Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.ris.bka.gv.at |
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau |
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verlautbart gemäß § 158 B-KUVG in Verbindung mit § 456 ASVG in Verbindung mit § 455 ASVG:Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verlautbart gemäß Paragraph 158, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 456, ASVG in Verbindung mit Paragraph 455, ASVG: |
Krankenordnung 2016 |
Inhaltsverzeichnis
1.Abschnitt – Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen |
1.Unterabschnitt- Ärztliche Hilfe |
Ärztliche Hilfe | § 1Paragraph eins |
Leistungserbringung allgemein | § 2Paragraph 2 |
e-card, Europäische Krankenversicherungskarte und Bürgerkarte Begriffsbestimmungen | § 3Paragraph 3 § 4Paragraph 4 |
Ausstellung der e-card | § 5Paragraph 5 |
Allgemeine Verwendung der e-card und der EKVK, Information über Karteninhalte der e-card | § 6Paragraph 6 |
Benützung der e-card, der Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer Ersatzbescheinigung für Leistungen der Anstalt im In- und Ausland | § 7Paragraph 7 |
Ärztliche Hilfe mit Überweisungs- oder Zuweisungsschein | § 8Paragraph 8 |
Arztwechsel | § 9, § 10Paragraph 9,,, Paragraph 10 |
Verwendung der Bürgerkarte statt der e-card | § 11Paragraph 11 |
Europäische Krankenversicherungskarte – EKVK European Health Insurance Card – EHIC | § 12Paragraph 12 |
Gültigkeitsdauer der Europäischen Krankenversicherungskarte | § 13Paragraph 13 |
Einschränkungen für die Ausstellung einer EKVK | § 14Paragraph 14 |
Verlust, Sperre und Neuausstellung der e-card und der EKVK nach einer Verlustmeldung | § 15Paragraph 15 |
Änderung der Angaben auf der e-card und der EKVK | § 16Paragraph 16 |
Verzicht und Kartenrückgabe von e-card oder EKVK | § 17Paragraph 17 |
Behandlung in der Ordination | § 18Paragraph 18 |
Ärztliche Krankenbesuche | § 19Paragraph 19 |
Auswahl des zuständigen Arztes/der zuständigen Ärztin | § 20Paragraph 20 |
Besondere Mitteilungspflichten bei Leistungsinanspruchnahme | § 21Paragraph 21 |
2.Unterabschnitt – Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind |
Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen | § 22Paragraph 22 |
Physiotherapie | § 23Paragraph 23 |
Ergotherapie | § 24Paragraph 24 |
Psychotherapie durch Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen | § 25Paragraph 25 |
Diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin | § 26Paragraph 26 |
3.Unterabschnitt – Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen, für die eine elektronische Adminstrationsunterstützung durch das elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) besteht |
Verpflichtungen des/der Versicherten bei Inanspruchnahme von Leistungen, für die eine elektronische Administrationsunterstützung durch das elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) besteht | § 27Paragraph 27 |
2. Abschnitt – Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferregulierung für Kinder und Jugendliche |
Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche | § 28Paragraph 28 § 29Paragraph 29 |
3.Abschnitt – Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel |
Heilmittel | § 30Paragraph 30 |
Nachweis des Jahres-Nettoeinkommens | § 31Paragraph 31 |
Heilbehelfe und Hilfsmittel | § 32Paragraph 32 |
4.Abschnitt – Kostenerstattung |
Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten/Wahlärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen | § 33Paragraph 33 |
Keine Kostenerstattung | § 34Paragraph 34 |
Sonstige Vorschriften bei Kostenerstattung | § 35Paragraph 35 |
Kostenerstattung für die Behandlung durch Wahlzahnärzte/ Wahlzahnärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen und Wahleinrichtungen Kostenerstattung bei Erbringung von Leistungen nach § 69a Abs. 3 B-KUVGKostenerstattung bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 69 a, Absatz 3, B-KUVG Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Versorgung | § 36Paragraph 36 § 37Paragraph 37 § 38Paragraph 38 |
Heilmittelverordnung durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahlgruppenpraxen oder Wahleinrichtungen | § 39Paragraph 39 |
Kostenerstattung für Privatrezepte | § 40Paragraph 40 |
Kostenerstattung für Behandlungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind | § 41Paragraph 41 |
Kostenerstattung für Heilbehelfe | § 42Paragraph 42 |
Kostenerstattung für Hilfsmittel | § 43Paragraph 43 |
Kostenzuschuss für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege | § 44Paragraph 44 |
5. Abschnitt – Anstaltspflege |
Nächstgelegene geeignete Krankenanstalt | § 45Paragraph 45 |
Kostenübernahmeerklärung | § 46Paragraph 46 |
Aufenthaltsbestätigung | § 47Paragraph 47 |
Arbeitsunfähigkeit nach Anstaltspflege | § 48Paragraph 48 |
Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege | § 49Paragraph 49 |
6. Abschnitt – Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit |
Bewilligungspflicht | § 50Paragraph 50 |
Verspäteter Antritt von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit | § 51Paragraph 51 |
Aufenthaltsbestätigung | § 52Paragraph 52 |
7. Abschnitt – Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft |
Wochengeld | § 53Paragraph 53 |
Kostenübernahmeerklärung | § 54Paragraph 54 |
8. Abschnitt- Überprüfung der ärztlichen Anordnungen und des Gesundheitszustandes |
Einhaltung der ärztlichen Anordnungen | § 55Paragraph 55 |
Krankenbesuchsdienst | § 56Paragraph 56 |
Prüfung des Gesundheitszustandes | § 57Paragraph 57 |
9. Abschnitt – Europäische Krankenversicherungskarte EKVK, zwischenstaatlicher Betreuungsschein, sonstige gemeinschaftsrechtliche oder bilaterale Anspruchsbescheinigungen |
Europäische Krankenversicherungskarte EKVK, zwischenstaatlicher Betreuungsschein, sonstige gemeinschaftsrechtliche oder bilaterale Anspruchsbescheinigungen | § 58Paragraph 58 |
10. Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten der Versicherten |
Meldepflicht | § 59Paragraph 59 |
Auskunftspflicht | § 60Paragraph 60 |
11. Abschnitt – Vorherige chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung |
Vorherige chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme von geplanten Gesundheitsdienstleistungen im Ausland | § 61Paragraph 61 § 62Paragraph 62 |
12. Abschnitt – Regelung für Härtefälle |
Härtefälle | § 63Paragraph 63 |
13. Abschnitt – Krankengeld |
Betreuungs- und Auszahlungsstellen | § 64Paragraph 64 |
Arbeitsunfähigkeitsmeldung | § 65Paragraph 65 |
Meldung des Arbeitsentgeltes | § 66Paragraph 66 |
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit | § 67Paragraph 67 |
14. Abschnitt – Schlussbestimmungen |
Wirksamkeitsbeginn | § 68Paragraph 68 |
Anhang 1: Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel, für die keine vorherige Zustimmung der Anstalt erforderlich ist |
Anhang 2: Leistungen, für die eine chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung erforderlich ist |
Anhang 3: Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte |
Anhang 4: Leistungsarten, für die eine elektronische Administrationsunterstützung durch das elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) besteht |
1. ABSCHNITT
Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen
(§ 63 B-KUVG)1. ABSCHNITT, Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen, (Paragraph 63, B-KUVG)
1.UNTERABSCHNITT
Ärztliche Hilfe
(§ 63 B-KUVG)Ärztliche Hilfe, (Paragraph 63, B-KUVG)
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ärztliche Hilfe wird von der Anstalt durch
Vertragsärzte/Vertragsärztinnen,
eigene Einrichtungen (z. B. Ambulatorien),
geleistet, soweit sie ausreichend und zweckmäßig ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Wahlarzt/Wahlärztin ist jede/r freiberuflich tätige Arzt/Ärztin, der/die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Abs. 2) abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung nach Abs.2 abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Abs. 2) abgeschlossen hat.geleistet, soweit sie ausreichend und zweckmäßig ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Wahlarzt/Wahlärztin ist jede/r freiberuflich tätige Arzt/Ärztin, der/die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Absatz 2,) abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung nach Absatz 2, abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Absatz 2,) abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Ärztliche Hilfe als Sachleistung wird nach § 7Ärztliche Hilfe als Sachleistung wird nach Paragraph 7
bei einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin,
bei einer Vertrags-Gruppenpraxis,
bei einer Vertragseinrichtung,
in einer eigenen Einrichtung,
durchdurch direkte Verrechnung der erbrachten Leistung zwischen dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin (eigener Einrichtung) und der Anstalt erbracht. Der bei den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen aufliegende Ersatzpatientenschein kann als Überweisungs- oder Zuweisungsschein verwendet werden. Dieser Ersatzpatientenschein ist grundsätzlich vor der tatsächlichen Inanspruchnahme an den überwiesenen oder zugewiesenen Leistungserbringer vollständig ausgefüllt zu übergeben. Der/Die Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin seine Identität nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Bei ärztlicher Hilfe durch einen Wahlarzt/eine Wahlärztin, eine Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden die Kosten, die dem/der Anspruchsberechtigten für die Leistung erwachsen, nach den §§ 33 ff erstattet. Verordnungen, Überweisungen und Zuweisungen von Wahlärzten/Wahlärztinnen, Wahl-Gruppenpraxen oder Wahleinrichtungen sind nach einer Bewilligung der Anstalt im Einzelfall den von den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (Vertragseinrichtungen) ausgestellten Verordnungen, Überweisungen bzw. Zuweisungen gleichgestellt.Bei ärztlicher Hilfe durch einen Wahlarzt/eine Wahlärztin, eine Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden die Kosten, die dem/der Anspruchsberechtigten für die Leistung erwachsen, nach den Paragraphen 33, ff erstattet. Verordnungen, Überweisungen und Zuweisungen von Wahlärzten/Wahlärztinnen, Wahl-Gruppenpraxen oder Wahleinrichtungen sind nach einer Bewilligung der Anstalt im Einzelfall den von den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (Vertragseinrichtungen) ausgestellten Verordnungen, Überweisungen bzw. Zuweisungen gleichgestellt.
(4)Absatz 4,Der in der Satzung vorgesehene Behandlungsbeitrag wird nach Abschluss der Behandlung von der Anstalt vorgeschrieben.
(5)Absatz 5,In einem Kalendermonat können nicht
mehrere Vertragsärzte/Vertragsärztinnen für Allgemeinmedizin oder
mehrere Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen des gleichen Fachgebietes (ausgenommen Vertragszahnbehandler/Vertragszahnbehandlerinnen) auf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden, ausgenommen die Fälle, in denen nach § 9 etwas anderes bestimmt ist.mehrere Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen des gleichen Fachgebietes (ausgenommen Vertragszahnbehandler/Vertragszahnbehandlerinnen) auf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden, ausgenommen die Fälle, in denen nach Paragraph 9, etwas anderes bestimmt ist.
Leistungserbringung allgemein
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Anstalt erbringt Leistungen der Krankenversicherung nur auf Antrag des/der dazu Berechtigten. Der Antrag ist nach Maßgabe der Erreichbarkeitskundmachung nach § 13 AVG bei der Hauptstelle, Geschäftsstelle, einem Gesundheits- und Betreuungszentrum oder einer Außenstelle der Anstalt einzubringen, in deren Sprengel der/die Versicherte seinen/ihren Wohnsitz hat. Wohnt der/die Versicherte im Ausland, ist der Antrag bei der Hauptstelle in Wien einzubringen. § 361 Abs. 4 ASVG bleibt unberührt. Der/Die Anspruchsberechtigte hat bei der Antragstellung seine/ihre Versicherungsnummer oder Mitgliedsnummer anzugeben.Die Anstalt erbringt Leistungen der Krankenversicherung nur auf Antrag des/der dazu Berechtigten. Der Antrag ist nach Maßgabe der Erreichbarkeitskundmachung nach Paragraph 13, AVG bei der Hauptstelle, Geschäftsstelle, einem Gesundheits- und Betreuungszentrum oder einer Außenstelle der Anstalt einzubringen, in deren Sprengel der/die Versicherte seinen/ihren Wohnsitz hat. Wohnt der/die Versicherte im Ausland, ist der Antrag bei der Hauptstelle in Wien einzubringen. Paragraph 361, Absatz 4, ASVG bleibt unberührt. Der/Die Anspruchsberechtigte hat bei der Antragstellung seine/ihre Versicherungsnummer oder Mitgliedsnummer anzugeben.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf eine Sachleistung gilt als eingebracht, wenn und sobald die Anspruchsberechtigung dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin (der eigenen Einrichtung) nach § 7 nachgewiesen wird, sofernDer Antrag auf eine Sachleistung gilt als eingebracht, wenn und sobald die Anspruchsberechtigung dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin (der eigenen Einrichtung) nach Paragraph 7, nachgewiesen wird, sofern
die Leistung nicht vorher von der Anstalt bewilligt werden muss (Abs. 3), unddie Leistung nicht vorher von der Anstalt bewilligt werden muss (Absatz 3,), und
es sich um eine Vertragsleistung dieses Vertragspartners/dieser Vertragspartnerin handelt.
(3)Absatz 3,Die bewilligungspflichtigen Leistungen sind in Anhang 2 genannt.
(4)Absatz 4,Der Antrag ist schriftlich einzubringen, soferne es die Anstalt verlangt. Hat die Anstalt für den Geschäftsfall ein Formular aufgelegt, muss es der/die Anspruchsberechtigte verwenden; er/sie hat es vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
(5)Absatz 5,Die Anstalt erbringt Sachleistungen der Krankenversicherung durch Vertragspartner/Vertragspartnerinnen oder eigene Einrichtungen. Es steht dem/der Anspruchsberechtigten frei, den Gesundheitsdienstleister seiner/ihrer Wahl aufzusuchen; Vorschriften für die Übernahme der Kosten dieser Leistung, von Reise(Fahrt)kosten, Transportkosten und Wegegebühren bleiben davon unberührt. Konsultiert der/die Anspruchsberechtigte nicht einen Vertragspartner/eine Vertragspartnerin, oder ist die Leistung nicht vertraglich geregelt, kann der/die Anspruchsberechtigte unter Bedachtnahme auf den 4. Abschnitt der Krankenordnung Ersatz der Kosten beantragen.
(6)Absatz 6,Auf Verlangen der Anstalt oder des Vertragspartners/der Vertragspartnerin hat der/die Anspruchsberechtigte seine/ihre Identität nachzuweisen.
e-card, Europäische Krankenversicherungskarte und Bürgerkarte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die e-card ist die Chipkarte des elektronischen Verwaltungssystems ELSY der österreichischen Sozialversicherung (§ 31a ASVG). Sie wird von der Anstalt (§ 31b Abs. 3 ASVG) für alle Versicherten und sonst anspruchsberechtigten oder mitversicherten Personen (all diese in der Folge „Versicherte“ oder „Benützer/Benützerinnen“ genannt) ausgestellt. Andere Chipkarten, wie z. B. die Ordinationskarte für Vertragspartner/Vertragspartnerinnen, werden durch diese Krankenordnung nicht berührt. Darüber hinaus ermöglicht die e-card den Zugang zu den personenbezogenen Auskunftsdiensten der Sozialversicherung im Internet; die für diese Dienste notwendigen Zusatzfunktionen (Zertifikate etc.) werden auf Antrag im Rahmen der Aufgaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger beim Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems vom Hauptverband oder von einem vom Hauptverband ermächtigten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt. Jeder Benützer/Jede Benützerin hat das Recht, im Rahmen der dafür geltenden technischen Möglichkeiten statt einer solchen Zusatzfunktion ein Zertifikat eines anderen Zertifizierungsdiensteanbieters auf der e-card aufbringen zu lassen (§ 31a Abs. 2 ASVG idF SVÄG 2004, BGBl. I Nr. 18/2004). Für entsprechende Anträge und Registrierungen wird eine Internetseite unter www.sozialversicherung.at zur Verfügung gestellt.Die e-card ist die Chipkarte des elektronischen Verwaltungssystems ELSY der österreichischen Sozialversicherung (Paragraph 31 a, ASVG). Sie wird von der Anstalt (Paragraph 31 b, Absatz 3, ASVG) für alle Versicherten und sonst anspruchsberechtigten oder mitversicherten Personen (all diese in der Folge „Versicherte“ oder „Benützer/Benützerinnen“ genannt) ausgestellt. Andere Chipkarten, wie z. B. die Ordinationskarte für Vertragspartner/Vertragspartnerinnen, werden durch diese Krankenordnung nicht berührt. Darüber hinaus ermöglicht die e-card den Zugang zu den personenbezogenen Auskunftsdiensten der Sozialversicherung im Internet; die für diese Dienste notwendigen Zusatzfunktionen (Zertifikate etc.) werden auf Antrag im Rahmen der Aufgaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger beim Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems vom Hauptverband oder von einem vom Hauptverband ermächtigten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt. Jeder Benützer/Jede Benützerin hat das Recht, im Rahmen der dafür geltenden technischen Möglichkeiten statt einer solchen Zusatzfunktion ein Zertifikat eines anderen Zertifizierungsdiensteanbieters auf der e-card aufbringen zu lassen (Paragraph 31 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung SVÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,). Für entsprechende Anträge und Registrierungen wird eine Internetseite unter www.sozialversicherung.at zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2,Die e-card ist für sich allein weder ein Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis noch für eine etwaige Anspruchsberechtigung. Die e-card ist jedenfalls zu verwenden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2), um der behandelnden StelleDie e-card ist für sich allein weder ein Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis noch für eine etwaige Anspruchsberechtigung. Die e-card ist jedenfalls zu verwenden (Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,), um der behandelnden Stelle
die sozialversicherungsrechtliche Situation (Versicherungsstatus) hinsichtlich der Ansprüche aus der Krankenversicherung und
das Einverständnis zur Behandlung auf Kosten der Sozialversicherung
zuSub-Litera, z, u dokumentieren. Die Kosten von Behandlungen, die bei einem Vertragspartner/einer Vertragspartnerin der Anstalt in Anspruch genommen werden, sind mit der Anstalt zu verrechnen. Will ein Versicherter/eine Versicherte eine Behandlung nicht auf Kosten der Sozialversicherung in Anspruch nehmen, darf die e-card bei der behandelnden Stelle nicht vorgelegt werden. Eine Kostenerstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Die e-card trägt auf der Rückseite ihres Kartenkörpers die Datenfelder der Europäischen Krankenversicherungskarte – EKVK. Bestimmungen dieser Krankenordnung, die sich auf die e-card beziehen, gelten nur dann für die EKVK, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. EKVK-Datenfelder, die keine Anspruchsdaten enthalten, sind als ungültig gekennzeichnet, e-cards mit unausgefüllten EKVK-Datenfeldern werden nicht ausgegeben.
(4)Absatz 4,Die e-card bzw. die EKVKwerden zur Benützung überlassen und sind als Eigentum der ausstellenden Anstalt zu behandeln. Ausstellung und Übergabe der Karten sind für den Versicherten/die Versicherte kostenlos, soweit diese Krankenordnung nicht ausdrücklich anderes vorsieht.
(5)Absatz 5,Meldungen, die betreffend eine e-card oder eine EKVK an die Anstalt oder einen anderen österreichischen Sozialversicherungsträger zu richten sind, müssen die betroffene Karte bezeichnen (z. B. durch Angabe der Sozialversicherungsnummer und des Namens) und bei einer der folgenden Stellen einlangen:
an den Adressen auf jenen technischen Wegen, die in der Erreichbarkeitskundmachung der Anstalt oder eines anderen Sozialversicherungsträgers nach § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG im Internet unter www.ris.bka.gv.at/SVRecht/ kundgemacht sind; insbesondere bei der Kasse, auf die in der EKVK verwiesen wird, unabhängig davon, ob bei dieser tatsächlich ein Leistungsanspruch besteht,an den Adressen auf jenen technischen Wegen, die in der Erreichbarkeitskundmachung der Anstalt oder eines anderen Sozialversicherungsträgers nach Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG im Internet unter www.ris.bka.gv.at/SVRecht/ kundgemacht sind; insbesondere bei der Kasse, auf die in der EKVK verwiesen wird, unabhängig davon, ob bei dieser tatsächlich ein Leistungsanspruch besteht,
mündlich, per e-mail oder Telefax bei der gemeinsamen Meldestelle aller Versicherungsträger (Serviceline der österreichischen Sozialversicherung),
durch Benützung der entsprechenden Eingabemöglichkeiten (Web-Interfaces) bei jenen Kommunikationsanschlüssen, welche im Internetangebot der österreichischen Sozialversicherung www.sozialversicherung.at für Mitteilungen über die e-card oder eine EKVK ausdrücklich angeboten werden.
(6)Absatz 6,Für Mitteilungen, Kartenzusendungen und sonstige Zustellungen der Anstalt ist entweder
die zuletzt als aktuell bei der Anstalt vorgemerkte Anschrift oder
eine im Zentralen Melderegister als aktuell verzeichnete Anschrift oder
eine sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 zulässige Zustelladresse (einschließlich elektronischer Zustellung nach den §§ 28 ff. ZustG)eine sonst nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zulässige Zustelladresse (einschließlich elektronischer Zustellung nach den Paragraphen 28, ff. ZustG)
maßgeblich.
„Begriffsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Im Sinn dieser Krankenordnung gelten
als Wanderarbeitnehmerverordnungen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971 S. 2) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27. März 1972, S. 1),als Wanderarbeitnehmerverordnungen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971 S. 2) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Amtsblatt , L 74 vom 27. März 1972, S. 1),
als Koordinierungsverordnungen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004, S. 1) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, Seite 1),als Koordinierungsverordnungen die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Amtsblatt Nummer L 166 vom 30. April 2004, Seite 1) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, Seite 1),
als Abkommen über soziale Sicherheit die von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, die Zusammenrechnungsregelungen im Bereich der Krankenversicherung enthalten.“
Ausstellung der e-card
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die e-card wird ohne Antrag auf Grund der der Anstalt bekannten Daten ausgestellt. Bei mehreren zuständigen Kassen (Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung) wird die e-card von der Kasse ausgestellt, die nach der folgenden Aufzählung als Erste in Frage kommt, solange nicht eine andere Kasse die Kartenausstellung (z. B. auf Verlangen des/der Versicherten zur Wahrnehmung seines/ihres Wahlrechts nach § 128 ASVG) an sich zieht. In diesem Fall wird diese Kasse zuständig:Die e-card wird ohne Antrag auf Grund der der Anstalt bekannten Daten ausgestellt. Bei mehreren zuständigen Kassen (Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung) wird die e-card von der Kasse ausgestellt, die nach der folgenden Aufzählung als Erste in Frage kommt, solange nicht eine andere Kasse die Kartenausstellung (z. B. auf Verlangen des/der Versicherten zur Wahrnehmung seines/ihres Wahlrechts nach Paragraph 128, ASVG) an sich zieht. In diesem Fall wird diese Kasse zuständig:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
Betriebskrankenkasse Mondi
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme
Betriebskrankenkasse Zeltweg
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
Wiener Gebietskrankenkasse
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Burgenländische Gebietskrankenkasse
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
Kärntner Gebietskrankenkasse
Salzburger Gebietskrankenkasse
Tiroler Gebietskrankenkasse
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Diese Reihenfolge hat keinen Einfluss auf Bestand und Umfang von Ansprüchen gegen eine Kasse. Die Regeln über die Ausstellung einer e-card gelten auch für die Änderung von Daten (§ 16) und für den Austausch fehlerhafter Karten (Abs. 4 Z 4 und 5). Personen,Diese Reihenfolge hat keinen Einfluss auf Bestand und Umfang von Ansprüchen gegen eine Kasse. Die Regeln über die Ausstellung einer e-card gelten auch für die Änderung von Daten (Paragraph 16,) und für den Austausch fehlerhafter Karten (Absatz 4, Ziffer 4 und 5). Personen,
die nach europäischem Recht, einem Abkommen über soziale Sicherheit oder sonstigen Rechtsvorschriften von einem österreichischen Sozialversicherungsträger zu Lasten eines ausländischen Trägers zu betreuen sind und
für die in den soeben genannten Bestimmungen keine Beschränkung der Sachleistungsansprüche verglichen mit in Österreich versicherten Personen vorgesehen ist,
erhaltenerhalten im Rahmen dieser Betreuungspflicht eine e-card wie ein inländischer Versicherter/eine inländische Versicherte. Die Ausstellung der e-card ist in diesen Fällen bei der Gebietskrankenkasse des Aufenthalts bzw. Wohnorts der betroffenen Person zu beantragen (§ 31b Abs. 3 ASVG).im Rahmen dieser Betreuungspflicht eine e-card wie ein inländischer Versicherter/eine inländische Versicherte. Die Ausstellung der e-card ist in diesen Fällen bei der Gebietskrankenkasse des Aufenthalts bzw. Wohnorts der betroffenen Person zu beantragen (Paragraph 31 b, Absatz 3, ASVG).
(2)Absatz 2,Für den Fall, dass bei Ausstellung einer e-card Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigeneigenschaft, Schutzfrist, Ausleistungsfrist usw.) sowohl bei einer Kasse nach Abs. 1 als auch bei einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) besteht und die Krankenfürsorgeanstalt am e-card-System teilnimmt, wird die e-card nach folgenden Regeln ausgestellt, sofern der Versicherte/die Versicherte nicht die Ausstellung der e-card durch eine andere Kasse, bei der Versicherungsschutz besteht, verlangt:Für den Fall, dass bei Ausstellung einer e-card Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigeneigenschaft, Schutzfrist, Ausleistungsfrist usw.) sowohl bei einer Kasse nach Absatz eins, als auch bei einer Krankenfürsorgeanstalt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG) besteht und die Krankenfürsorgeanstalt am e-card-System teilnimmt, wird die e-card nach folgenden Regeln ausgestellt, sofern der Versicherte/die Versicherte nicht die Ausstellung der e-card durch eine andere Kasse, bei der Versicherungsschutz besteht, verlangt:
wenn Krankenversicherungsschutz bei einer oder mehreren der in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählten Versicherungsanstalten besteht, von der als Erste in Betracht kommenden dieser Versicherungsanstalten,wenn Krankenversicherungsschutz bei einer oder mehreren der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufgezählten Versicherungsanstalten besteht, von der als Erste in Betracht kommenden dieser Versicherungsanstalten,
wenn Krankenversicherungsschutz bei einer oder mehreren Betriebs- und/oder Gebietskrankenkassen besteht, von der Krankenfürsorgeansalt.
Kommen mehrere Krankenfürsorgeanstalten in Betracht, gilt die Reihenfolge dieser Anstalten nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.Kommen mehrere Krankenfürsorgeanstalten in Betracht, gilt die Reihenfolge dieser Anstalten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
(3)Absatz 3,Die Anstalt hat das Recht, eine e-card durch eine neue e-card zu ersetzen. In diesem Fall ist die Neuausstellung kostenlos. Ersatz für Daten und andere Speicherungen auf der e-card wird nicht geleistet. Die frühere e-card darf von dem Benützer/der Benützerin auf eigenes Risiko weiter verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Vorgangsweise der Neuausstellung richtet sich nach folgenden Regeln:
Die e-card wird dem/der Versicherten ohne Antrag auf Kosten der ausstellenden Anstalt übermittelt. Die näheren Regeln (Übermittlungswege, allfällige Abholmöglichkeiten) dafür bestimmt die Anstalt.
Zur Identitätsfeststellung in Zweifelsfällen sind der Anstalt nach Bedarf im Einzelfall auf deren Verlangen, Personenstandsurkunden, amtliche Ausweise oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
Vornamen und Familiennamen bzw. Nachname,
Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr),
Geburtsort und wenn dieser im Inland gelegen ist, das Bundesland, wenn er im Ausland gelegen ist, der Staat, in dem sich dieser Ort befindet,
Wohnsitz, mangels Wohnsitz die Zustelladresse,
Angaben, die
nach Einrichtung des Ergänzungsregisters für natürliche Personen für Eintragungen in dieses Register notwendig sind (§ 7 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 2 E-GovG) und/odernach Einrichtung des Ergänzungsregisters für natürliche Personen für Eintragungen in dieses Register notwendig sind (Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG) und/oder
für die Vergabe eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) notwendig sind, einschließlich der Adresse, die dem Ergänzungsregister gegenüber angegeben wird,für die Vergabe eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) notwendig sind, einschließlich der Adresse, die dem Ergänzungsregister gegenüber angegeben wird,
bei Fremden: Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum eines Reisedokumentes oder eines anderen amtlichen Dokuments, mit Hilfe dessen die in lit. a bis e angeführten Identitätsdaten bestätigt werden können.bei Fremden: Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum eines Reisedokumentes oder eines anderen amtlichen Dokuments, mit Hilfe dessen die in Litera a bis e angeführten Identitätsdaten bestätigt werden können.
Der/Die Versicherte hat sich nach Erhalt einer neuen Karte davon zu überzeugen, dass die e-card in allen optisch lesbaren Teilen richtig ausgefüllt ist. Fehler und Unstimmigkeiten (z. B. bei der Namensschreibweise oder bei der Versicherungsnummer) sind nach § 16 unverzüglich mit der Anstalt zu klären. Es liegt kein Fehler in der Namensschreibweise (einschließlich diakritischer Zeichen) vor, wenn Abweichungen auf die Zeichensätze oder Datenfeldlängen zurückzuführen sind, welche für die Karten verwendet werden.Der/Die Versicherte hat sich nach Erhalt einer neuen Karte davon zu überzeugen, dass die e-card in allen optisch lesbaren Teilen richtig ausgefüllt ist. Fehler und Unstimmigkeiten (z. B. bei der Namensschreibweise oder bei der Versicherungsnummer) sind nach Paragraph 16, unverzüglich mit der Anstalt zu klären. Es liegt kein Fehler in der Namensschreibweise (einschließlich diakritischer Zeichen) vor, wenn Abweichungen auf die Zeichensätze oder Datenfeldlängen zurückzuführen sind, welche für die Karten verwendet werden.
Fehlerhafte Karten werden von der ausstellenden Anstalt nach Abs. 2 gegen funktionsfähige getauscht.Fehlerhafte Karten werden von der ausstellenden Anstalt nach Absatz 2, gegen funktionsfähige getauscht.
Der Tausch ist kostenlos, wenn die Fehlerhaftigkeit einer e-card nicht vom Benützer/von der Benützerin zu vertreten ist. Die Beweislast dafür liegt bei der Anstalt, wobei bei offensichtlichen Beschädigungen vom Benützer/von der Benützerin zu bescheinigen ist, dass die Beschädigung ohne sein/ihr Verschulden entstanden ist und auch kein ersatzpflichtiger Schädiger/keine ersatzpflichtige Schädigerin dafür haftet.
Namensschreibweise und Geburtsdatumsangaben für die Ausstellung einer e-card werden durch die Anstalt nach Maßgabe der für die Kartenausstellung bestehenden technischen und rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere für die Schreibweise von Sonderzeichen und die Geburtsdatumsangaben (§ 358 ASVG), bestimmt.Namensschreibweise und Geburtsdatumsangaben für die Ausstellung einer e-card werden durch die Anstalt nach Maßgabe der für die Kartenausstellung bestehenden technischen und rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere für die Schreibweise von Sonderzeichen und die Geburtsdatumsangaben (Paragraph 358, ASVG), bestimmt.
Wenn die Fehlerhaftigkeit einer e-card durch Verschulden des Benützers/der Benützerin oder durch einen ersatzpflichtigen Dritten/eine ersatzpflichtige Dritte verursacht wurde, ist vom Verursacher/von der Verursacherin an die Anstalt ein Ersatzbetrag in Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu leisten.Wenn die Fehlerhaftigkeit einer e-card durch Verschulden des Benützers/der Benützerin oder durch einen ersatzpflichtigen Dritten/eine ersatzpflichtige Dritte verursacht wurde, ist vom Verursacher/von der Verursacherin an die Anstalt ein Ersatzbetrag in Höhe des Service-Entgelts nach Paragraph 31 c, Absatz 2, ASVG zu leisten.
(5)Absatz 5,Die e-card wird ohne Gültigkeitsbegrenzung ausgestellt. Die Anstalt ist berechtigt, e-cards im Einzelfall auf die voraussichtliche Verwendungsdauer befristet verwendbar zu machen. Allfällige weitere Beschränkungen für die Inanspruchnahme einer e-card ergeben sich aus dieser Krankenordnung (§§ 7 ff.).Die e-card wird ohne Gültigkeitsbegrenzung ausgestellt. Die Anstalt ist berechtigt, e-cards im Einzelfall auf die voraussichtliche Verwendungsdauer befristet verwendbar zu machen. Allfällige weitere Beschränkungen für die Inanspruchnahme einer e-card ergeben sich aus dieser Krankenordnung (Paragraphen 7, ff.).
(6)Absatz 6,Wechsel zwischen Kassen und Zeiten ohne Krankenversicherungsschutz haben keinen Einfluss auf die Verwendbarkeit der e-card. Insbesondere ist die Verwendung einer e-card im Rahmen medizinischer Leistungen in Zeiten ohne Versicherungsschutz (z. B. zur Dokumentation einer Namensschreibweise, für Mutter-Kind-Pass-Leistungen, Vorsorgeuntersuchungen) zulässig. Die e-card muss bei Kassenwechsel oder Ende des Versicherungsschutzes nicht getauscht oder zurückgegeben werden.
(7)Absatz 7,Wer nicht bereits nach Abs. 1 eine e-card erhalten hat, kann von der Anstalt auf Antrag eine e-card erhalten, wenn seine/ihre Identität aufgrund der Vorlage geeigneter Dokumente wie amtlicher Lichtbildausweis oder Personenstandsurkunden feststeht und durch die Ausstellung einer e-card Vorteile für die Vollziehung der von einem Sozialversicherungsträger zu beachtenden Rechtsvorschriften und Verträge erwartet werden können. Die Feststellung des Geburtsdatums erfolgt auch in diesen Fällen nach § 358 ASVG.Wer nicht bereits nach Absatz eins, eine e-card erhalten hat, kann von der Anstalt auf Antrag eine e-card erhalten, wenn seine/ihre Identität aufgrund der Vorlage geeigneter Dokumente wie amtlicher Lichtbildausweis oder Personenstandsurkunden feststeht und durch die Ausstellung einer e-card Vorteile für die Vollziehung der von einem Sozialversicherungsträger zu beachtenden Rechtsvorschriften und Verträge erwartet werden können. Die Feststellung des Geburtsdatums erfolgt auch in diesen Fällen nach Paragraph 358, ASVG.
(8)Absatz 8,Die Anstalt kann in begründeten Fällen (z. B minderer Grad des Verschuldens) von der Einhebung der Beträge für die Neuausstellung einer e-card nach Abs. 4 Z 7, § 15 Abs. 4 oder nach § 17 Abs. 2 absehen.Die Anstalt kann in begründeten Fällen (z. B minderer Grad des Verschuldens) von der Einhebung der Beträge für die Neuausstellung einer e-card nach Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 15, Absatz 4, oder nach Paragraph 17, Absatz 2, absehen.
(9)Absatz 9,Die Ausstellung einer e-card nach Abs. 1 oder nach Abs. 7 wird von der Anstalt in den Fällen des Abs. 10 abgelehnt. Die Anstalt kann weiters auf die Ausstellung einer e-card auf Dauer oder befristet verzichten. Die Anstalt wird in all diesen Fällen bei Bedarf durch Ausstellung eines e-card-Ersatzbeleges oder durch sonstige Maßnahmen dafür sorgen, dass der/die Versicherte und die mitversicherten Angehörigen seine/ihre Ansprüche entsprechend den jeweiligen Regeln uneingeschränkt und unbeeinflusst geltend machen können. Ob eine e-card oder ein e-card-Ersatzbeleg ausgestellt wird, wird von der Anstalt bestimmt und richtet sich danach, wodurch im Einzelfall am Einfachsten die entsprechenden Leistungen ohne organisatorische Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden können. Ein e-card-Ersatzbeleg wird insbesondere in jenen Fällen ausgestellt, in denen keine e-card ausgestellt wird, aberDie Ausstellung einer e-card nach Absatz eins, oder nach Absatz 7, wird von der Anstalt in den Fällen des Absatz 10, abgelehnt. Die Anstalt kann weiters auf die Ausstellung einer e-card auf Dauer oder befristet verzichten. Die Anstalt wird in all diesen Fällen bei Bedarf durch Ausstellung eines e-card-Ersatzbeleges oder durch sonstige Maßnahmen dafür sorgen, dass der/die Versicherte und die mitversicherten Angehörigen seine/ihre Ansprüche entsprechend den jeweiligen Regeln uneingeschränkt und unbeeinflusst geltend machen können. Ob eine e-card oder ein e-card-Ersatzbeleg ausgestellt wird, wird von der Anstalt bestimmt und richtet sich danach, wodurch im Einzelfall am Einfachsten die entsprechenden Leistungen ohne organisatorische Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden können. Ein e-card-Ersatzbeleg wird insbesondere in jenen Fällen ausgestellt, in denen keine e-card ausgestellt wird, aber
nach einem von Österreich abgeschlossenen Abkommen auf Grund der ausländischen Betreuungsscheine vor der Behandlung österreichische Anspruchsnachweise anzufordern sind oder
in denen zwar ein Anspruch auf Leistungen nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung außerhalb des für die Kostentragung zuständigen Staates besteht, dieser Anspruch aber nicht vom Leistungsumfang im Rahmen der EKVK gedeckt ist
(10)Absatz 10,Die Ausstellung einer e-card wird von der Anstalt abgelehnt:
Für Personen, welche die Zahlung des Betrages nach Abs. 4 Z 7, § 15 Abs. 4 oder nach § 17 Abs. 2 verweigern.Für Personen, welche die Zahlung des Betrages nach Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 15, Absatz 4, oder nach Paragraph 17, Absatz 2, verweigern.
Für Personen, welche auf längere Zeit (z. B. wegen dauernder Unterbringung in einer Krankenanstalt) keine e-card benötigen.
Für Personen, welche nur für eine einmalige Behandlung oder für weniger als ein Jahr eine e-card benötigen würden.
Für Personen, deren Versicherungsschutz z. B auf § 1 Z 17 oder Z 19 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969 idF BGBl. II Nr. 262/2010 (Einbeziehungsverordnung), beruht (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte mit Krankenbehandlungsanspruch nach den Grundversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder).Für Personen, deren Versicherungsschutz z. B auf Paragraph eins, Ziffer 17, oder Ziffer 19, der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2010, (Einbeziehungsverordnung), beruht (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte mit Krankenbehandlungsanspruch nach den Grundversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder).
Allgemeine Verwendung der e-card und der EKVK, Information über Karteninhalte der e-card
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die e-card, eine allenfalls gesondert von einer e-card ausgestellte EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg sind wie Bargeld, Kreditkarten oder andere unbare Zahlungsmittel zu verwahren. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Die Weitergabe an Gesundheitsdiensteanbieter/innen oder eine Verwahrung bei Gesundheitsdiensteanbieter/innen (Deponierung in einer Ordination oder Ambulanz) ist ohne Einvernehmen mit der Anstalt nicht zulässig.
(2)Absatz 2,-card und EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung, der e-card-Ersatzbeleg sind so zu verwenden, dass eine Beschädigung der Kartenoberfläche oder des integrierten Chips sowie ein Unkenntlichwerden der schriftlichen Inhalte vermieden wird. Blinde und schwer sehbehinderte Personen haben das Recht, ihre e-card an der dem Chip gegenüberliegenden rechten äußeren Kante durch kleine Einkerbungen, welche die Lesbarkeit der Karteauf der Rückseite nicht beeinträchtigen, individuell zu kennzeichnen. Insbesondere darf die Karte
nicht so umgestaltet werden, dass ursprüngliche Eintragungen oder der Inhalt des Chips unlesbar werden,
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig solchen mechanischen, elektromagnetischen und chemischen Einwirkungen ausgesetzt werden, durch welche die Verwendbarkeit der Karte eingeschränkt würde.
(3)Absatz 3,Eintragungen auf der e-card oder der EKVK, der EKVK-Ersatzbescheinigung oder dem e-card-Ersatzbeleg, gleichgültig, ob sie optisch lesbar (aufgedruckt) sind oder ob sie sich auf dem Teil des Chips der e-card befinden, welcher für Sozialversicherungszwecke verwendet werden soll, dürfen ohne Zustimmung der Kasse nicht verändert werden, ausgenommen Eintragungen, die im Rahmen der Aufbringung von Zertifikaten durch einen Zertifizierungsdienstanbieter oder dessen Beauftragte erfolgen. E-cards oder EKVKs, EKVK-Ersatzbescheinigungen oder e-card-Ersatzbelege mit veränderten Eintragungen werden durch andere Veränderungen ungültig. Die Kasse ist berechtigt, e-cards und EKVKs, EKVK-Ersatzbescheinigungen oder e-card-Ersatzbelege ohne Vorankündigung einzuziehen oder zu sperren, wenn sich bei deren Verwendung ergibt, dass Eintragungen ohne Zustimmung der Kasse verändert wurden.
(4)Absatz 4,Wer älter als 14 Jahre ist, hat die Karte auf dem Unterschriftenfeld mit der eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Diese Unterschrift ist in jener Form anzubringen, in der sie auf den Bestätigungen im Rahmen medizinischer Behandlungen verwendet wird. Karten von Personen, die keine Unterschrift leisten können, sind vom/von der gesetzlichen Vertreter/in oder den vom/von der Betroffenen sonst dazu ermächtigten Personen zu unterschreiben. Karten von Personen, für die im Bereich der medizinischen Behandlung auf Dauer ein/e Sachwalter/in oder andere/r Vertreter/in bestellt ist, sind vom/von der Sachwalter/in oder Vertreter/in zu unterschreiben. Karten von Personen unter 14 Jahren können mit der Unterschrift des-/derjenigen versehen werden, der/die diese Person bei medizinischen Behandlungen vertreten oder begleiten wird; das Unterschriftenfeld kann auch freigelassen und nach Erreichen des 14. Lebensjahres von dem/der Benützer/in selbst unterschrieben werden. Das Unterschriftenfeld darf nur die Unterschrift einer einzelnen Person tragen. Kommen mehrere Personen für eine Unterschrift in Frage, ist das Unterschriftenfeld jedenfalls freizulassen.
(5)Absatz 5,Eine e-card, die auf Grund des Sachverhalts im Einzelfall auf Dauer oder zumindest auf unbefristete Zeit nicht mehr berechtigt verwendet werden kann, wird von der Kasse eingezogen oder zumindest in ihren Sozialversicherungsfunktionen auf Dauer gesperrt. Eine e-card, die nicht mehr benötigt wird, kann bei der ausstellenden oder jeder anderen Kasse zurückgegeben oder von dem Benützer/der Benützer/in vernichtet werden. Karten, die nicht mehr verwendet werden können, (z. B. e-cards und EKVKs verstorbener Benützer/innen), deren Garantiezeitraum als EKVK aber noch nicht abgelaufen ist, sind der Kasse zurückzugeben oder zu vernichten
(6)Absatz 6,Eine e-card, die für Sozialversicherungsfunktionen gesperrt ist, kann nach Bedarf auf Kosten und Risiko des Benützers/der Benützerin weiterhin für Anwendungen außerhalb der Sozialversicherung verwendet werden.
(7)Absatz 7,Die Kasse ist berechtigt, jede e-card,
bei der der Verdacht auf unrechtmäßige Verwendung aufgetreten ist oder
auf die bei einer Neuausstellung einer der Sachverhalte nach § 14 Abs. 2 (Ausstellungsverbote EKVK) zutreffen würde,auf die bei einer Neuausstellung einer der Sachverhalte nach Paragraph 14, Absatz 2, (Ausstellungsverbote EKVK) zutreffen würde,
inSub-Litera, i, n der Kartenverwaltung und/oder in jenem Bereich des Chips, welcher für Sozialversicherungszwecke verwendet werden kann,
unabhängig davon, ob ein aktueller Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, und
unabhängig davon, auf welche Dauer eine auf der Rückseite der e-card vorhandene EKVK ausgestellt ist,
soSub-Litera, s, o zu kennzeichnen, dass die Schlüsselfunktion nicht oder nur mehr beschränkt verwendbar ist (Widerruf der Zertifikate oder gleichwertige Funktionen wie Kartensperre). Eine Sperre der e-card oder EKVK ist auf solche Gründe eingeschränkt, in denen durch den weiteren Gebrauch einer e-card oder EKVK für die Kasse Mehraufwendungen oder sonstige Nachteile zu erwarten wären. Die Kasse wird in diesen Fällen den Versicherten/die Versicherte von der Sperre und deren Begründung sofort schriftlich verständigen und ihm/ihr Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts geben. Eine Sperre nach diesem Absatz verändert einen bestehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht. Die Sachverhalte nach § 14 Abs. 2 Z 1 bewirken ab ihrem Bekanntwerden bei der Kasse zumindest dann eine Sperre der e-card des/der Betroffenen, wenn diese e-card mit einer EKVK verbunden ist. Der Inhaber/Die Inhaberin einer e-card, auf deren Rückseite sich eine EKVK (§ 3 Abs. 3) befindet, hat diese e-card unabhängig vom Grund der Sperre oder Verwendbarkeitseinschränkung auf deren Verlangen der Kasse vorzulegen, um eine Sperre der EKVK (Löschung des Gültigkeitszeitraums o. Ä.) zu ermöglichen.zu kennzeichnen, dass die Schlüsselfunktion nicht oder nur mehr beschränkt verwendbar ist (Widerruf der Zertifikate oder gleichwertige Funktionen wie Kartensperre). Eine Sperre der e-card oder EKVK ist auf solche Gründe eingeschränkt, in denen durch den weiteren Gebrauch einer e-card oder EKVK für die Kasse Mehraufwendungen oder sonstige Nachteile zu erwarten wären. Die Kasse wird in diesen Fällen den Versicherten/die Versicherte von der Sperre und deren Begründung sofort schriftlich verständigen und ihm/ihr Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts geben. Eine Sperre nach diesem Absatz verändert einen bestehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht. Die Sachverhalte nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, bewirken ab ihrem Bekanntwerden bei der Kasse zumindest dann eine Sperre der e-card des/der Betroffenen, wenn diese e-card mit einer EKVK verbunden ist. Der Inhaber/Die Inhaberin einer e-card, auf deren Rückseite sich eine EKVK (Paragraph 3, Absatz 3,) befindet, hat diese e-card unabhängig vom Grund der Sperre oder Verwendbarkeitseinschränkung auf deren Verlangen der Kasse vorzulegen, um eine Sperre der EKVK (Löschung des Gültigkeitszeitraums o. Ä.) zu ermöglichen.
