Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger veröffentlicht gemäß Paragraph 675, Absatz 2, ASVG:

Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag (kompilierte Fassung)

 

Stand: Zusatzvereinbarungen zum Gesamtvertrag vom 9. März 2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen in der Fassung der 9. Zusatzvereinbarung vom 12. 12. 2013

 

abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark (im Folgenden kurz ÄK für Stmk genannt) einerseits und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz Kasse genannt) - im Namen und mit Rechtswirkung der in Paragraph 3, des Gesamtvertrages angeführten ASVG-Krankenversicherungsträger andererseits.

römisch eins. Allgemeines

Soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist, gelten sämtliche Bestimmungen des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 9. März 2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen (im Folgenden kurz VU-GV 2005 genannt).

römisch II. Leistungen und Tarife
Verrechnungsvoraussetzungen

Allgemeines Untersuchungsprogramm

  1. Absatz einsDas allgemeine Untersuchungsprogramm ist von niedergelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten für Innere Medizin und Fachärzten für Lungenkrankheiten verrechenbar, mit denen ein aufrechtes VU-Einzelvertragsverhältnis mit der Kasse besteht.
  2. Absatz 2Als allgemeines Untersuchungsprogramm sind folgende Tarifpositionen alternativ verrechenbar:

Pos.Nr.:

Art der Leistung:

 

970

Allgemeines Untersuchungsprogramm inkl. Laborblock

€ 75,--

 

Diese Position beinhaltet das Untersuchungsprogramm nach den Vorgaben des Befundblattes (Anlage 1 zum VU-GV 2005) sowie die Laboruntersuchungen Blutzucker quantitativ, Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, Gamma GT1, Triglyceride2, rotes Blutbild3 4 und und Harn quantitativ5.

 

Pos. 970 ist nur verrechenbar, wenn sämtliche dieser Laboruntersuchungen von jenem VU-Arzt erbracht werden, der auch die allgemeine Untersuchung gemäß Anlage 1 zum VU-GV 2005 durchführt.

971

Allgemeines Untersuchungsprogramm inkl. Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Männer

€ 63,10

972

Allgemeines Untersuchungsprogramm ohne Blutzucker und ohne die übrigen Laborleistungen, für Männer

€ 62,36

978

Allgemeines Untersuchungsprogramm inkl. Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Frauen

€ 61,73

979

Allgemeines Untersuchungsprogramm ohne Blutzucker und ohne die übrigen Laborleistungen, für Frauen

€ 60,07

  1. Absatz 3Mit den Tarifen gemäß Absatz 2, sind alle Leistungen, die im Allgemeinen Vorsorgeuntersuchungsprogramm enthalten sind, abgegolten und können daher Ordinationen, Facharztzuschläge, Befundberichte, ärztliche Gespräche, Blutentnahme und andere Sonderleistungen, die im Allgemeinen Vorsorgeuntersuchungsprogramm enthalten sind, nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Insbesondere sind damit auch die Kosten für den Ordinationsbedarf sowie die allfälligen Kosten für den Probenversand abgegolten.
  2. Absatz 4Die nicht im erweiterten Labortarif für Ärzte für Allgemeinmedizin enthaltene Bestimmung der Triglyceride wird im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung anerkannt.
  3. Absatz 5Ärzte für Allgemeinmedizin, welche keinen kurativen Einzelvertrag mit den ASVG-Krankenversicherungsträgern besitzen, müssen um das Allg. Untersuchungsprogramm inkl. Laborblock verrechnen zu können, den Nachweis eines geeigneten Photometers im Wege über die Ärztekammer für Steiermark erbringen.
  4. Absatz 6Sind neben der Allgemeinen Vorsorgeuntersuchung auch Leistungen der kurativen Medizin zu erbringen, so ist dies mit der Angabe der entsprechenden Diagnose in der Abrechnung zu begründen.

