Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at |
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger |
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Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß § 31 Abs. 5 Z 23 ASVG:Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG: |
Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (RPGG 2012) |
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Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt - Allgemeines | |
Rechtsgrundlagen | § 1Paragraph eins, |
Geltungsbereich | § 2Paragraph 2, |
2. Abschnitt - Betreuung | |
Zeitaufwand | § 3Paragraph 3, |
Zubereitung von Mahlzeiten | § 4Paragraph 4, |
Einnahme von Mahlzeiten | § 5Paragraph 5, |
Sondenernährung | § 6Paragraph 6, |
Verrichtung der Notdurft | § 7Paragraph 7, |
An- und Auskleiden | § 8Paragraph 8, |
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch | § 9Paragraph 9, |
Einnahme von Medikamenten | § 10Paragraph 10, |
Mobilitätshilfe im engeren Sinn | § 11Paragraph 11, |
Erschwerniszuschlag | § 12Paragraph 12, |
3. Abschnitt - Hilfe | |
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Bedarfsgütern des täglichen | |
Lebens und Medikamenten | § 13Paragraph 13, |
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände | § 14Paragraph 14, |
Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial | § 15Paragraph 15, |
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn | § 16Paragraph 16, |
4. Abschnitt - Differenzierung der Pflegestufen 4, 5, 6 und 7 | |
Koordinierbare Pflege | § 17Paragraph 17, |
Einstufung bei einem Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden | § 18Paragraph 18, |
5. Abschnitt - geistige oder psychische Behinderung | |
Unterlagen | § 19Paragraph 19, |
Psychotische Zustandsbilder | § 20Paragraph 20, |
6. Abschnitt - diagnosebezogene Mindesteinstufungen | |
Mindesteinstufungen | § 21Paragraph 21, |
7. Abschnitt - weitere Bestimmungen | |
Alter | § 22Paragraph 22, |
Pflege in stationären Einrichtungen | § 23Paragraph 23, |
Pflege durch ambulante Dienste | § 24Paragraph 24, |
Pflege im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung | § 25Paragraph 25, |
Verstorbene Antragsteller | § 26Paragraph 26, |
8. Abschnitt - Administration | |
Erhöhte Familienbeihilfe | § 27Paragraph 27, |
Antragstellung | § 28Paragraph 28, |
Ärztliche oder pflegerische Begutachtung | § 29Paragraph 29, |
Schulung und Fortbildung der Sachverständigen | § 29aParagraph 29 a, |
Verfahrensdauer | § 30Paragraph 30, |
Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe | § 31Paragraph 31, |
Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens | § 32Paragraph 32, |
Sachleistungen statt Geldleistungen | § 33Paragraph 33, |
Qualitätssicherung | § 34Paragraph 34, |
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9. Abschnitt - Pflegegelddatenbank | |
Speicherung in die Pflegegelddatenbank | § 35Paragraph 35, |
10. Abschnitt - Inkrafttreten | § 36Paragraph 36, |
1. Abschnitt - Allgemeines
Rechtsgrundlagen
§ 1.Paragraph eins,
Grundlagen für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sind
§ 4 und § 4a des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2011,Paragraph 4 und Paragraph 4 a, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,,
die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 37/1999 idF BGBl. II Nr. 469/2008, über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 453/2011, im Folgenden „Verordnung“ genannt),die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008,, über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2011,, im Folgenden „Verordnung“ genannt),
die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend § 31 Abs. 5 Z 23 ASVG in der geltenden Fassung.die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG in der geltenden Fassung.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Diese Richtlinien gelten für alle Pensions- und Unfallversicherungsträger und das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Bei ihrer Anwendung ist zu beachten, dass das Pflegegeld
als Beitrag für pflegebedingte Mehraufwendungen zur Sicherung der notwendigen Betreuung und Hilfe zu verstehen ist und
zur Verbesserung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens führen soll.
2. Abschnitt - Betreuung
Zeitaufwand
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie in §§ 1 und 4 der Verordnung genannten Zeitansätze der Betreuung sind inDie in Paragraphen eins und 4 der Verordnung genannten Zeitansätze der Betreuung sind in
Richtwerte (§ 1 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 2),Richtwerte (Paragraph eins, Absatz 3, sowie Paragraph 4, Absatz 2,),
Mindestwerte (§ 1 Abs. 4) undMindestwerte (Paragraph eins, Absatz 4,) und
fixe Zeitwerte (§ 1 Abs. 5 und 6fixe Zeitwerte (Paragraph eins, Absatz 5 und 6
unterteilt.
