Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt:

3. Änderung der SVS-Satzung 2020

 

Die SVS-Satzung 2020 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter avsv Nr. 47/2020 am 30. März 2020, zuletzt geändert durch avsv Nr. 16/2021 am 26. März 2021, wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erhält im dritten Teil der bisherige Abschnitt römisch eins die Bezeichnung „Abschnitt II“ und der bisherige Abschnitt römisch II die Bezeichnung „Abschnitt III“. Nach der Bezeichnung des dritten Teiles (Krankenversicherung) wird ein neu bezeichneter Abschnitt römisch eins mit der Abschnittsüberschrift „Gemeinsame Bestimmungen für Versicherte und Angehörige nach dem GSVG und BSVG“ eingefügt. Folgende Paragraphen 6 a,, 6b und 6c samt Bezeichnung werden in diesem Abschnitt eingefügt:

„Umsatzsteuer Paragraph 6 a,

Heilbehelfe und Hilfsmittel Paragraph 6 b,

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit Paragraph 6 c, “,

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die jeweilige Bezeichnung der Paragraphen 12,, 16, 17, 34, 35, 38 und 47 durch den Klammerausdruck „(aufgehoben)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 74, folgender Paragraph 75, angefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 3. Änderung Paragraph 75 “,

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Abschnitt römisch eins im dritten Teil (Krankenversicherung) erhält die Bezeichnung „Abschnitt II“.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abschnitt römisch II im dritten Teil (Krankenversicherung) erhält die Bezeichnung „Abschnitt III“.

Novellierungsanordnung 6, Abschnitt römisch eins (neu) des dritten Teiles (Krankenversicherung) lautet:

„Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen für Versicherte und Angehörige nach dem GSVG und BSVG

Umsatzsteuer

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsSoweit auf Grundlage dieser Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse für Leistungen, die von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erbracht worden sind, gebühren, sind diese um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen.
  2. Absatz 2Unterliegt ein Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss einer gesetzlich oder satzungsmäßig vorgegebenen Höchstgrenze, darf dieselbe auch in Anwendung des Absatz eins, nicht überschritten werden.

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Paragraph 6 b,

  1. Absatz einsDie Kosten inklusive Umsatzsteuer für die notwendigen Heilbehelfe und Hilfsmittel werden auf Rechnung der SVS bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) übernommen. Der Zuschuss für Körperersatzstücke und Krankenfahrstühle beträgt höchstens das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG).
  2. Absatz 2Für Heilbehelfe und Hilfsmittel gilt eine Gebrauchsdauer, wie sie sich bei ordnungsgemäßer Verwendung durch Abnützung ergibt, es sei denn, dass sich die Wiedergewährung von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln bereits vor Ablauf dieser Gebrauchsdauer als medizinisch notwendig erweist. Die Gebrauchsdauer für Brillen darf drei Jahre nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3Die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe und Hilfsmittel werden übernommen, wenn die Instandsetzung zweckentsprechend ist. Absatz eins, gilt entsprechend.
  4. Absatz 4Die SVS übernimmt die Kosten für Kontaktlinsen höchstens bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) unter Berücksichtigung der Mindestgebrauchsdauer gemäß Paragraph 11 d, der Krankenordnung, bei Vorliegen folgender Indikationen:
    1. Ziffer eins
      Anisometropie ab 3 Dioptrien bei nachweislich vorhandenem Binokularsehen,
    2. Ziffer 2
      Regulärer Astigmatismus ab 3 Dioptrien,
    3. Ziffer 3
      Irregulärer Astigmatismus,
    4. Ziffer 4
      Keratokonus,
    5. Ziffer 5
      Hochgradige Myopie ab 6 Dioptrien,
    6. Ziffer 6
      Hypermetropie ab 6 Dioptrien,
    7. Ziffer 7
      Aphakie,
    8. Ziffer 8
      bei Erosion oder rezidivierender Erosion (nicht als Dauerversorgung),
    9. Ziffer 9
      nach Nasenbeinoperationen (postoperativ bis zu 12 Wochen),
    10. Ziffer 10
      Progrediente Myopie bei nachweislicher Dioptrienzunahme von mindestens einer Dioptrie pro Jahr bei Kindern und Jugendlichen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) bei Behandlung mit peripher Defokus modifizierten Kontaktlinsen oder Orthokeratologie-Linsen.
  5. Absatz 5Heilbehelfe und Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 93, Absatz 7, GSVG bzw. Paragraph 87, Absatz 8 und Paragraph 96, Absatz 3, BSVG werden auch leihweise durch die SVS bzw. durch Vertragsstellen zur Verfügung gestellt. Werden Hilfsmittel leihweise zur Verfügung gestellt, gebührt bei Selbstbeschaffung dieser Hilfsmittel durch den Versicherten kein Kostenzuschuss, falls die leihweise Benützung eines gleichwertigen Hilfsmittels durch die SVS nachweislich angeboten wurde. Insoweit Vertragsstellen nicht zur Verfügung stehen, werden angefallene Leihgebühren, abzüglich eines allfälligen vom Versicherten zu tragenden Kostenanteils, nach Paragraph 13, Absatz eins, vergütet.
  6. Absatz 6Bei der Anschaffung von orthopädischen Schuhen ist vom Versicherten ein Eigenanteil für den nichtorthopädischen Teil in Höhe von 58,14 € pro Paar zu tragen, es sei denn, es handelt sich um eine in Paragraph 93, Absatz 4, Litera a, GSVG bzw. Paragraph 87, Absatz 4, Litera a, BSVG genannte Person.

