Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
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Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß § 43 SVSG wie folgt:Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt: |
3. Änderung der SVS-Satzung 2024 |
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Die SVS-Satzung 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter avsv Nr. 81/2023 am 18. Dezember 2023, zuletzt geändert durch avsv Nr. 96/2024 am 20. Dezember 2024, wird wie folgt geändert: |
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1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 39 folgender § 39a samt Bezeichnung eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 39, folgender Paragraph 39 a, samt Bezeichnung eingefügt:
„Befreiung vom Kostenanteil § 39a“„Befreiung vom Kostenanteil Paragraph 39 a, “,
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 58 folgender § 59 samt Bezeichnung eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 58, folgender Paragraph 59, samt Bezeichnung eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 3. Änderung § 59“„Wirksamkeitsbeginn der 3. Änderung Paragraph 59 “,
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 1 lautet: Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie SVS erbringt Kieferregulierungen bei nachstehenden Fehlbildungen bzw. nachstehenden Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) nach Anlage 6, sofern nicht die Voraussetzungen für die Leistungen nach § 15, § 16 oder § 17 erfüllt sind:Die SVS erbringt Kieferregulierungen bei nachstehenden Fehlbildungen bzw. nachstehenden Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) nach Anlage 6, sofern nicht die Voraussetzungen für die Leistungen nach Paragraph 15,, Paragraph 16, oder Paragraph 17, erfüllt sind:
Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen sowie IOTN-Grad 5p,
Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 5h,
Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 4x,
totale Nonokklusion, insbesondere IOTN-Grad 4l,
extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidseitigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 4c, 3c und 2c,
extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet, insbesondere IOTN-Grade 3f und 4f,
frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren, insbesondere IOTN-Grade 4e und 3e,
Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5m, 4m, 4b, 3b und 2b,
extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 3a, 4a und 5a,
Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Z 1 bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Z 1 bis 9 genannten Indikationen,Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Ziffer eins bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Ziffer eins bis 9 genannten Indikationen,
Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie, Psychotherapie).
Dabei sind vom Versicherten Kostenanteile nach § 28 Abs. 2 Z 3 und 4 bzw. Zuzahlungen nach § 39 Z 3 und 4 zu leisten.“ Dabei sind vom Versicherten Kostenanteile nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 bzw. Zuzahlungen nach Paragraph 39, Ziffer 3 und 4 zu leisten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt: Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:
„Befreiung vom Kostenanteil
§ 39a.Paragraph 39 a,
Für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie wird, über Antrag, ein Kostenanteil nach § 80 Abs. 2 BSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach § 39, für Versicherte nicht festgesetzt. Die Befreiung ist rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen. Sie endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen bei Angehörigen vor, gilt dies nur bei Leistungen für diese.“ Für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie wird, über Antrag, ein Kostenanteil nach Paragraph 80, Absatz 2, BSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach Paragraph 39,, für Versicherte nicht festgesetzt. Die Befreiung ist rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen. Sie endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen bei Angehörigen vor, gilt dies nur bei Leistungen für diese.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 58 wird folgender § 59 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 59, samt Überschrift eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 3. Änderung
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsDie 3. Änderung der SVS-Satzung 2024 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 tritt § 39a samt Überschrift in der Fassung der 3. Änderung der SVS-Satzung 2024 mit 1. Juli 2025 in Kraft.“ Abweichend zu Absatz eins, tritt Paragraph 39 a, samt Überschrift in der Fassung der 3. Änderung der SVS-Satzung 2024 mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Abschnitt 1 wird der Ausdruck „in der Fassung des 5. Zusatzprotokolles“ durch den Ausdruck „in der Fassung des 7. Zusatzprotokolles“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Abschnitt 2 wird der Ausdruck „in der Fassung des 35. Zusatzprotokolles“ durch den Ausdruck „in der Fassung des 36. Zusatzprotokolles“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
Vergütungstarife für vertraglich nicht geregelte Leistungen
nach § 85 Abs. 4 iVm § 85 Abs. 2 lit. c GSVG bzw. § 80 Abs. 2 drittletzter Satz iVm § 239 BSVGVergütungstarife für vertraglich nicht geregelte Leistungen
nach Paragraph 85, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG bzw. Paragraph 80, Absatz 2, drittletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 239, BSVG
Abschnitt 1:
Ärztliche Hilfe
Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen der ärztlichen Hilfe, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 7. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.
