Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
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Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß § 43 SVSG wie folgt:Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt: |
5. Änderung der SVS-Satzung 2020 |
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Die SVS-Satzung 2020 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter avsv Nr. 47/2020 am 30. März 2020, zuletzt geändert durch avsv Nr. 88/2021 am 28. Dezember 2021, wird wie folgt geändert: |
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1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 6d folgende §§ 6e bis 6l samt Bezeichnung eingefügt: Im Inhaltsverzeichnis werden nach Paragraph 6 d, folgende Paragraphen 6 e bis 6l samt Bezeichnung eingefügt:
„Kostenzuschuss bei Pflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden § 6e„Kostenzuschuss bei Pflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden Paragraph 6 e,
Zahnersatz § 6fZahnersatz Paragraph 6 f,
Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (§ 94a GSVG und § 95a BSVG) § 6gKieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 94 a, GSVG und Paragraph 95 a, BSVG) Paragraph 6 g,
Kostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach § 94a Abs. 3 GSVG bzw. § 95a Abs. 3 BSVG § 6hKostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG bzw. Paragraph 95 a, Absatz 3, BSVG Paragraph 6 h,
Kostenzuschuss für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung § 6iKostenzuschuss für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung Paragraph 6 i,
Kieferregulierungen (§ 94 GSVG bzw. § 95 BSVG) § 6jKieferregulierungen (Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG) Paragraph 6 j,
Reise(Fahrt)kosten § 6kReise(Fahrt)kosten Paragraph 6 k,
Transportkosten § 6l“Transportkosten Paragraph 6 l, “,
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im dritten Teil Abschnitt II bei § 18 der Ausdruck „Zahnersatz“, bei § 19 der Ausdruck „Kieferregulierungen (§ 94 GSVG)“, bei § 20 der Ausdruck „Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (§ 94a GSVG)“, bei § 21 der Ausdruck „Kostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach § 94a Abs. 3 GSVG“, bei § 22 der Ausdruck „Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 94a Abs. 4 GSVG)“, bei § 24 der Ausdruck „Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden“, bei § 26 „Zuschüsse für tagesklinische Leistungen“ und bei § 29 der Ausdruck „Reise(Fahrt-) und Transportkosten im Inland“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im dritten Teil Abschnitt römisch II bei Paragraph 18, der Ausdruck „Zahnersatz“, bei Paragraph 19, der Ausdruck „Kieferregulierungen (Paragraph 94, GSVG)“, bei Paragraph 20, der Ausdruck „Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 94 a, GSVG)“, bei Paragraph 21, der Ausdruck „Kostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG“, bei Paragraph 22, der Ausdruck „Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 94 a, Absatz 4, GSVG)“, bei Paragraph 24, der Ausdruck „Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden“, bei Paragraph 26, „Zuschüsse für tagesklinische Leistungen“ und bei Paragraph 29, der Ausdruck „Reise(Fahrt-) und Transportkosten im Inland“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 32 folgender § 32a samt Bezeichnung eingefügt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 32, folgender Paragraph 32 a, samt Bezeichnung eingefügt:
„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit § 32a“„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit Paragraph 32 a, “,
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abschnitt III des dritten Teiles des Inhaltsverzeichnisses wird bei § 36 der Ausdruck „Reise(Fahrt-) und Transportkosten“, bei § 44 der Ausdruck „Kostenzuschuss zu Mundhygiene“, bei § 45 der Ausdruck „Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen)“, bei § 46 der Ausdruck „Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (§ 95a BSVG)“, bei § 48 der Ausdruck „Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, die nicht über einen Fonds finanziert wird“ und bei § 50 der Ausdruck „Kostenzuschuss für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Fehlen einer regional ausgewogenenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt. Die Bezeichnung zu § 43 lautet: „Zuzahlungen für Zahnersatz“. Im Abschnitt römisch III des dritten Teiles des Inhaltsverzeichnisses wird bei Paragraph 36, der Ausdruck „Reise(Fahrt-) und Transportkosten“, bei Paragraph 44, der Ausdruck „Kostenzuschuss zu Mundhygiene“, bei Paragraph 45, der Ausdruck „Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen)“, bei Paragraph 46, der Ausdruck „Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 95 a, BSVG)“, bei Paragraph 48, der Ausdruck „Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, die nicht über einen Fonds finanziert wird“ und bei Paragraph 50, der Ausdruck „Kostenzuschuss für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Fehlen einer regional ausgewogenenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt. Die Bezeichnung zu Paragraph 43, lautet: „Zuzahlungen für Zahnersatz“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird der Bezeichnung des vierten Teiles „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Krankheitsverhütung, Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation“ sowie der Abschnittsbezeichnung zu Abschnitt I „Versicherte und Angehörige nach dem GSVG“ und der Abschnittsbezeichnung zu Abschnitt II „Versicherte und Angehörige nach dem BSVG“ der Klammerausdruck „(aufgehoben)“ angefügt. Bei § 51 wird die Bezeichnung „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Gesundheitsvorsorge“, bei § 52 die Bezeichnung „Maßnahmen zur Krankheitsverhütung“, bei § 53 die Bezeichnung „Rehabilitation“ und bei 54 die Bezeichnung „Übernahme der Reise(Fahrt)- und Transportkosten bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit u. a.“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt. Im Inhaltsverzeichnis wird der Bezeichnung des vierten Teiles „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Krankheitsverhütung, Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation“ sowie der Abschnittsbezeichnung zu Abschnitt römisch eins „Versicherte und Angehörige nach dem GSVG“ und der Abschnittsbezeichnung zu Abschnitt römisch II „Versicherte und Angehörige nach dem BSVG“ der Klammerausdruck „(aufgehoben)“ angefügt. Bei Paragraph 51, wird die Bezeichnung „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Gesundheitsvorsorge“, bei Paragraph 52, die Bezeichnung „Maßnahmen zur Krankheitsverhütung“, bei Paragraph 53, die Bezeichnung „Rehabilitation“ und bei 54 die Bezeichnung „Übernahme der Reise(Fahrt)- und Transportkosten bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit u. a.“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 64 folgender § 64a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 64, folgender Paragraph 64 a, eingefügt:
„Reise- (Fahrt-) und Transportkosten § 64a“„Reise- (Fahrt-) und Transportkosten Paragraph 64 a, “,
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 66 die Bezeichnung „Reise- (Fahrt-) und Transportkosten (§ 189 Abs. 2 ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird bei Paragraph 66, die Bezeichnung „Reise- (Fahrt-) und Transportkosten (Paragraph 189, Absatz 2, ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 76 folgender § 77 samt Bezeichnung eingefügt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 76, folgender Paragraph 77, samt Bezeichnung eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 5. Änderung § 77“„Wirksamkeitsbeginn der 5. Änderung Paragraph 77 “,
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Anlage 6 folgende Anlagen 6a und 6b eingefügt:
„Anlage 6a Zuschüsse für festsitzenden Zahnersatz für Versicherte (Angehörige) nach dem GSVG
Anlage 6b Kostenzuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung der Anlage 7 wie folgt:
„Anlage 7 Kieferregulierungen nach § 94a GSVG bzw. § 95a BSVG (§ 6g der Satzung)“„Anlage 7 Kieferregulierungen nach Paragraph 94 a, GSVG bzw. Paragraph 95 a, BSVG (Paragraph 6 g, der Satzung)“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis wird bei Anlage 9 die Bezeichnung „Zuschüsse für tagesklinische Leistungen nach § 26 der Satzung“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt. Im Inhaltsverzeichnis wird bei Anlage 9 die Bezeichnung „Zuschüsse für tagesklinische Leistungen nach Paragraph 26, der Satzung“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis erhält Anlage 11 die Bezeichnung „Anlage 7a“ und wird nach Anlage 7 eingefügt. Die Bezeichnung lautet wie folgt:
„Anlage 7a Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) gemäß § 6j Abs. 1 der Satzung“„Anlage 7a Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) gemäß Paragraph 6 j, Absatz eins, der Satzung“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis wird bei Anlage 12 die Bezeichnung „Kieferorthopädische Beratung, interzeptive kieferorthopädische Behandlung und kieferorthopädische Hauptbehandlung (§ 46 der Satzung)“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt. Im Inhaltsverzeichnis wird bei Anlage 12 die Bezeichnung „Kieferorthopädische Beratung, interzeptive kieferorthopädische Behandlung und kieferorthopädische Hauptbehandlung (Paragraph 46, der Satzung)“ durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 6d werden folgende §§ 6e bis 6l samt Überschriften eingefügt: Nach Paragraph 6 d, werden folgende Paragraphen 6 e bis 6l samt Überschriften eingefügt:
„Kostenzuschuss bei Pflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden
§ 6e.Paragraph 6 e,
(1)Absatz einsHat der Versicherte (Angehörige) notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS einen Pflegekostenzuschuss in Höhe des Pauschalbetrages von 348,29 € pro Tag, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Vom Pauschalbetrag ist für Versicherte (Angehörige) nach dem BSVG ein Kostenbeitrag nach § 93 Abs. 3 BSVG einzubehalten.Hat der Versicherte (Angehörige) notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS einen Pflegekostenzuschuss in Höhe des Pauschalbetrages von 348,29 € pro Tag, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Vom Pauschalbetrag ist für Versicherte (Angehörige) nach dem BSVG ein Kostenbeitrag nach Paragraph 93, Absatz 3, BSVG einzubehalten.
