Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger veröffentlicht gemäß Paragraph 675, Absatz 2, ASVG:

Ärzte-Gesamtvertrag (kompilierte Fassung)

 

Stand: 22. November 2018

 

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Paragraph eins,

GRUNDLAGEN UND GELTUNGSBEREICH

Paragraph 2,

FESTSETZUNG DER ZAHL UND VERTEILUNG DER VERTRAGSÄRZTE

Paragraph 3,

AUSWAHL DER VERTRAGSÄRZTE

Paragraph 4,

EINZELVERTRAGSVERHÄLTNIS

Paragraph 5,

ABSCHLUSS DES EINZELVERTRAGES

Paragraph 6,

WECHSEL DES ORDINATIONSSITZES

Paragraph 7,

STELLVERTRETUNG

Paragraph 8,

ÄRZTLICHE BEHANDLUNG

Paragraph 9,

BEHANDLUNGSPFLICHT

Paragraph 10,

ANSPRUCHSBERECHTIGTE ANDERER LANDESSTELLEN

Paragraph 11,

E-CARD

Paragraph 11 a,

NACHWEIS DER ANSPRUCHSBERECHTIGUNG

Paragraph 11 b,

VERRECHENBARKEIT BEI NICHTVORLIEGEN DER E-CARD

Paragraph 12,

BEHANDLUNG IN DER ORDINATION

Paragraph 13,

KRANKENBESUCH

Paragraph 14,

FACHÄRZTLICHE BERATUNG UND BEHANDLUNG

Paragraph 15,

OPERATIONEN

Paragraph 16,

OPERATIONEN UND BEHANDLUNGEN IN PRIVATKRANKENANSTALTEN UND IN HÖHEREN GEBÜHRENKLASSEN ÖFFENTLICHER KRANKENANSTALTEN

Paragraph 17,

SONN- UND FEIERTAGSDIENST

Paragraph 18,

KONSILIUM

Paragraph 19,

GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE ÄRZTLICHE LEISTUNGEN

Paragraph 20,

ANSTALTSPFLEGE UND BEFÖRDERUNGSKOSTEN

Paragraph 21,

ERWEITERTE HEILBEHANDLUNG

Paragraph 22,

VERORDNUNG VON HEILMITTELN UND HEILBEHELFEN

Paragraph 23,

ÄRZTLICHE GEBURTSHILFE

Paragraph 23 a,

KRANKENGELDBEZUGSBERECHTIGTE VERSICHERTE

Paragraph 23 b,

FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT DURCH DEN VERTRAGSARZT

Paragraph 23 c,

AUSGEHZEIT

Paragraph 23 d,

MELDUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT DURCH DEN VERTRAGSARZT

Paragraph 23 e,

FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT DURCH DIE BVA

Paragraph 23 f,

MUTTERHILFE

Paragraph 24,

AUSKUNFTSERTEILUNG

Paragraph 25,

KRANKENAUFZEICHNUNGEN

Paragraph 26,

ADMINISTRATIVE MITARBEIT

Paragraph 27,

HONORIERUNG DER VERTRAGSÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT

Paragraph 28,

RECHNUNGSLEGUNG

Paragraph 29,

HONORARANWEISUNG, HONORARABZÜGE UND HONORARZUSCHLÄGE

Paragraph 30,

GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT

Paragraph 31,

VORBEHANDLUNG VON STREITIGKEITEN IM SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

Paragraph 32,

ZUSAMMENARBEIT DER VERTRAGSÄRZTE MIT DEM CHEF-(DIREKTIONS)ÄRZTLICHEN DIENST

Paragraph 33,

VERFAHREN BEI STREITIGKEITEN

Paragraph 34,

TOD DES VERTRAGSARZTES

Paragraph 35,

AUFLÖSUNG DES EINZELVERTRAGSVERHÄLTNISSES

Paragraph 36,

AUSSCHREIBUNG VON FREIEN FACHARZTSTELLEN IN DEN AMBULATORIEN DER BVA

Paragraph 37,

SONDERREGELUNG FÜR DIE VERTRAGSZAHNÄRZTE

Paragraph 38,

ÜBERNAHME DER BISHERIGEN VERTRAGSÄRZTE

Paragraph 39,

GÜLTIGKEITSDAUER

Paragraph 40,

VERLAUTBARUNG

Paragraph 41,

WIRKSAMKEITSBEGINN

GESAMTVERTRAG

abgeschlossen zwischen der Österreichischen Ärztekammer (im folgenden Kammer genannt) für die

Ärztekammer für Burgenland,

Ärztekammer für Kärnten,

Ärztekammer für Niederösterreich,

Ärztekammer für Oberösterreich,

Ärztekammer für Salzburg,

Ärztekammer für Steiermark,

Ärztekammer für Tirol,

Ärztekammer für Vorarlberg,

Ärztekammer für Wien

einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im folgenden BVA genannt)1, mit deren Zustimmung andererseits.

Paragraph eins, GRUNDLAGEN UND GELTUNGSBEREICH

  1. Absatz einsDieser Gesamtvertrag wird gemäß Paragraphen 338,, 341 und 342 des Bundesgesetztes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera h, des Ärztegesetzes, BGBI. Nr. 92/1949, in der jeweils geltenden Fassung, zum Zwecke der Bereitstellung und Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung der bei der BVA Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen (im Folgenden unter der Bezeichnung „Anspruchsberechtigte“ zusammengefasst) abgeschlossen.
  2. Absatz 2Vertragsparteien im Sinne dieses Gesamtvertrages sind die Kurienversammlungen der Landesärztekammern einerseits und die BVA andererseits.
  3. Absatz 3Dieser Gesamtvertrag gilt in allen Bundesländern.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

Paragraph 2, FESTSETZUNG DER ZAHL UND VERTEILUNG DER VERTRAGSÄRZTE

  1. Absatz einsDie Zahl der Vertragsärzte und ihre örtliche Verteilung innerhalb eines Bundeslandes wird im Einvernehmen zwischen der BVA und der zuständigen Ärztekammer in einem Anhang zu diesem Gesamtvertrag (Stellenplan) festgesetzt.
  2. Absatz 2Bei der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der Streuung der Versicherten, der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie einer allfälligen Verschiedenheit von Wohn- und Beschäftigungsort die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Behandlung gesichert sein muss. In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten freigestellt sein.
  3. Absatz 3Wird ein Einvernehmen über die Zahl der Vertragsärzte, ihre örtliche Verteilung sowie über die beantragte Abänderung der festgesetzten Zahl und der Verteilung nicht erzielt, so entscheidet die Landesschiedskommission.

Paragraph 3, AUSWAHL DER VERTRAGSÄRZTE

  1. Absatz einsDie freien Vertragsarztstellen gemäß Stellenplan werden im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Landesärztekammer in den jeweiligen Mitteilungen sowie auf der jeweiligen Homepage ausgeschrieben. Der Wortlaut der Ausschreibung ist zwischen der örtlich zuständigen Landesärztekammer und der BVA zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Die Bewerbungen sind innerhalb der Bewerbungsfrist schriftlich bei der örtlich zuständigen Landesärztekammer einzureichen.
  3. Absatz 3Angestellte Ambulatoriumsfachärzte der BVA dürfen nicht gleichzeitig bei dieser als Vertragsärzte tätig sein. Dies gilt auch für den Chefarzt bzw. die Direktionsärzte der Landesstellen der BVA.
  4. Absatz 4Die örtlich zuständige Landesärztekammer überprüft die Voraussetzungen der Bewerber für die vertragsärztliche Tätigkeit. Sie leitet die Anträge samt Beilagen mit ihrer Stellungnahme binnen drei Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist an die BVA weiter und erstattet (gegebenenfalls unter Bekanntgabe einer detaillierten Punktereihung nach den Reihungsrichtlinien gemäß Absatz 5,) einen begründeten Vorschlag. Ist die BVA mit dem Vorschlag nicht einverstanden, hat sie einen begründeten Gegenvorschlag binnen drei Wochen nach Einlangen des Vorschlags der örtlich zuständigen Landesärztekammer zu erstatten. Die Auswahl des Arztes für die freie Vertragsarztstelle bedarf des Einvernehmens zwischen der örtlich zuständigen Landesärztekammer und der BVA. Kommt innerhalb von zwei Wochen ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesschiedskommission auf Antrag der jeweiligen Landesärztekammer oder der BVA.
  5. Absatz 5Die BVA und die zuständige Ärztekammer können für die Auswahl der Vertragsärzte Richtlinien vereinbaren.

Paragraph 4, EINZELVERTRAGSVERHÄLTNIS

  1. Absatz einsDas Vertragsverhältnis zwischen der BVA und dem Arzt wird durch den Abschluss eines Einzelvertrages begründet.
  2. Absatz 2Vertragsärzte im Sinne dieses Gesamtvertrages sind alle aufgrund seiner Bestimmungen in einem Vertragsverhältnis stehenden Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte.
  3. Absatz 3Durch den Einzelvertrag entsteht kein Anstellungsverhältnis.
  4. Absatz 4Eine Gleichschrift der Einzelverträge wird von der BVA der zuständigen Landesärztekammer übermittelt.
  5. Absatz 5Die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages ergeben sich aus diesem Gesamtvertrag, dem Einzelvertrag und den zwischen den Parteien des Gesamtvertrages abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen.

Paragraph 5, ABSCHLUSS DES EINZELVERTRAGES

  1. Absatz einsDem Abschluss des Einzelvertrages zwischen dem Arzt und der BVA ist der in der Anlage beigefügte Muster-Einzelvertrag zugrunde zu legen. Dieser bildet einen Bestandteil dieses Gesamtvertrages. Abweichungen gegenüber dem Muster-Einzelvertrag sowie besondere Vereinbarungen im Paragraph 3, des Einzelvertrages können mit dem Vertragsarzt nur im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer vereinbart werden. Der Einzelvertrag und seine Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
  2. Absatz 2Als vereinbart gelten die der BVA bekanntgegebenen Ordinationszeiten, sofern diese innerhalb von zwei Wochen dagegen keinen Einspruch erhebt. Kommt über eine vom Vertragsarzt beabsichtigte Änderung einer vereinbarten Ordinationszeit innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Absicht an die BVA ein Einvernehmen zwischen den Parteien des Einzelvertrages nicht zustande, entscheidet auf Antrag die paritätische Schiedskommission.
  3. Absatz 3Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Monatsersten, der auf das Einlangen des vom Vertragsarzt unterfertigten Einzelvertrages bei der BVA folgt.
  4. Absatz 4Der Einzelvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In besonderen Fällen kann im Einvernehmen der Vertragsparteien ein Einzelvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.

