Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 31, Absatz 8, ASVG:

95. Änderung der Dienstordnung B für die Ärzte bei den
Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 – DO.B 2005

 

Die Dienstordnung B für die Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 – DO.B 2005, verlautbart unter avsv Nr. 175/2005, zuletzt geändert durch die Verlautbarung unter avsv Nr. 253/2018, wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Werden in dieser Dienstordnung die in der linken Spalte genannten Begriffe verwendet, so treten mit 1. Jänner 2020 an deren Stelle – in der grammatikalisch richtigen Form – die in der rechten Spalte genannten Begriffe, wobei bei einer Zusammenlegung der neue Träger nur einmal genannt wird. Dies gilt nicht für folgende Bestimmungen: Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 112,, Paragraph 113, Ziffer 6,, Paragraph 238 :,

„Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Dachverband der Sozialversicherungsträger

 

Hauptverband

Dachverband

 

Wiener Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

 

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

 

Burgenländische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

 

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

 

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

 

Kärntner Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

 

Salzburger Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

 

Tiroler Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

 

Gebietskrankenkasse(n)

Österreichische Gesundheitskasse

 

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

.“

Novellierungsanordnung 2, In dieser Dienstordnung – mit Ausnahme Paragraph 27, Absatz 2, – wird der Ausdruck „Obmann“ durch den Ausdruck „Obmann/Obfrau/Vorsitzende(r) der Konferenz“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In dieser Dienstordnung werden der Ausdruck „Vorstand“ durch den Ausdruck „Verwaltungsrat (Konferenz)“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Verwandte von VersicherungsvertreterInnen in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerte oder solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen von VersicherungsvertreterInnen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Nachsatz zu Paragraph 9, Absatz 6, wird der Ausdruck „20 Stunden“ durch den Ausdruck „40 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(oder Leiter eines Regionalbüros der Sozialversicherungsanstalt der Bauern)“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 51 c, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aFür die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung bzw. Mehrarbeitsvergütung eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt bei aktiver Reisebewegung
    1. Ziffer eins
      an Arbeitstagen bis zur zehnten Stunde den Stundenlohn gemäß Paragraph 35, Absatz 7 und ab der elften Stunde für jede weitere Stunde dieser Reisebewegung 0,90 % der Zulagenbemessungsgrundlage 2,
    2. Ziffer 2
      an allen anderen Tagen für jede Stunde einer Reisebewegung 0,90 % der Zulagenbemessungsgrundlage 2.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 112, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAls Versicherungsträger im Sinne dieser Dienstordnung gilt auch der Dachverband der Sozialversicherungsträger; dessen Büroleiter gilt als leitender Angestellter im Sinne dieser Dienstordnung.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 241, Absatz 4, wird der Ausdruck „Juli“ durch den Ausdruck „Jänner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 241, wird folgender Paragraph 242, angefügt:

„Inkrafttreten der 95. Änderung

Paragraph 242,

  1. Absatz einsParagraph 9, Absatz 6,, Paragraph 51 c, Absatz 2 a,, Paragraph 241, Absatz 4, in der Fassung der 95. Änderung treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Ziffern 1 bis 3 der Änderungsanweisung treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins, in der Fassung der 95. Änderung treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, tritt mit 1. Jänner 2020 außer Kraft.“

*

Diese Änderung der Dienstordnung wurde von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes am 9. April 2019 beschlossen.

Für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger:

Reischl

Wurzer