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Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
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Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart wie folgt: |
| SVS-Satzung 2020 | |
| Inhaltsverzeichnis | |
Erster Teil | Allgemeine Bestimmungen | |
| Bezeichnung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen | § 1Paragraph eins, |
| Sprachliche Gleichbehandlung | § 2Paragraph 2, |
Zweiter Teil | Organisation | |
| Verfügungen des Obmannes | § 3Paragraph 3, |
| Form rechtsverbindlicher Akte | § 4Paragraph 4, |
| Kundmachungen | § 5Paragraph 5, |
| Informationsveranstaltungen | § 6Paragraph 6, |
Dritter Teil | Krankenversicherung | |
| Abschnitt I Versicherte und Angehörige nach dem GSVG | |
| Familienversicherung/Versicherung eingetragener Partner | § 7Paragraph 7, |
| Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw. in ein Optionsmodell nach § 30Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw. in ein Optionsmodell nach Paragraph 30, | § 8Paragraph 8, |
| Beiträge zur Zusatzversicherung | § 9Paragraph 9, |
| Wartezeit bei freiwilligen Leistungen | § 10Paragraph 10, |
| Art der Leistungserbringung | § 11Paragraph 11, |
| Umsatzsteuer | § 12Paragraph 12, |
| Kostenanteil | § 13Paragraph 13, |
| Befreiung vom Kostenanteil | § 14Paragraph 14, |
| Befreiung vom Kostenanteil wegen Überschreitung der Kostenanteilsobergrenze | § 15Paragraph 15, |
| Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit | § 16Paragraph 16, |
| Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen | § 17Paragraph 17, |
| Zahnersatz | § 18Paragraph 18, |
| Kieferregulierungen (§ 94 GSVG)Kieferregulierungen (Paragraph 94, GSVG) | § 19Paragraph 19, |
| Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (§ 94a GSVG)Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 94 a, GSVG) | § 20Paragraph 20, |
| Kostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach § 94a Abs. 3 GSVGKostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG | § 21Paragraph 21, |
| Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 94a Abs. 4 GSVG)Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 94 a, Absatz 4, GSVG) | § 22Paragraph 22, |
| Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege | § 23Paragraph 23, |
| Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden | § 24Paragraph 24, |
| Kostenanteil bei Krankenbehandlung in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden | § 25Paragraph 25, |
| Zuschüsse für tagesklinische Leistungen | § 26Paragraph 26, |
| Kostenersatz bei Organtransplantationen | § 27Paragraph 27, |
| Kostenersätze bei Fehlen vertraglicher Regelungen (§ 85 Abs. 4a GSVG)Kostenersätze bei Fehlen vertraglicher Regelungen (Paragraph 85, Absatz 4 a, GSVG) | § 28Paragraph 28, |
| Reise(Fahrt-) und Transportkosten im Inland | § 29Paragraph 29, |
| Optionsmöglichkeiten für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte | § 30Paragraph 30, |
| Rückwirkende Gewährung und Ruhen einer Unterstützungsleistung | § 31Paragraph 31, |
| Krankengeld bei Bestand einer Zusatzversicherung | § 32Paragraph 32, |
| Abschnitt IIVersicherte und Angehörige nach dem BSVG | |
| Anspruchsberechtigung für Angehörige | § 33Paragraph 33, |
| Umsatzsteuer | § 34Paragraph 34, |
| Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit | § 35Paragraph 35, |
| Reise(Fahrt-) und Transportkosten | § 36Paragraph 36, |
| Kostenanteil für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden | § 37Paragraph 37, |
| Heilbehelfe | § 38Paragraph 38, |
| Gruppenpraxis und Wahl-Gruppenpraxis | § 39Paragraph 39, |
| Kostenzuschuss bei ärztlicher Hilfe durch Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen und Wahltherapeuten | § 40Paragraph 40, |
| Kostenzuschüsse bei Erster Hilfe | § 41Paragraph 41, |
| Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten | § 42Paragraph 42, |
| Zahnersatz | § 43Paragraph 43, |
| Kostenzuschuss zu Mundhygiene | § 44Paragraph 44, |
| Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen) | § 45Paragraph 45, |
| Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (§ 95a BSVG)Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 95 a, BSVG) | § 46Paragraph 46, |
| Hilfsmittel | § 47Paragraph 47, |
| Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, die nicht über einen Fonds finanziert wird | § 48Paragraph 48, |
| Übergangsbestimmungen bei Fehlen von vertraglichen Regelungen | § 49Paragraph 49, |
| Kostenzuschuss für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Fehlen einer regional ausgewogenenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung | § 50Paragraph 50, |
Vierter Teil | Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Krankheitsverhütung, Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation | |
| Abschnitt I Versicherte und Angehörige nach dem GSVG | |
| Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Gesundheitsvorsorge | § 51Paragraph 51, |
| Maßnahmen zur Krankheitsverhütung | § 52Paragraph 52, |
| Rehabilitation | § 53Paragraph 53, |
| Abschnitt II Versicherte und Angehörige nach dem BSVG | |
| Übernahme der Reise(Fahrt)- und Transportkosten bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit u. a. | § 54Paragraph 54, |
Fünfter Teil | Unfallversicherung | |
| Abschnitt I Melde- Versicherungs- und Beitragsrecht | |
| Meldung und Beiträge zur Teilversicherung in der Unfallversicherung Meldung nur unfallversicherter Personen (§ 37 ASVG)Meldung nur unfallversicherter Personen (Paragraph 37, ASVG) | § 55Paragraph 55, |
| Beitragsgrundlage und Beitragssatz für teilversicherte Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG (§ 74 Abs. 2 ASVG)Beitragsgrundlage und Beitragssatz für teilversicherte Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG (Paragraph 74, Absatz 2, ASVG) | § 56Paragraph 56, |
| Vorschreibung, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge für teilversicherte Personen in der Unfallversicherung nach dem ASVG (§ 55, 58 Abs. 7 ASVG)Vorschreibung, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge für teilversicherte Personen in der Unfallversicherung nach dem ASVG (Paragraph 55,, 58 Absatz 7, ASVG) | § 57Paragraph 57, |
| Vorschreibung und Fälligkeit der Beiträge für nur unfallversicherte Personen nach dem BSVG (§ 33 Abs. 1 BSVG)Vorschreibung und Fälligkeit der Beiträge für nur unfallversicherte Personen nach dem BSVG (Paragraph 33, Absatz eins, BSVG) | § 58Paragraph 58, |
| Beitragsgrundlage, Beitrag bzw. Beitragseinziehung für persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) bzw. einer Kommanditgesellschaft (KG) in der Unfallversicherung (§ 30 Abs. 6 BSVG)Beitragsgrundlage, Beitrag bzw. Beitragseinziehung für persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) bzw. einer Kommanditgesellschaft (KG) in der Unfallversicherung (Paragraph 30, Absatz 6, BSVG) | § 59Paragraph 59, |
| Form des Beitrittes, Beitragsgrundlage und Beitragssatz in der Selbstversicherung (§§ 76b Abs. 1, 77 Abs. 3 ASVG bzw. § 30 Abs. 7 BSVG)Form des Beitrittes, Beitragsgrundlage und Beitragssatz in der Selbstversicherung (Paragraphen 76 b, Absatz eins,, 77 Absatz 3, ASVG bzw. Paragraph 30, Absatz 7, BSVG) | § 60Paragraph 60, |
| Fälligkeit der Beiträge zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG (§ 78 Abs. 1 ASVG)Fälligkeit der Beiträge zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG (Paragraph 78, Absatz eins, ASVG) | § 61Paragraph 61, |
| Anmeldung zur Höherversicherung sowie Beginn und Ende der Höherversicherung (§§ 20 Abs. 1, 37 ASVG)Anmeldung zur Höherversicherung sowie Beginn und Ende der Höherversicherung (Paragraphen 20, Absatz eins,, 37 ASVG) | § 62Paragraph 62, |
| Dauer der Beitragspflicht, Vorschreibung, Fälligkeit und Entrichtung der Beiträge zur Höherversicherung (§ 78 Abs. 2 ASVG)Dauer der Beitragspflicht, Vorschreibung, Fälligkeit und Entrichtung der Beiträge zur Höherversicherung (Paragraph 78, Absatz 2, ASVG) | § 63Paragraph 63, |
| Abschnitt II Leistungsrecht 1. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für versicherte Personen nach ASVG und BSVG | |
| Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung (§ 194a ASVG bzw. 148t BSVG)Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung (Paragraph 194 a, ASVG bzw. 148t BSVG) | § 64Paragraph 64, |
| 2. Unterabschnitt Versicherte Personen nach dem ASVG | |
| Unfallheilbehandlung (§ 192 ASVG)Unfallheilbehandlung (Paragraph 192, ASVG) | § 65Paragraph 65, |
| Reise- (Fahrt-) und Transportkosten (§ 189 Abs. 2 ASVG)Reise- (Fahrt-) und Transportkosten (Paragraph 189, Absatz 2, ASVG) | § 66Paragraph 66, |
| Anfall der Versehrtenrente für teilversicherte selbständig erwerbstätige und für selbstversicherte Personen (§ 204 Abs. 3 ASVG)Anfall der Versehrtenrente für teilversicherte selbständig erwerbstätige und für selbstversicherte Personen (Paragraph 204, Absatz 3, ASVG) | § 67Paragraph 67, |
| Auszahlung des Familien- und Taggeldes sowie des Versehrtengeldes nach § 212 Abs. 1 ASVG (§ 104 Abs. 1 ASVG)Auszahlung des Familien- und Taggeldes sowie des Versehrtengeldes nach Paragraph 212, Absatz eins, ASVG (Paragraph 104, Absatz eins, ASVG) | § 68Paragraph 68, |
| 3. Unterabschnitt Versicherte Personen nach dem BSVG | |
| Zahnersatz infolge eines Arbeitsunfalles (§ 148p Abs. 3 BSVG)Zahnersatz infolge eines Arbeitsunfalles (Paragraph 148 p, Absatz 3, BSVG) | § 69Paragraph 69, |
| Teilersatz der Ersatzarbeitskräfte (§ 148u BSVG)Teilersatz der Ersatzarbeitskräfte (Paragraph 148 u, BSVG) | § 70Paragraph 70, |
Sechster Teil | Schlussbestimmungen | |
| Übergangsbestimmung für die Reduktion des Kostenanteils auf 5 Prozent | § 71Paragraph 71, |
| Inkrafttreten | § 72Paragraph 72, |
| Anhang | |
Anlage 1 | Vergütungstarif für ärztliche Hilfe nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 91 GSVGVergütungstarif für ärztliche Hilfe nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG |
Anlage 2 | Vergütungstarif für ärztliche Hilfe nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 91 GSVGVergütungstarif für ärztliche Hilfe nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG |
Anlage 3 | Vergütungstarif für ärztliche Hilfe nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 91 GSVGVergütungstarif für ärztliche Hilfe nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG |
Anlage 4 | Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG |
Anlage 5 | Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG |
Anlage 6 | Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG |
Anlage 7 | Kostenersatz für Kieferregulierungen nach § 85 Abs. 2 lit. b GSVG im Zusammenhalt mit § 94a GSVGKostenersatz für Kieferregulierungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94 a, GSVG |
Anlage 8 | Vergütungstarif für Leistungen der Anstaltspflege im Falle der Inanspruchnahme einer höheren Gebührenklasse nach § 96 Abs. 2 GSVG im Zusammenhang mit § 85 Abs. 2 lit. c GSVGVergütungstarif für Leistungen der Anstaltspflege im Falle der Inanspruchnahme einer höheren Gebührenklasse nach Paragraph 96, Absatz 2, GSVG im Zusammenhang mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG |
Anlage 9 | Zuschüsse für tagesklinische Leistungen nach § 26 der SatzungZuschüsse für tagesklinische Leistungen nach Paragraph 26, der Satzung |
Anlage 10 | Gesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach § 13 Abs. 3 Z. 1 der SatzungGesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, der Satzung |
Anlage 11 | Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) gemäß § 19 Abs. 1 bzw. § 45 Abs. 1 der SatzungEinstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, bzw. Paragraph 45, Absatz eins, der Satzung |
Anlage 12 | Kieferorthopädische Beratung, interzeptive kieferorthopädische Behandlung und kieferorthopädische Hauptbehandlung (§ 46 der Satzung)Kieferorthopädische Beratung, interzeptive kieferorthopädische Behandlung und kieferorthopädische Hauptbehandlung (Paragraph 46, der Satzung) |
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Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Bezeichnung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
§ 1.Paragraph eins,
Der in den folgenden Bestimmungen verwendete Ausdruck „SVS“ bezieht sich auf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2.Paragraph 2,
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zweiter Teil
Organisation
Verfügungen des Obmannes
§ 3.Paragraph 3,
Der Obmann hat Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines der SVS drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines der SVS ansonsten entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung zu regeln, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Obmannes zu treffen, bei dessen Abwesenheit oder dessen Verhinderung auch ohne dessen Mitwirkung. Der Obmann hat in allen diesen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
Form rechtsverbindlicher Akte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsSchriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung
- der Hauptversammlung oder
- des Verwaltungsrates
bedürfen, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Vorsitzenden jenes Verwaltungskörpers, dem die Beschlussfassung in der jeweiligen Angelegenheit übertragen ist, als auch vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
(2)Absatz 2Schreiben in grundsätzlichen Angelegenheiten an die Bundesministerien, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen müssen, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
(3)Absatz 3Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung eines Landesstellenausschusses bedürfen, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Vorsitzenden des Landesstellenausschusses als auch vom Direktor der Landesstelle oder in dessen Abwesenheit von einem vom Direktor der Landesstelle beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein.
(4)Absatz 4Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrat einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann als auch vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
(5)Absatz 5Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen ein Landesstellenausschuss einzelne seiner Obliegenheiten seinem Vorsitzenden übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Vorsitzenden des Landesstellenausschusses als auch vom Direktor der Landesstelle oder in dessen Abwesenheit von einem vom Direktor der Landesstelle beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein.
(6)Absatz 6Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrat die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der SVS übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten oder einem vom leitenden Angestellten beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein, sofern die Ausfertigung nicht mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wird.
(7)Absatz 7Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen ein Landesstellenausschuss die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der SVS übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten oder einem vom leitenden Angestellten beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein, sofern die Ausfertigung nicht mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wird.
Kundmachungen
§ 5.Paragraph 5,
Amtliche Verlautbarungen der SVS erfolgen im Internet.
Informationsveranstaltungen
§ 6.Paragraph 6,
Die SVS hält in regelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen für die bei ihr versicherten Personen ab. Dabei können die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden. Auf Rechtslagenänderungen ist Bedacht zu nehmen. Die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen durch die versicherten Personen erfolgt unentgeltlich.
Dritter Teil
Krankenversicherung
Abschnitt I
Versicherte und Angehörige nach dem GSVG
Familienversicherung/Versicherung eingetragener Partner
§ 7.Paragraph 7,
Pflichtversicherte und Weiterversicherte können nach §§ 10 Abs. 1 sowie 11a GSVG unter den im § 10 Abs. 2 GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen: Pflichtversicherte und Weiterversicherte können nach Paragraphen 10, Absatz eins, sowie 11a GSVG unter den im Paragraph 10, Absatz 2, GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen:
1.Ziffer eins den Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit es sich um Personen handelt, die nach § 83 Abs. 6 GSVG nicht als Angehörige gelten;den Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit es sich um Personen handelt, die nach Paragraph 83, Absatz 6, GSVG nicht als Angehörige gelten;
2.Ziffer 2 Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder, die nach § 83 Abs. 2 GSVG anspruchsberechtigt sind), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder, die nach Paragraph 83, Absatz 2, GSVG anspruchsberechtigt sind), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;
3.Ziffer 3 mit dem Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;
4.Ziffer 4 eine mit dem Versicherten nicht verwandte bzw. verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und für die nicht schon eine Anspruchsvoraussetzung nach § 83 Abs. 8 GSVG besteht, wenn weiters ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist.eine mit dem Versicherten nicht verwandte bzw. verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und für die nicht schon eine Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 83, Absatz 8, GSVG besteht, wenn weiters ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist.
Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw. in ein Optionsmodell nach § 30Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw. in ein Optionsmodell nach Paragraph 30,
§ 8.Paragraph 8,
Eine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung oder in den Kreis der Optionsberechtigten nach § 30 ist im Falle des Ausschlusses nach § 11 Abs. 1 GSVG unter folgenden Voraussetzungen möglich: Eine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung oder in den Kreis der Optionsberechtigten nach Paragraph 30, ist im Falle des Ausschlusses nach Paragraph 11, Absatz eins, GSVG unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1.Ziffer eins Antrag auf Wiederaufnahme binnen drei Wochen nach Erhalt der Verständigung über den Ausschluss aus der Versicherung oder von der Berechtigung im Sinne des § 30 undAntrag auf Wiederaufnahme binnen drei Wochen nach Erhalt der Verständigung über den Ausschluss aus der Versicherung oder von der Berechtigung im Sinne des Paragraph 30, und
2.Ziffer 2 Zahlung der rückständigen Beiträge einschließlich des Beitrages für den laufenden Beitragszeitraum oder eine entsprechende Zahlungsvereinbarung.
Beiträge zur Zusatzversicherung
§ 9.Paragraph 9,
Der Beitrag zur Zusatzversicherung beträgt 2,5 Prozent der jeweils anzuwendenden vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 25a GSVG) bzw. Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25a Abs. 4 GSVG, jedoch mindestens 30,77 €. Der Beitrag zur Zusatzversicherung beträgt 2,5 Prozent der jeweils anzuwendenden vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 25 a, GSVG) bzw. Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG, jedoch mindestens 30,77 €.
Wartezeit bei freiwilligen Leistungen
§ 10.Paragraph 10,
Freiwillige Leistungen für freiwillig Versicherte werden erst nach Zurücklegung einer Versicherungszeit von sechs Monaten in der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung gewährt.
Art der Leistungserbringung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsGemäß § 85 Abs. 2 lit. c GSVG wird Versicherten,Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG wird Versicherten,
1.Ziffer eins die ausschließlich nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (§ 85 Abs. 3 GSVG) und deren Einkommen das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) erreicht bzw. übersteigt,die ausschließlich nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (Paragraph 85, Absatz 3, GSVG) und deren Einkommen das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) erreicht bzw. übersteigt,
2.Ziffer 2 die in der Krankenversicherung nach dem GSVG weiterversichert sind und Beiträge nach § 30 Abs. 1 GSVG entrichten,die in der Krankenversicherung nach dem GSVG weiterversichert sind und Beiträge nach Paragraph 30, Absatz eins, GSVG entrichten,
3.Ziffer 3 deren Pension nach dem GSVG oder die Summe aus Pension und Einkommen das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) erreicht bzw. übersteigt,deren Pension nach dem GSVG oder die Summe aus Pension und Einkommen das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) erreicht bzw. übersteigt,
a)Litera a ärztliche Hilfe durch niedergelassene Ärzte nach Maßgabe der Anlage 1, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 nach Maßgabe der Anlage 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 nach Maßgabe der Anlage 3ärztliche Hilfe durch niedergelassene Ärzte nach Maßgabe der Anlage 1, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, nach Maßgabe der Anlage 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, nach Maßgabe der Anlage 3
b)Litera b Zahnbehandlung, ausgenommen Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 20, und Zahnersatz durch niedergelassene Zahnärzte nach Maßgabe der Anlage 4, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 nach Maßgabe der Anlage 5 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 nach Maßgabe der Anlage 6Zahnbehandlung, ausgenommen Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 20,, und Zahnersatz durch niedergelassene Zahnärzte nach Maßgabe der Anlage 4, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, nach Maßgabe der Anlage 5 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, nach Maßgabe der Anlage 6
in Form von Geldleistungen gewährt.
Der Anspruch auf Sachleistungen nach § 85 Abs. 5 GSVG bleibt unberührt.Der Anspruch auf Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 5, GSVG bleibt unberührt.
(2)Absatz 2Als Einkommen im Sinne des Abs. 1 giltAls Einkommen im Sinne des Absatz eins, gilt
1.Ziffer eins bei Versicherten der Betrag, der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 25a GSVG maßgebend ist, bzw. die Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 25a Abs. 4 GSVG;bei Versicherten der Betrag, der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 25 a, GSVG maßgebend ist, bzw. die Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG;
2.Ziffer 2 bei Pensionisten die Pension nach dem GSVG;
3.Ziffer 3 bei Pensionisten, die gleichzeitig als Erwerbstätige versichert sind, die Summe der unter Z 1 und 2 bezeichneten Beträge.bei Pensionisten, die gleichzeitig als Erwerbstätige versichert sind, die Summe der unter Ziffer eins, und 2 bezeichneten Beträge.
(3)Absatz 3Das Vorliegen der Geldleistungsberechtigung im Sinne des Abs. 1 ist jeweils zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruches gemäß § 54 GSVG zu prüfen.Das Vorliegen der Geldleistungsberechtigung im Sinne des Absatz eins, ist jeweils zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 54, GSVG zu prüfen.
Umsatzsteuer
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsSoweit auf Grundlage dieser Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse für Leistungen, die von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erbracht worden sind, gebühren, sind diese um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen.
(2)Absatz 2Unterliegt ein Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss einer gesetzlich oder satzungsmäßig vorgegebenen Höchstgrenze, darf dieselbe auch in Anwendung des Abs. 1 nicht überschritten werden.Unterliegt ein Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss einer gesetzlich oder satzungsmäßig vorgegebenen Höchstgrenze, darf dieselbe auch in Anwendung des Absatz eins, nicht überschritten werden.
Kostenanteil
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Höhe des Kostenanteiles, den der Versicherte nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG zu entrichten hat, wird, soweit in den folgenden Absätzen sowie § 14 nichts anderes bestimmt ist, mit 20 Prozent der der SVS erwachsenden Kosten festgesetzt.Die Höhe des Kostenanteiles, den der Versicherte nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG zu entrichten hat, wird, soweit in den folgenden Absätzen sowie Paragraph 14, nichts anderes bestimmt ist, mit 20 Prozent der der SVS erwachsenden Kosten festgesetzt.
(2)Absatz 2Der Versicherte hat eine Zuzahlung im nachfolgenden Ausmaß der mit den Vertragszahnbehandlern (Vertragseinrichtungen) jeweils vereinbarten Tarifsätze bei Inanspruchnahme von Sachleistungen zu leisten:
1.Ziffer eins für Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen, Zahnklammern und die erforderlichen Zähne sowie deren Reparaturen: 25 Prozent
2.Ziffer 2 für Voll-Metallkronen an Klammerzähnen sowie für Verblend-Metall-Keramikkronen bei Teilprothesen: 25 Prozent
3.Ziffer 3 für kieferorthopädische Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr: 30 Prozent
4.Ziffer 4 für Reparaturen an Leistungen nach Z. 3: 30 Prozentfür Reparaturen an Leistungen nach Ziffer 3 :, 30 Prozent
(3)Absatz 3Über schriftlichen Antrag des Versicherten reduziert sich der Kostenanteil gemäß § 86 Abs. 1 und 2 GSVG, ausgenommen für Leistungen nach § 86 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSVG, auf eine Höhe von 10 Prozent fürÜber schriftlichen Antrag des Versicherten reduziert sich der Kostenanteil gemäß Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG, ausgenommen für Leistungen nach Paragraph 86, Absatz eins, Satz 3 und 4 GSVG, auf eine Höhe von 10 Prozent für
1.Ziffer eins Versicherte,
a)Litera a die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz für die Dauer von 36 Monaten bzw.
b)Litera b die das 40. Lebensjahr vollendet haben, bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz für die Dauer von 24 Monaten,
wennwenn sie alle fünf sich aus dem Gesundheitsstatus ergebenden Gesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach Maßgabe der Anlage 10 erreicht haben.
Das Gesamtziel kann frühestens nach 6 Monaten erreicht werden, nachdem der Gesundheitsstatus nach der Anlage 10 festgestellt wurde. Die Kostenanteilsreduzierung beginnt nach Erreichen des Gesamtziels mit dem Ersten des Kalendermonats nach Antragstellung.
Das Gesamtziel kann auch bei Nichterreichung der Gesundheits-Teilziele A., B. und/oder C. des Gesamtziels nach Anlage 10 bei Erreichung aller anderen Gesundheits-Teilziele im Einzelfall dennoch als erfüllt gelten, wenn sie aus medizinischen Gründen (Schwangerschaft, Knochenbruch etc.) nicht erreicht werden. Der Versicherte hat bei Antragstellung eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen berücksichtigungswürdiger medizinischer Gründe vorzulegen.
2.Ziffer 2 Versicherte bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz für die Dauer der Teilnahme an „Disease Management-Diabetes“ – Projekten, die von der SVS finanziert werden oder an denen sich die SVS beteiligt. Die Kostenanteilsreduzierung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats nach Antragstellung.
(4)Absatz 4Über schriftlichen Antrag des Versicherten beträgt nach Ablauf der unter Abs. 3 Z 1 lit. a bzw. b festgelegten Dauer der reduzierte Kostenanteil für die in Abs. 3 Z 1 lit. a bzw. b genannte Dauer 5 Prozent, wenn der Versicherte neuerlich alle Gesundheits-Teilziele erreicht hat. Die Kostenanteilsreduktion auf 5 Prozent beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats nach Antragstellung. Abs. 3 Z 1 letzter Absatz gilt entsprechend. Über schriftlichen Antrag des Versicherten beträgt nach Ablauf der unter Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, bzw. b festgelegten Dauer der reduzierte Kostenanteil für die in Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, bzw. b genannte Dauer 5 Prozent, wenn der Versicherte neuerlich alle Gesundheits-Teilziele erreicht hat. Die Kostenanteilsreduktion auf 5 Prozent beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats nach Antragstellung. Absatz 3, Ziffer eins, letzter Absatz gilt entsprechend.
Diese Bestimmung ist auf Versicherte nach Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden.Diese Bestimmung ist auf Versicherte nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Über schriftlichen Antrag reduziert sich der in Abs. 3 erster Satz beschriebene Kostenanteil für Versicherte nach Abs. 3 Z 1 lit. a oder b, die die Voraussetzungen einer Kostenanteilreduktion auf 10 Prozent nach Abs. 3 erfüllen („Anwerber“), für die Dauer ihrer verbleibenden Gesamtlaufzeit auf eine Höhe von 5 Prozent, wenn sie Versicherte, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Kostenanteilsreduktion nach Abs. 3 erfüllen („Angeworbene“), für das Vorsorgeprogramm „Selbständig Gesund“ anwerben.Über schriftlichen Antrag reduziert sich der in Absatz 3, erster Satz beschriebene Kostenanteil für Versicherte nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder b, die die Voraussetzungen einer Kostenanteilreduktion auf 10 Prozent nach Absatz 3, erfüllen („Anwerber“), für die Dauer ihrer verbleibenden Gesamtlaufzeit auf eine Höhe von 5 Prozent, wenn sie Versicherte, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Kostenanteilsreduktion nach Absatz 3, erfüllen („Angeworbene“), für das Vorsorgeprogramm „Selbständig Gesund“ anwerben.
Die Kostenanteilsreduktion des Anwerbers (5 Prozent) und des Angeworbenen (10 Prozent) beginnt nach Erreichen des Gesamtziels durch den Angeworbenen mit dem Ersten des Kalendermonats nach der schriftlichen Antragsstellung durch den Angeworbenen.
Diese Bestimmung ist auf Versicherte nach Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden.Diese Bestimmung ist auf Versicherte nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Die Übernahme des Kostenanteils durch Dritte ist möglich.