Paragraph 6, WECHSEL DES ORDINATIONSSITZES

  1. Absatz einsEin beabsichtigter Wechsel des Ordinationssitzes ist vom Vertragsarzt der zuständigen Ärztekammer und der BVA mit eingeschriebenem Briefes bekanntzugeben. Wird innerhalb von zwei Wochen von den Vertragsparteien kein Einspruch erhoben, gilt dies als Zustimmung zum Fortbestand des Einzelvertrages. Im Falle eines Einspruches entscheidet auf Antrag des Vertragsarztes die paritätische Schiedskommission.
  2. Absatz 2Der Wechsel des Ordinationssitzes bei Fortbestand des Einzelvertragsverhältnisses ist erst zulässig, wenn kein Einspruch gemäß Absatz eins, erhoben wurde oder die paritätische Schiedskommission dem Wechsel des Ordinationssitzes zugestimmt hat.

Paragraph 7, STELLVERTRETUNG

  1. Absatz einsDer Vertragsarzt hat im Falle einer persönlichen Verhinderung für eine Vertretung unter Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Mit Zustimmung der BVA kann von der Bestellung eines Vertreters Abstand genommen werden. Zum Vertreter eines Vertragsfacharztes kann nur ein Facharzt desselben Fachgebietes bestellt werden, sofern ein solcher für die Vertretung zur Verfügung steht und diese dem Vertretenen zugemutet werden kann.
  2. Absatz 2Soferne die Vertretung länger als zwei Wochen dauert, sind der Name des vertretenden Arztes und die voraussichtliche Dauer der Vertretung der zuständigen Landesärztekammer und der BVA bekanntzugeben. Dauert die Vertretung länger als drei Monate, so kann die zuständige Landesärztekammer oder die BVA gegen die weitere Vertretung Einspruch erheben. Wird ein Einspruch im Einvernehmen zwischen der BVA und der zuständigen Landesärztekammer erhoben, so ist der Vertragsarzt verpflichtet, die weitere Vertretung einem Arzt zu übertragen, mit dem die zuständige Landesärztekammer und die BVA einverstanden sind. Kommt der Vertragsarzt dieser Verpflichtung innerhalb eines Monates nicht nach, gilt dies als Verzicht auf die Fortsetzung des Einzelvertragsverhältnisses.

Paragraph 8, ÄRZTLICHE BEHANDLUNG

  1. Absatz einsDie vertragsärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegt dem Vertragsarzt nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Diese ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuüben.
  2. Absatz 2Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerweise außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen der BVA vom Arzt zu begründen.
  3. Absatz 3Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
  4. Absatz 4Wissenschaftlich nicht erprobte Heilmethoden dürfen für Rechnung der BVA nicht angewendet werden. Ärztliche Leistungen, die nicht der Beseitigung oder Linderung gesundheitlicher Störungen dienen, werden von der BVA nicht vergütet.
  5. Absatz 5Der Anspruchsberechtigte darf während desselben Krankheitsfalles innerhalb eines Monates einen Arztwechsel nur mit Zustimmung der BVA, die den behandelnden Arzt vorher anhört, vornehmen.
  6. Absatz 6Der Vertragsarzt wird ärztliche Leistungen im Falle der Anspruchsberechtigung für die Behandlung seiner eigenen Person, des Ehegatten, der Kinder, Enkel und Eltern, soweit diese mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, der BVA nicht verrechnen. Er ist jedoch zur Verordnung von Heilmitteln und Heilbehelfen für Rechnung der BVA in diesen Fällen berechtigt.
  7. Absatz 7Die vertragsärztliche Behandlung erfolgt entweder in der Ordination zu der der BVA bekanntgegebenen und veröffentlichten oder zu der zwischen dem Arzt und dem Patienten vereinbarten Sprechzeit oder durch Krankenbesuche, ferner in Privatkrankenanstalten gemäß Paragraphen 9 und 16 dieses Vertrages.
  8. Absatz 8Mit der BVA im Vertrag stehende Spitals- bzw. Amtsärzte dürfen Anspruchsberechtigte der BVA nur in einer außerhalb der Krankenanstalt bzw. der Amtsräume gelegenen Privatordination auf Rechnung der BVA behandeln. Ausnahmen hievon sind nur im Einvernehmen zwischen der BVA und der zuständigen Landesärztekammer zulässig.
  9. Absatz 9Ärztliche Leistungen, die in einer Krankenanstalt (Gebührenklasse) ohne freie Arztwahl er-bracht wurden, dürfen ohne Unterschied der Gebührenklasse der BVA nicht verrechnet werden. Ärzte, die in einer Krankenanstalt ohne freie Arztwahl oder in deren Abteilungen beschäftigt sind, sind ohne Unterschied des Anstellungsverhältnisses nicht befugt, die Behandlung solcher Patienten, die sich in solchen Anstalten befunden haben, im Zuge derselben Krankheit auch nach Entlassung aus dem Spital ohne Zustimmung der BVA auf deren Rechnung fortzusetzen, es sei denn, dass es sich um Patienten handelt, die von ihnen selbst in das Krankenhaus eingewiesen oder von denen sie ohne Zuweisung in Anspruch genommen wurden.

Paragraph 9, BEHANDLUNGSPFLICHT

  1. Absatz einsWIEN:
    1. Litera a
      In Wien wird die Behandlungsverpflichtung der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Wien im Wege einer Sprengeleinteilung geregelt. Sie betrifft die Gemeindebezirke römisch eins - römisch XXIII und ist aus dem von der BVA herausgegebenen Ärzteverzeichnis zu entnehmen.
    2. Litera b
      In Wien besteht für praktische Vertragsärzte eine Behandlungsverpflichtung nur für die in ihrem Sprengel wohnhaften Anspruchsberechtigen der BVA. Im unverbauten Gebiet innerhalb der Sprengeleinteilung besteht diese Behandlungsverpflichtung ohne Rücksicht auf die Sprengelgrenze nur für den nächsterreichbaren Vertragsarzt. Für die außerhalb der Sprengeleinteilung niedergelassenen Vertragsärzte für Allgemeinmedizin besteht die Behandlungsverpflichtung ebenfalls nur für den nächsterreichbaren Vertragsarzt.
    3. Litera c
      Zur ersten Hilfeleistung bei drohender Lebensgefahr ist jeder Vertragsarzt verpflichtet, in seinem Sprengel auch außerhalb seines Sprengels wohnhafte Anspruchsberechtigte der BVA zum vertraglich festgesetzten Honorar einmalig zu behandeln.
    4. Litera d
      Die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin innerhalb des Gebietes mit Sprengeleinteilung sind berechtigt, Anspruchsberechtigte der BVA auch außerhalb ihres Sprengels vertragsmäßig zu behandeln. In diesem Falle darf jedoch vom Anspruchsberechtigten eine Aufzahlung für die Wegegebühr nicht erhoben werden.
    5. Litera e
      Die Behandlungspflicht für Vertragsfachärzte nach den Bestimmungen dieses Vertrages besteht ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten in der Sprechstunde und in den Privatkrankenanstalten mit freier Arztwahl. Zu Krankenbesuchen sind die Vertragsfachärzte im Allgemeinen nicht verpflichtet. Hingegen hat der Vertragsfacharzt einer Berufung Folge zu leisten, wenn ein in seiner Behandlung stehender Patient bettlägerig wird oder wenn die Berufung durch einen Vertragsarzt erfolgt. Liegt zwischen der Ordination des Facharztes und der Wohnung des Anspruchsberechtigten bzw. einer Privatkrankenanstalt mit freier Arztwahl mindestens ein Sprengel, so gebührt dem Facharzt für jeden Krankenbesuch der Entfernungszuschlag laut Honorarordnung.
  2. Absatz 2ÜBRIGE BUNDESLÄNDER:
    1. Litera a
      In Orten unter 5.000 Einwohnern besteht für Vertragsärzte für Allgemeinmedizin für Krankenbesuche eine Behandlungsverpflichtung nur für den nächsterreichbaren Vertragsarzt. Als nächsterreichbarer zur Behandlung verpflichteter Vertragsarzt ist im Allgemeinen der nächst ordinierende anzusehen; in geschlossenen Orten gilt dies für alle Vertragsärzte. Ist der nächstordinierende Vertragsarzt an der Leistung der Vertragsarzthilfe durch Krankheit, Urlaub, Abwesenheit oder sonstige triftige Gründe verhindert, so geht die Verpflichtung zur Leistung der vertragsärztlichen Hilfe auf denjenigen Vertragsarzt über, der unter Berücksichtigung dieser Umstände für den Anspruchsberechtigten der sonst nächsterreichbare ist. Die Verhinderung des nächstordinierenden Arztes ist in diesem Falle vom behandelnden Arzt bei der Verrechnung des Krankenbesuchs im Kommentarfeld des Abrechnungsdatensatzes zu vermerken.
    2. Litera b
      In Orten mit über 5.000 Einwohnern, die unter Litera c, vermerkte Sonderregelung ausgenommen, ist jeder Vertragsarzt für Allgemeinmedizin innerhalb eines vom Ordinationssitz aus zu denkenden Umkreises mit einem Halbmesser von einem Kilometer zu Krankenbesuchen bei den Anspruchsberechtigten der BVA verpflichtet, die innerhalb dieses Umkreises wohnen. Für Anspruchsberechtigte außerhalb dieses Umkreises ist er zu Krankenbesuchen verpflichtet, sofern der Ordinationssitz eines anderen praktischen Vertragsarztes nicht näher ist, als die Entfernung vom Ordinationssitz des Vertragsarztes zum Kranken beträgt.
    3. Litera c
      In den nachstehend genannten Orten gilt für die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin grundsätzlich die unter Litera b, festgelegte Behandlungspflicht:

Burgenland:

Eisenstadt2

 

Marchtrenk

   

Ried

Kärnten

Klagenfurt

 

Steyr

 

Spital

 

Traun

 

St. Veit

 

Vöcklabruck

 

Villach

 

Wels

 

Wolfsberg

  
  

Salzburg:

Hallein

Niederösterreich:

Amstetten

 

Saalfelden

 

Bad Vöslau

 

Salzburg

 

Baden bei Wien

  
 

Berndorf

Steiermark:

Bruck a. d. Mur

 

Brunn/Gebirge

 

Eisenerz

 

Gloggnitz

 

Fohnsdorf

 

Herzogenburg

 

Graz

 

Horn

 

Judenburg

 

Klosterneuburg

 

Kapfenberg

 

Krems a. D.