(8)Absatz 8,In den Fällen nach Abs. 7 wird eine e-card, die in den Einflussbereich der Kasse gelangt, ohne Vorankündigung eingezogen. Dieses Einziehen einer Karte ist auch jedem ausländischen Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner Amtshilfeverpflichtung nach Art. 84 Abs. 2 der Wanderarbeitnehmerverordnung bzw. Art. 76 Abs. 2 der Koordinierungsverordnung oder den analogen Bestimmungen in den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit, einem Vertragspartner oder einer Vertragspartnerin der Kasse gestattet.In den Fällen nach Absatz 7, wird eine e-card, die in den Einflussbereich der Kasse gelangt, ohne Vorankündigung eingezogen. Dieses Einziehen einer Karte ist auch jedem ausländischen Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner Amtshilfeverpflichtung nach Artikel 84, Absatz 2, der Wanderarbeitnehmerverordnung bzw. Artikel 76, Absatz 2, der Koordinierungsverordnung oder den analogen Bestimmungen in den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit, einem Vertragspartner oder einer Vertragspartnerin der Kasse gestattet.
(9)Absatz 9,Zur Kontrolle der Eintragungen oder zur Prüfung der Funktionsfähigkeit einer e-card hat jeder/jede Versicherte das Recht, bei den dafür vorgesehenen Stellen der Anstalt oder anderer Sozialversicherungsträger die Funktionsfähigkeit der e-card testen zu lassen. Angaben, die auf freiwilliger Speicherung beruhen, dürfen für Zwecke der in diesem Absatz beschriebenen Kontrolle nur mit schriftlicher Zustimmung des/der Versicherten gelesen werden, soweit keine andere Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
(10)Absatz 10,Bei Beginn einer Versicherung ist die e-card der jeweils meldepflichtigen Stelle (§§ 33 ff. ASVG, §§ 11 ff. B-KUVG, insbesondere dem Dienstgeber/der Dienstgeberin) gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Wenn während eines Versicherungsverhältnisses eine neue e-card mit geändertem Namen (Namensbestandteil, einschließlich akademische Grade) und/oder geänderter Versicherungsnummer ausgestellt wurde, ist davon die meldepflichtige Stelle zu verständigen und auf deren Verlangen die neue e-card auch vorzulegen.Bei Beginn einer Versicherung ist die e-card der jeweils meldepflichtigen Stelle (Paragraphen 33, ff. ASVG, Paragraphen 11, ff. B-KUVG, insbesondere dem Dienstgeber/der Dienstgeberin) gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Wenn während eines Versicherungsverhältnisses eine neue e-card mit geändertem Namen (Namensbestandteil, einschließlich akademische Grade) und/oder geänderter Versicherungsnummer ausgestellt wurde, ist davon die meldepflichtige Stelle zu verständigen und auf deren Verlangen die neue e-card auch vorzulegen.
Benützung der e-card, der Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer Ersatzbescheinigung für Leistungen der Anstalt im In- und Ausland
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer im Inland Leistungen auf Rechnung der Anstalt in Anspruch nimmt, hat bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners, einer Vertragspartnerin oder eigener Einrichtungen eines Krankenversicherungsträgers
die e-card oder (nach § 10 dieser Krankenordnung gemäß § 31a Abs. 2 ASVG idF SVÄG 2004, BGBl. I Nr. 18/2004) eine diese ersetzende Bürgerkarte, wenn die Leistung als Anspruchsberechtigte/r eines österreichischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch genommen wird oderdie e-card oder (nach Paragraph 10, dieser Krankenordnung gemäß Paragraph 31 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung SVÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,) eine diese ersetzende Bürgerkarte, wenn die Leistung als Anspruchsberechtigte/r eines österreichischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch genommen wird oder
die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK und die hiefür vorgesehene Patientenerklärung, wenn die Leistung als Anspruchsberechtigte/r nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung in Anspruch genommen wird, oder
falls eine Anspruchsberechtigung nach Z 1 oder Z 2 besteht, aber keine e-card oder EKVK vorgelegt werden kann,falls eine Anspruchsberechtigung nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, besteht, aber keine e-card oder EKVK vorgelegt werden kann,
die Ersatzbescheinigung, welche anstelle einer EKVK ausgestellt wurde (EKVK-Ersatzbescheinigung) sowie die entsprechende Patientenerklärung oder
den Ersatzbeleg für die e-card (§ 5 Abs. 9, e-card-Ersatzbeleg),den Ersatzbeleg für die e-card (Paragraph 5, Absatz 9,, e-card-Ersatzbeleg),
vorzulegenvorzulegen und die Verwendung einer e-card zur Abfrage über das Bestehen einer Versicherung zuzulassen bzw. die entsprechenden Abfragen selbst einzuleiten (Stecken der Karte ins Lesegerät, Eingabe allfälliger Codes bei Bürgerkartenverwendung). Der Behandler/Die Behandlerin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, außerhalb der oben genannten Karten, der EKVK-Ersatzbescheinigung oder des e-card-Ersatzbeleges die Vorlage eines gültigen zwischenstaatlichen Betreuungsformulars (ausländische Anspruchsbescheinigung aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz) als Grundlage einer abkommens- und damit rechtskonformen Behandlung und als Verrechnungsgrundlage für die erbrachten Leistungen zu akzeptieren.
(2)Absatz 2,Wer im Ausland Leistungen auf Rechnung der Anstalt in Anspruch nimmt, hat
wenn kein Vertragspartner/keine Vertragspartnerin der Anstalt in Anspruch genommen wird, der behandelnden Stelle
die Europäische Krankenversicherungskarte oder
die statt dieser Karte ausgestellte EKVK-Ersatzbescheinigung (Anhang 3) oder
sofern die behandelnde Stelle dies akzeptiert, den entsprechenden zwischenstaatlichen Betreuungsschein
vorzuweisenvorzuweisen und die hiefür vorgesehenen Erklärungen in der jeweils vorgesehenen Form abzugeben,
bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners, einer Vertragspartnerin oder eigener Einrichtungen der Anstalt die e-card oder den statt dieser Karte ausgestellten e-card-Ersatzbeleg vorzulegen und, soweit hiefür technische Einrichtungen verfügbar sind, die e-card (nach § 11 statt der e-card auch die Bürgerkarte) zu verwenden.bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners, einer Vertragspartnerin oder eigener Einrichtungen der Anstalt die e-card oder den statt dieser Karte ausgestellten e-card-Ersatzbeleg vorzulegen und, soweit hiefür technische Einrichtungen verfügbar sind, die e-card (nach Paragraph 11, statt der e-card auch die Bürgerkarte) zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die e-card in ihrer Funktion nach § 31c Abs. 1 ASVG, eine EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg dürfen nur dann verwendet werden, wennDie e-card in ihrer Funktion nach Paragraph 31 c, Absatz eins, ASVG, eine EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg dürfen nur dann verwendet werden, wenn
Leistungen der Kasse aus dem Versicherungsverhältnis (für Versicherte, Angehörige, sonst anspruchsberechtigte Personen usw.) oder
Leistungen der Kasse als betreuender Versicherungsträger nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder gleichzuhaltenden Bestimmungen oder
sonstige auch außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zugängliche Leistungen der Kasse wie Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchungen, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Leistungen in Schutzfristfällen (§ 122 Abs. 3, § 134 Abs. 2 ASVG usw.)sonstige auch außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zugängliche Leistungen der Kasse wie Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchungen, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Leistungen in Schutzfristfällen (Paragraph 122, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz 2, ASVG usw.)
inSub-Litera, i, n Anspruch genommen werden. E-card, EKVK, EKVK-Ersatzbescheinigung oder e-card-Ersatzbeleg sind hinsichtlich des durch sie deklarierten Anspruches auf Versicherungsleistungen gleichwertig und dürfen ohne anders lautende Genehmigung der Kasse der behandelnden Stelle erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung verwendet werden. Wenn weder die e-card, die Europäische Krankenversicherungskarte noch eine EKVK-Ersatzbescheinigung oder ein e-card-Ersatzbeleg vorgelegt werden können, sind zumindest
die in- oder ausländische Sozialversicherungsnummer und
allfällige weitere Umstände, von denen sich ein Anspruch auf eine direkt mit der Kasse zu verrechnende Leistung ableiten soll,
im Inland für Anspruchsberechtigte auf Grund europarechtlicher Bestimmungen (Abs. 1 Z 2) durch Abgabe einer Patientenerklärung,im Inland für Anspruchsberechtigte auf Grund europarechtlicher Bestimmungen (Absatz eins, Ziffer 2,) durch Abgabe einer Patientenerklärung,
im Inland für Anspruchsberechtigte auf Grund inländischer Rechtsvorschriften durch Abgabe einer Patientenerklärung (Ersatzbescheinigung der Kasse) oder
im Ausland durch die für Anspruchsberechtigte nach österreichischem Recht vorgesehenen Erklärungen in der für den/die ausländischen/ausländische Behandler/Behandlerin jeweils vorgesehenen Form
bekanntbekannt zu geben,
der behandelnden Stelle gegenüber die Identität nachzuweisen und
der behandelnden Stelle gegenüber die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift oder gleichwertige Angaben (Kontaktpersonen usw.) zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Für Leistungen, die nicht zur gesetzlichen Leistungsverpflichtung der Anstalt gehören, wie z. B. im Zusammenhang mit
Sportuntersuchungen, Befreiungen vom Turnunterricht, Schikurs etc.,
Pflegefreistellungsersuchen,
Einstellungsuntersuchungen bei Dienstantritt,
Untersuchungen zur medizinischen Befundung einer Invalidität, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder der Notwendigkeit eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes außerhalb des Leistungsbereichs der Anstalt,
darfdarf die e-card, EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg nicht verwendet werden. Für solche Leistungen übernimmt die Anstalt keine Kosten.
(5)Absatz 5,In einem Kalendermonat darf die e-card, EKVK, EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg jeweils
nur zur Behandlung durch einen Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin, und weiters
zur Behandlung durch je einen Facharzt/eine Fachärztin dreier verschiedener Facharztsparten (ausgenommen Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 8 Abs. 1), wobei eine Behandlung in einer eigenen Einrichtung der Anstalt (Gesundheitszentrum, Ambulatorium etc.) der Behandlung durch einen Facharzt/eine Fachärztin der jeweiligen Facharztsparte gleichzuhalten ist,zur Behandlung durch je einen Facharzt/eine Fachärztin dreier verschiedener Facharztsparten (ausgenommen Fachärzte/Fachärztinnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,), wobei eine Behandlung in einer eigenen Einrichtung der Anstalt (Gesundheitszentrum, Ambulatorium etc.) der Behandlung durch einen Facharzt/eine Fachärztin der jeweiligen Facharztsparte gleichzuhalten ist,
verwendetverwendet werden.
(6)Absatz 6,Außerhalb des Wohnortes darf die e-card, EKVK oder EKVK-Ersatzbescheinigung für den Fall einer Erkrankung in Österreich ohne die Einschränkungen nach Abs. 5 verwendet werden (§ 58).Außerhalb des Wohnortes darf die e-card, EKVK oder EKVK-Ersatzbescheinigung für den Fall einer Erkrankung in Österreich ohne die Einschränkungen nach Absatz 5, verwendet werden (Paragraph 58,).
(7)Absatz 7,Die Versicherten haben damit zu rechnen, dass der Behandler/die Behandlerin berechtigt ist, im Fall der Nichtvorlage einer e-card, einer EKVK oder einer EKVK-Ersatzbescheinigung oder eines e-card-Ersatzbeleges als Sicherheitsleistung einen angemessenen Geldbetrag zu verlangen, welcher bei späterer Vorlage der Karte oder Ersatzbescheinigung rückerstattet wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtverwendbarkeit der e-card nicht auf ein Verhalten des/der Versicherten, sondern auf die Nichtfunktionsfähigkeit der jeweiligen technischen Anlagen zurückzuführen ist.
(8)Absatz 8,Jeder/Jede Versicherte ist berechtigt, die Anstalt zu informieren, wenn er/sie die e-card, EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder den e-card-Ersatzbeleg im Rahmen einer Leistungsinanspruchnahme nicht bestimmungsgemäß verwenden konnte, weil
die Annahme der e-card, der EKVK, der EKVK-Ersatzbescheinigung oder des e-card-Ersatzbeleges verweigert wurde, obwohl eine Behandlung auf Rechnung der Kasse angeboten oder vereinbart worden war
keine technische Einrichtung für die Verwendung der e-card angeboten wurde oder
für die Verwendung im Einzelfall außer den zulässigen Beträgen (wie die Sicherheitsleistung, das Service-Entgelt nach § 135 ASVG, eine Rezeptgebühr usw.) Zahlungen verlangt wurden.für die Verwendung im Einzelfall außer den zulässigen Beträgen (wie die Sicherheitsleistung, das Service-Entgelt nach Paragraph 135, ASVG, eine Rezeptgebühr usw.) Zahlungen verlangt wurden.
(9)Absatz 9,Die e-card ist bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (§§ 338 ff. ASVG) vorzulegen.Die e-card ist bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (Paragraphen 338, ff. ASVG) vorzulegen.
(10)Absatz 10,Anspruchsberechtigte und Leistungsempfänger/Leistungsempfängerinnen sind verpflichtet, auf Verlangen der Anstalt oder auf Verlangen einer behandelnden Stelle (z. B. Vertragsarzt/Vertragsärztin, Wahlarzt/Wahlärztin, Krankenanstalt) Auskünfte über ihre Identität zu geben und die Richtigkeit dieser Auskünfte durch Urkunden (z. B. amtliche Lichtbildausweise) oder Zeugen/Zeuginnen zu bescheinigen. Für den Fall, dass nach Namensänderungen noch keine neue e-card vorgelegt werden kann, ist die Namensänderung durch eine amtliche Urkunde zu beweisen.“
Ärztliche Hilfe mit Überweisungs- oder Zuweisungsschein
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Folgende Vertragspartner/Vertragspartnerinnen können nicht mit der e-card allein, sondern nur mit der e-card, dem e-card-Ersatzbeleg, der EKVK oder der EKVK-Ersatzbescheinigung gemeinsam mit einem Überweisungs- oder Zuweisungsschein in Anspruch genommen werden:
Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für Radiologie bzw. Fachärzte/Fachärztinnen für Radiologie, die in Vertrags-Gruppenpraxen tätig sind,
Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für physikalische Medizin bzw. Fachärzte/Fachärztinnen für physikalische Medizin, die in Vertrags-Gruppenpraxen tätig sind,
Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für Labordiagnostik bzw. Fachärzte/Fachärztinnen für Labordiagnostik, die in Vertrags-Gruppenpraxen tätig sind,
Vertragsinstitute für Radiologie,
Vertragsinstitute für bildgebende Diagnostik (z. B. Computertomographie, Magnetresonanztherapie)
Vertragseinrichtungen für physikalische Therapie,
Vertragseinrichtungen für logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen,
Vertragseinrichtungen für Ergotherapie,
Vertragseinrichtungen für nuklearmedizinische Diagnostik.
Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für Psychotherapie
Bei der Inanspruchnahme von Fachärzten/Fachärztinnen für Radiologie bzw. sonstigen Leistungserbringern/Leistungbringerinnen im Rahmen des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes ersetzt das Einladungsschreiben die Zuweisung zum Facharzt/zur Fachärztin für Radiologie.
(2)Absatz 2,Wenn für einen Anspruchsberechtigten/eine Anspruchsberechtigte in einem Abrechnungszeitraum bereits
die Zahl der Verwendungsfälle der e-card gemäß § 7 Abs. 5 erschöpft ist unddie Zahl der Verwendungsfälle der e-card gemäß Paragraph 7, Absatz 5, erschöpft ist und
im gleichen Abrechnungszeitraum die Behandlung durch einen weiteren Facharzt/eine weitere Fachärztin eines anderen Faches bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin dieses Faches in einer Vertrags-Gruppenpraxis notwendig wird,
kannkann dieser Facharzt/diese Fachärztin grundsätzlich über Zuweisung durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin oder die Vertrags-Gruppenpraxis, der bzw. die den Patienten/die Patientin bisher behandelt hat, mit einem Überweisungsschein (Zuweisungsschein) unter gleichzeitiger Vorlage der e-card in Anspruch genommen werden. Die Anstalt wird in begründeten Fällen ein Abweichen von dieser Regel genehmigen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt sinngemäß auch für eigene Einrichtungen der Anstalt.Absatz eins, gilt sinngemäß auch für eigene Einrichtungen der Anstalt.
(4)Absatz 4,Die Überweisung oder Zuweisung berechtigt die Versicherten innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese ausgestellt wurde, die entsprechende Leistung bei einem Vertragsfacharzt/einer Vertragsfachärztin, einer Vertragsgruppenpraxis bzw. einem Facharzt/einer Fachärztin, einer sonstigen Vertragseinrichtung oder einer anstaltseigenen Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
(5)Absatz 5,Bei bewilligungspflichtigen Leistungen ist die Überweisung oder Zuweisung der Anstalt innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese ausgestellt wurde, zur Bewilligung vorzulegen und sind die entsprechenden Leistungen innerhalb eines Monats ab dem Tag der Erteilung der Bewilligung in Anspruch zu nehmen.
(6)Absatz 6,Überweisungen oder Zuweisungen für Leistungen nach Anhang 4, die nicht nach Anhang 2 bewilligungspflichtig sind, berechtigen die Versicherten die entsprechende Leistung innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese elektronisch im elektronischen Bewilligungs- und Antragsservice erfasst wurde, bei einem/einer Leistungserbringer/in in Anspruch zu nehmen. Hat der/die Versicherte innerhalb dieses Zeitraums Kontakt mit dem/der gewünschten Leistungserbringer/in aufgenommen und diesem/dieser den Antragscode der e-Zuweisung und seine/ihre Sozialversicherungsnummer bekanntgegeben, so verlängert sich der Zeitraum für die Leistungserbringung auf drei Monate ab dem Tage der elektronischen Erfassung bzw. Nacherfassung der nicht bewilligungspflichtigen Überweisung oder Zuweisung.
(7)Absatz 7,Bei Leistungen nach Anhang 4, die nach Anhang 2 der Bewilligungspflicht unterliegen, gelten die Regeln des Absatz 6. Der Zeitraum von drei Monaten beginnt jedoch mit dem Tag der Bewilligung durch die Anstalt.
Arztwechsel
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der behandelnde Vertragsarzt/die behandelnde Vertragsärztin für Allgemeinmedizin darf innerhalb eines Kalendermonates – ausgenommen Abs. 3 – nur mit Zustimmung der Anstalt gewechselt werden. Eine Behandlung durch Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin in einer Vertrags-Gruppenpraxis ist dabei einer Behandlung durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der ArztWechsel darauf zurückzuführen ist, dassDer behandelnde Vertragsarzt/die behandelnde Vertragsärztin für Allgemeinmedizin darf innerhalb eines Kalendermonates – ausgenommen Absatz 3, – nur mit Zustimmung der Anstalt gewechselt werden. Eine Behandlung durch Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin in einer Vertrags-Gruppenpraxis ist dabei einer Behandlung durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der ArztWechsel darauf zurückzuführen ist, dass
der Arzt/die Ärztin von seinem/ihrem Recht, die Behandlung zu verweigern, Gebrauch macht, oder
der Patient/die Patientin aus gerechtfertigten Gründen die weitere Behandlung durch den bisherigen Arzt/die bisherige Ärztin ablehnt.
(2)Absatz 2,Abs.1 gilt sinngemäß, wenn innerhalb eines Kalendermonates zusätzlich zur erfolgten Behandlung durch einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin die Behandlung durch einen anderen Vertragsfacharzt/eine andere Vertragsfachärztin des gleichen Faches verlangt wird. Eine Behandlung durch Fachärzte/Fachärztinnen des gleichen Faches in einer Vertrags- Gruppenpraxis ist dabei der Behandlung durch einen Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin des gleichen Faches gleichzuhalten.Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn innerhalb eines Kalendermonates zusätzlich zur erfolgten Behandlung durch einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin die Behandlung durch einen anderen Vertragsfacharzt/eine andere Vertragsfachärztin des gleichen Faches verlangt wird. Eine Behandlung durch Fachärzte/Fachärztinnen des gleichen Faches in einer Vertrags- Gruppenpraxis ist dabei der Behandlung durch einen Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin des gleichen Faches gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Ein Wechsel des Arztes/der Ärztin (der Gruppenpraxis) desselben ärztlichen Fachgebietes ist während eines Kalendermonates ohne Zustimmung der Anstalt für Behandlungen auf deren Rechnung nur zulässig
bei Übersiedlung des Patienten/der Patientin sowie bei Verlegung der Ordinationsstätte des Vertragsarztes/der Vertragsärztin oder des Berufssitzes der Vertrags-Gruppenpraxis, wenn der bisher behandelnde Vertragsarzt/die bisher behandelnde Vertragsärztin oder der entsprechende Arzt/die entsprechendeÄrztin einer Vertrags-Gruppenpraxis nicht weiter der/die Nächsterreichbare ist;
bei Verhinderung des behandelnden Vertragsarztes/der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin einer Vertrags-Gruppenpraxis durch Krankheit, Urlaub, Fortbildungsaufenthalt oder aus sonstigen Gründen, ohne dass eine Vertretung in der Ordination, in der Gruppenpraxis oder ein organisierter Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht,
nach dem Ende des Vertrages der Anstalt mit dem bisher behandelnden Arzt/der bisher behandelnden Ärztin oder Vertrags-Gruppenpraxis.
