Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at |
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau |
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verlautbart gemäß § 158 B-KUVG in Verbindung mit § 456 ASVG in Verbindung mit § 455 ASVG:Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verlautbart gemäß Paragraph 158, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 456, ASVG in Verbindung mit Paragraph 455, ASVG: |
Krankenordnung 2009 |
Inhaltsverzeichnis
1.Abschnitt – Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen |
1.Unterabschnitt- Ärztliche Hilfe |
Ärztliche Hilfe | § 1Paragraph eins |
Leistungserbringung allgemein | § 2Paragraph 2 |
e-card und Europäische Krankenversicherungskarte und Bürgerkarte | § 3Paragraph 3 |
Ausstellung der e-card | § 4Paragraph 4 |
Allgemeine Verwendung der e-card und der EKVK, Information über Karteninhalte der e-card | § 5Paragraph 5 |
Benützung der e-card, der Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer Ersatzbescheinigung für Leistungen der Anstalt im In- und Ausland | § 6Paragraph 6 |
Ärztliche Hilfe mit Überweisungs- oder Zuweisungsschein | § 7Paragraph 7 |
Arztwechsel | § 8 bis § 9Paragraph 8 bis Paragraph 9 |
Verwendung der Bürgerkarte statt der e-card | § 10Paragraph 10 |
Europäische Krankenversicherungskarte – EKVK European Health Insurance Card – EHIC | § 11Paragraph 11 |
Gültigkeitsdauer der Europäischen Krankenversicherungskarte | § 12Paragraph 12 |
Einschränkungen für die Ausstellung einer EKVK | § 13Paragraph 13 |
Verlust, Sperre und Neuausstellung der e-card und der EKVK nach einer Verlustmeldung | § 14Paragraph 14 |
Änderung der Angaben auf der e-card und der EKVK | § 15Paragraph 15 |
Verzicht und Kartenrückgabe von e-card oder EKVK | § 16Paragraph 16 |
Behandlung in der Ordination | § 17Paragraph 17 |
Ärztliche Krankenbesuche | § 18Paragraph 18 |
Auswahl des zuständigen Arztes/der zuständigen Ärztin | § 19Paragraph 19 |
Besondere Mitteilungspflichten bei Leistungsinanspruchnahme | § 20Paragraph 20 |
2.Unterabschnitt – Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind |
Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen | § 21Paragraph 21 |
Physiotherapie | § 22Paragraph 22 |
Ergotherapie | § 23Paragraph 23 |
Psychotherapie durch Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen | § 24Paragraph 24 |
Diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin | § 25Paragraph 25 |
2. Abschnitt – Zahnbehandlung und Zahnersatz |
Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen | § 26Paragraph 26 |
3.Abschnitt – Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel |
Heilmittel | § 27Paragraph 27 |
Nachweis des Jahres-Nettoeinkommens | § 28Paragraph 28 |
Heilbehelfe und Hilfsmittel | § 29Paragraph 29 |
4.Abschnitt – Kostenerstattung |
Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten/Wahlärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen | § 30Paragraph 30 |
Keine Kostenerstattung | § 31Paragraph 31 |
Sonstige Vorschriften bei Kostenerstattung | § 32Paragraph 32 |
Kostenerstattung für die Behandlung durch Wahlzahnärzte/ Wahlzahnärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen und Wahleinrichtungen | § 33Paragraph 33 |
Heilmittelverordnung durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahlgruppenpraxen oder Wahleinrichtungen | § 34Paragraph 34 |
Kostenerstattung für Privatrezepte | § 35Paragraph 35 |
Kostenerstattung für Behandlungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind | § 36Paragraph 36 |
Kostenerstattung für Heilbehelfe | § 37Paragraph 37 |
Kostenerstattung für Hilfsmittel | § 38Paragraph 38 |
Kostenzuschuss für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege | § 39Paragraph 39 |
5. Abschnitt – Anstaltspflege |
Nächstgelegene geeignete Krankenanstalt | § 40, § 41Paragraph 40,, Paragraph 41 |
Kostenübernahmeerklärung | § 42Paragraph 42 |
Aufenthaltsbestätigung | § 43Paragraph 43 |
Arbeitsunfähigkeit nach Anstaltspflege | § 44Paragraph 44 |
Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege | § 45Paragraph 45 |
6. Abschnitt – Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit |
Bewilligungspflicht | §46 |
Verspäteter Antritt von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit | §47 |
Aufenthaltsbestätigung | §48 |
7. Abschnitt – Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft |
Wochengeld | § 49Paragraph 49 |
Kostenübernahmeerklärung | § 50Paragraph 50 |
8. Abschnitt- Überprüfung der ärztlichen Anordnungen und des Gesundheitszustandes |
Einhaltung der ärztlichen Anordnungen | § 51Paragraph 51 |
Krankenbesuchsdienst | § 52Paragraph 52 |
Prüfung des Gesundheitszustandes | § 53Paragraph 53 |
9. Abschnitt - Europäische Krankenversicherungskarte EKVK, zwischenstaatlicher Betreuungsschein, sonstige gemeinschaftsrechtliche oder bilaterale Anspruchsbescheinigungen |
Europäische Krankenversicherungskarte EKVK, zwischenstaatlicher Betreuungsschein, sonstige gemeinschaftsrechtliche oder bilaterale Anspruchsbescheinigungen | § 54Paragraph 54 |
10. Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten der Versicherten |
Meldepflicht | § 55Paragraph 55 |
Auskunftspflicht | § 56Paragraph 56 |
11. Abschnitt – Vorherige chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung |
Vorherige chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung | § 57Paragraph 57 |
12. Abschnitt – Regelung für Härtefälle |
Härtefälle | § 58Paragraph 58 |
13. Abschnitt – Krankengeld |
Betreuungs- und Auszahlungsstellen | § 59Paragraph 59 |
Arbeitsunfähigkeitsmeldung | § 60Paragraph 60 |
Meldung des Arbeitsentgeltes | § 61Paragraph 61 |
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit | § 62Paragraph 62 |
14. Abschnitt – Schlussbestimmungen |
Wirksamkeitsbeginn | § 63Paragraph 63 |
Anhang 1: Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel, für die keine vorherige Zustimmung der Anstalt erforderlich ist |
Anhang 2: Leistungen, für die eine chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung erforderlich ist |
Anhang 3: Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte |
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1. ABSCHNITT
Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen
(§ 63 B-KUVG)1. ABSCHNITT, Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen, (Paragraph 63, B-KUVG)
1.UNTERABSCHNITT
Ärztliche Hilfe
(§ 63 B-KUVG)Ärztliche Hilfe, (Paragraph 63, B-KUVG)
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ärztliche Hilfe wird von der Anstalt durch
Vertragsärzte/Vertragsärztinnen,
eigene Einrichtungen (z. B. Ambulatorien),
geleistet, soweit sie ausreichend und zweckmäßig ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Wahlarzt/Wahlärztin ist jede/r freiberuflich tätige Arzt/Ärztin, der/die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Abs. 2) abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung nach Abs.2 abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Abs. 2) abgeschlossen hat.geleistet, soweit sie ausreichend und zweckmäßig ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Wahlarzt/Wahlärztin ist jede/r freiberuflich tätige Arzt/Ärztin, der/die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Absatz 2,) abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung nach Absatz 2, abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Absatz 2,) abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Ärztliche Hilfe als Sachleistung wird nach § 6Ärztliche Hilfe als Sachleistung wird nach Paragraph 6
bei einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin,
bei einer Vertrags-Gruppenpraxis,
bei einer Vertragseinrichtung,
in einer eigenen Einrichtung,
durch direkte Verrechnung der erbrachten Leistung zwischen dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin (eigener Einrichtung) und der Anstalt erbracht. Der bei den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen aufliegende Ersatzpatientenschein kann als Überweisungs- oder Zuweisungsschein verwendet werden. Dieser Ersatzpatientenschein ist grundsätzlich vor der tatsächlichen Inanspruchnahme an den überwiesenen oder zugewiesenen Leistungserbringer vollständig ausgefüllt zu übergeben. Der/Die Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin seine Identität nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Bei ärztlicher Hilfe durch einen Wahlarzt/eine Wahlärztin, eine Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden die Kosten, die dem/der Anspruchsberechtigten für die Leistung erwachsen, nach den §§ 30 ff erstattet. Verordnungen, Überweisungen und Zuweisungen von Wahlärzten/Wahlärztinnen, Wahl-Gruppenpraxen oder Wahleinrichtungen sind nach einer Bewilligung der Anstalt im Einzelfall den von den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (Vertragseinrichtungen) ausgestellten Verordnungen, Überweisungen bzw. Zuweisungen gleichgestellt.Bei ärztlicher Hilfe durch einen Wahlarzt/eine Wahlärztin, eine Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden die Kosten, die dem/der Anspruchsberechtigten für die Leistung erwachsen, nach den Paragraphen 30, ff erstattet. Verordnungen, Überweisungen und Zuweisungen von Wahlärzten/Wahlärztinnen, Wahl-Gruppenpraxen oder Wahleinrichtungen sind nach einer Bewilligung der Anstalt im Einzelfall den von den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (Vertragseinrichtungen) ausgestellten Verordnungen, Überweisungen bzw. Zuweisungen gleichgestellt.
(4)Absatz 4,Der in der Satzung vorgesehene Behandlungsbeitrag wird nach Abschluss der Behandlung von der Anstalt vorgeschrieben.
(5)Absatz 5,In einem Kalendermonat können nicht
mehrere Vertragsärzte/Vertragsärztinnen für Allgemeinmedizin oder
mehrere Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen des gleichen Fachgebietes (ausgenommen Vertragszahnbehandler/Vertragszahnbehandlerinnen) auf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden, ausgenommen die Fälle, in denen nach § 8 etwas anderes bestimmt ist.mehrere Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen des gleichen Fachgebietes (ausgenommen Vertragszahnbehandler/Vertragszahnbehandlerinnen) auf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden, ausgenommen die Fälle, in denen nach Paragraph 8, etwas anderes bestimmt ist.
Leistungserbringung allgemein
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Anstalt erbringt Leistungen der Krankenversicherung nur auf Antrag des/der dazu Berechtigten. Der Antrag ist nach Maßgabe der Erreichbarkeitskundmachung nach § 13 AVG bei der Hauptstelle, Geschäftsstelle, einem Gesundheits- und Betreuungszentrum oder einer Außenstelle der Anstalt einzubringen, in deren Sprengel der/die Versicherte seinen/ihren Wohnsitz hat. Wohnt der/die Versicherte im Ausland, ist der Antrag bei der Hauptstelle in Wien einzubringen. § 361 Abs. 4 ASVG bleibt unberührt. Der/Die Anspruchsberechtigte hat bei der Antragstellung seine/ihre Versicherungsnummer oder Mitgliedsnummer anzugeben.Die Anstalt erbringt Leistungen der Krankenversicherung nur auf Antrag des/der dazu Berechtigten. Der Antrag ist nach Maßgabe der Erreichbarkeitskundmachung nach Paragraph 13, AVG bei der Hauptstelle, Geschäftsstelle, einem Gesundheits- und Betreuungszentrum oder einer Außenstelle der Anstalt einzubringen, in deren Sprengel der/die Versicherte seinen/ihren Wohnsitz hat. Wohnt der/die Versicherte im Ausland, ist der Antrag bei der Hauptstelle in Wien einzubringen. Paragraph 361, Absatz 4, ASVG bleibt unberührt. Der/Die Anspruchsberechtigte hat bei der Antragstellung seine/ihre Versicherungsnummer oder Mitgliedsnummer anzugeben.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf eine Sachleistung gilt als eingebracht, wenn und sobald die Anspruchsberechtigung dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin (der eigenen Einrichtung) nach § 6 nachgewiesen wird, sofernDer Antrag auf eine Sachleistung gilt als eingebracht, wenn und sobald die Anspruchsberechtigung dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin (der eigenen Einrichtung) nach Paragraph 6, nachgewiesen wird, sofern
die Leistung nicht vorher von der Anstalt bewilligt werden muss (Abs. 3), unddie Leistung nicht vorher von der Anstalt bewilligt werden muss (Absatz 3,), und
es sich um eine Vertragsleistung dieses Vertragspartners/dieser Vertragspartnerin handelt.
(3)Absatz 3,Die bewilligungspflichtigen Leistungen sind in Anhang 2 genannt.
(4)Absatz 4,Der Antrag ist schriftlich einzubringen, soferne es die Anstalt verlangt. Hat die Anstalt für den Geschäftsfall ein Formular aufgelegt, muss es der/die Anspruchsberechtigte verwenden; er/sie hat es vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
(5)Absatz 5,Die Anstalt erbringt Sachleistungen der Krankenversicherung durch Vertragspartner/Vertragspartnerinnen oder eigene Einrichtungen. Es steht dem/der Anspruchsberechtigten frei, den Gesundheitsdienstleister seiner/ihrer Wahl aufzusuchen; Vorschriften für die Übernahme der Kosten dieser Leistung, von Reise(Fahrt)kosten, Transportkosten und Wegegebühren bleiben davon unberührt. Konsultiert der/die Anspruchsberechtigte nicht einen Vertragspartner/eine Vertragspartnerin, oder ist die Leistung nicht vertraglich geregelt, kann der/die Anspruchsberechtigte unter Bedachtnahme auf den 4. Abschnitt der Krankenordnung Ersatz der Kosten beantragen.
(6)Absatz 6,Auf Verlangen der Anstalt oder des Vertragspartners/der Vertragspartnerin hat der/die Anspruchsberechtigte seine Identität nachzuweisen.
e-card, Europäische Krankenversicherungskarte und Bürgerkarte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die e-card ist die Chipkarte des elektronischen Verwaltungssystems ELSY der österreichischen Sozialversicherung (§ 31a ASVG). Sie wird von der Anstalt (§ 31b Abs. 3 ASVG) für alle Versicherten und sonst anspruchsberechtigten oder mitversicherten Personen (all diese in der Folge „Versicherte“ oder „Benützer/Benützerinnen“ genannt) ausgestellt. Andere Chipkarten, wie z. B. die Ordinationskarte für Vertragspartner/Vertragspartnerinnen, werden durch diese Krankenordnung nicht berührt. Die e-card ersetzt ab dem Zeitpunkt ihres Zuganges beim/bei der Versicherten den Krankenschein. Darüber hinaus ermöglicht die e-card den Zugang zu den personenbezogenen Auskunftsdiensten der Sozialversicherung im Internet; die für diese Dienste notwendigen Zusatzfunktionen (Zertifikate etc.) werden auf Antrag im Rahmen der Aufgaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger beim Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems vom Hauptverband oder von einem vom Hauptverband ermächtigten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt. Jeder Benützer/Jede Benützerin hat das Recht, im Rahmen der dafür geltenden technischen Möglichkeiten statt einer solchen Zusatzfunktion ein Zertifikat eines anderen Zertifizierungsdiensteanbieters auf der e-card aufbringen zu lassen (§ 31a Abs. 2 ASVG idF SVÄG 2004, BGBl. I Nr. 18/2004). Für entsprechende Anträge und Registrierungen wird eine Internetseite unter www.sozialversicherung.at zur Verfügung gestellt.Die e-card ist die Chipkarte des elektronischen Verwaltungssystems ELSY der österreichischen Sozialversicherung (Paragraph 31 a, ASVG). Sie wird von der Anstalt (Paragraph 31 b, Absatz 3, ASVG) für alle Versicherten und sonst anspruchsberechtigten oder mitversicherten Personen (all diese in der Folge „Versicherte“ oder „Benützer/Benützerinnen“ genannt) ausgestellt. Andere Chipkarten, wie z. B. die Ordinationskarte für Vertragspartner/Vertragspartnerinnen, werden durch diese Krankenordnung nicht berührt. Die e-card ersetzt ab dem Zeitpunkt ihres Zuganges beim/bei der Versicherten den Krankenschein. Darüber hinaus ermöglicht die e-card den Zugang zu den personenbezogenen Auskunftsdiensten der Sozialversicherung im Internet; die für diese Dienste notwendigen Zusatzfunktionen (Zertifikate etc.) werden auf Antrag im Rahmen der Aufgaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger beim Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems vom Hauptverband oder von einem vom Hauptverband ermächtigten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt. Jeder Benützer/Jede Benützerin hat das Recht, im Rahmen der dafür geltenden technischen Möglichkeiten statt einer solchen Zusatzfunktion ein Zertifikat eines anderen Zertifizierungsdiensteanbieters auf der e-card aufbringen zu lassen (Paragraph 31 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung SVÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,). Für entsprechende Anträge und Registrierungen wird eine Internetseite unter www.sozialversicherung.at zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2,Die e-card ist eine Schlüsselkarte. Auf ihr werden die gesetzlich zulässigen Daten gespeichert (§ 31 Abs. 2 und 3 ASVG). Sie ist für sich allein weder ein Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis noch für eine etwaige Anspruchsberechtigung. Die e-card ist jedenfalls zu verwenden (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2), um der behandelnden StelleDie e-card ist eine Schlüsselkarte. Auf ihr werden die gesetzlich zulässigen Daten gespeichert (Paragraph 31, Absatz 2 und 3 ASVG). Sie ist für sich allein weder ein Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis noch für eine etwaige Anspruchsberechtigung. Die e-card ist jedenfalls zu verwenden (Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,), um der behandelnden Stelle
die sozialversicherungsrechtliche Situation (Versicherungsstatus) hinsichtlich der Ansprüche aus der Krankenversicherung und
das Einverständnis zur Behandlung auf Kosten der Sozialversicherung
zuSub-Litera, z, u dokumentieren. Die Kosten von Behandlungen, die bei einem Vertragspartner/einer Vertragspartnerin der Anstalt in Anspruch genommen werden, sind mit der Anstalt zu verrechnen. Will ein Versicherter/eine Versicherte eine Behandlung nicht auf Kosten der Sozialversicherung in Anspruch nehmen, darf die e-card bei der behandelnden Stelle nicht vorgelegt werden. Eine Kostenerstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Die e-card trägt auf der Rückseite ihres Kartenkörpers die Datenfelder der Europäischen Krankenversicherungskarte – EKVK. Die Bezeichnung dieser Karte als European Health Insurance Card – EHIC oder eine andere Bezeichnung in der Sprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des EWR oder der Schweiz ist gleichwertig. Ob und mit welchen Daten diese Datenfelder von der Anstalt ausgefüllt werden, ergibt sich aus den §§ 11 bis 13. Bestimmungen dieser Krankenordnung, die sich auf die e-card beziehen, gelten nur dann für die EKVK, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. EKVK-Datenfelder, die keine Anspruchsdaten enthalten, sind als ungültig gekennzeichnet, e-cards mit unausgefüllten EKVK-Datenfeldern werden nicht ausgegeben. Die Anführung einer Kartennummer oder einer anderen Angabe in einer sonst als ungültig gekennzeichneten EKVK kennzeichnet nur das Kartenformular und bewirkt keinen Anspruch auf Leistungen.Die e-card trägt auf der Rückseite ihres Kartenkörpers die Datenfelder der Europäischen Krankenversicherungskarte – EKVK. Die Bezeichnung dieser Karte als European Health Insurance Card – EHIC oder eine andere Bezeichnung in der Sprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des EWR oder der Schweiz ist gleichwertig. Ob und mit welchen Daten diese Datenfelder von der Anstalt ausgefüllt werden, ergibt sich aus den Paragraphen 11 bis 13, Bestimmungen dieser Krankenordnung, die sich auf die e-card beziehen, gelten nur dann für die EKVK, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. EKVK-Datenfelder, die keine Anspruchsdaten enthalten, sind als ungültig gekennzeichnet, e-cards mit unausgefüllten EKVK-Datenfeldern werden nicht ausgegeben. Die Anführung einer Kartennummer oder einer anderen Angabe in einer sonst als ungültig gekennzeichneten EKVK kennzeichnet nur das Kartenformular und bewirkt keinen Anspruch auf Leistungen.
(4)Absatz 4,Kartenkörper, Chip, Aufdruck und EDV-Programme der e-card bzw. der EKVK (Kartenhardware) werden zur Benützung überlassen und sind als Eigentum der ausstellenden Anstalt zu behandeln. Ausstellung und Übergabe der Karten sind für den Versicherten/die Versicherte kostenlos, soweit diese Krankenordnung nicht ausdrücklich anderes vorsieht.
(5)Absatz 5,Ob und welche zusätzlichen Daten auf der e-card gespeichert werden, wird durch diese Krankenordnung nicht berührt.
