Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 4, ASVG:

Richtlinien über die Zusammenarbeit der
Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006 - REDV 2006

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeines

 

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Definitionen

Paragraph 2,

2. Abschnitt Kompatible EDV-Strukturen

 

Herstellung kompatibler EDV-Strukturen

Paragraph 3,

Standardprodukte der Sozialversicherung (Standardproduktprinzipien)

Paragraph 4,

3. Abschnitt Standardprodukte

 

Beschlussfassung zur Einrichtung, zur Betreuung und Betrieb von Standardprodukten und IT-Infrastruktur

Paragraph 5,

Projektbegleitung und Projektcontrolling

Paragraph 6,

Projektlenkungsausschuss

Paragraph 7,

Einrichtung und Betreuung von Standardprodukten und IT-Infrastruktur

Paragraph 8,

Anwendung der Standardprodukte und IT-Infrastruktur

Paragraph 9,

Betrieb der Standardprodukte

Paragraph 10,

Aufteilung der Kosten der Standardprodukte

Paragraph 11,

4. Abschnitt Aufgaben der ITSV-GmbH

 

Steuerung und Koordination durch die ITSV-GmbH

Paragraph 12,

Aufgabenerfüllung der ITSV-GmbH

Paragraph 13,

Stellung der Organwalter der ITSV-GmbH

Paragraph 14,

5. Abschnitt Informationssystem und EDV-Handbuch

 

IT-Informationssystem

Paragraph 15,

EDV-Handbuch

Paragraph 16,

6. Abschnitt Aufträge an die ITSV-GmbH

 

Übertragung operativer Aufgaben an die ITSV-GmbH

Paragraph 17,

Stellung als eigene Dienststelle des jeweiligen Auftraggebers

Paragraph 18,

Infrastruktur

Paragraph 19,

Personenkapazität nach Auslagerungen

Paragraph 20,

Erteilung von Aufträgen

Paragraph 21,

Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 22,

7. Abschnitt Rechenzentrumskonsolidierung

 

Konsolidierung der Rechenzentren

Paragraph 23,

Ausschließlichkeitsrecht

Paragraph 24,

Übergangsbestimmungen zur Rechenzentrumskonsolidierung

Paragraph 25,

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

 

Zusammenarbeit mit der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

Paragraph 26,

Inkrafttreten

Paragraph 27,

Anhang zu den REDV 2006

 

Liste der Standardprodukte (Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,)

 

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

. (1) Diese Richtlinien gelten für alle Sozialversicherungsträger.

  1. Absatz 2Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, Unternehmen, über welche sie alleine oder gemeinsam mit anderen Sozialversicherungsträgern einen beherrschenden Einfluss ausüben, zur Anwendung dieser Richtlinien zu verpflichten, soweit diese Unternehmen für Zwecke der Sozialversicherung tätig sind.
  2. Absatz 3Die Verantwortung eines Sozialversicherungsträgers für die Vollziehung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und die Verantwortung seiner Organe (Organwalter, vergleiche Paragraph 424, ASVG, Paragraph 201, GSVG, Paragraph 189, BSVG, Paragraph 136, BKUVG) werden durch diese Richtlinien nicht verändert.

Definitionen

Paragraph 2,

. Im Sinn der folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    IT-Infrastruktur: trägerübergreifende Strukturmaßnahmen der Informationstechnik - IT (z. B. Netzwerke, Hardware, Software),
  2. Ziffer 2
    Betreuung: Wartung und/oder Weiterentwicklung,
  3. Ziffer 3
    Einrichtung: Entwicklung oder Beschaffung,
  4. Ziffer 4
    Sozialversicherungsträger: Alle dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes angehörenden Träger einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung und der Hauptverband selbst.
  5. Ziffer 5
    Rechenzentrumsaufgaben: Alle Aufgaben, die zum Betrieb eines Rechenzentrums mit Sozialversicherungsaufgaben gehören, insbesondere Beschaffung, Wartung und Betrieb von Hardware und Systemsoftware (einschließlich Softwareentwicklung für diesen Bereich) sowie der Betrieb von Anwendungsprogrammen (Applikationsbetrieb). Nicht zu den Rechenzentrumsaufgaben gehören
    1. Litera a
      Angelegenheiten der EDV-Organisation sowie die Einrichtung, Wartung und Weiterentwicklung von Anwendungsprogrammen (Applikationen),
    2. Litera b
      Angelegenheiten der Büroorganisation einschließlich Errichtung, Wartung und Weiterentwicklung (Mail-, File-, Printserver und ähnliche Hard- und Software, insbesondere für trägerspezifische Spezialanwendungen).

2. Abschnitt
Kompatible EDV-Strukturen

Herstellung kompatibler EDV-Strukturen

Paragraph 3,

. (1) Die Sozialversicherungsträger haben kompatible EDV-Strukturen in dem Umfang herzustellen, als dies für die gemeinsame Einrichtung, Betreuung und den Betrieb von Standardprodukten (Paragraph 4,) und IT-Infrastruktur erforderlich ist. Insbesondere ist die Kompatibilität herzustellen für

  1. Ziffer eins
    die EDV-Systeme (Ablaufplattformen, d. h. Hard- und Software) und die Benutzerendgeräte für die gemeinsamen Softwareprodukte,
  2. Ziffer 2
    die Datenkommunikation zwischen den Sozialversicherungsträgern über ein gemeinsames Netzwerk durch festgelegte Datenschnittstellen und Programm-zu-Programm Verbindungen,
  3. Ziffer 3
    die Speicherung und Wiedergewinnung von Daten für die gemeinsamen Softwareprodukte,
  4. Ziffer 4
    das Vorgehensmodell für die Entwicklung der gemeinsamen Softwareprodukte,
  5. Ziffer 5
    die Methoden und Hilfsmittel für die Entwicklung der gemeinsamen Softwareprodukte und
  6. Ziffer 6
    die Methoden und Hilfsmittel für das Management der gemeinsamen EDV-Projekte und -Produkte.
  1. Absatz 2Die Durchführungsbestimmungen zu den Kompatibilitätsanforderungen sind in einem EDV-Handbuch festzulegen und laufend den Erfordernissen anzupassen (Paragraph 16,).

Standardprodukte der Sozialversicherung
(Standardproduktprinzipien)

Paragraph 4,

. (1) Für gleiche Aufgaben (Geschäftsfälle) sind von den betroffenen Sozialversicherungsträgern die gleichen Lösungen - im folgenden Standardprodukte genannt - zu verwenden (Prinzip der Einheitlichkeit).