(2)Absatz 2Hat der Versicherte (Angehörige) tages- oder nachtklinische Leistungen in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS einen Kostenzuschuss in Höhe von 80 % des Pauschalbetrages nach Abs. 1, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Hat der Versicherte (Angehörige) tages- oder nachtklinische Leistungen in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS einen Kostenzuschuss in Höhe von 80 % des Pauschalbetrages nach Absatz eins,, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend auch für die Pflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die SVS keine volle Übernahme der Kosten im Voraus zugesichert hat.Die Absatz eins und 2 gelten entsprechend auch für die Pflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die SVS keine volle Übernahme der Kosten im Voraus zugesichert hat.
Zahnersatz
§ 6f.Paragraph 6 f,
(1)Absatz einsAls notwendiger bzw. unentbehrlicher Zahnersatz wird im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Haltelemente (Klammerzahnkrone) erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dies ist der Fall
bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,
bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,
bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation,
bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),
diedie eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulässt/zulassen. Zum notwendigen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von notwendigen Zahnersatzstücken.
(2)Absatz 2Kronen, Brücken, gegossene Stiftaufbauten und Implantate gelten jedenfalls als festsitzender Zahnersatz.
(3)Absatz 3Kosten werden von der SVS nur für Arbeiten in allgemein körperverträglichem Material und einwandfreier Ausführung übernommen. Muss aus medizinischen Gründen (z. B. wegen nachgewiesener Allergie gegen ein Vertragsmaterial) für die Herstellung eines unentbehrlichen Zahnersatzes ein Material verwendet werden, das in den Verträgen nicht vorgesehen ist, leistet die SVS in diesen Fällen für die Differenzkosten auf das höherwertige Material einen Zuschuss im nachstehenden Ausmaß:
Differenzzuschuss bei Metallgerüstprothesen für anders geeignetes Material (Titan) 29,07 €;
Differenzzuschuss bei Kunststoffprothesen für anders geeignetes Material (methaacrylatfreier Kunststoff) 23,62 €.
(4)Absatz 4Bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten sind
für sonstige konservierend-prothetische Leistungen inkl. Kieferregulierungen und Mundhygiene Zuschüsse nach Anlage 6b Abschnitt 1 und
für notwendigen bzw. unentbehrlichen festsitzenden Zahnersatz im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung Kostenzuschüsse nach Anlage 6b Abschnitt 2 für notwendigen bzw. unentbehrlichen festsitzenden Zahnersatz im Sinne des Absatz eins, dieser Bestimmung Kostenzuschüsse nach Anlage 6b Abschnitt 2
zuSub-Litera, z, u leisten.
Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(§ 94a GSVG und § 95a BSVG)Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(Paragraph 94 a, GSVG und Paragraph 95 a, BSVG)
§ 6g.Paragraph 6 g,
(1)Absatz einsDie SVS erbringt die kieferorthopädische Beratung im Umfang der Anlage 7 Punkt 1 als Sachleistung für Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, frühestens, wenn beim Patienten die vier oberen und die vier unteren Schneidezähne zur Gänze durchgebrochen sind. Von der letztgenannten Voraussetzung kann im Einzelfall aus medizinisch zwingenden Gründen abgewichen werden. Die kieferorthopädische Beratung wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur einmal erbracht.
(2)Absatz 2Die SVS erbringt folgende Leistungen der Kieferorthopädie im Umfang der Anlage 7 Punkt 2 bis 4 als Sachleistungen durch Vertragspartner, wenn Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer erheblichen Zahn- und Kieferfehlstellung gegeben ist:
Feststellung des Grades nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN Grad) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3;Feststellung des Grades nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN Grad) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3 ;,
Interzeptive kieferorthopädische Behandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4;Interzeptive kieferorthopädische Behandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4 ;,
Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5.Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5,
(3)Absatz 3Die Feststellung des IOTN Grades wird für Anspruchsberechtigte nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens zweimal erbracht. Die zweite IOTN-Feststellung kann frühestens ein Jahr nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Die SVS erbringt keine Leistung, wenn IOTN 1 und 2 vorliegt oder wenn für eine sonstige kieferorthopädische Leistung kein Anspruch auf Erbringung einer Leistung aufgrund des § 6j besteht. Wird innerhalb eines Jahres nach der Feststellung des IOTN-Grades mit der Behandlung gemäß Abs. 5 durch denselben Leistungserbringer begonnen, ist die Feststellung Bestandteil dieser Behandlung.Die Feststellung des IOTN Grades wird für Anspruchsberechtigte nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens zweimal erbracht. Die zweite IOTN-Feststellung kann frühestens ein Jahr nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Die SVS erbringt keine Leistung, wenn IOTN 1 und 2 vorliegt oder wenn für eine sonstige kieferorthopädische Leistung kein Anspruch auf Erbringung einer Leistung aufgrund des Paragraph 6 j, besteht. Wird innerhalb eines Jahres nach der Feststellung des IOTN-Grades mit der Behandlung gemäß Absatz 5, durch denselben Leistungserbringer begonnen, ist die Feststellung Bestandteil dieser Behandlung.
(4)Absatz 4Ziel der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung ist die frühe Korrektur von Zahnfehlstellungen, um eine möglichst normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermöglichen. Leistungen der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung werden erbracht, wenn
der Behandlungsbeginn (Abs. 7) in der Regel (bei nicht verzögerter Zahnentwicklung) vor Vollendung des 10. Lebensjahres liegt,der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) in der Regel (bei nicht verzögerter Zahnentwicklung) vor Vollendung des 10. Lebensjahres liegt,
eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist und
eine der folgenden Indikationen vorliegt:
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofaziale Anomalien,
skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Frontzähne,
seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne,
ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss,
frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss),
bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig),
progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 mm negative Frontzahnstufe,
Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen,
Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm,
Platzmangel in Stützzone größer als 4 mm. Ein Fall ist nicht in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich in den Zahnbogen einstellt,
unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren,
Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt,
verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach einer Collum-Fraktur).
Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Wechselgebissphase oder Gingivakontakt der Zähne mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei alleine noch keine Indikation für eine interzeptive kieferorthopädische Behandlung dar.
(5)Absatz 5Leistungen der kieferorthopädischen Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses werden erbracht, wenn:
der Behandlungsbeginn (Abs. 7) vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt,der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt,
vor Behandlungsbeginn eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist,
die Behandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem in der Regel bei Behandlungsabschluss die Siebener regulär eingegliedert sind,
abgesehen von medizinisch begründeten Einzelfällen der Abschluss einer allfälligen interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr zurückliegt und
der Leistungserbringer folgende Voraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden:
Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (KFO) (mit entsprechender Ausbildung im EU-Inland und Ausland) oder
dreijährige klinisch-universitäre Vollzeit-Ausbildung im Bereich KFO oder
Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder European Board of Orthodontists (EBO) oder
entsprechende postgraduale Ausbildung in der KFO (z. B. Master of Science) oder
Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
Fortbildungsnachweis (Fortbildungsdiplom KFO der Österreichischen Zahnärztekammer) oder
gleichwertige Ausbildung im EU-Inland bzw. Ausland
und 20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem Peer Assessment Rating Index (PAR-Index), bezogen auf all diese Fälle, bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (§ 23 ZÄG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein.und 20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem Peer Assessment Rating Index (PAR-Index), bezogen auf all diese Fälle, bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (Paragraph 23, ZÄG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein.
Wird auf Wunsch des Patienten ein kieferorthopädischer Apparat unter ausschließlich kosmetischen Aspekten erstellt (z. B. linguale Versorgung, Keramikbrackets, zahnfarbene Bögen), werden für die kieferorthopädische Leistung in ihrer Gesamtheit von der SVS keine Kosten übernommen.
(6)Absatz 6Leistungen nach den Abs. 4 und 5 werden nicht erbracht, wenn der Anspruchsberechtigte bereits kieferorthopädische Leistungen nach § 6j erhält. Abweichend davon gewährt die SVS die für die Restbehandlungsdauer (in der Regel die Differenz aus drei Behandlungsjahren und der bereits erfolgten Behandlungszeit) in Frage kommenden Leistungen nach den Abs. 4 oder 5, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Absätzen 4 oder 5 erfüllt und der Anspruchsberechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat.Leistungen nach den Absatz 4 und 5 werden nicht erbracht, wenn der Anspruchsberechtigte bereits kieferorthopädische Leistungen nach Paragraph 6 j, erhält. Abweichend davon gewährt die SVS die für die Restbehandlungsdauer (in der Regel die Differenz aus drei Behandlungsjahren und der bereits erfolgten Behandlungszeit) in Frage kommenden Leistungen nach den Absatz 4, oder 5, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Absätzen 4 oder 5 erfüllt und der Anspruchsberechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(7)Absatz 7Als Behandlungsbeginn bei Leistungen nach den Abs. 4 und 5 gilt das Datum, zu dem erstmals durch den Kieferorthopäden die erforderlichen Geräte für Leistungen nach dieser Bestimmung in den Mund des Patienten eingebracht werden. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Abs. 4 als beendet, wenn die in der Behandlungsplanung getroffenen Erfolgsannahmen eingetreten sind, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Abs. 5 als beendet, sobaldAls Behandlungsbeginn bei Leistungen nach den Absatz 4 und 5 gilt das Datum, zu dem erstmals durch den Kieferorthopäden die erforderlichen Geräte für Leistungen nach dieser Bestimmung in den Mund des Patienten eingebracht werden. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 4, als beendet, wenn die in der Behandlungsplanung getroffenen Erfolgsannahmen eingetreten sind, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 5, als beendet, sobald
1.Ziffer eins eine Verbesserung des Ausgangszustandes von zumindest 70 % nach dem PAR-Index erreicht wird, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich, und
2.Ziffer 2 die geeigneten Retentionsmaßnahmen gesetzt wurden.
Kostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach § 94a Abs. 3 GSVG bzw. § 95a Abs. 3 BSVGKostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG bzw. Paragraph 95 a, Absatz 3, BSVG
§ 6h.Paragraph 6 h,
(1)Absatz einsFür die interzeptive kieferorthopädische Behandlung nach § 6g Abs. 4 sowie für die kieferorthopädische Hauptbehandlung nach § 6g Abs. 5 werden Versicherten (Anspruchsberechtigten) nach dem GSVG die Kosten in Anwendung von § 94a Abs. 3 iVm § 85 GSVG erstattet. Für Versicherte (Angehörige) nach dem BSVG gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen der Bestimmung über den Kostenzuschuss bei Erbringung von Leistungen nach § 95a Abs. 3 BSVG ein Kostenzuschuss in der Höhe von 80 % der vertraglich festgelegten Tarife zum Zeitpunkt des Behandlungsendes, maximal in der Höhe von 80 % des Rechnungsbetrages.Für die interzeptive kieferorthopädische Behandlung nach Paragraph 6 g, Absatz 4, sowie für die kieferorthopädische Hauptbehandlung nach Paragraph 6 g, Absatz 5, werden Versicherten (Anspruchsberechtigten) nach dem GSVG die Kosten in Anwendung von Paragraph 94 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 85, GSVG erstattet. Für Versicherte (Angehörige) nach dem BSVG gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen der Bestimmung über den Kostenzuschuss bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 95 a, Absatz 3, BSVG ein Kostenzuschuss in der Höhe von 80 % der vertraglich festgelegten Tarife zum Zeitpunkt des Behandlungsendes, maximal in der Höhe von 80 % des Rechnungsbetrages.
(2)Absatz 2Kosten für Behandlungen nach Abs. 1 werden grundsätzlich erst nach Abschluss der Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolges gemäß § 6g Abs. 7 Z 1 und 2 geleistet. Die SVS erbringt für die kieferorthopädische Hauptbehandlung maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrags vor Abschluss der Behandlung, wenn die Behandlung von der SVS aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme unter Vorlage des Behandlungsplanes samt IOTN-Feststellung genehmigt wurde, und der Anspruchsberechtigte eine saldierte Honorarnote (Rechnung) über die erbrachten Leistungen vorgelegt hat:Kosten für Behandlungen nach Absatz eins, werden grundsätzlich erst nach Abschluss der Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolges gemäß Paragraph 6 g, Absatz 7, Ziffer eins und 2 geleistet. Die SVS erbringt für die kieferorthopädische Hauptbehandlung maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrags vor Abschluss der Behandlung, wenn die Behandlung von der SVS aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme unter Vorlage des Behandlungsplanes samt IOTN-Feststellung genehmigt wurde, und der Anspruchsberechtigte eine saldierte Honorarnote (Rechnung) über die erbrachten Leistungen vorgelegt hat:
1.Ziffer eins 45 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den der Behandlungsbeginn fällt;
2.Ziffer 2 25 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in dem das erste Behandlungsjahr abgeschlossen ist;
3.Ziffer 3 30 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den das Behandlungsende fällt.