 

Knittelfeld

 

Langenzersdorf

 

Köflach

 

Maria Enzersdorf

 

Leoben

 

Mödling

 

Mürzzuschlag

 

Neunkirchen

 

Voitsberg

 

Perchtoldsdorf

  
 

Schwechat

Tirol:

Hall i. T. (statt Solbad Hall)

 

Stockerau

 

Innsbruck

 

St. Pölten

 

Kufstein

 

Ternitz

 

Lienz

 

Waidhofen/Ybbs

 

Schwaz

 

Wr. Neustadt

 

Wörgl

    

Oberösterreich:

Ansfelden

Vorarlberg:

Bludenz

 

Attnang-Puchheim

 

Bregenz

 

Bad Ischl

 

Dornbirn

 

Braunau

 

Feldkirch

 

Ebensee

 

Lustenau

 

Enns

  
 

Gmunden

  
 

Linz

  

In diesen Orten gilt für die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bezüglich Entfernungszuschlag und Wegegebühren folgende Regelung:
  1. Sub-Litera, a, a
    Bei Krankenbesuchen innerhalb des einvernehmlich festgelegten verbauten Ortsgebietes wird für den Krankenbesuch ein Entfernungszuschlag von vier Punkten bei Tag und fünf Punkten bei Nacht geleistet, doch darf der Vertragsarzt dem im einvernehmlich festgelegten verbauten Ortsgebiet besuchten Anspruchsberechtigten, auch wenn er zur Behandlung nicht verpflichtet ist, keine Wegegebühren in Rechnung stellen.
  2. Sub-Litera, b, b
    Bei Krankenbesuchen außerhalb des einvernehmlich festgelegten verbauten Ortsgebietes hat der Vertragsarzt Anspruch auf jene Wegegebühren, die bei Inanspruchnahme des nächsterreichbaren, zur Behandlung verpflichteten Vertragsarztes für Allgemeinmedizin der BVA aufgelaufen wären. Die Mehrkosten an Wegegebühren verrechnet der Arzt mit dem Anspruchsberechtigten unmittelbar.
  1. Litera d
    In den Orten oder Städten, für die ein ärztlicher Sonntagsdienst eingeführt ist oder eingeführt wird, besteht für den diensthabenden Arzt im Sonntagsdienst uneingeschränkte Behandlungsverpflichtung. Die Verrechnung der Wegegebühren wird in der Honorarordnung geregelt.
  2. Litera e
    Die Behandlungspflicht für Vertragsfachärzte besteht in der Sprechstunde und, soweit nicht im Folgenden eine andere Regelung vereinbart wird, in den Privatkrankenanstalten mit freier Arztwahl am Orte. Von der Behandlungspflicht für Vertragsfachärzte sind jene Anspruchsberechtigten der BVA ausgenommen, die in einer Privatkrankenanstalt mit freier Arztwahl Anstaltspflege in einem Zimmer mit einem oder zwei Betten in Anspruch nehmen, es sei denn, dass sie wegen Platzmangels in einem solchen Zimmer Aufnahme finden oder dass sie nicht über eigenes Verlangen, sondern im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt aus medizinischen Gründen in einem Einbettzimmer untergebracht werden müssen. Hat der Anspruchsberechtigte eine private Zusatzversicherung auf Operationskosten oder auf sonstige ärztliche Leistungen abgeschlossen, so stellt es keine Vertragsverletzung dar, wenn der Vertragsfacharzt die sich daraus ergebenden Leistungen in Anspruch nimmt.
  3. Litera f
    Zu Krankenbesuchen sind die Vertragsfachärzte im Allgemeinen nicht verpflichtet. Hingegen hat der Vertragsfacharzt einer solchen Berufung Folge zu leisten, wenn ein von ihm behandelter, im selben Orte befindlicher Patient bettlägerig wird oder wenn die Berufung durch einen Vertragsarzt erfolgt. In den unter Litera c, genannten Orten gilt für die Vertragsfachärzte bezüglich Entfernungszuschlag und Wegegebühr folgende Regelung:
    1. Sub-Litera, a, a
      Vertragsfachärzten, die zur Behandlung verpflichtet sind, werden Wegegebühren innerhalb eines Umkreises von 5 km, gerechnet vom Ordinationssitz aus, nach den Vorschriften des Punktes 6 Litera b, der Allgemeinen Bestimmungen der Honorarordnung vergütet. Können Wegegebühren nach den Vorschriften des Punktes 6 Litera b, der Allgemeinen Bestimmungen der Honorarordnung nicht verrechnet werden, wird für jeden Krankenbesuch ein Entfernungszuschlag von vier Punkten bei Tag und fünf Punkten bei Nacht geleistet.
    2. Sub-Litera, b, b
      Den zur Behandlung nicht verpflichteten, jedoch berechtigten Vertragsfachärzten wird für jeden Krankenbesuch innerhalb des einvernehmlich festgelegten, verbauten Ortsgebietes ein Entfernungszuschlag von vier Punkten bei Tag und fünf Punkten bei Nacht geleistet.
    3. Sub-Litera, c, c
      Bei Krankenbesuchen im selben Orte, jedoch außerhalb des einvernehmlich festgelegten, verbauten Ortsgebietes kann der zur Behandlung nicht verpflichtete, jedoch berechtigte Vertragsfacharzt außer dem Entfernungszuschlag von vier Punkten bei Tag und fünf Punkten bei Nacht die Wegegebühren von der Grenze des einvernehmlich festgelegten Ortsgebietes an in Rechnung stellen, wobei ab der Grenze für die ersten 500 m die Wegegebühr für 1 km und für jeden weiteren begonnenen Kilometer die Wegegebühr für einen weiteren Kilometer verrechnet werden kann.
    4. Sub-Litera, d, d
      Innerhalb des Ortes darf der Vertragsfacharzt dem Anspruchsberechtigten keine Wegegebühren in Rechnung stellen.
    5. Sub-Litera, e, e
      Bei Krankenbesuchen außerhalb des Ortes können die Wegegebühren nach den Vorschriften des Punktes 6 Litera b, der Allgemeinen Bestimmungen der Honorarordnung vom Vertragsfacharzt nur bei Berufung durch einen Vertragsarzt für Allgemeinmedizin oder durch einen Vertragsfacharzt eines anderen Fachgebietes verrechnet werden.
In allen übrigen unter Litera c, nicht angeführten Orten finden auf die Vertragsfachärzte die sonstigen Wegegebührenbestimmungen des Paragraph 9, des Gesamtvertrages Anwendung.
  1. Litera g
    Bei Berufung eines Facharztes durch einen Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines anderen Fachgebietes ist - ausgenommen die Sonderregelung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, - in der Regel nur einer der nächstordinierenden Vertragsfachärzte auf Rechnung der BVA beizuziehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der BVA. Wird auf Wunsch eines Anspruchsberechtigten ohne Genehmigung der BVA ein entfernter ordinierender Facharzt zugezogen oder durch den Anspruchsberechtigten direkt in Anspruch genommen, so verrechnet der Vertragsfacharzt die Mehrkosten an Wegegebühren unmittelbar mit dem Anspruchsberechtigten.
  1. Absatz 3In allen Fällen, in denen Vertragsfachärzte zur Behandlung von Anspruchsberechtigten der BVA nicht verpflichtet sind, sind sie zu deren vertragsmäßiger Behandlung nach den einschlägigen Bestimmungen der Honorarordnung berechtigt. Die BVA leistet jedoch bei Inanspruchnahme eines zur Behandlung nicht verpflichteten Arztes nur jene Wegegebühren, die bei Inanspruchnahme des nächsterreichbaren zur Behandlung verpflichteten Vertragsarztes für Allgemeinmedizin aufgelaufen wären. Die Mehrkosten an Wegegebühren, die durch die Inanspruchnahme eines zur Behandlung nicht verpflichteten Vertragsarztes entstehen, verrechnet der Arzt unmittelbar mit dem Anspruchsberechtigten.
  2. Absatz 4Die Behandlung der Anspruchsberechtigten der BVA in Ambulanzen von Krankenhäusern und von Privatkrankenanstalten durch die dort beschäftigten Vertragsfachärzte ist keine Behandlung im Sinne des Vertrages.
  3. Absatz 5An Sonn- und gesetzlich gebotenen Feiertagen sowie während der Nachtzeit dürfen Vertragsärzte auf Rechnung der BVA nur in dringenden Fällen beansprucht werden. Liegt Dringlichkeit nicht vor, so ist dies vom Vertragsarzt in der Anmerkungsspalte der Anzeige gesondert zu vermerken.
  4. Absatz 6Lehnt ein Vertragsarzt die Behandlung eines Anspruchsberechtigten ab, hat er den Grund hiefür der BVA auf Verlangen mitzuteilen.

Paragraph 10, ANSPRUCHSBERECHTIGTE ANDERER LANDESSTELLEN

Für die Behandlung von Anspruchsberechtigten anderer (nicht zuständiger) Landesstellen der BVA, die außerhalb ihres Wohn- oder Beschäftigungsortes erkranken, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Behandlung von ortsansässigen Anspruchsberechtigten.

