Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
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Betriebskrankenkasse Mondi |
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Die Betriebskrankenkasse Mondi verlautbart gemäß § 456 Abs. 1 ASVG:Die Betriebskrankenkasse Mondi verlautbart gemäß Paragraph 456, Absatz eins, ASVG: |
4. Änderung der Krankenordnung 2016 |
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Die Krankenordnung 2016 der Betriebskrankenkasse Mondi, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 175/2016 vom 9. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 106/2018 vom 28. Mai 2018, wird wie folgt geändert: |
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1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung des 3. Unterabschnittes des 1. Abschnittes die Wortfolge „elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS)“ durch die Wortfolge „elektronische Kommunikationsservice (eKOS)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung des § 25 die Wortfolge Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung des Paragraph 25, die Wortfolge „elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS)“ durch die Wortfolge „elektronische Kommunikationsservice (eKOS)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In das Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile:
„Wirksamkeitsbeginn der 3. Änderung | § | 72“ |
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folgende Zeile eingefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 4. Änderung | § | 73“ |
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung des Anhanges 5 die Wortfolge „elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS)“ durch die Wortfolge „elektronische Kommunikationsservice (eKOS)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Karten von Personen, die im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen trotz Unterstützung dauerhaft nicht entscheidungsfähig sind, sind von den in diesem Bereich vertretungsbefugten Personen (Vorsorgebevollmächtigte/r, gewählter/gewählte Erwachsenenvertreter/in, gesetzlicher/gesetzliche Erwachsenenvertreter/in, gerichtlicher/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in) zu unterzeichnen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Absatz 5 erster Satz ist die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 5 erster Satz ist die Wortfolge „nach Anhang 1“ zu streichen.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Absatz 6 ist die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 6 ist die Wortfolge „nach Anhang 1“ zu streichen.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift des 3. Unterabschnittes des 1. Abschnittes wird die Wortfolge „elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS)“ durch die Wortfolge „elektronische Kommunikationsservice (eKOS)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift des § 25 wird die Wortfolge In der Überschrift des Paragraph 25, wird die Wortfolge „elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS)“ durch die Wortfolge „elektronische Kommunikationsservice (eKOS)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 25 Z 3 wird der Begriff In Paragraph 25, Ziffer 3, wird der Begriff „eBS“ durch den Begriff „eKOS“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 25 letzter Satz wird der Begriff In Paragraph 25, letzter Satz wird der Begriff „eBS-System“ durch den Begriff „eKOS“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 32 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Ober- und Unterschenkelprothesen 4 Jahre“
13.Novellierungsanordnung 13, § 32 Abs. 1 Z 11 entfällt.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 32 Abs. 4 wird der Begriff In Paragraph 32, Absatz 4, wird der Begriff „Mindestabgabemenge“ durch den Begriff „therapieabhängige Normabgabemenge“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 37 Abs. 2 wird der Begriff In Paragraph 37, Absatz 2, wird der Begriff „eBS-System“ durch den Begriff „eKOS“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 57 Abs. 2 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zur Geltendmachung eines vorzeitigen Wochengeldanspruches wegen eines besonderen Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes ist die Bestätigung eines Arbeitsinspektionsarztes/einer Arbeitsinspektionsärztin, eines Amtsarztes/einer Amtsärztin, eines Facharztes/einer Fachärztin für Frauenheilkunde oder eines Facharztes/einer Fachärztin für Innere Medizin nach den gesetzlichen Vorschriften vorzulegen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 66 Absatz 2 werden folgende Absätze 3, 4, 5 und 6 eingefügt:Nach Paragraph 66, Absatz 2 werden folgende Absätze 3, 4, 5 und 6 eingefügt:
„(3)Absatz 3Für psychotherapeutische Behandlungen ist vor der 11. Sitzung für die weitere Behandlung die chef(kontroll)ärztliche Bewilligung einzuholen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.Für psychotherapeutische Behandlungen ist vor der 11. Sitzung für die weitere Behandlung die chef(kontroll)ärztliche Bewilligung einzuholen. Paragraph 23, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Verordnung ist bei Beginn der physiotherapeutischen Behandlung vom/von der Vertragspartner/in oder Versicherten (Angehörigen) der Kasse vorzulegen. Für physiotherapeutische Behandlungen ist vor der 21. Anwendung, jedenfalls vor der 7. Sitzung, für die weitere Behandlung die chef(kontroll)ärztliche Bewilligung einzuholen. Für physiotherapeutische Behandlungen in Form von Hausbesuchen ist die chef(kontroll)ärztliche Bewilligung vor der 1. Behandlung einzuholen.
