Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Dachverband der Sozialversicherungsträger |
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Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 31 c, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG: |
Richtlinien über die Einhebung und die Rückerstattung des Service-Entgelts - , RERS 2026 |
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Diese Richtlinien sind für die Österreichische Gesundheitskasse, die Pensionsversicherungsanstalt sowie die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in ihrer Rolle als Pensionsversicherungsträger, der Pensionen an Personen auszahlt, die aufgrund des Pensionsbezugs nach dem ASVG krankenversichert sind, verbindlich.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat - abweichend von Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, ASVG - von mehrfach geringfügig Beschäftigten kein Service-Entgelt einzuheben.
Ziffer eins Eigenpension
Ziffer 2 Hinterbliebenenpension
Sub-Litera, z, u erfolgen. Paragraph 4, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
Die Rückerstattung des Service-Entgelts ist nur auf Antrag der betroffenen Person in den im Paragraph 31 c, Absatz 5, ASVG genannten Fällen nach Vorlage entsprechender Nachweise durch die Österreichische Gesundheitskasse möglich.
Diese Richtlinien treten mit 1. November 2026 in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien RERS 2005 AVSV 110 aus 2005,) außer Kraft.
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Die Richtlinien über die Einhebung und die Rückerstattung des Service-Entgelts - RERS 2026 wurde von der Konferenz der Sozialversicherungsträger am 01. Juli 2026 beschlossen. Die Erläuterungen dieser Richtlinie sind unter www.sozdok.at zugänglich. | |
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Für den Dachverband der Sozialversicherungsträger: | |
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