Befreiung vom Kostenanteil
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsEin Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG wird bei folgenden Leistungen nicht festgesetzt:Ein Kostenanteil nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG wird bei folgenden Leistungen nicht festgesetzt:
1.Ziffer eins endoskopische Untersuchung der Speiseröhre, falls erforderlich des Magens (Oesophagoskopie, Gastroskopie);
2.Ziffer 2 endoskopische Untersuchung des Magens, falls erforderlich des Duodenums, mittels Fiberglasinstruments (Gastroskopie, Duodenumskopie);
3.Ziffer 3 endoskopische Untersuchung des Dickdarms (Koloskopie) exklusive und inklusive Polypenabtragung
4.Ziffer 4 ärztliche Hilfe nach § 91 GSVG, soweit die Leistungen im Rahmen von oder im Zusammenhang mit „Disease Management – Diabetes" – Projekten, die von der SVS finanziert werden oder an denen sich die SVS beteiligt, erbracht werden.ärztliche Hilfe nach Paragraph 91, GSVG, soweit die Leistungen im Rahmen von oder im Zusammenhang mit „Disease Management – Diabetes" – Projekten, die von der SVS finanziert werden oder an denen sich die SVS beteiligt, erbracht werden.
5.Ziffer 5 Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 20.Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 20,
(2)Absatz 2Über Antrag wird ein Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach § 13 Abs. 2, für Versicherte nicht festgesetzt,Über Antrag wird ein Kostenanteil nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach Paragraph 13, Absatz 2,, für Versicherte nicht festgesetzt,
1.Ziffer eins für die Dauer einer Dialysebehandlung infolge einer Nierenerkrankung, die von der behandelnden Dialysestation bestätigt wird;
2.Ziffer 2 für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie;
3.Ziffer 3 bei denen eine Organtransplantation mit der Notwendigkeit einer lebenslangen Unterdrückung der immunologischen Abstoßungsreaktion durchgeführt worden ist (Organempfänger);
4.Ziffer 4 bei denen zu Zwecken der Organtransplantation eine Niere entnommen wird (Organspender);
5.Ziffer 5 deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit laut Behindertenpass mindestens 50 Prozent beträgt;
6.Ziffer 6 die als Bezieher einer (mehrerer) Versehrtenrente(n) mit einem Hundertsatz der Versehrtenrente (der Summe der Versehrtenrenten) von mindestens 50 Prozent nach § 205 Abs. 4 ASVG als Schwerversehrte gelten.die als Bezieher einer (mehrerer) Versehrtenrente(n) mit einem Hundertsatz der Versehrtenrente (der Summe der Versehrtenrenten) von mindestens 50 Prozent nach Paragraph 205, Absatz 4, ASVG als Schwerversehrte gelten.
Die Befreiung gilt ab Antrag, frühestens jedoch ab dem Vorliegen der Voraussetzungen. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Befreiung rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen bei mitversicherten Familienangehörigen (§ 10 GSVG) bzw. Angehörigen (§ 83 GSVG) vor, gilt dies nur bei Leistungen für diese.Die Befreiung gilt ab Antrag, frühestens jedoch ab dem Vorliegen der Voraussetzungen. In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Befreiung rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen bei mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10, GSVG) bzw. Angehörigen (Paragraph 83, GSVG) vor, gilt dies nur bei Leistungen für diese.
(3)Absatz 3Ein Kostenanteil nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG wird weiters für folgende Personen nicht festgesetzt:Ein Kostenanteil nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG wird weiters für folgende Personen nicht festgesetzt:
1.Ziffer eins Versicherte, die nach § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG ausschließlich als Bezieher einer Waisenpension (§ 138 GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach § 13 Abs. 2 Z 3;Versicherte, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausschließlich als Bezieher einer Waisenpension (Paragraph 138, GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
2.Ziffer 2 Kinder nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach § 13 Abs. 2 Z 3.Kinder nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3,
Befreiung vom Kostenanteil wegen Überschreitung der Kostenanteilsobergrenze
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsVersicherte, deren Kostenanteile fünf Prozent ihres Jahreseinkommens (Kostenanteilsobergrenze) erreichen, sind von über diese Grenze hinausgehenden Kostenanteilen befreit. Als Betrachtungszeitraum gilt das Kalenderjahr.
(2)Absatz 2Als Kostenanteile im Sinne des Abs. 1 gelten ausschließlich Kostenanteile nach § 86 Abs. 1 GSVGAls Kostenanteile im Sinne des Absatz eins, gelten ausschließlich Kostenanteile nach Paragraph 86, Absatz eins, GSVG
1.Ziffer eins für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 91 GSVG),für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 91, GSVG),
2.Ziffer 2 für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen (§ 93 Abs. 3 GSVG),für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen (Paragraph 93, Absatz 3, GSVG),
3.Ziffer 3 für Zahnbehandlung und Zahnersatz (§ 94 GSVG), mit Ausnahme von Zuzahlungen zu Leistungen im Sinne des § 13 Abs. 2.für Zahnbehandlung und Zahnersatz (Paragraph 94, GSVG), mit Ausnahme von Zuzahlungen zu Leistungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2,
Die Reduzierung des Kostenanteils gemäß § 13 Abs. 3 bis Abs. 5 hat hinsichtlich der Erreichung der Kostenanteilsobergrenze außer Betracht zu bleiben.Die Reduzierung des Kostenanteils gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis Absatz 5, hat hinsichtlich der Erreichung der Kostenanteilsobergrenze außer Betracht zu bleiben.
(3)Absatz 3Als Jahreseinkommen im Sinne des Abs. 1 giltAls Jahreseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt
1.Ziffer eins bei Erwerbstätigen das Zwölffache der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 25a GSVG),bei Erwerbstätigen das Zwölffache der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 25 a, GSVG),
2.Ziffer 2 bei Beziehern von laufenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung die monatliche Beitragsgrundlage, hochgerechnet auf ein Jahr,
3.Ziffer 3 bei Versicherten nach den §§ 14a und 14b GSVG das Zwölffache der Beitragsgrundlage nach § 14e GSVG,bei Versicherten nach den Paragraphen 14 a und 14b GSVG das Zwölffache der Beitragsgrundlage nach Paragraph 14 e, GSVG,
4.Ziffer 4 bei Beziehern ausländischer Renten das Zwölffache der ausländischen Rente nach § 29a GSVG,bei Beziehern ausländischer Renten das Zwölffache der ausländischen Rente nach Paragraph 29 a, GSVG,
5.Ziffer 5 bei Weiterversicherten das Zwölffache der Beitragsgrundlage nach § 30 GSVG,bei Weiterversicherten das Zwölffache der Beitragsgrundlage nach Paragraph 30, GSVG,
diedie mit Beginn eines Kalenderjahres festgestellt wurde. Ist die Feststellung zu Beginn des Kalenderjahres nicht möglich, ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem erstmals ein Betrag nach Z 1 bis 5 festgestellt werden kann.mit Beginn eines Kalenderjahres festgestellt wurde. Ist die Feststellung zu Beginn des Kalenderjahres nicht möglich, ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem erstmals ein Betrag nach Ziffer eins bis 5 festgestellt werden kann.
Die in den Z 1 bis 5 angeführten Beträge sind zum Feststellungszeitpunkt zusammenzurechnen.Die in den Ziffer eins bis 5 angeführten Beträge sind zum Feststellungszeitpunkt zusammenzurechnen.
(4)Absatz 4Kann ein Jahreseinkommen nach Abs. 3 nicht festgestellt werden oder überschreitet das nach Abs. 3 ermittelte Jahreseinkommen nicht das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG, ist das Zwölffache dieses Betrages als Jahreseinkommen heranzuziehen.Kann ein Jahreseinkommen nach Absatz 3, nicht festgestellt werden oder überschreitet das nach Absatz 3, ermittelte Jahreseinkommen nicht das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG, ist das Zwölffache dieses Betrages als Jahreseinkommen heranzuziehen.
(5)Absatz 5Kostenanteile für mitversicherte Angehörige sind dem Versicherten anzurechnen, von dem die Leistung in Anspruch genommen wurde.
Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 16.Paragraph 16,
Zu den Kosten einer Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommer-Meningo-Encephalitis wird nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983, BGBl. Nr. 217/1983, ein Zuschuss in der Höhe von 4,00 € gewährt. Zu den Kosten einer Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommer-Meningo-Encephalitis wird nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1983,, ein Zuschuss in der Höhe von 4,00 € gewährt.
Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Kosten inklusive Umsatzsteuer für die notwendigen Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nach § 93 Abs. 5 GSVG auf Rechnung der SVS bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG) übernommen. Der Zuschuss für Krankenfahrstühle beträgt höchstens das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). Übersteigen die Kosten des Heilbehelfes bzw. des Hilfsmittels (inklusive Umsatzsteuer) den jeweiligen Höchstbetrag, ist der Differenzbetrag vom Versicherten als Zuzahlung zu entrichten. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.Die Kosten inklusive Umsatzsteuer für die notwendigen Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nach Paragraph 93, Absatz 5, GSVG auf Rechnung der SVS bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) übernommen. Der Zuschuss für Krankenfahrstühle beträgt höchstens das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). Übersteigen die Kosten des Heilbehelfes bzw. des Hilfsmittels (inklusive Umsatzsteuer) den jeweiligen Höchstbetrag, ist der Differenzbetrag vom Versicherten als Zuzahlung zu entrichten. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.
(2)Absatz 2Für Heilbehelfe und Hilfsmittel gilt eine Gebrauchsdauer, wie sie sich bei ordnungsgemäßer Verwendung durch Abnützung ergibt, es sei denn, dass sich die Wiedergewährung von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln bereits vor Ablauf dieser Gebrauchsdauer als medizinisch notwendig erweist. Die Gebrauchsdauer für Brillen darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3)Absatz 3Die SVS übernimmt die Kosten für Kontaktlinsen höchstens bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG) unter Berücksichtigung der Mindestgebrauchsdauer, bei Vorliegen folgender Indikationen:Die SVS übernimmt die Kosten für Kontaktlinsen höchstens bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) unter Berücksichtigung der Mindestgebrauchsdauer, bei Vorliegen folgender Indikationen:
1.Ziffer eins Anisometropie ab 3 Dioptrien bei nachweislich vorhandenem Binokularsehen,
2.Ziffer 2 Regulärer Astigmatismus ab 3 Dioptrien,
3.Ziffer 3 Irregulärer Astigmatismus,
4.Ziffer 4 Keratokonus,
5.Ziffer 5 Hochgradige Myopie ab 6 Dioptrien,
6.Ziffer 6 Hypermetropie ab 6 Dioptrien,
7.Ziffer 7 Aphakie,
8.Ziffer 8 bei Erosion oder rezidivierender Erosion (nicht als Dauerversorgung),
9.Ziffer 9 nach Nasenbeinoperationen (postoperativ bis zu 12 Wochen)
10.Ziffer 10 Progrediente Myopie bei nachweislicher Dioptrienzunahme von mindestens einer Dioptrie pro Jahr bei Kindern und Jugendlichen bei Behandlung mit peripher Defokus modifizierten Kontaktlinsen oder Orthokeratologie-Linsen.
(4)Absatz 4Heilbehelfe und Hilfsmittel im Sinne des § 93 Abs. 7 GSVG werden auch leihweise durch die SVS bzw. durch Vertragsstellen zur Verfügung gestellt. Insoweit Vertragsstellen nicht zur Verfügung stehen, werden angefallene Leihgebühren abzüglich des vom Versicherten zu tragenden Kostenanteils nach § 13 Abs. 1 vergütet.Heilbehelfe und Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 93, Absatz 7, GSVG werden auch leihweise durch die SVS bzw. durch Vertragsstellen zur Verfügung gestellt. Insoweit Vertragsstellen nicht zur Verfügung stehen, werden angefallene Leihgebühren abzüglich des vom Versicherten zu tragenden Kostenanteils nach Paragraph 13, Absatz eins, vergütet.
Zahnersatz
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsAls Leistungen des Zahnersatzes werden im Einzelnen gewährt:
Zahnprothesen einschließlich der notwendigen Reparaturen und Zahnbrücken, das sind festsitzende technische Zahnarbeiten mit Kronen, Klammern und Brückenpfeilern, einschließlich der notwendigen Reparaturen, oder Kronen, Stiftzähne und andere Leistungen ähnlicher Art sowie in besonderer Ausführung.
(2)Absatz 2Hat die SVS als Leistung eine totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung, eine Metallgerüstprothese oder eine Verblend-Metall-Keramikkrone erbracht, wird eine Neuherstellung frühestens nach sechs Jahren, bei sonstigen Prothesen frühestens nach vier Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine vorzeitige Neuherstellung notwendig wird.
(3)Absatz 3Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahnersatzstücke leistet die SVS vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist keinen Ersatz.Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahnersatzstücke leistet die SVS vor Ablauf der in Absatz 2, genannten Frist keinen Ersatz.
Kieferregulierungen (§ 94 GSVG)Kieferregulierungen (Paragraph 94, GSVG)
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie SVS erbringt Kieferregulierungen im Umfang der Anlagen 4, 5 und 6, jeweils 5. Abschnitt
a)Litera a bei nachstehenden Fehlbildungen sowie
b)Litera b jedenfalls bei nachstehenden Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) nach Anlage 11,
sofernsofern nicht die Voraussetzungen für die Leistungen nach § 20, § 21 oder § 22 erfüllt sind:nicht die Voraussetzungen für die Leistungen nach Paragraph 20,, Paragraph 21, oder Paragraph 22, erfüllt sind:
1.Ziffer eins Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen sowie IOTN-Grad 5p,
2.Ziffer 2 Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 5h,
3.Ziffer 3 Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 4x,
4.Ziffer 4 totale Nonokklusion, insbesondere IOTN-Grad 4l,
5.Ziffer 5 extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidseitigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 4c, 3c und 2c,
6.Ziffer 6 extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet, insbesondere IOTN-Grad 4f,
7.Ziffer 7 frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren, insbesondere IOTN-Grade 4e und 3e,
8.Ziffer 8 Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5m, 4m, 4b, 3b und 2b,
9.Ziffer 9 extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5a und 4a,
10.Ziffer 10 Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Z. 1 bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Z. 1 bis 9 genannten Indikationen,Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Ziffer eins bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Ziffer eins bis 9 genannten Indikationen,
11.Ziffer 11 Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie, Psychotherapie).
Dabei sind vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen nach § 13 Abs. 2 Z. 3 zu entrichten.Dabei sind vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, zu entrichten.
(2)Absatz 2Wird an Stelle der kieferorthopädischen Behandlung auf Basis abnehmbarer Geräte eine Behandlung auf Basis festsitzender Geräte erbracht, beträgt der Zuschuss der SVS:
derder mit den Vertragszahnbehandlern (Vertragseinrichtungen) jeweils vereinbarten Tarifsätze auf Basis der abnehmbaren Geräte.
(3)Absatz 3Können kieferorthopädische Fehlstellungen oder andere Fehlstellungen durch einfache kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen Behandlung sichergestellt werden, wird anstelle einer Kieferregulierung eine Leistung für diese einfachen kieferorthopädischen Behelfe nach den Anlagen 4, 5 und 6, jeweils 7. Abschnitt gewährt.
Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(§ 94a GSVG)(Paragraph 94 a, GSVG)
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie SVS erbringt die kieferorthopädische Beratung im Umfang der Anlage 7 als Sachleistung für Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, frühestens, wenn beim Patienten die vier oberen und die vier unteren Schneidezähne zur Gänze durchgebrochen sind. Von der letztgenannten Voraussetzung kann im Einzelfall aus medizinisch zwingenden Gründen abgewichen werden. Die kieferorthopädische Beratung wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur einmal erbracht.
(2)Absatz 2Die SVS erbringt folgende Leistungen der Kieferorthopädie im Umfang der Anlage 7 als Sachleistungen durch Vertragspartner, wenn Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer erheblichen Zahn- und Kieferfehlstellung gegeben ist:
1.Ziffer eins Feststellung des Grades nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN Grad) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3Feststellung des Grades nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN Grad) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3,
2.Ziffer 2 Interzeptive kieferorthopädische Behandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4Interzeptive kieferorthopädische Behandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4,
3.Ziffer 3 Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5.Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5,
(3)Absatz 3Die Feststellung des IOTN Grades wird für Anspruchsberechtigte nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens zweimal erbracht. Die zweite IOTN-Feststellung kann frühestens ein Jahr nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Die SVS erbringt keine Leistung, wenn IOTN 1 und 2 vorliegt oder wenn für eine sonstige kieferorthopädische Leistung kein Anspruch auf Erbringung einer Leistung aufgrund des § 19 und Abs. 2 Z. 1 besteht. Wird innerhalb eines Jahres nach der Feststellung des IOTN-Grades mit der Behandlung gemäß Abs. 5 durch denselben Leistungserbringer begonnen, ist die Feststellung Bestandteil dieser Behandlung.Die Feststellung des IOTN Grades wird für Anspruchsberechtigte nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens zweimal erbracht. Die zweite IOTN-Feststellung kann frühestens ein Jahr nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Die SVS erbringt keine Leistung, wenn IOTN 1 und 2 vorliegt oder wenn für eine sonstige kieferorthopädische Leistung kein Anspruch auf Erbringung einer Leistung aufgrund des Paragraph 19 und Absatz 2, Ziffer eins, besteht. Wird innerhalb eines Jahres nach der Feststellung des IOTN-Grades mit der Behandlung gemäß Absatz 5, durch denselben Leistungserbringer begonnen, ist die Feststellung Bestandteil dieser Behandlung.
(4)Absatz 4Ziel der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung ist die frühe Korrektur von Zahnfehlstellungen, um eine möglichst normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermöglichen. Leistungen der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung werden erbracht, wenn
1.Ziffer eins der Behandlungsbeginn (Abs. 7) in der Regel (bei nicht verzögerter Zahnentwicklung) vor Vollendung des 10. Lebensjahres liegt,der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) in der Regel (bei nicht verzögerter Zahnentwicklung) vor Vollendung des 10. Lebensjahres liegt,
2.Ziffer 2 eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist und
3.Ziffer 3 eine der folgenden Indikationen vorliegt:
a)Litera a Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofaziale Anomalien,
b)Litera b skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Frontzähne,
c)Litera c seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne,
d)Litera d ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss,
e)Litera e frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss),
f)Litera f bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig),
g)Litera g progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 mm negative Frontzahnstufe,
h)Litera h Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen,
i)Litera i Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm,
j)Litera j Platzmangel in Stützzone größer als 4 mm. Ein Fall ist nicht in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich in den Zahnbogen einstellt,
k)Litera k unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren,
l)Litera l Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt,
m)Litera m verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach einer Collum-Fraktur).
Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Wechselgebissphase oder Gingivakontakt der Zähne mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei alleine noch keine Indikation für eine interzeptive kieferorthopädische Behandlung dar.
(5)Absatz 5Leistungen der kieferorthopädischen Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses werden erbracht, wenn:
1.Ziffer eins der Behandlungsbeginn (Abs. 7) vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt,der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt,
2.Ziffer 2 vor Behandlungsbeginn eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist,
3.Ziffer 3 die Behandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem in der Regel bei Behandlungsabschluss die Siebener regulär eingegliedert sind,
4.Ziffer 4 abgesehen von medizinisch begründeten Einzelfällen der Abschluss einer allfälligen interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr zurückliegt und
5.Ziffer 5 der Leistungserbringer folgende Voraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden:
a)Litera a Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (KFO) (mit entsprechender Ausbildung im EU-Inland und Ausland) oder
b)Litera b dreijährige klinisch-universitäre Vollzeit-Ausbildung im Bereich KFO oder
c)Litera c Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder European Board of Orthodontists (EBO) oder
d)Litera d entsprechende postgraduale Ausbildung in der KFO (z. B. Master of Science) oder
e)Litera e Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
f)Litera f Fortbildungsnachweis (Fortbildungsdiplom KFO der Österreichischen Zahnärztekammer) oder
g)Litera g gleichwertige Ausbildung im EU-Inland bzw. Ausland
undund 20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem Peer Assessment Rating Index (PAR-Index), bezogen auf all diese Fälle, bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (§ 23 ZÄG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein.20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem Peer Assessment Rating Index (PAR-Index), bezogen auf all diese Fälle, bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (Paragraph 23, ZÄG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein.
Wird auf Wunsch des Patienten ein kieferorthopädischer Apparat unter ausschließlich kosmetischen Aspekten erstellt (z. B. linguale Versorgung, Keramikbrackets, zahnfarbene Bögen), werden für die kieferorthopädische Leistung in ihrer Gesamtheit von der SVS keine Kosten übernommen.
(6)Absatz 6Leistungen nach den Abs. 4 und 5 werden nicht erbracht, wenn der Anspruchsberechtigte bereits kieferorthopädische Leistungen nach § 19 erhält. Abweichend davon gewährt die SVS die für die Restbehandlungsdauer (in der Regel die Differenz aus drei Behandlungsjahren und der bereits erfolgten Behandlungszeit) in Frage kommenden Leistungen nach den Abs. 4 oder 5, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Absätzen 4 oder 5 erfüllt und der Anspruchsberechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat.Leistungen nach den Absatz 4 und 5 werden nicht erbracht, wenn der Anspruchsberechtigte bereits kieferorthopädische Leistungen nach Paragraph 19, erhält. Abweichend davon gewährt die SVS die für die Restbehandlungsdauer (in der Regel die Differenz aus drei Behandlungsjahren und der bereits erfolgten Behandlungszeit) in Frage kommenden Leistungen nach den Absatz 4, oder 5, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Absätzen 4 oder 5 erfüllt und der Anspruchsberechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(7)Absatz 7Als Behandlungsbeginn bei Leistungen nach den Abs. 4 und 5 gilt das Datum, zu dem erstmals durch den Kieferorthopäden die erforderlichen Geräte für Leistungen nach dieser Bestimmung in den Mund des Patienten eingebracht werden. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Abs. 4 als beendet, wenn die in der Behandlungsplanung getroffenen Erfolgsannahmen eingetreten sind, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Abs. 5 als beendet, sobaldAls Behandlungsbeginn bei Leistungen nach den Absatz 4 und 5 gilt das Datum, zu dem erstmals durch den Kieferorthopäden die erforderlichen Geräte für Leistungen nach dieser Bestimmung in den Mund des Patienten eingebracht werden. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 4, als beendet, wenn die in der Behandlungsplanung getroffenen Erfolgsannahmen eingetreten sind, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 5, als beendet, sobald
1.Ziffer eins eine Verbesserung des Ausgangszustandes von zumindest 70 % nach dem PAR-Index erreicht wird, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich, und
2.Ziffer 2 die geeigneten Retentionsmaßnahmen gesetzt wurden.
Kostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach § 94a Abs. 3 GSVGKostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsFür die interzeptive kieferorthopädische Behandlung im Umfang der Anlage 7 durch Wahlzahnärzte, Wahlkieferorthopäden, zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen, Zahnärzte in Wahl-Gruppenpraxen, Wahleinrichtungen (Institute) sowie für die kieferorthopädische Hauptbehandlung im Umfang der Anlage 7 durch Kieferorthopäden, die in keinem Vertragsverhältnis zur SVS stehen, Kieferorthopäden in Wahl-Gruppenpraxen, Wahleinrichtungen (Institute) werden die Kosten laut Gesetz in Anwendung von § 94a Abs. 3 i.V.m § 85 GSVG erstattet.Für die interzeptive kieferorthopädische Behandlung im Umfang der Anlage 7 durch Wahlzahnärzte, Wahlkieferorthopäden, zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen, Zahnärzte in Wahl-Gruppenpraxen, Wahleinrichtungen (Institute) sowie für die kieferorthopädische Hauptbehandlung im Umfang der Anlage 7 durch Kieferorthopäden, die in keinem Vertragsverhältnis zur SVS stehen, Kieferorthopäden in Wahl-Gruppenpraxen, Wahleinrichtungen (Institute) werden die Kosten laut Gesetz in Anwendung von Paragraph 94 a, Absatz 3, i.V.m Paragraph 85, GSVG erstattet.
(2)Absatz 2Kosten für Behandlungen nach Abs. 1 werden erst nach Abschluss der Behandlung erstattet. Die SVS erbringt für die kieferorthopädische Hauptbehandlung maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrags vor Abschluss der Behandlung, wenn die Behandlung von der SVS aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme unter Vorlage des Behandlungsplanes samt IOTN-Feststellung genehmigt wurde, und der Anspruchsberechtigte eine saldierte Honorarnote (Rechnung) über die erbrachten Leistungen vorgelegt hat:Kosten für Behandlungen nach Absatz eins, werden erst nach Abschluss der Behandlung erstattet. Die SVS erbringt für die kieferorthopädische Hauptbehandlung maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrags vor Abschluss der Behandlung, wenn die Behandlung von der SVS aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme unter Vorlage des Behandlungsplanes samt IOTN-Feststellung genehmigt wurde, und der Anspruchsberechtigte eine saldierte Honorarnote (Rechnung) über die erbrachten Leistungen vorgelegt hat:
1.Ziffer eins 45 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den der Behandlungsbeginn fällt;
2.Ziffer 2 25 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in dem das erste Behandlungsjahr abgeschlossen ist;
3.Ziffer 3 30 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den das Behandlungsende fällt.
Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung
(§ 94a Abs. 4 GSVG)Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung
(Paragraph 94 a, Absatz 4, GSVG)
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsStehen nicht oder nicht mehr genug Vertragspartner für die Gewährleistung einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung für Leistungen nach § 20 Abs. 2 Z. 3 (kieferorthopädische Hauptbehandlung) auf Rechnung der SVS zur Verfügung (Nichtzustandekommen oder Wegfall des Gesamtvertrags nach § 343e ASVG), leistet die SVS für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Leistungsanbietern, die keinen Sonder-Einzelvertrag nach § 343e Abs. 2 ASVG abgeschlossen haben, einen Kostenzuschuss gemäß § 19 Abs. 2, wenn der Versicherte einen Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat, der die in § 20 Abs. 5 Z. 5 angeführten Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden.Stehen nicht oder nicht mehr genug Vertragspartner für die Gewährleistung einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung für Leistungen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, (kieferorthopädische Hauptbehandlung) auf Rechnung der SVS zur Verfügung (Nichtzustandekommen oder Wegfall des Gesamtvertrags nach Paragraph 343 e, ASVG), leistet die SVS für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Leistungsanbietern, die keinen Sonder-Einzelvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz 2, ASVG abgeschlossen haben, einen Kostenzuschuss gemäß Paragraph 19, Absatz 2,, wenn der Versicherte einen Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat, der die in Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 5, angeführten Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden.
(2)Absatz 2Die SVS erbringt den Kostenzuschuss gemäß § 19 Abs. 2 am Ende des Behandlungsjahres, wenn die SVS durch geeignete Maßnahmen, welche sachgerecht kundzutun sind, sichergestellt hat,Die SVS erbringt den Kostenzuschuss gemäß Paragraph 19, Absatz 2, am Ende des Behandlungsjahres, wenn die SVS durch geeignete Maßnahmen, welche sachgerecht kundzutun sind, sichergestellt hat,
1.Ziffer eins dass der Kieferorthopäde die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 Z. 5 erfüllt,dass der Kieferorthopäde die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 5, erfüllt,
2.Ziffer 2 die Behandlungsnotwendigkeiten nach § 20 Abs. 5 Z. 1 bis 4 vorliegen unddie Behandlungsnotwendigkeiten nach Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 vorliegen und
3.Ziffer 3 der verwendete kieferorthopädische Apparat bzw. der Behandlungsplan einen Behandlungserfolg erwarten lassen.
