Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

 

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlautbart gemäß Paragraph 227, GSVG:

2. Änderung der Satzung 2017

 

Die Satzung 2017 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Amtliche Verlautbarung im
Internet Nr. 204/2016, vom 28.12.2016, zuletzt geändert durch die Amtliche Verlautbarung Nr. 188/2017, vom 28. 12.2017, wird wie folgt geändert:

 

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 43, angefügt:

„Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung Paragraph 44 “,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage“ der Ausdruck „(Paragraph 108, Absatz 3, ASVG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 20, Absatz 3, wird nach Ziffer 9 folgende Ziffer 10 angefügt:

Ziffer 10 Progrediente Myopie bei nachweislicher Dioptrienzunahme von mindestens einer Dioptrie pro Jahr bei Kindern und Jugendlichen bei Behandlung mit peripher Defokus modifizierten Kontaktlinsen oder Orthokeratologie-Linsen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, Litera j, wird das Zeichen „>“ durch den Ausdruck „größer als“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 27, wird die Zahl „235,21“ durch die Zahl „251,37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 28, wird die Zahl „123,00“ durch die Zahl „127,55“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „(Paragraph 99 a, Absatz 2, GSVG)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 99 a, Absatz 2, GSVG, Paragraph 160, GSVG, Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG)“ ersetzt und die Ziffer 9 entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 32, Absatz 7, wird der Ausdruck „(Absatz 2,)“ durch den Ausdruck „nach dem ersten und zweiten Teil der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr“ ersetzt und die Ziffer 1 entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Zahl „84,18“ durch die Zahl „85,86“ ersetzt und in Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, die Zahl „105,20“ durch die Zahl „107,30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 37, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 100 Absatz 2, Ziffer eins bis 3“ durch den Ausdruck „§ 100 Absatz 2, Ziffer eins und 2“, der Ausdruck „§ 169 Absatz 2, Ziffer eins bis 4“ durch den Ausdruck „§ 169 Absatz 2, Ziffer eins “, und der Ausdruck „§ 32 Absatz eins und 2“ durch den Verweis „§ 32 Absatz 2 bis 6“ ersetzt sowie die Wortfolge „,wenn der Versicherte auf Grund des zweiten Teiles der Richtlinie über die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Rezeptgebühr befreit ist“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 37, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 169 Absatz 2, Ziffer eins bis 4“ durch den Ausdruck „§ 169 Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt und der letzte Satz gestrichen.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 37, entfällt der 5. Absatz.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 38, wird der Ausdruck „§ 32 Absatz eins und 2“ durch den Ausdruck „§ 32 Absatz 2 bis 6“ ersetzt und die Wortfolge „, wenn der Versicherte auf Grund des zweiten Teiles der Richtlinie über die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Rezeptgebühr befreit ist“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 39, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 32 Absatz eins und 2“ durch den Ausdruck „§ 32 Absatz 2 bis 7“ ersetzt und die Wortfolge „, wenn der Versicherte auf Grund des zweiten Teiles der Richtlinie über die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Rezeptgebühr befreit ist“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 39, Absatz 2, wird der letzte Satz gestrichen.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 39, entfällt der 4. Absatz.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 44, samt Überschrift eingefügt:

Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung

Paragraph 44,

Die 2. Änderung der Satzung 2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Novellierungsanordnung 18, Anlage 1 der Satzung lautet:

„Anlage 1

Vergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe werden Kostenersätze unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Juni 2010 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 17.  Zusatzprotokolles erbracht, soweit nachstehend nicht andere Punktewerte oder Eurobeträge angeführt sind. Sofern die Leistungen durch eine Gruppenpraxis erbracht wurden, werden die Kostenersätze um 7 Prozent reduziert.

Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, erstattet die SVA je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 Euro.

Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt:

  1. Litera a
    für Grundleistungen (ausgenommen Pos. A1, A2, E11, E12, E3)

0,6627 €

  1. Litera b
    für Pos. A1, A2, E11, E12 und E3

1,0476 €

  1. Litera c
    für die übrigen Leistungen des Honorartarifes

0,6627 €

  

Ausnahmen:

  

Honorarabschnitt A

römisch VIII. (34a-f)

0,5850 €

Honorarabschnitt A

Xb

1,0600 €

Honorarabschnitt A

römisch XI.

0,5029 €

Honorarabschnitt A

römisch XIII.

0,5552 €

Honorarabschnitt A

XIV

1,7480 €

Honorarabschnitt C

 

0,5029 €

Honorarabschnitt D

 

1,3425 €

Honorarabschnitt D

Pos. 2.04, 2.05, 2.09, 3.01, 5.01, 5.02, 11.25, wenn die Leistungen von Angehörigen anderer Fachgebiete als jenem für medizinische und chemische Labordiagnostik in der eigenen Ordination erbracht werden.

