Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gem. Paragraph 42, SVSG wie folgt:

SVS-Krankenordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

Teil 1, Allgemeines

1. Abschnitt, Geschlechtergerechte Sprache und Angehörigenbegriff

Paragraph eins,

Sprachliche Gleichbehandlung und Angehörigenbegriff

2. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen für Versicherte und Angehörige nach dem GSVG und BSVG

1. Unterabschnitt, Nachweis der Anspruchsberechtigung

Paragraph 2,

Nachweis der Anspruchsberechtigung

Paragraph 3,

Ausstellung und Verwendung der e-card

Paragraph 4,

Meldepflicht im Zusammenhang mit der e-card

2. Unterabschnitt, Zuständigkeit für Leistungsanträge und Ausschluss der Kostenübernahme

Paragraph 5,

Zuständigkeit für Leistungsanträge

Paragraph 6,

Einbringen von Leistungsanträgen

Paragraph 7,

Ausschluss der Kostenübernahme

3. Unterabschnitt, Ärztliche Hilfe

Paragraph 8,

Paragraph 9,

Ärztliche Hilfe, Ärztliche Hilfe mit Überweisungs- oder Zuweisungsschein

Paragraph 10,

Behandlung in der Ordination

Paragraph 11,

Ärztliche Krankenbesuche

Paragraph 12,

Arztwechsel

4. Unterabschnitt, Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

Paragraph 13,

Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen

Paragraph 14,

Ergotherapie

Paragraph 15,

Physiotherapie

Paragraph 16,

Psychotherapie durch Psychotherapeuten

Paragraph 16 a,

Klinisch-psychologische Behandlung durch Klinische Psychologen

Paragraph 17,

Diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen

Paragraph 18,

Gültigkeitsdauer von Verordnungen (Zuweisungen)

5. Unterabschnitt, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 19,

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 20,

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 94 a, GSVG und Paragraph 95 a, BSVG)

6. Unterabschnitt, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel

Paragraph 21,

Heilmittel

Paragraph 22,

Nachweis des Jahres-Nettoeinkommens

Paragraph 23,

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Paragraph 23 a,

Verordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gem. Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Litera a, GSVG bzw. Paragraph 83, BSVG sowie der Hilfe bei körperlichen Gebrechen gemäß Paragraph 96, BSVG

7. Unterabschnitt, Medizinische Krankenpflege

Paragraph 24,

Kostenzuschuss bei Medizinischer Hauskrankenpflege

8. Unterabschnitt, Regelung für Transporte

Paragraph 25,

Transporte

9. Unterabschnitt, Verfahren bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 26,

Verfahren bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

10. Unterabschnitt, Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 27,

Betriebshilfe (Wochengeld)

11. Unterabschnitt, Verhalten im Erkrankungsfall und Überprüfung des Gesundheitszustandes

Paragraph 28,

Verhalten im Erkrankungsfall

Paragraph 29,

Überprüfung des Gesundheitszustandes

12. Unterabschnitt, Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 30,

Melde- und Auskunftspflicht sowie Verhalten bei Unfällen, Berufskrankheiten und einer Dienstbeschädigung

13. Unterabschnitt, Zwischenstaatliche Regelungen

Paragraph 31,

Zwischenstaatlicher Betreuungsschein und Europäische Krankenversicherungs-karte

Paragraph 32,

Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Ausland

14. Unterabschnitt, Regelung für Bewilligungen

Paragraph 33,

Bewilligungen

15. Unterabschnitt, Regelung für Härtefälle

Paragraph 34,

Härtefälle

16. Unterabschnitt, Vergütung privat in Anspruch genommener Leistungen

Paragraph 35,

Anwendungsbereich

Paragraph 36,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 37,

Vergütung bei Inanspruchnahme Ärztlicher Hilfe

Paragraph 38,

Ausschluss der Vergütung

Paragraph 39,

Vergütung von Behandlungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind

Paragraph 40,

Vergütung zahnärztlicher Behandlungen

Paragraph 41,

Vergütung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG bzw. Paragraph 95 a, Absatz 3, BSVG

Paragraph 42,

Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Versorgung (Paragraph 94 a, Absatz 4, GSVG bzw. Paragraph 95 a, Absatz 4, BSVG)

Paragraph 43,

Vergütung für Heilmittel

Paragraph 44,

Vergütung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

17. Unterabschnitt, Anstaltspflege

Paragraph 45,

Anstaltspflege

Paragraph 46,

Vergütung bei Anstaltspflege

Teil 2, Versicherte und Angehörige nach dem GSVG

 

Paragraph 47,

Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 48,

Verhalten des Versicherten während des Bezuges einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit sowie von Krankengeld

Teil 3, Schlussbestimmung

Paragraph 49,

Inkrafttreten

Anlage zu Paragraph 9, Absatz 5 und 6

Anlage zu Paragraph 33, Absatz eins

 

 

Teil 1, Allgemeines

1. Abschnitt, Geschlechtergerechte Sprache und Angehörigenbegriff

Sprachliche Gleichbehandlung und Angehörigenbegriff

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. Absatz 2,Soweit im Folgenden von Angehörigen die Rede ist, sind damit jene Personen gemeint, für die nach den Paragraphen 10, 11 a und 83 GSVG bzw. Paragraph 78, BSVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht.

2. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen für Versicherte und Angehörige nach dem GSVG und BSVG
1. Unterabschnitt
Nachweis der Anspruchsberechtigung

Nachweis der Anspruchsberechtigung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Anspruchsberechtigung ist gegenüber dem Vertragsarzt und den übrigen Vertragspartnern grundsätzlich vor Inanspruchnahme der Leistung nachzuweisen. Erst durch den erfolgten Nachweis ist eine vertragliche Inanspruchnahme der Leistungen gesichert.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Anspruchsberechtigung erfolgt
    1. Ziffer eins
      bei Vertragspartnern, die am e-card System teilnehmen, durch Verwendung der im Rahmen des ELSY zu verwendenden Chipkarte, insbesondere der e-card (der Besitz der e-card allein ist weder ein Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis noch für eine etwaige Anspruchsberechtigung) oder einer Bürgerkarte nach Paragraph 4, E-Government-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,) bzw. bei Sperre der e-card durch Vorlage des Ersatzbeleges (Paragraph 3, Absatz 7,);
    2. Ziffer 2
      bei Inanspruchnahme anderer Vertragspartner durch Vorweisen einer ärztlichen Verordnung (Zuweisung) bzw. eines Rezeptes.
  3. Absatz 3,Versicherte (Angehörige) sind verpflichtet, auf Verlangen der SVS oder auf Verlangen einer behandelnden Stelle (z. B. Vertragsarzt, Wahlarzt, Krankenanstalt) Auskünfte über ihre Identität zu geben und die Richtigkeit dieser Auskünfte durch Urkunden (z. B. amtliche Lichtbildausweise) oder Zeugen zu bescheinigen. Für den Fall, dass nach Namensänderungen noch keine neue e-card vorgelegt werden kann, ist die Namensänderung durch eine amtliche Urkunde zu beweisen.
  4. Absatz 4,Kann bei der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes die e-card nicht vorgelegt werden, ist diese längstens innerhalb von 14 Tagen nachzubringen. Soweit vertraglich vorgesehen, ist auf Verlangen des Vertragsarztes ein Erlag für die erbrachte Behandlung zu leisten.

Ausstellung und Verwendung der e-card

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die e-card wird ohne Antrag ausschließlich durch die Krankenversicherungsträger auf Basis der ihr bekannten Daten für alle Versicherten (Angehörigen) ausgestellt. Bei mehreren zuständigen Krankenversicherungsträgern wird die e-card von dem Träger ausgestellt, der nach einer ausschließlich dem Versand dienenden Rangordnung in Frage kommt. Diese Rangordnung hat keinen Einfluss auf Bestand und Umfang von Ansprüchen gegen einen Krankenversicherungsträger.
  2. Absatz 2,Die e-card wird ohne zeitliche Gültigkeitsbegrenzung ausgestellt. Ein Wechsel zwischen Krankenversicherungsträgern hat keinen Einfluss auf die Verwendbarkeit der e-card.
  3. Absatz 3,Die e-card muss bei Trägerwechsel nicht getauscht und bei Anspruchsende nicht zurückgegeben werden. Sie verbleibt jedoch im Eigentum des ausstellenden Krankenversicherungsträgers, ist sorgfältig zu behandeln und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden. Die SVS hat das Recht, eine e-card durch eine neue e-card zu ersetzen. Ersatz für Daten und andere Speicherungen auf der e-card wird nicht geleistet. Eintragungen auf der e-card, der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder den jeweiligen Ersatzbescheinigungen dürfen ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers nicht verändert werden.
  4. Absatz 4,Die e-card darf im Allgemeinen nur zur Behandlung
    1. Litera a
      durch einen Arzt für Allgemeinmedizin,
    2. Litera b
      durch einen Facharzt entsprechend seiner Fachgruppe,
    3. Litera c
      durch Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
    4. Litera d
      in (eigenen) Einrichtungen,
    5. Litera e
      durch eine Krankenhausambulanz bzw. eine Ambulanz eines Versicherungsträgers verwendet werden.

    Darüber hinaus ermöglicht die e-card den Zugang zu den personenbezogenen Auskunftsdiensten der Sozialversicherung im Internet; die für diese Dienste notwendigen Zusatzfunktionen (Zertifikate etc.) werden auf Antrag im Rahmen der Aufgaben des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) beim Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems vom Dachverband oder von einem vom Dachverband ermächtigten Zertifizierungsdienstanbieter ausgestellt.

  5. Absatz 5,Die Leistungen sind ausschließlich durch den namentlich genannten Inhaber der e-card in Anspruch zu nehmen. Die e-card darf nicht in der Behandlungsstelle hinterlegt werden. Sie darf auch nicht einer anderen Person überlassen werden.
  6. Absatz 6,Für ärztliche Leistungen, die nicht zur gesetzlichen Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung gehören, wie beispielsweise
    • Strichaufzählung
      Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind,
    • Strichaufzählung
      Sportuntersuchungen, Befreiungen vom Turnunterricht oder vom Schikurs,
    • Strichaufzählung
      medizinische Befunde über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bzw. die Notwendigkeit eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes, oder
    • Strichaufzählung
      Untersuchungen und Befundungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages mit einer privaten Krankenversicherung,
    1. darf
      die e-card nicht verwendet werden. Für solche Leistungen übernimmt die SVS keine Kosten.
  7. Absatz 7,Die SVS ist berechtigt, jede e-card, bei der der Verdacht auf unrechtmäßige Verwendung besteht und bei deren weiterer Verwendung ein Nachteil für die SVS zu erwarten ist, in der Kartenverwaltung und/oder in jenem Bereich des Chips, welcher für Sozialversicherungszwecke verwendet werden kann, ohne Vorankündigung so zu kennzeichnen, dass die Schlüsselfunktion nicht oder nur mehr beschränkt verwendbar ist (Sperre der e-card). Die SVS hat in diesen Fällen die betroffene Person von der Sperre schriftlich zu verständigen. Eine Sperre nach diesem Absatz lässt einen bestehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen unberührt. Die SVS stellt in diesen Fällen bei Bedarf einen e-card-Ersatzbeleg aus oder trägt durch sonstige Maßnahmen dafür Sorge, dass die betroffenen Personen ungehindert der Sperre ihre Ansprüche geltend machen können.

Meldepflicht im Zusammenhang mit der e-card

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Versicherte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Personaldaten oder der seiner Angehörigen bzw. der für den Fortbestand der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der SVS mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Versicherte (Angehörige) hat sich nach Erhalt einer neuen Karte davon zu überzeugen, dass die e-card in allen optisch lesbaren Teilen richtig ausgestellt ist. Fehler (z. B. bei der Namensschreibweise, bei Namenswechsel oder bei der Angabe der Versicherungsnummer) und Unstimmigkeiten sind unverzüglich der SVS mitzuteilen, die die Ausstellung einer berichtigten e-card veranlasst. Es liegt kein Fehler in der Namensschreibweise vor, wenn Abweichungen auf die Zeichensätze oder Datenfeldlängen zurückzuführen sind.
  3. Absatz 3,Vom Verlust einer e-card ist die SVS unverzüglich zu benachrichtigen.

