Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
|
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß § 43 SVSG wie folgt:Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart gemäß Paragraph 43, SVSG wie folgt: |
2. Änderung der SVS-Satzung 2020 |
|
Die SVS-Satzung 2020 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, verlautbart unter avsv Nr. 47/2020 am 30.03.2020, zuletzt geändert durch avsv Nr. 112/2020 am 30.12.2020, wird wie folgt geändert: |
|
|
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 73 folgender § 74 angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 73, folgender Paragraph 74, angefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung § 74“„Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung Paragraph 74 “,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 wird in der Überschrift der Ausdruck „Sonstige“ vorangestellt. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 16, wird in der Überschrift der Ausdruck „Sonstige“ vorangestellt. Dem Paragraph 16, wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuschüsse können auch in der Form geleistet werden, dass die SVS das Impfserum zu einem um diesen Betrag reduzierten Preis zur Verfügung stellt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 3 wird nach dem Wort „Mindestgebrauchsdauer“ die Wortfolge „gemäß § 26 der Krankenordnung“ eingefügt und am Ende der Z 9 ein Beistrich angefügt. In Paragraph 17, Absatz 3, wird nach dem Wort „Mindestgebrauchsdauer“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 26, der Krankenordnung“ eingefügt und am Ende der Ziffer 9, ein Beistrich angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 35 erster Satz wird nach der Wortfolge „Zuschuss von 16,00 € gewährt“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge „höchstens jedoch 80 % der tatsächlich erwachsenen Kosten.“ wird gestrichen.In Paragraph 35, erster Satz wird nach der Wortfolge „Zuschuss von 16,00 € gewährt“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. Die Wortfolge „höchstens jedoch 80 % der tatsächlich erwachsenen Kosten.“ wird gestrichen.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 38 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 38, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die SVS übernimmt die Kosten für Kontaktlinsen höchstens bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG) unter Berücksichtigung der Mindestgebrauchsdauer gemäß § 69 der Krankenordnung, bei Vorliegen folgender Indikationen:Die SVS übernimmt die Kosten für Kontaktlinsen höchstens bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) unter Berücksichtigung der Mindestgebrauchsdauer gemäß Paragraph 69, der Krankenordnung, bei Vorliegen folgender Indikationen:
Anisometropie ab 3 Dioptrien bei nachweislich vorhandenem Binokularsehen,
Regulärer Astigmatismus ab 3 Dioptrien,
Irregulärer Astigmatismus,
Hochgradige Myopie ab 6 Dioptrien,
Hypermetropie ab 6 Dioptrien,
bei Erosion oder rezidivierender Erosion (nicht als Dauerversorgung),
nach Nasenbeinoperationen (postoperativ bis zu 12 Wochen),
Progrediente Myopie bei nachweislicher Dioptrienzunahme von mindestens einer Dioptrie pro Jahr bei Kindern und Jugendlichen bei Behandlung mit peripher Defokus modifizierten Kontaktlinsen oder Orthokeratologie-Linsen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 43 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „dies ist“ der Ausdruck „insbesondere“.In Paragraph 43, Absatz 2, entfällt nach der Wortfolge „dies ist“ der Ausdruck „insbesondere“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 45 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „661,50“ durch die Zahl „673,40“ ersetzt. Ebenso wird in § 45 Abs. 2 Z 2 in lit. a die Zahl „35,70“ durch die Zahl „36,40“, in lit. b die Zahl „45,50“ durch die Zahl „46,20“ und in lit. c die Zahl „54,60“ durch die Zahl „55,30“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „661,50“ durch die Zahl „673,40“ ersetzt. Ebenso wird in Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, in Litera a, die Zahl „35,70“ durch die Zahl „36,40“, in Litera b, die Zahl „45,50“ durch die Zahl „46,20“ und in Litera c, die Zahl „54,60“ durch die Zahl „55,30“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 73 wird folgender § 74 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 73, wird folgender Paragraph 74, samt Überschrift eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz einsDie 2. Änderung der SVS-Satzung 2020 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 45 Abs. 2 sowie die Anlagen 4 bis 6 in der Fassung der 2. Änderung der SVS-Satzung 2020 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 45, Absatz 2, sowie die Anlagen 4 bis 6 in der Fassung der 2. Änderung der SVS-Satzung 2020 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Anlage 4 lautet:
„Anlage 4
Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß § 94 Abs. 1 GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 32. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 32. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter LeistungIm Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter Leistung
30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in § 13 Abs. 2 genannten vergleichbar sind,30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 13, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 Abs. 1 GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:
Pos.Nr. | | Leistungsart | |
1 | | Beratung | 13,90 € |
1a | | Kieferorthopädische Beratung | 18,90 € |
2 | | Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 20,10 € |
3 | | Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung | 8,20 € |
4 | | Visite | 34,50 € |
5 | | Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps | 25,90 € |
6 | | Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 20,20 € |
7 | | Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 31,60 € |
8 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage) | 47,00 € |
61 | | Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 39,50 € |
71 | | Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 51,10 € |
81 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 67,10 € |
9 | | Aufbau mit Höckerdeckung | 71,60 € |
10 | | Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn | 106,70 € |
11 | | Stiftverankerung | 14,60 € |
12 | | WB-Amputation | 33,30 € |