Für nachfolgende Leistungen der ärztlichen Hilfe werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
1.Ziffer eins Sonderleistungen
| Plethysmographie | 21,90 € |
| Rheographie | 21,09 € |
| 13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion | 36,59 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT) | 192,00 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im niederenergetischen Bereich (radiale ESWT) | 38,00 € |
| Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
| Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen | 1.516,58 € |
| Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen | 1.008,90 € |
| Lasik-Behandlung | 515,00 € |
| Ambulante Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten Indikationen: a) Durch Feinnadelpunktion gesicherte benigne solide oder solid-zystische Knoten mit lokalen Symptomen (Druckgefühl, Schluckbeschwerden) mit einer Größe peripher ≥ 3 cm, im Isthmus Bereich ≥ 2 cm. b) Autonomes Adenom und gleichzeitig TSH Wert ≤ 0,4. Ausbildungsvoraussetzungen der durchführenden Ärzte/Ärztinnen: a) Vorlage eines Ausbildungsnachweises einer standardisierten RFA-Schulung an einem Referenzzentrum b) Teilnahme am Qualitätsprogramm der AG-RFA | 1.498,20 € |
| Osteopathie | 16,34 € |
| Nadelakupunktur je Sitzung | 17,50 € |
| Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie und Biometrie) | 900,00 € |
| Pleurasonographie | 14,00 € |
| Nervensonographie | 16,39 € |
| Arthrosensonographie | 14,00 € |
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2.Ziffer 2 Physikalische Behandlungen
| Manuelle Therapie (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage) | 15,55 € |
| Apparative Druckwellenmassage und (Unter-)Wasserdruckstrahlmassage | 7,78 € |
| Spezialgymnastik je 15 min | 9,19 € |
| Thermische (z. B. Kryotherapie) und Hydrophysikalische (z. B. Kohlensäurebad, Stangerbad) Anwendungen | 3,71 € |
| Elektrophysikalische Behandlungen (z. B Nieder- und Mittelfrequenztherapie sowie kombinierte Anwendungen) | 4,02 € |
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3.Ziffer 3 Laboruntersuchungen
| Laktose-Intoleranz-Test | 25,00 € |
| Calprotectin | 6,56 € |
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Abschnitt 2:
Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen
Für nachfolgende der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 45,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 26,26 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 15,01 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 10,51 € |
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Klinisch-psychologische Behandlung durch einen Klinischen Psychologen
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 45,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 26,26 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 15,01 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 10,51 € |
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Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
| Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten | 5,31 € |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten | 15,47 € |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald); Mindestdauer 30 Minuten | 9,29 € |
| Apparative Druckwellenmassage (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten | 4,02 € |
| Unterwasserdruckstrahlmassage Mindestdauer 10-15 Minuten | 5,41 € |
| Bindegewebsmassage | 15,47 € |
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Elektrophysikalische Behandlung
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom; Mindestdauer 10 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten: z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: | |
| Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 2,49 € |
| Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 3,19 € |
| Hydroelektrisches Vollbad Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,85 € |
| Mittelfrequenztherapie: z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton; Mindestdauer 15 Minuten | 1,98 € |
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Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie
| Hochfrequenztherapie: Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten | 1,98 € |
| Ultraschalltherapie Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen nur mit besonderer medizinischer Begründung) | 2,22 € |
| Trockene Wärmebehandlung: Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, Mindestdauer 10 Minuten | 1,14 € |
| Heißluft Mindestdauer 10 Minuten | 2,22 € |
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Wärmeträger- und Kältetherapie
| Feuchte Wärmebehandlung: Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten | 5,75 € |
| Kryotherapie: Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten | 1,72 € |
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| Medizinalbad mit Zusatz: z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,61 € |
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| Medizinisch notwendiger Hausbesuch | 14,17 € |
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Abschnitt 2a:
Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Für nachfolgende Leistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der der Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:Für nachfolgende Leistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der der Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
1. Physischer Beistand nach der Geburt | 28,00 € |
2. Telefonischer Beistand nach der Geburt (zwei Mal pro Behandlungsfall) | 10,00 € |
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Abschnitt 3:
Medizinische Hauskrankenpflege
Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten | 12,29 € |
2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um | 4,10 € |
3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. | |
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Abschnitt 4:
Zahnbehandlung und Zahnersatz
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG bzw. § 95 BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 36. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 36. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.
