Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verlautbart wie folgt:

 

SVS-Satzung 2020

 
 

Inhaltsverzeichnis

 

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

 
 

Bezeichnung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Paragraph eins,

 

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 2,

Zweiter Teil

Organisation

 
 

Verfügungen des Obmannes

Paragraph 3,

 

Form rechtsverbindlicher Akte

Paragraph 4,

 

Kundmachungen

Paragraph 5,

 

Informationsveranstaltungen

Paragraph 6,

Dritter Teil

Krankenversicherung

 
 

Abschnitt I
Versicherte und Angehörige nach dem GSVG

 
 

Familienversicherung/Versicherung eingetragener Partner

Paragraph 7,

 

Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw. in ein Optionsmodell nach Paragraph 30,

Paragraph 8,

 

Beiträge zur Zusatzversicherung

Paragraph 9,

 

Wartezeit bei freiwilligen Leistungen

Paragraph 10,

 

Art der Leistungserbringung

Paragraph 11,

 

Umsatzsteuer

Paragraph 12,

 

Kostenanteil

Paragraph 13,

 

Befreiung vom Kostenanteil

Paragraph 14,

 

Befreiung vom Kostenanteil wegen Überschreitung der Kostenanteilsobergrenze

Paragraph 15,

 

Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 16,

 

Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 17,

 

Zahnersatz

Paragraph 18,

 

Kieferregulierungen (Paragraph 94, GSVG)

Paragraph 19,

 

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 94 a, GSVG)

Paragraph 20,

 

Kostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG

Paragraph 21,

 

Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 94 a, Absatz 4, GSVG)

Paragraph 22,

 

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

Paragraph 23,

 

Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden

Paragraph 24,

 

Kostenanteil bei Krankenbehandlung in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden

Paragraph 25,

 

Zuschüsse für tagesklinische Leistungen

Paragraph 26,

 

Kostenersatz bei Organtransplantationen

Paragraph 27,

 

Kostenersätze bei Fehlen vertraglicher Regelungen (Paragraph 85, Absatz 4 a, GSVG)

Paragraph 28,

 

Reise(Fahrt-) und Transportkosten im Inland

Paragraph 29,

 

Optionsmöglichkeiten für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte

Paragraph 30,

 

Rückwirkende Gewährung und Ruhen einer Unterstützungsleistung

Paragraph 31,

 

Krankengeld bei Bestand einer Zusatzversicherung

Paragraph 32,

 

Abschnitt II

Versicherte und Angehörige nach dem BSVG

 
 

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 33,

 

Umsatzsteuer

Paragraph 34,

 

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 35,

 

Reise(Fahrt-) und Transportkosten

Paragraph 36,

 

Kostenanteil für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden

Paragraph 37,

 

Heilbehelfe

Paragraph 38,

 

Gruppenpraxis und Wahl-Gruppenpraxis

Paragraph 39,

 

Kostenzuschuss bei ärztlicher Hilfe durch Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen und Wahltherapeuten

Paragraph 40,

 

Kostenzuschüsse bei Erster Hilfe

Paragraph 41,

 

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 42,

 

Zahnersatz

Paragraph 43,

 

Kostenzuschuss zu Mundhygiene

Paragraph 44,

 

Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen)

Paragraph 45,

 

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche (Paragraph 95 a, BSVG)

Paragraph 46,

 

Hilfsmittel

Paragraph 47,

 

Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, die nicht über einen Fonds finanziert wird

Paragraph 48,

 

Übergangsbestimmungen bei Fehlen von vertraglichen Regelungen

Paragraph 49,

 

Kostenzuschuss für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Fehlen einer regional ausgewogenenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung

Paragraph 50,

Vierter Teil

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Krankheitsverhütung, Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation

 
 

Abschnitt I
Versicherte und Angehörige nach dem GSVG

 
 

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Gesundheitsvorsorge

Paragraph 51,

 

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung

Paragraph 52,

 

Rehabilitation

Paragraph 53,

 

Abschnitt II
Versicherte und Angehörige nach dem BSVG

 
 

Übernahme der Reise(Fahrt)- und Transportkosten bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit u. a.

Paragraph 54,

Fünfter Teil

Unfallversicherung

 
 

Abschnitt I
Melde- Versicherungs- und Beitragsrecht

 
 

Meldung und Beiträge zur Teilversicherung in der Unfallversicherung

Meldung nur unfallversicherter Personen (Paragraph 37, ASVG)

Paragraph 55,

 

Beitragsgrundlage und Beitragssatz für teilversicherte Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG (Paragraph 74, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 56,

 

Vorschreibung, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge für teilversicherte Personen in der Unfallversicherung nach dem ASVG (Paragraph 55,, 58 Absatz 7, ASVG)

Paragraph 57,

 

Vorschreibung und Fälligkeit der Beiträge für nur unfallversicherte Personen nach dem BSVG (Paragraph 33, Absatz eins, BSVG)

Paragraph 58,

 

Beitragsgrundlage, Beitrag bzw. Beitragseinziehung für persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) bzw. einer Kommanditgesellschaft (KG) in der Unfallversicherung (Paragraph 30, Absatz 6, BSVG)

Paragraph 59,

 

Form des Beitrittes, Beitragsgrundlage und Beitragssatz in der Selbstversicherung (Paragraphen 76 b, Absatz eins,, 77 Absatz 3, ASVG bzw. Paragraph 30, Absatz 7, BSVG)

Paragraph 60,

 

Fälligkeit der Beiträge zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG (Paragraph 78, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 61,

 

Anmeldung zur Höherversicherung sowie Beginn und Ende der Höherversicherung (Paragraphen 20, Absatz eins,, 37 ASVG)

Paragraph 62,

 

Dauer der Beitragspflicht, Vorschreibung, Fälligkeit und Entrichtung der Beiträge zur Höherversicherung (Paragraph 78, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 63,

 

Abschnitt II
Leistungsrecht
1. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für versicherte Personen nach ASVG und BSVG

 
 

Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung (Paragraph 194 a, ASVG bzw. 148t BSVG)

Paragraph 64,

 

2. Unterabschnitt
Versicherte Personen nach dem ASVG

 
 

Unfallheilbehandlung (Paragraph 192, ASVG)

Paragraph 65,

 

Reise- (Fahrt-) und Transportkosten (Paragraph 189, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 66,

 

Anfall der Versehrtenrente für teilversicherte selbständig erwerbstätige und für selbstversicherte Personen (Paragraph 204, Absatz 3, ASVG)

Paragraph 67,

 

Auszahlung des Familien- und Taggeldes sowie des Versehrtengeldes nach Paragraph 212, Absatz eins, ASVG (Paragraph 104, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 68,

 

3. Unterabschnitt
Versicherte Personen nach dem BSVG

 
 

Zahnersatz infolge eines Arbeitsunfalles (Paragraph 148 p, Absatz 3, BSVG)

Paragraph 69,

 

Teilersatz der Ersatzarbeitskräfte (Paragraph 148 u, BSVG)

Paragraph 70,

Sechster Teil

Schlussbestimmungen

 
 

Übergangsbestimmung für die Reduktion des Kostenanteils auf 5 Prozent

Paragraph 71,

 

Inkrafttreten

Paragraph 72,

 

Anhang

 

Anlage 1

Vergütungstarif für ärztliche Hilfe nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG

Anlage 2

Vergütungstarif für ärztliche Hilfe nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG

Anlage 3

Vergütungstarif für ärztliche Hilfe nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG

Anlage 4

Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG

Anlage 5

Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG

Anlage 6

Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG

Anlage 7

Kostenersatz für Kieferregulierungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94 a, GSVG

Anlage 8

Vergütungstarif für Leistungen der Anstaltspflege im Falle der Inanspruchnahme einer höheren Gebührenklasse nach Paragraph 96, Absatz 2, GSVG im Zusammenhang mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG

Anlage 9

Zuschüsse für tagesklinische Leistungen nach Paragraph 26, der Satzung

Anlage 10

Gesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, der Satzung

Anlage 11

Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, bzw. Paragraph 45, Absatz eins, der Satzung

Anlage 12

Kieferorthopädische Beratung, interzeptive kieferorthopädische Behandlung und kieferorthopädische Hauptbehandlung (Paragraph 46, der Satzung)

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

Bezeichnung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Paragraph eins,

Der in den folgenden Bestimmungen verwendete Ausdruck „SVS“ bezieht sich auf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 2,

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zweiter Teil
Organisation

Verfügungen des Obmannes

Paragraph 3,

Der Obmann hat Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines der SVS drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines der SVS ansonsten entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung zu regeln, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Obmannes zu treffen, bei dessen Abwesenheit oder dessen Verhinderung auch ohne dessen Mitwirkung. Der Obmann hat in allen diesen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

Form rechtsverbindlicher Akte

Paragraph 4,

  1. Absatz einsSchriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung

    - der Hauptversammlung oder

    - des Verwaltungsrates

    bedürfen, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Vorsitzenden jenes Verwaltungskörpers, dem die Beschlussfassung in der jeweiligen Angelegenheit übertragen ist, als auch vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein.

  2. Absatz 2Schreiben in grundsätzlichen Angelegenheiten an die Bundesministerien, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen müssen, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
  3. Absatz 3Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung eines Landesstellenausschusses bedürfen, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Vorsitzenden des Landesstellenausschusses als auch vom Direktor der Landesstelle oder in dessen Abwesenheit von einem vom Direktor der Landesstelle beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein.
  4. Absatz 4Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrat einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann als auch vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
  5. Absatz 5Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen ein Landesstellenausschuss einzelne seiner Obliegenheiten seinem Vorsitzenden übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Vorsitzenden des Landesstellenausschusses als auch vom Direktor der Landesstelle oder in dessen Abwesenheit von einem vom Direktor der Landesstelle beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein.
  6. Absatz 6Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrat die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der SVS übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten oder einem vom leitenden Angestellten beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein, sofern die Ausfertigung nicht mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wird.
  7. Absatz 7Schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen ein Landesstellenausschuss die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der SVS übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten oder einem vom leitenden Angestellten beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein, sofern die Ausfertigung nicht mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wird.

Kundmachungen

Paragraph 5,

Amtliche Verlautbarungen der SVS erfolgen im Internet.

Informationsveranstaltungen

Paragraph 6,

Die SVS hält in regelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen für die bei ihr versicherten Personen ab. Dabei können die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden. Auf Rechtslagenänderungen ist Bedacht zu nehmen. Die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen durch die versicherten Personen erfolgt unentgeltlich.

Dritter Teil
Krankenversicherung
Abschnitt I
Versicherte und Angehörige nach dem GSVG

Familienversicherung/Versicherung eingetragener Partner

Paragraph 7,

Pflichtversicherte und Weiterversicherte können nach Paragraphen 10, Absatz eins, sowie 11a GSVG unter den im Paragraph 10, Absatz 2, GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen:

Ziffer eins den Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit es sich um Personen handelt, die nach Paragraph 83, Absatz 6, GSVG nicht als Angehörige gelten;

Ziffer 2 Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder, die nach Paragraph 83, Absatz 2, GSVG anspruchsberechtigt sind), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;

Ziffer 3 mit dem Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

Ziffer 4 eine mit dem Versicherten nicht verwandte bzw. verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und für die nicht schon eine Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 83, Absatz 8, GSVG besteht, wenn weiters ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist.

Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw. in ein Optionsmodell nach Paragraph 30,

Paragraph 8,

Eine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung oder in den Kreis der Optionsberechtigten nach Paragraph 30, ist im Falle des Ausschlusses nach Paragraph 11, Absatz eins, GSVG unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Ziffer eins Antrag auf Wiederaufnahme binnen drei Wochen nach Erhalt der Verständigung über den Ausschluss aus der Versicherung oder von der Berechtigung im Sinne des Paragraph 30, und

Ziffer 2 Zahlung der rückständigen Beiträge einschließlich des Beitrages für den laufenden Beitragszeitraum oder eine entsprechende Zahlungsvereinbarung.

Beiträge zur Zusatzversicherung

Paragraph 9,

Der Beitrag zur Zusatzversicherung beträgt 2,5 Prozent der jeweils anzuwendenden vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 25 a, GSVG) bzw. Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG, jedoch mindestens 30,77 €.

Wartezeit bei freiwilligen Leistungen

Paragraph 10,

Freiwillige Leistungen für freiwillig Versicherte werden erst nach Zurücklegung einer Versicherungszeit von sechs Monaten in der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung gewährt.

Art der Leistungserbringung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG wird Versicherten,

    Ziffer eins die ausschließlich nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (Paragraph 85, Absatz 3, GSVG) und deren Einkommen das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) erreicht bzw. übersteigt,

    Ziffer 2 die in der Krankenversicherung nach dem GSVG weiterversichert sind und Beiträge nach Paragraph 30, Absatz eins, GSVG entrichten,

    Ziffer 3 deren Pension nach dem GSVG oder die Summe aus Pension und Einkommen das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) erreicht bzw. übersteigt,

    Litera a ärztliche Hilfe durch niedergelassene Ärzte nach Maßgabe der Anlage 1, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, nach Maßgabe der Anlage 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, nach Maßgabe der Anlage 3

    Litera b Zahnbehandlung, ausgenommen Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 20,, und Zahnersatz durch niedergelassene Zahnärzte nach Maßgabe der Anlage 4, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, nach Maßgabe der Anlage 5 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, nach Maßgabe der Anlage 6

in Form von Geldleistungen gewährt.

Der Anspruch auf Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 5, GSVG bleibt unberührt.

  1. Absatz 2Als Einkommen im Sinne des Absatz eins, gilt

    Ziffer eins bei Versicherten der Betrag, der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 25 a, GSVG maßgebend ist, bzw. die Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG;

    Ziffer 2 bei Pensionisten die Pension nach dem GSVG;

    Ziffer 3 bei Pensionisten, die gleichzeitig als Erwerbstätige versichert sind, die Summe der unter Ziffer eins, und 2 bezeichneten Beträge.

  2. Absatz 3Das Vorliegen der Geldleistungsberechtigung im Sinne des Absatz eins, ist jeweils zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 54, GSVG zu prüfen.

Umsatzsteuer

Paragraph 12,

  1. Absatz einsSoweit auf Grundlage dieser Satzung Kostenersätze bzw. Kostenzuschüsse für Leistungen, die von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erbracht worden sind, gebühren, sind diese um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen.
  2. Absatz 2Unterliegt ein Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss einer gesetzlich oder satzungsmäßig vorgegebenen Höchstgrenze, darf dieselbe auch in Anwendung des Absatz eins, nicht überschritten werden.

Kostenanteil

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Höhe des Kostenanteiles, den der Versicherte nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG zu entrichten hat, wird, soweit in den folgenden Absätzen sowie Paragraph 14, nichts anderes bestimmt ist, mit 20 Prozent der der SVS erwachsenden Kosten festgesetzt.
  2. Absatz 2Der Versicherte hat eine Zuzahlung im nachfolgenden Ausmaß der mit den Vertragszahnbehandlern (Vertragseinrichtungen) jeweils vereinbarten Tarifsätze bei Inanspruchnahme von Sachleistungen zu leisten:

    Ziffer eins für Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen, Zahnklammern und die erforderlichen Zähne sowie deren Reparaturen: 25 Prozent

    Ziffer 2 für Voll-Metallkronen an Klammerzähnen sowie für Verblend-Metall-Keramikkronen bei Teilprothesen: 25 Prozent

    Ziffer 3 für kieferorthopädische Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr: 30 Prozent

    Ziffer 4 für Reparaturen an Leistungen nach Ziffer 3 :, 30 Prozent

  3. Absatz 3Über schriftlichen Antrag des Versicherten reduziert sich der Kostenanteil gemäß Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG, ausgenommen für Leistungen nach Paragraph 86, Absatz eins, Satz 3 und 4 GSVG, auf eine Höhe von 10 Prozent für

    Ziffer eins Versicherte,

    Litera a die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz für die Dauer von 36 Monaten bzw.

    Litera b die das 40. Lebensjahr vollendet haben, bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz für die Dauer von 24 Monaten,

    wenn sie alle fünf sich aus dem Gesundheitsstatus ergebenden Gesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach Maßgabe der Anlage 10 erreicht haben.

    Das Gesamtziel kann frühestens nach 6 Monaten erreicht werden, nachdem der Gesundheitsstatus nach der Anlage 10 festgestellt wurde. Die Kostenanteilsreduzierung beginnt nach Erreichen des Gesamtziels mit dem Ersten des Kalendermonats nach Antragstellung.

    Das Gesamtziel kann auch bei Nichterreichung der Gesundheits-Teilziele A., B. und/oder C. des Gesamtziels nach Anlage 10 bei Erreichung aller anderen Gesundheits-Teilziele im Einzelfall dennoch als erfüllt gelten, wenn sie aus medizinischen Gründen (Schwangerschaft, Knochenbruch etc.) nicht erreicht werden. Der Versicherte hat bei Antragstellung eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen berücksichtigungswürdiger medizinischer Gründe vorzulegen.

    Ziffer 2 Versicherte bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz für die Dauer der Teilnahme an „Disease Management-Diabetes“ – Projekten, die von der SVS finanziert werden oder an denen sich die SVS beteiligt. Die Kostenanteilsreduzierung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats nach Antragstellung.

  4. Absatz 4Über schriftlichen Antrag des Versicherten beträgt nach Ablauf der unter Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, bzw. b festgelegten Dauer der reduzierte Kostenanteil für die in Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, bzw. b genannte Dauer 5 Prozent, wenn der Versicherte neuerlich alle Gesundheits-Teilziele erreicht hat. Die Kostenanteilsreduktion auf 5 Prozent beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats nach Antragstellung. Absatz 3, Ziffer eins, letzter Absatz gilt entsprechend.

    Diese Bestimmung ist auf Versicherte nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht anzuwenden.

  5. Absatz 5Über schriftlichen Antrag reduziert sich der in Absatz 3, erster Satz beschriebene Kostenanteil für Versicherte nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder b, die die Voraussetzungen einer Kostenanteilreduktion auf 10 Prozent nach Absatz 3, erfüllen („Anwerber“), für die Dauer ihrer verbleibenden Gesamtlaufzeit auf eine Höhe von 5 Prozent, wenn sie Versicherte, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Kostenanteilsreduktion nach Absatz 3, erfüllen („Angeworbene“), für das Vorsorgeprogramm „Selbständig Gesund“ anwerben.

    Die Kostenanteilsreduktion des Anwerbers (5 Prozent) und des Angeworbenen (10 Prozent) beginnt nach Erreichen des Gesamtziels durch den Angeworbenen mit dem Ersten des Kalendermonats nach der schriftlichen Antragsstellung durch den Angeworbenen.

    Diese Bestimmung ist auf Versicherte nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht anzuwenden.

  6. Absatz 6Die Übernahme des Kostenanteils durch Dritte ist möglich.

Befreiung vom Kostenanteil

Paragraph 14,

  1. Absatz einsEin Kostenanteil nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG wird bei folgenden Leistungen nicht festgesetzt:

    Ziffer eins endoskopische Untersuchung der Speiseröhre, falls erforderlich des Magens (Oesophagoskopie, Gastroskopie);

    Ziffer 2 endoskopische Untersuchung des Magens, falls erforderlich des Duodenums, mittels Fiberglasinstruments (Gastroskopie, Duodenumskopie);

    Ziffer 3 endoskopische Untersuchung des Dickdarms (Koloskopie) exklusive und inklusive Polypenabtragung

    Ziffer 4 ärztliche Hilfe nach Paragraph 91, GSVG, soweit die Leistungen im Rahmen von oder im Zusammenhang mit „Disease Management – Diabetes" – Projekten, die von der SVS finanziert werden oder an denen sich die SVS beteiligt, erbracht werden.

    Ziffer 5 Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 20,

  2. Absatz 2Über Antrag wird ein Kostenanteil nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach Paragraph 13, Absatz 2,, für Versicherte nicht festgesetzt,

    Ziffer eins für die Dauer einer Dialysebehandlung infolge einer Nierenerkrankung, die von der behandelnden Dialysestation bestätigt wird;

    Ziffer 2 für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie;

    Ziffer 3 bei denen eine Organtransplantation mit der Notwendigkeit einer lebenslangen Unterdrückung der immunologischen Abstoßungsreaktion durchgeführt worden ist (Organempfänger);

    Ziffer 4 bei denen zu Zwecken der Organtransplantation eine Niere entnommen wird (Organspender);

    Ziffer 5 deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit laut Behindertenpass mindestens 50 Prozent beträgt;

    Ziffer 6 die als Bezieher einer (mehrerer) Versehrtenrente(n) mit einem Hundertsatz der Versehrtenrente (der Summe der Versehrtenrenten) von mindestens 50 Prozent nach Paragraph 205, Absatz 4, ASVG als Schwerversehrte gelten.

    Die Befreiung gilt ab Antrag, frühestens jedoch ab dem Vorliegen der Voraussetzungen. In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Befreiung rückwirkend ab dem Beginn der Behandlung festzustellen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen bei mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10, GSVG) bzw. Angehörigen (Paragraph 83, GSVG) vor, gilt dies nur bei Leistungen für diese.

  3. Absatz 3Ein Kostenanteil nach Paragraph 86, Absatz eins und 2 GSVG wird weiters für folgende Personen nicht festgesetzt:

    Ziffer eins Versicherte, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausschließlich als Bezieher einer Waisenpension (Paragraph 138, GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 ;,

    Ziffer 2 Kinder nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 GSVG, mit Ausnahme der Zuzahlungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3,

Befreiung vom Kostenanteil wegen Überschreitung der Kostenanteilsobergrenze

Paragraph 15,

  1. Absatz einsVersicherte, deren Kostenanteile fünf Prozent ihres Jahreseinkommens (Kostenanteilsobergrenze) erreichen, sind von über diese Grenze hinausgehenden Kostenanteilen befreit. Als Betrachtungszeitraum gilt das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Als Kostenanteile im Sinne des Absatz eins, gelten ausschließlich Kostenanteile nach Paragraph 86, Absatz eins, GSVG

    Ziffer eins für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 91, GSVG),

    Ziffer 2 für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen (Paragraph 93, Absatz 3, GSVG),

    Ziffer 3 für Zahnbehandlung und Zahnersatz (Paragraph 94, GSVG), mit Ausnahme von Zuzahlungen zu Leistungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2,

    Die Reduzierung des Kostenanteils gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis Absatz 5, hat hinsichtlich der Erreichung der Kostenanteilsobergrenze außer Betracht zu bleiben.

