Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger veröffentlicht gemäß Paragraph 675, Absatz 2, ASVG:

Ärzte-Gesamtvertrag (kompilierte Fassung ab 2. 1. 2014, inkl. der 4. Zusatzvereinbarung)

 

abgeschlossen gemäß Paragraph 338, ff des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG, BGBl 1955/189) und Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 8, Ärztegesetz 1998 (BGBl 1998/169), jeweils in geltender Fassung, zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, für die in Paragraph 2, bezeichneten Krankenversicherungsträger einerseits und der Ärztekammer für Salzburg, Kurie der niedergelassenen Ärzte, andererseits.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Paragraph eins,, Vertragsgegenstand

  1. Absatz eins,Dieser Gesamtvertrag dient der ausreichenden Sicherstellung der Krankenbehandlung, insbesondere der vertragsärztlichen Versorgung als Sachleistung sowie der notwendigen Mitwirkung der Vertragsärzte an der Anspruchsprüfung für sonstige Leistungen der Sozialversicherung und regelt
    • Strichaufzählung
      die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gesamtvertragsparteien,
    • Strichaufzählung
      Anzahl und Verteilung der Vertrags(fach)ärzte und -gruppenpraxen sowie deren Auswahl,
    • Strichaufzählung
      das Einzelvertragsverhältnis,
    • Strichaufzählung
      den Kreis der Leistungsberechtigten, die Modalitäten der Inanspruchnahme und Anspruchsprüfung,
    • Strichaufzählung
      Inhalt und Umfang der Behandlungs- und sonstigen Pflichten sowie Befugnisse der Vertragsärzte,
    • Strichaufzählung
      die Honorierung und Abrechnung,
    • Strichaufzählung
      die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag.
  2. Absatz 2,Dieser Gesamtvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von den Vertragsparteien (Paragraph 2,) zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief (oder Zustellung durch EMS oder Boten) aufgekündigt werden. Für einzelne Teile des Gesamtvertrages können Befristungen und abweichende Beendigungsregelungen ausdrücklich vereinbart werden. Im Falle einer Aufkündigung des Gesamtvertrages werden die Vertragsparteien ohne Verzug Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages aufnehmen. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Gesamtvertrages werden von der Landesschiedskommission entschieden (Paragraph 345 a, ASVG).
  3. Absatz 3,Über die Publikation gemäß Paragraph 338, Absatz eins, ASVG hinaus wird dieser Gesamtvertrag und jede Änderung auf der Homepage der Ärztekammer für Salzburg www.aeksbg.at sowie auf der Homepage der Salzburger Gebietskrankenkasse www.sgkk.at verlautbart; in dieser Fassung werden Hinweise der SGKK über den Umfang der Ansprüche der Versicherten und die Modalitäten der Inanspruchnahme ergänzt. Der Gesamtvertrag liegt überdies zur Einsichtnahme für alle Vertragsärzte sowohl bei der ÄKS als auch bei der SGKK auf.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Gesamtvertrages gelten grundsätzlich auch für Vertragsgruppenpraxen nach Maßgabe der Besonderheiten und Abweichungen gemäß den Gesamtverträgen über die vertragliche Tätigkeit von Gruppenpraxen.

Paragraph 2,, Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Vertragsparteien dieses Gesamtvertrages sind die Ärztekammer für Salzburg, Kurie der niedergelassenen Ärzte (im Folgenden kurz ÄKS genannt) einerseits und die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz SGKK genannt), die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG andererseits (alle diese im Folgenden Versicherungsträger, kurz: VTr genannt).
  2. Absatz 2,Die SGKK ist von den anderen in Absatz eins, genannten VTrn bevollmächtigt, gesamtvertragliche Vereinbarungen und Einzelverträge mit Ärzten abzuschließen und aufzukündigen, alle gesamtvertraglichen und einzelvertraglichen Gestaltungsrechte ohne weiteres Zustimmungserfordernis auch in deren Namen auszuüben; die SGKK führt dazu die gesamte Administration einschließlich der Honorarabrechnung durch.
  3. Absatz 3,Wird die Vollmachtserteilung im Sinne des Absatz 2, von einem VTr abgeändert oder aufgehoben, so ist dies der ÄKS unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die sich daraus ergebenden Wirkungen gegenüber der ÄKS und den Vertragsärzten treten erst mit Ablauf des 2. Kalendervierteljahres ein, das auf die Mitteilung folgt.

Abschnitt römisch eins, Gestaltung des Leistungsangebotes

Paragraph 3,, Stellenplan

  1. Absatz eins,Die Zahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen und ihre örtliche Verteilung wird unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur unter Bedachtnahme auf die von der Gesundheitsplattform beschlossenen, ambulanten regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in zwei Anhängen (sog. „Stellenplan“, Anhang A zu Paragraph 3, für Ärzte für Allgemeinmedizin, Anhang B zu Paragraph 3, für Fachärzte) zu diesem Gesamtvertrag festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die örtliche Verteilung der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen hat sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen sowie der örtlichen und Verkehrsverhältnisse für die Anspruchsberechtigten eine ausreichende ärztliche Versorgung gewährleistet wird. Dabei sind zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      das Ziel, dass die Anspruchsberechtigten zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertragsgruppenpraxis wählen können,
    • Strichaufzählung
      das Ziel eines zwischen den Versorgungsregionen ausgewogenen Versorgungsgrades,
    • Strichaufzählung
      die Veränderung der Morbidität und demographischen Entwicklung,
    • Strichaufzählung
      der medizinische Fortschritt,
    • Strichaufzählung
      die finanzielle Leistungsfähigkeit der VTr.

Paragraph 4,, Ausschreibung und Auswahl

  1. Absatz eins,Die freien Vertragsarztstellen gemäß Stellenplan werden im Einvernehmen mit der ÄKS von der SGKK in den Mitteilungen der ÄKS und auf der Homepage der ÄKS (www.aeksbg.at) ausgeschrieben. Der Wortlaut der Ausschreibung ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Die Bewerbungen sind innerhalb der Bewerbungsfrist schriftlich bei der ÄKS einzureichen. Die in der Ausschreibung bezeichneten Zeugnisse und Nachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.
  3. Absatz 3,Die ÄKS überprüft die Voraussetzungen der Bewerber für die vertragsärztliche Tätigkeit. Sie leitet die Anträge samt Beilagen mit ihrer Stellungnahme binnen drei Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist an die SGKK weiter und erstattet (gegebenenfalls unter Bekanntgabe einer detaillierten Punktereihung nach den Reihungsrichtlinien gemäß Absatz 4,) einen begründeten Vorschlag. Ist die SGKK mit dem Vorschlag nicht einverstanden, hat sie einen begründeten Gegenvorschlag binnen drei Wochen nach Einlangen des Vorschlages der ÄKS zu erstatten. Die Auswahl des Arztes für die freie Vertragsarztstelle bedarf des Einvernehmens zwischen ÄKS und SGKK. Kommt innerhalb von zwei Wochen ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesschiedskommission auf Antrag einer der Vertragsparteien.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien können für die Auswahl der Vertragsärzte Richtlinien vereinbaren. (Anmerkung: Derzeit gelten die Richtlinien für die Auswahl der VertragsärztInnen für Allgemeinmedizin und VertragsfachärztInnen sowie GesellschafterInnen von Vertragsgruppenpraxen, kurz: Reihungsrichtlinien, Anhang A zu Paragraph 4,)
  5. Absatz 5,Dienstnehmer eines der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten VTrs dürfen nicht gleichzeitig Vertragsärzte dieser VTr sein. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zulässig.

Paragraph 5,, Übergabepraxis

  1. Absatz eins,Ein Vertragsarzt kann frühestens 3 Jahre und spätestens 1 Jahr vor dem vom Vertragsarzt in der Kündigung festgelegten Vertragsende gemeinsam mit der Kündigung seines Einzelvertrages die Führung einer Übergabepraxis verlangen, sofern zum selben Kündigungstermin auch alle kurativen und Vorsorgeuntersuchungs-Einzelverträge zu den Sonderversicherungsträgern gekündigt wurden. Die Planstelle ist dann mit dem Hinweis auszuschreiben, dass ein Stellenbewerber zur Führung der Übergabepraxis bereit sein muss; eine privatrechtliche Einigung über Bedingungen einer allfälligen Praxisübernahme selbst ist keine Ausschreibungs- (oder Auswahl-)Bedingung.
  2. Absatz 2,Die Auswahl erfolgt gemäß den Reihungsrichtlinien gem. Paragraph 4, Absatz 4, Der ausscheidende Vertragsarzt hat bei besonders schwerwiegenden Einwänden gegen die Person des erstgereihten Bewerbers binnen 6 Wochen nach Mitteilung des Reihungsergebnisses ein Vetorecht mit der Folge, dass die in den Reihungsrichtlinien vorgesehene Hearingkommission darüber zu entscheiden hat, ob die Einwände berechtigt sind. Spricht die Hearingkommission (zumindest mit Stimmenmehrheit) aus, dass die Einwände berechtigt sind, kommt der nächstgereihte Bewerber, dem gegenüber keine berechtigten Einwände bestehen, zum Zug. Kommt eine solche Entscheidung der Hearingkommission nicht zustande, oder stellt sie ausdrücklich fest, dass die Einwände nicht berechtigt sind, kann der ausscheidende Vertragsarzt seine Praxis bis zum Kündigungs(end)termin alleine weiterführen und verliert das Recht auf die Führung einer Übergabepraxis. Die Stelle wird dann nochmals so rechtzeitig ausgeschrieben, dass eine kontinuierliche Versorgung der Versicherten gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Der ausscheidende Vertragsarzt hat über den gesamten Übergabezeitraum mindestens 50 %, und in allen Quartalen mindestens 25 % der Ordinationszeiten selbst zu erbringen. (Soferne in diesem Rahmen keine anders lautende Regelung zwischen ausscheidendem Vertragsarzt und Nachfolger vereinbart wird, gilt eine durchgehende 50 %-Teilung der Ordinationszeiten in jedem Quartal.) Die Ordinationszeit ist (falls sie davon abweicht) im Laufe des Übergabezeitraumes auf mindestens 20 Stunden pro Woche (bei Ärzten für Allgemeinmedizin 5-Tage-Woche, mindestens 2 Nachmittagsordinationen bzw. eine Nachmittags- und eine Samstagsordination) anzuheben; diese Ordinationszeitenregelung gilt dann auch für den Neuvertrag des Nachfolgers. Die sich aus dem Innenverhältnis zwischen ausscheidendem Vertragsarzt und Nachfolger ergebenden Beziehungen sind zwischen diesen zu regeln. Die Beteiligung am gemeinsam erwirtschafteten Umsatz hat angemessen zu sein; dies wird von der ÄKS überwacht. Auf Vorschlag der ÄKS kann von der SGKK ein Teil der (oder die gesamte) Honorarsumme dem Nachfolger direkt angewiesen werden (insbesondere, wenn der ausscheidende Vertragsarzt seine Leistungspflichten nicht erfüllt).
  4. Absatz 4,Der ausscheidende Vertragsarzt hat die Möglichkeit, sich aus wichtigen Gründen (insbesondere bei schwerwiegenden Problemen in der Zusammenarbeit mit seinem Nachfolger) auch schon vor dem Kündigungs(end)termin zum Ende des laufenden Quartals aus der Übergabepraxis zurückzuziehen. Der Einzelvertrag des Nachfolgers beginnt dann mit dem Beginn des folgenden Quartals. Ein vorzeitiger Rückzug ohne wichtigen Grund ist nur im Einvernehmen mit dem Nachfolger möglich. Eine Verlängerung des Übergabezeitraumes ist nur im begründeten Einzelfall mit Zustimmung von ÄKS und SGKK zulässig. Erfolgt durch die SGKK eine Vertragskündigung wegen einer Vertragsverletzung während des Übergabezeitraumes, ist die SGKK berechtigt, die Invertragnahme des Nachfolgers wegen Vertrauensunwürdigkeit zu verweigern, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Nachfolger an den Vertragsverstößen beteiligt war oder von ihnen wissen musste.
  5. Absatz 5,Ein Recht auf die Führung einer Übergabepraxis besteht nur, wenn der Beendigungstermin für Vertrag und Übergabepraxis nicht nach dem auf das Erreichen des 65. Lebensjahres folgenden Quartalsende liegt.

Paragraph 6,, Sicherstellung der Erreichbarkeit von Vertragsärzten

  1. Absatz eins,Die ÄKS ist zur Bereitstellung der vertragsärztlichen Hilfe verpflichtet:
    1. Litera a
      Für die Versorgung dringender Fälle, in denen mit der Behandlung nicht mehr bis zu den normalen Ordinationszeiten zugewartet werden kann, ist ein flächendeckender (d. h. in zumutbarer Entfernung bzw. Zeit erreichbarer bzw. verfügbarer) Bereitschaftsdienst der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin
      • Strichaufzählung
        in den Abend- und Nachtstunden wochentags zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr;
      • Strichaufzählung
        daran anschließend an Wochenenden (Samstagen und Sonntagen) sowie gesetzlichen Feiertagen bis 07:00 Uhr des nächstfolgenden Werktags und
      • Strichaufzählung
        am 24. und 31. Dezember zu betreiben.
      Die SGKK ist von der Diensteinteilung zu verständigen. Im Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienst können im Einvernehmen mit der SGKK auch Nichtvertragsärzte eingeteilt werden.
      Für die Stadt Salzburg besteht die Pflicht zur Sicherstellung eines Bereitschaftsdienstes nach Maßgabe des Anhanges A.
      1. Litera b
        Die ÄKS überwacht die Einhaltung der Verpflichtung jedes Vertragsarztes, einen geeigneten Vertreter zu bestellen (Paragraph 10,), damit in Fällen der Verhinderung bzw. Abwesenheit von Vertragsärzten (insbesondere wegen Krankheit, Fortbildung, Urlaub) die (fach)ärztliche Versorgung der Anspruchsberechtigten gewährleistet bleibt.
  2. Absatz 2,Die ÄKS ist bei der Organisation des Bereitschaftsdienstes weitgehend frei, doch bedarf eine Verringerung der Zahl der an den jeweiligen Tagen bzw. Nächten diensthabenden Ärzte unter jene der bis 31.12.2000 (im Wege der Sprengeleinteilung auf dem Land sowie Bereitschaftsdiensteinteilung in der Stadt Salzburg) vorgesehenen Ärzte des Einvernehmens mit der SGKK. Die ÄKS teilt im Hinblick auf Paragraph 343, Absatz 4, ASVG Verstöße von Vertragsärzten gegen die Verpflichtungen zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst bzw. zur Bestellung eines Vertreters mit.
  3. Absatz 3,Die Modalitäten der Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes und von Vertretern sind in Paragraph 14, Absatz eins und die Honorierung in Paragraph 25, Absatz 6, geregelt.

Paragraph 6 a,, Zusätzliche Instrumente zur Entschärfung von Versorgungsengpässen und deren Folgen

  1. Absatz eins,Im Einvernehmen der Gesamtvertragsparteien kann im Einzelfall zur Aufrechterhaltung der vertragsärztlichen Versorgung
    1. Litera a
      abweichend von Paragraph 5, Absatz 5, die Führung einer Übergabepraxis auch nach dem 65. Lebensjahr, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ermöglicht werden;
    2. Litera b
      von der Mindestvertragsdauer des Paragraph eins, Absatz eins, des Anhanges A zu Paragraph 10 und für Vertragsärzte ab dem 50. Lebensjahr vom Zwischenzeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Anhanges A zu Paragraph 10, abgewichen werden.
  2. Absatz 2,Zur Entschärfung einer durch die Staffelung der Grundvergütung entstehenden finanziellen Benachteiligung jener Vertragsärzte, die in erheblichem Maß durch einen Zustrom von Patienten eines ausgeschiedenen Vertragsarztes, dessen Stelle ungeplant über einen längeren Zeitraum nicht nachbesetzt werden kann, betroffen werden, erfolgt eine Nachzahlung gemäß Anhang A.

