Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt:

4. Änderung der SVS-Satzung 2024

 

Die SVS-Satzung 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter AVSV Nr. 81 aus 2023, am 18. Dezember 2023, zuletzt geändert durch AVSV Nr. 13 aus 2025, am 24. März 2025, wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 59, folgender Paragraph 60, samt Bezeichnung eingefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 4. Änderung Paragraph 60

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, wird der Ausdruck „16,00 €“ durch den Ausdruck „19,50 € je Teilimpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird der Ausdruck „131,38 €“ durch den Ausdruck „136,26 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „421,82 €“ durch den Ausdruck „435,81 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „totale“ durch das Wort „extreme“ ersetzt und nach dem Wort „Kieferkammes“ die Wortfolge „im zahnlosen Kiefer oder sonstige Formen der extremen Atrophie im Zusammenhang mit Fällen nach Ziffer eins bis 3 eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „und Gruppenpraxen, ausgenommen Primärversorgungseinheiten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 39 a, wird nach dem Ausdruck „§ 39“ die Wortfolge „und des Mindestkostenanteils nach Paragraph 87, BSVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 55, Absatz eins, wird der Ausdruck „38,99 €“ durch den Ausdruck „40,04 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 60, samt Überschrift eingefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 4. Änderung

Paragraph 60,

Die 4. Änderung der SVS-Satzung 2024 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Vergütungstarife für vertraglich nicht geregelte Leistungen, nach Paragraph 85, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG bzw. Paragraph 80, Absatz 2, drittletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 239, BSVG

Abschnitt 1:, Ärztliche Hilfe

Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen der ärztlichen Hilfe, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 7. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.

Für nachfolgende Leistungen der ärztlichen Hilfe werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Ziffer eins Sonderleistungen

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Rheographie

21,09 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Helicobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

63,00 €

 

Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen

1.948,80 €

 

Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen

1.296,44 €

 

Lasik-Behandlung

550,00 €

 

Ambulante Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten

Indikationen:

a) Durch Feinnadelpunktion gesicherte benigne solide oder solid-zystische Knoten mit lokalen Symptomen (Druckgefühl, Schluckbeschwerden) mit einer Größe peripher ≥ 3 cm, im Isthmus Bereich ≥ 2 cm.

b) Autonomes Adenom und gleichzeitig TSH Wert ≤ 0,4.

Ausbildungsvoraussetzungen der durchführenden Ärzte/Ärztinnen:

a) Vorlage eines Ausbildungsnachweises einer standardisierten RFA-Schulung an einem Referenzzentrum

b) Teilnahme am Qualitätsprogramm der AG-RFA

1.598,60 €

 

Osteopathie

16,34 €

 

Nadelakupunktur je Sitzung

17,50 €

 

Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie und Biometrie)

900,00 €

 

Pleurasonographie

14,49 €

 

Nervensonographie

16,97 €

 

Arthrosensonographie

14,49 €

 

Ultraschall-gezielte Injektion/Infiltration

80,33 €

 

Röntgen-gezielte Injektion/Infiltration

113,25 €

Ziffer 2 Physikalische Behandlungen

 

Manuelle Therapie (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage)

17,77 €

 

Apparative Druckwellenmassage und (Unter-)Wasserdruckstrahlmassage

7,78 €

 

Spezialgymnastik je 15 min

9,19 €

 

Thermische (z. B. Kryotherapie) und Hydrophysikalische (z. B. Kohlensäurebad, Stangerbad) Anwendungen

3,71 €

 

Elektrophysikalische Behandlungen (z. B Nieder- und Mittelfrequenztherapie sowie kombinierte Anwendungen)

4,02 €

Ziffer 3 Laboruntersuchungen

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

 

Calprotectin

6,56 €

Abschnitt 2:, Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

Für nachfolgende der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

50,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

29,18 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

16,68 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

11,68 €

  1. Ziffer eins a
    Klinisch-psychologische Behandlung durch einen Klinischen Psychologen

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

50,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

29,18 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

16,68 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

11,68 €

  1. Ziffer 2
    Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
    1. 2 Punkt eins
      Heil- und Spezialmassagen

 

Manuelle Heilmassage

 

 

Mindestdauer 15 Minuten

5,66 €

 

Manuelle Lymphdrainage

a) Mindestdauer 60 Minuten

21,22 €

 

b) Mindestdauer 45 Minuten

15,91 €

 

c) Mindestdauer 30 Minuten

10,62 €

 

Apparative Druckwellenmassage, (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur , Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten

4,02 €

 

Unterwasserdruckstrahlmassage, Mindestdauer 10 Minuten

5,41 €

 

Bindegewebsmassage

15,47 €

  1. 2 Punkt 2
    Elektrophysikalische Behandlung

 

Tagespauschale Nieder- und Mittelfrequenztherapie

2,25 €

  1. 2 Punkt 3
    Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie

 

Hochfrequenztherapie:, Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten

2,25 €

 

Ultraschalltherapie, Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen , nur mit besonderer medizinischer Begründung)

2,54 €

 