  1. Absatz 2Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb von Standardprodukten ist die Abstimmung der betroffenen organisatorischen Abläufe bei den Sozialversicherungsträgern mit der Funktionalität der Standardprodukte unter Beachtung der Gesamtwirtschaftlichkeit, wobei diese im Sinn des Gesamtnutzens der Sozialversicherung zu definieren ist (Prinzip der Gesamtwirtschaftlichkeit). Diese Abstimmung kann jedoch nicht dazu führen, dass die vorhandene Geschäftstätigkeit eines Sozialversicherungsträgers tiefgreifend umzugestalten wäre.
  2. Absatz 3Die Standardprodukte sind so zu gestalten, dass sie - falls dies für eine Aufgabe (einen Geschäftsfall) erforderlich ist - auch trägerübergreifend Daten verarbeiten können (Prinzip der Ganzheitlichkeit).
  3. Absatz 4Die Standardprodukte sind so zu gestalten, dass sie als Ganzes, oder auch Teile (Module, Services) daraus, für andere Standardprodukte wieder verwendbar sind (Prinzip der Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit).
  4. Absatz 5Die Standardprodukte sind so zu gestalten, dass sie - soweit sinnvoll und möglich - eine Echtzeitbearbeitung der einzelnen Geschäftsfälle erlauben (Prinzip der Echtzeitverarbeitung).
  5. Absatz 6Arbeitsmittel wie Register, Datenbanken, Schnittstellen, Datensätze, usw., die bei anderen öffentlichen Auftraggebern eingerichtet sind und der Sozialversicherung zur Verfügung stehen, sind, so weit wirtschaftlich und inhaltlich vertretbar, ausschließlich von diesen Stellen zu übernehmen und in Standardprodukte einzubauen bzw. von Competence Centren zu übernehmen (z. B. Zentrales Melderegister, Adressregister, Gebäuderegister, Stammzahlenregister, Ergänzungsregister, Register der Gesundheitsdiensteanbieter, genormte Personendatensätze, Bürgerkartenkonzept des E-Government, elektronischer Rechtsverkehr). Parallelentwicklungen zu bereits vorhandenen solchen Arbeitsmitteln dürfen nur aus schwer wiegenden Gründen, welche der Trägerkonferenz zur Vorbereitung des Beschlusses über das jeweilige Standardprodukt gegenüber detailliert darzustellen sind, eingeleitet werden.
  6. Absatz 7Standardprodukte und andere Projekte der Informationstechnologie der Sozialversicherung, die im Anhang zu diesen Richtlinien genannt sind, sind Standardprodukte nach diesen Richtlinien. Die in diesem Anhang genannten Sozialversicherungsträger sind ausschließlich berechtigt, diese Standardprodukte zu betreuen. Solche Standardprodukte sind nach den bei ihrer Schaffung festgesetzten Regeln, insbesondere nach den bisherigen Richtlinien über die Zusammenarbeit in der elektronischen Datenverarbeitung 2005 - REDV 2005, www.avsv.at Nr. 121/2005, weiterzuführen und bei Bedarf an diese Richtlinie anzupassen. Bei einer Überleitung solcher Standardprodukte in die Netzwerkorganisation (Competence Center, Dienstleistungszentrum) durch die Trägerkonferenz gelten jedoch die Regeln der Netzwerkorganisation.

3. Abschnitt
Standardprodukte

Beschlussfassung zur Einrichtung, zur Betreuung und Betrieb
von Standardprodukten und IT-Infrastruktur

Paragraph 5,

. (1) Von der Trägerkonferenz werden Beschlüsse über

  1. Ziffer eins
    strategische Ziele der Sozialversicherung, welche auch IT-Ziele inkludieren, über die Einrichtung von Competence Centren bzw. Dienstleistungszentren auf den Grundlagen des jeweils eingerichteten Zielsteuerungssystems (z. B. Inhalte einer Balanced Scorecard),
  2. Ziffer 2
    die von Sozialversicherungsträgern oder nach dem 4. Abschnitt von der ITSV-GmbH erarbeiteten Vorschläge über die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb von Standardprodukten sowie deren Organisation und über die IT-Infrastruktur
gefasst. Ein Beschluss durch die Trägerkonferenz ist nach Paragraph 31, Absatz 6, ASVG verbindlich.
  1. Absatz 2Beschlüsse nach Absatz eins, Ziffer 2, können auch in Teilbeschlüssen ergehen (z. B. für Planungsphase, Einrichtungsphase und laufenden Betrieb eines Projekts), sie haben nach den Grundsätzen der Beschlüsse der Trägerkonferenz nachfolgende Vorgaben näher zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      Die für die Einrichtung, die Betreuung sowie den Betrieb als ausschließlich zuständig zu bestimmenden Sozialversicherungsträger (STP-Dienstleister), wobei diese vorher zugestimmt haben müssen und deren Bestellung im Anhang zu diesen Richtlinien kundzumachen ist. Als STP-Dienstleister kann nur ein Sozialversicherungsträger bestimmt werden. Der STP-Dienstleister kann die ITSV-GmbH nach den Regeln des 6. Abschnittes zur Mitarbeit heranziehen.
    2. Ziffer 2
      Den Kostenrahmen für die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb eines Standardproduktes bzw. einer IT-Infrastruktur einschließlich der Auswirkungen im Fall seiner Nichteinhaltung.
    3. Ziffer 3
      Die für die Anwendung des Standardproduktes/IT-Infrastruktur in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger.
    4. Ziffer 4
      Die Aufteilung der Kosten, wofür als Grundsatz die Aufteilung nach Verbandsbeitragspunkten gilt.
    5. Ziffer 5
      Die Festlegung, welcher bzw. welche STP-Dienstleister für alle betroffenen Sozialversicherungsträger die Aufgaben nach dem Datenschutzrecht (insb. Registrierungsanträge) durchzuführen oder zumindest einbringungsgerecht vorzubereiten haben.
    6. Ziffer 6
      Den Fertigstellungstermin, allfällige Meilensteine und Vorgaben über die Durchführung des Rollouts einschließlich der Auswirkungen, welche die Nichteinhaltung einer dieser Vorgaben auslöst.
    7. Ziffer 7
      Soweit erforderlich, weitere Rechte und Pflichten der für den Einsatz des Standardproduktes (der IT-Infrastruktur) in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger und andere Organisationsmaßnahmen.
  2. Absatz 3Beschlüsse über die EDV-Organisation und strategische Ziele des einzelnen Sozialversicherungsträgers erfolgen durch die Verwaltungskörper dieses Sozialversicherungsträgers. Die Ziele des einzelnen Sozialversicherungsträgers müssen jedoch kompatibel mit den Gesamtzielen der österreichischen Sozialversicherung sein (kein Zielkonflikt nach den Regeln des Zielsteuerungssystems gemäß Paragraph 441 e, ASVG).

Projektbegleitung und Projektcontrolling

Paragraph 6,

. (1) Sofern aus Beschlüssen der Trägerkonferenz über ein Standardprodukt nicht Anderes hervorgeht, ist eine träger- und projektübergreifende Projektbegleitung vorzusehen. Diese hat auch eine Fortschrittsbeurteilung laut Projektplan zu umfassen und wird - ausgenommen Projekte, die durch die ITSV-GmbH selbst durchgeführt werden - durch die ITSV-GmbH durchgeführt. Ob darüber hinaus ein externes inhaltliches Projektcontrolling eingerichtet wird, ist für das jeweilige Projekt im Einzelfall zu entscheiden.

  1. Absatz 2Die ITSV-GmbH sowie ein allfälliger externer Controller haben der Trägerkonferenz über ihre Wahrnehmungen regelmäßig zu berichten. Anlässe und Häufigkeit dieser Berichte, sind im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz eins, festzusetzen. In dringenden Fällen ist direkt an die Trägerkonferenz und die Obmänner der am jeweiligen Projekt teilnehmenden Sozialversicherungsträger unverzüglich zu berichten.

Projektlenkungsausschuss

Paragraph 7,

. (1) In den Beschlüssen über ein Standardprodukt ist die Einsetzung eines Projektlenkungsausschusses zu regeln, der aus Vertretern

  1. Ziffer eins
    der Sozialversicherungsträger,
  2. Ziffer 2
    des allfälligen externen Controllers und
  3. Ziffer 3
    der ITSV-GmbH und der allenfalls für das konkrete Projekt etc. nach Paragraph 31 b, bzw. Paragraph 81, Absatz 2, ASVG eingerichteten Rechtsträger
besteht und die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb des Standardproduktes innerhalb des von der Trägerkonferenz gesetzten Rahmens begleitet.
  1. Absatz 2Beschlüsse in Projektlenkungsausschüssen können nur durch Vertreter der Sozialversicherungsträger gefasst werden.
  2. Absatz 3Die Trägerkonferenz kann in besonders gelagerten Fällen bei der Festlegung der Stimmrechtsanteile auch auf die geleisteten Finanzierungsanteile Bedacht nehmen.