Auch aus den Gründen nach Z 1 bis 3 darf der Arzt/die Ärztin ohne Zustimmung der Anstalt in einem Kalendermonat pro Fachgebiet nur drei Mal gewechselt werden. Behandlungen im Rahmen von Erster Hilfe (einschließlich Notdienste) sind von den Einschränkungen dieses Absatzes ausgenommen.Auch aus den Gründen nach Ziffer eins bis 3 darf der Arzt/die Ärztin ohne Zustimmung der Anstalt in einem Kalendermonat pro Fachgebiet nur drei Mal gewechselt werden. Behandlungen im Rahmen von Erster Hilfe (einschließlich Notdienste) sind von den Einschränkungen dieses Absatzes ausgenommen.
§ 10.Paragraph 10,
Bei einem zulässigen Arztwechsel gemäß § 9 ist dem Vertragsarzt/der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis, die die Behandlung fortführen soll, die e-card vorzulegen. Bei einem zulässigen Arztwechsel gemäß Paragraph 9, ist dem Vertragsarzt/der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis, die die Behandlung fortführen soll, die e-card vorzulegen.
Verwendung der Bürgerkarte statt der e-card
§ 11.Paragraph 11,
Die Bürgerkarte (Bürgerkartenfunktion) nach § 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, darf in allen Zusammenhängen, in denen eine e-card gefordert ist, statt der e-card (deren Funktionen) vorgelegt und verwendet werden (§ 31a Abs. 2 ASVG idF SVÄG 2004, BGBl I Nr. 18/2004). Die Bürgerkarte (Bürgerkartenfunktion) nach Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, darf in allen Zusammenhängen, in denen eine e-card gefordert ist, statt der e-card (deren Funktionen) vorgelegt und verwendet werden (Paragraph 31 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung SVÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,).
Europäische Krankenversicherungskarte – EKVK European Health Insurance Card – EHIC
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die EKVK dient zur Dokumentation von Leistungsansprüchen der österreichischen sozialen Krankenversicherung in den Staaten, für welche die Wanderarbeitnehmerverordnungen oder die Koordinierungsverordnungen gelten. Es gelten für sie folgende Grundsätze:
Die EKVK hat für Versicherte österreichischer Kassen in Österreich keine Rechtswirkungen.
Für die Ausstellung und Änderung einer EKVK ist die Kasse zuständig, die nach den Regeln des § 5 Abs. 1 in Betracht kommt. Bei Mehrfachversicherung kann vom Versicherten/von der Versicherten die ausstellende Kasse nach § 5 Abs. 1 gewählt werden. Das Recht, bei Mehrfachversicherung im Leistungsfall den zuständigen Versicherungsträger zu wählen (§ 128 ASVG) wird durch die Vorgangsweise bei der Ausstellung der EKVK und die Bezeichnung des auf der Karte angeführten Versicherungsträgers nicht eingeschränkt.Für die Ausstellung und Änderung einer EKVK ist die Kasse zuständig, die nach den Regeln des Paragraph 5, Absatz eins, in Betracht kommt. Bei Mehrfachversicherung kann vom Versicherten/von der Versicherten die ausstellende Kasse nach Paragraph 5, Absatz eins, gewählt werden. Das Recht, bei Mehrfachversicherung im Leistungsfall den zuständigen Versicherungsträger zu wählen (Paragraph 128, ASVG) wird durch die Vorgangsweise bei der Ausstellung der EKVK und die Bezeichnung des auf der Karte angeführten Versicherungsträgers nicht eingeschränkt.
Die EKVK wird ausgestellt durch Eintragung der hiefür vorgesehenen Angaben auf der Rückseite der e-card.
Statt der EKVK wird
in dringenden Fällen, in denen eine EKVK nicht rechtzeitig ausgestellt werden kann oder
auf ausdrücklichen und nachvollziehbar sachlich begründeten Wunsch des/der Versicherten (z. B. zwecks Verringerung der Verlustgefahr einer längerfristig ausgestellten EKVK) oder
in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 4 und 5in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und 5
vonvon der Kasse eine Ersatzbescheinigung (EKVK-Ersatzbescheinigung, Anhang 3) ausgestellt. Dafür hat der Benützer/die Benützerin bei Bedarf im Einzelfall zwecks Feststellung seiner/ihrer Identität auf Wunsch der Anstalt
die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach § 5 Abs. 4 Z 2 hervorgehen,die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, hervorgehen,
die Anträge zu stellen, die zur Vergabe von Versicherungsnummer und bereichsspezifischem Personenkennzeichen notwendig sind und
das Ergebnis der durch diese Anträge eingeleiteten Verfahren der Anstalt unaufgefordert mitzuteilen.
Die EKVK oder die EKVK-Ersatzbescheinigung dürfen nur für Leistungen verwendet werden, die sich während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen, nicht für Leistungen, deren Inanspruchnahme der Grund der Aufenthaltsverlegung war.
(2)Absatz 2,Wer eine EKVK benützt, ohne dass ein der Benützung zu Grunde liegender Anspruch besteht, haftet für die daraus entstehenden Schäden. Die unverzügliche Meldung des Verlustes der EKVK befreit den Versicherten/die Versicherte, für den/die die EKVK ausgestellt wurde, ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei einer zuständigen Stelle (§ 3 Abs. 6, § 15 Abs. 1) von der Haftung für weitere Schäden.Wer eine EKVK benützt, ohne dass ein der Benützung zu Grunde liegender Anspruch besteht, haftet für die daraus entstehenden Schäden. Die unverzügliche Meldung des Verlustes der EKVK befreit den Versicherten/die Versicherte, für den/die die EKVK ausgestellt wurde, ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei einer zuständigen Stelle (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz eins,) von der Haftung für weitere Schäden.
(3)Absatz 3,Wer eine von der Anstalt ausgestellte EKVK besitzt, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen ist und den Aufenthalt nicht nur vorübergehend in das Ausland verlegt, hat die EKVK zurückzugeben oder seine/ihre e-card zwecks Stornierung der EKVK-Daten auf deren Rückseite der Anstalt vorzulegen. Die Anstalt ist berechtigt, in diesem Fall eine e-card, die außer der EKVK keine zusätzlichen Daten und Funktionen trägt, einzuziehen oder-wenn sie zusätzliche Daten und Funktionen trägt-eine e-card ohne EKVK-Daten auszustellen. Die EKVK behält jedoch ihre Gültigkeit und ist nicht zurückzugeben, wenn
der Aufenthalt in einen Staat verlegt wird, in dem die Koordinierungsverordnungen anzuwenden sind oder
eine aufgrund einer aktiven Erwerbstätigkeit versicherte Person ihren Aufenthalt in einen Staat verlegt, mit dem Österreich ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat.
(4)Absatz 4,Die Anstalt legt fest, ob und unter welchen Umständen Ersatzbescheinigungen (Abs. 1 Z 4) auch von anderen Stellen (Dienstgebern/Dienstgeberinnen usw.) ausgestellt werden. Sie ist berechtigt, trotz bereits erfolgter Ausstellung einer EKVK in begründeten Einzelfällen eine EKVK-Ersatzbescheinigung auszustellen.Die Anstalt legt fest, ob und unter welchen Umständen Ersatzbescheinigungen (Absatz eins, Ziffer 4,) auch von anderen Stellen (Dienstgebern/Dienstgeberinnen usw.) ausgestellt werden. Sie ist berechtigt, trotz bereits erfolgter Ausstellung einer EKVK in begründeten Einzelfällen eine EKVK-Ersatzbescheinigung auszustellen.
Gültigkeitsdauer der Europäischen Krankenversicherungskarte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die EKVK wird für folgende Zeiträume ab Ausstellungstag ausgestellt. Der Ausstellungszeitraum (ausgenommen Fälle nach Z 4 und Z 5-EKVK-Ersatzbescheinigung) ist jeweils mit Monatsende des entsprechenden Monats befristet. Die EKVK wird ausgestellt auf eine Gültigkeitsdauer vonDie EKVK wird für folgende Zeiträume ab Ausstellungstag ausgestellt. Der Ausstellungszeitraum (ausgenommen Fälle nach Ziffer 4 und Ziffer 5 -, E, K, römisch fünf K, -, E, r, s, a, t, z, b, e, s, c, h, e, i, n, i, g, u, n, g,) ist jeweils mit Monatsende des entsprechenden Monats befristet. Die EKVK wird ausgestellt auf eine Gültigkeitsdauer von
zehn Jahren für Personen ab dem 60. Lebensjahr, die
eine Leistung aus der Pensionsversicherung beziehen und
diese Leistung mit einem Krankenversicherungsanspruch oder Betreuungsanspruch auf Grund internationaler Bestimmungen bei einem österreichischen Versicherungsträger verbunden ist und sie
in den letzten zehn Jahren vor der Ausstellung zusammengerechnet mindestens fünf Jahre sowie
im Jahr vor der Ausstellung mindestens 180 Tage in einer Krankenversicherung versichert waren,
fünf Jahren für Personen, die
in den letzten zehn Jahren vor der Ausstellung zusammengerechnet mindestens fünf Jahre und
im Jahr vor der Ausstellung mindestens 180 Tage in einer Krankenversicherung versichert waren,
einem Jahr für Personen, die
in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung zusammengerechnet mindestens ein Jahr und
im Jahr vor der Ausstellung mindestens 180 Tage in einer Krankenversicherung versichert waren,
höchstens sechs Monaten auf Antrag, wenn die EKVK nicht ausgestellt werden kann als EKVK-Ersatzbescheinigung (§ 12 Abs. 1),höchstens sechs Monaten auf Antrag, wenn die EKVK nicht ausgestellt werden kann als EKVK-Ersatzbescheinigung (Paragraph 12, Absatz eins,),
höchstens einem Jahr als EKVK-Ersatzbescheinigung (§ 12 Abs. 1), wenn im Fall der Z 4 ein längerer Bedarf nachgewiesen wird,höchstens einem Jahr als EKVK-Ersatzbescheinigung (Paragraph 12, Absatz eins,), wenn im Fall der Ziffer 4, ein längerer Bedarf nachgewiesen wird,
mindestens fünf Jahren für Kinder und jedenfalls bis zur Vollendung deren 14. Lebensjahres.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Zeit, die nach Abs. 1 vor der Ausstellung der EKVK vorhanden sein muss, werden alle Zeiten (Wartezeiten, Vorversicherungszeiten, Angehörigeneigenschaft) herangezogen, die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, nach der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung oder einem zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit für die Entstehung von Leistungsansprüchen in der Krankenversicherung anzurechnen sind.Für die Berechnung der Zeit, die nach Absatz eins, vor der Ausstellung der EKVK vorhanden sein muss, werden alle Zeiten (Wartezeiten, Vorversicherungszeiten, Angehörigeneigenschaft) herangezogen, die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, nach der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung oder einem zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit für die Entstehung von Leistungsansprüchen in der Krankenversicherung anzurechnen sind.
(3)Absatz 3,Ein Recht auf Austausch einer EKVK gegen eine solche mit längerer Gültigkeitsdauer besteht erst dann, wenn die ursprünglich ausgestellte EKVK nur mehr kürzer als ein Jahr gültig wäre.
Einschränkungen für die Ausstellung einer EKVK
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine EKVK wird von der Anstalt ausnahmslos nur dann ausgestellt, wenn die Identität der betroffenen Person (Versicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, allenfalls durch Eintragung in das Ergänzungsregister für natürliche Personen) eindeutig ist; hiezu sind bei Bedarf im Einzelfall zwecks Feststellung der Identität auf Wunsch der Anstalt
die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach § 5 Abs. 4 Z 2 hervorgehen,die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, hervorgehen,
die Anträge zu stellen, die zur Vergabe von Versicherungsnummer und bereichsspezifischem Personenkennzeichen notwendig sind und
das Ergebnis der durch diese Anträge eingeleiteten Verfahren der Kasse unaufgefordert mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Eine EKVK wird in folgenden Fällen nicht ausgestellt:
Für Benützer und Benützerinnen, deren rechtliche Situation hinsichtlich des Schutzes im Krankheitsfall auf einem Aufenthalt im Inland beruht, wie z. B
für Versicherte nach § 1 Z 17 oder Z 19 (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte) der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969 idF BGBl. II Nr. 262/2010 (Einbeziehungsverordnung),für Versicherte nach Paragraph eins, Ziffer 17, oder Ziffer 19, (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte) der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2010, (Einbeziehungsverordnung),
für Versicherte oder Anspruchsberechtigte nach § 66a AlVG oder den §§ 76, 77 Strafvollzugsgesetz-StVG (Strafgefangene) und sonst gerichtlich oder polizeilich angehaltene Personen (Festgenommene, Untersuchungshäftlinge),für Versicherte oder Anspruchsberechtigte nach Paragraph 66 a, AlVG oder den Paragraphen 76, 77, Strafvollzugsgesetz-StVG (Strafgefangene) und sonst gerichtlich oder polizeilich angehaltene Personen (Festgenommene, Untersuchungshäftlinge),
für Personen, denen Reisen ins Ausland aus anderen Gründen nicht erlaubt sind (Bewohner/innen von geschlossenen Anstalten).
Für Personen, die nach § 5 GSVG von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt.Für Personen, die nach Paragraph 5, GSVG von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt.
Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG wegen Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt oder die jeweilige Krankenfürsorgeanstalt nimmt an der e-card-Ausstellung allgemein teil.Für Personen, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG wegen Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt oder die jeweilige Krankenfürsorgeanstalt nimmt an der e-card-Ausstellung allgemein teil.
(3)Absatz 3,Eine EKVK mit den Garantiefristen des § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 wird in folgenden Fällen nicht ausgestellt:Eine EKVK mit den Garantiefristen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird in folgenden Fällen nicht ausgestellt:
Für Versicherte, die ihre EKVK als verloren oder gestohlen angeben, ohne dies unverzüglich nach § 15 gemeldet zu haben.Für Versicherte, die ihre EKVK als verloren oder gestohlen angeben, ohne dies unverzüglich nach Paragraph 15, gemeldet zu haben.
Für Personen, für die bereits von einem anderen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger eine EKVK ausgestellt, aber dazu der Kasse mitgeteilt wurde (z. B § 321 ASVG, § 183 GSVG, § 171 BSVG und § 119 B-KUVG, Art. 84 Abs. 2 der Wanderarbeitnehmerverordnung oder Art. 76 Abs. 2 der Koordinierungsverordnung), dass diese EKVK unberechtigt verwendet wurde, unabhängig davon, ob diese andere EKVK als verloren gemeldet wurde, ob bereits ein Schaden festgestellt oder Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Das Ausstellungsverbot für diesen Fall endet mit dem Ablauf der Garantiefrist der früher ausgestellten Karte.Für Personen, für die bereits von einem anderen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger eine EKVK ausgestellt, aber dazu der Kasse mitgeteilt wurde (z. B Paragraph 321, ASVG, Paragraph 183, GSVG, Paragraph 171, BSVG und Paragraph 119, B-KUVG, Artikel 84, Absatz 2, der Wanderarbeitnehmerverordnung oder Artikel 76, Absatz 2, der Koordinierungsverordnung), dass diese EKVK unberechtigt verwendet wurde, unabhängig davon, ob diese andere EKVK als verloren gemeldet wurde, ob bereits ein Schaden festgestellt oder Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Das Ausstellungsverbot für diesen Fall endet mit dem Ablauf der Garantiefrist der früher ausgestellten Karte.
Verlust, Sperre und Neuausstellung der e-card und der EKVK nach einer Verlustmeldung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Vom Verlust einer e-card oder EKVK ist die ausstellende Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen. Ansprechstellen der Anstalt sind die in § 3 Abs. 6 genannten Stellen oder das Fundbehörden Service www.fundamt.gv.at. Die Meldung hat die Karte möglichst genau zu bezeichnen (Name, Versicherungsnummer etc.) sowie zumindest die vermutete Zeit und Ort des Verlustes zu umfassen. Hinsichtlich der Meldepflichten eines Signators/einer Signatorin nach dem Signaturgesetz (§ 21 SigG) ist die Kasse Empfangsstelle für Meldungen betreffend Zertifikate,Vom Verlust einer e-card oder EKVK ist die ausstellende Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen. Ansprechstellen der Anstalt sind die in Paragraph 3, Absatz 6, genannten Stellen oder das Fundbehörden Service www.fundamt.gv.at. Die Meldung hat die Karte möglichst genau zu bezeichnen (Name, Versicherungsnummer etc.) sowie zumindest die vermutete Zeit und Ort des Verlustes zu umfassen. Hinsichtlich der Meldepflichten eines Signators/einer Signatorin nach dem Signaturgesetz (Paragraph 21, SigG) ist die Kasse Empfangsstelle für Meldungen betreffend Zertifikate,
die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden oder
die aufgrund eines Vertrages mit dem Hauptverband über die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen des elektronischen Verwaltungssystems (§§ 31a ff. ASVG) von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden, wenn dies im Einvernehmen mit dem Hauptverband so vorgesehen ist.die aufgrund eines Vertrages mit dem Hauptverband über die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen des elektronischen Verwaltungssystems (Paragraphen 31 a, ff. ASVG) von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden, wenn dies im Einvernehmen mit dem Hauptverband so vorgesehen ist.
Die Verlustmeldung an die Anstalt umfasst das Verlangen nach Widerruf oder Sperre eines solchen Zertifikates auf Grund der signaturrechtlichen Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Verlustmeldung für eine e-card umfasst auch die Verlustmeldung für die auf deren Rückseite enthaltene EKVK. Für gesondert ausgestellte EKVKs sind gesonderte Verlustmeldungen notwendig.
(3)Absatz 3,Die Verständigung nach Abs. 1 bewirkt die Sperre der e-card und der EKVK für die weitere Verwendung im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung und erfüllt allfällige Verpflichtungen des Benützers/der Benützerin hinsichtlich des Widerrufs oder der Sperre der in Abs. 1 genannten Zertifikate. Für die Sperre anderer Funktionen (§ 3 Abs. 5) und Zertifikate ist der Benützer/die Benützerin selbst und auf eigenes Risiko verantwortlich. Die Anstalt ist weder berechtigt noch verpflichtet, Verlustmeldungen über solche Funktionen oder Zertifikate an andere Stellen weiterzuleiten.Die Verständigung nach Absatz eins, bewirkt die Sperre der e-card und der EKVK für die weitere Verwendung im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung und erfüllt allfällige Verpflichtungen des Benützers/der Benützerin hinsichtlich des Widerrufs oder der Sperre der in Absatz eins, genannten Zertifikate. Für die Sperre anderer Funktionen (Paragraph 3, Absatz 5,) und Zertifikate ist der Benützer/die Benützerin selbst und auf eigenes Risiko verantwortlich. Die Anstalt ist weder berechtigt noch verpflichtet, Verlustmeldungen über solche Funktionen oder Zertifikate an andere Stellen weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Sperre für den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung gilt auf Dauer ab dem Tag der Meldung. Die Neuausstellung ist für drei Fälle in fünf Jahren kostenlos, für weitere Fälle sind der Kasse die Kosten pro Kartenneuausstellung vor der Übergabe der Karte mit einem Pauschalbetrag in Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu ersetzen.Die Sperre für den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung gilt auf Dauer ab dem Tag der Meldung. Die Neuausstellung ist für drei Fälle in fünf Jahren kostenlos, für weitere Fälle sind der Kasse die Kosten pro Kartenneuausstellung vor der Übergabe der Karte mit einem Pauschalbetrag in Höhe des Service-Entgelts nach Paragraph 31 c, Absatz 2, ASVG zu ersetzen.
(5)Absatz 5,Aufwendungen, die der Anstalt dadurch entstehen, dass der Verlust einer e-card oder einer EKVK nicht unverzüglich gemeldet wird, wie z. B. Honoraraufwendungen, sind nach den Regeln über zu Unrecht bezogene Leistungen, darüber hinausgehende Schäden nach den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen zu ersetzen.
(6)Absatz 6,Die Merkmale gesperrter EKVKs werden in Sperrregistern im Internet kostenlos zugänglich gemacht.
Änderung der Angaben auf der e-card und der EKVK
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Bestimmung gilt nur für Änderungen von Namen, akademischen Graden, auf der Karte sonst eingetragenen Titeln und für allfällige behördliche Änderungen im Geburtsdatum.
(2)Absatz 2,Namensänderungen, die sich aus personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorgängen (wie Eheschließung, Namenswechsel, Scheidung) ergeben und die von einer österreichischen Personenstandsbehörde (Standesamt usw.) in die Personenstandsbücher eingetragen wurden, müssen nicht gemeldet werden, es sei denn, die Anstalt verlangt Auskünfte darüber. Änderungen technischer Daten (insbesondere solcher, die technische Eigenschaften eines funktionsfähigen Chips betreffen) sind vom Benützer/von der Benützerin nicht zu melden. Ebenso nicht zu melden sind Änderungen, welche jene Angaben betreffen, die von dem Benützer/der Benützerin zusätzlich auf einer e-card gespeichert werden (§ 3 Abs. 5). Die Anstalt ist weder berechtigt noch verpflichtet, Änderungswünsche an Stellen außerhalb der Sozialversicherung weiterzugeben.Namensänderungen, die sich aus personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorgängen (wie Eheschließung, Namenswechsel, Scheidung) ergeben und die von einer österreichischen Personenstandsbehörde (Standesamt usw.) in die Personenstandsbücher eingetragen wurden, müssen nicht gemeldet werden, es sei denn, die Anstalt verlangt Auskünfte darüber. Änderungen technischer Daten (insbesondere solcher, die technische Eigenschaften eines funktionsfähigen Chips betreffen) sind vom Benützer/von der Benützerin nicht zu melden. Ebenso nicht zu melden sind Änderungen, welche jene Angaben betreffen, die von dem Benützer/der Benützerin zusätzlich auf einer e-card gespeichert werden (Paragraph 3, Absatz 5,). Die Anstalt ist weder berechtigt noch verpflichtet, Änderungswünsche an Stellen außerhalb der Sozialversicherung weiterzugeben.
