Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
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Dachverband der Sozialversicherungsträger |
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Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, , und Paragraph 30 a, Absatz 3, ASVG: |
Ziffer eins Festlegung des für die Vorschreibung zuständigen Versicherungsträgers, wenn Beitragsteile durch die Beitragsübernahme des Bund nicht gedeckt sind (Paragraph eins, Absatz 3,),
Ziffer 2 Festlegung der Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Nachentrichtung in Teilbeträgen, sowie die
Ziffer 3 stichprobenartige Kontrolle potentiell betroffener Fälle gem. Paragraph eins,
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 107, Absatz 3, ASVG, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, kann der Krankenversicherungsträger eine Nachentrichtung in Teilbeträgen gewähren. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Einzelfall zu prüfen.
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Die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionist:innen – RBÜP 2024 wurden von der Konferenz der Sozialversicherungsträger am 18. Dezember 2024 beschlossen. Die Erläuterungen dieser Richtlinien sind unter www.sozdok.at zugänglich. | |
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Für den Dachverband der Sozialversicherungsträger: | |
Huss | Burz |