  3. Absatz 3Als Jahreseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt

    Ziffer eins bei Erwerbstätigen das Zwölffache der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 25 a, GSVG),

    Ziffer 2 bei Beziehern von laufenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung die monatliche Beitragsgrundlage, hochgerechnet auf ein Jahr,

    Ziffer 3 bei Versicherten nach den Paragraphen 14 a und 14b GSVG das Zwölffache der Beitragsgrundlage nach Paragraph 14 e, GSVG,

    Ziffer 4 bei Beziehern ausländischer Renten das Zwölffache der ausländischen Rente nach Paragraph 29 a, GSVG,

    Ziffer 5 bei Weiterversicherten das Zwölffache der Beitragsgrundlage nach Paragraph 30, GSVG,

    die mit Beginn eines Kalenderjahres festgestellt wurde. Ist die Feststellung zu Beginn des Kalenderjahres nicht möglich, ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem erstmals ein Betrag nach Ziffer eins bis 5 festgestellt werden kann.

    Die in den Ziffer eins bis 5 angeführten Beträge sind zum Feststellungszeitpunkt zusammenzurechnen.

  4. Absatz 4Kann ein Jahreseinkommen nach Absatz 3, nicht festgestellt werden oder überschreitet das nach Absatz 3, ermittelte Jahreseinkommen nicht das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG, ist das Zwölffache dieses Betrages als Jahreseinkommen heranzuziehen.
  5. Absatz 5Kostenanteile für mitversicherte Angehörige sind dem Versicherten anzurechnen, von dem die Leistung in Anspruch genommen wurde.

Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 16,

Zu den Kosten einer Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommer-Meningo-Encephalitis wird nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1983,, ein Zuschuss in der Höhe von 4,00 € gewährt.

Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Kosten inklusive Umsatzsteuer für die notwendigen Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nach Paragraph 93, Absatz 5, GSVG auf Rechnung der SVS bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) übernommen. Der Zuschuss für Krankenfahrstühle beträgt höchstens das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). Übersteigen die Kosten des Heilbehelfes bzw. des Hilfsmittels (inklusive Umsatzsteuer) den jeweiligen Höchstbetrag, ist der Differenzbetrag vom Versicherten als Zuzahlung zu entrichten. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.
  2. Absatz 2Für Heilbehelfe und Hilfsmittel gilt eine Gebrauchsdauer, wie sie sich bei ordnungsgemäßer Verwendung durch Abnützung ergibt, es sei denn, dass sich die Wiedergewährung von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln bereits vor Ablauf dieser Gebrauchsdauer als medizinisch notwendig erweist. Die Gebrauchsdauer für Brillen darf drei Jahre nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3Die SVS übernimmt die Kosten für Kontaktlinsen höchstens bis zum Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) unter Berücksichtigung der Mindestgebrauchsdauer, bei Vorliegen folgender Indikationen:

    Ziffer eins Anisometropie ab 3 Dioptrien bei nachweislich vorhandenem Binokularsehen,

    Ziffer 2 Regulärer Astigmatismus ab 3 Dioptrien,

    Ziffer 3 Irregulärer Astigmatismus,

    Ziffer 4 Keratokonus,

    Ziffer 5 Hochgradige Myopie ab 6 Dioptrien,

    Ziffer 6 Hypermetropie ab 6 Dioptrien,

    Ziffer 7 Aphakie,

    Ziffer 8 bei Erosion oder rezidivierender Erosion (nicht als Dauerversorgung),

    Ziffer 9 nach Nasenbeinoperationen (postoperativ bis zu 12 Wochen)

    Ziffer 10 Progrediente Myopie bei nachweislicher Dioptrienzunahme von mindestens einer Dioptrie pro Jahr bei Kindern und Jugendlichen bei Behandlung mit peripher Defokus modifizierten Kontaktlinsen oder Orthokeratologie-Linsen.

  4. Absatz 4Heilbehelfe und Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 93, Absatz 7, GSVG werden auch leihweise durch die SVS bzw. durch Vertragsstellen zur Verfügung gestellt. Insoweit Vertragsstellen nicht zur Verfügung stehen, werden angefallene Leihgebühren abzüglich des vom Versicherten zu tragenden Kostenanteils nach Paragraph 13, Absatz eins, vergütet.

Zahnersatz

Paragraph 18,

  1. Absatz einsAls Leistungen des Zahnersatzes werden im Einzelnen gewährt:

    Zahnprothesen einschließlich der notwendigen Reparaturen und Zahnbrücken, das sind festsitzende technische Zahnarbeiten mit Kronen, Klammern und Brückenpfeilern, einschließlich der notwendigen Reparaturen, oder Kronen, Stiftzähne und andere Leistungen ähnlicher Art sowie in besonderer Ausführung.

  2. Absatz 2Hat die SVS als Leistung eine totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung, eine Metallgerüstprothese oder eine Verblend-Metall-Keramikkrone erbracht, wird eine Neuherstellung frühestens nach sechs Jahren, bei sonstigen Prothesen frühestens nach vier Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine vorzeitige Neuherstellung notwendig wird.
  3. Absatz 3Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahnersatzstücke leistet die SVS vor Ablauf der in Absatz 2, genannten Frist keinen Ersatz.

Kieferregulierungen (Paragraph 94, GSVG)

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie SVS erbringt Kieferregulierungen im Umfang der Anlagen 4, 5 und 6, jeweils 5. Abschnitt

    Litera a bei nachstehenden Fehlbildungen sowie

    Litera b jedenfalls bei nachstehenden Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) nach Anlage 11,

    sofern nicht die Voraussetzungen für die Leistungen nach Paragraph 20,, Paragraph 21, oder Paragraph 22, erfüllt sind:

    Ziffer eins Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen sowie IOTN-Grad 5p,

    Ziffer 2 Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 5h,

    Ziffer 3 Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 4x,

    Ziffer 4 totale Nonokklusion, insbesondere IOTN-Grad 4l,

    Ziffer 5 extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidseitigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 4c, 3c und 2c,

    Ziffer 6 extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet, insbesondere IOTN-Grad 4f,

    Ziffer 7 frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren, insbesondere IOTN-Grade 4e und 3e,

    Ziffer 8 Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5m, 4m, 4b, 3b und 2b,

    Ziffer 9 extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5a und 4a,

    Ziffer 10 Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Ziffer eins bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Ziffer eins bis 9 genannten Indikationen,

    Ziffer 11 Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie, Psychotherapie).

    Dabei sind vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, zu entrichten.

  2. Absatz 2Wird an Stelle der kieferorthopädischen Behandlung auf Basis abnehmbarer Geräte eine Behandlung auf Basis festsitzender Geräte erbracht, beträgt der Zuschuss der SVS:
    1. Ziffer eins
      pro Behandlungsjahr 70 %
    2. Ziffer 2
      für Reparaturen 70 %

    der mit den Vertragszahnbehandlern (Vertragseinrichtungen) jeweils vereinbarten Tarifsätze auf Basis der abnehmbaren Geräte.

  3. Absatz 3Können kieferorthopädische Fehlstellungen oder andere Fehlstellungen durch einfache kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen Behandlung sichergestellt werden, wird anstelle einer Kieferregulierung eine Leistung für diese einfachen kieferorthopädischen Behelfe nach den Anlagen 4, 5 und 6, jeweils 7. Abschnitt gewährt.

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

(Paragraph 94 a, GSVG)

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie SVS erbringt die kieferorthopädische Beratung im Umfang der Anlage 7 als Sachleistung für Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, frühestens, wenn beim Patienten die vier oberen und die vier unteren Schneidezähne zur Gänze durchgebrochen sind. Von der letztgenannten Voraussetzung kann im Einzelfall aus medizinisch zwingenden Gründen abgewichen werden. Die kieferorthopädische Beratung wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur einmal erbracht.
  2. Absatz 2Die SVS erbringt folgende Leistungen der Kieferorthopädie im Umfang der Anlage 7 als Sachleistungen durch Vertragspartner, wenn Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer erheblichen Zahn- und Kieferfehlstellung gegeben ist:

    Ziffer eins Feststellung des Grades nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN Grad) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3,

    Ziffer 2 Interzeptive kieferorthopädische Behandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4,

    Ziffer 3 Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5,

  3. Absatz 3Die Feststellung des IOTN Grades wird für Anspruchsberechtigte nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens zweimal erbracht. Die zweite IOTN-Feststellung kann frühestens ein Jahr nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Die SVS erbringt keine Leistung, wenn IOTN 1 und 2 vorliegt oder wenn für eine sonstige kieferorthopädische Leistung kein Anspruch auf Erbringung einer Leistung aufgrund des Paragraph 19 und Absatz 2, Ziffer eins, besteht. Wird innerhalb eines Jahres nach der Feststellung des IOTN-Grades mit der Behandlung gemäß Absatz 5, durch denselben Leistungserbringer begonnen, ist die Feststellung Bestandteil dieser Behandlung.
  4. Absatz 4Ziel der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung ist die frühe Korrektur von Zahnfehlstellungen, um eine möglichst normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermöglichen. Leistungen der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung werden erbracht, wenn

    Ziffer eins der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) in der Regel (bei nicht verzögerter Zahnentwicklung) vor Vollendung des 10. Lebensjahres liegt,

    Ziffer 2 eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist und

    Ziffer 3 eine der folgenden Indikationen vorliegt:

    Litera a Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofaziale Anomalien,

    Litera b skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Frontzähne,

    Litera c seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne,

    Litera d ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss,

    Litera e frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss),

    Litera f bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig),

    Litera g progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 mm negative Frontzahnstufe,

    Litera h Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen,

    Litera i Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm,

    Litera j Platzmangel in Stützzone größer als 4 mm. Ein Fall ist nicht in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich in den Zahnbogen einstellt,

    Litera k unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren,

    Litera l Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt,

    Litera m verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach einer Collum-Fraktur).

    Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Wechselgebissphase oder Gingivakontakt der Zähne mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei alleine noch keine Indikation für eine interzeptive kieferorthopädische Behandlung dar.

  5. Absatz 5Leistungen der kieferorthopädischen Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses werden erbracht, wenn:

    Ziffer eins der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt,

    Ziffer 2 vor Behandlungsbeginn eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist,

    Ziffer 3 die Behandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem in der Regel bei Behandlungsabschluss die Siebener regulär eingegliedert sind,

    Ziffer 4 abgesehen von medizinisch begründeten Einzelfällen der Abschluss einer allfälligen interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr zurückliegt und

    Ziffer 5 der Leistungserbringer folgende Voraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden:

    Litera a Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (KFO) (mit entsprechender Ausbildung im EU-Inland und Ausland) oder

    Litera b dreijährige klinisch-universitäre Vollzeit-Ausbildung im Bereich KFO oder

    Litera c Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder European Board of Orthodontists (EBO) oder

    Litera d entsprechende postgraduale Ausbildung in der KFO (z. B. Master of Science) oder

    Litera e Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder

    Litera f Fortbildungsnachweis (Fortbildungsdiplom KFO der Österreichischen Zahnärztekammer) oder

    Litera g gleichwertige Ausbildung im EU-Inland bzw. Ausland

    und 20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem Peer Assessment Rating Index (PAR-Index), bezogen auf all diese Fälle, bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (Paragraph 23, ZÄG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein.

    Wird auf Wunsch des Patienten ein kieferorthopädischer Apparat unter ausschließlich kosmetischen Aspekten erstellt (z. B. linguale Versorgung, Keramikbrackets, zahnfarbene Bögen), werden für die kieferorthopädische Leistung in ihrer Gesamtheit von der SVS keine Kosten übernommen.

  6. Absatz 6Leistungen nach den Absatz 4 und 5 werden nicht erbracht, wenn der Anspruchsberechtigte bereits kieferorthopädische Leistungen nach Paragraph 19, erhält. Abweichend davon gewährt die SVS die für die Restbehandlungsdauer (in der Regel die Differenz aus drei Behandlungsjahren und der bereits erfolgten Behandlungszeit) in Frage kommenden Leistungen nach den Absatz 4, oder 5, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Absätzen 4 oder 5 erfüllt und der Anspruchsberechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
  7. Absatz 7Als Behandlungsbeginn bei Leistungen nach den Absatz 4 und 5 gilt das Datum, zu dem erstmals durch den Kieferorthopäden die erforderlichen Geräte für Leistungen nach dieser Bestimmung in den Mund des Patienten eingebracht werden. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 4, als beendet, wenn die in der Behandlungsplanung getroffenen Erfolgsannahmen eingetreten sind, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 5, als beendet, sobald

    Ziffer eins eine Verbesserung des Ausgangszustandes von zumindest 70 % nach dem PAR-Index erreicht wird, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich, und

    Ziffer 2 die geeigneten Retentionsmaßnahmen gesetzt wurden.

Kostenersatz bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, GSVG

Paragraph 21,

  1. Absatz einsFür die interzeptive kieferorthopädische Behandlung im Umfang der Anlage 7 durch Wahlzahnärzte, Wahlkieferorthopäden, zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen, Zahnärzte in Wahl-Gruppenpraxen, Wahleinrichtungen (Institute) sowie für die kieferorthopädische Hauptbehandlung im Umfang der Anlage 7 durch Kieferorthopäden, die in keinem Vertragsverhältnis zur SVS stehen, Kieferorthopäden in Wahl-Gruppenpraxen, Wahleinrichtungen (Institute) werden die Kosten laut Gesetz in Anwendung von Paragraph 94 a, Absatz 3, i.V.m Paragraph 85, GSVG erstattet.
  2. Absatz 2Kosten für Behandlungen nach Absatz eins, werden erst nach Abschluss der Behandlung erstattet. Die SVS erbringt für die kieferorthopädische Hauptbehandlung maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrags vor Abschluss der Behandlung, wenn die Behandlung von der SVS aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme unter Vorlage des Behandlungsplanes samt IOTN-Feststellung genehmigt wurde, und der Anspruchsberechtigte eine saldierte Honorarnote (Rechnung) über die erbrachten Leistungen vorgelegt hat:

    Ziffer eins 45 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den der Behandlungsbeginn fällt;

    Ziffer 2 25 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in dem das erste Behandlungsjahr abgeschlossen ist;

    Ziffer 3 30 % des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den das Behandlungsende fällt.

Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung
(Paragraph 94 a, Absatz 4, GSVG)

Paragraph 22,

  1. Absatz einsStehen nicht oder nicht mehr genug Vertragspartner für die Gewährleistung einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung für Leistungen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, (kieferorthopädische Hauptbehandlung) auf Rechnung der SVS zur Verfügung (Nichtzustandekommen oder Wegfall des Gesamtvertrags nach Paragraph 343 e, ASVG), leistet die SVS für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Leistungsanbietern, die keinen Sonder-Einzelvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz 2, ASVG abgeschlossen haben, einen Kostenzuschuss gemäß Paragraph 19, Absatz 2,, wenn der Versicherte einen Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat, der die in Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 5, angeführten Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden.
  2. Absatz 2Die SVS erbringt den Kostenzuschuss gemäß Paragraph 19, Absatz 2, am Ende des Behandlungsjahres, wenn die SVS durch geeignete Maßnahmen, welche sachgerecht kundzutun sind, sichergestellt hat,

    Ziffer eins dass der Kieferorthopäde die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 5, erfüllt,

    Ziffer 2 die Behandlungsnotwendigkeiten nach Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 vorliegen und

    Ziffer 3 der verwendete kieferorthopädische Apparat bzw. der Behandlungsplan einen Behandlungserfolg erwarten lassen.

  3. Absatz 3Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein Zuschuss oder eine Sachleistung (Kostenerstattung) von einem anderen Krankenversicherungsträger erbracht wurde.

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

Paragraph 23,

Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG erhalten, werden im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl der Sonderklasse Leistungen nach Maßgabe der Anlage 8 gewährt.

Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds finanziert werden

Paragraph 24,

Hat der Versicherte Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 98 a, GSVG besteht, erbringt die SVS einen Pflegekostenzuschuss in Höhe des Pauschalbetrages von 266,87 € pro Tag, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dies gilt entsprechend auch für die Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die SVS keine volle Übernahme der Kosten im Voraus zugesichert hat.

Kostenanteil bei Krankenbehandlung in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden

Paragraph 25,

Hat der Versicherte Krankenbehandlung ambulant in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die über Landesfonds finanziert wird, berechnet sich der Kostenanteil in Höhe von 20 Prozent eines pro Kalendervierteljahr, Krankenhaus und Versicherten festgelegten Pauschalbetrages in Höhe von 132,14 €.

Zuschüsse für tagesklinische Leistungen

Paragraph 26,

Für tagesklinische Leistungen in einer Krankenanstalt, die nicht über Landesfonds finanziert wird und mit der keine diesbezügliche vertragliche Regelung besteht, werden Zuschüsse nach Maßgabe der Anlage 9 der Satzung gewährt. Dies gilt entsprechend für tagesklinische Leistungen in einer ausländischen Krankenanstalt.

Kostenersatz bei Organtransplantationen

Paragraph 27,

Für notwendige Organtransplantationen ersetzt die SVS die volle Höhe der notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten. Als Nachweis der Kostentragung nach Paragraph 96 a, GSVG hat der Antragsteller eine von der Einrichtung, die die Registrierung durchgeführt oder veranlasst hat, ausgestellte und saldierte Rechnung vorzulegen.

Kostenersätze bei Fehlen vertraglicher Regelungen (Paragraph 85, Absatz 4 a, GSVG)

Paragraph 28,

  1. Absatz einsStehen Vertragspartner für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen auf Rechnung der SVS nicht zur Verfügung, weil Verträge nicht zustande gekommen sind, leistet die SVS Kostenersätze nach den Regelungen der Absatz 2 bis 5.
  2. Absatz 2Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen leistet die SVS einen Kostenersatz in Höhe von 18.649,59 €, jedoch begrenzt mit der Höhe der tatsächlich erwachsenen Kosten. Dies gilt mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen für die Behandlung folgender Erkrankungen:

    Ziffer eins Melanome am Auge, die nicht für Brachytherapie mit Jod- oder Ruthenium-Applikatoren geeignet sind,

    Ziffer 2 Chordome und Chondrosarkome der Schädelbasis,

    Ziffer 3 Adenoid-zystische Speicheldrüsenkarzinome, wenn diese nicht operabel sind oder bei Vorliegen von makroskopischen Krankheitsrückständen nach einer Operation,

    Ziffer 4 Pädiatrische Tumoren bei Patienten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie

    Ziffer 5 Meningeome, wenn diese neurologische Symptome verursachen und durch neurochirurgische Maßnahmen ein hohes Risiko für zusätzliche Schädigungen zu befürchten ist.

  3. Absatz 3Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Kohlenstoffionen leistet die SVS einen Kostenersatz in Höhe von 14.628,47 €, jedoch begrenzt mit der Höhe der tatsächlich erwachsenen Kosten.
  4. Absatz 4Mit der Leistung des Kostenersatzes nach den Absatz eins, bis 3 sind sämtliche mit dieser ambulanten Tumorbehandlung in Zusammenhang stehenden medizinischen Leistungen abgegolten. Falls eine derartige Therapie nicht abgeschlossen wird, ist der Kostenersatz entsprechend den tatsächlich erbrachten Therapieeinheiten zu aliquotieren.
  5. Absatz 5Bei Unterbleiben der von der SVS bewilligten punktförmigen Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen leistet die SVS für allfällige mit der ambulanten Tumorbehandlung in Zusammenhang stehenden erbrachten medizinischen Leistungen (wie Voruntersuchungen mittels Computertomographie) einen Kostenersatz in Höhe von 511,32 €, jedoch begrenzt mit der Höhe der tatsächlich erwachsenen Kosten.

Reise(Fahrt-) und Transportkosten im Inland

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten für Fahrten
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe (ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen, Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG),
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Zahnbehandlung und Zahnersatz (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG),
    3. Ziffer 3
      zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG),
    4. Ziffer 4
      im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG),
    5. Ziffer 5
      im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 99 a, Absatz 2, GSVG, Paragraph 160, GSVG, Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG),
    6. Ziffer 6
      im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen (Paragraph 88, Absatz 3, GSVG),
    7. Ziffer 7
      im Zusammenhang mit Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraph 89, Absatz 2, GSVG),
    8. Ziffer 8
      im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen (Paragraph 89 a, Absatz 2, GSVG),
    9. Ziffer 9
      im Zusammenhang mit den notwendigen Beratungen bei der SVS im Rahmen des Case Managements bei Bezug von Übergangsgeld,
    10. Ziffer 10
      im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der Hebammenordination (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG).
  2. Absatz 2Die SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ersten und zweiten Teil der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr (soziale Schutzbedürftigkeit):
    1. Ziffer eins
      für Fahrten außerhalb des Ortsgebietes und
    2. Ziffer 2
      wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle (Absatz 4,) 40 km übersteigt.
  3. Absatz 3Die SVS ersetzt Reise(Fahrt)kosten nach Absatz eins, auch für eine Begleitperson
    1. Ziffer eins
      für Kinder unter 15 Jahren
    2. Ziffer 2
      für Personen, bei denen dies aufgrund ihres körperlichen bzw. geistigen Zustandes notwendig und ärztlich bestätigt ist.
  4. Absatz 4Für die Ermittlung des Reise(Fahrt)kostenersatzes ist die Entfernung vom Wohnort zum nächsterreichbaren Vertragspartner desselben Fachgebietes bzw. der nächstgelegenen geeigneten medizinischen Einrichtung heranzuziehen.
  5. Absatz 5Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten erfolgt unabhängig davon, welche Verkehrsmittel der Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige tatsächlich benützt. Höhere als die dem Versicherten (dem Angehörigen) tatsächlich entstandenen Kosten werden in keinem Fall ersetzt.
  6. Absatz 6Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten gebührt für Hin- sowie Rückfahrten. Dieser beträgt pauschal für Fahrtstrecken von mehr als 40 km bis 60 km 6,00 € bzw. bei Fahrten mit einer Begleitperson 9,00 €. Bei Fahrten von mehr als 60 km erfolgt die Gewährung des Kostenersatzes auf Basis der tatsächlichen zurückgelegten Kilometer, wobei der Kilometersatz 0,12 € bzw. bei Fahrten mit einer Begleitperson 0,18 € beträgt.
  7. Absatz 7Die SVS ersetzt ohne Bedachtnahme auf die Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ersten und zweiten Teil der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr Reise(Fahrt)kosten für Fahrten
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung einer Dialyse,
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung einer Chemo- oder Strahlentherapie aufgrund einer onkologischen Erkrankung,
    3. Ziffer 3
      im Zusammenhang mit Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation die Kosten für die Beförderung in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Rehabilitanden sowie zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
  8. Absatz 8Wenn ein Transport nach Absatz 11, erfolgt ist, ersetzt die SVS keine Reise(Fahrt)kosten.
  9. Absatz 9Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis, eines Wahlzahnarztes, einer Wahleinrichtung oder eines Wahlpartners zur Erbringung von Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, gelten die Absatz eins bis 7 mit der Einschränkung, dass Reise(Fahrt)kosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme
    1. Ziffer eins
      des nächsterreichbaren Vertragsarztes (des nächsterreichbaren Vertragszahnarztes) bzw.
    2. Ziffer 2
      der nächsterreichbaren vergleichbaren Vertrags-Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      der nächsterreichbaren Primärversorgungseinheit,
    4. Ziffer 4
      der nächsterreichbaren eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung bzw.
    5. Ziffer 5
      des nächsterreichbaren sonst in Betracht kommenden Vertragspartners

    Sub-Litera, z, u ersetzen gewesen wäre.