Paragraph 11, E-CARD

  1. Absatz einsDer Vertragsarzt ist verpflichtet, die e-card – sofern sie vom Patienten vorgelegt wird – zu verwenden (Einlesen der e-card). Die e-card ist bei jeder Inanspruchnahme des Arztes einzulesen. Ausgenommen davon sind Konsultationen außerhalb der Ordinationsräumlichkeiten (insbes. Hausbesuche und Heimvisiten und bei Visiten im Rahmen von Bereitschaftsdiensten), bei denen lediglich eine einmalige Nacherfassung (Paragraph 11 b, Absatz 2,) pro Abrechnungszeitraum erforderlich ist. Hinsichtlich der Verrechenbarkeit ärztlicher Leistungen bleiben, sofern in der Folge nichts anderes geregelt wird – die Regelungen des Gesamtvertrages unberührt.
  2. Absatz 2Das Einlesen der e-card bzw. die Eingabe der SV-Nummer (Paragraph 11 a,) wird im e-card-System gespeichert. Die Übertragung erfolgt mit dem Tagesdatum (keine Uhrzeit). Eine Verrechnung der anlässlich des Arztkontakts erbrachten Leistungen ist nur möglich, wenn die e-card anlässlich des Arztkontaktes eingelesen wurde bzw. die Sozialversicherungsnummer eingegeben wurde und die online-Anspruchsprüfung einen aufrechten Anspruch ergab. Bei einem medizinischen Notfall, bei dem der Patient weder die e-card mithat, noch seine Sozialversicherungsnummer kennt, kann dieser Vorgang im selben Abrechnungszeitraum bzw. innerhalb der im Paragraph 11 b, genannten Nachfrist nachgeholt werden.
  3. Absatz 3Die e-card ist eine Keycard (Schlüssel- und Signaturkarte), welche in Echtzeit auf Validität geprüft wird; dabei erfolgt auch in Echtzeit eine Anspruchsprüfung. Nachträgliche Prüfungen kommen daher nur auf Grund einer Störung und bei Hausbesuchen sowie bei dem in Absatz 2, letzter Satz beschriebenen medizinischen Notfall in Frage. Konsultationen, die während einer Störung des e-card-Systems erfasst werden (Einlesen der e-card oder Nacherfassung), können ohne Rücksicht auf das Resultat der Anspruchsprüfung abgerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Liegt die Störung allerdings im Bereich des Arztes verliert er diese Abrechnungsgarantie.
  4. Absatz 4Der Vertragsarzt kann – allerdings ohne Abrechnungsgarantie – bei außerordentlichen, nachvollziehbaren persönlichen Umständen in Einzelfällen die außerhalb der Störung offline gelesenen Daten bis zum drittfolgenden Ordinationstag übermitteln.
  5. Absatz 5Um die Nachvollziehbarkeit der übertragenen Daten (z. B. bei etwaigen Störungen) sicherzustellen, steht dem Arzt das Recht auf Übermittlung der Logfiles der übertragenen Daten einer Abrechnungsperiode bis zu sechs Monaten nach Ende derselben zu (Anforderung von Konsultationsdaten). Im Falle von Honorarstreitigkeiten verlängert sich die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Vom Honorarstreit ist der e-card-Server-Betreiber von der BVA in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 11 a, NACHWEIS DER ANSPRUCHSBERECHTIGUNG

  1. Absatz einsJeder Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem Vertragsarzt vor Behandlungsbeginn seine Anspruchsberechtigung durch Vorlage der e-card nachzuweisen.
  2. Absatz 2Der Vertragsarzt soll im Zweifelsfall nach Möglichkeit die Identität des Patienten aufgrund der Versicherungskarte oder auf sonst geeignete Weise (z. B. Reisepass, amtlicher Lichtbildausweis) prüfen.
  3. Absatz 3Erscheint der Patient ohne e-card in der Arztpraxis oder ist diese defekt, kann der Arzt im Ausnahmefall die Anspruchsberechtigung online durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer sowie – falls bekannt – des zuständigen Sozialversicherungsträgers prüfen, wobei der Patient auf einem vom Arzt unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer erzeugten Beleg durch Unterschrift den Arztkontakt sowie den Anspruch zu bestätigen hat. Die Belege sind vom Vertragsarzt bis zum Ende der Einspruchsfrist aufzubewahren und der BVA auf Anforderung zu Verfügung zu stellen. Diese Vorgangsweise ist als Ausnahme zu betrachten und soll daher auch minimiert werden.
  4. Absatz 4Eine Verrechenbarkeit ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn eine Online-Anspruchsprüfung den Anspruch bestätigt hat, andernfalls gilt der Patient als Privatpatient.
  5. Absatz 5Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, dass der Einsatz der e-card möglichst regelmäßig erfolgt.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der gesamtvertraglichen Vereinbarung über Intensivierung der Kooperation im Gesundheitswesen und die Handhabung der e-card der österreichischen Sozialversicherung in den Ordinationen niedergelassener Ärzte vom 16.12.2004 idgF, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, bleiben unberührt.

Paragraph 11 b, VERRECHENBARKEIT BEI NICHTVORLIEGEN DER E-CARD

  1. Absatz einsDas Nachbringen der e-card als Anspruchsnachweis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ist innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode, in der die Erstkonsultation erfolgte, möglich.
  2. Absatz 2Das Nacherfassen von Konsultationen ist in den folgenden Fällen zulässig:
    1. Litera a
      Störung des e-card-Systems
    2. Litera b
      Konsultationen außerhalb der Ordinationsräume (insbes. Hausbesuch, Heimvisite, Bereitschaftsdienst)
    3. Litera c
      Konsultationen in vertraglich genehmigten Zweitordinationen ohne e-card-Ausstattung
  3. Absatz 3Änderungen (Nacherfassungen, Stornierungen, etc.), die bis zum 3. Tag nach dem Ende der Abrechnungsperiode durchgeführt werden, können in der aktuellen Abrechnung berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4Änderungen (Absatz 3,), die zwischen dem 4. Tag und dem 14. Tag nach dem Ende der Abrechnungsperiode durchgeführt werden, sind in der nächsten Abrechnung als nachgereichte Leistungen anzuführen.

Paragraph 12, BEHANDLUNG IN DER ORDINATION

  1. Absatz einsDie Behandlungspflicht in der Ordination besteht gegenüber allen Anspruchsberechtigten, die den Vertragarzt aufsuchen. Getrennte Wartezimmer (und unterschiedliche Ordinationszeiten) für Kassen- und Privatpatienten sowie die Bevorzugung von Privat- vor Kassenpatienten sind unzulässig.
  2. Absatz 2Der Vertragsarzt hat nach Möglichkeit die mit der BVA vereinbarte Ordinationszeit einzuhalten.
  3. Absatz 3Nur in medizinisch dringenden Fällen (wie z. B. bei Erster Hilfeleistung) hat der Vertragsarzt auch außerhalb seiner Ordinationszeiten ärztliche Hilfe zu leisten.

Paragraph 13, KRANKENBESUCH

  1. Absatz einsKrankenbesuche sind vom Vertragsarzt durchzuführen, wenn dem Erkrankten wegen seines Zustandes das Aufsuchen des Vertragsarztes in der Ordination nicht zugemutet werden kann. Den Berufungen zu Krankenbesuchen soll entsprechend der Dringlichkeit so bald wie möglich Folge geleistet werden. Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen, sind Krankenbesuche nach Möglichkeit bis 9 Uhr beim Arzt anzumelden.
  2. Absatz 2Ein Nachtbesuch darf nur dann verrechnet werden, wenn die Berufung nicht früher als eine Stunde vor Beginn der vertraglich vereinbarten Nachtbesuchszeit erfolgt ist.
  3. Absatz 3Erfolgt der Krankenbesuch nicht in der Wohnung des Patienten, sondern in einer Krankenanstalt, so ist dies im Abrechnungsdatensatz zu vermerken.
  4. Absatz 4Wird der Arzt zu einem Erkrankten gerufen, dessen Behandlung ebenso gut in der Sprechstunde hätte erfolgen können, so ist dies bei der Verrechnung des Krankenbesuches im Abrechnungsdatensatz im Datenblock „Begründung“ zu vermerken.
  5. Absatz 5Trostbesuche dürfen auf Rechnung der BVA nicht gemacht werden.

Paragraph 14, FACHÄRZTLICHE BERATUNG UND BEHANDLUNG

  1. Absatz einsDer Anspruchsberechtigte ist berechtigt, bei Erkrankungen fachärztliche Beratung bzw. Behandlung unmittelbar oder auf Zuweisung durch einen Vertragsarzt für Allgemeinmedizin oder Vertragsfacharzt eines anderen Fachgebietes in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Für die Zuweisung zum Facharzt darf nur eine medizinische Indikation und nicht der bloße Wunsch des Patienten maßgebend sein. Die Zuweisung hat grundsätzlich an einen Vertragsfacharzt zu erfolgen, soferne nicht der ausdrückliche Wunsch des Anspruchsberechtigten auf Inanspruchnahme eines Nichtvertragsfacharztes vorliegt. Die Zuweisung zum Facharzt hat schriftlich zu erfolgen, und zwar unter Benützung des Ersatz-Arzthilfescheines.
  3. Absatz 3Der Vertragsfacharzt soll Anspruchsberechtigte, die nach seinem Ermessen keiner dauernden fachärztlichen Behandlung bedürfen, einem Vertragsarzt für Allgemeinmedizin überweisen. Dem Arzt für Allgemeinmedizin ist hiebei die Diagnose und der Behandlungsvorschlag mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Vertragsfacharzt ist verpflichtet, Patienten, die ihm zur fachärztlichen Untersuchung überwiesen werden, nach der Untersuchung dem zuweisenden Arzt mit Diagnose und Behandlungsvorschlag zurück zu überweisen. Dasselbe gilt für Vertragsfachärzte, die in einer Krankenanstalt mit oder ohne freier Arztwahl tätig sind bezüglich jener Krankheitsfälle, die in die Krankenanstalt eingewiesen wurden (Paragraph 8, Absatz 9,).

Paragraph 15, OPERATIONEN

  1. Absatz einsOperationen und Behandlungen aller Art, die nicht zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen, beispielsweise kosmetische Operationen, werden von der BVA nicht honoriert, sofern nicht ausdrücklich eine Kostenübernahmeverpflichtung der BVA vorliegt.
  2. Absatz 2Dasselbe gilt für Operationen zum Zwecke der Sterilisierung.
  3. Absatz 3Bei Einleitung und Durchführung der künstlichen Unterbrechung der Schwangerschaft ist unbeschadet der Bedachtnahme auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen die vorherige Kostenübernahmeverpflichtung der BVA erforderlich.