Paragraph 7,, Gegenseitige Unterstützungs- und Informationspflichten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung des Gesamtvertrages. Die gleiche Verpflichtung übernehmen die Parteien des Einzelvertrages.
    Die Vertragsparteien werden sich auf Anfrage alle mit der Durchführung dieses Vertrages im Zusammenhang stehenden Auskünfte erteilen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Erfüllung der der paritätischen Schiedskommission, der Landesberufungskommission und der Landesschiedskommission gestellten Aufgaben mitzuwirken und diese Einrichtungen zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Die SGKK gibt der ÄKS folgende Abrechnungsdaten, sobald sie vorliegen, bekannt:
    • Strichaufzählung
      Pro Quartal: Zahl der Gesamtfälle, Gesamtaufwand.
    • Strichaufzählung
      Pro Quartal getrennt in Ärzte für Allgemeinmedizin und einzelne Fachgruppen: Zahl der Ärzte (ohne Ärzte mit ausschließlichem Vorsorge[Gesunden]untersuchungs-Einzelvertrag), Zahl der Fälle, Gesamtaufwand, Zahl und Aufwand für Grundvergütungen, Zahl und Aufwand für die einzelnen Sonderleistungen (einschließlich Visiten).
    • Strichaufzählung
      Für Allgemeinmediziner und Internisten erfolgt hinsichtlich Pauschalfällen, Gesamthonorar und Anzahl der verrechneten Sonderleistungen eine Trennung nach dem Ordinationssitz in der Stadt oder einem Landbezirk.
    • Strichaufzählung
      Pro Quartal für Ärzte für Allgemeinmedizin und allgemeine Fachärzte: Aufwand für Mutter-Kind-Pass-Sonderleistungen gegliedert nach Fachgruppen.
    • Strichaufzählung
      Pro Quartal Kostenentwicklung Labor: Zahl der Fälle der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik, Aufwand für Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik.
    Die SGKK gibt der ÄKS rechtzeitig die Formate der Aufstellungen, die Übertragungsform und die Konfiguration der Datenträger bekannt. Jene Daten, die hinsichtlich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von der SGKK gesondert zu ermitteln sind, sind auch gegenüber der ÄKS gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Sämtliche Verpflichtungen der VTr zur Datenweitergabe stehen unter der Bedingung, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gewahrt bleibt. Sollten eine oder mehrere Datenübermittlungen aufgrund rechtskräftiger Entscheidung der zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden unzulässig sein, werden diese Datenübermittlungen eingestellt. Andere Übermittlungen, welche getrennt von der unzulässigen Übermittlung fortgeführt werden können, werden davon nicht berührt. Die ÄKS verpflichtet sich, die ihr ausschließlich aufgrund dieser Vereinbarung übermittelten Unterlagen, sofern sie auf Personen rückführbar sind, nicht weiterzugeben.
  5. Absatz 5,Die ÄKS gibt den VTrn Einsicht in die öffentlichen Daten der Standesliste und eine allfällige (auch vorübergehende) Untersagung der Berufsausübung von Ärzten bekannt.
  6. Absatz 6,Die ÄKS erhält für ihre Mitarbeit bei der Durchführung des Gesamtvertrages bis auf weiteres einen Betrag von € 18.168,20 jährlich, zahlbar in vier gleichen Teilbeträgen, mit welchem Betrag insbesondere
    1. Litera a
      die Verlautbarungen der VTr in Rundschreiben der ÄKS,
    2. Litera b
      die Ausgabe von Drucksorten der VTr an die Vertragsärzte
    3. Litera c
      die Entgegennahme der Urlaubs- und Vertretermeldungen sowie deren Weiterleitung an die SGKK und
    4. Litera d
      die Aufklärung der Vertragsärzte in allen Kassen- und Vertragsfragen
    abgegolten sind.

Abschnitt römisch zwei, Der Einzelvertrag

Paragraph 8,, Abschluss und Inhalt

  1. Absatz eins,Das Vertragsverhältnis zwischen dem VTr und dem Arzt wird durch den Abschluss eines Einzelvertrages begründet. Dem Abschluss ist der Muster-Einzelvertrag (Anhang A zu Paragraph 8,) zugrunde zu legen. Abweichungen gegenüber dem Muster-Einzelvertrag sowie besondere Vereinbarungen im Paragraph 3, des Einzelvertrages (insbesondere sogenannte Sonderverrechnungsbefugnisse) können von der SGKK mit dem Vertragsarzt nur im Einvernehmen mit der ÄKS vereinbart werden. Der Einzelvertrag und seine Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt und VTr, die im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, werden von der Paritätischen Schiedskommission entschieden (Paragraph 344, ASVG).
  2. Absatz 2,Vertragsärzte im Sinne dieses Gesamtvertrages sind alle aufgrund seiner Bestimmungen in einem Vertragsverhältnis stehenden Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte. Durch den Einzelvertrag entsteht kein Anstellungsverhältnis.
  3. Absatz 3,Die SGKK hat dem Arzt den Einzelvertrag tunlichst innerhalb von drei Wochen nach einvernehmlicher Auswahl oder nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Landesschiedskommission (Paragraph 4, Absatz 3,) auszufolgen. Eine Gleichschrift der Einzelverträge wird von der SGKK der ÄKS übermittelt.
  4. Absatz 4,Das Vertragsverhältnis beginnt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, mit dem Quartalsersten, der auf das Einlangen des vom Vertragsarzt unterfertigten Einzelvertrages bei der SGKK folgt. Der Einzelvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In besonderen Fällen kann im Einvernehmen zwischen ÄKS und SGKK ein Einzelvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages ergeben sich aus diesem Gesamtvertrag, dem Einzelvertrag und den zwischen den Parteien des Gesamtvertrages abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen.
  5. Absatz 5,Der Vertragsarzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt auf den vertragsgegenständlichen Ordinationssitz und das vertragsgegenständliche Fach zu beschränken. Er darf auch nicht zugleich Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die ihrer Art nach keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 16, darstellen, sowie Tätigkeiten als Belegarzt in einer Krankenanstalt, nicht jedoch gesamtvertragliche Mutter-Kind-Paß-Leistungen. Weitere Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit ÄKS und SGKK möglich. Der Vertragsarzt hat Nebenbeschäftigungen (darunter fällt nicht die Ausübung eines öffentlichen Mandates, sofern Paragraph 10, eingehalten wird) zu unterlassen, die seine vertragsärztliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigen. Die Eröffnung einer Zweitordination bzw. Beteiligung an einer Gruppenpraxis oder die Erweiterung der Tätigkeit auf ein anderes Fachgebiet ohne Zustimmung der Gesamtvertragsparteien oder die fortgesetzte Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch eine Nebenbeschäftigung stellt einen Kündigungsgrund gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG dar.

Paragraph 9,, Änderung der Ordinationsstätte oder der Ordinationszeiten

  1. Absatz eins,Eine beabsichtigte Änderung der Ordinationsstätte ist vom Vertragsarzt der ÄKS und der SGKK mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben. Erfolgt die Änderung innerhalb des Gemeindegebietes der bisherigen Niederlassung (hinsichtlich Ärzte für Allgemeinmedizin innerhalb der Stadt Salzburg: des Zählbezirkes) und wird innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen von keiner Vertragspartei Einspruch erhoben, gilt dies als Anpassung des Einzelvertrages. Im Falle eines Einspruches entscheidet auf Antrag des Vertragsarztes die paritätische Schiedskommission, die einen Antrag auf Ordinationssitzänderung (mit Anpassung des Einzelvertrages) nur dann ablehnen kann, wenn diese zu einer Verschlechterung der Erreichbarkeit vor allem für alte und/oder gebrechliche und/oder behinderte Anspruchsberechtigte führt. Eine Ordinationssitzänderung über das Gemeindegebiet (bzw. den Zählbezirk der Stadt Salzburg) hinaus bedarf jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung von SGKK und ÄKS.
  2. Absatz 2,Eine Änderung der Ordinationsstätte ist erst zulässig, wenn kein Einspruch gemäß Absatz eins, erhoben wurde bzw. sobald die Zustimmung von ÄKS und SGKK vorliegt oder die paritätische Schiedskommission bzw. die Landesberufungskommission dem Antrag auf Änderung der Ordinationsstätte (mit Anpassung des Einzelvertrages) stattgegeben hat.
  3. Absatz 3,Der Vertragsarzt hat nach Möglichkeit die mit der SGKK vereinbarten Ordinationszeiten einzuhalten. Eine beabsichtigte Änderung der Ordinationszeiten ist der SGKK vorher mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und darf erst dann (mit Anpassung des Einzelvertrages) umgesetzt werden, wenn die SGKK schriftlich zugestimmt hat bzw. dagegen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen Einspruch erhebt. Kommt ein Einvernehmen zwischen den Parteien des Einzelvertrages nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Vertragsarztes die paritätische Schiedskommission, die einen Antrag auf Änderung der Ordinationszeiten nur dann ablehnen kann, wenn dieser (auch unter Berücksichtigung des sonst bestehenden Leistungsangebotes) zu einer Verschlechterung der Versorgung der insbesondere erwerbstätigen Anspruchsberechtigten führt.
  4. Absatz 4,Die Verlegung des Ordinationssitzes iSd Absatz eins, letzter Satz ohne ausdrückliche Zustimmung von ÄKS und SGKK gilt als sofortige Beendigung des Einzelvertrages durch den Vertragsarzt, sofern der Vertragsarzt der Aufforderung der SGKK auf Herstellung des vertraglichen Zustandes nicht binnen zwei Wochen nachgekommen ist.

Paragraph 10,, Stellvertretung

  1. Absatz eins,Der Vertragsarzt hat im Falle einer persönlichen Verhinderung für eine Vertretung Sorge zu tragen, und zwar entweder
    1. Litera a
      durch einen Arzt desselben Fachgebietes, der als Vertreter in der Ordination des Vertragsarztes auf dessen Kosten und unter dessen Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen tätig ist, das e-card-System, Formulare und Stempel des Vertragarztes verwendet, unterschreibt und dessen Leistungen der Vertragsarzt entsprechend den Bestimmungen der Honorarordnung abrechnet, oder
    2. Litera b
      durch einen oder mehrere andere(n) Vertragsarzt (Vertragsärzte) desselben Fachgebietes in für die Patienten zumutbarer Entfernung, mit denen die Vertretung abgesprochen ist; diese rechnen ihre Vertragsleistungen selbst mit dem KVTr ab.
    Bei einer Vertretung in der Ordination des abwesenden Vertragsarztes darf zur gleichen Zeit immer nur ein Vertreter tätig sein. Regelmäßige tageweise Vertretungen sind unzulässig. Erfolgt die Vertretung durch andere Vertragsärzte, sind die Patienten darüber auf geeignete Weise (Anschlag, Anrufbeantworter) unter Bekanntgabe der Vertreter zu informieren. Ein Vertreter soll voraussichtlich den gesamten Vertretungszeitraum zur Verfügung stehen, um das Aufsuchen mehrerer Vertreter während des Vertretungszeitraumes zu vermeiden. Von einer Vertretung kann nur mit Zustimmung des KVTr abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Dauert die Vertretung länger als zwei Wochen, sind der Name des vertretenden Arztes und die voraussichtliche Dauer der Vertretung zeitnah (innerhalb der 2 Wochen) der ÄKS und der SGKK bekannt zu geben. Erhebt die SGKK im Einvernehmen mit der ÄKS gegen die Person des Vertreters und/oder die Dauer der Vertretung einen Einwand, ist die Fortsetzung der Vertretung nicht zulässig und der Vertragsarzt verpflichtet, eine Vertretungsregelung vorzuschlagen, mit der SGKK und ÄKS einverstanden sind, oder binnen zwei Wochen (ab nachweislichem Zugang des Einwandes) die vertragsärztliche Tätigkeit wieder selbst aufzunehmen. Andernfalls liegt eine Vertragsverletzung iSd Paragraph 343, Absatz 4, ASVG vor.
  3. Absatz 3,Ist der Vertragsarzt wegen Erkrankung an der persönlichen Leistungserbringung gehindert, dürfen SGKK und/oder ÄKS der Vertretung hinsichtlich ihrer Dauer zwischen 3 Monaten und einem Jahr* nur widersprechen, wenn diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Versorgung der Anspruchsberechtigten führt. Eine Vertretung aus anderen Gründen in der Dauer von mehr als drei Monaten in einem Zeitraum von 12 Monaten bedarf jedenfalls der Zustimmung von SGKK und ÄKS. Dauert eine Vertretung länger als ein Jahr*, kann die SGKK oder die ÄKS ihrer Fortführung ohne Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief widersprechen; nimmt der Vertragsarzt seine Vertragstätigkeit binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs nicht wieder auf, gilt dies als Auflösung des Einzelvertrages durch den Vertragarzt. (* Diese Zeiten werden zusammengezählt, solange sie nicht durch eine vertragsärztliche Tätigkeit von insgesamt zumindest 12 Monaten unterbrochen sind.)
  4. Absatz 4,Die SGKK kann (unabhängig von der Dauer der Vertretung) der namhaft gemachten Person des Vertreters aus wichtigen Gründen (z. B. wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Vertreters) widersprechen. Macht der Vertragsarzt binnen zwei Wochen keinen Vertreter namhaft, mit dem die SGKK einverstanden ist, bzw. nimmt er seine Vertragstätigkeit nicht selbst wieder auf, kann die SGKK bei der Paritätischen Schiedskommission einen Antrag auf Feststellung stellen, dass die beanstandete Vertretung die Vertragspflicht, bei Verhinderung an der persönlichen Leistungserbringung einen geeigneten Vertreter zu bestellen, verletzt (bzw. verletzt hat, sofern die beanstandete Vertretung nach Antragstellung geendet hat). Die Fortsetzung der Vertretung trotz einer solchen Feststellung oder eine wiederholte derartige Feststellung stellt eine Vertragsverletzung im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, ASVG dar.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der vorstehenden Vertretungsregelungen ist eine erweiterte Stellvertretung bei befristeter Teilung einer Vertragsstelle („Jobsharing“) nach den Bestimmungen des Anhanges A zu Paragraph 10, zulässig.

Paragraph 11,, Auflösung des Einzelvertragsverhältnisses; Tod des Vertragsarztes; Altersgrenze

  1. Absatz eins,Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und den VTr kann – ausgenommen die Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3, 3, Satz – nur aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 343, Absatz 2 bis 4 ASVG aufgelöst werden.
  2. Absatz 2,Durch den Tod des Vertragsarztes erlischt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Einzelvertrages. Die im Zeitpunkt des Todes des Vertragsarztes diesem gebührenden offenen Honoraransprüche gegen den VTr stehen den vom Verlassenschaftsgericht festgestellten Erben zu. Der vom hinterbliebenen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eines Vertragsarztes im Einvernehmen mit den Gesamtvertragsparteien mit der Weiterführung der Praxis für eine bestimmte Zeit betraute Arzt ist für Rechnung der Erben zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach den Bestimmungen des mit dem verstorbenen Arzt geschlossenen Einzelvertrages berechtigt.
  3. Absatz 3,Ab 01.01.2019 enden bestehende Einzelverträge von Vertragsärzten (und Gesellschaftern in Vertragsgruppenpraxen) mit Vollendung des 70. Lebensjahres mit Ablauf jenes Quartales, in dem der Vertragsarzt das 70. Lebensjahr vollendet hat. Für Vertragsärzte (und Gesellschafter von Vertragsgruppenpraxen), die vor dem 01.01.2010 das 67. Lebensjahr vollendet haben, gilt die Altersgrenze 75, frühestens jedoch ab dem 01.01.2017. Für Vertragsärzte (und Gesellschafter von Gruppenpraxen), die vor dem 01.01.2010 das 62. Lebensjahr vollendet haben, gilt die Altersgrenze 71, frühestens jedoch ab dem 01.01.2018.

