Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

 

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, ASVG:

Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung 2019
RVAGH 2019

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Richtlinien regeln die Vollzugspraxis der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Beurteilung des Vorliegens einer mindestens dreijährigen Bauleistungserbringung nach dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz (Paragraph 67 a bis Paragraph 67 e, ASVG). Sie sind gemäß Paragraph 31, Absatz 6, ASVG für alle Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.

Allgemeines

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBei der Beurteilung, ob ein Unternehmen nach einer Änderung bzw. Umgestaltung drei Jahre lang Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbracht hat, ist die Personenidentität oder die Unternehmensidentität maßgebend.
  2. Absatz 2Folgende Fälle einer Umgestaltung oder Veränderung eines Unternehmens sind insbesondere maßgebend:
    1. Ziffer eins
      GesellschafterInnenwechsel,
    2. Ziffer 2
      Erwerb eines Unternehmens durch Einzelrechtsnachfolge,
    3. Ziffer 3
      Umgründungsvorgänge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge:
      1. Litera a
        Einantwortung,
      2. Litera b
        Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, UGB,
      3. Litera c
        Verschmelzung,
      4. Litera d
        Spaltung,
      5. Litera e
        Umwandlung,
    4. Ziffer 4
      Neugründung eines Unternehmens.
  3. Absatz 3Beantragt ein Unternehmen im Fall einer Umgestaltung oder einer Veränderung des Unternehmens gemäß Absatz 2, die Aufnahme in die HFU-Liste, ist dem Krankenversicherungsträger die Personenidentität oder die Unternehmensidentität durch entsprechende Unterlagen bzw. Erklärungen nachzuweisen.

GesellschafterInnenwechsel

Paragraph 3,

Bei einem GesellschafterInnenwechsel in einem Unternehmen bleiben die Personenidentität und die Unternehmensidentität gewahrt. Die bereits zurückgelegte Zeit der Erbringung der Bauleistung wird durch den GesellschafterInnenwechsel nicht berührt.

Einzelrechtsnachfolge

Paragraph 4,

  1. Absatz einsGeht der wesentliche Unternehmenskern auf das neue Unternehmen über, ist die Zeit der Erbringung der Bauleistungen dem neuen Unternehmen zuzurechnen.
  2. Absatz 2Von einem Übergang des wesentlichen Unternehmenskerns ist dann auszugehen, wenn der Schwerpunkt des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen, mit denen die Fortführung des Betriebes nach Verkehrsauffassung möglich ist, übernommen wird. Bedacht zu nehmen ist auch auf die Anzahl der übernommenen DienstnehmerInnen oder ob die Betriebsnachfolge bereits nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde.
  3. Absatz 3Vom antragstellenden Unternehmen ist der diesbezügliche Kaufvertrag vorzulegen; außerdem ist zu bescheinigen, dass der wesentliche Unternehmenskern übergegangen ist.

Gesamtrechtsnachfolge

Paragraph 5,

Wird ein Unternehmen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, umgestaltet, ist die Zeit der Erbringung der Bauleistung des übergebenden Unternehmens zu berücksichtigen, wenn folgende Nachweise beigebracht werden:

  1. Ziffer eins
    im Fall der Einantwortung die Einantwortungsurkunde,
  2. Ziffer 2
    im Fall einer Vermögensübernahme, Verschmelzung oder Umwandlung die Firmenbucheintragung bzw. der Notariatsakt,
  3. Ziffer 3
    im Fall einer Spaltung der Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan, der Firmenbucheintrag sowie der Nachweis des Übergangs des wesentlichen Unternehmenskerns gemäß Paragraph 4, Absatz 2,

Neue Unternehmen, Tochtergesellschaft, Arbeitsgemeinschaft

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei Neugründung einer Gesellschaft muss diese für die Aufnahme in die HFU-Liste die Voraussetzungen der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 für einen Zeitraum von drei Jahren selbst erfüllen. Insbesondere ist die Zurechnung von erbrachten Bauleistungen der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Eine Zurechnung der erbrachten Bauleistungen eines anderen Unternehmens kann nur dann erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein bestehendes Einzelunternehmen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes eingebracht wird oder
    2. Ziffer 2
      eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Arbeitsgemeinschaft in eine OG bzw. KG umgewandelt wird.
    In diesen Fällen hat der Nachweis durch Firmenbucheintragung bzw. sonstige Unterlagen (z. B. Entscheidungen der Finanzbehörde nach dem UmgrStG) durch das antragstellende Unternehmen zu erfolgen.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2018), verlautbart unter www.avsv.at, Nr. 180/2017 am 27. Dezember 2017, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung wurden nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 11. Dezember 2018 beschlossen.

 

Für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger:

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