(2)Absatz 2Die in § 1 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 2 der Verordnung genannten Richtwerte sind allgemeine Durchschnittswerte, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall sowohl über- als auch unterschritten werden können.Die in Paragraph eins, Absatz 3, sowie in Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung genannten Richtwerte sind allgemeine Durchschnittswerte, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall sowohl über- als auch unterschritten werden können.
(3)Absatz 3Abweichungen nach § 1 Abs. 4 der Verordnung sind bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungskalküls zu berücksichtigen. Wird der Mindestwert nicht ausgelöst (der Betreuungsbedarf liegt deutlich unter der Hälfte des Mindestwertes) und kann dieser daher nicht angerechnet werden, so ist dennoch der tatsächliche Betreuungsaufwand zu berücksichtigen und gesondert anzuführen.Abweichungen nach Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung sind bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungskalküls zu berücksichtigen. Wird der Mindestwert nicht ausgelöst (der Betreuungsbedarf liegt deutlich unter der Hälfte des Mindestwertes) und kann dieser daher nicht angerechnet werden, so ist dennoch der tatsächliche Betreuungsaufwand zu berücksichtigen und gesondert anzuführen.
Zubereitungen von Mahlzeiten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsEs kommt bei der Zubereitung von Mahlzeiten lediglich auf die körperliche, geistige und psychische Fähigkeit zur täglichen Zubereitung einer einfachen gekochten warmen Hauptmahlzeit und gegebenenfalls auf die Zumutbarkeit des Umganges mit gefährlichen Brennstoffen an. Auch eine fehlende oder eingeschränkte Sinnesfunktion ist zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Herstellung einer einfachen gekochten warmen Hauptmahlzeit ist täglich vorauszusetzen. Die ausschließliche Verköstigung mit aufgewärmten Speisen (Tiefkühlkost oder Konserven) ist auch dann nicht zumutbar, wenn sie mit verhältnismäßig geringem Zeitaufwand möglich wäre.
(3)Absatz 3Im Zusammenhang mit der Nahrungszubereitung ist nicht nur die Bedienung der (konkreten) Kochstelle zu berücksichtigen, sondern auch die notwendige Reinigung der verwendeten Geräte (Koch- und Essgeschirr, Kochstelle). Der Betreuungsbedarf bei der Zubereitung der Nahrung ist allerdings nur dann für die Beurteilung des Pflegebedarfes heranzuziehen, wenn diese Betreuung nicht nur aufgrund mangelnder Kochkenntnisse erforderlich ist.
(4)Absatz 4Vorschneiden oder Passieren von Teilen der Mahlzeit oder der gesamten Mahlzeit sind durch den vorgesehenen Mindestwert (eine Stunde täglich) abgedeckt.
Einnahme von Mahlzeiten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsBei der Notwendigkeit einer Betreuung beim Einnehmen der Mahlzeiten (Eingeben, Anleiten, wiederholt auffordern und/oder beaufsichtigen) ist unabhängig davon, ob diese beispielsweise mit Gabel, Löffel, Trinkflasche oder über eine liegende Ernährungssonde erfolgt, der vorgesehene Mindestwert von 30 Stunden pro Monat anzurechnen.
(2)Absatz 2Wenn eine vorgeschnittene oder breiige Nahrung selbständig, d.h. ohne Anleitung, wiederholte Aufforderung und/oder Beaufsichtigung aufgenommen werden kann, ist kein Pflegebedarf anzurechnen.
Sondenernährung
§ 6.Paragraph 6,
Bei liegender PEG-Sonde und erforderlicher Hilfe durch eine dritte Person sind der Pflegebedarf für die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten sowie für die Sondenpflege zu berücksichtigen. Müssen bei liegender Sonde zusätzlich Medikamente eingenommen werden, so ist auch der dafür vorgesehene Zeitwert (3 Stunden monatlich bei Verabreichung über den Mund bzw. 5 Stunden monatlich bei parentaler/subcutaner Verabreichung) anzurechnen.