(3)Absatz 3,Andere Namenswechsel (z. B. in Folge von Eheschließung und Namenswechsel im Ausland) oder behördliche Änderungen beim Geburtsdatum sind der ausstellenden Kasse oder der Kasse, bei der eine Krankenversicherung besteht, innerhalb eines Monats zu melden. Diese Kasse hat die Meldung entweder selbst für die Neuausstellung einer Karte zu berücksichtigen oder (z. B. bei Zuständigkeit mehrerer Versicherungsträger) an die kartenausstellende Kasse weiterzuleiten (§ 321 ASVG, § 183 GSVG, § 171 BSVG und § 119 BKUVG). Falls keine Krankenversicherung besteht, ist die Meldung an die Gebietskrankenkasse jenes Bundeslandes zu richten, in welchem sich der Benützer/die Benützerin aufhält. So lange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf jede Kasse davon ausgehen, dass unter den geänderten Daten keine Ansprüche an sie gerichtet, keine Leistungen mit ihr verrechnet werden und Forderungen, die von ihr unter den früheren Daten an den Benützer/die Benützerin gerichtet werden, nicht unter Hinweis auf die erfolgte Änderung bestritten werden.Andere Namenswechsel (z. B. in Folge von Eheschließung und Namenswechsel im Ausland) oder behördliche Änderungen beim Geburtsdatum sind der ausstellenden Kasse oder der Kasse, bei der eine Krankenversicherung besteht, innerhalb eines Monats zu melden. Diese Kasse hat die Meldung entweder selbst für die Neuausstellung einer Karte zu berücksichtigen oder (z. B. bei Zuständigkeit mehrerer Versicherungsträger) an die kartenausstellende Kasse weiterzuleiten (Paragraph 321, ASVG, Paragraph 183, GSVG, Paragraph 171, BSVG und Paragraph 119, BKUVG). Falls keine Krankenversicherung besteht, ist die Meldung an die Gebietskrankenkasse jenes Bundeslandes zu richten, in welchem sich der Benützer/die Benützerin aufhält. So lange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf jede Kasse davon ausgehen, dass unter den geänderten Daten keine Ansprüche an sie gerichtet, keine Leistungen mit ihr verrechnet werden und Forderungen, die von ihr unter den früheren Daten an den Benützer/die Benützerin gerichtet werden, nicht unter Hinweis auf die erfolgte Änderung bestritten werden.
(4)Absatz 4,Änderungen bei akademischen Graden oder sonst auf der Karte eingetragenen Titeln dürfen der Anstalt gemeldet werden, eine Verpflichtung hiezu besteht nicht. Auf Wunsch des Benützers/der Benützerin sind die Schreibweise von Titeln und Buchstaben (Sonderzeichen, diakritische Zeichen) im Rahmen der Möglichkeiten des für die e-card und die EKVK jeweils verwendeten Zeichensatzes richtig zu stellen. Dabei hat bei Bedarf der Benützer/die Benützerin das Sonderzeichen in der jeweiligen Codetabelle zu bezeichnen oder Personenstandsdokumente vorzulegen, aus denen sich die richtige Schreibweise ergibt.
(5)Absatz 5,Nach Änderungen wird ohne unnötigen Aufschub von der Anstalt eine neue Karte ausgestellt und dem/der Versicherten oder Anspruchsberechtigten per Post übermittelt.
Verzicht und Kartenrückgabe von e-card oder EKVK
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Auf die Ausstellung einer e-card oder einer auf deren Rückseite angebrachten EKVK kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.
(2)Absatz 2,Vor der Neuausstellung einer e-card innerhalb von fünf Jahren nach einer Rückgabe wegen Nichtverwendung sind dann, wenn nicht aus anderen Gründen ohnedies eine neue e-card auszustellen wäre, die Ausstellungskosten pauschaliert mit der Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu ersetzen. Die Neuausstellung einer EKVK ist nach Ablauf eines Kalenderjahres kostenlos.Vor der Neuausstellung einer e-card innerhalb von fünf Jahren nach einer Rückgabe wegen Nichtverwendung sind dann, wenn nicht aus anderen Gründen ohnedies eine neue e-card auszustellen wäre, die Ausstellungskosten pauschaliert mit der Höhe des Service-Entgelts nach Paragraph 31 c, Absatz 2, ASVG zu ersetzen. Die Neuausstellung einer EKVK ist nach Ablauf eines Kalenderjahres kostenlos.
Behandlung in der Ordination
§ 18.Paragraph 18,
Der/die Anspruchsberechtigte hat sich für eine Behandlung an die Ordinationszeit des Vertragsarztes/der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis zu halten. Eine Inanspruchnahme des Vertragsarztes/der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis außerhalb der Ordinationszeit, insbesondere während der Nacht, ist nur in dringenden Fällen (z. B. Erste Hilfeleistung) zulässig. Die Inanspruchnahme eines/einer zum Sonn- und Feiertagsdienst bzw. Wochenenddienst eingeteilten Arztes/Ärztin oder einer eingeteilten Gruppenpraxis ist gleichfalls nur in dringenden Fällen zulässig.
Ärztliche Krankenbesuche
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Zu einem Krankenbesuch darf ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin oder ein Arzt/eine Ärztin, der/die einer Vertrags-Gruppenpraxis angehört, nur gerufen werden, wenn der/die Anspruchsberechtigte wegen seines/ihres Krankheitszustandes außerstande ist, den Arzt/die Ärztin in der Ordination aufzusuchen.
(2)Absatz 2,Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen, sind Krankenbesuche rechtzeitig beim Vertragsarzt/bei der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis anzumelden.
(3)Absatz 3,Ein/e zum Sonn- und Feiertagsdienst bzw. Wochenenddienst eingeteilter Arzt/eingeteilte Ärztin sowie ein Arzt/eine Ärztin, der/die einer hiezu eingeteilten Vertrags-Gruppenpraxis angehört, darf nur in dringenden Fällen zu einem Krankenbesuch gerufen werden.
Auswahl des zuständigen Arztes/der zuständigen Ärztin
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Zu Krankenbesuchen ist grundsätzlich der nächsterreichbare Vertragsarzt/die nächsterreichbare Vertragsärztin für Allgemeinmedizin oder Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in einer Vertrags-Gruppenpraxis zu rufen. Bei Inanspruchnahme eines/einer entfernter wohnenden Vertragsarztes/Vertragsärztin für Allgemeinmedizin oder eines/einer entfernter wohnenden Arztes/Ärztin für Allgemeinmedizin in einer Vertrags-Gruppenpraxis, hat der/die Anspruchsberechtigte die Mehrkosten an Wegegebühren grundsätzlich selbst zu tragen.
(2)Absatz 2,Ein Vertragsfacharzt/Eine Vertragsfachärztin oder ein Facharzt/eine Fachärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis kann nur dann zu einem Krankenbesuch gerufen werden, wenn der/die Anspruchsberechtigte
schon bisher von ihm/ihr behandelt wird,
)nicht ausgehfähig ist und
am Niederlassungsort des Vertragsfacharztes/der Vertragsfachärztin oder des Facharztes/der Fachärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis – ein Umkreis von 5 km gerechnet von der Ordinationsstätte ist dem gleichzuhalten – wohnt.
Besondere Mitteilungspflichten bei Leistungsinanspruchnahme
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der/Die Anspruchsberechtigte hat dem/der behandelnden Arzt/Ärztin und der Anstalt mitzuteilen,
ob er/sie sich die Krankheit oder Verletzung
durch fremdes Verschulden,
bei einem Unfall (insbesondere bei einem Verkehrsunfall),
bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit (Arbeitsunfall, Unfall auf Wegen, die mit der Arbeit verbunden waren)
zugefügt hat oder
ob er/sie vor dem Eintritt der Verletzungen alkoholische Getränke oder Suchtgifte konsumiert hat
oderoder
ob die Krankheit oder Verletzung auf
die Folgen eines früheren Arbeitsunfalls,
eine Dienstbeschädigung nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG), z. B. Kriegsverletzungen,
Heeresversorgungsgesetz (HVG), z. B. Verletzung im Präsenzdienst oder bei Waffenübungen
Strafvollzugsgesetz (StVG), z. B. beim Unfall eines/einer Strafgefangenen,
eine Gesundheitsschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,
Opferfürsorgegesetz, z. B. durch Lageraufenthalte,
zurückzuführen ist.
(2)Absatz 2,Der/Die Anspruchsberechtigte hat den Erhebungsbogen der Anstalt wahrheitsgemäß auszufüllen und an die Anstalt zurückzuschicken.
2. UNTERABSCHNITT
Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind
(§ 63 Abs.1 B-KUVG)2. UNTERABSCHNITT, Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, (Paragraph 63, Absatz eins, B-KUVG)
Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen sowie audiologische Untersuchungen können bei den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin für Allgemeinmedizin
einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (Laryngologie),
einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie),
einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde,
einen entsprechenden Arzt/eine entsprechenden Ärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis,
eine entsprechende eigene Einrichtung der Anstalt,
eine entsprechende Vertragseinrichtung der Anstalt
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den §§ 33 ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Abs.1 vorliegt.Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den Paragraphen 33, ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.
Physiotherapie
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Physiotherapeutische Behandlungen können bei Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis oder
eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den §§ 33 ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Abs.1 vorliegt.Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den Paragraphen 33, ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.
(3)Absatz 3,Verordnete bzw. bewilligte physiotherapeutische Behandlungen können grundsätzlich nur dann auf Rechnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in Anspruch genommen werden, wenn die verordnete bzw. bewilligte Behandlungsserie innerhalb von 3 Monaten ab der Verabreichung der ersten Behandlung abgeschlossen wird. Sobald für den Patienten/die Patientin absehbar ist, dass die Behandlungsserie nicht in der Frist von 3 Monaten beendet werden kann, hat er/sie unverzüglich schriftlich an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau heranzutreten und dies zu begründen. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf 6 Monate erstreckt werden.
Ergotherapie
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Ergotherapeutische Behandlungen können bei den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis oder
eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den §§ 33 ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Abs.1 vorliegt.Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den Paragraphen 33, ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.
Psychotherapie durch Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Anstalt leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Zuschuss für die psychotherapeutische Behandlung durch eine/n Psychotherapeutin/Psychotherapeuten:
es liegt eine psychische Befindensstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist;
der/die Psychotherapeut/Psychotherapeutin muss in die Psychotherapeutenliste eingetragen sein;
die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung einer psychotherapeutischen Behandlungsserie muss nachgewiesen werden;
die Originalhonorarnote muss folgende Angaben enthalten:
Familien- bzw. Nachname, Vorname und Versicherungsnummer des/der Versicherten; bei Behandlung eines/einer Angehörigen zusätzlich seine/ihre Personaldaten,
Anzahl der Behandlungen (Sitzungen),
Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung(sitzung) erfolgte,
Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen),
Zahlungsbestätigung, stattdessen kann auch der verwendete Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug) im Original übergeben werden; liegt kein Einzahlungsnachweis vor, kann im begründeten Einzelfall der/die Anspruchsberechtigte die Zahlung mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen,
Unterschrift und Ordinationsstempel des/der Psychotherapeuten/Psychotherapeutin bzw. der in Betracht kommenden Einrichtung.
(2)Absatz 2,Der/Die Anspruchsberechtigte hat der Anstalt jene Unterlagen vorzulegen, die die Anstalt benötigt, um feststellen zu können, dass eine psychische Befindensstörung mit Krankheitswert vorliegt und die Anstalt leistungszuständig ist. Sofern dies anderweitig nicht möglich ist, hat der/die Anspruchsberechtigte die entsprechenden Unterlagen vom Psychotherapeuten/von der Psychotherapeutin zu verlangen.
(3)Absatz 3,Anstelle der Originalhonorarnote kann, wenn dies in § 33 Abs. 1 vorgesehen ist, sofern die Identität des/der An-spruchsberechtigten feststeht, eine Kopie der Originalhonorarnote, unabhängig davon, ob diese in Papierform vorliegt oder elektronisch erstellt wurde, oder eine im Auftrag des/der Anspruchsberechtigten von einem Psychotherapeu-ten/einer Psychotherapeutin direkt an die Anstalt übermittelte, bereits bezahlte elektronische Rechnung (Datensatz) nach den dafür in § 33 Abs. 1 festgelegten Regeln übergeben oder auf elektronischem Weg übermittelt werden.Anstelle der Originalhonorarnote kann, wenn dies in Paragraph 33, Absatz eins, vorgesehen ist, sofern die Identität des/der An-spruchsberechtigten feststeht, eine Kopie der Originalhonorarnote, unabhängig davon, ob diese in Papierform vorliegt oder elektronisch erstellt wurde, oder eine im Auftrag des/der Anspruchsberechtigten von einem Psychotherapeu-ten/einer Psychotherapeutin direkt an die Anstalt übermittelte, bereits bezahlte elektronische Rechnung (Datensatz) nach den dafür in Paragraph 33, Absatz eins, festgelegten Regeln übergeben oder auf elektronischem Weg übermittelt werden.
Diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Diagnostische psychologische Leistungen können bei den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen der Anstalt, die zu solchen Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch einen/eine:
Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin für Neurologie (und Psychiatrie),
Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin für Psychiatrie (und Neurologie),
Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin für innere Medizin,
Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde,
entsprechenden Arzt/entsprechende Ärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis,
Psychotherapeuten/Psychotherapeutin
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden. Die Verordnung (Zuweisung) durch einen/eine Psychotherapeuten/Psychotherapeutin, eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin für Allgemeinmedizin oder eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin eines anderen als unter Punkt 1 bis 4 angeführten Fachgebietes, bedarf der Genehmigung der Anstalt.
(2)Absatz 2,Wird die Diagnostik von einer Person durchgeführt, die hiefür zwar berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den §§ 33 ff, sofern eine ärztliche Verordnung (Zuweisung) nach Abs.1 vorliegt.Wird die Diagnostik von einer Person durchgeführt, die hiefür zwar berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den Paragraphen 33, ff, sofern eine ärztliche Verordnung (Zuweisung) nach Absatz eins, vorliegt.
3. Unterabschnitt
Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen, für die eine elektronische Administrationsunterstützung durch das elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) besteht
Verpflichtungen des/der Versicherten bei Inanspruchnahme von Leistungen, für die eine elektronische Administrationsunterstützung durch das elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) besteht
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Wurde die Überweisung oder Zuweisung für eine Leistung nach Anhang 4 nicht elektronisch erstellt, hat der/die Versicherte, falls er/sie die Leistung bei einem Vertragspartner bzw. einer Vertragspartnerin oder einem/einer berechtigten Partner/in ohne Kassenvertrag mit anschließender Kostenerstattung in Anspruch nehmen will, innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Überweisung oder Zuweisung dafür zu sorgen, dass diese elektronisch nacherfasst werden kann. Die Nacherfassung kann auf folgende Arten durch den Versicherten bzw. die Versicherte veranlasst werden:
Übermittlung der Überweisung oder Zuweisung in Papierform an einen Krankenversicherungsträger zum Zweck der Nacherfassung, oder
Übermittlung der Überweisung oder Zuweisung über das dafür durch die Anstalt vorgesehene Online-Service an die Anstalt, oder
Übermittlung der Überweisung oder Zuweisung an einen leistungserbringenden Vertragspartner bzw. eine leistungserbringende Vertragspartnerin seiner/ihrer Wahl zum Zweck der elektronischen Nacherfassung in eBS.
Ist die Überweisung oder Zuweisung trotz Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung des/der Versicherten im eBS-System nicht erfasst worden, so hat die Anstalt die dafür notwendigen Maßnahmen zu setzen.
(2)Absatz 2,Die in § 27 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen gelten erst mit dem Vollbetrieb des eBS.Die in Paragraph 27, Absatz eins, angeführten Verpflichtungen gelten erst mit dem Vollbetrieb des eBS.
2. ABSCHNITT
Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferregulierung für Kinder und Jugendliche
(§§ 69 und 69a B-KUVG)2. ABSCHNITT, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferregulierung für Kinder und Jugendliche, (Paragraphen 69 und 69 a B-KUVG)
Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Zahnbehandlung und Zahnersatz werden erbracht:
durch Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen),
durch zahnärztliche Vertrags-Gruppenpraxen,
durch Zahnärzte/Zahnärztinnen in Vertrags-Gruppenpraxen,
in eigenen Einrichtungen der Anstalt (Zahnambulatorien),
in Vertragseinrichtungen,
durch Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen und Wahleinrichtungen,
durch zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen,
durch Zahnärzte/Zahnärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen.
Wahlzahnarzt/Wahlzahnärztin ist jeder freiberuflich tätige Zahnarzt/jede freiberuflich tätige Zahnärztin, der/die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Abs.2) abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung nach Abs.2 abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Abs.2) abgeschlossen hat.Wahlzahnarzt/Wahlzahnärztin ist jeder freiberuflich tätige Zahnarzt/jede freiberuflich tätige Zahnärztin, der/die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Absatz 2,) abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung nach Absatz 2, abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Absatz 2,) abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Der/Die Anspruchsberechtigte hat Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz durch einen Vertragszahnarzt/eine Vertragszahnärztin, eine zahnärztliche Vertrags-Gruppenpraxis, einen Zahnarzt/eine Zahnärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder durch eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) durch direkte Verrechnung der erbrachten Leistung zwischen Vertragspartner/Vertragspartnerin und Anstalt, wenn er/sie
den Überweisungs-, Behandlungs-, Zuweisungsschein oder sonstigen Beleg, welcher die Wirkung eines dieser Scheine hat, gemeinsam mit der e-card vorlegt.
Dabei gelten § 1 Abs. 5 sowie die §§ 3 bis 21 sinngemäß.Dabei gelten Paragraph eins, Absatz 5, sowie die Paragraphen 3 bis 21 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der in der Satzung vorgesehene Behandlungsbeitrag wird den Anspruchsberechtigten nach Abschluss der Behandlung von der Anstalt vorgeschrieben.
(4)Absatz 4,Bei der Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten/Wahlzahnärztinnen, einer zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis, einem Zahnarzt/einer Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung richtet sich die Erstattung der Kosten nach den Bestimmungen der Satzung und des § 36.Bei der Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten/Wahlzahnärztinnen, einer zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis, einem Zahnarzt/einer Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung richtet sich die Erstattung der Kosten nach den Bestimmungen der Satzung und des Paragraph 36,
(5)Absatz 5,Der/Die Anspruchsberechtigte muss sich nach einer entsprechenden Aufforderung der Anstalt einer Vor- oder Nachbegutachtung durch einen von der Anstalt beauftragten Arzt/eine von der Anstalt beauftragte Ärztin unterziehen.
(6)Absatz 6,Soll
die kieferorthopädische Behandlung (Kieferregulierung) oder
der unentbehrliche Zahnersatz
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden, so ist
ad 1. bei kieferorthopädischen Behandlungen vor Beginn des jeweiligen Behandlungsjahres,
ad 2. beim unentbehrlichen Zahnersatz vor Beginn der Behandlung
vom/von der Anspruchsberechtigten eine Genehmigung der Anstalt einzuholen. Dies gilt auch für Zuschüsse zu diesen Leistungen. Diese Genehmigung wird ungültig, wenn die Behandlung nicht innerhalb von drei Monaten begonnen wird. Die Anstalt kann, wenn besondere Gründe vorhanden sind, auf die vorherige Genehmigung verzichten.
(7)Absatz 7,Wenn der/die Anspruchsberechtigte vor der Anfertigung des unentbehrlichen Zahnersatzes eine Mundsanierung oder die sonstigen notwendigen Maßnahmen verweigert, übernimmt die Anstalt keine Kosten für den unentbehrlichen Zahnersatz.
Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(§ 69a B-KUVG)
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Leistungen der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung (§ 23a Abs. 4 der Satzung) werden durch folgende Behandlungsstellen erbracht:Leistungen der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung (Paragraph 23 a, Absatz 4, der Satzung) werden durch folgende Behandlungsstellen erbracht:
Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen),
Vertragskieferorthopäden/Vertragskieferorthopädinnen
zahnärztliche Vertrags-Gruppenpraxen,
Zahnärzte/Zahnärztinnen in Vertrags-Gruppenpraxen,
eigene Einrichtungen der Anstalt (Zahnambulatorien),
Vertragseinrichtungen (Institute),
Wahlzahnärztinnen/Wahlzahnärzte,
Wahlkieferorthopäden/Wahlkieferorthopädinnen,
zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen,
Zahnärzte/Zahnärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen,
Wahleinrichtungen (Institute).
(2)Absatz 2,Leistungen der kieferorthopädischen Hauptbehandlung (§ 23a Abs. 5 der Satzung) werden durch folgende Behandlungsstellen erbracht:Leistungen der kieferorthopädischen Hauptbehandlung (Paragraph 23 a, Absatz 5, der Satzung) werden durch folgende Behandlungsstellen erbracht:
Kieferorthopäden/Kieferorthopädinnen, die in einem Vertragsverhältnis aufgrund des „Gesamtvertrages Kieferorthopädie für Leistungen gemäß § 153a ASVG (§ 94a GSVG, § 95a BSVG, § 69a B-KUVG) und den Richttarif gemäß § 343c ASVG“ stehen,Kieferorthopäden/Kieferorthopädinnen, die in einem Vertragsverhältnis aufgrund des „Gesamtvertrages Kieferorthopädie für Leistungen gemäß Paragraph 153 a, ASVG (Paragraph 94 a, GSVG, Paragraph 95 a, BSVG, Paragraph 69 a, B-KUVG) und den Richttarif gemäß Paragraph 343 c, ASVG“ stehen,
kieferorthopädische Gruppenpraxen,
Kieferorthopäden/Kieferorthopädinnen in Gruppenpraxen,
Einrichtungen (Institute),
eigene Einrichtungen der Anstalt (Zahnambulatorien),
Kieferorthopäden/Kieferorthopädinnen, die in keinem Vertragsverhältnis zur Anstalt stehen,
Kieferorthopäden/Kieferorthopädinnen in Wahl-Gruppenpraxen,
zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen,
Wahleinrichtungen (Institute).
(3)Absatz 3,Der/Die Anspruchsberechtigte, für den/die Leistungen nach Abs. 1 oder 2 erbracht werden, hat durch sein/ihr Verhalten das Erreichen der Behandlungsziele zu unterstützen. Im Rahmen seiner/ihrer Mitwirkungspflicht hat der/die Anspruchsberechtigte insbesondereDer/Die Anspruchsberechtigte, für den/die Leistungen nach Absatz eins, oder 2 erbracht werden, hat durch sein/ihr Verhalten das Erreichen der Behandlungsziele zu unterstützen. Im Rahmen seiner/ihrer Mitwirkungspflicht hat der/die Anspruchsberechtigte insbesondere
für eine ausreichende Mundhygiene Sorge zu tragen,
die vereinbarten Behandlungstermine einzuhalten,
die Therapieempfehlungen und Therapiemaßnahmen zu befolgen,
mit den Behandlungsgeräten sorgfältig umzugehen und diese nicht mutwillig zu zerstören bzw. zu beschädigen.
