Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Österreichische Gesundheitskasse |
Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß Paragraph 44, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2025: |
Aufhebung der Festsetzung von Pauschbeträgen für Trinkgelder von Dienstnehmern in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern gemäß Paragraph 44, Absatz 3, ASVG(Verlautbarung der WGKK vom 2.12.2005, AVSV Nr. 162 aus 2005,) |
römisch eins. Aufhebung |
Paragraph eins,Die Verlautbarung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 2.12.2005, AVSV Nr. 162 aus 2005, wird mit 31.12.2025 aufgehoben und ist ab 1.1.2026 nicht mehr anzuwenden. |
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Die Festsetzung erfolgt durch den Generaldirektor der Österreichischen Gesundheitskasse. Vor der Festsetzung wurden die Wirtschaftskammer Österreich, die Gewerkschaft VIDA und die Bundesarbeitskammer (Kammer für Arbeiter und Angestellte) angehört. |
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Der Generaldirektor |
Mag. Bernhard Wurzer |