Kostenzuschuss für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung
§ 6i.Paragraph 6 i,
(1)Absatz einsStehen nicht oder nicht mehr genug Vertragspartner für die Gewährleistung einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung für Leistungen nach § 6g Abs. 2 Z 3 (kieferorthopädische Hauptbehandlung) auf Rechnung der SVS zur Verfügung (Nichtzustandekommen oder Wegfall des Gesamtvertrags nach § 343e ASVG), leistet die SVS für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Leistungsanbietern, die keinen Sonder-Einzelvertrag nach § 343e Abs. 2 ASVG abgeschlossen haben, einen Kostenzuschuss gemäß § 6j Abs. 2 Z 1 und Z 2, wenn der Versicherte einen Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat, der die in § 6g Abs. 5 Z 5 angeführten Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden.Stehen nicht oder nicht mehr genug Vertragspartner für die Gewährleistung einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung für Leistungen nach Paragraph 6 g, Absatz 2, Ziffer 3, (kieferorthopädische Hauptbehandlung) auf Rechnung der SVS zur Verfügung (Nichtzustandekommen oder Wegfall des Gesamtvertrags nach Paragraph 343 e, ASVG), leistet die SVS für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Leistungsanbietern, die keinen Sonder-Einzelvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz 2, ASVG abgeschlossen haben, einen Kostenzuschuss gemäß Paragraph 6 j, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, wenn der Versicherte einen Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat, der die in Paragraph 6 g, Absatz 5, Ziffer 5, angeführten Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden.
(2)Absatz 2Der Kostenzuschuss wird erst nach Abschluss der kieferorthopädischen Hauptbehandlung erbracht. Die SVS erbringt Teilbeträge vor Abschluss der Behandlung, wenn die SVS durch geeignete Maßnahmen, welche sachgerecht kundzutun sind, sichergestellt hat,
dass der Kieferorthopäde die Voraussetzungen nach § 6g Abs. 5 Z 5 erfüllt,dass der Kieferorthopäde die Voraussetzungen nach Paragraph 6 g, Absatz 5, Ziffer 5, erfüllt,
die Behandlungsnotwendigkeiten nach § 6g Abs. 5 Z 1 bis 4 vorliegen unddie Behandlungsnotwendigkeiten nach Paragraph 6 g, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 vorliegen und
der verwendete kieferorthopädische Apparat bzw. der Behandlungsplan einen Behandlungserfolg erwarten lassen.
Teilbeträge werden maximal in folgender Höhe erbracht:
45 % für jenen Zeitraum, in den der Behandlungsbeginn fällt;
25 % für jenen Zeitraum, in dem das erste Behandlungsjahr abgeschlossen ist;
30 % für jenen Zeitraum, in den das Behandlungsende fällt.
(3)Absatz 3Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein Zuschuss oder eine Sachleistung (Kostenerstattung) von einem anderen Krankenversicherungsträger erbracht wurde.
Kieferregulierungen (§ 94 GSVG bzw. § 95 BSVG)Kieferregulierungen (Paragraph 94, GSVG bzw. Paragraph 95, BSVG)
§ 6j.Paragraph 6 j,
(1)Absatz einsDie SVS erbringt Kieferregulierungen bei nachstehenden Fehlbildungen bzw. nachstehenden Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) nach Anlage 7a, sofern nicht die Voraussetzungen für die Leistungen nach § 6g, § 6h oder § 6i erfüllt sind:Die SVS erbringt Kieferregulierungen bei nachstehenden Fehlbildungen bzw. nachstehenden Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) nach Anlage 7a, sofern nicht die Voraussetzungen für die Leistungen nach Paragraph 6 g,, Paragraph 6 h, oder Paragraph 6 i, erfüllt sind:
Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen sowie IOTN-Grad 5p,
Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 5h,
Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 4x,
totale Nonokklusion, insbesondere IOTN-Grad 4l,
extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidseitigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 4c, 3c und 2c,
extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet, insbesondere IOTN-Grad 4f,
frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren, insbesondere IOTN-Grade 4e und 3e,
Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5m, 4m, 4b, 3b und 2b,
extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5a und 4a,
Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Z 1 bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Z 1 bis 9 genannten Indikationen,Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Ziffer eins bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Ziffer eins bis 9 genannten Indikationen,
Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie, Psychotherapie).
Dabei sind vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen zu den tariflichen Kosten pro Behandlungsjahr auf Basis abnehmbarer Geräte in Höhe von 30 % zu leisten.
(2)Absatz 2Wird an Stelle der kieferorthopädischen Behandlung auf Basis abnehmbarer Geräte eine Behandlung auf Basis festsitzender Geräte erbracht, beträgt der Zuschuss der SVS:
pro Behandlungsjahr 70 %,
derder mit den Vertragszahnbehandlern (Vertragseinrichtungen) jeweils vereinbarten Tarifsätze auf Basis der abnehmbaren Geräte.
(3)Absatz 3Können kieferorthopädische Fehlstellungen oder andere Fehlstellungen durch einfache kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen Behandlung sichergestellt werden, wird anstelle einer Kieferregulierung eine Leistung für diese einfachen kieferorthopädischen Behelfe nach der Anlage 6b Abschnitt 1 gewährt.
(4)Absatz 4Erfolgt eine Therapie mittels eines Aligners, so wird ein Zuschuss nach der Anlage 6b Abschnitt 1 erbracht.
Reise(Fahrt)kosten
§ 6k.Paragraph 6 k,
(1)Absatz einsDie SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten für Fahrten
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe (ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen, § 103 Abs. 2 Z. 1 GSVG, § 85 Abs. 4 BSVG),im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe (ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen, Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG, Paragraph 85, Absatz 4, BSVG),
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Zahnbehandlung und Zahnersatz (§ 103 Abs. 2 Z. 1 GSVG und § 95 Abs. 7 BSVG),im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Zahnbehandlung und Zahnersatz (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 95, Absatz 7, BSVG),
zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt (§ 103 Abs. 2 Z. 1 GSVG und § 89 Abs. 5 BSVG),zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 89, Absatz 5, BSVG),
im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln (§ 103 Abs. 2 Z 2 GSVG und § 87 Abs. 9 und § 96 Abs. 4 BSVG),im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG und Paragraph 87, Absatz 9 und Paragraph 96, Absatz 4, BSVG),
im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99a Abs. 2 GSVG, § 160 Abs. 1 GSVG, § 169 Abs. 2 Z 2 GSVG, § 96a Abs. 2 BSVG, § 152 Abs. 1 BSVG, § 161 Abs. 2 Z 2 BSVG),im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 99 a, Absatz 2, GSVG, Paragraph 160, Absatz eins, GSVG, Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 96 a, Absatz 2, BSVG, Paragraph 152, Absatz eins, BSVG, Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG),
im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen (§ 88 Abs. 3 GSVG und § 81 Abs. 3 BSVG),im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen (Paragraph 88, Absatz 3, GSVG und Paragraph 81, Absatz 3, BSVG),
im Zusammenhang mit Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 89 Abs. 2 GSVG und § 82 Abs. 2 BSVG),im Zusammenhang mit Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraph 89, Absatz 2, GSVG und Paragraph 82, Absatz 2, BSVG),
im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen (§ 89a Abs. 2 GSVG und § 82a Abs. 2 BSVG),im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen (Paragraph 89 a, Absatz 2, GSVG und Paragraph 82 a, Absatz 2, BSVG),
im Zusammenhang mit den notwendigen Beratungen bei der SVS im Rahmen des Case Managements bei Bezug von Übergangsgeld,
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der Hebammenordination (§ 103 Abs. 2 Z 1 GSVG und § 97 Abs. 4 BSVG).im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der Hebammenordination (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 97, Absatz 4, BSVG).
(2)Absatz 2Die SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ersten und zweiten Teil der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr (soziale Schutzbedürftigkeit):
für Fahrten außerhalb des Ortsgebietes und
wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle (Abs. 4) 40 km übersteigt.wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle (Absatz 4,) 40 km übersteigt.
(3)Absatz 3Die SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten nach Abs. 1 auch für eine BegleitpersonDie SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten nach Absatz eins, auch für eine Begleitperson
für Kinder unter 15 Jahren;
für Personen, bei denen dies aufgrund ihres körperlichen bzw. geistigen Zustandes notwendig und ärztlich bestätigt ist.