(3)Absatz 3Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein Zuschuss oder eine Sachleistung (Kostenerstattung) von einem anderen Krankenversicherungsträger erbracht wurde.
Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege
§ 23.Paragraph 23,
Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG erhalten, werden im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl der Sonderklasse Leistungen nach Maßgabe der Anlage 8 gewährt. Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG erhalten, werden im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl der Sonderklasse Leistungen nach Maßgabe der Anlage 8 gewährt.
Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden
§ 24.Paragraph 24,
Hat der Versicherte Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung nach § 149 Abs. 3 ASVG iVm. § 98a GSVG besteht, erbringt die SVS einen Pflegekostenzuschuss in Höhe des Pauschalbetrages von 266,87 € pro Tag, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dies gilt entsprechend auch für die Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die SVS keine volle Übernahme der Kosten im Voraus zugesichert hat. Hat der Versicherte Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 98 a, GSVG besteht, erbringt die SVS einen Pflegekostenzuschuss in Höhe des Pauschalbetrages von 266,87 € pro Tag, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dies gilt entsprechend auch für die Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die SVS keine volle Übernahme der Kosten im Voraus zugesichert hat.
Kostenanteil bei Krankenbehandlung in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden
§ 25.Paragraph 25,
Hat der Versicherte Krankenbehandlung ambulant in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die über Landesfonds finanziert wird, berechnet sich der Kostenanteil in Höhe von 20 Prozent eines pro Kalendervierteljahr, Krankenhaus und Versicherten festgelegten Pauschalbetrages in Höhe von 132,14 €.
Zuschüsse für tagesklinische Leistungen
§ 26.Paragraph 26,
Für tagesklinische Leistungen in einer Krankenanstalt, die nicht über Landesfonds finanziert wird und mit der keine diesbezügliche vertragliche Regelung besteht, werden Zuschüsse nach Maßgabe der Anlage 9 der Satzung gewährt. Dies gilt entsprechend für tagesklinische Leistungen in einer ausländischen Krankenanstalt.
Kostenersatz bei Organtransplantationen
§ 27.Paragraph 27,
Für notwendige Organtransplantationen ersetzt die SVS die volle Höhe der notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten. Als Nachweis der Kostentragung nach § 96a GSVG hat der Antragsteller eine von der Einrichtung, die die Registrierung durchgeführt oder veranlasst hat, ausgestellte und saldierte Rechnung vorzulegen. Für notwendige Organtransplantationen ersetzt die SVS die volle Höhe der notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten. Als Nachweis der Kostentragung nach Paragraph 96 a, GSVG hat der Antragsteller eine von der Einrichtung, die die Registrierung durchgeführt oder veranlasst hat, ausgestellte und saldierte Rechnung vorzulegen.
Kostenersätze bei Fehlen vertraglicher Regelungen (§ 85 Abs. 4a GSVG)Kostenersätze bei Fehlen vertraglicher Regelungen (Paragraph 85, Absatz 4 a, GSVG)
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsStehen Vertragspartner für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen auf Rechnung der SVS nicht zur Verfügung, weil Verträge nicht zustande gekommen sind, leistet die SVS Kostenersätze nach den Regelungen der Abs. 2 bis 5.Stehen Vertragspartner für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen auf Rechnung der SVS nicht zur Verfügung, weil Verträge nicht zustande gekommen sind, leistet die SVS Kostenersätze nach den Regelungen der Absatz 2 bis 5.
(2)Absatz 2Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen leistet die SVS einen Kostenersatz in Höhe von 18.649,59 €, jedoch begrenzt mit der Höhe der tatsächlich erwachsenen Kosten. Dies gilt mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen für die Behandlung folgender Erkrankungen:
1.Ziffer eins Melanome am Auge, die nicht für Brachytherapie mit Jod- oder Ruthenium-Applikatoren geeignet sind,
2.Ziffer 2 Chordome und Chondrosarkome der Schädelbasis,
3.Ziffer 3 Adenoid-zystische Speicheldrüsenkarzinome, wenn diese nicht operabel sind oder bei Vorliegen von makroskopischen Krankheitsrückständen nach einer Operation,
4.Ziffer 4 Pädiatrische Tumoren bei Patienten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie
5.Ziffer 5 Meningeome, wenn diese neurologische Symptome verursachen und durch neurochirurgische Maßnahmen ein hohes Risiko für zusätzliche Schädigungen zu befürchten ist.
(3)Absatz 3Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Kohlenstoffionen leistet die SVS einen Kostenersatz in Höhe von 14.628,47 €, jedoch begrenzt mit der Höhe der tatsächlich erwachsenen Kosten.
(4)Absatz 4Mit der Leistung des Kostenersatzes nach den Abs. 1 bis 3 sind sämtliche mit dieser ambulanten Tumorbehandlung in Zusammenhang stehenden medizinischen Leistungen abgegolten. Falls eine derartige Therapie nicht abgeschlossen wird, ist der Kostenersatz entsprechend den tatsächlich erbrachten Therapieeinheiten zu aliquotieren.Mit der Leistung des Kostenersatzes nach den Absatz eins, bis 3 sind sämtliche mit dieser ambulanten Tumorbehandlung in Zusammenhang stehenden medizinischen Leistungen abgegolten. Falls eine derartige Therapie nicht abgeschlossen wird, ist der Kostenersatz entsprechend den tatsächlich erbrachten Therapieeinheiten zu aliquotieren.
(5)Absatz 5Bei Unterbleiben der von der SVS bewilligten punktförmigen Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen leistet die SVS für allfällige mit der ambulanten Tumorbehandlung in Zusammenhang stehenden erbrachten medizinischen Leistungen (wie Voruntersuchungen mittels Computertomographie) einen Kostenersatz in Höhe von 511,32 €, jedoch begrenzt mit der Höhe der tatsächlich erwachsenen Kosten.
Reise(Fahrt-) und Transportkosten im Inland
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDie SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten für Fahrten
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe (ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen, § 103 Abs. 2 Z. 1 GSVG),im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe (ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen, Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG),
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Zahnbehandlung und Zahnersatz (§ 103 Abs. 2 Z. 1 GSVG),im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Zahnbehandlung und Zahnersatz (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG),
zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt (§ 103 Abs. 2 Z. 1 GSVG),zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG),
im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln (§ 103 Abs. 2 Z. 2 GSVG),im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG),
im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99a Abs. 2 GSVG, § 160 GSVG, § 169 Abs. 2 Z. 2 GSVG),im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 99 a, Absatz 2, GSVG, Paragraph 160, GSVG, Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG),
im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen (§ 88 Abs. 3 GSVG),im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen (Paragraph 88, Absatz 3, GSVG),
im Zusammenhang mit Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 89 Abs. 2 GSVG),im Zusammenhang mit Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraph 89, Absatz 2, GSVG),
im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen (§ 89a Abs. 2 GSVG),im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen (Paragraph 89 a, Absatz 2, GSVG),
im Zusammenhang mit den notwendigen Beratungen bei der SVS im Rahmen des Case Managements bei Bezug von Übergangsgeld,
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der Hebammenordination (§ 103 Abs. 2 Z. 1 GSVG).im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der Hebammenordination (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG).
(2)Absatz 2Die SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ersten und zweiten Teil der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr (soziale Schutzbedürftigkeit):
für Fahrten außerhalb des Ortsgebietes und
wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle (Abs. 4) 40 km übersteigt.wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle (Absatz 4,) 40 km übersteigt.
(3)Absatz 3Die SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten nach Abs. 1 auch für eine BegleitpersonDie SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten nach Absatz eins, auch für eine Begleitperson
für Kinder unter 15 Jahren
für Personen, bei denen dies aufgrund ihres körperlichen bzw. geistigen Zustandes notwendig und ärztlich bestätigt ist.
(4)Absatz 4Für die Ermittlung des Reise(Fahrt)kostenersatzes ist die Entfernung vom Wohnort zum nächsterreichbaren Vertragspartner desselben Fachgebietes bzw. der nächstgelegenen geeigneten medizinischen Einrichtung heranzuziehen.
(5)Absatz 5Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten erfolgt unabhängig davon, welche Verkehrsmittel der Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige tatsächlich benützt. Höhere als die dem Versicherten (dem Angehörigen) tatsächlich entstandenen Kosten werden in keinem Fall ersetzt.
(6)Absatz 6Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten gebührt für Hin- sowie Rückfahrten. Dieser beträgt pauschal für Fahrtstrecken von mehr als 40 km bis 60 km 6,00 € bzw. bei Fahrten mit einer Begleitperson 9,00 €. Bei Fahrten von mehr als 60 km erfolgt die Gewährung des Kostenersatzes auf Basis der tatsächlichen zurückgelegten Kilometer, wobei der Kilometersatz 0,12 € bzw. bei Fahrten mit einer Begleitperson 0,18 € beträgt.
(7)Absatz 7Die SVS ersetzt ohne Bedachtnahme auf die Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ersten und zweiten Teil der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr Reise(Fahrt)kosten für Fahrten
zur Durchführung einer Dialyse,
zur Durchführung einer Chemo- oder Strahlentherapie aufgrund einer onkologischen Erkrankung,
im Zusammenhang mit Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation die Kosten für die Beförderung in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Rehabilitanden sowie zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
(8)Absatz 8Wenn ein Transport nach Abs. 11 erfolgt ist, ersetzt die SVS keine Reise(Fahrt)kosten.Wenn ein Transport nach Absatz 11, erfolgt ist, ersetzt die SVS keine Reise(Fahrt)kosten.
(9)Absatz 9Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis, eines Wahlzahnarztes, einer Wahleinrichtung oder eines Wahlpartners zur Erbringung von Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, gelten die Abs. 1 bis 7 mit der Einschränkung, dass Reise(Fahrt)kosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei InanspruchnahmeBei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis, eines Wahlzahnarztes, einer Wahleinrichtung oder eines Wahlpartners zur Erbringung von Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, gelten die Absatz eins bis 7 mit der Einschränkung, dass Reise(Fahrt)kosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme
des nächsterreichbaren Vertragsarztes (des nächsterreichbaren Vertragszahnarztes) bzw.
der nächsterreichbaren vergleichbaren Vertrags-Gruppenpraxis,
der nächsterreichbaren Primärversorgungseinheit,
der nächsterreichbaren eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung bzw.
des nächsterreichbaren sonst in Betracht kommenden Vertragspartners
zuSub-Litera, z, u ersetzen gewesen wäre.
(10)Absatz 10Transporte für Beförderungen im Inland nach § 103 Abs. 3 und 4 GSVG können mit Krankenwagen von Krankenbeförderungseinrichtungen durchgeführt werden. Ist der gehunfähige Anspruchsberechtigte ohne Schaden für seine Gesundheit in der Lage, ein Taxi oder ein sonstiges geeignetes privates Kraftfahrzeug zu benützen, können notwendige Transporte auch von konzessionierten Taxi- oder Transportunternehmen, gegebenenfalls auch von Privatpersonen durchgeführt werden.Transporte für Beförderungen im Inland nach Paragraph 103, Absatz 3 und 4 GSVG können mit Krankenwagen von Krankenbeförderungseinrichtungen durchgeführt werden. Ist der gehunfähige Anspruchsberechtigte ohne Schaden für seine Gesundheit in der Lage, ein Taxi oder ein sonstiges geeignetes privates Kraftfahrzeug zu benützen, können notwendige Transporte auch von konzessionierten Taxi- oder Transportunternehmen, gegebenenfalls auch von Privatpersonen durchgeführt werden.
(11)Absatz 11Ein bodengebundener Transport erfolgt entweder als
Befördert werden Versicherte (Angehörige), die während der Fahrt und auf dem Weg zum und vom Fahrzeug (PKW) keiner Unterstützung durch einen Sanitäter bedürfen. Der Versicherte (Angehörige) kann
mit einem Privat-PKW bzw. mit einem entsprechend ausgestatteten Lohnfuhrwerk (Taxi bzw. Mietwagenunternehmen) befördert werden oder
durch die unter a) angeführten Unternehmen liegend oder sitzend in einem Tragesessel befördert werden
oder
Transportiert werden Versicherte (Angehörige), die keine Notfallpatienten sind und entweder
auf dem Weg zum und vom Sanitätskraftwagen der Unterstützung durch einen Sanitäter bedürfen und/oder die Möglichkeit des Bedarfs einer sanitätsdienstlichen Versorgung während der Fahrt gegeben ist. Der Versicherte (Angehörige) kann in einem Behelfskrankentransportwagen (BKTW) transportiert werden, wobei der Sanitäter gleichzeitig Einsatzfahrer ist (einfacher Krankentransport), oder
während des Transportes auf sanitätsdienstliche Versorgung angewiesen sind. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter, der nicht gleichzeitig Einsatzfahrer ist. Der Versicherte (Angehörige) wird grundsätzlich liegend oder sitzend in einem Tragsessel mit einem Krankentransportwagen (KTW) transportiert (qualifizierter Krankentransport);
oder
Transportiert werden Notfallpatienten, die sich nicht in Lebensgefahr befinden, jedoch schwere gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen werden können, wenn nicht unverzüglich qualifizierte sanitätsdienstliche Hilfe geleistet wird. Zur Vermeidung weiterer Schäden ist der Transport mit einem Rettungstransportwagen (RTW) zur weiterführenden medizinischen Versorgung in eine geeignete Behandlungseinrichtung angezeigt. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter, der nicht gleichzeitig Einsatzfahrer ist;
oderoder
Transportiert werden Notfallpatienten, die sich in Lebensgefahr befinden und/oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie am Notfallort nicht notärztlich versorgt werden. Lebensgefahr ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Erkrankung im NACA-Score mit IV bis VI zu bewerten ist. Der Versicherte (Angehörige) ist unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit mit dem Notarztwagen (NAW) in eine Krankenanstalt zu bringen. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter und einen Notarzt, wobei diese nicht gleichzeitig Einsatzfahrer sind.Transportiert werden Notfallpatienten, die sich in Lebensgefahr befinden und/oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie am Notfallort nicht notärztlich versorgt werden. Lebensgefahr ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Erkrankung im NACA-Score mit römisch IV bis römisch VI zu bewerten ist. Der Versicherte (Angehörige) ist unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit mit dem Notarztwagen (NAW) in eine Krankenanstalt zu bringen. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter und einen Notarzt, wobei diese nicht gleichzeitig Einsatzfahrer sind.
(12)Absatz 12Wird ein privates Kraftfahrzeug benützt, ersetzt die SVS Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.
(13)Absatz 13Ein Kostenersatz wird in den Fällen des Abs. 10 und 12 nur gewährt, wenn die medizinische Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt und die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle nachgewiesen wird. Die jeweilige Art des Transportes ist aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen.Ein Kostenersatz wird in den Fällen des Absatz 10 und 12 nur gewährt, wenn die medizinische Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt und die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle nachgewiesen wird. Die jeweilige Art des Transportes ist aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen.
(14)Absatz 14Ist wegen des Zustandes des Erkrankten oder wegen der Dringlichkeit des Falles eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten, so werden die notwendigen Kosten der Beförderung im Inland mit einem Luftfahrzeug übernommen, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Beförderungsart durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und nachträglich vom Chef(Landesstellen)arzt anerkannt worden ist. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem von der SVS mit dem Rechtsträger der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarifsatz. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, erstattet die SVS dem Versicherten Kosten nach Maßgabe der Anlage 1.
Optionsmöglichkeiten für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsVersicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz GSVG haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines ZusatzbeitragesVersicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz GSVG haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages
Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 GSVG (§ 23) oderGeldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, GSVG (Paragraph 23,) oder
Geldleistungen nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG und § 96 Abs. 2 GSVG (§ 23) in Anspruch zu nehmen.Geldleistungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG und Paragraph 96, Absatz 2, GSVG (Paragraph 23,) in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach § 85 Abs. 3 zweiter Satz GSVG (§ 11) gewährt werden, sind berechtigt, über Antrag Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz GSVG unter Beibehaltung der Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 GSVG (§ 23) in Anspruch zu nehmen.Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz GSVG (Paragraph 11,) gewährt werden, sind berechtigt, über Antrag Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz GSVG unter Beibehaltung der Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, GSVG (Paragraph 23,) in Anspruch zu nehmen.
(3)Absatz 3Der Zusatzbeitrag beträgt für die Option
nach Abs. 1 Z 1 88,52 € monatlichnach Absatz eins, Ziffer eins, 88,52 € monatlich
nach Abs. 1 Z 2 110,63 € monatlich.nach Absatz eins, Ziffer 2, 110,63 € monatlich.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47 GSVG) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47, GSVG) vervielfachten Beträge.
Rückwirkende Gewährung und Ruhen einer Unterstützungsleistung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG wird bei nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit für die zurückliegende Zeit gewährt, wenn persönliche Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe die nicht rechtzeitige Meldung gerechtfertigt erscheinen lassen.Die Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, GSVG wird bei nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit für die zurückliegende Zeit gewährt, wenn persönliche Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe die nicht rechtzeitige Meldung gerechtfertigt erscheinen lassen.
(2)Absatz 2Die Unterstützungsleistung ruht für die Dauer von vier Wochen zur Gänze, wenn der Versicherte
einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat.
Das Ruhen tritt in allen diesen Fällen nur dann ein, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich aufmerksam gemacht wurde.
Krankengeld bei Bestand einer Zusatzversicherung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsDie Höchstdauer der Leistungsgewährung beträgt 26 Wochen.
(2)Absatz 2Das tägliche Krankengeld nach § 106 GSVG beträgt 60 Prozent der jeweiligen vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 25a GSVG) bzw. der Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25a Abs. 4 GSVG, geteilt durch 30.Das tägliche Krankengeld nach Paragraph 106, GSVG beträgt 60 Prozent der jeweiligen vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 25 a, GSVG) bzw. der Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG, geteilt durch 30.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 31 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 31, gelten sinngemäß.
Abschnitt II
Versicherte und Angehörige nach dem BSVG
Anspruchsberechtigung für Angehörige
§ 33.Paragraph 33,
Den im § 78 Abs. 2 BSVG genannten Angehörigen ist eine Person gleichgestellt, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht, oder die von einem gemäß § 4 Z 1 BSVG Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, soferne und solange kein Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs. 6 und 8 BSVG vorliegt. Den im Paragraph 78, Absatz 2, BSVG genannten Angehörigen ist eine Person gleichgestellt, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht, oder die von einem gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, soferne und solange kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz 6 und 8 BSVG vorliegt.
Umsatzsteuer
§ 34.Paragraph 34,
§ 12 gilt sinngemäß. Paragraph 12, gilt sinngemäß.
Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 35.Paragraph 35,
Zu den Kosten einer Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis wird nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983, BGBl. Nr. 217/1983, ein Zuschuss von 16,00 € gewährt, höchstens jedoch 80 % der tatsächlich erwachsenen Kosten. Die Zuschüsse können auch in der Form geleistet werden, dass die SVS das Impfserum zu einem um diesen Betrag reduzierten Preis zur Verfügung stellt. Zu den Kosten einer Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis wird nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1983,, ein Zuschuss von 16,00 € gewährt, höchstens jedoch 80 % der tatsächlich erwachsenen Kosten. Die Zuschüsse können auch in der Form geleistet werden, dass die SVS das Impfserum zu einem um diesen Betrag reduzierten Preis zur Verfügung stellt.
Reise(Fahrt)- und Transportkosten
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsReise(Fahrt)kosten werden nach Maßgabe des § 80 BSVG für nachstehende Fahrten ersetzt:Reise(Fahrt)kosten werden nach Maßgabe des Paragraph 80, BSVG für nachstehende Fahrten ersetzt:
im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen,
im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen,
im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit.
(2)Absatz 2Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten erfolgt mit einem Kilometersatz von 0,10 € auf Basis der kürzesten Straßenentfernung vom Wohnort zum nächsterreichbaren Vertragspartner und zwar ungeachtet der allfälligen Benutzung eines teureren öffentlichen Verkehrsmittels oder eines sonstigen Fahrzeuges durch den Versicherten (Angehörigen).
(3)Absatz 3Bei Entfernungen zwischen Wohnort und maßgeblicher Behandlungsstelle von weniger als 20 km in einer Fahrtrichtung gebührt kein Ersatz der entstandenen Reise(Fahrt)kosten.
(4)Absatz 4Gehunfähigen erkrankten Versicherten (Angehörigen) ist der Transport zur nächsterreichbaren Behandlungsstelle im Inland zu gewähren, wenn die Gehunfähigkeit sowie die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes durch einen ärztlichen Transportauftrag bescheinigt werden. Als gehunfähig gilt hiebei, wer infolge seiner Erkrankung bzw. Behinderung selbst mit Unterstützung und Hilfe durch eine Begleitperson objektiv nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die besondere Beschwerlichkeit eines Weges vermag für sich alleine noch keine Gehunfähigkeit zu begründen.
Den Gehunfähigen sind darüber hinaus nachstehende Personengruppen gleichzuhalten:
Dialysepatienten, soweit die Fahrt mit der Dialysebehandlung im Zusammenhang steht,
Chemo- und Strahlentherapiepatienten, soweit die Fahrt mit der Therapie im Zusammenhang steht,
Rollstuhlfahrer sowie diesen gleichzuhaltende Personen,
beidseitig Arm- oder Beinamputierte,
psychisch Kranke mit ständigem Aufsichtserfordernis,
Blinde und faktisch Blinde.
(5)Absatz 5Die Gewährung der Transportleistung im Sinne des Abs. 4 erfolgt durch Kostenzuschuss oder als Sachleistung. Der Kostenzuschuss gebührt in Höhe des amtlichen Kilometergeldes auf Basis der kürzesten Straßenentfernung zur nächsterreichbaren Behandlungsstelle (Abs. 2). Insoweit der Versicherte eine Kostenbeteiligung gemäß § 80 Abs. 2 BSVG zu leisten hat, beträgt der Kostenersatz 80 % des ermittelten Betrages. Höhere als 80 % der dem Versicherten (Angehörigen) tatsächlich entstandenen Kosten werden in keinem Fall ersetzt.Die Gewährung der Transportleistung im Sinne des Absatz 4, erfolgt durch Kostenzuschuss oder als Sachleistung. Der Kostenzuschuss gebührt in Höhe des amtlichen Kilometergeldes auf Basis der kürzesten Straßenentfernung zur nächsterreichbaren Behandlungsstelle (Absatz 2,). Insoweit der Versicherte eine Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BSVG zu leisten hat, beträgt der Kostenersatz 80 % des ermittelten Betrages. Höhere als 80 % der dem Versicherten (Angehörigen) tatsächlich entstandenen Kosten werden in keinem Fall ersetzt.
(6)Absatz 6Transportkosten für Beförderungen im Inland werden weiters unter den Voraussetzungen des Abs. 4 bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt gewährt. Hält sich der Erkrankte im Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz auf, werden die Kosten eines Transportes in der Höhe der Kosten eines solchen von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallsort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt ersetzt.Transportkosten für Beförderungen im Inland werden weiters unter den Voraussetzungen des Absatz 4, bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt gewährt. Hält sich der Erkrankte im Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz auf, werden die Kosten eines Transportes in der Höhe der Kosten eines solchen von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallsort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt ersetzt.
(7)Absatz 7Ist wegen des Zustandes des Erkrankten oder wegen der Dringlichkeit des Falles eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten, werden die notwendigen Kosten der Beförderung mit einem Luftfahrzeug im Inland übernommen, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Beförderungsart durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und nachträglich vom chefärztlichen Dienst der SVS anerkannt worden ist. Bei Ereignissen im Zusammenhang mit Sport und Touristik erstreckt sich die Kostenübernahme nur insoweit auf die Beförderung ins Tal, als der Flugtransport auch vom Tal aus erforderlich gewesen wäre. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem von der SVS mit dem Rechtsträger der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif.
Gibt es keine vertraglich vereinbarten Tarife, leistet die SVS einen Kostenzuschuss in folgender Höhe, höchstens jedoch 80 % der tatsächlich erwachsenden Kosten:
für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:
Primärtransporte pauschal: 1.821,97 €,
Sekundärtransporte pauschal: 2.125,00 €;
für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:
Primärtransporte pauschal: 948,27 €,
Sekundärtransporte pauschal: 1.275,00 €;
für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte: pauschal 894,93 €.
Abs. 5 gilt entsprechend.Absatz 5, gilt entsprechend.
(8)Absatz 8Die SVS übernimmt die Transportkosten (auch Beförderung mit einem Luftfahrzeug) nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete ausländische Krankenanstalt bzw. aus dieser, wenn die SVS entweder nach inländischem Recht oder aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen die Kosten der Anstaltspflege im Ausland zu übernehmen hat.
Kostenanteil für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden
§ 37.Paragraph 37,
Der Versicherte hat für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, für sich bzw. seine anspruchsberechtigten Angehörigen einen Kostenanteil pro Behandlungsfall im Quartal im Ausmaß von 20 % von 77,04 € zu leisten. Der derart errechnete Betrag ist auf zehn Cent zu runden.
Heilbehelfe
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsKosten für notwendige Heilbehelfe werden nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). Das Ausmaß der übernommenen Kosten darf das 8-fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen.Kosten für notwendige Heilbehelfe werden nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). Das Ausmaß der übernommenen Kosten darf das 8-fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe werden unter Bedachtnahme auf § 83 Abs. 2 BSVG übernommen, wenn die Instandsetzung zweckentsprechend ist. Abs. 1 gilt entsprechend.Die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe werden unter Bedachtnahme auf Paragraph 83, Absatz 2, BSVG übernommen, wenn die Instandsetzung zweckentsprechend ist. Absatz eins, gilt entsprechend.
Gruppenpraxis und Wahl-Gruppenpraxis
§ 39.Paragraph 39,
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist die Behandlung durch einen an einer Vertrags-Gruppenpraxis beteiligten Arzt der Behandlung durch einen Vertragsarzt ebenso gleichzuhalten wie die Behandlung durch einen beteiligten Arzt an einer Wahl-Gruppenpraxis der Behandlung durch einen Wahlarzt.
Kostenzuschuss bei ärztlicher Hilfe durch Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen und Wahltherapeuten
§ 40.Paragraph 40,
Kostenzuschüsse bei ärztlicher Hilfe durch Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen und Wahltherapeuten erfolgen nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 BSVG. Kostenzuschüsse bei ärztlicher Hilfe durch Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen und Wahltherapeuten erfolgen nach Maßgabe des Paragraph 88, Absatz eins, BSVG.
Kostenzuschüsse bei Erster Hilfe
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsIn den Fällen des § 88 Abs. 3 BSVG wird für die Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes bzw. eines beteiligten Arztes an einer Wahl-Gruppenpraxis ein Kostenzuschuss im doppelten Ausmaß des sich nach § 40 ergebenden Betrages gewährt. Für die Inanspruchnahme eines sonstigen Nichtvertragspartners gebührt der Kostenzuschuss in der Höhe der mit den in Betracht kommenden Vertragspartnern bzw. Vertragseinrichtungen vereinbarten Tarife. Der Kostenzuschuss darf 80 % der tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.In den Fällen des Paragraph 88, Absatz 3, BSVG wird für die Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes bzw. eines beteiligten Arztes an einer Wahl-Gruppenpraxis ein Kostenzuschuss im doppelten Ausmaß des sich nach Paragraph 40, ergebenden Betrages gewährt. Für die Inanspruchnahme eines sonstigen Nichtvertragspartners gebührt der Kostenzuschuss in der Höhe der mit den in Betracht kommenden Vertragspartnern bzw. Vertragseinrichtungen vereinbarten Tarife. Der Kostenzuschuss darf 80 % der tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Die Kosten für Heilmittel, soweit sie mit oder ohne chefärztliche Bewilligung auf Rechnung der SVS verschreibbar sind, werden in der tatsächlich erwachsenden Höhe erstattet, wobei die Rezeptgebühr abzuziehen ist.
Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
§ 42.Paragraph 42,
Für notwendige Organtransplantationen ersetzt die SVS die volle Höhe der notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten. Als Nachweis der Kostentragung nach § 93a BSVG hat der Antragsteller eine von der Einrichtung, die die Registrierung durchgeführt oder veranlasst hat, ausgestellte und saldierte Rechnung vorzulegen. Für notwendige Organtransplantationen ersetzt die SVS die volle Höhe der notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten. Als Nachweis der Kostentragung nach Paragraph 93 a, BSVG hat der Antragsteller eine von der Einrichtung, die die Registrierung durchgeführt oder veranlasst hat, ausgestellte und saldierte Rechnung vorzulegen.
Zahnersatz
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsUnentbehrlicher Zahnersatz ist der Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.
(2)Absatz 2Als unentbehrlicher Zahnersatz wird im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Haltelemente (Klammerzahnkrone) erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der Fall
– bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,
– bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,
– bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation,
– bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),
diedie eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen. Zum unentbehrlichen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von unentbehrlichen Zahnersatzstücken. Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische Notwendigkeit übernimmt die SVS keine Kosten.
(3)Absatz 3Kronen, Brücken, gegossene Stiftaufbauten und Implantate gelten jedenfalls als festsitzender Zahnersatz.
(4)Absatz 4Wird unentbehrlicher Zahnersatz durch Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in Vertragseinrichtungen gewährt, hat der Versicherte zu den tariflichen Kosten Zuzahlungen im nachstehenden Ausmaß eines Hundertsatzes der vertraglich festgelegten Tarife zu leisten:
1. abnehmbarer Zahnersatz: | |
a) bei totaler Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 25 % |
b) bei Neuherstellung von Kunststoffprothesen – Platten, Zähnen, Klammern und Saugern (gleichgültig, ob die letztgenannten Leistungen im Zusammenhang mit Kunststoff- oder Metallgerüstprothesen erbracht werden) | 25 % |
c) bei Reparaturen von Kunststoffprothesen bzw. Reparaturen von Metallgerüstprothesen im Kunststoffbereich | 25 % |
d) bei Neuherstellung von Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern | 25 % |
e) bei Reparaturen von Metallgerüstprothesen im Metallbereich | 25 % |
f) bei Vollmetallkrone an Klammerzähnen bei Teilprothesen (Vollgusskrone und Bandkrone mit gegossener Kaufläche) | 25 % |
g) bei Verblendmetallkeramikkrone an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen | 25 % |
2. festsitzender Zahnersatz: | |
a) Keramikfacierte Krone (VMK) im sichtbaren Bereich | 25 % |
b) Brückenglied Porzellan verblendet im sichtbaren Bereich | 25 % |
c) Vollgusskrone (Metallkrone) | 25 % |
d) Brückenglied Metall (Vollguss) | 25 % |
e) Funktionell notwendiges Halteelement für abnehmbaren Zahnersatz (z. B. Steg, Druckknopf, Anker, u.a.) | 25 % |
f) Implantat | 25 % |
| |
(5)Absatz 5Kosten werden von der SVS nur für Arbeiten in allgemein körperverträglichem Material und einwandfreier Ausführung übernommen. Muss aus medizinischen Gründen (z. B. wegen nachgewiesener Allergie gegen ein Vertragsmaterial) für die Herstellung eines unentbehrlichen Zahnersatzes ein Material verwendet werden, das in den Verträgen nicht vorgesehen ist, leistet die SVS in diesen Fällen für die Differenzkosten auf das höherwertige Material einen Zuschuss im nachstehenden Ausmaß:
Differenzzuschuss bei Metallgerüstprothesen für anders geeignetes Material (Titan) 29,07 €
Differenzzuschuss bei Kunststoffprothesen für anders geeignetes Material (methaacrylatfreier Kunststoff) 23,62 €
(6)Absatz 6Bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten betragen die Kostenzuschüsse für unentbehrlichen Zahnersatz in Form des festsitzenden:
a) Keramikfacetierte Krone (VMK) im sichtbaren Bereich | 156,25 € |
b) Brückenglied Porzellan verblendet im sichtbaren Bereich | 130,81 € |
c) Vollgusskrone (Metallkrone) | 94,47 € |
d) Brückenglied Metall (Vollguss) | 79,94 € |
e) Funktionell notwendiges Halteelement für abnehmbaren Zahnersatz (z. B. Steg, Druckknopf, Anker, u.a.) | 34,88 € |
| |
(7)Absatz 7§ 34 gilt entsprechend.Paragraph 34, gilt entsprechend.
Kostenzuschuss zu Mundhygiene
§ 44.Paragraph 44,
Zu den Kosten für Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe wird dem Versicherten für sich und seine Angehörigen (§ 78 BSVG) ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ein Kostenzuschuss in der Höhe von 35,00 € pro Kalenderjahr für Mundhygiene und – bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr in der Höhe von 40,00 € für Parodontalbehandlung gewährt. Zu den Kosten für Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe wird dem Versicherten für sich und seine Angehörigen (Paragraph 78, BSVG) ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ein Kostenzuschuss in der Höhe von 35,00 € pro Kalenderjahr für Mundhygiene und – bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr in der Höhe von 40,00 € für Parodontalbehandlung gewährt.
Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen)
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsKieferregulierungen werden erbracht
bei nachstehenden Fehlbildungen sowie
jedenfalls bei nachstehenden Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) gem. Anlage 11,
nicht die Voraussetzungen für Leistungen gem. § 46 oder § 50 erfüllt sind:nicht die Voraussetzungen für Leistungen gem. Paragraph 46, oder Paragraph 50, erfüllt sind:
Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen sowie IOTN-Grad 5p,
Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer; insbesondere IOTN-Grad 5h,
Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 4x,
totale Nonokklusion, insbesondere IOTN-Grad 4l,
extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidseitigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 4c, 3c und 2c,
extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet, insbesondere IOTN-Grad 4f,
frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren, insbesondere IOTN-Grade 4e und 3e,
Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5m, 4m, 4b, 3b und 2b,
extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5a und 4a,
Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Z 1 bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Z 1 bis 9 genannten Indikationen,Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Ziffer eins bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Ziffer eins bis 9 genannten Indikationen,
Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie, Psychotherapie).
hat der Versicherte zu den tariflichen Kosten pro Behandlungsjahr auf Basis abnehmbarer Geräte eine Zuzahlung in der Höhe von 30 % zu leisten.
an Stelle der kieferorthopädischen Behandlung auf Basis abnehmbarer Geräte eine Behandlung auf Basis festsitzender Geräte erbracht, beträgt der Kostenzuschuss pro Behandlungsjahr bzw. Reparaturen 70 % der mit Vertragszahnbehandlern vereinbarten Tarifsätze für Behandlungen auf Basis abnehmbarer Geräte.
(2)Absatz 2Wenn eine Sachleistung mangels einer Regelung im Vertrag mit den Zahnbehandlern nicht möglich ist, betragen die Kostenzuschüsse für
Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen) 80 % des Rechnungsbetrages, höchstens pro Behandlungsjahr 661,50 €
Reparaturkosten an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaturen
Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes
35,70 €
Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates
45,50 €
Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube
54,60 €
(3)Absatz 3Können kieferorthopädische Fehlstellungen gem. Abs. 1 Z 1 bis 11 oder andere Fehlstellungen durch kleine kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen Behandlung sichergestellt werden, wird anstelle einer Kieferregulierung nach Abs. 1 ein Kostenzuschuss in folgender Höhe erbracht:Können kieferorthopädische Fehlstellungen gem. Absatz eins, Ziffer eins bis 11 oder andere Fehlstellungen durch kleine kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen Behandlung sichergestellt werden, wird anstelle einer Kieferregulierung nach Absatz eins, ein Kostenzuschuss in folgender Höhe erbracht:
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte inkl. Anpassung und Nachkontrolle, sofern nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Einsatzes dieses Behelfes mit der kieferorthopädischen Behandlung begonnen wird 49,05 €
Positioner/Aligner inkl. Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr 72,67 €
individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inkl. Anpassung und Nachkontrolle als einmalige Zuschussleistung nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung 49,05 €
Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene 50,00 €
(4)Absatz 4§ 34 gilt entsprechend.Paragraph 34, gilt entsprechend.
Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(§ 95a BSVG)Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(Paragraph 95 a, BSVG)
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsDie kieferorthopädische Beratung wird im Umfang der Anlage 12 Punkt I. als Sachleistung für Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, frühestens, wenn beim Patienten die vier oberen und die vier unteren Schneidezähne zur Gänze durchgebrochen sind. Von der letztgenannten Voraussetzung kann im Einzelfall aus medizinisch zwingenden Gründen abgewichen werden. Die kieferorthopädische Beratung wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur einmal erbracht.Die kieferorthopädische Beratung wird im Umfang der Anlage 12 Punkt römisch eins. als Sachleistung für Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, frühestens, wenn beim Patienten die vier oberen und die vier unteren Schneidezähne zur Gänze durchgebrochen sind. Von der letztgenannten Voraussetzung kann im Einzelfall aus medizinisch zwingenden Gründen abgewichen werden. Die kieferorthopädische Beratung wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur einmal erbracht.
(2)Absatz 2Folgende Leistungen der Kieferorthopädie im Umfang der Anlage 12 Punkt II. werden als Sachleistungen durch Vertragspartner oder in Eigenen Einrichtungen erbracht, wenn Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer erheblichen Zahn- und Kieferfehlstellung gegeben ist:Folgende Leistungen der Kieferorthopädie im Umfang der Anlage 12 Punkt römisch II. werden als Sachleistungen durch Vertragspartner oder in Eigenen Einrichtungen erbracht, wenn Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer erheblichen Zahn- und Kieferfehlstellung gegeben ist:
Feststellung des Grades nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN Grad) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3,Feststellung des Grades nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN Grad) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3,,
Interzeptive kieferorthopädische Behandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4,Interzeptive kieferorthopädische Behandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4,,
Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5.Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5,
(3)Absatz 3Die Feststellung des IOTN Grades wird für Anspruchsberechtigte nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens zweimal erbracht. Die zweite IOTN-Feststellung kann frühestens ein Jahr nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Diese Leistungen werden nicht erbracht, wenn IOTN 1 oder 2 vorliegt oder wenn für eine sonstige kieferorthopädische Leistung kein Anspruch auf Erbringung einer Leistung aufgrund des § 45 und Abs. 2 Z 1 besteht. Wird innerhalb eines Jahres nach der Feststellung des IOTN Grades mit der Behandlung gem. Abs. 5 durch denselben Leistungserbringer begonnen, ist die Feststellung Bestandteil dieser Behandlung.Die Feststellung des IOTN Grades wird für Anspruchsberechtigte nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens zweimal erbracht. Die zweite IOTN-Feststellung kann frühestens ein Jahr nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Diese Leistungen werden nicht erbracht, wenn IOTN 1 oder 2 vorliegt oder wenn für eine sonstige kieferorthopädische Leistung kein Anspruch auf Erbringung einer Leistung aufgrund des Paragraph 45 und Absatz 2, Ziffer eins, besteht. Wird innerhalb eines Jahres nach der Feststellung des IOTN Grades mit der Behandlung gem. Absatz 5, durch denselben Leistungserbringer begonnen, ist die Feststellung Bestandteil dieser Behandlung.
(4)Absatz 4Ziel der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung ist die frühe Korrektur von Zahnfehlstellungen, um eine möglichst normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermöglichen. Leistungen der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung werden erbracht, wenn
der Behandlungsbeginn (Abs. 7) in der Regel (bei nicht verzögerter Zahnentwicklung) vor Vollendung des 10. Lebensjahres liegt,der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) in der Regel (bei nicht verzögerter Zahnentwicklung) vor Vollendung des 10. Lebensjahres liegt,
eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist und
eine der folgenden Indikationen vorliegt:
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte oder andere kraniofaziale Anomalien,
skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Frontzähne,
seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne,
ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss,
frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss),
bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig),
progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 mm negative Frontzahnstufe,
Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen,
Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm,
Platzmangel in Stützzone größer als 4 mm. Ein Fall ist nicht in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich in den Zahnbogen einstellt.
unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren,
Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt,
verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach einer Collum-Fraktur).
Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Wechselgebissphase oder Gingivakontakt der Zähne mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei alleine noch keine Indikation für eine interzeptive kieferorthopädische Behandlung dar.
(5)Absatz 5Leistungen der kieferorthopädischen Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses werden erbracht, wenn:
der Behandlungsbeginn (Abs. 7) vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt,der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt,
vor Behandlungsbeginn eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist,
die Behandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem in der Regel bei Behandlungsabschluss die Siebener regulär eingegliedert sind,
abgesehen von medizinisch begründeten Einzelfällen der Abschluss einer allfälligen interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr zurückliegt,
der Leistungserbringer folgende Voraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden:
Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (KFO) (mit entsprechender Ausbildung im EU-Inland oder Ausland) oder
dreijährige klinisch-universitäre Vollzeit-Ausbildung im Bereich KFO oder
Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder European Board of Orthodontists (EBO) oder
entsprechende postgraduale Ausbildung in der KFO (z. B. Master of Science) oder
Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
Fortbildungsnachweis (Fortbildungsdiplom KFO der Österreichischen Zahnärztekammer) oder
gleichwertige Ausbildung im EU-Inland bzw. Ausland
und 20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem Peer Assessment Rating Index (PAR-Index), bezogen auf alle diese Fälle, bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (§ 23 ZÄG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein.und 20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem Peer Assessment Rating Index (PAR-Index), bezogen auf alle diese Fälle, bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (Paragraph 23, ZÄG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein.
Wird auf Wunsch des Patienten ein kieferorthopädischer Apparat unter ausschließlich kosmetischen Aspekten erstellt (z.B. linguale Versorgung, Keramikbrackets, zahnfarbene Bögen), werden für die kieferorthopädische Leistung in ihrer Gesamtheit keine Kosten übernommen.
(6)Absatz 6Leistungen nach den Abs. 4 und 5 werden nicht erbracht, wenn der Anspruchsberechtigte bereits kieferorthopädische Leistungen nach § 45 erhält. Abweichend davon werden für die Restbehandlungsdauer (in der Regel die Differenz aus drei Behandlungsjahren und der bereits erfolgten Behandlungszeit) in Frage kommende Leistungen nach den Abs. 4 oder 5 gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Abs. 4 oder 5 erfüllt und der Anspruchsberechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat.Leistungen nach den Absatz 4 und 5 werden nicht erbracht, wenn der Anspruchsberechtigte bereits kieferorthopädische Leistungen nach Paragraph 45, erhält. Abweichend davon werden für die Restbehandlungsdauer (in der Regel die Differenz aus drei Behandlungsjahren und der bereits erfolgten Behandlungszeit) in Frage kommende Leistungen nach den Absatz 4, oder 5 gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Absatz 4, oder 5 erfüllt und der Anspruchsberechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(7)Absatz 7Als Behandlungsbeginn bei Leistungen nach den Abs. 4 und 5 gilt das Datum, zu dem erstmals durch den Kieferorthopäden die erforderlichen Geräte für Leistungen nach dieser Bestimmung in den Mund des Patienten eingebracht werden. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Abs. 4 als beendet, wenn die in der Behandlungsplanung getroffenen Erfolgsannahmen eingetreten sind, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Abs. 5 als beendet, sobaldAls Behandlungsbeginn bei Leistungen nach den Absatz 4 und 5 gilt das Datum, zu dem erstmals durch den Kieferorthopäden die erforderlichen Geräte für Leistungen nach dieser Bestimmung in den Mund des Patienten eingebracht werden. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 4, als beendet, wenn die in der Behandlungsplanung getroffenen Erfolgsannahmen eingetreten sind, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 5, als beendet, sobald
eine Verbesserung des Ausgangszustandes von zumindest 70 % nach dem PAR-Index erreicht wird, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich, und
die geeigneten Retentionsmaßnahmen gesetzt wurden.
(8)Absatz 8Der Kostenzuschuss für Behandlungen nach Abs. 4 und 5 gebührt dem Versicherten bei Erfüllung der Voraussetzungen der Bestimmung über den Kostenzuschuss bei Erbringung von Leistungen nach § 95a Abs. 3 BSVG in der Höhe von 80 % der vertraglich festgelegten Tarife zum Zeitpunkt des Behandlungsendes, maximal in der Höhe von 80 % des Rechnungsbetrages. Der Kostenzuschuss wird grundsätzlich erst nach Abschluss der Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolges gem. Abs. 7 Z 1 und 2 gewährt. Die SVS gewährt für die Leistungen nach Abs. 5 nach Vorlage von Teilrechnungen von Wahlkieferorthopäden durch den Versicherten maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrages vor Abschluss der Behandlung, wenn eine Vorabgenehmigung vorliegt:Der Kostenzuschuss für Behandlungen nach Absatz 4 und 5 gebührt dem Versicherten bei Erfüllung der Voraussetzungen der Bestimmung über den Kostenzuschuss bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 95 a, Absatz 3, BSVG in der Höhe von 80 % der vertraglich festgelegten Tarife zum Zeitpunkt des Behandlungsendes, maximal in der Höhe von 80 % des Rechnungsbetrages. Der Kostenzuschuss wird grundsätzlich erst nach Abschluss der Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolges gem. Absatz 7, Ziffer eins und 2 gewährt. Die SVS gewährt für die Leistungen nach Absatz 5, nach Vorlage von Teilrechnungen von Wahlkieferorthopäden durch den Versicherten maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrages vor Abschluss der Behandlung, wenn eine Vorabgenehmigung vorliegt:
45% des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den der Behandlungsbeginn fällt;
25% des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in dem das erste Behandlungsjahr abgeschlossen ist;
30% des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den das Behandlungsende fällt.
Hilfsmittel
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsDas Ausmaß des Zuschusses darf bei
Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen das 20fache,
sonstigen Hilfsmitteln das 8fache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG) nicht übersteigen.sonstigen Hilfsmitteln das 8fache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Bei der Anschaffung von orthopädischen Schuhen werden von den Kosten des nichtorthopädischen Teiles nur 50 % übernommen, es sei denn, es handelt sich um eine in § 87 Abs. 4 lit.a BSVG genannte Person. Das Ausmaß der Kostenübernahme sowohl für den orthopädischen Teil als auch für den nichtorthopädischen Teil bestimmt sich nach dem jeweils zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Schuhmacher und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vereinbarten Tarif, wobei der Zuschuss insgesamt den Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 nicht übersteigen darf.Bei der Anschaffung von orthopädischen Schuhen werden von den Kosten des nichtorthopädischen Teiles nur 50 % übernommen, es sei denn, es handelt sich um eine in Paragraph 87, Absatz 4, Litera , BSVG genannte Person. Das Ausmaß der Kostenübernahme sowohl für den orthopädischen Teil als auch für den nichtorthopädischen Teil bestimmt sich nach dem jeweils zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Schuhmacher und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vereinbarten Tarif, wobei der Zuschuss insgesamt den Höchstbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht übersteigen darf.
(3)Absatz 3Werden Hilfsmittel leihweise zur Verfügung gestellt, gebührt bei Selbstbeschaffung dieser Hilfsmittel durch den Versicherten kein Kostenzuschuss, falls die leihweise Benützung eines gleichwertigen Hilfsmittels durch die SVS nachweislich angeboten wurde.
Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, die nicht über einen Fonds finanziert wird
§ 48.Paragraph 48,
Hat der Versicherte (Angehörige) notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds bzw. einen sonstigen Fonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS pro Verpflegstag einen Pflegekostenzuschuss im Ausmaß von 90 % von 266,87 €. Für die Inanspruchnahme einer Tages- bzw. Nachtklinik beträgt der Kostenzuschuss 45 % des Tagespauschalsatzes.
Übergangsbestimmungen bei Fehlen von vertraglichen Regelungen
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsSolange und soweit vertragliche Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, wird ein Kostenzuschuss im Ausmaß von 80 % jener Tarifposition gewährt, die sich aus dem Gesamtvertrag mit den niedergelassenen Ärzten ergibt und die mit der erbrachten Leistung von der Art und dem Aufwand in personeller und medizintechnischer Hinsicht am ehesten vergleichbar ist. Ausgenommen davon sind die kieferorthopädische Hauptbehandlung (§ 50) sowie die in der Anlage 1 unter „Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe“ gelisteten Leistungen.Solange und soweit vertragliche Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, wird ein Kostenzuschuss im Ausmaß von 80 % jener Tarifposition gewährt, die sich aus dem Gesamtvertrag mit den niedergelassenen Ärzten ergibt und die mit der erbrachten Leistung von der Art und dem Aufwand in personeller und medizintechnischer Hinsicht am ehesten vergleichbar ist. Ausgenommen davon sind die kieferorthopädische Hauptbehandlung (Paragraph 50,) sowie die in der Anlage 1 unter „Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe“ gelisteten Leistungen.
(2)Absatz 2Die Kostenzuschüsse für ärztliche Hilfe bzw. dieser gleichgestellte Leistungen werden jedoch nur bis zu folgenden Höchstsätzen, maximal aber in Höhe von 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten, gewährt:
Für nichtärztliche Psychotherapie
Für die Behandlung durch einen nichtärztlichen Psychotherapeuten wird ein Zuschuss in folgender Höhe geleistet:
für eine Einzelsitzung ab 50 Min. 40,00 €
für eine Einzelsitzung ab 25 Min. 23,34 €
für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Min. pro Person. 13,34 €
für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Min. pro Person. 9,34 €
Die Rechnungen haben die verwendete Therapieart und eine Begründung für die Behandlung zu enthalten.
Für Krankenbehandlung durch freiberufliche Heilmasseure (§ 46 MMHmG)Für Krankenbehandlung durch freiberufliche Heilmasseure (Paragraph 46, MMHmG)
Massagetherapie | |
Manuelle Heilmassage pro Sitzung Mindestdauer: 15 Minuten | 5,31 € |
Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten | 15,47 € |
Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald); Mindestdauer 30 Minuten | 9,29 € |
Apparative Druckwellenmassage (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie der Extremitäten) Mindestdauer: 45 Minuten | 4,02 € |
Unterwasserdruckstrahlmassage Mindestdauer: 10 Minuten | 5,41 € |
Bindegewebsmassage | 15,47 € |
Elektrophysikalische Behandlung | |
Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom Mindestdauer: 10 Minuten | 1,98 € |
Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie Mindestdauer: 20 Minuten | 1,98 € |
Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Exponentialstrom Mindestdauer: 20 Minuten | 1,98 € |
Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten: z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane Nervenstimulation) Mindestdauer: 20 Minuten | 1,98 € |
Niederfrequenztherapie: Iontophorese, Galvanisation Mindestdauer: 20 Minuten | 1,98 € |
Niederfrequenztherapie: Zweizellenbad Mindestdauer: 20 Minuten | 2,49 € |
Vierzellenbad; Mindestdauer: 20 Minuten | 3,19 € |
| |
Hydroelektrisches Vollbad Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,85 € |
| |
Mittelfrequenztherapie: z. B. sterodyn. Strom Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton Mindestdauer: 15 Minuten | 1,98 € |
Hochfrequenz-, Ultraschall-, Phototherapie | |
Hochfrequenztherapie: Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle Mindestdauer: 10 Minuten | 1,98 € |
Ultraschalltherapie Mindestdauer: 5 Minuten pro Region; mehr als 2 Regionen nur mit besonderer medizinischer Begründung | 2,22 € |
Trockene Wärmebehandlung: Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, Mindestdauer: 10 Minuten Heißluft Mindestdauer: 10 Minuten | 1,14 € 2,22 € |
Wärmeträger- und Kältetherapie | |
Feuchte Wärmebehandlung: Moor, Paraffin, Fango, Parafango Mindestdauer: 20 Minuten | 5,75 € |
Kryotherapie: Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit Mindestdauer: 20 Minuten | 1,72 € |
Munaripackung Mindestdauer: 20 Minuten | 5,75 € |
Hydrotherapie | |
Medizinalbad mit Zusatz: z. B. Sole, Schwefel Mindestdauer: 20 Minuten | 4,61 € |
Moorschwebstoffbad Mindestdauer: 20 Minuten | 4,61 € |
Kohlensäurebad Mindestdauer: 20 Minuten | 4,61 € |
Hausbesuch | |
Medizinisch notwendiger Hausbesuch | 14,17 € |
| |
(3)Absatz 3Für nach Maßgabe des § 94 BSVG erbrachte Leistungen aus der medizinischen Hauskrankenpflege werden für die Dauer des Fehlens einer vertraglich sichergestellten Beistellung durch den Versicherungsträger bzw. für die Dauer des Fehlens eines Vertragsverhältnisses im Sinne des Sechsten Teiles des ASVG bzw. eines Vertrages mit einer entsprechenden Einrichtung, zu deren Aufgaben u.a. die Erbringung von Leistungen aus der medizinischen Hauskrankenpflege zählt, Kostenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt:Für nach Maßgabe des Paragraph 94, BSVG erbrachte Leistungen aus der medizinischen Hauskrankenpflege werden für die Dauer des Fehlens einer vertraglich sichergestellten Beistellung durch den Versicherungsträger bzw. für die Dauer des Fehlens eines Vertragsverhältnisses im Sinne des Sechsten Teiles des ASVG bzw. eines Vertrages mit einer entsprechenden Einrichtung, zu deren Aufgaben u.a. die Erbringung von Leistungen aus der medizinischen Hauskrankenpflege zählt, Kostenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt:
Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten 8,64 €
Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um 2,88 €
Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. Der Kostenzuschuss darf 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Die Kostenzuschüsse für Leistungen anderer Vertragspartner im Sinne der §§ 338 ff ASVG werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, in der Höhe des Betrages geleistet, der sich nach den vom Dachverband für die betreffenden Vertragspartner abgeschlossenen Tarifvereinbarungen ergibt.Die Kostenzuschüsse für Leistungen anderer Vertragspartner im Sinne der Paragraphen 338, ff ASVG werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, in der Höhe des Betrages geleistet, der sich nach den vom Dachverband für die betreffenden Vertragspartner abgeschlossenen Tarifvereinbarungen ergibt.
