Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Österreichische Gesundheitskasse |
Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß § 44 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 77/2025:Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß Paragraph 44, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2025: |
Festsetzung von Trinkgeldpauschalen im Personenbeförderungsgewerbe |
Definition Trinkgeld |
§ 1.Paragraph eins, Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der anlässlich der Arbeitsleistung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern von dritter Seite freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, den diese für die Arbeitsleistung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erhalten. Erfasst sind auch Trinkgelder, die über ein Verteilsystem (Tronc-Systeme) auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Betrieb aufgeteilt werden. |
Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz einsDiese Verlautbarung gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind und in Betrieben, die der Wirtschaftskammer, Bundessparte Transport und Verkehr angehören und ausschließlich oder teilweise als Lenkerinnen und Lenker für Personentransporte mittels PKWs im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi oder mittels Autobussen beschäftigt sind.
(2)Absatz 2Ausgenommen von der Pauschalierung sind Lenkerinnen und Lenker gemäß Abs. 1, die nachweislich ausschließlich für Schüler-, Kindergarten-, Behinderten- oder Patientenbeförderung, für Anruf-Sammel-Taxi Verkehre oder die Personenbeförderung im fahrplanmäßigen Verkehr eingesetzt werden. Ausgenommen von der Pauschalierung sind Lenkerinnen und Lenker gemäß Absatz eins,, die nachweislich ausschließlich für Schüler-, Kindergarten-, Behinderten- oder Patientenbeförderung, für Anruf-Sammel-Taxi Verkehre oder die Personenbeförderung im fahrplanmäßigen Verkehr eingesetzt werden. (3)Absatz 3Ausgenommen von dieser Festsetzung nach Abs. 1 sind auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, bei denen erhebliche Abweichungen von den unter § 3 festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der unter § 3 genannten Beträge liegen.Ausgenommen von dieser Festsetzung nach Absatz eins, sind auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, bei denen erhebliche Abweichungen von den unter Paragraph 3, festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der unter Paragraph 3, genannten Beträge liegen.
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Höhe der Trinkgeldpauschalen |
§ 3.Paragraph 3,(1)Absatz einsFür Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
a) 2026: | € 70,00 | b) 2027: | € 80,00 | c) 2028: | € 90,00 | | |
(2)Absatz 2Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des unter Abs. 1 angeführten Betrages heranzuziehen.Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des unter Absatz eins, angeführten Betrages heranzuziehen. (3)Absatz 3An die Stelle des unter Abs. 1 lit c angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1. ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.An die Stelle des unter Absatz eins, Litera c, angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.
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Abwesenheitszeiten |
§ 4.Paragraph 4, Die nach § 3 anzunehmenden Beträge gelten auch für Abwesenheitszeiten bis zu einem Monat als erworben, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin nicht im Betrieb anwesend war (z. B. Krankheit, Urlaub). Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die Beträge ab dem 2. Monat entfallen. Die nach Paragraph 3, anzunehmenden Beträge gelten auch für Abwesenheitszeiten bis zu einem Monat als erworben, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin nicht im Betrieb anwesend war (z. B. Krankheit, Urlaub). Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die Beträge ab dem 2. Monat entfallen. |
Wirksamkeitsbeginn |
§ 5.Paragraph 5, Diese Festsetzung gilt ab 01.01.2026 und ersetzt folgende kundgemachte Festsetzungen von Trinkgeldpauschalien: Verlautbarung der WGKK vom 03.10.2017, avsv Nr. 126/2017 Verlautbarung der KGKK vom 28.12.2017, avsv Nr. 189/2017 Verlautbarung der OÖGKK vom 04.06.2009, avsv Nr. 51/2009 Verlautbarung der StGKK vom 26.04.2002 und vom 28.11.2002, avsv Nr. 48 und 125/2002 Verlautbarung der SGKK vom 07.05.2014, avsv Nr. 65/2014 Verlautbarung der TGKK vom 04.10.2005, avsv Nr. 90/2005 |
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Die Festsetzung erfolgt durch den Generaldirektor der Österreichischen Gesundheitskasse. Vor der Festsetzung wurden die Wirtschaftskammer Österreich, die Gewerkschaft VIDA und die Bundesarbeitskammer (Kammer für Arbeiter und Angestellte) angehört. |
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Der Generaldirektor |
Mag. Bernhard Wurzer |
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