  10. Absatz 10Transporte für Beförderungen im Inland nach Paragraph 103, Absatz 3 und 4 GSVG können mit Krankenwagen von Krankenbeförderungseinrichtungen durchgeführt werden. Ist der gehunfähige Anspruchsberechtigte ohne Schaden für seine Gesundheit in der Lage, ein Taxi oder ein sonstiges geeignetes privates Kraftfahrzeug zu benützen, können notwendige Transporte auch von konzessionierten Taxi- oder Transportunternehmen, gegebenenfalls auch von Privatpersonen durchgeführt werden.
  11. Absatz 11Ein bodengebundener Transport erfolgt entweder als
    1. Ziffer eins
      Krankenbeförderung

    Befördert werden Versicherte (Angehörige), die während der Fahrt und auf dem Weg zum und vom Fahrzeug (PKW) keiner Unterstützung durch einen Sanitäter bedürfen. Der Versicherte (Angehörige) kann

    1. Litera a
      mit einem Privat-PKW bzw. mit einem entsprechend ausgestatteten Lohnfuhrwerk (Taxi bzw. Mietwagenunternehmen) befördert werden oder
    2. Litera b
      durch die unter a) angeführten Unternehmen liegend oder sitzend in einem Tragesessel befördert werden

      oder

  1. Ziffer 2
    Krankentransport

Transportiert werden Versicherte (Angehörige), die keine Notfallpatienten sind und entweder

  1. Litera a
    auf dem Weg zum und vom Sanitätskraftwagen der Unterstützung durch einen Sanitäter bedürfen und/oder die Möglichkeit des Bedarfs einer sanitätsdienstlichen Versorgung während der Fahrt gegeben ist. Der Versicherte (Angehörige) kann in einem Behelfskrankentransportwagen (BKTW) transportiert werden, wobei der Sanitäter gleichzeitig Einsatzfahrer ist (einfacher Krankentransport), oder
  2. Litera b
    während des Transportes auf sanitätsdienstliche Versorgung angewiesen sind. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter, der nicht gleichzeitig Einsatzfahrer ist. Der Versicherte (Angehörige) wird grundsätzlich liegend oder sitzend in einem Tragsessel mit einem Krankentransportwagen (KTW) transportiert (qualifizierter Krankentransport);

      oder

  1. Ziffer 3
    Rettungstransport

Transportiert werden Notfallpatienten, die sich nicht in Lebensgefahr befinden, jedoch schwere gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen werden können, wenn nicht unverzüglich qualifizierte sanitätsdienstliche Hilfe geleistet wird. Zur Vermeidung weiterer Schäden ist der Transport mit einem Rettungstransportwagen (RTW) zur weiterführenden medizinischen Versorgung in eine geeignete Behandlungseinrichtung angezeigt. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter, der nicht gleichzeitig Einsatzfahrer ist;

oder

  1. Ziffer 4
    Notarzttransport

Transportiert werden Notfallpatienten, die sich in Lebensgefahr befinden und/oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie am Notfallort nicht notärztlich versorgt werden. Lebensgefahr ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Erkrankung im NACA-Score mit römisch IV bis römisch VI zu bewerten ist. Der Versicherte (Angehörige) ist unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit mit dem Notarztwagen (NAW) in eine Krankenanstalt zu bringen. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter und einen Notarzt, wobei diese nicht gleichzeitig Einsatzfahrer sind.

  1. Absatz 12Wird ein privates Kraftfahrzeug benützt, ersetzt die SVS Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.
  2. Absatz 13Ein Kostenersatz wird in den Fällen des Absatz 10 und 12 nur gewährt, wenn die medizinische Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt und die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle nachgewiesen wird. Die jeweilige Art des Transportes ist aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen.
  3. Absatz 14Ist wegen des Zustandes des Erkrankten oder wegen der Dringlichkeit des Falles eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten, so werden die notwendigen Kosten der Beförderung im Inland mit einem Luftfahrzeug übernommen, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Beförderungsart durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und nachträglich vom Chef(Landesstellen)arzt anerkannt worden ist. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem von der SVS mit dem Rechtsträger der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarifsatz. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, erstattet die SVS dem Versicherten Kosten nach Maßgabe der Anlage 1.

Optionsmöglichkeiten für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte

Paragraph 30,

  1. Absatz einsVersicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz GSVG haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages
    1. Ziffer eins
      Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, GSVG (Paragraph 23,) oder
    2. Ziffer 2
      Geldleistungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG und Paragraph 96, Absatz 2, GSVG (Paragraph 23,) in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz GSVG (Paragraph 11,) gewährt werden, sind berechtigt, über Antrag Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz GSVG unter Beibehaltung der Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, GSVG (Paragraph 23,) in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Zusatzbeitrag beträgt für die Option
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins, 88,52 € monatlich
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 2, 110,63 € monatlich.

    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47, GSVG) vervielfachten Beträge.

Rückwirkende Gewährung und Ruhen einer Unterstützungsleistung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, GSVG wird bei nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit für die zurückliegende Zeit gewährt, wenn persönliche Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe die nicht rechtzeitige Meldung gerechtfertigt erscheinen lassen.
  2. Absatz 2Die Unterstützungsleistung ruht für die Dauer von vier Wochen zur Gänze, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat.

    Das Ruhen tritt in allen diesen Fällen nur dann ein, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich aufmerksam gemacht wurde.

Krankengeld bei Bestand einer Zusatzversicherung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie Höchstdauer der Leistungsgewährung beträgt 26 Wochen.
  2. Absatz 2Das tägliche Krankengeld nach Paragraph 106, GSVG beträgt 60 Prozent der jeweiligen vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 25 a, GSVG) bzw. der Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG, geteilt durch 30.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 31, gelten sinngemäß.

Abschnitt II
Versicherte und Angehörige nach dem BSVG

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 33,

Den im Paragraph 78, Absatz 2, BSVG genannten Angehörigen ist eine Person gleichgestellt, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht, oder die von einem gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, soferne und solange kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz 6 und 8 BSVG vorliegt.

Umsatzsteuer

Paragraph 34,

Paragraph 12, gilt sinngemäß.

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 35,

Zu den Kosten einer Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis wird nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1983,, ein Zuschuss von 16,00 € gewährt, höchstens jedoch 80 % der tatsächlich erwachsenen Kosten. Die Zuschüsse können auch in der Form geleistet werden, dass die SVS das Impfserum zu einem um diesen Betrag reduzierten Preis zur Verfügung stellt.

Reise(Fahrt)- und Transportkosten

Paragraph 36,

  1. Absatz einsReise(Fahrt)kosten werden nach Maßgabe des Paragraph 80, BSVG für nachstehende Fahrten ersetzt:
    1. Litera a
      im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen,
    2. Litera b
      im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen,
    3. Litera c
      im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit.
  2. Absatz 2Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten erfolgt mit einem Kilometersatz von 0,10 € auf Basis der kürzesten Straßenentfernung vom Wohnort zum nächsterreichbaren Vertragspartner und zwar ungeachtet der allfälligen Benutzung eines teureren öffentlichen Verkehrsmittels oder eines sonstigen Fahrzeuges durch den Versicherten (Angehörigen).
  3. Absatz 3Bei Entfernungen zwischen Wohnort und maßgeblicher Behandlungsstelle von weniger als 20 km in einer Fahrtrichtung gebührt kein Ersatz der entstandenen Reise(Fahrt)kosten.
  4. Absatz 4Gehunfähigen erkrankten Versicherten (Angehörigen) ist der Transport zur nächsterreichbaren Behandlungsstelle im Inland zu gewähren, wenn die Gehunfähigkeit sowie die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes durch einen ärztlichen Transportauftrag bescheinigt werden. Als gehunfähig gilt hiebei, wer infolge seiner Erkrankung bzw. Behinderung selbst mit Unterstützung und Hilfe durch eine Begleitperson objektiv nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die besondere Beschwerlichkeit eines Weges vermag für sich alleine noch keine Gehunfähigkeit zu begründen.

    Den Gehunfähigen sind darüber hinaus nachstehende Personengruppen gleichzuhalten:

    1. Litera a
      Dialysepatienten, soweit die Fahrt mit der Dialysebehandlung im Zusammenhang steht,
    2. Litera b
      Chemo- und Strahlentherapiepatienten, soweit die Fahrt mit der Therapie im Zusammenhang steht,
    3. Litera c
      Rollstuhlfahrer sowie diesen gleichzuhaltende Personen,
    4. Litera d
      beidseitig Arm- oder Beinamputierte,
    5. Litera e
      psychisch Kranke mit ständigem Aufsichtserfordernis,
    6. Litera f
      Blinde und faktisch Blinde.
  5. Absatz 5Die Gewährung der Transportleistung im Sinne des Absatz 4, erfolgt durch Kostenzuschuss oder als Sachleistung. Der Kostenzuschuss gebührt in Höhe des amtlichen Kilometergeldes auf Basis der kürzesten Straßenentfernung zur nächsterreichbaren Behandlungsstelle (Absatz 2,). Insoweit der Versicherte eine Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BSVG zu leisten hat, beträgt der Kostenersatz 80 % des ermittelten Betrages. Höhere als 80 % der dem Versicherten (Angehörigen) tatsächlich entstandenen Kosten werden in keinem Fall ersetzt.
  6. Absatz 6Transportkosten für Beförderungen im Inland werden weiters unter den Voraussetzungen des Absatz 4, bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt gewährt. Hält sich der Erkrankte im Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz auf, werden die Kosten eines Transportes in der Höhe der Kosten eines solchen von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallsort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt ersetzt.
  7. Absatz 7Ist wegen des Zustandes des Erkrankten oder wegen der Dringlichkeit des Falles eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten, werden die notwendigen Kosten der Beförderung mit einem Luftfahrzeug im Inland übernommen, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Beförderungsart durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und nachträglich vom chefärztlichen Dienst der SVS anerkannt worden ist. Bei Ereignissen im Zusammenhang mit Sport und Touristik erstreckt sich die Kostenübernahme nur insoweit auf die Beförderung ins Tal, als der Flugtransport auch vom Tal aus erforderlich gewesen wäre. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem von der SVS mit dem Rechtsträger der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif.

    Gibt es keine vertraglich vereinbarten Tarife, leistet die SVS einen Kostenzuschuss in folgender Höhe, höchstens jedoch 80 % der tatsächlich erwachsenden Kosten:

    1. Ziffer eins
      für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:
      1. Litera a
        Primärtransporte pauschal: 1.821,97 €,
      2. Litera b
        Sekundärtransporte pauschal: 2.125,00 €;
    2. Ziffer 2
      für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:
      1. Litera a
        Primärtransporte pauschal: 948,27 €,
      2. Litera b
        Sekundärtransporte pauschal: 1.275,00 €;
    3. Ziffer 3
      für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte: pauschal 894,93 €.

    Absatz 5, gilt entsprechend.

  8. Absatz 8Die SVS übernimmt die Transportkosten (auch Beförderung mit einem Luftfahrzeug) nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete ausländische Krankenanstalt bzw. aus dieser, wenn die SVS entweder nach inländischem Recht oder aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen die Kosten der Anstaltspflege im Ausland zu übernehmen hat.

Kostenanteil für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden

Paragraph 37,

Der Versicherte hat für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, für sich bzw. seine anspruchsberechtigten Angehörigen einen Kostenanteil pro Behandlungsfall im Quartal im Ausmaß von 20 % von 77,04 € zu leisten. Der derart errechnete Betrag ist auf zehn Cent zu runden.

Heilbehelfe

Paragraph 38,

  1. Absatz einsKosten für notwendige Heilbehelfe werden nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). Das Ausmaß der übernommenen Kosten darf das 8-fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe werden unter Bedachtnahme auf Paragraph 83, Absatz 2, BSVG übernommen, wenn die Instandsetzung zweckentsprechend ist. Absatz eins, gilt entsprechend.

Gruppenpraxis und Wahl-Gruppenpraxis

Paragraph 39,

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist die Behandlung durch einen an einer Vertrags-Gruppenpraxis beteiligten Arzt der Behandlung durch einen Vertragsarzt ebenso gleichzuhalten wie die Behandlung durch einen beteiligten Arzt an einer Wahl-Gruppenpraxis der Behandlung durch einen Wahlarzt.

Kostenzuschuss bei ärztlicher Hilfe durch Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen und Wahltherapeuten

Paragraph 40,

Kostenzuschüsse bei ärztlicher Hilfe durch Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen und Wahltherapeuten erfolgen nach Maßgabe des Paragraph 88, Absatz eins, BSVG.

Kostenzuschüsse bei Erster Hilfe

Paragraph 41,

  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 88, Absatz 3, BSVG wird für die Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes bzw. eines beteiligten Arztes an einer Wahl-Gruppenpraxis ein Kostenzuschuss im doppelten Ausmaß des sich nach Paragraph 40, ergebenden Betrages gewährt. Für die Inanspruchnahme eines sonstigen Nichtvertragspartners gebührt der Kostenzuschuss in der Höhe der mit den in Betracht kommenden Vertragspartnern bzw. Vertragseinrichtungen vereinbarten Tarife. Der Kostenzuschuss darf 80 % der tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Kosten für Heilmittel, soweit sie mit oder ohne chefärztliche Bewilligung auf Rechnung der SVS verschreibbar sind, werden in der tatsächlich erwachsenden Höhe erstattet, wobei die Rezeptgebühr abzuziehen ist.

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 42,

Für notwendige Organtransplantationen ersetzt die SVS die volle Höhe der notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten. Als Nachweis der Kostentragung nach Paragraph 93 a, BSVG hat der Antragsteller eine von der Einrichtung, die die Registrierung durchgeführt oder veranlasst hat, ausgestellte und saldierte Rechnung vorzulegen.

Zahnersatz

Paragraph 43,

  1. Absatz einsUnentbehrlicher Zahnersatz ist der Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.
  2. Absatz 2Als unentbehrlicher Zahnersatz wird im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Haltelemente (Klammerzahnkrone) erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der Fall

    – bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,

    – bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,

    – bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation,

    – bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),

    die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen. Zum unentbehrlichen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von unentbehrlichen Zahnersatzstücken. Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische Notwendigkeit übernimmt die SVS keine Kosten.

  3. Absatz 3Kronen, Brücken, gegossene Stiftaufbauten und Implantate gelten jedenfalls als festsitzender Zahnersatz.
  4. Absatz 4Wird unentbehrlicher Zahnersatz durch Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in Vertragseinrichtungen gewährt, hat der Versicherte zu den tariflichen Kosten Zuzahlungen im nachstehenden Ausmaß eines Hundertsatzes der vertraglich festgelegten Tarife zu leisten:

1. abnehmbarer Zahnersatz:

 

a) bei totaler Kunststoffprothese als Dauerversorgung

25 %

b) bei Neuherstellung von Kunststoffprothesen – Platten, Zähnen, Klammern und Saugern (gleichgültig, ob die letztgenannten Leistungen im Zusammenhang mit Kunststoff- oder Metallgerüstprothesen erbracht werden)

25 %

c) bei Reparaturen von Kunststoffprothesen bzw. Reparaturen von Metallgerüstprothesen im Kunststoffbereich

25 %

d) bei Neuherstellung von Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern

25 %

e) bei Reparaturen von Metallgerüstprothesen im Metallbereich

25 %

f) bei Vollmetallkrone an Klammerzähnen bei Teilprothesen (Vollgusskrone und Bandkrone mit gegossener Kaufläche)

25 %

g) bei Verblendmetallkeramikkrone an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen

25 %

2. festsitzender Zahnersatz:

 

a) Keramikfacierte Krone (VMK) im sichtbaren Bereich

25 %

b) Brückenglied Porzellan verblendet im sichtbaren Bereich

25 %

c) Vollgusskrone (Metallkrone)

25 %

d) Brückenglied Metall (Vollguss)

25 %

e) Funktionell notwendiges Halteelement für abnehmbaren Zahnersatz (z. B. Steg, Druckknopf, Anker, u.a.)

25 %

f) Implantat

25 %

  1. Absatz 5Kosten werden von der SVS nur für Arbeiten in allgemein körperverträglichem Material und einwandfreier Ausführung übernommen. Muss aus medizinischen Gründen (z. B. wegen nachgewiesener Allergie gegen ein Vertragsmaterial) für die Herstellung eines unentbehrlichen Zahnersatzes ein Material verwendet werden, das in den Verträgen nicht vorgesehen ist, leistet die SVS in diesen Fällen für die Differenzkosten auf das höherwertige Material einen Zuschuss im nachstehenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      Differenzzuschuss bei Metallgerüstprothesen für anders geeignetes Material (Titan) 29,07 €
    2. Ziffer 2
      Differenzzuschuss bei Kunststoffprothesen für anders geeignetes Material (methaacrylatfreier Kunststoff) 23,62 €
  2. Absatz 6Bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten betragen die Kostenzuschüsse für unentbehrlichen Zahnersatz in Form des festsitzenden:

a) Keramikfacetierte Krone (VMK) im sichtbaren Bereich

156,25 €

b) Brückenglied Porzellan verblendet im sichtbaren Bereich

130,81 €

c) Vollgusskrone (Metallkrone)

94,47 €

d) Brückenglied Metall (Vollguss)

79,94 €

e) Funktionell notwendiges Halteelement für abnehmbaren Zahnersatz (z. B. Steg, Druckknopf, Anker, u.a.)

34,88 €

  1. Absatz 7Paragraph 34, gilt entsprechend.

Kostenzuschuss zu Mundhygiene

Paragraph 44,

Zu den Kosten für Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe wird dem Versicherten für sich und seine Angehörigen (Paragraph 78, BSVG) ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ein Kostenzuschuss in der Höhe von 35,00 € pro Kalenderjahr für Mundhygiene und – bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr in der Höhe von 40,00 € für Parodontalbehandlung gewährt.

Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen)

Paragraph 45,

  1. Absatz einsKieferregulierungen werden erbracht
    1. Litera a
      bei nachstehenden Fehlbildungen sowie
    2. Litera b
      jedenfalls bei nachstehenden Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) gem. Anlage 11,
    1. sofern
      nicht die Voraussetzungen für Leistungen gem. Paragraph 46, oder Paragraph 50, erfüllt sind:
    2. Ziffer eins
      Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen sowie IOTN-Grad 5p,
    3. Ziffer 2
      Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer; insbesondere IOTN-Grad 5h,
    4. Ziffer 3
      Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 4x,
    5. Ziffer 4
      totale Nonokklusion, insbesondere IOTN-Grad 4l,
    6. Ziffer 5
      extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidseitigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 4c, 3c und 2c,
    7. Ziffer 6
      extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet, insbesondere IOTN-Grad 4f,
    8. Ziffer 7
      frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren, insbesondere IOTN-Grade 4e und 3e,
    9. Ziffer 8
      Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5m, 4m, 4b, 3b und 2b,
    10. Ziffer 9
      extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5a und 4a,
    11. Ziffer 10
      Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden den in Ziffer eins bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Ziffer eins bis 9 genannten Indikationen,
    12. Ziffer 11
      Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie, Psychotherapie).
    13. Dabei
      hat der Versicherte zu den tariflichen Kosten pro Behandlungsjahr auf Basis abnehmbarer Geräte eine Zuzahlung in der Höhe von 30 % zu leisten.
    14. Wird
      an Stelle der kieferorthopädischen Behandlung auf Basis abnehmbarer Geräte eine Behandlung auf Basis festsitzender Geräte erbracht, beträgt der Kostenzuschuss pro Behandlungsjahr bzw. Reparaturen 70 % der mit Vertragszahnbehandlern vereinbarten Tarifsätze für Behandlungen auf Basis abnehmbarer Geräte.
  2. Absatz 2Wenn eine Sachleistung mangels einer Regelung im Vertrag mit den Zahnbehandlern nicht möglich ist, betragen die Kostenzuschüsse für
    1. Ziffer eins
      Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen) 80 % des Rechnungsbetrages, höchstens pro Behandlungsjahr 661,50 €
    2. Ziffer 2
      Reparaturkosten an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaturen
      1. Litera a
        Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes
        35,70 €
      2. Litera b
        Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates
        45,50 €
      3. Litera c
        Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube
        54,60 €
  3. Absatz 3Können kieferorthopädische Fehlstellungen gem. Absatz eins, Ziffer eins bis 11 oder andere Fehlstellungen durch kleine kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen Behandlung sichergestellt werden, wird anstelle einer Kieferregulierung nach Absatz eins, ein Kostenzuschuss in folgender Höhe erbracht:
    1. Ziffer eins
      Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte inkl. Anpassung und Nachkontrolle, sofern nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Einsatzes dieses Behelfes mit der kieferorthopädischen Behandlung begonnen wird 49,05 €
    2. Ziffer 2
      Positioner/Aligner inkl. Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr 72,67 €
    3. Ziffer 3
      individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inkl. Anpassung und Nachkontrolle als einmalige Zuschussleistung nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung 49,05 €
    4. Ziffer 4
      Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene 50,00 €
  4. Absatz 4Paragraph 34, gilt entsprechend.