(4)Absatz 4Für die Ermittlung des Reise(Fahrt)kostenersatzes ist die Entfernung vom Wohnort zum nächsterreichbaren Vertragspartner desselben Fachgebietes bzw. der nächstgelegenen geeigneten medizinischen Einrichtung heranzuziehen. Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.
(5)Absatz 5Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten gebührt für Hin- sowie Rückfahrten. Dieser beträgt pauschal für Fahrtstre-cken von mehr als 40 km bis 60 km 6,00 € bzw. bei Fahrten mit einer Begleitperson 9,00 €. Bei Fahrten von mehr als 60 km erfolgt die Gewährung des Kostenersatzes auf Basis der tatsächlichen zurückgelegten Kilometer, wobei der Kilometersatz 0,12 € bzw. bei Fahrten mit einer Begleitperson 0,18 € beträgt. Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten erfolgt unabhängig davon, welche Verkehrsmittel der Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige tatsächlich benützt. Höhere als die dem Versicherten (Angehörigen) tatsächlich entstandenen Kosten werden in keinem Fall ersetzt.
(6)Absatz 6Die SVS ersetzt ohne Bedachtnahme auf die Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ersten und zweiten Teil der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr Reise(Fahrt)kosten für Fahrten
zur Durchführung einer Dialyse,
zur Durchführung einer Chemo- oder Strahlentherapie aufgrund einer onkologischen Erkrankung,
im Zusammenhang mit Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation die Kosten für die Beförderung in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Rehabilitanden sowie zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
(7)Absatz 7Wenn ein Transport nach § 6l erfolgt ist, ersetzt die SVS keine Reise(Fahrt)kosten.Wenn ein Transport nach Paragraph 6 l, erfolgt ist, ersetzt die SVS keine Reise(Fahrt)kosten.
(8)Absatz 8Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis, eines Wahlzahnarztes, einer Wahleinrich-tung oder eines Wahlpartners zur Erbringung von Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, gelten die Abs. 1 bis 7 mit der Einschränkung, dass Reise(Fahrt)kosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei InanspruchnahmeBei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis, eines Wahlzahnarztes, einer Wahleinrich-tung oder eines Wahlpartners zur Erbringung von Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, gelten die Absatz eins bis 7 mit der Einschränkung, dass Reise(Fahrt)kosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme
des nächsterreichbaren Vertragsarztes (des nächsterreichbaren Vertragszahnarztes) bzw.
der nächsterreichbaren vergleichbaren Vertrags-Gruppenpraxis,
der nächsterreichbaren eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung bzw.
des nächsterreichbaren sonst in Betracht kommenden Vertragspartners
zuSub-Litera, z, u ersetzen gewesen wäre.
Transportkosten
§ 6l.Paragraph 6 l,
(1)Absatz einsDie SVS übernimmt Transportkosten für gehunfähig erkrankte Versicherte (Angehörige), wenn die Gehunfähigkeit sowie die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes durch einen ärztlichen Transportauftrag bescheinigt werden und die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle nachgewiesen wird. Als gehunfähig gilt hiebei, wer infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes selbst mit Unterstützung und Hilfe durch eine Begleitperson objektiv nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die besondere Beschwerlichkeit eines Weges vermag für sich alleine noch keine Gehunfähigkeit zu begründen.
Den Gehunfähigen sind nachstehende Personengruppen gleichzuhalten:
Dialysepatienten, soweit die Fahrt mit der Dialysebehandlung im Zusammenhang steht,
Chemo- und Strahlentherapiepatienten, soweit die Fahrt mit der Therapie im Zusammenhang steht,
Rollstuhlfahrer sowie diesen gleichzuhaltende Personen,
beidseitig Arm- oder Beinamputierte,
psychisch Kranke mit ständigem Aufsichtserfordernis,
Blinde und faktisch Blinde.
(2)Absatz 2Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland
zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung,
bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt,
zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt (Vertragszahnarzt), zur nächstgelegenen geeigneten Vertrags-Gruppenpraxis oder nächstgelegenen geeigneten Einrichtung (Vertragseinrichtung) bzw. in die Wohnung des Erkrankten zurück,
zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99a Abs. 2 GSVG, § 160 Abs. 1 GSVG, § 96a Abs. 2 BSVG, § 152 Abs. 1 BSVG), im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 99 a, Absatz 2, GSVG, Paragraph 160, Absatz eins, GSVG, Paragraph 96 a, Absatz 2, BSVG, Paragraph 152, Absatz eins, BSVG),
im Zusammenhang mit der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169 Abs. 2 GSVG und § 161 Abs. 2 BSVG)im Zusammenhang mit der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraph 169, Absatz 2, GSVG und Paragraph 161, Absatz 2, BSVG)
übernommen. Wenn sich der Erkrankte im Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat, übernimmt die SVS die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt.
(3)Absatz 3Ein bodengebundener Transport erfolgt entweder als
Krankenbeförderung
Befördert werden Versicherte (Angehörige), die während der Fahrt und auf dem Weg zum und vom Fahrzeug (PKW) keiner Unterstützung durch einen Sanitäter bedürfen.
Der Versicherte (Angehörige) kann
a) mit einem Privat-PKW bzw. mit einem entsprechend ausgestatteten Lohnfuhrwerk (Taxi bzw. Mietwagenunternehmen) befördert werden oder
b) durch die unter a) angeführten Unternehmen liegend oder sitzend in einem Tragesessel befördert werden;
oder
Krankentransport
Transportiert werden Versicherte (Angehörige), die keine Notfallpatienten sind und entweder
auf dem Weg zum und vom Sanitätskraftwagen der Unterstützung durch einen Sanitäter bedürfen und/oder die Möglichkeit des Bedarfs einer sanitätsdienstlichen Versorgung während der Fahrt gegeben ist. Der Versicherte (Angehörige) kann in einem Behelfskrankentransportwagen (BKTW) transportiert werden, wobei der Sanitäter gleichzeitig Einsatzfahrer ist (einfacher Krankentransport), oder
während des Transportes auf sanitätsdienstliche Versorgung angewiesen sind. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter, der nicht gleichzeitig Einsatzfahrer ist. Der Versicherte (Angehörige) wird grundsätzlich liegend oder sitzend in einem Tragsessel mit einem Krankentransportwagen (KTW) transportiert (qualifizierter Krankentransport);
oder
3.Ziffer 3 Rettungstransport
Transportiert werden Notfallpatienten, die sich nicht in Lebensgefahr befinden, jedoch schwere gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen werden können, wenn nicht unverzüglich qualifizierte sanitätsdienstliche Hilfe geleistet wird. Zur Vermeidung weiterer Schäden ist der Transport mit einem Rettungstransportwagen (RTW) zur weiterführenden medizinischen Versorgung in eine geeignete Behandlungseinrichtung angezeigt. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter, der nicht gleichzeitig Einsatzfahrer ist;
oder
4.Ziffer 4 Notarzttransport
Transportiert werden Notfallpatienten, die sich in Lebensgefahr befinden und/oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie am Notfallort nicht notärztlich versorgt werden. Lebensgefahr ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Erkrankung im NACA-Score mit IV bis VI zu bewerten ist. Der Versicherte (Angehörige) ist unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit mit dem Notarztwagen (NAW) in eine Krankenanstalt zu bringen. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter und einen Notarzt, wobei diese nicht gleichzeitig Einsatzfahrer sind.Transportiert werden Notfallpatienten, die sich in Lebensgefahr befinden und/oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie am Notfallort nicht notärztlich versorgt werden. Lebensgefahr ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Erkrankung im NACA-Score mit römisch IV bis römisch VI zu bewerten ist. Der Versicherte (Angehörige) ist unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit mit dem Notarztwagen (NAW) in eine Krankenanstalt zu bringen. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter und einen Notarzt, wobei diese nicht gleichzeitig Einsatzfahrer sind.
