Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrdienstreformgesetz – WDRG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

5

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a.

Grundwehrdienstbeauftragter“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21 :

„§ 21.

Milizübungen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 39, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 39a.

Soldatinnenbeauftragte“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des genannten Referenzbetrages. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind. Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist Paragraph 56 a, des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, wird Absatz 2, durch folgende Absatz 2 und Absatz 2 a, ersetzt:

  1. Absatz 2,Wehrpflichtige des Reservestandes dürfen ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach Beendigung der Wehrpflicht dürfen Männer ihren zuletzt geführten Dienstgrad nur mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiterführen.
  2. Absatz 2 a,Frauen außerhalb des Präsenzstandes, die mindestens neun Monate Wehrdienst geleistet haben, führen ihren jeweiligen Dienstgrad
    1. Ziffer eins
      bis vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
    2. Ziffer 2
      längstens bis acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung.

    Darüber hinaus dürfen Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung ihren zuletzt geführten Dienstgrad nur mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiterführen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Chargen und Wehrpflichtige ohne Chargengrad kann der Bundesminister für Landesverteidigung die Wehrpflicht auf Antrag des Betroffenen durch Bescheid bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, verlängern.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „im Falle“ durch die Wortfolge „zum Zwecke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 20, lautet:

„Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.
  2. Absatz 2,Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
  3. Absatz 3,Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:

„Grundwehrdienstbeauftragter

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung und Förderung der Interessen der Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung einen Grundwehrdienstbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Grundwehrdienstbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über das Wehrsystem sowie über die Pflichten und Rechte von Soldaten aufweisen.
  2. Absatz 2,Dem Grundwehrdienstbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Grundwehrdienstbeauftragte hat insbesondere das Recht, an Ausbildungsvorhaben betreffend den Grundwehrdienst mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in diesen Fragen zu beraten.
  4. Absatz 4,Der Grundwehrdienstbeauftragte hat dem für Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung zuständigen Ausschuss des Nationalrats bis Ende März jeden Jahres über seine im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Tätigkeiten zu berichten.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 21, lautet:

„Milizübungen“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, dürfen zur Leistung von weiteren Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Auf Verlangen des Wehrpflichtigen ist vor Erlassung eines Auswahlbescheides eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheerkommission einzuholen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 23, lautet:

„Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Alle Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind unmittelbar im Anschluss an diesen zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat verpflichtet. Sie gelten mit Beginn des Tages, der dem Tag der Entlassung aus dem Grundwehrdienst folgt, als zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen.
  2. Absatz 2,Die Dauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat beträgt:
    1. Ziffer eins
      einen Monat für alle Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht kommen,
    2. Ziffer 2
      drei Monate für jene Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen nach Ziffer eins, nicht vorliegen.
    Über die Dauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat sind die Wehrpflichtigen spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats des Grundwehrdienstes zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, vorliegen, sind zur Leistung von Milizübungen im Ausmaß von 60 Tagen verpflichtet.
  4. Absatz 4,Sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, sind Wehrpflichtige mit Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen nach Absatz 3
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf des dritten Monats des Grundwehrdienstes über den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer erstmaligen Heranziehung zu diesen zu informieren und
    2. Ziffer 2
      frühestens zwölf Monate nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes erstmalig zu diesen einzuberufen.
  5. Absatz 5,Die auf Grund einer Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen nach Absatz 3, geleisteten Tage sind auf die Gesamtdauer nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils anzurechnen.
  6. Absatz 6,Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    spätestens vier Wochen
    1. Litera a
      vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
    2. Litera b
      vor der neuerlichen Einberufung zum Wehrdienst als Zeitsoldat und“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 28, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 38, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes zum Zwecke der Heranbildung für eine Offiziersfunktion eine Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung absolvieren.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 38 b, Absatz 3 bis Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 3,Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt als vollständig geleisteter Grundwehrdienst, sofern er mindestens in der Dauer nach Paragraph 20, Absatz 2, geleistet wurde.
  2. Absatz 4,Wehrpflichtige, die vor Ablauf der Dauer nach Paragraph 20, Absatz 2, auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.
  3. Absatz 4 a,Wehrdienstleistungen von Wehrpflichtigen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat sind auf die Dauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt als vollständig geleisteter Wehrdienst als Zeitsoldat, sofern diese Zeiten mindestens in der Dauer nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, geleistet wurden.
  4. Absatz 4 b,Wehrpflichtige, die nach Ablauf des sechsten Monates, jedoch vor Ablauf des neunten Monates auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.
  5. Absatz 5,Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Paragraph 37, Absatz 2, über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens neun Monate Ausbildungsdienst oder Präsenzdienst als Grundwehrdienst oder Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat.
  6. Absatz 6,Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 21, Absatz 3, über die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 23 a, Absatz 2, über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

