Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart wie folgt: |
1. Änderung der SVS-Satzung 2020 |
Die SVS-Satzung 2020 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Amtliche Verlautbarung im |
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 72, angefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 1. Änderung Paragraph 73 “,
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, wird die Zahl „4,00“ durch die Zahl „16,00“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 19, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, wird die Zahl „266,87“ durch die Zahl „309,00“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 25, wird die Zahl „132,14“ durch die Zahl „136,05“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 29, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 29, Absatz 12, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 36, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 45, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 11“ gestrichen. In Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „/Aligner“. Paragraph 45, Absatz 4 und 5 lauten:
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 48, wird die Zahl „266,87“ durch die Zahl „309,00“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 51, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 53, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ermittlung hat über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 66, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ermittlung hat in den folgenden Absätzen 2 bis 5 über den „Distanzanzeiger“ der Sozialversicherung zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz wird die Zahl „9,50“ durch die Zahl „10,00“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 72, wird folgender Paragraph 73, samt Überschrift eingefügt:
Die 1. Änderung der SVS-Satzung 2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Novellierungsanordnung 16, In Anlage 3, Unterabschnitt Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen, lautet die Ziffer eins, wie folgt:
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 40,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 23,34 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 13,34 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 9,34 €“ |
Novellierungsanordnung 17, Der 7. Abschnitt der jeweiligen Anlagen 4, 5 und 6 lautet:
Einzelkrone | 100,00 € |
Stiftzahn | 100,00 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 100,00 € |
Reparatur der Zahnbrücke | 11,63 € |
Geschiebe | 139,53 € |
Schädel – Fernröntgen | 34,88 € |
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte | 49,05 € |
Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 72,67 € |
Aligner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 330,00 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro | 49,05 € |
Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene | 50,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 35,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 40,00 €“ |
Novellierungsanordnung 18, Anlage 7 lautet:
Folgende Leistungen gemäß Paragraph 94 a, GSVG werden entsprechend dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie als Sachleistung oder als Kostenersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG erbracht, sofern sie von einem Kieferorthopäden erbracht wurden.
1. Kieferorthopädische Beratung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, | 18,90 € |
Diese umfasst folgende Leistungen:
2. Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, | 962,00 € |
Die Leistung der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung umfasst:
Hiezu gehört auch die einmalige Reparatur der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.
3. Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 66,30 € |
4. Kieferorthopädische Hauptbehandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, | 3.866,00 € |
Die kieferorthopädische Hauptbehandlung umfasst:
Hiezu gehören auch zwei Reparaturen der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.“
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Die 1. Änderung der SVS-Satzung 2020 wurde am 15.12.2020 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 22.12.2020, GZ: 2020-0.847.260, genehmigt. | |||||
Der Obmann: | Der leitende Angestellte: | ||||
Lehner | Aubauer | ||||