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(Paragraph 95 a, BSVG)

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie kieferorthopädische Beratung wird im Umfang der Anlage 12 Punkt römisch eins. als Sachleistung für Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, frühestens, wenn beim Patienten die vier oberen und die vier unteren Schneidezähne zur Gänze durchgebrochen sind. Von der letztgenannten Voraussetzung kann im Einzelfall aus medizinisch zwingenden Gründen abgewichen werden. Die kieferorthopädische Beratung wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur einmal erbracht.
  2. Absatz 2Folgende Leistungen der Kieferorthopädie im Umfang der Anlage 12 Punkt römisch II. werden als Sachleistungen durch Vertragspartner oder in Eigenen Einrichtungen erbracht, wenn Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer erheblichen Zahn- und Kieferfehlstellung gegeben ist:
    1. Ziffer eins
      Feststellung des Grades nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN Grad) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      Interzeptive kieferorthopädische Behandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5,
  3. Absatz 3Die Feststellung des IOTN Grades wird für Anspruchsberechtigte nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens zweimal erbracht. Die zweite IOTN-Feststellung kann frühestens ein Jahr nach der erstmaligen Feststellung erfolgen. Diese Leistungen werden nicht erbracht, wenn IOTN 1 oder 2 vorliegt oder wenn für eine sonstige kieferorthopädische Leistung kein Anspruch auf Erbringung einer Leistung aufgrund des Paragraph 45 und Absatz 2, Ziffer eins, besteht. Wird innerhalb eines Jahres nach der Feststellung des IOTN Grades mit der Behandlung gem. Absatz 5, durch denselben Leistungserbringer begonnen, ist die Feststellung Bestandteil dieser Behandlung.
  4. Absatz 4Ziel der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung ist die frühe Korrektur von Zahnfehlstellungen, um eine möglichst normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermöglichen. Leistungen der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung werden erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) in der Regel (bei nicht verzögerter Zahnentwicklung) vor Vollendung des 10. Lebensjahres liegt,
    2. Ziffer 2
      eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist und
    3. Ziffer 3
      eine der folgenden Indikationen vorliegt:
      1. Litera a
        Lippen-Kiefer-Gaumenspalte oder andere kraniofaziale Anomalien,
      2. Litera b
        skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Frontzähne,
      3. Litera c
        seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne,
      4. Litera d
        ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss,
      5. Litera e
        frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss),
      6. Litera f
        bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig),
      7. Litera g
        progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 mm negative Frontzahnstufe,
      8. Litera h
        Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen,
      9. Litera i
        Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm,
      10. Litera j
        Platzmangel in Stützzone größer als 4 mm. Ein Fall ist nicht in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich in den Zahnbogen einstellt.
      11. Litera k
        unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren,
      12. Litera l
        Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt,
      13. Litera m
        verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach einer Collum-Fraktur).

Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Wechselgebissphase oder Gingivakontakt der Zähne mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei alleine noch keine Indikation für eine interzeptive kieferorthopädische Behandlung dar.

  1. Absatz 5Leistungen der kieferorthopädischen Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses werden erbracht, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Behandlungsbeginn (Absatz 7,) vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt,
    2. Ziffer 2
      vor Behandlungsbeginn eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN Grad 4 oder 5 gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem in der Regel bei Behandlungsabschluss die Siebener regulär eingegliedert sind,
    4. Ziffer 4
      abgesehen von medizinisch begründeten Einzelfällen der Abschluss einer allfälligen interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr zurückliegt,
    5. Ziffer 5
      der Leistungserbringer folgende Voraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden:
      1. Litera a
        Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (KFO) (mit entsprechender Ausbildung im EU-Inland oder Ausland) oder
      2. Litera b
        dreijährige klinisch-universitäre Vollzeit-Ausbildung im Bereich KFO oder
      3. Litera c
        Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder European Board of Orthodontists (EBO) oder
      4. Litera d
        entsprechende postgraduale Ausbildung in der KFO (z. B. Master of Science) oder
      5. Litera e
        Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
      6. Litera f
        Fortbildungsnachweis (Fortbildungsdiplom KFO der Österreichischen Zahnärztekammer) oder
      7. Litera g
        gleichwertige Ausbildung im EU-Inland bzw. Ausland
        und 20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem Peer Assessment Rating Index (PAR-Index), bezogen auf alle diese Fälle, bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (Paragraph 23, ZÄG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein.

Wird auf Wunsch des Patienten ein kieferorthopädischer Apparat unter ausschließlich kosmetischen Aspekten erstellt (z.B. linguale Versorgung, Keramikbrackets, zahnfarbene Bögen), werden für die kieferorthopädische Leistung in ihrer Gesamtheit keine Kosten übernommen.

  1. Absatz 6Leistungen nach den Absatz 4 und 5 werden nicht erbracht, wenn der Anspruchsberechtigte bereits kieferorthopädische Leistungen nach Paragraph 45, erhält. Abweichend davon werden für die Restbehandlungsdauer (in der Regel die Differenz aus drei Behandlungsjahren und der bereits erfolgten Behandlungszeit) in Frage kommende Leistungen nach den Absatz 4, oder 5 gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Absatz 4, oder 5 erfüllt und der Anspruchsberechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
  2. Absatz 7Als Behandlungsbeginn bei Leistungen nach den Absatz 4 und 5 gilt das Datum, zu dem erstmals durch den Kieferorthopäden die erforderlichen Geräte für Leistungen nach dieser Bestimmung in den Mund des Patienten eingebracht werden. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 4, als beendet, wenn die in der Behandlungsplanung getroffenen Erfolgsannahmen eingetreten sind, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich. Die Behandlung gilt bei Leistungen nach Absatz 5, als beendet, sobald
    1. Ziffer eins
      eine Verbesserung des Ausgangszustandes von zumindest 70 % nach dem PAR-Index erreicht wird, außer dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht möglich, und
    2. Ziffer 2
      die geeigneten Retentionsmaßnahmen gesetzt wurden.
  3. Absatz 8Der Kostenzuschuss für Behandlungen nach Absatz 4 und 5 gebührt dem Versicherten bei Erfüllung der Voraussetzungen der Bestimmung über den Kostenzuschuss bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 95 a, Absatz 3, BSVG in der Höhe von 80 % der vertraglich festgelegten Tarife zum Zeitpunkt des Behandlungsendes, maximal in der Höhe von 80 % des Rechnungsbetrages. Der Kostenzuschuss wird grundsätzlich erst nach Abschluss der Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolges gem. Absatz 7, Ziffer eins und 2 gewährt. Die SVS gewährt für die Leistungen nach Absatz 5, nach Vorlage von Teilrechnungen von Wahlkieferorthopäden durch den Versicherten maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrages vor Abschluss der Behandlung, wenn eine Vorabgenehmigung vorliegt:
    1. Ziffer eins
      45% des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den der Behandlungsbeginn fällt;
    2. Ziffer 2
      25% des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in dem das erste Behandlungsjahr abgeschlossen ist;
    3. Ziffer 3
      30% des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den das Behandlungsende fällt.

Hilfsmittel

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDas Ausmaß des Zuschusses darf bei
    1. Ziffer eins
      Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen das 20fache,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Hilfsmitteln das 8fache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Bei der Anschaffung von orthopädischen Schuhen werden von den Kosten des nichtorthopädischen Teiles nur 50 % übernommen, es sei denn, es handelt sich um eine in Paragraph 87, Absatz 4, Litera , BSVG genannte Person. Das Ausmaß der Kostenübernahme sowohl für den orthopädischen Teil als auch für den nichtorthopädischen Teil bestimmt sich nach dem jeweils zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Schuhmacher und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vereinbarten Tarif, wobei der Zuschuss insgesamt den Höchstbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3Werden Hilfsmittel leihweise zur Verfügung gestellt, gebührt bei Selbstbeschaffung dieser Hilfsmittel durch den Versicherten kein Kostenzuschuss, falls die leihweise Benützung eines gleichwertigen Hilfsmittels durch die SVS nachweislich angeboten wurde.

Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, die nicht über einen Fonds finanziert wird

Paragraph 48,

Hat der Versicherte (Angehörige) notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über einen Landesfonds bzw. einen sonstigen Fonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die SVS pro Verpflegstag einen Pflegekostenzuschuss im Ausmaß von 90 % von 266,87 €. Für die Inanspruchnahme einer Tages- bzw. Nachtklinik beträgt der Kostenzuschuss 45 % des Tagespauschalsatzes.

Übergangsbestimmungen bei Fehlen von vertraglichen Regelungen

Paragraph 49,

  1. Absatz einsSolange und soweit vertragliche Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, wird ein Kostenzuschuss im Ausmaß von 80 % jener Tarifposition gewährt, die sich aus dem Gesamtvertrag mit den niedergelassenen Ärzten ergibt und die mit der erbrachten Leistung von der Art und dem Aufwand in personeller und medizintechnischer Hinsicht am ehesten vergleichbar ist. Ausgenommen davon sind die kieferorthopädische Hauptbehandlung (Paragraph 50,) sowie die in der Anlage 1 unter „Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe“ gelisteten Leistungen.
  2. Absatz 2Die Kostenzuschüsse für ärztliche Hilfe bzw. dieser gleichgestellte Leistungen werden jedoch nur bis zu folgenden Höchstsätzen, maximal aber in Höhe von 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten, gewährt:

    Für nichtärztliche Psychotherapie

    Für die Behandlung durch einen nichtärztlichen Psychotherapeuten wird ein Zuschuss in folgender Höhe geleistet:

    für eine Einzelsitzung ab 50 Min. 40,00 €

    für eine Einzelsitzung ab 25 Min. 23,34 €

    für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Min. pro Person. 13,34 €

    für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Min. pro Person. 9,34 €

    Die Rechnungen haben die verwendete Therapieart und eine Begründung für die Behandlung zu enthalten.

    Für Krankenbehandlung durch freiberufliche Heilmasseure (Paragraph 46, MMHmG)

Massagetherapie

 

Manuelle Heilmassage pro Sitzung Mindestdauer: 15 Minuten

5,31 €

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten

15,47 €

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald); Mindestdauer 30 Minuten

9,29 €

Apparative Druckwellenmassage (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie der Extremitäten) Mindestdauer: 45 Minuten

4,02 €

Unterwasserdruckstrahlmassage Mindestdauer: 10 Minuten

5,41 €

Bindegewebsmassage

15,47 €

Elektrophysikalische Behandlung

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom Mindestdauer: 10 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie Mindestdauer: 20 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten: Exponentialstrom Mindestdauer: 20 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten: z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane Nervenstimulation) Mindestdauer: 20 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie: Iontophorese, Galvanisation Mindestdauer: 20 Minuten

1,98 €

Niederfrequenztherapie:

Zweizellenbad Mindestdauer: 20 Minuten

2,49 €

Vierzellenbad; Mindestdauer: 20 Minuten

3,19 €

Hydroelektrisches Vollbad
Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten

4,85 €

Mittelfrequenztherapie: z. B. sterodyn. Strom Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton Mindestdauer: 15 Minuten

1,98 €

Hochfrequenz-, Ultraschall-, Phototherapie

 

Hochfrequenztherapie: Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle Mindestdauer: 10 Minuten

1,98 €

Ultraschalltherapie Mindestdauer: 5 Minuten pro Region; mehr als 2 Regionen nur mit besonderer medizinischer Begründung

2,22 €

Trockene Wärmebehandlung: Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, Mindestdauer: 10 Minuten

Heißluft Mindestdauer: 10 Minuten

1,14 €

2,22 €

Wärmeträger- und Kältetherapie

 

Feuchte Wärmebehandlung: Moor, Paraffin, Fango, Parafango Mindestdauer: 20 Minuten

5,75 €

Kryotherapie: Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit Mindestdauer: 20 Minuten

1,72 €

Munaripackung Mindestdauer: 20 Minuten

5,75 €

Hydrotherapie

 

Medizinalbad mit Zusatz: z. B. Sole, Schwefel Mindestdauer: 20 Minuten

4,61 €

Moorschwebstoffbad Mindestdauer: 20 Minuten

4,61 €

Kohlensäurebad Mindestdauer: 20 Minuten

4,61 €

Hausbesuch

 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

14,17 €

  1. Absatz 3Für nach Maßgabe des Paragraph 94, BSVG erbrachte Leistungen aus der medizinischen Hauskrankenpflege werden für die Dauer des Fehlens einer vertraglich sichergestellten Beistellung durch den Versicherungsträger bzw. für die Dauer des Fehlens eines Vertragsverhältnisses im Sinne des Sechsten Teiles des ASVG bzw. eines Vertrages mit einer entsprechenden Einrichtung, zu deren Aufgaben u.a. die Erbringung von Leistungen aus der medizinischen Hauskrankenpflege zählt, Kostenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt:
    1. Ziffer eins
      Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten 8,64 €
    2. Ziffer 2
      Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um 2,88 €
    3. Ziffer 3
      Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. Der Kostenzuschuss darf 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen.
  2. Absatz 4Die Kostenzuschüsse für Leistungen anderer Vertragspartner im Sinne der Paragraphen 338, ff ASVG werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, in der Höhe des Betrages geleistet, der sich nach den vom Dachverband für die betreffenden Vertragspartner abgeschlossenen Tarifvereinbarungen ergibt.
  3. Absatz 5Die Kostenzuschüsse für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe werden für die Dauer des Fehlens vertraglicher Regelungen in folgender Höhe gewährt:
    1. Ziffer eins
      Sonderleistungen
 

Paravertebrale Nervenblockade

15,72 €

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Rheographie

21,09 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse

35,04 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

 

Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen

1.516,58 €

 

Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen

1.008,90 €

 

Radiosynoviorthese

136,80 €

 

Lasik-Behandlung

250,80 €

 

Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung)

54,50 €

 

Radiofrequenzablation der Schilddrüse

275,00 €

 

Osteopathie

16,34 €

 

Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie)

840,94 €

 

Spiroergometrie

171,71 €

  1. Ziffer 2
    Physikalische Behandlungen
  2. 2 Punkt eins
    Heilmassage
 

Lymphdrainage

15,55 €

 

Bindegewebsmassage

15,55 €

 

Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten)

7,78 €

 

Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain

7,78 €

  1. 2 Punkt 2
    Heilgymnastik
 

Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen):
z. B. Bobath, PNF, Vojta

 
 

pro Behandlung zu 30 Minuten

19,55 €

 

pro Behandlung zu 45 Minuten

27,25 €

  1. 2 Punkt 3
    Thermische Anwendung
 

Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack

3,05 €

  1. 2 Punkt 4
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie:
Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je

3,49 €

 

Niederfrequenztherapie:
Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation)

3,92 €

 

Mittelfrequenztherapie:
Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton

4,80 €

 

Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche
mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie

3,49 €

  1. 2 Punkt 5
    Magnetfeldtherapie
 

Magnetfeldtherapie

4,43 €

  1. 2 Punkt 6
    Hydrophysikalische Behandlung
 

Unterwasserdruckstrahlmassage

7,05 €

 

Kohlensäurebad

7,05 €

 

Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad)

8,72 €

  1. Ziffer 3
    Laboruntersuchungen
 

Lipidelektrophorese

34,81 €

 

Bence-Jones-Nachweis

4,36 €

 

PRIST (Gesamt-IgE)

27,47 €

 

RAST

15,12 €

 

Effektive-Thyroxine-Ration (ETR)

18,68 €

 

Extractible nuklear antigen (ENA)

12,86 €

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

Kostenzuschuss für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung

Paragraph 50,

  1. Absatz einsStehen nicht oder nicht mehr genug Vertragspartner für die Gewährleistung einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung für Leistungen nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, (kieferorthopädische Hauptbehandlung) auf Rechnung der SVS zur Verfügung (Nichtzustandekommen oder Wegfall des Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, ASVG), wird für die kieferorthopädische Hauptbehandlung bei Leistungsanbietern, die keinen Sonder-Einzelvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz 2, ASVG abgeschlossen haben, ein Kostenzuschuss von 50 % des Vertragstarifs für die kieferorthopädische Behandlung nach Paragraph 45, auf Basis abnehmbarer Geräte mit dreijähriger Behandlungsdauer geleistet, wenn der Versicherte einen Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat, der die in Paragraph 46, Absatz 5, Ziffer 5, angeführten Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen erfüllt, welche der SVS gegenüber nachgewiesen wurden.
  2. Absatz 2Der Kostenzuschuss wird erst nach Abschluss der kieferorthopädischen Hauptbehandlung erbracht. Die SVS erbringt Teilbeträge vor Abschluss der Behandlung, wenn die SVS durch geeignete Maßnahmen, welche sachgerecht kundzutun sind, sichergestellt hat,
    1. Ziffer eins
      dass der Kieferorthopäde die Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz 5, Ziffer 5, erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Behandlungsnotwendigkeiten nach Paragraph 46, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 vorliegen und
    3. Ziffer 3
      der verwendete kieferorthopädische Apparat bzw. der Behandlungsplan einen Behandlungserfolg erwarten lassen.
    4. Diese
      Teilbeträge werden maximal in folgender Höhe erbracht:
      1. Litera a
        45 % für jenen Zeitraum, in den der Behandlungsbeginn fällt;
      2. Litera b
        25 % für jenen Zeitraum, in dem das erste Behandlungsjahr abgeschlossen ist;
      3. Litera c
        30 % für jenen Zeitraum, in den das Behandlungsende fällt.
  3. Absatz 3Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein Zuschuss oder eine Sachleistung (Kostenerstattung) von einem anderen Krankenversicherungsträger erbracht wurde.

Vierter Teil

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Krankheitsverhütung,
Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation

Abschnitt I

Versicherte und Angehörige nach dem GSVG

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und
Gesundheitsvorsorge

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie Betriebshilfe nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG kann auch durch eine Beteiligung der SVS an Einrichtungen, die Betriebshilfe durch Bereitstellung dafür geeigneter Personen betreiben, erbracht werden.
  2. Absatz 2Reisekosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GSVG sowie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG werden entsprechend Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 dieser Satzung übernommen.
  3. Absatz 3Transportkosten werden im Zusammenhang mit der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG für Personen übernommen, deren Einkommen das Zweifache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigt, wenn die medizinische Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt wird.
  4. Absatz 4Ist bei Benützung eines Privatfahrzeuges für den Transport die Erstellung einer Kostenrechnung nicht möglich, so wird der Kostenersatz nach dem amtlichen Kilometertarif gewährt.

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung

Paragraph 52,

Reisekosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Krankheitsverhütung nach Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG werden entsprechend Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 dieser Satzung übernommen.

Rehabilitation

Paragraph 53,

  1. Absatz einsReisekosten werden im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung entsprechend Paragraph 29, Absatz 2 bis 7 dieser Satzung gewährt.
  2. Absatz 2Transportkosten werden für Personen übernommen, deren Einkommen das Zweifache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigt, wenn der Versicherte (der Angehörige) infolge seines Gesundheitszustandes nicht imstande ist, allein oder mit einer Begleitperson öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
  3. Absatz 3Ist bei Benützung eines Privatfahrzeuges für den Transport die Erstellung einer Kostenrechnung nicht möglich, so wird der Kostenersatz nach dem amtlichen Kilometertarif gewährt.

Abschnitt II

Versicherte und Angehörige nach dem BSVG

Übernahme der Reise(Fahrt)- und Transportkosten bei medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen

zur Festigung der Gesundheit u. a.

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BSVG, Paragraph 96 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BSVG und von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BSVG entstandenen Transportkosten werden übernommen. Bei Transporten mit einem privaten Kraftfahrzeug gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatliche Einkommen (Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BSVG, Pension bzw. eine gleichgestellte Leistung) den sich jeweils gemäß Paragraph 96 a, Absatz 7, Ziffer 2, letzter Halbsatz BSVG ergebenden Betrag nicht übersteigt. Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4,, 5 und 6 gelten entsprechend.
  2. Absatz 2Fahrt(Reise)kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BSVG und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BSVG werden seitens der SVS nur für die gruppenweise organisierte Anreise von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres übernommen.

Fünfter Teil

Unfallversicherung

Abschnitt I

Melde- Versicherungs- und Beitragsrecht

Meldungen und Beiträge zur Teilversicherung in der Unfallversicherung

Meldung nur unfallversicherter Personen (Paragraph 37, ASVG)

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie Meldungen sind
    1. Ziffer eins
      für die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera , ASVG teilversicherten Personen von der versicherten Person selbst,
    2. Ziffer 2
      für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG teilversicherten Personen vom Büro der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG teilversicherten Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen durch die in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung);
    4. Ziffer 4
      für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, ASVG teilversicherten Personen vom jeweils zuständigen Bundesministerium;
    5. binnen
      einem Monat bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu erstatten.
  2. Absatz 2Die An- und Abmeldung ist schriftlich zu erstatten und hat alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben zu enthalten.

Beitragsgrundlage und Beitragssatz

für teilversicherte Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG

(Paragraph 74, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDer Beitrag für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG teilversicherten Personen beträgt 0,5 von Hundert einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage, die einheitlich für alle in Betracht kommenden versicherten Personen mit 29,69 € festgesetzt wird.
  2. Absatz 2Die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

Vorschreibung, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

für teilversicherte Personen in der Unfallversicherung nach dem ASVG

(Paragraphen 55,, 58 Absatz 7, ASVG)

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie Beiträge für die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera , ASVG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, g und j ASVG teilversicherten Personen sind im Monat Oktober für das Kalenderjahr vorzuschreiben, mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig und innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Beiträge nach Absatz eins, sind von folgenden Personen zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, ASVG teilversicherten Personen von diesen selbst,
    2. Ziffer 2
      für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG teilversicherten Personen von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    3. Ziffer 3
      für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG teilversicherten Personen von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung) und
    4. Ziffer 4
      für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, ASVG teilversicherten Personen vom Bund (zuständigen Bundesministerium).
  3. Absatz 3Die Beiträge für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sind spätestens im ersten Quartal des auf die Unterbringung folgenden Kalenderjahres vorzuschreiben, mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig und innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu entrichten.

Vorschreibung und Fälligkeit

der Beiträge für nur unfallversicherte Personen nach dem BSVG

(Paragraph 33, Absatz eins, BSVG)

Paragraph 58,

  1. Absatz einsFür gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG versicherte Personen, die nicht gleichzeitig der Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen, werden die Beiträge einmal jährlich vorgeschrieben. Die Beiträge sind im Monat April vorzuschreiben und mit dem Ablauf des Vorschreibemonats fällig.
  2. Absatz 2Die Beiträge für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind im Monat Oktober vorzuschreiben und mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig. Sie sind zum Fälligkeitstermin zur Gänze von der versicherten Person (Betriebsinhaber) zu entrichten.