Einrichtung und Betreuung von Standardprodukten und IT-Infrastruktur

Paragraph 8,

. (1) Im Rahmen von Standardprodukten haben Sozialversicherungsträger das ausschließliche Recht, gleichartige Aufgaben anderer Sozialversicherungsträger gemeinsam mit ihren eigenen Aufgaben abzuwickeln. Der für die Einrichtung zuständige STP-Dienstleister (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,)

  1. Ziffer eins
    bzw. der für die Betreuung oder den Betrieb zuständige STP-Dienstleister ist dann, wenn und soweit kein Sozialversicherungsträger oder nach dem 6. Abschnitt die ITSV-GmbH zu vergleichbaren Bedingungen, insbesondere jenen des EDV-Handbuches, entsprechende Leistungen übernimmt, berechtigt, nach den jeweils geltenden Regeln Aufträge an Marktteilnehmer zu vergeben,
  2. Ziffer 2
    hat bei der Einrichtung des Standardproduktes darauf zu achten, dass das Standardprodukt auf den kompatiblen EDV-Anlagen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 23, ff.) ohne wesentlichen Anpassungsaufwand ablauffähig ist; auf die Lauffähigkeit auf nichtkompatiblen Anlagen ist dabei nicht bzw. nur dann und nur im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Vertretbarkeit Bedacht zu nehmen, wenn dies in einem Beschluss über das Standardprodukt nach Paragraph 5, Absatz 2, ausdrücklich gefordert ist und es sich nicht um geringfügige Angelegenheiten handelt,
  3. Ziffer 3
    ist grundsätzlich auch für die gesamthafte Steuerung der späteren Wartung und Weiterentwicklung zuständig. Die Standardprodukte sind durch den STP-Dienstleister jährlich einer Evaluation zu unterziehen, eine Kosten-/Nutzenbewertung ist aufzustellen,
  4. Ziffer 4
    hat bei der Einrichtung und bei der Betreuung die Regeln des EDV-Handbuches (Paragraph 16,) einzuhalten.
  1. Absatz 2Ist zur Bewältigung einer Aufgabe (eines Geschäftsfalles) der Sozialversicherung ein Produkt am Markt verfügbar, das die Kompatibilitätserfordernisse für Standardprodukte der Sozialversicherung erfüllt, dann hat der STP-Dienstleister die Verwendbarkeit des Produktes zu überprüfen. Wenn
    1. Ziffer eins
      dieses Produkt über eine für die Anwendung in der Sozialversicherung hinreichende Funktionalität verfügt,
    2. Ziffer 2
      die Wartung und Weiterentwicklung dieses Produktes ausreichend gesichert ist und
    3. Ziffer 3
      die Gesamtkosten (TCO - Total Cost of Ownership gemäß EDV-Handbuch, gerechnet über alle für das Standardprodukt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger) dieses Produktes geringer sind als die Gesamtkosten (TCO) eines eigenentwickelten Standardproduktes,
    ist es als Standardprodukt für die allgemeine Verwendung anzuschaffen. Der STP-Dienstleister hat die Verwendbarkeit in regelmäßigen Abständen zu prüfen und darüber der Trägerkonferenz zu berichten.

Anwendung der Standardprodukte und IT-Infrastruktur

Paragraph 9,

. (1) Ist für einen Aufgabenbereich (Geschäftsfall) ein Standardprodukt beschlossen worden, dürfen die für dieses Standardprodukt in Betracht kommenden (betroffenen) Sozialversicherungsträger spezielle Produkte für den selben oder einen organisatorisch ähnlichen Aufgabenbereich nur mehr in dem für die zwischenzeitliche Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterentwickeln und betreuen.

  1. Absatz 2Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben die Standardprodukte nach Freigabe durch den jeweils nach Paragraph 7, eingerichteten Projektlenkungsausschuss in Abstimmung mit der ITSV-GmbH raschest möglich einzusetzen und bereits vorher ihre Organisationseinheiten auf den absehbaren Einsatz von Standardprodukten (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6,) vorzubereiten. Der Projektlenkungsausschuss hat einvernehmlich mit dem STP-Dienstleister entsprechende Zeitfenster festzusetzen. Der STP-Dienstleister hat darüber an die Trägerkonferenz zu berichten.
  2. Absatz 3Die Einführung eines Standardproduktes ist erst dann abgeschlossen, wenn es bei allen betroffenen Sozialversicherungsträgern in Betrieb ist.

Betrieb der Standardprodukte

Paragraph 10,

. (1) Die für den Betrieb eines Standardproduktes erforderlichen serverseitigen Hardware- und Systemsoftwareeinrichtungen sowie Netzwerkzugänge sind grundsätzlich von dem für den Betrieb verantwortlichen Dienstleister bereitzustellen. Die Bereitstellung der clientseitigen Hardware- und Systemsoftwareeinrichtungen erfolgt grundsätzlich durch den anwendenden Sozialversicherungsträger.

  1. Absatz 2Die Installation und der Betrieb eines Standardproduktes ist grundsätzlich vom für den Betrieb verantwortlichen Dienstleister vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Vom Anwender müssen die für den Betrieb des Standardproduktes erforderlichen trägerspezifischen Daten, Parameter, Tabellen usw. eingebracht werden. Die Kostenaufteilung wird im Rahmen der Beschlüsse nach Paragraph 5, Absatz 2, bzw. nach Paragraph 11, geregelt.
  2. Absatz 3Die Standardprodukte dürfen von den anwendenden Sozialversicherungsträgern nicht verändert werden. In Absprache mit den jeweils für die Einrichtung und den Betrieb zuständigen Dienstleistern dürfen zusätzliche spezielle Verarbeitungen an vorgesehenen Schnittstellen angebracht werden. Individuelle Schnittstellen, die für den laufenden Betrieb notwendig sind, sind zwischen dem STP-Dienstleister und dem anwendenden Sozialversicherungsträger zu vereinbaren.
  3. Absatz 4Die für den Betrieb eines Standardproduktes erforderlichen Verbindungen zu bestehenden speziellen Verarbeitungen und Datenspeicherungen beim anwendenden Sozialversicherungsträger sind von diesem selbst über die im Standardprodukt vorgesehenen Schnittstellen herzustellen. Der für die Einrichtung verantwortliche STP-Dienstleister hat jene Schnittstellen, die für Migrationen (Umstellungen) erforderlich sind, raschest möglich herzustellen.
  4. Absatz 5Alle betroffenen Sozialversicherungsträger haben die zum laufenden Betrieb eines Standardproduktes notwendigen Schritte (z. B. Registrierung beim Datenverarbeitungsregister) raschest möglich nach den Vorarbeiten (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,) durchzuführen.
  5. Absatz 6Für den Abschluss von Service-Level-Agreements und die Abgabe anderer rechtsverbindlicher Äußerungen gelten die Regeln über die Vertretung des Sozialversicherungsträgers bzw. der ITSV-GmbH nach außen. Erklärungen sind nach den Regeln in den Erreichbarkeitskundmachungen des jeweiligen Sozialversicherungsträgers abzugeben. Beschlüsse in Projektgremien können diese Regeln nicht ändern.