1,7480 €

Honorarabschnitt D

Pos. 5.03, wenn die Leistungen von Angehörigen der Fachgebiete Gynäkologie, Kinderheilkunde oder Urologie in der eigenen Ordination erbracht wird.

1,7480 €

Honorarabschnitt D

Pos. 1.01, 3.07, 3.08, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Kinderheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden.

1,7480 €

Honorarabschnitt E

R1a, R1b

0,5871 €

 

R3a – R5b

0,5552 €

 

R9a – R18, R20a

0,5679 €

 

R101 – R808

0,5460 €

Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe:

  1. Ziffer eins
    Sonderleistungen
 

Paravertebrale Nervenblockade

15,72 €

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Fluoreszenzangiographie

83,25 €

 

Rheographie

21,09 €

 

Mechanokardiogramm

26,09 €

 

Elektro-Schock

23,84 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Dopplersonographie der intrakraniellen Halsgefäße

29,80 €

 

SCAT-Testung bei erektiler Dysfunktion

22,41 €

 

Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse

35,04 €

 

Polysomnographie (Langzeit Schlaf-Atmungs-Kreislaufmessung)

29,10 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Nadelakupunktur je Sitzung laut den Indikationen des Obersten Sanitätsrates

7,00 €

 

Nervenfaseranalyse (sOCT) bei Glaukomverdacht

60,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

  1. Ziffer 2
    Physikalische Behandlungen
    1. 2 Punkt eins
      Heilmassage
 

Lymphdrainage

15,55 €

 

Bindegewebsmassage

15,55 €

 

Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten)

7,78 €

 

Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain

7,78 €

 

Chirotherapie

11,77 €

 

Manualtherapie

12,50 €

  1. 2 Punkt 2
    Heilgymnastik
 

Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen):
z. B. Bobath, PNF, Vojta

 
 

pro Behandlung zu 30 Minuten

19,55 €

 

pro Behandlung zu 45 Minuten

27,25 €

  1. 2 Punkt 3
    Thermische Anwendung
 

Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack

3,05 €

  1. 2 Punkt 4
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie:
Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je

3,49 €

 

Niederfrequenztherapie:
Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation)

3,92 €

 

Mittelfrequenztherapie:
Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton

4,80 €

 

Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche
mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie

3,49 €

  1. 2 Punkt 5
    Magnetfeldtherapie
 

Magnetfeldtherapie

4,43 €

  1. 2 Punkt 6
    Hydrophysikalische Behandlung
 

Unterwasserdruckstrahlmassage

7,05 €

 

Kohlensäurebad

7,05 €

 

Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad)

8,72 €

  1. Ziffer 3
    Laboruntersuchungen
 

Lipidelektrophorese

34,81 €

 

Bence-Jones-Nachweis

4,36 €

 

PRIST (Gesamt-IgE)

27,47 €

 

RAST

15,12 €

 

Effektive-Thyroxine-Ration (ETR)

18,68 €

 

Extractible nuklear antigen (ENA)

12,86 €

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

  1. Ziffer 4
    Sonstige diagnostische Leistungen
 

Dualphotonendensitometrie zur Bestimmung der Knochendichte

29,07 €

Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten
  1. Litera a
    für eine Einzelsitzung zu 50 Minuten

21,80 €

  1. Litera b
    für eine Einzelsitzung zu 25 Minuten

12,72 €

  1. Litera c
    für eine Gruppensitzung zu 90 Minuten pro Person

7,27 €

  1. Litera d
    für eine Gruppensitzung zu 45 Minuten pro Person

5,09 €

  1. Ziffer 2
    Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
    1. 2 Punkt eins
      Manuelle Heilmassage
 

Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten

5,21 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald)
bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem

mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten

15,17 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald);

Mindestdauer 30 Minuten

9,11 €

 

Apparative Druckwellenmassage
(Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur
Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten

3,94 €

 

Unterwasserdruckstrahlmassage
Mindestdauer 10-15 Minuten

5,30 €

 

Bindegewebsmassage

15,17 €

  1. 2 Punkt 2
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom;
Mindestdauer 10 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie;
Mindestdauer 20 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten:
z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane
Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie:
Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie:

 
 

Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

2,44 €

 

Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

3,13 €

 

Hydroelektrisches Vollbad
Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten

4,75 €

 

Mittelfrequenztherapie:
z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton;
Mindestdauer 15 Minuten

1,94 €

  1. 2 Punkt 3
    Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie
 

Hochfrequenztherapie:
Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten

1,94 €

 

Ultraschalltherapie
Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen
nur mit besonderer medizinischer Begründung)

