Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Dachverband der Sozialversicherungsträger |
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Der Dachverband der Sozialversicherungsträger veröffentlicht gemäß § 645 Abs. 3 ASVG:Der Dachverband der Sozialversicherungsträger veröffentlicht gemäß Paragraph 645, Absatz 3, ASVG: |
Psychologen-Gesamtvertrag (kompilierte Fassung) |
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Stand: 30. Juni 2020 | |
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GESAMTVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Berufsverband der österreichischen Psychologinnen und Psychologen gemäß §§ 338, 349 Abs. 2 ASVG, § 128 B-KUVG, § 193 GSVG und § 181 BSVG in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung der diagnostischen Leistungen durch eine klinische Psychologin/einen klinischen Psychologen gemäß § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG und § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG.abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Berufsverband der österreichischen Psychologinnen und Psychologen gemäß Paragraphen 338,, 349 Absatz 2, ASVG, Paragraph 128, B-KUVG, Paragraph 193, GSVG und Paragraph 181, BSVG in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung der diagnostischen Leistungen durch eine klinische Psychologin/einen klinischen Psychologen gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG und Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG.
Präambel
Der Gesamtvertrag regelt das Verfahren zum Abschluss von Einzelverträgen, die Rechte und Pflichten von Vertragspsychologinnen und Vertragspsychologen sowie die Beziehungen der Parteien dieses Gesamtvertrages und die Beziehungen der Parteien des Einzelvertrages zueinander.
§ 1Paragraph eins,
Definitionen
(1)Absatz einsParteien des Gesamtvertrages sind der Berufsverband der österreichischen Psychologinnen und Psychologen einerseits und alle in Anlage 1 bezeichneten Versicherungsträger anderseits.
(2)Absatz 2Parteien des Einzelvertrages sind die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe einerseits und alle in Anlage 1 bezeichneten Versicherungsträger anderseits.
(3)Absatz 3Der Terminus Versicherungsträger bezeichnet im Folgenden alle in Anlage 1 bezeichneten Versicherungsträger und umfasst auch die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA).
(4)Absatz 4Der Terminus BÖP bezeichnet im Folgenden den Berufsverband der österreichischen Psychologinnen und Psychologen.
(5)Absatz 5Der Terminus Interessenvertretung bezeichnet den BÖP und das Österreichische Psychologenforum (ÖPF), welche in allen Angelegenheiten der Durchführung dieses Vertrages zusammenarbeiten.
(6)Absatz 6Der Terminus Hauptverband bezeichnet im Folgenden den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(7)Absatz 7Der Terminus Anspruchsberechtigte bezeichnet im Folgenden Versicherte der Versicherungsträger und deren anspruchsberechtigte Angehörige. Soweit Personen von den Versicherungsträgern aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen betreut werden, sind diese zu denselben Bedingungen zu behandeln wie Versicherte (Angehörige) der Versicherungsträger. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die von den Versicherungsträgern nach den Bestimmungen über die Kriegsopferversorgung (KOVG), die Heeresversorgung (HVG), die Opferfürsorge (OFG) sowie nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und des Gesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen bzw. der Verordnung (EG Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) betreut werden.
(8)Absatz 8Der Terminus Vertragspsychologin/Vertragspsychologe bezeichnet im Folgenden eine freiberuflich tätige klinische Psychologin/einen freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, die/der mit den Versicherungsträgern einen Einzelvertrag im Sinne der Bestimmungen des hier vorliegenden zwischen dem Hauptverband und dem BÖP für die Versicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages abgeschlossen hat.
§ 2Paragraph 2,
Geltungsbereich
(1)Absatz einsDieser Gesamtvertrag wird vom Hauptverband für die Versicherungsträger mit deren Zustimmung und mit Wirkung für diese abgeschlossen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesamtvertrages gelten für alle Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen.
§ 3Paragraph 3,
Bevollmächtigung
(1)Absatz einsDie Versicherungsträger bevollmächtigen den örtlich zuständigen ASVG-Krankenversicherungsträger (im Folgenden ASVG-KVT genannt), sie gegenüber den Interessenvertretungen sowie den Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen in allen Angelegenheiten – ausgenommen Rechnungslegung und Honorierung – betreffend die Durchführung dieses Gesamtvertrages und der Einzelverträge zu vertreten. Dazu gehört die Entgegennahme des den Gesamtvertrag und die Einzelverträge betreffenden Schriftverkehrs. Der örtlich zuständige ASVG-KVT ist berechtigt, die den Versicherungsträgern in diesem Gesamtvertrag eingeräumten Rechte in deren Namen und mit Rechtswirkung für sie gegenüber den Interessenvertretungen und den Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen geltend zu machen; insbesondere wird dem örtlich zuständigen ASVG-KVT das Recht eingeräumt, Einzelverträge mit Rechtswirkung für alle Versicherungsträger abzuschließen. Eine Aufkündigung des Einzelvertrages bedarf des Einvernehmens aller Versicherungsträger.
(2)Absatz 2Wird die gemäß Abs. 1 erteilte Vollmacht von einem Versicherungsträger abgeändert oder aufgehoben, so ist dies den Interessenvertretungen und dem örtlich zuständigen ASVG-KVT unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die sich daraus ergebenden Wirkungen gegenüber den Interessenvertretungen und den Vertragspsychologinnen/VerWird die gemäß Absatz eins, erteilte Vollmacht von einem Versicherungsträger abgeändert oder aufgehoben, so ist dies den Interessenvertretungen und dem örtlich zuständigen ASVG-KVT unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die sich daraus ergebenden Wirkungen gegenüber den Interessenvertretungen und den Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen treten erst mit dem Ablauf des zweiten Kalendervierteljahres ein, das auf die Mitteilung folgt.
§ 4Paragraph 4,
Festsetzung der Zahl und Verteilung derVertragspsychologinnen/Vertragspsychologen
(1)Absatz einsDie Gesamtzahl der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen wird in einem Stellenplan (Anlage 7) geregelt. Der Stellenplan legt die pro Bundesland vorgesehene Anzahl an Planstellen fest.
(2)Absatz 2Die genaue örtliche Verteilung der Planstellen ist im Einvernehmen der Versicherungsträger mit den Interessenvertretungen festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Verkehrsverhältnisse sowie einer allfälligen Verschiedenheit von Wohn- und Beschäftigungsort die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Vertragspsychologin/eines Vertragspsychologen gesichert sein muss. In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen freigestellt sein.
(3)Absatz 3Sofern dies aus Versorgungsaspekten sinnvoll und notwendig ist, kann eine Planstelle gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 geteilt werden.
(4)Absatz 4Im Einvernehmen von Versicherungsträgern und den Interessenvertretungen können bei Bedarf (z. B. zur Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung in einem Bundesland) über den Stellenplan (Absatz 1) hinaus zusätzliche Stellen ausgeschrieben werden.
§ 5Paragraph 5,
Ausschreibung freier Planstellen
(1)Absatz einsFreie Planstellen werden für das jeweilige Bundesland im Einvernehmen vom örtlich zuständigen ASVG-KVT und den Interessenvertretungen ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgt im Internet unter https://www.sozialversicherung.at und https://www.boep.or.at/. Näheres regelt Anlage 9.
(2)Absatz 2Der Wortlaut der Ausschreibung richtet sich nach Anlage 10. Sofern es im Hinblick auf Versorgungsaspekte sinnvoll ist, können in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle besondere Qualifikationen bzw. Schwerpunkte vorgesehen werden. Die Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen, muss jedoch mindestens 14 Tage betragen.
(3)Absatz 3Alle im Stellenplan vorgesehenen Planstellen sind zu besetzen.
(4)Absatz 4Nicht besetzte Planstellen sind – sofern die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbaren – nach dreimonatiger Vakanz jedenfalls auszuschreiben.
(5)Absatz 5Kann eine ausgeschriebene Stelle nicht besetzt werden, hat – sofern die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbaren – nach Ablauf von sechs Monaten (gerechnet ab Ende der Bewerbungsfrist) jedenfalls eine neuerliche Ausschreibung zu erfolgen.
(6)Absatz 6Kann zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Modalitäten der Ausschreibung einer Stelle kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der Schlichtungsausschuss gemäß Anlage 6 auf Antrag einer der Vertragsparteien.
(7)Absatz 7Besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass eine für eine bestimmte Versorgungsregion definierte Planstelle mangels versorgungspolitischer Notwendigkeit nicht ausgeschrieben werden soll, wird diese Stelle einvernehmlich als Strukturentwicklungsreserve vorläufig ruhend gestellt. Die Regelung ist sowohl auf neue Planstellen als auch bei Planstellennachbesetzungen anwendbar. Als Strukturentwicklungsreserve können ganze und geteilte Planstellen definiert werden. Planstellen aus der Strukturentwicklungsreserve können im Einvernehmen der Vertragsparteien jederzeit als ganze oder geteilte Stellen nach regionalen und versorgungspolitischen Gegebenheiten ausgeschrieben werden, wenn dies zur Verbesserung der Versorgung der Anspruchsberechtigten erforderlich ist.
§ 6Paragraph 6,
Qualifikation/Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber
(1)Absatz einsGrundsätzliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Vertragspsychologin/Vertragspsychologe sind die Eintragung in die Liste der klinischen und Gesundheitspsychologen des Bundesministeriums gemäß § 17 Psychologengesetz 2013 (kurz Psychologenliste) sowie die ausreichende Berufserfahrung in der Krankenbehandlung.Grundsätzliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Vertragspsychologin/Vertragspsychologe sind die Eintragung in die Liste der klinischen und Gesundheitspsychologen des Bundesministeriums gemäß Paragraph 17, Psychologengesetz 2013 (kurz Psychologenliste) sowie die ausreichende Berufserfahrung in der Krankenbehandlung.
(2)Absatz 2Zum Nachweis der Berufserfahrung in der Krankenbehandlung sind die Bestätigung über eine nach Eintragung in die Psychologenliste erfolgte zweijährige Tätigkeit in einer Einrichtung, die zur Ausbildung von klinischen Psychologinnen/Psychologen berechtigt ist bzw. einen diagnostischen Schwerpunkt hat, und 100 eigendiagnostizierte Gutachten vorzulegen.
(3)Absatz 3Die für die Tätigkeit als Vertragspsychologin/Vertragspsychologe erforderliche Berufserfahrung gemäß Absatz 2 kann – zur Gänze oder teilweise – alternativ auch über die Tätigkeit in einem Intervisionsverhältnis nach den Bestimmungen von Anlage 8 erworben werden.
(4)Absatz 4Die von den Bewerberinnen/Bewerbern für eine ausgeschriebene Planstelle vorgelegten Unterlagen sind vom örtlich zuständigen ASVG-KVT und den Interessenvertretungen zu sichten und zu bewerten. Für die Bewertung durch den örtlich zuständigen ASVG-KVT steht auch die Konsulentin/der Konsulent des Hauptverbandes zur Verfügung. Sofern es mehrere geeignete Bewerberinnen/Bewerber gibt, ist die Auswahl im Rahmen eines Hearings vorzunehmen. Das Hearing wird von Vertretern des örtlich zuständigen ASVG-KVT sowie von Mitgliedern der Interessenvertretungen für klinische Psychologinnen/Psychologen vorgenommen. Die Beiziehung von Vertretern des Hauptverbandes ist möglich.
(5)Absatz 5Näheres über die Auswahl von Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen regelt Anlage 10.
(6)Absatz 6Für Psychologinnen/Psychologen, die mit einem Versicherungsträger einen Einzelvertrag über die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen gemäß § 135 Abs. 1 Z 4 ASVG, § 63 Abs. 1 Z 4 B-KUVG, § 91 Abs. 1 Z 4 GSVG oder § 85 Abs. 1 Z 4 BSVG abgeschlossen haben, ist die Bewerbung um eine Planstelle für klinisch-psychologische Diagnostik nicht möglich.Für Psychologinnen/Psychologen, die mit einem Versicherungsträger einen Einzelvertrag über die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, B-KUVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG abgeschlossen haben, ist die Bewerbung um eine Planstelle für klinisch-psychologische Diagnostik nicht möglich.