    Hinsichtlich der Meldepflichten eines Signators nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (Paragraph 5, SVG) ist der Sozialversicherungsträger Empfangsstelle für Meldungen betreffend Zertifikate,

    1. Litera a
      die vom Dachverband als Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden oder
    2. Litera b
      die aufgrund eines Vertrages mit dem Dachverband über die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen des elektronischen Verwaltungssystems (Paragraphen 31 a, ff ASVG) von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden, wenn dies im Einvernehmen mit dem Dachverband so vorgesehen ist.

    Die Verlustmeldung an die SVS umfasst das Verlangen nach Widerruf oder Sperre eines solchen Zertifikates auf Grund der signaturrechtlichen Bestimmungen.

    Bei Verlust oder Beschädigung von e-cards, die auf einen auffallend sorglosen Umgang zurückzuführen sind, hat der Versicherte für die Neuausstellung einen Ersatz im Ausmaß von 5,00 € zu leisten.

2. Unterabschnitt, Zuständigkeit für Leistungsanträge und Ausschluss der Kostenübernahme

Zuständigkeit für Leistungsanträge

Paragraph 5,

Für die Entgegennahme und Erledigung von Leistungsanträgen sowie zur Auskunftserteilung stehen beispielsweise die Landes(Service)stellen und der Sprechtagsdienst der SVS zur Verfügung. Hinsichtlich der Einbringung wird auf Paragraph 6, sowie die Erreichbarkeitskundmachung der SVS verwiesen.

Einbringen von Leistungsanträgen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Soweit eine Bewilligung durch die SVS nicht erforderlich ist, gilt bei einer mit einem Vertragspartner vereinbarten direkten Verrechnung der Kosten (Sachleistung) die gegenüber dem Vertragspartner erfolgende Vorlage der für die Leistungsinanspruchnahme erforderlichen Nachweise und Unterlagen als Leistungsantrag.
  2. Absatz 2,Bei einem Bewilligungserfordernis bzw. bei einer fehlenden Vereinbarung über eine direkte Verrechnung der Kosten sowie bei einer nicht vertraglichen Inanspruchnahme einer Leistung ist ein eigener Leistungsantrag einzubringen.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen einer Teilung der Pensionsauszahlung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, BSVG kann ein Leistungsantrag auch vom Zahlungsempfänger gestellt werden.

Ausschluss der Kostenübernahme

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Übernahme der Kosten seitens der SVS ist ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      für Leistungen, die nicht zur gesetzlichen Leistungsverpflichtung der SVS gehören, wie z. B. Atteste im Zusammenhang mit Sportuntersuchungen, Befreiungen vom Turnunterricht, Schikurs etc.
    2. Ziffer 2
      für Pflegefreistellungsersuchen, Einstellungsuntersuchungen, die Erstellung von Amtszeugnissen etc.
    3. Ziffer 3
      für auf Grund sanitätspolizeilicher Vorschriften oder für sonstige Zwecke amtlicher oder privater Stellen erbrachte ärztliche Leistungen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung der e-card zur Inanspruchnahme der im Absatz eins, angeführten Leistungen ist unzulässig.

3. Unterabschnitt, Ärztliche Hilfe

Ärztliche Hilfe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ärztliche Hilfe wird von der SVS durch
    1. Ziffer eins
      Vertragsärzte
    2. Ziffer 2
      Vertrags-Gruppenpraxen
    3. Ziffer 3
      Vertragseinrichtungen
    4. Ziffer 4
      Eigene Einrichtungen (z. B. Ambulatorien)
    5. Ziffer 5
      Wahlärzte
    6. Ziffer 6
      Wahl-Gruppenpraxen
    7. Ziffer 7
      Wahleinrichtungen

    geleistet, soweit sie ausreichend und zweckmäßig ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.

    Wahlarzt ist jeder freiberuflich tätige Arzt, Wahl-Gruppenpraxis jede Gruppenpraxis und Wahleinrichtung eine behördlich bewilligte Einrichtung, der bzw. die mit der SVS keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung abgeschlossen hat.

  2. Absatz 2,Ärztliche Hilfe als Sachleistung wird
    1. Ziffer eins
      bei einem Vertragsarzt,
    2. Ziffer 2
      bei einer Vertrags-Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      bei einer Vertragseinrichtung, oder
    4. Ziffer 4
      in einer eigenen Einrichtung

    durch direkte Verrechnung der erbrachten Leistung zwischen dem Vertragspartner (eigener Einrichtung) und der SVS erbracht.

  3. Absatz 3,Bei nicht als Sachleistung in Anspruch genommener ärztlicher Hilfe werden die Kosten nach den Bestimmungen von Teil 1, 2. Abschnitt, 16. Unterabschnitt vergütet.

Ärztliche Hilfe mit Überweisungs- oder Zuweisungsschein

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Folgende Vertragspartner können nicht mit der e-card allein, sondern nur gemeinsam mit einem Überweisungs- oder Zuweisungsschein in Anspruch genommen werden:
    1. Ziffer eins
      Vertragsfachärzte/Vertrags-Gruppenpraxen/Vertragseinrichtungen für Radiologie,
    2. Ziffer 2
      Vertragsfachärzte/Vertrags-Gruppenpraxen/Vertragseinrichtungen für Labordiagnostik,
    3. Ziffer 3
      Vertragsfachärzte/Vertrags-Gruppenpraxen/Vertragseinrichtungen für physikalische Medizin,
    4. Ziffer 4
      Vertragseinrichtungen für physikalische Therapie,
    5. Ziffer 5
      Vertragseinrichtungen für logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen,
    6. Ziffer 6
      Vertragseinrichtungen für CT und MR- sowie nuklearmedizinische Untersuchungen
    7. Ziffer 7
      sonstige Vertragsfachärzte und Vertragseinrichtungen, soweit eine Über(Zu-)weisung vertraglich vorgesehen ist.

    Bei der Inanspruchnahme von Fachärzten für Radiologie bzw. sonstigen Leistungserbringern im Rahmen des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes ersetzt das Einladungsschreiben die Zuweisung zum Facharzt für Radiologie.

  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, können mehrere Vertragsärzte für Allgemeinmedizin oder mehrere Fachärzte des gleichen Faches in begründeten Einzelfällen über Zuweisung in Anspruch genommen werden, wenn eine medizinisch erforderliche Leistung vom zuerst in Anspruch genommenen Vertrags(fach)arzt nicht erbracht wird.
  3. Absatz 3,Überweisungs(Zuweisungs)scheine berechtigen innerhalb eines Monats ab Ausstellungsdatum, die entspre-chende Leistung in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4,Bei bewilligungspflichtigen Leistungen ist die Überweisung oder Zuweisung der SVS innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese ausgestellt wurde, zur Bewilligung vorzulegen und sind die Leistungen innerhalb eines Monats ab dem Tag der Erteilung der Bewilligung in Anspruch zu nehmen.
  5. Absatz 5,Überweisungen oder Zuweisungen für Leistungen nach Anlage zu Paragraph 9, Absatz 5 und 6, die nicht bewilligungspflichtig sind, berechtigen die Versicherten (Angehörigen) innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese elektronisch im elektronischen Kommunikationsservice (eKOS) erfasst wurden, die entsprechende Leistung bei einem Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Hat der Versicherte (Angehörige) innerhalb dieses Zeitraums Kontakt mit dem gewünschten Leistungserbringer aufgenommen und diesem den Antragscode der e-Zuweisung und seine Sozialversicherungsnummer bekanntgegeben, so verlängert sich der Zeitraum für die Leistungserbringung auf drei Monate ab dem Tage der elektronischen Erfassung bzw. Nacherfassung der nicht bewilligungspflichtigen Überweisung oder Zuweisung.
  6. Absatz 6,Bei Leistungen nach Anlage zu Paragraph 9, Absatz 5 und 6, die der Bewilligungspflicht unterliegen, gelten die Regeln des Absatz 5, Der Zeitraum von drei Monaten beginnt jedoch mit dem Tag der Bewilligung durch die SVS.
  7. Absatz 7,Verordnungen, Überweisungen und Zuweisungen von Wahlärzten, Wahl-Gruppenpraxen und Wahleinrichtungen sind den von den Vertragsärzten, Vertrags-Gruppenpraxen und Vertragseinrichtungen ausgestellten Verordnungen, Überweisungen und Zuweisungen gleichgestellt.

Behandlung in der Ordination

Paragraph 10,

Der Versicherte (Angehörige) hat sich für eine Behandlung an die Ordinationszeit des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis zu halten. Eine Inanspruchnahme außerhalb der Ordinationszeit, insbesondere während der Nacht, ist nur in dringenden Fällen (z. B. Erste Hilfeleistung) zulässig. Die Inanspruchnahme eines zum Sonn- und Feiertagsdienst bzw. Wochenenddienst eingeteilten Vertragsarztes oder einer eingeteilten Vertrags-Gruppenpraxis ist gleichfalls nur in dringenden Fällen zulässig. Bei Verletzung dieser Vorschrift werden die erwachsenden Mehrkosten von der SVS nicht übernommen.

Ärztliche Krankenbesuche

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zu einem Krankenbesuch darf ein (Vertrags-)Arzt oder ein Arzt, der einer (Vertrags-)Gruppenpraxis angehört, nur gerufen werden, wenn der Versicherte (Angehörige) wegen seines Krankheitszustandes außerstande ist, den (Vertrags-)Arzt in der Ordination aufzusuchen.
  2. Absatz 2,Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen, sind Krankenbesuche rechtzeitig anzumelden.
  3. Absatz 3,Zu Krankenbesuchen ist grundsätzlich der nächstgelegene verfügbare (Vertrags-)Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin, der einer (Vertrags-)Gruppenpraxis angehört, zu rufen. Bei Inanspruchnahme eines anderen Arztes hat der Versicherte die Mehrkosten an Wegegebühren selbst zu tragen.
  4. Absatz 4,Ein zum Sonn- und Feiertagsdienst bzw. Wochenenddienst eingeteilter (Vertrags-)Arzt sowie ein (Vertrags-)‌Arzt, der einer hiezu eingeteilten (Vertrags-)Gruppenpraxis angehört, darf nur in dringenden Fällen zu einem Krankenbesuch gerufen werden.
  5. Absatz 5,Während der Sprechstunden des (Vertrags-)Arztes oder des Arztes, der einer (Vertrags-)Gruppenpraxis angehört, an Sonn- und Feiertagen bzw. an einem auf einen Wochentag fallenden ordinationsfreien Tag, sowie zur Nachtzeit (20.00 bis 07.00 Uhr), kann die Inanspruchnahme des Arztes zu Krankenbesuchen nur in dringenden Fällen erfolgen.
  6. Absatz 6,Ein (Vertrags-)Facharzt oder ein Facharzt in einer (Vertrags-)Gruppenpraxis kann nur dann zu einem Krankenbesuch gerufen werden, wenn der Versicherte (Angehörige)
    1. Ziffer eins
      nicht ausgehfähig ist, und
    2. Ziffer 2
      am Niederlassungsort des (Vertrags-)Facharztes oder des Facharztes in einer (Vertrags-)Gruppenpraxis – ein Umkreis von 10 km gerechnet von der Ordinationsstätte ist dem gleichzuhalten – wohnt.
  7. Absatz 7,Die der SVS auf Grund einer nicht gerechtfertigten Berufung eines (Vertrags-)Arztes oder eines Arztes, der einer (Vertrags-)Gruppenpraxis angehört, zu einem Krankenbesuch entstehenden Mehrkosten werden vom Versicherten zurückgefordert.

Arztwechsel

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,In einem Kalendermonat können
    1. Ziffer eins
      mehrere Vertragsärzte für Allgemeinmedizin oder
    2. Ziffer 2
      mehrere Vertragsfachärzte des gleichen Fachgebietes

    nur unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 5 auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.