Verrichtung der Notdurft
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Frage, ob jemand außerstande ist, seine/ihre Notdurft zu verrichten, ist danach zu beantworten, ob der/die Betreffende imstande ist, eine ordnungsgemäß installierte Toilette aufzusuchen, sie vollständig bestimmungsgemäß zu benützen und sich nach den Stoffwechselverrichtungen ausreichend zu reinigen.
(2)Absatz 2Bei vorliegender Unfähigkeit zur selbständigen Reinigung ist in Fällen, in denen Stuhl- und/oder Harninkontinenz vorliegt, sowohl der Pflegebedarf für die „Reinigung bei Inkontinenz“, als auch für die „Verrichtung der Notdurft“ und erforderlichenfalls für die „tägliche Körperpflege“ anzurechnen.
(3)Absatz 3Falls die Notdurft unter Verwendung eines Leibstuhles ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, die Entleerung und Reinigung des Leibstuhles jedoch nur mit Unterstützung einer Pflegeperson bewerkstelligt werden kann, ist für die Entsorgung des Leibstuhles durch eine Pflegeperson ein Zeitbedarf von 10 Stunden pro Monat anzurechnen, jedoch kein Pflegebedarf für die Verrichtung der Notdurft selbst.
An- und Auskleiden
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer für die Betreuung beim An- und Auskleiden vorgesehene Richtwert ist für das vollständige An- und Auskleiden mit üblicher Kleidung (einmal täglich auch mit Mantel, Ausgehschuhen und Kopfbedeckung) zu verstehen. Dabei ist zu prüfen, ob einfache Hilfsmittel verwendet werden können (z.B. langer Schuhlöffel).
(2)Absatz 2Benötigt der/die Pflegebedürftige aufgrund einer psychischen oder geistigen Behinderung Anleitung zum An- und Auskleiden, ist der Richtwert von 20 Stunden pro Monat als Pflegebedarf ebenfalls für das komplette An- und Auskleiden anzurechnen. Falls der Kleiderwechsel selbständig durchgeführt werden kann, jedoch der/die Pflegebedürftige
der Anleitung bei der Auswahl einer adäquaten Kleidung oder
der Anleitung zum regelmäßigen Wäschewechsel
bedarf, ist für diese teilweise Anleitung ein jeweils geringerer Pflegebedarf heranzuziehen.
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2)Absatz 2Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch behinderte Menschen oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist, die einen entsprechenden zeitlichen Aufwand erfordert. Für die Motivationsgespräche der Betreuungspersonen mit geistig oder psychisch behinderten Menschen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung ist von einem zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat für diese Betreuungsmaßnahme auszugehen.Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch behinderte Menschen oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist, die einen entsprechenden zeitlichen Aufwand erfordert. Für die Motivationsgespräche der Betreuungspersonen mit geistig oder psychisch behinderten Menschen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung ist von einem zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat für diese Betreuungsmaßnahme auszugehen.
(3)Absatz 3Wird bei der Begutachtung das Motivationsgespräch im Sinne des Abs. 2 als Betreuungsbedarf angerechnet, so ist dies im Sachverständigengutachten zu begründen.Wird bei der Begutachtung das Motivationsgespräch im Sinne des Absatz 2, als Betreuungsbedarf angerechnet, so ist dies im Sachverständigengutachten zu begründen.
Einnahme von Medikamenten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsBei üblicher Medikation sind 3 Stunden pro Monat als Pflegebedarf anzurechnen. Bei Notwendigkeit besonders häufiger Verabreichung kann der Pflegebedarf mit 5 Stunden pro Monat angerechnet werden.
(2)Absatz 2Bei oraler Medikation sind grundsätzlich 3 Stunden pro Monat als Pflegebedarf anzurechnen.