Aufteilung der Kosten der Standardprodukte

Paragraph 11,

. (1) Die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, von der Trägerkonferenz beschlossenen Einrichtungs- sowie Betreuungskosten werden im Auftrag der Trägerkonferenz von der ITSV-GmbH auf die betroffenen Sozialversicherungsträger aufgeteilt. Als Grundsatz gilt dafür die aliquote Kostenteilung entsprechend den Verbandsbeiträgen. Die Betriebskosten (Rechenzentrumsbetrieb gemäß EDV-Handbuch) sind auf Basis eines Service Level Agreements - SLA anhand eines allgemeingültigen Abrechnungshandbuches (Bestandteil des EDV-Handbuches) verursachungsgerecht zu verrechnen. Die Trägerkonferenz kann für die Einrichtungs-, Betreuungs- und/oder Betriebskostenverrechnung hievon abweichende Regeln festlegen.

  1. Absatz 2Sozialversicherungsträger, die an einem Standardprodukt erst nach dessen Einrichtung teilnehmen (diesem beitreten oder als Nutzer des Competence Centers auftreten), haben ihren Anteil an den Errichtungskosten dieses Standardproduktes so zu tragen, als hätten sie ab Beginn teilgenommen. Auf diese Aufrollung kann nur im Einvernehmen aller betroffenen Sozialversicherungsträger verzichtet werden.

4. Abschnitt
Aufgaben der ITSV-GmbH

Steuerung und Koordination durch die ITSV-GmbH

Paragraph 12,

. (1) Die IT-Services der Sozialversicherung GmbH, Firmenbuch HG Wien FN 255932x, in der Folge ITSV-GmbH genannt, ist als gemeinsame Gesellschaft der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet. Ausschließlich diese Gesellschaft hat, soweit nicht für konkrete Projekte auf gesetzlicher Basis eigene Organisationseinheiten oder Gesellschaften bestehen oder eingerichtet werden (z. B. nach Paragraph 31 b, oder Paragraph 81, Absatz 2, ASVG), für die Sozialversicherungsträger folgende Aufgaben zu übernehmen, dies nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten der Sozialversicherungsträger, ohne deren Ermessensspielräumen zu beeinträchtigen:

  1. Ziffer eins
    sozialversicherungsinterne Steuerung und Koordination der Einrichtung, der Betreuung sowie des Betriebes von Standardprodukten und IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern,
  2. Ziffer 2
    Steuerung und Koordination der Konsolidierung der Rechenzentren der Sozialversicherungsträger mit dem Ziel der Schaffung von trägerübergreifenden Dienstleistungsrechenzentren,
  3. Ziffer 3
    Initiierung von Standardprodukten und IT-Infrastrukturprojekten,
  4. Ziffer 4
    Definition von Standards in Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern,
  5. Ziffer 5
    Durchführung der Projektbegleitung nach Paragraph 6,
  1. Absatz 2Diese spezifischen Steuerungs- und Koordinationsaufgaben der ITSV-GmbH beziehen sich auf alle Sozialversicherungsträger. Dies gilt hinsichtlich der Sozialversicherungsträger, die nicht Gesellschafter der ITSV-GmbH sind, jedoch nur insoweit, als die einschlägigen Maßnahmen zusätzlich von einem zuständigen Verwaltungskörper des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 6, ASVG) oder dieses Sozialversicherungsträgers beschlossen werden oder in anderen, allgemein verbindlichen Anordnungen enthalten sind.

Aufgabenerfüllung der ITSV-GmbH

Paragraph 13,

. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 12, ist die ITSV-GmbH befugt, an der inhaltlichen Vorbereitung der Beschlüsse der Trägerkonferenz nach Paragraph 5, Absatz eins, gemeinsam mit allen jeweils in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern mitzuwirken und den Büros der Sozialversicherungsträger Vorschläge zu übergeben. Eine Bindung daran besteht nicht, das Verbandsmanagement (der leitende Angestellte) hat insbesondere die Übereinstimmung des Vorschlages mit Beschlüssen anderer Bereiche (Paragraph 31, Absatz 7, ASVG, andere Richtlinien, den Jahresvoranschlag usw.) sicherzustellen. Die ITSV-GmbH ist als Auftragnehmer zu betrachten, welcher nicht berechtigt ist, Beschlüsse der Auftraggeber (deren Verwaltungskörper) aus Eigenem abzuändern oder unbeachtet zu lassen.

  1. Absatz 2Die ITSV-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Ressourcen der Sozialversicherungsträger berechtigt, Erhebungen bei diesen durchzuführen, um sich ausreichende technische, wirtschaftliche wie rechtliche Informationen zu verschaffen, welche insbesondere für deren
    1. Ziffer eins
      Einschätzung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtung, der Betreuung und des Betriebes von Standardprodukten und IT-Infrastruktur oder
    2. Ziffer 2
      Erfüllung der nach Paragraph 6, von der Trägerkonferenz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
    Diese Informationen sind den Gesellschaftern der ITSV-GmbH danach ohne Verrechnung zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsträger haben der ITSV-GmbH entsprechende Auskünfte und bereits vorhandene Unterlagen auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen, zusätzliche Unterlagen, Ausarbeitungen und Statistiken sind der ITSV-GmbH gegen Kostenersatz zu übermitteln. Diese Erhebungsrechte bzw. Auskunftspflichten umfassen nicht personenbezogene Daten. Indirekt personenbezogene Daten dürfen nur dort verwendet werden, wo dies zwingend notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist zu dokumentieren.
  2. Absatz 3Alle Sozialversicherungsträger haben in- und außerhalb der Gesellschaftsorgane die ITSV-GmbH bei der Erreichung dieser Aufgaben zu unterstützen.
  3. Absatz 4Sozialversicherungsträger, welche der ITSV-GmbH nicht als Gesellschafter angehören, sind hinsichtlich der Aufgaben, welche dieser Gesellschaft nach Paragraph 12, ausschließlich übertragen sind, als gleichgestellt (hinsichtlich Rechten und Pflichten) mit deren Gesellschaftern zu behandeln.

Stellung der Organwalter der ITSV-GmbH

Paragraph 14,

. (1) Die ITSV-GmbH und deren Organe bzw. Organwalter haben bei der Erfüllung ihr gemäß dieser Richtlinien übertragenen Aufgaben in erster Linie und jedenfalls vor einer allfälligen Positionierung der Gesellschaft am Markt, einer allfälligen Gewinnerzielung usw., zu beachten, dass die in diesen Richtlinien oder in Beschlüssen der Trägerkonferenz festgehaltenen volkswirtschaftlichen Gesamtziele der österreichischen Sozialversicherung erreicht werden und die Gesellschaft dazu ihren Beitrag vollständig leistet.

  1. Absatz 2In diesem Zusammenhang sind von den Sozialversicherungsträgern folgende Regeln zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Für den Fall, dass der Gesellschaft aufgrund von Vorgangsweisen, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind, Gewinne oder andere Vorteile entgehen, darf den zuständigen Organwaltern daraus kein Vorwurf gemacht werden.
    2. Ziffer 2
      Für den Fall, dass der Gesellschaft oder den Gesellschaftern aufgrund von Vorgangsweisen, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind, Nachteile entstehen oder entstehen könnten (z. B. mangelndes Eigenkapital, Nachschusspflichten), hat die Gesellschaft ihre Gesellschafter, sobald solche Auswirkungen erkennbar sind, jedenfalls auch außerhalb von Sitzungsterminen der allenfalls zuständigen Gesellschaftsgremien, raschest möglich darauf aufmerksam zu machen.
    3. Ziffer 3
      Wird die Warnpflicht nach Ziffer 2, rechtzeitig und vollständig erfüllt, darf aus allenfalls dennoch eintretenden Auswirkungen den zuständigen Organwaltern von den Gesellschaftern ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden.
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsträger, welche der ITSV-GmbH Aufträge erteilen, welche Nachteile im Sinn dieser Bestimmung auslösen könnten, haben gegenüber schutzwürdigen Dritten dafür zu sorgen (durch Aufklärung und Wahrnehmung anderer Schutzpflichten gegenüber Gläubigern, allenfalls Abgabe von Patronatserklärungen und andere Maßnahmen), dass diesen Dritten aus der besonderen Stellung der ITSV-GmbH im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern keine Nachteile erwachsen.

