Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
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Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt: |
2. Änderung der SVS-Satzung 2024 |
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Die SVS-Satzung 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter avsv Nr. 81/2023 am 18. Dezember 2023, zuletzt geändert durch avsv Nr. 27/2024 am 27. März 2024, wird wie folgt geändert: |
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Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 57, folgender Paragraph 58, samt Bezeichnung eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung Paragraph 58 “,
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz 4, wird der Ausdruck „Achtfachen“ durch den Ausdruck „Zehnfachen“ sowie der Ausdruck „§ 23 der Krankenordnung“ durch den Ausdruck „§ 23b der Krankenordnung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, wird der Ausdruck „124,89 €“ durch den Ausdruck „131,38 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „399,97 €“ durch den Ausdruck „421,82 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
Zum notwendigen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von notwendigen Zahnersatzstücken. Für festsitzenden Zahnersatz ohne medizinische Notwendigkeit übernimmt die SVS, mit Ausnahme der Zuschüsse nach Anlage 4, keine Kosten.“
Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 28, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „Anlage 10“ durch den Ausdruck „Anlage 7“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „37,28 €“ durch den Ausdruck „38,99 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 58, samt Überschrift eingefügt:
Die 2. Änderung der SVS-Satzung 2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Novellierungsanordnung 10, Anlage 2 lautet:
Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen der ärztlichen Hilfe, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 5. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.
Für nachfolgende Leistungen der ärztlichen Hilfe werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Ziffer eins Sonderleistungen
| Plethysmographie | 21,90 € |
| Rheographie | 21,09 € |
| 13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion | 36,59 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT) | 192,00 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im niederenergetischen Bereich (radiale ESWT) | 38,00 € |
| Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
| Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen | 1.516,58 € |
| Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen | 1.008,90 € |
| Lasik-Behandlung | 515,00 € |
| Ambulante Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten Indikationen: a) Durch Feinnadelpunktion gesicherte benigne solide oder solid-zystische Knoten mit lokalen Symptomen (Druckgefühl, Schluckbeschwerden) mit einer Größe peripher ≥ 3 cm, im Isthmus Bereich ≥ 2 cm. b) Autonomes Adenom und gleichzeitig TSH Wert ≤ 0,4. Ausbildungsvoraussetzungen der durchführenden Ärzte/Ärztinnen: a) Vorlage eines Ausbildungsnachweises einer standardisierten RFA-Schulung an einem Referenzzentrum b) Teilnahme am Qualitätsprogramm der AG-RFA | 1.498,20 € |
| Osteopathie | 16,34 € |
| Nadelakupunktur je Sitzung | 17,50 € |
| Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie und Biometrie) | 900,00 € |
| Pleurasonographie | 14,00 € |
| Nervensonographie | 16,39 € |
| Arthrosensonographie | 14,00 € |
Ziffer 2 Physikalische Behandlungen
| Manuelle Therapie (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage) | 15,55 € |
| Apparative Druckwellenmassage und (Unter-)Wasserdruckstrahlmassage | 7,78 € |
| Spezialgymnastik je 15 min | 9,19 € |
| Thermische (z. B. Kryotherapie) und Hydrophysikalische (z. B. Kohlensäurebad, Stangerbad) Anwendungen | 3,71 € |
| Elektrophysikalische Behandlungen (z. B Nieder- und Mittelfrequenztherapie sowie kombinierte Anwendungen) | 4,02 € |
Ziffer 3 Laboruntersuchungen
| Laktose-Intoleranz-Test | 25,00 € |
| Calprotectin | 6,56 € |
Für nachfolgende der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 45,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 26,26 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 15,01 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 10,51 € |
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 45,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 26,26 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 15,01 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 10,51 € |
| Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten | 5,31 € |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten | 15,47 € |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald); Mindestdauer 30 Minuten | 9,29 € |
| Apparative Druckwellenmassage | 4,02 € |
| Unterwasserdruckstrahlmassage | 5,41 € |
| Bindegewebsmassage | 15,47 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten: | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: |
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| Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 2,49 € |
| Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 3,19 € |
| Hydroelektrisches Vollbad | 4,85 € |
| Mittelfrequenztherapie: | 1,98 € |
| Hochfrequenztherapie: | 1,98 € |
| Ultraschalltherapie | 2,22 € |
| Trockene Wärmebehandlung: | 1,14 € |
| Heißluft Mindestdauer 10 Minuten | 2,22 € |
| Feuchte Wärmebehandlung: | 5,75 € |
| Kryotherapie: | 1,72 € |
| Medizinalbad mit Zusatz: | 4,61 € |
| Medizinisch notwendiger Hausbesuch | 14,17 € |
Für nachfolgende Leistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der der Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
1. Physischer Beistand nach der Geburt | 28,00 € |
2. Telefonischer Beistand nach der Geburt (zwei Mal pro Behandlungsfall) | 10,00 € |
Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten | 12,29 € |
2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um | 4,10 € |
3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. |
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Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 35. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.
