(4)Absatz 4Die Auskunft darf auch dadurch erteilt werden, dass der betroffenen Person ein Link oder die Internetadresse übermittelt wird, an der die entsprechende Auskunft jederzeit ohne weitere Suche mit persönlicher Identifikation (E-ID, Handysignatur) abrufbar ist oder ein Ausdruck ihrer Daten (z. B. eine Bildschirmkopie) mit Erläuterungen übersandt wird. Eine mündliche Auskunftserteilung ist nur dann ausreichend, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Auskünfte über Telefon sind nur dann zulässig, wenn hiefür Sicherheitsvorkehrungen (Rückruf, Rückfragen, etc.) genützt werden. Auskünfte über Telefax dürfen nur ausnahmsweise erteilt werden, und nur dann, wenn insbesondere die gespeicherten Rufnummern regelmäßig und nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden. Ab 2020 ist eine Auskunftserteilung über Telefax nicht mehr zulässig, soweit dafür keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (§ 27 Abs. 12 GTelG 2012, BVergG 2017). Auskünfte über E-Mail (ohne Verschlüsselungsverfahren, elektronische Signatur, etc.) sind nur in Einzelfällen zulässig, wenn der Empfänger nachweislich durch Rückfragen etc. eindeutig identifiziert worden ist. Für Auskünfte in elektronischer Form ist vorrangig die Organisation des SV-Postfaches zu verwenden. Per Telefon, Telefax oder E-Mail dürfen besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nur dann übermittelt werden, wenn vor der Übermittlung nachweislich und nachvollziehbar festgestellt werden konnte (z. B. durch einzelfallbezogene, auch telefonische, Anfragen von Versicherten zu ihrem Akt/Fall im Verwaltungsverfahren), dass die betroffene Person aufgrund der vorhandenen Informationen eindeutig identifiziert werden konnte und mit dieser Übermittlung einverstanden ist. Auch in solchen Fällen ist auf die Möglichkeit der Nutzung des SV-Postfaches hinzuweisen.Die Auskunft darf auch dadurch erteilt werden, dass der betroffenen Person ein Link oder die Internetadresse übermittelt wird, an der die entsprechende Auskunft jederzeit ohne weitere Suche mit persönlicher Identifikation (E-ID, Handysignatur) abrufbar ist oder ein Ausdruck ihrer Daten (z. B. eine Bildschirmkopie) mit Erläuterungen übersandt wird. Eine mündliche Auskunftserteilung ist nur dann ausreichend, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Auskünfte über Telefon sind nur dann zulässig, wenn hiefür Sicherheitsvorkehrungen (Rückruf, Rückfragen, etc.) genützt werden. Auskünfte über Telefax dürfen nur ausnahmsweise erteilt werden, und nur dann, wenn insbesondere die gespeicherten Rufnummern regelmäßig und nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden. Ab 2020 ist eine Auskunftserteilung über Telefax nicht mehr zulässig, soweit dafür keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (Paragraph 27, Absatz 12, GTelG 2012, BVergG 2017). Auskünfte über E-Mail (ohne Verschlüsselungsverfahren, elektronische Signatur, etc.) sind nur in Einzelfällen zulässig, wenn der Empfänger nachweislich durch Rückfragen etc. eindeutig identifiziert worden ist. Für Auskünfte in elektronischer Form ist vorrangig die Organisation des SV-Postfaches zu verwenden. Per Telefon, Telefax oder E-Mail dürfen besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nur dann übermittelt werden, wenn vor der Übermittlung nachweislich und nachvollziehbar festgestellt werden konnte (z. B. durch einzelfallbezogene, auch telefonische, Anfragen von Versicherten zu ihrem Akt/Fall im Verwaltungsverfahren), dass die betroffene Person aufgrund der vorhandenen Informationen eindeutig identifiziert werden konnte und mit dieser Übermittlung einverstanden ist. Auch in solchen Fällen ist auf die Möglichkeit der Nutzung des SV-Postfaches hinzuweisen.