Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023)
Auf Grund der §§ 12b Abs. 1 und 6, 13, 13a, 13b, 14, 14a, 14b, 14c, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12 b, Absatz eins und 6, 13, 13 a, 13 b, 14, 14 a, 14 b, 14 c, 19, 23 Absatz eins und 3, 28 a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:
Die Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, wird wie folgt geändert:Die Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014,“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,“ durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt: Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt auch für den Fall, dass ausschließlich Absatz 3, gilt auch für den Fall, dass ausschließlich
1.Ziffer eins wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 und wiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins und
2.Ziffer 2 bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002
inSub-Litera, i, n Verkehr gesetzt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6a lautet:Paragraph 6 a, lautet:
„Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 6, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.“„Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 6, 8 bis 16, 16 c, 16 d, 17 bis 18 a, 20 bis 22 und 22 b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.“
4.§Novellierungsanordnung 4§, 9 Abs. 1b Z 7 lautet: 9 Absatz eins b, Ziffer 7, lautet:
die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.“die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6,
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 14a Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 13h Abs. 1 AWG 2002)“ und im Abs. 2 jeweils nach der Wortfolge „Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen“ die Wortfolge „und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich“ eingefügt.Im Paragraph 14 a, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 13 h, Absatz eins, AWG 2002)“ und im Absatz 2, jeweils nach der Wortfolge „Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen“ die Wortfolge „und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 21a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 21 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Z 1 und Lebensmittelverpackungen gemäß Z 2 sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl zu melden.“„Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Ziffer eins und Lebensmittelverpackungen gemäß Ziffer 2, sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl zu melden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023), BGBl. II Nr. xxx/2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/xxx/A).“Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/xxx/A).“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 2 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 6a, § 9 Abs. 1, § 14a Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1 und § 24 Abs. 3 sowie der Anhang 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14 a, Absatz eins und 2, Paragraph 21 a, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, sowie der Anhang 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Anhang 4 wird im zweiten Absatz nach der Wortfolge „je Sammelkategorie heranzuziehen,“ folgender Satz eingefügt:
„Für die gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen in der Haushaltssammlung kann ein gemeinsamer Marktanteil errechnet werden.“