Mobilitätshilfe im engeren Sinn
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsMobilitätshilfe im engeren Sinn umfasst die notwendige Unterstützung z. B. beim Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, Gehen, Stehen und Treppensteigen, sowie bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im eigenen (inneren) Wohnbereich und bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln. Weiters ist darunter die Hilfe beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen, zu verstehen. Als Richtwert für den hiefür erforderlichen Betreuungsaufwand durch eine Pflegeperson sind gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung 15 Stunden pro Monat zu berücksichtigen.Mobilitätshilfe im engeren Sinn umfasst die notwendige Unterstützung z. B. beim Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, Gehen, Stehen und Treppensteigen, sowie bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im eigenen (inneren) Wohnbereich und bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln. Weiters ist darunter die Hilfe beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen, zu verstehen. Als Richtwert für den hiefür erforderlichen Betreuungsaufwand durch eine Pflegeperson sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung 15 Stunden pro Monat zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Notwendige Unterstützung im Sinne des Abs. 1 ist auch gegeben, wenn die Begleitung im eigenen Wohnbereich aufgrund eines Orientierungsverlustes oder zwecks Verhinderung einer Verletzung (z.B. bei Schwindelzuständen, die wiederholt zu Stürzen geführt haben) erforderlich ist.Notwendige Unterstützung im Sinne des Absatz eins, ist auch gegeben, wenn die Begleitung im eigenen Wohnbereich aufgrund eines Orientierungsverlustes oder zwecks Verhinderung einer Verletzung (z.B. bei Schwindelzuständen, die wiederholt zu Stürzen geführt haben) erforderlich ist.
Erschwerniszuschlag
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsSchwerst behinderten Kindern und Jugendlichen sowie Menschen mit schwerer geistiger oder schwerer psychischer Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, gebührt bei Vorliegen Pflege erschwerender Faktoren ein zusätzlicher Pauschalwert (Erschwerniszuschlag):
(2)Absatz 2Pflege erschwerende Faktoren liegen bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen vor, wenn zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen bestehen. Es gebührt ein Erschwerniszuschlag
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: 50 Stunden pro Monat
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: 75 Stunden pro Monat.
(3)Absatz 3Pflege erschwerende Faktoren liegen bei Menschen mit schwerer geistiger oder schwerer psychischer Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung vor, wenn schwerwiegende Störungen des Verhaltens, in Summe verursacht durch Defizite des Orientierungsvermögens, des Antriebs, der Denkleistung, der emotionalen Kontrolle und der sozialen Fähigkeiten bestehen. Es gebührt ein Erschwerniszuschlag
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: 25 Stunden pro Monat.
3. Abschnitt - Hilfe
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Bedarfsgütern des täglichen Lebens und Medikamenten
§ 13.Paragraph 13,
Die Lage der Wohnung (Stockwerk) und die Wegstrecke zur nächsten Einkaufsmöglichkeit sind für den Hilfebedarf bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Bedarfsgütern des täglichen Lebens und Medikamenten zu berücksichtigen.
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsUnter Wohnungsreinigung ist die laufend notwendige Wohnungsreinigung, allenfalls unter Verwendung zumutbarer technischer Hilfsmittel, das Aufbetten der Schlafstelle und das Staubabwischen zu verstehen.
(2)Absatz 2Ein Hilfsbedarf liegt vor, wenn das für eine Einzelperson übliche Mindestausmaß an Wohnraum (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad und etwaige dazugehörige Nebenräume) ohne fremde Hilfe nicht mehr gereinigt werden kann.
Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial
§ 15.Paragraph 15,
Bei der Prüfung, ob der Wohnraum ordnungsgemäß beheizt werden kann, ist generell von der konkreten Heizeinrichtung der Wohnung auszugehen. Es ist nicht nur auf die Bedienung der vorhandenen Heizmöglichkeit Bedacht zu nehmen, sondern auch auf deren Reinigung. Bei vorhandener Zentralheizung kann kein Hilfsbedarf berücksichtigt werden, wenn die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (z. B. Fernwärme, Gasetagenheizung).
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsMobilitätshilfe im weiteren Sinn umfasst Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereiches bei allen Abläufen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. Für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gilt nach § 2 Abs. 3 der Verordnung ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat.Mobilitätshilfe im weiteren Sinn umfasst Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereiches bei allen Abläufen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. Für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gilt nach Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat.
(2)Absatz 2Die mangelnde Fähigkeit zur Manipulation mit Geld kann für sich allein keinen anrechenbaren Pflegebedarf bewirken.
(3)Absatz 3Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gebührt ein Pauschalwert bis höchstens 50 Stunden pro Monat für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
4. Abschnitt - Differenzierung der Pflegestufen 4, 5, 6 und 7
Koordinierbare Pflege
§ 17.Paragraph 17,
Koordinierbare Pflege ist möglich, wenn die Pflege entsprechend einem Pflegeplan erfolgen kann.