5. Abschnitt
Informationssystem und EDV-Handbuch

IT-Informationssystem

Paragraph 15,

. (1) Von der ITSV-GmbH ist ein zentrales Informationssystem über die EDV-Aktivitäten und über die EDV-Planungen der Sozialversicherungsträger einzurichten.

  1. Absatz 2Die Sozialversicherungsträger haben dieses Informationssystem laufend mit den vorgesehenen Daten zu versorgen.
  2. Absatz 3Der Trägerkonferenz ist auf der Basis dieses IT-Informationssystems von der ITSV-GmbH über das Büro des Hauptverbandes halbjährlich ein zusammengefasster Bericht über die Datenverarbeitung in der Sozialversicherung vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Angaben über die Planung der Einrichtung von Standardprodukten und IT-Infrastruktur über einen Planungszeitraum von zumindest zwei Jahren zu enthalten.
  3. Absatz 4Das IT-Informationssystem bezieht sich nicht auf personenbezogene Daten.

EDV-Handbuch

Paragraph 16,

. (1) In Ausführung dieser Richtlinien hat die ITSV-GmbH in Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern unter Beachtung der Kompatibilitätsanforderungen für die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb von Standardprodukten und IT-Infrastruktur ein EDV-Handbuch auszuarbeiten. Diesem EDV-Handbuch sind industrielle Standards von Hard- und Software, Netzwerken und Benutzeroberflächen zu Grunde zu legen; es ist von der ITSV-GmbH aktuell zu halten und den Sozialversicherungsträgern einschließlich aller Änderungen zur Verfügung zu stellen. Frühere Versionen sind vom Hauptverband zur Verfügung zu stellen und von der ITSV-GmbH zu Dokumentationszwecken zur Verfügung zu halten.

  1. Absatz 2Das EDV-Handbuch wird mit der Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz für die Sozialversicherungsträger verbindlich.
  2. Absatz 3Das EDV-Handbuch hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Vorgangsweise für den Vorschlag zur Einrichtung eines Standardproduktes bzw. der IT-Infrastruktur,
    2. Ziffer 2
      das Projektmanagement und die Vorgehensmodelle für die Entwicklung, Beschaffung, Weiterentwicklung, Wartung und den Einsatz von Standardprodukten,
    3. Ziffer 3
      die Methoden, Hilfsmittel und Regelungen für die gemeinsame Entwicklung und Anwendung von Softwareprodukten,
    4. Ziffer 4
      die Regeln für die Datenmodellierung, die Geschäftsprozessmodellierung und die Objektmodellierung der Standardprodukte,
    5. Ziffer 5
      Schulungskonzepte,
    6. Ziffer 6
      die Beschreibung des IT-Informationssystems (Paragraph 15,),
    7. Ziffer 7
      ein Vorgehensmodell für die Abwicklung von Betriebsdienstleistungen (z. B. Abrechnungshandbuch),
    8. Ziffer 8
      technische, rechtliche und betriebswirtschaftliche Standards (z. B. Muster-Service Level Agreement), wobei technisch verbindliche Standards in einem Kapitel „Architektur“ zusammengefasst sind,
    9. Ziffer 9
      das Releasemanagement der Standardprodukte,
    10. Ziffer 10
      die Abstimmung zwischen den Standardprodukten,
    11. Ziffer 11
      Integrationstest-Prozeduren für den gemeinsamen Einsatz der Standardprodukte,
    12. Ziffer 12
      die zwischen dem entwickelnden und dem betreibenden Sozialversicherungsträger einzuhaltenden Abnahme- und Übergabsprozeduren.

6. Abschnitt
Aufträge an die ITSV-GmbH

Übertragung operativer Aufgaben an die ITSV-GmbH

Paragraph 17,

. (1) Die ITSV-GmbH hat neben ihren Aufgaben nach dem 4. Abschnitt im Rahmen und nach den Regeln eines in-house-Providings nach Paragraph 10, Ziffer 7, BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, operative Aufgaben der Sozialversicherungsträger, wie z. B. die Übernahme eines Rechenzentrums, einer Softwareentwicklungsorganisationseinheit oder eines sonstigen IT-Aufgabenbereiches (keinesfalls jedoch hoheitliche Entscheidungen) in deren Auftrag zu besorgen, soweit nicht für konkrete Projekte auf gesetzlicher Basis eigene Organisationseinheiten oder Gesellschaften bestehen oder eingerichtet werden, z. B. nach Paragraph 31 b, oder Paragraph 81, Absatz 2, ASVG.

  1. Absatz 2Details und weitere Regeln über solche Aufträge sind in den auf Grundlage dieser Richtlinie ergangenen Beschlüsse der jeweils zuständigen Verwaltungskörper und/oder in Verträgen festzulegen (Grundlagenverträge und Service-Level-Agreements - SLA) und der ITSV-GmbH wirksam und nachvollziehbar zu überbinden. Diese Beschlüsse bzw. Verträge haben Regelungen nach den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes zu enthalten und allenfalls näher zu definieren.
  2. Absatz 3Beschlüsse der Organe der ITSV-GmbH, deren Erklärungen, Gesellschaftsvertrag und Vorgangsweisen sind im Sinn dieser Richtlinien auszulegen und anzuwenden.
  3. Absatz 4Die Sozialversicherungsträger als Gesellschafter der ITSV-GmbH dürfen der Annahme von Aufträgen durch diese Gesellschaft, die nicht von einem Sozialversicherungsträger stammen, durch ihre Repräsentanten in den Organen der Gesellschaft nur zustimmen, wenn es sich um Hilfs- oder Ergänzungsgeschäfte (z. B. mit Krankenfürsorgeanstalten oder Vertragspartnern der Sozialversicherung) handelt.

Stellung als eigene Dienststelle des jeweiligen Auftraggebers

Paragraph 18,

. (1) Die ITSV-GmbH hat bei der Erfüllung dieser Aufträge und der damit verbundenen Rechte und Pflichten (Controlling, Reporting, Einschaurechte, Schutz- und Warnpflichten, Verschwiegenheits- und Auskunftspflichten) gegenüber dem jeweils auftraggebenden Sozialversicherungsträger und dessen Aufsichtsbehörde (Paragraph 448, Absatz eins a, ASVG, Paragraph 220, Absatz eins a, GSVG, Paragraph 208, Absatz eins a, BSVG, Paragraph 154, BKUVG) die Stellung einer eigenen Dienststelle dieses Sozialversicherungsträgers.