2,18 €

 

Trockene Wärmebehandlung:
Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux,
Mindestdauer 10 Minuten

1,12 €

 

Heißluft Mindestdauer 10 Minuten

2,18 €

  1. 2 Punkt 4
    Wärmeträger- und Kältetherapie
 

Feuchte Wärmebehandlung:
Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten

5,64 €

 

Kryotherapie:
Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten

1,69 €

  1. 2 Punkt 5
    Hydrotherapie
 

Medizinalbad mit Zusatz:
z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten

4,52 €

  1. 2 Punkt 6
    Hausbesuch
 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

13,89 €

Zuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege

Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal leistet die SVA pro Besuch Kostenzuschüsse in folgender Höhe:

  1. Ziffer eins
    Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten

8,64 €

  1. Ziffer 2
    Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um

2,88 €

Tarif für Flugrettungstransporte

Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:

Primärtransporte pauschal

1.457,58 €

Sekundärtransporte pauschal

1.700,00 €

Für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:

Primärtransporte pauschal

758,62 €

Sekundärtransporte pauschal

1.020,00 €

Für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:

pauschal

715,95 €“

Novellierungsanordnung 19, Anlage 2 der Satzung lautet:

„Anlage 2

Vergütungstarif für ärztliche Hilfe
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 91, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Honorarnoten über geleistete ärztliche Hilfe werden Kostenersätze unter Zugrundelegung der im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1. Juni 2010 mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Honorarordnung in der Fassung des 17.  Zusatzprotokolles erbracht. Es gelten dieselben Eurobeträge wie für Versicherte mit reduziertem Kostenanteil nach Paragraph 16, Absatz 3,, soweit nachstehend nicht andere Punktewerte angeführt sind. Sofern die Leistungen durch eine Gruppenpraxis erbracht wurden, werden die Kostenersätze um 7 Prozent reduziert.

Im Falle der Inanspruchnahme von Behandlungs-, Untersuchungsmethoden und Leistungen, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem im vorstehenden Absatz genannten Gesamtvertrag (in der Honorarordnung) nicht geregelt sind, erstattet die SVA je Behandlung bzw. Untersuchung 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch den Betrag von 275,00 Euro.

Der Punktewert für die einzelnen Leistungen beträgt:

  1. Litera a
    für Grundleistungen (ausgenommen Pos. A1, A2, E11, E12, E3)

0,7455 €

  1. Litera b
    für Pos. A1, A2, E11, E12 und E3

1,1786 €

  1. Litera c
    für die übrigen Leistungen des Honorartarifes

0,7455 €

  

Ausnahmen:

  

Honorarabschnitt A

römisch VIII. (34a-f)

0,6581 €

Honorarabschnitt A

Xb

1,1925 €

Honorarabschnitt A

römisch XI.

0,5658 €

Honorarabschnitt A

römisch XIII.

0,6246 €

Honorarabschnitt A

XIV

1,9665 €

Honorarabschnitt C

 

0,5658 €

Honorarabschnitt D

 

1,5103 €

Honorarabschnitt D

Pos. 2.04, 2.05, 2.09, 3.01, 5.01, 5.02, 11.25, wenn die Leistungen von Angehörigen anderer Fachgebiete als jenem für medizinische und chemische Labordiagnostik in der eigenen Ordination erbracht werden.

1,9665 €

Honorarabschnitt D

Pos. 5.03, wenn die Leistungen von Angehörigen der Fachgebiete Gynäkologie, Kinderheilkunde oder Urologie in der eigenen Ordination erbracht wird.

1,9665 €

Honorarabschnitt D

Pos. 1.01, 3.07, 3.08, wenn die Leistungen von Angehörigen des Fachgebietes Kinderheilkunde in der eigenen Ordination erbracht werden.

1,9665 €

Honorarabschnitt E

R1a – R1b

0,6605 €

 

R3a – R5b

0,6246 €

 

R9a – R18, R20a

0,6389 €

 

R101 – R808

0,6143 €

Tarif für sonstige Leistungen der ärztlichen Hilfe:

  1. Ziffer eins
    Sonderleistungen
 

Paravertebrale Nervenblockade

15,72 €

 

Plethysmographie

21,90 €

 

Fluoreszenzangiographie

83,25 €

 

Rheographie

21,09 €

 

Mechanokardiogramm

26,09 €

 

Elektro-Schock

23,84 €

 

13C Urea-Atemlufttest bei Heliobacter pylori-Infektion

36,59 €

 

Dopplersonographie der intrakraniellen Halsgefäße

29,80 €

 

SCAT-Testung bei erektiler Dysfunktion

22,41 €

 

Topographische Bestimmung der Aktivitätsverteilung in der Schilddrüse

35,04 €

 