Abschnitt römisch drei, Anspruchsberechtigung

Paragraph 12,, Das e-card-System

  1. Absatz eins,Die e-card hat den Krankenschein ersetzt; sie ist eine Keycard (Schlüssel- und Signaturkarte), welche in Echtzeit auf Validität geprüft wird; dabei erfolgt auch in Echtzeit eine Anspruchsprüfung. Der Begriff „e-card“ im vertraglichen Sinne umfasst auch die mit ihr verbundenen Organisationsformen, Geräte, Programme und Abläufe, die notwendig sind, um die Funktionen der e-card zu ermöglichen. Die Komponenten und Funktionsweise des e-card-Systems sind in der technischen Beilage zur gesamtvertraglichen Vereinbarung zwischen Österreichischer Ärztekammer und Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Intensivierung der Kooperation im Gesundheitswesen und die Handhabung der e-card in der aktuellen Fassung (Anhang A zu Paragraph 12,) beschrieben (bei textlicher Abweichung zu Bestimmungen dieses Gesamtvertrages gilt Letzterer).
  2. Absatz 2,Das Einlesen der e-card bzw. die Eingabe der Sozialversicherungsnummer bei der online-Anspruchsprüfung wird im e-card-System gespeichert. Die Speicherung beim VTr bzw. die Übertragung vom e-card-Server an den VTr erfolgt mit dem Tagesdatum (keine Uhrzeit). Diese gespeicherten Daten werden von den VTrn mit den Abrechnungsdaten abgestimmt. Um die Nachvollziehbarkeit der übertragenen Daten (z. B. bei etwaigen Störungen) sicherzustellen, steht dem Vertragsarzt das Recht auf Übermittlung der Logfiles der übertragenen Daten einer Abrechnungsperiode bis zu 6 Monaten nach Ende derselben zu (Anforderung von Konsultationsdaten). Im Falle von Honorarstreitigkeiten verlängert sich die Frist bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung. Vom Honorarstreit ist der e-card-Server-Betreiber vom zuständigen VTr in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Der Vertragsarzt ist verpflichtet, in der Ordination die für die Verwendung des e-card-Systems notwendigen Voraussetzungen (insbesondere Hardware und Netzzugang) zu schaffen. Die spezielle e-card-Hardware (GINA-Box) und die dazugehörige Software (beides wird von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt) stehen im Eigentum der Sozialversicherung bzw. deren Auftragnehmer oder Systemvertragspartner und werden auf deren Kosten betriebsbereit gehalten bzw. allenfalls erneuert.
  4. Absatz 4,Die anteilige Kostentragung für Anschaffungs-, Installations- und Betriebskosten erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
    1. Litera a
      Die Kosten der Bereitstellung der e-card-Grundausstattung (GINA-Box und Karten-Lesegerät) trägt der Vertragsarzt.
    2. Litera b
      Die Sozialversicherung übernimmt den Aufpreis für den Router mit zwei Eingängen (LAN-Anschlüsse), die Kosten für die Servicelevels und die Wartung für die e-card-Grundausstattung (Litera a,); dies gilt nicht für Neuinvertragnahmen an neuen Standorten.
    3. Litera c
      Die laufenden Kosten (Anschluss- und Betriebskosten – exklusive Wartung gemäß Ziffer 2,) für den GIN-Zugangsnetz-Anschluss (Anschluss in ADSL-Technologie, Router mit zwei Eingängen, GINA) sind von den Vertragsärzten zu übernehmen. Allfällige ISDN-Ersatz-Schaltungskosten sind innerhalb der Peering-Point-Gesellschaft zu regeln, d. h. es darf daraus keine Mehrkosten für Ärzte geben.

Sollten zwischen Österreichischer Ärztekammer und Hauptverband andere Kostenregelungen vereinbart werden, ist dieser Gesamtvertrag entsprechend anzupassen.

Paragraph 13,, Die Anspruchsberechtigten

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesamtvertrag geregelten (Behandlungs-)pflichten und Honoraransprüche der Vertragsärzte beziehen sich auf die Versicherten (samt deren leistungsberechtigten Angehörigen) der in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten VTr, sowie der von Letzteren aufgrund gesetzlicher oder zwischenstaatlicher bzw. internationaler Regelungen zu betreuenden Personen, die ihre Anspruchsberechtigung dem Vertragsarzt gegenüber gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachweisen.
  2. Absatz 2,In der Regel wird die Anspruchsberechtigung durch Vorlage der e-card (Paragraph 12,) und eine online vom Vertragsarzt durchgeführte positive Anspruchsprüfung festgestellt. Eine solche positive Anspruchsprüfung bestätigt einen aufrechten Versicherungsschutz und die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Vertragsarztes des betreffenden Fachgebietes gem. Absatz 5, (oder einer Mutter-Kind-Pass- bzw. Vorsorgeuntersuchung). Ausnahmen gelten für:
    1. Litera a
      Patienten, die aufgrund internationaler bzw. zwischenstaatlicher Abkommen betreut werden und keine e-card erhalten haben – für sie gilt Paragraph 15, Absatz 3,
    2. Litera b
      Patienten, die aufgrund innerstaatlicher Regelungen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, aber keine e-card erhalten (z. B. Grundversorgte, sog. „Asylanten“) – für sie gilt Paragraph 15, Absatz 4,
    3. Litera c
      Personen, die zwar Anspruch auf eine e-card haben, eine solche aber (aus verschiedenen Gründen) nicht besitzen oder ihre e-card vergessen haben oder deren e-card nicht funktioniert oder für die vom e-card-System keine Anspruchsberechtigung bestätigt wird – für alle diese gilt Paragraph 15, Absatz 2,
    4. Litera d
      Bei ausschließlicher Zuweisung von Untersuchungsmaterial mit Zuweisungsschein erfolgt nur eine online-Anspruchsprüfung mit der Ordinationskarte (Paragraph 18, Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Die e-card ist bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragsarztes vorzulegen. Hat der Vertragsarzt Zweifel an der Berechtigung des Patienten zur Verwendung der e-card, soll er dessen Identität anhand eines Lichtbildausweises überprüfen. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, die e-card einzulesen (siehe Ausnahmen gem. Absatz 4,). Wurde dabei (oder in den nachstehend angeführten Ausnahmefällen bei Abfrage nur mittels Ordinationskarte und Versicherungsnummer) die Anspruchsberechtigung vom e-card-System online bestätigt, ist dem Vertragsarzt die Honorierung dieser Konsultation nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages garantiert („Abrechnungsgarantie“).
    Ist der Patient dem Vertragsarzt unbekannt und die vorgelegte e-card gesperrt oder die Identität von Patient und Karteninhaber gemäß Kartendaten (insbesondere hinsichtlich des Alters) unplausibel, hat jedenfalls eine Identitätskontrolle zu erfolgen. Dasselbe gilt, wenn das e-card-System auf das Erfordernis einer Identitätskontrolle hinweist (die Vertragsparteien gehen davon aus, dass Letzteres im Durchschnitt aller Vertragsärzte in höchstens 5 Fällen pro Woche erforderlich sein wird).
  4. Absatz 4,Eine nachträgliche Anspruchsprüfung ist nur in folgenden Fällen zulässig:
    1. Litera a
      Bei einer Systemstörung werden die e-cards offline eingelesen und die Daten bis zum drittfolgenden Ordinationstag ins e-card-System eingespielt. (Ist eine offline-Erfassung technisch nicht möglich, werden alle zur Anspruchsabfrage erforderlichen Daten in der Ordination notiert bzw. erfasst, um diese nach Wiederherstellung der technischen Möglichkeit zeitgerecht nacherfassen zu können.) Lag der Grund der Störung beim e-card-System der Sozialversicherung, hat der Vertragsarzt eine „Abrechnungsgarantie“. (Stellt sich heraus, dass der Patient keinerlei aufrechte Versicherung hatte, soll mit jenem [Sonder-]VTr abgerechnet werden, bei dem der Patient zuletzt versichert war.) Lag der Grund beim EDV-System des Vertragsarztes, erfolgt eine Honorierung der Konsultation nur, wenn eine Anspruchsberechtigung des Patienten festgestellt wurde und der Patient im selben Abrechnungszeitraum noch keinen Arzt desselben Fachgebietes (ausgenommen Konsultationen gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8) in Anspruch genommen hat. Letzteres gilt auch für andere außerordentliche, nachvollziehbare außerordentliche persönliche Umstände, die dem Vertragsarzt die online-Anspruchsprüfung unmöglich gemacht haben.
    2. Litera b
      Bei Hausbesuchen hat spätestens zum 3. Ordinationstag eine online-Anspruchsprüfung durchgeführt zu werden; verläuft Letztere negativ, gilt Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, Dasselbe gilt für Mitvisiten (Paragraph 27, Absatz eins,) oder in Fällen, in denen aufgrund einer dringlichen Inanspruchnahme außerhalb der Ordinationszeit das e-card-System aus organisatorischen Gründen nicht zur Verfügung stand.
    3. Litera c
      Soferne in den Ausnahmefällen des Paragraph 15, Absatz 2, eine online-Anspruchsprüfung mittels Ordinationskarte nicht möglich ist, ist ein fristgerechtes Nachbringen der e-card (bzw. Buchung des Behandlungsfalles mittels Ordinationskarte) nur bis zum 5. Tag (jedenfalls den 3. Werktag) nach Ende der Abrechnungsperiode (Quartal), in dem die Konsultation erfolgte, zulässig; danach kann eine Abrechnung nur noch mittels e-card-Ersatzbeleg (Paragraph 15, Absatz 2, Beilage C) in den dafür vorgesehenen Fällen erfolgen.
    4. Litera d
      Die Änderung oder Stornierung des Behandlungsfalles mittels Ordinationskarte ist nur bis zum 5. Tag (jedenfalls den 3. Werktag) nach Ende der Abrechnungsperiode (Quartal) zulässig.
    Der Verlust oder Defekt aller Ordinationskarten gilt als Störfall; es besteht keine Abrechnungsgarantie.
  5. Absatz 5,Grundsätzlich darf ein Patient in einem Abrechnungszeitraum nur einen Arzt desselben Fachgebietes in Anspruch nehmen. Davon ausgenommen sind die Fälle des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8, In allen anderen Fällen (z. B. Arztwechsel aus wichtigem Grund wie etwa bei schwerwiegender Störung des Patienten-Arzt-Verhältnisses) bedarf die Inanspruchnahme eines weiteren Arztes desselben Fachgebietes der vorhergehenden Zustimmung des VTrs („Freischaltung eines weiteren Behandlungsfalles“).
  6. Absatz 6,Zusätzlich zur e-card ist in folgenden Fällen die Vorlage eines Überweisungs- bzw. Zuweisungsscheines erforderlich:
    1. Litera a
      Bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes der Fächer Radiologie, Labordiagnostik, Pathologie und Zytologie für ausdrücklich angeforderte Untersuchungen;
    2. Litera b
      bei Inanspruchnahme von mehr als drei Fachärzten gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 9 pro Abrechnungszeitraum (Quartal);
    3. Litera c
      bei Zuweisungen zu bestimmten Untersuchungen/Behandlungen innerhalb desselben Fachgebietes.
    Ein Überweisungs- bzw. Zuweisungsschein darf nur nach positiver Anspruchsprüfung (bzw. bestätigter Anspruchsberechtigung) ausgestellt werden. Die Zuweiser haben Paragraph 18, Absatz 2, zu beachten.
  7. Absatz 7,Folgebelege (Überweisungen, Zuweisungen, Verordnungen etc.) sind vom Vertragsarzt unter Verwendung der vom e-card-System online zur Verfügung gestellten Daten zu erzeugen, wobei die Angabe des Arbeitgebers entfallen kann.
  8. Absatz 8,Die von den Patienten (in der Regel gemeinsam mit der e-card) vorgelegten Überweisungs- oder Zuweisungsscheine sind der SGKK nach Quartalsende zum Abrechnungstermin zu übermitteln (s. Paragraph 31 a, Absatz eins, Litera c,).

Paragraph 14,, Eingabe des zutreffenden Behandlungsfalles, Vorgehensweise bei Mehrfachversicherung und Versicherungswechsel

  1. Absatz eins,Die Vertragsärzte sind verpflichtet, bei der Vorlage der e-card durch den Anspruchsberechtigten bzw. online-Anspruchsprüfung im e-card-System den zutreffenden Behandlungsfall einzugeben. Im Einzelnen gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Regelfall wird abgebucht, wenn keiner der Sonderfälle der Ziffer 2 bis 10 vorliegt (die Absicht des Patienten ist allenfalls zu klären; siehe Absatz 2,) und im selben Abrechnungszeitraum (Quartal) noch kein Vertragsarzt desselben Fachgebietes in Anspruch genommen wurde. (Insbesondere im Bereitschaftsdienst [Z 6] oder für reine Vorsorgeuntersuchungen [Z 10] darf kein Regelfall abgebucht werden.)
    2. Ziffer 2
      Eine Überweisung ist abzubuchen, wenn im selben Abrechnungszeitraum (Quartal) noch kein Vertragsarzt desselben Fachgebietes in Anspruch genommen wurde und eine Überweisung vorliegt. (Eine Überweisung ist jedenfalls erforderlich, wenn im selben Quartal bereits mehr als drei Fachärzte, auch verschiedener Fachgebiete, mit den Behandlungsfällen „Regelfall“ [Z 1] bzw. MKP-Untersuchung [Z 9] in Anspruch genommen wurden.)
    3. Ziffer 3
      Für die Inanspruchnahme eines Facharztes für Radiologie, Labordiagnostik, Pathologie oder Zytologie ist eine Zuweisung abzubuchen, ebenso zur Durchführung ausdrücklich bestimmter Sonderleistungen, für die nach dem Honorartarif (insbesondere innerhalb desselben Fachgebietes und Abrechnungszeitraumes) ohne Anspruch auf Grundvergütung zugewiesen werden darf.
    4. Ziffer 4
      Wurde bereits im selben Abrechnungszeitraum (Quartal) einer der Behandlungsfälle gem. Ziffer eins, 2, 7, 8, 9, für das betreffende Fachgebiet von einem anderen Vertragsarzt abgebucht und liegt für den in Anspruch genommenen Vertragsarzt ein Fall honorierter Vertretung (Paragraph 26, Absatz 4,) vor, ist einer der Behandlungsfälle der Vertretung auszuwählen.
    5. Ziffer 5
      Liegt kein Fall honorierter Vertretung vor (siehe Ziffer 4,) und ist der behandelnde Vertragsarzt, der im Abrechnungszeitraum bereits einen Regelfall bzw. eine Überweisung abgebucht hat, nicht erreichbar und kann mit der Untersuchung/Behandlung nicht bis zur Erreichbarkeit dieses Arztes zugewartet werden, bucht ein dringlich in Anspruch genommener anderer Vertragsarzt dieses Fachgebietes den Behandlungsfall „Nichterreichbarkeit Erstbehandler“ oder „Erste Hilfe“ ab.
    6. Ziffer 6
      Der Behandlungsfall „Bereitschaft“ darf nur für Krankenbehandlung während eines Bereitschaftsdienstes abgebucht werden, zu dem der Vertragsarzt eingeteilt ist. Im Bereitschaftsdienst darf kein anderer Behandlungsfall abgebucht werden. Wird der Vertragsarzt nach dem Bereitschaftsdienst in Anspruch genommen, ist dafür der entsprechende Behandlungsfall (Regelfall, Vertretung, Nichterreichbarkeit Erstbehandler, Erste Hilfe, Urlaub/Dienstreise/Wohnungswechsel des Patienten, Vertragsende/Tod des Erstbehandlers. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung, Vorsorgeuntersuchung) abzubuchen.
    7. Ziffer 7
      In Fällen, in denen bei Urlaubsaufenthalt oder dienstlich (bzw. schulisch) bedingtem Aufenthalt des Anspruchsberechtigten mit einer Untersuchung/Behandlung bis zur Rückkehr nicht zugewartet werden kann und aufgrund der Entfernung das Aufsuchen des im Abrechnungszeitraum bereits konsultierten Arztes nicht möglich ist, wählt der später in Anspruch genommene Vertragsarzt entweder den Behandlungsfall „Urlaub Patient“ oder „Dienstreise Patient“ aus. Es steht dem Vertragsarzt auch frei, sich einen Behandlungsfall gem. Ziffer 5, abzubuchen.
      Ist aufgrund eines Wechsels seines Wohnortes dem Anspruchsberechtigten die weitere Konsultation des bereits gem. Ziffer eins, 2, oder 9 in Anspruch genommenen Vertragsarztes wegen der Entfernung zu dessen Ordination nicht mehr zumutbar, bucht der nach dem Wohnortwechsel konsultierte Vertragsarzt den Behandlungsfall „Wohnungswechsel Patient“ ab.
    8. Ziffer 8
      Hat ein Vertragsarzt für einen Abrechnungszeitraum einen Regelfall oder eine Überweisung abgebucht und endet dessen Vertragsverhältnis während dieses Abrechnungszeitraumes, kann der deshalb in Anspruch genommene Vertragsarzt desselben Fachgebietes den Behandlungsfall „Vertragsende Erstbehandler“ bzw. „Tod Erstbehandler“ abbuchen.
    9. Ziffer 9
      Immer dann, wenn eine „Mutter-Kind-Pass-Untersuchung“ erfolgt, ist dieser Behandlungsfall abzubuchen. Erfolgt im selben Abrechnungszeitraum zusätzlich eine Krankenbehandlung oder Vorsorgeuntersuchung, ist zusätzlich der zutreffende Behandlungsfall gem. Ziffer eins bis 8 oder Ziffer 10, abzubuchen.
    10. Ziffer 10
      Immer dann, wenn eine Vorsorgeuntersuchung erfolgt, ist der zutreffende “VU“-Behandlungsfall abzubuchen. Erfolgt im selben Abrechnungszeitraum zusätzlich eine Krankenbehandlung oder Mutter-Kind-Pass-Untersuchung, ist zusätzlich der zutreffende Behandlungsfall gem. Ziffer eins bis 8 oder Ziffer 9, abzubuchen.
  2. Absatz 2,Wurde für einen Anspruchsberechtigten noch kein Regelfall (Absatz eins, Ziffer eins,) abgebucht und nimmt der Anspruchsberechtigte den Vertragsarzt ausdrücklich mit der Absicht in Anspruch, danach im selben Quartal den bisher behandelnden, aber nicht erreichbaren Arzt wieder in Anspruch nehmen zu wollen, darf der Vertragsarzt sich keinen Regelfall abbuchen, sondern hat den zutreffenden Behandlungsfall gem. Ziffer 4, oder Ziffer 5, oder Ziffer 7, abzubuchen. Neue Patienten sind vor der Auswahl des Behandlungsfalles diesbezüglich zu befragen.
  3. Absatz 3,Mehrfachversicherung und Versicherungswechsel:
    1. Litera a
      Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn während des Abrechnungszeitraumes gleichzeitig eine Anspruchsberechtigung (als Versicherter oder Angehöriger) gegenüber mehreren Krankenversicherungsträgern besteht. In diesem Fall hat der Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im Abrechnungszeitraum nach Wahl des Anspruchsberechtigen im e-card-System einen VTr auszuwählen (der für den Abrechnungszeitraum alleiniger Kostenträger ist; siehe Paragraph 28, Absatz eins,).
    2. Litera b
      Ein Versicherungswechsel liegt vor, wenn während des Abrechnungszeitraumes die Anspruchsberechtigung zum bereits ausgewählten VTr endet und bei einem anderen VTr beginnt. Dies wird vom e-card-System dem Vertragsarzt im Zuge der Anspruchsprüfung angezeigt; es wird ein neuer Behandlungsfall für den zuständig gewordenen VTr abgebucht. (Bei der Honorierung ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich um Sonderversicherungsträger oder Gebiets- bzw. Betriebskrankenkassen handelt; siehe Paragraph 28, Absatz 2,)