Die aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten jeweils notwendige Art des Transports ist ärztlich zu bescheinigen.
(4)Absatz 4Ist wegen des Zustandes des Erkrankten oder wegen der Dringlichkeit des Falles eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten, so werden die notwendigen Kosten der Beförderung im Inland mit einem Luftfahrzeug in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt übernommen, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Beförderungsart durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und nachträglich vom chefärztlichen Dienst der SVS anerkannt worden ist.
(5)Absatz 5Wird ein privates Kraftfahrzeug benutzt oder erfolgt eine Krankenbeförderung im Sinne des Abs. 3 Z 1 durch ein entsprechend ausgestattetes Lohnfuhrwerk (Taxi bzw. Mietwagenunternehmen) ohne Vertrag, ersetzt die SVS Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes. Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.Wird ein privates Kraftfahrzeug benutzt oder erfolgt eine Krankenbeförderung im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, durch ein entsprechend ausgestattetes Lohnfuhrwerk (Taxi bzw. Mietwagenunternehmen) ohne Vertrag, ersetzt die SVS Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes. Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.
(6)Absatz 6Bei nicht als Sachleistung in Anspruch genommenen Transporten im Sinne des Abs. 3 Z 2 bis 4, ersetzt die SVS Kosten gemäß § 85 Abs. 2 lit. b GSVG iVm §§ 34 ff der Krankenordnung bzw. § 88 BSVG iVm §§ 50 ff der Krankenordnung. Die Höhe der für einen Transport mit einem Luftfahrzeug (Abs. 4) zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem von der SVS mit dem Rechtsträger der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif. Gibt es keinen vertraglich festgesetzten Tarif, ersetzt die SVS dem Versicherten (Angehörigen) bei einem Transport mit einem Luftfahrzeug Kosten nach Maßgabe der Anlage 1. Bei nicht als Sachleistung in Anspruch genommenen Transporten im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, ersetzt die SVS Kosten gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 34, ff der Krankenordnung bzw. Paragraph 88, BSVG in Verbindung mit Paragraphen 50, ff der Krankenordnung. Die Höhe der für einen Transport mit einem Luftfahrzeug (Absatz 4,) zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem von der SVS mit dem Rechtsträger der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif. Gibt es keinen vertraglich festgesetzten Tarif, ersetzt die SVS dem Versicherten (Angehörigen) bei einem Transport mit einem Luftfahrzeug Kosten nach Maßgabe der Anlage 1.
(7)Absatz 7Bei Inanspruchnahme einer Wahlkrankenanstalt, eines Wahlarztes, eines Wahlzahnarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Transportkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei InanspruchnahmeBei Inanspruchnahme einer Wahlkrankenanstalt, eines Wahlarztes, eines Wahlzahnarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung gelten die Absatz eins, bis 6 mit der Maßgabe, dass die Transportkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme
der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt,
der nächsterreichbaren eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung,
des nächstgelegenen geeigneten Vertragsarztes (Vertragszahnarztes) oder
der nächstgelegenen geeigneten Vertragsgruppenpraxis
zu ersetzen gewesen wäre.
(8)Absatz 8Die SVS übernimmt die Transportkosten (auch Beförderung mit einem Luftfahrzeug) zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete ausländische Krankenanstalt bzw. aus dieser, wenn die SVS entweder nach inländischem Recht oder aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen die Kosten der Anstaltspflege im Ausland zu übernehmen hat.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 14 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 20“ durch den Ausdruck „§ 6g“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 20“ durch den Ausdruck „§ 6g“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 18 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 18, samt Überschrift wird aufgehoben.
17.Novellierungsanordnung 17, § 19 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 19, samt Überschrift wird aufgehoben.
18.Novellierungsanordnung 18, § 20 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 20, samt Überschrift wird aufgehoben.
19.Novellierungsanordnung 19, § 21 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 21, samt Überschrift wird aufgehoben.
20.Novellierungsanordnung 20, § 22 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 22, samt Überschrift wird aufgehoben.
21.Novellierungsanordnung 21, § 24 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 24, samt Überschrift wird aufgehoben.
22.Novellierungsanordnung 22, § 26 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 26, samt Überschrift wird aufgehoben.
23.Novellierungsanordnung 23, § 29 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 29, samt Überschrift wird aufgehoben.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 32a.Paragraph 32 a,
Die Betriebshilfe nach § 100 Abs. 2 Z 4 GSVG kann auch durch eine Beteiligung der SVS an Einrichtungen, die Betriebshilfe durch Bereitstellung dafür geeigneter Personen betreiben, erbracht werden.“ Die Betriebshilfe nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG kann auch durch eine Beteiligung der SVS an Einrichtungen, die Betriebshilfe durch Bereitstellung dafür geeigneter Personen betreiben, erbracht werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 36 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 36, samt Überschrift wird aufgehoben.
26.Novellierungsanordnung 26, § 43 samt Überschrift lautet:Paragraph 43, samt Überschrift lautet:
„Zuzahlungen für Zahnersatz
§ 43.Paragraph 43,
Wird unentbehrlicher Zahnersatz durch Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in Vertragseinrichtungen gewährt, hat der Versicherte zu den tariflichen Kosten Zuzahlungen im nachstehenden Ausmaß eines Hundertsatzes der vertraglich festgelegten Tarife zu leisten:
1. abnehmbarer Zahnersatz: | |
a) bei totaler Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 20 % |
b) bei Neuherstellung (einschließlich Platten, Zähnen, Klammern und Saugern) und Reparatur von Kunststoffprothesen | 20 % |
c) bei Neuherstellung von Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter Klammern, Aufruhen, Zahnklammern und die erforderlichen Zähne sowie deren Reparaturen | 25 % |
d) bei Vollmetallkrone an Klammerzähnen sowie für Verblend-Metall-Keramikkronen bei Teilprothesen | 25 % |
2. festsitzender Zahnersatz: | |
a) Keramikfacierte Krone (VMK) im sichtbaren Bereich | 20 % |
b) Brückenglied Porzellan verblendet im sichtbaren Bereich | 20 % |
c) Vollgusskrone (Metallkrone) | 20 % |
d) Brückenglied Metall (Vollguss) | 20 % |
e) Funktionell notwendiges Halteelement für abnehmbaren Zahnersatz (z. B. Steg, Druckknopf, Anker, u.a.) | 20 % |
f) Implantat | 20 %“ |
| |
27.Novellierungsanordnung 27, § 44 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 44, samt Überschrift wird aufgehoben.
28.Novellierungsanordnung 28, § 45 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 45, samt Überschrift wird aufgehoben.
29.Novellierungsanordnung 29, § 46 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 46, samt Überschrift wird aufgehoben.
30.Novellierungsanordnung 30, § 48 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 48, samt Überschrift wird aufgehoben.
31.Novellierungsanordnung 31, § 49 Abs. 1 und Abs. 2 lautet:Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, lautet:
„(1)Absatz einsIm Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 3. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
(2)Absatz 2Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 95 BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 33. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je erbrachter Leistung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.“Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 33. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je erbrachter Leistung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 50 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 50, samt Überschrift wird aufgehoben.
33.Novellierungsanordnung 33, Der gesamte vierte Teil der Satzung wird aufgehoben.