Polysomnographie (Langzeit Schlaf-Atmungs-Kreislaufmessung)

29,10 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

Hoch- bzw. mittelenergetischen Bereich (fokussierte ESWT)

192,00 €

 

Dreimonatspauschale für extrakorporale Stoßwellenbehandlungen im

niederenergetischen Bereich (radiale ESWT)

38,00 €

 

Nadelakupunktur je Sitzung laut den Indikationen des Obersten Sanitätsrates

7,00 €

 

Nervenfaseranalyse (sOCT) bei Glaukomverdacht

60,00 €

 

Digitale Volumen Tomographie

55,00 €

  1. Ziffer 2
    Physikalische Behandlungen
    1. 2 Punkt eins
      Heilmassage
 

Lymphdrainage

15,55 €

 

Bindegewebsmassage

15,55 €

 

Apparative Druckwellenmassage: z. B. Lymphapress (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie bei Lymphödemen der Extremitäten)

7,78 €

 

Intermittierende Druckmassage: z. B. Vasotrain

7,78 €

 

Chirotherapie

11,77 €

 

Manualtherapie

12,50 €

  1. 2 Punkt 2
    Heilgymnastik
 

Spezialgymnastik (Neurophysiologische Bewegungsübungen):
z. B. Bobath, PNF, Vojta

 
 

pro Behandlung zu 30 Minuten

19,55 €

 

pro Behandlung zu 45 Minuten

27,25 €

  1. 2 Punkt 3
    Thermische Anwendung
 

Kryotherapie: z. B. Kryogel, Coldpack

3,05 €

  1. 2 Punkt 4
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie:
Ultrareizstrom, diadynamischer Strom, Impulsgalvanisation, je

3,49 €

 

Niederfrequenztherapie:
Niederfrequente Wechselströme, TNS (transkutane Nervenstimulation)

3,92 €

 

Mittelfrequenztherapie:
Stereodynamischer Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton

4,80 €

 

Kombinierte Anwendung verschiedener Frequenzbereiche
mittels eines Gerätes: z. B. Hochvolttherapie

3,49 €

  1. 2 Punkt 5
    Magnetfeldtherapie
 

Magnetfeldtherapie

4,43 €

  1. 2 Punkt 6
    Hydrophysikalische Behandlung
 

Unterwasserdruckstrahlmassage

7,05 €

 

Kohlensäurebad

7,05 €

 

Hydroelektrisches Vollbad (Stangerbad)

8,72 €

  1. Ziffer 3
    Laboruntersuchungen
 

Lipidelektrophorese

34,81 €

 

Bence-Jones-Nachweis

4,36 €

 

PRIST (Gesamt-IgE)

27,47 €

 

RAST

15,12 €

 

Effektive-Thyroxine-Ration (ETR)

18,68 €

 

Extractible nuklear antigen (ENA)

12,86 €

 

Laktose-Intoleranz-Test

25,00 €

  1. Ziffer 4
    Sonstige diagnostische Leistungen
 

Dualphotonendensitometrie zur Bestimmung der Knochendichte

29,07 €

Zuschüsse für der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

  1. Ziffer eins
    Behandlung durch einen nicht ärztlichen Psychotherapeuten
  1. Litera a
    für eine Einzelsitzung zu 50 Minuten

21,80 €

  1. Litera b
    für eine Einzelsitzung zu 25 Minuten

12,72 €

  1. Litera c
    für eine Gruppensitzung zu 90 Minuten pro Person

7,27 €

  1. Litera d
    für eine Gruppensitzung zu 45 Minuten pro Person

5,09 €

  1. Ziffer 2
    Behandlung durch einen zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseur
    1. 2 Punkt eins
      Manuelle Heilmassage
 

Pro Sitzung; Mindestdauer 15-20 Minuten

5,21 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald)
bei primären oder sekundären Lymphödemen bzw. Phlebödem

mit ulcus cruris; Mindestdauer 50 Minuten

15,17 €

 

Manuelle Lymphdrainage – Dr. Vodder (Mald);

Mindestdauer 30 Minuten

9,11 €

 

Apparative Druckwellenmassage
(Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur
Entstauungstherapie der Extremitäten); Mindestdauer 45 Minuten

3,94 €

 

Unterwasserdruckstrahlmassage
Mindestdauer 10-15 Minuten

5,30 €

 

Bindegewebsmassage

15,17 €

  1. 2 Punkt 2
    Elektrophysikalische Behandlung
 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom;
Mindestdauer 10 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie;
Mindestdauer 20 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:
Exponentialstrom; Mindestdauer 20 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten:
z. B. niederfrequente Wechselströme, TENS (transkutane
Nervenstimulation); Mindestdauer 20 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie:
Iontophorese, Galvanisation; Mindestdauer 20 Minuten

