Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

 

Dachverband der Sozialversicherungsträger

 

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraphen 30, Absatz 3 und 30 a Absatz 3, ASVG:

Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger , im Bereich der Erstattung von Beiträgen ab dem Beitragsjahr 2019 – RVABE 2024

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Richtlinien legen den leistungszuständigen Versicherungsträger für die amtswegige Beitragserstattung bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage fest und sind für die Österreichische Gesundheitskasse, die Pensionsversicherungsanstalt, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau verbindlich.

Allgemeines

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Beitragserstattung ist vom leistungszuständigen Versicherungsträger für sämtliche Versicherungszweige und für die Arbeitslosenversicherung ab dem Beitragsjahr 2019 durchzuführen.

Österreichische Gesundheitskasse, als leistungszuständiger Versicherungsträger

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Überschreitet bei pflichtversicherten Personen ab dem Kalenderjahr 2019 im jeweiligen Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung die Höchstbeitragsgrundlage und war für die dafür heranzuziehenden Versicherungsverhältnisse die Österreichische Gesundheitskasse (vor dem 1. Jänner 2020 eine oder mehrere Gebietskrankenkasse/n oder Betriebskrankenkasse/n) zuständig, gilt die Österreichische Gesundheitskasse als leistungszuständiger Versicherungsträger.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt, wenn neben Versicherungsverhältnissen im Sinne von Absatz eins, zumindest ein Versicherungsverhältnis bestanden hat, aus welchem die versicherte Person einen Leistungsanspruch bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers im Sinne von Paragraph 7, Ziffer 4, Litera f, Sub-Litera, a, a, ASVG gehabt hat.

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, als leistungszuständiger Versicherungsträger

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Überschreitet bei pflichtversicherten Personen ab dem Kalenderjahr 2019 im jeweiligen Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung die Höchstbeitragsgrundlage und war für zumindest ein dafür heranzuziehendes Versicherungsverhältnis die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (vor dem 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) zuständig, gilt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als leistungszuständiger Versicherungsträger.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt, wenn neben oder anstelle von Versicherungsverhältnissen im Sinne von Absatz eins, zumindest ein Versicherungsverhältnis bestanden hat, aus welchem die versicherte Person einen Leistungsanspruch bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers im Sinne von Paragraph 7, Ziffer 4, Litera f, Sub-Litera, a, a, ASVG gehabt hat.

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, als leistungszuständiger Versicherungsträger

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Überschreitet bei pflichtversicherten Personen ab dem Kalenderjahr 2019 im jeweiligen Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung die Höchstbeitragsgrundlage und war für zumindest ein dafür heranzuziehendes Versicherungsverhältnis die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vor dem 1. Jänner 2020 die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder die Sozialversicherungsanstalt der Bauern) zuständig, gilt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als leistungszuständiger Versicherungsträger.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn auf Grund von Versicherungsverhältnissen im Sinne von Paragraph 3 und Paragraph 4, auch ohne Heranziehung der vorliegenden Versicherungsverhältnisse, für welche die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vor dem 1. Jänner 2020 die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder die Sozialversicherungsanstalt der Bauern) zuständig war, die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wurde, es sei denn, es liegt ab dem Kalenderjahr 2019 im jeweiligen Kalenderjahr ein Versicherungsverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder Paragraph 4, Ziffer eins, BSVG vor.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 3 und Paragraph 4, ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen leistungszuständiger Versicherungsträger, wenn die Höchstbeitragsgrundlage ab dem Jahr 2019 ausschließlich im Zweig der Pensionsversicherung überschritten wurde und in diesem Zeitraum für die versicherte Person ein Anrechnungsbetrag im Sinne von Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen geleistet wurde.

Pensionsversicherungsanstalt, als leistungszuständiger Versicherungsträger

Paragraph 6,

Abweichend von Paragraph 3 und Paragraph 4, ist die Pensionsversicherungsanstalt leistungszuständiger Versicherungsträger, wenn die Höchstbeitragsgrundlage ab dem Kalenderjahr Jahr 2019 im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich im Zweig der Pensionsversicherung überschritten wurde und in diesem Zeitraum für die versicherte Person ein Anrechnungsbetrag im Sinne von Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes an die Pensionsversicherungsanstalt geleistet wurde.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Beiträge anzuwenden, die ab dem Kalenderjahr 2019 geleistet wurden. Abweichend davon sind diese Richtlinien auch für ab dem 1. Jänner 2019 entrichtete Beiträge sinngemäß anzuwenden, soweit sie zusammen mit Beiträgen für ein bestimmtes, vor dem Kalenderjahr 2019 liegendes, Kalenderjahr entrichtet wurden.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig treten die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen ab dem Beitragsjahr 2019 – RVABE 2023, verlautbart unter AVSV Nr. 92 aus 2022, am 20. Dezember 2022, mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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Die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen ab dem Beitragsjahr 2019 – RVABE 2024 wurden nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen von der Konferenz der Sozialversicherungsträger am 22. November 2023 beschlossen.

Die Erläuterungen dieser Richtlinien sind unter www.sozdok.at zugänglich.

 

Für den Dachverband der Sozialversicherungsträger:

Reischl

Pazourek