Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau |
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau verlautbart gemäß Paragraph 158, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 456, Absatz eins, ASVG: |
Krankenordnung 2026 |
Inhaltsverzeichnis
1. Teil, Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph eins, | Gegenstand der Krankenordnung |
Paragraph 2, | Leistungserbringung allgemein |
Paragraph 3, | Anspruchsnachweis im Inland |
Paragraph 4, | Bewilligungspflicht |
Paragraph 5, | Elektronisches Kommunikationsservice (eKOS) |
Paragraph 6, | Zwischenstaatliche Sachleistungsaushilfe |
Paragraph 7, | Identitätsnachweis |
Paragraph 8, | Prüfung der Leistungsvoraussetzungen |
Paragraph 9, | Mitteilungspflichten bei Leistungsinanspruchnahme |
Paragraph 10, | Auszahlung von Leistungen |
2. Teil, Besondere Bestimmungen | |
1. Abschnitt, Früherkennung von Krankheiten und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit | |
Paragraph 11, | Vorsorge(Gesunden)untersuchung |
Paragraph 12, | Humangenetische Vorsorgeuntersuchung |
Paragraph 13, | FSME- und Influenza-Schutzimpfung |
2. Abschnitt, Krankenbehandlung | |
Paragraph 14, | Ärztliche Hilfe |
Paragraph 15, | Physiotherapie oder Heilmassage |
Paragraph 16, | Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlung |
Paragraph 17, | Ergotherapie |
Paragraph 18, | Klinisch-psychologische Diagnostik |
Paragraph 18 a | Klinisch-psychologische Behandlung |
Paragraph 19, | Psychotherapie |
Paragraph 20, | Heilmittel |
Paragraph 21, | Rezeptgebührenbefreiung |
Paragraph 22, | Heilbehelfe und Hilfsmittel |
Paragraph 22 a | Verordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 62, B-KUVG |
Paragraph 23, | Anmelde- und Registrierungskosten bei Organtransplantationen |
3. Abschnitt, Anstaltspflege und medizinische Hauskrankenpflege | |
Paragraph 24, | Anstaltspflege |
Paragraph 25, | Medizinische Hauskrankenpflege |
4. Abschnitt, Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation | |
Paragraph 26, | Unterbringung in einer Krankenanstalt |
Paragraph 27, | Ambulante Rehabilitation |
Paragraph 28, | Andere Leistungen |
5. Abschnitt, Zahnbehandlung und Zahnersatz | |
Paragraph 29, | Konservierende und chirurgische Zahnbehandlung |
Paragraph 30, | Kieferorthopädische Behandlung |
Paragraph 31, | Zahnersatz |
6. Abschnitt, Leistungen bei Mutterschaft | |
Paragraph 32, | Ärztlicher Beistand |
Paragraph 33, | Beistand durch eine Hebamme oder eine diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester |
Paragraph 34, | Heilmittel und Heilbehelfe |
Paragraph 35, | Pflege in einer Krankenanstalt |
Paragraph 36, | Wochen- und Sonderwochengeld |
7. Abschnitt, Erweiterte Heilbehandlung und Gesundheitsfürsorge | |
Paragraph 37, | Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Gesundheitsfürsorge |
Paragraph 38, | Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation |
8. Abschnitt, Reise-(Fahrt-) und Transportkosten | |
Paragraph 39, | Reise-(Fahrt-)kosten |
Paragraph 40, | Krankentransport |
9. Abschnitt, Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld | |
Paragraph 41, | Bestätigung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit |
Paragraph 42, | Meldung der Beitragsgrundlage |
Paragraph 43, | Besondere Pflichten des*der Arbeitsunfähigen |
Paragraph 44, | Wiedereingliederungsgeld |
Paragraph 45, | Betreuungs- und Auszahlungsstellen |
3. Teil, Ersatzleistungen (Kostenerstattung und Kostenzuschüsse) | |
Paragraph 46, | Nachweise |
Paragraph 47, | Pflegekostenzuschuss |
4. Teil, e-card und Europäische Krankenversicherungskarte | |
Paragraph 48, | Wesen und Zweck der e-card |
Paragraph 49, | Ausstellen der e-card |
Paragraph 50, | e-card-Ersatzbeleg |
Paragraph 51, | Europäische Krankenversicherungskarte – EKVK |
Paragraph 52, | EKVK-Ersatzbescheinigung |
Paragraph 53, | Umgang mit e-card und EKVK |
Paragraph 54, | Melde- und Auskunftspflichten |
Paragraph 55, | Sperre und Einzug, Rücksendung oder Vernichtung |
5. Teil, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Paragraph 56, | e-card |
Paragraph 57, | Wirksamkeit und Übergangsbestimmungen |
Anhang 1 | Bewilligungspflichtige Leistungen |
Anhang 2 | Therapieabhängige Normabgabemengen für Heilbehelfe und Hilfsmittel |
Ein*e Anspruchsberechtigte*r ist in folgenden Fällen verpflichtet, Auskunft über seine*ihre Identität zu geben und die Richtigkeit dieser Auskunft durch eine Urkunde (z. B. amtlichen Lichtbildausweis) oder einen Zeugen*eine Zeugin zu bescheinigen:
Der*Die Anspruchsberechtigte hat die BVAEB zu informieren, falls die Leistung zurückzuführen ist auf
Die BVAEB überweist Geld- und Ersatzleistungen in der Regel auf ein Girokonto des*der Anspruchsberechtigten. Der*Die Anspruchsberechtigte hat bei der Antragstellung ein Girokonto zu benennen oder ausdrücklich Barzahlung zu verlangen. Barzahlung erfolgt im Wege einer Postanweisung.