Beitragsgrundlage, Beitrag bzw. Beitragseinziehung

für persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG)

bzw. einer Kommanditgesellschaft (KG) in der Unfallversicherung

(Paragraph 30, Absatz 6, BSVG)

Paragraph 59,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 30, Absatz 6, BSVG wird die kalendertägliche Beitragsgrundlage für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sowie für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer OG und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, mit 25,14 € festgesetzt. Als Beitrag sind 2 % dieser Beitragsgrundlage zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, BSVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
  3. Absatz 3Für die Einziehung der Beiträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Paragraphen 33 bis 40 BSVG entsprechend.

Form des Beitrittes, Beitragsgrundlage

und Beitragssatz in der Selbstversicherung

(Paragraphen 76 b, Absatz eins,, 77 Absatz 3, ASVG bzw. Paragraph 30, Absatz 7, BSVG)

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDer Beitritt zur Selbstversicherung erfolgt durch schriftliche Erklärung, die alle für deren Durchführung wesentlichen Angaben, insbesondere die Bezeichnung der gewählten Beitragsgrundlage, enthält.
  2. Absatz 2Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist nach Wahl der versicherten Person ein Betrag von 21,63 € oder 43,26 € oder 86,63 €.
  3. Absatz 3An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) vervielfachten und auf Cent gerundeten Beträge.
  4. Absatz 4Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, kann mit Wirkung ab Beginn des der Antragstellung folgenden Kalendervierteljahres verändert werden.
  5. Absatz 5Der Beitragssatz beträgt 1,9 %.

Fälligkeit der Beiträge zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG

(Paragraph 78, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 61,

Für die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ASVG in der Unfallversicherung selbstversicherten Personen ist Paragraph 35, GSVG sinngemäß anzuwenden.

Anmeldung zur Höherversicherung

sowie Beginn und Ende der Höherversicherung

(Paragraphen 20, Absatz eins,, 37 ASVG)

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie Anmeldung, die Abmeldung und die Wahl der zusätzlichen Bemessungsgrundlage ist schriftlich zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Höherversicherung beginnt mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag.
  3. Absatz 3Die Höherversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Abmeldung eingelangt ist oder, wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung vollständig gezahlt wurde, mit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag vollständig entrichtet wurde, spätestens jedoch mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die der Höherversicherung zu Grunde liegende Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG beendet wurde.

Dauer der Beitragspflicht, Vorschreibung,

Fälligkeit und Entrichtung der Beiträge zur Höherversicherung

(Paragraph 78, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 63,

  1. Absatz einsBeitragspflicht besteht für die Dauer der Höherversicherung. Paragraph 27, Absatz 3, GSVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei unterjährigem Beginn bzw. Ende der Höherversicherung ist der Beitrag nach Paragraph 77, Absatz 4, ASVG aliquot vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Die zusätzliche Bemessungsgrundlage nach Paragraph 77, Absatz 4, ASVG kann mit Wirkung ab Beginn des der Antragstellung folgenden Kalendervierteljahres verändert werden.
  3. Absatz 3Für die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge ist Paragraph 35, GSVG sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt II

Leistungsrecht
1. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für versicherte Personen nach ASVG und BSVG

Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

(Paragraphen 194 a, ASVG bzw. 148t BSVG)

Paragraph 64,

  1. Absatz einsVersehrten Personen ohne Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine anderweitige Behandlung in Anspruch genommen haben, welche den Erfordernissen einer Unfallheilbehandlung (Paragraph 189, Absatz eins, ASVG, Paragraph 148 p, Absatz eins, BSVG) entspricht, gebührt ab Eintritt des Versicherungsfalles gegen Vorlage der saldierten Rechnung ein Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss in jener Höhe, auf die krankenversicherte Personen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach dem GSVG bzw. BSVG Anspruch haben.
  2. Absatz 2Begeben sich versehrte Personen im Sinne des Absatz eins, zu einer Unfallheilbehandlung ins Ausland, obwohl eine gleichwertige Leistung im Inland erhältlich gewesen wäre, ist der Ersatz dieser Behandlungskosten höchstens in dem Ausmaß zu leisten, das bei einer Inanspruchnahme einer vergleichbaren inländischen Einrichtung bezahlt werden müsste.

2. Unterabschnitt

Versicherte Personen nach dem ASVG

Unfallheilbehandlung

(Paragraph 192, ASVG)

Paragraph 65,

Unfallheilbehandlung im Sinne der Paragraphen 189 bis 193 ASVG wird in einem Unfallkrankenhaus der AUVA, in einem Rehabilitationszentrum der AUVA oder der SVS bzw. in Einrichtungen, an denen die SVS beteiligt ist oder in einer anderen Krankenanstalt, soweit diese mit der SVS in einem Vertragsverhältnis über Unfallheilbehandlung steht, ab dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt.

Reise- (Fahrt-) und Transportkosten

(Paragraph 189, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 66,

  1. Absatz einsReise- (Fahrt-) und Transportkosten werden im Zusammenhang mit der Erbringung der Unfallheilbehandlung im Sinne des Paragraph 65, sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln im jeweils notwendigen Ausmaß nach Maßgabe der folgenden Regelungen ersetzt.
  2. Absatz 2Versehrte, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Beachtung ihres allgemeinen Gesundheitszustandes zumutbar ist, erhalten den Ersatz von Reise- (Fahrt-) Kosten zur Unfallheilbehandlung oder zur Anpassung von Hilfsmitteln gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      bei Vorlage von Belegen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe dieser Belege, bei Bahnfahrten begrenzt mit den Tarifen der zweiten Klasse,
    2. Ziffer 2
      anderenfalls erfolgt der Ersatz in Höhe von 0,14 € je Fahrkilometer.
  3. Absatz 3Für Begleitpersonen von Versehrten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder von Versehrten, denen die alleinige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Beachtung ihres allgemeinen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, erfolgt der Ersatz bei Vorlage von Belegen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Ziffer eins,, andernfalls in Höhe von 0,05 € je Fahrkilometer.
  4. Absatz 4Für Versehrte, denen aufgrund ihres allgemeinen Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, werden Transportkosten zur Unfallheilbehandlung oder zur Anpassung von Hilfsmitteln gemäß Absatz eins, wie folgt übernommen bzw. werden folgende Kosten ersetzt: Geleistet wird die medizinisch erforderliche Art des Transportes (sitzend oder liegend) mit einem dafür entsprechend ausgestatteten Beförderungsmittel.
  5. Absatz 5Bei Benützung eines privaten Personenkraftwagens durch Versehrte, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, erfolgt der Ersatz in Höhe von 0,42 € je Fahrkilometer, bei Benützung eines Taxis in Höhe der ortsüblichen Kosten. Im Übrigen werden Transportkosten in Höhe bestehender Vereinbarungen des Leistungserbringers mit dem Dachverband (den Sozialversicherungsträgern) übernommen. Bestehen keine solchen Vereinbarungen, ist hilfsweise der Tarif des Roten Kreuzes für Sozialversicherungsträger heranzuziehen.
  6. Absatz 6Der Transport zur Unfallheilbehandlung mit einem Luftfahrzeug im Inland wird übernommen, wenn wegen des Zustandes des Versehrten oder wegen der Dringlichkeit des Falles eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten wäre und dieser Umstand durch einen Arzt bescheinigt und von der SVS anerkannt wird. Die Kosten eines medizinisch notwendigen, vertraglich nicht geregelten Transportes mit einem Flächenflugzeug werden in der notwendigen Höhe ersetzt. Hubschraubertransporte werden bei medizinischer Notwendigkeit und in Höhe vereinbarter Tarife übernommen. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, werden Hubschraubertransporte nur bis zu folgender Höhe übernommen:

1. Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:

 

a) Primärtransporte pauschal:

1.821,97 €

b) Sekundärtransporte pauschal:

2.125,00 €

2. Für Flugtransporte nach sonstigen Arbeitsunfällen:

 

a) Primärtransporte pauschal:

948,27 €

b) Sekundärtransporte pauschal:

1.275,00 €

Diese Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

 
  1. Absatz 7Transportkosten zur Unfallheilbehandlung mit einem Luftfahrzeug aus dem Ausland werden nur dann übernommen, wenn der Rückholflug insbesondere im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden örtlichen Behandlungsmöglichkeiten medizinisch notwendig ist.

Anfall der Versehrtenrente für teilversicherte selbständig erwerbstätige und für selbstversicherte Personen

(Paragraph 204, Absatz 3, ASVG)

Paragraph 67,

Den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, ASVG teilversicherten öffentlichen Verwaltern und den nach den Paragraphen 8 und 19 ASVG Unfallversicherten, für die die SVS gemäß Paragraph 28, Ziffer 2, ASVG sachlich zuständig ist, wird die Versehrtenrente oder an deren Stelle das Versehrtengeld ab dem 29. Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt, wenn der Lebensunterhalt der versehrten Person gefährdet ist.

Auszahlung des Familien- und Taggeldes sowie des Versehrtengeldes nach Paragraph 212, Absatz eins, ASVG

(Paragraph 104, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 68,

Das Familien- bzw. Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß Paragraph 212, Absatz eins, ASVG werden für zwei Wochen im Nachhinein ausgezahlt.

3. Unterabschnitt

Versicherte Personen nach dem BSVG

Zahnersatz infolge eines Arbeitsunfalles

(Paragraph 148 p, Absatz 3, BSVG)

Paragraph 69,

Besteht Anspruch auf einen infolge eines Arbeitsunfalles erforderlichen Zahnersatz, erfolgt die Leistungserbringung in entsprechender Anwendung des Paragraph 43,

Teilersatz der Ersatzarbeitskräfte

(Paragraph 148 u, BSVG)

Paragraph 70,

  1. Absatz einsDer Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte beschränkt sich auf unaufschiebbare und notwendige Betriebsarbeiten, die von der versehrten Person regelmäßig ausgeübt wurden, während einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit oder für den Fall des durch einen Versicherungsfall verursachten Todes. Das Ausmaß des Ersatzes beträgt 9,50 € je Arbeitsstunde, bei Inanspruchnahme des Teilersatzes in pauschaler Form 34,00 € je Einsatztag. Er gebührt während der ersten 90 Einsatztage eines Versicherungsfalles bis zu 8 Stunden täglich, für weitere Einsätze bis zu 6 Stunden täglich. Er wird längstens für 6 Monate ab Einsatzbeginn, bei Inanspruchnahme des Teilersatzes in pauschaler Form frühestens ab dem 7. Einsatztag nach Einsatzbeginn, gewährt; bei einem Versicherungsfall mit tödlichem Ausgang bis zu 2 Jahre nach dem Todesfall für jährlich höchstens 140 Einsatztage. Der Teilersatz darf 80 % der dem Einsatzbetrieb erwachsenen Kosten nicht übersteigen. Paragraph 34, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Im Falle von vertraglichen Vereinbarungen mit Organisationen bzw. einzelnen selbständigen Betriebshelfern gilt Absatz eins, sinngemäß.

Sechster Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung für die Reduktion des Kostenanteils auf 5 Prozent

Paragraph 71,

  1. Absatz einsFür Versicherte nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins,, die bereits vor dem 1. April 2020 neuerlich alle Gesundheitsteilziele (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Absatz der Satzung der SVS, avsv Nr. 153/2019) erreicht haben, tritt die Reduktion des Kostenanteils von Amts wegen mit 1. April 2020 für die Restdauer der noch offenen Reduktionsdauer nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder b ein.
  2. Absatz 2Die Reduktion des Kostenanteils von Amts wegen unterbricht die Dauer nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder b nicht.

Inkrafttreten der Satzung

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie Satzung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, treten mit 1. April 2020 in Kraft: Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 49, Absatz 2,, die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles zum Gesamtvertrag mit der Österreichischen Ärztekammer sowie die Anlage 6 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles zum Verrechnungsübereinkommen mit der Österreichischen Zahnärztekammer.
  3. Absatz 3Bei bereits bis zum 31. März 2020 begonnenen Therapieserien kommt für die bis zum 31. Dezember 2021 durchgeführten Behandlungen Paragraph 49, Absatz 2, in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung zur Anwendung.

Anlage 1

Vergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe werden Kostenersätze unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles erbracht, soweit nachstehend nicht andere Punktewerte oder Eurobeträge angeführt sind. Sofern die Leistungen durch eine Gruppenpraxis erbracht wurden, werden die Kostenersätze um 7 Prozent reduziert.

Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, erstattet die SVS je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.

Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt:

a) für Grundleistungen (ausgenommen Pos. A1, A2, E11, E12, E3)

0,6627 €

b) für Pos. A1, A2, E11, E12 und E3

1,0476 €

c) für die übrigen Leistungen des Honorartarifes

0,6627 €

  

Ausnahmen:

  

Honorarabschnitt A

römisch VIII. (34a-f)

0,5850 €

Honorarabschnitt A

Xb

1,0600 €

Honorarabschnitt A

römisch XI.

0,5029 €

Honorarabschnitt A

römisch XIII.

0,5552 €

Honorarabschnitt A

XIV

1,7480 €

 

Für folgende Leistungen beträgt der Punktwert:

1,2372 €

 

Pos. 12.01, 12.07, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Dermatologie in der eigenen Ordination erbracht werden.

Pos. 12.12, wenn die Leistung von Angehörigen des Fachgebietes Urologie in der eigenen Ordination erbracht wird.

 
 

Pos. 1.01, 4.20, 5.03, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Allgemeinmedizinern in der eigenen Ordination erbracht werden.

 
 

Pos. 1.01, 3.16, 4.20 und 7.02, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Innere Medizin in der eigenen Ordination erbracht werden.

 
 

Pos. 4.07, 4.08, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Kinder- und Jugendheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden.

 
 

Pos. 1.01 und 4.20, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Lungenheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden.

 

Honorarabschnitt D

 

1,2372 €

Honorarabschnitt E

R1a, R1b

0,5871 €

 

R3a – R5b

0,5552 €

 

R9a – R18, R20a

0,5679 €

 

R101 – R808

0,5460 €

Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe:

  1. Ziffer eins
    Sonderleistungen
 

Paravertebrale Nervenblockade

15,72 €

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Rheographie

21,09 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse

35,04 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

 

Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen

1.516,58 €

 

Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen

1.008,90 €

 

Radiosynoviorthese

136,80 €

 

Lasik-Behandlung

250,80 €

 

Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung)

54,50 €

 

Radiofrequenzablation der Schilddrüse

275,00 €

 

Osteopathie

16,34 €

 

Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie)

840,94 €

 

Spiroergometrie

171,71€

  1. Ziffer 2
    Physikalische Behandlungen
  2. 2 Punkt eins
    Heilmassage
 

Lymphdrainage

15,55 €

 

Bindegewebsmassage

15,55 €

 

Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten)

7,78 €

 

Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain

7,78 €

  1. 2 Punkt 2
    Heilgymnastik
 

Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen):
z. B. Bobath, PNF, Vojta

 
 

pro Behandlung zu 30 Minuten

19,55 €

 

pro Behandlung zu 45 Minuten

27,25 €

  1. 2 Punkt 3
    Thermische Anwendung
 

Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack

3,05 €

  1. 2 Punkt 4
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie:
Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je

3,49 €

 

Niederfrequenztherapie:
Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation)

3,92 €

 

Mittelfrequenztherapie:
Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton

4,80 €

 

Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche
mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie

3,49 €

  1. 2 Punkt 5
    Magnetfeldtherapie
 

Magnetfeldtherapie

4,43 €

  1. 2 Punkt 6
    Hydrophysikalische Behandlung
 

Unterwasserdruckstrahlmassage

7,05 €

 

Kohlensäurebad

7,05 €

 

Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad)

8,72 €

  1. Ziffer 3
    Laboruntersuchungen
 

Lipidelektrophorese

34,81 €

 

Bence-Jones-Nachweis

4,36 €

 

PRIST (Gesamt-IgE)

27,47 €

 

RAST

15,12 €

 

Effektive-Thyroxine-Ration (ETR)

18,68 €

 

Extractible nuklear antigen (ENA)

12,86 €

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

40,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

23,34 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

13,34 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

9,34 €

  1. Ziffer 2
    Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
    1. 2 Punkt eins
      Manuelle Heilmassage
 

Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten

5,31 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem

mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten

15,47 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald);

Mindestdauer 30 Minuten

9,29 €

 

Apparative Druckwellenmassage
(Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur
Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten

4,02 €

 

Unterwasserdruckstrahlmassage
Mindestdauer 10-15 Minuten

5,41 €

 

Bindegewebsmassage

15,47 €

  1. 2 Punkt 2
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom;
Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie;
Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten:
z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane
Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:
Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:

 
 

Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

2,49 €

 

Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

3,19 €

 

Hydroelektrisches Vollbad
Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten

4,85€

 

Mittelfrequenztherapie:
z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton;
Mindestdauer 15 Minuten

1,98 €

  1. 2 Punkt 3
    Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie
 

Hochfrequenztherapie:
Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Ultraschalltherapie
Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen
nur mit besonderer medizinischer Begründung)

2,22 €

 

Trockene Wärmebehandlung:
Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux,
Mindestdauer 10 Minuten

1,14 €

 

Heißluft Mindestdauer 10 Minuten

2,22 €

  1. 2 Punkt 4
    Wärmeträger- und Kältetherapie
 

Feuchte Wärmebehandlung:
Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten

5,75 €

 

Kryotherapie:
Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten

1,72 €

  1. 2 Punkt 5
    Hydrotherapie
 

Medizinalbad mit Zusatz:
z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten

4,61 €

  1. 2 Punkt 6
    Hausbesuch
 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

14,17 €

Zuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege

Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal leistet die SVS pro Besuch Kostenzuschüsse in folgender Höhe:

1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten

8,64 €

2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um

2,88 €

3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. Der Kostenzuschuss darf 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen.

 
  

Tarif für Flugrettungstransporte

Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:

Primärtransporte pauschal

1.821,97 €

Sekundärtransporte pauschal

2.125,00 €

Für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:

Primärtransporte pauschal

948,27 €

Sekundärtransporte pauschal

1.275,00 €

Für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:

Pauschal

894,93 €

Anlage 2

Vergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe werden Kostenersätze unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles erbracht, soweit nachstehend nicht andere Punktewerte oder Eurobeträge angeführt sind. Sofern die Leistungen durch eine Gruppenpraxis erbracht wurden, werden die Kostenersätze um 7 Prozent reduziert.

Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, erstattet die SVS je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.

Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt:

a) für Grundleistungen (ausgenommen Pos. A1, A2, E11, E12, E3)

0,7455 €

b) für Pos. A1, A2, E11, E12 und E3

1,1786 €

c) für die übrigen Leistungen des Honorartarifes

0,7455 €

  

Ausnahmen:

  

Honorarabschnitt A

römisch VIII. (34a-f)

0,6581 €

Honorarabschnitt A

Xb

1,1925 €

Honorarabschnitt A

römisch XI.

0,5658 €

Honorarabschnitt A

römisch XIII.

0,6246 €

Honorarabschnitt A

XIV

1,9665 €

 

Für folgende Leistungen beträgt der Punktwert:

1,3918 €

 

Pos. 12.01, 12.07, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Dermatologie in der eigenen Ordination erbracht werden.

Pos. 12.12, wenn die Leistung von Angehörigen des Fachgebietes Urologie in der eigenen Ordination erbracht wird.

 
 

Pos. 1.01, 4.20, 5.03, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Allgemeinmedizinern in der eigenen Ordination erbracht werden.

 
 

Pos. 1.01, 3.16, 4.20 und 7.02, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Innere Medizin in der eigenen Ordination erbracht werden.

 
 

Pos. 4.07, 4.08, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Kinder- und Jugendheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden.

Pos. 1.01 und 4.20, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Lungenheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden.

 

Honorarabschnitt D

 

1,3918 €

Honorarabschnitt E

R1a – R1b

0,6605 €

 

R3a – R5b

0,6246 €

 

R9a – R18, R20a

0,6389 €

 

R101 – R808

0,6143 €

Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe:

  1. Ziffer eins
    Sonderleistungen
 

Paravertebrale Nervenblockade

15,72 €

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Rheographie

21,09 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse

35,04 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

 

Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen

1.516,58 €

 

Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen

1.008,90 €

 

Radiosynoviorthese

136,80 €

 

Lasik-Behandlung

250,80 €

 

Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung)

54,50 €

 

Radiofrequenzablation der Schilddrüse

275,00 €

 

Osteopathie

16,34 €

 

Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie)

840,94 €

 

Spiroergometrie

171,71 €

  1. Ziffer 2
    Physikalische Behandlungen
    1. 2 Punkt eins
      Heilmassage
 

Lymphdrainage

15,55 €

 

Bindegewebsmassage

15,55 €

 

Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten)

7,78 €

 

Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain

7,78 €

  1. 2 Punkt 2
    Heilgymnastik
 

Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen):
z. B. Bobath, PNF, Vojta

 
 

pro Behandlung zu 30 Minuten

19,55 €

 

pro Behandlung zu 45 Minuten

27,25 €

  1. 2 Punkt 3
    Thermische Anwendung
 

Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack

3,05 €

  1. 2 Punkt 4
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie:
Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je

3,49 €

 

Niederfrequenztherapie:
Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation)

3,92 €

 

Mittelfrequenztherapie:
Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton

4,80 €

 

Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche
mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie

3,49 €

  1. 2 Punkt 5
    Magnetfeldtherapie
 

Magnetfeldtherapie

4,43 €

  1. 2 Punkt 6
    Hydrophysikalische Behandlung
 

Unterwasserdruckstrahlmassage

7,05 €

 

Kohlensäurebad

7,05 €

 

Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad)

8,72 €

  1. Ziffer 3
    Laboruntersuchungen
 

Lipidelektrophorese

34,81 €

 

Bence-Jones-Nachweis

4,36 €

 

PRIST (Gesamt-IgE)

27,47 €

 

RAST

15,12 €

 

Effektive-Thyroxine-Ration (ETR)

18,68 €

 

Extractible nuklear antigen (ENA)

12,86 €

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

40,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

23,34 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

13,34 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

9,34 €

  1. Ziffer 2
    Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
    1. 2 Punkt eins
      Manuelle Heilmassage
 

Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten

5,31€

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald)
bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem

mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten

15,47 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald);

Mindestdauer 30 Minuten

9,29 €

 

Apparative Druckwellenmassage
(Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur
Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten

4,02 €

 

Unterwasserdruckstrahlmassage
Mindestdauer 10-15 Minuten

5,41 €

 

Bindegewebsmassage

15,47 €

  1. 2 Punkt 2
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom;
Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie;
Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten:
z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane
Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:
Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:

 
 

Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

2,49 €

 

Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

3,19 €

 

Hydroelektrisches Vollbad
Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten

4,85 €

 

Mittelfrequenztherapie:
z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton;
Mindestdauer 15 Minuten

1,98 €

  1. 2 Punkt 3
    Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie
 

Hochfrequenztherapie:
Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Ultraschalltherapie
Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen
nur mit besonderer medizinischer Begründung)

2,22 €

 

Trockene Wärmebehandlung:
Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux,
Mindestdauer 10 Minuten

1,14 €

 

Heißluft Mindestdauer 10 Minuten

2,22 €

  1. 2 Punkt 4
    Wärmeträger- und Kältetherapie
 

Feuchte Wärmebehandlung:
Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten

5,75 €

 

Kryotherapie:
Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten

1,72 €

  1. 2 Punkt 5
    Hydrotherapie
 

Medizinalbad mit Zusatz:
z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten

4,61 €

  1. 2 Punkt 6
    Hausbesuch
 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

14,17 €

Zuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege

Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal leistet die SVS pro Besuch Kostenzuschüsse in folgender Höhe:

1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten

8,64 €

2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um

2,88 €

3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. Der Kostenzuschuss darf 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen.