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 6 c,

Zu den Kosten einer Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommer-Meningo-Encephalitis wird nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1983,, ein Zuschuss in der Höhe von 16,00 € gewährt. Die Zuschüsse können auch in der Form geleistet werden, dass die SVS das Impfserum zu einem um diesen Betrag reduzierten Preis zur Verfügung stellt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 17, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Kosten werden von der SVS nur für Arbeiten in allgemein körperverträglichem Material und einwandfreier Ausführung übernommen. Muss aus medizinischen Gründen (z. B. wegen nachgewiesener Allergie gegen ein Vertragsmaterial) für die Herstellung eines unentbehrlichen Zahnersatzes ein Material verwendet werden, das in den Verträgen nicht vorgesehen ist, leistet die SVS in diesen Fällen für die Differenzkosten auf das höherwertige Material einen Zuschuss im nachstehenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      Differenzzuschuss bei Metallgerüstprothesen für anders geeignetes Material (Titan) 29,07 €
    2. Ziffer 2
      Differenzzuschuss bei Kunststoffprothesen für anders geeignetes Material (methaacrylatfreier Kunststoff) 23,62 €."

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 24, erster Satz lautet:

„Hat der Versicherte (Angehörige) notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS einen Pflegekostenzuschuss in Höhe des Pauschalbetrages von 348,29 € pro Tag, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 25, wird der Ausdruck „136,05 €“ durch den Ausdruck „142,55 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 34, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 35, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 38, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 43, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Wird unentbehrlicher Zahnersatz durch Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in Vertragseinrichtungen gewährt, hat der Versicherte zu den tariflichen Kosten Zuzahlungen im nachstehenden Ausmaß eines Hundertsatzes der vertraglich festgelegten Tarife zu leisten:

1. abnehmbarer Zahnersatz:

  

a) bei totaler Kunststoffprothese als Dauerversorgung

20 %

 

b) bei Neuherstellung und Reparatur von Kunststoffprothesen

20 %

 

c) bei Neuherstellung von Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter Klammern, Aufruhen, Zahnklammern und die erforderlichen Zähne sowie deren Reparaturen

25 %

 

d) bei Vollmetallkrone an Klammerzähnen sowie für Verblend-Metall-Keramikkronen bei Teilprothesen

25 %

 

2. festsitzender Zahnersatz:

  

a) Keramikfacierte Krone (VMK) im sichtbaren Bereich

20 %

 

b) Brückenglied Porzellan verblendet im sichtbaren Bereich

20 %

 

c) Vollgusskrone (Metallkrone)

20 %

 

d) Brückenglied Metall (Vollguss)

20 %

 

e) Funktionell notwendiges Halteelement für abnehmbaren Zahnersatz (z. B. Steg, Druckknopf, Anker, u.a.)

