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Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet | |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen | |
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Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gem. Paragraph 42, SVSG wie folgt: | |
SVS-Krankenordnung 2024 | |
Inhaltsverzeichnis | |
Teil 1, Allgemeines 1. Abschnitt, Geschlechtergerechte Sprache und Angehörigenbegriff | |
Paragraph eins, | Sprachliche Gleichbehandlung und Angehörigenbegriff |
2. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen für Versicherte und Angehörige nach dem GSVG und BSVG | |
1. Unterabschnitt, Nachweis der Anspruchsberechtigung | |
Paragraph 2, | Nachweis der Anspruchsberechtigung |
Paragraph 3, | Ausstellung und Verwendung der e-card |
Paragraph 4, | Meldepflicht im Zusammenhang mit der e-card |
2. Unterabschnitt, Zuständigkeit für Leistungsanträge und Ausschluss der Kostenübernahme | |
Paragraph 5, | Zuständigkeit für Leistungsanträge |
Paragraph 6, | Einbringen von Leistungsanträgen |
Paragraph 7, | Ausschluss der Kostenübernahme |
3. Unterabschnitt, Ärztliche Hilfe | |
Paragraph 8, Paragraph 9, | Ärztliche Hilfe, Ärztliche Hilfe mit Überweisungs- oder Zuweisungsschein |
Paragraph 10, | Behandlung in der Ordination |
Paragraph 11, | Ärztliche Krankenbesuche |
Paragraph 12, | Arztwechsel |
4. Unterabschnitt, Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen | |
Paragraph 13, | Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen |
Paragraph 14, | Ergotherapie |
Paragraph 15, | Physiotherapie |
Paragraph 16, | Psychotherapie durch Psychotherapeuten |
Paragraph 16 a, | Klinisch-psychologische Behandlung durch Klinische Psychologen |
Paragraph 17, | Diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen |
Paragraph 18, | Gültigkeitsdauer von Verordnungen (Zuweisungen) |
5. Unterabschnitt, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche | |
Paragraph 19, | Zahnbehandlung und Zahnersatz |
Paragraph 20, | Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 94 a, GSVG und Paragraph 95 a, BSVG) |
6. Unterabschnitt, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel | |
Paragraph 21, | Heilmittel |
Paragraph 22, | Nachweis des Jahres-Nettoeinkommens |
Paragraph 23, | Heilbehelfe und Hilfsmittel |
Paragraph 23 a, | Verordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gem. Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Litera a, GSVG bzw. Paragraph 83, BSVG sowie der Hilfe bei körperlichen Gebrechen gemäß Paragraph 96, BSVG |
7. Unterabschnitt, Medizinische Krankenpflege | |
Paragraph 24, | Kostenzuschuss bei Medizinischer Hauskrankenpflege |
8. Unterabschnitt, Regelung für Transporte | |
Paragraph 25, | Transporte |
9. Unterabschnitt, Verfahren bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit | |
Paragraph 26, | Verfahren bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit |
10. Unterabschnitt, Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft | |
Paragraph 27, | Betriebshilfe (Wochengeld) |
11. Unterabschnitt, Verhalten im Erkrankungsfall und Überprüfung des Gesundheitszustandes | |
Paragraph 28, | Verhalten im Erkrankungsfall |
Paragraph 29, | Überprüfung des Gesundheitszustandes |
12. Unterabschnitt, Melde- und Auskunftspflichten | |
Paragraph 30, | Melde- und Auskunftspflicht sowie Verhalten bei Unfällen, Berufskrankheiten und einer Dienstbeschädigung |
13. Unterabschnitt, Zwischenstaatliche Regelungen | |
Paragraph 31, | Zwischenstaatlicher Betreuungsschein und Europäische Krankenversicherungs-karte |
Paragraph 32, | Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Ausland |
14. Unterabschnitt, Regelung für Bewilligungen | |
Paragraph 33, | Bewilligungen |
15. Unterabschnitt, Regelung für Härtefälle | |
Paragraph 34, | Härtefälle |
16. Unterabschnitt, Vergütung privat in Anspruch genommener Leistungen | |
Paragraph 35, | Anwendungsbereich |
Paragraph 36, | Allgemeine Bestimmungen |