(5)Absatz 5Die Kostenzuschüsse für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe werden für die Dauer des Fehlens vertraglicher Regelungen in folgender Höhe gewährt:
| Paravertebrale Nervenblockade | 15,72 € |
| Plethysmographie | 21,90 € |
| Rheographie | 21,09 € |
| 13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion | 36,59 € |
| Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse | 35,04 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT) | 192,00 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im niederenergetischen Bereich (radiale ESWT) | 38,00 € |
| Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
| Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen | 1.516,58 € |
| Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen | 1.008,90 € |
| Radiosynoviorthese | 136,80 € |
| Lasik-Behandlung | 250,80 € |
| Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung) | 54,50 € |
| Radiofrequenzablation der Schilddrüse | 275,00 € |
| Osteopathie | 16,34 € |
| Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie) | 840,94 € |
| Spiroergometrie | 171,71 € |
| | |
Physikalische Behandlungen
| Lymphdrainage | 15,55 € |
| Bindegewebsmassage | 15,55 € |
| Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten) | 7,78 € |
| Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain | 7,78 € |
| | |
| Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen): z. B. Bobath, PNF, Vojta | |
| pro Behandlung zu 30 Minuten | 19,55 € |
| pro Behandlung zu 45 Minuten | 27,25 € |
| | |
| Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack | 3,05 € |
| | |
Elektrophysikalische Behandlung
| Niederfrequenztherapie: Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je | 3,49 € |
| Niederfrequenztherapie: Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation) | 3,92 € |
| Mittelfrequenztherapie: Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton | 4,80 € |
| Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie | 3,49 € |
| | |
Hydrophysikalische Behandlung
| Unterwasserdruckstrahlmassage | 7,05 € |
| Kohlensäurebad | 7,05 € |
| Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,72 € |
| | |
| Lipidelektrophorese | 34,81 € |
| Bence-Jones-Nachweis | 4,36 € |
| PRIST (Gesamt-IgE) | 27,47 € |
| RAST | 15,12 € |
| Effektive-Thyroxine-Ration (ETR) | 18,68 € |
| Extractible nuklear antigen (ENA) | 12,86 € |
| Laktose-Intoleranz-Test | 25,00 € |
| | |
Kostenzuschuss für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsStehen nicht oder nicht mehr genug Vertragspartner für die Gewährleistung einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung für Leistungen nach § 46 Abs. 2 Z 3 (kieferorthopädische Hauptbehandlung) auf Rechnung der SVS zur Verfügung (Nichtzustandekommen oder Wegfall des Gesamtvertrages nach § 343e ASVG), wird für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Leistungsanbietern, die keinen Sonder-Einzelvertrag nach § 343e Abs. 2 ASVG abgeschlossen haben, ein Kostenzuschuss von 50 % des Vertragstarifs für die kieferorthopädische Behandlung nach § 45 auf Basis abnehmbarer Geräte mit dreijähriger Behandlungsdauer geleistet, wenn der Versicherte einen Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat, der die in § 46 Abs. 5 Z 5 angeführten Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden.Stehen nicht oder nicht mehr genug Vertragspartner für die Gewährleistung einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung für Leistungen nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, (kieferorthopädische Hauptbehandlung) auf Rechnung der SVS zur Verfügung (Nichtzustandekommen oder Wegfall des Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, ASVG), wird für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Leistungsanbietern, die keinen Sonder-Einzelvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz 2, ASVG abgeschlossen haben, ein Kostenzuschuss von 50 % des Vertragstarifs für die kieferorthopädische Behandlung nach Paragraph 45, auf Basis abnehmbarer Geräte mit dreijähriger Behandlungsdauer geleistet, wenn der Versicherte einen Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat, der die in Paragraph 46, Absatz 5, Ziffer 5, angeführten Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden.
(2)Absatz 2Der Kostenzuschuss wird erst nach Abschluss der kieferorthopädischen Hauptbehandlung erbracht. Die SVS erbringt Teilbeträge vor Abschluss der Behandlung, wenn die SVS durch geeignete Maßnahmen, welche sachgerecht kundzutun sind, sichergestellt hat,
dass der Kieferorthopäde die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 5 Z 5 erfüllt,dass der Kieferorthopäde die Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz 5, Ziffer 5, erfüllt,
die Behandlungsnotwendigkeiten nach § 46 Abs. 5 Z 1 bis 4 vorliegen unddie Behandlungsnotwendigkeiten nach Paragraph 46, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 vorliegen und
der verwendete kieferorthopädische Apparat bzw. der Behandlungsplan einen Behandlungserfolg erwarten lassen.
Teilbeträge werden maximal in folgender Höhe erbracht:
45 % für jenen Zeitraum, in den der Behandlungsbeginn fällt;
25 % für jenen Zeitraum, in dem das erste Behandlungsjahr abgeschlossen ist;
30 % für jenen Zeitraum, in den das Behandlungsende fällt.
(3)Absatz 3Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein Zuschuss oder eine Sachleistung (Kostenerstattung) von einem anderen Krankenversicherungsträger erbracht wurde.
Vierter Teil
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Krankheitsverhütung,
Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation
Abschnitt I
Versicherte und Angehörige nach dem GSVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und
Gesundheitsvorsorge
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsDie Betriebshilfe nach § 100 Abs. 2 Z 4 GSVG kann auch durch eine Beteiligung der SVS an Einrichtungen, die Betriebshilfe durch Bereitstellung dafür geeigneter Personen betreiben, erbracht werden.Die Betriebshilfe nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG kann auch durch eine Beteiligung der SVS an Einrichtungen, die Betriebshilfe durch Bereitstellung dafür geeigneter Personen betreiben, erbracht werden.
(2)Absatz 2Reisekosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nach § 100 Abs. 2 Z. 1 und 2 GSVG sowie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach § 169 Abs. 2 Z. 1 GSVG werden entsprechend § 29 Abs. 2 bis 6 dieser Satzung übernommen.Reisekosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GSVG sowie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG werden entsprechend Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 dieser Satzung übernommen.
(3)Absatz 3Transportkosten werden im Zusammenhang mit der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach § 169 Abs. 2 Z. 1 GSVG für Personen übernommen, deren Einkommen das Zweifache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt, wenn die medizinische Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt wird.Transportkosten werden im Zusammenhang mit der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG für Personen übernommen, deren Einkommen das Zweifache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigt, wenn die medizinische Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt wird.
(4)Absatz 4Ist bei Benützung eines Privatfahrzeuges für den Transport die Erstellung einer Kostenrechnung nicht möglich, so wird der Kostenersatz nach dem amtlichen Kilometertarif gewährt.
Maßnahmen zur Krankheitsverhütung
§ 52.Paragraph 52,
Reisekosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Krankheitsverhütung nach § 101 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG werden entsprechend § 29 Abs. 2 bis 6 dieser Satzung übernommen. Reisekosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Krankheitsverhütung nach Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG werden entsprechend Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 dieser Satzung übernommen.
Rehabilitation
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsReisekosten werden im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung entsprechend § 29 Abs. 2 bis 7 dieser Satzung gewährt.Reisekosten werden im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung entsprechend Paragraph 29, Absatz 2 bis 7 dieser Satzung gewährt.
(2)Absatz 2Transportkosten werden für Personen übernommen, deren Einkommen das Zweifache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt, wenn der Versicherte (der Angehörige) infolge seines Gesundheitszustandes nicht imstande ist, allein oder mit einer Begleitperson öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.Transportkosten werden für Personen übernommen, deren Einkommen das Zweifache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigt, wenn der Versicherte (der Angehörige) infolge seines Gesundheitszustandes nicht imstande ist, allein oder mit einer Begleitperson öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
(3)Absatz 3Ist bei Benützung eines Privatfahrzeuges für den Transport die Erstellung einer Kostenrechnung nicht möglich, so wird der Kostenersatz nach dem amtlichen Kilometertarif gewährt.
Abschnitt II
Versicherte und Angehörige nach dem BSVG
Übernahme der Reise(Fahrt)- und Transportkosten bei medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen
zur Festigung der Gesundheit u. a.
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsDie im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSVG, § 96a Abs. 2 Z 1 bis 3 BSVG und von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß § 161 Abs. 2 Z 1 und 2 BSVG entstandenen Transportkosten werden übernommen. Bei Transporten mit einem privaten Kraftfahrzeug gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatliche Einkommen (Erwerbseinkommen gemäß § 56 Abs. 1 BSVG, Pension bzw. eine gleichgestellte Leistung) den sich jeweils gemäß § 96a Abs. 7 Z 2 letzter Halbsatz BSVG ergebenden Betrag nicht übersteigt. Die §§ 34 und 36 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.Die im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BSVG, Paragraph 96 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BSVG und von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BSVG entstandenen Transportkosten werden übernommen. Bei Transporten mit einem privaten Kraftfahrzeug gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatliche Einkommen (Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BSVG, Pension bzw. eine gleichgestellte Leistung) den sich jeweils gemäß Paragraph 96 a, Absatz 7, Ziffer 2, letzter Halbsatz BSVG ergebenden Betrag nicht übersteigt. Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4,, 5 und 6 gelten entsprechend.
(2)Absatz 2Fahrt(Reise)kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 und 2 BSVG und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß § 161 Abs. 2 Z 1 und 2 BSVG werden seitens der SVS nur für die gruppenweise organisierte Anreise von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres übernommen.Fahrt(Reise)kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BSVG und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BSVG werden seitens der SVS nur für die gruppenweise organisierte Anreise von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres übernommen.
Fünfter Teil
Unfallversicherung
Abschnitt I
Melde- Versicherungs- und Beitragsrecht
Meldungen und Beiträge zur Teilversicherung in der Unfallversicherung
Meldung nur unfallversicherter Personen (§ 37 ASVG)Meldung nur unfallversicherter Personen (Paragraph 37, ASVG)
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsDie Meldungen sind
für die gemäß § 7 Z 3 lit.c ASVG teilversicherten Personen von der versicherten Person selbst,für die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera , ASVG teilversicherten Personen von der versicherten Person selbst,
für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e ASVG teilversicherten Personen vom Büro der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen;für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG teilversicherten Personen vom Büro der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen;
für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG teilversicherten Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen durch die in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung);für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG teilversicherten Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen durch die in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung);
für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j ASVG teilversicherten Personen vom jeweils zuständigen Bundesministerium;für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, ASVG teilversicherten Personen vom jeweils zuständigen Bundesministerium;
einem Monat bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu erstatten.
(2)Absatz 2Die An- und Abmeldung ist schriftlich zu erstatten und hat alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben zu enthalten.
Beitragsgrundlage und Beitragssatz
für teilversicherte Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVGfür teilversicherte Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG
(§ 74 Abs. 2 ASVG)(Paragraph 74, Absatz 2, ASVG)
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsDer Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten Personen beträgt 0,5 von Hundert einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage, die einheitlich für alle in Betracht kommenden versicherten Personen mit 29,69 € festgesetzt wird.Der Beitrag für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG teilversicherten Personen beträgt 0,5 von Hundert einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage, die einheitlich für alle in Betracht kommenden versicherten Personen mit 29,69 € festgesetzt wird.
(2)Absatz 2Die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.Die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
Vorschreibung, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
für teilversicherte Personen in der Unfallversicherung nach dem ASVG
(§§ 55, 58 Abs. 7 ASVG)(Paragraphen 55,, 58 Absatz 7, ASVG)
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsDie Beiträge für die gemäß § 7 Z 3 lit.c ASVG und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j ASVG teilversicherten Personen sind im Monat Oktober für das Kalenderjahr vorzuschreiben, mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig und innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu entrichten.Die Beiträge für die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera , ASVG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, g und j ASVG teilversicherten Personen sind im Monat Oktober für das Kalenderjahr vorzuschreiben, mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig und innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Beiträge nach Abs. 1 sind von folgenden Personen zu entrichten:Die Beiträge nach Absatz eins, sind von folgenden Personen zu entrichten:
für die gemäß § 7 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten Personen von diesen selbst,für die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, ASVG teilversicherten Personen von diesen selbst,
für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e ASVG teilversicherten Personen von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG teilversicherten Personen von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG teilversicherten Personen von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung) undfür die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG teilversicherten Personen von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung) und
für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j ASVG teilversicherten Personen vom Bund (zuständigen Bundesministerium).für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, ASVG teilversicherten Personen vom Bund (zuständigen Bundesministerium).
(3)Absatz 3Die Beiträge für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sind spätestens im ersten Quartal des auf die Unterbringung folgenden Kalenderjahres vorzuschreiben, mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig und innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu entrichten.Die Beiträge für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sind spätestens im ersten Quartal des auf die Unterbringung folgenden Kalenderjahres vorzuschreiben, mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig und innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu entrichten.
Vorschreibung und Fälligkeit
der Beiträge für nur unfallversicherte Personen nach dem BSVG
(§ 33 Abs. 1 BSVG)(Paragraph 33, Absatz eins, BSVG)
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsFür gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG versicherte Personen, die nicht gleichzeitig der Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen, werden die Beiträge einmal jährlich vorgeschrieben. Die Beiträge sind im Monat April vorzuschreiben und mit dem Ablauf des Vorschreibemonats fällig.Für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG versicherte Personen, die nicht gleichzeitig der Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen, werden die Beiträge einmal jährlich vorgeschrieben. Die Beiträge sind im Monat April vorzuschreiben und mit dem Ablauf des Vorschreibemonats fällig.
(2)Absatz 2Die Beiträge für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind im Monat Oktober vorzuschreiben und mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig. Sie sind zum Fälligkeitstermin zur Gänze von der versicherten Person (Betriebsinhaber) zu entrichten.
Beitragsgrundlage, Beitrag bzw. Beitragseinziehung
für persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG)
bzw. einer Kommanditgesellschaft (KG) in der Unfallversicherung
(§ 30 Abs. 6 BSVG)(Paragraph 30, Absatz 6, BSVG)
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsGemäß § 30 Abs. 6 BSVG wird die kalendertägliche Beitragsgrundlage für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sowie für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer OG und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, mit 25,14 € festgesetzt. Als Beitrag sind 2 % dieser Beitragsgrundlage zu entrichten.Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BSVG wird die kalendertägliche Beitragsgrundlage für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sowie für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer OG und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, mit 25,14 € festgesetzt. Als Beitrag sind 2 % dieser Beitragsgrundlage zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, unter Bedachtnahme auf § 47 BSVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.Die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, BSVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
(3)Absatz 3Für die Einziehung der Beiträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 33 bis 40 BSVG entsprechend.Für die Einziehung der Beiträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Paragraphen 33 bis 40 BSVG entsprechend.
Form des Beitrittes, Beitragsgrundlage
und Beitragssatz in der Selbstversicherung
(§§ 76b Abs. 1, 77 Abs. 3 ASVG bzw. § 30 Abs. 7 BSVG)(Paragraphen 76 b, Absatz eins,, 77 Absatz 3, ASVG bzw. Paragraph 30, Absatz 7, BSVG)
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsDer Beitritt zur Selbstversicherung erfolgt durch schriftliche Erklärung, die alle für deren Durchführung wesentlichen Angaben, insbesondere die Bezeichnung der gewählten Beitragsgrundlage, enthält.
(2)Absatz 2Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist nach Wahl der versicherten Person ein Betrag von 21,63 € oder 43,26 € oder 86,63 €.
(3)Absatz 3An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) vervielfachten und auf Cent gerundeten Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) vervielfachten und auf Cent gerundeten Beträge.
(4)Absatz 4Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 kann mit Wirkung ab Beginn des der Antragstellung folgenden Kalendervierteljahres verändert werden.Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, kann mit Wirkung ab Beginn des der Antragstellung folgenden Kalendervierteljahres verändert werden.
(5)Absatz 5Der Beitragssatz beträgt 1,9 %.
Fälligkeit der Beiträge zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG
(§ 78 Abs. 1 ASVG)(Paragraph 78, Absatz eins, ASVG)
§ 61.Paragraph 61,
Für die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nach § 19 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 ASVG in der Unfallversicherung selbstversicherten Personen ist § 35 GSVG sinngemäß anzuwenden. Für die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ASVG in der Unfallversicherung selbstversicherten Personen ist Paragraph 35, GSVG sinngemäß anzuwenden.
Anmeldung zur Höherversicherung
sowie Beginn und Ende der Höherversicherung
(§§ 20 Abs. 1, 37 ASVG)(Paragraphen 20, Absatz eins,, 37 ASVG)
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsDie Anmeldung, die Abmeldung und die Wahl der zusätzlichen Bemessungsgrundlage ist schriftlich zu erstatten.
(2)Absatz 2Die Höherversicherung beginnt mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag.
(3)Absatz 3Die Höherversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Abmeldung eingelangt ist oder, wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung vollständig gezahlt wurde, mit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag vollständig entrichtet wurde, spätestens jedoch mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die der Höherversicherung zu Grunde liegende Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG beendet wurde.Die Höherversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Abmeldung eingelangt ist oder, wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung vollständig gezahlt wurde, mit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag vollständig entrichtet wurde, spätestens jedoch mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die der Höherversicherung zu Grunde liegende Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG beendet wurde.
Dauer der Beitragspflicht, Vorschreibung,
Fälligkeit und Entrichtung der Beiträge zur Höherversicherung
(§ 78 Abs. 2 ASVG)(Paragraph 78, Absatz 2, ASVG)
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsBeitragspflicht besteht für die Dauer der Höherversicherung. § 27 Abs. 3 GSVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei unterjährigem Beginn bzw. Ende der Höherversicherung ist der Beitrag nach § 77 Abs. 4 ASVG aliquot vorzuschreiben.Beitragspflicht besteht für die Dauer der Höherversicherung. Paragraph 27, Absatz 3, GSVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei unterjährigem Beginn bzw. Ende der Höherversicherung ist der Beitrag nach Paragraph 77, Absatz 4, ASVG aliquot vorzuschreiben.
(2)Absatz 2Die zusätzliche Bemessungsgrundlage nach § 77 Abs. 4 ASVG kann mit Wirkung ab Beginn des der Antragstellung folgenden Kalendervierteljahres verändert werden.Die zusätzliche Bemessungsgrundlage nach Paragraph 77, Absatz 4, ASVG kann mit Wirkung ab Beginn des der Antragstellung folgenden Kalendervierteljahres verändert werden.
(3)Absatz 3Für die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge ist § 35 GSVG sinngemäß anzuwenden.Für die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge ist Paragraph 35, GSVG sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt II
Leistungsrecht
1. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für versicherte Personen nach ASVG und BSVG
Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung
(§§ 194a ASVG bzw. 148t BSVG)(Paragraphen 194 a, ASVG bzw. 148t BSVG)
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsVersehrten Personen ohne Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine anderweitige Behandlung in Anspruch genommen haben, welche den Erfordernissen einer Unfallheilbehandlung (§ 189 Abs. 1 ASVG, § 148p Abs. 1 BSVG) entspricht, gebührt ab Eintritt des Versicherungsfalles gegen Vorlage der saldierten Rechnung ein Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in jener Höhe, auf die krankenversicherte Personen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach dem GSVG bzw. BSVG Anspruch haben.Versehrten Personen ohne Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine anderweitige Behandlung in Anspruch genommen haben, welche den Erfordernissen einer Unfallheilbehandlung (Paragraph 189, Absatz eins, ASVG, Paragraph 148 p, Absatz eins, BSVG) entspricht, gebührt ab Eintritt des Versicherungsfalles gegen Vorlage der saldierten Rechnung ein Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in jener Höhe, auf die krankenversicherte Personen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach dem GSVG bzw. BSVG Anspruch haben.
(2)Absatz 2Begeben sich versehrte Personen im Sinne des Abs. 1 zu einer Unfallheilbehandlung ins Ausland, obwohl eine gleichwertige Leistung im Inland erhältlich gewesen wäre, ist der Ersatz dieser Behandlungskosten höchstens in dem Ausmaß zu leisten, das bei einer Inanspruchnahme einer vergleichbaren inländischen Einrichtung bezahlt werden müsste.Begeben sich versehrte Personen im Sinne des Absatz eins, zu einer Unfallheilbehandlung ins Ausland, obwohl eine gleichwertige Leistung im Inland erhältlich gewesen wäre, ist der Ersatz dieser Behandlungskosten höchstens in dem Ausmaß zu leisten, das bei einer Inanspruchnahme einer vergleichbaren inländischen Einrichtung bezahlt werden müsste.
2. Unterabschnitt
Versicherte Personen nach dem ASVG
Unfallheilbehandlung
(§ 192 ASVG)(Paragraph 192, ASVG)
§ 65.Paragraph 65,
Unfallheilbehandlung im Sinne der §§ 189 bis 193 ASVG wird in einem Unfallkrankenhaus der AUVA, in einem Rehabilitationszentrum der AUVA oder der SVS bzw. in Einrichtungen, an denen die SVS beteiligt ist oder in einer anderen Krankenanstalt, soweit diese mit der SVS in einem Vertragsverhältnis über Unfallheilbehandlung steht, ab dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt. Unfallheilbehandlung im Sinne der Paragraphen 189 bis 193 ASVG wird in einem Unfallkrankenhaus der AUVA, in einem Rehabilitationszentrum der AUVA oder der SVS bzw. in Einrichtungen, an denen die SVS beteiligt ist oder in einer anderen Krankenanstalt, soweit diese mit der SVS in einem Vertragsverhältnis über Unfallheilbehandlung steht, ab dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt.
Reise- (Fahrt-) und Transportkosten
(§ 189 Abs. 2 ASVG)(Paragraph 189, Absatz 2, ASVG)
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsReise- (Fahrt-) und Transportkosten werden im Zusammenhang mit der Erbringung der Unfallheilbehandlung im Sinne des § 65 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln im jeweils notwendigen Ausmaß nach Maßgabe der folgenden Regelungen ersetzt.Reise- (Fahrt-) und Transportkosten werden im Zusammenhang mit der Erbringung der Unfallheilbehandlung im Sinne des Paragraph 65, sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln im jeweils notwendigen Ausmaß nach Maßgabe der folgenden Regelungen ersetzt.
(2)Absatz 2Versehrte, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Beachtung ihres allgemeinen Gesundheitszustandes zumutbar ist, erhalten den Ersatz von Reise- (Fahrt-) Kosten zur Unfallheilbehandlung oder zur Anpassung von Hilfsmitteln gemäß Abs. 1Versehrte, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Beachtung ihres allgemeinen Gesundheitszustandes zumutbar ist, erhalten den Ersatz von Reise- (Fahrt-) Kosten zur Unfallheilbehandlung oder zur Anpassung von Hilfsmitteln gemäß Absatz eins,
bei Vorlage von Belegen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe dieser Belege, bei Bahnfahrten begrenzt mit den Tarifen der zweiten Klasse,
anderenfalls erfolgt der Ersatz in Höhe von 0,14 € je Fahrkilometer.
(3)Absatz 3Für Begleitpersonen von Versehrten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder von Versehrten, denen die alleinige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Beachtung ihres allgemeinen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, erfolgt der Ersatz bei Vorlage von Belegen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Z 1, andernfalls in Höhe von 0,05 € je Fahrkilometer.Für Begleitpersonen von Versehrten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder von Versehrten, denen die alleinige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Beachtung ihres allgemeinen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, erfolgt der Ersatz bei Vorlage von Belegen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Ziffer eins,, andernfalls in Höhe von 0,05 € je Fahrkilometer.
(4)Absatz 4Für Versehrte, denen aufgrund ihres allgemeinen Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, werden Transportkosten zur Unfallheilbehandlung oder zur Anpassung von Hilfsmitteln gemäß Abs. 1 wie folgt übernommen bzw. werden folgende Kosten ersetzt: Geleistet wird die medizinisch erforderliche Art des Transportes (sitzend oder liegend) mit einem dafür entsprechend ausgestatteten Beförderungsmittel.Für Versehrte, denen aufgrund ihres allgemeinen Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, werden Transportkosten zur Unfallheilbehandlung oder zur Anpassung von Hilfsmitteln gemäß Absatz eins, wie folgt übernommen bzw. werden folgende Kosten ersetzt: Geleistet wird die medizinisch erforderliche Art des Transportes (sitzend oder liegend) mit einem dafür entsprechend ausgestatteten Beförderungsmittel.
(5)Absatz 5Bei Benützung eines privaten Personenkraftwagens durch Versehrte, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, erfolgt der Ersatz in Höhe von 0,42 € je Fahrkilometer, bei Benützung eines Taxis in Höhe der ortsüblichen Kosten. Im Übrigen werden Transportkosten in Höhe bestehender Vereinbarungen des Leistungserbringers mit dem Dachverband (den Sozialversicherungsträgern) übernommen. Bestehen keine solchen Vereinbarungen, ist hilfsweise der Tarif des Roten Kreuzes für Sozialversicherungsträger heranzuziehen.
(6)Absatz 6Der Transport zur Unfallheilbehandlung mit einem Luftfahrzeug im Inland wird übernommen, wenn wegen des Zustandes des Versehrten oder wegen der Dringlichkeit des Falles eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten wäre und dieser Umstand durch einen Arzt bescheinigt und von der SVS anerkannt wird. Die Kosten eines medizinisch notwendigen, vertraglich nicht geregelten Transportes mit einem Flächenflugzeug werden in der notwendigen Höhe ersetzt. Hubschraubertransporte werden bei medizinischer Notwendigkeit und in Höhe vereinbarter Tarife übernommen. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, werden Hubschraubertransporte nur bis zu folgender Höhe übernommen:
1. Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen: | |
a) Primärtransporte pauschal: | 1.821,97 € |
b) Sekundärtransporte pauschal: | 2.125,00 € |
2. Für Flugtransporte nach sonstigen Arbeitsunfällen: | |
a) Primärtransporte pauschal: | 948,27 € |
b) Sekundärtransporte pauschal: | 1.275,00 € |
Diese Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. | |
| |
(7)Absatz 7Transportkosten zur Unfallheilbehandlung mit einem Luftfahrzeug aus dem Ausland werden nur dann übernommen, wenn der Rückholflug insbesondere im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden örtlichen Behandlungsmöglichkeiten medizinisch notwendig ist.
Anfall der Versehrtenrente für teilversicherte selbständig erwerbstätige und für selbstversicherte Personen
(§ 204 Abs. 3 ASVG)(Paragraph 204, Absatz 3, ASVG)
§ 67.Paragraph 67,
Den nach § 7 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten öffentlichen Verwaltern und den nach den §§ 8 und 19 ASVG Unfallversicherten, für die die SVS gemäß § 28 Z 2 ASVG sachlich zuständig ist, wird die Versehrtenrente oder an deren Stelle das Versehrtengeld ab dem 29. Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt, wenn der Lebensunterhalt der versehrten Person gefährdet ist. Den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, ASVG teilversicherten öffentlichen Verwaltern und den nach den Paragraphen 8 und 19 ASVG Unfallversicherten, für die die SVS gemäß Paragraph 28, Ziffer 2, ASVG sachlich zuständig ist, wird die Versehrtenrente oder an deren Stelle das Versehrtengeld ab dem 29. Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt, wenn der Lebensunterhalt der versehrten Person gefährdet ist.
Auszahlung des Familien- und Taggeldes sowie des Versehrtengeldes nach § 212 Abs. 1 ASVGAuszahlung des Familien- und Taggeldes sowie des Versehrtengeldes nach Paragraph 212, Absatz eins, ASVG
(§ 104 Abs. 1 ASVG)(Paragraph 104, Absatz eins, ASVG)
§ 68.Paragraph 68,
Das Familien- bzw. Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß § 212 Abs. 1 ASVG werden für zwei Wochen im Nachhinein ausgezahlt. Das Familien- bzw. Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß Paragraph 212, Absatz eins, ASVG werden für zwei Wochen im Nachhinein ausgezahlt.