Paragraph 15,, Vorgehensweise bei Nichtvorlage der e-card und bei negativer Anspruchsprüfung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien und auch die Vertragsärzte haben darauf hinzuwirken, dass der Einsatz der e-card möglichst regelmäßig erfolgt. Die nachstehenden Regelungen betreffen daher grundsätzlich Ausnahmefälle.
  2. Absatz 2,Es sind folgende Fälle zu unterscheiden und folgende. Vorgangsweisen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der Patient hat die e-card vergessen (oder legt eine defekte e-card vor bzw. die vorgelegte e-card ist gesperrt) oder hat noch keine e-card:
      Erscheint der Patient ohne e-card in der Arztpraxis (oder ist die e-card defekt oder gesperrt) und erklärt, versichert zu sein, steckt der Vertragsarzt die Ordinationskarte (o-card) und prüft die Anspruchsberechtigung online. Ist der Patient dem Arzt nicht bekannt, muss sich der Patient ausweisen.
      1. Litera a
        Bei positiver Anspruchsprüfung bucht der Vertragsarzt den zutreffenden Behandlungsfall mit seiner o-card ab. Der Patient hat die Inanspruchnahme auf einem vom Vertragsarzt (unter Verwendung der online zur Verfügung gestellten Daten) erzeugten Beleg / Bestätigung (Anhang A zu Paragraph 15,) durch Unterschrift zu bestätigen, soferne Paragraph 31 a, Absatz eins a, keine Befreiung vorsieht.
      2. Litera b
        Bei negativer Anspruchsprüfung (obwohl der Patient dem Vertragsarzt bisher als Versicherter bekannt war bzw. der Patient erklärt, krankenversichert zu sein und noch keinen Arzt desselben Fachgebietes im selben Quartal in Anspruch genommen zu haben)
        • Strichaufzählung
          bestätigt der Patient die Inanspruchnahme (Muster-Erklärung / Anhang B zu Paragraph 15,)
        • Strichaufzählung
          behandelt der Vertragsarzt den Patienten und
        • Strichaufzählung
          verweist ihn zur Klärung des Anspruches an seinen VTr.
        Der Vertragsarzt hat keine Honorargarantie, weshalb er berechtigt ist, vom Patienten einen angemessenen Erlag zu verlangen.
        Kann innerhalb von 3 Werktagen nach der Konsultation eine positive online-Anspruchsprüfung durchgeführt werden oder wird binnen 14 Tagen ein vom VTr ausgestellter e-card-Ersatzbeleg (Anhang C zu Paragraph 15,) vorgelegt, ist der Erlag zurückzuzahlen. Erfolgte kein Nachweis der Anspruchsberechtigung, ist der Vertragsarzt zur Privathonorierung berechtigt (darf die Leistung aber nicht zugleich dem VTr verrechnen).
    2. Ziffer 2
      Der Patient legt eine e-card vor, aber die Anspruchsprüfung verläuft negativ:
      Es gilt die Vorgangsweise gemäß Ziffer eins, b).
    3. Ziffer 3
      Der Patient hat eine e-card, aber der Regelfall (bzw. die Überweisung) ist bereits belegt:
      Ergibt die Online-Anspruchsprüfung, dass der Patient zwar versichert ist, der Regelfall (bzw. die Überweisung) aber für dieses Fachgebiet und das Quartal bereits abgebucht wurde, und liegt kein anderer Behandlungsfall (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8) vor
      und
      • Strichaufzählung
        gibt der Patient an, dass die vorangegangene Abbuchung des Regelfalles zu Unrecht erfolgte, weil er den zuvor konsultierten Vertragsarzt als Vertreter, bei Nichterreichbarkeit des behandelnden Vertragsarztes, zur ersten Hilfe, im Bereitschaftsdienst, im Urlaub oder bei einer Dienstreise in Anspruch genommen hatte
      oder
      • Strichaufzählung
        gibt der Patient wichtige Gründe für einen Arztwechsel während des laufenden Quartals an (z. B. schwerwiegende Störung des Arzt-Patientenverhältnisses),
      so gilt Folgendes:
      Ist die Behandlung unaufschiebbar, behandelt der Vertragsarzt den Patienten und füllt dieser die Erklärung (Anhang B zu Paragraph 15,) aus. Der Arzt kann einen Einsatz verlangen.
      Ist die Behandlung nicht unaufschiebbar, ist grundsätzlich vom Patienten vor der Behandlung die Freigabe des Regelfalles zu veranlassen. Es steht dem Vertragsarzt aber frei, die Behandlung gegen Einsatz durchzuführen. Der Patient füllt die Erklärung (Anhang B zu Paragraph 15,) aus.
      Der Patient hat sich umgehend beim zuvor in Anspruch genommenen Vertragsarzt um eine Berichtigung des abgebuchten Falles zu bemühen. (Der zuvor in Anspruch genommene Vertragsarzt ist gegebenenfalls zur unverzüglichen Korrektur verpflichtet!) Soll aus wichtigem anderen Grund ein Arztwechsel erfolgen, obliegt es dem Patienten, mit Begründung bei seinem VTr die Freigabe eines weiteren Regelfalles zu beantragen.
      Kann innerhalb von drei Werktagen nach der Konsultation eine positive online-Anspruchsprüfung durchgeführt werden, oder wird binnen 14 Tagen ein vom VTr ausgestellter e-card-Ersatzbeleg (Anhang C zu Paragraph 15,) vorgelegt, ist der Erlag zurückzuzahlen. Erfolgte kein Nachweis der Anspruchsberechtigung, bzw. erfolgte keine Freigabe eines weiteren Regelfalles durch den VTr, kann keine Verrechnung mit dem VTr erfolgen und ist der Vertragsarzt zur Privathonorierung berechtigt. Falls erforderlich, unterstützt der VTr den Vertragsarzt hinsichtlich der Adressdaten des Versicherten.
    4. Ziffer 4
      Notfälle:
      Kann ein Patient weder die e-card (oder einen e-card-Ersatzbeleg – Anhang C zu Paragraph 15,) vorlegen noch eine positive Online-Anspruchsprüfung mit der Ordinationskarte erfolgen, weil Patient und Vertragsarzt die Versicherungsnummer nicht wissen, bzw. die Sozialversicherungsnummer-Abfrage über das e-card-System ergebnislos bleibt, und kann der Patient die Erklärung (Anhang B zu Paragraph 15,) nicht unterfertigen, ist die Behandlung jedoch unaufschiebbar, darf der Vertragsarzt keine Privathonorierung verlangen, soferne binnen 3 Werktagen eine positive online-Anspruchsprüfung erfolgen konnte oder binnen 14 Tagen ein vom VTr ausgestellter e-card-Ersatzbeleg (Anhang C zu Paragraph 15,) vorgelegt wurde.
    5. Ziffer 5
      Negative Anspruchsprüfung nach Visite:
      Kann im Zuge der Nacherfassung von Visiten, die binnen 3 Werktagen zu erfolgen hat, keine positive Anspruchsprüfung durchgeführt werden, ist der Vertragsarzt berechtigt, dem Patienten eine Privathonorarnote auszustellen, soferne der Patient nicht binnen 14 Tagen einen vom VTr ausgestellten e-card-Ersatzbeleg (Anhang C zu Paragraph 15,) vorlegt. Darüber ist der Patient ausdrücklich aufzuklären.
    6. Ziffer 6
      Fristenhemmung bei Handlungsunfähigkeit:
      Ist der Patient krankheitsbedingt zur Erfüllung seiner oben angeführten Obliegenheiten nicht fähig, beginnt die Frist für die Vorlage des vom VTr ausgestellten e-card-Ersatzbeleges (Anhang C zu Paragraph 15,) entweder mit Wiederherstellung dieser Fähigkeit oder mit einer entsprechenden Aufforderung des Vertragsarztes an einen Vertreter (insbesondere Angehörigen) des Patienten.

  1. Ziffer 7
    Vorlage von Belegen mit der Abrechnung:
    Mit der Abrechnung sind alle e-card-Ersatzbelege (Anhang C zu Paragraph 15,) und Bestätigungen (Anhang A zu Paragraph 15,) für abgerechnete Fälle vorzulegen. (Hinsichtlich Anhang A s. Paragraph 31 a, Absatz eins, Litera a,). Die Erklärungen (Muster / Anhang B zu Paragraph 15,) verbleiben zur Dokumentation seines vertragskonformen Vorgehens beim Vertragsarzt. (Der Anhang B ist eine Formularempfehlung der Gesamtvertragsparteien. Es steht den Vertragsärzten frei, deren obligate Erklärungsinhalte auch in anderer schriftlicher Form zu gestalten bzw. auf den konkreten Sachverhalt hin zu präzisieren.)
  1. Absatz 3,Für Personen, die nach zwischenstaatlichem Recht bei vorübergehendem Aufenthalt Anspruch auf jene Leistungen haben, die im Rahmen der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch erforderlich sind, gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Der Nachweis der Anspruchsberechtigung erfolgt gegenüber dem Vertragsarzt durch Vorlage entweder der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder eines provisorischen Ersatzbeleges (PEB), die zeitlich gültig sind, jeweils in Verbindung mit einem Lichtbildausweis (Identitätsprüfung).
    • Strichaufzählung
      Zur Sicherstellung der Abrechnung und Zulässigkeit der Ausstellung von Folgebelegen (Zuweisungen, Verordnungen, etc.) hat der Vertragsarzt anlässlich der Inanspruchnahme die Personal- und EKVK(PEB)-Daten des Patienten zu erfassen, den Ausdruck vom Patienten unterfertigen zu lassen und darauf die durchgeführte Identitätsprüfung zu bestätigen.
    • Strichaufzählung
      Der unterfertigte Ausdruck ist gemeinsam mit einer lesbaren Kopie der EKVK (des PEB) unverzüglich – z. B. gemeinsam mit den Krankmeldungen an die SGKK (Leistungsabteilung/zwischenstaatliche Angelegenheiten) zu senden oder auf vereinbartem elektronischen Weg zu übermitteln. EKVK bzw. PEB verbleiben beim Anspruchsberechtigten (es wird dem Vertragsarzt empfohlen, sich davon zur eigenen Absicherung eine Kopie anzufertigen).
    • Strichaufzählung
      Bei der Ausstellung von Folgebelegen ist neben den Personendaten und der persönlichen Kennnummer die (länderbezogene) Versichertenkategorie anzuführen.
    • Strichaufzählung
      Für die Abrechnung gilt der Datensatzaufbau DVP (siehe Anhang B zu Paragraph 25,, Ziffer 4 Punkt 2,).
    Anspruchsberechtigte aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen, die weder eine EKVK noch einen PEB haben oder zur Durchführung bestimmter Untersuchungen bzw. Behandlungen nach Österreich zugewiesen werden, können einen Vertragsarzt nur unter Vorlage eines e-card-Ersatzbeleges (Anhang C zu Paragraph 15,) in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 4,Personen, die gemäß Paragraph 9, ASVG durch Verordnung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden und keine e-card erhalten, nehmen die Vertragsärzte unter Vorlage eines e-card-Ersatzbeleges (Anhang C zu Paragraph 15,) in Anspruch. Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die keine e-card erhalten, gilt folgende Vorgangsweise:
    • Strichaufzählung
      Die Identität und Zugehörigkeit zum geschützten Personenkreis muss durch Vorlage entweder einer „Verfahrenskarte“ (gem. Paragraph 50, Asylgesetz 2005) oder „Aufenthaltsberechtigungskarte“ (gem. Paragraph 51, AsylG 2005) oder „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“ (gem. Paragraph 52, AsylG 2005) und eines gültigen Lichtbildausweises nachgewiesen werden.
    • Strichaufzählung
      Die Anspruchsberechtigung ist durch online-Anspruchsprüfung (mit Abbuchung des entsprechenden Behandlungsfalles) zu prüfen; nur wenn diese negativ verläuft, ist ein von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse ausgestellter e-card-Ersatzbeleg (Anhang C zu Paragraph 15,) erforderlich und entgegenzunehmen.

Abschnitt römisch vier, Behandlungs- und sonstige Pflichten sowie Befugnisse der Vertragsärzte

Paragraph 16,, Ziele, Umfang und Grenzen der vertragsärztlichen Behandlung

  1. Absatz eins,Die vertragsärztliche Behandlung umfasst neben der ärztlichen Hilfe (Untersuchung, Diagnostik, Beratung und Behandlung, allenfalls Zuweisung bzw. Überweisung dazu) auch
    • Strichaufzählung
      die Anwendung bzw. Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    • Strichaufzählung
      die Anordnung medizinischer Hauskrankenpflege und die Einweisung in Krankenanstalten,
    • Strichaufzählung
      die Feststellung, Bestätigung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Erlangung der Arbeitsfähigkeit und
    • Strichaufzählung
      die Bescheinigung der Voraussetzungen für sonstige Leistungsanträge (insbesondere für Krankentransporte, Mutterschaft/Wochengeld, Erholungs- oder Kuraufenthalte, Rehabilitation).
  2. Absatz 2,Die vertragsärztliche Behandlung (Absatz eins,) der Anspruchsberechtigten ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst zu erbringen. Die vertragsärztliche Behandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, und hat dem Ziel der Wiederherstellung, Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, zu dienen.
  3. Absatz 3,Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die auf Grund der ärztlichen Aus- und Fortbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerweise außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des VTr vom Vertragsarzt zu begründen.
  4. Absatz 4,Wissenschaftlich nicht erprobte Heilmethoden dürfen für Rechnung des VTrs nicht angewendet werden. Ärztliche Leistungen, die nicht dem Absatz 2, entsprechen, werden vom VTr nicht vergütet. Ist dem Vertragsarzt bekannt, dass sich ein Anspruchsberechtigter in Anstaltspflege (Paragraph 19, Absatz 2 bis 4) befindet, dürfen keine Leistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, insbesondere Diagnostik, Anwendung bzw. Verordnung von Heilmitteln oder Heilbehelfen) auf Rechnung des VTr erbracht werden (s. auch Paragraph 21, Absatz 5,), es sei denn, die Verordnung dient der Versorgung für die Zeit nach der Entlassung aus der Krankenanstalt.