Einstufung bei einem Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden
§ 18.Paragraph 18,
Liegt ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden pro Monat vor, gebührt Pflegegeld:
in der Höhe der Stufe 4, wenn eine koordinierbare Pflege tagsüber möglich ist und im Regelfall während der Nacht keine Betreuungsmaßnahmen zu erbringen sind.
in der Höhe der Stufe 5, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.
in der Höhe der Stufe 6, wenn
zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
in der Höhe der Stufe 7, wenn
keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
ein gleichzuachtender Zustand (z. B. dauernder Einsatz technischer Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt.
5. Abschnitt - geistige oder psychische Behinderung
Unterlagen
§ 19.Paragraph 19,
Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von geistig oder psychisch behinderten Menschen sind insbesondere Pflegedokumentationen und Pflegeberichte zu berücksichtigen und im Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind zur Begutachtung Fachärzte/Fachärztinnen für Neurologie und/oder Psychiatrie beizuziehen.
Psychotische Zustandsbilder
§ 20.Paragraph 20,
Akute Psychosen sind für die Begutachtung nach dem BPGG nicht relevant, weil es sich um akut behandlungsbedürftige Geschehen handelt.
6. Abschnitt - diagnosebezogene Mindesteinstufungen
Mindesteinstufungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDiagnosebezogene Mindesteinstufungen sind nach § 4a BPGG vorzunehmen. Wenn aktuelle ärztliche Befunde in diesen Fällen vorhanden sind, aus denen zweifelsfrei der Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) abgeleitet werden kann, so kann von einer weiteren (fach)ärztlichen Begutachtung abgesehen werden.Diagnosebezogene Mindesteinstufungen sind nach Paragraph 4 a, BPGG vorzunehmen. Wenn aktuelle ärztliche Befunde in diesen Fällen vorhanden sind, aus denen zweifelsfrei der Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) abgeleitet werden kann, so kann von einer weiteren (fach)ärztlichen Begutachtung abgesehen werden.
(2)Absatz 2Eine Begutachtung zur Feststellung eines allenfalls höheren funktionell bedingten Pflegebedarfes gegenüber der diagnosebezogenen Mindesteinstufung hat immer zu erfolgen.
7. Abschnitt - weitere Bestimmungen
Alter
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDas Alter eines Menschen allein ist für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht bedeutsam.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß bei einem nicht behinderten Kind (Jugendlichen) hinausgeht.
(3)Absatz 3Für die Begutachtung ist das Konsensuspapier zur einheitlichen ärztlichen oder pflegerischen Begutachtung nach dem Bundespflegegeldgesetz, das in Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Entscheidungsträger erstellt wurde, heranzuziehen.
Pflege in stationären Einrichtungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDie Pflegebedürftigkeit eines Menschen, der in einer stationären Einrichtung (z.B. Pflegeheim, Sanatorium) untergebracht ist, ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie die Pflegebedürftigkeit von Menschen, die außerhalb einer solchen Einrichtung leben.
(2)Absatz 2Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Menschen in stationären Einrichtungen sind
vom Pflegepersonal Informationen einzuholen
die vorhandenen Dokumentationen zu berücksichtigen
und im Sachverständigengutachten anzuführen.
Pflege durch ambulante Dienste
§ 24.Paragraph 24,
Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, haben die Sachverständigen die Pflegedokumentationen dieser Dienste nachzufragen und gegebenenfalls bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen und im Sachverständigengutachten anzuführen.
Pflege im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung
§ 25.Paragraph 25,
Bei Pflegebedürftigen, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung 1994 betreut werden, sind bei der Begutachtung Informationen der Betreuungskräfte zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation einzuholen. Ebenso sind zur Verfügung gestellte Dokumentationen über die Betreuung und Haushaltsbücher zu berücksichtigen. Für die Betreuungskräfte besteht Auskunftspflicht. Bei Pflegebedürftigen, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß Paragraph 159, Gewerbeordnung 1994 betreut werden, sind bei der Begutachtung Informationen der Betreuungskräfte zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation einzuholen. Ebenso sind zur Verfügung gestellte Dokumentationen über die Betreuung und Haushaltsbücher zu berücksichtigen. Für die Betreuungskräfte besteht Auskunftspflicht.
Verstorbene Antragsteller/Antragstellerin
§ 26.Paragraph 26,
Ist der Antragsteller/die Antragstellerin vor der ärztlichen oder pflegerischen Begutachtung verstorben, hat die Einstufung aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu erfolgen. Der Entscheidungsträger ist verpflichtet, nach Möglichkeit entsprechende medizinische (pflegerische) Unterlagen zu beschaffen.