3. Unterabschnitt
Versicherte Personen nach dem BSVG
Zahnersatz infolge eines Arbeitsunfalles
(§ 148p Abs. 3 BSVG)(Paragraph 148 p, Absatz 3, BSVG)
§ 69.Paragraph 69,
Besteht Anspruch auf einen infolge eines Arbeitsunfalles erforderlichen Zahnersatz, erfolgt die Leistungserbringung in entsprechender Anwendung des § 43. Besteht Anspruch auf einen infolge eines Arbeitsunfalles erforderlichen Zahnersatz, erfolgt die Leistungserbringung in entsprechender Anwendung des Paragraph 43,
Teilersatz der Ersatzarbeitskräfte
(§ 148u BSVG)(Paragraph 148 u, BSVG)
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsDer Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte beschränkt sich auf unaufschiebbare und notwendige Betriebsarbeiten, die von der versehrten Person regelmäßig ausgeübt wurden, während einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit oder für den Fall des durch einen Versicherungsfall verursachten Todes. Das Ausmaß des Ersatzes beträgt 9,50 € je Arbeitsstunde, bei Inanspruchnahme des Teilersatzes in pauschaler Form 34,00 € je Einsatztag. Er gebührt während der ersten 90 Einsatztage eines Versicherungsfalles bis zu 8 Stunden täglich, für weitere Einsätze bis zu 6 Stunden täglich. Er wird längstens für 6 Monate ab Einsatzbeginn, bei Inanspruchnahme des Teilersatzes in pauschaler Form frühestens ab dem 7. Einsatztag nach Einsatzbeginn, gewährt; bei einem Versicherungsfall mit tödlichem Ausgang bis zu 2 Jahre nach dem Todesfall für jährlich höchstens 140 Einsatztage. Der Teilersatz darf 80 % der dem Einsatzbetrieb erwachsenen Kosten nicht übersteigen. § 34 gilt entsprechend.Der Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte beschränkt sich auf unaufschiebbare und notwendige Betriebsarbeiten, die von der versehrten Person regelmäßig ausgeübt wurden, während einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit oder für den Fall des durch einen Versicherungsfall verursachten Todes. Das Ausmaß des Ersatzes beträgt 9,50 € je Arbeitsstunde, bei Inanspruchnahme des Teilersatzes in pauschaler Form 34,00 € je Einsatztag. Er gebührt während der ersten 90 Einsatztage eines Versicherungsfalles bis zu 8 Stunden täglich, für weitere Einsätze bis zu 6 Stunden täglich. Er wird längstens für 6 Monate ab Einsatzbeginn, bei Inanspruchnahme des Teilersatzes in pauschaler Form frühestens ab dem 7. Einsatztag nach Einsatzbeginn, gewährt; bei einem Versicherungsfall mit tödlichem Ausgang bis zu 2 Jahre nach dem Todesfall für jährlich höchstens 140 Einsatztage. Der Teilersatz darf 80 % der dem Einsatzbetrieb erwachsenen Kosten nicht übersteigen. Paragraph 34, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2Im Falle von vertraglichen Vereinbarungen mit Organisationen bzw. einzelnen selbständigen Betriebshelfern gilt Abs. 1 sinngemäß.Im Falle von vertraglichen Vereinbarungen mit Organisationen bzw. einzelnen selbständigen Betriebshelfern gilt Absatz eins, sinngemäß.
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung für die Reduktion des Kostenanteils auf 5 Prozent
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz einsFür Versicherte nach § 13 Abs. 3 Z 1, die bereits vor dem 1. April 2020 neuerlich alle Gesundheitsteilziele (§ 13 Abs. 3 Z 1 letzter Absatz der Satzung der SVS, avsv Nr. 153/2019) erreicht haben, tritt die Reduktion des Kostenanteils von Amts wegen mit 1. April 2020 für die Restdauer der noch offenen Reduktionsdauer nach § 13 Abs. 3 Z 1 lit. a oder b ein.Für Versicherte nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins,, die bereits vor dem 1. April 2020 neuerlich alle Gesundheitsteilziele (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Absatz der Satzung der SVS, avsv Nr. 153/2019) erreicht haben, tritt die Reduktion des Kostenanteils von Amts wegen mit 1. April 2020 für die Restdauer der noch offenen Reduktionsdauer nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder b ein.
(2)Absatz 2Die Reduktion des Kostenanteils von Amts wegen unterbricht die Dauer nach § 13 Abs. 3 Z 1 lit. a oder b nicht.Die Reduktion des Kostenanteils von Amts wegen unterbricht die Dauer nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder b nicht.
Inkrafttreten der Satzung
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz einsDie Satzung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 treten mit 1. April 2020 in Kraft: § 13 Abs. 4 und 5, § 49 Abs. 2, die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles zum Gesamtvertrag mit der Österreichischen Ärztekammer sowie die Anlage 6 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles zum Verrechnungsübereinkommen mit der Österreichischen Zahnärztekammer.Abweichend zu Absatz eins, treten mit 1. April 2020 in Kraft: Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 49, Absatz 2,, die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles zum Gesamtvertrag mit der Österreichischen Ärztekammer sowie die Anlage 6 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles zum Verrechnungsübereinkommen mit der Österreichischen Zahnärztekammer.
(3)Absatz 3Bei bereits bis zum 31. März 2020 begonnenen Therapieserien kommt für die bis zum 31. Dezember 2021 durchgeführten Behandlungen § 49 Abs. 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung zur Anwendung.Bei bereits bis zum 31. März 2020 begonnenen Therapieserien kommt für die bis zum 31. Dezember 2021 durchgeführten Behandlungen Paragraph 49, Absatz 2, in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung zur Anwendung.
Anlage 1
Vergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 91 GSVGVergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe werden Kostenersätze unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles erbracht, soweit nachstehend nicht andere Punktewerte oder Eurobeträge angeführt sind. Sofern die Leistungen durch eine Gruppenpraxis erbracht wurden, werden die Kostenersätze um 7 Prozent reduziert.
Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, erstattet die SVS je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt:
a) für Grundleistungen (ausgenommen Pos. A1, A2, E11, E12, E3) | 0,6627 € |
b) für Pos. A1, A2, E11, E12 und E3 | 1,0476 € |
c) für die übrigen Leistungen des Honorartarifes | 0,6627 € |
| |
Ausnahmen: | | |
Honorarabschnitt A | VIII. (34a-f)römisch VIII. (34a-f) | 0,5850 € |
Honorarabschnitt A | Xb | 1,0600 € |
Honorarabschnitt A | XI.römisch XI. | 0,5029 € |
Honorarabschnitt A | XIII.römisch XIII. | 0,5552 € |
Honorarabschnitt A | XIV | 1,7480 € |
| Für folgende Leistungen beträgt der Punktwert: | 1,2372 € |
| Pos. 12.01, 12.07, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Dermatologie in der eigenen Ordination erbracht werden. Pos. 12.12, wenn die Leistung von Angehörigen des Fachgebietes Urologie in der eigenen Ordination erbracht wird. | |
| Pos. 1.01, 4.20, 5.03, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Allgemeinmedizinern in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
| Pos. 1.01, 3.16, 4.20 und 7.02, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Innere Medizin in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
| Pos. 4.07, 4.08, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Kinder- und Jugendheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
| Pos. 1.01 und 4.20, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Lungenheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
Honorarabschnitt D | | 1,2372 € |
Honorarabschnitt E | R1a, R1b | 0,5871 € |
| R3a – R5b | 0,5552 € |
| R9a – R18, R20a | 0,5679 € |
| R101 – R808 | 0,5460 € |
| | |
Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe:
| Paravertebrale Nervenblockade | 15,72 € |
| Plethysmographie | 21,90 € |
| Rheographie | 21,09 € |
| 13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion | 36,59 € |
| Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse | 35,04 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT) | 192,00 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im niederenergetischen Bereich (radiale ESWT) | 38,00 € |
| Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
| Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen | 1.516,58 € |
| Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen | 1.008,90 € |
| Radiosynoviorthese | 136,80 € |
| Lasik-Behandlung | 250,80 € |
| Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung) | 54,50 € |
| Radiofrequenzablation der Schilddrüse | 275,00 € |
| Osteopathie | 16,34 € |
| Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie) | 840,94 € |
| Spiroergometrie | 171,71€ |
| | |
Physikalische Behandlungen
| Lymphdrainage | 15,55 € |
| Bindegewebsmassage | 15,55 € |
| Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten) | 7,78 € |
| Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain | 7,78 € |
| | |
| Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen): z. B. Bobath, PNF, Vojta | |
| pro Behandlung zu 30 Minuten | 19,55 € |
| pro Behandlung zu 45 Minuten | 27,25 € |
| | |
| Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack | 3,05 € |
| | |
Elektrophysikalische Behandlung
| Niederfrequenztherapie: Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je | 3,49 € |
| Niederfrequenztherapie: Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation) | 3,92 € |
| Mittelfrequenztherapie: Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton | 4,80 € |
| Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie | 3,49 € |
| | |
Hydrophysikalische Behandlung
| Unterwasserdruckstrahlmassage | 7,05 € |
| Kohlensäurebad | 7,05 € |
| Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,72 € |
| | |
| Lipidelektrophorese | 34,81 € |
| Bence-Jones-Nachweis | 4,36 € |
| PRIST (Gesamt-IgE) | 27,47 € |
| RAST | 15,12 € |
| Effektive-Thyroxine-Ration (ETR) | 18,68 € |
| Extractible nuklear antigen (ENA) | 12,86 € |
| Laktose-Intoleranz-Test | 25,00 € |
| | |
Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen
Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 40,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 23,34 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 13,34 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 9,34 € |
| |
Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
| Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten | 5,31 € |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten | 15,47 € |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald); Mindestdauer 30 Minuten | 9,29 € |
| Apparative Druckwellenmassage (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten | 4,02 € |
| Unterwasserdruckstrahlmassage Mindestdauer 10-15 Minuten | 5,41 € |
| Bindegewebsmassage | 15,47 € |
| | |
Elektrophysikalische Behandlung
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom; Mindestdauer 10 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten: z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: | |
| Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 2,49 € |
| Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 3,19 € |
| Hydroelektrisches Vollbad Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,85€ |
| Mittelfrequenztherapie: z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton; Mindestdauer 15 Minuten | 1,98 € |
| | |
Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie
| Hochfrequenztherapie: Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten | 1,98 € |
| Ultraschalltherapie Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen nur mit besonderer medizinischer Begründung) | 2,22 € |
| Trockene Wärmebehandlung: Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, Mindestdauer 10 Minuten | 1,14 € |
| Heißluft Mindestdauer 10 Minuten | 2,22 € |
| | |
Wärmeträger- und Kältetherapie
| Feuchte Wärmebehandlung: Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten | 5,75 € |
| Kryotherapie: Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten | 1,72 € |
| | |
| Medizinalbad mit Zusatz: z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,61 € |
| | |
| Medizinisch notwendiger Hausbesuch | 14,17 € |
| | |
Zuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege
Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal leistet die SVS pro Besuch Kostenzuschüsse in folgender Höhe:
1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten | 8,64 € |
2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um | 2,88 € |
3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. Der Kostenzuschuss darf 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen. | |
| |
| |
Tarif für Flugrettungstransporte
Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:
Primärtransporte pauschal | 1.821,97 € |
Sekundärtransporte pauschal | 2.125,00 € |
| |
Für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:
Primärtransporte pauschal | 948,27 € |
Sekundärtransporte pauschal | 1.275,00 € |
| |
Für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:
Anlage 2
Vergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 91 GSVGVergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe werden Kostenersätze unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles erbracht, soweit nachstehend nicht andere Punktewerte oder Eurobeträge angeführt sind. Sofern die Leistungen durch eine Gruppenpraxis erbracht wurden, werden die Kostenersätze um 7 Prozent reduziert.
Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, erstattet die SVS je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt:
a) für Grundleistungen (ausgenommen Pos. A1, A2, E11, E12, E3) | 0,7455 € |
b) für Pos. A1, A2, E11, E12 und E3 | 1,1786 € |
c) für die übrigen Leistungen des Honorartarifes | 0,7455 € |
| |
Ausnahmen: | | |
Honorarabschnitt A | VIII. (34a-f)römisch VIII. (34a-f) | 0,6581 € |
Honorarabschnitt A | Xb | 1,1925 € |
Honorarabschnitt A | XI.römisch XI. | 0,5658 € |
Honorarabschnitt A | XIII.römisch XIII. | 0,6246 € |
Honorarabschnitt A | XIV | 1,9665 € |
| Für folgende Leistungen beträgt der Punktwert: | 1,3918 € |
| Pos. 12.01, 12.07, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Dermatologie in der eigenen Ordination erbracht werden. Pos. 12.12, wenn die Leistung von Angehörigen des Fachgebietes Urologie in der eigenen Ordination erbracht wird. | |
| Pos. 1.01, 4.20, 5.03, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Allgemeinmedizinern in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
| Pos. 1.01, 3.16, 4.20 und 7.02, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Innere Medizin in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
| Pos. 4.07, 4.08, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Kinder- und Jugendheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden. Pos. 1.01 und 4.20, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Lungenheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
Honorarabschnitt D | | 1,3918 € |
Honorarabschnitt E | R1a – R1b | 0,6605 € |
| R3a – R5b | 0,6246 € |
| R9a – R18, R20a | 0,6389 € |
| R101 – R808 | 0,6143 € |
| | |
Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe:
| Paravertebrale Nervenblockade | 15,72 € |
| Plethysmographie | 21,90 € |
| Rheographie | 21,09 € |
| 13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion | 36,59 € |
| Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse | 35,04 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT) | 192,00 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im niederenergetischen Bereich (radiale ESWT) | 38,00 € |
| Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
| Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen | 1.516,58 € |
| Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen | 1.008,90 € |
| Radiosynoviorthese | 136,80 € |
| Lasik-Behandlung | 250,80 € |
| Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung) | 54,50 € |
| Radiofrequenzablation der Schilddrüse | 275,00 € |
| Osteopathie | 16,34 € |
| Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie) | 840,94 € |
| Spiroergometrie | 171,71 € |
| | |
Physikalische Behandlungen
| Lymphdrainage | 15,55 € |
| Bindegewebsmassage | 15,55 € |
| Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten) | 7,78 € |
| Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain | 7,78 € |
| | |
| Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen): z. B. Bobath, PNF, Vojta | |
| pro Behandlung zu 30 Minuten | 19,55 € |
| pro Behandlung zu 45 Minuten | 27,25 € |
| | |
| Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack | 3,05 € |
| | |
Elektrophysikalische Behandlung
| Niederfrequenztherapie: Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je | 3,49 € |
| Niederfrequenztherapie: Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation) | 3,92 € |
| Mittelfrequenztherapie: Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton | 4,80 € |
| Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie | 3,49 € |
| | |
Hydrophysikalische Behandlung
| Unterwasserdruckstrahlmassage | 7,05 € |
| Kohlensäurebad | 7,05 € |
| Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,72 € |
| | |
| Lipidelektrophorese | 34,81 € |
| Bence-Jones-Nachweis | 4,36 € |
| PRIST (Gesamt-IgE) | 27,47 € |
| RAST | 15,12 € |
| Effektive-Thyroxine-Ration (ETR) | 18,68 € |
| Extractible nuklear antigen (ENA) | 12,86 € |
| Laktose-Intoleranz-Test | 25,00 € |
| | |
Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen
Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 40,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 23,34 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 13,34 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 9,34 € |
| |
Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
| Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten | 5,31€ |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten | 15,47 € |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald); Mindestdauer 30 Minuten | 9,29 € |
| Apparative Druckwellenmassage (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten | 4,02 € |
| Unterwasserdruckstrahlmassage Mindestdauer 10-15 Minuten | 5,41 € |
| Bindegewebsmassage | 15,47 € |
| | |
Elektrophysikalische Behandlung
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom; Mindestdauer 10 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten: z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: | |
| Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 2,49 € |
| Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 3,19 € |
| Hydroelektrisches Vollbad Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,85 € |
| Mittelfrequenztherapie: z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton; Mindestdauer 15 Minuten | 1,98 € |
| | |
Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie
| Hochfrequenztherapie: Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten | 1,98 € |
| Ultraschalltherapie Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen nur mit besonderer medizinischer Begründung) | 2,22 € |
| Trockene Wärmebehandlung: Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, Mindestdauer 10 Minuten | 1,14 € |
| Heißluft Mindestdauer 10 Minuten | 2,22 € |
| | |
Wärmeträger- und Kältetherapie
| Feuchte Wärmebehandlung: Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten | 5,75 € |
| Kryotherapie: Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten | 1,72 € |
| | |
| Medizinalbad mit Zusatz: z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,61 € |
| | |
| Medizinisch notwendiger Hausbesuch | 14,17 € |
| | |
Zuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege
Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal leistet die SVS pro Besuch Kostenzuschüsse in folgender Höhe:
1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten | 8,64 € |
2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um | 2,88 € |
3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. Der Kostenzuschuss darf 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen. | |
| |
Tarif für Flugrettungstransporte
Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:
Primärtransporte pauschal | 1.821,97 € |
Sekundärtransporte pauschal | 2.125,00 € |
| |
Für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:
Primärtransporte pauschal | 948,27 € |
Sekundärtransporte pauschal | 1.275,00 € |
| |
Für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:
Anlage 3
Vergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 91 GSVGVergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe werden Kostenersätze unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles erbracht, soweit nachstehend nicht andere Punktewerte oder Eurobeträge angeführt sind. Sofern die Leistungen durch eine Gruppenpraxis erbracht wurden, werden die Kostenersätze um 7 Prozent reduziert.
Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, erstattet die SVS je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt:
a) für Grundleistungen (ausgenommen Pos. A1, A2, E11, E12, E3) | 0,7870 € |
b) für Pos. A1, A2, E11, E12 und E3 | 1,2440 € |
c) für die übrigen Leistungen des Honorartarifes | 0,7870 € |
| |
Ausnahmen: | | |
Honorarabschnitt A | VIII. (34a-f)römisch VIII. (34a-f) | 0,6947 € |
Honorarabschnitt A | Xb | 1,2588 € |
Honorarabschnitt A | XI.römisch XI. | 0,5972 € |
Honorarabschnitt A | XIII.römisch XIII. | 0,6593 € |
Honorarabschnitt A | XIV | 2,0758 € |
| Für folgende Leistungen beträgt der Punktwert: | 1,4692 € |
| Pos. 12.01, 12.07, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Dermatologie in der eigenen Ordination erbracht werden. Pos. 12.12, wenn die Leistung von Angehörigen des Fachgebietes Urologie in der eigenen Ordination erbracht wird. | |
| Pos. 1.01, 4.20, 5.03, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Allgemeinmedizinern in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
| Pos. 1.01, 3.16, 4.20 und 7.02, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Innere Medizin in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
| Pos. 4.07, 4.08, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Kinder- und Jugendheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden. Pos. 1.01 und 4.20, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Lungenheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden. | |
Honorarabschnitt D | | 1,4692 € |
Honorarabschnitt E | R1a, R1b | 0,6972 € |
| R3a – R5b | 0,6593 € |
| R9a – R18, R20a | 0,6744 € |
| R101 – R808 | 0,6484 € |
| | |
Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe:
| Paravertebrale Nervenblockade | 15,72 € |
| Plethysmographie | 21,90 € |
| Rheographie | 21,09 € |
| 13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion | 36,59 € |
| Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse | 35,04 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT) | 192,00 € |
| Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im niederenergetischen Bereich (radiale ESWT) | 38,00 € |
| Digitale Volumen Tomographie | 55,00 € |
| Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen | 1.516,58 |
| Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen | 1.008,90 |
| Radiosynoviorthese | 136,80 |
| Lasik-Behandlung | 250,80 |
| Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung) | 54,50 |
| Radiofrequenzablation der Schilddrüse | 275,00 |
| Osteopathie | 16,34 |
| Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie) | 840,94 |
| Spiroergometrie | 171,71 |
| | |
Physikalische Behandlungen
| Lymphdrainage | 15,55 € |
| Bindegewebsmassage | 15,55 € |
| Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten) | 7,78 € |
| Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain | 7,78 € |
| | |
| Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen): z. B. Bobath, PNF, Vojta | |
| pro Behandlung zu 30 Minuten | 19,55 € |
| pro Behandlung zu 45 Minuten | 27,25 € |
| | |
| Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack | 3,05 € |
| | |
Elektrophysikalische Behandlung
| Niederfrequenztherapie: Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je | 3,49 € |
| Niederfrequenztherapie: Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation) | 3,92 € |
| Mittelfrequenztherapie: Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton | 4,80 € |
| Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie | 3,49 € |
| | |
Hydrophysikalische Behandlung
| Unterwasserdruckstrahlmassage | 7,05 € |
| Kohlensäurebad | 7,05 € |
| Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,72 € |
| | |
| Lipidelektrophorese | 34,81 € |
| Bence-Jones-Nachweis | 4,36 € |
| PRIST (Gesamt-IgE) | 27,47 € |
| RAST | 15,12 € |
| Effektive-Thyroxine-Ration (ETR) | 18,68 € |
| Extractible nuklear antigen (ENA) | 12,86 € |
| Laktose-Intoleranz-Test | 25,00 € |
| | |
Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen
Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten
a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten | 40,00 € |
b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten | 23,34 € |
c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person | 9,34 € |
d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person | 13,34 € |
| |
Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
| Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten | 5,31 € |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten | 15,47 € |
| Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald); Mindestdauer 30 Minuten | 9,29 € |
| Apparative Druckwellenmassage (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten | 4,02 € |
| Unterwasserdruckstrahlmassage Mindestdauer 10-15 Minuten | 5,41 € |
| Bindegewebsmassage | 15,47 € |
| | |
Elektrophysikalische Behandlung
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom; Mindestdauer 10 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten: z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten | 1,98 € |
| Niederfrequenztherapie: | |
| Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 2,49 € |
| Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten | 3,19 € |
| Hydroelektrisches Vollbad Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,85 € |
| Mittelfrequenztherapie: z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton; Mindestdauer 15 Minuten | 1,98 € |
| | |
Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie
| Hochfrequenztherapie: Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten | 1,98 € |
| Ultraschalltherapie Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen nur mit besonderer medizinischer Begründung) | 2,22 € |
| Trockene Wärmebehandlung: Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, Mindestdauer 10 Minuten | 1,14 € |
| Heißluft Mindestdauer 10 Minuten | 2,22 € |
| | |
Wärmeträger- und Kältetherapie
| Feuchte Wärmebehandlung: Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten | 5,75 € |
| Kryotherapie: Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten | 1,72 € |
| | |
| Medizinalbad mit Zusatz: z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten | 4,61 € |
| | |
| Medizinisch notwendiger Hausbesuch | 14,17 € |
| | |
Zuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege
Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal leistet die SVS pro Besuch Kostenzuschüsse in folgender Höhe:
1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten | 8,64 € |
2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um | 2,88 € |
3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. Der Kostenzuschuss darf 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen. | |
| |
Tarif für Flugrettungstransporte
Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:
Primärtransporte pauschal | 1.821,97 € |
Sekundärtransporte pauschal | 2.125,00 € |
| |
Für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:
Primärtransporte pauschal | 948,27 € |
Sekundärtransporte pauschal | 1.275,00 € |
| |
Für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:
Anlage 4
Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß § 94 Abs. 1 GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter LeistungIm Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter Leistung
30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in § 13 Abs. 2 genannten vergleichbar sind,30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 13, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 Abs. 1 GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:
Pos.Nr. | | Leistungsart | |
1 | | Beratung | 13,60 € |
1a | | Kieferorthopädische Beratung | 18,60 € |
2 | | Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 19,70 € |
3 | | Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung | 8,00 € |
4 | | Visite | 33,80 € |
5 | | Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps | 25,40 € |
6 | | Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 19,80 € |
7 | | Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 31,00 € |
8 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage) | 46,10 € |
61 | | Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 38,80 € |
71 | | Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 50,10 € |
81 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 65,80 € |
9 | | Aufbau mit Höckerdeckung | 70,20 € |
10 | | Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn | 104,70 € |
11 | | Stiftverankerung | 14,30 € |
12 | | WB-Amputation | 32,70 € |
13 | | WB-Extirpation einkanalig | 57,00 € |
14 | | WB-Extirpation zweikanalig | 114,00 € |
15 | | WB-Extirpation dreikanalig | 171,00 € |
16 | | WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 13,00 € |
17 | | Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 8,00 € |
18 | | Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis | 8,70 € |
19 | | Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall | 4,30 € |
20 | | Zahnsteinentfernung | 11,40 € |
21 | | Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 5,40 € |
22 | | Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle) | 11,70 € |
23 | | Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 4,10 € |
24 | | Zahnröntgen | 6,70 € |
25 | | Panoramaröntgen | 39,00 € |
26 | | Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) | 6,60 € |
27 | | Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 137,50 € |
28 | | Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 135,00 € |
29 | | Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 137,50 € |
30 | | Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 65,70 € |
31 | | Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 65,90 € |
32 | | Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 28,20 € |
33 | | Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 32,80 € |
34 | | Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 38,30 € |
35 | | Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) | 25,90 € |
36 | | Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 53,80 € |
37 | | Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 145,70 € |
38 | | Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 60,50 € |
39 | | Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 63,70 € |
40 | | Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel | 20,70 € |
41 | | Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Medikament) | 4,40 € |
62 | | Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 38,80 € |
72 | | Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 50,10 € |
82 | | Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich | 65,80 € |
92 | | Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich | 104,70 € |
| | | |
Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.
65 | | Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres | 54,80 € |
IB | | Interzeptive Behandlung | 945,00 € |
RI | | Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 65,20 € |
| | | |
Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.
Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.
2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Platte (jeder Größe) | 235,00 € |
2. Zahn, pro Einheit | 15,00 € |
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung) | 15,00 € |
4. Sauger | 15,00 € |
II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgungrömisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 910,00 € |
III. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer | 72,00 € |
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung) | 86,00 € |
c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b) | 115,00 € |
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator | 129,00 € |
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke | 149,00 € |
| |
Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.
3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern. | 710,25 € |
2. Zahn pro Einheit | 11,25 € |
II. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe | 78,00 € |
y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer | 93,75 € |
z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis | 105,75 € |
| |
Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.
4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen
1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen) | 259,50 € |
2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen | 426,75 € |
| |
Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.
5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes | 35,70 € |
2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates | 45,50 € |
3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube | 54,60 € |
| |
7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
und kleine kieferorthopädische Behelfe
Einzelkrone | 100,00 € |
Stiftzahn | 100,00 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 100,00 € |
Reparatur der Zahnbrücke | 11,63 € |
Geschiebe | 139,53 € |
Schädel – Fernröntgen | 34,88 € |
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle | 49,05 € |
Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 72,67 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung | 49,05 € |
Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene | 50,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 35,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
| |
8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen
Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:
Einzeitige Implantation | 305,23 € |
Zweizeitige Implantation | 523,24 € |
Krone in Verbindung mit Implantation | 313,95 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € |
Inlay Stift | 23,26 € |
Stiftverankerung parapulpal je Stelle | 29,07 € |
Entfernung eines Implantates | 29,07 € |
Anker | 69,77 € |
Druckknopf | 139,53 € |
Magnetverankerung | 139,53 € |
Riegel | 139,53 € |
Steg | 203,48 € |
Stegkappe | 104,65 € |
Konuskrone | 331,39 € |
Krone kunststoffverblendet | 244,18 € |
Ringteleskopkrone | 331,39 € |
Teleskopkrone | 331,39 € |
Anfertigung einer Marylandbrücke | 209,30 € |
Voll-Porzellankrone | 209,30 € |
| |
Anlage 5
Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß § 94 Abs. 1 GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter LeistungIm Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter Leistung
30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in § 13 Abs. 2 genannten vergleichbar sind,30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 13, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten,
jedoch den Betrag von 275,00 €.
