Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Österreichische Gesundheitskasse |
Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß § 44 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 77/2025:Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß Paragraph 44, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2025: |
Festsetzung von Trinkgeldpauschalen im Gast-, Schank-, und Beherbergungsgewerbe |
Definition Trinkgeld |
§ 1.Paragraph eins, Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der anlässlich der Arbeitsleistung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sowie Lehrlingen und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen von dritter Seite freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, den diese für die Arbeitsleistung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erhalten. Erfasst sind auch Trinkgelder, die über ein Verteilsystem (Tronc-Systeme) auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, sowie auf Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen im Betrieb aufgeteilt werden. |
Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz einsDiese Verlautbarung gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, sowie für Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen die bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind und in Betrieben beschäftigt sind, die der Wirtschaftskammer, Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachverband Gastronomie bzw. Fachverband Hotellerie angehören.
(2)Absatz 2Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, sowie Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen in der Systemgastronomie und in Schüler-, Lehr- lings-, Studenten-, Seniorenwohnheimen. Weiters sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, sowie Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen im Backoffice und Haustechniker von dieser Festsetzung ausgenommen, sofern sie nachweislich kein Trinkgeld erhalten. (3)Absatz 3Ausgenommen von dieser Festsetzung sind ferner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, sowie Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen, bei denen erhebliche Abweichungen von den unter § 3 festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der unter § 3 genannten Beträge liegen.Ausgenommen von dieser Festsetzung sind ferner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, sowie Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen, bei denen erhebliche Abweichungen von den unter Paragraph 3, festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der unter Paragraph 3, genannten Beträge liegen.
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Höhe der Trinkgeldpauschalen |
§ 3.Paragraph 3,(1)Absatz einsFür Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Inkasso beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
a) 2026: | € 65,00 | b) 2027: | € 85,00 | c) 2028: | € 100,00 | | |
(2)Absatz 2Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ohne Inkasso beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
a) 2026: | € 45,00 | b) 2027: | € 45,00 | c) 2028: | € 50,00 | | |
(3)Absatz 3Für Lehrlinge und Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
a) 2026: | € 20,00 | b) 2027: | € 20,00 | c) 2028: | € 25,00 | | |
(4)Absatz 4Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des unter Abs. 1 und 2 angeführten Betrages heranzuziehen.Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des unter Absatz eins und 2 angeführten Betrages heranzuziehen. (5)Absatz 5An die Stelle des unter Abs. 1 lit c, Abs. 2 lit c und Abs. 3 lit c angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1. ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.An die Stelle des unter Absatz eins, Litera c,, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, Litera c, angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.
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Abwesenheitszeiten |
§ 4.Paragraph 4, Die nach § 3 anzunehmenden Beträge gelten auch für Abwesenheitszeiten bis zu einem Monat als erworben, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, sowie der Lehrling und der Pflichtpraktikant und die Pflichtpraktikantinnen nicht im Betrieb anwesend war (z. B. Krankheit, Urlaub). Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die Beträge ab dem 2. Monat entfallen. Die nach Paragraph 3, anzunehmenden Beträge gelten auch für Abwesenheitszeiten bis zu einem Monat als erworben, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin, sowie der Lehrling und der Pflichtpraktikant und die Pflichtpraktikantinnen nicht im Betrieb anwesend war (z. B. Krankheit, Urlaub). Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die Beträge ab dem 2. Monat entfallen. |
Wirksamkeitsbeginn |
§ 5.Paragraph 5, Diese Festsetzung gilt ab 01.01.2026 und ersetzt folgende kundgemachte Festsetzungen von Trinkgeldpauschalien: Verlautbarung der WGKK vom 2.12.2005, avsv Nr. 164/2005 Verlautbarung der NÖGKK vom 7.3.2006, avsv Nr. 24/2006 Verlautbarung der BGKK vom 19.11.2005, avsv Nr. 132/2005 Verlautbarung der OÖGKK vom 18.12.2019, avsv Nr. 168/2019 Verlautbarung der StGKK vom 25.10.2005, avsv Nr. 97/2005 Verlautbarung der SGKK vom 17.7.2018, avsv Nr. 133/2018 Verlautbarung der TGKK vom 4.10.2005, avsv Nr. 88/2005 Verlautbarung der VGKK vom 17.12.2004, avsv Nr. 121/2004 |
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Die Festsetzung erfolgt durch den Generaldirektor der Österreichischen Gesundheitskasse. Vor der Festsetzung wurden die Wirtschaftskammer Österreich, die Gewerkschaft VIDA und die Bundesarbeitskammer (Kammer für Arbeiter und Angestellte) angehört. |
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Der Generaldirektor |
Mag. Bernhard Wurzer |
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