§ 7Paragraph 7,
Einzelvertragsverhältnis
(1)Absatz einsDas Vertragsverhältnis zwischen den Versicherungsträgern und der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen wird durch den Abschluss eines Einzelvertrages begründet. Dem Abschluss des Einzelvertrages zwischen der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen und den Versicherungsträgern ist der in Anlage 3 beigefügte Mustereinzelvertrag zu Grunde zu legen; dieser ist ein Bestandteil dieses Gesamtvertrages. Abweichungen gegenüber dem Mustereinzelvertrag können von den Versicherungsträgern mit der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen nur im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen vereinbart werden.
(2)Absatz 2Der Einzelvertrag und seine Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(3)Absatz 3Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des Einzelvertrages ergeben sich aus dem Einzelvertrag, diesem Gesamtvertrag sowie den Zusatzvereinbarungen zu diesem Gesamtvertrag.
(4)Absatz 4Der Einzelvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Befristungen können von den Versicherungsträgern mit der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen in besonderen Fällen vereinbart werden.
(5)Absatz 5Durch den Einzelvertrag entsteht kein Anstellungsverhältnis.
(6)Absatz 6Der örtlich zuständige ASVG-KVT wird den übrigen am Vertrag beteiligten Versicherungsträgern sowie den Interessenvertretungen je eine Abschrift des Einzelvertrages zur Verfügung stellen.
§ 8Paragraph 8,
Wechsel des Standortes der Praxis
(1)Absatz einsDer Standort der Praxis befindet sich an der im Einzelvertrag genannten Adresse.
(2)Absatz 2Beabsichtigt die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe, den vertraglich vereinbarten Standort zu wechseln, hat er dies dem örtlich zuständigen ASVG-KVT schriftlich mitzuteilen und zugleich die Adresse des gewählten neuen Standortes anzugeben.
(3)Absatz 3Der örtlich zuständige ASVG-KVT hat binnen vier Wochen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Verlegung abzugeben. Der Betrieb des neuen Standortes ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Versicherungsträger möglich.
(4)Absatz 4Kann zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Wechsel des Standortes kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien.
(5)Absatz 5Wird der Standort verlegt, ohne dass eine schriftliche Zustimmung oder eine entsprechende Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorliegt, erlischt der Einzelvertrag gemäß § 23 mit dem Datum der Schließung des im Einzelvertrag festgelegten Standortes.Wird der Standort verlegt, ohne dass eine schriftliche Zustimmung oder eine entsprechende Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorliegt, erlischt der Einzelvertrag gemäß Paragraph 23, mit dem Datum der Schließung des im Einzelvertrag festgelegten Standortes.
§ 9Paragraph 9,
Vertretung
(1)Absatz einsDie psychologische Diagnostik ist grundsätzlich von der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen persönlich in der im Einzelvertrag genannten Praxisadresse zu erbringen.
(2)Absatz 2Sofern dies im Interesse des Anspruchsberechtigten unbedingt notwendig ist, ist die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe im Falle der persönlichen Verhinderung dazu berechtigt, sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages vertreten zu lassen.
(3)Absatz 3Beträgt die Dauer der persönlichen Verhinderung mehr als 49 Tage im Kalenderhalbjahr, ist dies dem örtlich zuständigen ASVG-KVT schriftlich (auch per e-mail) mitzuteilen. In diesem Fall ist die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe dazu verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen. Der Name der Vertreterin/des Vertreters, eine Begründung für die Notwendigkeit der Vertretung sowie die voraussichtliche Dauer der Vertretung sind anzugeben.
(4)Absatz 4Die Vertreterin/der Vertreter einer Vertragspsychologin/eines Vertragspsychologen muss über dieselbe fachliche Qualifikation wie die vertretene Vertragspsychologin/der vertretene Vertragspsychologe verfügen.
(5)Absatz 5Die Vertretung hat grundsätzlich in der Praxis der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen zu erfolgen. Die Verrechnung der im Rahmen der Vertretung erbrachten Leistungen erfolgt über den mit der vertretenen der Vertragspsychologin/des vertretenen Vertragspsychologen abgeschlossenen Vertrag.
(6)Absatz 6Der örtlich zuständige ASVG-KVT ist dazu berechtigt, die Vertreterin/den Vertreter mit Angabe einer Begründung abzulehnen – dies jedenfalls dann, wenn die fachliche Qualifikation nicht belegt wird.
(7)Absatz 7Ist die persönliche Verhinderung durch Urlaub begründet, so entfällt die Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters. Pro Kalenderjahr sind in diesem Fall für den Erholungsurlaub maximal 30 Arbeitstage und für den Bildungsurlaub maximal 10 Arbeitstage vorgesehen.
§ 10Paragraph 10,
Klinisch-psychologische Diagnostik
(1)Absatz einsAls klinisch-psychologische Diagnostik im Sinne dieses Vertrages gilt die Diagnoseerhebung bei Krankheiten im Sinne der §§ 120 Z 1 und 133 Abs. 2 ASVG, §§ 53 Z 1 und 62 Abs. 2 B-KUVG, §§ 80 Z 1 und 90 Abs. 2 GSVG sowie §§ 76 Abs. 1 und 83 Abs. 2 BSVG durch klinische Psychologinnen/Psychologen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden auf Rechnung der Versicherungsträger.Als klinisch-psychologische Diagnostik im Sinne dieses Vertrages gilt die Diagnoseerhebung bei Krankheiten im Sinne der Paragraphen 120, Ziffer eins und 133 Absatz 2, ASVG, Paragraphen 53, Ziffer eins und 62 Absatz 2, B-KUVG, Paragraphen 80, Ziffer eins und 90 Absatz 2, GSVG sowie Paragraphen 76, Absatz eins und 83 Absatz 2, BSVG durch klinische Psychologinnen/Psychologen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden auf Rechnung der Versicherungsträger.
(2)Absatz 2Diagnoseverfahren, die nicht im ZPID gelistet sind, dürfen auf Rechnung der Versicherungsträger nicht angewendet werden.
(3)Absatz 3Klinisch-psychologische Diagnostik der Ehegattin/des Ehegatten, seiner Kinder, Enkel und Eltern darf die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe den Versicherungsträgern nicht in Rechnung stellen.
(4)Absatz 4Die klinisch-psychologische Diagnostik der Anspruchsberechtigten obliegt der Psychologin/dem Psychologen nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Der Einsatz von Hilfspersonen und insbesondere Personen, die sich in Ausbildung zur klinischen Psychologin/zum klinischen Psychologen befinden (§ 24 PG), ist für die Exploration, die Instruktion der Patientin/des Patienten, die Durchführung der Tests sowie deren Auswertung im Ausmaß 1:1 zur Vertragspsychologin/zum Vertragspsychologen zulässig.Die klinisch-psychologische Diagnostik der Anspruchsberechtigten obliegt der Psychologin/dem Psychologen nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Der Einsatz von Hilfspersonen und insbesondere Personen, die sich in Ausbildung zur klinischen Psychologin/zum klinischen Psychologen befinden (Paragraph 24, PG), ist für die Exploration, die Instruktion der Patientin/des Patienten, die Durchführung der Tests sowie deren Auswertung im Ausmaß 1:1 zur Vertragspsychologin/zum Vertragspsychologen zulässig.
(5)Absatz 5Im Übrigen gilt für die klinisch-psychologische Diagnostik auf Rechnung der Versicherungsträger die beiliegende Honorarordnung (Anlage 4). Diese Honorarordnung ist Bestandteil des Gesamtvertrages.
(6)Absatz 6Wird eine Patientin/ein Patient wiederholt getestet, sind nähere Bestimmungen in Anlage 4 geregelt. Liegt eine Zustimmung der Patientin/des Patienten vor, ist die Psychologin/der Psychologe verpflichtet, Ergebnisse von Testverfahren einer Patientin/eines Patienten einer anderen Psychologin/eines anderen Psychologen, der diese Patientin/dem dieser Patient zur Diagnostik überwiesen wurde, zur Verfügung zu stellen bzw. der Psychologin/dem Psychologen die notwendigen Informationen zu erteilen.
(7)Absatz 7Die Psychologin/der Psychologe hat nach Möglichkeit verwertbare Ergebnisse von durch andere Psychologinnen/Psychologen bei der Patientin/beim Patienten durchgeführten Testverfahren mit Zustimmung der Patientin/des Patienten anzufordern (Abs. 6).Die Psychologin/der Psychologe hat nach Möglichkeit verwertbare Ergebnisse von durch andere Psychologinnen/Psychologen bei der Patientin/beim Patienten durchgeführten Testverfahren mit Zustimmung der Patientin/des Patienten anzufordern (Absatz 6,).
§ 11Paragraph 11,
Zuweisung
(1)Absatz einsVoraussetzung für die Inanspruchnahme klinisch-psychologischer Diagnostik ist die von einer (Vertrags)ärztin/einem (Vertrags)arzt, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten, einer Vertragseinrichtung oder einer eigenen Einrichtung eines Versicherungsträgers ausgestellte Zuweisung.
(2)Absatz 2Die Zuweisung muss eine präzise Fragestellung und eine Verdachtsdiagnose (ICD-Code) enthalten, aus der hervorgeht, dass das Vorliegen einer Krankheit vermutet wird.
(3)Absatz 3Entspricht die Zuweisung diesen Vorgaben nicht, darf die klinisch-psychologische Diagnostik nicht auf Rechnung des Versicherungsträgers durchgeführt werden.
(4)Absatz 4Zuweisungen sind von der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen für die Dauer von drei Jahren (gerechnet vom Datum der Übermittlung der Abrechnung des Diagnostikfalles, auf den sich die Zuweisung bezieht) aufzubewahren. Die Versicherungsträger sind berechtigt, zum Zwecke von stichprobenartigen Kontrollen bzw. in konkreten Anlassfällen die Vorlage von Zuweisungen zu verlangen.
§ 12Paragraph 12,
Mindesttätigkeitsumfang
(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen hat, sofern der Vertrag sich auf eine ganze Planstelle bezieht – bezogen auf ein Kalenderjahr – ein durchschnittliches Ausmaß von 27 Wochenstunden (Diagnostik, Befundbesprechung und Zeit für notwendige Administration) zu umfassen.
(2)Absatz 2Nebenbeschäftigungen, deren Ausmaß 20 Wochenstunden überschreitet, sind dem örtlich zuständigen ASVG-KVT von der Vertragspsychologin/vom Vertragspsychologen jedenfalls zu melden. Besteht Grund zur Annahme, dass die Versorgung der Anspruchsberechtigten infolge der durch die Nebentätigkeit eingeschränkte Vertragstätigkeit gefährdet wird, kann der örtlich zuständige ASVG-KVT eine Teilung des Einzelvertrages nach den Bestimmungen der Richtlinie Anlage 2 veranlassen.
(3)Absatz 3Im Sinne größtmöglicher Effizienz sollen die Termine für Diagnostik möglichst patientenfreundlich gestaltet werden.
§ 13Paragraph 13,
Erreichbarkeit
(1)Absatz einsDie Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe muss für Anspruchsberechtigte und die Versicherungsträger jedenfalls in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr telefonisch oder per E-Mail erreichbar sein. Gegebenenfalls muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter (oder der Mailbox) zu hinterlassen.
(2)Absatz 2Anrufe oder Mailnachrichten, die an einem der in Absatz 1 genannten Wochentage einlangen, müssen von der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen tunlichst noch am selben Wochentag, spätestens jedoch am nächstfolgenden Werktag durch Rückruf bzw. per E-Mail beantwortet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe zum betreffenden Zeitpunkt über keine freien Kapazitäten zur Diagnostik einer Anspruchsberechtigten/eines Anspruchsberechtigten eines Versicherungsträgers verfügt.