  2. Absatz 2,Der behandelnde Vertragsarzt für Allgemeinmedizin darf innerhalb eines Kalendermonates – ausgenommen in Fällen des Absatz 4, – nur mit Zustimmung der SVS gewechselt werden. Eine Behandlung durch Ärzte für Allgemeinmedizin in einer eigenen Einrichtung, Vertrags-Gruppenpraxis oder sonstigen Vertragseinrichtung ist dabei einer Behandlung durch einen Vertragsarzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Wechsel darauf zurückzuführen ist, dass
    1. Ziffer eins
      der Vertragsarzt von seinem Recht, die Behandlung zu verweigern, Gebrauch macht oder
    2. Ziffer 2
      der Patient aus gerechtfertigten Gründen die weitere Behandlung durch den bisherigen Vertragsarzt ablehnt.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt sinngemäß, wenn innerhalb eines Kalendermonates zusätzlich zur erfolgten Behandlung durch einen Vertragsfacharzt die Behandlung durch einen anderen Vertragsfacharzt des gleichen Faches verlangt wird, wobei eine Behandlung durch Fachärzte in einer eigenen Einrichtung der SVS, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer sonstigen Vertragseinrichtung der Behandlung durch einen Vertragsfacharzt des gleichen Faches gleichzuhalten ist.
  4. Absatz 4,Ein Arztwechsel und die damit begründete neuerliche Verwendung der e-card ist während eines Kalendermonates ohne Zustimmung der SVS nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      bei Übersiedlung des Patienten oder Verlegung des Ordinationssitzes des Vertragsarztes bzw. des Berufssitzes der Vertrags-Gruppenpraxis, wenn der bisher behandelnde Vertragsarzt oder die Vertrags-Gruppenpraxis nicht weiter der/die nächst Erreichbare ist;
    2. Ziffer 2
      bei Verhinderung des behandelnden Vertragsarztes oder der Ärzte einer Vertrags-Gruppenpraxis durch Krankheit, Urlaub, Fortbildungsaufenthalt oder aus sonstigen Gründen, sofern eine Vertretung in der Ordination bzw. Gruppenpraxis oder ein organisierter Bereitschaftsdienst nicht zur Verfügung steht;
    3. Ziffer 3
      bei Unerreichbarkeit des behandelnden Vertragsarztes oder der Ärzte einer Vertrags-Gruppenpraxis in Fällen dringender Konsultationen oder Berufungen außerhalb der Ordinationszeiten, bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen;
    4. Ziffer 4
      bei urlaubsbedingtem Ortswechsel des Versicherten (Angehörigen);
    5. Ziffer 5
      bei Berufung eines Vertragsfacharztes zu einem Konsilium;
    6. Ziffer 6
      nach dem Ende des Vertrages der SVS mit dem bisher behandelnden Arzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis.

    Behandlungen im Rahmen von Erster Hilfe (einschließlich Notdienste) sind von den Einschränkungen dieses Absatzes ausgenommen.

  5. Absatz 5,In anderen als den in Absatz 4, genannten Fällen kann die Zustimmung zum Arztwechsel erteilt werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen oder glaubhaft gemacht werden, die einen Arztwechsel zur Gewährleistung der notwendigen Krankenbehandlung zwingend erforderlich machen.

4. Unterabschnitt, Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen sowie audiologische Untersuchungen können bei den Vertragspartnern (eigenen Einrichtungen) der SVS, die zur Durchführung dieser Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
    1. Ziffer eins
      einen (Vertrags-)Arzt, eine (Vertrags-)Gruppenpraxis oder
    2. Ziffer 2
      eine eigene Einrichtung, eine (Vertrags-)Einrichtung

    als Sachleistung auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.

  2. Absatz 2,Wird die Behandlung durch eine zur Durchführung berechtigte Person nicht als Sachleistung in Anspruch genommen, werden Kosten nach den Bestimmungen von Teil 1, 2. Abschnitt, 16. Unterabschnitt vergütet, sofern eine ärztliche Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.

Ergotherapie

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ergotherapeutische Behandlungen können bei den Vertragspartnern (eigenen Einrichtungen) der SVS, die zur Durchführung dieser Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
    1. Ziffer eins
      einen (Vertrags-)Arzt, eine (Vertrags-)Gruppenpraxis oder
    2. Ziffer 2
      eine eigene Einrichtung, eine (Vertrags-)Einrichtung

    als Sachleistung auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.

  2. Absatz 2,Wird die Behandlung durch eine zur Durchführung berechtigte Person nicht als Sachleistung in Anspruch genommen, werden Kosten nach den Bestimmungen von Teil 1, 2. Abschnitt, 16. Unterabschnitt vergütet, sofern eine ärztliche Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.

Physiotherapie

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Physiotherapeutische Behandlungen können bei den Vertragspartnern (eigenen Einrichtungen) der SVS, die zur Durchführung dieser Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
    1. Ziffer eins
      einen (Vertrags-)Arzt, eine (Vertrags-)Gruppenpraxis oder
    2. Ziffer 2
      eine eigene Einrichtung, eine (Vertrags-)Einrichtung

    als Sachleistung auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.

  2. Absatz 2,Wird die Behandlung durch eine gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bzw. Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zur Durchführung berechtigte Person nicht als Sachleistung in Anspruch genommen, werden Kosten nach den Bestimmungen von Teil 1, 2. Abschnitt, 16. Unterabschnitt vergütet, sofern eine ärztliche Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.

Psychotherapie durch Psychotherapeuten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die SVS leistet für die psychotherapeutische Behandlung durch einen Psychotherapeuten unter folgenden Voraussetzungen einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss nach Anlage 2 der Satzung:
    1. Ziffer eins
      Es liegt eine psychische Befindensstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist,
    2. Ziffer 2
      der Psychotherapeut muss in die Psychotherapeutenliste eingetragen sein,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung muss spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung einer psychotherapeutischen Behandlungsserie nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Der Versicherte (Angehörige) hat der SVS jene Unterlagen vorzulegen, die die SVS benötigt, um feststellen zu können, dass eine psychische Befindensstörung mit Krankheitswert vorliegt und die SVS leistungszuständig ist. Sofern dies anderweitig nicht möglich ist, hat der Versicherte (Angehörige) die entsprechenden Unterlagen vom Psychotherapeuten zu verlangen.

Klinisch-psychologische Behandlung durch Klinische Psychologen

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Die SVS leistet für die klinisch-psychologische Behandlung durch Klinische Psychologen unter folgenden Voraussetzungen einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss nach Anlage 2 der Satzung:
    1. Ziffer eins
      Es liegt eine psychische Befindensstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist,
    2. Ziffer 2
      es handelt sich um eine klinisch-psychologische Behandlung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, des Psychologengesetzes und die konkrete Maßnahme ist als notwendige Krankenbehandlung im krankenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren,
    3. Ziffer 3
      der Klinische Psychologe muss in die Liste der Klinischen Psychologen eingetragen sein,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung muss spätestens vor der zweiten Sitzung einer klinisch-psychologischen Behandlungsserie nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Der Versicherte (Angehörige) hat der SVS jene Unterlagen vorzulegen, die die SVS benötigt, um feststellen zu können, dass eine psychische Befindensstörung mit Krankheitswert vorliegt und die SVS leistungszuständig ist. Sofern dies anderweitig nicht möglich ist, hat der Versicherte (Angehörige) die entsprechenden Unterlagen vom Klinischen Psychologen zu verlangen.

Diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Diagnostische psychologische Leistungen können bei den Vertragspartnern (eigenen Einrichtungen) der SVS, die zur Durchführung solcher Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
    1. Ziffer eins
      einen (Vertrags-)Facharzt für Neurologie (und Psychiatrie),
    2. Ziffer 2
      einen (Vertrags-)Facharzt für Psychiatrie (und Neurologie),
    3. Ziffer 3
      einen (Vertrags-)Facharzt für Innere Medizin,
    4. Ziffer 4
      einen (Vertrags-)Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde,
    5. Ziffer 5
      einen entsprechenden Arzt in einer Vertrags-Gruppenpraxis,
    6. Ziffer 6
      einen Psychotherapeuten,
    7. Ziffer 7
      eine entsprechende (eigene) Einrichtung

    als Sachleistung auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden.

  2. Absatz 2,Wird die Diagnostik durch eine zur Durchführung berechtigte Person nicht als Sachleistung in Anspruch genommen, werden Kosten nach den Bestimmungen von Teil 1, 2. Abschnitt, 16. Unterabschnitt vergütet, sofern eine Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.

Gültigkeitsdauer von Verordnungen (Zuweisungen)

Paragraph 18,

Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 gelten für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behandlung bei Serienbehandlungen binnen eines Monats ab Ausstellungsdatum der Verordnung (Zuweisung) bzw. bei ab der ersten Einheit bewilligungspflichtigen Serienbehandlungen binnen eines Monats ab Erteilung der Bewilligung zu beginnen ist.

5. Unterabschnitt, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zahnbehandlung und Zahnersatz werden erbracht:
    1. Ziffer eins
      durch Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde (Vertragszahnärzte),
    2. Ziffer 2
      durch zahnärztliche Vertrags-Gruppenpraxen,
    3. Ziffer 3
      durch Zahnärzte in Vertrags-Gruppenpraxen,
    4. Ziffer 4
      in Vertragseinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      durch Wahlzahnärzte,
    6. Ziffer 6
      durch zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen,
    7. Ziffer 7
      durch Zahnärzte in Wahl-Gruppenpraxen,
    8. Ziffer 8
      in Wahleinrichtungen.

    Wahlzahnarzt ist jeder freiberuflich tätige Zahnarzt, der mit der SVS keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der SVS keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der SVS keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung abgeschlossen hat.

  2. Absatz 2,Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz durch direkte Verrechnung der erbrachten Leistung zwischen Vertragspartner und SVS besteht nur bei Verwendung der e-card. Dabei gelten die Bestimmungen von Teil 1, 2. Abschnitt, 1. Unterabschnitt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bei nicht als Sachleistung in Anspruch genommener zahnärztlicher Behandlung werden die Kosten nach den Bestimmungen von Teil 1, 2. Abschnitt, 16. Unterabschnitt vergütet.
  4. Absatz 4,Paragraph 12, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die SVS ist berechtigt, die medizinische Notwendigkeit, das Ausmaß und die Qualität einer Zahnbehandlung durch eine Vor- oder Nachbegutachtung durch einen von der SVS beauftragten Arzt überprüfen zu lassen. Der Versicherte (Angehörige) hat einer solchen Aufforderung auf eine Vor- oder Nachbegutachtung Folge zu leisten.
  6. Absatz 6,Vor Beginn von Zahnersatzarbeiten muss die vollständige Mundsanierung durchgeführt sein. Verweigert der Versicherte (Angehörige) diese oder sonstige notwendigen Arbeiten, so übernimmt die SVS keine Kosten für den Zahnersatz.
  7. Absatz 7,Hat die SVS als Leistung eine totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung, eine Metallgerüstprothese, eine Vollmetallkrone oder eine Verblend-Metall-Keramikkrone erbracht, wird eine Neuherstellung frühestens nach sechs Jahren, bei sonstigen Prothesen frühestens nach vier Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine vorzeitige Neuherstellung notwendig wird.
  8. Absatz 8,Für den Ersatz verlorener oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigter Prothesen übernimmt die SVS vor Ablauf der Gebrauchsdauer keine Kosten.
  9. Absatz 9,Mit seiner Unterschrift bestätigt der Versicherte (Angehörige) die Übernahme des Zahnersatzes in einwandfreiem Zustand. Mängel, die nachträglich festgestellt werden, sind innerhalb von zwei Jahren ab Übernahme des Zahnersatzes bei der Stelle, die den Zahnersatz angefertigt hat, zu reklamieren. Im Falle der Unterlassung der Reklamation sind die der SVS entstehenden Mehrkosten vom Versicherten zu tragen.
  10. Absatz 10,Bei kieferorthopädischen Behandlungen (Kieferregulierungen) mit Ausnahme der kieferorthopädischen Hauptbehandlung nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, der Satzung oder bei einem notwendigen bzw. unentbehrlichen Zahnersatz muss der Versicherte vor Beginn eine Bewilligung der SVS einholen, wenn diese Leistungen auf Rechnung der SVS in Anspruch genommen werden sollen. Dies gilt auch für Zuschüsse zu diesen Leistungen sowie für Zuschüsse zu Leistungen der Zahnbehandlung nach den Bestimmungen der Satzung. Die Bewilligung wird ungültig, wenn die bewilligte Behandlung nicht innerhalb von drei Monaten begonnen wird. Die Zusicherung der Kostenübernahme für Kieferregulierungen durch die SVS ist für jedes Behandlungsjahr einzuholen.

