Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt:

2. Änderung der SVS-Satzung 2024

 

Die SVS-Satzung 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter avsv Nr. 81/2023 am 18. Dezember 2023, zuletzt geändert durch avsv Nr. 27/2024 am 27. März 2024, wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 57, folgender Paragraph 58, samt Bezeichnung eingefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung Paragraph 58 “,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Kosten inklusive Umsatzsteuer für die notwendigen Heilbehelfe und Hilfsmittel werden auf Rechnung der SVS bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) übernommen. Für Körperersatzstücke und Krankenfahrstühle werden die Kosten höchstens bis zum Fünfundzwanzigfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) übernommen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz 4, wird der Ausdruck „Achtfachen“ durch den Ausdruck „Zehnfachen“ sowie der Ausdruck „§ 23 der Krankenordnung“ durch den Ausdruck „§ 23b der Krankenordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, wird der Ausdruck „124,89 €“ durch den Ausdruck „131,38 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „399,97 €“ durch den Ausdruck „421,82 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAls notwendiger bzw. unentbehrlicher Zahnersatz wird im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkrone) erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dies ist der Fall
    1. Ziffer eins
      bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,
    2. Ziffer 2
      bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,
    3. Ziffer 3
      bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation,
    4. Ziffer 4
      bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z.B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),
    5. Ziffer 5
      bei Patienten mit Aplasie im Bereich der Zähne 1 bis 5 im Ober- bzw. Unterkiefer.

Zum notwendigen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von notwendigen Zahnersatzstücken. Für festsitzenden Zahnersatz ohne medizinische Notwendigkeit übernimmt die SVS, mit Ausnahme der Zuschüsse nach Anlage 4, keine Kosten.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 28, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „Anlage 10“ durch den Ausdruck „Anlage 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „37,28 €“ durch den Ausdruck „38,99 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 58, samt Überschrift eingefügt:

Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung

Paragraph 58,

Die 2. Änderung der SVS-Satzung 2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Vergütungstarife für vertraglich nicht geregelte Leistungen
nach Paragraph 85, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG bzw. Paragraph 80, Absatz 2, drittletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 239, BSVG

Abschnitt 1:
Ärztliche Hilfe

Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen der ärztlichen Hilfe, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 5. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.

Für nachfolgende Leistungen der ärztlichen Hilfe werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Ziffer eins Sonderleistungen

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Rheographie

21,09 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

 

Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen

1.516,58 €

 

Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen

1.008,90 €

 

Lasik-Behandlung

515,00 €

 

Ambulante Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten

Indikationen:

a) Durch Feinnadelpunktion gesicherte benigne solide oder solid-zystische Knoten mit lokalen Symptomen (Druckgefühl, Schluckbeschwerden) mit einer Größe peripher ≥ 3 cm, im Isthmus Bereich ≥ 2 cm.

b) Autonomes Adenom und gleichzeitig TSH Wert ≤ 0,4.

Ausbildungsvoraussetzungen der durchführenden Ärzte/Ärztinnen:

a) Vorlage eines Ausbildungsnachweises einer standardisierten RFA-Schulung an einem Referenzzentrum

b) Teilnahme am Qualitätsprogramm der AG-RFA

1.498,20 €

 

Osteopathie

16,34 €

 

Nadelakupunktur je Sitzung

17,50 €

 

Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie und Biometrie)

900,00 €

 

Pleurasonographie

14,00 €

 

Nervensonographie

16,39 €

 

Arthrosensonographie

14,00 €

Ziffer 2 Physikalische Behandlungen

 

Manuelle Therapie (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage)

15,55 €

 

Apparative Druckwellenmassage und (Unter-)Wasserdruckstrahlmassage

7,78 €

 

Spezialgymnastik je 15 min

9,19 €

 

Thermische (z. B. Kryotherapie) und Hydrophysikalische (z. B. Kohlensäurebad, Stangerbad) Anwendungen

3,71 €

 