(3)Absatz 3Kann die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe aufgrund einer persönlichen Verhinderung seine Erreichbarkeit in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr nicht gewährleisten, ist ein entsprechender Hinweis auf dem Anrufbeantworter (bzw. per automatischem Abwesenheitsmail) mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung zu geben.
§ 14Paragraph 14,
Ökonomiegebot
Die klinisch-psychologische Testung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und hat sich an den Richtlinien ökonomischer Krankenbehandlung (RÖK) gemäß ASVG zu orientieren. Die Testung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die zur Abklärung der auf der Zuweisung enthaltenen Fragestellung und/bzw. der angegebenen Verdachtsdiagnose notwendig sind.
§ 15Paragraph 15,
Honorierungsbestimmungen
(1)Absatz einsDie Honorierung der von Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe der Honorarordnung Anlage 4.
(2)Absatz 2Bezüglich Rechnungslegung und Honoraranweisung gelten die Bestimmungen von Anlage 5.
(3)Absatz 3Die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe ist zur Anwendung des e-card-Systems inklusive aller für die Berufsgruppe relevanten Anwendungen, insbesondere des elektronischen Kommunikationssystems (eKOS) verpflichtet.
§ 16Paragraph 16,
Dokumentation
(1)Absatz einsDie Leistungserfassung psychologischer Diagnostik hat über das vom Hauptverband zur Verfügung gestellte Patientenverwaltungssystem EPSYLON zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe hat die über die von ihr/ihm diagnostizierten Anspruchsberechtigten die notwendigen Aufzeichnungen zu führen. Zu dokumentieren sind das Datum der Leistungserbringung, Art und Anzahl der Tests und Zeitaufwand für Explorationen, Testungen, Aufklärungen und Befundgespräche, Zuweisungsdiagnose und das Ergebnis der Diagnostik (Befund).
(3)Absatz 3Ergebnisse von in fremder Praxis durchgeführten Testungen sind, soweit diese bekannt sind, ebenfalls in der Dokumentation zu vermerken.
(4)Absatz 4Der Befund ist der Zuweiserin/dem Zuweiser zu übermitteln. Sofern die Anspruchsberechtigte/der Anspruchsberechtigte es wünscht, ist ihr/ihm ebenfalls eine Ausfertigung des Befundes zur Verfügung zu stellen.
§ 17Paragraph 17,
Zusammenarbeit mit dem medizinischen Dienst
(1)Absatz einsDie Versicherungsträger werden gegenüber der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen in allen medizinischen Angelegenheiten durch den medizinischen Dienst vertreten. Der medizinische Dienst und die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe sind zu kollegialer Zusammenarbeit verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Eigenverantwortlichkeit der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen bleibt auch bei Ausübung der klinisch-psychologischen Diagnostik unberührt. Der medizinische Dienst ist daher nicht berechtigt, in die klinisch-psychologische Diagnostik unmittelbar einzugreifen.
§ 18Paragraph 18,
Ablehnen der klinisch–psychologischen Diagnostik
(1)Absatz einsDie Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe kann die klinisch–psychologische Diagnostik einer/eines Anspruchsberechtigten, der eine den Bestimmungen von § 11 entsprechende Zuweisung vorweist, auf Rechnung eines Versicherungsträgers in begründeten Fällen ablehnen. Der zuständige Versicherungsträger ist gegebenenfalls vorerst anonymisiert unverzüglich schriftlich mit Angabe der Gründe von der Ablehnung zu verständigen.Die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe kann die klinisch–psychologische Diagnostik einer/eines Anspruchsberechtigten, der eine den Bestimmungen von Paragraph 11, entsprechende Zuweisung vorweist, auf Rechnung eines Versicherungsträgers in begründeten Fällen ablehnen. Der zuständige Versicherungsträger ist gegebenenfalls vorerst anonymisiert unverzüglich schriftlich mit Angabe der Gründe von der Ablehnung zu verständigen.
(2)Absatz 2Das Ablehnen der klinisch–psychologischen Diagnostik auf Rechnung eines Versicherungsträgers zu Gunsten einer privaten Diagnostik ist ebenso unzulässig wie die Bevorzugung von Privatpatient/innen oder Patient/innen einzelner Versicherungsträger (z. B. bevorzugte Terminvergabe).
§ 19Paragraph 19,
Private klinisch–psychologische Diagnostik
(1)Absatz einsFür alle Leistungen, die von diesem Vertrag umfasst sind, darf die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe kein Privathonorar verrechnen, wenn die/der Anspruchsberechtigte eine den Bestimmungen von § 11 entsprechende Zuweisung vorweist.Für alle Leistungen, die von diesem Vertrag umfasst sind, darf die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe kein Privathonorar verrechnen, wenn die/der Anspruchsberechtigte eine den Bestimmungen von Paragraph 11, entsprechende Zuweisung vorweist.
(2)Absatz 2Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur dann, wenn die/der Anspruchsberechtigte die Leistung nachweislich privat in Anspruch nehmen möchte.
(3)Absatz 3Die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe kann keine Wahlpsychologin/kein Wahlpsychologe sein. In diesem Fall ist sie/er dazu verpflichtet, die/den Anspruchsberechtigten vor Beginn der Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung durch den zuständigen Versicherungsträger besteht. Die Aufklärung ist schriftlich zu dokumentieren und vom Versicherten mittels Unterschrift zu bestätigen.
§ 20Paragraph 20,
Zusammenarbeit der Vertragsparteien
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben wechselseitig alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die dazu geeignet sind, das gegenseitige Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen.
(2)Absatz 2Die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe haben den Versicherungsträgern alle Auskünfte, die diese zur geschäftsmäßigen Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen, zu erteilen.
(3)Absatz 3Die Psychologin/der Psychologe ist zur Durchführung administrativer Arbeiten im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit verpflichtet. Die Versicherungsträger haben darauf Bedacht zu nehmen, dass die administrative Belastung der Psychologin/des Psychologen auf das notwendige Maß beschränkt bleibt.
§ 21Paragraph 21,
Gegenseitige Unterstützungspflicht
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung des Gesamtvertrages.
(2)Absatz 2Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Erfüllung der den vorgesehenen Schlichtungs- und Schiedsinstanzen gestellten Aufgaben mitzuwirken und diese Einrichtungen zu unterstützen.
(3)Absatz 3Die Vertragsparteien werden einander alle mit der Durchführung dieses Vertrages im Zusammenhang stehenden Auskünfte erteilen.
(4)Absatz 4Die Vertragsparteien haben alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vertragspartners, dessen Einrichtungen und Leistungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzen könnte. Die gleichen Verpflichtungen (Abs. 1 bis 4) übernehmen die Parteien des Einzelvertrages.Die Vertragsparteien haben alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vertragspartners, dessen Einrichtungen und Leistungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzen könnte. Die gleichen Verpflichtungen (Absatz eins, bis 4) übernehmen die Parteien des Einzelvertrages.
§ 22Paragraph 22,
Datenschutz
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, für das Einhalten der Verschwiegenheit und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu sorgen.
(2)Absatz 2Alle am Vollzug dieses Vertrages Beteiligten verpflichten sich bzw. sind zu verpflichten, über den Vertragsinhalt sowie ihre Tätigkeit und die im Zusammenhang damit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren, insbesondere sofern dies im Interesse der Vertragsparteien oder der Anspruchsberechtigten gelegen ist.
§ 23Paragraph 23,
Erlöschen des Einzelvertrages
Der Einzelvertrag erlischt
im Falle der Auflösung eines Versicherungsträgers in Bezug auf diesen, sofern keine gesetzliche Rechtsnachfolge vorgesehen ist,
mit dem Wirksamwerden gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit eines der Versicherungsträger entweder örtliche oder sachliche Einschränkungen erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Vertragspsychologin/Vertragspsychologe nicht mehr in Frage kommt, sofern keine gesetzliche Rechtsnachfolge vorgesehen ist,
durch den Tod der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen,
wenn eine der in § 6 dieses Gesamtvertrages genannten Voraussetzungen für den Abschluss eines Einzelvertrages nicht vorgelegen ist bzw. nachträglich wegfällt,wenn eine der in Paragraph 6, dieses Gesamtvertrages genannten Voraussetzungen für den Abschluss eines Einzelvertrages nicht vorgelegen ist bzw. nachträglich wegfällt,
bei Verlust der Berufsberechtigung der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen (Streichung aus der Liste der klinischen Psychologinnen und Psychologen),
wenn der Standort verlegt wird, ohne dass eine schriftliche Zustimmung oder eine entsprechende Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorliegt (§ 8 Abs. 5),wenn der Standort verlegt wird, ohne dass eine schriftliche Zustimmung oder eine entsprechende Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorliegt (Paragraph 8, Absatz 5,),
im Falle der rechtskräftigen (auch bedingten) Verurteilung der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen
wegen einer oder mehreren mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung.
§ 24Paragraph 24,
Kündigung des Einzelvertrages
(1)Absatz einsDer Einzelvertrag kann von der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen sowie vom örtlich zuständigen ASVG-KVT im Namen der Versicherungsträger unter Einhalten einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden.
(2)Absatz 2Eine sofortige Lösung des Vertrages ohne Einhalten der Kündigungsfrist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch jede der Vertragsparteien erfolgen. Als wichtiger Grund auf Seiten der Versicherungsträger gilt das Setzen eines Tatbestandes durch die Vertragspsychologin/den Vertragspsychologen oder ein Verhalten der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen, das nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen eine Entlassung rechtfertigt. Als wichtiger Grund auf Seiten der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen gilt insbesondere der Eintritt persönlicher Umstände, infolge deren die Vertragstätigkeit nicht mehr möglich ist.
(3)Absatz 3Eine Beendigung des Einzelvertragsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien ist jederzeit ohne Einhalten von Fristen möglich.
§ 25Paragraph 25,
Gültigkeit und Beendigung des Gesamtvertrages
(1)Absatz einsDieser Gesamtvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom Hauptverband und vom BÖP zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhalten einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden.
(2)Absatz 2Mit der Beendigung dieses Gesamtvertrages erlöschen auch alle auf seiner Grundlage abgeschlossenen Einzelverträge.
§ 26Paragraph 26,
Verfahren bei Streitigkeiten
Können Streitigkeiten zwischen Psychologin/Psychologen und Versicherungsträger nicht einvernehmlich beigelegt werden, ist das Verfahren gemäß Anlage 6 anzuwenden.
§ 27Paragraph 27,
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieser Gesamtvertrag tritt an die Stelle des zum Stichtag 31. Dezember 2019 gültigen Gesamtvertrages vom 28. November 1994 in der Fassung des Zusatzprotokolls zur 9. Zusatzvereinbarung samt allen seitdem abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen.
(2)Absatz 2Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 mit den Versicherungsträgern einen Einzelvertrag auf Basis des Gesamtvertrages vom 28. November 1994 in der Fassung des Zusatzprotokolls zur 9. Zusatzvereinbarung samt allen seitdem abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen abgeschlossen hatten, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesamtvertrages als Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen im Sinne dieses Gesamtvertrages.
(3)Absatz 3Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen und den Versicherungsträgern ist ab 1. Jänner 2020 dieser Gesamtvertrag.
(4)Absatz 4Eine Neuausfertigung der zum 31. Dezember 2019 gültigen Einzelverträge erfolgt nicht.
§ 28Paragraph 28,
Rechtsnachfolge
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 tritt der Dachverband der österreichischen Sozialversicherung in Rechtsnachfolge des diesen Gesamtvertrag abschließenden Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, und es gehen die im gegenständlichen Gesamtvertrag festgeschriebenen Rechte und Pflichten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger automatisch auf den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung über.
§ 29Paragraph 29,
Verlautbarung
(1)Absatz einsDieser Gesamtvertrag samt Anlagen sowie allfällige Nachträge zu diesem Gesamtvertrag werden unter www.ris.bka.gv.at veröffentlicht.