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

(Paragraph 94 a, GSVG und Paragraph 95 a, BSVG)

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Leistungen der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, der Satzung) werden durch folgende Behandlungsstellen erbracht:
    1. Ziffer eins
      Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Vertragszahnärzte),
    2. Ziffer 2
      Vertragskieferorthopäden,
    3. Ziffer 3
      zahnärztliche Vertrags-Gruppenpraxen,
    4. Ziffer 4
      Zahnärzte in Vertrags-Gruppenpraxen,
    5. Ziffer 5
      Vertragseinrichtungen (Institute),
    6. Ziffer 6
      Wahlzahnärzte,
    7. Ziffer 7
      Wahlkieferorthopäden,
    8. Ziffer 8
      zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen,
    9. Ziffer 9
      Zahnärzte in Wahl-Gruppenpraxen,
    10. Ziffer 10
      Wahleinrichtungen (Institute).
  2. Absatz 2,Leistungen der kieferorthopädischen Hauptbehandlung (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, der Satzung) werden durch folgende Behandlungsstellen erbracht:
    1. Ziffer eins
      Kieferorthopäden, die in einem Vertragsverhältnis aufgrund des „Gesamtvertrages Kieferorthopädie für Leistungen gemäß Paragraph 153 a, ASVG (Paragraph 94 a, GSVG, Paragraph 95 a, BSVG, Paragraph 69 a, B-KUVG) und den Richttarif gemäß Paragraph 343 c, ASVG“ stehen,
    2. Ziffer 2
      kieferorthopädische Gruppenpraxen,
    3. Ziffer 3
      Kieferorthopäden in Gruppenpraxen,
    4. Ziffer 4
      Einrichtungen (Institute),
    5. Ziffer 5
      Kieferorthopäden, die in keinem Vertragsverhältnis zur SVS stehen,
    6. Ziffer 6
      Kieferorthopäden in Wahl-Gruppenpraxen,
    7. Ziffer 7
      zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen,
    8. Ziffer 8
      Wahleinrichtungen (Institute).
  3. Absatz 3,Der Versicherte (Angehörige), für den Leistungen nach Absatz eins, oder 2 erbracht werden, hat durch sein Verhalten das Erreichen der Behandlungsziele zu unterstützen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Versicherte (Angehörige) insbesondere
    1. Ziffer eins
      für eine ausreichende Mundhygiene Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      die vereinbarten Behandlungstermine einzuhalten,
    3. Ziffer 3
      die Therapieempfehlungen und Therapiemaßnahmen zu befolgen,
    4. Ziffer 4
      mit den Behandlungsgeräten sorgfältig umzugehen und diese nicht mutwillig zu zerstören bzw. zu beschädigen.

    Paragraph 19, Absatz 2 und 5 sind anzuwenden. Verletzt der Versicherte (Angehörige) trotz Aufklärung seine Mitwirkungspflicht, kann die SVS den Abbruch der Behandlung verlangen, sofern der Versicherte (Angehörige) vorher schriftlich auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden ist. Die mit dem Abbruch verbundenen Kosten sind von der SVS zu tragen.

  4. Absatz 4,Ein Wechsel der Behandlungsstelle kann während der laufenden Behandlung nach Absatz eins, oder 2 nur mit Zustimmung der SVS erfolgen,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Versicherten (Angehörigen) aufgrund eines Wechsels seines Wohnortes die weitere Konsultation der bisher in Anspruch genommenen Behandlungsstelle wegen der Entfernung nicht mehr zumutbar ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Einzelvertrag mit der Behandlungsstelle geendet hat oder
    3. Ziffer 3
      wenn sonst ein vom Versicherten (Angehörigen) nicht zu vertretender Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Behandlung unmöglich oder unzumutbar macht.
  5. Absatz 5,Als Kieferorthopäde im Sinne des Paragraph 20 und des Paragraph 41, gelten Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 5, der Satzung erfüllen.

6. Unterabschnitt, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel

Heilmittel

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Versicherte (Angehörige) erhält die vom Vertragsarzt, dem Vertragszahnarzt, einem Arzt in einer Vertrags-Gruppenpraxis, in einer eigenen Einrichtung oder in einer sonstigen Vertragseinrichtung auf Kassenrezept (Suchtgiftrezept) verordneten notwendigen Heilmittel auf Rechnung der SVS von der öffentlichen Apotheke oder vom Hausapotheken führenden Vertragsarzt. Heilmittel, die keinem Apothekenvorbehalt unterliegen, können auch bei anderen Stellen als öffentlichen Apotheken oder Hausapotheken führenden Vertragsärzten bezogen werden. Das notwendige Heilmittel bestimmt der behandelnde Arzt. Die Bestimmungen über eine allfällige chef- oder landesstellenärztliche Bewilligung bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Verschreibungen von Heilmitteln auf Privatrezept sind den nach Absatz eins, ausgestellten Kassenrezepten gleichgestellt, wenn die Verordnung den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise entspricht und das Rezept von der SVS entsprechend dem Erstattungskodex der Sozialversicherung bewilligt bzw. in ein Kassenrezept umgewandelt wird. Zu diesem Zwecke ist das Privatrezept bei der SVS vorzulegen.
  3. Absatz 3,Werden Heilmittel außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten der Apotheke bezogen, wird die Zusatzgebühr von der SVS nur dann getragen, wenn dies nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen vorgesehen ist.
  4. Absatz 4,Das Rezept wird ungültig, wenn es nicht innerhalb von einem Monat nach dem Ausstellungstag oder Tag der Bewilligung bzw. Umwandlung eines Privatrezeptes in ein Kassenrezept bei einer Apotheke oder einem Hausapotheken führenden Arzt eingelöst wird.
  5. Absatz 5,Der Patient hat bei der Verwendung der Heilmittel die Anordnungen des Arztes zu beachten.

Nachweis des Jahres-Nettoeinkommens

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hat der Versicherte einen Antrag nach Teil 2 oder 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gestellt, so hat er mit diesem Antrag vollständige Angaben und geeignete Unterlagen über alle Umstände, die für die Ermittlung des Nettoeinkommens des laufenden Kalenderjahres im Sinne der Bestimmungen über die Ausgleichzulage des betreffenden Jahres maßgeblich sind, vorzulegen. Der Antragsteller hat alle Umstände, aus denen sich eine Änderung der im Antrag dargelegten Einkommensverhältnisse ergibt, unverzüglich schriftlich der SVS mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherte in seinem Antrag gemäß Teil 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr geltend gemacht, dass von ihm im laufenden Kalenderjahr bezahlte Rezeptgebühren für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze nicht berücksichtigt wurden, so hat er dies der SVS durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von den (Vertrags-)Ärzten, den Ärzten in (Vertrags-) Gruppenpraxen oder den eigenen Einrichtungen oder (Vertrags-)Einrichtungen verordnet. Soweit berufsrechtlich zulässig und vertraglich vereinbart können auch Mitglieder anderer Berufsgruppen, die in einem Vertragsverhältnis zur SVS stehen bzw. bei einem Vertragsunternehmen beschäftigt sind, (Folge-)Verordnungen ausstellen. Dauernd benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel können von Vertragspartnern, soweit berufsrechtlich zulässig und vertraglich vereinbart, nach erfolgter Erstverordnung ohne neuerliche Verordnung abgegeben werden. Maßnahmen der bloßen technischen Instandsetzung bedürfen keiner Verordnung. Der Verordnungsschein wird ungültig, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach dem Ausstellungstag oder nach dem Tag, an dem die SVS die Bewilligung erteilt hat, eingelöst wird.
  2. Absatz 2,Für den Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln ist eine vorherige Bewilligung der SVS einzuholen, sofern sie nicht auf Grund entsprechender vertraglicher Regelungen bei den Vertragsstellen ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung bezogen werden können. Bestehen für Behelfe keine tariflichen Vereinbarungen, so ist mit dem zur Bewilligung eingereichten Verordnungsschein ein Kostenvoranschlag des Vertragslieferanten vorzulegen.
  3. Absatz 3,Sofern nach Art und Funktion eines Heilbehelfs oder Hilfsmittels eine fachärztliche Verordnung oder Begründung notwendig ist, ist diese vom Versicherten auf Verlangen der SVS beizubringen. Eine fachärztliche Verordnung ist jedenfalls für die Erstversorgung mit steifen oder versteiften orthopädischen Behelfen (Orthesen) sowie mit orthopädischen Schuhen erforderlich.
  4. Absatz 4,Ist bei bestimmten Heilbehelfen oder Hilfsmitteln eine leihweise Beistellung durch die SVS vorgesehen, werden bei fehlender vorheriger Zustimmung der SVS für selbstbeschaffte Heilbehelfe oder Hilfsmittel keine Kosten ersetzt. Desgleichen werden bei fehlender vorheriger Zustimmung der SVS Kosten für selbstbeschaffte Heilbehelfe und Hilfsmittel nicht ersetzt, wenn für diese Heilbehelfe und Hilfsmittel eine direkte Versorgung durch die SVS vorgesehen ist.
  5. Absatz 5,Der Versicherte (Angehörige) ist verpflichtet, die Heilbehelfe und Hilfsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden, sie sorgfältig zu pflegen und erforderliche Wartungen und Kontrollen vornehmen zu lassen. Wird ein Heilbehelf oder ein Hilfsmittel infolge Abnützung unbrauchbar, so übernimmt die SVS die Kosten einer Ersatzbeschaffung. Werden Heilbehelfe und Hilfsmittel wegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder wegen schuldhafter Beschädigung unbrauchbar, übernimmt die SVS weder die Kosten der Instandsetzung, noch die Kosten für eine Neuanschaffung. Für den Ersatz verschuldet verloren gegangener Heilbehelfe und Hilfsmittel übernimmt die SVS ebenfalls keine Kosten.
  6. Absatz 6,Die SVS kann direkt oder über Vertragsfirmen Heilbehelfe und Hilfsmittel leihweise zur Verfügung stellen. Leihweise beigestellte Heilbehelfe oder Hilfsmittel sind nach Ablauf der Leihdauer in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für nicht zurückgestellte oder durch unsachgemäße Behandlung beschädigte Heilbehelfe oder Hilfsmittel ist der Versicherte im Falle einer schuldhaften Verursachung ersatzpflichtig.
  7. Absatz 7,Für die folgenden Heilbehelfe und Hilfsmittel wird eine Mindestgebrauchsdauer festgesetzt:

1. für Krankenfahrstühle

8 Jahre

2. für Ober- und Unterschenkelprothesen

5 Jahre

3. für Ober- und Unterarmprothesen

5 Jahre

4. für Stützapparate der oberen und unteren Extremitäten

5 Jahre

5. für Stützapparate des Rumpfes

4 Jahre

6. für Hörgeräte

5 Jahre

7. für Brillen

3 Jahre

8. für Kontaktlinsen

2 Jahre

9. für orthopädische Schuhe:

 

a) bei erstmaliger Anschaffung, wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen

2 Jahre

b) in weiterer Folge

1 Jahr

c) für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres

1/2 Jahr

10. für Zurichtungen an Konfektionsschuhen:

a) für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres

¼ Jahr

b.) in allen übrigen Fällen

½ Jahr

11. für Perücken

1 Jahr

  1. Absatz 8,Vor Ablauf der im Absatz 7, festgesetzten Gebrauchsdauer erfolgt eine neuerliche Leistung des gleichen Heilbehelfes oder des gleichen Hilfsmittels nur dann, wenn dies aus besonderen Gründen und ohne ein Verschulden des Leistungswerbers notwendig geworden ist. In diesem Fall ist jedenfalls die vorherige Bewilligung einzuholen.
  2. Absatz 9,Sind Heilbehelfe oder Hilfsmittel auch nach Ablauf der Gebrauchsdauer noch gebrauchsfähig, wird der gleiche Heilbehelf oder das gleiche Hilfsmittel nicht neuerlich beigestellt.
  3. Absatz 10,Wird ein an sich noch gebrauchsfähiger Heilbehelf oder ein an sich noch gebrauchsfähiges Hilfsmittel aus medizinischen Gründen durch einen anderen/ein anderes ersetzt, so bedarf dies einer ärztlichen Begründung.
  4. Absatz 11,Die Abgabemenge für saugende Inkontinenzprodukte in Form von Windeln und Einlagen hat sich an der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall zu orientieren.
  5. Absatz 12,Für die Blutzuckerteststreifen wird als therapieabhängige Normabgabemenge festgelegt:

1. Funktionelle Insulintherapie - Basis Bolus Therapie (d.h. Basalinsulin plus Bolusinsulin, das zu allen Hauptmahlzeiten mit Dosisanpassung nach aktuellem präprandialen Blutzucker und/oder nach der Menge der Kohlehydrate in der Nahrung gespritzt wird. Nicht ausreichend Mahlzeiteninsulin nach fixem Schema [= intensivierte konventionelle Therapie].)