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 64 wird folgender § 64a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64 a, samt Überschrift eingefügt:
„Reise- (Fahrt-) und Transportkosten
§ 64a.Paragraph 64 a,
Für den Ersatz von Reise- (Fahrt-) und Transportkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Unfallheilbehandlung sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln im jeweils notwendigen Ausmaß gelten die §§ 6k und 6l mit der Maßgabe, dass Reise(Fahrt)kosten im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedachtnahme auf die Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ersten und zweiten Teil der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr (soziale Schutzbedürftigkeit) ersetzt werden.“ Für den Ersatz von Reise- (Fahrt-) und Transportkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Unfallheilbehandlung sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln im jeweils notwendigen Ausmaß gelten die Paragraphen 6 k und 6l mit der Maßgabe, dass Reise(Fahrt)kosten im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedachtnahme auf die Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ersten und zweiten Teil der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr (soziale Schutzbedürftigkeit) ersetzt werden.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 66 samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 66, samt Überschrift wird aufgehoben.
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 76 wird folgender § 77 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 76, wird folgender Paragraph 77, samt Überschrift eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 5. Änderung
§ 77.Paragraph 77,
Die 5. Änderung der SVS-Satzung 2020 tritt mit 1. April 2022 in Kraft.“
37.Novellierungsanordnung 37, In den Anlagen 1 bis 3 wird der Ausdruck „des 1. Zusatzprotokolles“ durch den Audruck „des 3. Zusatzprotokolles“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Anlage 4 lautet:
„Anlage 4
Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß § 94 Abs. 1 GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 33. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 33. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je erbrachter Leistung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je erbrachter Leistung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 Abs. 1 GSVG, die
nicht in den nachfolgenden Abschnitten geregelt sind:1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den nachfolgenden Abschnitten geregelt sind:
Pos.Nr. | | Leistungsart | |
1 | | Beratung | 14,20 € |
1a | | Kieferorthopädische Beratung | 19,40 € |
2 | | Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 20,60 € |
3 | | Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung | 8,40 € |
4 | | Visite | 35,40 € |
5 | | Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps | 26,50 € |
6 | | Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 20,70 € |
7 | | Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 32,40 € |
8 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage) | 48,20 € |
61 | | Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 40,50 € |
71 | | Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 52,40 € |
81 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 68,80 € |
9 | | Aufbau mit Höckerdeckung | 73,40 € |
10 | | Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn | 109,30 € |
11 | | Stiftverankerung | 15,00 € |
12 | | WB-Amputation | 34,10 € |
13 | | WB-Extirpation einkanalig | 59,50 € |
14 | | WB-Extirpation zweikanalig | 119,00 € |
15 | | WB-Extirpation dreikanalig | 178,50 € |
16 | | WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 13,60 € |
17 | | Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 8,40 € |
18 | | Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis | 9,10 € |
19 | | Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall | 4,50 € |
20 | | Zahnsteinentfernung | 11,90 € |
21 | | Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 5,40 € |
22 | | Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle) | 12,20 € |
23 | | Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 4,30 € |
24 | | Zahnröntgen | 7,00 € |
25 | | Panoramaröntgen | 39,00 € |
26 | | Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) | 6,60 € |
27 | | Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 143,70 € |
28 | | Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 141,00 € |
29 | | Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 143,70 € |
30 | | Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 68,70 € |
31 | | Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 68,90 € |
32 | | Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 29,40 € |
33 | | Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 34,30 € |
34 | | Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 40,00 € |
35 | | Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) | 27,10 € |
36 | | Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 54,70 € |
37 | | Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 152,20 € |
38 | | Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 63,20 € |
39 | | Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 66,50 € |
40 | | Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel | 20,70 € |
41 | | Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Medikament) | 4,60 € |
62 | | Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 40,50 € |
72 | | Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 52,40 € |
82 | | Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich | 68,80 € |
92 | | Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich | 109,30 € |
| | | |
Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.
65 | | Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres | 57,30 € |
IB | | Interzeptive Behandlung | 985,00 € |
RI | | Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 67,90 € |
| | | |
Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.
Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.
2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Platte (jeder Größe) | 245,00 € |
2. Zahn, pro Einheit | 15,00 € |
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung) | 15,00 € |
4. Sauger | 15,00 € |
II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgungrömisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 948,00 € |
III. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer | 75,00 € |
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung) | 89,00 € |
c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b) | 120,00 € |
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator | 134,00 € |
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke | 156,00 € |
| |
Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.
3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern. | 739,50 € |
2. Zahn pro Einheit | 11,25 € |
II. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe | 81,75 € |
y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer | 97,50 € |
z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis | 109,50 € |
| |
Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.
4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen
1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen) | 270,00 € |
2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen | 444,75 € |
| |
Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.
5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes | 37,10 € | |
2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates | 47,60 € | |
3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube | 56,70 €“ |
| | |
39.Novellierungsanordnung 39, Anlage 5 lautet:
„Anlage 5
Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß § 94 Abs. 1 GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 33. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 33. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je erbrachter Leistung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je erbrachter Leistung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 Abs. 1 GSVG, die
nicht in den nachfolgenden Abschnitten geregelt sind:1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den nachfolgenden Abschnitten geregelt sind:
Pos.Nr. | | Leistungsart | |
1 | | Beratung | 15,98 € |
1a | | Kieferorthopädische Beratung | 19,40 € |
2 | | Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 23,18 € |
3 | | Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung | 9,45 € |
4 | | Visite | 39,83 € |
5 | | Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps | 29,81 € |
6 | | Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 23,29 € |
7 | | Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 36,45 € |
8 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage) | 54,23 € |
61 | | Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 45,56 € |
71 | | Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 58,95 € |
81 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 77,40 € |
9 | | Aufbau mit Höckerdeckung | 82,58 € |
10 | | Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn | 122,96 € |
11 | | Stiftverankerung | 16,88 € |
12 | | WB-Amputation | 38,36 € |
13 | | WB-Extirpation einkanalig | 66,94 € |
14 | | WB-Extirpation zweikanalig | 133,88 € |
15 | | WB-Extirpation dreikanalig | 200,81 € |
16 | | WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 15,30 € |
17 | | Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 9,45 € |
18 | | Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis | 10,24 € |
19 | | Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall | 5,06 € |
20 | | Zahnsteinentfernung | 13,39 € |
21 | | Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 6,08 € |
22 | | Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle) | 13,73 € |
23 | | Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 4,84 € |
24 | | Zahnröntgen | 7,88 € |
25 | | Panoramaröntgen | 43,88 € |
26 | | Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) | 7,43 € |
27 | | Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 161,66 € |
28 | | Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 158,63 € |
29 | | Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 161,66 € |
30 | | Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 77,29 € |
31 | | Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 77,51 € |
32 | | Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 33,08 € |
33 | | Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 38,59 € |
34 | | Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 45,00 € |
35 | | Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) | 30,49 € |
36 | | Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 61,54 € |
37 | | Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 171,23 € |
38 | | Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 71,10 € |
39 | | Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 74,81 € |
40 | | Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel | 23,29 € |
41 | | Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Medikament) | 5,18 € |
62 | | Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 45,56 € |
72 | | Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 58,95 € |
82 | | Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich | 77,40 € |
92 | | Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich | 122,96 € |
| | | |
Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.
65 | | Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres | 64,46 € |
IB | | Interzeptive Behandlung | 985,00 € |
RI | | Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 67,90 € |
| | | |
Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.
Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.
2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Platte (jeder Größe) | 275,63 € |
2. Zahn, pro Einheit | 16,88 € |
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung) | 16,88 € |
4. Sauger | 16,88 € |
II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgungrömisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 1.066,50 € |
III. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer | 84,38 € |
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung) | 100,13 € |
c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b) | 135,00 € |
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator | 150,75 € |
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke | 175,50 € |
| |
Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.
3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz
Auf den entsprechenden Abschnitt der Anlage 4 wird verwiesen.