8. Abschnitt - Administration
Erhöhte Familienbeihilfe
§ 27.Paragraph 27,
Der Entscheidungsträger hat zu erheben, ob für den Pflegebedürftigen/die Pflegebedürftige erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) geleistet wird. Der Entscheidungsträger hat zu erheben, ob für den Pflegebedürftigen/die Pflegebedürftige erhöhte Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) geleistet wird.
Antragstellung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsZur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Pflegegeld ist der/die Pflegebedürftige selbst, sein/ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. Sachwalter berechtigt.
(2)Absatz 2Überdies kann ein Antrag auf Gewährung von Pflegegeld auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung durch den Pflegebedürftigen/die Pflegebedürftige für diesen durch dessen Familienmitglieder oder eingetragene PartnerIn und Haushaltsangehörige bzw. durch eine ihm/ihr nahestehende Person gestellt werden.
(3)Absatz 3Anträge, die vom Betroffenen/von der Betroffenen nicht gewollt sind, gelten als nicht gestellt. Ob ein Antrag gewollt ist, ist gegebenenfalls unabhängig von Wünschen allfälliger Begleitpersonen durch direkten Kontakt mit dem/der Betroffenen festzustellen.
(4)Absatz 4Ein Sozialhilfeträger hat unabhängig von Abs. 3 das Recht, einen Antrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang nach § 13 Abs. 1 BPGG bestehen. Diese Voraussetzungen sind im Antrag zu bescheinigen.Ein Sozialhilfeträger hat unabhängig von Absatz 3, das Recht, einen Antrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG bestehen. Diese Voraussetzungen sind im Antrag zu bescheinigen.
(5)Absatz 5Die amtswegige Leistungsfeststellung in der Unfallversicherung umfasst auch das Pflegegeld (§ 9 BPGG).Die amtswegige Leistungsfeststellung in der Unfallversicherung umfasst auch das Pflegegeld (Paragraph 9, BPGG).
Ärztliche oder pflegerische Begutachtung
§ 29.Paragraph 29,
Außer den Erfordernissen des § 8 der Verordnung in der geltenden Fassung soll von den Sachverständigen folgende Vorgangsweise bei der Begutachtung eingehalten werden: Außer den Erfordernissen des Paragraph 8, der Verordnung in der geltenden Fassung soll von den Sachverständigen folgende Vorgangsweise bei der Begutachtung eingehalten werden:
Hausbesuche bei AntragstellerInnen (Pflegebedürftigen) sind binnen einer angemessenen Frist anzukündigen und zum angegebenen Untersuchungstermin durchzuführen.
Bei Verständigung über den Hausbesuch soll auf das Recht des/der Pflegebedürftigen hingewiesen werden, auf seine/ihre Kosten eine Vertrauensperson zur Begutachtung beiziehen zu können.
Die Angaben der Vertrauensperson sind in angemessener Weise vom Sachverständigen im Sinne der Außenanamnese zu erheben und im Sachverständigengutachten anzuführen.
Die ärztliche oder pflegerische Begutachtung ist jeweils mit einem für alle Pensions- und Unfallversicherungsträger und das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einheitlichen Begutachtungsformular unter Beachtung kindergerechter Kriterien zu dokumentieren.
Die Gutachten sind den zuständigen Entscheidungsträgern elektronisch in der für die Vorlage in behördlichen Verfahren geforderten Form zu übermitteln. § 36 Abs. 3 ist anzuwenden.Die Gutachten sind den zuständigen Entscheidungsträgern elektronisch in der für die Vorlage in behördlichen Verfahren geforderten Form zu übermitteln. Paragraph 36, Absatz 3, ist anzuwenden.
Die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Gutachten ist sowohl von den Vertrauensärzten/Vertrauensärztinnen als auch von den Pflegefachkräften gegenüber den Entscheidungsträgern zu gewährleisten.
