Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.ris.bka.gv.at

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

 

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau verlautbart gemäß Paragraph 158, B-KUVG , in Verbindung mit Paragraph 455, Absatz eins, ASVG:

1. Änderung der Satzung 2026

 

Die Satzung 2026, verlautbart unter www.ris.bka.gv.at/avsv/ Nr. 73 aus 2025, am 19. Dezember 2025 wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag für Paragraph 33, folgender Eintrag angefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 1. Änderung

Paragraph 34

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, Absatz eins, wird der Prozentsatz von „10“ Prozent durch den Prozentsatz von „20“ Prozent ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz 4, Satz 3 lautet:

„Lässt sich im Fall einer Pauschalhonorierung die tatsächlich konsumierte Leistung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermitteln, schreibt die BVAEB einen Behandlungsbeitrag in Höhe der einfachen Rezeptgebühr (Paragraph 64, Absatz 3, B-KUVG) je Kalendermonat und in Anspruch genommener Einrichtung des/der Vertragspartners/Vertragspartnerin vor.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird der Prozentsatz von „90“ Prozent durch den Prozentsatz von „80“Prozent ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, wird der Prozentsatz von „10“Prozent durch den Prozentsatz von „20“Prozent ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 26, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der/Die Versicherte hat bei der Inanspruchnahme von Transporten einen Kostenanteil in Höhe der einfachen Rezeptgebühr (Paragraph 64, Absatz 3, B-KUVG) je Wegstrecke zu entrichten. Transporte zur Dialysebehandlung, einer Chemo-, Strahlen- oder Immuntherapie aufgrund einer onkologischen Erkrankung sowie bei Lebensgefahr (NACA-Score mit römisch vier bis römisch sechs), sind ausgenommen. Paragraph 16, Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift eingefügt.

„Wirksamkeitsbeginn der 1. Änderung

Paragraph 34,

Die 1. Änderung der Satzung 2026 tritt mit 01.06.2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Im Anhang 2 Ziffer 4, wird der Prozentsatz von „90“ Prozent durch den Prozentsatz von „80“Prozent ersetzt.

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Die 1. Änderung der Satzung 2026 wurde von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau am 19.05.2026 beschlossen und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 17. Mai 2026, BMASGPK-2026-0.430.434, genehmigt.

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

Quin

Vogel