1. Unterabschnitt:
Sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
Für nachfolgende Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Platzhalter | 60,30 € |
Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 360,69 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro | 82,31 € |
Stabilisierungsschiene bei CMD, Protrusionsschiene (Schnarchschiene), DROS-Schiene (Oberkiefer-Aufbiss-Schiene), Unterkiefer-Entlastungsschiene, NAM-Schiene, Nachtschiene, Michiganschiene, Dekompressionsschiene, Relaxationsschiene, Äquilibrierungschiene, Akutschiene, Gnathologische Schiene, Aufbiss-Schiene, Tiefziehschiene, Bruxismus- bzw. Knirscherschiene, Strahlenschutz-Schiene/Retraktor, Trauma-Schiene und Ähnliche | 89,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 50,00 € |
Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
Freilegung eines retinierten Zahnes / mit Anschlingung | 190,00 € |
Einmalige Versorgung eines stark zerstörten Milchmolaren (bis zum Zahnwechsel) einschließlich Entfernung der kariösen Zahnsubstanz und Pulpenüberkappung | 65,00 € |
2. Unterabschnitt:
Festsitzender Zahnersatz in medizinischen Sonderfällen
Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Einzeitige Implantation | 338,56 € | |
Zweizeitige Implantation | 598,40 € | |
Implantat jeweils inklusive aller diagnostischen und therapeutischen Vor- und Nebenleistungen (ausgenommen CT oder DVT) im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz – Haltbarkeit mindestens 10 Jahre. Der Zuschuss gebührt je Einheit a) in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sowie bei Nichtanlage von bleibenden Frontzähnen und Prämolaren bei unversehrten Nebenzähnen nach Abschluss des Kieferwachstums. b) im zahnlosen Kiefer bei ausgeprägter Atrophie des Kieferkammes in Kombination mit einer Totalprothese im Oberkiefer maximal 4 Einheiten, im Unterkiefer maximal 2 Einheiten. c) in zahnmedizinisch besonders begründeten Einzelfällen maximal 4 Einheiten im Unterkiefer |
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Krone in Verbindung mit Implantation | 364,18 € | |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € | |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € | |
Inlay Stift | 26,98 € | |
Stiftverankerung parapulpal je Stelle | 29,76 € | |
Entfernung eines Implantates | 33,72 € | |
Riegel | 161,85 € | |
Steg | 203,48 € | |
Krone kunststoffverblendet | 283,25 € | |
Anfertigung einer Marylandbrücke | 242,79 € | |
Voll-Porzellankrone | 242,79 € | |
Abutment (Anker, Druckknopf, Magnetverankerung, Stegkappe, Locator) | 155,84 € | |
Knochenaufbau mit körperfremdem Material | 45,20 €“ | |
Novellierungsanordnung 11, Anlage 7 lautet:
Als Gesundheits-Teilziele kommen ausschließlich in Betracht:
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und < 90 mmHg diastolisch) | Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und < 90 mmHg diastolisch) |
Blutdruck erhöht (≥ 140 mmHg systolisch oder | Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und |
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Untergewicht (BMI < 18,5) | Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9) |
Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9) | Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9) |
(Prä-)Adipositas (BMI ≥ 25) | Gewichtsabnahme um mindestens 5 Prozent des Körpergewichts |
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Keine (kcal-Verbrauch < 1.000 kcal pro Woche) | Gelegentliche Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 1.000 kcal pro Woche |
Gelegentlich (kcal-Verbrauch zwischen 1.000 kcal und 1.999 kcal pro Woche) | Regelmäßige Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 2.000 kcal pro Woche |
Regelmäßig (kcal-Verbrauch ≥ 2.000 kcal pro Woche) | Regelmäßige Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 2.000 kcal pro Woche |
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Problematischer Alkoholkonsum laut Alkoholfragebogen nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag: - bei Frauen ab 5 Audit-Punkten - bei Männern ab 8 Audit-Punkten | - bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte - bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte |
Unproblematischer Alkoholkonsum laut Alkoholfragebogen nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag: - bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte - bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte | - bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte - bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte |
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Raucher | Sicher Nichtraucher |
Sicher Nichtraucher | Sicher Nichtraucher |
„Raucher“ ist, wer Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse iSd TNRG (z.B. pflanzliche Raucherzeugnisse, elektronische Zigaretten und deren Liquids) oder sonstige, inhalative Noxen beinhaltende Erzeugnisse, konsumiert.
Die genannten Bereiche Blutdruck, Gewicht (entspricht „BMI [kg/m²]“), Bewegung (entspricht „körperlicher Bewegung“), Alkoholkonsum und Rauchverhalten sind in der dritten Zusatzvereinbarung zum Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag geregelt (avsv 2012/5 bzw. avsv 2011/402).“
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Die 2. Änderung der SVS-Satzung 2024 wurde am 17. Dezember 2024 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 18. Dezember 2024, GZ: 2024-0.923.567, genehmigt. | |||||
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Der Obmann: | Der leitende Angestellte: | ||||
Lehner | Biach | ||||