Schulung und Fortbildung der Sachverständigen
§ 29a.Paragraph 29 a,
Zur Sicherung einheitlicher Qualitätsstandards sind die Sachverständigen zur Schulung und Fortbildung verpflichtet, deren Absolvierung von den Entscheidungsträgern gefordert wird. Über die Absolvierung der einschlägigen Kurse sind Bestätigungen auszustellen und jederzeit auf Verlangen eines Entscheidungsträgers vorzuweisen. Insbesondere sind die Fähigkeiten zur Einstufung nach der Verordnung, die Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen für das Pflegegeld (BPGG) sowie der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes von den Sachverständigen nachzuweisen. Das jeweils aktuelle Konsensuspapier, das in Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Entscheidungsträger erarbeitet wurde, ist von den Sachverständigen bei der Befund- und Gutachtenserstellung jedenfalls zu beachten (§ 34 BPGG – übertragener Wirkungsbereich). Auch die geltenden Erlässe des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministeriums für Finanzen nach § 34 BPGG (übertragener Wirkungsbereich) zur Begutachtung sind zwecks einheitlicher Vorgangsweise ebenfalls zu berücksichtigen. Zur Sicherung einheitlicher Qualitätsstandards sind die Sachverständigen zur Schulung und Fortbildung verpflichtet, deren Absolvierung von den Entscheidungsträgern gefordert wird. Über die Absolvierung der einschlägigen Kurse sind Bestätigungen auszustellen und jederzeit auf Verlangen eines Entscheidungsträgers vorzuweisen. Insbesondere sind die Fähigkeiten zur Einstufung nach der Verordnung, die Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen für das Pflegegeld (BPGG) sowie der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes von den Sachverständigen nachzuweisen. Das jeweils aktuelle Konsensuspapier, das in Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Entscheidungsträger erarbeitet wurde, ist von den Sachverständigen bei der Befund- und Gutachtenserstellung jedenfalls zu beachten (Paragraph 34, BPGG – übertragener Wirkungsbereich). Auch die geltenden Erlässe des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministeriums für Finanzen nach Paragraph 34, BPGG (übertragener Wirkungsbereich) zur Begutachtung sind zwecks einheitlicher Vorgangsweise ebenfalls zu berücksichtigen.
Verfahrensdauer
§ 30.Paragraph 30,
Die Verfahrensdauer von der Antragstellung (Anträge auf Gewährung oder Erhöhung) bis zur Bescheiderteilung in Angelegenheiten des Bundespflegegeldgesetzes soll bei den Entscheidungsträgern in der Pensions- oder Unfallversicherung 60 Kalendertage nicht überschreiten. Für die Unfallversicherungsträger gilt dies für Erhöhungsanträge.
Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDer Anspruchsübergang tritt nach § 13 BPGG aufgrund einer Verständigung ohne weiteres Verfahren ein. Er muss nicht gesondert geltend gemacht werden.Der Anspruchsübergang tritt nach Paragraph 13, BPGG aufgrund einer Verständigung ohne weiteres Verfahren ein. Er muss nicht gesondert geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2Ergeben sich für den Entscheidungsträger Anhaltspunkte (z. B. durch Änderung der Anschrift), dass eine stationäre Pflege in einer der im § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtung vorliegt, sind Erhebungen durchzuführen, ob die pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers untergebracht ist und somit die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vorliegen.Ergeben sich für den Entscheidungsträger Anhaltspunkte (z. B. durch Änderung der Anschrift), dass eine stationäre Pflege in einer der im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BPGG genannten Einrichtung vorliegt, sind Erhebungen durchzuführen, ob die pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers untergebracht ist und somit die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, BPGG vorliegen.
(3)Absatz 3Die Bestätigung des Sozialhilfeträgers, dass die Kosten übernommen werden oder eine Kostenbeteiligung erfolgt, gilt als Verständigung nach § 13. Der Anspruchsübergang und ein allfälliges Ruhen treten mit dem Monat ein, der auf das Einlangen der Verständigung folgt.Die Bestätigung des Sozialhilfeträgers, dass die Kosten übernommen werden oder eine Kostenbeteiligung erfolgt, gilt als Verständigung nach Paragraph 13, Der Anspruchsübergang und ein allfälliges Ruhen treten mit dem Monat ein, der auf das Einlangen der Verständigung folgt.