13 | | WB-Extirpation einkanalig | 58,10 € |
14 | | WB-Extirpation zweikanalig | 116,20 € |
15 | | WB-Extirpation dreikanalig | 174,30 € |
16 | | WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 13,30 € |
17 | | Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 8,20 € |
18 | | Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis | 8,90 € |
19 | | Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall | 4,40 € |
20 | | Zahnsteinentfernung | 11,60 € |
21 | | Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 5,40 € |
22 | | Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle) | 11,90 € |
23 | | Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 4,20 € |
24 | | Zahnröntgen | 6,80 € |
25 | | Panoramaröntgen | 39,00 € |
26 | | Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) | 6,60 € |
27 | | Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 140,20 € |
28 | | Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 137,60 € |
29 | | Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 140,20 € |
30 | | Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 67,00 € |
31 | | Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 67,20 € |
32 | | Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 28,70 € |
33 | | Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 33,50 € |
34 | | Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 39,00 € |
35 | | Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) | 26,40 € |
36 | | Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 53,80 € |
37 | | Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 148,50 € |
38 | | Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 61,70 € |
39 | | Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 64,90 € |
40 | | Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel | 20,70 € |
41 | | Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Medikament) | 4,50 € |
62 | | Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 39,50 € |
72 | | Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 51,10 € |
82 | | Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich | 67,10 € |
92 | | Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich | 106,70 € |
| | | |
Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.
65 | | Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres | 55,90 € |
IB | | Interzeptive Behandlung | 962,00 € |
RI | | Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 66,30 € |
| | | |
Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.
Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.
2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Platte (jeder Größe) | 239,00 € |
2. Zahn, pro Einheit | 15,00 € |
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung) | 15,00 € |
4. Sauger | 15,00 € |
II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgungrömisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 926,00 € |
III. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer | 73,00 € |
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung) | 87,00 € |
c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b) | 117,00 € |
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator | 131,00 € |
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke | 152,00 € |
| |
Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.
3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern. | 722,25 € |
2. Zahn pro Einheit | 11,25 € |
II. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe | 79,50 € |
y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer | 95,25 € |
z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis | 107,25 € |
| |
Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.
4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen
1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen) | 264,00 € |
2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen | 434,25 € |
| |
Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.
5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes | 36,40 € |
2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates | 46,20 € |
3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube | 55,30 € |
| |
7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
gemäß § 19 Abs. 3 und 47. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 4
Einzelkrone | 100,00 € |
Stiftzahn | 100,00 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 100,00 € |
Reparatur der Zahnbrücke | 11,63 € |
Geschiebe | 139,53 € |
Schädel – Fernröntgen | 34,88 € |
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle | 49,05 € |
Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 72,67 € |
Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 330,00 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung | 49,05 € |
Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene | 50,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 35,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
| |
8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen
Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:
Einzeitige Implantation | 305,23 € | |
Zweizeitige Implantation | 523,24 € | |
Krone in Verbindung mit Implantation | 313,95 € | |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € | |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € | |
Inlay Stift | 23,26 € | |
Stiftverankerung parapulpal je Stelle | 29,07 € | |
Entfernung eines Implantates | 29,07 € | |
Anker | 69,77 € | |
Druckknopf | 139,53 € | |
Magnetverankerung | 139,53 € | |
Riegel | 139,53 € | |
Steg | 203,48 € | |
Stegkappe | 104,65 € | |
Konuskrone | 331,39 € | |
Krone kunststoffverblendet | 244,18 € | |
Ringteleskopkrone | 331,39 € | |
Teleskopkrone | 331,39 € | |
Anfertigung einer Marylandbrücke | 209,30 € | |
Voll-Porzellankrone | 209,30 €“ |
| | |
10.Novellierungsanordnung 10, Anlage 5 lautet:
„Anlage 5
Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß § 94 Abs. 1 GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 32. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 32. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter LeistungIm Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter Leistung
30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in § 13 Abs. 2 genannten vergleichbar sind,30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 13, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten,
jedoch den Betrag von 275,00 €.