Laboruntersuchungen

  1. Absatz einsLaboruntersuchungen im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung, die nicht vom VU-Arzt erbracht werden, der auch die allgemeine Untersuchung gemäß Anlage 1 zum VU-GV 2005 durchführt, sind ausschließlich von Vertragsärzten für medizinische und chemische Labordiagnostik mit folgenden alternativen Tarifpositionen verrechenbar:

Pos.Nr.:

Art der Leistung:

 

968

Laborblock (Blutzucker, Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, Gamma GT6, Triglyceride7) für Männer

€ 12,64

969

Laborblock (Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, Gamma GT8, Triglyceride9) für Männer

€ 11,90

975

Laborblock (Blutzucker, Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, Gamma GT10, Triglyceride11, rotes Blutbild12) für Frauen

€ 14,93

977

Laborblock (Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, Gamma GT13, Triglyceride14, rotes Blutbild15) für Frauen

€ 13,27

  1. Absatz 2Verrechnungsvoraussetzung ist eine Überweisung (Zuweisung), auf welcher der Vermerk „VU“ angebracht ist.Verrechnungsvoraussetzung ist eine Überweisung (Zuweisung), auf welcher der Vermerk „VU“ angebracht ist.

PAP-Abstrich

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 11, Absatz eins, VU-GV 2005 können PAP-Abstriche sowohl von Ärzten für Allgemeinmedizin als auch von Fachärzten für Gynäkologie durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Der PAP-Abstrich im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung ist von Fachärzten für Gynäkologie mit folgender Tarifposition verrechenbar:

Pos.Nr.:

Art der Leistung:

 

974

VU-PAP-Abstrich (Erstordination und Tarif für Abstrich) (verrechenbar nur für FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe; ab Vollendung des 18. Lebensjahres alle 12 Kalendermonate verrechenbar

€ 21,03

Der PAP-Abstrich im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung ist von Ärzten für Allgemeinmedizin mit folgender Tarifposition verrechenbar:

Pos.Nr.:

Art der Leistung:

 

976

VU-PAP-Abstrich (Tarif für Abstrich ohne Erstordination) (verrechenbar nur für Ärzte für Allgemeinmedizin; ab Vollendung des 18. Lebensjahres alle 12 KalenderMonate verrechenbar)

€ 3,22

  1. Absatz 3Verrechnungsvoraussetzung für die Pos. 974 ist eine Überweisung (Zuweisung), auf der der Vermerk „VU“ angebracht ist.

Gynäkologisches Untersuchungsprogramm

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 34, Absatz eins, VU-GV 2005 bleiben für die Durchführung des Gynäkologischen Untersuchungsprogramms die Regelungen des VU-GV 1988 samt den zwischen ÄK für Stmk und Kasse dazu getroffenen Zusatzvereinbarungen unverändert gültig. Insbesondere gelten folgende Bedingungen weiter:
    1. Litera a
      Zur Durchführung des gynäkologischen Untersuchungsprogramms sind Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe berechtigt.
    2. Litera b
      Das Gynäkologische Untersuchungsprogramm beinhaltet das Untersuchungsprogramm nach den Vorgaben des gynäkologischen Befundblattes (Anlage 2 zum VU-GV 1988) und ist mit folgender Tarifposition für Probandinnen ab Vollendung des 19. Lebensjahres alle 12 Kalendermonate verrechenbar:

Pos.Nr.:

Art der Leistung:

 

973

Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung

€ 14,69

  1. Litera c
    Mit diesem Tarif sind alle Leistungen, die im Gynäkologischen Untersuchungsprogramm enthalten sind, abgegolten und können daher Ordinationen, Facharztzuschläge, Befundberichte, Ärztliche Gespräche und andere Sonderleistungen, die im Gynäkologischen Programm enthalten sind, nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
  2. Litera d
    Sind neben der Gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung auch Leistungen der kurativen Medizin zu erbringen, so ist dies mit der Angabe der entsprechenden Diagnose in der Abrechnung zu begründen.
  3. Litera e
    Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VU-GV 2005 soll zusätzlich zum Befundblatt das Dokumentationsblatt „PAP-Abstrich“ (Anlage 3 des VU-GV 2005) ausgefüllt und der Kasse übermittelt werden.
  1. Absatz 2Verrechnungsvoraussetzung ist ein Anspruchsnachweis, auf dem der Vermerk „VU“ angebracht ist. Im Rahmen des Gynäkologischen Untersuchungsprogramms sind Vertragsärzte für Allgemeinmedizin und Vertragsfachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe berechtigt, selbst zur zytologischen Untersuchung bzw. zur Mammographie zu überweisen. In diesen Fällen ist die Überweisung (Zuweisung) mit dem Vermerk „VU“ zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Regelung lediglich eine Übergangsregelung für eine neue gynäkologische Vorsorgeuntersuchung in der Steiermark ist. Es werden umgehend Verhandlungen, mit der Absicht eine neue steirische gynäkologische Vorsorgeuntersuchung zu vereinbaren, aufgenommen.

