Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger |
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, ASVG: |
Diese Richtlinien regeln die Vollzugspraxis der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Beurteilung des Vorliegens einer mindestens dreijährigen Bauleistungserbringung nach dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz (Paragraph 67 a bis Paragraph 67 e, ASVG). Sie sind gemäß Paragraph 31, Absatz 6, ASVG für alle Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.
Bei einem GesellschafterInnenwechsel in einem Unternehmen bleiben die Personenidentität und die Unternehmensidentität gewahrt. Die bereits zurückgelegte Zeit der Erbringung der Bauleistung wird durch den GesellschafterInnenwechsel nicht berührt.
Wird ein Unternehmen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, umgestaltet, ist die Zeit der Erbringung der Bauleistung des übergebenden Unternehmens zu berücksichtigen, wenn folgende Nachweise beigebracht werden:
Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2018), verlautbart unter www.avsv.at, Nr. 180/2017 am 27. Dezember 2017, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung wurden nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 11. Dezember 2018 beschlossen. | |
Für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: | |
Kopf | Probst |