1,94 €

 

Niederfrequenztherapie:

 
 

Zweizellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

2,44 €

 

Vierzellenbad; Mindestdauer 20 Minuten

3,13 €

 

Hydroelektrisches Vollbad
Stanger-Bad; Mindestdauer 20 Minuten

4,75 €

 

Mittelfrequenztherapie:
z. B. stereodyn. Strom, Interferenzstrom, Nemectrodyn, Wymoton;
Mindestdauer 15 Minuten

1,94 €

  1. 2 Punkt 3
    Hochfrequenz-, Ultraschall-, Fototherapie
 

Hochfrequenztherapie:
Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Mindestdauer 10 Minuten

1,94 €

 

Ultraschalltherapie
Mindestdauer 5 Minuten pro Region; (mehr als zwei Regionen
nur mit besonderer medizinischer Begründung)

2,18 €

 

Trockene Wärmebehandlung:
Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux,
Mindestdauer 10 Minuten

1,12 €

 

Heißluft Mindestdauer 10 Minuten

2,18 €

  1. 2 Punkt 4
    Wärmeträger- und Kältetherapie
 

Feuchte Wärmebehandlung:
Moor, Parafin, Fango, Parafango, Munaripackung; Mindestdauer 20 Minuten

5,64 €

 

Kryotherapie:
Kryopackungen z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit; Mindestdauer 20 Minuten

1,69 €

  1. 2 Punkt 5
    Hydrotherapie
 

Medizinalbad mit Zusatz:
z. B. Sole-, Schwefel-, Moorschwebstoff-, Kohlensäurebad; Mindestdauer 20 Minuten

4,52 €

  1. 2 Punkt 6
    Hausbesuch
 

Medizinisch notwendiger Hausbesuch

13,89 €

Zuschüsse für medizinische Hauskrankenpflege

Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal leistet die SVA pro Besuch Kostenzuschüsse in folgender Höhe:

  1. Ziffer eins
    Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege bis zur Dauer von 45 Minuten

8,64 €

  1. Ziffer 2
    Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um

2,88 €

Tarif für Flugrettungstransporte

Für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:

Primärtransporte pauschal

1.457,58 €

Sekundärtransporte pauschal

1.700,00 €

Für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:

Primärtransporte pauschal

758,62 €

Sekundärtransporte pauschal

1.020,00 €

Für Flugtransporte (Primärtransporte) nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:

pauschal

715,95 €“

Novellierungsanordnung 20, Anlage 3 der Satzung lautet:

„Anlage 3

Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 29. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.

Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die Anstalt je erbrachter Leistung

  1. Litera a
    30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 16, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
  2. Litera b
    in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten,

höchstens jedoch den Betrag von 275,00 Euro.

1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:

Pos.Nr.

 

Leistungsart

 

1

 

Beratung

12,80 €

2

 

Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

18,60 €

3

 

Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung

7,60 €

4

 

Visite

32,00 €

5

 

Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps

24,00 €

6

 

Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

18,80 €

7

 

Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

29,40 €

8

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang
(einschließlich Unterlage)

43,60 €

61

 

Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

36,80 €

71

 

Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

47,50 €

81

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit
Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik
(einschließlich Unterlage)

62,40 €

9

 

Aufbau mit Höckerdeckung

66,40 €

10

 

Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front-
und Eckzähnen, pro Zahn

99,10 €

11

 

Stiftverankerung

13,60 €

12

 

WB-Amputation

31,00 €

13

 

WB-Extirpation einkanalig

53,80 €

14

 

WB-Extirpation zweikanalig

107,60 €

15

 

WB-Extirpation dreikanalig

161,40 €

16

 

WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen

12,30 €

17

 

Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung,
Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung,
bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

7,60 €

18

 

Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis

8,30 €

19

 

Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu
drei Sitzungen pro Behandlungsfall

4,10 €

20

 

Zahnsteinentfernung

10,80 €

21

 

Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung),
bis zu drei Sitzungen

5,30 €

22

 

Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten
(pro Pfeilerstelle)

11,20 €

23

 

Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.)
(pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

3,90 €

24

 

Zahnröntgen

6,60 €

25

 

Panoramaröntgen

38,50 €

26

 

Stomatitisbehandlung (pro Sitzung)

6,50 €

27

 

Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

130,10 €

28

 

Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung
durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung
des Materials zur histologischen Untersuchung

128,60 €

29

 

Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

131,00 €

30

 

Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel

62,20 €

31

 

Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur
histologischen Untersuchung

62,50 €

32

 

Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

26,70 €

33

 

Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei
dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten
Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

31,40 €

34

 

Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische
Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

37,00 €

35

 

Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht
neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)

24,50 €

36

 

Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie
und Injektionsmittel

53,10 €

37

 

Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

138,80 €

38

 

Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

57,30 €

39

 

Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

60,30 €

40

 

Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel

20,40 €

41

 

Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös
(exklusive Medikament)

4,20 €

62

 

Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich

36,80 €

72

 

Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich

47,50 €

82

 

Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich

62,40 €

92

 

Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich

99,10 €

Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.