(2)Absatz 2Alle Abänderungen dieses Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform.
Anlage 1 | Verzeichnis der Versicherungsträger |
Anlage 2 | Bestimmungen zur Teilung von Planstellen |
Anlage 3 | Einzelvertrag |
Anlage 4 | Leistungen und Tarif (Honorarordnung) |
Anlage 5 | Rechnungslegung und Honorierung |
Anlage 6 | Schlichtungsbestimmungen |
Anlage 7 | Stellenplan |
Anlage 8 | Pilotprojekt Intervision |
Anlage 9 | Ausschreibung von Planstellen |
Anlage 10 | Auswahl der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen |
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Anlage 1
Verzeichnis der Versicherungsträger:
Die gegenständliche gesamtvertragliche Vereinbarung gilt für folgende Versicherungsträger:
Bis 31. Dezember 2019:
Wiener Gebietskrankenkasse
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Burgenländische Gebietskrankenkasse
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
Kärntner Gebietskrankenkasse
Salzburger Gebietskrankenkasse
Tiroler Gebietskrankenkasse
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
und zusätzlich für:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA Wien)
Ab 1. Jänner 2020:
Österreichische Gesundheitskasse
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
und zusätzlich für:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA Wien)
Anlage 2
Bestimmungen zur Teilung von Planstellen
Präambel
Der Hauptverband und die Interessenvertretungen kommen überein, aus versorgungspolitischen Aspekten die Möglichkeit der Teilung von Planstellen für Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen – jeweils bezogen auf ein Bundesland – vorzusehen.
Die Teilung von Planstellen für Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen dient dem Ziel, die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen bzw. zu verbessern und dadurch die Auslastung bestehender Planstellen zu gewährleisten bzw. zu optimieren. Gleichzeitig soll damit auch dem Wunsch von Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen Rechnung getragen werden, die Vertragstätigkeit gegebenenfalls aus persönlichen Gründen in eingeschränktem Umfang ausüben zu können. Klargestellt wird, dass für jene Stellen, die gemäß dieser Zusatzvereinbarung geteilt werden, sich sämtliche Erfordernisse und Pflichten aus dem Gesamtvertrag auch dann auf die Hälfte der im Gesamtvertrag vereinbarten Werte reduzieren, wenn dies in dieser Zusatzvereinbarung oder im jeweiligen Einzelvertrag nicht gesondert festgehalten wird.
§ 1Paragraph eins,
Grundsätze
(1)Absatz einsDie Teilung einer Planstelle bedingt keine Vermehrung der Gesamtanzahl der für das jeweilige Bundesland vorgesehenen Planstellen für Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen.
(2)Absatz 2Eine geteilte Planstelle wird mit dem Faktor 0,5 im Stellenplan berücksichtigt. Zwei geteilte Planstellen ergeben eine ganze Planstelle (Faktor 1).
(3)Absatz 3Einer geteilten Planstelle wird jeweils ein „begrenzter“ Einzelvertrag zugeordnet, das bedeutet, dass die im Rahmen dieses begrenzten Einzelvertrages pro Kalenderjahr abzurechnende Fallzahl mit 200 Fällen pro Jahr begrenzt ist. Festgehalten wird, dass dieser Wert keinerlei Präjudizwirkung für die angemessene Fallzahl eines Einzelvertrags im Bereich klinisch-psychologische Diagnostik entfaltet und auch nicht anzeigt, welche Fallzahl pro Jahr und Vertragsstelle angemessen sein könnte, sondern lediglich als Deckelung für die bei einer Stellenteilung möglicherweise entstehenden Kosten zu sehen ist.
(4)Absatz 4Die Teilung von Planstellen führt zu einer Erhöhung der Anzahl der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen (Köpfe) und der Anzahl der Einzelverträge im Bundesland.
(5)Absatz 5Die Anzahl Einzelverträge (i.e. die Anzahl der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen (Köpfe)) im Bundesland kann maximal doppelt so groß wie die Anzahl der für das Bundesland vorgesehenen Planstellen sein.
(6)Absatz 6Geteilt werden können sowohl bereits besetzte als auch noch unbesetzte Planstellen.
(7)Absatz 7Der örtlich zuständige ASVG-KVT entscheidet im Namen aller und mit Wirkung für alle KV-Träger im Einvernehmen mit der Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen über die Teilung einer Planstelle.
(8)Absatz 8Die gemäß Gesamtvertrag für das jeweilige Bundesland vereinbarten bzw. besetzten Planstellen sind entsprechend als ganze oder geteilte Planstellen auszuweisen.
(9)Absatz 9Bei der Ausschreibung der geteilten Planstellen ist darauf zu achten, dass die Versorgungsbedürfnisse der Versicherten berücksichtig werden und insbesondere die Ausschreibung beider geteilter Stellen am selben Standort nur dann erfolgt, wenn diesbezüglich ein entsprechender Versorgungsbedarf an Ort und Stelle vorliegt.
§ 2Paragraph 2,
Initiative
(1)Absatz einsDie Teilung einer bereits besetzten Planstelle kann erfolgen
auf Antrag einer Stelleninhaberin/eines Stelleninhabers (i.e. einer Vertragspsychologin/eines Vertragspsychologen).
auf Antrag des örtlich zuständigen ASVG-KVT im Namen aller und mit Wirkung für alle KV-Träger.
auf Antrag der Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen.
(2)Absatz 2Die Teilung einer unbesetzten Planstelle kann erfolgen
auf Antrag des örtlich zuständigen ASVG-KVT im Namen aller und mit Wirkung für alle KV-Träger.
auf Antrag der Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen.
§ 3Paragraph 3,
Antragstellung durch die Vertragspsychologin/den Vertragspsychologen
(1)Absatz einsDie Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe (die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber) kann die Teilung der ihr/ihm zugeordneten Planstelle beantragen, wenn die Vertragstätigkeit über einen längeren Zeitraum aus persönlichen Gründen voraussichtlich nur in erheblich eingeschränktem Umfang ausgeübt werden kann oder sonst die Stellenteilung im Sinne einer optimalen Versorgung der Patientin/des Patienten sinnvoll erscheint.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Teilung der Planstelle ist schriftlich (per Post oder E-Mail) an den örtlich zuständigen ASVG-KVT zu richten.
(3)Absatz 3Der Antrag hat eine Begründung und die beantragte Dauer der Teilung (mindestens ein Kalenderjahr) zu enthalten.
(4)Absatz 4Die Initiative gemäß Abs. 1 dieses Punktes und die seitens der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen genannten Gründe für den Teilungsantrag werden nicht als Erlöschens- bzw. Kündigungsgrund im Sinne des § 23 bzw. § 24 des Gesamtvertrags im Hinblick auf den jeweiligen Einzelvertrag angesehen.Die Initiative gemäß Absatz eins, dieses Punktes und die seitens der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen genannten Gründe für den Teilungsantrag werden nicht als Erlöschens- bzw. Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, bzw. Paragraph 24, des Gesamtvertrags im Hinblick auf den jeweiligen Einzelvertrag angesehen.
§ 4Paragraph 4,
Antragstellung durch den örtlich zuständigen ASVG-KVT
(1)Absatz einsDie Teilung einer besetzten oder unbesetzten Planstelle kann vom örtlich zuständigen ASVG-KVT dann beantragt werden, wenn dies offensichtlich notwendig ist, um die Versorgungswirksamkeit der betreffenden Planstelle – auch im Hinblick auf die Versorgungswirksamkeit der Gesamtheit der Planstellen im Bundesland – sicherzustellen.
(2)Absatz 2Der Antrag hat eine Begründung und die beantragte Dauer der Teilung (mindestens ein Kalenderjahr) zu enthalten.
§ 5Paragraph 5,
Antragstellung durch die Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen
(1)Absatz einsDie Teilung einer besetzten oder unbesetzten Planstelle kann von der Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen dann beantragt werden, wenn dies offensichtlich notwendig ist, um die Versorgungswirksamkeit der betreffenden Planstelle – auch im Hinblick auf die Versorgungswirksamkeit der Gesamtheit der Planstellen im Bundesland – sicherzustellen.
(2)Absatz 2Der Antrag hat eine Begründung und die beantragte Dauer der Teilung (mindestens ein Kalenderjahr) zu enthalten.
§ 6Paragraph 6,
Entscheidung über einen Antrag auf Teilung
(1)Absatz einsDie Entscheidung über einen Antrag auf Teilung einer Planstelle wird im Einvernehmen zwischen örtlich zuständigem ASVG-KVT und der Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen getroffen.
(2)Absatz 2Ist eine besetzte Planstelle von der Teilung betroffen, ist auch das Einvernehmen mit der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber zu suchen.
(3)Absatz 3Kann ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden, d.h. verweigert die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber die Zustimmung zur Teilung, ist die Entscheidung vom örtlich zuständigen ASVG-KVT und der Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen unter Berücksichtigung versorgungspolitischer Grundsätze zu treffen, wobei dem örtlich zuständigen ASVG-KVT und der Vertretung der Vertragspsychologinnen/der Vertragspsychologen je eine Stimme zukommt. Bei Uneinigkeit entscheidet der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß Anlage 6 Punkt II. des Gesamtvertrags eingerichtete Bundesschlichtungsausschuss mit für alle Parteien verbindlicher Wirkung.Kann ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden, d.h. verweigert die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber die Zustimmung zur Teilung, ist die Entscheidung vom örtlich zuständigen ASVG-KVT und der Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen unter Berücksichtigung versorgungspolitischer Grundsätze zu treffen, wobei dem örtlich zuständigen ASVG-KVT und der Vertretung der Vertragspsychologinnen/der Vertragspsychologen je eine Stimme zukommt. Bei Uneinigkeit entscheidet der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß Anlage 6 Punkt römisch II. des Gesamtvertrags eingerichtete Bundesschlichtungsausschuss mit für alle Parteien verbindlicher Wirkung.
(4)Absatz 4Wird eine Planstelle geteilt, sind im Stellenplan dafür in Hinkunft zwei halbe Planstellen auszuweisen, die dann jeweils für sich ausgeschrieben werden können und deren rechtliches Schicksal künftig nicht verknüpft ist.
§ 7Paragraph 7,
Teilung einer Planstelle ohne Zustimmung der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers
(1)Absatz einsDer Beschluss auf Teilung einer Planstelle gegen den Willen der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers kann im Einvernehmen zwischen dem örtlich zuständigen ASVG-KVT und der Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen dann gefasst werden, wenn die Versorgung im Bereich klinisch-psychologischer Diagnostik im Bundesland andernfalls ernsthaft gefährdet wäre, insbesondere wenn die betreffende Planstelle von der Stelleninhaberin/ vom Stelleninhaber im Sinne der gesamtvertraglichen Verpflichtungen nicht ausreichend für klinisch-psychologische Diagnostik genützt wird.
(2)Absatz 2Die mangelhafte Vertragstätigkeit ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber jeweils im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember weniger als die Hälfte der im selben Zeitraum durchschnittlich von allen Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen im Gebiet der Republik Österreich abgerechneten Fälle klinisch-psychologischer Diagnostik umfasst und die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber dem örtlich zuständigen ASVG-KVT keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die eingeschränkte Tätigkeit (Karenz, längere Krankheit, Fortbildung etc.) sowie einen Zeitpunkt für die voraussichtliche Wiederaufnahme der uneingeschränkten Tätigkeit bekanntgegeben hat.
(3)Absatz 3Erfolgt die Teilung der Planstelle gegen den Willen der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers, ist ihr/ihm der Beibehalt der halben Planstelle und damit ein begrenzter Einzelvertrag anzubieten.
§ 8Paragraph 8,
Ausschreibung
(1)Absatz einsGleichzeitig mit dem Beschluss auf Teilung einer Planstelle ist zwischen dem örtlich zuständigen ASVG-KVT und der Vertretung der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen auch Einvernehmen darüber herzustellen, ob bzw. gegebenenfalls wann eine Ausschreibung erfolgen soll, sofern die durch den Beschluss geschaffenen halben Planstellen noch nicht besetzt sind. Eine sofortige Ausschreibung ist nicht in allen Fällen zwingend vorgesehen.