1. Unterabschnitt:
Sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
Für nachfolgende Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Platzhalter | 60,30 € |
Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 360,69 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung | 82,31 € |
Stabilisierungsschiene bei CMD, Protrusionsschiene (Schnarchschiene), DROS-Schiene (Oberkiefer-Aufbiss-Schiene), Unterkiefer-Entlastungsschiene, NAM-Schiene, Nachtschiene, Michiganschiene, Dekompressionsschiene, Relaxationsschiene, Äquilibrierungschiene, Akutschiene, Gnathologische Schiene, Aufbiss-Schiene, Tiefziehschiene, Bruxismus- bzw. Knirscherschiene, Strahlenschutz-Schiene/Retraktor, Trauma-Schiene und Ähnliche | 89,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 50,00 € |
Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
Freilegung eines retinierten Zahnes / mit Anschlingung | 190,00 € |
Einmalige Versorgung eines stark zerstörten Milchmolaren (bis zum Zahnwechsel) einschließlich Entfernung der kariösen Zahnsubstanz und Pulpenüberkappung | 65,00 € |
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2. Unterabschnitt:
Festsitzender Zahnersatz in medizinischen Sonderfällen
Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Einzeitige Implantation | 338,56 € | |
Zweizeitige Implantation | 598,40 € | |
Implantat jeweils inklusive aller diagnostischen und therapeutischen Vor- und Nebenleistungen (ausgenommen CT oder DVT) im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz – Haltbarkeit mindestens 10 Jahre. Der Zuschuss gebührt je Einheit a) in den Fällen des § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3, sowie bei Nichtanlage von bleibenden Frontzähnen und Prämolaren bei unversehrten Nebenzähnen nach Abschluss des Kieferwachstums. a) in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sowie bei Nichtanlage von bleibenden Frontzähnen und Prämolaren bei unversehrten Nebenzähnen nach Abschluss des Kieferwachstums. b) im zahnlosen Kiefer bei ausgeprägter Atrophie des Kieferkammes in Kombination mit einer Totalprothese im Oberkiefer maximal 4 Einheiten, im Unterkiefer maximal 2 Einheiten. c) in zahnmedizinisch besonders begründeten Einzelfällen maximal 4 Einheiten im Unterkiefer | | |
Krone in Verbindung mit Implantation | 364,18 € | |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € | |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € | |
Inlay Stift | 26,98 € | |
Entfernung eines Implantates | 33,72 € | |
Riegel | 161,85 € | |
Steg | 203,48 € | |
Krone kunststoffverblendet | 283,25 € | |
Anfertigung einer Marylandbrücke | 242,79 € | |
Voll-Porzellankrone | 242,79 € | |
Abutment (Anker, Druckknopf, Magnetverankerung, Stegkappe, Locator) | 155,84 € | |
Knochenaufbau mit körperfremdem Material | 45,20 €“ |
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9.Novellierungsanordnung 9, Anlage 6 lautet:
„Anlage 6
Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN)
gemäß § 18 der SatzungEinstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN)
gemäß Paragraph 18, der Satzung
IOTN 2b: Verkehrter Überbiss größer 0 mm, aber kleiner gleich 1 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 2b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 0 mm und weniger als/gleich 1 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 2c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz kleiner gleich 1 mm zwischen RKP und IKP:
Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
IOTN 3a: Sagittale Stufe größer 3,5 mm, aber kleiner gleich 6 mm mit inkompetentem Lippenschluss; Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 3a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm oder weniger als/gleich 6 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 3b: Verkehrter Überbiss größer 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 3b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm und weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 3c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz größer als 1 mm, aber kleiner gleich 2 mm zwischen RKP und IKP:
Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
IOTN 3e: Seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer 2 mm, aber kleiner gleich 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene.
IOTN 3f: Vergrößerter und kompletter Überbiss (eines oder mehrerer Frontzähne) ohne traumatischen Einbiss in palatinale, labiale Schleimhaut.
IOTN 4a: Sagittale Stufe größer 6 mm, aber kleiner gleich 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 4a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 6 mm oder weniger als/gleich 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 4b: Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm ohne Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 4c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss mit Diskrepanz größer 2 mm zwischen RKP (Retrale Kontaktposition) und IKP (Interkuspidale Kontaktposition):
Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
IOTN 4d: Ausgeprägte Kontaktpunktverschiebung von benachbarten bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Die Kontaktpunktverschiebung wird an den anatomischen Kontaktpunkten gemessen, wo Zähne von der Linie des Zahnbogens abweichen (rotierte Prämolaren werden nur berücksichtigt, wenn ein Kreuz- bzw. Kantbiss vorliegt). Generell nicht berücksichtigt werden:
Vertikale Verschiebungen in der Höhe
Lücken (auch nicht nach Zahnextraktionen), es sei denn, ein Zahn bzw. mehrere Zähne weichen vom Zahnbogen ab. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene; an den anatomischen Kontaktpunkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 4e: Extremer seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen. Messpunkte: Frontzahnbereich – Schneidekante-Schneidekante; Seitzahnbereich – Höckerspitze-Höckerspitze.
