(1)Absatz einsDiese Richtlinie gilt für alle dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger und den Dachverband selbst. Sie ist auch für die Vorgangsweise jener Organisationseinheiten zu beachten, über die ein Sozialversicherungsträger oder der Dachverband
eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt (z. B. in-house Gesellschaften nach § 10 BVergG 2018),eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt (z. B. in-house Gesellschaften nach Paragraph 10, BVergG 2018),
aus anderen Gründen maßgebenden Einfluss besitzt oder
die Rolle eines von mehreren gemeinsamen Verantwortlichen nach Art. 26 DSGVO inne hat,die Rolle eines von mehreren gemeinsamen Verantwortlichen nach Artikel 26, DSGVO inne hat,
(z. B. Tochtergesellschaften wie ITSV, SVC, SVD, AUVB u.a., alle im Folgenden „SV-Organisationen“ genannt). Der im Folgenden verwendete Begriff „SV-weit“ bezieht sich auf alle SV-Organisationen. Er gilt auch für unselbstständige Organisationeinheiten, die von einer oder mehreren SV-Organisationen geführt werden (Competence Center, z. B. nach § 5 Abs. 1 Z 1 REDV 2006).(z. B. Tochtergesellschaften wie ITSV, SVC, SVD, AUVB u.a., alle im Folgenden „SV-Organisationen“ genannt). Der im Folgenden verwendete Begriff „SV-weit“ bezieht sich auf alle SV-Organisationen. Er gilt auch für unselbstständige Organisationeinheiten, die von einer oder mehreren SV-Organisationen geführt werden (Competence Center, z. B. nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, REDV 2006).