65

 

Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres

52,00 €

Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.

Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.

2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 
  1. Ziffer eins
    Platte (jeder Größe)

223,00 €

  1. Ziffer 2
    Zahn, pro Einheit

14,00 €

  1. Ziffer 3
    Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung)

14,00 €

  1. Ziffer 4
    Sauger

14,00 €

römisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung

868,00 €

römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 
  1. Litera a
    Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer

68,00 €

  1. Litera b
    Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung)

82,00 €

  1. Litera c
    Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b)

109,00 €

  1. Litera d
    Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator

123,00 €

  1. Litera e
    Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke

141,00 €

Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.

3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 
  1. Ziffer eins
    Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern.

675,75 €

  1. Ziffer 2
    Zahn pro Einheit

10,50 €

römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 
  1. Litera x
    Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe

73,50 €

  1. Litera y
    Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer

89,25 €

  1. Litera z
    Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis

99,75 €

Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.

4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen

  1. Ziffer eins
    Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen)

246,00 €

  1. Ziffer 2
    Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen

404,25 €

Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.

5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr

 

639,10 €

6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten

  1. Ziffer eins
    Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes

34,30 €

  1. Ziffer 2
    Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates

42,70 €

  1. Ziffer 3
    Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube

51,80 €

7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
und kleine kieferorthopädische Behelfe

Einzelkrone

100,00 €

Stiftzahn

100,00 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

100,00 €

Reparatur der Zahnbrücke

11,63 €

Geschiebe

139,53 €

Schädel – Fernröntgen

34,88 €

Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte
Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle

49,05 €

Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

72,67 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro
Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss
einer kieferorthopädischen Behandlung

49,05 €

Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene

50,00 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

30,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

40,00 €

8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen

Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:

Einzeitige Implantation

305,23 €

Zweizeitige Implantation

523,24 €

Krone in Verbindung mit Implantation

313,95 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

197,67 €

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

Inlay Stift

23,26 €

Stiftverankerung parapulpal je Stelle

29,07 €

Entfernung eines Implantates

29,07 €

Anker

69,77 €

Druckknopf

139,53 €

Magnetverankerung

139,53 €

Riegel

139,53 €

Steg

203,48 €

Stegkappe

104,65 €

Konuskrone

331,39 €

Krone kunststoffverblendet

244,18 €

Ringteleskopkrone

331,39 €

Teleskopkrone

331,39 €

Anfertigung einer Marylandbrücke

209,30 €

Voll-Porzellankrone

209,30 €“

Novellierungsanordnung 21, Anlage 4 der Satzung lautet:

„Anlage 4

Vergütungstarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz
nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 94, GSVG

Auf die in Vorlage gebrachten saldierten Rechnungen der Zahnbehandler (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten) über in Anspruch genommene Leistungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG werden Kostenersätze unter Zugrundelegung des mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossenen Verrechnungsübereinkommens vom 1. Februar 1974 in der Fassung des 29. Zusatzprotokolles erbracht, soweit in der Folge keine abweichenden Eurotarife festgelegt werden.

Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, GSVG, die als zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend anerkannt werden, die aber in dem vorstehenden Absatz genannten Verrechnungsübereinkommen bzw. Gesamtvertrag nicht geregelt sind, erstattet die Anstalt je erbrachter Leistung

  1. Litera a
    30 Prozent der nachgewiesenen Kosten, wenn es sich um Leistungen handelt, die den in Paragraph 16, Absatz 2, genannten vergleichbar sind,
  2. Litera b
    in allen anderen Fällen 60 Prozent der nachgewiesenen Kosten,

höchstens jedoch den Betrag von 275,00 Euro.

1. Abschnitt:
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GSVG, die
nicht in den Abschnitten 2 bis 9 geregelt sind:

Pos.Nr.