1/4 Jahr

650 Stück

FIT

a) Bei Verwendung eines CGM-Systems mit Kalibrierung

b) Bei Verwendung eines CGM-Systems ohne Kalibrierung

1/4 Jahr

1/4 Jahr

bis zu 400 Stück

bis zu 200 Stück

CGM-M

CGM-O

2. Insulinpumpentherapie

a) bei Verwendung eines CGM-Systems mit Kalibrierung

b) bei Verwendung eines CGM-Systems ohne Kalibrierung

1/4 Jahr

1/4 Jahr

1/4 Jahr

650 Stück

bis zu 400 Stück

bis zu 200 Stück

CSII

CGM-M

CGM-O

3. Gestationsdiabetes

a) nicht insulinpflichtiger Gestationsdiabetes

b) insulinpflichtiger Gestationsdiabetes

1/4 Jahr

1/4 Jahr

550 Stück

650 Stück

GDM

GDM-I

4. schwangere Diabetikerinnen (d.h. bis zu acht Messungen pro Tag)

1/4 Jahr

650 Stück

 

5. BOT – basisunterstützte orale Therapie (z. B. Bed-Time-Insulin; d.h. eine Messung pro Tag und ein 7-Punkt-Profil pro Woche)

1/4 Jahr

200 Stück

BOT

6. alle anderen Insulintherapien (d.h. ein 3-Punkt-Profil pro Tag oder drei bis vier 7-Punkt-Profile pro Woche)

1/4 Jahr

300 Stück

CT

7. orale Antidiabetika (d.h. ein 7-Punkt-Profil pro Woche oder Stufenprofil über die Woche)

1/4 Jahr

100 Stück

OAD

8. keine medikamentöse Diabetesbehandlung (d.h. ein 7-Punkt-Profil pro Monat)

1/2 Jahr

50 Stück + 50 Stück bei Manifestation

LEB

Verordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gem. Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Litera a, GSVG bzw. Paragraph 83, BSVG sowie der Hilfe bei körperlichen Gebrechen gemäß Paragraph 96, BSVG

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Die Abgabe von sonstigen Heilmitteln (Paragraph 92, Absatz eins, GSVG bzw. Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, BSVG), Heilbehelfen (Paragraph 93, GSVG bzw. Paragraph 87, BSVG) oder Hilfsmitteln (Paragraph 93, GSVG bzw. Paragraph 96, BSVG) auf Grundlage einer Verordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG im Rahmen ihrer Berufsbefugnis (Paragraph 15 a, GuKG) auf Basis der von ihnen erstellten pflegerischen Diagnose ist auf Kosten der SVS nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze möglich.
  2. Absatz 2,Die Abgabe gemäß Absatz eins, setzt die Verordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einer spezifisch auf die Verordnungspraxis abstellenden und mit der SVS abgestimmten Fortbildung des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands (ÖGKV) und die Meldung der absolvierten Fortbildung an die SVS voraus. Der ÖGKV kann sich zur Durchführung dieser Fortbildung auch anderer Anbieter bedienen. Die für die Abgabe von Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV) sowie die einschlägigen geltenden Bestimmungen für die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln durch Wahlärzte wie insbesondere Paragraph 350, Absatz 2, ASVG sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen können folgende der im Absatz eins, angeführten Produkte auf Kosten der SVS abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Enterale Ernährung (Technik und Nahrung; nur Folgeversorgung)
    2. Ziffer 2
      Saugende Inkontinenzversorgung
    3. Ziffer 3
      Bade- und Toilettenhilfen
    4. Ziffer 4
      Gehhilfen
    5. Ziffer 5
      Standard-Rollstühle (für Erwachsene)
    6. Ziffer 6
      Wund- und Verbandstoffe
    7. Ziffer 7
      Elastische Binden
    8. Ziffer 8
      Anti-Dekubitus-Versorgung
    9. Ziffer 9
      Kompressionsstrümpfe
    10. Ziffer 10
      Blutzuckermessgeräte inkl. Zubehör für Diabetiker (nur Folgeversorgung)
    11. Ziffer 11
      Stomaversorgung
  4. Absatz 4,Eine Abgabe gemäß Absatz eins, ist nur für eigene Patienten zulässig. Als eigene Patienten gelten solche, welche entweder von der die Verordnung ausstellenden Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege selbst oder der Behandlungsstelle, für welche diese tätig ist, unmittelbar behandelt werden. Jedenfalls ausgeschlossen ist eine Abgabe auf Kosten der SVS
    1. Ziffer eins
      wenn die zur Verordnung berechtigte Person in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur abgabeberechtigten Stelle steht, oder
    2. Ziffer 2
      für Anspruchsberechtigte, die sich in Anstaltspflege befinden, deren Leistungen durch Zahlungen im Sinne der Paragraphen 148, ff ASVG als abgegolten gelten, oder
    3. Ziffer 3
      für Anspruchsberechtigte, deren Betreuung im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt und keine Leistung der Krankenbehandlung bzw. Hilfe bei körperlichen Gebrechen im Sinne des GSVG bzw. BSVG darstellt.
  5. Absatz 5,Die Anwendung von vertraglichen Bestimmungen mit Vertragspartnern, Vereinbarungen mit Gebietskörperschaften oder anderen Sozialversicherungsträgern sowie Regelungen über Pauschalzahlungen mit Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.
  6. Absatz 6,Eine Abgabe von sonstigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln auf Kosten der SVS gemäß Absatz eins, im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege nach Paragraph 99, GSVG bzw. Paragraph 94, BSVG ist zulässig.

7. Unterabschnitt, Medizinische Krankenpflege

Kostenzuschuss bei Medizinischer Hauskrankenpflege

Paragraph 24,

Die SVS leistet für im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege erbrachte medizinische Leistungen oder qualifizierte Pflegeleistungen bei Vorlage folgender Nachweise einen Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss nach Anlage 2 der Satzung:

  1. Ziffer eins
    Ärztliche Anordnung der medizinischen Hauskrankenpflege sowie deren Datum,
  2. Ziffer 2
    Diagnose,
  3. Ziffer 3
    Medizinische Begründung für die Durchführung der medizinischen Hauskrankenpflege,
  4. Ziffer 4
    Erbringung durch diplomiertes Pflegepersonal (Name),
  5. Ziffer 5
    Datum, Art und Dauer der durchgeführten medizinischen Leistungen und qualifizierten Pflegeleistungen in Minuten,
  6. Ziffer 6
    Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch das diplomierte Pflegepersonal.

8. Unterabschnitt, Regelung für Transporte

Transporte

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Kosten für Transporte werden nach Maßgabe der Satzung nur bei Vorliegen eines ausreichend begründeten ärztlichen Transportauftrages von der SVS übernommen. Neben der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung muss der Transportauftrag das Vorliegen einer Gehunfähigkeit bzw. eines derselben gleichzuhaltenden Sachverhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Satzung bestätigen.
  2. Absatz 2,Wird eine andere als die nächstgelegene geeignete Behandlungsstelle in Anspruch genommen, erfolgt eine Beschränkung der Kostenübernahme auf die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle, sofern die Behandlung bzw. Unterbringung in der weiter entfernt liegenden Behandlungsstelle im Transportauftrag nicht glaubhaft medizinisch begründet wird.
  3. Absatz 3,Der Krankentransport ist mit dem notwendigen Transportmittel vorzunehmen. Kosten für ein höherwertigeres Transportmittel werden nicht ersetzt, wenn die Verwendung eines geringerwertigen Transportmittels ausgereicht hätte.
  4. Absatz 4,Kann wegen einer besonderen Dringlichkeit der Behandlung eine erforderliche Bewilligung der SVS nicht vor Durchführung des Krankentransportes eingeholt werden, ist die Bewilligung unverzüglich nachzuholen.

9. Unterabschnitt, Verfahren bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Verfahren bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nach Paragraph 100, GSVG bzw. Paragraph 100, BSVG werden nach einem durch den behandelnden Arzt befürworteten Antrag und Begutachtung durch den chef- oder landesstellenärztlichen Dienst der SVS geleistet. Der Antrag auf Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ist vor Inanspruchnahme der Leistung zu stellen und durch entsprechende ärztliche Befunde und/oder sonstige Unterlagen zu begründen. Die SVS behält sich vor, zur Beurteilung eines Antrages vertrauensärztliche Untersuchungen zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Wenn die SVS eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme für einen Landaufenthalt oder Aufenthalt in einem Kurort oder einer Kuranstalt zugesagt hat und der Versicherte (Angehörige) den Aufenthalt nicht zur vorgesehenen Zeit antreten kann, hat er dies und die Gründe dafür umgehend der SVS zu melden. Die SVS kann ihre Zusage widerrufen, wenn die Meldung unterlassen bzw. nicht rechtzeitig erstattet wurde oder nicht hinreichend begründet ist.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung des Heilerfolges ist alles zu unterlassen, was der Festigung der Gesundheit abträglich sein könnte. Versicherte (Angehörige), die den jeweils anzuwendenden Regelungen – Behandlungsplan, Kurvorschrift und dergleichen – zuwiderhandeln oder insbesondere ein Heilverfahren ohne oder gegen ärztlichen Rat eigenmächtig abbrechen oder ohne vorherige Zustimmung der SVS einen anderen als den bewilligten Aufenthaltsort in Anspruch nehmen, haben mit dem Widerruf der Bewilligung zu rechnen und bereits konsumierte Leistungen aus eigenen Mitteln zu tragen.
  4. Absatz 4,Nach der Entlassung ist der SVS die Aufenthaltsbestätigung unverzüglich vorzulegen.
  5. Absatz 5,Zuschüsse für bewilligte Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit werden nach Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung des Gemeindeamtes (Meldeamtes) über die Dauer des Aufenthaltes sowie bei Kuraufenthalten einer kurärztlichen Bestätigung über die durchgeführte Kur geleistet. Weiters ist die Rechnung über die in Anspruch genommenen Kurmittel vorzulegen.

10. Unterabschnitt, Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Betriebshilfe (Wochengeld)

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Bei Geltendmachung eines vorzeitigen Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld hat die Versicherte jede weitere Ausübung der Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdenden Tätigkeit zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der Dauer des Anspruches nach der Geburt des Kindes ist der SVS über Aufforderung eine Geburtsbescheinigung vorzulegen.

