Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt:

5. Änderung der SVS-Satzung 2024

 

Die SVS-Satzung 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter AVSV Nr. 81 aus 2023, am 18. Dezember 2023, zuletzt geändert durch AVSV Nr. 67 aus 2025, am 19. Dezember 2025, wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 60, folgender Paragraph 61, samt Bezeichnung eingefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 5. Änderung Paragraph 61

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Kostenzuschuss bei Pflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Hat der Versicherte (Angehörige) notwendige stationäre Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds oder den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG finanziert wird und mit der auch sonst keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS einen Pflegekostenzuschuss in Höhe des Pauschalbetrages von 435,81 € pro Tag, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Vom Pauschalbetrag ist für Versicherte (Angehörige) nach dem BSVG ein Kostenbeitrag nach Paragraph 93, Absatz 3, BSVG einzubehalten.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherte (Angehörige) tages- oder nachtklinische Leistungen (Aufnahme nur einmalig über Tag oder Nacht) in einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 3, KAKuG in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds oder den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG finanziert wird und mit der auch sonst keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS einen Kostenzuschuss in Höhe von 80 % des Pauschalbetrages nach Absatz eins,, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für die Pflege in einer entsprechenden ausländischen Krankenanstalt, sofern die SVS keine volle Übernahme der Kosten im Voraus zugesichert hat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Kostenzuschuss bei ambulanter Behandlung in Krankenanstalten, , die nicht über Landesfonds finanziert werden

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Hat der Versicherte (Angehörige) ambulante Leistungen in einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 3, KAKuG in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds finanziert wird und mit der auch sonst keine diesbezügliche vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS einen Kostenzuschuss in Höhe von 80 % des Pauschalbetrages nach Paragraph 11,, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die ambulanten Leistungen in einer entsprechenden ausländischen Krankenanstalt, sofern die SVS keine volle Übernahme der Kosten im Voraus zugesichert hat.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 61, samt Überschrift eingefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 5. Änderung

Paragraph 61,

Die 5. Änderung der SVS-Satzung 2024 tritt mit 1. April 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Vergütungstarife für vertraglich nicht geregelte Leistungen, nach Paragraph 85, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG bzw. Paragraph 80, Absatz 2, drittletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 239, BSVG

Abschnitt 1:, Ärztliche Hilfe

Soweit und solange vertragliche Regeln nicht bestehen, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen der ärztlichen Hilfe, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 € pro Patient und Tag.

Für nachfolgende Leistungen der ärztlichen Hilfe werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Ziffer eins Sonderleistungen

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Rheographie

21,09 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Helicobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale fokussierte Stoßwellenbehandlungen im

hochenergetischen Bereich

200,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale fokussierte Stoßwellenbehandlungen im

mittel- bzw. niederenergetischen Bereich sowie für radiale Stoß- bzw. Druckwellenbehandlungen

100,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

63,00 €

 

Liposuktion bei Lipödem – 6 Stellen

1.948,80 €

 

Liposuktion bei Lipödem – 4 Stellen

1.296,44 €

 

Lasik-Behandlung

550,00 €

 

Ambulante Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten

Indikationen:

a) Durch Feinnadelpunktion gesicherte benigne solide oder solid-zystische Knoten mit lokalen Symptomen (Druckgefühl, Schluckbeschwerden) mit einer Größe peripher ≥ 3 cm, im Isthmus Bereich ≥ 2 cm.

b) Autonomes Adenom und gleichzeitig TSH Wert ≤ 0,4.

Ausbildungsvoraussetzungen der durchführenden Ärzte/Ärztinnen:

a) Vorlage eines Ausbildungsnachweises einer standardisierten RFA-Schulung an einem Referenzzentrum

b) Teilnahme am Qualitätsprogramm der AG-RFA

1.598,60 €

 

Osteopathie

16,34 €

 

Nadelakupunktur je Sitzung

17,50 €

 

Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie und Biometrie)

900,00 €

 

Pleurasonographie

14,49 €

 

Nervensonographie

16,97 €

 

Arthrosensonographie

14,49 €

 

Ultraschall-gezielte Injektion/Infiltration

80,33 €

 

Röntgen-gezielte Injektion/Infiltration

113,25 €

Ziffer 2 Physikalische Behandlungen

 

Manuelle Therapie (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage)

17,77 €

 

Apparative Druckwellenmassage und (Unter-)Wasserdruckstrahlmassage

7,78 €

 

Spezialgymnastik je 15 min

9,19 €

 

Thermische (z. B. Kryotherapie) und Hydrophysikalische (z. B. Kohlensäurebad, Stangerbad) Anwendungen

3,71 €

 

Elektrophysikalische Behandlungen (z. B Nieder- und Mittelfrequenztherapie sowie kombinierte Anwendungen)

4,02 €

Ziffer 3 Laboruntersuchungen

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

 

Calprotectin

6,56 €

Abschnitt 2:, Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

Für nachfolgende der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

50,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

29,18 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

16,68 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

11,68 €

  1. Ziffer eins a
    Klinisch-psychologische Behandlung durch einen Klinischen Psychologen

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

50,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

29,18 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

16,68 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

11,68 €

  1. Ziffer 2
    Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
    1. 2 Punkt eins
      Heil- und Spezialmassagen

 

Manuelle Heilmassage

 

 

Mindestdauer 15 Minuten

5,66 €

 

Manuelle Lymphdrainage

a) Mindestdauer 60 Minuten

21,22 €

 

b) Mindestdauer 45 Minuten

15,91 €

 

c) Mindestdauer 30 Minuten

10,62 €

 