 

Leistungsart

 

1

 

Beratung

14,40 €

2

 

Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

20,93 €

3

 

Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung

8,55 €

4

 

Visite

36,00 €

5

 

Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps

27,00 €

6

 

Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

21,15 €

7

 

Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

33,08 €

8

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang
(einschließlich Unterlage)

49,05 €

61

 

Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

41,40 €

71

 

Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

53,44 €

81

 

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit
Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik
(einschließlich Unterlage)

70,20 €

9

 

Aufbau mit Höckerdeckung

74,70 €

10

 

Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front-
und Eckzähnen, pro Zahn

111,49 €

11

 

Stiftverankerung

15,30 €

12

 

WB-Amputation

34,88 €

13

 

WB-Extirpation einkanalig

60,53 €

14

 

WB-Extirpation zweikanalig

121,05 €

15

 

WB-Extirpation dreikanalig

181,56 €

16

 

WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen

13,84 €

17

 

Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung,
Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in gesonderter Sitzung,
bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

8,55 €

18

 

Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis

9,34 €

19

 

Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu
drei Sitzungen pro Behandlungsfall

4,61 €

20

 

Zahnsteinentfernung

12,15 €

21

 

Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung),
bis zu drei Sitzungen

5,96 €

22

 

Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten
(pro Pfeilerstelle)

12,60 €

23

 

Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.)
(pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

4,39 €

24

 

Zahnröntgen

7,43 €

25

 

Panoramaröntgen

43,31 €

26

 

Stomatitisbehandlung (pro Sitzung)

7,31 €

27

 

Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

146,36 €

28

 

Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung
durch Alveole in Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung
des Materials zur histologischen Untersuchung

144,68 €

29

 

Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

147,38 €

30

 

Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel

69,98 €

31

 

Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und
Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials zur
histologischen Untersuchung

70,31 €

32

 

Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

30,04 €

33

 

Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei
dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten
Fällen pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

35,33 €

34

 

Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische
Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

41,63 €

35

 

Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht
neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)

27,56 €

36

 

Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie
und Injektionsmittel

59,74 €

37

 

Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

156,15 €

38

 

Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive
Anästhesie und Injektionsmittel

64,46 €

39

 

Plastische Lippen-, Wangen- und Zungenbändchenoperation
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

67,84 €

40

 

Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel

22,95 €

41

 

Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös
(exklusive Medikament)

4,73 €

62

 

Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitenzahnbereich

41,40 €

72

 

Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitenzahnbereich

53,44 €

82

 

Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang im Seitenzahnbereich

70,20 €

92

 

Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seitenzahnbereich

111,49 €

Die Positionen 62, 72, 82, 92 sind nur anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere und stillende Mütter.

65

 

Mundhygiene für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres, während kieferorthopädischer Behandlung zweimal innerhalb eines Jahres

58,50 €

Für Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtbehandlung (20 bis 7 Uhr) gelangen die doppelten Tarife zur Anwendung.

Für die bei Pos.Nr. 41 verwendeten Arzneien ist der amtliche Taxpreis maßgebend.

2. Abschnitt:
Kunststoffprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 
  1. Ziffer eins
    Platte (jeder Größe)

250,88 €

  1. Ziffer 2
    Zahn, pro Einheit

15,75 €

  1. Ziffer 3
    Klammer (eine mehrarmige Klammer, jedoch nur in einfacher Ausführung)

15,75 €

  1. Ziffer 4
    Sauger

15,75 €

römisch II. Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung

976,50 €

römisch III. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 
  1. Litera a
    Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer

76,50 €

  1. Litera b
    Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung)

92,25 €

  1. Litera c
    Leistung gemäß a) und b) gemeinsam bzw. Leistungen gemäß a) oder b)

122,63 €

  1. Litera d
    Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator

138,38 €

  1. Litera e
    Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke

158,63 €

Werden bei totaler Unterfütterung von Prothesenstücken auch Leistungen nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu vergüten.

3. Abschnitt:
Metallprothetik abnehmbarer Zahnersatz

römisch eins. Prothesen-Neuherstellung:

 
  1. Ziffer eins
    Metallgerüstprothese einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern.

675,75 €

  1. Ziffer 2
    Zahn pro Einheit

10,50 €

römisch II. Reparatur von Zahnersatzstücken:

 
  1. Litera x
    Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe

73,50 €

  1. Litera y
    Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer

89,25 €

  1. Litera z
    Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) Erweiterung der Metallbasis

99,75 €

Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüstprothesen werden nach dem 2. Abschnitt römisch III a) bis d) abgegolten. Die unter x) bis z) angeführten Leistungen werden gesondert abgegolten.

4. Abschnitt:
Kronen an Klammerzähnen

  1. Ziffer eins
    Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen (darunter sind Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu verstehen)

246,00 €

  1. Ziffer 2
    Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen

404,25 €

Abgegolten werden nur Kronen an Klammerzähnen, die zur Abstützung und zum Halt einer Prothese notwendig und geeignet sind.