Trockene Wärmebehandlung:, Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, , Mindestdauer 10 Minuten

1,30 €

 

Heißluft Mindestdauer 10 Minuten

2,54 €

  1. 2 Punkt 4
    Wärmeträger- und Kältetherapie

 

Feuchte Wärmebehandlung:, Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten

5,75 €

 

Kryotherapie:, Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten

1,97 €

  1. 2 Punkt 5
    Hydrotherapie

 

Medizinalbad mit Zusatz:, z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten

4,61 €

  1. 2 Punkt 6
    Hausbesuch

 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

16,20 €

Abschnitt 2a:, Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Für nachfolgende Leistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der der Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

1. Physischer Beistand nach der Geburt

28,00 €

2. Telefonischer Beistand nach der Geburt (zwei Mal pro Behandlungsfall)

10,00 €

Abschnitt 3:, Medizinische Hauskrankenpflege

Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten

14,05 €

2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um

4,69 €

3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

 

 

 

Abschnitt 4:, Zahnbehandlung und Zahnersatz

Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 36. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.

1. Unterabschnitt:, Sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung

Für nachfolgende Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Platzhalter (pro Kiefer)

68,92 €

Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

412,27 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro , Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss , einer kieferorthopädischen Behandlung

94,08 €

Stabilisierungsschiene bei CMD, Protrusionsschiene (Schnarchschiene), DROS-Schiene (Oberkiefer-Aufbiss-Schiene), Unterkiefer-Entlastungsschiene, NAM-Schiene, Nachtschiene, Michiganschiene, Dekompressionsschiene, Relaxationsschiene, Äquilibrierungschiene, Akutschiene, Gnathologische Schiene, Aufbiss-Schiene, Tiefziehschiene, Bruxismus- bzw. Knirscherschiene, Strahlenschutz-Schiene/Retraktor, Trauma-Schiene und Ähnliche

92,20 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

45,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

60,00 €

Digitale Volumen Tomographie

63,00 €

Freilegung eines retinierten Zahnes / mit Anschlingung

196,84 €

Einmalige Versorgung eines stark zerstörten Milchmolaren (bis zum Zahnwechsel) einschließlich Entfernung der kariösen Zahnsubstanz und Pulpenüberkappung

67,34 €

Einflächiges Inlay

19,36 €

Zweiflächiges Inlay

29,20 €

Drei- oder mehrflächiges Inlay

44,97 €

Onlay

68,64 €

Sedierung bei zahnärztlichen Leistungen

26,75 €

Intubationsnarkose bei zahnärztlichen Leistungen

150,00 €

Der Zuschuss für Narkoseleistungen bei Zahnbehandlung wird geleistet bei

a) nicht kooperativen Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr;

b) cerebral oder körperlich beeinträchtigten Personen jeder Altersstufe;

c) gleichwertigen Diagnosen (etwa klinisch relevanten Angststörungen oder Phobien)

sofern jeweils ohne Narkose keine Behandlung möglich ist.

 

2. Unterabschnitt:, Festsitzender Zahnersatz in medizinischen Sonderfällen

Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Implantat

700,00 €

 

 

 

 

jeweils inklusive aller diagnostischen und therapeutischen Vor- und Nebenleistungen (ausgenommen CT oder DVT) im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz – Haltbarkeit mindestens 10 Jahre.

Der Zuschuss gebührt je Einheit

a) in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sowie bei Nichtanlage von bleibenden Frontzähnen und Prämolaren bei unversehrten Nebenzähnen nach Abschluss des Kieferwachstums.

b) im zahnlosen Kiefer bei ausgeprägter Atrophie des Kieferkammes in Kombination mit einer Totalprothese im Oberkiefer maximal 4 Einheiten, im Unterkiefer maximal 2 Einheiten.

c) in zahnmedizinisch besonders begründeten Einzelfällen maximal 4 Einheiten im Unterkiefer

 

 

Krone in Verbindung mit Implantation (inklusive Abutment und Aufbereitung Implantat)

496,39 €

 

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

280,00 €

 

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

 

Entfernung eines Implantates

60,00 €

 

Steg (pro Kiefer und nur in Verbindung mit abnehmbarem Zahnersatz)

700,00 €

 

Krone

400,00 €

 

 

 

 

 

 

 

Abutment in Verbindung mit abnehmbarem Zahnersatz (Anker, Druckknopf, Stegkappe, Locator)

155,84 €

 

Knochenaufbau mit körperfremdem Material

150,00 €“

Novellierungsanordnung 11, Anlage 4 lautet:

„Anlage 4

Zuschüsse für festsitzenden Zahnersatz

Einzelkrone

250,00 €

 

Stiftzahn

250,00 €

 

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

250,00 €

 

Reparatur der Zahnbrücke oder Krone

30,00 €“

*

 

Die 4. Änderung der SVS-Satzung 2024 wurde am 16. Dezember 2025 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 17. Dezember 2025, GZ: 2025-1.041.712, genehmigt.

 

 

 

Der Obmann:

Lehner

Der leitende Angestellte:

Biach