(6)Absatz 6,Meldungen, die betreffend eine e-card oder eine EKVK an die Anstalt oder einen anderen österreichischen Sozialversicherungsträger zu richten sind, müssen die betroffene Karte bezeichnen (z. B. durch Angabe der Sozialversicherungsnummer und des Namens) und bei einer der folgenden Stellen einlangen:
an den Adressen auf jenen technischen Wegen, die in der Erreichbarkeitskundmachung der Anstalt oder eines anderen Sozialversicherungsträgers nach § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG im Internet unter www.avsv.at kundgemacht sind; insbesondere bei der Kasse, auf die in der EKVK verwiesen wird, unabhängig davon, ob bei dieser tatsächlich ein Leistungsanspruch besteht,an den Adressen auf jenen technischen Wegen, die in der Erreichbarkeitskundmachung der Anstalt oder eines anderen Sozialversicherungsträgers nach Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG im Internet unter www.avsv.at kundgemacht sind; insbesondere bei der Kasse, auf die in der EKVK verwiesen wird, unabhängig davon, ob bei dieser tatsächlich ein Leistungsanspruch besteht,
mündlich, per e-mail oder Telefax bei der gemeinsamen Meldestelle aller Versicherungsträger (Serviceline der österreichischen Sozialversicherung),
durch Benützung der entsprechenden Eingabemöglichkeiten (Web-Interfaces) bei jenen Kommunikationsanschlüssen, welche im Internetangebot der österreichischen Sozialversicherung www.sozialversicherung.at für Mitteilungen über die e-card oder eine EKVK ausdrücklich angeboten werden.
(7)Absatz 7,Für Mitteilungen, Kartenzusendungen und sonstige Zustellungen der Anstalt ist entweder
die zuletzt als aktuell bei der Anstalt vorgemerkte Anschrift oder
eine im Zentralen Melderegister als aktuell verzeichnete Anschrift oder
eine sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 zulässige Zustelladresse (einschließlich elektronischer Zustellung nach den §§ 28 ff. ZustG)eine sonst nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zulässige Zustelladresse (einschließlich elektronischer Zustellung nach den Paragraphen 28, ff. ZustG)
maßgeblich.
Ausstellung der e-card
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die e-card wird ohne Antrag auf Grund der der Anstalt bekannten Daten ausgestellt. Bei mehreren zuständigen Kassen (Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung) wird die e-card von der Kasse ausgestellt, die nach der folgenden Aufzählung als Erste in Frage kommt, solange nicht eine andere Kasse die Kartenausstellung (z. B. auf Verlangen des/der Versicherten zur Wahrnehmung seines/ihres Wahlrechts nach § 128 ASVG) an sich zieht. In diesem Fall wird diese Kasse zuständig:Die e-card wird ohne Antrag auf Grund der der Anstalt bekannten Daten ausgestellt. Bei mehreren zuständigen Kassen (Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung) wird die e-card von der Kasse ausgestellt, die nach der folgenden Aufzählung als Erste in Frage kommt, solange nicht eine andere Kasse die Kartenausstellung (z. B. auf Verlangen des/der Versicherten zur Wahrnehmung seines/ihres Wahlrechts nach Paragraph 128, ASVG) an sich zieht. In diesem Fall wird diese Kasse zuständig:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
Betriebskrankenkasse Mondi
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme
Betriebskrankenkasse Zeltweg
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
Wiener Gebietskrankenkasse
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Burgenländische Gebietskrankenkasse
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
Kärntner Gebietskrankenkasse
Salzburger Gebietskrankenkasse
Tiroler Gebietskrankenkasse
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Diese Reihenfolge hat keinen Einfluss auf Bestand und Umfang von Ansprüchen gegen eine Kasse. Die Regeln über die Ausstellung einer e-card gelten auch für die Änderung von Daten (§ 15) und für den Austausch fehlerhafter Karten (Abs. 3 Z 4 und 5). Personen,Diese Reihenfolge hat keinen Einfluss auf Bestand und Umfang von Ansprüchen gegen eine Kasse. Die Regeln über die Ausstellung einer e-card gelten auch für die Änderung von Daten (Paragraph 15,) und für den Austausch fehlerhafter Karten (Absatz 3, Ziffer 4 und 5). Personen,
die nach europäischem Recht, einem internationalen Sozialversicherungsabkommen oder sonstigen Rechtsvorschriften von einem österreichischen Sozialversicherungsträger zu Lasten eines ausländischen Trägers zu betreuen sind und
für die in den soeben genannten Bestimmungen keine Beschränkung der Sachleistungsansprüche verglichen mit in Österreich versicherten Personen vorgesehen ist,
enthaltenenthalten im Rahmen dieser Betreuungspflicht eine e-card wie ein inländischer Versicherter/eine inländische Versicherte. Kommt keine Kasse nach dieser Liste in Betracht, weil bei keiner Kasse Versicherungsschutz (einschließlich Anspruchsberechtigung für Angehörige) besteht, ist unter den Voraussetzungen nach Abs. 6 nach Wahl des/der Versicherten entweder jene Kasse zuständig, welche bereits eine e-card für den Versicherten/die Versicherte ausgestellt hat, oder die Gebietskrankenkasse jenes Landes, in dem die e-card hauptsächlich verwendet werden wird. Im Zweifel ist die e-card bei der Gebietskrankenkasse des Aufenthalts des/der Versicherten zu beantragen (§ 31b Abs. 3 ASVG).im Rahmen dieser Betreuungspflicht eine e-card wie ein inländischer Versicherter/eine inländische Versicherte. Kommt keine Kasse nach dieser Liste in Betracht, weil bei keiner Kasse Versicherungsschutz (einschließlich Anspruchsberechtigung für Angehörige) besteht, ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 6, nach Wahl des/der Versicherten entweder jene Kasse zuständig, welche bereits eine e-card für den Versicherten/die Versicherte ausgestellt hat, oder die Gebietskrankenkasse jenes Landes, in dem die e-card hauptsächlich verwendet werden wird. Im Zweifel ist die e-card bei der Gebietskrankenkasse des Aufenthalts des/der Versicherten zu beantragen (Paragraph 31 b, Absatz 3, ASVG).
(1a)Absatz eins a,Für den Fall, dass bei Ausstellung einer e-card Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigeneigenschaft, Schutzfrist, Ausleistungsfrist usw.) sowohl bei einer Kasse nach Abs. 1 als auch bei einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) besteht und die Krankenfürsorgeanstalt am e-card-System teilnimmt, wird die e-card nach folgenden Regeln ausgestellt, sofern der Versicherte/die Versicherte nicht die Ausstellung der e-card durch eine andere Kasse, bei der Versicherungsschutz besteht, verlangt:Für den Fall, dass bei Ausstellung einer e-card Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigeneigenschaft, Schutzfrist, Ausleistungsfrist usw.) sowohl bei einer Kasse nach Absatz eins, als auch bei einer Krankenfürsorgeanstalt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG) besteht und die Krankenfürsorgeanstalt am e-card-System teilnimmt, wird die e-card nach folgenden Regeln ausgestellt, sofern der Versicherte/die Versicherte nicht die Ausstellung der e-card durch eine andere Kasse, bei der Versicherungsschutz besteht, verlangt:
wenn Krankenversicherungsschutz bei einer oder mehreren der in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählten Versicherungsanstalten besteht, von der als Erste in Betracht kommenden dieser Versicherungsanstalten,wenn Krankenversicherungsschutz bei einer oder mehreren der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufgezählten Versicherungsanstalten besteht, von der als Erste in Betracht kommenden dieser Versicherungsanstalten,
wenn Krankenversicherungsschutz bei einer oder mehreren Betriebs- und/oder Gebietskrankenkassen besteht, von der Krankenfürsorgeansalt.
Kommen mehrere Krankenfürsorgeanstalten in Betracht, gilt die Reihenfolge dieser Anstalten nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.Kommen mehrere Krankenfürsorgeanstalten in Betracht, gilt die Reihenfolge dieser Anstalten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
(2)Absatz 2,Die Anstalt hat das Recht, eine e-card durch eine neue e-card zu ersetzen. In diesem Fall ist die Neuausstellung kostenlos. Ersatz für Daten und andere Speicherungen auf der e-card wird nicht geleistet. Die frühere e-card darf von dem Benützer/der Benützerin auf eigenes Risiko weiter verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Vorgangsweise der Neuausstellung richtet sich nach folgenden Regeln:
Die e-card wird dem/der Versicherten ohne Antrag auf Kosten der ausstellenden Anstalt übermittelt. Die näheren Regeln (Übermittlungswege, allfällige Abholmöglichkeiten) dafür bestimmt die Anstalt.
Zur Identitätsfeststellung in Zweifelsfällen sind der Anstalt nach Bedarf im Einzelfall auf deren Verlangen, Personenstandsurkunden, amtliche Ausweise oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen folgende Angaben hervorgehen:
Vornamen und Familiennamen,
Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr),
Geburtsort und wenn dieser im Inland gelegen ist, das Bundesland, wenn er im Ausland gelegen ist, der Staat, in dem sich dieser Ort befindet,
Wohnsitz, mangels Wohnsitz die Zustelladresse,
Angaben, die
nach Einrichtung des Ergänzungsregisters für natürliche Personen für Eintragungen in dieses Register notwendig sind (§ 6 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 2 E-GovG) und/odernach Einrichtung des Ergänzungsregisters für natürliche Personen für Eintragungen in dieses Register notwendig sind (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG) und/oder
für die Vergabe eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) notwendig sind, einschließlich der Adresse, die dem Ergänzungsregister gegenüber angegeben wird,für die Vergabe eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) notwendig sind, einschließlich der Adresse, die dem Ergänzungsregister gegenüber angegeben wird,
bei Fremden: Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum eines Reisedokumentes oder eines anderen amtlichen Dokuments, mit Hilfe dessen die in lit. a bis e angeführten Identitätsdaten bestätigt werden können.bei Fremden: Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum eines Reisedokumentes oder eines anderen amtlichen Dokuments, mit Hilfe dessen die in Litera a bis e angeführten Identitätsdaten bestätigt werden können.
Bei Unklarheiten wird die Anstalt das Klärungsverfahren nach § 14 Abs. 2 Meldegesetz 1991 in Anspruch nehmen (§ 360 Abs. 6 ASVG) oder den Sachverhalt durch andere Beweismittel feststellen (§ 358 ASVG).Bei Unklarheiten wird die Anstalt das Klärungsverfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, Meldegesetz 1991 in Anspruch nehmen (Paragraph 360, Absatz 6, ASVG) oder den Sachverhalt durch andere Beweismittel feststellen (Paragraph 358, ASVG).
Der/Die Versicherte hat sich nach Erhalt einer neuen Karte davon zu überzeugen, dass die e-card in allen optisch lesbaren Teilen richtig ausgefüllt ist. Fehler und Unstimmigkeiten (z. B. bei der Namensschreibweise oder bei der Versicherungsnummer) sind nach § 15 unverzüglich mit der Anstalt zu klären. Es liegt kein Fehler in der Namensschreibweise (einschließlich diakritischer Zeichen) vor, wenn Abweichungen auf die Zeichensätze oder Datenfeldlängen zurückzuführen sind, welche für die Karten verwendet werden.Der/Die Versicherte hat sich nach Erhalt einer neuen Karte davon zu überzeugen, dass die e-card in allen optisch lesbaren Teilen richtig ausgefüllt ist. Fehler und Unstimmigkeiten (z. B. bei der Namensschreibweise oder bei der Versicherungsnummer) sind nach Paragraph 15, unverzüglich mit der Anstalt zu klären. Es liegt kein Fehler in der Namensschreibweise (einschließlich diakritischer Zeichen) vor, wenn Abweichungen auf die Zeichensätze oder Datenfeldlängen zurückzuführen sind, welche für die Karten verwendet werden.
Fehlerhafte Karten werden von der ausstellenden Anstalt nach Abs. 2 gegen funktionsfähige getauscht.Fehlerhafte Karten werden von der ausstellenden Anstalt nach Absatz 2, gegen funktionsfähige getauscht.
Der Tausch ist kostenlos, wenn die Fehlerhaftigkeit einer e-card nicht vom Benützer/von der Benützerin zu vertreten ist. Die Beweislast dafür liegt bei der Anstalt, wobei bei offensichtlichen Beschädigungen vom Benützer/von der Benützerin zu bescheinigen ist, dass die Beschädigung ohne sein/ihr Verschulden entstanden ist und auch kein ersatzpflichtiger Schädiger/keine ersatzpflichtige Schädigerin dafür haftet.
Namensschreibweise und Geburtsdatumsangaben für die Ausstellung einer e-card werden durch die Anstalt nach Maßgabe der für die Kartenausstellung bestehenden technischen und rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere für die Schreibweise von Sonderzeichen und die Geburtsdatumsangaben (§ 358 Abs. 3 ASVG), bestimmt.Namensschreibweise und Geburtsdatumsangaben für die Ausstellung einer e-card werden durch die Anstalt nach Maßgabe der für die Kartenausstellung bestehenden technischen und rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere für die Schreibweise von Sonderzeichen und die Geburtsdatumsangaben (Paragraph 358, Absatz 3, ASVG), bestimmt.
Wenn die Fehlerhaftigkeit einer e-card durch Verschulden des Benützers/der Benützerin oder durch einen ersatzpflichtigen Dritten/eine ersatzpflichtige Dritte verursacht wurde, ist vom Verursacher/von der Verursacherin an die Anstalt ein Ersatzbetrag in Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu leisten.Wenn die Fehlerhaftigkeit einer e-card durch Verschulden des Benützers/der Benützerin oder durch einen ersatzpflichtigen Dritten/eine ersatzpflichtige Dritte verursacht wurde, ist vom Verursacher/von der Verursacherin an die Anstalt ein Ersatzbetrag in Höhe des Service-Entgelts nach Paragraph 31 c, Absatz 2, ASVG zu leisten.
(4)Absatz 4,Die e-card wird ohne Gültigkeitsbegrenzung ausgestellt. Für die auf der e-card befindlichen Zertifikate gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 20 Signaturgesetz – SigG. BGBl. I Nr. 190/1999 idF BGBl. I Nr. 8/2008). Die Anstalt ist berechtigt, e-cards im Einzelfall auf die voraussichtliche Verwendungsdauer befristet verwendbar zu machen. Allfällige weitere Beschränkungen für die Inanspruchnahme einer e-card ergeben sich aus dieser Krankenordnung (§§ 6 ff.).Die e-card wird ohne Gültigkeitsbegrenzung ausgestellt. Für die auf der e-card befindlichen Zertifikate gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zertifizierungsdiensteanbieters (Paragraph 20, Signaturgesetz – SigG. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,). Die Anstalt ist berechtigt, e-cards im Einzelfall auf die voraussichtliche Verwendungsdauer befristet verwendbar zu machen. Allfällige weitere Beschränkungen für die Inanspruchnahme einer e-card ergeben sich aus dieser Krankenordnung (Paragraphen 6, ff.).
(5)Absatz 5,Wechsel zwischen Kassen und Zeiten ohne Krankenversicherungsschutz haben keinen Einfluss auf die Verwendbarkeit der e-card. Insbesondere ist die Verwendung einer e-card im Rahmen medizinischer Leistungen in Zeiten ohne Versicherungsschutz (z. B. zur Dokumentation einer Namensschreibweise, für Mutter-Kind-Pass-Leistungen, Vorsorgeuntersuchungen) zulässig. Die e-card muss bei Kassenwechsel oder Ende des Versicherungsschutzes nicht getauscht oder zurückgegeben werden.
(6)Absatz 6,Wer nicht bereits nach Abs. 1 eine e-card erhalten hat, erhält von der Kasse auf Antrag eine e-card, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind und durch die Ausstellung einer e-card Vorteile für die Vollziehung der von einem Sozialversicherungsträger zu beachtenden Rechtsvorschriften und Verträge erwartet werden können:Wer nicht bereits nach Absatz eins, eine e-card erhalten hat, erhält von der Kasse auf Antrag eine e-card, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind und durch die Ausstellung einer e-card Vorteile für die Vollziehung der von einem Sozialversicherungsträger zu beachtenden Rechtsvorschriften und Verträge erwartet werden können:
Für die Daten des Benützers/der Benützerin muss eine Versicherungsnummer und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen nach § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG vorhanden sein oder spätestens mit der Anfertigung der e-card vergeben werden. Der Benützer/Die Benützerin hatFür die Daten des Benützers/der Benützerin muss eine Versicherungsnummer und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG vorhanden sein oder spätestens mit der Anfertigung der e-card vergeben werden. Der Benützer/Die Benützerin hat
die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach Abs. 3 Z 2 hervorgehen,die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach Absatz 3, Ziffer 2, hervorgehen,
die Anträge zu stellen, die zur Vergabe von Versicherungsnummer und bereichsspezifischem Personenkennzeichen notwendig sind und
das Ergebnis der durch diese Anträge eingeleiteten Verfahren der Anstalt unaufgefordert mitzuteilen.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss im Zweifel glaubhaft machen, dass er/sie
Leistungen auf Rechnung eines österreichischen Sozialversicherungsträgers (der am e-card-System teilnehmenden Krankenfürsorgeanstalt oder des entsprechenden Fonds usw. nach Z 4) im In- oder Ausland rechtmäßig in Anspruch nehmen kann oderLeistungen auf Rechnung eines österreichischen Sozialversicherungsträgers (der am e-card-System teilnehmenden Krankenfürsorgeanstalt oder des entsprechenden Fonds usw. nach Ziffer 4,) im In- oder Ausland rechtmäßig in Anspruch nehmen kann oder
innerhalb kurzer Zeit der österreichischen Sozialversicherung angehören wird (sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder Einkommensquelle, freiwillige Versicherung), wobei in diesem Fall die Voraussetzungen nach Z 3 nicht erfüllt sein müssen.innerhalb kurzer Zeit der österreichischen Sozialversicherung angehören wird (sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder Einkommensquelle, freiwillige Versicherung), wobei in diesem Fall die Voraussetzungen nach Ziffer 3, nicht erfüllt sein müssen.
Für den Antragsteller/die Antragstellerin muss, wenn kein laufender Anspruch besteht, nach 1971 eine Versicherung (einschließlich Mitversicherung) entweder
in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung der österreichischen Sozialversicherung, der am e-card-System teilnehmenden Krankenfürsorgeanstalt oder des entsprechenden Fonds usw. nach Z 4, oderin der Kranken- oder in der Pensionsversicherung der österreichischen Sozialversicherung, der am e-card-System teilnehmenden Krankenfürsorgeanstalt oder des entsprechenden Fonds usw. nach Ziffer 4,, oder
einem Sozialversicherungssystem eines Staates, für den
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.Juni 1971, ABl. Nr. L149 vom 5.Juli 1971 S.2 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einschließlich ihrer Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21.März 1972 ABl. L74 vom 27.März 1972, S.1, beide in der für Österreich jeweils geltenden Fassung (Konsolidierte Fassung ABl. Nr. L28 vom 30. Jänner 1997, S.1 und Veränderungen, zusammen in weiterer Folge als Wanderarbeitnehmerverordnung bezeichnet) oder
die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 vom 14.Mai 2003, ABl. Nr. L124 vom 20.Mai 2003 S.1 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die Bestimmungen der Wanderarbeitnehmerverordnung fallen (in weiterer Folge Drittstaatenverordnung genannt), in der für Österreich jeweils geltenden Fassung sowie in der Folgedie Verordnung (EG) Nr. 859 aus 2003, vom 14.Mai 2003, ABl. Nr. L124 vom 20.Mai 2003 S.1 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die Bestimmungen der Wanderarbeitnehmerverordnung fallen (in weiterer Folge Drittstaatenverordnung genannt), in der für Österreich jeweils geltenden Fassung sowie in der Folge
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.April 2004, ABl. Nr. L166 vom 30.April 2004 in der Fassung der vollständigen Berichtigung ABl. Nr. L200 vom 7.Juni 2004, S.1, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Koordinierungsverordnung genannt) in der für Österreich jeweils geltenden Fassung oderdie Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vom 29.April 2004, ABl. Nr. L166 vom 30.April 2004 in der Fassung der vollständigen Berichtigung ABl. Nr. L200 vom 7.Juni 2004, S.1, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Koordinierungsverordnung genannt) in der für Österreich jeweils geltenden Fassung oder
ein von Österreich geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit, das eine Zusammenrechnungsregelung im Bereich der Krankenversicherung enthält, bestanden haben.
Diese Tatsachen sind auf Wunsch der Anstalt auf Kosten des/der Betroffenen zu bescheinigen, sofern keine nach diesen internationalen Bestimmungen vorgesehene Bescheinigung über im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten vorgelegt werden kann und der Sachverhalt nicht bereits auf Grund der von der Anstalt zu vollziehenden Rechtsvorschriften beurteilt werden kann.