  1. Absatz 2Sie hat alles zu unterlassen, was die jeweilige Auftragserfüllung verzögern oder den Informationsfluss behindern würde und dem Auftraggeber alle äußeren Hindernisse, die diese Verpflichtungen einschränken könnten, sofort und nachweislich mitzuteilen.
  2. Absatz 3Die ITSV-GmbH kann Aufträge, die sie von einem Sozialversicherungsträger nach der Übernahme von dessen Rechenzentrum, einer Softwareentwicklungs-Organisationseinheit und/oder anderer IT-Aufgabenbereiche an sie erhält, nicht ablehnen. Sie
    1. Ziffer eins
      ist zu diesem Zweck in EDV-Planungen der Versicherungsträger frühzeitig einzubinden, um im Sinn der Gesamtwirtschaftlichkeit möglichst günstige Lösungen zu finden,
    2. Ziffer 2
      hat zur Klärung von Detailfragen für jeden einzelnen Auftrag konkrete, GmbH-intern weisungsberechtigte Ansprechpartner-Kapazität für die als anweisungsberechtigt nominierten MitarbeiterInnen in den Fachabteilungen des Auftraggebers, aber auch dessen Aufsichtsbehörde und sonst allenfalls weisungsberechtigter Stellen (z. B. im Rahmen von Auftragsverwaltung) bereitzuhalten,
    3. Ziffer 3
      hat eng mit den Fachabteilungen, allfälligen Projektgremien und anderen, von Sozialversicherungsträgern gegründeten oder mehrheitlich beherrschten Organisationseinheiten und Gesellschaften zusammenzuarbeiten,
    4. Ziffer 4
      ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben inhaltlich an die Weisungen des Auftraggebers gebunden, wobei die ITSV-GmbH zwar berechtigt ist, Einwendungen zu erheben, aber dadurch die Vollziehung solcher Weisungen keinesfalls verzögert oder sonst beeinträchtigt werden kann. Der Auftraggeber hat der ITSV-GmbH nachweislich schriftlich jene Personen zu nennen, die gegenüber der Gesellschaft Weisungen aussprechen dürfen,
    5. Ziffer 5
      bzw. ihre Vertreter sind in jede Projektorganisation wie MitarbeiterInnen einer Fachabteilung des/der Auftraggeber/s einzubinden, insbesondere sind spätestens ab Auftragserteilung Teilnahmerechte der ITSV-GmbH wie für MitarbeiterInnen der Fachabteilung einzuräumen. Die ITSV-GmbH hat dafür zu sorgen, dass allfällige Verhaltensregeln, insbesondere Sicherheitsvorschriften und Verschwiegenheitspflichten, von ihren in diesem Zusammenhang eingesetzten MitarbeiterInnen so eingehalten werden wie von eigenen MitarbeiterInnen des Auftraggebers.
  3. Absatz 4Jeder Auftraggeber hat die Kosten, die aus der Durchführung seiner Aufträge entstehen, selbst zu tragen, solche Kosten dürfen nicht auf die ITSV-GmbH abgewälzt werden. Für den Fall, dass ein Auftrag von der ITSV-GmbH nur zu mehr als 10 % höheren als vom Auftraggeber ihr gegenüber prognostizierten Kosten abgewickelt werden könnte, hat sie den Auftraggeber zum frühest möglichen Zeitpunkt darauf hinzuweisen. Der Auftraggeber hat sodann zu entscheiden, welche Maßnahmen (z. B. Reduzierung des Projektumfanges, Aufträge an externe Anbieter usw.) er trifft. Er kann mit der ITSV-GmbH einen anderen Prozentsatz und anderen Auswirkungen einer Kostenüberschreitung vereinbaren.
  4. Absatz 5Aufgaben (z. B. Softwareentwicklung, Wartung und Weiterentwicklung von Software, Rechenzentrumsbetrieb), welche bis zu deren Auslagerung an die ITSV-GmbH durch eigene Dienststellen eines Sozialversicherungsträgers durchgeführt oder beauftragt wurden, sind (im selben Maße wie bisher durch die eigene Dienststelle) danach durch die ITSV-GmbH zu besorgen und können nicht an andere Stellen vergeben werden.
  5. Absatz 6Für den Fall, dass sich Weisungen eines oder mehrerer Auftraggeber widersprechen, hat die Gesellschaft alle Betroffenen nachweislich schriftlich darauf hinzuweisen, aber die jeweiligen Aufträge - soweit dies nicht gegen die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie verstößt - dennoch auszuführen. Streitigkeiten zwischen anweisungsberechtigten Organen eines Auftraggebers bzw. zwischen mehreren Auftraggebern sind nicht in den Gremien der GmbH, sondern - nach vorherigem durch die ITSV-GmbH durchzuführenden Schlichtungsversuch - im Rahmen der zuständigen Gremien der betroffenen Sozialversicherungsträger nach den gesetzlichen Regeln zu entscheiden (insbesondere der Paragraphen 416, ff. ASVG).

Infrastruktur

Paragraph 19,

. (1) Die ITSV-GmbH hat hinsichtlich Personalkapazität, Rechnerleistung und Qualitätsniveau Vorsorge zu treffen, dass Aufträge, die nach der Auslagerung eines Rechenzentrums oder einer Softwareentwicklungs-Organisationseinheit oder eines sonstigen IT-Aufgabenbereiches von einem Sozialversicherungsträger an sie erteilt werden, zu den vorgegebenen Terminen erledigt werden. Dafür sind in erster Linie jene Personalressourcen heranzuziehen, die im Rahmen einer Auslagerung zur Verfügung gestellt wurden.

  1. Absatz 2Die ITSV-GmbH hat unabhängig von der Entwicklung der Bestimmungen über die Rechte des Rechnungshofes und der Aufsichtsbehörde für sich - soweit dies die übernommenen Aufgaben betrifft - die selben (Einschau- usw.) Regeln zu akzeptieren wie der jeweils geprüfte Sozialversicherungsträger selbst.
  2. Absatz 3Nach dieser Bestimmung übertragene Aufgaben sind von der ITSV-GmbH für jeden Auftraggeber im Rahmen der Führung eigener Rechnungskreise getrennt voneinander abzurechnen.

Personenkapazität nach Auslagerungen

Paragraph 20,

. (1) Ein Sozialversicherungsträger, der Aufgaben an die ITSV-GmbH ausgelagert und auch damit verbundene Personenkapazität der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat, ist verpflichtet, dafür in dem Umfang, in welchem die entsprechenden MitarbeiterInnen jeweils noch bei der Gesellschaft tätig sind,

  1. Ziffer eins
    der Gesellschaft Aufträge zu erteilen (Beschäftigungs- bzw. Auslastungsgarantie), oder
  2. Ziffer 2
    für nicht von der ITSV-GmbH verplante Zeiträume Personenkapazität für eigene Aufgaben gegen Kostenersatz an die GmbH heranzuziehen oder
  3. Ziffer 3
    die Kosten dieser Personenkapazität durch andere Maßnahmen so zu übernehmen, dass daraus der Gesellschaft keine Belastung entsteht.
  1. Absatz 2Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung des Absatz eins, ist vertraglich mit dem jeweils betroffenen Sozialversicherungsträger zu regeln. Die Gesellschaft ist berechtigt, trotz erteilter Aufträge diese Personalkapazität für andere Zwecke einzusetzen, kann dann jedoch während dieses Zeitraumes hinsichtlich dieser Personalkapazität keine zusätzlichen Forderungen an den Auftraggeber ableiten, von welchem diese Kapazität zur Verfügung gestellt wurde.