11. Unterabschnitt, Verhalten im Erkrankungsfall und Überprüfung des Gesundheitszustandes

Verhalten im Erkrankungsfall

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Versicherten (Angehörigen) haben an der Wiedererlangung der Gesundheit mitzuwirken und alles zu unterlassen, was die Heilung bzw. Gesundung hindert oder das Leiden verschlimmert. Insbesondere ist die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der Arbeitsunfähigkeit hintanzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Anordnungen des behandelnden Arztes sind zu befolgen. Ebenso ist den vom chef- oder landesstellenärztlichen Dienst der SVS getroffenen Anordnungen nachzukommen.

Überprüfung des Gesundheitszustandes

Paragraph 29,

Die SVS ist berechtigt, im Zusammenhang mit einem Leistungsbezug den Gesundheitszustand des Versicherten (Angehörigen) zu überprüfen. Der Versicherte (Angehörige) ist verpflichtet, diese nötigen Erhebungen in angemessener Weise zu ermöglichen. Kann einer Einladung zur Überprüfung des Gesundheitszustandes aus wichtigen Gründen nicht Folge geleistet werden, ist dies der SVS unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Verhinderung sind glaubhaft zu machen. Der SVS steht es frei, die Angaben eines Versicherten (Angehörigen) in der ihr geeignet erscheinenden Form durch ärztliche Gutachten, Befundberichte von Krankenanstalten, Erhebungen von Bediensteten der SVS zu ergänzen und zu überprüfen.

12. Unterabschnitt, Melde- und Auskunftspflichten

Melde- und Auskunftspflicht sowie Verhalten bei Unfällen,, Berufskrankheiten und einer Dienstbeschädigung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Versicherten müssen alle für den Bezug der Leistungen relevanten Änderungen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      des Wohnsitzes,
    2. Ziffer 2
      des Familienstandes,
    3. Ziffer 3
      der Anspruchsberechtigung für Angehörige,
    längstens binnen zwei Wochen der SVS melden.
  2. Absatz 2,Die Versicherten (Angehörigen) sind unbeschadet Absatz 3, verpflichtet, der SVS über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, für Leistungen der SVS oder für Rückforderungsansprüche der SVS von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben und bei einer allfälligen Überprüfung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber jenen Mitarbeitern der SVS, die sich (z. B. bei Krankenbesuchen, in der Rehabilitationsberatung, im Rahmen der Vertragspartnerkontrolle) gehörig ausweisen können.
  3. Absatz 3,Der Versicherte (Angehörige) hat dem behandelnden Arzt und der SVS schriftlich oder mündlich bekannt zu geben,
    1. Ziffer eins
      ob er sich die Krankheit oder Verletzung
      1. Litera a
        durch fremdes Verschulden,
      2. Litera b
        bei einem Unfall (insbesondere bei einem Verkehrsunfall),
      3. Litera c
        bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit (Arbeitsunfall, Unfall auf Wegen, die mit der Arbeit verbunden waren)
      zugefügt hat oder
    2. Ziffer 2
      ob er vor dem Eintritt der Verletzungen alkoholische Getränke oder Suchtgifte konsumiert hat oder
    3. Ziffer 3
      ob die Krankheit oder Verletzung auf
      1. Litera a
        die Folgen eines früheren Arbeitsunfalls,
      2. Litera b
        eine Berufskrankheit,
      3. Litera c
        eine Dienstbeschädigung nach dem
        1. Sub-Litera, a, a
          Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), z. B. Kriegsverletzungen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Heeresentschädigungsgesetz (HEG) oder Heeresversorgungsgesetz (HVG), z. B. Verletzungen im Präsenzdienst oder bei Waffenübungen,
        3. Sub-Litera, c, c
          Strafvollzugsgesetz (StVG), z. B. beim Unfall eines Strafgefangenen,
      4. Litera d
        eine Gesundheitsschädigung nach dem
        1. Sub-Litera, a, a
          Verbrechensopfergesetz,
        2. Sub-Litera, b, b
          Impfschadengesetz oder
        3. Sub-Litera, c, c
          Opferfürsorgegesetz, z. B. durch Lageraufenthalte, zurückzuführen ist oder
    4. Ziffer 4
      ob die Behandlung wegen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit erfolgt ist.

    Diesbezügliche Erhebungsbögen der SVS sind wahrheitsgemäß ausgefüllt innerhalb von 14 Tagen zu retournieren.

  4. Absatz 4,Die Meldepflicht nach Absatz eins bis 3 besteht unabhängig von einer gegenüber einer anderen Stelle (z. B. Sozialministeriumservice) gegebenen Meldepflicht und ersetzt eine solche nicht.
  5. Absatz 5,Die Versicherten haben die SVS von einem Unfall oder einer Berufskrankheit längstens binnen 5 Tagen zu unterrichten, wenn eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist.

13. Unterabschnitt, Zwischenstaatliche Regelungen

Zwischenstaatlicher Betreuungsschein und Europäische Krankenversicherungskarte

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Wer sich in
    • Strichaufzählung
      einen Staat, mit dem ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen über die aushilfsweise Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung besteht, oder
    • Strichaufzählung
      einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist, oder
    • Strichaufzählung
      die Schweiz begibt,

    kann unter den in den einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen bzw. EG-Verordnungen sowie den Vorschriften des Aufenthaltsstaates vorgesehenen Voraussetzungen Leistungen des Sozial(versicherungs)systems bzw. des Gesundheitswesensystems des Aufenthaltsortes auf Rechnung der SVS in Anspruch nehmen.

  2. Absatz 2,Wird der ständige Aufenthalt in einen solchen Staat verlegt, hat der Versicherte vor der Aufenthaltsverlegung bei der SVS einen zwischenstaatlichen Betreuungsschein anzufordern. Dieser Betreuungsschein ist dem zuständigen Versicherungsträger bzw. der zuständigen Gesundheitsbehörde im Vertrags- bzw. Mitgliedstaat vorzulegen.
  3. Absatz 3,Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR, der Schweiz und Nordmazedonien kann die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw. die provisorische EKVK-Ersatzbescheinigung (PEB) direkt beim ausländischen Leistungserbringer vorgelegt werden. Bei einem Aufenthalt in Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro ist die EKVK oder die PEB beim örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der örtlich zuständigen Gesundheitseinrichtung vorzulegen. Von diesen wird ein nationaler Anspruchsbeleg ausgestellt, welcher dann dem Leistungserbringer vorgelegt werden kann. Die EKVK ist auf der Rückseite der e-card angebracht und von Personen über 14 Jahren eigenhändig zu unterschreiben. Im Inland ist die EKVK nicht zu verwenden. Die EKVK darf nicht benutzt werden, wenn kein Anspruch besteht und somit der auf der EKVK ausgewiesene Gültigkeitszeitraum sich mit einem bestehenden aktuellen Anspruch nicht deckt. In diesem Fall hat der Versicherte (Angehörige) die e-card auf Verlangen der SVS zu übermitteln, damit die Gültigkeit der EKVK storniert werden kann. Wer eine EKVK benützt, ohne dass ein der Benützung zu Grunde liegender Anspruch besteht, haftet für die daraus entstehenden Schäden. Die unverzügliche Meldung des Verlustes der e-card (EKVK) befreit den Versicherten, für den die EKVK ausgestellt wurde, ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Meldung von der Haftung für weitere Schäden. Aufwendungen, die einem Krankenversicherungsträger dadurch entstehen, dass der Verlust einer e-card nicht unverzüglich gemeldet wird, wie z.B. Honoraraufwendungen, sind nach den Regeln über zu Unrecht bezogene Leistungen, darüber hinausgehende Schäden nach den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei, mit der ein Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit besteht, welches Bestimmungen über die aushilfsweise Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung enthält, kann vor der Aufenthaltsverlegung bei der SVS ein zwischenstaatlicher Betreuungsschein angefordert werden.
  5. Absatz 5,Ein Versicherter (Angehöriger), der eine EKVK besitzt, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen ist, und seinen ständigen Aufenthalt in das Ausland verlegt, hat seine e-card zwecks Prüfung und gegebenenfalls Stornierung der auf der Rückseite befindlichen EKVK-Daten der SVS vorzulegen. Die SVS ist berechtigt, in diesem Fall eine , e-card, die außer der EKVK keine zusätzlichen Daten und Funktionen trägt, einzuziehen oder – wenn sie zusätzliche Daten und Funktionen trägt – eine e-card ohne EKVK-Daten auszustellen.
  6. Absatz 6,Begibt sich ein Versicherter (Angehöriger) zu einer gezielten Behandlung in das Ausland, so werden die Kosten nur dann übernommen, wenn die SVS im Vorhinein zugestimmt hat.
  7. Absatz 7,Nimmt der Versicherte (Angehörige) die Leistungen der Krankenversicherung im Ausland als Privatpatient (in Nichtvertragsstaaten, Nicht-EWR-Staaten oder der Schweiz bzw. bei Nichtinanspruchnahme des Betreuungsscheines oder der EKVK) in Anspruch, sind die entsprechenden saldierten Originalrechnungsbelege der SVS zwecks Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss vorzulegen. Über Verlangen der SVS ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Die Belege sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen zum Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss einzureichen.

Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme, von Gesundheitsleistungen im Ausland

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Für folgende Behandlungen und Untersuchungen im Ausland besteht Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Paragraph 7 b, Absatz 6, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, wenn der Versicherte eine vorherige Genehmigung der SVS eingeholt hat:
    1. Ziffer eins
      stationäre Behandlungen und Untersuchungen nach Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer eins, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz,
    2. Ziffer 2
      ambulante Behandlungen und Untersuchungen nach Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 2, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern, dies sind
      1. Litera a
        diagnostische und therapeutische Anwendungen von Strahlen oder Teilchen wie CT, MRT, Kernspinotomographie, Protonentherapie und Ionentherapie,
      2. Litera b
        ambulante Behandlungen und Untersuchungen mit Großgeräten, die in Österreich unter den Großgeräteplan fallen würden,
      3. Litera c
        kosmetische Behandlungen, für die eine Leistungspflicht gemäß Paragraph 90, Absatz 3, GSVG bzw. Paragraph 83, Absatz 3, BSVG besteht,
      4. Litera d
        humangenetische Untersuchungen,
      5. Litera e
        operative Eingriffe, die in einem sterilen Bereich erfolgen müssen,
    3. Ziffer 3
      Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind oder
    4. Ziffer 4
      Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, die im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnten, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines Mindestsicherungsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.
  2. Absatz 2,Der Versicherte hat der SVS Unterlagen über die Art der Behandlung, das angestrebte Behandlungsziel, den Zeitpunkt der Behandlung, den Gesundheitsdienstleister, bei dem die Behandlung in Anspruch genommen werden soll, sowie Unterlagen über seinen Gesundheitszustand, die eine Beurteilung der Dringlichkeit der Behandlung zulassen, vorzulegen.
  3. Absatz 3,Eine besondere Kostenerstattung nach Absatz eins, kann nur dann erfolgen, wenn dies vom Versicherten in Kenntnis der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Behandlung oder Untersuchung aufgrund einer chef- oder landesstellenärztlichen Bewilligung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 7, der Anlage zu Paragraph 33, Absatz eins, ausdrücklich gewünscht wird.

14. Unterabschnitt, Regelung für Bewilligungen

Bewilligungen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Bei den in der Anlage zu Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Leistungen ist vor deren Anwendung die chef- oder landesstellenärztliche Bewilligung einzuholen. Der Versicherte hat der SVS dafür alle für die Beurteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer erteilter (Serien-)Bewilligungen kann von der SVS eingeschränkt werden.
  3. Absatz 3,Für ambulante Tumorbehandlungen durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen muss vor deren Anwendung die chef- oder landesstellenärztliche Bewilligung nach der Empfehlung durch ein multidisziplinäres Tumorboard eingeholt werden. Der Versicherte hat der SVS dafür alle für die Beurteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

15. Unterabschnitt, Regelung für Härtefälle

Härtefälle

Paragraph 34,

Im Rahmen der gesetzlichen Leistungsbestimmungen kann die SVS Leistungen auch dann erbringen, wenn Verfahrensvorschriften aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten wurden. Solche Gründe sind insbesondere dann vorhanden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Leistung sofort erbracht werden musste, um den Erfolg der Leistung zu gewährleisten;
  2. Ziffer 2
    eine entschuldbare Verhinderung (z. B. wegen Krankheit) glaubhaft gemacht wird;
  3. Ziffer 3
    bei einer Fristüberschreitung belegt werden kann, dass der frühestmögliche Behandlungstermin wahrgenommen wurde;
  4. Ziffer 4
    die vorherige Bewilligung der SVS in besonderen Ausnahmefällen nicht eingeholt wurde.