1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 Abs. 1 GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:
Pos.Nr. | | Leistungsart | |
1 | | Beratung | 15,30 € |
1a | | Kieferorthopädische Beratung | 20,93 € |
2 | | Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 22,16 € |
3 | | Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung | 9,00 € |
4 | | Visite | 38,03 € |
5 | | Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps | 28,58 € |
6 | | Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 22,28 € |
7 | | Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 34,88 € |
8 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage) | 51,86 € |
61 | | Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 43,65 € |
71 | | Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 56,36 € |
81 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 74,03 € |
9 | | Aufbau mit Höckerdeckung | 78,98 € |
10 | | Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn | 117,79 € |
11 | | Stiftverankerung | 16,09 € |
12 | | WB-Amputation | 36,79 € |
13 | | WB-Extirpation einkanalig | 64,13 € |
14 | | WB-Extirpation zweikanalig | 128,25 € |
15 | | WB-Extirpation dreikanalig | 192,38 € |
16 | | WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 14,63 € |
17 | | Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 9,00 € |
18 | | Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis | 9,79 € |
19 | | Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall | 4,84 € |
20 | | Zahnsteinentfernung | 12,83 € |
21 | | Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 6,08 € |
22 | | Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle) | 13,16 € |
23 | | Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 4,61 € |
24 | | Zahnröntgen | 7,54 € |
25 | | Panoramaröntgen | 43,88 € |
26 | | Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) | 7,43 € |
27 | | Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 154,69 € |
28 | | Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 151,88 € |
29 | | Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 154,69 € |
30 | | Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 73,91 € |
31 | | Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 74,14 € |
32 | | Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 31,73 € |
33 | | Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 36,90 € |
34 | | Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 43,09 € |
35 | | Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) | 29,14 € |
36 | | Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 60,53 € |
37 | | Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 163,91 € |
38 | | Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 68,06 € |
39 | | Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 71,66 € |
40 | | Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel | 23,29 € |
41 | | Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Medikament) | 4,95 € |
62 | | Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 43,65 € |
72 | | Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 56,36 € |
82 | | Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich | 74,03 € |
92 | | Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich | 117,79 € |
| | | |
Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.
65 | | Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres | 61,65 € |
IB | | Interzeptive Behandlung | 1.063,13 € |
RI | | Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 73,35 € |
| | | |
Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.
Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.
2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Platte (jeder Größe) | 264,38 € |
2. Zahn, pro Einheit | 16,88 € |
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung) | 16,88 € |
4. Sauger | 16,88 € |
II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgungrömisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 1.023,75 € |
III. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer | 81,00 € |
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung) | 96,75 € |
c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b) | 129,38 € |
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator | 145,13 € |
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke | 167,63 € |
| |
Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.
3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern. | 710,25 € |
2. Zahn pro Einheit | 11,25 € |
II. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe | 78,00 € |
y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer | 93,75 € |
z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis | 105,75 € |
| |
Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.
4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen
1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen) | 259,50 € |
2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen | 426,75 € |
| |
Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.
5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes | 35,70 € |
2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates | 45,50 € |
3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube | 54,60 € |
| |
7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
und kleine kieferorthopädische Behelfe
Einzelkrone | 100,00 € |
Stiftzahn | 100,00 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 100,00 € |
Reparatur der Zahnbrücke | 11,63 € |
Geschiebe | 139,53 € |
Schädel – Fernröntgen | 34,88 € |
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle | 49,05 € |
Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 72,67 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung | 49,05 € |
Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene | 50,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 30,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
| |
8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen
Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:
Einzeitige Implantation | 305,23 € |
Zweizeitige Implantation | 523,24 € |
Krone in Verbindung mit Implantation | 313,95 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € |
Inlay Stift | 23,26 € |
Stiftverankerung parapulpal je Stelle | 29,07 € |
Entfernung eines Implantates | 29,07 € |
Anker | 69,77 € |
Druckknopf | 139,53 € |
Magnetverankerung | 139,53 € |
Riegel | 139,53 € |
Steg | 203,48 € |
Stegkappe | 104,65 € |
Konuskrone | 331,39 € |
Krone kunststoffverblendet | 244,18 € |
Ringteleskopkrone | 331,39 € |
Teleskopkrone | 331,39 € |
Anfertigung einer Marylandbrücke | 209,30 € |
Voll-Porzellankrone | 209,30 € |
| |
Anlage 6
Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG im Zusammenhalt mit § 94 GSVGVergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß § 94 Abs. 1 GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.
Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter LeistungIm Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter Leistung
30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in § 13 Abs. 2 genannten vergleichbar sind,30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 13, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.
1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß § 94 Abs. 1 GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:
Pos.Nr. | | Leistungsart | |
1 | | Beratung | 16,15 € |
1a | | Kieferorthopädische Beratung | 22,09 € |
2 | | Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 23,39 € |
3 | | Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung | 9,50 € |
4 | | Visite | 40,14 € |
5 | | Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps | 30,16 € |
6 | | Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 23,51 € |
7 | | Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) | 36,81 € |
8 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage) | 54,74 € |
61 | | Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 46,08 € |
71 | | Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 59,49 € |
81 | | Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage) | 78,14 € |
9 | | Aufbau mit Höckerdeckung | 83,36 € |
10 | | Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn | 124,33 € |
11 | | Stiftverankerung | 16,98 € |
12 | | WB-Amputation | 38,83 € |
13 | | WB-Extirpation einkanalig | 67,69 € |
14 | | WB-Extirpation zweikanalig | 135,38 € |
15 | | WB-Extirpation dreikanalig | 203,06 € |
16 | | WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 15,44 € |
17 | | Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 9,50 € |
18 | | Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis | 10,33 € |
19 | | Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall | 5,11 € |
20 | | Zahnsteinentfernung | 13,54 € |
21 | | Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen | 6,41 € |
22 | | Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle) | 13,89 € |
23 | | Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant | 4,87 € |
24 | | Zahnröntgen | 7,96 € |
25 | | Panoramaröntgen | 46,31 € |
26 | | Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) | 7,84 € |
27 | | Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 163,28 € |
28 | | Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 160,31 € |
29 | | Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 163,28 € |
30 | | Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 78,02 € |
31 | | Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung | 78,26 € |
32 | | Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 33,49 € |
33 | | Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 38,95 € |
34 | | Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 45,48 € |
35 | | Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden) | 30,76 € |
36 | | Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 63,89 € |
37 | | Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 173,02 € |
38 | | Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 71,84 € |
39 | | Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel | 75,64 € |
40 | | Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel | 24,58 € |
41 | | Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exklusive Medikament) | 5,23 € |
62 | | Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 46,08 € |
72 | | Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich | 59,49 € |
82 | | Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich | 78,14 € |
92 | | Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich | 124,33 € |
| | | |
Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.
65 | | Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres | 65,08 € |
IB | | Interzeptive Behandlung | 1.122,19 € |
RI | | Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 77,43 € |
| | | |
Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.
Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.
2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Platte (jeder Größe) | 279,06 € |
2. Zahn, pro Einheit | 17,81 € |
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung) | 17,81 € |
4. Sauger | 17,81 € |
II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgungrömisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung | 1.080,63 € |
III. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer | 85,50 € |
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung) | 102,13 € |
c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b) | 136,56 € |
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator | 153,19 € |
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke | 176,94 € |
| |
Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.
3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz
I. Prothesen-Neuherstellung:römisch eins. Prothesen-Neuherstellung: | |
1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern. | 710,25 € |
2. Zahn pro Einheit | 11,25 € |
II. Reparatur von Zahnersatzstücken:römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken: | |
x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe | 78,00 € |
y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer | 93,75 € |
z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis | 105,75 € |
| |
Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.
4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen
1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen) | 259,50 € |
2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen | 426,75 € |
| |
Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.
5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes | 35,70 € |
2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates | 45,50 € |
3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube | 54,60 € |
| |
7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
und kleine kieferorthopädische Behelfe
Einzelkrone | 100,00 € |
Stiftzahn | 100,00 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 100,00 € |
Reparatur der Zahnbrücke | 11,63 € |
Geschiebe | 139,53 € |
Schädel – Fernröntgen | 34,88 € |
Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle | 49,05 € |
Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr | 72,67 € |
Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung | 49,05 € |
Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene | 50,00 € |
Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr | 30,00 € |
Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr | 40,00 € |
| |
8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen
Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:
Einzeitige Implantation | 305,23 € |
Zweizeitige Implantation | 523,24 € |
Krone in Verbindung mit Implantation | 313,95 € |
Zahnbrücke (je Teil der Brücke) | 197,67 € |
Stiftverankerung pulpal gegossen | 98,84 € |
Inlay Stift | 23,26 € |
Stiftverankerung parapulpal je Stelle | 29,07 € |
Entfernung eines Implantates | 29,07 € |
Anker | 69,77 € |
Druckknopf | 139,53 € |
Magnetverankerung | 139,53 € |
Riegel | 139,53 € |
Steg | 203,48 € |
Stegkappe | 104,65 € |
Konuskrone | 331,39 € |
Krone kunststoffverblendet | 244,18 € |
Ringteleskopkrone | 331,39 € |
Teleskopkrone | 331,39 € |
Anfertigung einer Marylandbrücke | 209,30 € |
Voll-Porzellankrone | 209,30 € |
| |
Anlage 7
Kostenersatz für Kieferregulierungen nach § 85 Abs. 2 lit b GSVG im
Zusammenhalt mit § 94a GSVGKostenersatz für Kieferregulierungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG im
Zusammenhalt mit Paragraph 94 a, GSVG
Folgende Leistungen gemäß § 94a GSVG werden entsprechend dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie als Sachleistung oder als Kostenersatz nach § 85 Abs. 2 lit b GSVG erbracht, sofern sie von einem Kieferorthopäden erbracht wurden.Folgende Leistungen gemäß Paragraph 94 a, GSVG werden entsprechend dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie als Sachleistung oder als Kostenersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG erbracht, sofern sie von einem Kieferorthopäden erbracht wurden.
1. Kieferorthopädische Beratung gemäß § 20 Abs. 11. Kieferorthopädische Beratung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, | 18,60 € |
| |
Diese umfasst folgende Leistungen:
Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art und Dauer der KFO-Behandlung,
Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung,
Information über die Art und Notwendigkeit der Mitwirkung (Compliance) des Patienten/der Patientin,
Information über Vor- und Nachteile einer KFO-Behandlung.
2. Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gemäß § 20 Abs. 2 Z. 22. Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, | 945,00 € |
| |
Die Leistung der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung umfasst:
eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen),
Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme,
die kieferorthopädische Behandlung,
die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis.
Hiezu gehört auch die einmalige Reparatur der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.
3. Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung | 65,20 € |
4. Kieferorthopädische Hauptbehandlung gemäß § 20 Abs. 2 Z. 34. Kieferorthopädische Hauptbehandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, | 3.803,00 € |
| |
Die kieferorthopädische Hauptbehandlung umfasst:
Diagnostische Leistungen; dies sind:
die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen,
Fotos intra- und extraoral,
Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges.
Therapeutische Leistungen; dies sind:
Therapie mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges,
Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer optimalen häuslichen Mundhygiene,
erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung,
chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen,
einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten.
Hiezu gehören auch zwei Reparaturen der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.
Anlage 8
Vergütungstarif für Leistungen der Anstaltspflege im Falle der
Inanspruchnahme einer höheren Gebührenklasse nach
§ 96 Abs. 2 GSVG im Zusammenhang mit § 85 Abs. 2 lit. c GSVGVergütungstarif für Leistungen der Anstaltspflege im Falle der
Inanspruchnahme einer höheren Gebührenklasse nach
§ 96 Absatz 2, GSVG im Zusammenhang mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG
Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Krankenhausrechnungen werden Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen im nachfolgenden Ausmaß erbracht:
80 Prozent der im jeweiligen Landesgesetzblatt in der am 1. Mai 2003 geltenden Fassung vorgesehenen Pauschalien für die bessere Verpflegung und Unterbringung der Patienten der Sonderklasse in Mehrbettzimmern, maximal 254,35 € pro Tag.
Falls die Anstaltspflege in der Sonderklasse einer Krankenanstalt in Anspruch genommen wird, für die landesgesetzlich kein Pauschale festgelegt ist, gilt nach Punkt 1. das Pauschale des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses.
Neben den Kostenersätzen nach Punkt 1. bzw. 2. ein Tagespauschale von 27,25 € für operative Fälle und 46,80 € für nicht operative Fälle.
Für Operationen zuzüglich Assistenz und Narkose nach Maßgabe der jeweils geltenden Direktverrechnungsvereinbarung medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs mit der Ärztekammer für Wien (Operationsgruppenschema), wobei
bei besonderer Schwierigkeit einer Operation und entsprechender Begründung die nächsthöheren Gruppen für Operationen und Assistenz zu vergüten sind,
bei den Operationsgruppen 1 und 2 eine Assistenzgebühr nur dann zu vergüten ist, wenn die Notwendigkeit begründet ist,
bei gleichzeitiger Ausführung von mehreren Operationen eine Operation, die nach dem Operationsgruppenschema am höchsten eingestuft ist, mit 100 Prozent des Operationshonorars zu vergüten ist. Für jede weitere Operation (in der gleichen oder niedrigeren Operationsgruppe) sind 50 Prozent des für die jeweilige Operationsgruppe vorgesehenen Operationshonorars zu vergüten. Es darf aber höchstens nur das Zweifache der am höchsten eingestuften Operation vergütet werden.
Operationen: | |
Gruppe 1 | 60 Punkte |
Gruppe 2 | 135 Punkte |
Gruppe 3 | 235 Punkte |
Gruppe 4 | 450 Punkte |
Gruppe 5 | 765 Punkte |
Gruppe 6 | 1.115 Punkte |
Gruppe 7 | 1.800 Punkte |
Gruppe 8 | 2.700 Punkte |
1. Assistenz: | |
Gruppe 1 | – Punkte |
Gruppe 2 | 30 Punkte |
Gruppe 3 | 45 Punkte |
Gruppe 4 | 85 Punkte |
Gruppe 5 | 140 Punkte |
Gruppe 6 | 225 Punkte |
Gruppe 7 | 360 Punkte |
Gruppe 8 | 450 Punkte |
2. Assistenz: | |
Gruppe 1 | – Punkte |
Gruppe 2 | – Punkte |
Gruppe 3 | – Punkte |
Gruppe 4 | 40 Punkte |
Gruppe 5 | 70 Punkte |
Gruppe 6 | 110 Punkte |
Gruppe 7 | 180 Punkte |
Gruppe 8 | 270 Punkte |
Narkose (außer durch Fachärzte für Anästhesiologie) |
Gruppe 1 | – Punkte |
Gruppe 2 | 30 Punkte |
Gruppe 3 | 35 Punkte |
Gruppe 4 | 70 Punkte |
Gruppe 5 | 85 Punkte |
Gruppe 6 | 115 Punkte |
Gruppe 7 | 180 Punkte |
Gruppe 8 | 270 Punkte |
Narkose (durch Fachärzte für Anästhesiologie) | |
Gruppe 1 | – Punkte |
Gruppe 2 | 30 Punkte |
Gruppe 3 | 35 Punkte |
Gruppe 4 | 70 Punkte |
Gruppe 5 | 210 Punkte |
Gruppe 6 | 280 Punkte |
Gruppe 7 | 450 Punkte |
Gruppe 8 | 675 Punkte |
| |
Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt 0,5730 €.
Die nach Punkt 1. bis 4. gewährten Leistungen dürfen 80 Prozent des für den Sonderklasseaufenthalt in Rechnung gestellten Gesamtbetrages nicht übersteigen.
Anlage 9
Zuschüsse für tagesklinische Leistungen nach § 26 der SatzungZuschüsse für tagesklinische Leistungen nach Paragraph 26, der Satzung
Pos.Nr. | Leistung | Operationsgruppe |
| A. Augenheilkunde | |
1 | Botulinus-Injektion bei Blepharospasmus | I |
2 | Chalazion-Operation | I |
3 | Entfernung von Corneal- und Corneoscleralnähten nach Cataractop., Verletzungen oder refraktiver Chirurgie | I |
4 | Excision eines Lidtumores | I |
5 | Kleinere operative Eingriffe am Auge bei Kindern bis 14 a in AN | I |
6 | Lid- oder Tränensackincision | I |
7 | Operative generative Astigmatismuskorrektur | I |
8 | Photokoagulation von Retinopathien und Netzhautdefekten ein Auge | I |
9 | Operative Entfernung von Geschwülsten oder Abtragung e. Haem. Knotens einschl. Naht 1. Eingriff, Entf. kl. Geschw. (Warzen, Clavi, Naevi, kl. Ath. oder Fibrome, Fremdk., Cysten) | I |
10 | Operation am Tränenröhrchen | I |
11 | Sondierung oder Spülung der Tränenwege bei Kindern bis zu 14 Jahren unter Narkose | I |
12 | Einfache Operation gegen das Ektropium und Entropium (Snellen’sche Naht) | II |
13 | Retrobulbäre Alkoholinjektion | II |
14 | Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od eines Hygroms) | II |
15 | Flügelfelloperation (Pterygium) | II |
16 | Einfache Tenotomie (Schieloperation) | II |
17 | Argon-Laserbehandlung | II |
18 | Blepharochalasisoperation ein Auge | II |
19 | Epikanthusoperation | II |
20 | Keilexcision eines Lides | II |
21 | Narbenkorrektur | II |
22 | Narbenkorrektur nach Schieloperationen | II |
23 | Operation des Pterygiums mit Bindehautplastik (ein Auge) | II |
24 | Operative Versorgung von unkomplizierten Bindehautverletzungen | II |
25 | Operative Versorgung von Lidverletzungen | II |
26 | Photokoagulation von Retinopathien und Netzhautdefekten beide Augen | II |
27 | Spaltung von Strikturen der Tränenwege | II |
28 | Symblepharon-Operation | II |
29 | Tarsorrhaphie | II |
30 | YAG-Laserbehandlung (Nachstarmembran, Kapselfibrose) nicht blutig | II |
31 | Abtragung oder Reposition des Irisprolapses | III |
32 | Discision bei Cataracta secundaria | III |
33 | Exstirpation des Tränensackes | III |
34 | Hornhautnaht mit Entfernung | III |
35 | Iridotomie | III |
36 | Trichiasisoperation | III |
37 | Blepharochalasisoperation beider Augen | IV |
38 | Einfache Ptosisoperation mit Friedwald’scher Naht | IV |
39 | Iridektomie | IV |
40 | Keilexcision beider Lider | IV |
41 | Licht-oder Laserkoagulation bei Ablatio retinae | IV |
42 | Revisionsoperation nach Schieloperation | IV |
43 | Trabekulektomie | IV |
44 | Zyclokryoapplikation bei Glaukom | IV |
45 | Cataract-Operation | V |
46 | Cyclokryokoagulation | V |
47 | Endonasale Tränensackop. oder Operation nach Toti | V |
48 | Enucleatio bulbi | V |
49 | Evisceratio bulbi | V |
50 | Excimerlaser | V |
51 | Glaukomoperation | V |
52 | Irisnaht | V |
53 | Komplizierte Ptosisoperation | V |
54 | Lidplastischer Eingriff, wenn nicht kosmetisch | V |
55 | Membranotomie (YAG-Laser) | V |
56 | Operation bei ablatio retinae (Kryopexie) | V |
57 | Plastische Operation im Bereich der Lider bei Lidlähmung | V |
58 | Trabekuloplastik | V |
59 | Vitrektomie | V |
60 | Zyklophotokoagulation | V |
61 | Ablatiooperation mittels episkleraler- oder Ballonplombe | VI |
62 | Cataract-Operation mit Implantation einer intraokularen Linse | VI |
63 | Enucleatio bulbi mit Plombeneinpflanzung | VI |
64 | Fadenoperation nach Küppers | VI |
| B. Chirurgie | |
1 | Incision eines oder mehrerer oberfl. gelegener eitriger Prozesse (auch Paronychie, Panaritium subc.) | I |
2 | Thermokaustik einer Fissura ani einschließlich Sphinkterdehnung | I |
3 | Karbunkel, operat. Beh.; Incision oder Paquelinisierung eines Karbunkels | I |
4 | Operative Entfernung von Geschwülsten oder Abtragung e. Haem. Knotens einschl. Naht 1. Eingriff, Entf. kl. Geschw. (Warzen, Clavi, Naevi, kl. Ath. oder Fibrome, Fremdk., Cysten) | I |
5 | Operation eines Unguis incarnatus in AN (auch Kinder) | I |
6 | Sekundärnaht > 5 cm ( 10 cm | I |
7 | Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms) | II |
8 | Amputation oder Enucleation einer Phalanx | II |
9 | Colostomieeröffnung | II |
10 | Entfernung eines tiefen, nicht tastbaren, jedoch röntgenologisch lokalisierten Fremdkörpers, auch Entfernung von Schrittmachersonden, Nägeln, Drähten | II |
11 | Excision einer einfachen Fistel aus der Haut und Muskulatur | II |
12 | Extraktion von Finger- und/oder Zehennägeln mit Nagelbetttoilette von 5 – 20 Nägeln in AN | II |
13 | Fistelsondierung und Fistelfüllung | II |
14 | Incision einer ausgedehnten Phlegmone, eines tiefen Abszesses mittels schichtweiser Präparation, Incision einer periproktitischen Eiterung | II |
15 | Sekundärnaht (> 10 cm) | II |
16 | Sequestrotomie klein | II |
17 | Sphinktermanometrie | II |
18 | Offene Biopsie | II |
19 | Excision einf. Fisteln a. d. Haut u. Muskulatur | II |
20 | Incision e. Mastitis, Phlegmone, od. e. periprokt. Absz.; Incis. e. ausgedehnten Phlegmone, einer periprokt. Eiterung, eines tiefen Abszesses m. schichtw. Präparation (Situsangabe) | II |
21 | Choledochoskopie, Choledochographie | III |
22 | Excision einer Analfissur u. perkutane Sphinkterotomie | III |
23 | Kleine Plastik (Thiersche – oder Reverdin-Plastik, Lippenspalte, Syndaktylie zweier Finger u.Ä.) | III |
24 | Laparoskopie | III |
25 | Resektion eines kleinen Gelenkes | III |
26 | Schrittmacherbatteriewechsel (ohne Aggregat) | III |
27 | Techn. einf. Wechsel d. Schrittmachergerätes | III |
28 | Schwierige Op. gr. Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angiom, Radikalop. e. Rektalpolypen od. e. Rektalpolypengruppe) | III |
29 | Adhaesiolyse | IV |
30 | Appendektomie | IV |
31 | Colostomie, Enterostomie, Gastrostomie, extraperitonealer Colostomieverschluss | IV |
32 | Operation wegen Nabelfisteln | IV |
33 | Radikaloperation der Analfistel mit Sphinkterbeteiligung | IV |
34 | Radikaloperation einer Fistula ani ohne Sphinkterbeteiligung | IV |
35 | Radikaloperation einer Hernie | IV |
36 | Skribner-Shunt (bzw. AV-Shunt für Hämodialyse) | IV |
37 | Venenstripping einseitig | IV |
38 | Exstirpation eines größeren Lymphknotenpaketes (> 5 LK od. > 50 mm) | IV |
39 | Spalthauttransplantat > 2 cm ( insb. nach Tumorexcisionen, traumat. Läsionen, Verbrennungen, incl. Exstirpation | IV |
40 | Vollhauttransplantat > 2 cm ( insb. nach Tumorexcisionen, traumat. Läsionen, Verbrennungen, incl. Exstirpation | IV |
41 | Gestielte Lappenplastik > 5 x 5 cm | V |
42 | Radikaloperation von Varizen pro Aufenthalt beidseitig | V |
43 | Subcutane Mastektomie | V |
| C. Orthopädie und orthopädische Chirurgie | |
1 | Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms) | II |
2 | Redressement in Narkose bei Fingern, Zehen | II |
3 | Arthroskopische subacromiale Dekompression (mit operativer Intervention) | III |
4 | Arthrotomie kleiner Gelenke oder Naht kleiner Gelenke | III |
5 | Erste unblutige Reposition der angeborenen Kniegelenksluxation | III |
6 | Kleine Sequestrotomie | III |
7 | Offene Tenotomie | III |
8 | Rectussehnennaht, Achillessehnennaht, Patellarnaht, Naht des Ligamentum patellae proprium | III |
9 | Resektion kleiner Gelenke (Finger, Zehen) | III |
10 | Sehnenlösung (nicht für schnellenden Finger) | III |
11 | Arthroskopische Operation eines Meniskus | IV |
12 | Arthrotomie bzw. Arthroskopie inklusive Probeexcision, Bridenlösung, Knorpelglättung o.Ä. | IV |
13 | Arthrotomie großer Gelenke | IV |
14 | Drainage eines großen Gelenkes (Saug-Spüldrainage) | IV |
15 | Endoprothesen bzw. Spacer von Fingern und Zehen bzw. Entfernung solcher | IV |
16 | Entfernung kleiner Endoprothesen | IV |
17 | Erweiterte Operation nach Hohmann | IV |
18 | Exostosenabmeißelung an den Röhrenknochen | IV |
19 | Mobilisation der Schulterkontraktur in AN | IV |
20 | Offene Probeexcision aus Gelenken oder Knochen (bei Tumoren, Arthritis) | IV |
21 | Operation der Epicondylitis | IV |
