Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart wie folgt:

1. Änderung der SVS-Satzung 2020

 

Die SVS-Satzung 2020 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Amtliche Verlautbarung im
Internet Nr. 47/2020 wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 72, angefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 1. Änderung Paragraph 73 “,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, wird die Zahl „4,00“ durch die Zahl „16,00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 19, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Erfolgt eine Therapie mittels eines Aligners, so wird ein Zuschuss nach den Anlagen 4, 5 oder 6, Abschnitt 7, erbracht.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, wird die Zahl „266,87“ durch die Zahl „309,00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 25, wird die Zahl „132,14“ durch die Zahl „136,05“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 29, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 29, Absatz 12, wird folgender Satz angefügt: 

„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 36, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 45, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 11“ gestrichen. In Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „/Aligner“. Paragraph 45, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4Erfolgt eine Therapie mittels eines Aligners, so wird ein Zuschuss in Höhe von 330,00 € inkl. Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr erbracht.
  2. Absatz 5Paragraph 34, gilt entsprechend.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 48, wird die Zahl „266,87“ durch die Zahl „309,00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 51, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 53, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 66, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Ermittlung hat in den folgenden Absätzen 2 bis 5 über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz wird die Zahl „9,50“ durch die Zahl „10,00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 72, wird folgender Paragraph 73, samt Überschrift eingefügt:

Wirksamkeitsbeginn der 1. Änderung

Paragraph 73,

Die 1. Änderung der SVS-Satzung 2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 3, Unterabschnitt Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen, lautet die Ziffer eins, wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

40,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

23,34 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

13,34 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

9,34 €“

Novellierungsanordnung 17, Der 7. Abschnitt der jeweiligen Anlagen 4, 5 und 6 lautet:

"7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 4

Einzelkrone

100,00 €

Stiftzahn

100,00 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

100,00 €

Reparatur der Zahnbrücke

11,63 €

Geschiebe

139,53 €

Schädel – Fernröntgen

34,88 €

Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte
Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle

49,05 €

Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

72,67 €

Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

330,00 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro
Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss
einer kieferorthopädischen Behandlung

49,05 €

Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene

50,00 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

35,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

40,00 €“

Novellierungsanordnung 18, Anlage 7 lautet:

„Anlage 7

Kostenersatz für Kieferregulierungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG im
Zusammenhalt mit Paragraph 94 a, GSVG

Folgende Leistungen gemäß Paragraph 94 a, GSVG werden entsprechend dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie als Sachleistung oder als Kostenersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG erbracht, sofern sie von einem Kieferorthopäden erbracht wurden.

1. Kieferorthopädische Beratung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,

18,90 €

Diese umfasst folgende Leistungen:

  1. Litera a
    Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art und Dauer der KFO-Behandlung,
  2. Litera b
    Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung,
  3. Litera c
    Information über die Art und Notwendigkeit der Mitwirkung (Compliance) des Patienten/der Patientin,
  4. Litera d
    Information über Vor- und Nachteile einer KFO-Behandlung.

2. Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2,

962,00 €

Die Leistung der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung umfasst:

  1. Litera a
    eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen),
  2. Litera b
    Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme,
  3. Litera c
    die kieferorthopädische Behandlung,
  4. Litera d
    die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis.

Hiezu gehört auch die einmalige Reparatur der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.

3. Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung

66,30 €

4. Kieferorthopädische Hauptbehandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,

3.866,00 €

Die kieferorthopädische Hauptbehandlung umfasst:

  1. A
    Diagnostische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Behandlungsplanung,
    2. Litera b
      die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen,
    3. Litera c
      Panoramaröntgen,
    4. Litera d
      laterales Fernröntgen,
    5. Litera e
      Fotos intra- und extraoral,
    6. Litera f
      Modelle,
    7. Litera g
      Bissregistrat,
    8. Litera h
      Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges.
  2. B
    Therapeutische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Therapie mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges,
    2. Litera b
      Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer optimalen häuslichen Mundhygiene,
    3. Litera c
      erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung,
    4. Litera d
      chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen,
    5. Litera e
      einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten.

Hiezu gehören auch zwei Reparaturen der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.“

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Die 1. Änderung der SVS-Satzung 2020 wurde am 15.12.2020 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 22.12.2020, GZ: 2020-0.847.260, genehmigt.

 
 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

 
 

Lehner

Aubauer