Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt:

1. Änderung der SVS-Satzung 2024

 

Die SVS-Satzung 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter avsv Nr. 81/2023 am 18.12.2023, wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet Paragraph 55, samt Bezeichnung wie folgt:

„Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte (Paragraph 148 u, BSVG) Paragraph 55 “,

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 56, folgender Paragraph 57, samt Bezeichnung eingefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 1. Änderung Paragraph 57 “,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „Anlage 5“ durch den Ausdruck „Anlage 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 55, lautet:

„Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte
(Paragraph 148 u, BSVG)“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz, erster Halbsatz wird der Ausdruck „10,00 €“ durch den Ausdruck „12,00 €“ ersetzt, im Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz, letzter Halbsatz wird der Ausdruck „34,00 €“ durch den Ausdruck „37,28 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 57, samt Überschrift eingefügt:

Wirksamkeitsbeginn der 1. Änderung

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie 1. Änderung der SVS-Satzung 2024 tritt mit 1. April 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, tritt Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz, erster Halbsatz in der Fassung der 1. Änderung der SVS-Satzung 2024 rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Abschnitt 1 wird der Ausdruck „in der Fassung des 4. Zusatzprotokolles“ durch den Ausdruck „in der Fassung des 5. Zusatzprotokolles“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Abschnitt 2 wird der Ausdruck „in der Fassung des 34. Zusatzprotokolles“ durch den Ausdruck „in der Fassung des 35. Zusatzprotokolles“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Anlage 2 Abschnitt 1 lautet:

„Abschnitt 1:
Ärztliche Hilfe

Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen der ärztlichen Hilfe, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 5. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.

Für nachfolgende Leistungen der ärztlichen Hilfe werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

1. Sonderleistungen

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Rheographie

21,09 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

 

Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen

1.516,58 €

 

Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen

1.008,90 €

 

Lasik-Behandlung

515,00 €

 

Ambulante Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten

Indikationen:

a) Durch Feinnadelpunktion gesicherte benigne solide oder solid-zystische Knoten mit lokalen Symptomen (Druckgefühl, Schluckbeschwerden) mit einer Größe peripher ≥ 3 cm, im Isthmus Bereich ≥ 2 cm.

b) Autonomes Adenom und gleichzeitig TSH Wert ≤ 0,4.

Ausbildungsvoraussetzungen der durchführenden Ärzte/Ärztinnen:

a) Vorlage eines Ausbildungsnachweises einer standardisierten RFA-Schulung an einem Referenzzentrum

b) Teilnahme am Qualitätsprogramm der AG-RFA

1.498,20 €

 

Osteopathie

16,34 €

 

Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie und Biometrie)

900,00 €

 

Pleurasonographie

14,00 €

 

Nervensonographie

16,39 €

 

Arthrosensonographie

14,00 €

 

Antigentest für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) inkl. Abstrichentnahme für Versicherte/Anspruchsberechtigte, sofern sie medizinisch/wissenschaftlich anerkannte Risikofaktoren für die Entwicklung eines schweren Krankheitsverlaufs aufweisen, eine Therapie mit dafür zugelassenen Heilmitteln, deren Verordnung eine diagnostische Abklärung erfordert, somit grundsätzlich in Frage kommt, die Symptome seit weniger als fünf Tagen vorliegen und kein sonstiger Leistungsanspruch besteht, pro Versicherungsfall

5,00 €

2. Physikalische Behandlungen

 

Manuelle Therapie (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage)

15,55 €

 

Apparative Druckwellenmassage und (Unter-)Wasserdruckstrahlmassage

7,78 €

 

Spezialgymnastik je 15 min

9,19 €

 

Thermische (z. B. Kryotherapie) und Hydrophysikalische (z. B. Kohlensäurebad, Stangerbad) Anwendungen

3,71 €

 

Elektrophysikalische Behandlungen (z. B Nieder- und Mittelfrequenztherapie sowie kombinierte Anwendungen)

4,02 €

3. Laboruntersuchungen

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

 

Calprotectin

6,56 €“

Novellierungsanordnung 10, Anlage 2 Abschnitt 4 lautet:

„Abschnitt 4:
Zahnbehandlung und Zahnersatz

Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 35. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.

1. Unterabschnitt:
Sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung

Für nachfolgende Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Schädel – Fernröntgen

59,09 €

Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte
Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle

60,30 €

Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

121,94 €

Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

360,69 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro
Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss
einer kieferorthopädischen Behandlung

82,31 €

Stabilisierungsschiene bei CMD, Protrusionsschiene, DROS-Schiene (Oberkiefer-Aufbiss-Schiene), Unterkiefer-Entlastungsschiene, NAM-Schiene, Nachtschiene, Michiganschiene, Dekompressionsschiene, Relaxationsschiene, Äquilibrierungschiene, Akutschiene, Gnathologische Schiene, Aufbiss-Schiene, Bruxismus- bzw. Knirscherschiene, Strahlenschutz-Schiene/Retraktor, Trauma-Schiene und Ähnliche

89,00 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

40,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

50,00 €

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

Freilegung eines retinierten Zahnes / mit Anschlingung

190,00 €

Einmalige Versorgung eines stark zerstörten Milchmolaren (bis zum Zahnwechsel) einschließlich Entfernung der kariösen Zahnsubstanz und Pulpenüberkappung

65,00 €

2. Unterabschnitt:
Festsitzender Zahnersatz in medizinischen Sonderfällen

Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:

Einzeitige Implantation

338,56 €

 

Zweizeitige Implantation

598,40 €

 

Krone in Verbindung mit Implantation

364,18 €

 

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

197,67 €

 

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

 

Inlay Stift

26,98 €

 

Stiftverankerung parapulpal je Stelle

29,76 €

 

Entfernung eines Implantates

33,72 €

 

Riegel

161,85 €

 

Steg

203,48 €

 

Krone kunststoffverblendet

283,25 €

 

Anfertigung einer Marylandbrücke

242,79 €

 

Voll-Porzellankrone

242,79 €

 

Abutment (Anker, Druckknopf, Magnetverankerung, Stegkappe, Locator)

155,84 €

 

Knochenaufbau mit körperfremdem Material

45,20 €“

 

 

 

 

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Die 1. Änderung der SVS-Satzung 2024 wurde am 19. März 2024 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 22. März 2024, GZ: 2024-0.224.807, genehmigt.

 
 

 

 
 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

 
 

Lehner

Aubauer