(2)Absatz 2Wurde eine besetzte ganze Planstelle gemäß § 8 Abs. 1 gegen den Willen der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers aus versorgungspolitischen Gründen geteilt, wird die betreffende ganze Planstelle damit umgewidmet und entspricht nunmehr einer halben Planstelle (Faktor 0,5). Der auf eine ganze Planstelle fehlende Teil – i.e. die zweite halbe Planstelle – ist in diesem besonderen Fall umgehend auszuschreiben.Wurde eine besetzte ganze Planstelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gegen den Willen der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers aus versorgungspolitischen Gründen geteilt, wird die betreffende ganze Planstelle damit umgewidmet und entspricht nunmehr einer halben Planstelle (Faktor 0,5). Der auf eine ganze Planstelle fehlende Teil – i.e. die zweite halbe Planstelle – ist in diesem besonderen Fall umgehend auszuschreiben.
Anlage 3
Muster
Einzelvertrag
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieser Einzelvertrag wird zwischen Frau/Herrn .................................. (im Folgenden Psychologe) geboren am ...................., wohnhaft in .................... und den in Anlage 1 angeführten Versicherungsträgern auf Grund der Bestimmungen des Gesamtvertrages vom …………………, in der Fassung vom .........................., abgeschlossen.
(2)Absatz 2Der Inhalt des Gesamtvertrages samt den geltenden Sonder- und Zusatzvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil dieses Einzelvertrages.
(3)Absatz 3Die Psychologin/der Psychologe bestätigt, dass ihr/ihm vor Unterfertigung des Einzelvertrages eine Ausfertigung des Gesamtvertrages übergeben wurde.
§ 2Paragraph 2,
Die psychologische Tätigkeit wird in …………………………………Behandlungsstätte (Praxisadresse) ausgeübt.
§ 3Paragraph 3,
Bezüglich der Art und des Umfanges der psychologischen Tätigkeit wird besonders vereinbart: ........................... Die Einhebung von allfälligen Selbstbehalten erfolgt gemäß Anlage 5 des Gesamtvertrages.
§ 4Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages ergeben sich aus dem Gesamtvertrag, aus den zukünftig abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus diesem Einzelvertrag.
(2)Absatz 2Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Einzelvertrag oder dessen Auflösung ergeben, entscheidet der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer Einzelvertragspartei.
§ 5Paragraph 5,
Dieser Einzelvertrag gilt für alle in Anlage 1 des Gesamtvertrages angeführten Versicherungsträger.
§ 6Paragraph 6,
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem .................... und wird
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
bis .................... befristet abgeschlossen.
Wien, am………………
Psychologin/Psychologe
Versicherungsträger
Anlage 4
Honorarordnung
1. Leistungen und Tarife:
Positionsziffer | Leistung | Zeitaufwand | Tarif |
1 | Exploration (Verrechenbarkeit siehe unten) | 30 Minuten | 30,10 |
| Intelligenztests | | |
2 | Kurztest | 45 Minuten | 45,15 |
3 | Langtest | 90 Minuten | 90,30 |
4 | Zuschlag Langtest | 30 Minuten | 30,10 |
| Persönlichkeitstests – Fragebogen | | |
5 | Kurztest | 15 Minuten | 15,05 |
6 | Langtest | 45 Minuten | 45,15 |
| Persönlichkeitstests – projektive Verfahren | | |
7 | Kurztest | 30 Minuten | 30,10 |
8 | Langtest | 60 Minuten | 60,20 |
| Leistungstests | | |
9 | Kurztest | 45 Minuten | 45,15 |
10 | Langtest | 105 Minuten | 105,35 |
11 | Wiederholungstestung | 52,5 Minuten | 52,68 |
12 | Leistungstests lt. Anlage 4 Pkt. 3 | 70 Minuten | 70,23 |
| | | |
13 | Befundbesprechung | 15 Minuten | 15,05 |
14 | Vermehrter Zeitaufwand | 15 Minuten | 15,05 |
| | | |
Die oben genannten Tarife gelten vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2021; hinsichtlich allfälliger Tarifzuschläge für das Jahr 2021 bzw. Pauschalzahlungen für den Ankauf von Testverfahren werden im 4. Quartal 2020 weitere Gespräche geführt.
2. Allgemeine Erläuterungen
(1)Absatz einsDie bei den einzelnen Tests angeführten Minutenwerte sind als Richtwerte zu verstehen. Die Testzeiten bzw. die Richtwerte umfassen insbesondere die Instruktion der Patientin/des Patienten, die Durchführung des Tests, dessen Auswertung sowie die Dokumentation und Zusammenfassung der Testergebnisse (Befund). Allfällige Diagnosevorschläge, Therapieempfehlungen, Erläuterungen der Testergebnisse etc. sowie Portokosten sind mit den Tarifen abgegolten.
(2)Absatz 2Verrechenbar sind alle international anerkannten Testverfahren mit aktuellen Normen (ausgenommen projektive Testverfahren) von Testanbietern, auf die das Testanbieterverzeichnis des Leibniz-Zentrums für Psychologische Information und Dokumentation (ZPID) der Universität Trier referenziert.
(3)Absatz 3Die laut Listen angeführten Testverfahren enthalten ungefähre Bearbeitungszeiten; bei Angabe von Mindest- und Höchstzeiten ist der Durchschnittswert maßgeblich. Richtzeiten laut Vertrag beziehen sich auf diese Bearbeitungszeiten zusätzlich aller in Anlage 4 angeführten Tätigkeiten. Altersspezifische Testverfahren enthalten die Angabe, für welches Alter sie geeignet sind; dies ist von der Vertragspsychologin/vom Vertragspsychologen zu beachten. Der klinischen Psychologin/dem klinischen Psychologen obliegt die Auswahl des Testverfahrens auch im Hinblick auf die Zuordnung zu den Kategorien Intelligenztest, Persönlichkeitstest und Leistungstest (Kurz- oder Langtest). Bei gleich geeigneten Testverfahren hat er das kostengünstigste Verfahren zu wählen; die vertraglichen Richtzeiten sind jedenfalls einzuhalten.
(4)Absatz 4Die Testverfahren sind mit einer Abkürzung versehen. Die Psychologin/der Psychologe hat bei der Abrechnung die Abkürzung für das durchgeführte Testverfahren anzugeben. Weiters hat die Psychologin/der Psychologe die tatsächliche Zeitdauer des durchgeführten Testverfahrens anzugeben. Wird ein anderer als auf der Liste geführter Test verwendet, ist dies von der Psychologin/vom Psychologen unter Anführung der Bezugsquelle des Tests zu begründen.
(5)Absatz 5Die Psychologin/der Psychologe hat bei der gesamten Durchführung der Diagnostik persönlich anwesend zu sein. Die gleichzeitige Durchführung mehrerer Explorationen, sowie Testverfahren ist untersagt.
3. Spezielle Erläuterungen
Verrechenbare Leistungspositionen
Exploration (Leistungsposition 1)
Explorationseinheiten á 30 Minuten können maximal 3-mal verrechnet werden, auch an verschiedenen Tagen.
30 Minuten – ohne Begründung
60 Minuten
Bei Kindern ab 3 Jahren und Jugendlichen ohne Begründung zur Abklärung
Bei Erwachsenen sofern es erforderlich ist
90 Minuten – mit Begründung
Nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Intelligenzuntersuchung (Leistungspositionen 2 bis 4)
45 oder 90 Minuten bei Kindern und Jugendlichen ohne Begründung
45 Minuten bei Erwachsenen mit Begründung (z. B. um Ergebnisse der Leistungstests interpretieren zu können)
90 Minuten bei Erwachsenen mit eingehender Begründung (z. B. neuropsychologische Fragestellung) und wenn die Möglichkeiten der Leistungstests ausgeschöpft werden
30 Minuten Zuschlag bei Kindern und mit eingehender Begründung, die auf die Persönlichkeitsstruktur Bezug nimmt und nur bei Kindern ab 6 Jahren und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Persönlichkeitsuntersuchung (Leistungspositionen 5 bis 8)
Persönlichkeitsverfahren sind frei kombinierbar (ohne Begründung)
Bis zu 105 Minuten, wenn eine Leistungsuntersuchung stattfindet (siehe Bestimmungen zur Kombination von Leistungs- und Persönlichkeitstests)
135 Minuten, wenn keine Leistungsuntersuchung stattfindet
Leistungsuntersuchung (Leistungspositionen 9 bis 12)
105 Minuten Ersttestung/Langtest. Freie Auswahl der Verfahren, Gesamtrichtzeit von 105 Minuten darf nicht unterschritten werden
45 Minuten Ersttestung/Kurztest
52,5 Minuten Wiederholungsuntersuchung – nur in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erstuntersuchung (im Rahmen einer Wiederholungsuntersuchung)
70 Minuten, wenn ein Intelligenztest verrechnet wird und der „Gedächtnisteil“ des Intelligenztests auch für den Leistungstest verwendet wird
Befundbesprechung in bestimmten Fällen (Leistungsposition 13)
15 Minuten in 50 % aller Fälle bei vier Anlässen:
Wenn keine krankheitswertige Störung diagnostiziert werden kann.
Wenn noch keine krankheitswertige Störung diagnostiziert werden kann, diese aber bei Fortdauern der Beschwerden wahrscheinlich ist und/oder Risikofaktoren bestehen, die zu Verhaltensänderungen führen müssen.
Wenn widersprüchliche Ergebnisse der vorgegebenen diagnostischen Verfahren vorliegen, die eine Nachexploration erforderlich machen, vor allem bei der Diagnostik von Kindern oder bei neuropsychologischen Fragestellungen.
Wenn die Nachbesprechung bzw. Nachexploration auf Grund komplizierter Krankheitszusammenhänge oder auf Grund von der Psychologin/dem Psychologen erwarteter Probleme mit der Compliance bei sinnvollen medizinischen Maßnahmen notwendig erscheint.
Vermehrter Zeitaufwand in begründeten Fällen (Leistungsposition 14)
15 Minuten (verrechenbar maximal zwei Einheiten pro Fall) in 10 % aller Fälle mit entsprechender Begründung
Anwendbar beispielsweise in Fällen von „non compliance“, bei Fremdanamnese, ausführlicher Befundung im Fall von Komorbiditäten und/oder Koordinierungsmaßnahmen (wie erweiterte Exploration oder Befundung im Umfeld)
Wiederholungsuntersuchung
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Leistungsposition auch in einem kürzeren Zeitraum, maximal aber einmal im Quartal bzw. einmal pro drei Kalendermonate, wieder verrechenbar.
Bei neuerlicher Zuweisung sind bei einer wiederholten Exploration höchstens 30 Minuten verrechenbar.
Die Position „Leistungstest – Wiederholungstestung“ ist nur einmal im zeitlichen Zusammenhang mit der Verrechnung der Position „Leistungstest – Ersttestung“ abrechenbar.
Kombination von Persönlichkeits- und Leistungsuntersuchung
Wenn im Rahmen einer Erstuntersuchung sowohl Persönlichkeit als auch Leistungsfähigkeit untersucht werden, bieten sich nun drei Möglichkeiten, wobei sich bei der Gesamtrichtzeit und bei den Leistungspositionen keine Änderungen ergibt.
Das bedeutet, dass das Gesamtausmaß für beide Bereiche auf maximal 210 Minuten beschränkt ist.