Paragraph 37, | Vergütung bei Inanspruchnahme Ärztlicher Hilfe |
Paragraph 38, | Ausschluss der Vergütung |
Paragraph 39, | Vergütung von Behandlungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind |
Paragraph 40, | Vergütung zahnärztlicher Behandlungen |
Paragraph 41, | Vergütung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG bzw. Paragraph 95 a, Absatz 3, BSVG |
Paragraph 42, | Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Versorgung (Paragraph 94 a, Absatz 4, GSVG bzw. Paragraph 95 a, Absatz 4, BSVG) |
Paragraph 43, | Vergütung für Heilmittel |
Paragraph 44, | Vergütung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln |
17. Unterabschnitt, Anstaltspflege | |
Paragraph 45, | Anstaltspflege |
Paragraph 46, | Vergütung bei Anstaltspflege |
Teil 2, Versicherte und Angehörige nach dem GSVG | |
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Paragraph 47, | Meldung der Arbeitsunfähigkeit |
Paragraph 48, | Verhalten des Versicherten während des Bezuges einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit sowie von Krankengeld |
Teil 3, Schlussbestimmung | |
Paragraph 49, | Inkrafttreten |
Anlage zu Paragraph 9, Absatz 5 und 6 Anlage zu Paragraph 33, Absatz eins | |
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Darüber hinaus ermöglicht die e-card den Zugang zu den personenbezogenen Auskunftsdiensten der Sozialversicherung im Internet; die für diese Dienste notwendigen Zusatzfunktionen (Zertifikate etc.) werden auf Antrag im Rahmen der Aufgaben des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) beim Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems vom Dachverband oder von einem vom Dachverband ermächtigten Zertifizierungsdienstanbieter ausgestellt.
Hinsichtlich der Meldepflichten eines Signators nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (Paragraph 5, SVG) ist der Sozialversicherungsträger Empfangsstelle für Meldungen betreffend Zertifikate,
Die Verlustmeldung an die SVS umfasst das Verlangen nach Widerruf oder Sperre eines solchen Zertifikates auf Grund der signaturrechtlichen Bestimmungen.
Bei Verlust oder Beschädigung von e-cards, die auf einen auffallend sorglosen Umgang zurückzuführen sind, hat der Versicherte für die Neuausstellung einen Ersatz im Ausmaß von 5,00 € zu leisten.
Für die Entgegennahme und Erledigung von Leistungsanträgen sowie zur Auskunftserteilung stehen beispielsweise die Landes(Service)stellen und der Sprechtagsdienst der SVS zur Verfügung. Hinsichtlich der Einbringung wird auf Paragraph 6, sowie die Erreichbarkeitskundmachung der SVS verwiesen.
geleistet, soweit sie ausreichend und zweckmäßig ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.
Wahlarzt ist jeder freiberuflich tätige Arzt, Wahl-Gruppenpraxis jede Gruppenpraxis und Wahleinrichtung eine behördlich bewilligte Einrichtung, der bzw. die mit der SVS keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung abgeschlossen hat.
durch direkte Verrechnung der erbrachten Leistung zwischen dem Vertragspartner (eigener Einrichtung) und der SVS erbracht.
Bei der Inanspruchnahme von Fachärzten für Radiologie bzw. sonstigen Leistungserbringern im Rahmen des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes ersetzt das Einladungsschreiben die Zuweisung zum Facharzt für Radiologie.
Der Versicherte (Angehörige) hat sich für eine Behandlung an die Ordinationszeit des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis zu halten. Eine Inanspruchnahme außerhalb der Ordinationszeit, insbesondere während der Nacht, ist nur in dringenden Fällen (z. B. Erste Hilfeleistung) zulässig. Die Inanspruchnahme eines zum Sonn- und Feiertagsdienst bzw. Wochenenddienst eingeteilten Vertragsarztes oder einer eingeteilten Vertrags-Gruppenpraxis ist gleichfalls nur in dringenden Fällen zulässig. Bei Verletzung dieser Vorschrift werden die erwachsenden Mehrkosten von der SVS nicht übernommen.
nur unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 5 auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.