Der*Die Anspruchsberechtigte kann eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung im Sinn der Richtlinien für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG) bei einem Vertragsarzt*einer Vertragsärztin, einer Vertragseinrichtung oder einer eigenen Einrichtung der BVAEB als Sachleistung auf Rechnung der BVAEB in Anspruch nehmen. Der*Die Anspruchsberechtigte hat der Untersuchungsstelle die für die Durchführung der Untersuchungsprogramme erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu und vollständig zu machen.
Der*Die Anspruchsberechtigte kann eine humangenetische Vorsorgeuntersuchung in einer Vertragseinrichtung als Sachleistung auf Rechnung der BVAEB in Anspruch nehmen. Paragraph 14, Absatz 2, bis 4 gilt sinngemäß.
Die Konsultation eines Arztes*einer Ärztin einer Gruppenpraxis und die Konsultation eines Ambulatoriums oder einer Ambulanz einer Krankenanstalt sind der Konsultation eines niedergelassenen Arztes*einer niedergelassenen Ärztin gleichzuhalten.
Physiotherapeutische Behandlungen können neben den in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Gesundheitsdiensteanbieter*innen über Verordnung (Zuweisung) durch einen Arzt*eine Ärztin oder eine Krankenanstalt auch bei einem*einer zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten diplomierten Vertragsphysiotherapeuten*Vertragsphysiotherapeutin als Sachleistung auf Rechnung der BVAEB in Anspruch genommen werden. Paragraph 14, Absatz 3, und 4 gilt sinngemäß. Der*Die Anspruchsberechtigte kann ferner für die Behandlung durch eine*n zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigte*n Heilmasseur*in den in der Satzung vorgesehenen Zuschuss unter Bedachtnahme auf den 3. Teil der Krankenordnung beantragen.
Psychotherapie kann außer bei einem*einer entsprechend ausgebildeten Vertragsarzt*Vertragsärztin, in einer Vertragsambulanz einer Krankenanstalt oder in einem Vertragsambulatorium (Paragraph 14,) auch bei einer Vertragsorganisation als Sachleistung oder bei einem*einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Psychotherapeuten*Psychotherapeutin in Anspruch genommen werden. Der*Die Anspruchsberechtigte kann für die Behandlung durch einen Psychotherapeuten*eine Psychotherapeutin den in der Satzung vorgesehenen Zuschuss unter Bedachtnahme auf den 3. Teil der Krankenordnung beantragen. Er*Sie muss der BVAEB und dem Psychotherapeuten*der Psychotherapeutin die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor oder nach der ersten, jedenfalls aber vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung der Behandlungsserie nachweisen.
Die BVAEB übernimmt Anmelde- und Registrierungskosten bei Organtransplantationen
Die Vorschriften des 3. Teiles der Krankenordnung werden davon nicht berührt.
Der*Die Anspruchsberechtigte wird in einer Sonderkrankenanstalt der BVAEB oder in einer Vertragskrankenanstalt nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien auf Rechnung der BVAEB rehabilitiert. Der*Die Anspruchsberechtigte hat solche Maßnahmen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen und darf sie erst nach Vorliegen der schriftlichen Bewilligung antreten. Er*Sie hat die Bewilligung der BVAEB bei Antritt des Rehabilitationsaufenthaltes vorzuweisen.