4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen
Auf den entsprechenden Abschnitt der Anlage 4 wird verwiesen.
5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
Auf den entsprechenden Abschnitt der Anlage 4 wird verwiesen. | |
| |
6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
Auf den entsprechenden Abschnitt der Anlage 4 wird verwiesen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Anlage 6 lautet:
„Anlage 6
Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß § 94 Abs. 1 GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 33. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 33. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je erbrachter Leistung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je erbrachter Leistung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 Abs. 1 GSVG, die
nicht in den nachfolgenden Abschnitten geregelt sind:1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den nachfolgenden Abschnitten geregelt sind:
Pos.Nr. | | Leistungsart | |
1 | | Beratung | 16,86 € |
1a | | Kieferorthopädische Beratung | 19,40 € |
2 | | Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 24,46 € |
3 | | Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung | 9,98 € |
4 | | Visite | 42,04 € |
5 | | Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps | 31,47 € |
6 | | Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 24,58 € |
7 | | Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 38,48 € |
8 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage) | 57,24 € |
61 | | Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 48,09 € |
71 | | Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 62,23 € |
81 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 81,70 € |
9 | | Aufbau mit Höckerdeckung | 87,16 € |
10 | | Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn | 129,79 € |
11 | | Stiftverankerung | 17,81 € |
12 | | WB-Amputation | 40,49 € |
13 | | WB-Extirpation einkanalig | 70,66 € |
14 | | WB-Extirpation zweikanalig | 141,31 € |
15 | | WB-Extirpation dreikanalig | 211,97 € |
16 | | WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 16,15 € |
17 | | Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 9,98 € |
18 | | Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis | 10,81 € |
19 | | Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall | 5,34 € |
20 | | Zahnsteinentfernung | 14,13 € |
21 | | Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 6,41 € |
22 | | Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle) | 14,49 € |
23 | | Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 5,11 € |
24 | | Zahnröntgen | 8,31 € |
25 | | Panoramaröntgen | 46,31 € |
26 | | Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) | 7,84 € |
27 | | Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 170,64 € |
28 | | Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 167,44 € |
29 | | Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 170,64 € |
30 | | Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 81,58 € |
31 | | Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 81,82 € |
32 | | Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 34,91 € |
33 | | Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 40,73 € |
34 | | Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 47,50 € |
35 | | Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) | 32,18 € |
36 | | Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 64,96 € |
37 | | Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 180,74 € |
38 | | Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 75,05 € |
39 | | Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 78,97 € |
40 | | Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel | 24,58 € |
41 | | Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Medikament) | 5,46 € |
62 | | Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 48,09 € |
72 | | Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 62,23 € |
82 | | Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich | 81,70 € |
92 | | Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich | 129,79 € |
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Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.
65 | | Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres | 68,04 € |
IB | | Interzeptive Behandlung | 985,00 € |
RI | | Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 67,90°€ |
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Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.
Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.
2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Platte (jeder Größe) | 290,94 € |
2. Zahn, pro Einheit | 17,81 € |
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung) | 17,81 € |
4. Sauger | 17,81 € |
II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgungrömisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 1.125,75 € |
III. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer | 89,06 € |
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung) | 105,69 € |
c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b) | 142,50 € |
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator | 159,13 € |
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke | 185,25 € |
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Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.
3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz
Auf den entsprechenden Abschnitt der Anlage 4 wird verwiesen.
4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen
Auf den entsprechenden Abschnitt der Anlage 4 wird verwiesen.
5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
Auf den entsprechenden Abschnitt der Anlage 4 wird verwiesen. | |
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6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
Auf den entsprechenden Abschnitt der Anlage 4 wird verwiesen.“
41.Novellierungsanordnung 41, Nach Anlage 6 werden die folgenden Anlagen 6a und 6b eingefügt:
„Anlage 6a
Zuschüsse für festsitzenden Zahnersatz für Versicherte (Angehörige) nach dem GSVG
Einzelkrone | 100,00 € | |
Stiftzahn | 100,00 € | |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 100,00 € | |
Reparatur der Zahnbrücke | 11,63 € | |
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Anlage 6b
Kostenzuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
1. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung (GSVG und BSVG)
Geschiebe | 139,53 € |
Schädel – Fernröntgen | 34,88 € |
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle | 49,05 € |
Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 72,67 € |
Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 330,00 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung | 49,05 € |
Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene | 50,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 35,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
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2. Abschnitt:
Tarife für festsitzenden Zahnersatz in medizinischen Sonderfällen (GSVG und BSVG)
Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:
Einzeitige Implantation | 305,23 € |
Zweizeitige Implantation | 523,24 € |
Krone in Verbindung mit Implantation | 313,95 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € |
Inlay Stift | 23,26 € |
Stiftverankerung parapulpal je Stelle | 29,07 € |
Entfernung eines Implantates | 29,07 € |
Riegel | 139,53 € |
Steg | 203,48 € |
Konuskrone | 331,39 € |
Krone kunststoffverblendet | 244,18 € |
Teleskopkrone | 331,39 € |
Anfertigung einer Marylandbrücke | 209,30 € |
Voll-Porzellankrone | 209,30 € |
Abutment (Anker, Druckknopf, Magnetverankerung, Stegkappe, Locator) | 139,53 €“ |
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42.Novellierungsanordnung 42, Anlage 7 lautet:
„Anlage 7
Kieferregulierungen nach § 94a GSVG bzw. § 95a BSVG (§ 6g der Satzung)Kieferregulierungen nach Paragraph 94 a, GSVG bzw. Paragraph 95 a, BSVG (Paragraph 6 g, der Satzung)
1. Kieferorthopädische Beratung gemäß § 6g Abs. 11. Kieferorthopädische Beratung gemäß Paragraph 6 g, Absatz eins, | 19,40 € |
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Diese umfasst folgende Leistungen:
Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art und Dauer der KFO-Behandlung,
Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung,
Information über die Art und Notwendigkeit der Mitwirkung (Compliance) des Patienten/der Patientin,
Information über Vor- und Nachteile einer KFO-Behandlung.
2. Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gemäß § 6g Abs. 2 Z 22. Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gemäß Paragraph 6 g, Absatz 2, Ziffer 2, | 985,00 € |
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Die Leistung der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung umfasst:
eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen),
Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme,
die kieferorthopädische Behandlung,
die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis.
Hiezu gehört auch die einmalige Reparatur der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.
3. Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 67,90 € |
4. Kieferorthopädische Hauptbehandlung gemäß § 6g Abs. 2 Z 34. Kieferorthopädische Hauptbehandlung gemäß Paragraph 6 g, Absatz 2, Ziffer 3, | 3.962,00 € |
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Die kieferorthopädische Hauptbehandlung umfasst:
Diagnostische Leistungen; dies sind:
die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen,
Fotos intra- und extraoral,
Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges.
Therapeutische Leistungen; dies sind:
Therapie mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges,
Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer optimalen häuslichen Mundhygiene,
erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung,
chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen,
einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten.
Hiezu gehören auch zwei Reparaturen der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.“
43.Novellierungsanordnung 43, Anlage 11 wird als „Anlage 7a“ bezeichnet und nach Anlage 7 eingefügt. Die Überschrift der Anlage lautet:
„Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN)
gemäß § 6j Abs. 1 der Satzung“„Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN)
gemäß Paragraph 6 j, Absatz eins, der Satzung“
44.Novellierungsanordnung 44, Anlage 9 wird aufgehoben.
45.Novellierungsanordnung 45, Anlage 12 wird aufgehoben.
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| Die 5. Änderung der SVS-Satzung 2020 wurde am 22. März 2022 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 25. März 2022, GZ: 2022-0.225.387, genehmigt. | |
| Der Obmann: | Der leitende Angestellte: | |
| Lehner | Aubauer |
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