Elektrophysikalische Behandlungen (z. B Nieder- und Mittelfrequenztherapie sowie kombinierte Anwendungen)

4,02 €

Ziffer 3 Laboruntersuchungen

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

 

Calprotectin

6,56 €

Abschnitt 2:
Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

Für nachfolgende der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

45,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

26,26 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

15,01 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

10,51 €

  1. Ziffer eins a
    Klinisch-psychologische Behandlung durch einen Klinischen Psychologen

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

45,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

26,26 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

15,01 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

10,51 €

  1. Ziffer 2
    Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
    1. 2 Punkt eins
      Manuelle Heilmassage

 

Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten

5,31 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem

mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten

15,47 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald);

Mindestdauer 30 Minuten

9,29 €

 

Apparative Druckwellenmassage
(Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur
Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten

4,02 €

 

Unterwasserdruckstrahlmassage
Mindestdauer 10-15 Minuten

5,41 €

 

Bindegewebsmassage

15,47 €

  1. 2 Punkt 2
    Elektrophysikalische Behandlung

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom;
Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie;
Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten:
z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane
Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:
Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:

 

 

Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

2,49 €

 

Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

3,19 €

 

Hydroelektrisches Vollbad
Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten

4,85 €

 

Mittelfrequenztherapie:
z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton;
Mindestdauer 15 Minuten

1,98 €

  1. 2 Punkt 3
    Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie

 

Hochfrequenztherapie:
Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Ultraschalltherapie
Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen
nur mit besonderer medizinischer Begründung)

2,22 €

 

Trockene Wärmebehandlung:
Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux,
Mindestdauer 10 Minuten

1,14 €

 

Heißluft Mindestdauer 10 Minuten

2,22 €

  1. 2 Punkt 4
    Wärmeträger- und Kältetherapie

 

Feuchte Wärmebehandlung:
Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten

5,75 €

 

Kryotherapie:
Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten

1,72 €

  1. 2 Punkt 5
    Hydrotherapie

 

Medizinalbad mit Zusatz:
z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten

4,61 €

  1. 2 Punkt 6
    Hausbesuch

 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

14,17 €

Abschnitt 2a:
Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Für nachfolgende Leistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der der Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

1. Physischer Beistand nach der Geburt

28,00 €

2. Telefonischer Beistand nach der Geburt (zwei Mal pro Behandlungsfall)

10,00 €

Abschnitt 3:
Medizinische Hauskrankenpflege

Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten

12,29 €

2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um

4,10 €

3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

 

Abschnitt 4:
Zahnbehandlung und Zahnersatz

Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 35. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.

1. Unterabschnitt:
Sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung

Für nachfolgende Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Platzhalter

60,30 €

Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

360,69 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro
Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss
einer kieferorthopädischen Behandlung

82,31 €

Stabilisierungsschiene bei CMD, Protrusionsschiene (Schnarchschiene), DROS-Schiene (Oberkiefer-Aufbiss-Schiene), Unterkiefer-Entlastungsschiene, NAM-Schiene, Nachtschiene, Michiganschiene, Dekompressionsschiene, Relaxationsschiene, Äquilibrierungschiene, Akutschiene, Gnathologische Schiene, Aufbiss-Schiene, Tiefziehschiene, Bruxismus- bzw. Knirscherschiene, Strahlenschutz-Schiene/Retraktor, Trauma-Schiene und Ähnliche

89,00 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

40,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

50,00 €

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

Freilegung eines retinierten Zahnes / mit Anschlingung

190,00 €

Einmalige Versorgung eines stark zerstörten Milchmolaren (bis zum Zahnwechsel) einschließlich Entfernung der kariösen Zahnsubstanz und Pulpenüberkappung

65,00 €

2. Unterabschnitt:
Festsitzender Zahnersatz in medizinischen Sonderfällen

Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Einzeitige Implantation

338,56 €

 

Zweizeitige Implantation

598,40 €

 

Implantat jeweils inklusive aller diagnostischen und therapeutischen Vor- und Nebenleistungen (ausgenommen CT oder DVT) im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz – Haltbarkeit mindestens 10 Jahre.