Der*Die Anspruchsberechtigte kann anstelle der stationären Unterbringung gemäß Paragraph 26, die Rehabilitation der Phase römisch zwei auch in ambulanter Form nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien auf Rechnung der BVAEB in Anspruch nehmen. Der*Die Anspruchsberechtigte hat solche Maßnahmen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen und darf sie nur unter Vorlage der schriftlichen Bewilligung der BVAEB antreten.
Der*Die Anspruchsberechtigte erhält ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel im Rahmen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien unter Anwendung der Paragraphen 14, bis 22.
Der*Die Anspruchsberechtigte kann konservierende und chirurgische Zahnbehandlung bei einem Vertragszahnarzt*einer Vertragszahnärztin, einem Vertragsdentisten*einer Vertragsdentistin, einer Vertragsgruppenpraxis, einem Ambulatorium eines Sozialversicherungsträgers, einer Vertragsambulanz, einer Krankenanstalt oder einem Vertragsambulatorium als Sachleistung auf Rechnung der BVAEB in Anspruch nehmen. Paragraph 14, gilt sinngemäß. Erfolgt bei einem*einer niedergelassenen Zahnarzt*Zahnärztin, einem Dentisten*einer Dentistin oder in einem Ambulatorium eines Sozialversicherungsträgers eine in der Satzung vorgesehene Behandlung, die nicht im Zahnärzte-Gesamtvertrag enthalten ist, kann der*die Anspruchsberechtigte den dafür vorgesehenen Zuschuss unter Bedachtnahme auf den 3. Teil der Krankenordnung beantragen.
Für die ärztliche Betreuung der Schwangeren bzw. der Wöchnerin, für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie für den ärztlichen Beistand während einer krankhaft verlaufenden Geburt gilt Paragraph 14, Zu den Kosten des ärztlichen Beistandes bei einer normal verlaufenden Geburt kann die Anspruchsberechtigte den in der Satzung vorgesehenen Zuschuss unter Bedachtnahme auf den 3. Teil der Krankenordnung beantragen.
Für die Beistellung eines Heilmittels oder eines Heilbehelfes aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gelten die Paragraphen 20 und 22,
Für die Pflege in einer Krankenanstalt aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gilt Paragraph 24,
Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Absatz 2, vorzulegen.
Die BVAEB setzt Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien. Diese Maßnahmen sind schriftlich zu beantragen.
Der*Die Anspruchsberechtigte kann den Ersatz von Reise-(Fahrt-)kosten unter Bedachtnahme auf den 3. Teil der Krankenordnung beantragen; die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels müssen jedoch nicht belegt werden. Der*Die Anspruchsberechtigte hat die Inanspruchnahme der Behandlungsstelle, die Ziel der Fahrt war, nachzuweisen. Beantragt er*sie den Ersatz von Kosten für eine Begleitperson, und hat er*sie das 15. Lebensjahr bereits vollendet, hat er*sie eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, ob er*sie auf Grund seines*ihres körperlichen oder geistigen Zustandes einer Begleitperson bedurfte.
Der*Die Anspruchsberechtigte kann einen Krankentransport bei einem Rettungsdienst oder einem gewerblichen Personenbeförderungsunternehmen, mit dem die BVAEB einen Vertrag abgeschlossen hat, als Sachleistung auf Rechnung der BVAEB in Anspruch nehmen. Er*Sie benötigt einen Transportauftrag eines Arztes*einer Ärztin, in dem die Notwendigkeit und die medizinisch unbedingt erforderliche Art des Transportes im Sinn der Satzung bescheinigt werden.
Eine*n Versicherte*n im Sinn des Paragraph 84, B-KUVG, der*die arbeitsunfähig infolge Krankheit ist, treffen folgende besondere Pflichten:
Der*Die Versicherte, dem*der Wiedereingliederungsteilzeit bewilligt wurde, muss
der BVAEB unverzüglich melden.
Die im aktiven Dienst der Österreichischen Bundesbahnen stehenden Versicherten werden betreffend Krankengeldbezug im Auftrag der BVAEB von den mit der Durchführung von Krankenversicherungsangelegenheiten betrauten Dienststellen der Österreichischen Bundesbahnen betreut, die auch das Krankengeld auszahlen. Diese Versicherten haben alle im Fall der Arbeitsunfähigkeit vorgesehenen Meldungen sowohl diesen Betreuungsstellen als auch der BVAEB zu übermitteln, Anträge auf Krankengeld sind bei den Betreuungsstellen einzubringen.
