Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
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Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt: |
4. Änderung der SVS-Satzung 2024 |
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Die SVS-Satzung 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter AVSV Nr. 81 aus 2023, am 18. Dezember 2023, zuletzt geändert durch AVSV Nr. 13 aus 2025, am 24. März 2025, wird wie folgt geändert: |
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Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 59, folgender Paragraph 60, samt Bezeichnung eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 4. Änderung Paragraph 60
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, wird der Ausdruck „16,00 €“ durch den Ausdruck „19,50 € je Teilimpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird der Ausdruck „131,38 €“ durch den Ausdruck „136,26 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „421,82 €“ durch den Ausdruck „435,81 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „totale“ durch das Wort „extreme“ ersetzt und nach dem Wort „Kieferkammes“ die Wortfolge „im zahnlosen Kiefer oder sonstige Formen der extremen Atrophie im Zusammenhang mit Fällen nach Ziffer eins bis 3 eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „und Gruppenpraxen, ausgenommen Primärversorgungseinheiten,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 39 a, wird nach dem Ausdruck „§ 39“ die Wortfolge „und des Mindestkostenanteils nach Paragraph 87, BSVG“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 55, Absatz eins, wird der Ausdruck „38,99 €“ durch den Ausdruck „40,04 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 60, samt Überschrift eingefügt:
Die 4. Änderung der SVS-Satzung 2024 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Novellierungsanordnung 10, Anlage 2 lautet:
Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen der ärztlichen Hilfe, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 7. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.
Für nachfolgende Leistungen der ärztlichen Hilfe werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Ziffer eins Sonderleistungen
| Plethysmographie | 21,90 € |
| Rheographie | 21,09 € |
| 13C Urea-Atemlufttest bei Helicobacter pylori-Infektion | 36,59 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT) | 192,00 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im niederenergetischen Bereich (radiale ESWT) | 38,00 € |
| Digitale Volumen Tomographie | 63,00 € |
| Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen | 1.948,80 € |
| Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen | 1.296,44 € |
| Lasik-Behandlung | 550,00 € |
| Ambulante Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten Indikationen: a) Durch Feinnadelpunktion gesicherte benigne solide oder solid-zystische Knoten mit lokalen Symptomen (Druckgefühl, Schluckbeschwerden) mit einer Größe peripher ≥ 3 cm, im Isthmus Bereich ≥ 2 cm. b) Autonomes Adenom und gleichzeitig TSH Wert ≤ 0,4. Ausbildungsvoraussetzungen der durchführenden Ärzte/Ärztinnen: a) Vorlage eines Ausbildungsnachweises einer standardisierten RFA-Schulung an einem Referenzzentrum b) Teilnahme am Qualitätsprogramm der AG-RFA | 1.598,60 € |
| Osteopathie | 16,34 € |
| Nadelakupunktur je Sitzung | 17,50 € |
| Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie und Biometrie) | 900,00 € |
| Pleurasonographie | 14,49 € |
| Nervensonographie | 16,97 € |
| Arthrosensonographie | 14,49 € |
| Ultraschall-gezielte Injektion/Infiltration | 80,33 € |
| Röntgen-gezielte Injektion/Infiltration | 113,25 € |
Ziffer 2 Physikalische Behandlungen
| Manuelle Therapie (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage) | 17,77 € |
| Apparative Druckwellenmassage und (Unter-)Wasserdruckstrahlmassage | 7,78 € |
| Spezialgymnastik je 15 min | 9,19 € |
| Thermische (z. B. Kryotherapie) und Hydrophysikalische (z. B. Kohlensäurebad, Stangerbad) Anwendungen | 3,71 € |
| Elektrophysikalische Behandlungen (z. B Nieder- und Mittelfrequenztherapie sowie kombinierte Anwendungen) | 4,02 € |
Ziffer 3 Laboruntersuchungen
| Laktose-Intoleranz-Test | 25,00 € |
| Calprotectin | 6,56 € |
Für nachfolgende der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 50,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 29,18 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 16,68 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 11,68 € |
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 50,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 29,18 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 16,68 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 11,68 € |
| Manuelle Heilmassage |
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| Mindestdauer 15 Minuten | 5,66 € |
| Manuelle Lymphdrainage a) Mindestdauer 60 Minuten | 21,22 € |
| b) Mindestdauer 45 Minuten | 15,91 € |
| c) Mindestdauer 30 Minuten | 10,62 € |
| Apparative Druckwellenmassage, (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur , Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten | 4,02 € |
| Unterwasserdruckstrahlmassage, Mindestdauer 10 Minuten | 5,41 € |
| Bindegewebsmassage | 15,47 € |
| Tagespauschale Nieder- und Mittelfrequenztherapie | 2,25 € |
| Hochfrequenztherapie:, Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten | 2,25 € |
| Ultraschalltherapie, Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen , nur mit besonderer medizinischer Begründung) | 2,54 € |
| Trockene Wärmebehandlung:, Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, , Mindestdauer 10 Minuten | 1,30 € |
| Heißluft Mindestdauer 10 Minuten | 2,54 € |
| Feuchte Wärmebehandlung:, Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten | 5,75 € |
| Kryotherapie:, Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten | 1,97 € |
| Medizinalbad mit Zusatz:, z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,61 € |
| Medizinisch notwendiger Hausbesuch | 16,20 € |
Für nachfolgende Leistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der der Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
1. Physischer Beistand nach der Geburt | 28,00 € |
2. Telefonischer Beistand nach der Geburt (zwei Mal pro Behandlungsfall) | 10,00 € |
Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten | 14,05 € |
2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um | 4,69 € |
3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. |
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Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 36. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.