§ 28 Abs. 2 und 5 sind anzuwenden. Verletzt der Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte trotz Aufklärung seine/ihre Mitwirkungspflicht, kann die Anstalt den Abbruch der Behandlung verlangen, sofern der Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte vorher schriftlich auf die Folgen seines/ihres Verhaltens hingewiesen worden ist. Die mit dem Abbruch verbundenen Kosten sind von der Anstalt zu tragen.Paragraph 28, Absatz 2 und 5 sind anzuwenden. Verletzt der Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte trotz Aufklärung seine/ihre Mitwirkungspflicht, kann die Anstalt den Abbruch der Behandlung verlangen, sofern der Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte vorher schriftlich auf die Folgen seines/ihres Verhaltens hingewiesen worden ist. Die mit dem Abbruch verbundenen Kosten sind von der Anstalt zu tragen.
(4)Absatz 4,Ein Wechsel der Behandlungsstelle kann während der laufenden Behandlung nach Abs. 1 oder 2 nur mit Zustimmung der Anstalt erfolgen,Ein Wechsel der Behandlungsstelle kann während der laufenden Behandlung nach Absatz eins, oder 2 nur mit Zustimmung der Anstalt erfolgen,
wenn dem/der Anspruchsberechtigten aufgrund eines Wechsels seines/ihres Wohnortes die weitere Konsultation der bisher in Anspruch genommenen Behandlungsstelle wegen der Entfernung nicht mehr zumutbar ist oder
wenn der Einzelvertrag mit der Behandlungsstelle geendet hat oder
wenn sonst ein vom/von der Anspruchsberechtigten nicht zu vertretender Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Behandlung unmöglich oder unzumutbar macht.
§ 59 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.Paragraph 59, Absatz eins und 2 sind anzuwenden.
(5)Absatz 5,Als Kieferorthopäde bzw. Kieferorthopädin im Sinn des § 29 und des § 37 gelten Fachärzte und Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Voraussetzungen des § 23a Abs. 5 Z 5 der Satzung erfüllen.“Als Kieferorthopäde bzw. Kieferorthopädin im Sinn des Paragraph 29 und des Paragraph 37, gelten Fachärzte und Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, Absatz 5, Ziffer 5, der Satzung erfüllen.“
3. ABSCHNITT
Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel
(§ 64 B-KUVG, § 65 B-KUVG)3. ABSCHNITT, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel, (Paragraph 64, B-KUVG, Paragraph 65, B-KUVG)
Heilmittel
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der/Die Anspruchsberechtigte erhält die vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin, einem Arzt/einer Ärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) auf Kassenrezept (Suchtgiftrezept) verordneten notwendigen Heilmittel auf Rechnung der Anstalt von der öffentlichen Apotheke oder vom hausapothekenführenden Vertragsarzt/von der hausapothekenführenden Vertragsärztin. Das notwendige Heilmittel bestimmt der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin. Kassenrezepte für Heilmittel, die nur mit chef(vertrauens)ärztlicher Genehmigung bezogen werden dürfen, sind der Anstalt vor dem Bezug zur Genehmigung vorzulegen. Hat der Vertragsarzt/die Vertragsärztin oder der Arzt/die Ärztin in der Vertrags-Gruppenpraxis auf dem Kassenrezept
einen auf das Vorliegen von Lebensgefahr hindeutenden Vermerk (z. B. „per vit“) angebracht
oderoder
Verbandmaterialien mit einem Vermerk verordnet, aus dem hervorgeht, dass es sich um einen Fall von Erster Hilfe handelt,
mussmuss keine Bewilligung eingeholt werden, wenn das Heilmittel am Ausstellungstag des Kassenrezeptes oder am darauffolgenden Tag bezogen wird.
(2)Absatz 2,Auf Rechnung der Anstalt können Heilmittel auch außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten einer Apotheke bezogen werden. Die Anstalt übernimmt die Zusatzgebühr aber nur dann, wenn dies nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Das Rezept wird ungültig, wenn es nicht innerhalb von einem Monat nach dem Ausstellungstag oder Tag der Bewilligung durch die Anstalt eingelöst wird.
(4)Absatz 4,Werden Heilmittel durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahleinrichtungen verordnet, übernimmt die Anstalt die Kosten nach den §§ 39 und 40.Werden Heilmittel durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahleinrichtungen verordnet, übernimmt die Anstalt die Kosten nach den Paragraphen 39 und 40,
(5)Absatz 5,Der Patient/Die Patientin hat bei der Verwendung der Heilmittel die Anordnungen des Arztes/der Ärztin zu beachten.
(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 10 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 10, gilt sinngemäß.
Nachweis des Jahres-Nettoeinkommens
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Hat der Versicherte/die Versicherte einen Antrag nach Teil 2 oder 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gestellt, so hat er/sie mit diesem Antrag vollständige Angaben und geeignete Unterlagen über alle Umstände, die für die Ermittlung des Nettoeinkommens des laufenden Kalenderjahres im Sinne der Bestimmungen über die Ausgleichszulage des betreffenden Jahres maßgeblich sind, vorzulegen. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat alle Umstände, aus denen sich eine Änderung der im Antrag dargelegten Einkommensverhältnisse ergibt, unverzüglich schriftlich dem zuständigen Krankenversicherungsträger mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Hat der Versicherte/die Versicherte in seinem/ihrem Antrag gemäß Teil 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr geltend gemacht, dass von ihm/ihr im laufenden Kalenderjahr bezahlte Rezeptgebühren für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze nicht berücksichtigt wurden, so hat er/sie dies dem zuständigen Krankenversicherungsträger durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Notwendige Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel werden von den Vertragsärzten/ Vertragsärztinnen, den Ärzten/Ärztinnen in Vertrags-Gruppenpraxen oder den eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) in der hiefür vorgesehenen Rubrik auf der Rückseite eines gesondert beizustellenden Patientenscheines beantragt. In den im Abs.2 angeführten Fällen ist der Antragschein der Anstalt zur Bewilligung vorzulegen. Der Antragschein verliert seine Gültigkeit, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Ausstellung durch den Arzt bzw. bei bewilligungspflichtigen Heilbehelfen innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung der Bewilligung eingelöst wird.Notwendige Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel werden von den Vertragsärzten/ Vertragsärztinnen, den Ärzten/Ärztinnen in Vertrags-Gruppenpraxen oder den eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) in der hiefür vorgesehenen Rubrik auf der Rückseite eines gesondert beizustellenden Patientenscheines beantragt. In den im Absatz 2, angeführten Fällen ist der Antragschein der Anstalt zur Bewilligung vorzulegen. Der Antragschein verliert seine Gültigkeit, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Ausstellung durch den Arzt bzw. bei bewilligungspflichtigen Heilbehelfen innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung der Bewilligung eingelöst wird.
(2)Absatz 2,Für den Bezug von Heilbehelfen bzw. Hilfsmitteln ist eine vorherige Bewilligung der Anstalt einzuholen, sofern der Heilbehelf bzw. das Hilfsmittel nicht im Anhang 1 angeführt ist. Nachträglich kann die Bewilligung solcher Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden, wenn auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Heilbehelfes bzw. Hilfsmittels anerkannt wird. Bei Heilbehelfen bzw. Hilfsmitteln für die keine tarifliche Vereinbarung besteht, ist ein Kostenvoranschlag des Vertragslieferanten/der Vertragslieferantin vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Instandsetzung von Heilbehelfen bzw. Hilfsmitteln bedarf insofern der Bewilligung, als es sich um Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel handelt, die nicht im Anhang 1 aufgezählt sind.
(4)Absatz 4,Werden Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel leihweise beigestellt, sind sie nach Ablauf der Leihdauer in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung ist der/die Anspruchsberechtigte ersatzpflichtig.
(5)Absatz 5,Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind zweckentsprechend zu verwenden. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung oder bei Verlust übernimmt die Anstalt weder die Kosten der Instandsetzung noch die Kosten für einen neuen Heilbehelf bzw. ein neues Hilfsmittel.
(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 10 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 10, gilt sinngemäß.
4. ABSCHNITT
Kostenerstattung
(§ 59 B-KUVG)4. ABSCHNITT, Kostenerstattung, (Paragraph 59, B-KUVG)
Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten/Wahlärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der/Die Anspruchsberechtigte hat dem Wahlarzt/der Wahlärztin oder der Wahl-Gruppenpraxis das vollständige Honorar vor Einreichung der Honorarnote bei der Anstalt zu zahlen. Für die Kostenerstattung ist der Anstalt grundsätzlich eine Originalhonorarnote vorzulegen, sie akzeptiert an Stelle derer aber auch eine Kopie bzw. ein Duplikat der Originalrechnung oder eine elektronisch übermittelte Rechnung. Wird die Rechnung in Kopie, als Duplikat oder elektronisch übermittelt, kann die Anstalt im Einzelfall ohne Angabe von Gründen dennoch auf die Vorlage der Originalhonorarnote bestehen. In diesem Fall stellt die Vorlage des Originals eine Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung dar und die weitere Bearbeitung des Kostenerstattungsantrags erfolgt somit erst dann, wenn der/die Anspruchsberechtigte seiner/ihrer Obliegenheit durch Übermittlung der Originalhonorarnote nachgekommen ist. Elektronische Übermittlungen sowie Kopien und Duplikate von Rechnungen werden über das System „Meine SV“ akzeptiert, das ab 1.7.2016 online zur Verfügung steht, oder in Form von mails an die Adresse ke-antrag@vaeb.at bzw. Fax an 050 2350-72600 dann akzeptiert, wenn daraus die Identität der anspruchsberechtigten Person festgestellt werden kann.
Die Honorarnote hat folgende Angaben zu enthalten:
Vor- und Familienname bzw. Nachname des/der Anspruchsberechtigten,
Versicherungsnummer (Mitgliedsnummer),
bei Behandlung eines Angehörigen außerdem die unter Z 1 bis 3 angeführten Personaldaten des/der Angehörigen,bei Behandlung eines Angehörigen außerdem die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Personaldaten des/der Angehörigen,
die Zahlungsbestätigung, statt dessen kann auch der verwendete Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug) im Original übergeben werden; liegt kein Einzahlungsnachweis vor, kann im begründeten Einzelfall der/die Anspruchsberechtigte die Zahlung mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen,
genaue Angaben über die ärztlichen Leistungen, und zwar
die Diagnose und Therapie,
die Zahl der Ordinationen, Visiten, Nachtordinationen, Sonn- und Feiertagsordinationen und bei Sonn- und Feiertagsordinationen sowie Nachtvisiten und Nachtordinationen auch die entsprechende Begründung,
das Datum, an dem die Leistungen erbracht wurden, bei Nachtvisiten und Nachtordinationen auch die Uhrzeit,
bei Inanspruchnahme einer Wahl-Gruppenpraxis den Namen und das Fachgebiet des/der behandelnden Arztes/Ärztin der Gruppenpraxis.
(2)Absatz 2,Nimmt der/die Versicherte, dessen/deren Überweisung oder Zuweisung elektronisch erstellt oder im eBS-System nacherfasst wurde, für eine derartige Leistung einen berechtigten Partner ohne Kassenvertrag bzw. eine berechtigte Partnerin ohne Kassenvertrag in Anspruch, ist er/sie im Fall der Einreichung der Honorarnote zur Kostenerstattung verpflichtet, das Informationsblatt zur e-Zuweisung bzw. e-Überweisung, das er/sie bei der elektronischen Zuweisung erhalten hat, zu übermitteln oder im Antrag auf Kostenerstattung den Antragscode anzuführen.
Keine Kostenerstattung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Kosten werden – ausgenommen die Fälle des § 9 – nicht erstattet, wenn der/die Anspruchsberechtigte im selben Abrechnungszeitraum und für den selben VersicherungsfallKosten werden – ausgenommen die Fälle des Paragraph 9, – nicht erstattet, wenn der/die Anspruchsberechtigte im selben Abrechnungszeitraum und für den selben Versicherungsfall
einen Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin als Wahlarzt/Wahlärztin und eine/n Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin als Vertragsarzt/Vertragsärztin,
einen Facharzt/eine Fachärztin als Wahlarzt/Wahlärztin und einen Facharzt/eine Fachärztin des gleichen Fachgebietes als Vertragsarzt/Vertragsärztin,
zwei oder mehrere Wahlärzte/Wahlärztinnen für Allgemeinmedizin oder
zwei oder mehrere Wahlfachärzte/Wahlfachärztinnen des gleichen Fachgebietes,
unabhängig davon, ob diese/r einer Vertrags- oder Wahl-Gruppenpraxis angehört, in Anspruch genommen hat. Das Gleiche gilt sinngemäß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes/einer Wahlärztin, eines Arztes/einer Ärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung neben einer eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung der Anstalt. In den Fällen der Z 3 und 4 werden nur die Kosten für die Inanspruchnahme jenes Wahlarztes/jener Wahlärztin ersetzt, dessen/deren Honorarrechnung der/die Anspruchsberechtigte der Anstalt als Erste für den entsprechenden Abrechnungszeitraum übergibt.unabhängig davon, ob diese/r einer Vertrags- oder Wahl-Gruppenpraxis angehört, in Anspruch genommen hat. Das Gleiche gilt sinngemäß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes/einer Wahlärztin, eines Arztes/einer Ärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung neben einer eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung der Anstalt. In den Fällen der Ziffer 3 und 4 werden nur die Kosten für die Inanspruchnahme jenes Wahlarztes/jener Wahlärztin ersetzt, dessen/deren Honorarrechnung der/die Anspruchsberechtigte der Anstalt als Erste für den entsprechenden Abrechnungszeitraum übergibt.
(2)Absatz 2,Kosten werden nicht erstattet, wenn der/die Anspruchsberechtigte einen Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis (eine Vertragseinrichtung, einen anderen Vertragspartner/eine andere Vertragspartnerin) in Anspruch genommen hat.
Sonstige Vorschriften bei Kostenerstattung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Anstalt kann die medizinische Notwendigkeit und den Umfang der erbrachten Leistungen der Krankenbehandlung durch eine/n von der Anstalt bestellte/n Ärztin/Arzt prüfen lassen. Der/Die Anspruchsberechtigte hat bei einer solchen Prüfung mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Wenn für bestimmte Leistungen (§ 61) schon bei der Behandlung durch einen Vertragspartner/eine Vertragspartnerin der Anstalt eine vorherige Genehmigung notwendig ist, werden dafür Kosten bei einer Behandlung durch eine/n Wahlbehandler/in nur dann erstattet, wenn für diese Leistung vorher die Genehmigung der Anstalt eingeholt wurde.Wenn für bestimmte Leistungen (Paragraph 61,) schon bei der Behandlung durch einen Vertragspartner/eine Vertragspartnerin der Anstalt eine vorherige Genehmigung notwendig ist, werden dafür Kosten bei einer Behandlung durch eine/n Wahlbehandler/in nur dann erstattet, wenn für diese Leistung vorher die Genehmigung der Anstalt eingeholt wurde.
(3)Absatz 3,Ist ein Anspruchsberechtigter/eine Anspruchsberechtigte von einem Wahlarzt/einer Wahlärztin oder einer Wahl-Gruppenpraxis behandelt worden, so bedarf er/sie für eine nachfolgende fachärztliche Behandlung aufgrund desselben Versicherungsfalles der vorherigen Bewilligung durch die Anstalt, wenn er/sie einen im § 8 Abs. 1 angeführten Facharzt/eine im § 8 Abs. 1 angeführte Fachärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis oder Vertrags–Einrichtung (Vertragspartner/Vertragspartnerin oder Wahlbehandler/Wahlbehandlerin) in Anspruch nimmt.Ist ein Anspruchsberechtigter/eine Anspruchsberechtigte von einem Wahlarzt/einer Wahlärztin oder einer Wahl-Gruppenpraxis behandelt worden, so bedarf er/sie für eine nachfolgende fachärztliche Behandlung aufgrund desselben Versicherungsfalles der vorherigen Bewilligung durch die Anstalt, wenn er/sie einen im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Facharzt/eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Fachärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis oder Vertrags–Einrichtung (Vertragspartner/Vertragspartnerin oder Wahlbehandler/Wahlbehandlerin) in Anspruch nimmt.
(4)Absatz 4,Als entsprechender Vertragspartner/entsprechende Vertragspartnerin (§ 131 Abs.1 ASVG) gilt jener/jene, der/die insbesondere der gleichen Berufsgruppe und Organisationsform wie der Leistungserbringer/die Leistungserbringerin (Wahlarzt/Wahlärztin, Wahleinrichtung, Wahlbehandler/Wahlbehandlerin) zugehört und der/die zumindest die gleichen Ausbildungs- und sonstigen Qualifikationserfordernisse (praktische Behandlungserfahrung, Ordinationsausstattung usw.) besitzt, wie sie für Vertragspartner/Vertragspartnerinnen vereinbart und in Verträgen nach § 338 Abs. 1 letzter Satz ASVG veröffentlicht sind. Als entsprechende Vertrags-Gruppenpraxis gilt jene, die hinsichtlich der Zusammensetzung der vertretenen Fachgebiete und der Anzahl der Ärzte/Ärztinnen pro Fachgebiet gleich ist. Bei der Ermittlung der Kostenerstattung sind die in den Honorarordnungen vertraglich vorgesehenen Verrechnungsbeschränkungen in qualitativer (z. B.: Ausbildungserfordernisse, Fachgebietsbeschränkungen) und quantitativer (z. B.: Limitierungen) Hinsicht entsprechend anzuwenden. Der Versicherte/Die Versicherte hat der Anstalt alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen (einschließlich aller Leistungsbestandteile, wie Anpassung und Wartung) beurteilen zu können.Als entsprechender Vertragspartner/entsprechende Vertragspartnerin (Paragraph 131, Absatz eins, ASVG) gilt jener/jene, der/die insbesondere der gleichen Berufsgruppe und Organisationsform wie der Leistungserbringer/die Leistungserbringerin (Wahlarzt/Wahlärztin, Wahleinrichtung, Wahlbehandler/Wahlbehandlerin) zugehört und der/die zumindest die gleichen Ausbildungs- und sonstigen Qualifikationserfordernisse (praktische Behandlungserfahrung, Ordinationsausstattung usw.) besitzt, wie sie für Vertragspartner/Vertragspartnerinnen vereinbart und in Verträgen nach Paragraph 338, Absatz eins, letzter Satz ASVG veröffentlicht sind. Als entsprechende Vertrags-Gruppenpraxis gilt jene, die hinsichtlich der Zusammensetzung der vertretenen Fachgebiete und der Anzahl der Ärzte/Ärztinnen pro Fachgebiet gleich ist. Bei der Ermittlung der Kostenerstattung sind die in den Honorarordnungen vertraglich vorgesehenen Verrechnungsbeschränkungen in qualitativer (z. B.: Ausbildungserfordernisse, Fachgebietsbeschränkungen) und quantitativer (z. B.: Limitierungen) Hinsicht entsprechend anzuwenden. Der Versicherte/Die Versicherte hat der Anstalt alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen (einschließlich aller Leistungsbestandteile, wie Anpassung und Wartung) beurteilen zu können.
Kostenerstattung für die Behandlung durch Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen, zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen und Wahleinrichtungen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Für die Behandlung durch einen Wahlzahnarzt/eine Wahlzahnärztin, einen Zahnarzt/eine Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, eine zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wenn die Originalhonorarnote (Rechnung) nach der Behandlung der Anstalt übergeben wird. § 28 Abs.6 sowie § 33 Abs. 1 gelten sinngemäß.Für die Behandlung durch einen Wahlzahnarzt/eine Wahlzahnärztin, einen Zahnarzt/eine Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, eine zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wenn die Originalhonorarnote (Rechnung) nach der Behandlung der Anstalt übergeben wird. Paragraph 28, Absatz 6, sowie Paragraph 33, Absatz eins, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Honorarrechnung des Wahlzahnarztes/der Wahlzahnärztin, des Zahnarztes/der Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, der zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis oder der Wahleinrichtung muss alle Angaben nach § 33 Abs. 1, insbesondere auch genaue Angaben über die erbrachten Leistungen (Art der Leistung, Zahnspiegel usw.) enthalten.Die Honorarrechnung des Wahlzahnarztes/der Wahlzahnärztin, des Zahnarztes/der Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, der zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis oder der Wahleinrichtung muss alle Angaben nach Paragraph 33, Absatz eins,, insbesondere auch genaue Angaben über die erbrachten Leistungen (Art der Leistung, Zahnspiegel usw.) enthalten.
(3)Absatz 3,Kosten für die Behandlung durch einen Wahlzahnarzt/eine Wahlzahnärztin, einen Zahnarzt/eine Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, eine zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden nicht erstattet, wenn der/die Anspruchsberechtigte eine vollständige Nachbegutachtung durch die Anstalt verweigert. Die Anstalt ist berechtigt, die medizinische Notwendigkeit, das Ausmaß und die Qualität der vom Wahlzahnarzt/von der Wahlzahnärztin, dem Zahnarzt/der Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, der zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis oder von der Wahleinrichtung durchgeführten Zahnbehandlung durch einen von der Anstalt bestimmten Arzt/eine von der Anstalt bestimmte Ärztin überprüfen zu lassen.