Paragraph 17,, Behandlung in der Ordination, Krankenbesuche und Bereitschaftsdienst, Ablehnung der Behandlung

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit des Vertragsarztes darf grundsätzlich nur in den eigenen Ordinationsräumen ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zulässig. Die Behandlungspflicht in der Ordination besteht gegenüber allen Anspruchsberechtigten, die den Vertragsarzt aufsuchen. Getrennte Wartezimmer (und unterschiedliche Ordinationszeiten) für Kassen- und Privatpatienten sowie die Bevorzugung von Privat- vor Kassenpatienten sind unzulässig. Nur in medizinisch dringenden Fällen (wie z. B. bei Erster-Hilfe-Leistung) hat der Vertragsarzt auch außerhalb der vertraglich vereinbarten Ordinationszeiten ärztliche Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Krankenbesuche sind vom Vertragsarzt durchzuführen, wenn der Erkrankte wegen seines Zustandes außer Stande ist, den Vertragsarzt in der Ordination aufzusuchen. Den Berufungen zu Krankenbesuchen soll entsprechend der vom Vertragsarzt beurteilten Dringlichkeit in angemessener Zeit Folge geleistet werden.
    1. Litera a
      Für den Vertragsarzt für Allgemeinmedizin besteht die Verpflichtung zu Krankenbesuchen, wenn er als nächst erreichbarer Vertragsarzt in Anspruch genommen wird. In geschlossenen Orten bis 20.000 Einwohner gelten grundsätzlich alle Ärzte für Allgemeinmedizin als nächst erreichbar.
    2. Litera b
      Für den Vertragsfacharzt besteht die Verpflichtung zu Krankenbesuchen nur dann, wenn der Erkrankte schon in seiner Behandlung steht, nicht ausgehfähig ist und am Niederlassungsort des Vertragsfacharztes oder innerhalb eines Umkreises von 10 km (gerechnet von der Ordinationsstätte) wohnt oder wenn er vom behandelnden Vertragsarzt für Allgemeinmedizin als nächst erreichbarer Facharzt berufen wird.
  3. Absatz 3,Ein zu einem Krankenbesuch nicht verpflichteter Vertragsarzt ist berechtigt, dem VTr den Krankenbesuch einschließlich jener Wegegebühren zu verrechnen, die bei Inanspruchnahme eines zur Behandlung verpflichteten Vertragsarztes aufgelaufen wären. Die Mehrkosten an Wegegebühren kann der Vertragsarzt dem Anspruchsberechtigten unmittelbar verrechnen.
  4. Absatz 4,Die Einschränkungen der Visitenpflicht gem. Absatz 2, sowie die Verrechenbarkeit von Mehrkosten gem. Absatz 3, finden keine Anwendung
    1. Litera a
      auf notwendige Visiten im Rahmen des Bereitschaftsdienstes und der Vertretung
    2. Litera b
      auf Visiten in Alters- oder Pflegeheimen für Patienten, deren Betreuung der Vertragsarzt übernommen hat.
  5. Absatz 5,Wurde ein Vertragsarzt offensichtlich grundlos zu einer Visite berufen, ist er berechtigt, diese jenem privat in Rechnung zu stellen, der sie angefordert hat (eine gleichzeitige Verrechnung mit dem VTr ist unzulässig).
  6. Absatz 6,Der Vertragsarzt ist zur Teilnahme an den von der ÄKS gem. Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, zu betreibenden Bereitschaftsdiensten (auch bei sprengelübergreifender Diensteinteilung) verpflichtet. Bei einer Übergabepraxis (Paragraph 5,) und bei einer „Jobsharing-Praxis“ (Paragraph 10, Absatz 5,) kann der Dienst auch vom Nachfolger bzw. Stellvertreter erbracht werden. In Fällen der Verhinderung eines fachgleichen Vertragsarztes, in denen kein Vertreter in dessen Ordination tätig ist, ist der/sind die nächsterreichbar(en) Vertragsarzt/Vertragsärzte verpflichtet, die Patienten des verhinderten Kollegen vertretungsweise zu behandeln.
  7. Absatz 7,Der Vertragsarzt ist, soferne kein Notfall vorliegt, berechtigt, im begründeten Einzelfall die Behandlung eines Anspruchsberechtigten abzulehnen. Er hat auf Verlangen des VTrs diesem den Grund der Ablehnung mitzuteilen.

Paragraph 18,, Inanspruchnahme von Vertragsfachärzten; Zuweisungen, Bewilligungspflichtige Leistungen

  1. Absatz eins,Die Anspruchsberechtigten können einen Vertragsfacharzt grundsätzlich unmittelbar unter Vorlage der e-card in Anspruch nehmen. In den Fällen des Paragraph 13, Absatz 6, ist die gleichzeitige Vorlage eines entsprechenden Überweisungs- bzw. Zuweisungsscheines erforderlich. (Bei ausschließlicher Zuweisung von Untersuchungsmaterial mit Zuweisungsschein erfolgt nur eine online-Anspruchsprüfung mittels Ordinationskarte.)
  2. Absatz 2,Für erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen, die der Vertragsarzt nicht selbst erbringen kann, hat er Überweisungen oder Zuweisungen unter Berücksichtigung der Grundsätze gem. Paragraph 16, vorzunehmen. Grundsätzlich ist zu Vertragspartnern der SGKK (insbesondere Vertragsärzten) im Bundesland Salzburg zuzuweisen, es sei denn, dass dies aus Gründen der Dringlichkeit oder Unzumutbarkeit der Entfernung nicht möglich ist und die Leistung andernorts kostengünstiger erbracht werden kann oder aus medizinischen Gründen dort erbracht werden muss; wünscht der Anspruchsberechtigte ausdrücklich die Zuweisung zu einem Wahlarzt (einer Wahleinrichtung), bedarf es überdies der vorherigen Aufklärung über die private Honorierungspflicht.
  3. Absatz 3,Der Vertragsfacharzt hat Anspruchsberechtigte, die ihm zur fachärztlichen Untersuchung zugewiesen wurden, nach der Untersuchung wieder an den zuweisenden Arzt unter Bekanntgabe der erhobenen Befunde, der Diagnose und eines Behandlungsvorschlages (einschließlich Medikation) zurückzuüberweisen. Anspruchsberechtigte, die seinem Ermessen nach keiner dauernden fachärztlichen Behandlung bedürfen, sind einem Vertragsarzt für Allgemeinmedizin zu überweisen. Diesem sind dabei die erhobenen Befunde, die Diagnose und der Behandlungsvorschlag (einschließlich Medikation) mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Wenn es aus medizinischen Gründen geboten ist, kann der Vertragsarzt in Gebieten, in denen Vertragsfachärzte in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen, den fachlich zuständigen Vertragsfacharzt zu einem Konsilium berufen.
  5. Absatz 5,Ist die Durchführung ärztlicher Leistungen oder die Verordnung von Sachmitteln bzw. Dienstleistungen von einer Genehmigung des VTr abhängig, so hat der Vertragsarzt dem Anspruchsberechtigten einen entsprechenden Antrag zur Vorlage beim VTr auszuhändigen (er kann sich auch direkt mit dem VTr in Verbindung setzen). Die Bewilligung von Arzneispezialitäten oder magistralen Zubereitungen hat der Vertragsarzt selbst einzuholen (Paragraph 350, Absatz 3, ASVG, siehe Paragraph 21, Absatz 2,).
    Die gegebene Begründung soll dem VTr eine Entscheidung ohne zusätzliche Erhebungen ermöglichen. Der VTr darf die Genehmigung nicht von der Durchführung in kasseneigenen oder Vertragseinrichtungen abhängig machen. In Fällen unverzüglicher Behandlungsnotwendigkeit zur Abwendung einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung kann hinsichtlich der Durchführung ärztlicher Leistungen an Stelle eines vorherigen Antrages im Zuge der Abrechnung nachträglich eine entsprechende Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und Unmöglichkeit der vorherigen Einholung der Bewilligung gegeben werden.

Paragraph 19,, Medizinische Hauskrankenpflege und Anstaltspflege

  1. Absatz eins,Ist aufgrund der Art der Erkrankung ergänzend zur ärztlichen Behandlung medizinische Hauskrankenpflege erforderlich, ist sie vom Vertragsarzt anzuordnen und bedarf der Bewilligung des VTrs. (Die vom Leistungsberechtigten einzuholende Bewilligung der SGKK entfällt für die Dauer der zwischen der SGKK und dem Land Salzburg getroffenen Pauschalvereinbarung über die Erbringung und Finanzierung der medizinischen Hauskrankenpflege.)
  2. Absatz 2,Erfordert die Art der Krankheit die Pflege in einer Krankenanstalt, hat der Vertragsarzt den Patienten in die nächstgelegene, ausreichend geeignete landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt (allgemeine Gebührenklasse) einzuweisen. Wünsche des Erkrankten sind insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zulässt und dem VTr kein Mehraufwand entsteht. Der VTr kann sich die Entscheidung für die Einweisung in bestimmte Krankenanstalten vorbehalten; darüber sind die Vertragsärzte durch Rundschreiben zu informieren und haben in diesen Fällen einen entsprechenden Antrag an den VTr zu stellen.
    Soll die Anstaltspflege der Erbringung einer genehmigungsbedürftigen Leistung (zB kosmetische Leistung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation) dienen, ist jedenfalls eine vorherige Antragstellung beim VTr erforderlich.
  3. Absatz 3,Der Anspruchsberechtigte kann nur dann in eine private Krankenanstalt, die in einem Vertragsverhältnis zum VTr steht, eingewiesen werden, wenn der Vertragsarzt ihn über die Kostentragung aufgeklärt hat und der Anspruchsberechtigte dies wünscht.
  4. Absatz 4,Ist eine Anstaltspflege oder Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so ist sie (zumindest auf Kosten des VTrs) nicht zu veranlassen.

Paragraph 20,, Krankentransporte

Ist es dem Anspruchsberechtigten aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes (auch mit einer Begleitperson) nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, trägt der VTr die Transportkosten des kostengünstigsten geeigneten Transportmittels für Beförderungen im Inland zur Anstaltspflege in der nächst gelegenen geeigneten Krankenanstalt oder zur ambulanten Behandlung (Spitalsambulanz, selbstständiges Ambulatorium, Vertragsarzt, gleichgestellter Leistungserbringer wie Physiotherapeut, etc.) oder zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln beim nächst gelegenen geeigneten Vertragspartner des VTrs (sowie zurück in die Wohnung des Anspruchsberechtigten). Der Vertragsarzt bescheinigt zu diesem Zweck den Grund (Beschreibung des Zustandes und Bezeichnung der Behandlungseinrichtung) und die Art (sitzend ohne/liegend mit Transportbegleitung durch Sanitäter/privates Kfz) der Transportbedürftigkeit.

Paragraph 21,, Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

  1. Absatz eins,Die Vertragsärzte sind im Rahmen der Leistungszuständigkeit der VTr im Sinne des Paragraph 16 und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen befugt, auf Rechnung des VTr Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel zu verordnen.
  2. Absatz 2,Bei der Verordnung von Heilmitteln und Heilbehelfen sind die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RÖV) und hinsichtlich Heilmittel der Erstattungskodex (EKO) sowie die Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Der Vertragsarzt wird dabei durch das „Öko-Tool“ unterstützt, das über die Arztsoftware zur Verfügung steht. Vertragsärzte mit Arztsoftware haben das „Öko-Tool“, soweit technisch möglich, unverzüglich in diese zu integrieren (die Implementierungskosten trägt die SGKK). Der Vertragsarzt verwendet das „Öko-Toolin der aktuellen Version und verordnet unter Beachtung der medizinischen Erfordernisse grundsätzlich die im Ökotool enthaltenen Arznei- und Heilmittel. Dies gilt für wirkstoffgleiche und wirkstoffähnliche Arznei- und Heilmittel sowie Biosimilars.
  3. Absatz 3,Die Verordnung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln bedarf einer medizinischen Begründung und grundsätzlich der vorherigen Bewilligung des VTrs, die vom Versicherten einzuholen ist.
  4. Absatz 4,Die Befreiung von der Rezeptgebühr (bzw. von der Kostenbeteiligung) ist auf dem Rezept bzw. Verordnungsschein ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Für Anspruchsberechtigte, welche sich auf Rechnung des VTrs in Anstaltspflege (Paragraph 19,) befinden, dürfen während deren Dauer Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel nicht für Rechnung des VTrs verordnet werden; davon ausgenommen sind nur orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke), wenn sie keinen im Rahmen der Anstaltspflege erforderlichen therapeutischen Behelf darstellen, sowie Heilmittel und Heilbehelfe, die für die Zeit nach der Entlassung aus der Krankenanstalt benötigt werden.
  6. Absatz 6,Der für die Untersuchung und Behandlung der Anspruchsberechtigten erforderliche Ordinationsbedarf an Heilmitteln, Verbandsmaterial und Reagenzien (soweit sie nicht Bestandteil der honorierten Leistung sind) ist vom Vertragsarzt beim VTr anzufordern; er wird im erforderlichen Ausmaß entweder in natura vom Vertragslieferanten des VTrs kostenlos beigestellt oder kann nach Genehmigung eines eingereichten Rezeptes („pro ordinatione“) durch die SGKK vom Vertragsarzt aus der Apotheke kostenlos bezogen werden. Änderungen des Bezuges können zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
  7. Absatz 7,Im Falle der schuldhaften Außerachtlassung der vorstehenden Vorschriften ist der Vertragsarzt zunächst darauf aufmerksam zu machen. Bei Streitigkeiten, insbesondere über einen allenfalls dem VTr entstandenen Schaden, sind die Bestimmungen zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten (Paragraph 34,) anzuwenden.

Paragraph 22,, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation

Anträge auf Unterbringung in einer Rehabilitationseinrichtung oder Kuranstalt oder einem Genesungs- oder Erholungsheim sind auf den dafür bereit gestellten Vordrucken nur dann zu stellen, wenn dafür eine medizinische Indikation vorliegt.

Paragraph 23,, Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

  1. Absatz eins,Die Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten obliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem behandelnden Vertragsarzt. Die Meldung hat auf dem bundesweit vorgegebenen Übermittlungsweg (eAUM) zu erfolgen. Allgemeine Fachärzte werden auf Antrag im Einvernehmen zwischen ÄKS und SGKK von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ausgenommen, wenn die Zahl ihrer Krankmeldungen (im Hinblick auf die Wartungskosten des Programmmoduls) unverhältnismäßig gering ist. Jedenfalls ausgenommen sind Laborfachärzte, Pathologen und Radiologen. (Anmerkung: Vertragsärzte, an welche zur Einführung der eAUM zum 01.07.2011 der Einmalbetrag von € 380,00 ausbezahlt wurde, sind und bleiben ausnahmslos zur eAUM verpflichtet.)
  2. Absatz 2,Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange der Versicherte wegen einer Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlechterung seines Zustandes in der Lage ist, seine bisherige Erwerbstätigkeit ohne wesentliche Beeinträchtigung auszuüben.
    Arbeitsunfähigkeit (infolge Krankheit im sozialrechtlichen Sinn) liegt nicht vor, wenn sie ihren Grund in der Vornahme von Behandlungen hat, die in der Regel keine Krankenbehandlung sind (z. B. kosmetische Behandlung, Schwangerschaftsabbruch, künstliche Befruchtung); eine Arbeitsunfähigkeit darf für solche Behandlungen daher nur dann gemäß den nachfolgenden Bestimmungen bestätigt und gemeldet werden, wenn diese Behandlung entweder im Ausnahmefall zuvor vom VTr als Krankenbehandlung anerkannt worden ist, oder zu einer unvorhergesehenen Erkrankung (im Sinne einer Komplikation) geführt hat.
    Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, ist die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert vorzunehmen.
    Anzugeben ist, wenn nach Einschätzung des Vertragsarztes die Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich Folge
    • Strichaufzählung
      eines Arbeitsunfalles bzw. einer Berufskrankheit bzw. einer Dienstbeschädigung,
    • Strichaufzählung
      eines Raufhandels,
    • Strichaufzählung
      der Trunkenheit oder des Missbrauchs von Suchtgiften,
    • Strichaufzählung
      einer Verletzung mit Beteiligung Dritter (z. B. Verkehrsunfall) ist.
  3. Absatz 3,Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer ist unter gewissenhafter Würdigung der maßgebenden Verhältnisse nach persönlicher Untersuchung durch den Vertragsarzt vorzunehmen. Soferne absehbar, ist auch das Ende der Arbeitsunfähigkeit in der Meldung bekannt zu geben. Im Einzelfall kann eine Ausgehzeit festgelegt werden. Der Vertragsarzt kann in Zweifelsfällen vor der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des VTrs einholen. Besteht nach einer Anstaltspflege (Paragraph 19,) oder im Einzelfall mit besonderer Begründung nach einer Maßnahme gem. Paragraph 22, Arbeitsunfähigkeit, so ist der Versicherte, auch wenn er unmittelbar vor einem solchen Aufenthalt schon arbeitsunfähig war, neuerlich als arbeitsunfähig zu melden.
  4. Absatz 4,Die Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit kann grundsätzlich nur mit dem Tag erfolgen, an dem die Begutachtung durch den behandelnden Vertragsarzt erfolgte. Eine rückwirkende Meldung der Arbeitsunfähigkeit für mehr als einen Werktag steht nur dem Chef(Kontroll)arzt des VTrs aufgrund eines begründeten Vorschlages des behandelnden Vertragsarztes zu. Die Begründung hat insbesondere anzugeben, aus welchem Grund eine rechtzeitige Meldung nicht möglich war (z. B. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubes, Krankenhausaufenthalt, Versäumnis des Versicherten etc.). Der Vertragsarzt hat in der Regel am gleichen Tag, an dem er die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt hat, die Krankenstandsmeldung an den VTr auszufertigen.
  5. Absatz 5,Ein als arbeitsunfähig gemeldeter Versicherter, bei dem ärztliche Besuche nicht notwendig sind und der auch in keiner ambulanten Behandlung steht, ist anzuweisen, sich dem Vertragsarzt in der Erkrankung angemessenen Zeitabständen vorzustellen, damit dieser den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit oder den Eintritt der Arbeitsfähigkeit zeitgerecht feststellen kann. Um den Versicherten zur Wahrnehmung dieser Termine zu veranlassen, soll die Arbeitsunfähigkeit befristet bestätigt bzw. gemeldet werden. Bei Eintritt der Arbeitsfähigkeit ist auf der Meldung dessen der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit genau anzugeben. Die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit nach bereits erfolgter Meldung der Arbeitsfähigkeit kann nur der VTr aufgrund eines begründeten Vorschlages des Vertragsarztes vornehmen.
  6. Absatz 6,Der VTr ist berechtigt, durch seinen ärztlichen Dienst die Arbeitsfähigkeit des Versicherten unmittelbar festzustellen. Kommt die Prüfung des Gesundheitszustandes zum Ergebnis, dass im Gegensatz zur Feststellung des Vertragsarztes Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist der behandelnde Vertragsarzt darüber entsprechend zu informieren. Während des gleichen Krankheitsfalles ist eine Abänderung dieser Feststellung des VTrs durch den Vertragsarzt nur im Einvernehmen mit dem ärztlichen Dienst des VTrs möglich. Hat ein Vertragsarzt die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten festgestellt, beabsichtigt jedoch der ärztliche Dienst des VTrs den Versicherten arbeitsunfähig zu erklären, so ist dem behandelnden Vertragsarzt vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der behandelnde Vertragsarzt mit einer Entscheidung des ärztlichen Dienstes des VTrs nicht einverstanden, ist er berechtigt, unter Anführung der medizinischen Gründe schriftlich Einspruch zu erheben. Der Versicherte hat sich mit diesem Einspruch unverzüglich beim Chefarzt bzw. dessen Stellvertreter vorzustellen, dem die endgültige Entscheidung zusteht.

