Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Dachverband der Sozialversicherungsträger

 

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 31 c, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG:

Richtlinien über die Einhebung und die Rückerstattung des Service-Entgelts - , RERS 2026

 

Inhalt

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 31 c, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG kann der Dachverband Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis für die Einhebung, Abfuhr und Rückerstattung des e-card Service-Entgelts beschließen.
  2. Absatz 2,Inhalt dieser Richtlinien ist die in Paragraph 31 c, Absatz 4, ASVG vorgesehene Möglichkeit der Festlegung abweichender Bestimmungen zur Einhebung des Service-Entgelts durch die in Paragraph 2, genannten Versicherungsträger sowie zur Rückerstattung von zu viel gezahlten Service-Entgelten gemäß Paragraph 31 c, Absatz 3 bis 5 ASVG.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Richtlinien sind für die Österreichische Gesundheitskasse, die Pensionsversicherungsanstalt sowie die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in ihrer Rolle als Pensionsversicherungsträger, der Pensionen an Personen auszahlt, die aufgrund des Pensionsbezugs nach dem ASVG krankenversichert sind, verbindlich.

Einhebung des Service-Entgelts von mehrfach geringfügig Beschäftigten

Paragraph 3,

Die Österreichische Gesundheitskasse hat - abweichend von Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, ASVG - von mehrfach geringfügig Beschäftigten kein Service-Entgelt einzuheben.

Einhebung des Service-Entgelts von Bezieher*innen einer Pension

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 2, haben das Service-Entgelt von der inländischen Pensionsleistung für den Monat November einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
  2. Absatz 2,Reicht die Höhe der inländischen Pensionsleistung für den Monat November, nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages, nicht aus, um das Service-Entgelt vollständig abzudecken und wird keine ausländische Rente bezogen, ist kein Service-Entgelt von der inländischen Pensionsleistung einzubehalten.
  3. Absatz 3,Wird eine ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pensionsleistung bezogen und reicht die Höhe der inländischen Pensionsleistung für den Monat November, nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages, nicht aus, um das Service-Entgelt vollständig abzudecken, ist das Service-Entgelt vom zuständigen Krankenversicherungsträger zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag vorzuschreiben. Eine Vorschreibung hat nur zu erfolgen, wenn die Summe der ausländischen Rente und der inländischen Pensionsleistung - nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages - ausreicht, um das Service-Entgelt abzudecken. Paragraph 73 a, Absatz 4, ASVG ist sinngemäß auch für die Einhebung des Service-Entgelts anzuwenden.
  4. Absatz 4,Liegen im Monat November mehrere Pensionsleistungen vor, für die ein Service-Entgelt einzubehalten ist, hat der Einbehalt nur einmal und in der Reihenfolge

    Ziffer eins Eigenpension

    Ziffer 2 Hinterbliebenenpension

    Sub-Litera, z, u erfolgen. Paragraph 4, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.

  5. Absatz 5,Liegen dem Pensionsversicherungsträger zum Zeitpunkt des Einbehalts Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass für eine Person bereits aufgrund anderer Tatbestände ein Einbehalt des Service-Entgelts erfolgt oder die Person vom Einbehalt des Service-Entgelts befreit ist, ist von der Pensionsleistung kein Service-Entgelt einzubehalten bzw. vom Krankenversicherungsträger im Fall des Paragraph 4, Absatz 3, vorzuschreiben. Informationen, dass für eine Person bereits aufgrund anderer Tatbestände ein Einbehalt des Service-Entgelts erfolgt oder die Person vom Einbehalt des Service-Entgelts befreit ist, werden dem Pensionsversicherungsträger vom Dachverband übermittelt.

Rückerstattung des Service-Entgelts

Paragraph 5,

Die Rückerstattung des Service-Entgelts ist nur auf Antrag der betroffenen Person in den im Paragraph 31 c, Absatz 5, ASVG genannten Fällen nach Vorlage entsprechender Nachweise durch die Österreichische Gesundheitskasse möglich.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Richtlinien treten mit 1. November 2026 in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien RERS 2005 AVSV 110 aus 2005,) außer Kraft.

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Die Richtlinien über die Einhebung und die Rückerstattung des Service-Entgelts - RERS 2026 wurde von der Konferenz der Sozialversicherungsträger am 01. Juli 2026 beschlossen. Die Erläuterungen dieser Richtlinie sind unter www.sozdok.at zugänglich.

 

Für den Dachverband der Sozialversicherungsträger:

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