Es darf sich bei dem Antragsteller/der Antragstellerin nicht um einen Versicherten/eine Versicherte oder Angehörige/n handeln, der/die
nur bei einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2 B-KUVG) geschützt ist, ausgenommen, die Ausstellung einer e-card oder EKVK wird von einem Sozialversicherungsträger verlangt oder die Krankenfürsorgeanstalt nimmt am e-card-System teil odernur bei einer Krankenfürsorgeanstalt (Paragraph 2, B-KUVG) geschützt ist, ausgenommen, die Ausstellung einer e-card oder EKVK wird von einem Sozialversicherungsträger verlangt oder die Krankenfürsorgeanstalt nimmt am e-card-System teil oder
von der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist, ausgenommen, die Ausstellung einer e-card oder EKVK wird von einem Sozialversicherungsträger verlangt oder die eine anderweitige Krankenversicherung durchführende Stelle (z. B. Krankenversicherungsfonds einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung/Kammer) nimmt am e-card-System teil.von der Krankenversicherung nach Paragraph 5, GSVG ausgenommen ist, ausgenommen, die Ausstellung einer e-card oder EKVK wird von einem Sozialversicherungsträger verlangt oder die eine anderweitige Krankenversicherung durchführende Stelle (z. B. Krankenversicherungsfonds einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung/Kammer) nimmt am e-card-System teil.
(7)Absatz 7,Die Anstalt kann in begründeten Fällen (z. B minderer Grad des Verschuldens) von der Einhebung der Beträge für die Neuausstellung einer e-card nach Abs. 3 Z 7, § 14 Abs. 4 oder nach § 16 Abs. 2 absehen.Die Anstalt kann in begründeten Fällen (z. B minderer Grad des Verschuldens) von der Einhebung der Beträge für die Neuausstellung einer e-card nach Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 14, Absatz 4, oder nach Paragraph 16, Absatz 2, absehen.
(8)Absatz 8,Die Ausstellung einer e-card nach Abs. 1 oder nach Abs. 6 wird von der Anstalt in den Fällen des Abs. 9 abgelehnt. Die Anstalt kann weiters auf die Ausstellung einer e-card auf Dauer oder befristet verzichten. Die Anstalt wird in all diesen Fällen bei Bedarf durch Ausstellung eines e-card-Ersatzbeleges oder durch sonstige Maßnahmen dafür sorgen, dass der/die Versicherte und die mitversicherten Angehörigen seine/ihre Ansprüche entsprechend den jeweiligen Regeln uneingeschränkt und unbeeinflusst geltend machen können. Ob eine e-card oder ein e-card-Ersatzbeleg ausgestellt wird, wird von der Anstalt bestimmt und richtet sich danach, wodurch im Einzelfall am Einfachsten die entsprechenden Leistungen ohne organisatorische Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden können. Ein e-card-Ersatzbeleg wird insbesondere in jenen Fällen ausgestellt, in denen keine e-card ausgestellt wird, aberDie Ausstellung einer e-card nach Absatz eins, oder nach Absatz 6, wird von der Anstalt in den Fällen des Absatz 9, abgelehnt. Die Anstalt kann weiters auf die Ausstellung einer e-card auf Dauer oder befristet verzichten. Die Anstalt wird in all diesen Fällen bei Bedarf durch Ausstellung eines e-card-Ersatzbeleges oder durch sonstige Maßnahmen dafür sorgen, dass der/die Versicherte und die mitversicherten Angehörigen seine/ihre Ansprüche entsprechend den jeweiligen Regeln uneingeschränkt und unbeeinflusst geltend machen können. Ob eine e-card oder ein e-card-Ersatzbeleg ausgestellt wird, wird von der Anstalt bestimmt und richtet sich danach, wodurch im Einzelfall am Einfachsten die entsprechenden Leistungen ohne organisatorische Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden können. Ein e-card-Ersatzbeleg wird insbesondere in jenen Fällen ausgestellt, in denen keine e-card ausgestellt wird, aber
nach einem von Österreich abgeschlossenen Abkommen auf Grund der ausländischen Betreuungsscheine vor der Behandlung österreichische Anspruchsnachweise anzufordern sind oder
in denen zwar ein Anspruch auf Leistungen nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung außerhalb des für die Kostentragung zuständigen Staates besteht, dieser Anspruch aber nicht vom Leistungsumfang im Rahmen der EKVK gedeckt ist.
(9)Absatz 9,Die Ausstellung einer e-card wird von der Anstalt abgelehnt:
Für Personen, welche die Zahlung des Betrages nach Abs. 3 Z 7, § 14 Abs. 4 oder nach § 16 Abs. 2 verweigern.Für Personen, welche die Zahlung des Betrages nach Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 14, Absatz 4, oder nach Paragraph 16, Absatz 2, verweigern.
Für Personen, welche auf längere Zeit (z. B. wegen dauernder Unterbringung in einer Krankenanstalt) keine e-card benötigen.
Für Personen, welche nur für eine einmalige Behandlung oder für weniger als ein Jahr eine e-card benötigen würden.
Für Personen, deren Versicherungsschutz z. B auf § 1 Z 17 oder Z 19 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969 idF BGBl. II Nr. 165/2004 (Einbeziehungsverordnung), beruht (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte mit Krankenbehandlungsanspruch nach den Grundversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder).Für Personen, deren Versicherungsschutz z. B auf Paragraph eins, Ziffer 17, oder Ziffer 19, der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2004, (Einbeziehungsverordnung), beruht (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte mit Krankenbehandlungsanspruch nach den Grundversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder).
Allgemeine Verwendung der e-card und der EKVK, Information über Karteninhalte der e-card
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die e-card, eine allenfalls gesondert von einer e-card ausgestellte EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung, der e-card-Ersatzbeleg oder Bestandteile einer e-card (Chip, aufgebrachte Signaturschlüssel, Zertifikate usw.) sind wie Bargeld, Kreditkarten oder andere unbare Zahlungsmittel zu verwahren. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden, ausgenommen jene Daten (z. B. öffentlicher Signaturschlüssel), für welche dies ausdrücklich vorgesehen ist. Die Weitergabe an oder eine Verwahrung bei Gesundheitsdienstanbieter/innen (Deponierung in einer Ordination oder Ambulanz) ist ohne Einvernehmen mit der Kasse nicht zulässig. Für die Verwendung von Zertifikaten gilt § 21 Signaturgesetz.Die e-card, eine allenfalls gesondert von einer e-card ausgestellte EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung, der e-card-Ersatzbeleg oder Bestandteile einer e-card (Chip, aufgebrachte Signaturschlüssel, Zertifikate usw.) sind wie Bargeld, Kreditkarten oder andere unbare Zahlungsmittel zu verwahren. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden, ausgenommen jene Daten (z. B. öffentlicher Signaturschlüssel), für welche dies ausdrücklich vorgesehen ist. Die Weitergabe an oder eine Verwahrung bei Gesundheitsdienstanbieter/innen (Deponierung in einer Ordination oder Ambulanz) ist ohne Einvernehmen mit der Kasse nicht zulässig. Für die Verwendung von Zertifikaten gilt Paragraph 21, Signaturgesetz.
(2)Absatz 2,E-card und EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung, der e-card-Ersatzbeleg sind so zu verwenden, dass eine Beschädigung der Kartenoberfläche oder des integrierten Chips sowie ein Unkenntlichwerden der schriftlichen Inhalte vermieden wird. Insbesondere darf die Karte
nicht (z. B. durch Aufkleber) so umgestaltet werden, dass ursprüngliche Eintragungen oder der Inhalt des Chips unlesbar werden,
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig solchen mechanischen, elektromagnetischen und chemischen Einwirkungen ausgesetzt werden, durch welche die Verwendbarkeit der Karte eingeschränkt würde (z. B. durch Lagerung unter dem Gefrierpunkt, unter direkter Sonneneinstrahlung, großer Hitze oder starken Magnetfeldern).
(3)Absatz 3,Eintragungen auf der e-card oder der EKVK, der EKVK-Ersatzbescheinigung oder dem e-card-Ersatzbeleg, gleichgültig, ob sie optisch lesbar (aufgedruckt) sind oder ob sie sich auf dem Teil des Chips der e-card befinden, welcher für Sozialversicherungszwecke verwendet werden soll, dürfen ohne Zustimmung der Kasse nicht verändert werden, ausgenommen Eintragungen, die im Rahmen der Aufbringung von Zertifikaten durch einen Zertifizierungsdienstanbieter oder dessen Beauftragte erfolgen. E-cards oder EKVKs, EKVK-Ersatzbescheinigungen oder e-card-Ersatzbelege mit veränderten Eintragungen werden durch andere Veränderungen ungültig. Die Kasse ist berechtigt, e-cards und EKVKs, EKVK-Ersatzbescheinigungen oder e-card-Ersatzbelege ohne Vorankündigung einzuziehen oder zu sperren, wenn sich bei deren Verwendung ergibt, dass Eintragungen ohne Zustimmung der Kasse verändert wurden.
(4)Absatz 4,Wer älter als 14 Jahre ist, hat die Karte auf dem Unterschriftenfeld mit der eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Diese Unterschrift ist in jener Form anzubringen, in der sie auf den Bestätigungen im Rahmen medizinischer Behandlungen verwendet wird. Karten von Personen, die keine Unterschrift leisten können, sind vom/von der gesetzlichen Vertreter/in oder den vom/von der Betroffenen sonst dazu ermächtigten Personen zu unterschreiben. Karten von Personen, für die im Bereich der medizinischen Behandlung auf Dauer ein/e Sachwalter/in oder andere/r Vertreter/in bestellt ist, sind vom/von der Sachwalter/in oder Vertreter/in zu unterschreiben. Karten von Personen unter 14 Jahren können mit der Unterschrift des-/derjenigen versehen werden, der/die diese Person bei medizinischen Behandlungen vertreten oder begleiten wird; das Unterschriftenfeld kann auch freigelassen und nach Erreichen des 14. Lebensjahres von dem/der Benützer/in selbst unterschrieben werden. Das Unterschriftenfeld darf nur die Unterschrift einer einzelnen Person tragen. Kommen mehrere Personen für eine Unterschrift in Frage, ist das Unterschriftenfeld jedenfalls freizulassen.
(5)Absatz 5,Eine e-card, die auf Grund des Sachverhalts im Einzelfall auf Dauer oder zumindest auf unbefristete Zeit nicht mehr berechtigt verwendet werden kann (z. B. wegen Tod des Benützers/der Benützerin, dauernde Übersiedlung ins Ausland) wird von der Kasse eingezogen oder zumindest in ihren Sozialversicherungsfunktionen auf Dauer gesperrt bzw. deren Sozialversicherungs-Zertifikate widerrufen. Eine e-card, die (z. B. infolge Neuausstellung nach Namenswechsel) nicht mehr benötigt wird, kann bei der ausstellenden oder jeder anderen Kasse per Post oder persönlich zurückgegeben oder von dem Benützer/der Benützer/in vernichtet werden.
(6)Absatz 6,Eine e-card, die für Sozialversicherungsfunktionen gesperrt ist, kann nach Bedarf auf Kosten und Risiko des Benützers/der Benützerin weiterhin für Anwendungen außerhalb der Sozialversicherung verwendet werden.
(7)Absatz 7,Die Kasse ist berechtigt, jede e-card,
bei der der Verdacht auf unrechtmäßige Verwendung aufgetreten ist oder
auf die bei einer Neuausstellung einer der Sachverhalte nach § 13 Abs. 2 (Ausstellungsverbote EKVK) zutreffen würde,auf die bei einer Neuausstellung einer der Sachverhalte nach Paragraph 13, Absatz 2, (Ausstellungsverbote EKVK) zutreffen würde,
inSub-Litera, i, n der Kartenverwaltung und/oder in jenem Bereich des Chips, welcher für Sozialversicherungszwecke verwendet werden kann,
unabhängig davon, ob ein aktueller Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, und
unabhängig davon, auf welche Dauer eine auf der Rückseite der e-card vorhandene EKVK ausgestellt ist,
soSub-Litera, s, o zu kennzeichnen, dass die Schlüsselfunktion nicht oder nur mehr beschränkt verwendbar ist (Widerruf der Zertifikate oder gleichwertige Funktionen wie Kartensperre). Eine Sperre der e-card oder EKVK ist auf solche Gründe eingeschränkt, in denen durch den weiteren Gebrauch einer e-card oder EKVK für die Kasse Mehraufwendungen oder sonstige Nachteile zu erwarten wären. Die Kasse wird in diesen Fällen den Versicherten/die Versicherte von der Sperre und deren Begründung sofort schriftlich verständigen und ihm/ihr Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts geben. Eine Sperre nach diesem Absatz verändert einen bestehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht. Die Sachverhalte nach § 13 Abs. 2 Z 1 bewirken ab ihrem Bekanntwerden bei der Kasse zumindest dann eine Sperre der e-card des/der Betroffenen, wenn diese e-card mit einer EKVK verbunden ist. Der Inhaber/Die Inhaberin einer e-card, auf deren Rückseite sich eine EKVK (§ 3 Abs. 3) befindet, hat diese e-card unabhängig vom Grund der Sperre oder Verwendbarkeitseinschränkung auf deren Verlangen der Kasse vorzulegen, um eine Sperre der EKVK (Löschung des Gültigkeitszeitraums o. Ä.) zu ermöglichen.zu kennzeichnen, dass die Schlüsselfunktion nicht oder nur mehr beschränkt verwendbar ist (Widerruf der Zertifikate oder gleichwertige Funktionen wie Kartensperre). Eine Sperre der e-card oder EKVK ist auf solche Gründe eingeschränkt, in denen durch den weiteren Gebrauch einer e-card oder EKVK für die Kasse Mehraufwendungen oder sonstige Nachteile zu erwarten wären. Die Kasse wird in diesen Fällen den Versicherten/die Versicherte von der Sperre und deren Begründung sofort schriftlich verständigen und ihm/ihr Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts geben. Eine Sperre nach diesem Absatz verändert einen bestehenden Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht. Die Sachverhalte nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, bewirken ab ihrem Bekanntwerden bei der Kasse zumindest dann eine Sperre der e-card des/der Betroffenen, wenn diese e-card mit einer EKVK verbunden ist. Der Inhaber/Die Inhaberin einer e-card, auf deren Rückseite sich eine EKVK (Paragraph 3, Absatz 3,) befindet, hat diese e-card unabhängig vom Grund der Sperre oder Verwendbarkeitseinschränkung auf deren Verlangen der Kasse vorzulegen, um eine Sperre der EKVK (Löschung des Gültigkeitszeitraums o. Ä.) zu ermöglichen.
(8)Absatz 8,In den Fällen nach Abs. 7 wird eine e-card, die in den Einflussbereich der Kasse gelangt, ohne Vorankündigung eingezogen. Dieses Einziehen einer Karte ist auch jedem ausländischen Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner Amtshilfeverpflichtung nach Art. 84 Abs. 2 der Wanderarbeitnehmerverordnung bzw. Art. 76 Abs. 2 der Koordinierungsverordnung oder den analogen Bestimmungen in den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit, einem Vertragspartner oder einer Vertragspartnerin der Kasse gestattet.In den Fällen nach Absatz 7, wird eine e-card, die in den Einflussbereich der Kasse gelangt, ohne Vorankündigung eingezogen. Dieses Einziehen einer Karte ist auch jedem ausländischen Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner Amtshilfeverpflichtung nach Artikel 84, Absatz 2, der Wanderarbeitnehmerverordnung bzw. Artikel 76, Absatz 2, der Koordinierungsverordnung oder den analogen Bestimmungen in den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit, einem Vertragspartner oder einer Vertragspartnerin der Kasse gestattet.
(9)Absatz 9,Ob eine als solche bezeichnete Chipkarte tatsächlich eine e-card ist und ob die für die Sozialversicherung bedeutsamen Funktionen dieser Karte entsprechend den dafür vorgesehenen technischen Spezifikationen funktionsfähig sind, wird im Zweifel von der ausstellenden Kasse festgestellt. Zur Kontrolle der Eintragungen oder zur Prüfung der Funktionsfähigkeit einer e-card hat jeder/jede Versicherte das Recht, bei den dafür vorgesehenen Stellen der Kasse oder anderer Sozialversicherungsträger (einschließlich des Internetangebotes der österreichischen Sozialversicherung www.sozialversicherung.at) die Funktionsfähigkeit der e-card testen zu lassen und die auf dem Chip einer e-card enthaltenen Informationen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Ausstattung auch durch Amtssignatur (§ 19 E-GovG) signiert ausgedruckt oder übermittelt zu erhalten, soweitOb eine als solche bezeichnete Chipkarte tatsächlich eine e-card ist und ob die für die Sozialversicherung bedeutsamen Funktionen dieser Karte entsprechend den dafür vorgesehenen technischen Spezifikationen funktionsfähig sind, wird im Zweifel von der ausstellenden Kasse festgestellt. Zur Kontrolle der Eintragungen oder zur Prüfung der Funktionsfähigkeit einer e-card hat jeder/jede Versicherte das Recht, bei den dafür vorgesehenen Stellen der Kasse oder anderer Sozialversicherungsträger (einschließlich des Internetangebotes der österreichischen Sozialversicherung www.sozialversicherung.at) die Funktionsfähigkeit der e-card testen zu lassen und die auf dem Chip einer e-card enthaltenen Informationen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Ausstattung auch durch Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) signiert ausgedruckt oder übermittelt zu erhalten, soweit
diese Informationen für die Verwendung der e-card im Rahmen des elektronischen Verwaltungssystems ELSY der österreichischen Sozialversicherung gespeichert oder verwendet werden und
dadurch nicht die Verwendbarkeit der e-card (z. B. durch das Zugänglichwerden von Signaturerstellungsdaten - § 2 Z 4 SignaturG -, privater Schlüssel) beeinträchtigt wird.dadurch nicht die Verwendbarkeit der e-card (z. B. durch das Zugänglichwerden von Signaturerstellungsdaten - Paragraph 2, Ziffer 4, SignaturG -, privater Schlüssel) beeinträchtigt wird.
Angaben, die andere Verwendungszwecke der e-card betreffen, sowie Angaben, die auf freiwilliger Speicherung beruhen, dürfen für Zwecke der in diesem Absatz beschriebenen Kontrolle nur mit schriftlicher Zustimmung des/der Versicherten ausgelesen werden, soweit keine andere Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
(10)Absatz 10,Bei Beginn einer Versicherung ist die e-card der jeweils meldepflichtigen Stelle (§§ 33 ff. ASVG, §§ 11 ff. B-KUVG, insbesondere dem Dienstgeber/der Dienstgeberin) gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Wenn während eines Versicherungsverhältnisses eine neue e-card mit geändertem Namen (Namensbestandteil, einschließlich akademische Grade) und/oder geänderter Versicherungsnummer ausgestellt wurde, ist davon die meldepflichtige Stelle zu verständigen und auf deren Verlangen die neue e-card auch vorzulegen.Bei Beginn einer Versicherung ist die e-card der jeweils meldepflichtigen Stelle (Paragraphen 33, ff. ASVG, Paragraphen 11, ff. B-KUVG, insbesondere dem Dienstgeber/der Dienstgeberin) gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Wenn während eines Versicherungsverhältnisses eine neue e-card mit geändertem Namen (Namensbestandteil, einschließlich akademische Grade) und/oder geänderter Versicherungsnummer ausgestellt wurde, ist davon die meldepflichtige Stelle zu verständigen und auf deren Verlangen die neue e-card auch vorzulegen.
Benützung der e-card, der Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer Ersatzbescheinigung für Leistungen der Anstalt im In- und Ausland
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wer im Inland Leistungen auf Rechnung der Anstalt in Anspruch nimmt, hat bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners, einer Vertragspartnerin oder eigener Einrichtungen eines Krankenversicherungsträgers
die e-card oder (nach § 10 dieser Krankenordnung gemäß § 31a Abs. 2 ASVG idF SVÄG 2004, BGBl. I Nr. 18/2004) eine diese ersetzende Bürgerkarte, wenn die Leistung als Anspruchsberechtigte/r eines österreichischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch genommen wird oderdie e-card oder (nach Paragraph 10, dieser Krankenordnung gemäß Paragraph 31 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung SVÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,) eine diese ersetzende Bürgerkarte, wenn die Leistung als Anspruchsberechtigte/r eines österreichischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch genommen wird oder
die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK und die hiefür vorgesehene Patientenerklärung , wenn die Leistung als Anspruchsberechtigte/r nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung in Anspruch genommen wird, oder
falls eine Anspruchsberechtigung nach Z 1 oder Z 2 besteht, aber keine e-card oder EKVK vorgelegt werden kann,falls eine Anspruchsberechtigung nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, besteht, aber keine e-card oder EKVK vorgelegt werden kann,
die Ersatzbescheinigung, welche anstelle einer EKVK ausgestellt wurde (EKVK-Ersatzbescheinigung) sowie die entsprechende Patientenerklärung oder
den Ersatzbeleg für die e-card (§ 4 Abs. 8, e-card-Ersatzbeleg),den Ersatzbeleg für die e-card (Paragraph 4, Absatz 8,, e-card-Ersatzbeleg),
vorzulegenvorzulegen und die Verwendung einer e-card zur Abfrage über das Bestehen einer Versicherung zuzulassen bzw. die entsprechenden Abfragen selbst einzuleiten (Stecken der Karte ins Lesegerät, Eingabe allfälliger Codes bei Bürgerkartenverwendung). Der Behandler/Die Behandlerin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, außerhalb der oben genannten Karten, der EKVK-Ersatzbescheinigung oder des e-card-Ersatzbeleges die Vorlage eines gültigen zwischenstaatlichen Betreuungsformulars (ausländische Anspruchsbescheinigung aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz) als Grundlage einer abkommens- und damit rechtskonformen Behandlung und als Verrechnungsgrundlage für die erbrachten Leistungen zu akzeptieren.