 

Tarif für Flugrettungstransporte

Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:

Primärtransporte pauschal

1.821,97 €

Sekundärtransporte pauschal

2.125,00 €

Für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:

Primärtransporte pauschal

948,27 €

Sekundärtransporte pauschal

1.275,00 €

Für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:

pauschal

894,93 €

Anlage 3

Vergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe werden Kostenersätze unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2020 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 1. Zusatzprotokolles erbracht, soweit nachstehend nicht andere Punktewerte oder Eurobeträge angeführt sind. Sofern die Leistungen durch eine Gruppenpraxis erbracht wurden, werden die Kostenersätze um 7 Prozent reduziert.

Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, erstattet die SVS je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.

Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt:

a) für Grundleistungen (ausgenommen Pos. A1, A2, E11, E12, E3)

0,7870 €

b) für Pos. A1, A2, E11, E12 und E3

1,2440 €

c) für die übrigen Leistungen des Honorartarifes

0,7870 €

  

Ausnahmen:

  

Honorarabschnitt A

römisch VIII. (34a-f)

0,6947 €

Honorarabschnitt A

Xb

1,2588 €

Honorarabschnitt A

römisch XI.

0,5972 €

Honorarabschnitt A

römisch XIII.

0,6593 €

Honorarabschnitt A

XIV

2,0758 €

 

Für folgende Leistungen beträgt der Punktwert:

1,4692 €

 

Pos. 12.01, 12.07, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Dermatologie in der eigenen Ordination erbracht werden.

Pos. 12.12, wenn die Leistung von Angehörigen des Fachgebietes Urologie in der eigenen Ordination erbracht wird.

 
 

Pos. 1.01, 4.20, 5.03, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Allgemeinmedizinern in der eigenen Ordination erbracht werden.

 
 

Pos. 1.01, 3.16, 4.20 und 7.02, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Innere Medizin in der eigenen Ordination erbracht werden.

 
 

Pos. 4.07, 4.08, 7.02 und 12.93, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Kinder- und Jugendheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden.

Pos. 1.01 und 4.20, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Lungenheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden.

 

Honorarabschnitt D

 

1,4692 €

Honorarabschnitt E

R1a, R1b

0,6972 €

 

R3a – R5b

0,6593 €

 

R9a – R18, R20a

0,6744 €

 

R101 – R808

0,6484 €

Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe:

  1. Ziffer eins
    Sonderleistungen
 

Paravertebrale Nervenblockade

15,72 €

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Rheographie

21,09 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse

35,04 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

 

Lymphologische Liposculptur – 6 Stellen

1.516,58

 

Lymphologische Liposculptur – 4 Stellen

1.008,90

 

Radiosynoviorthese

136,80

 

Lasik-Behandlung

250,80

 

Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung)

54,50

 

Radiofrequenzablation der Schilddrüse

275,00

 

Osteopathie

16,34

 

Cataraktoperation/Kataraktoperation (einschl. Iridotomie)

840,94

 

Spiroergometrie

171,71

  1. Ziffer 2
    Physikalische Behandlungen
    1. 2 Punkt eins
      Heilmassage
 

Lymphdrainage

15,55 €

 

Bindegewebsmassage

15,55 €

 

Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten)

7,78 €

 

Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain

7,78 €

  1. 2 Punkt 2
    Heilgymnastik
 

Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen):
z. B. Bobath, PNF, Vojta

 
 

pro Behandlung zu 30 Minuten

19,55 €

 

pro Behandlung zu 45 Minuten

27,25 €

  1. 2 Punkt 3
    Thermische Anwendung
 

Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack

3,05 €

  1. 2 Punkt 4
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie:
Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je

3,49 €

 

Niederfrequenztherapie:
Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation)

3,92 €

 

Mittelfrequenztherapie:
Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton

4,80 €

 

Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche
mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie

3,49 €

  1. 2 Punkt 5
    Magnetfeldtherapie
 

Magnetfeldtherapie

4,43 €

  1. 2 Punkt 6
    Hydrophysikalische Behandlung
 

Unterwasserdruckstrahlmassage

7,05 €

 

Kohlensäurebad

7,05 €

 

Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad)

8,72 €

  1. Ziffer 3
    Laboruntersuchungen
 

Lipidelektrophorese

34,81 €

 

Bence-Jones-Nachweis

4,36 €

 

PRIST (Gesamt-IgE)

27,47 €

 

RAST

15,12 €

 

Effektive-Thyroxine-Ration (ETR)

18,68 €

 

Extractible nuklear antigen (ENA)

12,86 €

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten

a) für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten

40,00 €

b) für eine Einzelsitzung ab 25 Minuten

23,34 €

c) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 90 Minuten pro Person

9,34 €

d) für eine Gruppensitzung (max. 10 P.) ab 45 Minuten pro Person

13,34 €

  1. Ziffer 2
    Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
    1. 2 Punkt eins
      Manuelle Heilmassage
 

Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten

5,31 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald) bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem

mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten

15,47 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald);

Mindestdauer 30 Minuten

9,29 €

 

Apparative Druckwellenmassage
(Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur
Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten

4,02 €

 

Unterwasserdruckstrahlmassage
Mindestdauer 10-15 Minuten

5,41 €

 

Bindegewebsmassage

15,47 €

  1. 2 Punkt 2
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom;
Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie;
Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten:
z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane
Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:
Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten

1,98 €

 

Niederfrequenztherapie:

 
 

Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

2,49 €

 

Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

3,19 €

 

Hydroelektrisches Vollbad
Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten

4,85 €

 

Mittelfrequenztherapie:
z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton;
Mindestdauer 15 Minuten

1,98 €

  1. 2 Punkt 3
    Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie
 

Hochfrequenztherapie:
Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten

1,98 €

 

Ultraschalltherapie
Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen
nur mit besonderer medizinischer Begründung)

2,22 €

 

Trockene Wärmebehandlung:
Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux,
Mindestdauer 10 Minuten

1,14 €

 

Heißluft Mindestdauer 10 Minuten

2,22 €

  1. 2 Punkt 4
    Wärmeträger- und Kältetherapie
 

Feuchte Wärmebehandlung:
Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten

5,75 €

 

Kryotherapie:
Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten

1,72 €

  1. 2 Punkt 5
    Hydrotherapie
 

Medizinalbad mit Zusatz:
z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten

4,61 €

  1. 2 Punkt 6
    Hausbesuch
 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

14,17 €

Zuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege

Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal leistet die SVS pro Besuch Kostenzuschüsse in folgender Höhe:

1. Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten

8,64 €

2. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um

2,88 €

3. Als Wegegebühr je gefahrenen Kilometer 80 % des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes. Der Kostenzuschuss darf 80 % der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen.

 

Tarif für Flugrettungstransporte

Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:

Primärtransporte pauschal

1.821,97 €

Sekundärtransporte pauschal

2.125,00 €

Für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:

Primärtransporte pauschal

948,27 €

Sekundärtransporte pauschal

1.275,00 €

Für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:

pauschal

894,93 €

Anlage 4

Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.

Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter Leistung

  1. Litera a
    30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 13, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
  2. Litera b
    in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.

1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:

Pos.Nr.

 

Leistungsart

 

1

 

Beratung

13,60 €

1a

 

Kieferorthopädische Beratung

18,60 €

2

 

Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

19,70 €

3

 

Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung

8,00 €

4

 

Visite

33,80 €

5

 

Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps

25,40 €

6

 

Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

19,80 €

7

 

Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

31,00 €

8

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang
(einschließlich Unterlage)

46,10 €

61

 

Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

38,80 €

71

 

Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

50,10 €

81

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit
Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik
(einschließlich Unterlage)

65,80 €

9

 

Aufbau mit Höckerdeckung

70,20 €

10

 

Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front-
und Eckzähnen, pro Zahn

104,70 €

11

 

Stiftverankerung

14,30 €

12

 

WB-Amputation

32,70 €

13

 

WB-Extirpation einkanalig

57,00 €

14

 

WB-Extirpation zweikanalig

114,00 €

15

 

WB-Extirpation dreikanalig

171,00 €

16

 

WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen

13,00 €

17

 

Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung,
Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung,
bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

8,00 €

18

 

Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis

8,70 €

19

 

Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu
drei Sitzungen pro Behandlungsfall

4,30 €

20

 

Zahnsteinentfernung

11,40 €

21

 

Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung),
bis zu drei Sitzungen

5,40 €

22

 

Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten
(pro Pfeilerstelle)

11,70 €

23

 

Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.)
(pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

4,10 €

24

 

Zahnröntgen

6,70 €

25

 

Panoramaröntgen

39,00 €

26

 

Stomatitisbehandlung (pro Sitzung)

6,60 €

27

 

Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

137,50 €

28

 

Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung
durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung
des Materials zur histologischen Untersuchung

135,00 €

29

 

Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

137,50 €

30

 

Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel

65,70 €

31

 

Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur
histologischen Untersuchung

65,90 €

32

 

Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

28,20 €

33

 

Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei
dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten
Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

32,80 €

34

 

Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische
Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

38,30 €

35

 

Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht
neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)

25,90 €

36

 

Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie
und Injektionsmittel

53,80 €

37

 

Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

145,70 €

38

 

Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

60,50 €

39

 

Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

63,70 €

40

 

Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel

20,70 €

41

 

Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös
(exklusive Medikament)

4,40 €

62

 

Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich

38,80 €

72

 

Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich

50,10 €

82

 

Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich

65,80 €

92

 

Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich

104,70 €

Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.

65

 

Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres

54,80 €

IB

 

Interzeptive Behandlung

945,00 €

RI

 

Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung

65,20 €

Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.

Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.

2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 

1. Platte (jeder Größe)

235,00 €

2. Zahn, pro Einheit

15,00 €

3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung)

15,00 €

4. Sauger

15,00 €

römisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung

910,00 €

römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 

a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer

72,00 €

b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung)

86,00 €

c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b)

115,00 €

d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator

129,00 €

e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke

149,00 €

Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.

3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 

1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern.

710,25 €

2. Zahn pro Einheit

11,25 €

römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 

x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe

78,00 €

y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer

93,75 €

z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis

105,75 €

Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.

4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen

1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen)

259,50 €

2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen

426,75 €

Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.

5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr

 

661,50 €

6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten

1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes

35,70 €

2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates

45,50 €

3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube

54,60 €

7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
und kleine kieferorthopädische Behelfe

Einzelkrone

100,00 €

Stiftzahn

100,00 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

100,00 €

Reparatur der Zahnbrücke

11,63 €

Geschiebe

139,53 €

Schädel – Fernröntgen

34,88 €

Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte
Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle

49,05 €

Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

72,67 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro
Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss
einer kieferorthopädischen Behandlung

49,05 €

Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene

50,00 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

35,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

40,00 €

8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen

Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:

Einzeitige Implantation

305,23 €

Zweizeitige Implantation

523,24 €

Krone in Verbindung mit Implantation

313,95 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

197,67 €

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

Inlay Stift

23,26 €

Stiftverankerung parapulpal je Stelle

29,07 €

Entfernung eines Implantates

29,07 €

Anker

69,77 €

Druckknopf

139,53 €

Magnetverankerung

139,53 €

Riegel

139,53 €

Steg

203,48 €

Stegkappe

104,65 €

Konuskrone

331,39 €

Krone kunststoffverblendet

244,18 €

Ringteleskopkrone

331,39 €

Teleskopkrone

331,39 €

Anfertigung einer Marylandbrücke

209,30 €

Voll-Porzellankrone

209,30 €

Anlage 5

Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.

Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter Leistung

  1. Litera a
    30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 13, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
  2. Litera b
    in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten,
  1. höchstens
    jedoch den Betrag von 275,00 €.

1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:

Pos.Nr.

 

Leistungsart

 

1

 

Beratung

15,30 €

1a

 

Kieferorthopädische Beratung

20,93 €

2

 

Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

22,16 €

3

 

Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung

9,00 €

4

 

Visite

38,03 €

5

 

Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps

28,58 €

6

 

Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

22,28 €

7

 

Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

34,88 €

8

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang
(einschließlich Unterlage)

51,86 €

61

 

Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

43,65 €

71

 

Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

56,36 €

81

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit
Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik
(einschließlich Unterlage)

74,03 €

9

 

Aufbau mit Höckerdeckung

78,98 €

10

 

Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front-
und Eckzähnen, pro Zahn

117,79 €

11

 

Stiftverankerung

16,09 €

12

 

WB-Amputation

36,79 €

13

 

WB-Extirpation einkanalig

64,13 €

14

 

WB-Extirpation zweikanalig

128,25 €

15

 

WB-Extirpation dreikanalig

192,38 €

16

 

WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen

14,63 €

17

 

Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung,
Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung,
bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

9,00 €

18

 

Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis

9,79 €

19

 

Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu
drei Sitzungen pro Behandlungsfall

4,84 €

20

 

Zahnsteinentfernung

12,83 €

21

 

Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung),
bis zu drei Sitzungen

6,08 €

22

 

Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten
(pro Pfeilerstelle)

13,16 €

23

 

Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.)
(pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

4,61 €

24

 

Zahnröntgen

7,54 €

25

 

Panoramaröntgen

43,88 €

26

 

Stomatitisbehandlung (pro Sitzung)

7,43 €

27

 

Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

154,69 €

28

 

Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung
durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung
des Materials zur histologischen Untersuchung

151,88 €

29

 

Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

154,69 €

30

 

Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel

73,91 €

31

 

Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur
histologischen Untersuchung

74,14 €

32

 

Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

31,73 €

33

 

Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei
dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten
Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

36,90 €

34

 

Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische
Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

43,09 €

35

 

Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht
neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)

29,14 €

36

 

Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie
und Injektionsmittel

60,53 €

37

 

Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

163,91 €

38

 

Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

68,06 €

39

 

Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

71,66 €

40

 

Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel

23,29 €

41

 

Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös
(exklusive Medikament)

4,95 €

62

 

Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich

43,65 €

72

 

Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich

56,36 €

82

 

Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich

74,03 €

92

 

Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich

117,79 €

Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.

65

 

Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres

61,65 €

IB

 

Interzeptive Behandlung

1.063,13 €

RI

 

Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung

73,35 €

Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.

Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.

2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 

1. Platte (jeder Größe)

264,38 €

2. Zahn, pro Einheit

16,88 €

3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung)

16,88 €

4. Sauger

16,88 €

römisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung

1.023,75 €

römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 

a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer

81,00 €

b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung)

96,75 €

c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b)

129,38 €

d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator

145,13 €

e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke

167,63 €

Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.

3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 

1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern.

710,25 €

2. Zahn pro Einheit

11,25 €

römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 

x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe

78,00 €

y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer

93,75 €

z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis

105,75 €

Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.

4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen

1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen)

259,50 €

2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen

426,75 €

Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.

5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr

 

661,50 €

6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten

1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes

35,70 €

2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates

45,50 €

3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube

54,60 €

7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
und kleine kieferorthopädische Behelfe

Einzelkrone

100,00 €

Stiftzahn

100,00 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

100,00 €

Reparatur der Zahnbrücke

11,63 €

Geschiebe

139,53 €

Schädel – Fernröntgen

34,88 €

Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte
Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle

49,05 €

Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

72,67 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro
Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss
einer kieferorthopädischen Behandlung

49,05 €

Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene

50,00 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

30,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

40,00 €

8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen

Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:

Einzeitige Implantation

305,23 €

Zweizeitige Implantation

523,24 €

Krone in Verbindung mit Implantation

313,95 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

197,67 €

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

Inlay Stift

23,26 €

Stiftverankerung parapulpal je Stelle

29,07 €

Entfernung eines Implantates

29,07 €

Anker

69,77 €

Druckknopf

139,53 €

Magnetverankerung

139,53 €

Riegel

139,53 €

Steg

203,48 €

Stegkappe

104,65 €

Konuskrone

331,39 €

Krone kunststoffverblendet

244,18 €

Ringteleskopkrone

331,39 €

Teleskopkrone

331,39 €

Anfertigung einer Marylandbrücke

209,30 €

Voll-Porzellankrone

209,30 €

Anlage 6

Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 31. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.

Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die SVS je erbrachter Leistung

  1. Litera a
    30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 13, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
  2. Litera b
    in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 €.

1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:

Pos.Nr.

 

Leistungsart

 

1

 

Beratung

16,15 €

1a

 

Kieferorthopädische Beratung

22,09 €

2

 

Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

23,39 €

3

 

Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung

9,50 €

4

 

Visite

40,14 €

5

 

Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps

30,16 €

6

 

Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

23,51 €

7

 

Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

36,81 €

8

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang
(einschließlich Unterlage)

54,74 €

61

 

Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

46,08 €

71

 

Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

59,49 €

81

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit
Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik
(einschließlich Unterlage)

78,14 €

9

 

Aufbau mit Höckerdeckung

83,36 €

10

 

Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front-
und Eckzähnen, pro Zahn

124,33 €

11

 

Stiftverankerung

16,98 €

12

 

WB-Amputation

38,83 €

13

 

WB-Extirpation einkanalig

67,69 €

14

 

WB-Extirpation zweikanalig

135,38 €

15

 

WB-Extirpation dreikanalig

203,06 €

16

 

WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen

15,44 €

17

 

Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung,
Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung,
bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

9,50 €

18

 

Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis

10,33 €

19

 

Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu
drei Sitzungen pro Behandlungsfall

5,11 €

20

 

Zahnsteinentfernung

13,54 €

21

 

Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung),
bis zu drei Sitzungen

6,41 €

22

 

Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten
(pro Pfeilerstelle)

13,89 €

23

 

Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.)
(pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

4,87 €

24

 

Zahnröntgen

7,96 €

25

 

Panoramaröntgen

46,31 €

26

 

Stomatitisbehandlung (pro Sitzung)

7,84 €

27

 

Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

163,28 €

28

 

Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung
durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung
des Materials zur histologischen Untersuchung

160,31 €

29

 

Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

163,28 €

30

 

Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel

78,02 €

31

 

Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur
histologischen Untersuchung

78,26 €

32

 

Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

33,49 €

33

 

Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei
dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten
Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

38,95 €

34

 

Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische
Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

45,48 €

35

 

Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht
neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)

30,76 €

36

 

Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie
und Injektionsmittel

63,89 €

37

 

Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

173,02 €

38

 

Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

71,84 €

39

 

Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

75,64 €

40

 

Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel

24,58 €

41

 

Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös
(exklusive Medikament)

5,23 €

62

 

Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich

46,08 €

72

 

Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich

59,49 €

82

 

Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich

78,14 €

92

 

Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich

124,33 €

Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.

65

 

Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres

65,08 €

IB

 

Interzeptive Behandlung

1.122,19 €

RI

 

Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung

77,43 €

Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.

Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.

2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 

1. Platte (jeder Größe)

279,06 €

2. Zahn, pro Einheit

17,81 €

3. Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung)

17,81 €

4. Sauger

17,81 €

römisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung

1.080,63 €

römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 

a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer

85,50 €

b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung)

102,13 €

c) Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b)

136,56 €

d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator

153,19 €

e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke

176,94 €

Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.

3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 

1. Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern.

710,25 €

2. Zahn pro Einheit

11,25 €

römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 

x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe

78,00 €

y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer

93,75 €

z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis

105,75 €

Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.

4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen

1. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen)

259,50 €

2. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen

426,75 €

Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.

5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr

 

661,50 €

6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten

1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes

35,70 €

2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates

45,50 €

3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube

54,60 €

7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
und kleine kieferorthopädische Behelfe

Einzelkrone

100,00 €

Stiftzahn

100,00 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

100,00 €

Reparatur der Zahnbrücke

11,63 €

Geschiebe

139,53 €

Schädel – Fernröntgen

34,88 €

Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte
Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle

49,05 €

Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

72,67 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro
Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss
einer kieferorthopädischen Behandlung

49,05 €

Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene

50,00 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

30,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

40,00 €

8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen

Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:

Einzeitige Implantation

305,23 €

Zweizeitige Implantation

523,24 €

Krone in Verbindung mit Implantation

313,95 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

197,67 €

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

Inlay Stift

23,26 €

Stiftverankerung parapulpal je Stelle

29,07 €

Entfernung eines Implantates

29,07 €

Anker

69,77 €

Druckknopf

139,53 €

Magnetverankerung

139,53 €

Riegel

139,53 €

Steg

203,48 €

Stegkappe

104,65 €

Konuskrone

331,39 €

Krone kunststoffverblendet

244,18 €

Ringteleskopkrone

331,39 €

Teleskopkrone

331,39 €

Anfertigung einer Marylandbrücke

209,30 €

Voll-Porzellankrone

209,30 €

Anlage 7

Kostenersatz für Kieferregulierungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG im
Zusammenhalt mit Paragraph 94 a, GSVG

Folgende Leistungen gemäß Paragraph 94 a, GSVG werden entsprechend dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie als Sachleistung oder als Kostenersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG erbracht, sofern sie von einem Kieferorthopäden erbracht wurden.

1. Kieferorthopädische Beratung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,

18,60 €

Diese umfasst folgende Leistungen:

  1. Litera a
    Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art und Dauer der KFO-Behandlung,
  2. Litera b
    Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung,
  3. Litera c
    Information über die Art und Notwendigkeit der Mitwirkung (Compliance) des Patienten/der Patientin,
  4. Litera d
    Information über Vor- und Nachteile einer KFO-Behandlung.

2. Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2,

945,00 €

Die Leistung der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung umfasst:

  1. Litera a
    eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen),
  2. Litera b
    Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme,
  3. Litera c
    die kieferorthopädische Behandlung,
  4. Litera d
    die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis.