Der Antrag auf Leistung des Pflegekostenzuschusses für Anstaltspflege in einer dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds angehörenden Wahlkrankenanstalt ist bei der BVAEB einzubringen.
Kann die e-card aus den Gründen des Paragraph 55, nicht verwendet werden, wird ein e-card-Ersatzbeleg nicht ausgestellt.
Die BVAEB stellt die „provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte“ im Sinn der Vorschriften der Europäischen Union nach dem im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Muster auf Antrag für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes, höchstens aber für ein Jahr aus
Die Meldung an die BVAEB umfasst das Verlangen nach Widerruf oder Sperre eines solchen Zertifikates auf Grund der signaturrechtlichen Bestimmungen und erfüllt allfällige Verpflichtungen des Benützers*der Benützerin hinsichtlich des Widerrufs oder der Sperre der in Litera a, und b angesprochenen Zertifikate. Für die Sperre anderer Funktionen und Zertifikate ist der*die Benützer*in selbst und auf eigenes Risiko verantwortlich. Die BVAEB ist weder berechtigt noch verpflichtet, Verlustmeldungen an andere Stellen weiterzuleiten.
Konsultiert der*die Anspruchsberechtigte eine*n Vertragspartner*in, dessen*deren Berufsgruppe noch nicht in ELSY einbezogen ist, ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. Die Vorlage von e-card oder Ersatzbeleg nach Paragraph 3, Absatz eins, gilt diesfalls als Anspruchsnachweis.
| Anhang 1 | |
Bewilligungspflichtige Leistungen | ||
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| Die zu den folgenden Punkten aufgezählten Leistungen sind unter den angeführten Bedingungen bewilligungspflichtig (Paragraph 4,): | |
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1. | Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen (Paragraphen 14, bis 19) | |
| a) | Psychotherapie und klinisch-psychologische Behandlung ab der elften Sitzung |
| b) | kosmetische Behandlung |
| c) | Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung |
| d) | heparininduzierte extrakorporale Lipoproteinplasmapherese (HELP-Therapie) |
| e) | operative Maßnahme zur Gewichtsreduktion |
| f) | Heimdialyse |
| g) | ambulante Tumorbehandlung durch punktförmige Bestrahlung mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen Der*Die Anspruchsberechtigte hat alle zur Beurteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen, insbesondere die Empfehlung durch das für die zuweisende Krankenanstalt zuständige multidisziplinä-re Tumorboard. |
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2. | Heilmittel (Paragraphen 20 und 34) | |
| a) | Arzneien und sonstige Mittel, die im Zeitpunkt der Verschreibung nicht im Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) enthalten sind („No-Box-Präparate“) |
| b) | Arzneien und sonstige Mittel, die im Zeitpunkt der Verschreibung im roten Bereich des Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG) enthalten sind |
| c) | Arzneien und sonstige Mittel, die im Zeitpunkt der Verschreibung im gelben Bereich des Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, ASVG) enthalten sind, es sei denn, sie unterliegen gemäß einer Verlautbarung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Internet (www.ris.bka.gv.at/Avsv) der nachfolgenden Kontrolle, dies wiederum unter dem Vorbehalt einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 350, Absatz 3, letzter Satz ASVG. |
| Die Bewilligung von Arzneispezialitäten und Stoffen für magistrale Zubereitungen hat unbeschadet des Bescheidrechtes des*der Anspruchsberechtigten ausnahmslos der*die verordnende Arzt*Ärztin einzuholen (Paragraph 350, Absatz 3, ASVG). | |
| Die Bewilligungspflicht entfällt im Fall der Lebensgefahr (bei Verordnung von Verbandstoffen auch im Fall der Ersten Hilfe), sofern der*die Verordner*in diesen Umstand auf dem Krankenkassenrezept bestätigt, und sofern dieses Krankenkassenrezept spätestens am Tag nach der Ausstellung eingelöst wird. | |
| Paragraph 12, Absatz eins, der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004,, wird von diesem Punkt nicht berührt. | |
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3. | Heilbehelfe und Hilfsmittel (Paragraphen 22 und 34) | |
| a) | Arm- und Beinprothesen |
| b) | Beatmungsgeräte |
| c) | Diabetikerversorgung |
| d) | Haftschalen (Kontaktlinsen) |
| e) | Hörgeräte |
| f) | Krankenfahrstühle |
| g) | Orthopädische Schuhe einschließlich Ausgestaltung, Adaptierung von Konfektionsschuhen |
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4. | Anstaltspflege (Paragraph 24,) | |