Paragraph 16, OPERATIONEN UND BEHANDLUNGEN IN PRIVATKRANKENANSTALTEN
UND IN HÖHEREN GEBÜHRENKLASSEN ÖFFENTLICHER KRANKENANSTALTEN

  1. Absatz einsIn den Privatkrankenanstalten mit freier Arztwahl bzw. Gebührenklassen solcher Anstalten (Paragraph 9, Absatz eins, Litera e und Absatz 2, Litera c,) wird den Anspruchsberechtigten neben der Vergütung der Verpflegskosten von der BVA der operative ärztliche Beistand bzw. die ärztliche Behandlung, Krankenbesuche bzw. Ordinationen durch einen frei gewählten Vertragsarzt einschließlich der durch die Operation bedingten notwendigen ärztlichen Nachbehandlung in der Anstalt auf Rechnung der BVA zur Verfügung gestellt. Postoperative Röntgen- und Radiumtherapie wird von der BVA bis zur Höhe der hiefür geltenden Sätze vergütet.
  2. Absatz 2Behandlung und operative Eingriffe an Anspruchsberechtigten, die höhere Gebührenklassen in öffentlichen Krankenanstalten in Anspruch nehmen, sind nicht Gegenstand der vertraglichen Verrechnung.

Paragraph 17, SONN- UND FEIERTAGSDIENST

Der Vertragsarzt ist zur Teilnahme an dem von der zuständigen Landesärztekammer eingerichteten Sonn- und Feiertagsdienst verpflichtet. Ist ein solcher eingerichtet, ist die BVA von der Diensteinteilung zu verständigen.

Paragraph 18, KONSILIUM

Wenn es aus medizinischen Gründen geboten ist, kann der Vertragsarzt in Gebieten, in denen Vertragsfachärzte zur Verfügung stehen, den fachlich zuständigen Vertragsfacharzt zu einem Konsilium berufen; sonst ist in der Regel der nächsterreichbare Vertragsarzt zu berufen.

Paragraph 19, GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE ÄRZTLICHE LEISTUNGEN

  1. Absatz einsIst die Durchführung ärztlicher Leistungen von einer Genehmigung der BVA abhängig, so hat der Vertragsarzt dem Anspruchsberechtigten einen entsprechenden Antrag zur Vorlage bei der BVA auszuhändigen.
  2. Absatz 2Die BVA darf die Genehmigung nicht von der Durchführung in anstaltseigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) abhängig machen.

Paragraph 20, ANSTALTSPFLEGE UND BEFÖRDERUNGSKOSTEN

  1. Absatz einsEine Einweisung in eine Krankenanstalt hat nur dann zu erfolgen, wenn durch die Anstaltspflege die Wiederherstellung des Erkrankten voraussichtlich wesentlich gefördert wird. Es besteht keine Verpflichtung der BVA zur Gewährung von Anstaltspflege in Fällen ausschließlicher Pflegebedürftigkeit oder in solchen Fällen, die auch ambulatorisch oder in häuslicher Pflege behandelt werden können. Die Kosten der Mitnahme von Begleitpersonen werden von der BVA nicht übernommen. Die Anspruchsberechtigten sind, sofern der ausdrückliche Wunsch des Patienten nicht entgegensteht, unter Bedachtnahme auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in die allgemeine Gebührenklasse der öffentlichen oder in die mit der BVA im Vertrag stehenden privaten Krankenanstalten einzuweisen. Die Vergütung der Kosten der ärztlichen Behandlung im Falle von Anstaltspflege ist im Paragraph 16, dieses Vertrages geregelt.
  2. Absatz 2Die vorherige Zustimmung der BVA ist für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege bei Auf-suchen der allgemeinen Gebührenklasse öffentlicher Krankenanstalten nicht erforderlich. In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der BVA vom Anspruchsberechtigten aufgrund eines schriftlichen ärztlichen Antrages einzuholen.

    Ausgenommen sind dringliche Fälle, in denen die Zustimmung der BVA jedoch binnen acht Tagen, von der Aufnahme in die Krankenanstalt gerechnet, nachzuholen ist. Um die Verlängerung der bewilligten Anstaltspflege muss, möglichst eine Woche vor Ablauf der bewilligten Dauer, in der Regel durch die Spitalsverwaltung, in Privatkrankenanstalten mit freier Arztwahl aufgrund eines ärztlichen Antrages, bei der BVA angesucht werden.

  3. Absatz 3Im Falle von Anstaltspflege werden von der BVA auch die allfällig notwendigen Kosten der Beförderung in die nächstgelegene, geeignete Krankenanstalt - Ausnahmen sind zu begründen - und allenfalls auch zurück übernommen.
  4. Absatz 4Zur Beförderung des Anspruchsberechtigten in eine Krankenanstalt ist, sofern die Entfernung von der Krankenanstalt dies erfordert, grundsätzlich ein öffentliches Verkehrsmittel heranzuziehen. Nur in medizinisch begründeten Fällen kann der Arzt die Beförderung durch ein anderes Beförderungsmittel (Krankentransport) veranlassen. Die Notwendigkeit der Beförderung für Rechnung der BVA ist in jedem Fall vom Vertragsarzt kurz zu begründen. Falls der Patient die Beförderung in eine weiter entfernte Krankenanstalt wünscht, obwohl eine ärztliche Begründung hiefür nicht gegeben ist, so ist dies vom Arzt auf dem Transportschein zu vermerken.

Paragraph 21, ERWEITERTE HEILBEHANDLUNG

  1. Absatz einsSämtliche Leistungen der erweiterten Heilbehandlung, zu denen insbesondere die Unterbringung von Personen in Rehabilitationseinrichtungen sowie die Bewilligung von Kurheilverfahren, ferner von Landaufenthalten und von Genesungsaufenthalten in Fällen der Rekonvaleszenz nach Operationen oder schwerer Krankheiten gehören, sind ausnahmslos bei sonstiger Ablehnung des Anspruches an die vorherige Zustimmung der BVA gebunden. Diese ist durch die Anspruchsberechtigten mittels des, vom Vertragsarzt auszufüllenden Kur- und Rehabilitationsantrages (Vordruck des HV) im Wege der zuständigen Landesstelle bei der Hauptstelle der BVA in Wien, römisch VIII., Josefstädter Straße 80, zu beantragen. Die Honorierung der kurärztlichen Betreuung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
  2. Absatz 2Anträge auf Bewilligungen von Kurheilverfahren, Landaufenthalte und Genesungsaufenthalte sowie für den Gebrauch von Kurmitteln in Kurorten dürfen nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation gestellt werden. Kontraindikationen sind zu vermerken. Die Abweisung keinen Erfolg versprechender Wünsche der Anspruchsberechtigten hat schon durch den behandelnden bzw. beratenden Arzt zu erfolgen. Kurheilverfahren wegen Arbeitsübermüdung ohne vorangegangene ärztliche Behandlung dürfen in der Regel nicht beantragt werden.
  3. Absatz 3Zu den Leistungen der erweiterten Heilbehandlung gehören auch Beiträge für Hauspflege, Zahnregulierungen, Stottererkurse und ähnliches. Hauspflege kann bei schwer erkrankten Anspruchsberechtigten bewilligt werden, bei denen die Art der Erkrankung eine ständige Hauspflege erfordert und wenn im Haushalte des Erkrankten keine Person zur Pflege vorhanden ist. Die BVA leistet zu den Kosten jedoch nur einen Beitrag bis zur Dauer von höchstens drei Monaten. Die Bewilligung dieses Beitrages ist sogleich nach Eintritt der Notwendigkeit der Aufnahme einer Pflegeperson mit begründetem ärztlichen Antrag (Vordruck Nr. 205) sowie einer Bescheinigung, dass im Haushalte keine Pflegeperson vorhanden ist, durch den Versicherten bei der Hauptstelle der BVA (siehe Absatz eins,) zu beantragen.
  4. Absatz 4Beabsichtigt die BVA Leistungen aus der erweiterten Heilbehandlung zu gewähren, obwohl sich der behandelnde Vertragsarzt dagegen ausgesprochen hat, so ist dieser vorher anzuhören.

Paragraph 22, VERORDNUNG VON HEILMITTELN UND HEILBEHELFEN

  1. Absatz einsDer Vertragsarzt hat bei der Verschreibung von Heilmitteln und Heilbehelfen für Rechnung der BVA die Bestimmungen der Richtlinien des Hauptverbandes über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RÖV) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  2. Absatz 2Hierbei wird der Vertragsarzt durch das Öko-Tool, das tunlichst in eine vorhandene Arztsoftware integriert wird, unterstützt.
  3. Absatz 3Der Vertragsarzt verschreibt unter Beachtung der medizinischen Erfordernisse grundsätzlich die im Öko-Tool enthaltenen Arznei- und Heilmittel. Dies gilt auch für wirkstoffgleiche und wirkstoffähnliche Arznei- und Heilmittel und Biosimilars.
  4. Absatz 4Zur Verordnung von Heilmitteln und Heilbehelfen für Rechnung der BVA sind die von ihr zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke sind nach Tunlichkeit mit dem deutlichen Stempelaufdruck und der Unterschrift, sonst jedenfalls aber mit der leserlichen Unterschrift des behandelnden Arztes zu versehen. Der Vertragsarzt hat das Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung nach Maßgabe des ihm vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden Nachweises der BVA durch nochmaligen Stempelaufdruck im dafür vorgesehenen Feld des Kassenrezeptformulares zu bestätigen.
  5. Absatz 5Für Anspruchsberechtigte, die sich auf Rechnung der BVA in Anstaltspflege befinden, dürfen während deren Dauer Heilmittel auf Rechnung der BVA nicht verschrieben werden.
  6. Absatz 6Der für die Untersuchung und Behandlung der Anspruchsberechtigten der BVA erforderliche Ordinationsbedarf an Arzneimitteln, Verbandmaterial, Reagenzien und Ähnlichem wird im dementsprechenden Ausmaß von der BVA kostenlos zur Verfügung gestellt.
  7. Absatz 7Beabsichtigt der Chef(Direktions)arzt eine vom Vertragsarzt abgelehnte, genehmigungspflichtige Spezialität zu bewilligen, so ist diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  8. Absatz 8Der Bezug von Heilbehelfen u. dgl., wie z. B. von Bruchbändern, Bauchmiedern, Prothesen (Prothesenreparaturen) usw., bedarf der vorherigen Zustimmung der BVA, die vom Anspruchsberechtigten aufgrund des schriftlichen Antrages des Arztes einzuholen ist. Duplikate von Heilbehelfen werden im Allgemeinen nicht bewilligt. Die Vergütung der Heilbehelfe erfolgt, soweit diese nicht seitens der Anspruchsberechtigten von den mit der BVA im Vertrag stehenden Lieferanten kostenlos bezogen werden können, nach den jeweils festgesetzten Höchstsätzen.
  9. Absatz 9Wenn die vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung der Vorschriften der Absatz eins bis 6 zu einer Mehrbelastung der BVA führt, so ist der Vertragsarzt vorerst darauf aufmerksam zu machen. Bei einem Streit über den Ersatz des daraus entstandenen Schadens findet Paragraph 31, Anwendung.

