Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt:

4. Änderung der SVS-Satzung 2020

 

Die SVS-Satzung 2020 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 6 c, folgender Paragraph 6 d, samt Bezeichnung eingefügt:

„Freiwillige Leistung zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten Paragraph 6 d, “,

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 75, folgender Paragraph 76, angefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 4. Änderung Paragraph 76 “,

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6 c, wird folgender Paragraph 6 d, samt Überschrift eingefügt:

„Freiwillige Leistung zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten

Paragraph 6 d,

  1. Absatz einsBei Vorlage eines vollständigen Impfnachweises im Sinne des Absatz 3, Litera a,, b oder c bis zum 31. Dezember 2022 kann seitens der SVS für Versicherte (Angehörige) eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 € erbracht werden. Auf die Gewährung der Leistung besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Als Impfung ist das Bestehen eines aufrechten Impfschutzes bezüglich der in Absatz 3, Litera a,, b oder c aufgezählten Impfungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zu verstehen. Im Falle der COVID-19 Impfung gilt ein Genesungsbescheid im Rahmen der Gültigkeitsdauer gleichwertig zum Impfnachweis.
  3. Absatz 3Ein vollständiger Impfnachweis liegt vor, wenn folgende Impfungen in den jeweiligen Litera a bis c kumulativ vorliegen:

    Litera a Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr:

    1. Ziffer eins
      Diphterie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis-Hämophilus Influenzae B-Hepatitis B (Kombinationsimpfung),
    2. Ziffer 2
      Pneumokokken,
    3. Ziffer 3
      Masern-Mumps-Röteln (Kombinationsimpfung),
    4. Ziffer 4
      FSME (gilt für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr),
    5. Ziffer 5
      HPV (Humane Papillomaviren - gilt für Kinder ab dem vollendeten 9. Lebensjahr),
    6. Ziffer 6
      Influenza („saisonale Grippe“);

    Litera b Jugendliche und Erwachsene ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr:

    1. Ziffer eins
      Diphterie-Tetanus-Pertussis-Polio (Kombinationsimpfung),
    2. Ziffer 2
      Masern-Mumps-Röteln (Kombinationsimpfung),
    3. Ziffer 3
      FSME,
    4. Ziffer 4
      COVID-19;

    Litera c Erwachsene ab dem vollendeten 60. Lebensjahr:

    1. Ziffer eins
      Pneumokokken,
    2. Ziffer 2
      FSME,
    3. Ziffer 3
      COVID-19,
    4. Ziffer 4
      Influenza („saisonale Grippe“).
  4. Absatz 4Die Einmalzahlung kann auch dann gewährt werden, wenn nicht alle Impfungen in der jeweiligen Gruppe nach Absatz 3, Litera a bis c aufgrund einer absoluten Kontraindikation durchgeführt werden konnten; in diesen Fällen ist der SVS ein ärztliches Attest vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 76, samt Überschrift eingefügt:

Wirksamkeitsbeginn der 4. Änderung

Paragraph 76,

Paragraph 6 d, samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

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Die 4. Änderung der SVS-Satzung 2020 wurde am 14. Dezember 2021 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 21. Dezember 2021, GZ: 2021-0.888.183, genehmigt.

 
 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

 
 

Lehner

Aubauer