Absatz einsDiese Richtlinie gilt für alle dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger und den Hauptverband selbst (im Folgenden „SV-Organisationen“ genannt). Sie ist auch bei der Gestaltung jener Organisationseinheiten zu beachten, über die eine SV-Organisation nach anderen Bundesgesetzen eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt (z. B. in-house Gesellschaften nach Paragraph 10, Ziffer 7, BVergG 2006), in denen eine SV-Organisation aus anderen Gründen maßgebenden Einfluss besitzt oder in denen eine SV-Organisation die Rolle des Betreibers eines Informationsverbundsystems nach Paragraph 50, DSG 2000 innehat.