„Soldatinnenbeauftragte

Paragraph 39 a,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung und Förderung der Interessen der einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistenden Frauen hat der Bundesminister für Landesverteidigung eine Soldatinnenbeauftragte für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Soldatinnenbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über das Wehrsystem sowie über die Pflichten und Rechte von Soldatinnen aufweisen.
  2. Absatz 2,Der Soldatinnenbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihr aus ihrer Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Soldatinnenbeauftragte hat insbesondere das Recht, an Ausbildungsvorhaben betreffend Soldatinnen im Präsenz- oder Ausbildungsdienst mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in diesen Fragen zu beraten.
  4. Absatz 4,Die Soldatinnenbeauftragte hat dem für Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung zuständigen Ausschuss des Nationalrats bis Ende März jeden Jahres über ihre im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Tätigkeiten zu berichten.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 45, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wehrpflichtige im Grundwehrdienst haben, sofern zwingende militärische Interessen dem nicht entgegenstehen, Anspruch auf sieben Tage Dienstfreistellung. Diese ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen ungeteilt für alle Wehrpflichtigen im Grundwehrdienst einer Einheit zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 45, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 1 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1, 1a, 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 56 a, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben und“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 60, wird nach Absatz 2 t, folgender Absatz 2 u, eingefügt:

  1. Absatz 2 u,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 20 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 38 b, Absatz 3 bis Absatz 6,, Paragraph 39 a, samt Überschrift, Paragraph 45, Absatz eins bis Absatz 4,, Paragraph 56 a, Absatz 5,, Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 38,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx,, treten jeweils mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Mit Ablauf des TT-1. MONAT 202x tritt Paragraph 21, Absatz 4, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 61, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bis zur Beendigung der Wehrpflicht nach Paragraph 10, sind
    1. Ziffer eins
      Offiziere des Milizstandes und
    2. Ziffer 2
      sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
      1. Litera a
        dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
      2. Litera b
        einen Ausbildungsdienst geleistet haben,
    zur Leistung von Milizübungen nach Paragraph 21, Absatz eins, verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Paragraph 21, Absatz eins, anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Auf Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission vor dem TT.INKRAFTTRETEN. MONAT 202x erstmalig mit „Tauglich“ festgestellt wurde, sind Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 38 b, Absatz 3 bis Absatz 6,, Paragraph 45 und Paragraph 61, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des TT-1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „1. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„1. Abschnitt, Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „2. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„2. Abschnitt, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Senatsverfahren auch

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3

(Befangenheit von Verwaltungsorganen) und

Paragraph 43 a

(Verhandlungsschrift).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 42, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Beschwerden gegen die Entscheidung über
    1. Ziffer eins
      eine vorläufige Dienstenthebung oder
    2. Ziffer 2
      eine Dienstenthebung oder
    3. Ziffer 3
      eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
    haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden von Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Besonderer Teils lautet:

„Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 46, wird die Wortfolge „im Anschluss an diesen“ durch die Wortfolge „den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluss daran“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Besonderer Teils lautet:

„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 51, wird die Wortfolge „im Anschluss an diesen“ durch die Wortfolge „den Wehrdienst als Zeitsoldat noch im Anschluss daran“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 54, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über eine Person im Ausbildungsdienst ab dem zehnten Monat die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt die bestrafte Person als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 65, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Über Beschwerden von Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 72, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
    1. Ziffer eins
      einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
    2. Ziffer 2
      sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
    Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Ziffer eins und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    für Bestrafte nach Litera a und b, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 83, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      während der ersten neun Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst und im Wehrdienst als Zeitsoldat geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und
    2. Ziffer 2
      ab Beginn des zehnten Monates des Ausbildungsdienstes die Bestimmungen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst und nicht Wehrdienst als Zeitsoldat leisten mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe auch die Ausbildungsprämie heranzuziehen ist; über deren Pflichtverletzungen ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 83, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz 4,, die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Besonderen Teils, die Einleitung des Paragraph 46,, die Überschrift des 2. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Besonderen Teils, die Einleitung des Paragraph 51,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und d, Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 90, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, treten mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 83, Absatz 3, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor TT.INKRAFTTRETEN. MONAT 202x begangen hat, sind Paragraph 46,, Paragraph 51,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 3, in der bis zum Ablauf des TT-1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5 :

„§ 5.

