(1)Absatz einsDiese Richtlinie gilt für alle dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger und den Hauptverband selbst (im Folgenden „SV-Organisationen“ genannt). Sie ist auch bei der Gestaltung jener Organisationseinheiten zu beachten, über die eine SV-Organisation nach anderen Bundesgesetzen eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt (z. B. in-house Gesellschaften nach § 10 Z 7 BVergG 2006, § 10 Abs. 1 BVergG 2017), in denen eine SV-Organisation aus anderen Gründen maßgebenden Einfluss besitzt oder in denen eine SV-Organisation die Rolle des Betreibers eines Informationsverbundsystems nach § 50 DSG 2000 inne hat (im Folgenden „SV-Unternehmen“ genannt). Der im Folgenden verwendete Begriff „SV-weit“ bezieht sich auf alle SV-Organisationen und auf alle SV-Unternehmen. Er gilt für unselbstständige Organisationeinheiten auch im Bereich Informationssicherheit, die von einer oder mehreren SV-Organisationen geführt werden (Competence Center, z. B. nach § 5 Abs. 1 Z 1 REDV 2006).Diese Richtlinie gilt für alle dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger und den Hauptverband selbst (im Folgenden „SV-Organisationen“ genannt). Sie ist auch bei der Gestaltung jener Organisationseinheiten zu beachten, über die eine SV-Organisation nach anderen Bundesgesetzen eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt (z. B. in-house Gesellschaften nach Paragraph 10, Ziffer 7, BVergG 2006, Paragraph 10, Absatz eins, BVergG 2017), in denen eine SV-Organisation aus anderen Gründen maßgebenden Einfluss besitzt oder in denen eine SV-Organisation die Rolle des Betreibers eines Informationsverbundsystems nach Paragraph 50, DSG 2000 inne hat (im Folgenden „SV-Unternehmen“ genannt). Der im Folgenden verwendete Begriff „SV-weit“ bezieht sich auf alle SV-Organisationen und auf alle SV-Unternehmen. Er gilt für unselbstständige Organisationeinheiten auch im Bereich Informationssicherheit, die von einer oder mehreren SV-Organisationen geführt werden (Competence Center, z. B. nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, REDV 2006).