Hiezu gehört auch die einmalige Reparatur der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.

3. Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung

65,20 €

4. Kieferorthopädische Hauptbehandlung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,

3.803,00 €

Die kieferorthopädische Hauptbehandlung umfasst:

  1. A
    Diagnostische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Behandlungsplanung,
    2. Litera b
      die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen,
    3. Litera c
      Panoramaröntgen,
    4. Litera d
      laterales Fernröntgen,
    5. Litera e
      Fotos intra- und extraoral,
    6. Litera f
      Modelle,
    7. Litera g
      Bissregistrat,
    8. Litera h
      Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges.
  2. B
    Therapeutische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Therapie mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges,
    2. Litera b
      Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer optimalen häuslichen Mundhygiene,
    3. Litera c
      erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung,
    4. Litera d
      chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen,
    5. Litera e
      einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten.

Hiezu gehören auch zwei Reparaturen der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.

Anlage 8

Vergütungstarif für Leistungen der Anstaltspflege im Falle der
Inanspruchnahme einer höheren Gebührenklasse nach
§ 96 Absatz 2, GSVG im Zusammenhang mit Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Krankenhausrechnungen werden Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen im nachfolgenden Ausmaß erbracht:

  1. Ziffer eins
    80 Prozent der im jeweiligen Landesgesetzblatt in der am 1. Mai 2003 geltenden Fassung vorgesehenen Pauschalien für die bessere Verpflegung und Unterbringung der Patienten der Sonderklasse in Mehrbettzimmern, maximal 254,35 € pro Tag.
  2. Ziffer 2
    Falls die Anstaltspflege in der Sonderklasse einer Krankenanstalt in Anspruch genommen wird, für die landesgesetzlich kein Pauschale festgelegt ist, gilt nach Punkt 1. das Pauschale des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses.
  3. Ziffer 3
    Neben den Kostenersätzen nach Punkt 1. bzw. 2. ein Tagespauschale von 27,25 € für operative Fälle und 46,80 € für nicht operative Fälle.
  4. Ziffer 4
    Für Operationen zuzüglich Assistenz und Narkose nach Maßgabe der jeweils geltenden Direktverrechnungsvereinbarung medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs mit der Ärztekammer für Wien (Operationsgruppenschema), wobei
    1. Litera a
      bei besonderer Schwierigkeit einer Operation und entsprechender Begründung die nächsthöheren Gruppen für Operationen und Assistenz zu vergüten sind,
    2. Litera b
      bei den Operationsgruppen 1 und 2 eine Assistenzgebühr nur dann zu vergüten ist, wenn die Notwendigkeit begründet ist,
    3. Litera c
      bei gleichzeitiger Ausführung von mehreren Operationen eine Operation, die nach dem Operationsgruppenschema am höchsten eingestuft ist, mit 100 Prozent des Operationshonorars zu vergüten ist. Für jede weitere Operation (in der gleichen oder niedrigeren Operationsgruppe) sind 50 Prozent des für die jeweilige Operationsgruppe vorgesehenen Operationshonorars zu vergüten. Es darf aber höchstens nur das Zweifache der am höchsten eingestuften Operation vergütet werden.

Operationen:

 

Gruppe 1

60 Punkte

Gruppe 2

135 Punkte

Gruppe 3

235 Punkte

Gruppe 4

450 Punkte

Gruppe 5

765 Punkte

Gruppe 6

1.115 Punkte

Gruppe 7

1.800 Punkte

Gruppe 8

2.700 Punkte

1. Assistenz:

 

Gruppe 1

– Punkte

Gruppe 2

30 Punkte

Gruppe 3

45 Punkte

Gruppe 4

85 Punkte

Gruppe 5

140 Punkte

Gruppe 6

225 Punkte

Gruppe 7

360 Punkte

Gruppe 8

450 Punkte

2. Assistenz:

 

Gruppe 1

– Punkte

Gruppe 2

– Punkte

Gruppe 3

– Punkte

Gruppe 4

40 Punkte

Gruppe 5

70 Punkte

Gruppe 6

110 Punkte

Gruppe 7

180 Punkte

Gruppe 8

270 Punkte

Narkose
(außer durch Fachärzte für Anästhesiologie)

Gruppe 1

– Punkte

Gruppe 2

30 Punkte

Gruppe 3

35 Punkte

Gruppe 4

70 Punkte

Gruppe 5

85 Punkte

Gruppe 6

115 Punkte

Gruppe 7

180 Punkte

Gruppe 8

270 Punkte

Narkose
(durch Fachärzte für Anästhesiologie)

 

Gruppe 1

– Punkte

Gruppe 2

30 Punkte

Gruppe 3

35 Punkte

Gruppe 4

70 Punkte

Gruppe 5

210 Punkte

Gruppe 6

280 Punkte

Gruppe 7

450 Punkte

Gruppe 8

675 Punkte

Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt 0,5730 €.

Die nach Punkt 1. bis 4. gewährten Leistungen dürfen 80 Prozent des für den Sonderklasseaufenthalt in Rechnung gestellten Gesamtbetrages nicht übersteigen.

Anlage 9

Zuschüsse für tagesklinische Leistungen nach Paragraph 26, der Satzung

Pos.Nr.

Leistung

Operationsgruppe

 

A. Augenheilkunde

 

1

Botulinus-Injektion bei Blepharospasmus

I

2

Chalazion-Operation

I

3

Entfernung von Corneal- und Corneoscleralnähten nach Cataractop., Verletzungen oder refraktiver Chirurgie

I

4

Excision eines Lidtumores

I

5

Kleinere operative Eingriffe am Auge bei Kindern bis 14 a in AN

I

6

Lid- oder Tränensackincision

I

7

Operative generative Astigmatismuskorrektur

I

8

Photokoagulation von Retinopathien und Netzhautdefekten ein Auge

I

9

Operative Entfernung von Geschwülsten oder Abtragung e. Haem. Knotens einschl. Naht 1. Eingriff, Entf. kl. Geschw. (Warzen, Clavi, Naevi, kl. Ath. oder Fibrome, Fremdk., Cysten)

I

10

Operation am Tränenröhrchen

I

11

Sondierung oder Spülung der Tränenwege bei Kindern bis zu 14 Jahren unter Narkose

I

12

Einfache Operation gegen das Ektropium und Entropium (Snellen’sche Naht)

II

13

Retrobulbäre Alkoholinjektion

II

14

Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od eines Hygroms)

II

15

Flügelfelloperation (Pterygium)

II

16

Einfache Tenotomie (Schieloperation)

II

17

Argon-Laserbehandlung

II

18

Blepharochalasisoperation ein Auge

II

19

Epikanthusoperation

II

20

Keilexcision eines Lides

II

21

Narbenkorrektur

II

22

Narbenkorrektur nach Schieloperationen

II

23

Operation des Pterygiums mit Bindehautplastik (ein Auge)

II

24

Operative Versorgung von unkomplizierten Bindehautverletzungen

II

25

Operative Versorgung von Lidverletzungen

II

26

Photokoagulation von Retinopathien und Netzhautdefekten beide Augen

II

27

Spaltung von Strikturen der Tränenwege

II

28

Symblepharon-Operation

II

29

Tarsorrhaphie

II

30

YAG-Laserbehandlung (Nachstarmembran, Kapselfibrose) nicht blutig

II

31

Abtragung oder Reposition des Irisprolapses

III

32

Discision bei Cataracta secundaria

III

33

Exstirpation des Tränensackes

III

34

Hornhautnaht mit Entfernung

III

35

Iridotomie

III

36

Trichiasisoperation

III

37

Blepharochalasisoperation beider Augen

IV

38

Einfache Ptosisoperation mit Friedwald’scher Naht

IV

39

Iridektomie

IV

40

Keilexcision beider Lider

IV

41

Licht-oder Laserkoagulation bei Ablatio retinae

IV

42

Revisionsoperation nach Schieloperation

IV

43

Trabekulektomie

IV

44

Zyclokryoapplikation bei Glaukom

IV

45

Cataract-Operation

V

46

Cyclokryokoagulation

V

47

Endonasale Tränensackop. oder Operation nach Toti

V

48

Enucleatio bulbi

V

49

Evisceratio bulbi

V

50

Excimerlaser

V

51

Glaukomoperation

V

52

Irisnaht

V

53

Komplizierte Ptosisoperation

V

54

Lidplastischer Eingriff, wenn nicht kosmetisch

V

55

Membranotomie (YAG-Laser)

V

56

Operation bei ablatio retinae (Kryopexie)

V

57

Plastische Operation im Bereich der Lider bei Lidlähmung

V

58

Trabekuloplastik

V

59

Vitrektomie

V

60

Zyklophotokoagulation

V

61

Ablatiooperation mittels episkleraler- oder Ballonplombe

VI

62

Cataract-Operation mit Implantation einer intraokularen Linse

VI

63

Enucleatio bulbi mit Plombeneinpflanzung

VI

64

Fadenoperation nach Küppers

VI

 

B. Chirurgie

 

1

Incision eines oder mehrerer oberfl. gelegener eitriger Prozesse (auch Paronychie, Panaritium subc.)

I

2

Thermokaustik einer Fissura ani einschließlich Sphinkterdehnung

I

3

Karbunkel, operat. Beh.; Incision oder Paquelinisierung eines Karbunkels

I

4

Operative Entfernung von Geschwülsten oder Abtragung e. Haem. Knotens einschl. Naht 1. Eingriff, Entf. kl. Geschw. (Warzen, Clavi, Naevi, kl. Ath. oder Fibrome, Fremdk., Cysten)

I

5

Operation eines Unguis incarnatus in AN (auch Kinder)

I

6

Sekundärnaht > 5 cm ( 10 cm

I

7

Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms)

II

8

Amputation oder Enucleation einer Phalanx

II

9

Colostomieeröffnung

II

10

Entfernung eines tiefen, nicht tastbaren, jedoch röntgenologisch lokalisierten Fremdkörpers, auch Entfernung von Schrittmachersonden, Nägeln, Drähten

II

11

Excision einer einfachen Fistel aus der Haut und Muskulatur

II

12

Extraktion von Finger- und/oder Zehennägeln mit Nagelbetttoilette von 5 – 20 Nägeln in AN

II

13

Fistelsondierung und Fistelfüllung

II

14

Incision einer ausgedehnten Phlegmone, eines tiefen Abszesses mittels schichtweiser Präparation, Incision einer periproktitischen Eiterung

II

15

Sekundärnaht (> 10 cm)

II

16

Sequestrotomie klein

II

17

Sphinktermanometrie

II

18

Offene Biopsie

II

19

Excision einf. Fisteln a. d. Haut u. Muskulatur

II

20

Incision e. Mastitis, Phlegmone, od. e. periprokt. Absz.; Incis. e. ausgedehnten Phlegmone, einer periprokt. Eiterung, eines tiefen Abszesses m. schichtw. Präparation (Situsangabe)

II

21

Choledochoskopie, Choledochographie

III

22

Excision einer Analfissur u. perkutane Sphinkterotomie

III

23

Kleine Plastik (Thiersche – oder Reverdin-Plastik, Lippenspalte, Syndaktylie zweier Finger u.Ä.)

III

24

Laparoskopie

III

25

Resektion eines kleinen Gelenkes

III

26

Schrittmacherbatteriewechsel (ohne Aggregat)

III

27

Techn. einf. Wechsel d. Schrittmachergerätes

III

28

Schwierige Op. gr. Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angiom, Radikalop. e. Rektalpolypen od. e. Rektalpolypengruppe)

III

29

Adhaesiolyse

IV

30

Appendektomie

IV

31

Colostomie, Enterostomie, Gastrostomie, extraperitonealer Colostomieverschluss

IV

32

Operation wegen Nabelfisteln

IV

33

Radikaloperation der Analfistel mit Sphinkterbeteiligung

IV

34

Radikaloperation einer Fistula ani ohne Sphinkterbeteiligung

IV

35

Radikaloperation einer Hernie

IV

36

Skribner-Shunt (bzw. AV-Shunt für Hämodialyse)

IV

37

Venenstripping einseitig

IV

38

Exstirpation eines größeren Lymphknotenpaketes (> 5 LK od. > 50 mm)

IV

39

Spalthauttransplantat > 2 cm ( insb. nach Tumorexcisionen, traumat. Läsionen, Verbrennungen, incl. Exstirpation

IV

40

Vollhauttransplantat > 2 cm ( insb. nach Tumorexcisionen, traumat. Läsionen, Verbrennungen, incl. Exstirpation

IV

41

Gestielte Lappenplastik > 5 x 5 cm

V

42

Radikaloperation von Varizen pro Aufenthalt beidseitig

V

43

Subcutane Mastektomie

V

 

C. Orthopädie und orthopädische Chirurgie

 

1

Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms)

II

2

Redressement in Narkose bei Fingern, Zehen

II

3

Arthroskopische subacromiale Dekompression (mit operativer Intervention)

III

4

Arthrotomie kleiner Gelenke oder Naht kleiner Gelenke

III

5

Erste unblutige Reposition der angeborenen Kniegelenksluxation

III

6

Kleine Sequestrotomie

III

7

Offene Tenotomie

III

8

Rectussehnennaht, Achillessehnennaht, Patellarnaht, Naht des Ligamentum patellae proprium

III

9

Resektion kleiner Gelenke (Finger, Zehen)

III

10

Sehnenlösung (nicht für schnellenden Finger)

III

11

Arthroskopische Operation eines Meniskus

IV

12

Arthrotomie bzw. Arthroskopie inklusive Probeexcision, Bridenlösung, Knorpelglättung o.Ä.

IV

13

Arthrotomie großer Gelenke

IV

14

Drainage eines großen Gelenkes (Saug-Spüldrainage)

IV

15

Endoprothesen bzw. Spacer von Fingern und Zehen bzw. Entfernung solcher

IV

16

Entfernung kleiner Endoprothesen

IV

17

Erweiterte Operation nach Hohmann

IV

18

Exostosenabmeißelung an den Röhrenknochen

IV

19

Mobilisation der Schulterkontraktur in AN

IV

20

Offene Probeexcision aus Gelenken oder Knochen (bei Tumoren, Arthritis)

IV

21

Operation der Epicondylitis

IV

22

Operation der Luxatio acromio-clavicularis

IV

23

Operation des Calcaneusstranges

IV

24

Operation des Hallux valgus oder des Hallux rigidus nach jeder Methode

IV

25

Operation des hohen Calcaneus

IV

26

Operation eines Calcaneussporns

IV

27

Operation eines Carpaltunnelsyndroms und des Caput ulnare-Syndroms

IV

28

Patellarelease, -Bohrung

IV

29

Redressement bei Kontraktur des Hüft- o. Kniegelenkes

IV

30

Subcutane Sehnenplastik im Bereich großer Gelenke

IV

31

Synovektomie eines kleinen Gelenkes

IV

32

Totalexstirpation von Carpal- oder Tarsalknochen

IV

33

Verpflanzung, Plastik einer Sehne (Muskel, Faszie) an kleinen Gelenken (Finger, Zehen)

IV

34

Meniskusoperation, Entfernung einer Gelenksmaus

IV

35

Arthroskopische Kreuzbandplastik

V

36

Meniskus: inklusive Operation einer Chondropathie

V

37

Nukleotomie

V

38

Offene Klumpfußoperation bei Säuglingen und Kleinkindern

V

39

Operation einer Dupuytren`schen Kontraktur (einschließlich einer allfälligen Hautplastik)

V

40

Operation einer Kahnbeinpseudoarthrose

V

41

Operation im Handgelenkskelett inklusive Straub`scher Stabilisation

V

42

Operative Behandlung der Chondropathie

V

43

Osteoklase großer Knochen

V

44

Osteoklase großer Knochen bei Kindern bis zu 6 Jahren

V

45

Patellektomie inklusive Gips

V

46

Schiefhalsoperation einschließlich Gipsverband

V

47

Arthroplastik des Daumensattelgelenkes nach jeder Art

VI

48

Ausräumung kleiner Knochenzysten mit Knochentransplantation (bis 10 mm)

VI

49

Hohl- und Knickfußoperationen

VI

50

Operation der habituellen Patellaluxation inkl. Gips

VI

51

Operation des Klumpfußes, Sichelfußes

VI

52

Transplantation einer Beugesehne

VI

 

D. Unfallchirurgie

 

1

Anlegen einer Abduktionsschiene

I

2

Unblutige Einrichtung u. 1. Verband (auch Extensionsverb.) bei Frakturen am OA, UA, US, Schlüsselb., Schulterbl., Mittelfuß, Mittelhand, Knöchel, Finger, Zehengrundphal. und Bandrupturen an Knie- und Sprunggelenken

II

3

Excision mittlerer Wunden (Wundtoilette) (Ausdehnung der Verl. ist anzugeben)

II

4

Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms)

II

5

Amputation o. Arthrodese e. Fingers, einer Zehe, eines Finger- oder Zehengliedes, Korrektur e. Hammerzehe; Amputation od. Enucleation von Phalangen einschl. Naht u. event. Plastik

II

6

Sehnenstenosenop. (schnellender Finger)

II

7

Unblutige Revision von alten Knochenbrüchen und Umgipsen in Allgemein-, Plexus- oder Spinalanaesthesie

II

8

Entfernung tiefer Fremdkörper in Röntgenlokalisation

II

9

Entfernung von Osteosynthesematerial, klein

II

10

Unblutige Korrektur von Knochenbrüchen und Umgipsen (auch bei Brüchen ohne Stellungskorrektur)

II

11

Nachamputation

III

12

Arthroskopie großer Gelenke (diagnostisch + therapeutisch)

III

13

Sehnennaht (mehr als 2 Sehnen od. große Sehne)/Bandnaht (z. B. Talussubluxation, Kniegelenksseitenband)

III

14

Entfernung von Osteosynthesematerial groß

III

15

Entnahme von Transplantationsmaterial aus einer vom Operationsgebiet entfernten Körperregion

III

16

Bandnaht von kleinen Gelenken

III

17

Transcutane Stiftfixation

III

18

Mobilisation von Gelenken in Narkose

III

19

Sehnenlösung (nicht für schnellenden Finger)

III

20

Arthrotomie

III

21

Stumpfkorrektur klein

III

22

Offene Tenotomie (Z B. Achillessehne)

III

23

Transfixationsgipsverband (mit durch den Knochen gebohrten Kirschner-Drähten)

III

24

Wundausschneidung und Naht groß

III

25

Fingernervennaht

III

26

Sehnenverlagerung, Sehnentransplantation im Bereich der Hand oder des Fußes

III

27

Entfernung von Fremdkörpern oder freien Körpern aus kleinen Gelenken oder von tief gelegenen Fremdkörpern, die röntgenologisch nicht lokalisierbar sind bzw. eines Nagels nach Knochennagelung

III

28

Styloidektomie, Fibulaosteotomie oder –resektion

III

29

Blutige Reposition v. Frakt. kl. Knochen bzw. Gelenke; unblutige Repos. d. Ellenbogen- und Kniegelenkslux. inkl. Verband

IV

30

Resektion e. kl. Gelenkes

IV

31

Meniskus-Gelenksmausop.; Korrekturresektion am Knochen

IV

32

Denervierungsop. (z. B. am Handgelenk)

IV

33

Osteosynthese von kleinen Röhrenknochen (inkl. Osteosynthesematerial)

IV

34

Exostosenabmeißelung

IV

35

Ellenköpfchenresektion

IV

36

Plexusrevision

IV

37

Strecksehnenplastik

IV

38

Indicis proprius Plastik bei Rupt. der langen Daumenstrecksehne

IV

39

Freie Sehnentransplantation (freie Beugesehnenplastik)

IV

40

Neurolyse und Nervenverlagerung

IV

41

Dupuytren`sche Kontraktur, eine Extremität (Hand)

IV

42

Osteosynthese von großen Röhrenknochen (inkl. Osteosynthesematerial)

V

43

Kniegelenksarthroskopie mit therap. Intervention (z. B. Meniskusextraktion, Sharing)

V

44

Dupuytren‘sche Kontraktur, beide Extremitäten (Hände)

V

45

Meniskuszyste

V

46

Sehnenplastik, Seitenbandplastik am Kniegelenk

V

47

blutige Reposition einer Fraktur oder traumatischen Luxation eines großen Knochens bzw. Gelenkes

V

 

E. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

 

1

Blockade des Nervus laryngeus superior

I

2

Entfernung eines Paukenröhrchens, ein- oder beidseitig in Narkose

I

3

Galvanokaustik der unteren und mittleren Nasenmuschel

I

4

Incision eines Pertonsillarabszesses in Narkose

I

5

Kieferhöhlenpunktion mittels Troikar und Legen einer Dauerdrainage

I

6

Parazentese in Allgemeinanästhesie

I

7

Reposition einer unkomplizierten Nasenbeinfraktur

I

8

Strukturdehnung der Speiseröhre in Allgemeinanästhesie

I

9

Abtragung von Polypen in Allgemeinanästhesie

I

10

Paracentese d. Trommelfelles oder Punktion bzw. Drainage der Paukenhöhle

I

11

Operative Entfernung von Geschwülsten oder Abtragung e. Haem. Knotens einschl. Naht 1. Eingriff, Entf. kl. Geschw. (Warzen, Clavi, Naevi, kl. Ath. oder Fibrome, Fremdk. Cysten)

I

12

Septumresektion nach Killian

I

13

Exstirpation kleiner Lymphknoten (LA oder Narkose)

II

14

Kleinere bis mittlere plastische Eingriffe im Gesichts-/Halsbereich mit Verschiebelappenplastik über 10 cm² in Allgemeinanästhesie

II

15

Nasale Entfernung eines Choanenpolypen

II

16

Paukendrainage mit Absaugung und Einsetzen eines Paukenröhrchens in Allgemeinanästhesie

II

17

Reposition und Versorgung einer offenen Nasenbeinfraktur

II

18

Kleine plastische Operation

II

19

Abtragung von Polypen in Allgemeinanästhesie

II

20

Adenotomie; Entfernung von adenoiden Vegetationen

II

21

Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms)

II

22

Endonasale Eröffnung der Kieferhöhle nach Mikulicz; Operative Eröffnung einer od. mehrerer Nasennebenhöhlen

II

23

Größere plastische Operationen, Korrektivplastik an den Ohren je Aufenthalt

III

24

Septumoperation nach Killian

III

25

Tonsillektomie bds., Chirurg. TE einseitig (doppelseitig 1 ½fach)

III

26

Abtragung von Gehörgangsexostosen unter dem OP-Mikroskop

IV

27

Direkte endolaryngeale operative Eingriffe

IV

28

Direkte Endoskopie der oberen Luftwege mit Probeexcision oder Fremdkörperextraktion

IV

29

Entfernung einer glandula submandibularis

IV

30

Entfernung einer medianen od. lateralen Halsfistel/Halscyste

IV

31

Mikrochirurg. Eingriffe im Hypopharynx und Larynx

IV

32

Mikrolaryngoskopie mit Biopsieentnahme (Narkose)

IV

33

Operation einer Septumdeviation nach Cottle

IV

34

Endonasalendoskopische Nasennebenhöhlenoperation

V

35

Exstirpation einer praeaurikulären Fistel

V

36

Mikrochirurgische Operation am Larynx, Hypopharynx oder Trachea (mit Laser und OP-Mikroskop)

V

37

Mikrolaryngoskopie nach Kleinsasser, Abtragung von Tumoren und Decortikation (Narkose)

V

38

Otopexie

V

39

Plastische Operation der inneren oder äußeren Nase, Septumplastik in Allgemeinanästhesie

V

40

Tympanotomie oder Gehörgangsplastik

V

 

F. Gynäkologie

 

1

Abtragung ausgedehnter spitzer Kondylome in AN

I

2

Aufrichten des retroflektierten Uterus in Narkose

I

3

Elektrokauterisation der Portio

I

4

Incision eines oder mehrerer oberfl. gelegener eitriger Prozesse (auch Paronychie, Panaritium subc.)