Mammographie

  1. Absatz einsMit Start des nationalen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms, frühestens mit 01.01.2014, wird der Tarif für nachfolgende Leistung angehoben:

Pos.Nr.:

Art der Leistung:

 

731

Mammographie pro Seite im Rahmen des nationalen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, inkl. notwendiger Mammasonographie, nicht gemeinsam mit der Pos. 841 verrechenbar;

€ 39,62

  1. Absatz 2Die Gesamtvertragsparteien verzichten auf die in Paragraph 13, Absatz 3, des 2. Zusatzprotokolls zum VU-Gesamtvertrag vom 09.03.2005 zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarte Verminderung des bei Beginn des Programms gültigen Gesamtvertragstarifes um € 1,00.
  2. Absatz 3Für vor dem Start des nationalen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms ausgestellte Zuweisungen bleibt der Honoraranspruch des Radiologen für Vorsorgemammographien, die bis zum 30.06.2014 durchgeführt werden, nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages vom 09.03.2005 idFd 8. Zusatzvereinbarung aufrecht. In diesem Fall ist für die Abrechnung der Vorsorgemammographie im e-card-System ab Programmstart eine kurative Konsultation zu buchen und die kurative Mammographie mittels der kurativen Dokumentationsblätter zu dokumentieren.

römisch III. VU-Coloskopie

  1. Absatz einsColoskopien bzw. Polypektomien im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung ist von Vertragsfachärzten für Innere Medizin und Chirugie mit entsprechender Sondervereinbarung mit folgenden Tarifpositionen verrechenbar:

Pos.Nr.:

Art der Leistung:

 

207

VU-Coloskopie (nur für FÄ für Chirurgie und Innere Medizin ab dem 50. Lebensjahr einmal im Abstand von 10 Jahren verrechenbar)

€ 175,41

208

Polypektomie im Rahmen einer VU-Coloskopie (jeweils bis zu 2 Polypen; verrechenbar nur für FÄ für Chirurgie und Innere Medizin)

