Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt:

3. Änderung der SVS-Satzung 2024

 

Die SVS-Satzung 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter avsv Nr. 81/2023 am 18. Dezember 2023, zuletzt geändert durch avsv Nr. 96/2024 am 20. Dezember 2024, wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 39, folgender Paragraph 39 a, samt Bezeichnung eingefügt:

„Befreiung vom Kostenanteil Paragraph 39 a, “,

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 58, folgender Paragraph 59, samt Bezeichnung eingefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 3. Änderung Paragraph 59 “,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie SVS erbringt Kieferregulierungen bei nachstehenden Fehlbildungen bzw. nachstehenden Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) nach Anlage 6, sofern nicht die Voraussetzungen für die Leistungen nach Paragraph 15,, Paragraph 16, oder Paragraph 17, erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen sowie IOTN-Grad 5p,
    2. Ziffer 2
      Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 5h,
    3. Ziffer 3
      Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 4x,
    4. Ziffer 4
      totale Nonokklusion, insbesondere IOTN-Grad 4l,
    5. Ziffer 5
      extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidseitigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 4c, 3c und 2c,
    6. Ziffer 6
      extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet, insbesondere IOTN-Grade 3f und 4f,
    7. Ziffer 7
      frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren, insbesondere IOTN-Grade 4e und 3e,
    8. Ziffer 8
      Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5m, 4m, 4b, 3b und 2b,
    9. Ziffer 9
      extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 3a, 4a und 5a,
    10. Ziffer 10
      Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Ziffer eins bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Ziffer eins bis 9 genannten Indikationen,
    11. Ziffer 11
      Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie, Psychotherapie).

    Dabei sind vom Versicherten Kostenanteile nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 bzw. Zuzahlungen nach Paragraph 39, Ziffer 3 und 4 zu leisten.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

„Befreiung vom Kostenanteil

Paragraph 39 a,

Für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie wird, über Antrag, ein Kostenanteil nach Paragraph 80, Absatz 2, BSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach Paragraph 39,, für Versicherte nicht festgesetzt. Die Befreiung ist rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen. Sie endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen bei Angehörigen vor, gilt dies nur bei Leistungen für diese.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 59, samt Überschrift eingefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 3. Änderung

Paragraph 59,

  1. Absatz einsDie 3. Änderung der SVS-Satzung 2024 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, tritt Paragraph 39 a, samt Überschrift in der Fassung der 3. Änderung der SVS-Satzung 2024 mit 1. Juli 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Abschnitt 1 wird der Ausdruck „in der Fassung des 5. Zusatzprotokolles“ durch den Ausdruck „in der Fassung des 7. Zusatzprotokolles“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Abschnitt 2 wird der Ausdruck „in der Fassung des 35. Zusatzprotokolles“ durch den Ausdruck „in der Fassung des 36. Zusatzprotokolles“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Vergütungstarife für vertraglich nicht geregelte Leistungen
nach Paragraph 85, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG bzw. Paragraph 80, Absatz 2, drittletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 239, BSVG

Abschnitt 1:
Ärztliche Hilfe

Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen der ärztlichen Hilfe, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 7. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.

Für nachfolgende Leistungen der ärztlichen Hilfe werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Ziffer eins Sonderleistungen

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Rheographie

21,09 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

 

Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen

1.516,58 €

 

Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen

1.008,90 €

 

Lasik-Behandlung

515,00 €

 

Ambulante Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten

Indikationen:

a) Durch Feinnadelpunktion gesicherte benigne solide oder solid-zystische Knoten mit lokalen Symptomen (Druckgefühl, Schluckbeschwerden) mit einer Größe peripher ≥ 3 cm, im Isthmus Bereich ≥ 2 cm.

b) Autonomes Adenom und gleichzeitig TSH Wert ≤ 0,4.

Ausbildungsvoraussetzungen der durchführenden Ärzte/Ärztinnen:

a) Vorlage eines Ausbildungsnachweises einer standardisierten RFA-Schulung an einem Referenzzentrum

b) Teilnahme am Qualitätsprogramm der AG-RFA

1.498,20 €

 

Osteopathie

16,34 €

 

Nadelakupunktur je Sitzung

17,50 €

 

Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie und Biometrie)

900,00 €

 

Pleurasonographie

14,00 €

 

Nervensonographie

16,39 €

 

Arthrosensonographie

14,00 €

Ziffer 2 Physikalische Behandlungen

 

Manuelle Therapie (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage)

15,55 €

 

Apparative Druckwellenmassage und (Unter-)Wasserdruckstrahlmassage

7,78 €

 