Paragraph 24,, Auskünfte, Informationen und administrative Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Der Vertragsarzt ist verpflichtet, auf der Grundlage seiner schriftlichen bzw. edv-technischen Dokumentation alle Auskünfte – auf Verlangen schriftlich (allenfalls durch Übermittlung lesbarer Ausdrucke oder Kopien oder elektronisch) - dem VTr, zu erteilen, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben benötigt, und zwar
    1. Litera a
      zu Fragen der Erkrankung, der Arbeitsunfähigkeit und dem erforderlichen Behandlungsumfang für die Anspruchsberechtigten an den ärztlichen Dienst und
    2. Litera b
      zu Fragen, die im Zusammenhang mit der Abrechnung stehen, an die zuständige Fachabteilung des VTrs.
    Der VTr hat für die Geheimhaltung der vom Vertragsarzt erteilten Auskünfte gegenüber unberufenen Personen Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Der VTr wird in allen medizinischen Angelegenheiten gegenüber dem Vertragsarzt durch den Chef(Kontroll)arzt vertreten. Der Chef(Kontroll)arzt und der Vertragsarzt sind zur kollegialen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Vertragsarztes bleibt auch bei Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unberührt. Der Chef(Kontroll)arzt ist daher nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung unmittelbar einzugreifen.
  3. Absatz 3,Der Vertragsarzt teilt dem VTr mit, wenn Anspruchsberechtigte, insbesondere solche, die als arbeitsunfähig gemeldet sind, beharrlich oder schwerwiegend den ärztlichen Anordnungen zuwider handeln oder sonst ein Verhalten zeigen, das ihre Wiederherstellung erschwert oder verzögert, die ihnen zumutbare Mitwirkung am Behandlungsprozess verweigern, obwohl sie zur Einsicht dieser und entsprechendem Verhalten fähig sind, oder offensichtlich ungerechtfertigt bzw. missbräuchlich Leistungen in Anspruch nehmen.
  4. Absatz 4,Der Vertragsarzt ist zur Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit insoweit verpflichtet, als dies im Gesamtvertrag vorgesehen oder sonst zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Die Muster der für die vertragsärztliche Tätigkeit notwendigen Vordrucke (Bescheinigungen) werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, Verordnungen, Überweisungen, Zuweisungen, etc. entsprechend den im Einvernehmen zwischen ÄKS und SGKK festgelegten Vorlagen auf eigene Kosten selbst auszudrucken.
  5. Absatz 5,Der VTr hat darauf Bedacht zu nehmen, dass die administrative Belastung des Vertragsarztes auf das unumgänglich notwendige Mindestmaß beschränkt bleibt. Die für die vertragsärztliche Tätigkeit notwendigen Vordrucke werden dem Vertragsarzt vom VTr entweder elektronisch oder kostenlos in Papier zur Verfügung gestellt. Die Vordrucke sind entsprechend auszufüllen und vom Vertragsarzt mit seiner Unterschrift und dem von der SGKK zur Verfügung gestellten Stempel zu versehen oder digital zu signieren. Steht ausnahmsweise der Stempel nicht zur Verfügung, sind der Name des Vertragsarztes in Blockschrift und die Ordinationsadresse anzubringen. (Beim Zusammentreffen mehrerer Krankheiten gilt Paragraph 31 a, Absatz 2,)
  6. Absatz 6,Der VTr hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vertragsarztes und dessen Tätigkeit in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzen könnte. Ebenso hat der Vertragsarzt alles zu unterlassen, was den VTr, dessen Leistungen und Einrichtungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzen könnte.
  7. Absatz 7,Zur Erteilung von Auskünften, die die Krankenversicherung und deren Leistungen, nicht aber medizinische Angelegenheiten betreffen, sind die Anspruchsberechtigten an den VTr zu verweisen.

Abschnitt römisch fünf, Honorierung und Abrechnung

Paragraph 25,, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Honorierung und Abrechnung der Vertragsärzte erfolgt nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowie des Honorartarifes (Anhang A zu Paragraph 25,) und der Grundsätze der EDV-Abrechnung (Anhang B zu Paragraph 25,). Eine Leistungshonorierung erfolgt grundsätzlich nur, wenn zum Leistungsdatum eine positive online-Anspruchsprüfung zum entsprechenden Behandlungsfall dokumentiert ist (Paragraph 12, Absatz 2,). Ausnahmen gelten für nachträgliche Anspruchsprüfungen gem. Paragraph 13, Absatz 4 und für betreute Personen gem. Paragraph 15, Absatz 3 und Absatz 4,, oder wenn die Leistung in Abwesenheit des Patienten erbracht wird (z. B. Laboruntersuchungen, Koordinationstätigkeit gemäß Pos. 385).
  2. Absatz 2,Der Honorartarif unterscheidet zwischen Grundvergütungen, (pauschalen) Zuschlägen, Einzelleistungen und Wegegebühren, sowie nach folgenden Arztgruppen:
    1. Litera a
      Ärzte für Allgemeinmedizin;
    2. Litera b
      Allgemeine Fachärzte, das sind Vertragsärzte der Fachgebiete Augenheilkunde und Optometrie, Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Lungenkrankheiten, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Unfallchirurgie, Urologie, Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie;
    3. Litera c
      Fachärzte für Physikalische Medizin;
    4. Litera d
      Ärzte der Fachgebiete Radiologie, medizinisch-chemische Labordiagnostik, mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik, Zytodiagnostik, Pathologie (so genannte „technische Fächer“).
    Die Tarife für Einzelleistungen sind entweder in Euro oder in Punkten ausgewiesen, die mit den aktuellen (hinsichtlich Leistungsarten unterschiedlichen) Punktwerten zu vervielfachen sind. Wegegebühren werden nach Doppelkilometern (entspricht einem Kilometer der Entfernung, die hin und retour zurückgelegt wird) oder/und in Form von Pauschalierungen (oder Wegegebührenzuschlag) honoriert.
  3. Absatz 3,Die Verrechnung zahlreicher Leistungen ist von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fachgruppe und/oder von bestimmten (Ausbildungs-)Voraussetzungen abhängig. Vertragsärzte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben zur notwendigen Erbringung solcher Leistungen an die entsprechenden Vertragspartner zu verweisen. Soweit Leistungen Fachärzten vorbehalten sind, können sie von Ärzten für Allgemeinmedizin ausschließlich nur dann verrechnet werden, wenn es sich um einen Erste-Hilfe-Fall handelt und eine Leistungserbringung durch einen verrechnungsbefugten Leistungserbringer aus medizinischen und geografischen Gründen nicht möglich ist.
  4. Absatz 4,Für zahlreiche Leistungen sind im Honorartarif Limitierungs- bzw. Degressionsbestimmungen vorgesehen. Limitierungsregelungen knüpfen in der Regel an der Zahl der „Pauschalfälle“ (Paragraph 26, Absatz eins,) an. Sie beziehen sich grundsätzlich nur auf Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, - und nicht auf Fremdkassenfälle (ausgenommen: Umsatzrabattregelung für Radiologen oder Verrechnungsregelungen für bestimmte Sonderleistungen, die nicht auf Pauschalfälle, sondern auf die Verrechnung anderer Leistungspositionen Bezug nehmen, sowie Pos. 057 und Pos. 055).
  5. Absatz 5,Leistungen des Honorartarifs, für deren Durchführung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, die Bewilligung des VTrs erforderlich ist, können grundsätzlich nur dann verrechnet werden, wenn die Bewilligung erteilt wurde und dies bei der Rechnungslegung nachgewiesen wird.
  6. Absatz 6,Zur Sicherstellung vertragsärztlicher Erreichbarkeit durch Bereitschaftsdienst und Vertretung (Paragraph 6,) einschließlich der Fallhonorare gem. Paragraph 26, Absatz 2, sowie des Aufwandes für die bei der Abrechnung verzeichneten Pos. 051 (Vertretung in der eigenen Ordination) leisten die VTr der ÄKS ein jährliches Gesamthonorarvolumen (für 2014 € 5.307.400,00), aus dem die ÄKS die Bereitschaftsdiensthonorare (ausgenommen für die Stadt Salzburg, für die eine gesonderte Regelung gilt), die Fallhonorare und Honorare für die verzeichneten Pos. 051 direkt an die Vertragsärzte ausbezahlt. Die ÄKS kann maximal 2,5 % dieses Gesamthonorarvolumens für Verwaltungs- und Organisationszwecke und maximal 10 % als Rücklage für außergewöhnliche Schwankungen vorsehen. Das Gesamthonorarvolumen wird von der SGKK in vier gleichen Teilen geleistet und ist zum Monatsletzten der Monate April, Juli, Oktober desselben und Jänner des Folgejahres zu zahlen. Die ÄKS übermittelt der SGKK zu diesen Terminen die Dienst- und Vertretereinteilung des abgelaufenen Quartals, die SGKK der ÄKS die Anzahl der Behandlungsfälle gem. Paragraph 26, Absatz 2, sowie die Anzahl der Pos. 051 des abgerechneten, vorangegangenen Quartals.
    Zusätzlich zu ihrem (auf der Basis ihres Anteils an Behandlungsfällen ermittelten) Anteil erhöht die Sozialversicherungsanstalt der Bauern das Gesamthonorarvolumen (für 2013) um € 52.185,00. (Auch dieser Betrag unterliegt der Wertanpassung gemäß Paragraph 30, Absatz eins,).
    Das Gesamthonorarvolumen wird ab 2014 um € 44.600,00 erhöht. Dieser Betrag ist zur Unterstützung einer finanziell von Anbietern der Pharmawirtschaft unabhängigen ärztlichen Fortbildung zu verwenden, an deren Programmgestaltung der Chefarzt der SGKK mitwirkt. Die SGKK kann diese Erhöhung (einschließlich ihrer jährlich erfolgten Wertanpassungen) zum Ende jedes Kalenderjahres unter Einhaltung einer 4-monatigen Kündigungsfrist auch ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Paragraph 26,, Grundvergütung und Fallhonorar

  1. Absatz eins,Eine Grundvergütung pro Patient und Quartal gebührt nur einem Vertragsarzt gem. Paragraph 25, Absatz 2, Litera a und b für Behandlungsfälle gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 7 bis 9 (diese Fälle werden „Pauschalfälle“ genannt). Der Vertragsarzt kann die Grundvergütung in einem Quartal für einen Patienten nur einmal verrechnen. Die Honorierung der Grundvergütung entfällt für den die Sonderleistungen durchführenden Vertragsarzt bei Überweisungen nur zum Zwecke der Durchführung einer physikalischen Behandlung, einer Röntgen- oder Laboruntersuchung, eines EKGs oder eines EEGs und bei Zuweisungen (insbesondere innerhalb desselben Fachgebietes) für im Honorartarif ausdrücklich bestimmte Sonderleistungen. Für die Honorierung der Grundvergütung erfolgt pro Quartal und Vertragsarzt folgende Staffelung:
    Bis zum 1.044. Pauschalfall wird das volle Grundvergütungshonorar, ab dem 1.045. Pauschalfall ein Viertel desselben honoriert. Pauschalfälle betreffend Patienten von „Fremdkassen“ (dies sind andere als die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten VTr) fallen nicht unter diese Staffelung; das Gleiche gilt für Mutter-Kind-Pass-Fälle, wenn im gleichen Quartal für diese keine anderen Sonderleistungen verrechnet werden. Für die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen gebührt keine Grundvergütung.
  2. Absatz 2,Für die Behandlungsfälle gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 (diese sind keine „Pauschalfälle“) honoriert die SGKK die Einzelleistungen (mit Ausnahme der Pos. 051) und zahlt die ÄKS aus dem Gesamthonorarvolumen für Bereitschaftsdienst und Vertretung (Paragraph 25, Absatz 6,) den Vertragsärzten direkt ein Fallhonorar bzw. Honorar für die Pos. 051 aus. (Zu den weiteren Voraussetzungen siehe Absatz 4 bis 6,) Der Vertragsarzt kann für einen Patienten in einem Quartal höchstens ein Fallhonorar bzw. eine Pos. 051 verrechnen. Die SGKK teilt der ÄKS die Anzahl dieser Behandlungsfälle und der verzeichneten Pos. 051, die nach der Quartalsabrechung auf die einzelnen Vertragsärzte entfallen, mit. Die Höhe des Fallhonorars und des Honorares für die Pos. 051 wird von der ÄKS autonom festgelegt.
  3. Absatz 3,Schwierige, durch die Grundvergütung nicht abgegoltene und im Honorartarif nicht angeführte Leistungen werden im Einvernehmen mit der ÄKS bei Nachweis der dringlichen Notwendigkeit gesondert honoriert.
  4. Absatz 4,Für den Behandlungsfall „Vertretung“ (eines anderen Vertragsarztes) gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, gebührt ein Fallhonorar (Absatz 2,) bzw. für die Vertretung in der eigenen Ordination gebührt ein Honorar für die Pos. 051 nur in folgenden Fällen und Grenzen:
    1. Litera a
      Urlaub
      Pro Kalenderjahr darf das Urlaubs-Höchstmaß 32 Werktage nicht überschreiten. (Werktage sind Tage, die kein Sonn- oder [gesetzlicher] Feiertag sind und werden auch dann als Urlaubstage mitgezählt, wenn sie ordinationsfrei sind und am Beginn oder Ende eines Urlaubes liegen.) Eine Vertretungshonorierung setzt außerdem voraus, dass der Vertragsarzt der ÄKS den Vertretungsfall mindestens eine Woche vor Urlaubsantritt unter Bekanntgabe des Vertreters mitteilt.
    2. Litera b
      Fortbildung
      Das Fortbildungs-Höchstmaß darf 14 Werktage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Es gelten die Bestimmungen der Litera a,) sinngemäß. Der Vertragsarzt hat auf Verlangen von ÄKS oder SGKK entsprechende Nachweise beizubringen.
    3. Litera c
      Arbeitsunfähigkeit
      Eine Honorierung der Vertretung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit kann nur dann erfolgen, wenn die Arbeitsunfähigkeit binnen 3 Tagen der ÄKS gemeldet wird. Bei späterer Meldung erfolgt eine Vertretungshonorierung erst ab dem auf das Einlangen folgenden Tag. Verlangen ÄKS oder SGKK eine Bestätigung eines Amtsarztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit und legt der Vertragsarzt diese nicht innerhalb von 3 Tagen vor, besteht für die Dauer der Säumnis kein Anspruch auf Honorierung der Vertretung. Ein Anspruch besteht jedenfalls nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen den Tatbeständen der Paragraphen 88, Absatz eins und 142 Absatz eins, ASVG entsprechenden Grund zurückzuführen ist. Das Höchstausmaß einer Vertretungshonorierung wegen Arbeitsunfähigkeit darf 13 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
    4. Litera d
      Die ÄKS ist ermächtigt, in besonderen Einzelfällen, in denen nachgewiesene wichtige persönliche Pflichten oder unabwendbare Ereignisse den Vertragsarzt an seiner Tätigkeit hindern, über die oben geregelten Gründe hinaus für längstens 5 Werktage pro Kalenderjahr eine honorierte Vertretung zu genehmigen. (Wird von dieser Ermächtigung übermäßig Gebrauch gemacht, kann die SGKK mit eingeschriebenem Brief für die Zukunft wieder die Herstellung des Einvernehmens verlangen.)
    Bei der Abrechnung ist der vertretene Vertragsarzt anzugeben. Hat ein Vertragsarzt, obwohl er nur als Vertreter in Anspruch genommen wurde, unberechtigt einen Regelfall (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) abgebucht und nimmt der Patient danach den Vertretenen in Anspruch, ist der zuerst in Anspruch genommene Vertragsarzt verpflichtet, den Behandlungsfall zu berichtigen (Paragraph 14, Absatz 2,). Verweigert er dies, kann der später in Anspruch genommene Vertragsarzt hilfsweise den Behandlungsfall „Vertretung“ (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,) abbuchen und hat bei der Abrechnung im Begründungsfeld „nach Vertretung durch … [Erstbehandler]“ anzugeben.
  5. Absatz 5,Ein Fallhonorar für den Behandlungsfall „Nichterreichbarkeit Erstbehandler“ oder „Erste Hilfe“ (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5,) erfordert die Angabe des nicht erreichbaren Vertragsarztes und die Begründung der Dringlichkeit.
  6. Absatz 6,Nimmt ein Patient nach dem Bereitschaftsdienst denselben Vertragsarzt mit einem Pauschalfall (Absatz eins,) in Anspruch, hat der Vertragsarzt bei der Abrechnung den Behandlungsfall „Bereitschaftsdienst“ in den entsprechenden Pauschalfall umzuwandeln. Wird ein Vertragsarzt in einem Quartal sowohl im Bereitschaftsdienst als auch als Vertreter (Absatz 4,) oder wegen Nichterreichbarkeit Erstbehandler bzw. Erster Hilfe (Absatz 5,) in Anspruch genommen, ist bei der Abrechnung der Behandlungsfall „Bereitschaft“ in den entsprechenden Behandlungsfall gem. Absatz 4, oder 5 umzuwandeln.
  7. Absatz 7,Pro Patient und Quartal gebührt einem Vertragsarzt höchstens eine Grundvergütung oder ein Fallhonorar.