IOTN 4f: Vergrößerter und kompletter Überbiss (eines oder mehrerer Frontzähne) mit traumatischem Einbiss in palatinale, labiale Schleimhaut.
IOTN 4h: Wenig ausgeprägte Nichtanlage (ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.
IOTN 4l: Scherenbiss ohne funktionalen Okklusionskontakt in einem oder beiden Seitzahnsegment(en) – Messbereich: Zähne 4 bis 7.
IOTN 4m: Verkehrter Überbiss größer als 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm mit Kaustörung und/oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidzähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm oder weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 4t: Teilweise durchgebrochener Zahn, gekippt zum benachbarten Zahn, wenn durch gelindere Mittel (z. B. Separierdraht, Entfernen der Weisheitszähne, etc.) das Merkmal nicht beseitigt werden kann.
IOTN 4x: Überzähliger bleibender Zahn bzw. überzählige bleibende Zähne, der/die eine Zahnentfernung notwendig macht/machen, gefolgt von einer kieferorthopädischen Behandlung zur Ausformung des Zahnbogens und/oder zum Lückenschluss. Vorhandensein eines überzähligen bleibenden Zahnes bzw. überzählige bleibender Zähne, bei dessen/deren Vorliegen nach einer angemessenen Extraktion (keine relevante negative Beeinflussung des Zahnbreitenverhältnisses von Oberkiefer zu Unterkieferzahnbogen und vice versa) eine kieferorthopädische Ausrichtung oder ein kieferorthopädischer Lückenschluss durchgeführt wird. Merkmal ist nicht gegeben bei (einem) überzähligen Weisheitszahn(zähnen).
IOTN 5a: Sagittale Stufe größer 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 5a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 5h: Ausgeprägte Zahnunterzahl (mehr als ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.
IOTN 5i: Behinderung des regelrechten Zahndurchbruchs (mit Ausnahme Weisheitszahn) wegen
Platzmangels:
bei Lückeneinengung: kleiner gleich 4 mm zwischen den zwei bleibenden Zähnen, die dem zu beurteilenden Zahn benachbart sind
im Wechselgebiss in Oberkiefer-Stützzone kleiner gleich 18 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
im Wechselgebiss in Unterkiefer-Stützzone kleiner gleich 17 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
Verlagerung:
Liegt der Zahn außerhalb des Zahnbogens (ektopisch) und ist nicht durchgebrochen, wird er als impaktiert betrachtet (maximale Durchbruchshemmung). Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum spontanen Zahndurchbruch zu verstehen. Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung in die Gruppe 5i nicht.
einem oder mehrerer überzähliger Zähne – wie etwa ein Mesiodens oder ein Odontom, die einen regelrechten Zahndurchbruch verhindern, und nach deren Entfernung eine kieferorthopädische Einreihung, Ausrichtung der Zähne bzw. ein Lückenschluss durchgeführt wird.
persistierender, ankylosierter oder retinierter Milchzähne, wenn der nachfolgende bleibende Zahn angelegt ist und keine Chance auf Spontandurchbruch nach Entfernung des retinierten Milchzahnes besteht. Anmerkung: Dies kann in der Regel erst nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Entfernung des retinierten Milchzahnes unter Einbeziehung der Zahnwurzelentwicklung bewertet werden.
einer anderen pathologischen Ursache (z. B. Tumore).
der Zahn bzw. ein Teil des Zahnes im Mund sichtbar ist, ist 5 i nicht mehr zu geben.
IOTN 5m: Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm mit Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 5m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 5p: Bei Defekten wie Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten (mit Auswirkungen auf die Zahnstellung).
IOTN 5s: Infraokklusion eines Milchzahns wird nur dann erfasst, wenn nur zwei Höcker sichtbar verbleiben und/oder die benachbarten Zähne stark über diesem Milchzahn zueinander gekippt sind und dadurch der überdeckte Zahn in seinem vollständigen Durchbruch gehemmt wird.“
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| Die 3. Änderung der SVS-Satzung 2024 wurde am 18. März 2025 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 21. März 2025, GZ: 2025-0.216.291, genehmigt. | |
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| Der Obmann: | Der leitende Angestellte: | |
| Lehner | Biach |
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