Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Dachverband der Sozialversicherungsträger |
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Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12, ASVG: |
Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen 2024 |
Inhaltsverzeichnis
Art/Paragraf | Gegenstand/Bezeichnung |
Paragraph eins, | Inhalt und Geltungsbereich |
Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
Paragraph 3, | Allgemeine Bestimmungen |
Paragraph 4, | Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Verschreibungen |
Paragraph 5, | Übernahme der Kosten für Arzneispezialitäten im grünen Bereich |
Paragraph 6, | Übernahme der Kosten für magistrale Verschreibungen |
Paragraph 7, | Übernahme der Kosten für Applikationsmittel |
Paragraph 8, | Ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes |
Paragraph 9, | Einheitliche Dokumentation an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes |
Paragraph 10, | Ausschluss der Kostenübernahme |
Paragraph 11, | Übernahme der Kosten in Notfällen |
Paragraph 12, | Übernahme der Kosten in Einzelfällen |
Paragraph 13, | Ausgabe von Formularen zur Verordnung |
Paragraph 14, | Gültigkeit von Kassenrezepten |
Paragraph 15, | Korrektur oder Ergänzung von Rezeptangaben |
Paragraph 16, | Zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Kassenrezepten |
Paragraph 17, | Gültigkeit von Verordnungsscheinen |
Paragraph 18, | Übernahme von zusätzlichen Kosten |
Paragraph 19, | Kontrolle der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Dokumentation |
Paragraph 20, | Ärztemuster |
Paragraph 21, | Verschreibung auf Privatrezepten |
Paragraph 22, | Wirksamkeitsbeginn |
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Beilage |
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Im Sinne dieser Richtlinien ist:
Kann eine Arznei nur mit Hilfe eines Mittels zur Applikation (z. B. Augentropfenzähler, Inhalator) angewandt werden, hat der Krankenversicherungsträger die Kosten auch für das Applikationsmittel zu übernehmen.
Für folgende Mittel werden vom Krankenversicherungsträger im Allgemeinen keine Kosten übernommen. Für diese Mittel darf eine ärztliche Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes nur bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 8, Absatz eins, erteilt werden.
Sind die Formulare zur Verordnung nicht bundeseinheitlich gestaltet, dann hat die Österreichische Gesundheitskasse, in Abstimmung mit den übrigen Krankenversicherungsträgern, die betreffenden Formulare den zur Verordnung berechtigten Personen zur Verfügung zu stellen.
Die in den Paragraphen 14 bis 16, ausgenommen Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 4,, aufgestellten Vorschriften für die Gültigkeit von Kassenrezepten gelten entsprechend für die Gültigkeit von Verordnungsscheinen mit folgender Maßgabe:
Für Ärztemuster sind keine Kosten zu übernehmen.
Für Heilmittel, die auf einem Privatrezept verschrieben und vom Patienten/von der Patientin privat bezogen wurden, dürfen - vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung vorgesehen ist - nur dann Kosten erstattet werden, wenn die Verschreibung zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Das gleiche gilt hinsichtlich einer Gleichstellung von Rezepten nach Paragraph 350, Absatz 2, ASVG. Die Paragraphen eins bis 12, 15 und 18 bis 20 dieser Richtlinien gelten sinngemäß.


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Die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen 2024 (RöV 2024) wurden von der Konferenz der Sozialversicherungsträger in ihrer Sitzung vom 20.12.2023 beschlossen. | |
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Für den Dachverband der Sozialversicherungsträger: | |
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