Paragraph 27,, Verrechnung von Krankenbesuchen

  1. Absatz eins,Werden bei einem Krankenbesuch mehrere Anspruchsberechtigte behandelt, so kann ein Visitenhonorar und können die Wegegebühren nur einmal verrechnet werden. Diese Bestimmung gilt insbesondere bei Visiten in Haushalten, Genesungsheimen, Pflegeanstalten für chronisch Kranke, Rehabilitationseinrichtungen, Kurhäusern, Erholungsheimen, Schulen, Internaten und dergleichen, d. h. immer dann und dort, wo mehrere Versicherte mehr oder weniger gleichzeitig dem Vertragsarzt vorgestellt werden. Für diese „Mitvisiten“ können die einschlägigen Ordinationspositionen verrechnet werden.
  2. Absatz 2,Für Visiten in Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen betreuten Wohnens ist der jährliche Gesamtaufwand begrenzt und zu seiner Einhaltung eine Tarifanpassung vorgesehen. (Näheres ist der Anmerkung zu den Pos. 06101 bis 06402 des Honorartarifes zu entnehmen.)

Paragraph 28,, Mehrfachversicherung, Versicherungswechsel

  1. Absatz eins,Bei Mehrfachversicherung (Paragraph 14, Absatz 3, Litera a,) dürfen die in einem Abrechnungszeitraum erbrachten Vertragsleistungen nur mit jenem VTr abgerechnet werden, der im e-card-System zuerst ausgewählt wurde.
  2. Absatz 2,Bei Versicherungswechsel (Paragraph 14, Absatz 3, Litera b,) ist zu unterscheiden:
    1. Litera a
      Bei Gebiets- oder Betriebskrankenkassen oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern kann im selben Quartal kein zusätzlicher Behandlungsfall abgerechnet werden.
    2. Litera b
      Wird von oder zu einem bundesweiten („Sonder“-)Versicherungsträger gewechselt, sind alle Leistungen, die nach dem Zuständigkeitsübergang erbracht wurden, mit dem zuständig gewordenen VTr zu verrechnen.

Paragraph 29,, Sonderbestimmung für Übergabepraxis

Hinsichtlich der Honorarabrechnung gelten für die Tätigkeit beider Ärzte einer Übergabepraxis (Paragraph 5,) alle Honorierungsbestimmungen, wie sie für einen Einzelvertrag zur Anwendung kommen (Pauschalfallstaffelung, Limitierung, etc.), jedoch mit folgenden Besonderheiten:

  1. Litera a
    Überschreitet das durchschnittliche Fallhonorar der Übergabepraxis pro Patient und Jahr (alle Kassen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen) den gemäß Anhang A errechneten altersstandardisierten Benchmark, erfolgt bei einer Überschreitung
    zwischen 10 % und 20 % ein Einbehalt der Hälfte und
    zwischen 20 % und 30 % ein Einbehalt von drei Viertel und
    über 30 % ein Einbehalt von 90 %
    jener Honorarsumme, die in den jeweiligen Bereich der Überschreitung des Benchmarks fällt. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach Kalenderjahren, bei unterjährigem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende aliquot nach Abrechnung des 4. Quartals bzw. mit der letzten Quartalsabrechnung. Der einzubehaltende Überschreitungsbetrag wird von den nächstfolgenden 4 Quartalsabrechnungen der Übergabepraxis abgezogen, bei früherem Vertragsende von der (den) letzten Abrechnung(en) bzw. Akontierungen, deren Auszahlung im zur Sicherstellung der Aufrechnung erforderlichen Ausmaß (teilweise) zurückbehalten werden kann. Nicht aufgerechnete Beträge sind grundsätzlich vom ausgeschiedenen Vertragsarzt binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe ihrer Höhe zu tragen. Kommt der ausgeschiedene Vertragsarzt dieser Rückzahlungspflicht nicht nach, kann die SGKK den offenen Betrag in vier gleichen Teilen von den nächsten 4 Abrechnungen des Stellennachfolgers (der insoweit zur ungeteilten Hand haftet) in Abzug bringen.
  2. Litera b
    Befindet sich ein Patient im selben Quartal auch in wahlärztlicher Behandlung des Nachfolgers, dürfen für diesen Patienten vom ausscheidenden Vertragsarzt keine Vertragsleistungen abgerechnet und umgekehrt vom Nachfolger keine wahlärztlichen Honorarnoten gestellt werden, wenn sich der Patient im selben Quartal beim ausscheidenden Vertragsarzt in Behandlung befindet (Grundsatz: in einem Quartal entweder Vertragsarztpatient oder Wahlarztpatient).
  3. Litera c
    Die Pos. 051 kann nur in Fällen, in denen eine Vertretung z. B. wegen Krankheit oder Urlaub des Vertragsarztes durch seinen Nachfolger nicht möglich ist (z. B. weil ein aufrechtes Dienstverhältnis des Nachfolgers die Vertretung im notwendigen Ausmaß nicht ermöglicht) verrechnet werden.

Paragraph 30,, Wertanpassungen

  1. Absatz eins,Das Gesamthonorarvolumen gem. Paragraph 25, Absatz 6, samt Zusatzbeitrag der SVB und Fortbildungsbeitrag sowie der Gesamtaufwand gem. Paragraph 27, Absatz 2, werden analog der Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Vorjahres im Bereich der SGKK verändert. Hat in einem der Vergleichsjahre eine Beitragserhöhung und/oder außerordentliche Beitragsgrundlagenänderung (z. B. außerordentliche Anhebung oder Wegfall der Höchstbeitragsgrundlage, Einbeziehung von Zusatzpensionen, Beitragspflicht für Angehörige) stattgefunden, sind diese aus den zu vergleichenden Jahres-Beitragseinnahmen herauszurechnen. Kann im Hinblick auf eine besondere Kompliziertheit des Sachverhaltes oder wegen Nichtverfügbarkeit eines auswertbaren Datenmaterials im Einzelfall eine hinreichend genaue Herausrechnung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen, ist für die Anhebung der oben angeführten Bestandteile im Verhandlungswege eine einvernehmliche Regelung zu treffen, falls eine solche nicht zustande kommt, diese durch die Landesschiedskommission festzusetzen.
  2. Absatz 2,Für alle Pauschal- und Einzelleistungstarife des Honorartarifs, die nicht unter die Regelung des Absatz eins, oder der Vorsorge- und Mutter-Kind-Pass-Gesamtverträge fallen, erfolgt (ab 2012), soferne keinerlei Honorarregelung für ein Kalenderjahr getroffen wird und die ÄKS es verlangt, für dieses Kalenderjahr eine Tarifanpassung nach Maßgabe von jährlichem Grundfaktor und Tarifanpassungsfaktor aufgrund folgender Berechnung:
    1. Ziffer eins
      Die Berechnung des Grundfaktors erfolgt auf Grundlage der Berechnungsmethode wie sie in der Vereinbarung vom 29. Juli 1991, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Namen und namens der Ärztekammer für Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Salzburg und Tirol einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im eigenen Namen und namens der Paragraph 2 -, K, r, a, n, k, e, n, v, e, r, s, i, c, h, e, r, u, n, g, s, t, r, ä, g, e, r, in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Salzburg und Tirol andererseits vereinbart wurde.
      Der jährliche Grundfaktor wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Formel

F =

B1

B2

errechnet.
Hierbei bedeutet:
  1. Litera a
    „F“ jenen Grundfaktor, mit dem die abgerechnete Honorarsumme eines Jahres zu vervielfältigen ist, um die Honorarsumme des darauf folgenden Jahres zu berechnen. Der Grundfaktor ist auf vier Dezimalstellen zu errechnen.
  2. Litera b
    „B1“ die durchschnittliche Beitragsgrundlage aufgrund der Lohnstufeneinreihung aller Versicherten des dem Anwendungsjahr des Grundfaktors vorangegangenen Kalenderjahres.
  3. Litera c
    „B2“ die durchschnittliche Beitragsgrundlage aufgrund der Lohnstufeneinreihung aller Versicherten des dem Anwendungsjahr des Grundfaktors zweitvorangegangenen Kalenderjahres.
  4. Litera d
    Bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen „B1“ und „B2“ ist als Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung die des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
  5. Litera e
    Die Lohnstufeneinreihung der Versicherten ist aufgrund des Datenmaterials der Versicherungsdatei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen.
  6. eins Punkt eins
    Wird die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung erhöht, dann ist die neue Höchstbeitragsgrundlage erst von jenem Zeitpunkt an den Berechnungen zugrunde zu legen, an dem für das vorangegangene und zweitvorangegangene Kalenderjahr die statistischen Unterlagen aufgrund der neuen Höchstbeitragsgrundlage vorliegen.
  7. eins Punkt 2
    Der Grundfaktor ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu errechnen und den Kassen bekannt zu geben. Die Kassen werden den Grundfaktor den Ärztekammern bis spätestens 1. Juli des Anwendungsjahres des Grundfaktors bekannt geben.
  8. eins Punkt 3
    Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird den Kassen und der Österreichischen Ärztekammer alle für die Berechnung des Grundfaktors erforderlichen Auskünfte erteilen und auf deren Wunsch Einsicht in die für die Berechnung des Grundfaktors notwendigen Unterlagen gewähren.
  1. Ziffer 2
    Ermittlung des Tarifanpassungsfaktors/Indexierung:
    1. 2 Punkt eins
      Der Grundfaktor reduziert sich um höchstens 40 % nach Maßgabe folgender Einflussgrößen:
      • Strichaufzählung
        prozentuelle Steigerung der Beitragseinnahmen der Salzburger Gebietskrankenkasse vom zweitvorangegangenen auf das vorangegangene Kalenderjahr;
      • Strichaufzählung
        prozentuelle Steigerung der Vertragshonorarsummen der Salzburger Gebietskrankenkasse (ohne Vorsorgeuntersuchungen und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) des zweitvorangegangenen auf das vorangegangene Kalenderjahr.
      Die Vertragshonorarsummen der beiden Kalenderjahre sind zur Herstellung der Vergleichbarkeit für die Berechnung um folgende Aufwendungen zu reduzieren:
      • Strichaufzählung
        für besetzte neue Planstellen;
      • Strichaufzählung
        für neu aufgenommene Leistungen.
      Die Beitragseinnahmen der beiden Kalenderjahre sind zur Herstellung der Vergleichbarkeit für die Berechnung um folgende Faktoren zu korrigieren:
      • Strichaufzählung
        um gesetzliche Beitragserhöhungen;
      • Strichaufzählung
        um außerordentliche Anhebungen der Höchstbeitragsgrundlage.
    2. 2 Punkt 2
      Der Tarifanpassungsfaktor für das betreffende Jahr wird wie folgt ermittelt:
      • Strichaufzählung
        Liegt die bereinigte prozentuelle Beitragseinnahmensteigerung über der bereinigten prozentuellen Vertragshonorarsummensteigerung und ist die Differenz zwischen der prozentuellen Beitragseinnahmensteigerung und der Vertragshonorarsummensteigerung höher als oder gleich wie der Grundfaktor, steht der Grundfaktor zu.
      • Strichaufzählung
        Ist die Differenz zwischen den Prozentsätzen der Beitragseinnahmensteigerung und der Vertragshonorarsummensteigerung höher als 60 % des Grundfaktors aber kleiner als der Grundfaktor, so steht der konkrete Differenzprozentsatz als Tarifanpassungsfaktor zu.
      • Strichaufzählung
        Ist die Differenz zwischen den Prozentsätzen der Beitragseinnahmensteigerung und der Vertragshonorarsummensteigerung kleiner als 60 % des Grundfaktors oder ist die prozentuelle Steigerung der Vertragshonorarsumme höher als die prozentuelle Steigerung der Beitragseinnahmen, stehen jedenfalls 60 % des Grundfaktors als Tarifanpassungsfaktor zu.
    3. 2 Punkt 3
      Der Tarifanpassungsfaktor ist auf vier Dezimalstellen zu errechnen.
  1. Absatz 3,Von dieser Tarifanpassung gem. Absatz 2, nicht erfasst ist auch der Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Salzburg.
  2. Absatz 4,Die SGKK gibt der ÄKS die Beitragseinnahmenerhöhungen gemäß Absatz eins und 2 bekannt.

