Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung

Österreichische Gesundheitskasse

 

Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß Paragraph 456, Absatz eins, ASVG:

1. Änderung der Krankenordnung 2025

Die Krankenordnung der Österreichischen Gesundheitskasse 2025, verlautbart unter AVSV Nr. 72 aus 2025,, am 19. Dezember 2025, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 69, folgender Paragraph 70, eingefügt:

„§ 70

Inkrafttreten der 1. Änderung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Paragraph 8, Absatz 3, vorletzter Satz darf der Zahnarzt/die Zahnärztin ohne Zustimmung der Österreichischen Gesundheitskasse in einem Kalendervierteljahr nur ein Mal gewechselt werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4 wird die Zahl „5“ durch „6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 69, wird folgender Paragraph 70, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten der 1. Änderung

Paragraph 70,

Die 1. Änderung der Krankenordnung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft und gilt für Leistungsinanspruchnahmen ab diesem Zeitpunkt.“

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Die 1. Änderung der Krankenordnung der Österreichischen Gesundheitskasse 2025 wurde von der Hauptversammlung am 19. Februar 2026 beschlossen. Die Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgte mit Bescheid vom 26. Februar 2026, GZ 2026-0.160.258.

 

Für die Österreichische Gesundheitskasse:

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