Paragraph 23, ÄRZTLICHE GEBURTSHILFE

  1. Absatz einsÄrztliche Geburtshilfe ist der BVA nur dann zu verrechnen, wenn der Vertragsarzt erst während der Entbindung wegen pathologischen Verlaufes der Geburt zugezogen wird.
  2. Absatz 2Wird die Leitung einer normalen Entbindung von einem Vertragsarzt übernommen, so ist das hiefür entfallende Honorar zwischen Anspruchsberechtigtem und Vertragsarzt zu vereinbaren und privat zu verrechnen.
  3. Absatz 3Bei normalem Verlauf der Geburt vergütet die BVA die Kosten einer Anstaltspflege nur für neun Tage. Hinsichtlich der erforderlichen vorherigen Zustimmung der BVA gelten die im Paragraph 20 -, dieses Vertrages enthaltenen näheren Bestimmungen.

Paragraph 23 a, KRANKENGELDBEZUGSBERECHTIGTE VERSICHERTE

Die Paragraphen 23 b bis 23e gelten nur für krankengeldbezugsberechtigte Versicherte.

Paragraph 23 b, FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
DURCH DEN VERTRAGSARZT

  1. Absatz einsDie Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten obliegt grundsätzlich dem behandelnden Vertragsarzt. Die Vertragsparteien können Abweichungen hievon vereinbaren.
  2. Absatz 2Der Vertragsarzt kann in Zweifelsfällen vor der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) die Stellungnahme der hiezu von der BVA beauftragten Organe (Chef-/Direktionsarzt) einholen.

Paragraph 23 c, AUSGEHZEIT

Der Vertragsarzt kann dem arbeitsunfähigen, im Krankenstand befindlichen Versicherten, soweit das nach der Art der Erkrankung in Betracht kommt, Ausgehzeit bewilligen. Diese ist so festzusetzen, dass eine missbräuchliche Verwendung, wie die Besorgung beruflicher Angelegenheiten, nicht möglich ist und die Kontrolle der Erkrankten nicht behindert wird. Unbeschränkte Ausgehzeiten dürfen nur im Einvernehmen mit der BVA (Chef-/Direktionsarzt) bewilligt werden.

Paragraph 23 d, MELDUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
DURCH DEN VERTRAGSARZT

  1. Absatz einsDie Aufnahme in den Krankenstand kann grundsätzlich nur mit dem Tag erfolgen, mit welchem die Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt festgestellt wurde. Eine rückwirkende Aufnahme in den Krankenstand für mehr als einen Tag steht nur der BVA (Chef-/Direktionsarzt) auf Grund eines Vorschlages des behandelnden Vertragsarztes zu. Der Vertragsarzt hat in der Regel am gleichen Tag, an dem er die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt hat, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die BVA auszufertigen.
  2. Absatz 2Die Krankenstandsmeldung ist mit Hilfe der dafür über das eCard-System zur Verfügung stehenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAUM) zu erstatten. Dienstunfälle (Berufskrankheiten) und Dienstbeschädigungen im Sinne des Kriegsopferversorgungs-gesetzes sind als solche zu bezeichnen. Das gleiche gilt für Krankheiten, die sich der Ver-sicherte durch Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat oder die sich als unmittelbare Folgen der Trunkenheit oder des Missbrauches von Suchtgiften ergeben. Besteht eine Mitschuld der Familienangehörigen, ist dies zu vermerken. Ferner ist anzugeben, wenn der Verdacht auf eine durch einen Dritten zugefügte Verletzung (z. B. Verkehrsunfall) besteht.
  3. Absatz 3Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer ist unter gewissenhafter Würdigung der maßgebenden Verhältnisse vorzunehmen. Der Vertragsarzt hat bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung alle notwendigen Angaben im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Patienten zu machen und wo dies medizinisch möglich ist, ist das Ende oder das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Bei Eintritt der Arbeitsfähigkeit ist der Versicherte vom Krankenstand abzumelden und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit genau anzugeben.
  4. Absatz 4Ein als arbeitsunfähig gemeldeter Versicherter, bei dem ärztliche Besuche nicht notwendig sind und der auch in keiner ambulanten Behandlung steht, ist anzuweisen, sich dem Vertragsarzt fallweise vorzustellen, damit dieser den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit oder den Eintritt der Arbeitsfähigkeit zeitgerecht feststellen kann.
  5. Absatz 5Besteht nach einem Spitalsaufenthalt, nach einem Aufenthalt in einer Heilstätte oder nach einem Kuraufenthalt Arbeitsunfähigkeit, so ist der Versicherte, auch wenn er unmittelbar vor einem solchen Aufenthalt schon arbeitsunfähig war, neuerlich als arbeitsunfähig zu melden.

Paragraph 23 e, FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT DURCH DIE BVA

  1. Absatz einsDie BVA ist berechtigt, durch die hiezu beauftragten Organe (Chef-/Direktionsarzt) die Arbeitsfähigkeit der Versicherten unmittelbar festzustellen. In diesem Falle ist der behandelnde Vertragsarzt entsprechend zu unterrichten; die erhobenen Befunde sind ihm mitzuteilen.
  2. Absatz 2Ist die Arbeitsfähigkeit durch eine Verfügung der BVA gemäß Absatz eins, festgestellt worden, so kann während des gleichen Krankheitsfalles eine Abänderung dieser Feststellung vom Vertragsarzt nur im Einvernehmen mit der BVA (Chef-/Direktionsarzt) vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Beabsichtigt der Chef-/Direktionsarzt einen Versicherten, der durch den behandelnden Vertragsarzt nicht in den Krankenstand genommen wurde, arbeitsunfähig zu erklären, so ist dem behandelnden Vertragsarzt vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4Ist der behandelnde Vertragsarzt mit einer Verfügung der BVA gemäß Absatz 2, oder 3 nicht einverstanden, so ist er berechtigt, dagegen schriftlich unter Anführung der medizinischen Gründe Einspruch zu erheben. Die endgültige Entscheidung steht dem Chefarzt der BVA zu.
  5. Absatz 5Die BVA kann einen Vertragsarzt damit betrauen, Versicherte, die nicht in vertragsärztlicher Behandlung stehen und Anspruch auf Führung im Krankenstand erheben, auf ihre Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen und solche Versicherte ständig in ärztlicher Kontrolle zu behalten, um nach seinem Ermessen die Abmeldung aus dem Krankenstand vorzunehmen. Dies gilt nicht für die Dauer stationärer Krankenhausbehandlung. Mit dieser Aufgabe wird die BVA in der Regel einen, diesem Versicherten zunächst wohnhaften, Arzt betrauen.

Paragraph 23 f, MUTTERHILFE

Der Vertragsarzt ist zur Beratung der schwangeren Anspruchsberechtigten, ferner zur Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sowie auf Verlangen der BVA zur Durchführung der Stillkontrolle verpflichtet.

Paragraph 24, AUSKUNFTSERTEILUNG

  1. Absatz einsDer Vertragsarzt ist zur Erteilung von Auskünften in medizinischen Fragen, insbesondere zur Bekanntgabe der Diagnose, nur gegenüber den ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten Ärzten der BVA verpflichtet. Soweit es sich um Auskünfte in Fragen nicht medizinischer Art im Zusammenhang mit der Behandlung des Erkrankten handelt, sind diese Auskünfte auch den gehörig ausgewiesenen sonstigen Bevollmächtigten der BVA zu geben. Zur Auskunftserteilung ist der Vertragsarzt jedoch nur insoweit verpflichtet, als dies für die Durchführung der Aufgaben der BVA notwendig ist.
  2. Absatz 2Die BVA hat für die Geheimhaltung der vom Vertragsarzt erteilten Auskünfte gegenüber unberufenen Personen Sorge zu tragen.

Paragraph 25, KRANKENAUFZEICHNUNGEN

Der Vertragsarzt führt für die in seiner Behandlung stehenden Anspruchsberechtigten die notwendigen Aufzeichnungen. Kommt der Vertragsarzt seiner Aufzeichnungspflicht mittels EDV-Speicherung nach, muss er für Aussprachen mit Vertretern der BVA Ausdrucke anfertigen oder die erforderlichen Angaben in anderer für sie lesbarer Form zur Verfügung stellen. Der Vertragsarzt hat die Leistungen ohne unnötigen Aufschub nach deren vollständiger Erbringung in der EDV zu erfassen. Die Leistungspositionen sind vom Vertragsarzt einzeln einzugeben. Leistungsbündelungen sowie diagnosebezogene, symptomorientierte oder andere Automatismen dürfen nicht verwendet werden.

Paragraph 26, ADMINISTRATIVE MITARBEIT

  1. Absatz einsDer Vertragsarzt ist zur Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit insoweit verpflichtet, als dies im Gesamtvertrag vorgesehen oder sonst zwischen der Kammer und der BVA vereinbart wird.
  2. Absatz 2Die Muster der für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegung notwendigen Vordrucke (Bescheinigungen) werden zwischen der Kammer und der BVA vereinbart.
  3. Absatz 3Die BVA hat darauf Bedacht zu nehmen, dass die administrative Belastung des Vertragsarztes auf das unumgänglich notwendige Mindestmaß beschränkt bleibt. Die für die vertragsärztliche Tätigkeit notwendigen Vordrucke werden dem Vertragsarzt von der BVA kostenlos zur Verfügung gestellt.
  4. Absatz 4Die Vordrucke sind entsprechend auszufüllen und vom Vertragsarzt mit seiner Unterschrift und seiner Stampiglie zu versehen. Beim Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist in den Vordrucken jene Diagnose zu unterstreichen, welche die Arbeitsunfähigkeit begründet. Zur Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses und zur Vermeidung einer Beunruhigung des Anspruchsberechtigten können die für die Krankheitsstatistik vorgesehenen medizinisch üblichen Abkürzungen oder sonst vereinbarten Bezeichnungen verwendet werden.
  5. Absatz 5Wegen der Erteilung von Auskünften, die die Krankenversicherung und deren Leistungen, nicht aber medizinische Angelegenheiten betreffen, sind die Anspruchsberechtigten an die BVA zu weisen.