Spezialgymnastik je 15 min

9,19 €

 

Thermische (z. B. Kryotherapie) und Hydrophysikalische (z. B. Kohlensäurebad, Stangerbad) Anwendungen

3,71 €

 

Elektrophysikalische Behandlungen (z. B Nieder- und Mittelfrequenztherapie sowie kombinierte Anwendungen)

4,02 €

Ziffer 3 Laboruntersuchungen

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

 

Calprotectin

6,56 €

Abschnitt 2:
Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

Für nachfolgende der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

45,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

26,26 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

15,01 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

10,51 €

  1. Ziffer eins a
    Klinisch-psychologische Behandlung durch einen Klinischen Psychologen

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

45,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

26,26 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

15,01 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

10,51 €

  1. Ziffer 2
    Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
    1. 2 Punkt eins
      Manuelle Heilmassage

 

Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten

5,31 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem

mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten

15,47 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald);

Mindestdauer 30 Minuten

9,29 €

 

Apparative Druckwellenmassage
(Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur
Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten

4,02 €

 

Unterwasserdruckstrahlmassage
Mindestdauer 10-15 Minuten

5,41 €

 

Bindegewebsmassage

15,47 €

  1. 2 Punkt 2
    Elektrophysikalische Behandlung

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom;
Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie;
Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten:
z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane
Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:
Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:

 

 

Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

2,49 €

 

Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

3,19 €

 

Hydroelektrisches Vollbad
Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten

4,85 €

 

Mittelfrequenztherapie:
z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton;
Mindestdauer 15 Minuten

1,98 €

  1. 2 Punkt 3
    Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie

 

Hochfrequenztherapie:
Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Ultraschalltherapie
Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen
nur mit besonderer medizinischer Begründung)

2,22 €

 

Trockene Wärmebehandlung:
Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux,
Mindestdauer 10 Minuten

1,14 €

 

Heißluft Mindestdauer 10 Minuten

2,22 €

  1. 2 Punkt 4
    Wärmeträger- und Kältetherapie

 

Feuchte Wärmebehandlung:
Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten

5,75 €

 

Kryotherapie:
Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten

1,72 €

  1. 2 Punkt 5
    Hydrotherapie

 

Medizinalbad mit Zusatz:
z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten

4,61 €

  1. 2 Punkt 6
    Hausbesuch

 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

14,17 €

Abschnitt 2a:
Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Für nachfolgende Leistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der der Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

1. Physischer Beistand nach der Geburt

28,00 €

2. Telefonischer Beistand nach der Geburt (zwei Mal pro Behandlungsfall)

10,00 €

Abschnitt 3:
Medizinische Hauskrankenpflege

Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten

12,29 €

2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um

4,10 €

3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

 

Abschnitt 4:
Zahnbehandlung und Zahnersatz

Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 36. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.

1. Unterabschnitt:
Sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung

Für nachfolgende Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Platzhalter

60,30 €

Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

360,69 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro
Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss
einer kieferorthopädischen Behandlung

82,31 €

Stabilisierungsschiene bei CMD, Protrusionsschiene (Schnarchschiene), DROS-Schiene (Oberkiefer-Aufbiss-Schiene), Unterkiefer-Entlastungsschiene, NAM-Schiene, Nachtschiene, Michiganschiene, Dekompressionsschiene, Relaxationsschiene, Äquilibrierungschiene, Akutschiene, Gnathologische Schiene, Aufbiss-Schiene, Tiefziehschiene, Bruxismus- bzw. Knirscherschiene, Strahlenschutz-Schiene/Retraktor, Trauma-Schiene und Ähnliche

89,00 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

40,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

50,00 €

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

Freilegung eines retinierten Zahnes / mit Anschlingung

190,00 €

Einmalige Versorgung eines stark zerstörten Milchmolaren (bis zum Zahnwechsel) einschließlich Entfernung der kariösen Zahnsubstanz und Pulpenüberkappung

65,00 €

2. Unterabschnitt:
Festsitzender Zahnersatz in medizinischen Sonderfällen

Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Einzeitige Implantation

338,56 €

 

Zweizeitige Implantation

598,40 €

 

Implantat jeweils inklusive aller diagnostischen und therapeutischen Vor- und Nebenleistungen (ausgenommen CT oder DVT) im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz – Haltbarkeit mindestens 10 Jahre.