Der Zuschuss gebührt je Einheit

a) in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sowie bei Nichtanlage von bleibenden Frontzähnen und Prämolaren bei unversehrten Nebenzähnen nach Abschluss des Kieferwachstums.

b) im zahnlosen Kiefer bei ausgeprägter Atrophie des Kieferkammes in Kombination mit einer Totalprothese im Oberkiefer maximal 4 Einheiten, im Unterkiefer maximal 2 Einheiten.

c) in zahnmedizinisch besonders begründeten Einzelfällen maximal 4 Einheiten im Unterkiefer

 

 

Krone in Verbindung mit Implantation

364,18 €

 

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

197,67 €

 

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

 

Inlay Stift

26,98 €

 

Stiftverankerung parapulpal je Stelle

29,76 €

 

Entfernung eines Implantates

33,72 €

 

Riegel

161,85 €

 

Steg

203,48 €

 

Krone kunststoffverblendet

283,25 €

 

Anfertigung einer Marylandbrücke

242,79 €

 

Voll-Porzellankrone

242,79 €

 

Abutment (Anker, Druckknopf, Magnetverankerung, Stegkappe, Locator)

155,84 €

 

Knochenaufbau mit körperfremdem Material

45,20 €“

Novellierungsanordnung 11, Anlage 7 lautet:

„Anlage 7

Gesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, der Satzung

Als Gesundheits-Teilziele kommen ausschließlich in Betracht:

A. Bereich „Blutdruck“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und

< 90 mmHg diastolisch)

Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und

< 90 mmHg diastolisch)

Blutdruck erhöht (≥ 140 mmHg systolisch oder
≥ 90 mmHg diastolisch)

Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und
< 90 mmHg diastolisch)

B. Bereich „Gewicht“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Untergewicht (BMI < 18,5)

Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9)

Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9)

Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9)

(Prä-)Adipositas (BMI ≥ 25)

Gewichtsabnahme um mindestens 5 Prozent des Körpergewichts

C. Bereich „Bewegung“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Keine (kcal-Verbrauch < 1.000 kcal pro Woche)

Gelegentliche Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 1.000 kcal pro Woche

Gelegentlich (kcal-Verbrauch zwischen 1.000 kcal und 1.999 kcal pro Woche)

Regelmäßige Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 2.000 kcal pro Woche

Regelmäßig (kcal-Verbrauch ≥ 2.000 kcal pro Woche)

Regelmäßige Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 2.000 kcal pro Woche

D. Bereich „Alkoholkonsum“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Problematischer Alkoholkonsum laut Alkoholfragebogen nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag:

- bei Frauen ab 5 Audit-Punkten

- bei Männern ab 8 Audit-Punkten

- bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte

- bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte

Unproblematischer Alkoholkonsum laut Alkoholfragebogen nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag:

- bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte

- bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte

- bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte

- bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte

E. Bereich „Rauchverhalten“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Raucher

Sicher Nichtraucher

Sicher Nichtraucher

Sicher Nichtraucher

„Raucher“ ist, wer Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse iSd TNRG (z.B. pflanzliche Raucherzeugnisse, elektronische Zigaretten und deren Liquids) oder sonstige, inhalative Noxen beinhaltende Erzeugnisse, konsumiert.

Die genannten Bereiche Blutdruck, Gewicht (entspricht „BMI [kg/m²]“), Bewegung (entspricht „körperlicher Bewegung“), Alkoholkonsum und Rauchverhalten sind in der dritten Zusatzvereinbarung zum Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag geregelt (avsv 2012/5 bzw. avsv 2011/402).“

*

 
 

Die 2. Änderung der SVS-Satzung 2024 wurde am 17. Dezember 2024 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 18. Dezember 2024, GZ: 2024-0.923.567, genehmigt.

 
 

 

 
 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

 
 

Lehner

Biach