Grundvergütung und Kaderfunktionsprämie“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Funktionsdienste“ die Wortfolge „oder Freiwillige Milizarbeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Grundvergütung und Kaderfunktionsprämie

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, gebührt
    1. Ziffer eins
      für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 19,94 vH des Bezugsansatzes und
    2. Ziffer 2
      während der Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Ziffer eins, eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 30,95 vH des Bezugsansatzes.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtigen, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, und
    1. Ziffer eins
      sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach Paragraph 21, Absatz 2, WG 2001 gemeldet haben oder
    2. Ziffer 2
      eine Mitteilung nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, WG 2001 erhalten haben,

gebührt während des Grundwehrdienstes und des Wehrdienstes als Zeitsoldat für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Kaderfunktionsprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die freiwillige Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „und Zeitsoldaten“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Beendigung vor Ablauf des neunten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen der Grundvergütung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und der Monatsprämie nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in diesen Monaten angefallen ist (Erstattungsbetrag). Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

Betrag nach Ziffer eins, mal 0,75

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

Betrag nach Ziffer eins, mal 0,50

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

Betrag nach Ziffer eins, mal 0,25

  1. Ziffer 3
    Der Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9 b, wird nach der Wortfolge „die Milizübungen“ die Wortfolge „auf Grund freiwilliger Meldung nach Paragraph 21, Absatz 2, WG 2001“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach Paragraph 23, Absatz eins, einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 56, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „das Heerespersonalamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 60, wird nach Absatz 2 x, folgender Absatz 2 y, eingefügt:

  1. Absatz 2 y,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, und Absatz 4,, Paragraph 9 b,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, treten mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 61, Absatz 20, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 60, wird nach Absatz 4 h, folgender Absatz 4 i, eingefügt:

  1. Absatz 4 i,Mit Ablauf des TT-1INKRAFT.MONAT.202x tritt Paragraph 61, Absatz 20, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 61, Absatz 20, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 21 und 22 angefügt:

  1. Absatz 21,Auf Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission vor dem TT.INKRAFTTRETEN. MONAT 202x erstmalig mit „Tauglich“ festgestellt wurde, sind Paragraph 5, sowie Paragraph 6, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des TT-1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 22,Für vor dem TT. MONAT 202x geleistete Milizübungen gilt Paragraph 9 b, in der bis T-1. MONAT 202x geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass Absatz 20, in der bis T-1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden ist. Für nicht auf Grund freiwilliger Meldung nach Paragraph 21, Absatz 2, WG 2001 geleistete Milizübungen endet der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung mit T+4Jahre. MONAT 202x.“

Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.
  2. Absatz 4,Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so ist Absatz 3, über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WG 2001 noch nicht abgelaufen ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, wird nach Absatz 2 m, folgender Absatz 2 n, eingefügt:

  1. Absatz 2 n,Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, tritt mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem Wort „Wehrgesetzes“ die Zahl „2001“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, wird in der Einleitung der Ziffer eins, vor der Wortfolge „des Ausbildungsdienstes“ die Wortfolge „des Wehrdienstes als Zeitsoldat,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „nach Paragraph 20, Absatz 2, WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben
    1. Ziffer eins
      im Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von drei Monaten oder
    2. Ziffer 2
      in Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen oder
    3. Ziffer 3
      im Ausbildungsdienst im Gesamtausmaß von neun Monaten dieses Wehrdienstes.
  2. Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 90 Tagen geleistet haben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „siebenten Monat“ durch die Wortfolge „neunten Monat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „Gesamtdauer von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „Dauer nach Paragraph 20, Absatz 2, WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Auf Personen, deren Eignung zum Wehrdienst vor dem TT.INKRAFTTRETEN. MONAT 202x
    1. Ziffer eins
      durch Beschluss der Stellungskommission mit „Tauglich“ oder
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 38 a, Absatz eins, WG 2001

    festgestellt wurde, sind Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, in der bis zum Ablauf des TT-1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, Absatz 4 i, lautet:

  1. Absatz 4 i,Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, 2 b, Abschnitt samt Überschrift, die Paragraphen 8 d bis 8 f, die Überschrift des 3. Abschnittes, der Paragraph 9,, Paragraph 12, sowie Paragraph 16, Absatz 7, 10, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
  2. Absatz 4 j,Paragraph 3, Absatz 4,, die Einleitung der Ziffer eins, in Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, treten mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, außer Kraft.“