Persönlichkeits- & Leistungsuntersuchung kombiniert wie bisher
Max. 105 Minuten Persönlichkeitsverfahren
Max. 105 Minuten Leistungstests (Langtestung)
Persönlichkeits- & Leistungsuntersuchung (Schwerpunkt Persönlichkeitsdiagnostik)
Max. 165 Minuten Persönlichkeitsverfahren
45 Minuten Leistungstest (Kurztestung)
Persönlichkeits- & Leistungsuntersuchung (Schwerpunkt Leistungsdiagnostik)
Max. 60 Minuten Persönlichkeitsverfahren
Max. 150 Minuten Leistungstests – in diesem Fall müssen bei der Abrechnung sowohl Langtest als auch Kurztest gekennzeichnet werden.
Bei der Angabe der diagnostischen Verfahren können die gebräuchlichen Abkürzungen verwendet werden (siehe http://zpid.de/pub/tests/verz_teil2.pdf oder www.testzentrale.de). Die Zuordnung und die Bewertung als Lang- oder Kurztest liegt in der Eigenverantwortung der Vertragspsychologin/des Vertragspsychologen, muss aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen.
Den Leistungspositionen sind Richtzeiten zugeordnet, aus denen sich das Honorar ergibt. Diese Richtzeiten umfassen sowohl die Zeit, in denen die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe mit der Patientin/dem Patienten Kontakt hat (d.h. die Zeit, in der Instruktion gegeben wird und die Patientin/der Patient mit verschiedenen psychologischen Verfahren untersucht wird) als auch die Zeit, die für die Auswertung, Interpretation, Verfassen des Befundes (Zusammenfassung der Testergebnisse) sowie für alle administrativen Tätigkeiten aufgewendet wird.
Anlage 5
Rechnungslegung und Honorierungsbestimmungen
(1)Absatz einsDie Verrechnung der von Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen im Rahmen dieses Gesamtvertrages erbrachten Leistungen hat auf elektronischem Weg unter Verwendung des Abrechnungsprogramms EPSYLON zu erfolgen. Unter elektronischer Rechnungslegung versteht man die Übermittlung der Abrechnungsdaten mittels Datenfernübertragung.
(2)Absatz 2Die elektronische Rechnungslegung hat folgende Angaben zu enthalten:
Versicherungsnummer der Patientin/des Patienten (ev. der Versicherten/des Versicherten)
Name der Patientin/des Patienten (ev. der Versicherten/des Versicherten)
Adresse der Patientin/des Patienten
Verrechnete Positionen laut Anlage 4 Punkt 1
Datum der Leistungserbringung (für jede Position)
Honorar pro Position laut Anlage 4 Punkt 1
Verwendete diagnostische Verfahren, die den Leistungspositionen zugeordnet werden müssen
Begründungen gemäß Anlage 4 des Gesamtvertrags
(3)Absatz 3Im Übrigen richtet sich die Abrechnung samt allfälliger Bestimmungen über Akontozahlungen nach den Vorgaben des Versicherungsträgers.
(4)Absatz 4Bei termingerechtem Einlangen der Abrechnung erfolgt die Überweisung des Honorars binnen vier Wochen auf das von der Vertragspsychologin/vom Vertragspsychologen bekannt gegebene Konto. Der Fristenlauf für die Überweisung des Honorars beginnt mit dem Tag des Einlangens der Abrechnung beim zuständigen Versicherungsträger.
(5)Absatz 5Eine Ausfertigung der von der jeweiligen Abrechnungsstelle erstellten Abrechnungsliste samt Fehlerprotokoll sowie die Gesamtabrechnung sind der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die Abrechnung von mehr als drei Jahre (gerechnet vom Leistungsdatum) zurückliegenden Leistungen ist nicht möglich.
(7)Absatz 7Etwaige Überweisungsscheine sind im Original sechs Monate und elektronisch im Rahmen von EPSYLON zehn Jahre ab Abrechnung des Falles aufzubewahren und auf Verlangen des Versicherungsträgers zu übersenden. In diesem Fall behalten sich die Versicherungsträger vor, stichprobenweise Kontrollen der Überweisungsscheine – insbesondere bei der Testung von Kindern – vorzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherungsträger auf die Übersendung aller Überweisungsscheine einer Vertragspsychologin/eines Vertragspsychologen bestehen. Die Interessenvertretung ist über die Gründe hiefür zu informieren.
(8)Absatz 8Einwendungen gegen die Honorarabrechnung müssen von den Parteien des Einzelvertrages bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Sechs-Monate-Frist beginnt für die Vertragspsychologin/den Vertragspsychologen mit der Zahlung des Honorars, für die Versicherungsträger mit dem Einlangen der Honorarabrechnung bei der Kasse.
(9)Absatz 9Erscheint eine Anspruchsberechtigte/ein Anspruchsberechtigter nicht zu einer vereinbarten Sitzung, besteht kein Anspruch auf Honorierung gegenüber dem Versicherungsträger. Der Psychologin/dem Psychologen steht es frei, falls die/der Anspruchsberechtigte den Termin nicht rechtzeitig abgesagt hat, einen Schadenersatzanspruch gegenüber der/dem Anspruchsberechtigten geltend zu machen. Dieser Anspruch ist der Höhe nach mit dem Betrag des Honorarausfalles begrenzt, die Psychologin/der Psychologe hat jedoch alles anzurechnen, was sie/er durch Unterbleiben der Diagnostik erspart oder durch anderweitige Tätigkeit erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die Psychologin/der Psychologe hat dafür Sorge zu tragen, für eine Absage telefonisch erreichbar zu sein.
Anlage 6
Schlichtungsbestimmungen
I. Schlichtungsausschussrömisch eins. Schlichtungsausschuss
(1)Absatz einsStreitigkeiten zwischen Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen und den Versicherungsträgern sollen einvernehmlich beigelegt werden. Kommt eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zu Stande, so wird der Streitfall in einem Schlichtungsausschuss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen behandelt.
(2)Absatz 2Der Schlichtungsausschuss ist zur Regelung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag zuständig sowie bei Streitigkeiten bezüglich der Ausschreibung und/oder Besetzung einer Planstelle.
(3)Absatz 3Der Antrag zur Regelung einer Streitigkeit durch den Schlichtungsausschuss ist schriftlich beim örtlich zuständigen ASVG-KVT einzubringen und kann von der Vertragspsychologin/vom Vertragspsychologen und vom Versicherungsträger gestellt werden.
(4)Absatz 4Der Schlichtungsausschuss wird im Anlassfall einberufen und besteht aus je einem Vertreter der Interessenvertretung und des Versicherungsträgers/des örtlich zuständigen ASVG-KVT. Dem Schlichtungsausschuss können Referenten beigezogen werden; die beteiligte Vertragspsychologin/der beteiligte Vertragspsychologe kann zu einer schriftlichen Stellungnahme oder zur Teilnahme an der Verhandlung eingeladen werden.
(5)Absatz 5Der Schlichtungsausschuss trifft bei übereinstimmender Auffassung beider Mitglieder eine Entscheidung. Die Entscheidung ist entsprechend zu begründen und der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen sowie dem Versicherungsträger mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben, wobei auf die Möglichkeit eines Einspruches gemäß Abs. 6 hinzuweisen ist.Der Schlichtungsausschuss trifft bei übereinstimmender Auffassung beider Mitglieder eine Entscheidung. Die Entscheidung ist entsprechend zu begründen und der Vertragspsychologin/dem Vertragspsychologen sowie dem Versicherungsträger mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben, wobei auf die Möglichkeit eines Einspruches gemäß Absatz 6, hinzuweisen ist.
(6)Absatz 6Die Vertragspsychologin/der Vertragspsychologe und die Versicherungsträger können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Entscheidung des Schlichtungsausschusses mittels eingeschriebenen Briefes beim Bundesschlichtungsausschuss eine Entscheidung dieses Gremiums beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt die Entscheidung des Schlichtungsausschusses als bindender Schiedsspruch.
(7)Absatz 7Trifft der Schlichtungsausschuss binnen einer Frist von drei Monaten (gerechnet ab Einlangen des Antrages beim örtlich zuständigen ASVG-KVT) keine Entscheidung, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf den Bundesschlichtungsausschuss über.
II. Bundesschlichtungsausschussrömisch II. Bundesschlichtungsausschuss
§ 1Paragraph eins,
Sitz und Verhandlungsort
(1)Absatz einsSitz des Bundesschlichtungsausschusses ist Wien.
(2)Absatz 2Aus Gründen der Verfahrensökonomie kann von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden auch ein anderer Ort in Österreich als Verhandlungsort bestimmt werden.
§ 2Paragraph 2,
Zuständigkeit
Der Bundesschlichtungsausschuss ist zuständig
für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag, sofern der Schlichtungsausschuss keine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat.
für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Gesamtvertrag.
§ 3Paragraph 3,
Zusammensetzung
(1)Absatz einsDer Bundesschlichtungsausschuss besteht aus einer/einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen/Beisitzern.
(2)Absatz 2Die/der Vorsitzende ist eine/ein von der Interessenvertretung und dem Hauptverband über Vorschlag des Präsidenten der Vereinigung österreichischer Richterinnen/Richter einvernehmlich bestellte Richterin/bestellter Richter des Ruhestandes.
(3)Absatz 3Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer werden von der Interessenvertretung und vom Hauptverband nominiert.
(4)Absatz 4Die/der Vorsitzende wird für fünf Jahre bestellt, die Beisitzerinnen/Beisitzer werden im Anlassfall nominiert.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Bundesschlichtungsausschusses sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
§ 4Paragraph 4,
Geschäftsstelle
(1)Absatz einsDie Geschäftsstelle des Bundesschlichtungsausschusses ist beim Hauptverband einzurichten.
(2)Absatz 2Die Kanzleigeschäfte sind gemäß den Weisungen der/des Vorsitzenden vom Hauptverband zu führen.
(3)Absatz 3Die Verfahrensführung obliegt der/dem Vorsitzenden, wobei die Grundsätze der Zivilprozessordnung zu beachten sind.
§ 5Paragraph 5,
Verfahren
(1)Absatz einsAnträge an den Bundesschlichtungsausschuss sind in sechsfacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen.
(2)Absatz 2Die Gleichschrift des Antrages samt allen Beilagen ist dem Antragsgegner mit der Aufforderung, eine Gegenschrift zu erstatten, zu übermitteln. Der Gegenschrift sind fünf Gleichschriften beizulegen. Die Frist für die Übermittlung der Gegenschrift ist vom Vorsitzenden festzulegen und darf vier Wochen nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Der Bundesschlichtungsausschuss hat in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen der Gegenschrift bzw. nach Ablauf der für die Vorlage einer Gegenschrift eingeräumten Frist zu beschließen, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist bzw. welche Beweise aufzunehmen sind.
(4)Absatz 4Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Zutritt zum Verfahren haben nur Bevollmächtigte der Parteien.
(5)Absatz 5Sofern die Entscheidung aufgrund der Aktenlage möglich ist, kann der Bundesschlichtungsausschuss beschließen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
(6)Absatz 6Der Bundesschlichtungsausschuss fällt seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit in letzter Instanz.
(7)Absatz 7Die Entscheidung des Bundesschlichtungsausschusses ist von der/vom Vorsitzenden binnen längstens vier Wochen schriftlich auszufertigen. Den Verfahrensparteien ist jeweils eine von der/vom Vorsitzenden sowie von den Beisitzerinnen/Beisitzern unterfertigte Abschrift zu übermitteln.
§ 6Paragraph 6,
Kosten
(1)Absatz einsDie Beisitzerinnen/Beisitzer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Reisegebühren und Barauslagen sind von der entsendenden Stelle nach den für diese geltenden Bestimmungen zu gewähren.
(2)Absatz 2Die/der Vorsitzende erhält für jedes abgeschlossene Verfahren eine Entschädigung, die zwischen den Interessenvertretungen und dem Hauptverband zu vereinbaren ist. Fallen Reisegebühren an, sind diese nach den Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete zu ersetzen.
(3)Absatz 3Die der/dem Vorsitzenden gemäß Absatz 2 zu erstattenden Kosten sind je zur Hälfte von den Interessenvertretungen und vom Hauptverband zu tragen.