(4)Absatz 4,§ 35 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 35, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Kostenerstattung bei Erbringung von Leistungen nach § 69a Abs. 3 B-KUVGKostenerstattung bei Erbringung von Leistungen nach Paragraph 69 a, Absatz 3, B-KUVG
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Für die interzeptive kieferorthopädische Behandlung durch Behandler/innen gemäß § 29 Abs. 1 Z 7 bis 11 werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wenn die Behandlung aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme von der Anstalt genehmigt wurde, und nach Abschluss der Behandlung die Honorarnote (Rechnung) der Anstalt übergeben wird. § 33 ist anzuwenden.Für die interzeptive kieferorthopädische Behandlung durch Behandler/innen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7 bis 11 werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wenn die Behandlung aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme von der Anstalt genehmigt wurde, und nach Abschluss der Behandlung die Honorarnote (Rechnung) der Anstalt übergeben wird. Paragraph 33, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die kieferorthopädische Hauptbehandlung durch Behandler/innen gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 bis 9 werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wennFür die kieferorthopädische Hauptbehandlung durch Behandler/innen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6 bis 9 werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wenn
die Behandlung durch Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen erfolgt, die in keinem Vertragsverhältnis zur Anstalt stehen und die für Vertragspartner/Vertragspartnerinnen vorgesehenen Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen (§ 23a Abs. 5 Z 5 der Satzung) erfüllen unddie Behandlung durch Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen erfolgt, die in keinem Vertragsverhältnis zur Anstalt stehen und die für Vertragspartner/Vertragspartnerinnen vorgesehenen Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen (Paragraph 23 a, Absatz 5, Ziffer 5, der Satzung) erfüllen und
dies der Anstalt nachgewiesen wurde und
nach Abschluss der Behandlung die Honorarnote (Rechnung) der Anstalt übergeben wird (§ 33 Abs. 1 ist anzuwenden) undnach Abschluss der Behandlung die Honorarnote (Rechnung) der Anstalt übergeben wird (Paragraph 33, Absatz eins, ist anzuwenden) und
entweder
die Behandlung von der Anstalt aufgrund einer plausiblen Erfolgsannahme unter Vorlage des Behandlungsplanes samt IOTN-Feststellung genehmigt wurde oder
ohne Vorliegen einer Bewilligung durch die Behandlung der Erfolg gemäß § 23a Abs. 7 Z 1 und 2 der Satzung eingetreten ist undohne Vorliegen einer Bewilligung durch die Behandlung der Erfolg gemäß Paragraph 23 a, Absatz 7, Ziffer eins und 2 der Satzung eingetreten ist und
die weiteren Voraussetzungen des § 69a Abs. 3 B-KUVG vorliegendie weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69 a, Absatz 3, B-KUVG vorliegen
(3)Absatz 3,Der/Die Versicherte hat den von der Anstalt aufgelegten Vordruck für die Kostenerstattung auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 4 vorzulegen. Die Kosten der Behandlung nach Abs. 1 und 2 sind in der Höhe der vertraglich festgelegten Tarife zum Zeitpunkt des Behandlungsendes zu erstatten. Der Betrag der Kostenerstattung darf das Honorar, das dem Wahlbehandler/der Wahlbehandlerin entrichtet wurde, nicht übersteigen.Der/Die Versicherte hat den von der Anstalt aufgelegten Vordruck für die Kostenerstattung auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, vorzulegen. Die Kosten der Behandlung nach Absatz eins und 2 sind in der Höhe der vertraglich festgelegten Tarife zum Zeitpunkt des Behandlungsendes zu erstatten. Der Betrag der Kostenerstattung darf das Honorar, das dem Wahlbehandler/der Wahlbehandlerin entrichtet wurde, nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Kosten für eine Behandlung nach Abs. 1 und 2 werden erst nach Abschluss der Behandlung erstattet. Die Anstalt erbringt für Leistungen nach Abs. 2 maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrags nach Abs. 3 vor Abschluss der Behandlung, wenn eine Vorabgenehmigung nach Abs. 2 Z 4 lit. a) vorliegt und der/die Anspruchsberechtigte eine saldierte Honorarnote (Rechnung) über die erbrachten Leistungen vorgelegt hat:Kosten für eine Behandlung nach Absatz eins und 2 werden erst nach Abschluss der Behandlung erstattet. Die Anstalt erbringt für Leistungen nach Absatz 2, maximal folgende Teilbeträge des Erstattungsbetrags nach Absatz 3, vor Abschluss der Behandlung, wenn eine Vorabgenehmigung nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,) vorliegt und der/die Anspruchsberechtigte eine saldierte Honorarnote (Rechnung) über die erbrachten Leistungen vorgelegt hat:
45% des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den der Behandlungsbeginn fällt;
25% des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in dem das erste Behandlungsjahr abgeschlossen ist;
30% des Vertragstarifes für die kieferorthopädische Hauptbehandlung für jenen Zeitraum, in den das Behandlungsende fällt.
(5)Absatz 5,Die/der Versicherte ist verpflichtet, sich auf Aufforderung einer Nachbegutachtung zu unterziehen bzw. die Vorlage der Anfangs- und Endmodelle durch den Behandler/die Behandlerin zu veranlassen. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn der/die Anspruchsberechtigte für eine kieferorthopädische Behandlung einen Vertragszahnarzt/eine Vertragszahnärztin (eine Vertragseinrichtung) oder einen Vertragskieferorthopäden/eine Vertragskieferorthopädin in Anspruch genommen hat. Eine Kostenerstattung wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein Zuschuss oder eine Sachleistung (Kostenerstattung) von einem Krankenversicherungsträger erbracht wurde.
Kostenzuschuss bei Fehlen einer regional ausgewogenen flächendeckenden Versorgung
(§ 69a Abs. 4 B-KUVG)
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Für Behandlungen bei Fehlen einer regionalen ausgewogenen flächendeckenden Versorgung leistet die Anstalt einen Kostenzuschuss nach § 19a i.V.m. Anhang 7 der Satzung.Für Behandlungen bei Fehlen einer regionalen ausgewogenen flächendeckenden Versorgung leistet die Anstalt einen Kostenzuschuss nach Paragraph 19 a, in Verbindung mit Anhang 7 der Satzung.
(2)Absatz 2,Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein Zuschuss oder eine Sachleistung (Kostenerstattung) von einem Krankenversicherungsträger erbracht wurde.“
Heilmittelverordnung durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen oder Wahleinrichtungen
§ 39.Paragraph 39,
Verordnungen von Heilmitteln durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen (Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen, Wahleinrichtungen) werden durch eine vorherige Bestätigung der Anstalt den Kassenrezepten gleichgestellt, wenn die Verschreibung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zulässig ist.
Kostenerstattung für Privatrezepte
§ 40.Paragraph 40,
Hat der/die Anspruchsberechtigte das Privatrezept nicht gemäß § 39 einem Kassenrezept gleichstellen lassen, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten den Kassentarif des bezahlten Heilmittels abzüglich Rezeptgebühr, wenn Hat der/die Anspruchsberechtigte das Privatrezept nicht gemäß Paragraph 39, einem Kassenrezept gleichstellen lassen, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten den Kassentarif des bezahlten Heilmittels abzüglich Rezeptgebühr, wenn
die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zulässig ist und
die saldierte Originalhonorarnote (Rezept) der Anstalt übergeben wird. Die Anstalt akzeptiert an Stelle derer aber auch eine Kopie bzw. ein Duplikat der Originalrechnung oder eine elektronisch übermittelte Rechnung. Wird die Rechnung in Kopie, als Duplikat oder elektronisch übermittelt, kann die Anstalt im Einzelfall ohne Angabe von Gründen dennoch auf die Vorlage der Originalhonorarnote bestehen. In diesem Fall stellt die Vorlage des Originals eine Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung dar und die weitere Bearbeitung des Kostenerstattungsantrags erfolgt somit erst dann, wenn der/die Anspruchsberechtigte seiner/ihrer Obliegenheit durch Übermittlung der Originalhonorarnote nachgekommen ist. Elektronische Übermittlungen sowie Kopien und Duplikate von Rechnungen werden über das System „Meine SV“ akzeptiert, das ab 1.7.2016 online zur Verfügung steht, oder in Form von mails an die Adresse ke-antrag@vaeb.at bzw. Fax an 050 2350-72600 dann akzeptiert, wenn daraus die Identität der anspruchsberechtigten Person festgestellt werden kann.
Kostenerstattung für Behandlungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wird für die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Behandlungen nicht ein Vertragspartner/eine Vertragspartnerin (eine eigene Einrichtung) der Anstalt in Anspruch genommen, erstattet die Anstalt die Kosten, wenn der/die Anspruchsberechtigte das Privathonorar gezahlt hat und er/sie die Originalhonorarnote (Rechnung) nach der Behandlung der Anstalt übergibt. § 40 Ziffer 2 gilt sinngemäß.Wird für die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Behandlungen nicht ein Vertragspartner/eine Vertragspartnerin (eine eigene Einrichtung) der Anstalt in Anspruch genommen, erstattet die Anstalt die Kosten, wenn der/die Anspruchsberechtigte das Privathonorar gezahlt hat und er/sie die Originalhonorarnote (Rechnung) nach der Behandlung der Anstalt übergibt. Paragraph 40, Ziffer 2 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Honorarrechnung muss die Angaben nach § 33 Abs. 1 insbesondere genaue Angaben über die erbrachten Leistungen (Art der Leistungen, Behandlungszeitraum, Zahl der Behandlungen usw.) enthalten.Die Honorarrechnung muss die Angaben nach Paragraph 33, Absatz eins, insbesondere genaue Angaben über die erbrachten Leistungen (Art der Leistungen, Behandlungszeitraum, Zahl der Behandlungen usw.) enthalten.
(3)Absatz 3,§§ 34 und 35 gelten sinngemäß.Paragraphen 34 und 35 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die im § 23 Abs. 3 angeführten Fristen sind auch für die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme physiotherapeutischer Behandlungen anzuwenden.Die im Paragraph 23, Absatz 3, angeführten Fristen sind auch für die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme physiotherapeutischer Behandlungen anzuwenden.
Kostenerstattung für Heilbehelfe
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Wenn für die Beschaffung eines Heilbehelfes nicht ein/eine Vertragspartner/in der Anstalt in Anspruch genommen wird, erstattet die Anstalt die Kosten, wenn der/die Anspruchsberechtigte das Privathonorar gezahlt hat und er/sie die Originalhonorarnote der Anstalt übergibt. § 40 Ziffer 2 gilt sinngemäß.Wenn für die Beschaffung eines Heilbehelfes nicht ein/eine Vertragspartner/in der Anstalt in Anspruch genommen wird, erstattet die Anstalt die Kosten, wenn der/die Anspruchsberechtigte das Privathonorar gezahlt hat und er/sie die Originalhonorarnote der Anstalt übergibt. Paragraph 40, Ziffer 2 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Wenn zum Bezug des Heilbehelfes die Bewilligung der Anstalt (§ 32 Abs.2) erforderlich ist, muss sie vorher eingeholt werden. Dabei ist für tariflich nicht geregelte Heilbehelfe ein Kostenvoranschlag des Lieferanten/der Lieferantin vorzulegen.Wenn zum Bezug des Heilbehelfes die Bewilligung der Anstalt (Paragraph 32, Absatz 2,) erforderlich ist, muss sie vorher eingeholt werden. Dabei ist für tariflich nicht geregelte Heilbehelfe ein Kostenvoranschlag des Lieferanten/der Lieferantin vorzulegen.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Kostenerstattung sind die vertraglich vorgesehenen Abgabebestimmungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht entsprechend anzuwenden. Die §§ 33 Abs. 1 und 35 Abs.1 und 4 gelten sinngemäß.Bei der Ermittlung der Kostenerstattung sind die vertraglich vorgesehenen Abgabebestimmungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht entsprechend anzuwenden. Die Paragraphen 33, Absatz eins und 35 Absatz eins und 4 gelten sinngemäß.
Kostenerstattung für Hilfsmittel
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Wenn für die Beschaffung eines Hilfsmittels nicht ein Vertragspartner/eine Vertragspartnerin der Anstalt in Anspruch genommen wird, so richtet sich der Zuschuss nach den Bestimmungen, die auch für die Hilfsmittelbeschaffung bei einem Vertragspartner/einer Vertragspartnerin gelten.
(2)Absatz 2,Wenn zum Bezug des Hilfsmittels die Bewilligung der Anstalt (§ 32 Abs.2) erforderlich ist, muss sie vorher eingeholt werden. Dabei ist für tariflich nicht geregelte Hilfsmittel ein Kostenvoranschlag des Lieferanten/der Lieferantin vorzulegen.Wenn zum Bezug des Hilfsmittels die Bewilligung der Anstalt (Paragraph 32, Absatz 2,) erforderlich ist, muss sie vorher eingeholt werden. Dabei ist für tariflich nicht geregelte Hilfsmittel ein Kostenvoranschlag des Lieferanten/der Lieferantin vorzulegen.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Kostenerstattung sind die vertraglich vorgesehenen Abgabebestimmungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht entsprechend anzuwenden. Die §§ 33 Abs. 1 und 35 Abs.1 und 4 gelten sinngemäß.Bei der Ermittlung der Kostenerstattung sind die vertraglich vorgesehenen Abgabebestimmungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht entsprechend anzuwenden. Die Paragraphen 33, Absatz eins und 35 Absatz eins und 4 gelten sinngemäß.
Kostenzuschuss für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Stellt der/die Versicherte einen Antrag auf einen Kostenzuschuss für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege nach § 19 der Satzung, so hat er/sie der Anstalt folgende Nachweise vorzulegen:Stellt der/die Versicherte einen Antrag auf einen Kostenzuschuss für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege nach Paragraph 19, der Satzung, so hat er/sie der Anstalt folgende Nachweise vorzulegen:
Ärztliche Anordnung der medizinischen Hauskrankenpflege sowie deren Datum,
Medizinische Begründung für die Durchführung der medizinischen Hauskrankenpflege,
Erbringung durch diplomiertes Pflegepersonal (Name),
Datum, Art und Dauer der durchgeführten medizinischen Leistungen und qualifizierten Pflegeleistungen in Minuten,
Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch das diplomierte Pflegepersonal.
(2)Absatz 2,§§ 33 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 35 Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß.Paragraphen 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 35 Absatz eins, 2 und 4 gelten sinngemäß.
5. ABSCHNITT
Anstaltspflege
(§ 66 ff B-KUVG)5. ABSCHNITT, Anstaltspflege, (Paragraph 66, ff B-KUVG)
Nächstgelegene geeignete Krankenanstalt
§ 45.Paragraph 45,
Für die Anstaltspflege als Sachleistung stehen alle Krankenanstalten, mit denen die Anstalt einen Vertrag abgeschlossen hat, zur Verfügung. Wer auf eigenes Verlangen nicht in die nächstgelegene geeignete, sondern in eine weiter entfernte geeignete Krankenanstalt aufgenommen wird, hat für den dadurch entstehenden Mehraufwand (höhere Pflegegebühren, Transportkosten etc.) selbst aufzukommen.
Kostenübernahmeerklärung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Vor einer Anstaltspflege muss unter Vorlage eines entsprechenden Antrages eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin, einer Vertrags-Gruppenpraxis oder einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) ein Kostenverpflichtungsschein (eine Kostenübernahmeerklärung) der Anstalt angefordert werden, wenn die Anstalt im Verhältnis zur Krankenanstalt nicht darauf verzichtet hat. Dieser Beleg muss der Krankenhausverwaltung vor der Aufnahme vorgelegt werden. Wenn mit der Spitalsaufnahme ohne Gefahr für die Gesundheit des/der Anspruchsberechtigten nicht zugewartet werden kann, entfällt diese Verpflichtung.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 10 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 10, gilt sinngemäß.
Aufenthaltsbestätigung
§ 47 Bei der Entlassung aus der Krankenanstalt erhält der/die Anspruchsberechtigte eine Aufenthaltsbestätigung. Diese ist der Anstalt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung des/der Anspruchsberechtigten entfällt, wenn die Entlassung von der Krankenanstalt der Anstalt aufgrund bestehender Vereinbarungen direkt mitgeteilt wird.Paragraph 47, Bei der Entlassung aus der Krankenanstalt erhält der/die Anspruchsberechtigte eine Aufenthaltsbestätigung. Diese ist der Anstalt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung des/der Anspruchsberechtigten entfällt, wenn die Entlassung von der Krankenanstalt der Anstalt aufgrund bestehender Vereinbarungen direkt mitgeteilt wird.
Arbeitsunfähigkeit nach Anstaltspflege
§ 48.Paragraph 48,
Ist der/die erkrankte Anspruchsberechtigte nach der Entlassung aus der Krankenanstalt noch nicht arbeitsfähig, hat er/sie die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin oder eine Vertrags-Gruppenpraxis der Anstalt unverzüglich feststellen zu lassen.
Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Wenn der/die Anspruchsberechtigte in einer privaten, nicht landesfondsfinanzierten, bettenführenden Krankenanstalt, deren Finanzierung durch den Fonds nach § 149 Abs. 3 ASVG erfolgt, behandelt wurde, erbringt den Pflegekostenzuschuss der Fonds, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Für den Fall, dass die Krankenanstalt über keinen Einzelvertrag (Direktverrechnungsvertrag) mit der Anstalt verfügt, hat der/die Anspruchsberechtigte die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u.ä.) sowie die Originalhonorarnote (§ 33 Abs. 1 Z 1 bis 9) der Anstalt zu übergeben. § 33 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 5 gilt sinngemäß. Die Anstalt leitet bei Zutreffen der leistungsrechtlichen Zuständigkeit und der Leistungsverpflichtung die Originalhonorarnote und den Nachweis der Honorarzahlung mit einem diesbezüglichen Vermerk an den Fonds zur Zahlung weiter.Wenn der/die Anspruchsberechtigte in einer privaten, nicht landesfondsfinanzierten, bettenführenden Krankenanstalt, deren Finanzierung durch den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG erfolgt, behandelt wurde, erbringt den Pflegekostenzuschuss der Fonds, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Für den Fall, dass die Krankenanstalt über keinen Einzelvertrag (Direktverrechnungsvertrag) mit der Anstalt verfügt, hat der/die Anspruchsberechtigte die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u.ä.) sowie die Originalhonorarnote (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 9) der Anstalt zu übergeben. Paragraph 33, Absatz eins, Satz 2 bis Satz 5 gilt sinngemäß. Die Anstalt leitet bei Zutreffen der leistungsrechtlichen Zuständigkeit und der Leistungsverpflichtung die Originalhonorarnote und den Nachweis der Honorarzahlung mit einem diesbezüglichen Vermerk an den Fonds zur Zahlung weiter.
(2)Absatz 2,Wenn der/die Anspruchsberechtigte in einer Krankenanstalt, deren Finanzierung nicht über Landesfonds oder durch den Fonds nach § 149 Abs. 3 ASVG erfolgt, behandelt wurde, erbringt die Anstalt den Pflegekostenzuschuss, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Für den Fall, dass die Krankenanstalt über keinen Einzelvertrag (Direktverrechnungsvertrag) mit der Anstalt verfügt, hat der/die Anspruchsberechtigte hat die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u.ä.) sowie die Originalhonorarnote (§ 33 Abs. 1 Z 1 bis 9) der Anstalt zu übergeben. § 33 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 5 gilt sinngemäß.Wenn der/die Anspruchsberechtigte in einer Krankenanstalt, deren Finanzierung nicht über Landesfonds oder durch den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG erfolgt, behandelt wurde, erbringt die Anstalt den Pflegekostenzuschuss, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Für den Fall, dass die Krankenanstalt über keinen Einzelvertrag (Direktverrechnungsvertrag) mit der Anstalt verfügt, hat der/die Anspruchsberechtigte hat die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u.ä.) sowie die Originalhonorarnote (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 9) der Anstalt zu übergeben. Paragraph 33, Absatz eins, Satz 2 bis Satz 5 gilt sinngemäß.
6. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
(§ 70a B-KUVG)6. ABSCHNITT, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, (Paragraph 70 a, B-KUVG)
Bewilligungspflicht
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit werden nach einem durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin befürworteten Antrag und Begutachtung durch den Chef(Vertrauens)arzt/die Chef(Vertrauens)ärztin der Anstalt geleistet.
(2)Absatz 2,Für die Antragstellung ist das Formular „Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt“ zu verwenden.
Verspäteter Antritt von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wenn die Anstalt eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme für einen
Genesungs- oder Erholungsaufenthalt
Aufenthalt in einem Kurort oder einer Kuranstalt
zugesagtzugesagt hat und der/die Berechtigte den Aufenthalt nicht zur vorgesehenen Zeit antreten kann, hat er/sie dies und die Gründe dafür möglichst rasch der Anstalt zu melden. Die Anstalt kann ihre Zusage widerrufen, wenn die Meldung unterlassen bzw. nicht rechtzeitig erstattet wurde oder nicht hinreichend begründet ist.
(2)Absatz 2,Der von der Anstalt vorgeschriebene Zuzahlungsbetrag für den Aufenthalt ist vom/von der Anspruchsberechtigten vor Antritt des Aufenthaltes an die Anstalt zu zahlen.
(3)Absatz 3,Bewilligte Zuschüsse zu den im Abs.1 angeführten Leistungen sind nach Inanspruchnahme der Leistungen gegen Vorlage einer behördlichen Aufenthaltsbestätigung, entsprechender Rechnungsbelege und gegebenenfalls der Kurmittelabrechnungen bei der Anstalt anzusprechen. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen als Voraussetzung für die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse die Bestimmungen des § 33.Bewilligte Zuschüsse zu den im Absatz eins, angeführten Leistungen sind nach Inanspruchnahme der Leistungen gegen Vorlage einer behördlichen Aufenthaltsbestätigung, entsprechender Rechnungsbelege und gegebenenfalls der Kurmittelabrechnungen bei der Anstalt anzusprechen. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen als Voraussetzung für die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse die Bestimmungen des Paragraph 33,
Aufenthaltsbestätigung
§ 52.Paragraph 52,
Nach der Entlassung aus einer Einrichtung, in der sich der oder die Berechtigte während einer Maßnahme nach §51 Abs. 1 aufgehalten hat, ist der Anstalt die Aufenthaltsbestätigung unverzüglich vorzulegen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Entlassung der Anstalt aufgrund bestehender Vereinbarungen direkt mitgeteilt wird. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit gilt § 48 entsprechend. Nach der Entlassung aus einer Einrichtung, in der sich der oder die Berechtigte während einer Maßnahme nach §51 Absatz eins, aufgehalten hat, ist der Anstalt die Aufenthaltsbestätigung unverzüglich vorzulegen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Entlassung der Anstalt aufgrund bestehender Vereinbarungen direkt mitgeteilt wird. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit gilt Paragraph 48, entsprechend.
7. ABSCHNITT
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
(§ 73 ff B-KUVG)7. ABSCHNITT, Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, (Paragraph 73, ff B-KUVG)
Wochengeld
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Für die Leistung von Wochengeld und Pflege in einer Krankenanstalt ist der Anstalt eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstag vorzulegen.
(2)Absatz 2,Zur Geltendmachung eines vorzeitigen Wochengeldanspruches wegen eines besonderen Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes ist die Bestätigung eines Arbeitsinspektionsarztes/einer Arbeitsinspektionsärztin oder eines Amtsarztes/einer Amtsärztin nach den gesetzlichen Vorschriften vorzulegen.
(3)Absatz 3,Bei einem Antrag auf Wochengeld hat die Anspruchsberechtigte eine Bestätigung des Dienstgebers/der Dienstgeberin über die Höhe des in den letzten drei Kalendermonaten erzielten Nettoarbeitsverdienstes vorzulegen. Der Anspruch auf allfällige Sonderzahlungen muss aus dieser Bestätigung ersichtlich sein.
(4)Absatz 4,Bezieherinnen einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) müssen diesen Leistungsbezug nur dann eigens nachweisen, wenn die entsprechenden Angaben nicht von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemeldet wurden.
(5)Absatz 5,Zur Errechnung des Anspruches auf Wochengeld nach der Geburt des Kindes ist der Anstalt eine Geburtsbescheinigung vorzulegen.