Der Zuschuss gebührt je Einheit

a) in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sowie bei Nichtanlage von bleibenden Frontzähnen und Prämolaren bei unversehrten Nebenzähnen nach Abschluss des Kieferwachstums.

b) im zahnlosen Kiefer bei ausgeprägter Atrophie des Kieferkammes in Kombination mit einer Totalprothese im Oberkiefer maximal 4 Einheiten, im Unterkiefer maximal 2 Einheiten.

c) in zahnmedizinisch besonders begründeten Einzelfällen maximal 4 Einheiten im Unterkiefer

 

 

Krone in Verbindung mit Implantation

364,18 €

 

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

197,67 €

 

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

 

Inlay Stift

26,98 €

 

Entfernung eines Implantates

33,72 €

 

Riegel

161,85 €

 

Steg

203,48 €

 

Krone kunststoffverblendet

283,25 €

 

Anfertigung einer Marylandbrücke

242,79 €

 

Voll-Porzellankrone

242,79 €

 

Abutment (Anker, Druckknopf, Magnetverankerung, Stegkappe, Locator)

155,84 €

 

Knochenaufbau mit körperfremdem Material

45,20 €“

Novellierungsanordnung 9, Anlage 6 lautet:

„Anlage 6

Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN)
gemäß Paragraph 18, der Satzung