(4)Absatz 4Die den Verfahrensparteien entstehenden Kosten sind jeweils von diesen selbst zu tragen.
§ 7Paragraph 7,
Schiedsgericht
Der Bundesschlichtungsausschuss wird als Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO eingerichtet. Seine Entscheidungen sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 16 der Exekutionsordnung.Der Bundesschlichtungsausschuss wird als Schiedsgericht gemäß Paragraph 577, ZPO eingerichtet. Seine Entscheidungen sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 16, der Exekutionsordnung.
Anlage 7
STELLENPLAN
Wien
Sprengel (Bezirke) | Stellen |
I - (1, 3, 4, 5 u. 11)römisch eins - (1, 3, 4, 5 u. 11) | 6 |
II - (10, 12, 13, 14 u. 15)römisch II - (10, 12, 13, 14 u. 15) | 9 |
III - (16, 17, 18 u. 19)römisch III - (16, 17, 18 u. 19) | 4 |
IV - (6, 7, 8 u. 9)römisch IV - (6, 7, 8 u. 9) | 4 |
V - (2 u. 20)römisch fünf - (2 u. 20) | 4 |
VI - (21 u. 22)römisch VI - (21 u. 22) | 7 |
VII - (23)römisch VII - (23) | 3 |
Gesamt | 37 |
| |
Niederösterreich
Bezirk | Stellen |
Amstetten | 1 |
Baden | 1 |
Gänserndorf | 1 |
Gmünd | 1 |
Hollabrunn | 1 |
Korneuburg | 1 |
Krems | 1 |
Melk | 1 |
Mistelbach | 1 |
Mödling | 1 |
Neunkirchen | 1 |
St. Pölten | 2 |
Scheibbs | 1 |
Tulln | 1 |
Wr. Neustadt | 1 |
Wien-Umgebung | 1 |
Zwettl | 1 |
Gesamt | 18 |
| |
Burgenland
Ort | Stellen |
Neusiedl am See | 1 |
Eisenstadt | 1 |
Oberwart | 1 |
Gesamt | 3 |
| |
Oberösterreich
Bezirk | Stellen |
Linz-Stadt Urfahr-Umgebung | 3 |
Steyr-Stadt Steyr-Land | 1 |
Wels-Land | 1 |
Wels-Stadt | 1 |
Braunau | 1 |
Ried Schärding | 1 |
Vöcklabruck | 1 |
Gmunden | 1 |
Kirchdorf | 1 |
Linz-Land | 1 |
Freistadt Perg Rohrbach | 2 |
Eferding Grieskirchen | 1 |
Gesamt | 15 |
| |
Steiermark
Bezirk | Stellen |
Graz-Stadt Graz-Umgebung | 4 |
Bruck/Mur Mürzzuschlag | 1 |
Deutschlandsberg | 1 |
Feldbach Fürstenfeld Hartberg | 1 |
Judenburg Knittelfeld Murau | 1 |
Leibnitz Radkersburg | 1 |
Leoben | 1 |
Liezen | 1 |
Voitsberg | 1 |
Weiz | 1 |
Zwischensumme | 13 |
(variabel [außer Graz]) | + 1 |
Gesamt | 14 |
| |
Kärnten
Ort | Stellen |
Klagenfurt | 2 |
Villach | 2 |
Hermagor | 1 |
Spittal/Drau | 1 |
Feldkirchen | 1 |
St. Veit/Glan | 1 |
Völkermarkt | 1 |
Wolfsberg | 1 |
Gesamt | 10 |
| |
Salzburg
Bezirk | Stellen |
Salzburg-Stadt | 3 (hievon eine Stelle allenfalls in einer Umlandgemeinde) |
Tennengau | 1 |
Pongau | 1 |
Pinzgau | 1 |
Gesamt | 6 |
| |
Tirol
Bezirk | Stellen |
Innsbruck | 3 |
Lienz | 1 |
Landeck | 1 |
Telfs | 1 |
Schwaz | 1 |
Gesamt | 7 |
| |
Als Praxissitz ist grundsätzlich der Ort, in dem sich die jeweilige Bezirkshauptmannschaft der angeführten Bezirke befindet, zu wählen, ansonsten ein Ort, der für alle Bewohnerinnen/Bewohner des Bezirkes verkehrsmäßig gleichmäßig zu erreichen ist.
Wird für mehrere Bezirke nur eine Vertragspsychologinnenstelle/Vertragspsychologenstelle ausgeschrieben, ist als Praxissitz ein Ort zu wählen, der von den Bewohnerinnen/Bewohnern der betroffenen Bezirke verkehrsmäßig gleichmäßig zu erreichen ist.
Für das Bundesland Wien gilt, dass sich die Praxissitze so zu verteilen haben, dass innerhalb eines Sprengels möglichst in jedem Bezirk zumindest eine Vertragspsychologin/ein Vertragspsychologe niedergelassen ist.
Dieser Stellenplan soll regelmäßig adaptiert werden, um der aktuellen Bevölkerungs- und Bedarfsentwicklung Rechnung zu tragen.
Anlage 8
Intervisionspraxis
(1)Absatz einsMit dem Begriff „Intervisionspraxis“ wird eine Vertragspraxis für klinisch-psychologische Diagnostik bezeichnet, in der in die Liste des Bundesministeriums eingetragene berufsberechtigte klinische Psychologinnen/klinische Psychologen die Möglichkeit erhalten, die zur Qualifikation als Wahlpsychologin/Wahlpsychologe und für die Bewerbung um eine Planstelle im Sinne dieses Gesamtvertrages notwendige zusätzliche Voraussetzungen sicherzustellen.
(2)Absatz 2Die Festlegung einer Vertragspraxis als Intervisionspraxis erfolgt auf Antrag der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers im Einvernehmen zwischen örtlich zuständigem ASVG-KVT und der Interessenvertretung.
(3)Absatz 3Die Festlegung einer Vertragspraxis als Intervisionspraxis hat für einen bestimmten Zeitraum (Intervisionsdauer) zu erfolgen.
(4)Absatz 4Eine klinische Psychologin/ein klinischer Psychologe, die/der sich in einer Intervisionspraxis im Sinne von Absatz 1 als Wahlpsychologin/Wahlpsychologe qualifiziert, arbeitet auf eigene Verantwortung, ist jedoch während der Intervisionsdauer zu regelmäßigem fachlichem Austausch mit der Praxisinhaberin/dem Praxisinhaber verpflichtet.
(5)Absatz 5Eine klinische Psychologin/ein klinischer Psychologe, die/der sich in einer Intervisionspraxis im Sinne von Absatz 1 als Wahlpsychologin/Wahlpsychologe qualifiziert, wird für die Intervisionszeit ausnahmsweise einer Vertragspsychologin/einem Vertragspsychologen gleichgestellt.
(6)Absatz 6Die in der Intervisionspraxis durchgeführte klinisch-psychologische Diagnostik erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages auf Rechnung der Versicherungsträger; alle Leistungen werden im Sinne von Absatz 5 als Vertragsleistungen gewertet und sind ausnahmsweise über den Vertrag der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers abzurechnen.
(7)Absatz 7Durch die Tätigkeit in einer Intervisionspraxis entsteht – ungeachtet der Verrechnungsmöglichkeit der Leistungen über den Vertrag der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers – kein Anstellungsverhältnis.
(8)Absatz 8Durch die Tätigkeit in einer Intervisionspraxis wird kein Anspruch auf einen Einzelvertrag für klinisch-psychologische Diagnostik erworben.
(9)Absatz 9Übersteigt die während der festgelegten Intervisionsdauer jeweils im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember von der Inhaberin/dem Inhaber der Intervisionspraxis mit dem örtlich zuständigen ASVG-KVT abgerechnete Honorarsumme die in den letzten drei vor Beginn des Intervisionszeitraums liegenden Jahren (Abrechnungsdaten jeweils 1. Jänner bis 31. Dezember) die während der festgelegten Intervisionsdauer jeweils zwischen 1. Jänner bis 31. Dezember durchschnittlich abgerechnete Honorarsumme um mehr als 25 %, wird der Überschreitungsbetrag um 20 % gekürzt.
(10)Absatz 10Über die Nutzung der Intervisionspraxis, von Testmaterialen und über die Abgeltung der auf Rechnung der Versicherungsträger erbrachten Leistungen durch die klinische Psychologin/den klinischen Psychologen, die/der sich in einer Intervisionspraxis im Sinne von Absatz 1 als Wahlpsychologin/Wahlpsychologe qualifizieren möchte, ist zwischen dieser/diesem und der Praxisinhaberin/dem Praxisinhaber für die Intervisionsdauer eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.
(11)Absatz 11Die Inhaberin/der Inhaber einer Intervisionspraxis kann die festgelegte Intervisionsdauer aus persönlichen Gründen jederzeit vorzeitig beenden.
(12)Absatz 12Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist die Aberkennung des Status einer Vertragspraxis als Intervisionspraxis bzw. die vorzeitige Beendigung der definierten Intervisionsdauer durch den örtlich zuständigen ASVG-KVT im Einvernehmen mit der Interessenvertretung möglich.
Anlage 9
Ausschreibung von Planstellen
(1)Absatz einsGemäß § 5 des Gesamtvertrages für klinisch-psychologische Diagnostik werden freie Planstellen im Einvernehmen mit der Interessenvertretung vom örtlich zuständigen ASVG-KVT im Internet ausgeschrieben. Der Wortlaut der Ausschreibung ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Planstelle vorläufig nicht ausgeschrieben wird.Gemäß Paragraph 5, des Gesamtvertrages für klinisch-psychologische Diagnostik werden freie Planstellen im Einvernehmen mit der Interessenvertretung vom örtlich zuständigen ASVG-KVT im Internet ausgeschrieben. Der Wortlaut der Ausschreibung ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Planstelle vorläufig nicht ausgeschrieben wird.
(2)Absatz 2Der Wortlaut der Ausschreibung hat sich nach dem in Anlage 10 des Gesamtvertrages festgelegten Muster zu richten.
(3)Absatz 3Am Tag nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind die Bewerbungen samt den Unterlagen vom örtlich zuständigen ASVG-KVT an die/den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemachte Sachverständige/gemachten Sachverständigen zu übermitteln oder an eine eigene Sachverständige/einen eigenen Sachverständigen zu übergeben. Diese/Dieser prüft die fachliche Eignung der Bewerberinnen/Bewerber und gibt eine fachliche Empfehlung hinsichtlich der Qualifikation der Bewerberinnen/Bewerber ab. Die/Der Sachverständige hat die in Frage kommenden Bewerbungen samt der Empfehlung binnen 14 Tagen an den von der Interessenvertretung namhaft gemachten Vertreter mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu übermitteln. Die Interessenvertretung hat das Recht, ihrerseits binnen 14 Tagen ein Ersuchen um ergänzende Überprüfung durch die Sachverständige/den Sachverständigen einzubringen oder Einwendungen gegen die empfohlene Person beim Hauptverband bzw. dem örtlich zuständigen ASVG-KVT zu erheben. Werden keine Ergänzungsersuchen fristgerecht erhoben, hat bei Tätigwerden der/des Sachverständigen des Hauptverbandes dieser die Empfehlung samt allfälliger Stellungnahme der Interessenvertretung an den örtlich zuständigen ASVG-KVT zu übermitteln. Dieser wird in weiterer Folge die in Aussicht genommene Person in Vertrag nehmen, in dem er binnen 14 Tagen einen Einzelvertrag zur Unterschrift an die Bewerberin/den Bewerber übermittelt.
(4)Absatz 4Zur Durchführung von Qualitätssicherungsprojekten sind auf Ersuchen des Hauptverbandes (für einen projektbezogenen, festgelegten Zeitraum) der/dem vom Hauptverband namhaft gemachten Sachverständigen vom örtlich zuständigen ASVG-KVT die übersandten Befunde sowohl der in Vertrag genommenen als auch der abgelehnten Bewerberinnen/Bewerber zu übermitteln.