(2)Absatz 2,Wer im Ausland Leistungen auf Rechnung der Anstalt in Anspruch nimmt, hat
wenn kein Vertragspartner/keine Vertragspartnerin der Anstalt in Anspruch genommen wird, der behandelnden Stelle
die Europäische Krankenversicherungskarte oder
die statt dieser Karte ausgestellte EKVK-Ersatzbescheinigung (Anhang 3) oder
sofern die behandelnde Stelle dies akzeptiert, den entsprechenden zwischenstaatlichen Betreuungsschein
vorzuweisenvorzuweisen und die hiefür vorgesehenen Erklärungen in der jeweils vorgesehenen Form abzugeben,
bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners, einer Vertragspartnerin oder eigener Einrichtungen der Anstalt die e-card oder den statt dieser Karte ausgestellten e-card-Ersatzbeleg vorzulegen und, soweit hiefür technische Einrichtungen verfügbar sind, die e-card (nach § 10 statt der e-card auch die Bürgerkarte) zu verwenden.bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners, einer Vertragspartnerin oder eigener Einrichtungen der Anstalt die e-card oder den statt dieser Karte ausgestellten e-card-Ersatzbeleg vorzulegen und, soweit hiefür technische Einrichtungen verfügbar sind, die e-card (nach Paragraph 10, statt der e-card auch die Bürgerkarte) zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die e-card in ihrer Funktion als Krankenscheinersatz (§ 31c ASVG), eine EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg dürfen nur dann verwendet werden, wennDie e-card in ihrer Funktion als Krankenscheinersatz (Paragraph 31 c, ASVG), eine EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg dürfen nur dann verwendet werden, wenn
Leistungen der Kasse aus dem Versicherungsverhältnis (für Versicherte, Angehörige, sonst anspruchsberechtigte Personen usw.) oder
Leistungen der Kasse als betreuender Versicherungsträger nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder gleichzuhaltenden Bestimmungen oder
sonstige auch außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zugängliche Leistungen der Kasse wie Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchungen, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Leistungen in Schutzfristfällen (§ 122 Abs. 3, § 134 Abs. 2 ASVG usw.)sonstige auch außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zugängliche Leistungen der Kasse wie Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchungen, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Leistungen in Schutzfristfällen (Paragraph 122, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz 2, ASVG usw.)
inSub-Litera, i, n Anspruch genommen werden. E-card, EKVK, EKVK-Ersatzbescheinigung oder e-card-Ersatzbeleg sind hinsichtlich des durch sie deklarierten Anspruches auf Versicherungsleistungen gleichwertig und dürfen ohne anders lautende Genehmigung der Kasse der behandelnden Stelle erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung verwendet werden. Wenn weder die e-card, die Europäische Krankenversicherungskarte noch eine EKVK-Ersatzbescheinigung oder ein e-card-Ersatzbeleg vorgelegt werden können, sind zumindest
die in- oder ausländische Sozialversicherungsnummer und
allfällige weitere Umstände, von denen sich ein Anspruch auf eine direkt mit der Kasse zu verrechnende Leistung ableiten soll,
im Inland für Anspruchsberechtigte auf Grund europarechtlicher Bestimmungen (Abs. 1 Z 2) durch Abgabe einer Patientenerklärung ,im Inland für Anspruchsberechtigte auf Grund europarechtlicher Bestimmungen (Absatz eins, Ziffer 2,) durch Abgabe einer Patientenerklärung ,
im Inland für Anspruchsberechtigte auf Grund inländischer Rechtsvorschriften durch Abgabe einer Patientenerklärung (Ersatzbescheinigung der Kasse) oder
im Ausland durch die für Anspruchsberechtigte nach österreichischem Recht vorgesehenen Erklärungen in der für den/die ausländischen/ausländische Behandler/Behandlerin jeweils vorgesehenen Form
bekanntbekannt zu geben,
der behandelnden Stelle gegenüber die Identität nachzuweisen und
der behandelnden Stelle gegenüber die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift oder gleichwertige Angaben (Kontaktpersonen usw.) zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Für Leistungen, die nicht zur gesetzlichen Leistungsverpflichtung der Anstalt gehören, wie z. B. im Zusammenhang mit
Sportuntersuchungen, Befreiungen vom Turnunterricht, Schikurs etc.,
Pflegefreistellungsersuchen,
Einstellungsuntersuchungen bei Dienstantritt,
Untersuchungen zur medizinischen Befundung einer Invalidität, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder der Notwendigkeit eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes außerhalb des Leistungsbereichs der Anstalt,
darfdarf die e-card, EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg nicht verwendet werden. Für solche Leistungen übernimmt die Anstalt keine Kosten.
(5)Absatz 5,In einem Kalendermonat darf die e-card, EKVK, EKVK-Ersatzbescheinigung oder der e-card-Ersatzbeleg jeweils
nur zur Behandlung durch einen Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin, und weiters
zur Behandlung durch je einen Facharzt/eine Fachärztin dreier verschiedener Facharztsparten (ausgenommen Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 7 Abs. 1), wobei eine Behandlung in einer eigenen Einrichtung der Anstalt (Gesundheitszentrum, Ambulatorium etc.) der Behandlung durch einen Facharzt/eine Fachärztin der jeweiligen Facharztsparte gleichzuhalten ist,zur Behandlung durch je einen Facharzt/eine Fachärztin dreier verschiedener Facharztsparten (ausgenommen Fachärzte/Fachärztinnen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,), wobei eine Behandlung in einer eigenen Einrichtung der Anstalt (Gesundheitszentrum, Ambulatorium etc.) der Behandlung durch einen Facharzt/eine Fachärztin der jeweiligen Facharztsparte gleichzuhalten ist,
verwendetverwendet werden.
(6)Absatz 6,Außerhalb des Wohnortes darf die e-card, EKVK oder EKVK-Ersatzbescheinigung für den Fall einer Erkrankung in Österreich ohne die Einschränkungen nach Abs. 5 verwendet werden (§ 54).Außerhalb des Wohnortes darf die e-card, EKVK oder EKVK-Ersatzbescheinigung für den Fall einer Erkrankung in Österreich ohne die Einschränkungen nach Absatz 5, verwendet werden (Paragraph 54,).
(7)Absatz 7,Die Versicherten haben damit zu rechnen, dass der Behandler/die Behandlerin berechtigt ist, im Fall der Nichtvorlage einer e-card, einer EKVK oder einer EKVK-Ersatzbescheinigung oder eines e-card-Ersatzbeleges als Sicherheitsleistung einen angemessenen Geldbetrag zu verlangen, welcher bei späterer Vorlage der Karte oder Ersatzbescheinigung rückerstattet wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtverwendbarkeit der e-card nicht auf ein Verhalten des/der Versicherten, sondern auf die Nichtfunktionsfähigkeit der jeweiligen technischen Anlagen zurückzuführen ist.
(8)Absatz 8,Jeder/Jede Versicherte ist berechtigt, die Anstalt zu informieren, wenn er/sie die e-card, EKVK, die EKVK-Ersatzbescheinigung oder den e-card-Ersatzbeleg im Rahmen einer Leistungsinanspruchnahme nicht bestimmungsgemäß verwenden konnte, weil
die Annahme der e-card, der EKVK, der EKVK-Ersatzbescheinigung oder des e-card-Ersatzbeleges verweigert wurde, obwohl eine Behandlung auf Rechnung der Kasse angeboten oder vereinbart worden war
keine technische Einrichtung für die Verwendung der e-card angeboten wurde oder
für die Verwendung im Einzelfall außer den zulässigen Beträgen (wie die Sicherheitsleistung, das Service-Entgelt nach § 135 ASVG, eine Rezeptgebühr usw.) Zahlungen verlangt wurden.für die Verwendung im Einzelfall außer den zulässigen Beträgen (wie die Sicherheitsleistung, das Service-Entgelt nach Paragraph 135, ASVG, eine Rezeptgebühr usw.) Zahlungen verlangt wurden.
(9)Absatz 9,Die e-card ist ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (§§ 338 ff. ASVG) vorzulegen.Die e-card ist ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (Paragraphen 338, ff. ASVG) vorzulegen.
(10)Absatz 10,Anspruchsberechtigte und Leistungsempfänger/Leistungsempfängerinnen sind verpflichtet, auf Verlangen der Anstalt oder auf Verlangen einer behandelnden Stelle (z. B. Vertragsarzt/Vertragsärztin, Wahlarzt/Wahlärztin, Krankenanstalt) Auskünfte über ihre Identität zu geben und die Richtigkeit dieser Auskünfte durch Urkunden (z. B. amtliche Lichtbildausweise) oder Zeugen/Zeuginnen zu bescheinigen. Für den Fall, dass nach Namensänderungen noch keine neue e-card vorgelegt werden kann, ist die Namensänderung durch eine amtliche Urkunde zu beweisen.“
Ärztliche Hilfe mit Überweisungs- oder Zuweisungsschein
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Folgende Vertragspartner/Vertragspartnerinnen können nicht mit der e-card allein, sondern nur mit der e-card, dem e-card-Ersatzbeleg, der EKVK oder der EKVK-Ersatzbescheinigung gemeinsam mit einem Überweisungs- oder Zuweisungsschein in Anspruch genommen werden:
Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für Radiologie bzw. Fachärzte/Fachärztinnen für Radiologie, die in Vertrags-Gruppenpraxen tätig sind,
Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für physikalische Medizin bzw. Fachärzte/Fachärztinnen für physikalische Medizin, die in Vertrags-Gruppenpraxen tätig sind,
Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für Labordiagnostik bzw. Fachärzte/Fachärztinnen für Labordiagnostik, die in Vertrags-Gruppenpraxen tätig sind,
Vertragsinstitute für Radiologie,
Vertragsinstitute für bildgebende Diagnostik (z. B. Computertomographie, Magnetresonanztherapie)
Vertragseinrichtungen für physikalische Therapie,
Vertragseinrichtungen für logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen,
Vertragseinrichtungen für Ergotherapie,
Vertragseinrichtungen für nuklearmedizinische Diagnostik.
Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für Psychotherapie
(2)Absatz 2,Wenn für einen Anspruchsberechtigten/eine Anspruchsberechtigte in einem Abrechnungszeitraum bereits
die Zahl der Verwendungsfälle der e-card gemäß § 6 Abs. 5 erschöpft ist unddie Zahl der Verwendungsfälle der e-card gemäß Paragraph 6, Absatz 5, erschöpft ist und
im gleichen Abrechnungszeitraum die Behandlung durch einen weiteren Facharzt/eine weitere Fachärztin eines anderen Faches bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin dieses Faches in einer Vertrags-Gruppenpraxis notwendig wird,
kannkann dieser Facharzt/diese Fachärztin grundsätzlich über Zuweisung durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin oder die Vertrags-Gruppenpraxis, der bzw. die den Patienten/die Patientin bisher behandelt hat, mit einem Überweisungsschein (Zuweisungsschein) unter gleichzeitiger Vorlage der e-card in Anspruch genommen werden. Die Anstalt wird in begründeten Fällen ein Abweichen von dieser Regel genehmigen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt sinngemäß auch für eigene Einrichtungen der Anstalt.Absatz eins, gilt sinngemäß auch für eigene Einrichtungen der Anstalt.
(4)Absatz 4,Die Überweisung oder Zuweisung berechtigt die Versicherten innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese ausgestellt wurde, die entsprechende Leistung bei einem Vertragsfacharzt/einer Vertragsfachärztin, einer Vertragsgruppenpraxis bzw. einem Facharzt/einer Fachärztin, einer sonstigen Vertragseinrichtung oder einer anstaltseigenen Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
(5)Absatz 5,Bei bewilligungspflichtigen Leistungen ist die Überweisung oder Zuweisung der Anstalt innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese ausgestellt wurde, zur Bewilligung vorzulegen und sind die entsprechenden Leistungen innerhalb eines Monats ab dem Tag der Erteilung der Bewilligung in Anspruch zu nehmen.
Arztwechsel
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der behandelnde Vertragsarzt/die behandelnde Vertragsärztin für Allgemeinmedizin darf innerhalb eines Kalendermonates – ausgenommen Abs. 3 – nur mit Zustimmung der Anstalt gewechselt werden. Eine Behandlung durch Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin in einer Vertrags-Gruppenpraxis ist dabei einer Behandlung durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der ArztWechsel darauf zurückzuführen ist, dassDer behandelnde Vertragsarzt/die behandelnde Vertragsärztin für Allgemeinmedizin darf innerhalb eines Kalendermonates – ausgenommen Absatz 3, – nur mit Zustimmung der Anstalt gewechselt werden. Eine Behandlung durch Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin in einer Vertrags-Gruppenpraxis ist dabei einer Behandlung durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der ArztWechsel darauf zurückzuführen ist, dass
der Arzt/die Ärztin von seinem/ihrem Recht, die Behandlung zu verweigern, Gebrauch macht, oder
der Patient/die Patientin aus gerechtfertigten Gründen die weitere Behandlung durch den bisherigen Arzt/die bisherige Ärztin ablehnt.
(2)Absatz 2,Abs.1 gilt sinngemäß, wenn innerhalb eines Kalendermonates zusätzlich zur erfolgten Behandlung durch einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin die Behandlung durch einen anderen Vertragsfacharzt/eine andere Vertragsfachärztin des gleichen Faches verlangt wird. Eine Behandlung durch Fachärzte/Fachärztinnen des gleichen Faches in einer Vertrags- Gruppenpraxis ist dabei der Behandlung durch einen Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin des gleichen Faches gleichzuhalten.Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn innerhalb eines Kalendermonates zusätzlich zur erfolgten Behandlung durch einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin die Behandlung durch einen anderen Vertragsfacharzt/eine andere Vertragsfachärztin des gleichen Faches verlangt wird. Eine Behandlung durch Fachärzte/Fachärztinnen des gleichen Faches in einer Vertrags- Gruppenpraxis ist dabei der Behandlung durch einen Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin des gleichen Faches gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Ein Wechsel des Arztes/der Ärztin (der Gruppenpraxis) desselben ärztlichen Fachgebietes ist während eines Kalendermonates ohne Zustimmung der Anstalt für Behandlungen auf deren Rechnung nur zulässig
bei Übersiedlung des Patienten/der Patientin sowie bei Verlegung der Ordinationsstätte des Vertragsarztes/der Vertragsärztin oder des Berufssitzes der Vertrags-Gruppenpraxis, wenn der bisher behandelnde Vertragsarzt/die bisher behandelnde Vertragsärztin oder der entsprechende Arzt/die entsprechendeÄrztin einer Vertrags-Gruppenpraxis nicht weiter der/die Nächsterreichbare ist;
bei Verhinderung des behandelnden Vertragsarztes/der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin einer Vertrags-Gruppenpraxis durch Krankheit, Urlaub, Fortbildungsaufenthalt oder aus sonstigen Gründen, ohne dass eine Vertretung in der Ordination, in der Gruppenpraxis oder ein organisierter Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht,
nach dem Ende des Vertrages der Anstalt mit dem bisher behandelnden Arzt/der bisher behandelnden Ärztin oder Vertrags-Gruppenpraxis.
Auch aus den Gründen nach Z 1 bis 3 darf der Arzt/die Ärztin ohne Zustimmung der Anstalt in einem Kalendermonat pro Fachgebiet nur drei Mal gewechselt werden. Behandlungen im Rahmen von Erster Hilfe (einschließlich Notdienste) sind von den Einschränkungen dieses Absatzes ausgenommen.Auch aus den Gründen nach Ziffer eins bis 3 darf der Arzt/die Ärztin ohne Zustimmung der Anstalt in einem Kalendermonat pro Fachgebiet nur drei Mal gewechselt werden. Behandlungen im Rahmen von Erster Hilfe (einschließlich Notdienste) sind von den Einschränkungen dieses Absatzes ausgenommen.
§ 9.Paragraph 9,
Bei einem zulässigen Arztwechsel gemäß § 8 ist dem Vertragsarzt/der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis, die die Behandlung fortführen soll, die e-card vorzulegen. Bei einem zulässigen Arztwechsel gemäß Paragraph 8, ist dem Vertragsarzt/der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis, die die Behandlung fortführen soll, die e-card vorzulegen.
Verwendung der Bürgerkarte statt der e-card
§ 10.Paragraph 10,
Die Bürgerkarte (Bürgerkartenfunktion) nach § 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 7/2008, darf in allen Zusammenhängen, in denen eine e-card gefordert ist, statt der e-card (deren Funktionen) vorgelegt und verwendet werden (§ 31a Abs. 2 ASVG idF SVÄG 2004, BGBl I Nr. 18/2004). Die Bürgerkarte (Bürgerkartenfunktion) nach Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,, darf in allen Zusammenhängen, in denen eine e-card gefordert ist, statt der e-card (deren Funktionen) vorgelegt und verwendet werden (Paragraph 31 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung SVÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,).
Europäische Krankenversicherungskarte – EKVK European Health Insurance Card – EHIC
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die EKVK dient zur Dokumentation von Leistungsansprüchen der österreichischen sozialen Krankenversicherung in den Staaten, für welche die Wanderarbeitnehmerverordnung, die Drittstaatenverordnung oder die Koordinierungsverordnung gilt. Es gelten für sie folgende Grundsätze:
Die EKVK hat für Versicherte österreichischer Kassen in Österreich keine Rechtswirkungen.
Für die Ausstellung und Änderung einer EKVK ist die Kasse zuständig, die nach den Regeln des § 4 Abs. 1 in Betracht kommt. Bei Mehrfachversicherung kann vom Versicherten/von der Versicherten die ausstellende Kasse nach § 4 Abs. 1 gewählt werden. Das Recht, bei Mehrfachversicherung im Leistungsfall den zuständigen Versicherungsträger zu wählen (§ 128 ASVG) wird durch die Vorgangsweise bei der Ausstellung der EKVK und die Bezeichnung des auf der Karte angeführten Versicherungsträgers nicht eingeschränkt.Für die Ausstellung und Änderung einer EKVK ist die Kasse zuständig, die nach den Regeln des Paragraph 4, Absatz eins, in Betracht kommt. Bei Mehrfachversicherung kann vom Versicherten/von der Versicherten die ausstellende Kasse nach Paragraph 4, Absatz eins, gewählt werden. Das Recht, bei Mehrfachversicherung im Leistungsfall den zuständigen Versicherungsträger zu wählen (Paragraph 128, ASVG) wird durch die Vorgangsweise bei der Ausstellung der EKVK und die Bezeichnung des auf der Karte angeführten Versicherungsträgers nicht eingeschränkt.
Die EKVK wird ausgestellt durch Eintragung der hiefür vorgesehenen Angaben auf der Rückseite der e-card.
Statt der EKVK wird
in dringenden Fällen, in denen eine EKVK nicht rechtzeitig ausgestellt werden kann oder
auf ausdrücklichen und nachvollziehbar sachlich begründeten Wunsch des/der Versicherten (z. B. zwecks Verringerung der Verlustgefahr einer längerfristig ausgestellten EKVK) oder
während der Erstverteilung der e-cards (Rollout), wenn der Versicherte/die Versicherte noch keine e-card mit EKVK erhalten hat,
vonvon der Kasse eine Ersatzbescheinigung (EKVK-Ersatzbescheinigung, Anhang 3) ausgestellt. Dafür hat der Benützer/die Benützerin bei Bedarf im Einzelfall zwecks Feststellung seiner/ihrer Identität auf Wunsch der Anstalt
die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach § 4 Abs. 3 Z 2 hervorgehen,die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, hervorgehen,
die Anträge zu stellen, die zur Vergabe von Versicherungsnummer und bereichsspezifischem Personenkennzeichen notwendig sind und
das Ergebnis der durch diese Anträge eingeleiteten Verfahren der Anstalt unaufgefordert mitzuteilen.
Die EKVK oder die EKVK-Ersatzbescheinigung dürfen nur für Leistungen verwendet werden, die sich während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen, nicht für Leistungen, deren Inanspruchnahme der Grund der Aufenthaltsverlegung war.