(5)Absatz 5Die Verordnung ist bei Beginn der logopädischen Behandlung vom/von der Vertragspartner/in oder Versicherten (Angehörigen) der Kasse vorzulegen. Für logopädische Behandlungen ist vor der 2. Sitzung für die weitere Behandlung die chef(kontroll)ärztliche Bewilligung einzuholen.
(6)Absatz 6Die Verordnung ist bei Beginn der ergotherapeutischen Behandlung vom/von der Vertragspartner/in oder Versicherten (Angehörigen) der Kasse vorzulegen. Für ergotherapeutische Behandlungen ist vor der 2. Behandlungseinheit für die weitere Behandlung die chef(kontroll)ärztliche Bewilligung einzuholen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 67 Absatz 3 wird die Wortfolge In Paragraph 67, Absatz 3 wird die Wortfolge „Anhang 1 Z 6“„Anhang 1 Ziffer 6 “, durch die Wortfolge „Anhang 1 Z 2“„Anhang 1 Ziffer 2 “, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt:Nach Paragraph 72, wird folgender Paragraph 73, angefügt:
„Wirksamkeitsbeginn der 4. Änderung
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsDie 4. Änderung der Krankenordnung 2016 tritt mit Ausnahme der §§ 7 Abs. 5 erster Satz, 7 Abs. 6, 66 Absätze 3, 4, 5 und 6, 67 Abs. 3 und Anhang 5 Z 7 bis 9 rückwirkend mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die 4. Änderung der Krankenordnung 2016 tritt mit Ausnahme der Paragraphen 7, Absatz 5, erster Satz, 7 Absatz 6,, 66 Absätze 3, 4, 5 und 6, 67 Absatz 3 und Anhang 5 Ziffer 7 bis 9 rückwirkend mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 7 Abs. 5 erster Satz, 7 Abs. 6, 66 Absätze 3, 4, 5 und 6 sowie 67 Abs. 3 treten rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 5, erster Satz, 7 Absatz 6,, 66 Absätze 3, 4, 5 und 6 sowie 67 Absatz 3, treten rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft.
(3)Absatz 3Anhang 5 Z 7 bis 9 tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.Anhang 5 Ziffer 7 bis 9 tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.
(4)Absatz 4Die bisher geltende Fassung der geänderten Bestimmungen ist auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Anhang 1 lautet:
„Anhang 1
Leistungen, für die eine
chef-(kontroll-)ärztliche Bewilligung erforderlich ist
Folgende Leistungen bedürfen vor ihrer Anwendung einer chef-(kontroll-)ärztlichen Bewilligung:
Medizinische Hauskrankenpflege ab der 5. Woche,
Geplante Behandlungen und Untersuchungen, sofern es sich um
eine geplante Behandlung und Untersuchung in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz nach den EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder
eine geplante Behandlung und Untersuchung in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz in den Fällen des § 67 Abs. 1 odereine geplante Behandlung und Untersuchung in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, oder
eine geplante Behandlung und Untersuchung in Vertrags- bzw. Nichtvertrags-Staaten handelt.
Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung,
Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion,
Transporte bei Serienbehandlungen (ausgenommen Transporte zur Dialyse und Chemo-Strahlentherapie) ab dem 5. Transport,
Ambulante Tumorbehandlungen durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen oder mit Kohlenstoffionen nach der Empfehlung durch das für die Krankenanstalt zuständige multidisziplinäre Tumorboard.“
21.Novellierungsanordnung 21, Anhang 5 lautet:
„Anhang 5
Leistungsarten, für die eine elektronische Administrationsunterstützung durch
das elektronische Kommunikationsservice (eKOS) besteht
Für folgende Leistungsarten besteht eine elektronische Administrationsunterstützung durch eKOS:
Magnetresonanztomographie
Nuklearmedizinische Untersuchungen
Humangenetische Untersuchungen
Klinisch-psychologische Diagnostik
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Die 4. Änderung der Krankenordnung 2016 wurde vom Obmann der Betriebskrankenkasse Mondi im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern am 26. Februar 2019 verfügt. Die Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erfolgte mit Bescheid vom 14. März 2019, GZ. BMASGK-21440/0011-II/A/10/2019. |
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Der Obmann: | Der leitende Angestellte: |
Einfalt | Weissenfels |
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