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| Aufnahme in eine Krankenanstalt im Fall einer Leistung im Sinn des Punktes 1 Litera b, c, oder e |
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5. | Medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 25,) | |
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| Medizinische Hauskrankenpflege ab der fünften Woche |
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6. | Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation (Paragraphen 26, bis 28) | |
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| Alle Maßnahmen einschließlich der aus diesen Titeln beantragten Heilbehelfe und Hilfsmittel, sofern diese aus dem Titel der Krankenbehandlung bewilligungspflichtig sind. |
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7. | Konservierende oder chirurgische Zahnbehandlung (Paragraph 29,) | |
| a) | Nachbehandlung nach einem blutigen Eingriff ab der vierten Sitzung pro Quadrant |
| b) | Behandlung empfindlicher Zahnhälse ab der vierten Sitzung pro Behandlungsfall |
| c) | Bestrahlung ab der vierten Sitzung pro Quadrant |
| d) | Röntgenaufnahmen ab der sechsten Aufnahme innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Monaten neben einem Zahnröntgenstatus innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Monaten, ausgenommen bei Wurzelbehandlung, Wurzelspitzenresektion oder Wurzelsuche |
| e) | Stomatitisbehandlung ab der zehnten Sitzung pro Kalendervierteljahr |
| f) | therapeutische Injektion |
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8. | Kieferorthopädische Behandlung (Paragraph 30,) | |
| a) | Interzeptive Behandlung |
| b) | Hauptbehandlung für Anspruchsberechtigte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr |
| c) | Hauptbehandlung für Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Zahn- oder Kieferfehlstellung geringer als Grad 4 nach dem Index of Orthodontic Treatment (IOTN). |
| d) | Jegliche Behandlung mit außervertraglichen Leistungen oder durch einen*eine Wahlbehandler*in. |
| e) | Reparatur eines kieferorthopädischen Apparates bei bewilligungsfreien Behandlungen oder Behandlungen nach Litera a, |
| Der*Die Anspruchsberechtigte hat der BVAEB einen ausführlichen Befund über den Zahnstatus, die Indikation und den Grad der Fehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment (IOTN) sowie den Behandlungsplan vorzulegen. Er*Sie ist außerdem verpflichtet, die Vorlage der Anfangs- und Endmodelle durch den Behandler*die Behandlerin zu veranlassen. Die Bewilligung ist für jedes Behandlungsjahr einzuholen, falls dafür Einzelvergütung vorgesehen ist. | |
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9. | Zahnersatz (Paragraph 31,) | |
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| Jede Art von Zahnersatz, nicht aber Reparaturen. |
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10. | Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Gesundheitsfürsorge (Paragraphen 37, und 38) | |
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| Alle Maßnahmen |
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11. | Krankentransport (Paragraph 40,) | |
| a) | Flugtransport |
| b) | Krankentransport bei einer Serienbehandlung (ausgenommen zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie) ab dem fünften Transport |
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| Anhang 2 | ||
Therapieabhängige Normabgabemengen für Heilbehelfe und Hilfsmittel | ||||
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1. | Blutzuckerteststreifen bei: | |||
| a) | Basis Bolus Therapie | je ¼ Jahr | 650 Stück |
| b) | Verwendung einer Insulinpumpe | je ¼ Jahr | 650 Stück |
| c) | Insulinpflichtiger/nicht insulinpflichtiger Gestationsdiabetes | je ¼ Jahr | 550 Stück |
| d) | schwangeren Diabetikerinnen | je ¼ Jahr | 650 Stück |
| e) | BOT – basisunterstützter oraler Therapie (z. B. Bed-Time-Insulin) | je ¼ Jahr | 200 Stück |
| f) | allen anderen Insulintherapien | je ¼ Jahr | 300 Stück |
| g) | Therapie mit oralen Antidiabetika | je ¼ Jahr | 100 Stück |
| h) | nicht medikamentöser Diabetesbehandlung | je ½ Jahr | 50 Stück + 50 Stück bei Manifestation |
2. | Die Abgabemenge für saugende Inkontinenzprodukte in Form von Windeln und Einlagen orientiert sich an der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. | |||
Die Krankenordnung 2026 wurde von der Hauptversammlung der BVAEB am 10.12.2025 beschlossen und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 17.12.2025 GZ 2025-1.024.312 genehmigt. | |
Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau: | |
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates | Der leitende Angestellte: |
Quin | Vogel |