Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Österreichische Gesundheitskasse |
Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß § 44 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 77/2025:Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß Paragraph 44, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2025: |
Festsetzung von Trinkgeldpauschalen im Friseurgewerbe |
Definition Trinkgeld |
§ 1.Paragraph eins, Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der anlässlich der Arbeitsleistung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sowie gewerblichen Lehrlingen von dritter Seite freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, den diese für die Arbeitsleistung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erhalten. Erfasst sind auch Trinkgelder, die über ein Verteilsystem (Tronc-Systeme) auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie gewerblichen Lehrlingen im Betrieb aufgeteilt werden. |
Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz einsDiese Verlautbarung gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie gewerbliche Lehrlinge, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind und in Betrieben beschäftigt sind, die der Bundesinnung der Friseure der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Gewerbe und Handwerk angehören und für die der Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure gilt.
(2)Absatz 2Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie gewerbliche Lehrlinge, bei denen erhebliche Abweichungen von den unter § 3 festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der unter § 3 genannten Beträge liegen.Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie gewerbliche Lehrlinge, bei denen erhebliche Abweichungen von den unter Paragraph 3, festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche „erhebliche Abweichung“ nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der unter Paragraph 3, genannten Beträge liegen.
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Höhe der Trinkgeldpauschalen |
§ 3.Paragraph 3,(1)Absatz einsFür Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
a) 2026: | € 70,00 | b) 2027: | € 85,00 | c) 2028: | € 100,00 | | |
(2)Absatz 2Für gewerbliche Lehrlinge beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
a) 2026: | € 22,00 | b) 2027: | € 22,00 | c) 2028: | € 25,00 | | |
(3)Absatz 3Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des unter Abs. 1 angeführten Betrages heranzuziehen.Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des unter Absatz eins, angeführten Betrages heranzuziehen. (4)Absatz 4An die Stelle des unter Abs. 1 lit c und 2 lit c angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1. ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.An die Stelle des unter Absatz eins, Litera c und 2 Litera c, angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.
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Abwesenheitszeiten |
§ 4.Paragraph 4, Die nach § 3 anzunehmenden Beträge gelten auch für Abwesenheitszeiten bis zu einem Monat als erworben, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin sowie der gewerbliche Lehrling nicht im Betrieb anwesend war (z. B. Krankheit, Urlaub). Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die Beträge ab dem 2. Monat entfallen. Die nach Paragraph 3, anzunehmenden Beträge gelten auch für Abwesenheitszeiten bis zu einem Monat als erworben, in denen der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin sowie der gewerbliche Lehrling nicht im Betrieb anwesend war (z. B. Krankheit, Urlaub). Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die Beträge ab dem 2. Monat entfallen. |
Wirksamkeitsbeginn |
§ 5.Paragraph 5, Diese Festsetzung gilt ab 01.01.2026 und ersetzt folgende kundgemachte Festsetzungen von Trinkgeldpauschalien: Verlautbarung der WGKK vom 28.02.2007, avsv Nr. 43/2007 Verlautbarung der NÖGKK vom 03.03.2006 und vom 24.05.2007, avsv Nr. 19/2006 und 77/2007 Verlautbarung der BGKK vom 11.04.2007, avsv Nr. 62/2007 Verlautbarung der OÖGKK vom 20.04.2007, avsv Nr. 68/2007 Verlautbarung der StGKK vom 06.03.2007, avsv Nr. 46/2007 Verlautbarung der SGKK vom 07.06.2017, avsv Nr. 73/2017 Verlautbarung der TGKK vom 19.07.2007, avsv Nr. 97/2007 Verlautbarung der VGKK vom 12.07.2007, avsv Nr. 96/2007 Verlautbarung der KGKK vom 15.05.2007, avsv Nr. 75/2007 |
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Die Festsetzung erfolgt durch den Generaldirektor der Österreichischen Gesundheitskasse. Vor der Festsetzung wurden die Wirtschaftskammer Österreich, die Gewerkschaft VIDA und die Bundesarbeitskammer (Kammer für Arbeiter und Angestellte) angehört. |
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Der Generaldirektor |
Mag. Bernhard Wurzer |
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