(2)Absatz 2,Wer eine EKVK benützt, ohne dass ein der Benützung zu Grunde liegender Anspruch besteht, haftet für die daraus entstehenden Schäden. Die unverzügliche Meldung des Verlustes der EKVK befreit den Versicherten/die Versicherte, für den/die die EKVK ausgestellt wurde, ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei einer zuständigen Stelle (§ 3 Abs. 6, § 14 Abs. 1) von der Haftung für weitere Schäden.Wer eine EKVK benützt, ohne dass ein der Benützung zu Grunde liegender Anspruch besteht, haftet für die daraus entstehenden Schäden. Die unverzügliche Meldung des Verlustes der EKVK befreit den Versicherten/die Versicherte, für den/die die EKVK ausgestellt wurde, ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei einer zuständigen Stelle (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz eins,) von der Haftung für weitere Schäden.
(3)Absatz 3,Wer eine von der Anstalt ausgestellte EKVK besitzt, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen ist und den Aufenthalt nicht nur vorübergehend in das Ausland verlegt, hat die EKVK zurückzugeben oder seine/ihre e-card zwecks Stornierung der EKVK-Daten auf deren Rückseite der Anstalt vorzulegen. Die Anstalt ist berechtigt, in diesem Fall eine e-card, die außer der EKVK keine zusätzlichen Daten und Funktionen trägt, einzuziehen oder - wenn sie zusätzliche Daten und Funktionen trägt - eine e-card ohne EKVK-Daten auszustellen.
(4)Absatz 4,Die Anstalt legt fest, ob und unter welchen Umständen Ersatzbescheinigungen (Abs. 1 Z 4) auch von anderen Stellen (Dienstgebern/Dienstgeberinnen usw.) ausgestellt werden. Sie ist berechtigt, trotz bereits erfolgter Ausstellung einer EKVK in begründeten Einzelfällen eine EKVK-Ersatzbescheinigung auszustellen.Die Anstalt legt fest, ob und unter welchen Umständen Ersatzbescheinigungen (Absatz eins, Ziffer 4,) auch von anderen Stellen (Dienstgebern/Dienstgeberinnen usw.) ausgestellt werden. Sie ist berechtigt, trotz bereits erfolgter Ausstellung einer EKVK in begründeten Einzelfällen eine EKVK-Ersatzbescheinigung auszustellen.
Gültigkeitsdauer der Europäischen Krankenversicherungskarte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die EKVK wird für folgende Zeiträume ab Ausstellungstag ausgestellt. Der Ausstellungszeitraum (ausgenommen Fälle nach Z 4 und Z 5 - EKVK-Ersatzbescheinigung) ist jeweils mit Monatsende des entsprechenden Monats befristet. Die EKVK wird ausgestellt auf eine Gültigkeitsdauer vonDie EKVK wird für folgende Zeiträume ab Ausstellungstag ausgestellt. Der Ausstellungszeitraum (ausgenommen Fälle nach Ziffer 4 und Ziffer 5, - EKVK-Ersatzbescheinigung) ist jeweils mit Monatsende des entsprechenden Monats befristet. Die EKVK wird ausgestellt auf eine Gültigkeitsdauer von
zehn Jahren für Personen ab dem 60. Lebensjahr, die
eine Leistung aus der Pensionsversicherung beziehen und
diese Leistung mit einem Krankenversicherungsanspruch oder Betreuungsanspruch auf Grund internationaler Bestimmungen bei einem österreichischen Versicherungsträger verbunden ist und sie
in den letzten zehn Jahren vor der Ausstellung zusammengerechnet mindestens fünf Jahre sowie
im Jahr vor der Ausstellung mindestens 180 Tage in einer Krankenversicherung versichert waren,
fünf Jahren für Personen, die
in den letzten zehn Jahren vor der Ausstellung zusammengerechnet mindestens fünf Jahre und
im Jahr vor der Ausstellung mindestens 180 Tage in einer Krankenversicherung versichert waren,
einem Jahr für Personen, die
in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung zusammengerechnet mindestens ein Jahr und
im Jahr vor der Ausstellung mindestens 180 Tage in einer Krankenversicherung versichert waren,
höchstens sechs Monaten auf Antrag, wenn die EKVK nicht ausgestellt werden kann als EKVK-Ersatzbescheinigung (§ 11 Abs. 1),höchstens sechs Monaten auf Antrag, wenn die EKVK nicht ausgestellt werden kann als EKVK-Ersatzbescheinigung (Paragraph 11, Absatz eins,),
höchstens einem Jahr als EKVK-Ersatzbescheinigung (§ 11 Abs. 1), wenn im Fall der Z 4 ein längerer Bedarf nachgewiesen wird,höchstens einem Jahr als EKVK-Ersatzbescheinigung (Paragraph 11, Absatz eins,), wenn im Fall der Ziffer 4, ein längerer Bedarf nachgewiesen wird,
mindestens fünf Jahren für Kinder und jedenfalls bis zur Vollendung deren 14. Lebensjahres.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Zeit, die nach Abs. 1 vor der Ausstellung der EKVK vorhanden sein muss, werden alle Zeiten (Wartezeiten, Vorversicherungszeiten, Angehörigeneigenschaft) herangezogen, die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, nach der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung oder einem zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit für die Entstehung von Leistungsansprüchen in der Krankenversicherung anzurechnen sind.Für die Berechnung der Zeit, die nach Absatz eins, vor der Ausstellung der EKVK vorhanden sein muss, werden alle Zeiten (Wartezeiten, Vorversicherungszeiten, Angehörigeneigenschaft) herangezogen, die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere nach der Wanderarbeitnehmerverordnung, nach der Drittstaatenverordnung oder der Koordinierungsverordnung oder einem zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit für die Entstehung von Leistungsansprüchen in der Krankenversicherung anzurechnen sind.
(3)Absatz 3,Ein Recht auf Austausch einer EKVK gegen eine solche mit längerer Gültigkeitsdauer besteht erst dann, wenn die ursprünglich ausgestellte EKVK nur mehr kürzer als ein Jahr gültig wäre.
Einschränkungen für die Ausstellung einer EKVK
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Eine EKVK wird von der Anstalt ausnahmslos nur dann ausgestellt, wenn die Identität der betroffenen Person (Versicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, allenfalls durch Eintragung in das Ergänzungsregister für natürliche Personen) eindeutig ist; hiezu sind bei Bedarf im Einzelfall zwecks Feststellung der Identität auf Wunsch der Anstalt
die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach § 4 Abs. 3 Z 2 hervorgehen,die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, hervorgehen,
die Anträge zu stellen, die zur Vergabe von Versicherungsnummer und bereichsspezifischem Personenkennzeichen notwendig sind und
das Ergebnis der durch diese Anträge eingeleiteten Verfahren der Kasse unaufgefordert mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Eine EKVK wird in folgenden Fällen nicht ausgestellt:
Für Benützer und Benützerinnen, deren rechtliche Situation hinsichtlich des Schutzes im Krankheitsfall auf einem Aufenthalt im Inland beruht, wie z. B
für Versicherte nach § 1 Z 17 oder Z 19 (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte) der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969 idF BGBl. II Nr. 165/2004 (Einbeziehungsverordnung),für Versicherte nach Paragraph eins, Ziffer 17, oder Ziffer 19, (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte) der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2004, (Einbeziehungsverordnung),
für Versicherte oder Anspruchsberechtigte nach § 66a AlVG oder den §§ 76, 77 Strafvollzugsgesetz - StVG (Strafgefangene) und sonst gerichtlich oder polizeilich angehaltene Personen (Festgenommene, Untersuchungshäftlinge),für Versicherte oder Anspruchsberechtigte nach Paragraph 66 a, AlVG oder den Paragraphen 76, 77, Strafvollzugsgesetz - StVG (Strafgefangene) und sonst gerichtlich oder polizeilich angehaltene Personen (Festgenommene, Untersuchungshäftlinge),
für Personen, denen Reisen ins Ausland aus anderen Gründen nicht erlaubt sind (Bewohner/innen von geschlossenen Anstalten).
Für Personen, die nach § 5 GSVG von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt.Für Personen, die nach Paragraph 5, GSVG von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt.
Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG wegen Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt oder die jeweilige Krankenfürsorgeanstalt nimmt an der e-card-Ausstellung allgemein teil.Für Personen, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG wegen Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt oder die jeweilige Krankenfürsorgeanstalt nimmt an der e-card-Ausstellung allgemein teil.
(3)Absatz 3,Eine EKVK mit den Garantiefristen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 wird in folgenden Fällen nicht ausgestellt:Eine EKVK mit den Garantiefristen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird in folgenden Fällen nicht ausgestellt:
Für Versicherte, die ihre EKVK als verloren oder gestohlen angeben, ohne dies unverzüglich nach § 14 gemeldet zu haben.Für Versicherte, die ihre EKVK als verloren oder gestohlen angeben, ohne dies unverzüglich nach Paragraph 14, gemeldet zu haben.
Für Personen, für die bereits von einem anderen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger eine EKVK ausgestellt, aber dazu der Kasse mitgeteilt wurde (z. B § 321 ASVG, § 183 GSVG, § 171 BSVG und § 119 B-KUVG, Art. 84 Abs. 2 der Wanderarbeitnehmerverordnung oder Art. 76 Abs. 2 der Koordinierungsverordnung), dass diese EKVK unberechtigt verwendet wurde, unabhängig davon, ob diese andere EKVK als verloren gemeldet wurde, ob bereits ein Schaden festgestellt oder Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Das Ausstellungsverbot für diesen Fall endet mit dem Ablauf der Garantiefrist der früher ausgestellten Karte.Für Personen, für die bereits von einem anderen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger eine EKVK ausgestellt, aber dazu der Kasse mitgeteilt wurde (z. B Paragraph 321, ASVG, Paragraph 183, GSVG, Paragraph 171, BSVG und Paragraph 119, B-KUVG, Artikel 84, Absatz 2, der Wanderarbeitnehmerverordnung oder Artikel 76, Absatz 2, der Koordinierungsverordnung), dass diese EKVK unberechtigt verwendet wurde, unabhängig davon, ob diese andere EKVK als verloren gemeldet wurde, ob bereits ein Schaden festgestellt oder Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Das Ausstellungsverbot für diesen Fall endet mit dem Ablauf der Garantiefrist der früher ausgestellten Karte.
Verlust, Sperre und Neuausstellung der e-card und der EKVK nach einer Verlustmeldung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Vom Verlust einer e-card oder EKVK ist die ausstellende Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen. Ansprechstellen der Anstalt sind die in § 3 Abs. 6 genannten Stellen oder das Fundbehörden Service www.fundamt.gv.at. Die Meldung hat die Karte möglichst genau zu bezeichnen (Name, Versicherungsnummer etc.) sowie zumindest die vermutete Zeit und Ort des Verlustes zu umfassen. Hinsichtlich der Meldepflichten eines Signators/einer Signatorin nach dem Signaturgesetz (§ 21 SigG) ist die Kasse Empfangsstelle für Meldungen betreffend Zertifikate,Vom Verlust einer e-card oder EKVK ist die ausstellende Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen. Ansprechstellen der Anstalt sind die in Paragraph 3, Absatz 6, genannten Stellen oder das Fundbehörden Service www.fundamt.gv.at. Die Meldung hat die Karte möglichst genau zu bezeichnen (Name, Versicherungsnummer etc.) sowie zumindest die vermutete Zeit und Ort des Verlustes zu umfassen. Hinsichtlich der Meldepflichten eines Signators/einer Signatorin nach dem Signaturgesetz (Paragraph 21, SigG) ist die Kasse Empfangsstelle für Meldungen betreffend Zertifikate,
die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden oder
die aufgrund eines Vertrages mit dem Hauptverband über die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen des elektronischen Verwaltungssystems (§§ 31a ff. ASVG) von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden, wenn dies im Einvernehmen mit dem Hauptverband so vorgesehen ist.die aufgrund eines Vertrages mit dem Hauptverband über die Ausstellung von Zertifikaten im Rahmen des elektronischen Verwaltungssystems (Paragraphen 31 a, ff. ASVG) von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden, wenn dies im Einvernehmen mit dem Hauptverband so vorgesehen ist.
Die Verlustmeldung an die Anstalt umfasst das Verlangen nach Widerruf oder Sperre eines solchen Zertifikates auf Grund der signaturrechtlichen Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Verlustmeldung für eine e-card umfasst auch die Verlustmeldung für die auf deren Rückseite enthaltene EKVK. Für gesondert ausgestellte EKVKs sind gesonderte Verlustmeldungen notwendig.
(3)Absatz 3,Die Verständigung nach Abs. 1 bewirkt die Sperre der e-card für die weitere Verwendung im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung und erfüllt allfällige Verpflichtungen des Benützers/der Benützerin hinsichtlich des Widerrufs oder der Sperre der in Abs. 1 genannten Zertifikate. Für die Sperre anderer Funktionen (§ 3 Abs. 5) und Zertifikate ist der Benützer/die Benützerin selbst und auf eigenes Risiko verantwortlich. Die Anstalt ist weder berechtigt noch verpflichtet, Verlustmeldungen über solche Funktionen oder Zertifikate an andere Stellen weiterzuleiten.Die Verständigung nach Absatz eins, bewirkt die Sperre der e-card für die weitere Verwendung im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung und erfüllt allfällige Verpflichtungen des Benützers/der Benützerin hinsichtlich des Widerrufs oder der Sperre der in Absatz eins, genannten Zertifikate. Für die Sperre anderer Funktionen (Paragraph 3, Absatz 5,) und Zertifikate ist der Benützer/die Benützerin selbst und auf eigenes Risiko verantwortlich. Die Anstalt ist weder berechtigt noch verpflichtet, Verlustmeldungen über solche Funktionen oder Zertifikate an andere Stellen weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Sperre für den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung gilt auf Dauer ab dem Tag der Meldung. Die Neuausstellung ist für drei Fälle in fünf Jahren kostenlos, für weitere Fälle sind der Kasse die Kosten pro Kartenneuausstellung vor der Übergabe der Karte mit einem Pauschalbetrag in Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu ersetzen.Die Sperre für den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung gilt auf Dauer ab dem Tag der Meldung. Die Neuausstellung ist für drei Fälle in fünf Jahren kostenlos, für weitere Fälle sind der Kasse die Kosten pro Kartenneuausstellung vor der Übergabe der Karte mit einem Pauschalbetrag in Höhe des Service-Entgelts nach Paragraph 31 c, Absatz 2, ASVG zu ersetzen.
(5)Absatz 5,Aufwendungen, die der Anstalt dadurch entstehen, dass der Verlust einer e-card oder einer EKVK nicht unverzüglich gemeldet wird, wie z. B. Honoraraufwendungen, sind nach den Regeln über zu Unrecht bezogene Leistungen, darüber hinausgehende Schäden nach den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen zu ersetzen.
(6)Absatz 6,Die Merkmale gesperrter EKVKs werden in Sperrregistern im Internet kostenlos zugänglich gemacht.
Änderung der Angaben auf der e-card und der EKVK
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Bestimmung gilt nur für Änderungen von Namen, akademischen Graden, auf der Karte sonst eingetragenen Titeln und für allfällige behördliche Änderungen im Geburtsdatum.
(2)Absatz 2,Namensänderungen, die sich aus personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorgängen (wie Eheschließung, Namenswechsel, Scheidung) ergeben und die von einer österreichischen Personenstandsbehörde (Standesamt usw.) in die Personenstandsbücher eingetragen wurden, müssen nicht gemeldet werden, es sei denn, die Anstalt verlangt Auskünfte darüber. Änderungen technischer Daten (insbesondere solcher, die technische Eigenschaften eines funktionsfähigen Chips betreffen) sind vom Benützer/von der Benützerin nicht zu melden. Ebenso nicht zu melden sind Änderungen, welche jene Angaben betreffen, die von dem Benützer/der Benützerin zusätzlich auf einer e-card gespeichert werden (§ 3 Abs. 5). Die Anstalt ist weder berechtigt noch verpflichtet, Änderungswünsche an Stellen außerhalb der Sozialversicherung weiterzugeben.Namensänderungen, die sich aus personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorgängen (wie Eheschließung, Namenswechsel, Scheidung) ergeben und die von einer österreichischen Personenstandsbehörde (Standesamt usw.) in die Personenstandsbücher eingetragen wurden, müssen nicht gemeldet werden, es sei denn, die Anstalt verlangt Auskünfte darüber. Änderungen technischer Daten (insbesondere solcher, die technische Eigenschaften eines funktionsfähigen Chips betreffen) sind vom Benützer/von der Benützerin nicht zu melden. Ebenso nicht zu melden sind Änderungen, welche jene Angaben betreffen, die von dem Benützer/der Benützerin zusätzlich auf einer e-card gespeichert werden (Paragraph 3, Absatz 5,). Die Anstalt ist weder berechtigt noch verpflichtet, Änderungswünsche an Stellen außerhalb der Sozialversicherung weiterzugeben.
(3)Absatz 3,Andere Namenswechsel (z. B. in Folge von Eheschließung und Namenswechsel im Ausland) oder behördliche Änderungen beim Geburtsdatum sind der ausstellenden Kasse oder der Kasse, bei der eine Krankenversicherung besteht, innerhalb eines Monats zu melden. Diese Kasse hat die Meldung entweder selbst für die Neuausstellung einer Karte zu berücksichtigen oder (z. B. bei Zuständigkeit mehrerer Versicherungsträger) an die kartenausstellende Kasse weiterzuleiten (§ 321 ASVG, § 183 GSVG, § 171 BSVG und § 119 BKUVG). Falls keine Krankenversicherung besteht, ist die Meldung an die Gebietskrankenkasse jenes Bundeslandes zu richten, in welchem sich der Benützer/die Benützerin aufhält. So lange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf jede Kasse davon ausgehen, dass unter den geänderten Daten keine Ansprüche an sie gerichtet, keine Leistungen mit ihr verrechnet werden und Forderungen, die von ihr unter den früheren Daten an den Benützer/die Benützerin gerichtet werden, nicht unter Hinweis auf die erfolgte Änderung bestritten werden.Andere Namenswechsel (z. B. in Folge von Eheschließung und Namenswechsel im Ausland) oder behördliche Änderungen beim Geburtsdatum sind der ausstellenden Kasse oder der Kasse, bei der eine Krankenversicherung besteht, innerhalb eines Monats zu melden. Diese Kasse hat die Meldung entweder selbst für die Neuausstellung einer Karte zu berücksichtigen oder (z. B. bei Zuständigkeit mehrerer Versicherungsträger) an die kartenausstellende Kasse weiterzuleiten (Paragraph 321, ASVG, Paragraph 183, GSVG, Paragraph 171, BSVG und Paragraph 119, BKUVG). Falls keine Krankenversicherung besteht, ist die Meldung an die Gebietskrankenkasse jenes Bundeslandes zu richten, in welchem sich der Benützer/die Benützerin aufhält. So lange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf jede Kasse davon ausgehen, dass unter den geänderten Daten keine Ansprüche an sie gerichtet, keine Leistungen mit ihr verrechnet werden und Forderungen, die von ihr unter den früheren Daten an den Benützer/die Benützerin gerichtet werden, nicht unter Hinweis auf die erfolgte Änderung bestritten werden.
(4)Absatz 4,Änderungen bei akademischen Graden oder sonst auf der Karte eingetragenen Titeln dürfen der Anstalt gemeldet werden, eine Verpflichtung hiezu besteht nicht. Auf Wunsch des Benützers/der Benützerin sind die Schreibweise von Titeln und Buchstaben (Sonderzeichen, diakritische Zeichen) im Rahmen der Möglichkeiten des für die e-card und die EKVK jeweils verwendeten Zeichensatzes richtig zu stellen. Dabei hat bei Bedarf der Benützer/die Benützerin das Sonderzeichen in der jeweiligen Codetabelle zu bezeichnen oder Personenstandsdokumente vorzulegen, aus denen sich die richtige Schreibweise ergibt.
(5)Absatz 5,Nach Änderungen wird ohne unnötigen Aufschub von der Anstalt eine neue Karte ausgestellt und dem/der Versicherten oder Anspruchsberechtigten per Post übermittelt.