€ 33,86

  1. Absatz 2Für Ärzte, die ab 01.01.2007 einen Vorsorgeuntersuchungseinzelvertrag abschließen, ist der Nachweis über die eigenständige Durchführung und Interpretation der Befunde von mindestens 200 hohen Coloskopien bis in das Zoekum sowie über die Durchführung von 40 Polypektomien in den letzten 3 Jahren vor Vertragsabschluss Voraussetzung für den Abschluss eines solchen Vertrages.
  2. Absatz 3Ärzte, die zum 01.01.2007 bereits Vertragspartner im Rahmen eines Vorsorgeuntersuchungsvertrages oder eines kurativen Einzelvertrages mit den in Punkt römisch III. angeführten Kassen sind, erfüllen die Voraussetzung für den Abschluss einer Sondervereinbarung gemäß dieser Zusatzvereinbarung auch durch den Nachweis der Durchführung von 50 Coloskopien und 10 Polypektomien im Rahmen des letzten halben Jahres vor Vertragsabschluss.
  3. Absatz 4In der Folge haben die Inhaber eines Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages gemäß dieser Zusatzvereinbarung den Nachweis über die Durchführung von 300 Coloskopien und 30 Polypektomien innerhalb von jeweils 3 Jahren zu erbringen. Sollten die genannten Frequenzen von einzelnen Vertragsärzten nicht erbracht werden, berät eine von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer für Steiermark paritätisch zusammengesetzte Kommission, ob die betreffenden Einzelvertragsverhältnisse aufrecht erhalten werden sollen oder nicht.
  4. Absatz 5Fachärzte für Innere Medizin und Fachärzte für Chirurgie haben einen Anspruch auf Abschluss einer Sondervereinbarung im Sinne des Absatz eins,, wenn sie die in dieser Zusatzvereinbarung definierten Voraussetzungen erfüllen.
  5. Absatz 6Die Inanspruchnahme der VU-Coloskopie erfolgt über Zuweisung oder direkt durch Fachärzte für Innere Medizin und Fachärzte für Chirurgie. Bei zugewiesenen Fällen ist Verrechungsvoraussetzung eine Überweisung (Zuweisung), auf welcher vom zuweisenden Arzt der Vermerk „VU“ angebracht ist.
  6. Absatz 7Der Facharzt hat alle gesetzlichen Erfordernisse bei der Durchführung der Coloskopie zu beachten. Die Untersuchungen müssen dem jeweiligen Stand der Medizin entsprechen.
  7. Absatz 8Die Durchführung der Coloskopie hat mit Video-Endoskop zu erfolgen. Die Desinfektion der Endoskope und des Zubehörs hat maschinell-chemothermisch oder mit einem gleichwertigen Reinigungsverfahren zu erfolgen. Im Falle, dass im Rahmen einer Verordnung zum Medizinproduktegesetz Entsprechendes angeordnet wird, jedenfalls aber ab 01.01.2010, hat die Desinfektion der Endoskope und des Zubehörs ausschließlich maschinell-chemothermisch zu erfolgen.
  8. Absatz 9Der Facharzt hat die durchgeführten (einschließlich der abgebrochenen) Coloskopien in entsprechender Form zu dokumentieren. Insbesondere hat eine Bilddokumentation des Zoekums und eine Dokumentation der pathologischen Befunde zu erfolgen. Er hat den vom Versicherungsträger beauftragten Personen Einsicht in alle die Patienten betreffenden Unterlagen zu gewähren, soweit dies aufgrund der dem Versicherungsträger gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich und mit den Bestimmungen des Ärztegesetzes und des Datenschutzgesetzes in Einklang zu bringen ist. Für Notfälle sind die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen bereitzuhalten. Die räumliche Struktur muss ein eventuell notwendiges Nachliegen unter Beobachtung ermöglichen.
  9. Absatz 10Das eingesetzte Assistenzpersonal hat einen Endoskopieassistenz-Basiskurs oder eine vergleichbare Ausbildung nachzuweisen. Das gilt nicht für Assistenzpersonal, welches bereits nachweislich für zumindest ein halbes Jahr im Rahmen einer coloskopisch tätigen Facharztpraxis oder Abteilung eines Krankenhauses beschäftigt und als Assistenz im Rahmen von Coloskopien eingesetzt war.
  10. Absatz 11Mit dem Tarif der Leistungposition 207 sind jedenfalls die Kosten für die Coloskopie, die in Zusammenhang mit der VU-Coloskopie erforderlichen ärztlichen Gespräche, die rektale Untersuchung, eine allfällige Probeexcision, der Befundbericht bei Zuweisung, die Nachbetreuung, sowie die Dokumentation abgegolten. Dem Probanden ist eine Sedierung anzubieten. Bei Bedarf ist auch die Gabe eines Antidots beinhaltet. Sedativum und Antidot werden als Ordinationsbedarf zur Verfügung gestellt. Die Mittel für die salinische Darmreinigung können auf Kassenrezept verordnet werden.
    Das Untersuchungsziel hat jedenfalls die komplette Coloskopie bis ins Zökum zu sein. Die Nichterreichbarkeit dieses Zieles ist zu begründen.
  11. Absatz 12Entdeckte Polypen sind abzutragen, soweit medizinische Gründe dies in der Ordination nicht unmöglich machen und soweit der Proband seine Zustimmung erteilt hat. Im Falle von Polypenabtragungen wird die Polypektomie für jeweils bis zu zwei Polypen mit dem Tarif der Leistungsposition 208 vergütet. Biopsie- und Polypektomiepräparate sind zur histologischen Untersuchung einzusenden.
  12. Absatz 13Sind am gleichen Tag neben der VU-Coloskopie auch Leistungen der kurativen Medizin zu erbringen, so ist dies mit Angabe der entsprechenden Diagnose in der Abrechnung zu begründen.
  13. Absatz 14Abgebrochene Coloskopien sollen von den VU-Ärzten nicht öfter als in 10 % aller in einem Kalenderjahr von ihnen durchgeführten VU-Coloskopien verrechnet werden (Zielwert). Sollten die abgebrochenen Coloskopien eines VU-Arztes den oben angeführten Prozentsatz übersteigen, berät die Absatz 4, erwähnte Kommission, ob das Einzelvertragsverhältnis des betreffenden VU-Arztes aufrechterhalten werden soll oder nicht.

römisch IV. VU-Formulare

Alle vorgesehenen VU-Formulare mit Ausnahme des Dokumentationsblattes „Mammographie“ werden als Vordrucke von der Kasse kostenlos und in ausreichender Menge zu Verfügung gestellt.