Behandlungen im Rahmen von Erster Hilfe (einschließlich Notdienste) sind von den Einschränkungen dieses Absatzes ausgenommen.
als Sachleistung auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.
als Sachleistung auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.
als Sachleistung auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.
als Sachleistung auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.
Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 gelten für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behandlung bei Serienbehandlungen binnen eines Monats ab Ausstellungsdatum der Verordnung (Zuweisung) bzw. bei ab der ersten Einheit bewilligungspflichtigen Serienbehandlungen binnen eines Monats ab Erteilung der Bewilligung zu beginnen ist.
Wahlzahnarzt ist jeder freiberuflich tätige Zahnarzt, der mit der SVS keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der SVS keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der SVS keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung abgeschlossen hat.
Paragraph 19, Absatz 2 und 5 sind anzuwenden. Verletzt der Versicherte (Angehörige) trotz Aufklärung seine Mitwirkungspflicht, kann die SVS den Abbruch der Behandlung verlangen, sofern der Versicherte (Angehörige) vorher schriftlich auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden ist. Die mit dem Abbruch verbundenen Kosten sind von der SVS zu tragen.
1. für Krankenfahrstühle | 8 Jahre |
2. für Ober- und Unterschenkelprothesen | 5 Jahre |
3. für Ober- und Unterarmprothesen | 5 Jahre |
4. für Stützapparate der oberen und unteren Extremitäten | 5 Jahre |
5. für Stützapparate des Rumpfes | 4 Jahre |
6. für Hörgeräte | 5 Jahre |
7. für Brillen | 3 Jahre |
8. für Kontaktlinsen | 2 Jahre |
9. für orthopädische Schuhe: |
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a) bei erstmaliger Anschaffung, wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen | 2 Jahre |
b) in weiterer Folge | 1 Jahr |
c) für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres | 1/2 Jahr |
10. für Zurichtungen an Konfektionsschuhen: a) für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres | ¼ Jahr |
b.) in allen übrigen Fällen | ½ Jahr |
11. für Perücken | 1 Jahr |
1. Funktionelle Insulintherapie - Basis Bolus Therapie (d.h. Basalinsulin plus Bolusinsulin, das zu allen Hauptmahlzeiten mit Dosisanpassung nach aktuellem präprandialen Blutzucker und/oder nach der Menge der Kohlehydrate in der Nahrung gespritzt wird. Nicht ausreichend Mahlzeiteninsulin nach fixem Schema [= intensivierte konventionelle Therapie].) | 1/4 Jahr | 650 Stück | FIT |
a) Bei Verwendung eines CGM-Systems mit Kalibrierung b) Bei Verwendung eines CGM-Systems ohne Kalibrierung | 1/4 Jahr 1/4 Jahr | bis zu 400 Stück bis zu 200 Stück | CGM-M CGM-O |
2. Insulinpumpentherapie a) bei Verwendung eines CGM-Systems mit Kalibrierung b) bei Verwendung eines CGM-Systems ohne Kalibrierung | 1/4 Jahr 1/4 Jahr 1/4 Jahr | 650 Stück bis zu 400 Stück bis zu 200 Stück | CSII CGM-M CGM-O |
3. Gestationsdiabetes a) nicht insulinpflichtiger Gestationsdiabetes b) insulinpflichtiger Gestationsdiabetes | 1/4 Jahr 1/4 Jahr | 550 Stück 650 Stück | GDM GDM-I |
4. schwangere Diabetikerinnen (d.h. bis zu acht Messungen pro Tag) | 1/4 Jahr | 650 Stück |
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5. BOT – basisunterstützte orale Therapie (z. B. Bed-Time-Insulin; d.h. eine Messung pro Tag und ein 7-Punkt-Profil pro Woche) | 1/4 Jahr | 200 Stück | BOT |
6. alle anderen Insulintherapien (d.h. ein 3-Punkt-Profil pro Tag oder drei bis vier 7-Punkt-Profile pro Woche) | 1/4 Jahr | 300 Stück | CT |