Paragraph 31,, Rechnungslegung

  1. Absatz eins,Die Honorarabrechnung der im abgelaufenen Quartal durchgeführten Behandlungen und Leistungen ist vom Vertragsarzt bis spätestens am 15. des dem Quartalsende folgenden Monats der SGKK über Datenfernübertragung (übergangsweise noch auf Diskette) zu übermitteln. Zugleich sind, insoweit Paragraph 31 a, nichts Abweichendes bestimmt, der SGKK folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Strichaufzählung
      die Wegegebührenabrechnung,
    • Strichaufzählung
      (histologische) Befunde, soweit diese nach dem Honorartarif als Begründung der Verrechnung vorgesehen sind,
    • Strichaufzählung
      eingeholte Bewilligungen gem. Paragraph 25, Absatz 5,,
    • Strichaufzählung
      e-card-Ersatzbelege (Anhang C zu Paragraph 15,),
    • Strichaufzählung
      Patienten-Bestätigung (Anhang A zu Paragraph 15,),
    • Strichaufzählung
      Überweisungs- und Zuweisungsscheine,
    • Strichaufzählung
      Datenbegleitliste mit Summenaufstellung,
    • Strichaufzählung
      Sämtliche in der EDV-Abrechnung nicht erfassbare, nach den Bestimmungen des Honorartarifes erforderliche abrechnungsrelevante Daten.
    Diese Unterlagen müssen jedenfalls einen Vertragsarztstempel aufweisen.
    (Hinweis: Überdies sind die Dokumentationen für die Vorsorgeuntersuchung nämlich: Befundblatt Allgemeines Programm, Dokumentationsblatt Mammographie, Dokumentationsblatt PAP-Abstrich [sobald die elektronische Übermittlung auch technisch möglich ist – Zeitpunkt derzeit noch nicht bekannt] und Befundblatt Koloskopie auf dem vorgesehenen elektronischen Weg zu übermitteln, in anderen Fällen mit den übrigen Unterlagen vorzulegen.)
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen und näheren Bestimmungen der EDV-Rechnungslegung sind im Anhang B zu Paragraph 25, geregelt. Die Datensätze und sonstigen Unterlagen sind nach VTrn und danach alphabetisch nach Patientennamen zu sortieren. Der Vertragsarzt haftet dafür, dass die verrechneten Leistungen mit den erbrachten Leistungen übereinstimmen sowie für die Richtigkeit der zur Verrechnung abgesandten ärztlichen Daten und Abrechnungsdaten.
  3. Absatz 3,Übermittelt der Vertragsarzt ohne triftige Begründung seine Abrechnung später als einen Monat nach Ablauf des Vorlagetermins gem. Absatz eins,, kann die SGKK die Honorarvorauszahlung gem. Paragraph 32, Absatz eins bis zur Vorlage der Abrechnung einstellen. Für länger als drei Jahre zurückliegende Leistungen erfolgt keinesfalls eine Honorierung. Verspätet eingelangte Abrechnungen können von der SGKK auch erst im Zuge der nächstfolgenden Quartalsabrechnung bearbeitet werden. Die wiederholte, erheblich verspätete (Überschreitung des Vorlagetermines um mehr als drei Wochen) Vorlage von Abrechnungen ohne triftigen Grund stellt einen Vertragsverstoß dar und kann nach dreimaliger schriftlicher (eingeschriebener) Verwarnung zur Vertragskündigung führen.
  4. Absatz 4,Pro Abrechnungszeitraum (Quartal) ist nur die Übermittlung einer kompletten Abrechnung gem. Absatz eins, zulässig. Eine Nachverrechnung einzelner Leistungspositionen aus Behandlungsfällen, die bereits in einem früheren Quartal abgerechnet wurden, ist in begründeten Ausnahmefällen nur bis spätestens zum Abrechnungstermin des 4. auf das Quartal der Leistungserbringung folgenden Quartals zulässig und erfordert eine (nach VTrn getrennte) Auflistung der Patientendaten (Zuname, Vorname und Versicherungsnummer), des jeweiligen Behandlungsdatums, der betreffenden Leistungsposition samt allenfalls dazu gem. Honorartarif notwendiger Begründung bzw. Befundbeilage.
  5. Absatz 5,Einwendungen gegen die Honorarabrechnung müssen von den Parteien des Einzelvertrages bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Sechsmonate-Frist beginnt für den Vertragsarzt mit der Zahlung des Honorars, für den VTr mit dem Einlangen der Honorarabrechnung und betrifft Mängel, die aus der Abrechnung erkennbar sind. Wenn der Arzt die Bestimmungen des Paragraph 21, nicht beachtet, ist eine Beanstandung des VTrs nur innerhalb von neun Monaten nach Einlangen der Verordnung beim VTr zulässig.
  6. Absatz 6,Im Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienst eingeteilte Nichtvertragsärzte haben ihre Honorarabrechnung (Einzelleistungen gemäß den Bestimmungen des Honorartarifs) entsprechend den vorstehenden Bestimmungen einzureichen.
  7. Absatz 7,Der Vertragsarzt und der im Bereitschaftsdienst eingeteilte Nichtvertragsarzt wird allenfalls (auch durch einen Vertreter in der eigenen Ordination erbrachte) ärztliche Leistungen im Falle der Anspruchsberechtigung für die Behandlung seiner eigenen Person, des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, der Kinder, Enkel und Eltern, soweit diese im gemeinsamen Haushalt leben, dem VTr nicht verrechnen; er ist jedoch zur Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln für Rechnung des VTrs in diesen Fällen berechtigt. Dasselbe gilt für die Person und die entsprechenden Angehörigen des Praxisnachfolgers einer Übergabepraxis und des Vertreters in einer „Jobsharing-Praxis“, auch bei Behandlung durch den jeweils anderen Arzt.

Paragraph 31 a,, administrative Erleichterungen

SGKK und ÄKS vereinbaren folgende

  1. Absatz eins,administrative Erleichterung für die Vertragsärzte:
    1. Litera a
      Es wird grundsätzlich auf die Ausstellung der („o-card“-)Bestätigungen Anhang A zu Paragraph 15, verzichtet, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
      Die SGKK ist berechtigt, von Vertragsärzten, die eine auffällig hohe bzw. steigende Zahl von o-card-Anspruchsprüfungen aufweisen, ab dem der Zustellung der Aufforderung nächstfolgenden Quartalsbeginn wieder die Ausstellung und Vorlage der Bestätigungen zu verlangen.
      Die SGKK ist berechtigt, bei einem signifikanten generellen Ansteigen der o-card-Anspruchsprüfungen mit eingeschriebenem Brief an die ÄKS (unter Einhaltung einer zumindest 3monatigen Frist) die Aufhebung der Verpflichtung ab Beginn des nächsten Halbjahres für alle Vertragsärzte zu widerrufen.
      Besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung, genügt die Vorlage einer Bestätigung pro Patient und Quartal.
    2. Litera b
      Es wird grundsätzlich auf die generelle Vorlage der histologischen Befunde für Leistungspositionen der Operationsgruppe römisch eins verzichtet. Die SGKK bleibt aber berechtigt, von Vertragsärzten für bestimmte Abrechnungszeiträume zu Prüfzwecken, oder im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung operativer Leistungspositionen bzw. des Verdachtes der Unzweckmäßigkeit oder Unwirtschaftlichkeit von Operationen die Vorlage der histologischen Befunde entsprechend den Bestimmungen der Honorarordnung zu verlangen.
    3. Litera c
      Mit Ausnahme von Überweisungen bzw. Zuweisungen zu Fachärzten der Chirurgie, Inneren Medizin, Neurologie, Urologie, Physikalische Medizin und „technische Fächer“ (Paragraph 25, Absatz 2, Litera d,) sowie Zuweisungen innerhalb desselben Fachgebietes wird auf die zwingende Vorlage der Überweisungs- bzw. Zuweisungsscheine verzichtet. Davon unberührt bleibt die Anforderung dieser Scheine in Einzelfällen (bzw. bei Schwerpunktprüfungen für bestimmte Quartale).
      Das med. chem. Vertragslabor ist berechtigt, Überweisungsscheine in gescannter Form mit der Abrechnung zu übermitteln. Der Scan wird als gemeinsame Grundlage der Verrechnung anerkannt (die Überweisungsscheine sind in Papierform nicht weiter aufzubewahren). Sollte der Scan aufgrund schlechter Qualität (Auflösung) unleserlich sein, hat das med. chem. Vertragslabor auf Anforderung der SGKK ein leserliches Exemplar nachzureichen. Schlecht oder nicht lesbare handschriftliche Anmerkungen des zuweisenden Arztes sind von diesem auf Verlangen der SGKK leserlich nachzureichen.
      Weiters ist das med. chem. Vertragslabor berechtigt, die Übertragung von Laboranforderungen und -ergebnissen zwischen Zuweiser und Labor über eine sichere webbasierte Verbindung durchzuführen. Die Details sind in einer Sondervereinbarung zum Einzelvertrag des med. chem. Labors zu regeln.
    4. Litera d
      Es wird auf die generelle Vorlage der Chefarztbewilligungen für die Verrechnung der Pos. 436 und 476 im Zuge der Honorarabrechnung verzichtet. Die SGKK kann deren Vorlage jedoch von einzelnen Vertragsärzten (mit auffälliger Verrechnungshäufigkeit) weiterhin verlangen.
    5. Litera e
      Die Vorlage der Positionsaufstellung (Summenaufstellung) kann – mit Ausnahme bei Fachärzten für medizinisch chemische Labordiagnostik – entfallen.
    6. Litera f
      Sofern lediglich eine Pos. 062 oder 063 (Visiten in Alters- und Pflegeheimen; somit im Rahmen des Gesamtaufwandes gem. Paragraph 27, Absatz 2,) verrechnet wird, zumindest eine online-Anspruchsprüfung im Quartal erfolgte und keine GINA-Box vor Ort zur Verfügung steht, wird für Patienten, bei denen bereits eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt, auf die Nacherfassung jeder Konsultation (Paragraph 13, Absatz 3,) verzichtet.
  2. Absatz 2,Systematik für die Diagnoseangabe bei der Abrechnung:
    An erster Stelle wird (werden) die für die konkrete Quartalsabrechnung aktuelle(n) Diagnose(n) und erst anschließend die behandlungskausale(n) Diagnose(n) angegeben. Diagnosen aus länger zurückliegenden Abrechnungsquartalen, die für die Behandlung bzw. die konkrete Quartalsabrechnung ohne Relevanz sind, sollen nicht angeführt werden.

Paragraph 32,, Akontierung; Restzahlung; vorläufige Zahlung

  1. Absatz eins,Die VTr leisten zum Monatsende vorläufige Zahlungen (Akontierungen) und zwar für den ersten Monat eines Quartals 25 %, den zweiten Monat 37,5 % und den dritten Monat 16 % des voraussichtlichen Honorares. (Berechnungsgrundlage ist das ausbezahlte Honorar des entsprechenden Quartals des Vorjahres; bei neuen Einzelverträgen wird auf die Zahl der im abgelaufenen Monat angefallenen Behandlungsfälle Bezug genommen.)
  2. Absatz 2,Die Auszahlung des nach Berücksichtigung der gem. Absatz eins, geleisteten Akontierungen, des Abzugs der der ÄKS abzuführenden Kammerbeiträge und -umlagen sowie allfälliger sonstiger Einbehalte verbleibenden Honorares erfolgt zum 15. des vierten Monats nach dem Ende des fristgerecht abgerechneten Quartals.
  3. Absatz 3,Wird vom VTr eine Überprüfung der Honorarabrechnung durch den Schlichtungsausschuss (die paritätische Schiedskommission) beantragt, so ist der strittige Honoraranteil bei aufrechtem (ungekündigtem) Einzelvertrag als vorläufige Zahlung anzuweisen. Der Honoraranteil, der vom Schlichtungsausschuss (von der paritätischen Schiedskommission) rechtskräftig gestrichen wird, kann bei der nächsten Honorarauszahlung in Abzug gebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Honorarzahlungen werden von der SGKK auf das vom Vertragsarzt schriftlich bekannt gegebene Bankkonto geleistet.

Paragraph 33,, Eventualklausel betreffend die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Für den Fall und ab Wirksamkeitsbeginn des Ausscheidens auch der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus Paragraph 2, des Gesamtvertrages wird die Staffelgrenze gem. Paragraph 26, Absatz eins, (Grundvergütung) von 1.044 bzw. 1.045 auf 1.000 bzw. 1.001 und werden die Umsatzrabattstaffeln der Fachärzte für Radiologie um 3,69 % vermindert. Das Gesamthonorarvolumen für Bereitschaftsdienst und Vertretung (gemäß Paragraph 25, Absatz 6,) wird um 3,1 % vermindert, der Gesamtaufwand für die Pos. 062 und 063 (gemäß Paragraph 27, Absatz 2,) wird um 4,5 % vermindert, alle Wegegebührenpauschalen (mit Ausnahme der Pos. 014 bis 016) werden um 7,7 % vermindert und fällt der Beitrag der SVB gem. Paragraph 25, Absatz 6, weg.

Abschnitt römisch sechs

Paragraph 34,, Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,Streitigkeiten zwischen dem Vertragsarzt und dem VTr sollen einvernehmlich beigelegt werden. Hiebei wird der VTr, soweit Fragen der ärztlichen Behandlung berührt werden, durch den Chefarzt vertreten (Paragraph 24,). Kommt eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zustande, so wird der Streitfall in einem Schlichtungsausschuss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorbehandelt.
  2. Absatz 2,Der Schlichtungausschuss besteht aus je einem ärztlichen und einem rechtskundigen Vertreter der ÄKS und der SGKK. Der beteiligte Vertragsarzt ist zu einer schriftlichen Stellungnahme oder zur Teilnahme an der Verhandlung einzuladen.
  3. Absatz 3,Der Schlichtungsausschuss trifft mit Stimmenmehrheit eine Vorentscheidung; er bestimmt die vom VTr dem Vertragsarzt zu zahlende Vergütung für Leistungen aus dem Vertrag, wobei er einzelne Leistungen als nicht begründet streichen oder die Honorarabrechnung in angemessener Weise kürzen kann. Der Schlichtungsausschuss ist überdies berechtigt, den Ersatz zu bestimmen, den der Vertragsarzt bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des Paragraph 21, dem VTr zu leisten hat.
  4. Absatz 4,Die Vorentscheidung ist entsprechend zu begründen und dem Vertragsarzt sowie dem VTr mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben, wobei auf die Möglichkeit eines Einspruches gemäß Absatz 5, hinzuweisen ist.
  5. Absatz 5,Der Vertragsarzt und der VTr können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorentscheidung des Schlichtungsausschusses mittels eingeschriebenen Briefes bei der paritätischen Schiedskommission eine Entscheidung dieser Kommission beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt die Vorentscheidung des Schlichtungsausschusses als bindender Schiedsspruch.

Abschnitt römisch sieben

Paragraph 35,, Inkrafttreten; Verzeichnis der Anhänge

  1. Absatz eins,Dieser Gesamtvertrag mit seinen Anhängen tritt am 01.01.2011 in Kraft und an die Stelle des Gesamtvertrages vom 31.10.1956 und seiner Anhänge sowie der davor abgeschlossenen gesamtvertraglichen (Zusatz)Vereinbarungen. Davon unberührt bleibt die gesamtvertragliche Vereinbarung über die Gewährung einer Treueprämie.
  2. Absatz 2,Im Falle technischer Änderungen oder wesentlicher Veränderungen der Rechtslage (z. B. Einführung des elektronischen Rezeptes, Aufkündigung der gesamtvertraglichen Vereinbarung zwischen ÖÄK und Hauptverband über die e-card) ist der Gesamtvertrag anzupassen und sind bis dahin die geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Diese Neufassung des Gesamtvertrages ist auf alle am 31.12.2010 bestehenden Einzelverträge (Paragraph 8,) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Verzeichnis der Anhänge:

zu Paragraph

 

Anhang

3

A

Stellenplan für Ärzte und Gruppenpraxen für Allgemeinmedizin

 

B

Stellenplan für Fachärzte und fachärztliche Gruppenpraxen

4

A

Reihungsrichtlinien

6

A

Bereitschaftsdienstregelung für die Stadt Salzburg

6a

A

Nachzahlung für Mehrbelastung durch vakante Planstellen

8

A

Muster-Einzelvertrag

10

A

Befristete Teilung einer Vertragsstelle

12

A

Technische Beilage e-card

15

A

Patienten-Bestätigung

 

B

Muster-Erklärung

 

C

e-card-Ersatzbeleg

25

A

Honorartarif

 

B

Grundsätze der EDV-Rechnungslegung

  

Gesamtvertrag über die vertragliche Tätigkeit von Gruppenpraxen

29

A

Sonderbestimmungen für Übergabepraxen

35

  
 

B

Vereinbarung über die Treueprämie

Übersicht zu den Anlagen, Beilagen etc.

  1. Ziffer eins
    Zu Paragraph 3, - Anhang A - Stellenplan für Ärzte und Gruppenpraxen für Allgemeinmedizin
  2. Ziffer 2
    Zu Paragraph 3, - Anhang B - Stellenplan für Fachärzte und fachärztliche Gruppenpraxen
  3. Ziffer 3
    Zu Paragraph 4, - Anhang A - Reihungsrichtlinien
  4. Ziffer 4
    Zu Paragraph 6, - Anhang A - Bereitschaftsdienstregelung für die Stadt Salzburg
  5. Ziffer 5
    Zu Paragraph 6 a, - Anhang A - Nachzahlung für Mehrbelastung durch vakante Planstellen
  6. Ziffer 6
    Zu Paragraph 8, - Anhang A - Muster-Einzelvertrag
  7. Ziffer 7
    Zu Paragraph 10, - Anhang A - Befristete Teilung einer Vertragsstelle
  8. Ziffer 8
    Zu Paragraph 12, - Anhang A - Technische Beilage e card
  9. Ziffer 9
    Zu Paragraph 15, - Anhang A - Patienten-Bestätigung
  10. Ziffer 10
    Zu Paragraph 15, - Anhang B - Muster-Erklärung
  11. Ziffer 11
    Zu Paragraph 15, - Anhang C - e card-Ersatzbeleg
  12. Ziffer 12
    Zu Paragraph 25, - Anhang A - Honorartarif
  13. Ziffer 13
    Zu Paragraph 25, - Anhang B - Grundsätze der EDV-Rechnungslegung
  14. Ziffer 14
    Gesamtvertrag über die vertragliche Tätigkeit von Gruppenpraxen
  15. Ziffer 15
    Zu Paragraph 29, - Anhang A - Sonderbestimmungen für Übergabepraxen
  16. Ziffer 16
    Zu Paragraph 35, - Anhang B - Vereinbarung über die Treueprämie