Erteilung von Aufträgen

Paragraph 21,

. (1) Der Sozialversicherungsträger kann zusätzlich zum Inhalt von SLAs oder anderen Vereinbarungen im Einzelfall im Rahmen seiner gesetzlichen Koordinations- und Dienstleistungskompetenzen, insbesondere im Rahmen der Vollziehung aufsichtsbehördlicher Weisungen, der ITSV-GmbH zur raschen und vollständigen Umsetzung notwendiger Maßnahmen (z. B. Notfälle, rasche Reaktion auf Gesetzesänderungen)

  1. Ziffer eins
    für die Erledigung von Aufträgen nach diesen Richtlinien Fristen setzen, innerhalb deren jeweils genannte Aufträge durchzuführen sind und
  2. Ziffer 2
    im Notfall zwecks Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit (Aufgabenumfang, Schnelligkeit, Einsatzfähigkeit für Massenanfragen usw.) der beim Sozialversicherungsträger bereits laufenden Software weitere Vorgaben machen, keinesfalls jedoch betreffend die Ausführung bestimmter Rechenzentrumsaufgaben (Paragraph 2, Ziffer 5,).
Anweisungsberechtigt in solchen Fällen sind nur die vertretungsbefugten Organe des Auftraggebers sowie die vom Auftraggeber der ITSV-GmbH gegenüber schriftlich bekannt gegebenen Personen. Weisungsempfänger ist die Geschäftsführung der ITSV-GmbH, welche diese so umzusetzen hat, als wäre sie die Leitung einer internen Dienststelle (Organisationseinheit) des Auftraggebers. Ein Durchgriffsrecht auf einzelne MitarbeiterInnen oder Vertragspartner der ITSV-GmbH besteht nicht.
  1. Absatz 2Ein Sozialversicherungsträger, der Aufgaben an die ITSV-GmbH ausgelagert hat, kann von einer Beauftragung der ITSV-GmbH absehen, einen bereits erteilten Auftrag zurückziehen und im Markt vergeben, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Auftrag ausdrücklich als dringend bezeichnet wurde und die ITSV-GmbH nicht auf Anfrage (ohne Anfrage spätestens bei Auftragserteilung) innerhalb von drei Arbeitstagen (gemessen an den Arbeitszeitregelungen des Auftraggebers) bekannt gibt, dass sie die Maßnahmen (auch durch Beiziehung zusätzlicher Personal- und Sachressourcen und vergaberechtskonforme Aufträge an Marktteilnehmer) in der notwendigen Art und/oder innerhalb der notwendigen Fristen und Kostenrahmen durchführen wird oder
    2. Ziffer 2
      bei anderen Aufträgen die Mitteilung nach Ziffer eins, nicht innerhalb einer Woche erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      ein ähnlicher Auftrag bereits früher nicht rechtzeitig oder in der vereinbarten Qualität erfüllt wurde und die ITSV-GmbH nicht zwischenzeitlich unter Angabe der entsprechend gesetzten Maßnahmen mitgeteilt hat, dass derartige Aufträge in Hinkunft weisungsgemäß durchgeführt werden können.
    Der Auftraggeber ist in diesen Fällen von seinen Pflichten nach Paragraph 20, befreit.

Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 22,

. (1) Bei der Verwendung personenbezogener Daten ist die ITSV-GmbH an die Weisungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden. Sie

  1. Ziffer eins
    darf nur als Dienstleister nach Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 (gegebenenfalls Subdienstleister) beschäftigt werden, wobei die Regeln der Datenschutzverordnung der österreichischen Sozialversicherung - SV-DSV, www.avsv.at Nr. 1/2002, in der jeweils geltenden Fassung, von der Gesellschaft jedenfalls einzuhalten sind bzw. deren Einhaltung durch die Sozialversicherungsträger durch die Gesellschaft möglich zu machen ist (insbesondere hinsichtlich der Protokollierungs- und Auskunftspflichten),
  2. Ziffer 2
    ist nicht berechtigt, die Daten für andere Zecke als jene des jeweiligen Auftrages zu verwenden,
  3. Ziffer 3
    hat diese Daten nach Beendigung des Auftrages dem Auftraggeber zurückzustellen (oder in dessen Auftrag bzw. unter dessen Aufsicht gesichert zu löschen),
  4. Ziffer 4
    hat in allen Zusammenhängen des Datenschutzrechtes die Stellung einer eigenen Organisationseinheit des jeweiligen für die Datenverarbeitung verantwortlichen Auftraggebers (Paragraph 31, Absatz 11, ASVG), insbesondere ist sie den Weisungen eines Auftraggebers untergeordnet im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000.
  1. Absatz 2Die ITSV-GmbH hat dann, wenn sich im Rahmen ihrer Aufgaben ein Anlass ergibt, aufgrund dessen die Datenschutzverordnung des Hauptverbandes oder eine Registrierung beim Datenverarbeitungsregister geändert (präzisiert, aktualisiert etc.) werden sollte, den Hauptverband oder den betroffenen Sozialversicherungsträger sofort zu verständigen.

7. Abschnitt
Rechenzentrumskonsolidierung

Konsolidierung der Rechenzentren

Paragraph 23,

. (1) Die Sozialversicherungsträger haben zum Zweck einheitlicher Vollziehung der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, der Vertragspartnerbeziehungen und der Leistungserbringung (z. B. Pensionskontenführung) beim Betrieb und der Führung ihrer Rechenzentren zusammenzuarbeiten.

  1. Absatz 2Als Ziel ist anzustreben, bis zum 1. Jänner 2007 alle Beschlüsse zu fassen und zumindest die grundlegenden Planungen, Terminvorgaben und sonstigen Arbeiten durchzuführen, damit die Rechenzentren der Sozialversicherung bis spätestens Ende 2007 auf die folgenden fünf Rechenzentren reduziert sind. Deren Betreiber haben neben ihren eigenen Rechenzentrumsaufgaben zusätzlich und ausschließlich solche Aufgaben für jene Sozialversicherungsträger zu führen, welche ihre Rechenzentrumsaufgaben an diesen Standorten erfüllen lassen:
    1. Ziffer eins
      bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse,
    2. Ziffer 2
      bei der Wiener Gebietskrankenkasse,
    3. Ziffer 3
      beim Hauptverband (hiezu gehören die Anlagen nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, ASVG und der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH - SVC sowie die Rechenzentrumsaufgaben der ITSV-GmbH),
    4. Ziffer 4
      bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    5. Ziffer 5
      bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Ausschließlichkeitsrecht

Paragraph 24,

. (1) Ausschließlich die in Paragraph 23, Absatz 2, genannten Sozialversicherungsträger sind berechtigt, die dort genannten Rechenzentrumsaufgaben (Paragraph 2, Ziffer 5,) zu erbringen. Die Beauftragung weiterer Sozialversicherungsträger darüber hinaus oder die Errichtung bzw. Beibehaltung von eigenständigen Sub-Rechenzentren ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2Die Beauftragung eines Dienstleisters mit auch nur teilweisen Rechenzentrumsaufgaben eines Sozialversicherungsträgers außerhalb dieser Bestimmung ist nur mit Zustimmung der Trägerkonferenz zulässig.
  2. Absatz 3An welchem Ort und in welcher Rechtsform die Rechenzentren nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins -, 5, eingerichtet werden, entscheidet bei Neueinrichtungen der dort genannte Sozialversicherungsträger. Die hievon betroffenen anderen Sozialversicherungsträger haben das Recht, mit diesem Sozialversicherungsträger zu beraten, nicht jedoch das Recht, dessen Entscheidung zu verhindern.
  3. Absatz 4Die Höchstzahl von fünf Rechenzentrumsbetreibern kann nicht überschritten werden. Einrichtungen (Tochtergesellschaften usw.), die Rechenzentrumsaufgaben nach Paragraph 10, Ziffer 6 und 7 BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, (bestehendes Ausschließlichkeitsrecht bzw. in-house-Providing) für einen Sozialversicherungsträger betreuen, Rechenzentren von Dienstgebern für Betriebskrankenkassen (Paragraph 445, ASVG) oder die Bundesrechenzentrum GmbH und die anderen IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Paragraph 5, Absatz 2, Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG) sind keine Rechenzentren im Sinn dieses Abschnittes.
  4. Absatz 5Nach dieser Bestimmung übertragene Aufgaben sind vom jeweiligen Dienstleister für jeden Auftraggeber im Rahmen der Führung eigener Rechnungskreise getrennt voneinander abzurechnen. Das Abrechnungshandbuch (Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 7,) hat auch Bestimmungen über die Abgeltung der Rechenzentrumsaufgaben auf Grundlage der Verrechung tatsächlicher Kosten zu umfassen.