22 | Operation der Luxatio acromio-clavicularis | IV |
23 | Operation des Calcaneusstranges | IV |
24 | Operation des Hallux valgus oder des Hallux rigidus nach jeder Methode | IV |
25 | Operation des hohen Calcaneus | IV |
26 | Operation eines Calcaneussporns | IV |
27 | Operation eines Carpaltunnelsyndroms und des Caput ulnare-Syndroms | IV |
28 | Patellarelease, -Bohrung | IV |
29 | Redressement bei Kontraktur des Hüft- o. Kniegelenkes | IV |
30 | Subcutane Sehnenplastik im Bereich großer Gelenke | IV |
31 | Synovektomie eines kleinen Gelenkes | IV |
32 | Totalexstirpation von Carpal- oder Tarsalknochen | IV |
33 | Verpflanzung, Plastik einer Sehne (Muskel, Faszie) an kleinen Gelenken (Finger, Zehen) | IV |
34 | Meniskusoperation, Entfernung einer Gelenksmaus | IV |
35 | Arthroskopische Kreuzbandplastik | V |
36 | Meniskus: inklusive Operation einer Chondropathie | V |
37 | Nukleotomie | V |
38 | Offene Klumpfußoperation bei Säuglingen und Kleinkindern | V |
39 | Operation einer Dupuytren`schen Kontraktur (einschließlich einer allfälligen Hautplastik) | V |
40 | Operation einer Kahnbeinpseudoarthrose | V |
41 | Operation im Handgelenkskelett inklusive Straub`scher Stabilisation | V |
42 | Operative Behandlung der Chondropathie | V |
43 | Osteoklase großer Knochen | V |
44 | Osteoklase großer Knochen bei Kindern bis zu 6 Jahren | V |
45 | Patellektomie inklusive Gips | V |
46 | Schiefhalsoperation einschließlich Gipsverband | V |
47 | Arthroplastik des Daumensattelgelenkes nach jeder Art | VI |
48 | Ausräumung kleiner Knochenzysten mit Knochentransplantation (bis 10 mm) | VI |
49 | Hohl- und Knickfußoperationen | VI |
50 | Operation der habituellen Patellaluxation inkl. Gips | VI |
51 | Operation des Klumpfußes, Sichelfußes | VI |
52 | Transplantation einer Beugesehne | VI |
| D. Unfallchirurgie | |
1 | Anlegen einer Abduktionsschiene | I |
2 | Unblutige Einrichtung u. 1. Verband (auch Extensionsverb.) bei Frakturen am OA, UA, US, Schlüsselb., Schulterbl., Mittelfuß, Mittelhand, Knöchel, Finger, Zehengrundphal. und Bandrupturen an Knie- und Sprunggelenken | II |
3 | Excision mittlerer Wunden (Wundtoilette) (Ausdehnung der Verl. ist anzugeben) | II |
4 | Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms) | II |
5 | Amputation o. Arthrodese e. Fingers, einer Zehe, eines Finger- oder Zehengliedes, Korrektur e. Hammerzehe; Amputation od. Enucleation von Phalangen einschl. Naht u. event. Plastik | II |
6 | Sehnenstenosenop. (schnellender Finger) | II |
7 | Unblutige Revision von alten Knochenbrüchen und Umgipsen in Allgemein-, Plexus- oder Spinalanaesthesie | II |
8 | Entfernung tiefer Fremdkörper in Röntgenlokalisation | II |
9 | Entfernung von Osteosynthesematerial, klein | II |
10 | Unblutige Korrektur von Knochenbrüchen und Umgipsen (auch bei Brüchen ohne Stellungskorrektur) | II |
11 | Nachamputation | III |
12 | Arthroskopie großer Gelenke (diagnostisch + therapeutisch) | III |
13 | Sehnennaht (mehr als 2 Sehnen od. große Sehne)/Bandnaht (z. B. Talussubluxation, Kniegelenksseitenband) | III |
14 | Entfernung von Osteosynthesematerial groß | III |
15 | Entnahme von Transplantationsmaterial aus einer vom Operationsgebiet entfernten Körperregion | III |
16 | Bandnaht von kleinen Gelenken | III |
17 | Transcutane Stiftfixation | III |
18 | Mobilisation von Gelenken in Narkose | III |
19 | Sehnenlösung (nicht für schnellenden Finger) | III |
20 | Arthrotomie | III |
21 | Stumpfkorrektur klein | III |
22 | Offene Tenotomie (Z B. Achillessehne) | III |
23 | Transfixationsgipsverband (mit durch den Knochen gebohrten Kirschner-Drähten) | III |
24 | Wundausschneidung und Naht groß | III |
25 | Fingernervennaht | III |
26 | Sehnenverlagerung, Sehnentransplantation im Bereich der Hand oder des Fußes | III |
27 | Entfernung von Fremdkörpern oder freien Körpern aus kleinen Gelenken oder von tief gelegenen Fremdkörpern, die röntgenologisch nicht lokalisierbar sind bzw. eines Nagels nach Knochennagelung | III |
28 | Styloidektomie, Fibulaosteotomie oder –resektion | III |
29 | Blutige Reposition v. Frakt. kl. Knochen bzw. Gelenke; unblutige Repos. d. Ellenbogen- und Kniegelenkslux. inkl. Verband | IV |
30 | Resektion e. kl. Gelenkes | IV |
31 | Meniskus-Gelenksmausop.; Korrekturresektion am Knochen | IV |
32 | Denervierungsop. (z. B. am Handgelenk) | IV |
33 | Osteosynthese von kleinen Röhrenknochen (inkl. Osteosynthesematerial) | IV |
34 | Exostosenabmeißelung | IV |
35 | Ellenköpfchenresektion | IV |
36 | Plexusrevision | IV |
37 | Strecksehnenplastik | IV |
38 | Indicis proprius Plastik bei Rupt. der langen Daumenstrecksehne | IV |
39 | Freie Sehnentransplantation (freie Beugesehnenplastik) | IV |
40 | Neurolyse und Nervenverlagerung | IV |
41 | Dupuytren`sche Kontraktur, eine Extremität (Hand) | IV |
42 | Osteosynthese von großen Röhrenknochen (inkl. Osteosynthesematerial) | V |
43 | Kniegelenksarthroskopie mit therap. Intervention (z. B. Meniskusextraktion, Sharing) | V |
44 | Dupuytren‘sche Kontraktur, beide Extremitäten (Hände) | V |
45 | Meniskuszyste | V |
46 | Sehnenplastik, Seitenbandplastik am Kniegelenk | V |
47 | blutige Reposition einer Fraktur oder traumatischen Luxation eines großen Knochens bzw. Gelenkes | V |
| E. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten | |
1 | Blockade des Nervus laryngeus superior | I |
2 | Entfernung eines Paukenröhrchens, ein- oder beidseitig in Narkose | I |
3 | Galvanokaustik der unteren und mittleren Nasenmuschel | I |
4 | Incision eines Pertonsillarabszesses in Narkose | I |
5 | Kieferhöhlenpunktion mittels Troikar und Legen einer Dauerdrainage | I |
6 | Parazentese in Allgemeinanästhesie | I |
7 | Reposition einer unkomplizierten Nasenbeinfraktur | I |
8 | Strukturdehnung der Speiseröhre in Allgemeinanästhesie | I |
9 | Abtragung von Polypen in Allgemeinanästhesie | I |
10 | Paracentese d. Trommelfelles oder Punktion bzw. Drainage der Paukenhöhle | I |
11 | Operative Entfernung von Geschwülsten oder Abtragung e. Haem. Knotens einschl. Naht 1. Eingriff, Entf. kl. Geschw. (Warzen, Clavi, Naevi, kl. Ath. oder Fibrome, Fremdk. Cysten) | I |
12 | Septumresektion nach Killian | I |
13 | Exstirpation kleiner Lymphknoten (LA oder Narkose) | II |
14 | Kleinere bis mittlere plastische Eingriffe im Gesichts-/Halsbereich mit Verschiebelappenplastik über 10 cm² in Allgemeinanästhesie | II |
15 | Nasale Entfernung eines Choanenpolypen | II |
16 | Paukendrainage mit Absaugung und Einsetzen eines Paukenröhrchens in Allgemeinanästhesie | II |
17 | Reposition und Versorgung einer offenen Nasenbeinfraktur | II |
18 | Kleine plastische Operation | II |
19 | Abtragung von Polypen in Allgemeinanästhesie | II |
20 | Adenotomie; Entfernung von adenoiden Vegetationen | II |
21 | Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms) | II |
22 | Endonasale Eröffnung der Kieferhöhle nach Mikulicz; Operative Eröffnung einer od. mehrerer Nasennebenhöhlen | II |
23 | Größere plastische Operationen, Korrektivplastik an den Ohren je Aufenthalt | III |
24 | Septumoperation nach Killian | III |
25 | Tonsillektomie bds., Chirurg. TE einseitig (doppelseitig 1 ½fach) | III |
26 | Abtragung von Gehörgangsexostosen unter dem OP-Mikroskop | IV |
27 | Direkte endolaryngeale operative Eingriffe | IV |
28 | Direkte Endoskopie der oberen Luftwege mit Probeexcision oder Fremdkörperextraktion | IV |
29 | Entfernung einer glandula submandibularis | IV |
30 | Entfernung einer medianen od. lateralen Halsfistel/Halscyste | IV |
31 | Mikrochirurg. Eingriffe im Hypopharynx und Larynx | IV |
32 | Mikrolaryngoskopie mit Biopsieentnahme (Narkose) | IV |
33 | Operation einer Septumdeviation nach Cottle | IV |
34 | Endonasalendoskopische Nasennebenhöhlenoperation | V |
35 | Exstirpation einer praeaurikulären Fistel | V |
36 | Mikrochirurgische Operation am Larynx, Hypopharynx oder Trachea (mit Laser und OP-Mikroskop) | V |
37 | Mikrolaryngoskopie nach Kleinsasser, Abtragung von Tumoren und Decortikation (Narkose) | V |
38 | Otopexie | V |
39 | Plastische Operation der inneren oder äußeren Nase, Septumplastik in Allgemeinanästhesie | V |
40 | Tympanotomie oder Gehörgangsplastik | V |
| F. Gynäkologie | |
1 | Abtragung ausgedehnter spitzer Kondylome in AN | I |
2 | Aufrichten des retroflektierten Uterus in Narkose | I |
3 | Elektrokauterisation der Portio | I |
4 | Incision eines oder mehrerer oberfl. gelegener eitriger Prozesse (auch Paronychie, Panaritium subc.) | I |
5 | Naht e. Dammrisses I. od. II. Grades oder Episiotomie einschließlich NahtNaht e. Dammrisses römisch eins. od. römisch II. Grades oder Episiotomie einschließlich Naht | I |
6 | Exstirpation des Hymens | II |
7 | Exstirpation kleiner Geschwülste der Vagina und Vulva in AN | II |
8 | Abtragung eines Urethralpolypen | II |
9 | Exstirpation von Veränderungen der Vagina/Vulva mit Laser | II |
10 | Labienresektion | II |
11 | Operative Beendigung eines Abortus incompl. bis zum 2. Lunarmonat | II |
12 | Pertubation oder Hysterosalpingographie | II |
13 | Probeexcision aus der Portio, Vagina und Vulva (einschl. Naht oder Kauterisation) in AN | II |
14 | Vollständige Abrasio mucosae uteri (Vollcurettage) | II |
15 | Dammnaht II. GradesDammnaht römisch II. Grades | II |
16 | Naht eines frischen Cervixrisses | III |
17 | Konisation | III |
18 | Amniocentese inkl. Ultraschalluntersuchung vor und nach der Punktion (inkl. Fremdlabor) und/oder Chorionzottenbiopsie | III |
19 | Cerclage nach Shirodkar | III |
20 | Douglaskopie | III |
21 | Exstirpation d. Bartholinischen Drüse | III |
22 | Gynäkologische Laparoskopie | III |
23 | Hysteroskopie mit therap. Eingriff | III |
24 | Kolpotomie | III |
25 | Mammaprobeexcision | III |
26 | Operative Beendigung eines Abortus incompl. nach dem 2. LM, Entfernung von Placentaresten post partum mit Curette | III |
27 | Pelviskopie (inkl. evtl. Tubendurchgangsprüfung) | III |
28 | Portioplastik | III |
29 | Punktion und Incision eines Douglasabszesses | III |
30 | Vaginale Incision eines tiefen Abszesses einschließlich vorheriger Probepunktion | III |
31 | Vakuumextraktion | III |
32 | Entfernung eines eingewachsenen Pessars | III |
33 | Ausschälung von Cervixmyomen, auch mit Cervixspaltung | IV |
34 | Ein- oder beidseitige Tubenresektion, Tubenplastik oder Tubenunterbindung | IV |
35 | Laparoskopie mit Tubendurchtrennung (nur mit medizinischer Indikation) | IV |
36 | Pelviskopie mit Gewebsentnahme oder andere gynäkol. OP | IV |
| G. Urologie | |
1 | Condylomabtragung in AN | I |
2 | Frenulotomie (Kinder) | I |
3 | Induratio penis plastica-Infiltration | I |
4 | Intravesicale Infiltration | I |
5 | Meatusplastik | I |
6 | Offene Hodenpunktion | I |
7 | Unterbindung oberflächlicher Arterien und Venen mit Präparation | I |
8 | Bougieurethrotomie bei der Frau | II |
9 | Circumcision | II |
10 | Cystoskopie und Biopsie der Blase | II |
11 | Cystoskopie und Splint und Pyelographie | II |
12 | Endourethrale Elektrokoagulation | II |
13 | Entfernung bzw. Wechsel eines Double-J. inkl. Kathetermaterial | II |
14 | Glans-Biopsie | II |
15 | Operation einer paraurethralen Cyste | II |
16 | Operation einer Urethralkarunkel | II |
17 | Otis-Urethrotomie | II |
18 | Perkutane Biopsie aus dem kleinen Becken od. Retroperitoneum | II |
19 | Prostatabiopsie in Narkose | II |
20 | Radikaloperation einer Phimose | II |
21 | Endovesicale Elektrocoagulation von Geschwüren | II |
22 | Exstirpation kleiner Harnröhrengeschwülste | II |
23 | Blasensteinzertrümmerung kleiner Steine | III |
24 | Cystenpunktion und Verödung (Nierenzyste) | III |
25 | Cystotomie | III |
26 | Einlegen einer Harnleiterschiene (Double-J. aut simile) | III |
27 | Einlegen/Entfernen einer inneren Harnleiterschiene in Narkose | III |
28 | Entfernung eines Harnleitersteines mit Zeiß’scher Schlinge | III |
29 | Epididymektomie | III |
30 | Hodenbiopsie | III |
31 | Katheterismus und Sondierung beider Harnleiter oder beider Nierenbecken einschließlich Endoskopie | III |
32 | Nierencystenpunktion | III |
33 | Percutane Nephrostomie | III |
34 | Transurethrale Schlitzung eines Ureterenostiums | III |
35 | Transurethrale Entfernung von kleinen Steinen und Fremdkörpern | III |
36 | Transurethrale Ostienschlitzung | III |
37 | Ureteroskopie, Ureterorenoskopie | III |
38 | Urethrotomia interna | III |
39 | Anlegen einer Suprapubischen Harnableitung – Cystofix | III |
40 | Urethrotomia externa; Urethrotomia interna nach Sachse | III |
41 | Operation eines ringförmigen Urethralprolapses | III |
42 | Hodenpunktion mit Darstellung der Samenwege | IV |
43 | Implantation einer Hodenprothese (nicht bei Semikastratio) | IV |
44 | Nierenbiopsie | IV |
45 | Orchidopexie mit scrotalem Zugang | IV |
46 | Radikaloperation einer Hydrocele (auch Kinder) | IV |
47 | Radikaloperation einer Varicocele | IV |
48 | Semikastratio | IV |
49 | Spermatozelen-Exstirpation | IV |
50 | Epididymo- oder Vasostomie – medizinische Begründung erforderlich (Zustand nach Vasektomie ausgeschlossen) | V |
51 | ESWL des kleinen Kelchsteines | V |
52 | Inguinale mikrochirurgische Plexusresektion des Plexus pampini formis bei Varicocele | V |
53 | Ligatur der vena spermatica interna | V |
54 | Operation eines Kryptorchismus | V |
55 | Operation eines Leistenhodens | V |
56 | Penisvenenresektion-Korrektur eines venösen Lecks | V |
| H. Dermatologie | |
1 | Entfernung von Mollusca contagiosa in AN | I |
2 | Extraktion und Keilexcision eines Unguis incarnatus | I |
3 | Hautabszess-Incision in AN | I |
4 | Nageltrichophythie | I |
5 | Plantarwarzen | I |
6 | Unguis incarnatus in AN | I |
7 | Plantarwarze bei Kindern bis 14 a bzw. Op. in AN oder Lumbalanästhesie | I |
8 | Probeexcision mit Naht | I |
9 | Chirurg. Entfernung von Warzen in AN | I |
10 | Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms) | II |
11 | Extraktion von Fingern- und/oder Zehennägeln mit Nagelbetttoilette von 5 – 20 Nägeln in AN | II |
12 | Schwierige Op. gr. Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angiom, Radikalop. e. Rektalpolypen od.e. Rektalpolypengruppe) | III |
13 | Kleine Plastik (Thier’sche Plastik od. Reverdinplastik, Lippenspalte, Syndaktylie zweier Finger u.Ä.) | III |
14 | Gestielte Lappenplastik < 5 x 5 cm | IV |
15 | Spalthauttransplantat > 2 cm ( insbesondere nach Tumorexcisionen, traumat. Läsionen, Verbrennungen, inkl. Exstirpation | IV |
16 | Gestielte Lappenplastik > 5 x 5 cm | V |
| I. Gefäßchirurgierömisch eins. Gefäßchirurgie | |
1 | Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms) | II |
2 | Operation von Varizen, Excisionen, Crossektomie | III |
3 | Venenstripping pro Extremität (kein ausgedehnter Befund bzw. Weichteilschäden) | IV |
4 | Radikaloperation von Varizen (beide Extremitäten) | V |
| J. Plastische und Wiederherstellungschirurgie sowie Neurochirurgie | |
1 | Nachfüllen einer Expanderprothese | I |
2 | Verbandwechsel in Vollnarkose (Säuglinge/Kleinkinder) | I |
3 | Operative Entfernung von Geschwülsten oder Abtragung e. Haem. Knotens einschl. Naht 1. Eingriff, Entf. kl. Geschw. (Warzen, Clavi, Naevi, kl. Ath. oder Fibrome, Fremdk., Cysten) | I |
4 | Entfernung tiefer Fremdkörper in Röntgenlokalisation | II |
5 | Offene Biopsie (insbesondere Muskelbiopsie) | II |
6 | Revision und/oder plastischer Verschluss kleinerer Wunden bis 2 cm | II |
7 | Dermabrasio bis 10 cm 2 nach Schreus | II |
8 | Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms) | II |
9 | Op. Fremdkörperentfernung aus Weichteilen subcutan einschl. Naht; Entfernung von Fremdkörpern o. v. tiefgel. röntgenolog. nicht lokalisierten Fremdkörpern | III |
10 | Excision gr. Wunden u. Wundversorgung (Ausdehnung d. Verletzung ist anzugeben) | III |
11 | Fingernervennaht | III |
12 | Ohrmuschelkorrektur sowie andere plast. Operationen a. d. Ohrmuschel je Aufenthalt | III |
13 | Kleine Stiel- oder Schwenklappenplastik bis 5 cm | IV |
14 | Lidfeder-, Lidmagnetimplantation | IV |
15 | Neurolyse und Nervenlagerung | IV |
16 | Operation eines Carpalturnnelsyndroms und des Caput-Ulnare-Syndroms | IV |
17 | Partielle Fasciektomie bei Dupuytren'scher Kontraktur | IV |
| K. Lungenheilkunde | |
1 | Bronchoskopie (inkl. Biopsie) | I |
2 | Bronchoalveoläre Lavage (BAL) | II |
| | |
Für die einzelnen Operationsgruppen werden folgende Kostenzuschüsse festgelegt:
OP-Gruppe I | 23,11 € |
OP-Gruppe II | 46,30 € |
OP-Gruppe III | 79,81 € |
OP-Gruppe IV | 269,35 € |
OP-Gruppe V | 315,39 € |
OP-Gruppe VI | 369,17 € |
| |
Anlage 10
Gesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach § 13 Abs. 3 Z. 1 der SatzungGesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, der Satzung
Als Gesundheits-Teilziele kommen ausschließlich in Betracht:
A. Bereich „Blutdruck“
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und < 90 mmHg diastolisch) | Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und < 90 mmHg diastolisch) |
Blutdruck erhöht (≥ 140 mmHg systolisch oder ≥ 90 mmHg diastolisch) | Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und < 90 mmHg diastolisch) |
| |
B. Bereich „Gewicht“
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Untergewicht (BMI < 18,5) | Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9) |
Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9) | Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9) |
(Prä-)Adipositas (BMI ≥ 25) | Gewichtsabnahme um mindestens 5 Prozent des Körpergewichts |
| |
C. Bereich „Bewegung“
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Keine (kcal-Verbrauch < 1.000 kcal pro Woche) | Gelegentliche Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 1.000 kcal pro Woche |
Gelegentlich (kcal-Verbrauch zwischen 1.000 kcal und 1.999 kcal pro Woche) | Regelmäßige Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 2.000 kcal pro Woche |
Regelmäßig (kcal-Verbrauch ≥ 2.000 kcal pro Woche) | Regelmäßige Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 2.000 kcal pro Woche |
| |
D. Bereich „Alkoholkonsum“
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Problematischer Alkoholkonsum laut Alkoholfragebogen nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag: - bei Frauen ab 5 Audit-Punkten - bei Männern ab 8 Audit-Punkten | - bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte - bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte |
Unproblematischer Alkoholkonsum laut Alkoholfragebogen nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag: - bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte - bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte | - bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte - bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte |
| |
E. Bereich „Tabakkonsum“
Gesundheitsstatus | Gesundheits-Teilziel |
Raucher | Sicher Nichtraucher (kein Tabakkonsum) |
Sicher Nichtraucher (kein Tabakkonsum) | Sicher Nichtraucher (kein Tabakkonsum) |
| |
Die genannten Bereiche Blutdruck, Gewicht (entspricht „BMI [kg/m²]“), Bewegung (entspricht „körperlicher Bewegung“), Alkoholkonsum und Tabakkonsum (entspricht „Rauchverhalten“) sind Teil der Vorsorgeuntersuchung nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at, Nr. 142/2010.
Anlage 11
Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN)
gemäß § 19 Abs. 1 bzw. § 45 Abs. 1 der SatzungEinstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN)
gemäß Paragraph 19, Absatz eins, bzw. Paragraph 45, Absatz eins, der Satzung
IOTN 2b: Verkehrter Überbiss größer 0 mm, aber kleiner gleich 1 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 2b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 0 mm und weniger als/gleich 1 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 2c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz kleiner gleich 1 mm zwischen RKP und IKP:
Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
IOTN 3b: Verkehrter Überbiss größer 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 3b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm und weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 3c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz größer als 1 mm, aber kleiner gleich 2 mm zwischen RKP und IKP:
Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
IOTN 3e: Seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer 2 mm, aber kleiner gleich 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene.
IOTN 4a: Sagittale Stufe größer 6 mm, aber kleiner gleich 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 4a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 6 mm oder weniger als/gleich 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 4b: Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm ohne Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 4c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss mit Diskrepanz größer 2 mm zwischen RKP (Retrale Kontaktposition) und IKP (Interkuspidale Kontaktposition):
Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
IOTN 4d: Ausgeprägte Kontaktpunktverschiebung von benachbarten bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Die Kontaktpunktverschiebung wird an den anatomischen Kontaktpunkten gemessen, wo Zähne von der Linie des Zahnbogens abweichen (rotierte Prämolaren werden nur berücksichtigt, wenn ein Kreuz- bzw. Kantbiss vorliegt). Generell nicht berücksichtigt werden:
Vertikale Verschiebungen in der Höhe
Lücken (auch nicht nach Zahnextraktionen), es sei denn, ein Zahn bzw. mehrere Zähne weichen vom Zahnbogen ab. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene; an den anatomischen Kontaktpunkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 4e: Extremer seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen. Messpunkte: Frontzahnbereich – Schneidekante-Schneidekante; Seitzahnbereich – Höckerspitze-Höckerspitze.
IOTN 4f: Vergrößerter und kompletter Überbiss (eines oder mehrerer Frontzähne) mit traumatischem Einbiss in palatinale, labiale Schleimhaut.
IOTN 4h: Wenig ausgeprägte Nichtanlage (ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.
IOTN 4l: Scherenbiss ohne funktionalen Okklusionskontakt in einem oder beiden Seitzahnsegment(en) – Messbereich: Zähne 4 bis 7.
IOTN 4m: Verkehrter Überbiss größer als 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm mit Kaustörung und/oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidzähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm oder weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 4t: Teilweise durchgebrochener Zahn, gekippt zum benachbarten Zahn, wenn durch gelindere Mittel (z. B. Separierdraht, Entfernen der Weisheitszähne, etc.) das Merkmal nicht beseitigt werden kann.
IOTN 4x: Überzähliger bleibender Zahn bzw. überzählige bleibende Zähne, der/die eine Zahnentfernung notwendig macht/machen, gefolgt von einer kieferorthopädischen Behandlung zur Ausformung des Zahnbogens und/oder zum Lückenschluss. Vorhandensein eines überzähligen bleibenden Zahnes bzw. überzählige bleibender Zähne, bei dessen/deren Vorliegen nach einer angemessenen Extraktion (keine relevante negative Beeinflussung des Zahnbreitenverhältnisses von Oberkiefer zu Unterkieferzahnbogen und vice versa) eine kieferorthopädische Ausrichtung oder ein kieferorthopädischer Lückenschluss durchgeführt wird. Merkmal ist nicht gegeben bei (einem) überzähligen Weisheitszahn(zähnen).
IOTN 5a: Sagittale Stufe größer 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 5a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 5h: Ausgeprägte Zahnunterzahl (mehr als ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.
IOTN 5i: Behinderung des regelrechten Zahndurchbruchs (mit Ausnahme Weisheitszahn) wegen
Platzmangels:
bei Lückeneinengung: kleiner gleich 4 mm zwischen den zwei bleibenden Zähnen, die dem zu beurteilenden Zahn benachbart sind
im Wechselgebiss in Oberkiefer-Stützzone kleiner gleich 18 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
im Wechselgebiss in Unterkiefer-Stützzone kleiner gleich 17 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
Verlagerung:
Liegt der Zahn außerhalb des Zahnbogens (ektopisch) und ist nicht durchgebrochen, wird er als impaktiert betrachtet (maximale Durchbruchshemmung). Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum spontanen Zahndurchbruch zu verstehen. Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung in die Gruppe 5i nicht.
einem oder mehrerer überzähliger Zähne – wie etwa ein Mesiodens oder ein Odontom, die einen regelrechten Zahndurchbruch verhindern, und nach deren Entfernung eine kieferorthopädische Einreihung, Ausrichtung der Zähne bzw. ein Lückenschluss durchgeführt wird.
persistierender, ankylosierter oder retinierter Milchzähne, wenn der nachfolgende bleibende Zahn angelegt ist und keine Chance auf Spontandurchbruch nach Entfernung des retinierten Milchzahnes besteht. Anmerkung: Dies kann in der Regel erst nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Entfernung des retinierten Milchzahnes unter Einbeziehung der Zahnwurzelentwicklung bewertet werden.
einer anderen pathologischen Ursache (z. B. Tumore).
der Zahn bzw. ein Teil des Zahnes im Mund sichtbar ist, ist 5 i nicht mehr zu geben.
IOTN 5m: Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm mit Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 5m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
IOTN 5p: Bei Defekten wie Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten (mit Auswirkungen auf die Zahnstellung).
IOTN 5s: Infraokklusion eines Milchzahns wird nur dann erfasst, wenn nur zwei Höcker sichtbar verbleiben und/oder die benachbarten Zähne stark über diesem Milchzahn zueinander gekippt sind und dadurch der überdeckte Zahn in seinem vollständigen Durchbruch gehemmt wird.
Anlage 12
Kieferorthopädische Beratung, interzeptive kieferorthopädische Behandlung und kieferorthopädische Hauptbehandlung (§ 46 der Satzung)Kieferorthopädische Beratung, interzeptive kieferorthopädische Behandlung und kieferorthopädische Hauptbehandlung (Paragraph 46, der Satzung)
I. Kieferorthopädische Beratung gem. § 46 Abs. 1:römisch eins. Kieferorthopädische Beratung gem. Paragraph 46, Absatz eins :,
Diese umfasse folgende Leistungen:
Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art und Dauer der KFO-Behandlung,
Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung,
Information über die Art und Notwendigkeit der Mitwirkung (Compliance) des Patienten/der Patientin,
Information über Vor- und Nachteile einer KFO-Behandlung.
II. Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche gem. § 46 Abs. 2 Z 1 und 2:römisch II. Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche gem. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins und 2:
Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gem. § 46 Abs. 2 Z 2Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gem. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2,
umfasst:
eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen),
Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme,
die kieferorthopädische Behandlung,
die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis.
gehört auch die einmalige Reparatur der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten/der Patientin gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.
Kieferorthopädische Hauptbehandlung gem. § 46 Abs. 2 Z 3Kieferorthopädische Hauptbehandlung gem. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3,
Diagnostische Leistungen; dies sind:
die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen,
Fotos intra- und extraoral,
Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges.
Therapeutische Leistungen; dies sind:
Therapie mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges,
Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer
häuslichen Mundhygiene,
erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung,
chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen,
einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten.
gehören auch zwei Reparaturen der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.
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Die SVS-Satzung 2020 wurde am 25.03.2020 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 27.03.2020, GZ: 2020-0.203.540, genehmigt. |
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Der Vorsitzende der Hauptversammlung: | Der leitende Angestellte: |
Kainz | Aubauer |
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