7. orale Antidiabetika (d.h. ein 7-Punkt-Profil pro Woche oder Stufenprofil über die Woche) | 1/4 Jahr | 100 Stück | OAD |
8. keine medikamentöse Diabetesbehandlung (d.h. ein 7-Punkt-Profil pro Monat) | 1/2 Jahr | 50 Stück + 50 Stück bei Manifestation | LEB |
Die SVS leistet für im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege erbrachte medizinische Leistungen oder qualifizierte Pflegeleistungen bei Vorlage folgender Nachweise einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss nach Anlage 2 der Satzung:
Die SVS ist berechtigt, im Zusammenhang mit einem Leistungsbezug den Gesundheitszustand des Versicherten (Angehörigen) zu überprüfen. Der Versicherte (Angehörige) ist verpflichtet, diese nötigen Erhebungen in angemessener Weise zu ermöglichen. Kann einer Einladung zur Überprüfung des Gesundheitszustandes aus wichtigen Gründen nicht Folge geleistet werden, ist dies der SVS unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Verhinderung sind glaubhaft zu machen. Der SVS steht es frei, die Angaben eines Versicherten (Angehörigen) in der ihr geeignet erscheinenden Form durch ärztliche Gutachten, Befundberichte von Krankenanstalten, Erhebungen von Bediensteten der SVS zu ergänzen und zu überprüfen.
Diesbezügliche Erhebungsbögen der SVS sind wahrheitsgemäß ausgefüllt innerhalb von 14 Tagen zu retournieren.
Zwischenstaatlicher Betreuungsschein und Europäische Krankenversicherungskarte
kann unter den in den einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen bzw. EG-Verordnungen sowie den Vorschriften des Aufenthaltsstaates vorgesehenen Voraussetzungen Leistungen des Sozial(versicherungs)systems bzw. des Gesundheitswesensystems des Aufenthaltsortes auf Rechnung der SVS in Anspruch nehmen.
Im Rahmen der gesetzlichen Leistungsbestimmungen kann die SVS Leistungen auch dann erbringen, wenn Verfahrensvorschriften aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten wurden. Solche Gründe sind insbesondere dann vorhanden, wenn
Soweit nicht abweichend normiert gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Fälle des Kostenersatzes nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c GSVG sowie der Kostenerstattung bzw. Kostenzuschüsse nach Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz eins und Paragraph 239, BSVG.
Eine Vergütung gebührt – ausgenommen die Fälle der Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 4 und 5 – nicht, wenn der Versicherte (Angehörige) im selben Kalendermonat
unabhängig davon, ob diese einer Vertrags- oder Wahl-Gruppenpraxis angehören, in Anspruch nimmt. Das Gleiche gilt sinngemäß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, eines Arztes in einer Wahlgruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung neben einer eigenen Einrichtung oder sonstigen Vertragseinrichtung der SVS. In den Fällen der Ziffer 3 und 4 werden nur die Kosten für die Inanspruchnahme jenes Arztes vergütet, dessen Honorarrechnung der Versicherte der SVS als erste für den entsprechenden Kalendermonat übergibt.
Für Behandlungen bei Fehlen einer regionalen ausgewogenen flächendeckenden Versorgung leistet die SVS einen Kostenzuschuss nach Paragraph 17, der Satzung.
Diese Krankenordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Für folgende Leistungsarten besteht eine elektronische Administrationsunterstützung durch eKOS:
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Die SVS-Krankenordnung 2024 wurde am 12. Dezember 2023 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 15. Dezember 2023, GZ: 2023-0.904.726, genehmigt. | |
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Der Obmann: | Der leitende Angestellte: |
Lehner | Aubauer |