Paragraph 27, HONORIERUNG DER VERTRAGSÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT

  1. Absatz einsDie Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen wird in der Honorarordnung geregelt, die einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtvertrages bildet.
  2. Absatz 2Die Honorarordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Grundsätze, nach denen die einzelnen ärztlichen Leistungen zu verrechnen und zu honorieren sind (Allgemeine Bestimmungen);
    2. Litera b
      die Aufzählung der vertraglichen Leistungen der Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte auf Rechnung der BVA;
    3. Litera c
      die Bewertung der einzelnen Leistungen in Punkten und, soweit dies vorgesehen ist, in Eurobeträgen.
  3. Absatz 3Der Geldwert des einzelnen Punktes wird in einem Anhang zur Honorarordnung zwischen der Kammer und der BVA vereinbart. Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die sonstigen Voraussetzungen, die für die Festsetzung der Tarife maßgebend waren, kann die Kammer oder die BVA eine Abänderung der Tarife verlangen.

Paragraph 28, RECHNUNGSLEGUNG

  1. Absatz einsDie Honorierung der Vertragsärzte erfolgt nach Einzelleistungen gemäß der Honorarordnung.
  2. Absatz 2Die Rechnungslegung ist elektronisch auf Datenträger oder per Datenfernübertragung vorzunehmen. Dies gilt auch für Vorsorge- und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen.
  3. Absatz 3Die Abrechnung hat monatlich zu erfolgen. Die Honorarabrechnung der im abgelaufenen Monat durchgeführten Behandlungen und Leistungen ist vom Vertragsarzt bis spätestens 10. des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monats der BVA zu übermitteln.
  4. Absatz 4Im Falle einer Stellvertretung des Vertragsarztes (Paragraph 7,) verrechnet die BVA nur mit dem vertretenen Vertragsarzt.
  5. Absatz 5Dem Vertragsarzt wird der Eingang der elektronisch eingereichten Abrechnungen nach dem jeweiligen Stand der technischen Möglichkeiten bestätigt. Entspricht der, der BVA übermittelte Datensatz nicht dem gemäß den Richtlinien des Hauptverbandes verbindlichen Datensatzaufbau für Vertragspartner (DVP), wird die BVA den Vertragsarzt davon verständigen und unter Angabe der detaillierten Gründe zur Übermittlung einer korrigierten Version auffordern.
  6. Absatz 6Der Vertragsarzt hat sein EDV-Abrechnungssystem innerhalb der von der Kammer und der BVA gemeinsam festgesetzten angemessenen Frist an Änderungen der Verträge, der Rechnungslegungsvorschriften, des Datensatzaufbaus oder des Code-Verzeichnisses anzupassen.
  7. Absatz 7Bei Rechnungen, die ohne sachliche Begründungen später als zwei Monate nach Ablauf des abgerechneten Behandlungsmonats eingereicht werden, erfolgt ein 5%iger Abzug. Ist seit dem abgerechneten Behandlungsmonat mehr als ein Jahr verstrichen und liegt eine sachliche Begründung hiefür nicht vor, wird außer dem 5%igen Abzug der auf die vertraglichen Leistungen entfallende, vom Anspruchsberechtigten zu entrichtende Behandlungsbeitrag von der Rechnung ohne Anspruch auf Ersatz in Abzug gebracht. Rechnungen über mehr als drei Jahre zurückliegende Behandlungsmonate werden nicht honoriert. Assistenzen und Narkosen werden ausschließlich durch den Operateur verrechnet, das Honorar wird den assistierenden Ärzten unmittelbar von der BVA angewiesen.
  8. Absatz 8Neben den Abrechnungsdaten hat der Vertragsarzt der Landesstelle der BVA folgende Unterlagen zu übermitteln:
    1. Litera a
      Den Verrechnungsschein als Datenbegleitschein oder Datenfernübertragungsbestätigung
    2. Litera b
      Bei zuweisungsgebundenen Fachgebieten sowie auf ausdrückliches Verlangen der BVA im Einzelfall in der den Erfordernissen angemessenen Dauer die (Ersatz-) Arzthilfescheine gemäß Absatz 4,
    3. Litera c
      Andere Unterlagen, deren Übermittlung vertraglich vereinbart ist (z. B. OP-Ergänzungsscheine, e-card-Ersatzbelege,…)
  9. Absatz 9Die Rechnungslegungsdaten sind vom Vertragsarzt zumindest sechs Monate ab Erhalt des Honorars, im Fall von Einwendungen gemäß Paragraph 31, Absatz 6, des Gesamtvertrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Vertragsarzt die Rechnungslegung jederzeit wiederholen können. Sofern eine Abrechnungsdiskette vorhanden ist, verbleibt diese bei der BVA und wird von ihr zumindest über den zuvor beschriebenen Zeitraum aufbewahrt.
  10. Absatz 10Ergeben sich aus der Überprüfung der Abrechnung Differenzen zwischen dem Vertragsarzt und der BVA, so sind diese nach den Bestimmungen des Paragraph 31, zu regeln. Die Einbehaltung von Teilen der Bruttoliquidierungssumme ist nur auf Grund eines abgeschlossenen Verfahrens der paritätischen Schiedskommission oder einer rechtskräftigen Entscheidung des Schlichtungsausschusses zulässig.
  11. Absatz 11Die mit der EDV-Rechnungslegung, mit der Anschaffung oder Änderung eines EDV-Abrechnungssystems und mit der Datenübermittlung zusammenhängenden Kosten sind von jenem Partner des Einzelvertrages zu tragen, bei dem sie unmittelbar anfallen.

Paragraph 29, HONORARANWEISUNG, HONORARABZÜGE UND HONORARZUSCHLÄGE

  1. Absatz einsDie BVA verpflichtet sich, gemäß Paragraph 28, dieses Vertrages form- und zeitgerecht eingereichte Honorarabrechnungen bis zum 15. des der Einreichung folgenden Monates an die Vertragsärzte zur Auszahlung zu bringen. Die Überweisung des entfallenden Betrages ist zeitgerecht erfolgt, sobald der Auftrag auf Überweisung von der BVA innerhalb der obgenannten Frist ergangen ist. Die technischen Einzelheiten der Durchführung werden zwischen der zuständigen Landesstelle der BVA und der zuständigen Landesärztekammer vereinbart. Wird von der BVA eine Überprüfung der Honorarabrechnung durch den Schlichtungsausschuß (die paritätische Schiedskommission) beantragt, so ist der strittige Honoraranteil als vorläufige Zahlung anzuweisen. Der Honoraranteil, der vom Schlichtungsausschuss (von der paritätischen Schiedskommission) rechtskräftig gestrichen wird, kann bei der nächsten Honorarauszahlung in Abzug gebracht werden.
  2. Absatz 2Die BVA wird monatlich von den an die Vertragsärzte zur Liquidierung gelangenden Bruttohonoraren unter dem Titel „Beiträge und sonstige Gemeinschaftsleistungen“ jene Beträge in Abzug bringen, die ihr jeweils von der zuständigen Landesärztekammer im vorhinein schriftlich bekanntgegeben werden und diese Beträge längstens vier Wochen später der Kammer laufend überwiesen. Der Vertragsarzt anerkennt durch die Unterzeichnung des Einzelvertrages diese Vereinbarung.
  3. Absatz 3Die BVA verpflichtet sich, während der Wirksamkeit dieses Gesamtvertrages eine Zuwendung an den Wohlfahrtsfonds der zuständigen Landesärztekammer zu leisten. Die Zuwendung ist nicht Bestandteil der Honorare der Vertragsärzte. Sie wird binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahres für die in diesem Quartal bezahlten Honorarsummen überwiesen. Sie entspricht einem Prozentsatz der Honorarsummen der im jeweiligen Bundesland niedergelassenen Vertragsärzte, und zwar
    1. Ziffer eins
      der Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte (ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) ab Honoraranweisung für Jänner 1989 in

Wien………………………………………….….…

1,61 %

Niederösterreich…………………………….……...

1,72 %

Burgenland………………………………….……...

1,75 %

Oberösterreich……………………………….……..

1,71 %

Steiermark………………………………….………

1,71 %

Kärnten………………………………………….….

1,72 %

Salzburg………………………………………….....

1,70 %

Tirol………………………………………………...

1,67 %

Vorarlberg……………………………………....…..

1,69 %;

  1. Ziffer 2
    der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ab Honoraranweisung für das 1. Quartal 1989 bzw. ab Honoraranweisung für das 1. Quartal 1993 in

Wien………………………………………….….…

0,85 %

bzw. …

0,79 %

Niederösterreich…………………………….……...

0,82 %

bzw. …

0,76 %

Burgenland………………………………….……...

0,87 %

bzw. …

0,80 %

Oberösterreich……………………………….……..

0,88 %

bzw. …

0,80 %

Steiermark………………………………….………

0,80 %

bzw. …

0,74 %

Kärnten………………………………………….….

0,86 %

bzw. …

0,81 %

Salzburg………………………………………….....

0,93 %

bzw. …

0,88 %

Tirol………………………………………………...

0,85 %

bzw. …

0,76 %

Vorarlberg……………………………………....…..

0,95 %

bzw. …

0,93 %.