1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 Abs. 1 GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:
Pos.Nr. | | Leistungsart | |
1 | | Beratung | 15,64 € |
1a | | Kieferorthopädische Beratung | 18,90 € |
2 | | Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 22,61 € |
3 | | Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung | 9,23 € |
4 | | Visite | 38,81 € |
5 | | Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps | 29,14 € |
6 | | Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 22,73 € |
7 | | Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 35,55 € |
8 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage) | 52,88 € |
61 | | Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 44,44 € |
71 | | Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 57,49 € |
81 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 75,49 € |
9 | | Aufbau mit Höckerdeckung | 80,55 € |
10 | | Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn | 120,04 € |
11 | | Stiftverankerung | 16,43 € |
12 | | WB-Amputation | 37,46 € |
13 | | WB-Extirpation einkanalig | 65,36 € |
14 | | WB-Extirpation zweikanalig | 130,73 € |
15 | | WB-Extirpation dreikanalig | 196,09 € |
16 | | WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 14,96 € |
17 | | Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 9,23 € |
18 | | Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis | 10,01 € |
19 | | Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall | 4,95 € |
20 | | Zahnsteinentfernung | 13,05 € |
21 | | Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 6,08 € |
22 | | Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle) | 13,39 € |
23 | | Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 4,73 € |
24 | | Zahnröntgen | 7,65 € |
25 | | Panoramaröntgen | 43,88 € |
26 | | Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) | 7,43 € |
27 | | Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 157,73 € |
28 | | Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 154,80 € |
29 | | Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 157,73 € |
30 | | Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 75,38 € |
31 | | Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 75,60 € |
32 | | Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 32,29 € |
33 | | Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 37,69 € |
34 | | Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 43,88 € |
35 | | Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) | 29,70 € |
36 | | Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 60,53 € |
37 | | Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 167,06 € |
38 | | Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 69,41 € |
39 | | Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 73,01 € |
40 | | Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel | 23,29 € |
41 | | Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Medikament) | 5,06 € |
62 | | Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 44,44 € |
72 | | Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 57,49 € |
82 | | Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich | 75,49 € |
92 | | Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich | 120,04 € |
| | | |
Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.
65 | | Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres | 62,89 € |
IB | | Interzeptive Behandlung | 962,00 € |
RI | | Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 66,30 € |
| | | |
Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.
Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.
2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Platte (jeder Größe) | 268,88 € |
2. Zahn, pro Einheit | 16,88 € |
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung) | 16,88 € |
4. Sauger | 16,88 € |
II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgungrömisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 1041,75 € |
III. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer | 82,13 € |
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung) | 97,88 € |
c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b) | 131,63 € |
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator | 147,38 € |
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke | 171,00 € |
| |
Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.
3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern. | 722,25 € |
2. Zahn pro Einheit | 11,25 € |
II. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe | 79,50 € |
y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer | 95,25 € |
z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis | 107,25 € |
| |
Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.
4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen
1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen) | 264,00 € |
2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen | 434,25 € |
| |
Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.
5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes | 36,40 € |
2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates | 46,20 € |
3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube | 55,30 € |
| |
7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
gemäß § 19 Abs. 3 und 47. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 4
Einzelkrone | 100,00 € |
Stiftzahn | 100,00 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 100,00 € |
Reparatur der Zahnbrücke | 11,63 € |
Geschiebe | 139,53 € |
Schädel – Fernröntgen | 34,88 € |
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle | 49,05 € |
Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 72,67 € |
Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 330,00 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung | 49,05 € |
Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene | 50,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 35,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
| |
8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen
Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:
Einzeitige Implantation | 305,23 € | |
Zweizeitige Implantation | 523,24 € | |
Krone in Verbindung mit Implantation | 313,95 € | |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € | |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € | |
Inlay Stift | 23,26 € | |
Stiftverankerung parapulpal je Stelle | 29,07 € | |
Entfernung eines Implantates | 29,07 € | |
Anker | 69,77 € | |
Druckknopf | 139,53 € | |
Magnetverankerung | 139,53 € | |
Riegel | 139,53 € | |
Steg | 203,48 € | |
Stegkappe | 104,65 € | |
Konuskrone | 331,39 € | |
Krone kunststoffverblendet | 244,18 € | |
Ringteleskopkrone | 331,39 € | |
Teleskopkrone | 331,39 € | |
Anfertigung einer Marylandbrücke | 209,30 € | |
Voll-Porzellankrone | 209,30 €“ |
| | |
11.Novellierungsanordnung 11, Anlage 6 lautet:
„Anlage 6
Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß § 94 Abs. 1 GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 32. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 32. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter LeistungIm Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter Leistung
