Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

 

Dachverband der Sozialversicherungsträger

 

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, , und Paragraph 30 a, Absatz 3, ASVG:

Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger , im Bereich der Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionist:innen - RBÜP 2024

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Richtlinien regeln die Vollzugspraxis der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen der Beitragsübernahme für erwerbstätige Pensionist:innen gemäß Paragraphen 54 b, ASVG, 27g GSVG und 24g BSVG, sofern neben dem Bezug einer Pensionsleistung zumindest zwei die Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder BSVG begründende Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten gemäß Absatz eins, ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat grundsätzlich mit 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG begrenzt.
  3. Absatz 3,Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten.

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Richtlinien sind die

    Ziffer eins Festlegung des für die Vorschreibung zuständigen Versicherungsträgers, wenn Beitragsteile durch die Beitragsübernahme des Bund nicht gedeckt sind (Paragraph eins, Absatz 3,),

    Ziffer 2 Festlegung der Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Nachentrichtung in Teilbeträgen, sowie die

    Ziffer 3 stichprobenartige Kontrolle potentiell betroffener Fälle gem. Paragraph eins,

  2. Absatz 2,Diese Richtlinien sind für die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau verbindlich.

Zuständiger Versicherungsträger

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Überschreiten bei Bezieher:innen einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung die Beitragsgrundlagen aus mehreren die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeiten den zweifachen Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und fallen diese Tätigkeiten für ein Kalenderjahr in die Zuständigkeit nur eines Krankenversicherungsträgers, so ist dieser für die Vorschreibung jener Beitragsteile zuständig, die von der Beitragsübernahme durch den Bund nicht gedeckt sind.
  2. Absatz 2,Fällt zumindest eine Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr in die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, so ist diese für die Vorschreibung jener Beitragsteile zuständig, die von der Beitragsübernahme durch den Bund nicht gedeckt sind. Dies gilt nicht, wenn die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gem. Absatz 3, zuständig ist.
  3. Absatz 3,Fällt zumindest eine Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, so ist diese für die Vorschreibung jener Beitragsteile zuständig, die von der Beitragsübernahme durch den Bund nicht gedeckt sind.

Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände

Paragraph 4,

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 107, Absatz 3, ASVG, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, kann der Krankenversicherungsträger eine Nachentrichtung in Teilbeträgen gewähren. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Einzelfall zu prüfen.

Stichprobenregelung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann eine stichprobenartige Kontrolle potentiell betroffener Fälle gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Gesamtmenge potentiell betroffener Fälle im Kalenderjahr wird durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger ermittelt. Dies erfolgt durch Auswertung aus der Zentralen Versicherungsdatei. In die Gesamtmenge fallen dabei alle Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung in einem Kalenderjahr ausüben.
  3. Absatz 3,Die Stichprobe beträgt 5% der Gesamtmenge.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen trägerübergreifender Konstellationen sind die Träger zur gegenseitigen Mitwirkung verpflichtet.
  5. Absatz 5,Die Ermittlung der Gesamtmenge hat für die Jahre 2024 und 2025 am 01.09. des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Beitragsteile anzuwenden, die ab dem Kalenderjahr 2024 zu leisten sind.

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Die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionist:innen – RBÜP 2024 wurden von der Konferenz der Sozialversicherungsträger am 18. Dezember 2024 beschlossen. Die Erläuterungen dieser Richtlinien sind unter www.sozdok.at zugänglich.

 

Für den Dachverband der Sozialversicherungsträger:

Huss

Burz