Verzicht und Kartenrückgabe von e-card oder EKVK
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Auf die Ausstellung einer e-card oder einer auf deren Rückseite angebrachten EKVK kann im Vorhinein nicht verzichtet werden. Eine Nichtverwendung der e-card kommt allerdings in folgenden Fällen in Betracht:
dauernde Übersiedlung ins Ausland,
dauernder Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim,
dauernder Aufenthalt in sonstigen Anstalten, in denen die Verwendung einer e-card nicht in Betracht kommt
(2)Absatz 2,In den in Abs. 1 genannten Fällen kann auf die Verwendung der e-card auf Dauer verzichtet und die Karte der Anstalt zurückgegeben werden, unabhängig davon, von welcher Kasse die e-card (EKVK) seinerzeit ausgestellt wurde. Vor der Neuausstellung einer e-card innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Rückgabe sind dann, wenn nicht aus anderen Gründen ohnedies eine neue e-card auszustellen wäre, die Ausstellungskosten pauschaliert mit der Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu ersetzen. Die Neuausstellung einer EKVK ist nach Ablauf eines Kalenderjahres kostenlos.In den in Absatz eins, genannten Fällen kann auf die Verwendung der e-card auf Dauer verzichtet und die Karte der Anstalt zurückgegeben werden, unabhängig davon, von welcher Kasse die e-card (EKVK) seinerzeit ausgestellt wurde. Vor der Neuausstellung einer e-card innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Rückgabe sind dann, wenn nicht aus anderen Gründen ohnedies eine neue e-card auszustellen wäre, die Ausstellungskosten pauschaliert mit der Höhe des Service-Entgelts nach Paragraph 31 c, Absatz 2, ASVG zu ersetzen. Die Neuausstellung einer EKVK ist nach Ablauf eines Kalenderjahres kostenlos.
(3)Absatz 3,Karten, die nicht mehr verwendet werden können (z. B. e-cards und EKVKs verstorbener Benützer/innen), deren Garantiezeitraum als EKVK aber noch nicht abgelaufen ist, sind der Anstalt zurückzugeben oder zu vernichten.
Behandlung in der Ordination
§ 17.Paragraph 17,
Der/die Anspruchsberechtigte hat sich für eine Behandlung an die Ordinationszeit des Vertragsarztes/der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis zu halten. Eine Inanspruchnahme des Vertragsarztes/der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis außerhalb der Ordinationszeit, insbesondere während der Nacht, ist nur in dringenden Fällen (z. B. Erste Hilfeleistung) zulässig. Die Inanspruchnahme eines/einer zum Sonn- und Feiertagsdienst bzw. Wochenenddienst eingeteilten Arztes/Ärztin oder einer eingeteilten Gruppenpraxis ist gleichfalls nur in dringenden Fällen zulässig.
Ärztliche Krankenbesuche
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zu einem Krankenbesuch darf ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin oder ein Arzt/eine Ärztin, der/die einer Vertrags-Gruppenpraxis angehört, nur gerufen werden, wenn der/die Anspruchsberechtigte wegen seines/ihres Krankheitszustandes außerstande ist, den Arzt/die Ärztin in der Ordination aufzusuchen.
(2)Absatz 2,Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen, sind Krankenbesuche rechtzeitig beim Vertragsarzt/bei der Vertragsärztin oder der Vertrags-Gruppenpraxis anzumelden.
(3)Absatz 3,Ein/e zum Sonn- und Feiertagsdienst bzw. Wochenenddienst eingeteilter Arzt/eingeteilte Ärztin sowie ein Arzt/eine Ärztin, der/die einer hiezu eingeteilten Vertrags-Gruppenpraxis angehört, darf nur in dringenden Fällen zu einem Krankenbesuch gerufen werden.
Auswahl des zuständigen Arztes/der zuständigen Ärztin
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Zu Krankenbesuchen ist grundsätzlich der nächsterreichbare Vertragsarzt/die nächsterreichbare Vertragsärztin für Allgemeinmedizin oder Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in einer Vertrags-Gruppenpraxis zu rufen. Bei Inanspruchnahme eines/einer entfernter wohnenden Vertragsarztes/Vertragsärztin für Allgemeinmedizin oder eines/einer entfernter wohnenden Arztes/Ärztin für Allgemeinmedizin in einer Vertrags-Gruppenpraxis hat der/die Anspruchsberechtigte die Mehrkosten an Wegegebühren grundsätzlich selbst zu tragen.
(2)Absatz 2,Ein Vertragsfacharzt/Eine Vertragsfachärztin oder ein Facharzt/eine Fachärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis kann nur dann zu einem Krankenbesuch gerufen werden, wenn der/die Anspruchsberechtigte
schon bisher von ihm/ihr behandelt wird,
)nicht ausgehfähig ist und
am Niederlassungsort des Vertragsfacharztes/der Vertragsfachärztin oder des Facharztes/der Fachärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis – ein Umkreis von 5 km gerechnet von der Ordinationsstätte ist dem gleichzuhalten – wohnt.
Besondere Mitteilungspflichten bei Leistungsinanspruchnahme
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der/Die Anspruchsberechtigte hat dem/der behandelnden Arzt/Ärztin und der Anstalt mitzuteilen,
ob er/sie sich die Krankheit oder Verletzung
durch fremdes Verschulden,
bei einem Unfall (insbesondere bei einem Verkehrsunfall),
bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit (Arbeitsunfall, Unfall auf Wegen, die mit der Arbeit verbunden waren) zugeführt hat oder
ob er/sie vor dem Eintritt der Verletzungen alkoholische Getränke oder Suchtgifte konsumiert hat
oderoder
ob die Krankheit oder Verletzung auf
die Folgen eines früheren Arbeitsunfalls,
eine Dienstbeschädigung nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG), z. B. Kriegsverletzungen,
Heeresversorgungsgesetz (HVG), z. B. Verletzung im Präsenzdienst oder bei Waffenübungen
Strafvollzugsgesetz (StVG), z. B. beim Unfall eines/einer Strafgefangenen,
eine Gesundheitsschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,
Opferfürsorgegesetz, z. B. durch Lageraufenthalte,
zurückzuführen ist.
(2)Absatz 2,Der/Die Anspruchsberechtigte hat den Erhebungsbogen der Anstalt wahrheitsgemäß auszufüllen und an die Anstalt zurückzuschicken.
2. UNTERABSCHNITT
Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind
(§ 63 Abs.1 B-KUVG)2. UNTERABSCHNITT, Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, (Paragraph 63, Absatz eins, B-KUVG)
Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen sowie audiologische Untersuchungen können bei den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin für Allgemeinmedizin
einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (Laryngologie),
einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie),
einen Vertragsfacharzt/eine Vertragsfachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde,
einen entsprechenden Arzt/eine entsprechenden Ärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis,
eine entsprechende eigene Einrichtung der Anstalt,
eine entsprechende Vertragseinrichtung der Anstalt
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den §§ 30 ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Abs.1 vorliegt.Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den Paragraphen 30, ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.
Physiotherapie
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Physiotherapeutische Behandlungen können bei Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis oder
eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den §§ 30 ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Abs.1 vorliegt.Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den Paragraphen 30, ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.
Ergotherapie
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Ergotherapeutische Behandlungen können bei den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen (eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch
einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis oder
eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den §§ 30 ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Abs.1 vorliegt.Wird die Behandlung von einer Person durchgeführt, die zwar zur Behandlung berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den Paragraphen 30, ff, sofern eine ärztliche Verordnung nach Absatz eins, vorliegt.
Psychotherapie durch Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Anstalt leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Zuschuss für die psychotherapeutische Behandlung durch einen Psychotherapeuten/eine Psychotherapeutin:
es liegt eine psychische Befindensstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist;
der Psychotherapeut/die Psychotherapeutin muss in die Psychotherapeutenliste eingetragen sein;
die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung einer psychotherapeutischen Behandlungsserie muss nachgewiesen werden;
die Originalhonorarnote muss folgende Angaben enthalten:
Familien-, Vorname, Mitglieds- bzw. Versicherungsnummer des/der Versicherten; bei Behandlung eines/einer Angehörigen zusätzlich seine/ihre Personaldaten;
Anzahl der Behandlungen (Sitzungen),
Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung(sitzung) erfolgte,
Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen),
Zahlungsbestätigung, statt dessen kann auch der verwendete Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug) im Original übergeben werden; liegt kein Einzahlungsnachweis vor, kann im begründeten Einzelfall der/die Anspruchsberechtigte die Zahlung mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen,
Unterschrift und Ordinationsstempel des Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin bzw. der in Betracht kommenden Einrichtung.
(2)Absatz 2,Der/Die Anspruchsberechtigte hat der Anstalt jene Unterlagen vorzulegen, die die Anstalt benötigt, um feststellen zu können, dass eine psychische Befindensstörung mit Krankheitswert vorliegt und die Anstalt leistungszuständig ist. Sofern dies anderweitig nicht möglich ist, hat der/die Anspruchsberechtigte die entsprechenden Unterlagen vom Psychotherapeuten/von der Psychotherapeutin zu verlangen.
Diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Diagnostische psychologische Leistungen können bei den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen der Anstalt, die zu solchen Behandlungen berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch einen/eine:
Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin für Neurologie (und Psychiatrie),
Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin für Psychiatrie (und Neurologie),
Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin für innere Medizin,
Vertragsfacharzt/Vertragsfachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde,
entsprechenden Arzt/entsprechende Ärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis,
Psychotherapeuten/Psychotherapeutin
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden. Die Verordnung (Zuweisung) durch einen/eine Psychotherapeuten/Psychotherapeutin, eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin für Allgemeinmedizin oder eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin eines anderen als unter Punkt 1 bis 4 angeführten Fachgebietes, bedarf der Genehmigung der Anstalt.
(2)Absatz 2,Wird die Diagnostik von einer Person durchgeführt, die hiefür zwar berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den §§ 30 ff, sofern eine ärztliche Verordnung (Zuweisung) nach Abs.1 vorliegt.Wird die Diagnostik von einer Person durchgeführt, die hiefür zwar berechtigt ist, aber keinen Vertrag mit der Anstalt hat, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten Kosten nach den Paragraphen 30, ff, sofern eine ärztliche Verordnung (Zuweisung) nach Absatz eins, vorliegt.
2. ABSCHNITT
Zahnbehandlung und Zahnersatz
(§ 69 B-KUVG)2. ABSCHNITT, Zahnbehandlung und Zahnersatz, (Paragraph 69, B-KUVG)
Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Zahnbehandlung und Zahnersatz werden erbracht:
durch Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen),
durch zahnärztliche Vertrags-Gruppenpraxen,
durch Zahnärzte/Zahnärztinnen in Vertrags-Gruppenpraxen,
in eigenen Einrichtungen der Anstalt (Zahnambulatorien),
in Vertragseinrichtungen,
durch Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen und Wahleinrichtungen,
durch zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen,
durch Zahnärzte/Zahnärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen.
Wahlzahnarzt/Wahlzahnärztin ist jeder freiberuflich tätige Zahnarzt/jede freiberuflich tätige Zahnärztin, der/die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Abs.2) abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung nach Abs.2 abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Abs.2) abgeschlossen hat.Wahlzahnarzt/Wahlzahnärztin ist jeder freiberuflich tätige Zahnarzt/jede freiberuflich tätige Zahnärztin, der/die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Absatz 2,) abgeschlossen hat. Wahl-Gruppenpraxis ist jede Gruppenpraxis, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung nach Absatz 2, abgeschlossen hat. Wahleinrichtung ist eine behördlich bewilligte Einrichtung, die mit der Anstalt keinen Vertrag über die Sachleistungsverrechnung (Absatz 2,) abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Der/Die Anspruchsberechtigte hat Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz durch einen Vertragszahnarzt/eine Vertragszahnärztin, eine zahnärztliche Vertrags-Gruppenpraxis, einen Zahnarzt/eine Zahnärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder durch eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) durch direkte Verrechnung der erbrachten Leistung zwischen Vertragspartner/Vertragspartnerin und Anstalt, wenn er/sie
den Überweisungs-, Behandlungs-, Zuweisungsschein oder sonstigen Beleg, welcher die Wirkung eines dieser Scheine hat, gemeinsam mit der e-card vorlegt. Dabei gelten § 1 Abs. 5 sowie die §§ 3 bis 20 sinngemäß.den Überweisungs-, Behandlungs-, Zuweisungsschein oder sonstigen Beleg, welcher die Wirkung eines dieser Scheine hat, gemeinsam mit der e-card vorlegt. Dabei gelten Paragraph eins, Absatz 5, sowie die Paragraphen 3 bis 20 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der in der Satzung vorgesehene Behandlungsbeitrag wird den Anspruchsberechtigten nach Abschluss der Behandlung von der Anstalt vorgeschrieben.
(4)Absatz 4,Bei der Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten/Wahlzahnärztinnen, einer zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis, einem Zahnarzt/einer Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung richtet sich die Erstattung der Kosten nach den Bestimmungen der Satzung und des § 33.Bei der Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten/Wahlzahnärztinnen, einer zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis, einem Zahnarzt/einer Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung richtet sich die Erstattung der Kosten nach den Bestimmungen der Satzung und des Paragraph 33,
(5)Absatz 5,Der/Die Anspruchsberechtigte muss sich nach einer entsprechenden Aufforderung der Anstalt einer Vor- oder Nachbegutachtung durch einen von der Anstalt beauftragten Arzt/eine von der Anstalt beauftragte Ärztin unterziehen.
(6)Absatz 6,Soll
die kieferorthopädische Behandlung (Kieferregulierung) oder
der unentbehrliche Zahnersatz
aufauf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden, so ist
ad 1. bei kieferorthopädischen Behandlungen vor Beginn des jeweiligen Behandlungsjahres,
ad 2. beim unentbehrlichen Zahnersatz vor Beginn der Behandlung
vomvom Anspruchsberechtigten eine Genehmigung der Anstalt einzuholen. Dies gilt auch für Zuschüsse zu diesen Leistungen. Diese Genehmigung wird ungültig, wenn die Behandlung nicht innerhalb von drei Monaten begonnen wird. Die Anstalt kann, wenn besondere Gründe vorhanden sind, auf die vorherige Genehmigung verzichten.
(7)Absatz 7,Wenn der/die Anspruchsberechtigte vor der Anfertigung des unentbehrlichen Zahnersatzes eine Mundsanierung oder die sonstigen notwendigen Maßnahmen verweigert, übernimmt die Anstalt keine Kosten für den unentbehrlichen Zahnersatz.
3. ABSCHNITT
Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel
(§ 64 B-KUVG, § 65 B-KUVG)3. ABSCHNITT, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel, (Paragraph 64, B-KUVG, Paragraph 65, B-KUVG)
Heilmittel
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der/Die Anspruchsberechtigte erhält die vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin, einem Arzt/einer Ärztin in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) auf Kassenrezept (Suchtgiftrezept) verordneten notwendigen Heilmittel auf Rechnung der Anstalt von der öffentlichen Apotheke oder vom hausapothekenführenden Vertragsarzt/von der hausapothekenführenden Vertragsärztin. Das notwendige Heilmittel bestimmt der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin. Kassenrezepte für Heilmittel, die nur mit chef(vertrauens)ärztlicher Genehmigung bezogen werden dürfen, sind der Anstalt vor dem Bezug zur Genehmigung vorzulegen. Hat der Vertragsarzt/die Vertragsärztin oder der Arzt/die Ärztin in der Vertrags-Gruppenpraxis auf dem Kassenrezept
einen auf das Vorliegen von Lebensgefahr hindeutenden Vermerk (z. B. „per vit“) angebracht
oderoder
Verbandmaterialien mit einem Vermerk verordnet, aus dem hervorgeht, dass es sich um einen Fall von Erster Hilfe handelt,
mussmuss keine Bewilligung eingeholt werden, wenn das Heilmittel am Ausstellungstag des Kassenrezeptes oder am darauffolgenden Tag bezogen wird.
(2)Absatz 2,Auf Rechnung der Anstalt können Heilmittel auch außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten einer Apotheke bezogen werden. Die Anstalt übernimmt die Zusatzgebühr aber nur dann, wenn dies nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Das Rezept wird ungültig, wenn es nicht innerhalb von einem Monat nach dem Ausstellungstag oder Tag der Bewilligung durch die Anstalt eingelöst wird.
(4)Absatz 4,Werden Heilmittel durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahleinrichtungen verordnet, übernimmt die Anstalt die Kosten nach den §§ 34 und 35.Werden Heilmittel durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahleinrichtungen verordnet, übernimmt die Anstalt die Kosten nach den Paragraphen 34 und 35,
(5)Absatz 5,Der Patient/Die Patientin hat bei der Verwendung der Heilmittel die Anordnungen des Arztes/der Ärztin zu beachten.
(6)Absatz 6,§ 6 Abs. 10 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 10, gilt sinngemäß.
Nachweis des Jahres-Nettoeinkommens
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Hat der Versicherte/die Versicherte einen Antrag nach Teil 2 oder 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gestellt, so hat er/sie mit diesem Antrag vollständige Angaben und geeignete Unterlagen über alle Umstände, die für die Ermittlung des Nettoeinkommens des laufenden Kalenderjahres im Sinne der Bestimmungen über die Ausgleichszulage des betreffenden Jahres maßgeblich sind, vorzulegen. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat alle Umstände, aus denen sich eine Änderung der im Antrag dargelegten Einkommensverhältnisse ergibt, unverzüglich schriftlich dem zuständigen Krankenversicherungsträger mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Hat der Versicherte/die Versicherte in seinem/ihrem Antrag gemäß Teil 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr geltend gemacht, dass von ihm/ihr im laufenden Kalenderjahr bezahlte Rezeptgebühren für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze nicht berücksichtigt wurden, so hat er/sie dies dem zuständigen Krankenversicherungsträger durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Notwendige Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel werden von den Vertragsärzten/ Vertragsärztinnen, den Ärzten/Ärztinnen in Vertrags-Gruppenpraxen oder den eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) in der hiefür vorgesehenen Rubrik auf der Rückseite eines gesondert beizustellenden Patientenscheines beantragt. In den im Abs.2 angeführten Fällen ist der Antragschein der Anstalt zur Bewilligung vorzulegen. Der Antragschein verliert seine Gültigkeit, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Ausstellung durch den Arzt bzw. bei bewilligungspflichtigen Heilbehelfen innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung der Bewilligung eingelöst wird.Notwendige Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel werden von den Vertragsärzten/ Vertragsärztinnen, den Ärzten/Ärztinnen in Vertrags-Gruppenpraxen oder den eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) in der hiefür vorgesehenen Rubrik auf der Rückseite eines gesondert beizustellenden Patientenscheines beantragt. In den im Absatz 2, angeführten Fällen ist der Antragschein der Anstalt zur Bewilligung vorzulegen. Der Antragschein verliert seine Gültigkeit, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Ausstellung durch den Arzt bzw. bei bewilligungspflichtigen Heilbehelfen innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung der Bewilligung eingelöst wird.
(2)Absatz 2,Für den Bezug von Heilbehelfen bzw. Hilfsmitteln ist eine vorherige Bewilligung der Anstalt einzuholen, sofern der Heilbehelf bzw. das Hilfsmittel nicht im Anhang 1 angeführt ist. Nachträglich kann die Bewilligung solcher Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden, wenn auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Heilbehelfes bzw. Hilfsmittels anerkannt wird. Bei Heilbehelfen bzw. Hilfsmitteln für die keine tarifliche Vereinbarung besteht, ist ein Kostenvoranschlag des Vertragslieferanten/der Vertragslieferantin vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Instandsetzung von Heilbehelfen bzw. Hilfsmitteln bedarf insofern der Bewilligung, als es sich um Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel handelt, die nicht im Anhang 1 aufgezählt sind.
(4)Absatz 4,Werden Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel leihweise beigestellt, sind sie nach Ablauf der Leihdauer in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung ist der/die Anspruchsberechtigte ersatzpflichtig.
(5)Absatz 5,Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind zweckentsprechend zu verwenden. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung oder bei Verlust übernimmt die Anstalt weder die Kosten der Instandsetzung noch die Kosten für einen neuen Heilbehelf bzw. ein neues Hilfsmittel.
(6)Absatz 6,§ 6 Abs. 10 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 10, gilt sinngemäß.
4. ABSCHNITT
Kostenerstattung
(§ 59 B-KUVG)4. ABSCHNITT, Kostenerstattung, (Paragraph 59, B-KUVG)
Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten/Wahlärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen
§ 30.Paragraph 30,
Der/Die Anspruchsberechtigte hat dem Wahlarzt/der Wahlärztin oder der Wahl-Gruppenpraxis das vollständige Honorar vor Einreichung der Honorarnote bei der Anstalt zu zahlen. Für die Kostenerstattung muss der/die Anspruchsberechtigte der Anstalt die Originalhonorarnote übergeben. Die Honorarnote muss folgende Angaben enthalten:
Vor- und Familienname des/der Anspruchsberechtigten,
Versicherungsnummer (Mitgliedsnummer),
bei Behandlung eines Angehörigen außerdem die unter Z 1 bis 3 angeführten Personaldaten des/der Angehörigen,bei Behandlung eines Angehörigen außerdem die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Personaldaten des/der Angehörigen,
die Zahlungsbestätigung, statt dessen kann auch der verwendete Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug) im Original übergeben werden; liegt kein Einzahlungsnachweis vor, kann im begründeten Einzelfall der/die Anspruchsberechtigte die Zahlung mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen,
genaue Angaben über die ärztlichen Leistungen, und zwar
die Diagnose und Therapie,
die Zahl der Ordinationen, Visiten, Nachtordinationen, Sonn- und Feiertagsordinationen und bei Sonn- und Feiertagsordinationen sowie Nachtvisiten und Nachtordinationen auch die entsprechende Begründung,
das Datum, an dem die Leistungen erbracht wurden, bei Nachtvisiten und Nachtordinationen auch die Uhrzeit,
bei Inanspruchnahme einer Wahl-Gruppenpraxis den Namen und das Fachgebiet des/der behandelnden Arztes/Ärztin der Gruppenpraxis.