  1. Ziffer eins
    IOTN 2b: Verkehrter Überbiss größer 0 mm, aber kleiner gleich 1 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 2b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 0 mm und weniger als/gleich 1 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  2. Ziffer 2
    IOTN 2c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz kleiner gleich 1 mm zwischen RKP und IKP:
    1. Litera a
      Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
    2. Litera b
      Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
      1. Sub-Litera, a, a
        Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
      2. Sub-Litera, b, b
        Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
      3. Sub-Litera, c, c
        Kreuzbiss
  3. Ziffer 2 a
    IOTN 3a: Sagittale Stufe größer 3,5 mm, aber kleiner gleich 6 mm mit inkompetentem Lippenschluss; Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 3a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm oder weniger als/gleich 6 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  4. Ziffer 3
    IOTN 3b: Verkehrter Überbiss größer 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 3b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm und weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  5. Ziffer 4
    IOTN 3c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz größer als 1 mm, aber kleiner gleich 2 mm zwischen RKP und IKP:
    1. Litera a
      Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
    2. Litera b
      Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
      1. Sub-Litera, a, a
        Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
      2. Sub-Litera, b, b
        Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
      3. Sub-Litera, c, c
        Kreuzbiss
  6. Ziffer 5
    IOTN 3e: Seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer 2 mm, aber kleiner gleich 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene.
  7. Ziffer 5 a
    IOTN 3f: Vergrößerter und kompletter Überbiss (eines oder mehrerer Frontzähne) ohne traumatischen Einbiss in palatinale, labiale Schleimhaut.
  8. Ziffer 6
    IOTN 4a: Sagittale Stufe größer 6 mm, aber kleiner gleich 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 4a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 6 mm oder weniger als/gleich 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  9. Ziffer 7
    IOTN 4b: Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm ohne Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  10. Ziffer 8
    IOTN 4c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss mit Diskrepanz größer 2 mm zwischen RKP (Retrale Kontaktposition) und IKP (Interkuspidale Kontaktposition):
    1. Litera a
      Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
    2. Litera b
      Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
      1. Sub-Litera, a, a
        Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
      2. Sub-Litera, b, b
        Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
      3. Sub-Litera, c, c
        Kreuzbiss
  11. Ziffer 9
    IOTN 4d: Ausgeprägte Kontaktpunktverschiebung von benachbarten bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Die Kontaktpunktverschiebung wird an den anatomischen Kontaktpunkten gemessen, wo Zähne von der Linie des Zahnbogens abweichen (rotierte Prämolaren werden nur berücksichtigt, wenn ein Kreuz- bzw. Kantbiss vorliegt). Generell nicht berücksichtigt werden:
    1. Litera a
      Vertikale Verschiebungen in der Höhe
    2. Litera b
      Lücken (auch nicht nach Zahnextraktionen), es sei denn, ein Zahn bzw. mehrere Zähne weichen vom Zahnbogen ab. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene; an den anatomischen Kontaktpunkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  12. Ziffer 10
    IOTN 4e: Extremer seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen. Messpunkte: Frontzahnbereich – Schneidekante-Schneidekante; Seitzahnbereich – Höckerspitze-Höckerspitze.
  13. Ziffer 11
    IOTN 4f: Vergrößerter und kompletter Überbiss (eines oder mehrerer Frontzähne) mit traumatischem Einbiss in palatinale, labiale Schleimhaut.
  14. Ziffer 12
    IOTN 4h: Wenig ausgeprägte Nichtanlage (ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.
  15. Ziffer 13
    IOTN 4l: Scherenbiss ohne funktionalen Okklusionskontakt in einem oder beiden Seitzahnsegment(en) – Messbereich: Zähne 4 bis 7.
  16. Ziffer 14
    IOTN 4m: Verkehrter Überbiss größer als 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm mit Kaustörung und/oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidzähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm oder weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  17. Ziffer 15
    IOTN 4t: Teilweise durchgebrochener Zahn, gekippt zum benachbarten Zahn, wenn durch gelindere Mittel (z. B. Separierdraht, Entfernen der Weisheitszähne, etc.) das Merkmal nicht beseitigt werden kann.
  18. Ziffer 16
    IOTN 4x: Überzähliger bleibender Zahn bzw. überzählige bleibende Zähne, der/die eine Zahnentfernung notwendig macht/machen, gefolgt von einer kieferorthopädischen Behandlung zur Ausformung des Zahnbogens und/oder zum Lückenschluss. Vorhandensein eines überzähligen bleibenden Zahnes bzw. überzählige bleibender Zähne, bei dessen/deren Vorliegen nach einer angemessenen Extraktion (keine relevante negative Beeinflussung des Zahnbreitenverhältnisses von Oberkiefer zu Unterkieferzahnbogen und vice versa) eine kieferorthopädische Ausrichtung oder ein kieferorthopädischer Lückenschluss durchgeführt wird. Merkmal ist nicht gegeben bei (einem) überzähligen Weisheitszahn(zähnen).
  19. Ziffer 17
    IOTN 5a: Sagittale Stufe größer 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 5a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  20. Ziffer 18
    IOTN 5h: Ausgeprägte Zahnunterzahl (mehr als ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.
  21. Ziffer 19
    IOTN 5i: Behinderung des regelrechten Zahndurchbruchs (mit Ausnahme Weisheitszahn) wegen
    1. Litera a
      Platzmangels:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Lückeneinengung: kleiner gleich 4 mm zwischen den zwei bleibenden Zähnen, die dem zu beurteilenden Zahn benachbart sind
      2. Sub-Litera, b, b
        im Wechselgebiss in Oberkiefer-Stützzone kleiner gleich 18 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
      3. Sub-Litera, c, c
        im Wechselgebiss in Unterkiefer-Stützzone kleiner gleich 17 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
    2. Litera b
      Verlagerung:
      1. Sub-Litera, a, a
        Liegt der Zahn außerhalb des Zahnbogens (ektopisch) und ist nicht durchgebrochen, wird er als impaktiert betrachtet (maximale Durchbruchshemmung). Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum spontanen Zahndurchbruch zu verstehen. Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung in die Gruppe 5i nicht.
    3. Litera c
      einem oder mehrerer überzähliger Zähne – wie etwa ein Mesiodens oder ein Odontom, die einen regelrechten Zahndurchbruch verhindern, und nach deren Entfernung eine kieferorthopädische Einreihung, Ausrichtung der Zähne bzw. ein Lückenschluss durchgeführt wird.
    4. Litera d
      persistierender, ankylosierter oder retinierter Milchzähne, wenn der nachfolgende bleibende Zahn angelegt ist und keine Chance auf Spontandurchbruch nach Entfernung des retinierten Milchzahnes besteht. Anmerkung: Dies kann in der Regel erst nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Entfernung des retinierten Milchzahnes unter Einbeziehung der Zahnwurzelentwicklung bewertet werden.
    5. Litera e
      einer anderen pathologischen Ursache (z. B. Tumore).
  22. Sobald
    der Zahn bzw. ein Teil des Zahnes im Mund sichtbar ist, ist 5 i nicht mehr zu geben.
  23. Ziffer 20
    IOTN 5m: Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm mit Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 5m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  24. Ziffer 21
    IOTN 5p: Bei Defekten wie Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten (mit Auswirkungen auf die Zahnstellung).
  25. Ziffer 22
    IOTN 5s: Infraokklusion eines Milchzahns wird nur dann erfasst, wenn nur zwei Höcker sichtbar verbleiben und/oder die benachbarten Zähne stark über diesem Milchzahn zueinander gekippt sind und dadurch der überdeckte Zahn in seinem vollständigen Durchbruch gehemmt wird.“

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Die 3. Änderung der SVS-Satzung 2024 wurde am 18. März 2025 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 21. März 2025, GZ: 2025-0.216.291, genehmigt.

 
 

 

 
 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

 
 

Lehner

Biach