Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Inhaltsverzeichnis
Art. | Bezeichnung |
1 | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 |
2 | Änderung der Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 |
3 | Änderung der Prüfungsordnung BMHS |
4 | Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen an BMHS |
5 | Änderung der Schulzeitverordnung |
6 | Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht |
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Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a und 72, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, BGBl. II Nr. 262/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Art. 1 § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Artikel eins, Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2022 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2022, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Anlage 1.11 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. und II. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;Anlage 1.11 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der römisch eins. und römisch II. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Anlage 1.17 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. bis IV. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der V. Jahrgänge mit 1. September 2023 in Kraft.“Anlage 1.17 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der römisch eins. bis römisch IV. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der römisch fünf. Jahrgänge mit 1. September 2023 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.11 und 1.17 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 1.11 und 1.17.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 und 59, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a, 58 und 59, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, BGBl. II Nr. 240/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„§ 1a.Paragraph eins a,
Für die Fachschule für Berufstätige für Mechatronik wird der in den Anlagen 2 und 2.1 enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
§ 1a sowie die Anlagen 2 und 2.1 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft;Paragraph eins a, sowie die Anlagen 2 und 2.1 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft;
Anlage 1.15 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.15 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 1.15.
4.Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 und 2.1 werden nach Anlage 1.28 angefügt.
Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung BMHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30.Paragraph 30,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 32 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 9 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“ Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von Paragraph 9, Absatz 4, höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 Abs. 1 wird der Klammerausdruck durch den Klammerausdruck „(120 Minuten, schriftlich und/oder graphisch und/oder praktisch)“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, wird der Klammerausdruck durch den Klammerausdruck „(120 Minuten, schriftlich und/oder graphisch und/oder praktisch)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 95 wird folgender Abs. X angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Abs. römisch zehn angefügt:
„(X) § 30 sowie § 31 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“„(römisch zehn) Paragraph 30, sowie Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“
Artikel 4
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 1a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„1b. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige (ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige) |
§ 24d.Paragraph 24 d, | Abschlussarbeit |
§ 24e.Paragraph 24 e, | Klausurprüfung |
§ 24f.Paragraph 24 f, | Mündliche Prüfung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Diplomarbeit an Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige gemäß Unterabschnitt 1 des 3. Abschnittes, an technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (einschließlich der Kollegs für Berufstätige) gemäß Unterabschnitt 3 des 3. Abschnittes sowie die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige gemäß Unterabschnitt 1b des 3. Abschnittes spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung und hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an Werkmeisterschulen für Berufstätige spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zu erfolgen.“Abweichend von Absatz eins, hat die erstmalige Abgabe der Diplomarbeit an Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige gemäß Unterabschnitt 1 des 3. Abschnittes, an technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (einschließlich der Kollegs für Berufstätige) gemäß Unterabschnitt 3 des 3. Abschnittes sowie die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige gemäß Unterabschnitt 1b des 3. Abschnittes spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung und hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an Werkmeisterschulen für Berufstätige spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 24c wird folgender 1b. Unterabschnitt eingefügt:Nach Paragraph 24 c, wird folgender 1b. Unterabschnitt eingefügt:
„1b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)
Abschlussarbeit
§ 24d.Paragraph 24 d,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 24e.Paragraph 24 e,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
Mündliche Prüfung
§ 24f.Paragraph 24 f,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wirtschaftlich-betriebstechnisches Kolloquium“.
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer 2, sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
(3)Absatz 3Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.“Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 27 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 6 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“ Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26 Abs. 1 wird im Klammerausdruck die Zahl „300“ durch die Zahl „120“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird im Klammerausdruck die Zahl „300“ durch die Zahl „120“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 65 wird folgender Abs. X angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Abs. römisch zehn angefügt:
„(X) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen ab dem Prüfungstermin gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. c SchUG-BKV im Schuljahr 2022/23 Anwendung.“„(römisch zehn) Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 2,, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, Paragraph 25, sowie Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen ab dem Prüfungstermin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, SchUG-BKV im Schuljahr 2022/23 Anwendung.“
Artikel 5
Änderung der Schulzeitverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird verordnet:
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:
Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen
§ 9b.Paragraph 9 b,
An Fachschulen für Keramik und Ofenbau mit Ausbildungsschwerpunkt Keramik, für die nach Maßgabe des Lehrplans die Dauer des Pflichtpraktikums in der unterrichtsfreien Zeit schulautonom mit 16 Wochen festgelegt wurde, beginnt das Schuljahr für Schülerinnen und Schüler der 3. Klassen drei Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 1 Abs. 1 Z 11 und 12 sowie § 9b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2022 treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 sowie Paragraph 9 b, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2022, treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft.“
Artikel 6
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen 1.11 und 1.17 der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, BGBl. II Nr. 262/2015, sowie in den Anlagen 1.15, 2 und 2.1 der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, BGBl. II Nr. 240/2016, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.Die in den Anlagen 1.11 und 1.17 der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,, sowie in den Anlagen 1.15, 2 und 2.1 der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2016,, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.