I

5

Naht e. Dammrisses römisch eins. od. römisch II. Grades oder Episiotomie einschließlich Naht

I

6

Exstirpation des Hymens

II

7

Exstirpation kleiner Geschwülste der Vagina und Vulva in AN

II

8

Abtragung eines Urethralpolypen

II

9

Exstirpation von Veränderungen der Vagina/Vulva mit Laser

II

10

Labienresektion

II

11

Operative Beendigung eines Abortus incompl. bis zum 2. Lunarmonat

II

12

Pertubation oder Hysterosalpingographie

II

13

Probeexcision aus der Portio, Vagina und Vulva (einschl. Naht oder Kauterisation) in AN

II

14

Vollständige Abrasio mucosae uteri (Vollcurettage)

II

15

Dammnaht römisch II. Grades

II

16

Naht eines frischen Cervixrisses

III

17

Konisation

III

18

Amniocentese inkl. Ultraschalluntersuchung vor und nach der Punktion (inkl. Fremdlabor) und/oder Chorionzottenbiopsie

III

19

Cerclage nach Shirodkar

III

20

Douglaskopie

III

21

Exstirpation d. Bartholinischen Drüse

III

22

Gynäkologische Laparoskopie

III

23

Hysteroskopie mit therap. Eingriff

III

24

Kolpotomie

III

25

Mammaprobeexcision

III

26

Operative Beendigung eines Abortus incompl. nach dem 2. LM, Entfernung von Placentaresten post partum mit Curette

III

27

Pelviskopie (inkl. evtl. Tubendurchgangsprüfung)

III

28

Portioplastik

III

29

Punktion und Incision eines Douglasabszesses

III

30

Vaginale Incision eines tiefen Abszesses einschließlich vorheriger Probepunktion

III

31

Vakuumextraktion

III

32

Entfernung eines eingewachsenen Pessars

III

33

Ausschälung von Cervixmyomen, auch mit Cervixspaltung

IV

34

Ein- oder beidseitige Tubenresektion, Tubenplastik oder Tubenunterbindung

IV

35

Laparoskopie mit Tubendurchtrennung (nur mit medizinischer Indikation)

IV

36

Pelviskopie mit Gewebsentnahme oder andere gynäkol. OP

IV

 

G. Urologie

 

1

Condylomabtragung in AN

I

2

Frenulotomie (Kinder)

I

3

Induratio penis plastica-Infiltration

I

4

Intravesicale Infiltration

I

5

Meatusplastik

I

6

Offene Hodenpunktion

I

7

Unterbindung oberflächlicher Arterien und Venen mit Präparation

I

8

Bougieurethrotomie bei der Frau

II

9

Circumcision

II

10

Cystoskopie und Biopsie der Blase

II

11

Cystoskopie und Splint und Pyelographie

II

12

Endourethrale Elektrokoagulation

II

13

Entfernung bzw. Wechsel eines Double-J. inkl. Kathetermaterial

II

14

Glans-Biopsie

II

15

Operation einer paraurethralen Cyste

II

16

Operation einer Urethralkarunkel

II

17

Otis-Urethrotomie

II

18

Perkutane Biopsie aus dem kleinen Becken od. Retroperitoneum

II

19

Prostatabiopsie in Narkose

II

20

Radikaloperation einer Phimose

II

21

Endovesicale Elektrocoagulation von Geschwüren

II

22

Exstirpation kleiner Harnröhrengeschwülste

II

23

Blasensteinzertrümmerung kleiner Steine

III

24

Cystenpunktion und Verödung (Nierenzyste)

III

25

Cystotomie

III

26

Einlegen einer Harnleiterschiene (Double-J. aut simile)

III

27

Einlegen/Entfernen einer inneren Harnleiterschiene in Narkose

III

28

Entfernung eines Harnleitersteines mit Zeiß’scher Schlinge

III

29

Epididymektomie

III

30

Hodenbiopsie

III

31

Katheterismus und Sondierung beider Harnleiter oder beider Nierenbecken einschließlich Endoskopie

III

32

Nierencystenpunktion

III

33

Percutane Nephrostomie

III

34

Transurethrale Schlitzung eines Ureterenostiums

III

35

Transurethrale Entfernung von kleinen Steinen und Fremdkörpern

III

36

Transurethrale Ostienschlitzung

III

37

Ureteroskopie, Ureterorenoskopie

III

38

Urethrotomia interna

III

39

Anlegen einer Suprapubischen Harnableitung – Cystofix

III

40

Urethrotomia externa; Urethrotomia interna nach Sachse

III

41

Operation eines ringförmigen Urethralprolapses

III

42

Hodenpunktion mit Darstellung der Samenwege

IV

43

Implantation einer Hodenprothese (nicht bei Semikastratio)

IV

44

Nierenbiopsie

IV

45

Orchidopexie mit scrotalem Zugang

IV

46

Radikaloperation einer Hydrocele (auch Kinder)

IV

47

Radikaloperation einer Varicocele

IV

48

Semikastratio

IV

49

Spermatozelen-Exstirpation

IV

50

Epididymo- oder Vasostomie – medizinische Begründung erforderlich (Zustand nach Vasektomie ausgeschlossen)

V

51

ESWL des kleinen Kelchsteines

V

52

Inguinale mikrochirurgische Plexusresektion des Plexus pampini formis bei Varicocele

V

53

Ligatur der vena spermatica interna

V

54

Operation eines Kryptorchismus

V

55

Operation eines Leistenhodens

V

56

Penisvenenresektion-Korrektur eines venösen Lecks

V

 

H. Dermatologie

 

1

Entfernung von Mollusca contagiosa in AN

I

2

Extraktion und Keilexcision eines Unguis incarnatus

I

3

Hautabszess-Incision in AN

I

4

Nageltrichophythie

I

5

Plantarwarzen

I

6

Unguis incarnatus in AN

I

7

Plantarwarze bei Kindern bis 14 a bzw. Op. in AN oder Lumbalanästhesie

I

8

Probeexcision mit Naht

I

9

Chirurg. Entfernung von Warzen in AN

I

10

Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms)

II

11

Extraktion von Fingern- und/oder Zehennägeln mit Nagelbetttoilette von 5 – 20 Nägeln in AN

II

12

Schwierige Op. gr. Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angiom, Radikalop. e. Rektalpolypen od.e. Rektalpolypengruppe)

III

13

Kleine Plastik (Thier’sche Plastik od. Reverdinplastik, Lippenspalte, Syndaktylie zweier Finger u.Ä.)

III

14

Gestielte Lappenplastik < 5 x 5 cm

IV

15

Spalthauttransplantat > 2 cm ( insbesondere nach Tumorexcisionen, traumat. Läsionen, Verbrennungen, inkl. Exstirpation

IV

16

Gestielte Lappenplastik > 5 x 5 cm

V

 

römisch eins. Gefäßchirurgie

 

1

Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms)

II

2

Operation von Varizen, Excisionen, Crossektomie

III

3

Venenstripping pro Extremität (kein ausgedehnter Befund bzw. Weichteilschäden)

IV

4

Radikaloperation von Varizen (beide Extremitäten)

V

 

J. Plastische und Wiederherstellungschirurgie
sowie Neurochirurgie

 

1

Nachfüllen einer Expanderprothese

I

2

Verbandwechsel in Vollnarkose (Säuglinge/Kleinkinder)

I

3

Operative Entfernung von Geschwülsten oder Abtragung e. Haem. Knotens einschl. Naht 1. Eingriff, Entf. kl. Geschw. (Warzen, Clavi, Naevi, kl. Ath. oder Fibrome, Fremdk., Cysten)

I

4

Entfernung tiefer Fremdkörper in Röntgenlokalisation

II

5

Offene Biopsie (insbesondere Muskelbiopsie)

II

6

Revision und/oder plastischer Verschluss kleinerer Wunden bis 2 cm

II

7

Dermabrasio bis 10 cm 2 nach Schreus

II

8

Techn. einf. Op. größerer Geschw. (Gr. Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffer-Tu, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixkn., kl. Exost. an Fingern u. Zehen, einzelner Lymphkn., Ganglion d. Sehne od. d. Gel. od. eines Hygroms)

II

9

Op. Fremdkörperentfernung aus Weichteilen subcutan einschl. Naht; Entfernung von Fremdkörpern o. v. tiefgel. röntgenolog. nicht lokalisierten Fremdkörpern

III

10

Excision gr. Wunden u. Wundversorgung (Ausdehnung d. Verletzung ist anzugeben)

III

11

Fingernervennaht

III

12

Ohrmuschelkorrektur sowie andere plast. Operationen a. d. Ohrmuschel je Aufenthalt

III

13

Kleine Stiel- oder Schwenklappenplastik bis 5 cm

IV

14

Lidfeder-, Lidmagnetimplantation

IV

15

Neurolyse und Nervenlagerung

IV

16

Operation eines Carpalturnnelsyndroms und des Caput-Ulnare-Syndroms

IV

17

Partielle Fasciektomie bei Dupuytren'scher Kontraktur

IV

 

K. Lungenheilkunde

 

1

Bronchoskopie (inkl. Biopsie)

I

2

Bronchoalveoläre Lavage (BAL)

II

Für die einzelnen Operationsgruppen werden folgende Kostenzuschüsse festgelegt:

OP-Gruppe I

23,11 €

OP-Gruppe II

46,30 €

OP-Gruppe III

79,81 €

OP-Gruppe IV

269,35 €

OP-Gruppe V

315,39 €

OP-Gruppe VI

369,17 €

Anlage 10

Gesundheits-Teilziele (Gesamtziel) nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, der Satzung

Als Gesundheits-Teilziele kommen ausschließlich in Betracht:

A. Bereich „Blutdruck“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und

< 90 mmHg diastolisch)

Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und

< 90 mmHg diastolisch)

Blutdruck erhöht (≥ 140 mmHg systolisch oder
≥ 90 mmHg diastolisch)

Blutdruck normal (< 140 mmHg systolisch und
< 90 mmHg diastolisch)

B. Bereich „Gewicht“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Untergewicht (BMI < 18,5)

Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9)

Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9)

Normalgewicht (BMI 18,5 – 24,9)

(Prä-)Adipositas (BMI ≥ 25)

Gewichtsabnahme um mindestens 5 Prozent des Körpergewichts

C. Bereich „Bewegung“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Keine (kcal-Verbrauch < 1.000 kcal pro Woche)

Gelegentliche Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 1.000 kcal pro Woche

Gelegentlich (kcal-Verbrauch zwischen 1.000 kcal und 1.999 kcal pro Woche)

Regelmäßige Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 2.000 kcal pro Woche

Regelmäßig (kcal-Verbrauch ≥ 2.000 kcal pro Woche)

Regelmäßige Bewegung im Ausmaß eines kcal-Verbrauchs von mindestens 2.000 kcal pro Woche

D. Bereich „Alkoholkonsum“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Problematischer Alkoholkonsum laut Alkoholfragebogen nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag:

- bei Frauen ab 5 Audit-Punkten

- bei Männern ab 8 Audit-Punkten

- bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte

- bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte

Unproblematischer Alkoholkonsum laut Alkoholfragebogen nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag:

- bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte

- bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte

- bei Frauen weniger als 5 Audit-Punkte

- bei Männern weniger als 8 Audit-Punkte

E. Bereich „Tabakkonsum“

Gesundheitsstatus

Gesundheits-Teilziel

Raucher

Sicher Nichtraucher (kein Tabakkonsum)

Sicher Nichtraucher (kein Tabakkonsum)

Sicher Nichtraucher (kein Tabakkonsum)

Die genannten Bereiche Blutdruck, Gewicht (entspricht „BMI [kg/m²]“), Bewegung (entspricht „körperlicher Bewegung“), Alkoholkonsum und Tabakkonsum (entspricht „Rauchverhalten“) sind Teil der Vorsorgeuntersuchung nach dem Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at, Nr. 142/2010.

Anlage 11

Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN)
gemäß Paragraph 19, Absatz eins, bzw. Paragraph 45, Absatz eins, der Satzung

  1. Ziffer eins
    IOTN 2b: Verkehrter Überbiss größer 0 mm, aber kleiner gleich 1 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 2b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 0 mm und weniger als/gleich 1 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  2. Ziffer 2
    IOTN 2c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz kleiner gleich 1 mm zwischen RKP und IKP:
    1. Litera a
      Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
    2. Litera b
      Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
      1. Sub-Litera, a, a
        Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
      2. Sub-Litera, b, b
        Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
      3. Sub-Litera, c, c
        Kreuzbiss
  3. Ziffer 3
    IOTN 3b: Verkehrter Überbiss größer 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 3b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm und weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  4. Ziffer 4
    IOTN 3c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz größer als 1 mm, aber kleiner gleich 2 mm zwischen RKP und IKP:
    1. Litera a
      Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
    2. Litera b
      Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
      1. Sub-Litera, a, a
        Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
      2. Sub-Litera, b, b
        Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
      3. Sub-Litera, c, c
        Kreuzbiss
  5. Ziffer 5
    IOTN 3e: Seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer 2 mm, aber kleiner gleich 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene.
  6. Ziffer 6
    IOTN 4a: Sagittale Stufe größer 6 mm, aber kleiner gleich 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 4a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 6 mm oder weniger als/gleich 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  7. Ziffer 7
    IOTN 4b: Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm ohne Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  8. Ziffer 8
    IOTN 4c: Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss mit Diskrepanz größer 2 mm zwischen RKP (Retrale Kontaktposition) und IKP (Interkuspidale Kontaktposition):
    1. Litera a
      Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn 1, 2 oder 3 Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.
    2. Litera b
      Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:
      1. Sub-Litera, a, a
        Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
      2. Sub-Litera, b, b
        Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
      3. Sub-Litera, c, c
        Kreuzbiss
  9. Ziffer 9
    IOTN 4d: Ausgeprägte Kontaktpunktverschiebung von benachbarten bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Die Kontaktpunktverschiebung wird an den anatomischen Kontaktpunkten gemessen, wo Zähne von der Linie des Zahnbogens abweichen (rotierte Prämolaren werden nur berücksichtigt, wenn ein Kreuz- bzw. Kantbiss vorliegt). Generell nicht berücksichtigt werden:
    1. Litera a
      Vertikale Verschiebungen in der Höhe
    2. Litera b
      Lücken (auch nicht nach Zahnextraktionen), es sei denn, ein Zahn bzw. mehrere Zähne weichen vom Zahnbogen ab. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene; an den anatomischen Kontaktpunkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  10. Ziffer 10
    IOTN 4e: Extremer seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen. Messpunkte: Frontzahnbereich – Schneidekante-Schneidekante; Seitzahnbereich – Höckerspitze-Höckerspitze.
  11. Ziffer 11
    IOTN 4f: Vergrößerter und kompletter Überbiss (eines oder mehrerer Frontzähne) mit traumatischem Einbiss in palatinale, labiale Schleimhaut.
  12. Ziffer 12
    IOTN 4h: Wenig ausgeprägte Nichtanlage (ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.
  13. Ziffer 13
    IOTN 4l: Scherenbiss ohne funktionalen Okklusionskontakt in einem oder beiden Seitzahnsegment(en) – Messbereich: Zähne 4 bis 7.
  14. Ziffer 14
    IOTN 4m: Verkehrter Überbiss größer als 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm mit Kaustörung und/oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidzähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm oder weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  15. Ziffer 15
    IOTN 4t: Teilweise durchgebrochener Zahn, gekippt zum benachbarten Zahn, wenn durch gelindere Mittel (z. B. Separierdraht, Entfernen der Weisheitszähne, etc.) das Merkmal nicht beseitigt werden kann.
  16. Ziffer 16
    IOTN 4x: Überzähliger bleibender Zahn bzw. überzählige bleibende Zähne, der/die eine Zahnentfernung notwendig macht/machen, gefolgt von einer kieferorthopädischen Behandlung zur Ausformung des Zahnbogens und/oder zum Lückenschluss. Vorhandensein eines überzähligen bleibenden Zahnes bzw. überzählige bleibender Zähne, bei dessen/deren Vorliegen nach einer angemessenen Extraktion (keine relevante negative Beeinflussung des Zahnbreitenverhältnisses von Oberkiefer zu Unterkieferzahnbogen und vice versa) eine kieferorthopädische Ausrichtung oder ein kieferorthopädischer Lückenschluss durchgeführt wird. Merkmal ist nicht gegeben bei (einem) überzähligen Weisheitszahn(zähnen).
  17. Ziffer 17
    IOTN 5a: Sagittale Stufe größer 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 5a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  18. Ziffer 18
    IOTN 5h: Ausgeprägte Zahnunterzahl (mehr als ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.
  19. Ziffer 19
    IOTN 5i: Behinderung des regelrechten Zahndurchbruchs (mit Ausnahme Weisheitszahn) wegen
    1. Litera a
      Platzmangels:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Lückeneinengung: kleiner gleich 4 mm zwischen den zwei bleibenden Zähnen, die dem zu beurteilenden Zahn benachbart sind
      2. Sub-Litera, b, b
        im Wechselgebiss in Oberkiefer-Stützzone kleiner gleich 18 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
      3. Sub-Litera, c, c
        im Wechselgebiss in Unterkiefer-Stützzone kleiner gleich 17 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
    2. Litera b
      Verlagerung:
      1. Sub-Litera, a, a
        Liegt der Zahn außerhalb des Zahnbogens (ektopisch) und ist nicht durchgebrochen, wird er als impaktiert betrachtet (maximale Durchbruchshemmung). Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum spontanen Zahndurchbruch zu verstehen. Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung in die Gruppe 5i nicht.
    3. Litera c
      einem oder mehrerer überzähliger Zähne – wie etwa ein Mesiodens oder ein Odontom, die einen regelrechten Zahndurchbruch verhindern, und nach deren Entfernung eine kieferorthopädische Einreihung, Ausrichtung der Zähne bzw. ein Lückenschluss durchgeführt wird.
    4. Litera d
      persistierender, ankylosierter oder retinierter Milchzähne, wenn der nachfolgende bleibende Zahn angelegt ist und keine Chance auf Spontandurchbruch nach Entfernung des retinierten Milchzahnes besteht. Anmerkung: Dies kann in der Regel erst nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Entfernung des retinierten Milchzahnes unter Einbeziehung der Zahnwurzelentwicklung bewertet werden.
    5. Litera e
      einer anderen pathologischen Ursache (z. B. Tumore).
  20. Sobald
    der Zahn bzw. ein Teil des Zahnes im Mund sichtbar ist, ist 5 i nicht mehr zu geben.
  21. Ziffer 20
    IOTN 5m: Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm mit Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 5m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.
  22. Ziffer 21
    IOTN 5p: Bei Defekten wie Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten (mit Auswirkungen auf die Zahnstellung).
  23. Ziffer 22
    IOTN 5s: Infraokklusion eines Milchzahns wird nur dann erfasst, wenn nur zwei Höcker sichtbar verbleiben und/oder die benachbarten Zähne stark über diesem Milchzahn zueinander gekippt sind und dadurch der überdeckte Zahn in seinem vollständigen Durchbruch gehemmt wird.

Anlage 12

Kieferorthopädische Beratung, interzeptive kieferorthopädische Behandlung und kieferorthopädische Hauptbehandlung (Paragraph 46, der Satzung)

römisch eins. Kieferorthopädische Beratung gem. Paragraph 46, Absatz eins :,

Diese umfasse folgende Leistungen:

  1. Litera a
    Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art und Dauer der KFO-Behandlung,
  2. Litera b
    Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung,
  3. Litera c
    Information über die Art und Notwendigkeit der Mitwirkung (Compliance) des Patienten/der Patientin,
  4. Litera d
    Information über Vor- und Nachteile einer KFO-Behandlung.

römisch II. Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche gem. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins und 2:

  1. Ziffer eins
    Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gem. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2,
  2. Diese
    umfasst:
    1. Litera a
      eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen),
    2. Litera b
      Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme,
    3. Litera c
      die kieferorthopädische Behandlung,
    4. Litera d
      die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis.
  3. Hiezu
    gehört auch die einmalige Reparatur der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten/der Patientin gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.
  4. Ziffer 2
    Kieferorthopädische Hauptbehandlung gem. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3,
  5. Diese
    umfasst:
  6. A
    Diagnostische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Behandlungsplanung,
    2. Litera b
      die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen,
    3. Litera c
      Panoramaröntgen,
    4. Litera d
      laterales Fernröntgen,
    5. Litera e
      Fotos intra- und extraoral,
    6. Litera f
      Modelle,
    7. Litera g
      Bissregistrat,
    8. Litera h
      Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges.
  7. B
    Therapeutische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Therapie mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges,
    2. Litera b
      Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer
  8. optimalen
    häuslichen Mundhygiene,
    1. Litera c
      erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung,
    2. Litera d
      chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen,
    3. Litera e
      einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten.
  9. Hiezu
    gehören auch zwei Reparaturen der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVS nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.

*

Die SVS-Satzung 2020 wurde am 25.03.2020 von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beschlossen und vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 27.03.2020, GZ: 2020-0.203.540, genehmigt.

 

Der Vorsitzende der Hauptversammlung:

Der leitende Angestellte:

Kainz

Aubauer