5. Abschnitt:
Kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr

 

639,10 €

6. Abschnitt:
Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten

  1. Ziffer eins
    Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes

34,30 €

  1. Ziffer 2
    Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates

42,70 €

  1. Ziffer 3
    Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube

51,80 €

7. Abschnitt:
Zuschüsse für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
und kleine kieferorthopädische Behelfe

Einzelkrone

100,00 €

Stiftzahn

100,00 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

100,00 €

Reparatur der Zahnbrücke

11,63 €

Geschiebe

139,53 €

Schädel – Fernröntgen

34,88 €

Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte
Mundvorhofplatte inklusive Anpassung und Nachkontrolle

49,05 €

Positioner inklusive Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

72,67 €

Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro
Kiefer inklusive Anpassung und Nachkontrolle nach Abschluss
einer kieferorthopädischen Behandlung

49,05 €

Tiefzieh-, Miniplast-, Aufbiss-, Knirscher-, Lingualschiene

50,00 €

Mundhygiene – einmal pro Kalenderjahr

30,00 €

Parodontalbehandlung bei Vorliegen von Parodontose oder Parodontitis – maximal zweimal pro Kalenderjahr

40,00 €

8. Abschnitt:
Tarif für sonstige Leistungen der konservierend-prothetischen Zahnbehandlung
in medizinischen Sonderfällen

Bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation, Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation, Patienten mit extremer Atrophie der Kiefer- oder Kieferrelationen, die eine normale prothetische Versorgung nicht zulassen:

Einzeitige Implantation

305,23 €

Zweizeitige Implantation

523,24 €

Krone in Verbindung mit Implantation

313,95 €

Zahnbrücke (je Teil der Brücke)

197,67 €

Stiftverankerung pulpal gegossen

98,84 €

Inlay Stift

23,26 €

Stiftverankerung parapulpal je Stelle

29,07 €

Entfernung eines Implantates

29,07 €

Anker

69,77 €

Druckknopf

139,53 €

Magnetverankerung

139,53 €

Riegel

139,53 €

Steg

203,48 €

Stegkappe

104,65 €

Konuskrone

331,39 €

Krone kunststoffverblendet

244,18 €

Ringteleskopkrone

331,39 €

Teleskopkrone

331,39 €

Anfertigung einer Marylandbrücke

209,30 €

Voll-Porzellankrone

209,30 €“

Novellierungsanordnung 22, Anlage 5 der Satzung lautet:

„Anlage 5

Kostenersatz für Kieferregulierungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG im
Zusammenhalt mit Paragraph 94 a, GSVG

Folgende Leistungen gemäß Paragraph 94 a, GSVG werden entsprechend dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie als Sachleistung oder als Kostenersatz nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG erbracht:

  1. Ziffer eins
    Kieferorthopädische Beratung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,
    18,10 €
     

Diese umfasst folgende Leistungen:

  1. Litera a
    Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art und Dauer der KFO-Behandlung,
  2. Litera b
    Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung,
  3. Litera c
    Information über die Art und Notwendigkeit der Mitwirkung (Compliance) des Patienten/der Patientin,
  4. Litera d
    Information über Vor- und Nachteile einer KFO-Behandlung.
  1. Ziffer 2
    Interzeptive kieferorthopädische Behandlung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,
    920,00 €
     

Die Leistung der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung umfasst:

  1. Litera a
    eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen),
  2. Litera b
    Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme,
  3. Litera c
    die kieferorthopädische Behandlung,
  4. Litera d
    die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis.

Hiezu gehört auch die einmalige Reparatur der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVA nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.

  1. Ziffer 3
    Kieferorthopädische Hauptbehandlung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,
    3.703,00 €
     

Die kieferorthopädische Hauptbehandlung umfasst:

  1. A
    Diagnostische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Behandlungsplanung,
    2. Litera b
      die klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen,
    3. Litera c
      Panoramaröntgen,
    4. Litera d
      laterales Fernröntgen,
    5. Litera e
      Fotos intra- und extraoral,
    6. Litera f
      Modelle,
    7. Litera g
      Bissregistrat,
    8. Litera h
      Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges.
  2. B
    Therapeutische Leistungen; dies sind:
    1. Litera a
      Therapie mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges,
    2. Litera b
      Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer optimalen häuslichen Mundhygiene,
    3. Litera c
      erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung,
    4. Litera d
      chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen,
    5. Litera e
      einmalige Verwendung von Non-Compliance-Geräten.

Hiezu gehören auch zwei Reparaturen der Geräte, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist. Weitere Reparaturen sind auf Kosten der SVA nur vorzunehmen, wenn diese einer Kostenübernahme zustimmt.“

*

 

Die 2. Änderung der Satzung 2017 wurde von der Generalversammlung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 13.12.2018 beschlossen und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 18.12.2018, GZ: BMASGK-21430/0029-II/A/10/2018, genehmigt.

 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

 

Mahrer

Aubauer