16. Unterabschnitt, Vergütung privat in Anspruch genommener Leistungen

Anwendungsbereich

Paragraph 35,

Soweit nicht abweichend normiert gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Fälle des Kostenersatzes nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c GSVG sowie der Kostenerstattung bzw. Kostenzuschüsse nach Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz eins und Paragraph 239, BSVG.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Versicherte (Angehörige) hat der in Anspruch genommenen Stelle das vollständige Honorar vor Einreichung der Honorarnote bei der SVS zu bezahlen. Für die Vergütung muss der SVS die Originalhonorarnote oder, sofern die Identität des Versicherten feststeht, eine Kopie der Originalhonorarnote, unabhängig davon, ob diese in Papierform vorliegt oder elektronisch erstellt wurde, übergeben oder auf elektronischem Weg über das Online-Service „SVS Go“ übermittelt werden. Über Aufforderung der SVS hat der Versicherte die Originalhonorarnoten vorzulegen. Diese sind drei Monate ab Antragstellung aufzubewahren. Auch die im Auftrag des Versicherten (Angehörigen) von einem Wahlpartner direkt an die SVS übermittelte, bereits bezahlte elektronische Rechnung (Datensatz) nach dem unter der Homepage https://www.elda.at abrufbarem Datensatzschema (Organisationsbeschreibung WAH) gilt als Honorarnote.
  2. Absatz 2,Die Honorarnote muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname des Versicherten (Angehörigen),
    2. Ziffer 2
      Sozialversicherungsnummer,
    3. Ziffer 3
      Wohnadresse,
    4. Ziffer 4
      Zahlungsbestätigung; stattdessen kann auch der verwendete Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug) im Original übergeben werden; liegt kein Einzahlungsnachweis vor, kann im begründeten Einzelfall der Versicherte die Zahlung mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen,
    5. Ziffer 5
      Ausstellungsdatum,
    6. Ziffer 6
      genaue Angaben über die erbrachten Leistungen
    7. Ziffer 7
      das Behandlungsdatum (den Behandlungszeitraum) bzw. das Abgabedatum.
  3. Absatz 3,Bei Einreichung von Honorarnoten für Angehörige ist zusätzlich die Sozialversicherungsnummer des Versicherten anzuführen.
  4. Absatz 4,Die Überweisung erfolgt auf das vom Versicherten bekannt gegebene Bankkonto. In begründeten Ausnahmefällen erfolgt eine Auszahlung mittels Postanweisung.
  5. Absatz 5,Der Versicherte erhält bei Vorliegen einer bei der SVS gespeicherten Privatversicherungskennziffer automatisch eine detaillierte Vergütungsaufstellung zugesandt. Auf Wunsch des Versicherten wird eine entsprechende Vergütungsaufstellung auch ohne das Vorhandensein einer Privatversicherungskennziffer zugesendet.
  6. Absatz 6,Die SVS kann die medizinische Notwendigkeit, den Umfang und die Qualität der erbrachten Leistungen durch einen von der SVS bestellten Arzt prüfen lassen. Der Versicherte (Angehörige) hat bei einer solchen Prüfung mitzuwirken, anderenfalls Kosten nicht vergütet werden.
  7. Absatz 7,Eine Vergütung gebührt nicht, wenn eine erforderliche Bewilligung der SVS nicht eingeholt worden ist. Eine unterbliebene Vorbewilligung kann in den in Paragraph 34, angeführten Fällen nachgesehen werden.
  8. Absatz 8,Nimmt der Versicherte (Angehörige), dessen Überweisung oder Zuweisung elektronisch erstellt oder im eKOS nacherfasst wurde, für eine derartige Leistung einen Wahlpartner in Anspruch, ist im Fall der Einreichung der Honorarnote zur Vergütung das Informationsblatt zur e-Zuweisung bzw. e-Überweisung, das der Versicherte (Angehörige) bei der elektronischen Zuweisung erhalten hat, zu übermitteln oder der Antrags-Code anzuführen.
  9. Absatz 9,Als entsprechender Vertragspartner iSd Paragraph 88, Absatz eins, BSVG gilt jener, der insbesondere der gleichen medizinischen Berufsgruppe und Organisationsform wie der Leistungserbringer (Wahlarzt, Wahleinrichtung, Wahlbehandler) zugehörig ist und der zumindest die gleichen Ausbildungs- und sonstigen Qualifikationserfordernisse (praktische Behandlungserfahrung, Ordinationsausstattung, etc.) besitzt, wie sie für Vertragspartner vereinbart sind. Die in den Honorarordnungen vertraglich vorgesehenen Verrechnungsbeschränkungen in qualitativer (z. B. Ausbildungserfordernisse, Fachgebietsbeschränkungen) und quantitativer (z. B. Limitierungen) Hinsicht werden entsprechend angewandt.
  10. Absatz 10,Absatz 9, gilt sinngemäß bei der Ermittlung jenes Betrages nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG, den die SVS bei Inanspruchnahme der Leistung als Sachleistung aufzuwenden gehabt hätte.
  11. Absatz 11,Für Versicherte (Angehörige) nach dem BSVG gebührt kein Kostenzuschuss, wenn ein Vertragspartner wie ein Wahlpartner in Anspruch genommen wird.

Vergütung bei Inanspruchnahme Ärztlicher Hilfe

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Zur Vergütung eingereichte Honorarnoten über ärztliche Behandlungen haben insbesondere folgende Angaben über die erbrachten Leistungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Diagnose und Therapie;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Ordinationen, Visiten, Nachtordinationen, Sonn- und Feiertagsordinationen und bei Sonn- und Feiertagsordinationen sowie Nachtvisiten und Nachtordinationen auch eine entsprechende Begründung;
    3. Ziffer 3
      die Sonderleistungen;
    4. Ziffer 4
      bei Röntgenuntersuchungen die Art und Anzahl der Durchleuchtungen, bei Verwendung von Filmen auch deren Anzahl und Größe;
    5. Ziffer 5
      bei Röntgentherapie der Bestrahlungszeitraum, die Bezeichnung der Bestrahlungsstellen, sowie die Anzahl der Sitzungen pro Stelle;
    6. Ziffer 6
      bei Buckybestrahlungen die Anzahl der Sitzungen;
    7. Ziffer 7
      bei Radiumtherapie die Angabe der Dosis und Dauer der einzelnen Bestrahlungen;
    8. Ziffer 8
      bei Laboruntersuchungen die genaue Art und Anzahl der medizinisch-diagnostischen Untersuchungen;
    9. Ziffer 9
      bei ärztlichen Nachtvisiten und Nachtordinationen ist auch die Uhrzeit anzugeben;
    10. Ziffer 10
      bei Inanspruchnahme einer ärztlichen Gruppenpraxis den Namen und das Fachgebiet des behandelnden Arztes der Gruppenpraxis.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 8 bis 11 gelten sinngemäß.

Ausschluss der Vergütung

Paragraph 38,

Eine Vergütung gebührt – ausgenommen die Fälle der Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 4 und 5 – nicht, wenn der Versicherte (Angehörige) im selben Kalendermonat

  1. Ziffer eins
    einen Arzt für Allgemeinmedizin als Wahlarzt und einen Arzt für Allgemeinmedizin als Vertragsarzt,
  2. Ziffer 2
    einen Facharzt als Wahlarzt und einen Facharzt des gleichen Fachgebietes als Vertragsarzt,
  3. Ziffer 3
    zwei oder mehrere Ärzte für Allgemeinmedizin als Wahlärzte oder
  4. Ziffer 4
    zwei oder mehrere Fachärzte des gleichen Fachgebietes als Wahlärzte

unabhängig davon, ob diese einer Vertrags- oder Wahl-Gruppenpraxis angehören, in Anspruch nimmt. Das Gleiche gilt sinngemäß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, eines Arztes in einer Wahlgruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung neben einer eigenen Einrichtung oder sonstigen Vertragseinrichtung der SVS. In den Fällen der Ziffer 3 und 4 werden nur die Kosten für die Inanspruchnahme jenes Arztes vergütet, dessen Honorarrechnung der Versicherte der SVS als erste für den entsprechenden Kalendermonat übergibt.

Vergütung von Behandlungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Zur Vergütung eingereichte Honorarnoten über Behandlungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, haben insbesondere folgende Angaben über die erbrachten Leistungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei physiotherapeutischen Behandlungen bzw. Leistungen durch Heilmasseure die Zahl der Behandlungseinheiten,
    2. Ziffer 2
      bei psycho-, ergotherapeutischen und logopädischen Behandlungen die Art der Behandlung sowie Anzahl, Ta-gesdaten und Dauer der einzelnen Sitzungen,
    3. Ziffer 3
      bei der Inanspruchnahme eines klinischen Psychologen die Angabe der Art des Testverfahrens, der Testzeit und der Diagnose,
    4. Ziffer 4
      bei psychotherapeutischen Behandlungen
      1. Litera a
        Diagnose (ICD-Code),
      2. Litera b
        Behandlungsmethode,
      3. Litera c
        Anzahl der Behandlungen (Sitzungen),
      4. Litera d
        Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen),
      5. Litera e
        Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung(sitzung) erfolgte.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 13 bis 18 sowie Paragraph 38, gelten sinngemäß.

Vergütung zahnärztlicher Behandlungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Zur Vergütung eingereichte Honorarnoten über zahnärztliche Behandlungen haben insbesondere folgende Angaben über die erbrachten Leistungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      genaue Angaben über Art und Anzahl der erbrachten Leistungen (Diagnose, Therapie, erbrachte Einzelleistungen),
    2. Ziffer 2
      genaue Bezeichnung der behandelten oder ersetzen Zähne (Zahnbild),
    3. Ziffer 3
      das Datum (den Behandlungszeitraum), an dem die einzelnen Leistungen erbracht wurden,
    4. Ziffer 4
      bei Zahnersatz und kieferorthopädischen Behandlungen
      1. Litera a
        Angaben über den Zahnstatus,
      2. Litera b
        Unterlagen über die erfolgte Bewilligung.
    5. Ziffer 5
      Bei kieferorthopädischen Behandlungen sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
      1. Litera a
        (digitales) Anfangsmodell (dreidimensional getrimmtes Modell),
      2. Litera b
        intraorales Foto (Oberkiefer und Unterkiefer occlusal sowie rechts, frontal und links),
      3. Litera c
        extraorales Foto (seitlich, frontal, frontal lächelnd),
      4. Litera d
        Bissregistrat,
      5. Litera e
        Panoramaröntgen,
      6. Litera f
        laterales Fernröntgen,
      7. Litera g
        Behandlungsplan inkl. Erfolgsannahme,
      8. Litera h
        Behandlungsplan mit Feststellung IOTN 4 und 5,
      9. Litera i
        Therapievorschlag mit Angabe der Gerätebezeichnung und ob abnehmbar oder festsitzend,
      10. Litera j
        Angabe, ob das Gerät kosmetische Funktionen aufweist,
      11. Litera k
        (digitales) Endmodell.
  2. Absatz 2,Paragraph 19, sowie Paragraph 38, gelten sinngemäß.