Anlage 10
Auswahl der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen
Gemäß § 6 Psycholog/innengesamtvertrag vereinbaren die Vertragsparteien nachstehende Richtlinien über die Auswahl der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen.Gemäß Paragraph 6, Psycholog/innengesamtvertrag vereinbaren die Vertragsparteien nachstehende Richtlinien über die Auswahl der Vertragspsychologinnen/Vertragspsychologen.
I.römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz einsGemäß § 5 Abs.1 des Gesamtvertrages werden die freien Vertragspsychologinnenplanstellen/VertragsGemäß Paragraph 5, Absatz , des Gesamtvertrages werden die freien Vertragspsychologinnenplanstellen/Vertragspsychologenplanstellen im Einvernehmen mit dem Berufsverband vom örtlich zuständigen ASVG-KVT im Internet auf www.sozialversicherung.at ausgeschrieben. Der Wortlaut der Ausschreibung richtet sich nach folgendem Muster:
„Ausschreibung einer Planstelle für klinisch-psychologische Diagnostik in ...
In ..... im Bezirk ..... wird gemäß § 5 des Gesamtvertrages über klinisch-psychologische Diagnostik im Einvernehmen zwischen dem Berufsverband österreichischer Psychologinnen/Psychologen und der .... (örtlich zuständiger ASVG-KVT) eine Planstelle für klinisch-psychologische Diagnostik ausgeschrieben.In ..... im Bezirk ..... wird gemäß Paragraph 5, des Gesamtvertrages über klinisch-psychologische Diagnostik im Einvernehmen zwischen dem Berufsverband österreichischer Psychologinnen/Psychologen und der .... (örtlich zuständiger ASVG-KVT) eine Planstelle für klinisch-psychologische Diagnostik ausgeschrieben.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens .... (Datum des Einlangens) samt ausgefülltem Bewerbungsbogen und allen Unterlagen an die ...................... (örtlich zuständiger ASVG-KVT, Abteilung ........................).
Um einen Kassenvertrag abschließen zu können, ist gemäß Gesamtvertrag eine zweijährige klinisch-psychologische Tätigkeit im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik (nach Eintragung in die Liste der KP) in einer einschlägigen Einrichtung, die auch berechtigt ist, die Ausbildung zur klinischen Psychologin/zum klinischen Psychologen durchzuführen, Voraussetzung. Weiters müssen 100 eigendiagnostizierte Fälle (in Bezug auf krankheitswertige Störungen) mittels anonymisierter Befunde bzw. Gutachten nachgewiesen werden (näheres siehe Abs. 5 und 6).Um einen Kassenvertrag abschließen zu können, ist gemäß Gesamtvertrag eine zweijährige klinisch-psychologische Tätigkeit im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik (nach Eintragung in die Liste der KP) in einer einschlägigen Einrichtung, die auch berechtigt ist, die Ausbildung zur klinischen Psychologin/zum klinischen Psychologen durchzuführen, Voraussetzung. Weiters müssen 100 eigendiagnostizierte Fälle (in Bezug auf krankheitswertige Störungen) mittels anonymisierter Befunde bzw. Gutachten nachgewiesen werden (näheres siehe Absatz 5 und 6).
Nähere Auskünfte: Telefonisch ........, oder per e-mail .........“
(2)Absatz 2Jedes Ansuchen um Invertragnahme für eine Kassenplanstelle ist schriftlich innerhalb der Ausschreibungsfrist an den örtlich zuständigen ASVG-KVT zu richten. Zur Wahrung der Frist ist das Datum des Einlangens des Ansuchens beim örtlich zuständigen ASVG-KVT ausschlaggebend. Der örtlich zuständige ASVG-KVT hat am Tag nach Ablauf der Ausschreibungsfrist die Bewerbungen samt den Unterlagen an den Berufsverband und an die Versicherungsträger, für die die Ausschreibung erfolgt, zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Übertragung eines Kassenvertrages ist nicht möglich. Nur über die mit der Führung einer Kassenpraxis sonst zusammenhängenden Rechte sowie vorhandenen Inventargegenstände bzw. andere Investitionen können privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Solche Vereinbarungen haben keine Auswirkungen auf die Vergabe einer Planstelle.
(4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum Berufsverband darf zu keiner Bevorzugung bei der Vergabe der Planstelle (des Kassenvertrages) führen.
(5)Absatz 5Für die Absolventinnen/Absolventen der Ausbildung gemäß Psychologengesetz BGBl. Nr. 360/1990 gilt Folgendes: Ein Vertragsabschluss ist nur mit klinischen Psychologinnen/Psychologen zulässig, die nach Erwerb der Berufsausübungsbefugnis als klinische Psychologinnen/Psychologen (§ 10 Psychologengesetz 1990, in der Folge PG 1990) eine mindestens zweijährige klinisch-psychologische Tätigkeit im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik in einer einschlägigen Einrichtung nachweisen, die entweder berechtigt war, die Ausbildung zur klinischen Psychologin/zum klinischen Psychologen durchzuführen (§ 8 Abs. 4 PG 1990), oder die den nachzuweisenden Anforderungen gemäß Formblatt entspricht. Zusätzlich sind 100 (anonyme) eigendiagnostizierte Fälle (Testung samt Befundung) nachzuweisen. Auf die zweijährige klinisch-psychologische Tätigkeit kann die Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit und in entsprechenden Einrichtungen im Ausmaß von der Hälfte dieser Zeit, höchstens jedoch im Ausmaß eines Jahres, angerechnet werden. Kann eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer einschlägigen Einrichtung nicht in vollem Ausmaß nachgewiesen werden, erhöht sich die Zahl der nachzuweisenden Fälle in der Art, dass für jedes nicht volle viertel Jahr 50 (anonyme) eigendiagnostizierte Fälle zusätzlich nachzuweisen sind. Es ist jedoch nach Erwerb der Berufsausübungsbefugnis (§ 10 PG 1990) mindestens ein Jahr klinisch-psychologische Tätigkeit in einer einschlägigen Einrichtung nachzuweisen. Im Einzelfall kann der örtlich zuständige ASVG-KVT im Einvernehmen mit den beteiligten Versicherungsträgern auf den vollen Nachweis der eigendiagnostizierten Fälle verzichten.Für die Absolventinnen/Absolventen der Ausbildung gemäß Psychologengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, gilt Folgendes: Ein Vertragsabschluss ist nur mit klinischen Psychologinnen/Psychologen zulässig, die nach Erwerb der Berufsausübungsbefugnis als klinische Psychologinnen/Psychologen (Paragraph 10, Psychologengesetz 1990, in der Folge PG 1990) eine mindestens zweijährige klinisch-psychologische Tätigkeit im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik in einer einschlägigen Einrichtung nachweisen, die entweder berechtigt war, die Ausbildung zur klinischen Psychologin/zum klinischen Psychologen durchzuführen (Paragraph 8, Absatz 4, PG 1990), oder die den nachzuweisenden Anforderungen gemäß Formblatt entspricht. Zusätzlich sind 100 (anonyme) eigendiagnostizierte Fälle (Testung samt Befundung) nachzuweisen. Auf die zweijährige klinisch-psychologische Tätigkeit kann die Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit und in entsprechenden Einrichtungen im Ausmaß von der Hälfte dieser Zeit, höchstens jedoch im Ausmaß eines Jahres, angerechnet werden. Kann eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer einschlägigen Einrichtung nicht in vollem Ausmaß nachgewiesen werden, erhöht sich die Zahl der nachzuweisenden Fälle in der Art, dass für jedes nicht volle viertel Jahr 50 (anonyme) eigendiagnostizierte Fälle zusätzlich nachzuweisen sind. Es ist jedoch nach Erwerb der Berufsausübungsbefugnis (Paragraph 10, PG 1990) mindestens ein Jahr klinisch-psychologische Tätigkeit in einer einschlägigen Einrichtung nachzuweisen. Im Einzelfall kann der örtlich zuständige ASVG-KVT im Einvernehmen mit den beteiligten Versicherungsträgern auf den vollen Nachweis der eigendiagnostizierten Fälle verzichten.
(6)Absatz 6Für Absolventinnen/Absolventen der Ausbildung gemäß Psychologengesetz 2013 (in der Folge PG 2013) gilt Folgendes: Ein Vertragsabschluss ist nur mit klinischen Psychologinnen/Psychologen zulässig, die nach Erwerb der Berufsausübungsbefugnis als klinische Psychologinnen/Psychologen (§ 25 PG 2013) eine klinisch-psychologische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 700 Stunden im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik in einer einschlägigen Einrichtung, die den nachzuweisenden Anforderungen gemäß Formblatt entspricht, absolviert haben. Zusätzlich sind 100 (anonyme) eigendiagnostizierte Fälle (Testung samt Befundung) nachzuweisen. Im Einzelfall kann der örtlich zuständige ASVG-KVT im Einvernehmen mit den beteiligten Versicherungsträgern auf den vollen Nachweis der eigendiagnostizierten Fälle verzichten.Für Absolventinnen/Absolventen der Ausbildung gemäß Psychologengesetz 2013 (in der Folge PG 2013) gilt Folgendes: Ein Vertragsabschluss ist nur mit klinischen Psychologinnen/Psychologen zulässig, die nach Erwerb der Berufsausübungsbefugnis als klinische Psychologinnen/Psychologen (Paragraph 25, PG 2013) eine klinisch-psychologische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 700 Stunden im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik in einer einschlägigen Einrichtung, die den nachzuweisenden Anforderungen gemäß Formblatt entspricht, absolviert haben. Zusätzlich sind 100 (anonyme) eigendiagnostizierte Fälle (Testung samt Befundung) nachzuweisen. Im Einzelfall kann der örtlich zuständige ASVG-KVT im Einvernehmen mit den beteiligten Versicherungsträgern auf den vollen Nachweis der eigendiagnostizierten Fälle verzichten.
II.römisch II.
Auswahlprocedere
(1)Absatz einsDie Erfüllung der Kriterien wird mittels eines vereinbarten, im Internet www.sozialversicherung.at veröffentlichten Bewerbungsbogens abgefragt. Der örtlich zuständige ASVG-KVT behält sich die Möglichkeit vor, Überprüfungen der Angaben im Bewerbungsbogen durchzuführen.
(2)Absatz 2Die durch die Sachverständige/den Sachverständigen des Hauptverbandes durchzuführende Qualifikationsprüfung ist für jede Bewerberin/jeden Bewerber, außer für bereits geprüfte Wahlpsychologinnen/Wahlpsychologen, verpflichtend. Die/der Sachverständige wird auch die Nachvollziehbarkeit der Angaben der Bewerberinnen/Bewerber auf dem Bewerbungsbogen hinsichtlich ihrer bisherigen Diagnostiktätigkeit prüfen.
(3)Absatz 3Bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern haben sich der örtlich zuständige ASVG-KVT und Berufsverband über ihre jeweiligen Qualifikationseinschätzungen zu verständigen.
(4)Absatz 4Bei gleich- bzw. annähernd gleich qualifizierten Bewerberinnen/Bewerbern ist ein Hearing vor einer paritätisch zwischen Berufsverband und örtlich zuständigem ASVG-KVT zu besetzenden Hearingkommission durchzuführen, bei dem insbesondere die persönliche Qualifikation der Bewerberinnen/Bewerbern zu prüfen ist. Bei Nichteinigung im Hearing ist gemäß Anlage 6 ein Schlichtungsausschuss einzuberufen.
(5)Absatz 5Auf das Hearing kann einvernehmlich verzichtet werden, wenn die Vertragspartner zur Ansicht kommen, dass eine Bewerberin/ein Bewerber jedenfalls als Vertragspartner geeigneter erscheint als die anderen Bewerberinnen/Bewerber. Auch bei nur einer Bewerberin/einem Bewerber kann von einem der Vertragspartner ein Hearing gefordert werden.