Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
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Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt: |
1. Änderung der SVS-Satzung 2024 |
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Die SVS-Satzung 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter avsv Nr. 81/2023 am 18.12.2023, wird wie folgt geändert: |
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Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet Paragraph 55, samt Bezeichnung wie folgt:
„Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte (Paragraph 148 u, BSVG) Paragraph 55 “,
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 56, folgender Paragraph 57, samt Bezeichnung eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 1. Änderung Paragraph 57 “,
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „Anlage 5“ durch den Ausdruck „Anlage 6“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 55, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz, erster Halbsatz wird der Ausdruck „10,00 €“ durch den Ausdruck „12,00 €“ ersetzt, im Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz, letzter Halbsatz wird der Ausdruck „34,00 €“ durch den Ausdruck „37,28 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 57, samt Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Abschnitt 1 wird der Ausdruck „in der Fassung des 4. Zusatzprotokolles“ durch den Ausdruck „in der Fassung des 5. Zusatzprotokolles“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Abschnitt 2 wird der Ausdruck „in der Fassung des 34. Zusatzprotokolles“ durch den Ausdruck „in der Fassung des 35. Zusatzprotokolles“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Anlage 2 Abschnitt 1 lautet:
Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen der ärztlichen Hilfe, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 5. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.
Für nachfolgende Leistungen der ärztlichen Hilfe werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
1. Sonderleistungen
| Plethysmographie | 21,90 € |
| Rheographie | 21,09 € |
| 13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion | 36,59 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT) | 192,00 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im niederenergetischen Bereich (radiale ESWT) | 38,00 € |
| Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
| Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen | 1.516,58 € |
| Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen | 1.008,90 € |
| Lasik-Behandlung | 515,00 € |
| Ambulante Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten Indikationen: a) Durch Feinnadelpunktion gesicherte benigne solide oder solid-zystische Knoten mit lokalen Symptomen (Druckgefühl, Schluckbeschwerden) mit einer Größe peripher ≥ 3 cm, im Isthmus Bereich ≥ 2 cm. b) Autonomes Adenom und gleichzeitig TSH Wert ≤ 0,4. Ausbildungsvoraussetzungen der durchführenden Ärzte/Ärztinnen: a) Vorlage eines Ausbildungsnachweises einer standardisierten RFA-Schulung an einem Referenzzentrum b) Teilnahme am Qualitätsprogramm der AG-RFA | 1.498,20 € |
| Osteopathie | 16,34 € |
| Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie und Biometrie) | 900,00 € |
| Pleurasonographie | 14,00 € |
| Nervensonographie | 16,39 € |
| Arthrosensonographie | 14,00 € |
| Antigentest für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) inkl. Abstrichentnahme für Versicherte/Anspruchsberechtigte, sofern sie medizinisch/wissenschaftlich anerkannte Risikofaktoren für die Entwicklung eines schweren Krankheitsverlaufs aufweisen, eine Therapie mit dafür zugelassenen Heilmitteln, deren Verordnung eine diagnostische Abklärung erfordert, somit grundsätzlich in Frage kommt, die Symptome seit weniger als fünf Tagen vorliegen und kein sonstiger Leistungsanspruch besteht, pro Versicherungsfall | 5,00 € |
2. Physikalische Behandlungen
| Manuelle Therapie (Lymphdrainage, Bindegewebsmassage) | 15,55 € |
| Apparative Druckwellenmassage und (Unter-)Wasserdruckstrahlmassage | 7,78 € |
| Spezialgymnastik je 15 min | 9,19 € |
| Thermische (z. B. Kryotherapie) und Hydrophysikalische (z. B. Kohlensäurebad, Stangerbad) Anwendungen | 3,71 € |
| Elektrophysikalische Behandlungen (z. B Nieder- und Mittelfrequenztherapie sowie kombinierte Anwendungen) | 4,02 € |
3. Laboruntersuchungen
| Laktose-Intoleranz-Test | 25,00 € |
| Calprotectin | 6,56 €“ |
Novellierungsanordnung 10, Anlage 2 Abschnitt 4 lautet:
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 35. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erbringt die SVS, sofern in dieser Anlage oder sonst in der Satzung nicht anders bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 350,00 €.
1. Unterabschnitt:
Sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
Für nachfolgende Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung werden Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Schädel – Fernröntgen | 59,09 € |
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte | 60,30 € |
Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 121,94 € |
Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 360,69 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro | 82,31 € |
Stabilisierungsschiene bei CMD, Protrusionsschiene, DROS-Schiene (Oberkiefer-Aufbiss-Schiene), Unterkiefer-Entlastungsschiene, NAM-Schiene, Nachtschiene, Michiganschiene, Dekompressionsschiene, Relaxationsschiene, Äquilibrierungschiene, Akutschiene, Gnathologische Schiene, Aufbiss-Schiene, Bruxismus- bzw. Knirscherschiene, Strahlenschutz-Schiene/Retraktor, Trauma-Schiene und Ähnliche | 89,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 50,00 € |
Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
Freilegung eines retinierten Zahnes / mit Anschlingung | 190,00 € |
Einmalige Versorgung eines stark zerstörten Milchmolaren (bis zum Zahnwechsel) einschließlich Entfernung der kariösen Zahnsubstanz und Pulpenüberkappung | 65,00 € |
2. Unterabschnitt:
Festsitzender Zahnersatz in medizinischen Sonderfällen
Für nachfolgende Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse in der genannten Höhe, maximal jedoch in Höhe von 80% der dem Versicherten erwachsenen Kosten, geleistet:
Einzeitige Implantation | 338,56 € | |||||||
Zweizeitige Implantation | 598,40 € | |||||||
Krone in Verbindung mit Implantation | 364,18 € | |||||||
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € | |||||||
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € | |||||||
Inlay Stift | 26,98 € | |||||||
Stiftverankerung parapulpal je Stelle | 29,76 € | |||||||
Entfernung eines Implantates | 33,72 € | |||||||
Riegel | 161,85 € | |||||||
Steg | 203,48 € | |||||||
Krone kunststoffverblendet | 283,25 € | |||||||
Anfertigung einer Marylandbrücke | 242,79 € | |||||||
Voll-Porzellankrone | 242,79 € | |||||||
Abutment (Anker, Druckknopf, Magnetverankerung, Stegkappe, Locator) | 155,84 € | |||||||
Knochenaufbau mit körperfremdem Material | 45,20 €“ | |||||||
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Die 1. Änderung der SVS-Satzung 2024 wurde am 19. März 2024 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 22. März 2024, GZ: 2024-0.224.807, genehmigt. | ||||||||
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Der Obmann: | Der leitende Angestellte: | |||||||
Lehner | Aubauer | |||||||