Paragraph 30, GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung des Gesamtvertrages. Die gleiche Verpflichtung übernehmen die Parteien des Einzelvertrages.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Erfüllung der dem Landesärzteausschuss, der paritätischen Schiedskommission und der Landesschiedskommission gestellten Aufgaben mitzuwirken und diese Einrichtungen zu unterstützen.
  3. Absatz 3Die BVA wird der Kammer auf Anfrage alle mit der Durchführung dieses Vertrages im Zusammenhang stehenden Auskünfte erteilen.
  4. Absatz 4Die BVA hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vertragsarztes und dessen Leistungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzen könnte. Ebenso hat der Vertragsarzt alles zu unterlassen, was die BVA und deren Einrichtungen in den Augen der Anspruchsberechtigten und der Öffentlichkeit herabsetzen könnte.
  5. Absatz 5Der Vertragsarzt teilt der BVA die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen mit, das gleiche gilt, wenn ein in Behandlung stehender Anspruchsberechtigter ein Verhalten zeigt, das seine Wiederherstellung erschwert oder verzögert.

Paragraph 31, VORBEHANDLUNG VON STREITIGKEITEN IM SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

  1. Absatz einsStreitigkeiten zwischen dem Vertragsarzt und der BVA sollen einvernehmlich beigelegt werden. Hiebei wird die BVA, soweit Fragen der ärztlichen Behandlung berührt werden, durch den Chefarzt vertreten (Paragraph 32,). Kommt eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zustande, so wird der Streitfall in einem Schlichtungsausschuss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorbehandelt.
  2. Absatz 2Der Schlichtungsausschuss besteht aus je einem ärztlichen Vertreter der zuständigen Landesärztekammer und der BVA. Dem Schlichtungsausschuss können Referenten beigezogen werden. Der beteiligte Vertragsarzt kann zu einer schriftlichen Stellungnahme oder zur Teilnahme an der Verhandlung eingeladen werden.
  3. Absatz 3Der Schlichtungsausschuss trifft bei übereinstimmender Auffassung beider Mitglieder eine Vorentscheidung. Er bestimmt die von der BVA dem Vertragsarzt zu zahlende Vergütung für Leistungen aus dem Vertragsverhältnis, wobei er einzelne Leistungen als nicht begründet streichen oder die Honorarabrechnung in angemessener Weise kürzen kann. Der Schlichtungsausschuss ist überdies berechtigt, den Ersatz zu bestimmen, den der Vertragsarzt bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des Paragraph 22, der BVA zu leisten hat.
  4. Absatz 4Die Vorentscheidung ist entsprechend zu begründen und dem Vertragsarzt sowie der BVA mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben, wobei auf die Möglichkeit eines Einspruches gemäß Absatz 5, hinzuweisen ist.
  5. Absatz 5Der Vertragsarzt und die BVA können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorentscheidung des Schlichtungsausschusses mittels eingeschriebenen Briefes bei der paritätischen Schiedskommission eine Entscheidung dieser Kommission beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt die Vorentscheidung des Schlichtungsausschusses als bindender Schiedsspruch.
  6. Absatz 6Einwendungen gegen die Honorarabrechnung müssen von den Parteien des Einzelvertrages bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Sechsmonate-Frist beginnt für den Vertragsarzt mit der Zahlung des Honorares, für die BVA mit dem Einlangen der Honorarabrechnung. Wenn der Arzt die Bestimmungen des Paragraph 22, nicht beachtet, ist eine Beanstandung durch die BVA nur innerhalb von neun Monaten nach Einlangen der Verschreibung bei der BVA zulässig.

Paragraph 32, ZUSAMMENARBEIT DER VERTRAGSÄRZTE
MIT DEM CHEF-(DIREKTIONS)ÄRZTLICHEN DIENST

  1. Absatz einsDie BVA wird in allen medizinischen Angelegenheiten gegenüber dem Vertragsarzt durch den Chef-(Direktions)arzt vertreten. Der Chef-(Direktons)arzt und der Vertragsarzt sind zu kollegialer Zusammenarbeit verpflichtet.
  2. Absatz 2Die ärztliche Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes bleibt auch bei Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unberührt. Der Chef(Direktions)arzt ist daher nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung unmittelbar einzugreifen.

Paragraph 33, VERFAHREN BEI STREITIGKEITEN

Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesamtvertrag oder aus einem aufgrund dieses Gesamtvertrages abgeschlossenen Einzelvertrages zwischen den Vertragsparteien dieser Verträge ergeben, unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 31, - dem in den Paragraphen 344 bis 348 ASVG geregelten Verfahren.

Paragraph 34, TOD DES VERTRAGSARZTES

  1. Absatz einsDurch den Tod des Vertragsarztes erlischt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Einzelvertrages. Die im Zeitpunkt des Todes des Vertragsarztes diesem gebührenden offenen Honoraransprüche gegen die BVA stehen den vom Verlassenschaftsgericht festgestellten Erben zu.
  2. Absatz 2Der von der Witwe (dem Witwer) oder subsidiär vom gerichtlich bestellten Nachlassverwalter eines Vertragsarztes im Einvernehmen mit den Vertragsparteien mit der Weiterführung der Praxis für eine bestimmte Zeit betraute Arzt ist für Rechnung der Erben zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach den Bestimmungen des mit dem verstorbenen Arzt geschlossenen Einzelvertrages berechtigt.

Paragraph 35, AUFLÖSUNG DES EINZELVERTRAGSVERHÄLTNISSES

  1. Absatz einsDas Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und der BVA kann - ausgenommen die einvernehmliche Lösung des Vertragsverhältnisses und den Verzicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, - nur aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 343, Absatz 2 bis 4 ASVG in der jeweils geltenden Fassung aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Der Einzelvertrag erlischt mit Ende jenes Quartals, in dem der Vertragsarzt das 70. Lebensjahr vollendet. In Einzelfällen können, bei drohender ärztlicher Unterversorgung, zwischen der BVA und der Kammer Ausnahmen vereinbart werden. Die Planstelle ist im Bedarfsfall so rechtzeitig auszuschreiben, dass die Nachbesetzung mit Beginn des auf die Erreichung der Altersgrenze folgenden Quartals erfolgen kann.

Paragraph 36, AUSSCHREIBUNG VON FREIEN FACHARZTSTELLEN
IN DEN AMBULATORIEN DER BVA

Die BVA wird freie Facharztstellen in einem von ihr geführten Ambulatorium in den Mitteilungen der zuständigen Landesärztekammer ausschreiben.

Paragraph 37, SONDERREGELUNG FÜR DIE VERTRAGSZAHNÄRZTE

  1. Absatz einsDie Durchführung der vertragsärztlichen Zahnbehandlung und des Zahnersatzes wird in einer Sonderregelung vereinbart, die von diesem Gesamtvertrag abweichende Bestimmungen enthalten kann.
  2. Absatz 2Dieser Gesamtvertrag trifft für die Vertragszahnärzte erst mit dem Abschluss der Sonderregelung in Kraft.
  3. Absatz 3Die Sonderregelung ist ein Bestandteil des Gesamtvertrages. Der Gesamtvertrag kann mit ausschließlicher Wirkung oder ohne Wirkung für die Vertragszahnärzte gekündigt werden (Paragraph 39,).

Paragraph 38, ÜBERNAHME DER BISHERIGEN VERTRAGSÄRZTE

Alle Ärzte, die am 31. Mai 1957 in einem Vertragsverhältnis zur BVA standen, werden ohne neuerlichen Antrag in das Vertragsverhältnis nach dem vorliegenden Gesamtvertrag im bisherigen Umfang ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit übernommen. Diese Ärzte werden dies durch Unterfertigung des neuen Einzelvertrages, der den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages entspricht, innerhalb von zwei Monaten nach Zusendung des Einzelvertrages durch die BVA bestätigen.

Paragraph 39, GÜLTIGKEITSDAUER

  1. Absatz einsDieser Gesamtvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von den Vertragsparteien zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt werden.
  2. Absatz 2Im Falle der Aufkündigung des Gesamtvertrages werden die Vertragsparteien Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages ohne Verzug aufnehmen.

Paragraph 40, VERLAUTBARUNG

Dieser Gesamtvertrag samt Anlagen sowie allfällige Nachträge zu diesem Gesamtvertrag werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Internet verlautbart.

Paragraph 41, WIRKSAMKEITSBEGINN

Dieser Gesamtvertrag tritt am 1. Juni 1957 in Kraft.

Vertragsmuster gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gesamtvertrages

Gebührenfrei gemäß Paragraph 30, B-KUVG

in Verbindung mit Paragraph 110, Ziffer 2, Litera a, ASVG

E i n z e l v e r t r a g

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieser Einzelvertrag wird zwischen Herrn (Frau) Dr. med. .......................................................................... (im folgenden Vertragsarzt genannt) in .............................................................. und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Landesstelle für ........................................... auf Grund der Bestimmungen des Gesamtvertrages vom 31. Mai 1957 abgeschlossen.
  2. Absatz 2Der Inhalt des Gesamtvertrages samt den geltenden Sonder- und Zusatzvereinbarungen wird vom Vertragsarzt zur Kenntnis genommen.

Paragraph 2,

Die vertragsärztliche Tätigkeit wird in der Eigenschaft als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für …………………………............................................... ausgeübt.

Berufssitz:.........................................................................

Ordinationssitz:.................................................................

Ordinationszeit:.................................................................

Paragraph 3,

Bezüglich der Art und des Umfanges der vertragsärztlichen Tätigkeit wird imEinvernehmen mit der Ärztekammer besonders vereinbart:

……………………………………………………………………………………………………………………………....

Paragraph 4,

Die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages ergeben sich aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus diesem Einzelvertrag.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Vertragsarzt gibt durch die Unterfertigung des Einzelvertrages sein Einverständnis, dass die von der Ärztekammer beschlossenen und der BVA bekanntgegebenen Abzüge von seinem Honorar vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2Der Vertragsarzt erklärt weiters, eine Vorentscheidung des Schlichtungsausschusses (Paragraph 31, Absatz 3, des Gesamtvertrages) als verbindlichen Schiedsspruch im Sinne der Paragraphen 577, ff. Zivilprozeßordnung anzuerkennen, soferne nicht fristgerecht ein Antrag an die paritätische Schiedskommission eingebracht wurde.

Paragraph 6,

Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Monatsersten, der auf das Einlangen des vom Vertragsarzt unterfertigten Einzelvertrages Paragraph 3, bei der BVA folgt.

…………………, den ………………………..

 

Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter:

Unterschrift des Vertragsarztes:

1  Aufgrund des B-KUVG 1967 wurde statt der Bezeichnung Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten (KVA) jeweils die Benennung Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) verwendet.

2  Als Landeshauptstadt, gilt ab 1. Jänner 1961