Für nachfolgende Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Platzhalter (pro Kiefer) | 68,92 € |
Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 412,27 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro , Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss , einer kieferorthopädischen Behandlung | 94,08 € |
Stabilisierungsschiene bei CMD, Protrusionsschiene (Schnarchschiene), DROS-Schiene (Oberkiefer-Aufbiss-Schiene), Unterkiefer-Entlastungsschiene, NAM-Schiene, Nachtschiene, Michiganschiene, Dekompressionsschiene, Relaxationsschiene, Äquilibrierungschiene, Akutschiene, Gnathologische Schiene, Aufbiss-Schiene, Tiefziehschiene, Bruxismus- bzw. Knirscherschiene, Strahlenschutz-Schiene/Retraktor, Trauma-Schiene und Ähnliche | 92,20 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 45,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 60,00 € |
Digitale Volumen Tomographie | 63,00 € |
Freilegung eines retinierten Zahnes / mit Anschlingung | 196,84 € |
Einmalige Versorgung eines stark zerstörten Milchmolaren (bis zum Zahnwechsel) einschließlich Entfernung der kariösen Zahnsubstanz und Pulpenüberkappung | 67,34 € |
Einflächiges Inlay | 19,36 € |
Zweiflächiges Inlay | 29,20 € |
Drei- oder mehrflächiges Inlay | 44,97 € |
Onlay | 68,64 € |
Sedierung bei zahnärztlichen Leistungen | 26,75 € |
Intubationsnarkose bei zahnärztlichen Leistungen | 150,00 € |
Der Zuschuss für Narkoseleistungen bei Zahnbehandlung wird geleistet bei a) nicht kooperativen Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr; b) cerebral oder körperlich beeinträchtigten Personen jeder Altersstufe; c) gleichwertigen Diagnosen (etwa klinisch relevanten Angststörungen oder Phobien) sofern jeweils ohne Narkose keine Behandlung möglich ist. |
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Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Implantat | 700,00 € | |
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jeweils inklusive aller diagnostischen und therapeutischen Vor- und Nebenleistungen (ausgenommen CT oder DVT) im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz – Haltbarkeit mindestens 10 Jahre. Der Zuschuss gebührt je Einheit a) in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sowie bei Nichtanlage von bleibenden Frontzähnen und Prämolaren bei unversehrten Nebenzähnen nach Abschluss des Kieferwachstums. b) im zahnlosen Kiefer bei ausgeprägter Atrophie des Kieferkammes in Kombination mit einer Totalprothese im Oberkiefer maximal 4 Einheiten, im Unterkiefer maximal 2 Einheiten. c) in zahnmedizinisch besonders begründeten Einzelfällen maximal 4 Einheiten im Unterkiefer |
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Krone in Verbindung mit Implantation (inklusive Abutment und Aufbereitung Implantat) | 496,39 € | |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 280,00 € | |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € | |
Entfernung eines Implantates | 60,00 € | |
Steg (pro Kiefer und nur in Verbindung mit abnehmbarem Zahnersatz) | 700,00 € | |
Krone | 400,00 € | |
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Abutment in Verbindung mit abnehmbarem Zahnersatz (Anker, Druckknopf, Stegkappe, Locator) | 155,84 € | |
Knochenaufbau mit körperfremdem Material | 150,00 €“ | |
Novellierungsanordnung 11, Anlage 4 lautet:
Einzelkrone | 250,00 € | ||
Stiftzahn | 250,00 € | ||
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 250,00 € | ||
Reparatur der Zahnbrücke oder Krone | 30,00 €“ | ||
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Die 4. Änderung der SVS-Satzung 2024 wurde am 16. Dezember 2025 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 17. Dezember 2025, GZ: 2025-1.041.712, genehmigt. | |||
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Der Obmann: Lehner | Der leitende Angestellte: Biach | ||
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