Keine Kostenerstattung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Kosten werden – ausgenommen die Fälle des § 8 – nicht erstattet, wenn der/die Anspruchsberechtigte im selben Abrechnungszeitraum und für den selben VersicherungsfallKosten werden – ausgenommen die Fälle des Paragraph 8, – nicht erstattet, wenn der/die Anspruchsberechtigte im selben Abrechnungszeitraum und für den selben Versicherungsfall
einen Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin als Wahlarzt/Wahlärztin und eine/n Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin als Vertragsarzt/Vertragsärztin,
einen Facharzt/eine Fachärztin als Wahlarzt/Wahlärztin und einen Facharzt/eine Fachärztin des gleichen Fachgebietes als Vertragsarzt/Vertragsärztin,
zwei oder mehrere Wahlärzte/Wahlärztinnen für Allgemeinmedizin oder
zwei oder mehrere Wahlfachärzte/Wahlfachärztinnen des gleichen Fachgebietes,
unabhängig davon, ob diese/r einer Vertrags- oder Wahl-Gruppenpraxis angehört, in Anspruch genommen hat. Das Gleiche gilt sinngemäß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes/einer Wahlärztin, eines Arztes/einer Ärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung neben einer eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung der Anstalt. In den Fällen der Z 3 und 4 werden nur die Kosten für die Inanspruchnahme jenes Wahlarztes/jener Wahlärztin ersetzt, dessen/deren Honorarrechnung der/die Anspruchsberechtigte der Anstalt als Erste für den entsprechenden Abrechnungszeitraum übergibt.unabhängig davon, ob diese/r einer Vertrags- oder Wahl-Gruppenpraxis angehört, in Anspruch genommen hat. Das Gleiche gilt sinngemäß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes/einer Wahlärztin, eines Arztes/einer Ärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung neben einer eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung der Anstalt. In den Fällen der Ziffer 3 und 4 werden nur die Kosten für die Inanspruchnahme jenes Wahlarztes/jener Wahlärztin ersetzt, dessen/deren Honorarrechnung der/die Anspruchsberechtigte der Anstalt als Erste für den entsprechenden Abrechnungszeitraum übergibt.
(2)Absatz 2,Kosten werden nicht erstattet, wenn der/die Anspruchsberechtigte einen Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis (eine Vertragseinrichtung, einen anderen Vertragspartner/eine andere Vertragspartnerin) in Anspruch genommen hat.
Sonstige Vorschriften bei Kostenerstattung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Anstalt kann die medizinische Notwendigkeit und den Umfang der erbrachten Leistungen der Krankenbehandlung durch eine/n von der Anstalt bestellte/n Ärztin/Arzt prüfen lassen. Der/Die Anspruchsberechtigte hat bei einer solchen Prüfung mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Wenn für bestimmte Leistungen (§ 57) schon bei der Behandlung durch einen Vertragspartner/eine Vertragspartnerin der Anstalt eine vorherige Genehmigung notwendig ist, werden dafür Kosten bei einer Behandlung durch eine/n Wahlbehandler/in nur dann erstattet, wenn für diese Leistung vorher die Genehmigung der Anstalt eingeholt wurde.Wenn für bestimmte Leistungen (Paragraph 57,) schon bei der Behandlung durch einen Vertragspartner/eine Vertragspartnerin der Anstalt eine vorherige Genehmigung notwendig ist, werden dafür Kosten bei einer Behandlung durch eine/n Wahlbehandler/in nur dann erstattet, wenn für diese Leistung vorher die Genehmigung der Anstalt eingeholt wurde.
(3)Absatz 3,Ist ein Anspruchsberechtigter/eine Anspruchsberechtigte von einem Wahlarzt/einer Wahlärztin oder einer Wahl-Gruppenpraxis behandelt worden, so bedarf er/sie für eine nachfolgende fachärztliche Behandlung aufgrund desselben Versicherungsfalles der vorherigen Bewilligung durch die Anstalt, wenn er/sie einen im § 7 Abs. 1 angeführten Facharzt/eine im § 7 Abs. 1 angeführte Fachärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis oder Vertrags–Einrichtung (Vertragspartner/Vertragspartnerin oder Wahlbehandler/Wahlbehandlerin) in Anspruch nimmt.Ist ein Anspruchsberechtigter/eine Anspruchsberechtigte von einem Wahlarzt/einer Wahlärztin oder einer Wahl-Gruppenpraxis behandelt worden, so bedarf er/sie für eine nachfolgende fachärztliche Behandlung aufgrund desselben Versicherungsfalles der vorherigen Bewilligung durch die Anstalt, wenn er/sie einen im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Facharzt/eine im Paragraph 7, Absatz eins, angeführte Fachärztin, eine Vertrags-Gruppenpraxis oder Vertrags–Einrichtung (Vertragspartner/Vertragspartnerin oder Wahlbehandler/Wahlbehandlerin) in Anspruch nimmt.
(4)Absatz 4,Als entsprechender Vertragspartner/entsprechende Vertragspartnerin (§ 131 Abs.1 ASVG) gilt jener/jene, der/die insbesondere der gleichen Berufsgruppe und Organisationsform wie der Leistungserbringer/die Leistungserbringerin (Wahlarzt/Wahlärztin, Wahleinrichtung, Wahlbehandler/Wahlbehandlerin) zugehört. Als entsprechende Vertrags-Gruppenpraxis gilt jene, die hinsichtlich der Zusammensetzung der vertretenen Fachgebiete und der Anzahl der Ärzte/Ärztinnen pro Fachgebiet gleich ist. Bei der Ermittlung der Kostenerstattung sind die in den Honorarordnungen vertraglich vorgesehenen Verrechnungsbeschränkungen in qualitativer (z.B.: Ausbildungserfordernisse, Fachgebietsbeschränkungen) und quantitativer (z.B.: Limitierungen) Hinsicht entsprechend anzuwenden. Der Versicherte/Die Versicherte hat der Anstalt alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen (einschließlich aller Leistungsbestandteile, wie Anpassung und Wartung) beurteilen zu können.Als entsprechender Vertragspartner/entsprechende Vertragspartnerin (Paragraph 131, Absatz eins, ASVG) gilt jener/jene, der/die insbesondere der gleichen Berufsgruppe und Organisationsform wie der Leistungserbringer/die Leistungserbringerin (Wahlarzt/Wahlärztin, Wahleinrichtung, Wahlbehandler/Wahlbehandlerin) zugehört. Als entsprechende Vertrags-Gruppenpraxis gilt jene, die hinsichtlich der Zusammensetzung der vertretenen Fachgebiete und der Anzahl der Ärzte/Ärztinnen pro Fachgebiet gleich ist. Bei der Ermittlung der Kostenerstattung sind die in den Honorarordnungen vertraglich vorgesehenen Verrechnungsbeschränkungen in qualitativer (z.B.: Ausbildungserfordernisse, Fachgebietsbeschränkungen) und quantitativer (z.B.: Limitierungen) Hinsicht entsprechend anzuwenden. Der Versicherte/Die Versicherte hat der Anstalt alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen (einschließlich aller Leistungsbestandteile, wie Anpassung und Wartung) beurteilen zu können.
Kostenerstattung für die Behandlung durch Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen, zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxen und Wahleinrichtungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Für die Behandlung durch einen Wahlzahnarzt/eine Wahlzahnärztin, einen Zahnarzt/eine Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, eine zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wenn die Originalhonorarnote (Rechnung) nach der Behandlung der Anstalt übergeben wird. § 26 Abs.6 gilt sinngemäß.Für die Behandlung durch einen Wahlzahnarzt/eine Wahlzahnärztin, einen Zahnarzt/eine Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, eine zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wenn die Originalhonorarnote (Rechnung) nach der Behandlung der Anstalt übergeben wird. Paragraph 26, Absatz 6, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Honorarrechnung des Wahlzahnarztes/der Wahlzahnärztin, des Zahnarztes/der Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, der zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis oder der Wahleinrichtung muss alle Angaben nach § 30, insbesondere auch genaue Angaben über die erbrachten Leistungen (Art der Leistung, Zahnspiegel usw.) enthalten.Die Honorarrechnung des Wahlzahnarztes/der Wahlzahnärztin, des Zahnarztes/der Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, der zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis oder der Wahleinrichtung muss alle Angaben nach Paragraph 30,, insbesondere auch genaue Angaben über die erbrachten Leistungen (Art der Leistung, Zahnspiegel usw.) enthalten.
(3)Absatz 3,Kosten für die Behandlung durch einen Wahlzahnarzt/eine Wahlzahnärztin, einen Zahnarzt/eine Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, eine zahnärztliche Wahl-Gruppenpraxis oder eine Wahleinrichtung werden nicht erstattet, wenn der/die Anspruchsberechtigte eine vollständige Nachbegutachtung durch die Anstalt verweigert. Die Anstalt ist berechtigt, die medizinische Notwendigkeit, das Ausmaß und die Qualität der vom Wahlzahnarzt/von der Wahlzahnärztin, dem Zahnarzt/der Zahnärztin in einer Wahl-Gruppenpraxis, der zahnärztlichen Wahl-Gruppenpraxis oder von der Wahleinrichtung durchgeführten Zahnbehandlung durch einen von der Anstalt bestimmten Arzt/eine von der Anstalt bestimmte Ärztin überprüfen zu lassen.
(4)Absatz 4,§ 32 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 32, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Heilmittelverordnung durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen oder Wahleinrichtungen
§ 34.Paragraph 34,
Verordnungen von Heilmitteln durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Ärzte/Ärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen (Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen in Wahl-Gruppenpraxen, Wahleinrichtungen) werden durch eine vorherige Bestätigung der Anstalt den Kassenrezepten gleichgestellt, wenn die Verschreibung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zulässig ist.
Kostenerstattung für Privatrezepte
§ 35.Paragraph 35,
Hat der/die Anspruchsberechtigte das Privatrezept nicht gem. § 34 einem Kassenrezept gleichstellen lassen, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten den Kassentarif des bezahlten Heilmittels abzüglich Rezeptgebühr, wenn Hat der/die Anspruchsberechtigte das Privatrezept nicht gem. Paragraph 34, einem Kassenrezept gleichstellen lassen, erstattet die Anstalt dem/der Anspruchsberechtigten den Kassentarif des bezahlten Heilmittels abzüglich Rezeptgebühr, wenn
die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zulässig ist und
die saldierte Originalhonorarnote (Rezept) der Anstalt übergeben wird.
Kostenerstattung für Behandlungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Wird für die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Behandlungen nicht ein Vertragspartner/eine Vertragspartnerin (eine eigene Einrichtung) der Anstalt in Anspruch genommen, erstattet die Anstalt die Kosten, wenn der/die Anspruchsberechtigte das Privathonorar gezahlt hat und er/sie die Originalhonorarnote (Rechnung) nach der Behandlung der Anstalt übergibt.
(2)Absatz 2,Die Honorarrechnung muss die Angaben nach § 30 insbesondere genaue Angaben über die erbrachten Leistungen (Art der Leistungen, Behandlungszeitraum, Zahl der Behandlungen usw.) enthalten.Die Honorarrechnung muss die Angaben nach Paragraph 30, insbesondere genaue Angaben über die erbrachten Leistungen (Art der Leistungen, Behandlungszeitraum, Zahl der Behandlungen usw.) enthalten.
(3)Absatz 3,§§ 31 und 32 gelten sinngemäß.Paragraphen 31 und 32 gelten sinngemäß.
Kostenerstattung für Heilbehelfe
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Wenn für die Beschaffung eines Heilbehelfes nicht ein/eine Vertragspartner/in der Anstalt in Anspruch genommen wird, erstattet die Anstalt die Kosten, wenn der/die Anspruchsberechtigte das Privathonorar gezahlt hat und er/sie die Originalhonorarnote der Anstalt übergibt.
(2)Absatz 2,Wenn zum Bezug des Heilbehelfes die Bewilligung der Anstalt (§ 29 Abs.2) erforderlich ist, muss sie vorher eingeholt werden. Dabei ist für tariflich nicht geregelte Heilbehelfe ein Kostenvoranschlag des Lieferanten/der Lieferantin vorzulegen.Wenn zum Bezug des Heilbehelfes die Bewilligung der Anstalt (Paragraph 29, Absatz 2,) erforderlich ist, muss sie vorher eingeholt werden. Dabei ist für tariflich nicht geregelte Heilbehelfe ein Kostenvoranschlag des Lieferanten/der Lieferantin vorzulegen.
(3)Absatz 3,§§ 30 und 32 Abs.1 und 4 gelten sinngemäß.Paragraphen 30 und 32 Absatz eins und 4 gelten sinngemäß.
Kostenerstattung für Hilfsmittel
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Wenn für die Beschaffung eines Hilfsmittels nicht ein Vertragspartner/eine Vertragspartnerin der Anstalt in Anspruch genommen wird, so richtet sich der Zuschuss nach den Bestimmungen, die auch für die Hilfsmittelbeschaffung bei einem Vertragspartner/einer Vertragspartnerin gelten.
(2)Absatz 2,Wenn zum Bezug des Hilfsmittels die Bewilligung der Anstalt (§ 29 Abs.2) erforderlich ist, muss sie vorher eingeholt werden. Dabei ist für tariflich nicht geregelte Hilfsmittel ein Kostenvoranschlag des Lieferanten/der Lieferantin vorzulegen.Wenn zum Bezug des Hilfsmittels die Bewilligung der Anstalt (Paragraph 29, Absatz 2,) erforderlich ist, muss sie vorher eingeholt werden. Dabei ist für tariflich nicht geregelte Hilfsmittel ein Kostenvoranschlag des Lieferanten/der Lieferantin vorzulegen.
(3)Absatz 3,§§ 30 und 32 Abs.1 und 4 gelten sinngemäß.Paragraphen 30 und 32 Absatz eins und 4 gelten sinngemäß.
Kostenzuschuss für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Stellt der/die Versicherte einen Antrag auf einen Kostenzuschuss für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege nach § 19 der Satzung so hat er/sie der Anstalt folgende Nachweise vorzulegen:Stellt der/die Versicherte einen Antrag auf einen Kostenzuschuss für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege nach Paragraph 19, der Satzung so hat er/sie der Anstalt folgende Nachweise vorzulegen:
Ärztliche Anordnung der medizinischen Hauskrankenpflege sowie deren Datum,
Medizinische Begründung für die Durchführung der medizinischen Hauskrankenpflege,
Erbringung durch diplomiertes Pflegepersonal (Name),
Datum, Art und Dauer der durchgeführten medizinischen Leistungen und qualifizierten Pflegeleistungen in Minuten,
Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch das diplomierte Pflegepersonal.
(2)Absatz 2,§§ 30 Z 1 bis 6 und 32 Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß.Paragraphen 30, Ziffer eins bis 6 und 32 Absatz eins, 2 und 4 gelten sinngemäß.
5. ABSCHNITT
Anstaltspflege
(§ 66 ff B-KUVG)5. ABSCHNITT, Anstaltspflege, (Paragraph 66, ff B-KUVG)
Nächstgelegene geeignete Krankenanstalt
§ 40.Paragraph 40,
Für die Anstaltspflege als Sachleistung stehen alle Krankenanstalten, mit denen die Anstalt einen Vertrag abgeschlossen hat, zur Verfügung. Wer auf eigenes Verlangen nicht in die nächstgelegene geeignete, sondern in eine weiter entfernte geeignete Krankenanstalt aufgenommen wird, hat für den dadurch entstehenden Mehraufwand (höhere Pflegegebühren, Transportkosten etc.) selbst aufzukommen.
§ 41.Paragraph 41,
Wenn ein/eine Anspruchsberechtigter/Anspruchsberechtigte in einer anderen als der allgemeinen Gebührenklasse einer Vertragskrankenanstalt oder in einer Nichtvertragskrankenanstalt untergebracht wird, so hat er/sie beim Antrag auf Pflegekostenzuschuss die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u.ä.) sowie die saldierte Originalhonorarnote der Anstalt zu übergeben.
Kostenübernahmeerklärung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Vor einer Anstaltspflege muss unter Vorlage eines entsprechenden Antrages eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin, einer Vertrags-Gruppenpraxis oder einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) ein Kostenverpflichtungsschein (eine Kostenübernahmeerklärung) der Anstalt angefordert werden, wenn die Anstalt im Verhältnis zur Krankenanstalt nicht darauf verzichtet hat. Dieser Beleg muss der Krankenhausverwaltung vor der Aufnahme vorgelegt werden. Wenn mit der Spitalsaufnahme ohne Gefahr für die Gesundheit des Anspruchsberechtigten nicht zugewartet werden kann, entfällt diese Verpflichtung.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 10 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 10, gilt sinngemäß.
Aufenthaltsbestätigung
§ 43.Paragraph 43,
Bei der Entlassung aus der Krankenanstalt erhält der/die Anspruchsberechtigte eine Aufenthaltsbestätigung. Diese ist der Anstalt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung des/der Anspruchsberechtigten entfällt, wenn die Entlassung von der Krankenanstalt der Anstalt aufgrund bestehender Vereinbarungen direkt mitgeteilt wird.
Arbeitsunfähigkeit nach Anstaltspflege
§ 44.Paragraph 44,
Ist der/die erkrankte Anspruchsberechtigte nach der Entlassung aus der Krankenanstalt noch nicht arbeitsfähig, hat er/sie die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin oder eine Vertrags-Gruppenpraxis der Anstalt unverzüglich feststellen zu lassen.
Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Wenn der/die Anspruchsberechtigte in einer privaten nicht landesfondsfinanzierten bettenführenden Krankenanstalt, deren Finanzierung durch den Fonds nach § 149 Abs. 3 ASVG erfolgt, behandelt wurde, erbringt den Pflegekostenzuschuss der Fonds, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Der/Die Anspruchsberechtigte hat die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u.ä.) sowie die Originalhonorarnote (§ 30 Z 1 bis 9) der Anstalt zu übergeben. Die Anstalt leitet bei Zutreffen der leistungsrechtlichen Zuständigkeit und der Leistungsverpflichtung die Originalhonorarnote und den Nachweis der Honorarzahlung mit einem diesbezüglichen Vermerk an den Fonds zur Zahlung weiter.Wenn der/die Anspruchsberechtigte in einer privaten nicht landesfondsfinanzierten bettenführenden Krankenanstalt, deren Finanzierung durch den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG erfolgt, behandelt wurde, erbringt den Pflegekostenzuschuss der Fonds, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Der/Die Anspruchsberechtigte hat die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u.ä.) sowie die Originalhonorarnote (Paragraph 30, Ziffer eins bis 9) der Anstalt zu übergeben. Die Anstalt leitet bei Zutreffen der leistungsrechtlichen Zuständigkeit und der Leistungsverpflichtung die Originalhonorarnote und den Nachweis der Honorarzahlung mit einem diesbezüglichen Vermerk an den Fonds zur Zahlung weiter.
(2)Absatz 2,Wenn der/die Anspruchsberechtigte in einer Krankenanstalt, deren Finanzierung nicht über Landesfonds oder durch den Fonds nach § 149 Abs. 3 ASVG erfolgt, behandelt wurde, erbringt die Anstalt den Pflegekostenzuschuss, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Der/Die Anspruchsberechtigte hat die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u.ä.) sowie die Originalhonorarnote (§ 30 Z 1 bis 9) der Anstalt zu übergeben.Wenn der/die Anspruchsberechtigte in einer Krankenanstalt, deren Finanzierung nicht über Landesfonds oder durch den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG erfolgt, behandelt wurde, erbringt die Anstalt den Pflegekostenzuschuss, wenn die Anstaltspflege notwendig war. Der/Die Anspruchsberechtigte hat die notwendigen Unterlagen (Befunde, Behandlungsnachweise u.ä.) sowie die Originalhonorarnote (Paragraph 30, Ziffer eins bis 9) der Anstalt zu übergeben.
6. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
(§ 70a B-KUVG)6. ABSCHNITT, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, (Paragraph 70 a, B-KUVG)
Bewilligungspflicht
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit werden nach einem durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin befürworteten Antrag und Begutachtung durch den Chef(Vertrauens)arzt/die Chef(Vertrauens)ärztin der Anstalt geleistet.
(2)Absatz 2,Für die Antragstellung ist das Formular „Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt“ zu verwenden.
Verspäteter Antritt von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Wenn die Anstalt eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme für einen
Aufenthalt in einem Genesungs- oder Erholungsheim
Aufenthalt in einem Kurort oder einer Kuranstalt
zugesagtzugesagt hat und der/die Berechtigte den Aufenthalt nicht zur vorgesehenen Zeit antreten kann, hat er/sie dies und die Gründe dafür möglichst rasch der Anstalt zu melden. Die Anstalt kann ihre Zusage widerrufen, wenn die Meldung unterlassen bzw. nicht rechtzeitig erstattet wurde oder nicht hinreichend begründet ist.
(2)Absatz 2,Der von der Anstalt vorgeschriebene Zuzahlungsbetrag für den Aufenthalt ist vom/von der Anspruchsberechtigten vor Antritt des Aufenthaltes an die Anstalt zu zahlen.
(3)Absatz 3,Bewilligte Zuschüsse zu den im Abs.1 angeführten Leistungen sind nach Inanspruchnahme der Leistungen gegen Vorlage einer behördlichen Aufenthaltsbestätigung, entsprechender Rechnungsbelege und gegebenenfalls der Kurmittelabrechnungen bei der Anstalt anzusprechen. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen als Voraussetzung für die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse die Bestimmungen des § 30.Bewilligte Zuschüsse zu den im Absatz eins, angeführten Leistungen sind nach Inanspruchnahme der Leistungen gegen Vorlage einer behördlichen Aufenthaltsbestätigung, entsprechender Rechnungsbelege und gegebenenfalls der Kurmittelabrechnungen bei der Anstalt anzusprechen. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen als Voraussetzung für die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse die Bestimmungen des Paragraph 30,
Aufenthaltsbestätigung
§ 48.Paragraph 48,
Nach der Entlassung aus dem Genesungs- oder Erholungsheim oder der Kuranstalt ist der Anstalt die Aufenthaltsbestätigung unverzüglich vorzulegen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Entlassung der Anstalt aufgrund bestehender Vereinbarungen direkt mitgeteilt wird. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit gilt § 44 entsprechend. Nach der Entlassung aus dem Genesungs- oder Erholungsheim oder der Kuranstalt ist der Anstalt die Aufenthaltsbestätigung unverzüglich vorzulegen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Entlassung der Anstalt aufgrund bestehender Vereinbarungen direkt mitgeteilt wird. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit gilt Paragraph 44, entsprechend.
7. ABSCHNITT
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
(§ 73 ff B-KUVG)7. ABSCHNITT, Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, (Paragraph 73, ff B-KUVG)
Wochengeld
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Für die Leistung von Wochengeld und Pflege in einer Krankenanstalt (einem Entbindungsheim) ist der Anstalt eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstag vorzulegen.
(2)Absatz 2,Zur Geltendmachung eines vorzeitigen Wochengeldanspruches wegen eines besonderen Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes ist die Bestätigung eines Arbeitsinspektionsarztes/einer Arbeitsinspektionsärztin oder eines Amtsarztes/einer Amtsärztin nach den gesetzlichen Vorschriften vorzulegen.
(3)Absatz 3,Bei einem Antrag auf Wochengeld hat die Anspruchsberechtigte eine Bestätigung des Dienstgebers/der Dienstgeberin über die Höhe des in den letzten drei Kalendermonaten erzielten Nettoarbeitsverdienstes vorzulegen. Der Anspruch auf allfällige Sonderzahlungen muss aus dieser Bestätigung ersichtlich sein.
(4)Absatz 4,Bezieherinnen einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) müssen diesen Leistungsbezug nur dann eigens nachweisen, wenn die entsprechenden Angaben nicht von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemeldet wurden.
(5)Absatz 5,Zur Errechnung des Anspruches auf Wochengeld nach der Geburt des Kindes ist der Anstalt eine Geburtsbescheinigung vorzulegen.
Kostenübernahmeerklärung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Vor einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt (einem Entbindungsheim) muss unter Vorlage eines entsprechenden Antrages eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin, einer Vertrags-Gruppenpraxis oder einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) eine Kostenübernahmeerklärung der Anstalt angefordert werden, wenn die Anstalt im Verhältnis zu bestimmten Krankenanstalten (Entbindungsheimen) nicht darauf verzichtet hat. Die Kostenübernahmeerklärung muss der Verwaltung der Krankenanstalt (des Entbindungsheimes) vor der Aufnahme vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Entlassung aus der Krankenanstalt (dem Entbindungsheim) ist der Anstalt mit der Aufenthaltsbestätigung mitzuteilen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Entlassung der Anstalt aufgrund bestehender Vereinbarungen direkt mitgeteilt wird.
(3)Absatz 3,Bei einer Entbindung in einer Krankenanstalt (einem Entbindungsheim) ohne Vertrag mit der Anstalt gilt § 45 sinngemäß.Bei einer Entbindung in einer Krankenanstalt (einem Entbindungsheim) ohne Vertrag mit der Anstalt gilt Paragraph 45, sinngemäß.
8. ABSCHNITT
Überprüfung der ärztlichen Anordnungen und des Gesundheitszustandes8. ABSCHNITT, Überprüfung der ärztlichen Anordnungen und des Gesundheitszustandes
Einhaltung der ärztlichen Anordnungen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Anordnungen des Arztes/der Ärztin, die der Heilung dienen sollen, sind zu befolgen. Hat der Arzt/die Ärztin Bettruhe oder eine Ausgehzeit angeordnet, ist diese einzuhalten. Die Anstalt kann aus medizinischen Gründen bei Fehlen einer diesbezüglichen ärztlichen Verordnung Bettruhe bzw. eine Ausgehzeit festlegen oder eine von der diesbezüglichen Anordnung des Arztes/der Ärztin abweichende Regelung treffen. Vom chef(vertrauens)ärztlichen Dienst der Anstalt getroffene Anordnungen sind zu befolgen.
(2)Absatz 2,Jedes Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen, ist zu vermeiden. Die Beurteilung darüber obliegt dem chef(vertrauens)ärztlichen Dienst der Anstalt. Insbesondere ist die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der Arbeitsunfähigkeit in jenem Beruf, in dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde, untersagt.
Krankenbesuchsdienst
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Anstalt ist im Hinblick auf ihre gesetzliche Verpflichtung berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass die ärztlichen Anordnungen und die Bestimmungen der Krankenordnung vom/von der Anspruchsberechtigten eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Jede/r Krankenbesucher/in hat sich auszuweisen.
(3)Absatz 3,Der/Die Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, den/die Krankenbesucher/in in seine/ihre Wohnung (Unterkunft) einzulassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Prüfung des Gesundheitszustandes
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Anstalt ist im Hinblick auf ihre gesetzliche Verpflichtung berechtigt, den Gesundheitszustand des/der Erkrankten zu prüfen. Der/Die Erkrankte hat eine entsprechende Einladung zu befolgen und sich auch untersuchen zu lassen.
(2)Absatz 2,Wer der Einladung nicht folgen kann, muss dies der einladenden Stelle unverzüglich unter Beilage einer Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin mitteilen. Wird einer Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet, kann die Anstalt nach vorheriger Androhung der Säumnisfolgen ihrer Entscheidung den festgestellten bzw. wahrscheinlichen Sachverhalt zugrunde legen.
9. ABSCHNITT
Europäische Krankenversicherungskarte EKVK , Zwischenstaatlicher Betreuungsschein, sonstige gemeinschaftsrechtliche oder bilaterale Anspruchsbescheinigungen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und jenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, in denen die Wanderarbeitnehmerverordnung, die Drittstaatenverordnung oder die Koordinierungsverordnung anzuwenden ist, richtet sich in den durch die EKVK gedeckten Fällen nach § 6 Abs. 2 bis 5, sonst nach den für den jeweiligen Leistungsfall anzuwendenden Bestimmungen (z. B. Formblatt E 112 für die Einreise zum Zweck der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen). Die Bestimmungen über die freie Arztwahl oder die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung werden dadurch nicht eingeschränkt.Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und jenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, in denen die Wanderarbeitnehmerverordnung, die Drittstaatenverordnung oder die Koordinierungsverordnung anzuwenden ist, richtet sich in den durch die EKVK gedeckten Fällen nach Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, sonst nach den für den jeweiligen Leistungsfall anzuwendenden Bestimmungen (z. B. Formblatt E 112 für die Einreise zum Zweck der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen). Die Bestimmungen über die freie Arztwahl oder die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung werden dadurch nicht eingeschränkt.
(2)Absatz 2,Wer sich
in ein Gebiet außerhalb der in Abs. 1 genannten Staaten begibt, für das ein Abkommen über Soziale Sicherheit gilt, welches Regelungen über die aushilfsweise Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung zu Lasten einer österreichischen Kasse (Anstalt) vorsieht oderin ein Gebiet außerhalb der in Absatz eins, genannten Staaten begibt, für das ein Abkommen über Soziale Sicherheit gilt, welches Regelungen über die aushilfsweise Gewährung von Leistungen aus der Krankenversicherung zu Lasten einer österreichischen Kasse (Anstalt) vorsieht oder
in einen Staat nach Abs. 1 begibt, aber die entsprechende Leistung nicht von der EKVK gedeckt ist,in einen Staat nach Absatz eins, begibt, aber die entsprechende Leistung nicht von der EKVK gedeckt ist,
kann, wenn es in den entsprechenden Regelungen vorgesehen ist, vor der Ausreise beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin bzw. bei der Anstalt einen zwischenstaatlichen Betreuungsschein oder den entsprechenden Beleg nach der Wanderarbeitnehmerverordnung anfordern.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 muss für die Leistungsinanspruchnahme in einem anderen Staat das dafür vorgesehene Verfahren eingehalten werden (z. B. sofern erforderlich, hat ein Umtausch beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einen nationalen Behandlungsschein zu erfolgen); Hinweise auf das einzuhaltende Verfahren enthält in der Regel das jeweilige Formular.In den Fällen des Absatz 2, muss für die Leistungsinanspruchnahme in einem anderen Staat das dafür vorgesehene Verfahren eingehalten werden (z. B. sofern erforderlich, hat ein Umtausch beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einen nationalen Behandlungsschein zu erfolgen); Hinweise auf das einzuhaltende Verfahren enthält in der Regel das jeweilige Formular.
10. ABSCHNITT
Melde- und Auskunftspflicht der Versicherten10. ABSCHNITT, Melde- und Auskunftspflicht der Versicherten
Meldepflicht
(§ 15 B-KUVG)Meldepflicht, (Paragraph 15, B-KUVG)
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Wer Leistungen der Anstalt erhält, muss jede Änderung
der Anspruchsberechtigung für Angehörige
längstens binnen zwei Wochen der Anstalt melden.
(2)Absatz 2,Diese Meldepflicht ist
vom/von der Versicherten oder
vom/von der Leistungsbezieher/in
zuSub-Litera, z, u erfüllen.
(3)Absatz 3,Das Ende einer Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit ist der Anstalt sofort zu melden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit der Anstalt direkt vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin mitgeteilt wird.
(4)Absatz 4,Wer während einer Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit seinen Aufenthaltsort innerhalb Österreichs ändern will, hat dies vorher der Anstalt zu melden.
(5)Absatz 5,Wer während einer Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit Österreich verlassen will, hat vorher die Zustimmung der Anstalt einzuholen. Diese ist – höchstens für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit – zu erteilen, wenn
es von der behandelnden Stelle befürwortet wird,
es sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken kann und
am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die Fortführung der laufenden Behandlung gewährleistet ist.
Auskunftspflicht
(§ 43 ASVG)Auskunftspflicht , (Paragraph 43, ASVG)
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigte und Leistungsempfänger/innen sind verpflichtet, der Anstalt über alle Umstände, die
für das Versicherungsverhältnis,
für Leistungen der Anstalt,
für Rückforderungsansprüche der Anstalt
von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben und bei einer allfälligen Überprüfung mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber jenen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Anstalt, die sich (z. B. bei Krankenbesuchen) gehörig ausweisen können.
11. ABSCHNITT
Verpflichtung zur Einholung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung11. ABSCHNITT, Verpflichtung zur Einholung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung
Vorherige chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung
§ 57.Paragraph 57,
Bei den im Anhang 2 angeführten Leistungen muss vor deren Anwendung die
chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung eingeholt werden.
12. ABSCHNITT
Regelung für Härtefälle12. ABSCHNITT, Regelung für Härtefälle
Härtefälle
§ 58.Paragraph 58,
Im Rahmen der gesetzlichen Leistungsbestimmungen kann die Anstalt Leistungen auch dann erbringen, wenn Verfahrensvorschriften aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten wurden. Solche Gründe sind besondere dann vorhanden, wenn
die Leistung sofort erbracht werden musste,
eine entschuldbare Verhinderung (z. B. wegen Krankheit) glaubhaft gemacht wird,
bei einer Fristüberschreitung belegt werden kann, dass der frühestmögliche Behandlungstermin wahrgenommen wurde,
die vorherige Bewilligung der Anstalt in besonderen Ausnahmefällen nicht eingeholt wurde.
13. ABSCHNITT
Krankengeld
(§§ 138ff ASVG)13. ABSCHNITT, Krankengeld, (Paragraphen 138 f, f, ASVG)
Betreuungs- und Auszahlungsstellen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Die Betreuung der im Krankenstand befindlichen, krankengeldbezugsberechtigten Versicherten und die Auszahlung des Krankengeldes wird im Auftrag der Anstalt von den mit der Durchführung von Krankenversicherungsangelegenheiten beauftragten Dienststellen der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahndienststellen) für im aktiven Dienst der Österreichischen Bundesbahnen stehende Bedienstete durchgeführt. Bei diesen Stellen, die im folgenden als Betreuungsstellen bezeichnet werden, sind alle vorgesehenen Meldungen zu erstatten und Anträge einzubringen.
(2)Absatz 2,Für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen von Privatbahnunternehmungen und Bergbaubetrieben wird als Betreuungsstelle die Anstalt selbst bzw. die nach dem Betriebssitz (Beschäftigungsort) zuständige Außenstelle, Geschäftsstelle/Gesundheits- und Betreuungszentrum der Anstalt tätig.
(3)Absatz 3,Sofern dies aus Gründen der leichteren Erreichbarkeit oder aus anderen Gründen zweckmäßig ist, werden die im Abs. 1 angeführten Funktionen für die Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestimmter Unternehmungen aufgrund einer Vereinbarung mit den Unternehmungen im Auftrag der Anstalt von der Unternehmung selbst wahrgenommen.Sofern dies aus Gründen der leichteren Erreichbarkeit oder aus anderen Gründen zweckmäßig ist, werden die im Absatz eins, angeführten Funktionen für die Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestimmter Unternehmungen aufgrund einer Vereinbarung mit den Unternehmungen im Auftrag der Anstalt von der Unternehmung selbst wahrgenommen.
Arbeitsunfähigkeitsmeldung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit werden für Anspruchsberechtigte, die Anspruch
auf Fortzahlung des Entgelts
haben, durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin, die Vertrags-Gruppenpraxis bzw. durch eine eigene Einrichtung der Anstalt festgestellt. Der Vertragsarzt/Die Vertragsärztin, die Vertrags-Gruppenpraxis bzw. die eigene Einrichtung folgen dem Versicherten das hiefür aufgelegte Formblatt ausgefüllt aus. Der/Die Anspruchsberechtigte hat diese Bescheinigung umgehend an die zuständige Servicestelle der VAEB zu übermitteln. Der Vertragsarzt/die Vertragsärztin, die Vertrags-Gruppenpraxis bzw. die eigene Einrichtung kann die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die zuständige Servicestelle der VAEB für den/die Anspruchsberechtigten übernehmen, der/die dadurch von der ansonsten ihm/ihr obliegenden Meldeverpflichtung befreit wird. Der Meldepflicht wird auch durch eine rechtzeitige Meldung bei der Auszahlstelle im Betrieb entsprochen.
(2)Absatz 2,Die Anstalt kann die Richtigkeit von Krankmeldungen und Gesundmeldungen überprüfen und aus medizinischen Gründen einen davon abweichenden Zeitpunkt des Beginnes und das Ende der Arbeitsunfähigkeit bestimmen.
(3)Absatz 3,Wird der/die Anspruchsberechtigte von einem Wahlarzt/einer Wahlärztin oder einer Wahl-Gruppenpraxis behandelt und bescheinigt dieser bzw. diese die Arbeitsunfähigkeit, hat dies der/die Anspruchsberechtigte unverzüglich der Anstalt unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu melden. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Beginn und Ende) obliegt dem/der von der Anstalt hiezu beauftragten Arzt/Ärztin. Ist diese/r Ärztin/Arzt ein/e Vertragsarzt/Vertragsärztin der Anstalt, bleibt der Anspruch des/der Anspruchsberechtigten auf Rückersatz für die Inanspruchnahme des Wahlarztes/der Wahlärztin unberührt.
Meldung des Arbeitsentgeltes
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Für die Berechnung des Krankengeldes ist der Anstalt eine Bestätigung des Dienstgebers/der Dienstgeberin über die Höhe und Dauer der Lohn-(Gehalts-)ansprüche vor und während der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
(2)Absatz 2,Bezieher/innen einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) haben einen Nachweis über die zuletzt bezogene Leistung nur dann zu erbringen, wenn diese Leistung nicht schon direkt von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemeldet wurde.
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Der/Die Anspruchsberechtigte, der/die einen Entgeltfortzahlungs- oder Krankengeldanspruch hat, muss sich
die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt/von der behandelnden Vertragsärztin oder von der Vertrags-Gruppenpraxis auf dem aufgelegten Formular bestätigen lassen oder
bei einem Krankenhausaufenthalt eine Aufenthaltsbestätigung ausstellen lassen.
(2)Absatz 2,Für die Auszahlung des Krankengeldes ist der vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin bestätigte Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Wird der/die Anspruchsberechtigte von einem Wahlarzt/einer Wahlärztin oder in einer Wahl-Gruppenpraxis behandelt, obliegt die Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit dem/der von der Anstalt hiezu beauftragten Arzt/Ärztin.
14. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen14. ABSCHNITT, Schlussbestimmungen
Wirksamkeitsbeginn
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Krankenordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig wird die geltende Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, kundgemacht in avsv Nr. 45/2005 (Stammfassung), in der Fassung der Änderungen avsv Nr. 3/2006 und avsv Nr. 71/2006, aufgehoben.Die Krankenordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig wird die geltende Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, kundgemacht in AVSV Nr. 45 aus 2005, (Stammfassung), in der Fassung der Änderungen AVSV Nr. 3 aus 2006, und AVSV Nr. 71 aus 2006,, aufgehoben.
(2)Absatz 2,Die aufgehobene Krankenordnung ist jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden.
Anhang 1
Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel, für die keine vorherige Zustimmung der Anstalt erforderlich ist
Folgende Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel bedürfen keiner Zustimmung der Anstalt:
Brillen (Einstärken- und Bifokalbrillen, Kunststoffbrillen für Kinder bis zum 15. Lebensjahr mit Tarifregelung, Vorhänger)
Brustprothesen und –halterungen
Kompressionsstrümpfe Klasse IIKompressionsstrümpfe Klasse römisch zwei
Colo-, Ileo- und Urostomieprodukte
Anhang 2
Leistungen, für die eine chef(vertrauens)ärztliche Bewilligung erforderlich ist
Folgende Leistungen bedürfen vor ihrer Anwendung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung:
Logopädische Behandlung ab der 2. Sitzung,
Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit,
Physiotherapie ab der 31. Anwendung, jedenfalls ab der 11. Sitzung; die Verordnung ist bei Beginn der Behandlung vom Vertragspartner oder Versicherten (Angehörigen) der Anstalt vorzulegen – Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung,
Psychotherapie nach dem Psychotherapiegesetz ab der 5. Sitzung,
Medizinische Hauskrankenpflege ab der 5. Woche,
Geplante Behandlung und Untersuchung im Ausland,
Computertomographie, Kernspintomographie,
Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung,
Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion,
Transporte bei Serienbehandlungen (Ausgenommen Transport zur Dialyse und Chemo- oder Strahlentherapie) ab dem 5. Transport,
Anhang 3
Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die europäische Krankenversicherungskarte

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Die Krankenordnung 2009 wurde vom Vorstand der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau am 23. Juni 2009 beschlossen und vom Bundesminister für Gesundheit mit Bescheid vom 26.Juni 2009, GZ. BMG -96440/0009-I/B/10/2009, genehmigt. |
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Der Obmann: | Der leitende Angestellte: |
Winkler | Völkl |