Amtliche Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Österreichische Gesundheitskasse

Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß Paragraph 44, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2025:

Aufhebung der Festsetzung von Pauschbeträgen für Trinkgelder von Dienstnehmern in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern gemäß Paragraph 44, Absatz 3, ASVG

(Verlautbarung der WGKK vom 2.12.2005, AVSV Nr. 162 aus 2005,)

römisch eins. Aufhebung

Paragraph eins,

Die Verlautbarung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 2.12.2005, AVSV Nr. 162 aus 2005, wird mit 31.12.2025 aufgehoben und ist ab 1.1.2026 nicht mehr anzuwenden.

 

Die Festsetzung erfolgt durch den Generaldirektor der Österreichischen Gesundheitskasse. Vor der Festsetzung wurden die Wirtschaftskammer Österreich, die Gewerkschaft VIDA und die Bundesarbeitskammer (Kammer für Arbeiter und Angestellte) angehört.

 

Der Generaldirektor

Mag. Bernhard Wurzer