Im Einzelnen sind dies die:
  1. Litera a
    Anamneseblätter für das Allgemeine und Gynäkologische VU-Programm
  2. Litera b
    Alkoholfragebögen
  3. Litera c
    Befundblätter für das Allgemeine und Gynäkologische VU-Programm
  4. Litera d
    Dokumentationsblätter „PAP-Abstrich“
  5. Litera e
    Überweisungsscheine

römisch fünf. Rechnungslegung und Honorierung

  1. Absatz einsDie Rechnungslegung über abgeschlossene Vorsorgeuntersuchungen hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen; die Inanspruchnahme von geeigneten Dienstleistern ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Rechnungslegung von VU-Ärzten, mit denen auch ein kuratives Einzelvertragsverhältnis besteht, hat gemeinsam mit der Abrechnung der kurativen Leistungen zu erfolgen. Fachärzte ohne kurativen Einzelvertrag haben ebenfalls quartalsweise abzurechnen.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Honorierung sind die beigefügten und vollständig ausgefüllten Befund- bzw. Dokumentationsblätter.

römisch VI. VU-Einzelverträge

  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung auf Grundlage der bisherigen vertraglichen Bestimmungen bestehenden VU-Einzelverträge zur Durchführung des Allgemeinen Vorsorgeuntersuchungsprogramms (früher Basisprogramm) und des Gynäkologischen Programms bleiben weiterhin aufrecht.
  2. Absatz 2Anträge zum Abschluss eines neuen VU-Vertrages sind jeweils an die ÄK für Stmk zu richten und von dieser zur weiteren Bearbeitung an die Kasse weiterzuleiten.

römisch VI. Erweiterter Geltungsbereich

Diese Zusatzvereinbarung gilt sinngemäß für Gruppenpraxen mit Gesellschaftern, die in den entsprechenden Fachrichtungen tätig sind.

römisch VII. Inkrafttreten, Kündigung

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung treten rückwirkend mit 01.01.2008 in Kraft und erlöschen im Falle des Außerkrafttretens des Gesamtvertrages vom 09.03.2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung treten sämtliche bis 31.12.2007 in Geltung stehenden Zusatzvereinbarungen außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Teiles römisch III dieser Zusatzvereinbarung (VU-Coloskopie) treten mit 30.06.2010 automatisch außer Kraft. Die Vertragsparteien werden spätestens mit 01.01.2010 Verhandlungen über die Fortsetzung der Vereinbarung betreffend die VU-Coloskopie über den 30.06.2010 hinaus aufnehmen.
  4. Absatz 4Die Tariferhöhungen wurden in der Form einer Nachzahlung auf die Abrechnungen des römisch eins., römisch II. und römisch III. Quartals 2008 ausbezahlt. Die Honorierung des römisch IV. Quartals 2008 erfolgte bereits nach den neuen Tarifen.
  5. Absatz 5Diese Zusatzvereinbarung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden.

Graz, am 12.12.2013

1  Der Parameter Gamma GT bleibt grundsätzlich weiter im Programm. Es wird jedoch eine Parallelevaluierung mit dem Audit GMAT Bogen durchgeführt. Falls diese Evaluierung ergibt, dass das Gamma GT keine Aussagekraft hat, scheidet dieser Parameter aus dem Programm aus.

2  Diese Laborparameter fallen nach der Übergangsfrist (bis Ende 2009) grundsätzlich weg, außer grundlegende wissenschaftlich gesicherte Studienergebnisse beweisen die Sinnhaftigkeit dieser Parameter in einer Vorsorgeuntersuchung.

3  = FN 2.

4  Das rote Blutbild ist nur bei weiblichen Probanden zu bestimmen.

5  = FN 2.

6  Der Parameter Gamma GT bleibt grundsätzlich weiter im Programm. Es wird jedoch eine Parallelevaluierung mit dem Audit GMAT Bogen durchgeführt. Falls diese Evaluierung ergibt, dass das Gamma GT keine Aussagekraft hat, scheidet dieser Parameter aus dem Programm aus.

7  Diese Laborparameter fallen nach der Übergangsfrist (bis Ende 2009) grundsätzlich weg, außer grundlegende wissenschaftlich gesicherte Studienergebnisse beweisen die Sinnhaftigkeit dieser Parameter in einer Vorsorgeuntersuchung.

8  = FN 6.

9  = FN 7.

10  = FN 6.

11  = FN 7.

12  Das rote Blutbild ist nur bei weiblichen Probanden zu bestimmen.

13  = FN 6.

14  = FN 7.

15  = FN 12.