(4)Absatz 4Ein Aufenthalt in einer Tagesheimstätte ist keine stationäre Pflege, auch wenn er regelmäßig erfolgt. § 13 BPGG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.Ein Aufenthalt in einer Tagesheimstätte ist keine stationäre Pflege, auch wenn er regelmäßig erfolgt. Paragraph 13, BPGG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsDie Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 1 BPGG ist auf juristische Personen nicht anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG ist auf juristische Personen nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 2 BPGG gilt auch für juristische Personen. Ein Land, eine Gemeinde oder ein Sozialhilfeträger ist bei Zutreffen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen berechtigt, nach dem Tod der pflegebedürftigen Person das Verfahren fortzusetzen.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG gilt auch für juristische Personen. Ein Land, eine Gemeinde oder ein Sozialhilfeträger ist bei Zutreffen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen berechtigt, nach dem Tod der pflegebedürftigen Person das Verfahren fortzusetzen.
Sachleistungen statt Geldleistungen
§ 33.Paragraph 33,
Wenn ein Entscheidungsträger feststellt, dass
Pflegegeld nicht widmungsgemäß verwendet wird, oder
eine entsprechende Kontrolle (§ 33b Abs. 2 BPGG) verweigert wird,eine entsprechende Kontrolle (Paragraph 33 b, Absatz 2, BPGG) verweigert wird,
ist im Sinne des § 20 Abs. 1 BPGG nach Befassung des zuständigen Sozialhilfeträgers die Geldleistung durch die Sachleistung zu ersetzen, damit eine dem Zweck des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) entsprechende Gesamtbetreuung und Hilfe sichergestellt wird.ist im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BPGG nach Befassung des zuständigen Sozialhilfeträgers die Geldleistung durch die Sachleistung zu ersetzen, damit eine dem Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins, BPGG) entsprechende Gesamtbetreuung und Hilfe sichergestellt wird.
Qualitätssicherung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie Entscheidungsträger haben Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor allem bei der Feststellung des Gesundheitszustandes des/der Pflegebedürftigen und bei der Durchführung des Pflegegeldverfahrens zu treffen.
(2)Absatz 2Die Entscheidungsträger haben das Recht zu überprüfen, ob eine im Rahmen der Voraussetzungen des § 1 BPGG und der §§ 1, 2 und 4 der Verordnung entsprechende sachgerechte Pflege gegeben ist.Die Entscheidungsträger haben das Recht zu überprüfen, ob eine im Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph eins, BPGG und der Paragraphen eins,, 2 und 4 der Verordnung entsprechende sachgerechte Pflege gegeben ist.
9. Abschnitt – Pflegegelddatenbank
Speicherung in die Pflegegelddatenbank
§ 35.Paragraph 35,
Die Entscheidungsträger haben sämtliche Daten hinsichtlich der Antragstellung und Auszahlung von Pflegegeld entsprechend den Vorgaben der Organisationsbeschreibung unverzüglich und vollständig in die Pflegegelddatenbank des Hauptverbandes einzuspeichern, um aus dieser zeitnahe und vollständige Auswertungen zu ermöglichen.
10. Abschnitt - Inkrafttreten
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDiese Richtlinien treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die bisher geltenden Richtlinien aufgehoben.
(3)Absatz 3Für den Fall, dass keine näheren Bestimmungen für die elektronische Gutachtensübermittlung nach § 29 Z 5 bestehen, genügt neben der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Gesundheitstelematik (Gesundheitstelematikgesetz und dessen Durchführungsregeln usw.) die elektronisch signierte Übermittlung an Empfangsadressen der Entscheidungsträger. Bis 31. Dezember 2012 dürfen Gutachten, soweit dies bis dahin auch nach dem Gesundheitstelematikgesetz bzw. allenfalls an dessen Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, noch nicht elektronisch übermittelt werden.Für den Fall, dass keine näheren Bestimmungen für die elektronische Gutachtensübermittlung nach Paragraph 29, Ziffer 5, bestehen, genügt neben der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Gesundheitstelematik (Gesundheitstelematikgesetz und dessen Durchführungsregeln usw.) die elektronisch signierte Übermittlung an Empfangsadressen der Entscheidungsträger. Bis 31. Dezember 2012 dürfen Gutachten, soweit dies bis dahin auch nach dem Gesundheitstelematikgesetz bzw. allenfalls an dessen Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, noch nicht elektronisch übermittelt werden.
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Die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (RPGG 2012) wurden von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 17. April 2012 beschlossen. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erfolgte mit Bescheid vom 22. Juni 2012, GZ: BMASK-43010/0047-IV/B/4/2012. |
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Für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: |
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