Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Österreichische Gesundheitskasse |
Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß § 44 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 77/2025:Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß Paragraph 44, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2025: |
Festsetzung von Trinkgeldpauschalen im Buschenschank |
Definition Trinkgeld |
§ 1.Paragraph eins, Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der anlässlich der Arbeitsleistung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sowie Lehrlingen und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen von dritter Seite freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, den diese für die Arbeitsleistung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erhalten. Erfasst sind auch Trinkgelder, die über ein Verteilsystem (Tronc-Systeme) auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, sowie auf Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen im Betrieb aufgeteilt werden. |
Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz eins,Diese Verlautbarung gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie für Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind und in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Landarbeitsgesetz (LAG) im Buschenschank (§ 2 Abs. 9 Gewerbeordnung (GewO 1994)) beschäftigt sind. in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 4, Landarbeitsgesetz (LAG) im Buschenschank (Paragraph 2, Absatz 9, Gewerbeordnung (GewO 1994)) beschäftigt sind.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen, bei denen erhebliche Abweichungen von den unter § 3 festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der unter § 3 genannten Beträge liegen.Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen, bei denen erhebliche Abweichungen von den unter Paragraph 3, festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der unter Paragraph 3, genannten Beträge liegen.
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Höhe der Trinkgeldpauschalen |
§ 3.Paragraph 3,(1)Absatz eins,Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Inkasso beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
a) 2026: | € 65,00 | b) 2027: | € 85,00 | c) 2028: | € 100,00 | | |
(2)Absatz 2,Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ohne Inkasso beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
a) 2026: | € 45,00 | b) 2027: | € 45,00 | c) 2028: | € 50,00 | | |
(3)Absatz 3,Für Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
a) 2026: | € 20,00 | b) 2027: | € 20,00 | c) 2028: | € 25,00 | | |
(4)Absatz 4,Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des unter Abs. 1 und 2 angeführten Betrages heranzuziehen.Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des unter Absatz eins und 2 angeführten Betrages heranzuziehen. (5)Absatz 5,An die Stelle des unter Abs. 1 lit c, Abs. 2 lit c und Abs. 3 lit c angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1. ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.An die Stelle des unter Absatz eins, Litera c,, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, Litera c, angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.
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Abwesenheitszeiten |
§ 4.Paragraph 4, Die nach § 3 anzunehmenden Beträge gelten auch für Abwesenheitszeiten bis zu einem Monat als erworben, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin sowie der Lehrling und der Pflichtpraktikant und die Pflichtpraktikantinnen nicht im Betrieb anwesend war (z. B. Krankheit, Urlaub). Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die Beträge ab dem 2. Monat entfallen. Die nach Paragraph 3, anzunehmenden Beträge gelten auch für Abwesenheitszeiten bis zu einem Monat als erworben, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin sowie der Lehrling und der Pflichtpraktikant und die Pflichtpraktikantinnen nicht im Betrieb anwesend war (z. B. Krankheit, Urlaub). Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die Beträge ab dem 2. Monat entfallen. |
Wirksamkeitsbeginn |
§ 5.Paragraph 5, Diese Festsetzung gilt ab 01.07.2026. |
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Die Festsetzung erfolgt durch den Generaldirektor der Österreichischen Gesundheitskasse. Vor der Festsetzung wurden die Landwirtschaftskammer Österreich, die Gewerkschaft PRO-GE und die Österreichische Landarbeiter-kammer angehört. |
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Der Generaldirektor |
Mag. Bernhard Wurzer |
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