20 %

 

f) Implantat

20 %“

Novellierungsanordnung 17, In den Paragraphen 43, Absatz 7,, 45 Absatz 5,, 54 Absatz eins, letzer Satz und 70 Absatz eins, letzer Satz wird der jeweilige Ausdruck „§ 34“ durch den Ausdruck „§ 6a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 47, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 48, samt Überschrift lautet:

„Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, die nicht über einen Fonds finanziert wird

Paragraph 48,

Hat der Versicherte (Angehörige) notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS einen Pflegekostenzuschuss im Ausmaß von 90 % des Pauschalbetrages von 348,29 € pro Tag, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dies gilt entsprechend auch für die Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die SVS keine volle Übernahme der Kosten im Voraus zugesichert hat. Für die Inanspruchnahme einer Tages- bzw. Nachtklinik beträgt der Kostenzuschuss 45 % des Tagespauschalsatzes.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 49, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsIm Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
  2. Absatz 2Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 95, BSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommen vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 32. Zusatzprotokolles nicht geregelt sind, erstattet die SVS, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, je erbrachter Leistung

    Litera a 30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c und d und Paragraph 45, Absatz eins, genannten vergleichbar sind,

    Litera b in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 49, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichung „(4)“, der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichung „(5)“ und der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“. Paragraph 49, Absatz 3, neu lautet:

  1. Absatz 3Für ärztliche Hilfe bzw. dieser gleichgestellte Leistungen werden Kostenzuschüsse in folgender Höhe, maximal aber in Höhe von 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten, gewährt:

    Für nichtärztliche Psychotherapie

    Für die Behandlung durch einen nichtärztlichen Psychotherapeuten wird ein Zuschuss in folgender Höhe geleistet:

    für eine Einzelsitzung ab 50 Min. 40,00 €

    für eine Einzelsitzung ab 25 Min. 23,34 €

    für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Min. pro Person. 13,34 €

    für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Min. pro Person. 9,34 €

    Die Rechnungen haben die verwendete Therapieart und eine Begründung für die Behandlung zu enthalten.

    Für Krankenbehandlung durch freiberufliche Heilmasseure (Paragraph 46, MMHmG)

Massagetherapie

 

Manuelle Heilmassage pro Sitzung Mindestdauer: 15 Minuten

5,31 €

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten

15,47 €

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald); Mindestdauer 30 Minuten

9,29 €

Apparative Druckwellenmassage (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie der Extremitäten) Mindestdauer: 45 Minuten

4,02 €

Unterwasserdruckstrahlmassage Mindestdauer: 10 Minuten

5,41 €

Bindegewebsmassage

15,47 €

Elektrophysikalische Behandlung

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom Mindestdauer: 10 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie Mindestdauer: 20 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Exponentialstrom Mindestdauer: 20 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten: z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane Nervenstimulation) Mindestdauer: 20 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie: Iontophorese, Galvanisation Mindestdauer: 20 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie:

Zweizellenbad Mindestdauer: 20 Minuten

2,49 €

Vierzellenbad; Mindestdauer: 20 Minuten

3,19 €

Hydroelektrisches Vollbad
Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten

4,85 €

Mittelfrequenztherapie: z. B. sterodyn. Strom Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton Mindestdauer: 15 Minuten

1,98 €

 

Hochfrequenz-, Ultraschall-, Phototherapie

  

Hochfrequenztherapie: Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle Mindestdauer: 10 Minuten

1,98 €

 

Ultraschalltherapie Mindestdauer: 5 Minuten pro Region; mehr als 2 Regionen nur mit besonderer medizinischer Begründung

2,22 €

 