30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in § 13 Abs. 2 genannten vergleichbar sind,30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 13, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 Abs. 1 GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:
Pos.Nr. | | Leistungsart | |
1 | | Beratung | 16,51 € |
1a | | Kieferorthopädische Beratung | 18,90 € |
2 | | Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 23,87 € |
3 | | Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung | 9,74 € |
4 | | Visite | 40,97 € |
5 | | Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps | 30,76 € |
6 | | Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 23,99 € |
7 | | Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 37,53 € |
8 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage) | 55,81 € |
61 | | Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 46,91 € |
71 | | Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 60,68 € |
81 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 79,68 € |
9 | | Aufbau mit Höckerdeckung | 85,03 € |
10 | | Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn | 126,71 € |
11 | | Stiftverankerung | 17,34 € |
12 | | WB-Amputation | 39,54 € |
13 | | WB-Extirpation einkanalig | 68,99 € |
14 | | WB-Extirpation zweikanalig | 137,99 € |
15 | | WB-Extirpation dreikanalig | 206,98 € |
16 | | WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 15,79 € |
17 | | Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 9,74 € |
18 | | Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis | 10,57 € |
19 | | Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall | 5,23 € |
20 | | Zahnsteinentfernung | 13,78 € |
21 | | Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 6,41 € |
22 | | Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle) | 14,13 € |
23 | | Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 4,99 € |
24 | | Zahnröntgen | 8,08 € |
25 | | Panoramaröntgen | 46,31 € |
26 | | Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) | 7,84 € |
27 | | Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 166,49 € |
28 | | Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 163,40 € |
29 | | Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 166,49 € |
30 | | Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 79,56 € |
31 | | Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 79,80 € |
32 | | Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 34,08 € |
33 | | Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 39,78 € |
34 | | Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 46,31 € |
35 | | Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) | 31,35 € |
36 | | Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 63,89 € |
37 | | Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 176,34 € |
38 | | Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 73,27 € |
39 | | Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 77,07 € |
40 | | Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel | 24,58 € |
41 | | Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Medikament) | 5,34 € |
62 | | Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 46,91 € |
72 | | Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 60,68 € |
82 | | Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich | 79,68 € |
92 | | Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich | 126,71 € |
| | | |
Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.
65 | | Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres | 66,38 € |
IB | | Interzeptive Behandlung | 962,00 € |
RI | | Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 66,30 € |
| | | |
Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.
Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.
2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Platte (jeder Größe) | 283,81 € |
2. Zahn, pro Einheit | 17,81 € |
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung) | 17,81 € |
4. Sauger | 17,81 € |
II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgungrömisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 1.099,63 € |
III. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer | 86,69 € |
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung) | 103,31 € |
c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b) | 138,94 € |
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator | 155,56 € |
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke | 180,50 € |
| |
Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.
3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern. | 722,25 € |
2. Zahn pro Einheit | 11,25 € |
II. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe | 79,50 € |
y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer | 95,25 € |
z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis | 107,25 € |
| |
Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.
4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen
1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen) | 264,00 € |
2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen | 434,25 € |
| |
Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.
5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes | 36,40 € |
2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates | 46,20 € |
3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube | 55,30 € |
| |
7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
gemäß § 19 Abs. 3 und 47. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 4
Einzelkrone | 100,00 € |
Stiftzahn | 100,00 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 100,00 € |
Reparatur der Zahnbrücke | 11,63 € |
Geschiebe | 139,53 € |
Schädel – Fernröntgen | 34,88 € |
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle | 49,05 € |
Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 72,67 € |
Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 330,00 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung | 49,05 € |
Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene | 50,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 35,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
| |
8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen
Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:
Einzeitige Implantation | 305,23 € | |
Zweizeitige Implantation | 523,24 € | |
Krone in Verbindung mit Implantation | 313,95 € | |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € | |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € | |
Inlay Stift | 23,26 € | |
Stiftverankerung parapulpal je Stelle | 29,07 € | |
Entfernung eines Implantates | 29,07 € | |
Anker | 69,77 € | |
Druckknopf | 139,53 € | |
Magnetverankerung | 139,53 € | |
Riegel | 139,53 € | |
Steg | 203,48 € | |
Stegkappe | 104,65 € | |
Konuskrone | 331,39 € | |
Krone kunststoffverblendet | 244,18 € | |
Ringteleskopkrone | 331,39 € | |
Teleskopkrone | 331,39 € | |
Anfertigung einer Marylandbrücke | 209,30 € | |
Voll-Porzellankrone | 209,30 €“ | |
* | |
| Die 2. Änderung der SVS-Satzung 2020 wurde am 24.03.2021 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 25.03.2021, GZ: 2021-0.224.688, genehmigt. | |
| Der Obmann: | Der leitende Angestellte: | |
| Lehner | Aubauer |
| | | | | | | | |