Apparative Druckwellenmassage, (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur , Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten

4,02 €

 

Unterwasserdruckstrahlmassage, Mindestdauer 10 Minuten

5,41 €

 

Bindegewebsmassage

15,47 €

  1. 2 Punkt 2
    Elektrophysikalische Behandlung

 

Tagespauschale Nieder- und Mittelfrequenztherapie

2,25 €

  1. 2 Punkt 3
    Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie

 

Hochfrequenztherapie:, Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten

2,25 €

 

Ultraschalltherapie, Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen , nur mit besonderer medizinischer Begründung)

2,54 €

 

Trockene Wärmebehandlung:, Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, , Mindestdauer 10 Minuten

1,30 €

 

Heißluft Mindestdauer 10 Minuten

2,54 €

  1. 2 Punkt 4
    Wärmeträger- und Kältetherapie

 

Feuchte Wärmebehandlung:, Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten

5,75 €

 

Kryotherapie:, Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten

1,97 €

  1. 2 Punkt 5
    Hydrotherapie

 

Medizinalbad mit Zusatz:, z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten

4,61 €

  1. 2 Punkt 6
    Hausbesuch

 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

16,20 €

Abschnitt 2a:, Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Für nachfolgende Leistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der der Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

1. Physischer Beistand nach der Geburt

28,00 €

2. Telefonischer Beistand nach der Geburt (zwei Mal pro Behandlungsfall)

10,00 €

Abschnitt 3:, Medizinische Hauskrankenpflege

Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten

14,05 €

2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um

4,69 €

3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

 

Abschnitt 4:, Zahnbehandlung und Zahnersatz

Soweit und solange vertragliche Regeln nicht bestehen, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gem. Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 € pro Patient und Tag.

1. Unterabschnitt:, Sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung

Für nachfolgende Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Platzhalter (pro Kiefer)

68,92 €

Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

412,27 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro , Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss , einer kieferorthopädischen Behandlung

94,08 €

Stabilisierungsschiene bei CMD, Protrusionsschiene (Schnarchschiene), DROS-Schiene (Oberkiefer-Aufbiss-Schiene), Unterkiefer-Entlastungsschiene, NAM-Schiene, Nachtschiene, Michiganschiene, Dekompressionsschiene, Relaxationsschiene, Äquilibrierungschiene, Akutschiene, Gnathologische Schiene, Aufbiss-Schiene, Tiefziehschiene, Bruxismus- bzw. Knirscherschiene, Strahlenschutz-Schiene/Retraktor, Trauma-Schiene und Ähnliche

92,20 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

45,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

60,00 €

Digitale Volumen Tomographie (DVT), in zahnmedizinisch begründeten Einzelfällen chirurgischer Interventionen, in denen ein (Panorama-) Röntgen keine ausreichende Beurteilung ermöglicht, höchstens einmal alle zwei Jahre und nicht im Zusammenhang mit einer Privatleistung

63,00 €

Freilegung eines retinierten Zahnes / mit Anschlingung

196,84 €

Einmalige Versorgung eines stark zerstörten Milchmolaren (bis zum Zahnwechsel) einschließlich Entfernung der kariösen Zahnsubstanz und Pulpenüberkappung

67,34 €

Einflächiges Inlay

19,36 €

Zweiflächiges Inlay

29,20 €

Drei- oder mehrflächiges Inlay

44,97 €

Onlay

68,64 €

Sedierung bei zahnärztlichen Leistungen

26,75 €

Intubationsnarkose bei zahnärztlichen Leistungen

150,00 €

Der Zuschuss für Narkoseleistungen bei Zahnbehandlung wird geleistet bei

a) nicht kooperativen Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr;

b) cerebral oder körperlich beeinträchtigten Personen jeder Altersstufe;

c) gleichwertigen Diagnosen (etwa klinisch relevanten Angststörungen oder Phobien)

sofern jeweils ohne Narkose keine Behandlung möglich ist.

 

2. Unterabschnitt:, Festsitzender Zahnersatz in medizinischen Sonderfällen

Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Implantat

700,00 €

 

 

 

 

jeweils inklusive aller diagnostischen und therapeutischen Vor- und Nebenleistungen (ausgenommen CT oder DVT) im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz – Haltbarkeit mindestens 10 Jahre.

Der Zuschuss gebührt je Einheit

a) in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sowie bei Nichtanlage von bleibenden Frontzähnen und Prämolaren bei unversehrten Nebenzähnen nach Abschluss des Kieferwachstums.

b) im zahnlosen Kiefer bei ausgeprägter Atrophie des Kieferkammes in Kombination mit einer Totalprothese im Oberkiefer maximal 4 Einheiten, im Unterkiefer maximal 2 Einheiten.

c) in zahnmedizinisch besonders begründeten Einzelfällen maximal 4 Einheiten im Unterkiefer

 

 

Krone in Verbindung mit Implantation (inklusive Abutment und Aufbereitung Implantat)

496,39 €

 

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

280,00 €

 

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

 

Entfernung eines Implantates

60,00 €

 

Steg (pro Kiefer und nur in Verbindung mit abnehmbarem Zahnersatz)

700,00 €

 

Krone

400,00 €

 

Abutment in Verbindung mit abnehmbarem Zahnersatz (Anker, Druckknopf, Stegkappe, Locator)

155,84 €

 

Knochenaufbau mit körperfremdem Material

150,00 €“

 

*

Die 5. Änderung der SVS-Satzung 2024 wurde am 17. März 2026 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 23. März 2026, GZ: 2026-0.252.288, genehmigt.

 

 

Der Obmann:

Lehner

Der leitende Angestellte:

Biach