Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
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Dachverband der Sozialversicherungsträger |
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Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraphen 30, Absatz 3 und 30 a Absatz 3, ASVG: |
Diese Richtlinien legen den leistungszuständigen Versicherungsträger für die amtswegige Beitragserstattung bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage fest und sind für die Österreichische Gesundheitskasse, die Pensionsversicherungsanstalt, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau verbindlich.
Abweichend von Paragraph 3 und Paragraph 4, ist die Pensionsversicherungsanstalt leistungszuständiger Versicherungsträger, wenn die Höchstbeitragsgrundlage ab dem Kalenderjahr Jahr 2019 im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich im Zweig der Pensionsversicherung überschritten wurde und in diesem Zeitraum für die versicherte Person ein Anrechnungsbetrag im Sinne von Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes an die Pensionsversicherungsanstalt geleistet wurde.
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Die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen ab dem Beitragsjahr 2019 – RVABE 2023 wurden nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen von der Konferenz der Sozialversicherungsträger am 15. Dezember 2022 beschlossen. Die Erläuterungen dieser Richtlinien sind unter www.sozdok.at zugänglich. | |
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Für den Dachverband der Sozialversicherungsträger: | |
Reischl | Burz |