Kostenübernahmeerklärung
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Vor einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt muss unter Vorlage eines entsprechenden Antrages eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin, einer Vertrags-Gruppenpraxis oder einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) eine Kostenübernahmeerklärung der Anstalt angefordert werden, wenn die Anstalt im Verhältnis zu bestimmten Krankenanstalten nicht darauf verzichtet hat. Die Kostenübernahmeerklärung muss der Verwaltung der Krankenanstalt vor der Aufnahme vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Entlassung aus der Krankenanstalt ist der Anstalt mit der Aufenthaltsbestätigung mitzuteilen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Entlassung der Anstalt aufgrund bestehender Vereinbarungen direkt mitgeteilt wird.
(3)Absatz 3,Bei einer Entbindung in einer Krankenanstalt ohne Vertrag mit der Anstalt gilt § 49 sinngemäß.Bei einer Entbindung in einer Krankenanstalt ohne Vertrag mit der Anstalt gilt Paragraph 49, sinngemäß.
8. ABSCHNITT
Überprüfung der ärztlichen Anordnungen und des Gesundheitszustandes8. ABSCHNITT, Überprüfung der ärztlichen Anordnungen und des Gesundheitszustandes
Einhaltung der ärztlichen Anordnungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Anordnungen des Arztes/der Ärztin, die der Heilung dienen sollen, sind zu befolgen. Hat der Arzt/die Ärztin Bettruhe oder eine Ausgehzeit angeordnet, ist diese einzuhalten. Die Anstalt kann aus medizinischen Gründen bei Fehlen einer diesbezüglichen ärztlichen Verordnung Bettruhe bzw. eine Ausgehzeit festlegen oder eine von der diesbezüglichen Anordnung des Arztes/der Ärztin abweichende Regelung treffen. Vom chef(vertrauens)ärztlichen Dienst der Anstalt getroffene Anordnungen sind zu befolgen.
(2)Absatz 2,Jedes Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen, ist zu vermeiden. Die Beurteilung darüber obliegt dem chef(vertrauens)ärztlichen Dienst der Anstalt. Insbesondere ist die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der Arbeitsunfähigkeit in jenem Beruf, in dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde, untersagt.
Krankenbesuchsdienst
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Anstalt ist im Hinblick auf ihre gesetzliche Verpflichtung berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass die ärztlichen Anordnungen und die Bestimmungen der Krankenordnung vom/von der Anspruchsberechtigten eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Jede/r Krankenbesucher/in hat sich auszuweisen.
(3)Absatz 3,Der/Die Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, den/die Krankenbesucher/in in seine/ihre Wohnung (Unterkunft) einzulassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Prüfung des Gesundheitszustandes
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Anstalt ist im Hinblick auf ihre gesetzliche Verpflichtung berechtigt, den Gesundheitszustand des/der Erkrankten zu prüfen. Der/Die Erkrankte hat eine entsprechende Einladung zu befolgen und sich auch untersuchen zu lassen.
(2)Absatz 2,Wer der Einladung nicht folgen kann, muss dies der einladenden Stelle unverzüglich unter Beilage einer Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin mitteilen. Wird einer Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet, kann die Anstalt nach vorheriger Androhung der Säumnisfolgen ihrer Entscheidung den festgestellten bzw. wahrscheinlichen Sachverhalt zugrunde legen.
9. ABSCHNITT
Europäische Krankenversicherungskarte EKVK, Zwischenstaatlicher Betreuungsschein, sonstige gemeinschaftsrechtliche oder bilaterale Anspruchsbescheinigungen
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Staaten, in denen die Koordinierungsverordnungen anzuwenden sind, richtet sich in den durch die EKVK gedeckten Fällen nach § 7 Abs. 2 und 3, sonst nach den für den jeweiligen Leistungsfall anzuwendenden Bestimmungen (z. B. Formblatt E 112 bzw. S2 für die Einreise zum Zweck der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen). Die Bestimmungen über die freie Arztwahl oder die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung werden dadurch nicht eingeschränkt.Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Staaten, in denen die Koordinierungsverordnungen anzuwenden sind, richtet sich in den durch die EKVK gedeckten Fällen nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3, sonst nach den für den jeweiligen Leistungsfall anzuwendenden Bestimmungen (z. B. Formblatt E 112 bzw. S2 für die Einreise zum Zweck der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen). Die Bestimmungen über die freie Arztwahl oder die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung werden dadurch nicht eingeschränkt.
(2)Absatz 2,Wer sich
in ein Gebiet außerhalb der in Abs. 1 genannten Staaten begibt, für das ein Abkommen über Soziale Sicherheit gilt, welches Regelungen über die aushilfsweise Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung zu Lasten einer österreichischen Kasse (Anstalt) vorsieht oderin ein Gebiet außerhalb der in Absatz eins, genannten Staaten begibt, für das ein Abkommen über Soziale Sicherheit gilt, welches Regelungen über die aushilfsweise Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung zu Lasten einer österreichischen Kasse (Anstalt) vorsieht oder
in einen Staat nach Abs. 1 begibt, aber die entsprechende Leistung nicht von der EKVK gedeckt ist,in einen Staat nach Absatz eins, begibt, aber die entsprechende Leistung nicht von der EKVK gedeckt ist,
kann, wenn es in den entsprechenden Regelungen vorgesehen ist, vor der Ausreise beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin bzw. bei der Anstalt einen zwischenstaatlichen Betreuungsschein oder den entsprechenden Beleg nach den Wanderarbeitnehmerverordnungen oder den Koordinierungsverordnungen anfordern.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 muss für die Leistungsinanspruchnahme in einem anderen Staat das dafür vorgesehene Verfahren eingehalten werden (z. B. sofern erforderlich, hat ein Umtausch beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einen nationalen Behandlungsschein zu erfolgen); Hinweise auf das einzuhaltende Verfahren enthält in der Regel das jeweilige Formular.In den Fällen des Absatz 2, muss für die Leistungsinanspruchnahme in einem anderen Staat das dafür vorgesehene Verfahren eingehalten werden (z. B. sofern erforderlich, hat ein Umtausch beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einen nationalen Behandlungsschein zu erfolgen); Hinweise auf das einzuhaltende Verfahren enthält in der Regel das jeweilige Formular.
10. ABSCHNITT
Melde- und Auskunftspflicht der Versicherten10. ABSCHNITT, Melde- und Auskunftspflicht der Versicherten
Meldepflicht
(§ 15 B-KUVG)Meldepflicht, (Paragraph 15, B-KUVG)
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Wer Leistungen der Anstalt erhält, muss jede Änderung
der Anspruchsberechtigung für Angehörige
längstens binnen zwei Wochen der Anstalt melden.
(2)Absatz 2,Diese Meldepflicht ist
vom/von der Versicherten oder
vom/von der Leistungsbezieher/in
zuSub-Litera, z, u erfüllen.
(3)Absatz 3,Das Ende einer Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit ist der Anstalt sofort zu melden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit der Anstalt direkt vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin mitgeteilt wird.
(4)Absatz 4,Wer während einer Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit bzw. des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld seinen Aufenthaltsort verlassen will, hat vorher die chef-(vertrauens-)ärztliche Zustimmung der Kasse einzuholen. Diese ist zu erteilen, wenn
es von der behandelnden Stelle befürwortet wird,
es sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf bzw. die Einhaltung der im Rahmen des Case Managements nach § 143b ASVG vereinbarten Maßnahmen (Versorgungsplan) auswirken kann und es sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf bzw. die Einhaltung der im Rahmen des Case Managements nach Paragraph 143 b, ASVG vereinbarten Maßnahmen (Versorgungsplan) auswirken kann und
am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die Fortführung der laufenden Behandlung bzw. die Umsetzung der im Versorgungsplan vereinbarten Maßnahmen gewährleistet ist.
Diese Zustimmung ist höchstens für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit bzw. für jenen Zeitraum zu erteilen, der die Einhaltung der im Versorgungsplan vereinbarten Maßnahmen durch die Versicherte/den Versicherten nicht gefährdet. Die Zustimmung muss nicht eingeholt werden, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes mit einem stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt bzw. Kur/Erholungsheim verbunden ist.
Auskunftspflicht
(§ 43 ASVG)Auskunftspflicht , (Paragraph 43, ASVG)
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigte und Leistungsempfänger/innen sind verpflichtet, der Anstalt über alle Umstände, die
für das Versicherungsverhältnis,
für Leistungen der Anstalt,
für Rückforderungsansprüche der Anstalt
vonvon Bedeutung sind, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben und bei einer allfälligen Überprüfung mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber jenen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Anstalt, die sich (z. B. bei Krankenbesuchen) gehörig ausweisen können.
11. ABSCHNITT
Verpflichtung zur Einholung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung sowie Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme von geplanten Gesundheitsdienstleistungen im Ausland11. ABSCHNITT, Verpflichtung zur Einholung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung sowie Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme von geplanten Gesundheitsdienstleistungen im Ausland
Vorherige chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung
§ 61.Paragraph 61,
Bei den im Anhang 2 angeführten Leistungen muss vor deren Anwendung die chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung eingeholt werden. Der/Die Versicherte hat der Anstalt dafür alle für die Beurteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Verpflichtung zur Einholung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme von geplanten Gesundheitsdienstleistungen im Ausland
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Für folgende Behandlungen und Untersuchungen im Ausland besteht Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des § 7b Abs. 6 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes, wenn der/die Versicherte eine vorherige Genehmigung der Kasse eingeholt hat:Für folgende Behandlungen und Untersuchungen im Ausland besteht Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Paragraph 7 b, Absatz 6, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes, wenn der/die Versicherte eine vorherige Genehmigung der Kasse eingeholt hat:
stationäre Behandlungen und Untersuchungen nach § 7b Abs. 4 Z 1 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes,stationäre Behandlungen und Untersuchungen nach Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer eins, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes,
ambulante Behandlungen und Untersuchungen nach § 7b Abs. 4 Z 2 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern, dies sindambulante Behandlungen und Untersuchungen nach Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 2, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern, dies sind
diagnostische und therapeutische Anwendungen von Strahlen oder Teilchen wie CT, MRT, Kernspintomographie, Protonentherapie und Ionentherapie,
ambulante Behandlungen und Untersuchungen mit Großgeräten, die in Österreich unter den Großgeräteplan fallen würden,
kosmetische Behandlungen, für die eine Leistungspflicht gemäß § 133 Abs. 3 ASVG besteht,kosmetische Behandlungen, für die eine Leistungspflicht gemäß Paragraph 133, Absatz 3, ASVG besteht,
humangenetische Untersuchungen,
operative Eingriffe, die in einem sterilen Bereich erfolgen müssen,
Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbun-den sind
oderoder
Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, die im Einzel-fall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnten, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines Mindestsiche-rungsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.
(2)Absatz 2,Der/Die Versicherte hat der Anstalt Unterlagen über die Art der Behandlung, das angestrebte Behandlungsziel, den Zeitpunkt der Behandlung, den Gesundheitsdienstleister/die Gesundheitsdienstleisterin, bei dem/der die Behandlung in Anspruch genommen werden soll, sowie Unterlagen über seinen/ihren Gesundheitszustand, die eine Beurteilung der Dringlichkeit der Behandlung zulassen, vorzulegen.
(3)Absatz 3,Eine besondere Kostenerstattung nach Absatz 1 kann nur dann erfolgen, wenn dies vom Versicherten/von der Versicherten in Kenntnis der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Behandlung oder Untersuchung aufgrund einer chefärztlichen Bewilligung nach § 61 in Verbindung mit Anhang 2 Z 6 ausdrücklich gewünscht wird.Eine besondere Kostenerstattung nach Absatz 1 kann nur dann erfolgen, wenn dies vom Versicherten/von der Versicherten in Kenntnis der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Behandlung oder Untersuchung aufgrund einer chefärztlichen Bewilligung nach Paragraph 61, in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer 6, ausdrücklich gewünscht wird.
12. ABSCHNITT
Regelung für Härtefälle12. ABSCHNITT, Regelung für Härtefälle
Härtefälle
§ 63.Paragraph 63,
Im Rahmen der gesetzlichen Leistungsbestimmungen kann die Anstalt Leistungen auch dann erbringen, wenn Verfahrensvorschriften aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten wurden. Solche Gründe sind besondere dann vorhanden, wenn
die Leistung sofort erbracht werden musste,
eine entschuldbare Verhinderung (z. B. wegen Krankheit) glaubhaft gemacht wird,
bei einer Fristüberschreitung belegt werden kann, dass der frühestmögliche Behandlungstermin wahrgenommen wurde,
die vorherige Bewilligung der Anstalt in besonderen Ausnahmefällen nicht eingeholt wurde.
13. ABSCHNITT
Krankengeld
(§§ 138ff ASVG)13. ABSCHNITT, Krankengeld, (Paragraphen 138 f, f, ASVG)
Betreuungs- und Auszahlungsstellen
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Betreuung der im Krankenstand befindlichen, krankengeldbezugsberechtigten Versicherten und die Auszahlung des Krankengeldes wird im Auftrag der Anstalt von den mit der Durchführung von Krankenversicherungsangelegenheiten beauftragten Dienststellen der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahndienststellen) für im aktiven Dienst der Österreichischen Bundesbahnen stehende Bedienstete durchgeführt. Bei diesen Stellen, die im Folgenden als Betreuungsstellen bezeichnet werden, sind alle vorgesehenen Meldungen zu erstatten und Anträge einzubringen.
(2)Absatz 2,Für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen von Privatbahnunternehmungen und Bergbaubetrieben wird als Betreuungsstelle die Anstalt selbst bzw. die nach dem Betriebssitz (Beschäftigungsort) zuständige Außenstelle, Geschäftsstelle/Gesundheits- und Betreuungszentrum der Anstalt tätig.
(3)Absatz 3,Sofern dies aus Gründen der leichteren Erreichbarkeit oder aus anderen Gründen zweckmäßig ist, werden die im Abs. 1 angeführten Funktionen für die Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestimmter Unternehmungen aufgrund einer Vereinbarung mit den Unternehmungen im Auftrag der Anstalt von der Unternehmung selbst wahrgenommen.Sofern dies aus Gründen der leichteren Erreichbarkeit oder aus anderen Gründen zweckmäßig ist, werden die im Absatz eins, angeführten Funktionen für die Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestimmter Unternehmungen aufgrund einer Vereinbarung mit den Unternehmungen im Auftrag der Anstalt von der Unternehmung selbst wahrgenommen.
Arbeitsunfähigkeitsmeldung
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit werden für Anspruchsberechtigte, die Anspruch
auf Fortzahlung des Entgelts
haben, durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin, die Vertrags-Gruppenpraxis bzw. durch eine eigene Einrichtung der Anstalt festgestellt. Der Vertragsarzt/Die Vertragsärztin, die Vertrags-Gruppenpraxis bzw. die eigene Einrichtung folgen dem Versicherten das hiefür aufgelegte Formblatt ausgefüllt aus. Der/Die Anspruchsberechtigte hat diese Bescheinigung umgehend an die zuständige Servicestelle der VAEB zu übermitteln. Der Vertragsarzt/die Vertragsärztin, die Vertrags-Gruppenpraxis bzw. die eigene Einrichtung kann die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die zuständige Servicestelle der VAEB für den/die Anspruchsberechtigten übernehmen, der/die dadurch von der ansonsten ihm/ihr obliegenden Meldeverpflichtung befreit wird.
(2)Absatz 2,Die Anstalt kann die Richtigkeit von Krankmeldungen und Gesundmeldungen überprüfen und aus medizinischen Gründen einen davon abweichenden Zeitpunkt des Beginnes und das Ende der Arbeitsunfähigkeit bestimmen.
(3)Absatz 3,Wird der/die Anspruchsberechtigte von einem Wahlarzt/einer Wahlärztin oder einer Wahl-Gruppenpraxis behandelt und bescheinigt dieser bzw. diese die Arbeitsunfähigkeit, hat dies der/die Anspruchsberechtigte unverzüglich der Anstalt unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu melden. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Beginn und Ende) obliegt dem/der von der Anstalt hiezu beauftragten Arzt/Ärztin. Ist diese/r Ärztin/Arzt ein/e Vertragsarzt/Vertragsärztin der Anstalt, bleibt der Anspruch des/der Anspruchsberechtigten auf Rückersatz für die Inanspruchnahme des Wahlarztes/der Wahlärztin unberührt.
Meldung des Arbeitsentgeltes
§ 66 (1) Für die Berechnung des Krankengeldes ist der Anstalt eine Bestätigung des Dienstgebers/der Dienstgeberin über die Höhe und Dauer der Lohn-(Gehalts-)ansprüche vor und während der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.Paragraph 66, (1) Für die Berechnung des Krankengeldes ist der Anstalt eine Bestätigung des Dienstgebers/der Dienstgeberin über die Höhe und Dauer der Lohn-(Gehalts-)ansprüche vor und während der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
(2)Absatz 2,Bezieher/innen einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) haben einen Nachweis über die zuletzt bezogene Leistung nur dann zu erbringen, wenn diese Leistung nicht schon direkt von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemeldet wurde.
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Der/Die Anspruchsberechtigte, der/die einen Entgeltfortzahlungs- oder Krankengeldanspruch hat, muss sich
die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt/von der behandelnden Vertragsärztin oder von der Vertrags-Gruppenpraxis auf dem aufgelegten Formular bestätigen lassen oder
bei einem Krankenhausaufenthalt eine Aufenthaltsbestätigung ausstellen lassen.
(2)Absatz 2,Für die Auszahlung des Krankengeldes ist der vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin bestätigte Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Wird der/die Anspruchsberechtigte von einem Wahlarzt/einer Wahlärztin oder in einer Wahl-Gruppenpraxis behandelt, obliegt die Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit dem/der von der Anstalt hiezu beauftragten Arzt/Ärztin.
14. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen14. ABSCHNITT, Schlussbestimmungen
Wirksamkeitsbeginn
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Krankenordnung 2016 tritt gem. § 31 Abs. 9a ASVG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die bis dahin geltende Krankenordnung 2009 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, kundgemacht in avsv Nr. 55/2009 (Stammfassung), in der Fassung der Änderungen avsv Nr. 20/2010, avsv Nr. 127/2011, avsv Nr. 385/2011, avsv Nr. 149/2012, avsv Nr. 170/2014, avsv Nr. 205/2014, avsv Nr. 42/2015, avsv Nr. 91/2015, avsv Nr. 148/2015 und avsv Nr. 51/2016, aufgehoben.Die Krankenordnung 2016 tritt gem. Paragraph 31, Absatz 9 a, ASVG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die bis dahin geltende Krankenordnung 2009 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, kundgemacht in AVSV Nr. 55 aus 2009, (Stammfassung), in der Fassung der Änderungen AVSV Nr. 20 aus 2010,, AVSV Nr. 127 aus 2011,, AVSV Nr. 385 aus 2011,, AVSV Nr. 149 aus 2012,, AVSV Nr. 170 aus 2014,, AVSV Nr. 205 aus 2014,, AVSV Nr. 42 aus 2015,, AVSV Nr. 91 aus 2015,, AVSV Nr. 148 aus 2015, und AVSV Nr. 51 aus 2016,, aufgehoben.
(2)Absatz 2,Die aufgehobene Krankenordnung ist jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden.
Anhang 1
Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel, für die keine vorherige Zustimmung der Anstalt erforderlich ist
Folgende Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel bedürfen keiner Zustimmung der Anstalt:
Brillen (Einstärken- und Bifokalbrillen, Kunststoffbrillen für Kinder bis zum 15. Lebensjahr mit Tarifregelung, Vorhänger)
Brustprothesen und –halterungen
Kompressionsstrümpfe Klasse IIKompressionsstrümpfe Klasse römisch zwei
Colo-, Ileo- und Urostomieprodukte
Anhang 2
Leistungen, für die eine chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung erforderlich ist
Folgende Leistungen bedürfen vor ihrer Anwendung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung:
Logopädische Behandlung ab der 2. Sitzung,
Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit,
Physiotherapie ab der 22. Anwendung, jedenfalls ab der 8. Sitzung; die Verordnung ist bei Beginn der Behandlung von der Vertragspartnerin/vom Vertragspartner oder von der/von dem Versicherten (Angehörigen) der Anstalt vorzulegen – Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung,
Psychotherapie nach dem Psychotherapiegesetz ab der 5. Sitzung,
Medizinische Hauskrankenpflege ab der 5. Woche,
Geplante Behandlungen und Untersuchungen, sofern es sich um
eine geplante Behandlung und Untersuchung in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz nach den EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder
eine geplante Behandlung und Untersuchung in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz in den Fällen des § 62 Abs. 1 odereine geplante Behandlung und Untersuchung in einem EU-Staat, EWR-Staat oder der Schweiz in den Fällen des Paragraph 62, Absatz eins, oder
eine geplante Behandlung und Untersuchung in Vertrags- bzw. Nichtvertrags-Staaten handelt
Computertomographie, Kernspintomographie: Allerdings ist keine Bewilligung nötig bei Zuweisung durch einen Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin, bei Zuweisung durch Ärztinnen oder Ärzte eines öffentlichen oder privaten Spitals oder durch Ärztinnen oder Ärzte von Vertragsambulatorien bzw. Vertragsinstituten. Ebenso bedarf es bei einer Zuweisung durch Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte für Allgemeinmedizin dann keiner Bewilligung, wenn die Zuweisung aufgrund einer fachärztlichen Verordnung oder einer Verordnung einer Krankenanstalt erfolgt und dies explizit auf der Zuweisung vermerkt ist.
Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung,
Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion,
Transporte bei Serienbehandlungen (Ausgenommen Transport zur Dialyse und Chemo- oder Strahlentherapie) ab dem 5. Transport,
Anhang 3
Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die europäische Krankenversicherungskarte

Anhang 4Leistungsarten, für die eine elektronische Administrationsunterstützung durch das elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) bestehtFür folgende Leistungsarten besteht eine elektronische Administrationsunterstützung durch eBS: Magnetresonanztomographie, Nuklearmedizinische Untersuchungen, Humangenetische Untersuchungen, Klinisch-psychologische Diagnostik,
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Die Krankenordnung 2016 wurde vom Vorstand der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau am 22. Juni 2016 beschlossen und von der Bundesministerin für Gesundheit mit Bescheid vom 27. Juni 2016, GZ. BMG-96440/0033-II/A/7/2016 genehmigt.Die Krankenordnung 2016 wurde vom Vorstand der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau am 22. Juni 2016 beschlossen und von der Bundesministerin für Gesundheit mit Bescheid vom 27. Juni 2016, , GZ. BMG-96440/0033-II/A/7/2016 genehmigt. |
Der Obmann: | Der leitende Angestellte: |
Winkler | Völkl |