Vergütung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG bzw. Paragraph 95 a, Absatz 3, BSVG

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Für nicht als Sachleistung in Anspruch genommene interzeptive kieferorthopädische Behandlungen durch Behandler gemäß Paragraph 20, Absatz eins, werden die Kosten nach der Satzung vergütet, wenn die Behandlung aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme von der SVS genehmigt wurde, und nach Abschluss der Behandlung die Honorarnote (Rechnung) der SVS übergeben wird.
  2. Absatz 2,Für nicht als Sachleistung in Anspruch genommene kieferorthopädische Hauptbehandlungen durch Behandler gemäß Paragraph 20, Absatz 2, werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behandlung durch Leistungserbringer erfolgt, die die für Vertragspartner vorgesehenen Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 5, der Satzung) erfüllen und
    2. Ziffer 2
      dies der SVS nachgewiesen wurde und
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der Behandlung die Honorarnote (Rechnung) der SVS übergeben wird und
    4. Ziffer 4
      entweder
      1. Litera a
        die Behandlung von der SVS aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme unter Vorlage des Behandlungsplanes samt IOTN-Feststellung genehmigt wurde oder
      2. Litera b
        ohne Vorliegen einer Bewilligung durch die Behandlung der Erfolg gemäß Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 der Satzung eingetreten ist und
    5. Ziffer 5
      die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG bzw. Paragraph 95 a, Absatz 3, BSVG vorliegen.
  3. Absatz 3,Der Versicherte hat den von der SVS aufgelegten Vordruck für den Kostenersatz auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, vorzulegen.
  4. Absatz 4,Kosten für eine Behandlung nach Absatz eins und 2 werden grundsätzlich erst nach Abschluss der Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolges vergütet. Die SVS erbringt für Leistungen nach Absatz 2, maximal folgende Teilbeträge des Vergütungsbetrags vor Abschluss der Behandlung, wenn eine Vorabgenehmigung nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,) vorliegt und eine saldierte Honorarnote (Rechnung) über die erbrachten Leistungen vorgelegt wurde:
    1. Ziffer eins
      45 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den der Behand-lungsbeginn fällt;
    2. Ziffer 2
      25 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in dem das erste Be-handlungsjahr abgeschlossen ist;
    3. Ziffer 3
      30 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den das Behand-lungsende fällt.
  5. Absatz 5,Der Versicherte (Angehörige) ist verpflichtet, sich auf Aufforderung einer Nachbegutachtung zu unterziehen bzw. die Vorlage der Anfangs- und Endmodelle durch den Behandler zu veranlassen. Eine Vergütung wird nicht erbracht, wenn für dieselbe Leistung bereits ein Zuschuss oder eine Sachleistung (Kostenerstattung) von einem Krankenversicherungsträger erbracht wurde.
  6. Absatz 6,Paragraph 20 und Paragraph 38, gelten sinngemäß.

Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Versorgung

(Paragraph 94 a, Absatz 4, GSVG bzw. Paragraph 95 a, Absatz 4, BSVG)

Paragraph 42,

Für Behandlungen bei Fehlen einer regionalen ausgewogenen flächendeckenden Versorgung leistet die SVS einen Kostenzuschuss nach Paragraph 17, der Satzung.

Vergütung für Heilmittel

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Wurde ein Privatrezept nicht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, einem Kassenrezept gleichgestellt, vergütet die SVS die Kosten des privat bezahlten Heilmittels, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zulässig ist und
    2. Ziffer 2
      die Heilmittelrechnung und das Rezept oder das Rezept mit Bestätigung des Heilmittelbezugs durch Aufdruck der Stampiglie und Preisangabe der SVS übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Für Versicherte (Angehörige) nach dem BSVG wird der Kostenzuschuss in Höhe des Betrages erbracht, der bei Bezug auf Kassenrezept (abzüglich der Rezeptgebühr) aufzuwenden gewesen wäre.
  3. Absatz 3,Für Versicherte (Angehörige) nach dem GSVG werden 80% der Kosten nach der für Privatbezieher geltenden Arzneitaxe abzüglich (des Betrages) der Rezeptgebühr ersetzt.

Vergütung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Gewährung einer Vergütung für Heilbehelfe und Hilfsmittel ist der Bezug über ein anerkanntes Fachgeschäft. Davon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn weder eine persönliche Beratung oder Einschulung noch eine Anpassung des Heilbehelfs bzw. Hilfsmittels an den Patienten erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Vergütung sind die vertraglich vorgesehenen Abgabebestimmungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht entsprechend anzuwenden. Paragraph 23, gilt sinngemäß.

17. Unterabschnitt, Anstaltspflege

Anstaltspflege

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Für die Anstaltspflege als Sachleistung stehen alle Krankenanstalten, mit denen die SVS einen Vertrag abgeschlossen hat, zur Verfügung. Wer auf eigenes Verlangen oder Wunsch der Familienangehörigen nicht in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt, sondern in eine weiter entfernte geeignete Krankenanstalt aufgenommen wird, hat für den dadurch entstehenden Mehraufwand (Transportkosten etc.) selbst aufzukommen.
  2. Absatz 2,Während der Anstaltspflege darf die Krankenanstalt nur in besonders begründeten Fällen und mit Zustimmung der SVS gewechselt werden. Dies gilt nicht, wenn der Wechsel von der Krankenanstalt aus medizinischen Gründen veranlasst wird, weil die Einrichtungen der Krankenanstalt zur Behandlung des Erkrankten nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind. In allen anderen Fällen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Entlassung aus der Krankenanstalt erhält der Versicherte (Angehörige) eine Aufenthaltsbestätigung. Diese ist der SVS unverzüglich vorzulegen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Krankenanstalt auf Grund bestehender Vereinbarungen der SVS die Entlassung direkt mitteilt.
  4. Absatz 4,Anstaltspflege in einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) ist über ausdrücklichen Wunsch des Versicherten möglich, wofür ausschließlich bei Geldleistungsberechtigung bzw. einer Option gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der Satzung ein teilweiser Kostenersatz gewährt wird.

Vergütung bei Anstaltspflege

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Wenn der Versicherte (Angehörige) in einer privaten, nicht landesfondsfinanzierten, bettenführenden Krankenanstalt, die durch den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG finanziert wird, behandelt wurde, erbringt den Pflegekostenzuschuss der Fonds, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Der Versicherte (Angehörige) hat die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u. ä.) sowie die Honorarnote (Paragraph 36, Absatz eins und 2) der SVS zu übergeben. Die SVS leitet bei Zutreffen der leistungsrechtlichen Zuständigkeit und der Leistungsverpflichtung die saldierte Originalhonorarnote mit einem diesbezüglichen Vermerk an den Fonds zur Zahlung weiter.
  2. Absatz 2,Wenn der Versicherte (Angehörige) in einer Krankenanstalt, deren Finanzierung nicht über Landesfonds oder durch den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG erfolgt und zu der auch sonst kein Vertrag besteht, behandelt wurde, erbringt die SVS den entsprechenden Pflegekostenzuschuss gemäß Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Der Versicherte (Angehörige) hat die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u. ä.) sowie die Honorarnote (Paragraph 36, Absatz eins und 2) der SVS zu übergeben.
  3. Absatz 3,Bei Rechnungen über die in einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) beanspruchte Anstaltspflege ist neben der Diagnose die genaue Angabe der in Rechnung gestellten Sonderleistungen (ärztliche Hilfe, Anstaltsgebühren, Operation etc.) erforderlich, wenn bei Geldleistungsberechtigung bzw. einer Option gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der Satzung ein Anspruch auf tarifmäßigen Kostenersatz für in Rechnung gestellte Sondergebühren besteht. Über Anforderung der SVS hat der Versicherte (Angehörige) notwendige Befunde, Arztbrief etc. beizubringen.

Teil 2, Versicherte und Angehörige nach dem GSVG

Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG sowie von Krankengeld bei Bestand einer Zusatzversicherung ist eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit folgenden Angaben beizubringen: Name, Adresse (an der sich der Versicherte während des Krankenstandes aufhält), Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Art der Erkrankung (Diagnose) und das Datum des Beginnes der Arbeitsunfähigkeit sowie die Angabe, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Auf Verlangen der SVS sind Angaben bezüglich der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten beizubringen.
  2. Absatz 2,Erfolgt eine Aufnahme (stationär oder tages- bzw. nachtklinisch) in eine Krankenanstalt oder mit vorheriger Bewilligung der SVS in eine Kuranstalt- oder eine Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, ist dies einer Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Aufenthaltes sowie einer Meldung durch den Versicherten im Sinne des Paragraph 104 a, Absatz 3, bzw. Paragraph 106, Absatz 2, GSVG gleichzuhalten. Auf Verlangen der SVS sind zum Nachweis entsprechende Aufenthaltsbestätigungen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Aufenthaltes fort, ist vom Versicherten binnen der gesetzlichen Fristen eine Meldung nach Paragraph 104 a, Absatz 3, bzw. Paragraph 106, Absatz 2, GSVG zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die SVS kann die Richtigkeit von ausgestellten Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit überprüfen und aus medizinischen Gründen einen davon abweichenden Zeitpunkt des Beginnes und/oder des Endes der Arbeitsunfähigkeit bestimmen.

Verhalten des Versicherten während des Bezuges einer, Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit sowie von Krankengeld

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Der Versicherte ist angehalten, während der Dauer des Bezuges einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit sowie von Krankengeld jede gewerbliche oder sonstige Arbeit zu unterlassen, den Anordnungen des behandelnden Arztes und der SVS Folge zu leisten sowie alles zu tun, um eine rasche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, ist die SVS berechtigt, den Krankheitszustand und das Verhalten des Versicherten durch Bedienstete der SVS zu kontrollieren. Die festgesetzte Ausgangszeit, während der der Erkrankte seine Wohnung verlassen kann, ist einzuhalten.
  2. Absatz 2,Während des Bezuges einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit sowie von Krankengeld ist ein Aufenthaltswechsel nur im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt und der SVS zulässig.

Teil 3, Schlussbestimmung

Inkrafttreten

Paragraph 49,

Diese Krankenordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anlage zu Paragraph 9, Absatz 5 und 6

Leistungsarten, für die eine elektronische Administrationsunterstützung durch das, elektronische Kommunikationsservice (eKOS) besteht

Für folgende Leistungsarten besteht eine elektronische Administrationsunterstützung durch eKOS:

  1. Ziffer eins
    Computertomographie,
  2. Ziffer 2
    Magnetresonanztomographie,
  3. Ziffer 3
    Nuklearmedizinische Untersuchungen,
  4. Ziffer 4
    Humangenetische Untersuchungen,
  5. Ziffer 5
    Klinisch-psychologische Diagnostik,
  6. Ziffer 6
    Knochendichtemessung,
  7. Ziffer 7
    Röntgenuntersuchungen,
  8. Ziffer 8
    Röntgentherapien,
  9. Ziffer 9
    Sonographien.

Anlage zu Paragraph 33, Absatz eins

  1. Ziffer eins
    Logopädische Behandlung ab der 2. Sitzung einer Behandlungsserie
  2. Ziffer 2
    Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit einer Behandlungsserie
  3. Ziffer 3
    Physiotherapie
    1. Litera a
      ab der 31. Anwendung, jedenfalls ab der 11. Sitzung
    2. Litera b
      Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung
  4. Ziffer 4
    Psychotherapie und klinisch-psychologische Behandlungen ab der 11. Sitzung
  5. Ziffer 5
    Leistungen eines Heilmasseurs
  6. Ziffer 6
    Medizinische Hauskrankenpflege ab der 5. Woche
  7. Ziffer 7
    Geplante Behandlungen und Untersuchungen im Ausland
  8. Ziffer 8
    Computertomographie, Kernspintomographie, nuklearmedizinische Untersuchungen
  9. Ziffer 9
    Kosmetische Behandlungen
  10. Ziffer 10
    Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung
  11. Ziffer 11
    HELP-Therapie
  12. Ziffer 12
    Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion
  13. Ziffer 13
    Flugtransporte
  14. Ziffer 14
    Transporte bei Serienbehandlungen (ausgenommen Transport zur Dialyse und Chemo-Strahlentherapie) ab dem 5. Transport
  15. Ziffer 15
    Heimdialyse

*

Die SVS-Krankenordnung 2024 wurde am 12. Dezember 2023 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 15. Dezember 2023, GZ: 2023-0.904.726, genehmigt.

 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

Lehner

Aubauer