Trockene Wärmebehandlung: Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, Mindestdauer: 10 Minuten

Heißluft Mindestdauer: 10 Minuten

1,14 €

2,22 €

 

Wärmeträger- und Kältetherapie

  

Feuchte Wärmebehandlung: Moor, Paraffin, Fango, Parafango Mindestdauer: 20 Minuten

5,75 €

 

Kryotherapie: Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit Mindestdauer: 20 Minuten

1,72 €

 

Munaripackung Mindestdauer: 20 Minuten

5,75 €

 

Hydrotherapie

  

Medizinalbad mit Zusatz: z. B. Sole, Schwefel Mindestdauer: 20 Minuten

4,61 €

 

Moorschwebstoffbad Mindestdauer: 20 Minuten

4,61 €

 

Kohlensäurebad Mindestdauer: 20 Minuten

4,61 €

 

Hausbesuch

  

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

14,17 €“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 57, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Beiträge für die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, ASVG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, g und j ASVG teilversicherten Personen, ausgenommen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der amtlichen Weinkostkommissionen nach Paragraph 57, des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 141, sind im Monat Oktober für das Kalenderjahr vorzuschreiben, mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig und innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu entrichten. Die Beiträge für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, ASVG teilversicherten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der amtlichen Weinkostkommissionen nach Paragraph 57, des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 141, sind im Monat Mai für das vorangegangene Kalenderjahr vorzuschreiben, mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig und innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 74, wird folgender Paragraph 75, samt Überschrift eingefügt:

Wirksamkeitsbeginn der 3. Änderung

Paragraph 75,

Die 3. Änderung der SVS-Satzung 2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, In den Anlagen 1 bis 6 wird im zweiten Absatz des jeweiligen Einleitungsteiles nach der Wortfolge „erstattet die SVS“ die Wort- und Zeichenfolge „ ,sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Anlage 7 lautet:

„Anlage 7

Kostenersatz für Kieferregulierungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG im
Zusammenhalt mit Paragraph 94 a, GSVG

Folgende Leistungen gemäß Paragraph 94 a, GSVG werden entsprechend dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie als Sachleistung oder als Kostenersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG erbracht, sofern sie von einem Kieferorthopäden erbracht wurden.

1. Kieferorthopädische Beratung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,

19,40 €

Diese umfasst folgende Leistungen:

  1. Litera a
    Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art und Dauer der KFO-Behandlung,
  2. Litera b
    Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung,
  3. Litera c
    Information über die Art und Notwendigkeit der Mitwirkung (Compliance) des Patienten/der Patientin,
  4. Litera d
    Information über Vor- und Nachteile einer KFO-Behandlung.

2. Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2,

985,00 €

Die Leistung der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung umfasst:

  1. Litera a
    eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen),
  2. Litera b
    Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme,
  3. Litera c
    die kieferorthopädische Behandlung,
  4. Litera d
    die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis.

Hiezu gehört auch die einmalige Reparatur der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.

3. Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung

67,90 €

4. Kieferorthopädische Hauptbehandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,

3.962,00 €

Die kieferorthopädische Hauptbehandlung umfasst:

  1. A
    Diagnostische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Behandlungsplanung,
    2. Litera b
      die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen,
    3. Litera c
      Panoramaröntgen,
    4. Litera d
      laterales Fernröntgen,
    5. Litera e
      Fotos intra- und extraoral,
    6. Litera f
      Modelle,
    7. Litera g
      Bissregistrat,
    8. Litera h
      Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges.
  2. B
    Therapeutische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Therapie mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges,
    2. Litera b
      Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer optimalen häuslichen Mundhygiene,
    3. Litera c
      erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung,
    4. Litera d
      chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen,
    5. Litera e
      einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten.

Hiezu gehören auch zwei Reparaturen der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.“

*

 
 

Die 3. Änderung der SVS-Satzung 2020 wurde am 14. Dezember 2021 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 16. Dezember 2021, GZ: 2021-0.883.407, genehmigt.

 
 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

 
 

Lehner

Aubauer