Übergangsbestimmungen zur Rechenzentrumskonsolidierung

Paragraph 25,

. (1) Sozialversicherungsträger, die den Termin Ende 2007 (Paragraph 23, Absatz 2,) nicht einhalten können, haben darüber einschließlich der Gründe hiefür raschest möglich der Trägerkonferenz zu berichten. Die Trägerkonferenz ist berechtigt, in diesen Fällen die Frist für die Konsolidierung des Rechenzentrums eines Sozialversicherungsträgers zu erstrecken.

  1. Absatz 2Beauftragungen anderer Stellen (ausgenommen solche nach Paragraph 10, Ziffer 6 und 7 BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,) mit Rechenzentrumsaufgaben, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinien bereits bestehen, sind unter dem Gesichtspunkt der Gesamtwirtschaftlichkeit zu prüfen und (allenfalls nach einem Übergangszeitraum zur Realisierung von Abschreibungen usw.) dann, wenn sich daraus keine konkret messbaren (finanziellen, kapazitätsmäßigen usw.) Vorteile für die Sozialversicherungsträger insgesamt ergeben, zu beenden.
  2. Absatz 3Nur dann, wenn die Beauftragung einer anderen Stelle mit Rechenzentrumsaufgaben (ausgenommen solche nach Paragraph 10, Ziffer 6 und 7 BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,), in deren Rahmen bereits ein Auftragnehmer bei Inkrafttreten dieser Richtlinie im Echtbetrieb mit Rechenzentrumsaufgaben tätig ist, auf Dauer und nachweislich (kosten- und organisationsmäßig eindeutig darstellbar) einen Vorteil für die Sozialversicherung insgesamt ergibt (nicht nur für die betroffenen Sozialversicherungsträger bzw. deren Auftragnehmer), ist die Trägerkonferenz berechtigt, solche Beauftragungen als Ausnahmen von der Rechenzentrumskonsolidierung nach Paragraph 23, auf Dauer oder für eine bestimmte Frist (z. B. Abschreibungsfristen oder Vertragslaufdauern) zuzulassen, wenn der Vorteil der Trägerkonferenz gegenüber schlüssig dargestellt, betragsmäßig genannt und im Detail offen gelegt wird. Die bloße Vermeidung von Mehraufwänden für eine Neuorganisation ist kein Vorteil nach diesem Absatz.
  3. Absatz 4Mehraufwände, die sich für den Konsolidierungszeitraum aus der Neuorganisation eines Rechenzentrums nach diesen Richtlinien ergeben, sind kein hinreichender Grund, die Vorgangsweise nach Paragraph 23, nicht termingerecht abzuwickeln.

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Zusammenarbeit mit der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

Paragraph 26,

. Diese Richtlinien gelten für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nur insoweit, als es für die Zusammenarbeit dieser Versicherungsanstalt mit den anderen Sozialversicherungsträgern zwingend notwendig ist.

Inkrafttreten

Paragraph 27,

. (1) Diese Richtlinien gelten gemäß Paragraph 31, Absatz 9 a, ASVG ab dem Tag, der auf ihre Kundmachung als amtliche Verlautbarung der Sozialversicherung im Internet folgt.

  1. Absatz 2Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien über die Zusammenarbeit in der elektronischen Datenverarbeitung 2005 - REDV 2005, www.avsv.at Nr. 121/2005, außer Kraft.

Anhang zu den REDV 2006

Liste der Standardprodukte (Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,)

Standardprodukt

Beschluss der

 

Abkürzung

Kurzbezeichnung, Inhalt

Trägerkonferenz (TK), Geschäftsführung (GF) bzw. Verbandskonferenz (VK)

Dienstleister

 

ABS

Arzneimittel-Bewilligungs-Service

GF 15. 03. 2004, Punkt 29

SVAgW, HVB, VAEB

 

ARVO

Elektronische Archivierung und Vorgangsbearbeitung

VK 27. 3. 1995, Punkt 5

STGKK

 

AVI

Amtliche Verlautbarung im Internet

VK 26. 06. 2001, Punkt 9 Litera c,

HVB

 

BBKK

Bergbau-Betriebskrankenkassen

VK 26. 06. 2001, Punkt 9 Litera a,

VAEB

 

BE

Beitragseinbringung

GF 07. 04. 2003, Punkt 24 Litera b,

NÖGKK

 

BE-ERV

Beitragseinbringung - Elektronischer Rechtsverkehr

GF 09. 12. 2003, Punkt 31 Litera b,

SGKK

 

BIG

Business Intelligence Modell als Instrument der Träger für die Tätigkeit in den Gesundheitsplattformen

römisch VV 14. 12. 2005, Punkt 26

HVB

 

CASH

Cash-Management

VK 25. 11. 1996, Punkt 7 Litera a,

STGKK

 

CNSV

Corporate Network der Sozialversicherung

TK 21.04.2006, Punkt 14

HVB

 

DANTE

Durchgängige Anwendung neuester Technologien

GF 20. 01. 2003, Punkt 15 Litera a,

PVA

 

DAP

Datenaustausch der Personenstandsbehörden mit der SV

GF 20. 01. 2003, Punkt 17

HVB

 

DDS

Datendrehscheibe neu

GF 09. 12. 2002, Punkt 48 Litera k,

HVB

 

DLS

Einsatz und Umgang mit dem Dienstleistungsscheck

TK 29. 6. 2006, Punkt 8

VAEB

 

DSS

Datensammelsystem

VK 30. 05. 1996, Punkt 4 Litera b,

OÖGKK

 

EBDB

Abfrage der Einheitswert- und Bewirtschaftungsdatenbank für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

VK 08. 10. 1997, Punkt 6 Litera c,

SVdB

 

EFEU

Elektronische Feststellung und Erledigung in der Unfallversicherung

GF 11. 11. 2002, Punkt 32

AUVA

 

ePK

einheitliches Pensionskonto

römisch VV 13. 07. 2005, Punkt 23 Litera a,

HVB

 

eSV

eSV im Web - Dienstleistung der SV

VK 27. 03. 2001, Punkt 16

HVB

 

FIWI

Finanz- und Wirtschaftswesen

VK 08. 10. 1997, Punkt 6 Litera a,

WGKK

 

FOKO

Gesamtkostenrechnung ärztlicher Tätigkeit

VK 27. 03. 1995, Punkt 5

OÖGKK

 

GPLA

Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (Sonderregeln wegen Beteiligung des BMF nach Paragraph 41 a, ASVG und Paragraph 86, EStG)

GF 07. 04. 2003, Punkt 5

TGKK

 

KUG

Karenzgeld

VK 27. 11. 1995, Punkt 7 Litera d,

NÖGKK

 

LGKK

Leistungswesen der Gebietskrankenkassen

VK 22. 06. 1998, Punkt 6 Litera a,

OÖGKK

 

LIVE

Sachleistungsinformation an die Versicherten

GF 09. 12. 2002, Punkt 48 Litera j,

OÖGKK

 

LPV

Lokale Partnerverwaltung

GF 15. 03. 2004, Punkt 30 Litera b,

HVB

 

MVB

Melde-, Versicherungs-, Beitragswesen der GKK

VK 12. 09. 1995, Punkt 4 Litera b,

STGKK

 

PERS

Personalwirtschaft

VK 09. 03. 1998, Punkt 7 Litera b,

WGKK

 

PFM

Performance-Management

GF 20. 01. 2003, Punkt 15 Litera c,

HVB

 

PKV

Partnerkontenverwaltung

VK 14. 12. 1998, Punkt 8 Litera b,

NÖGKK

 

SEU-CC

Softwareentwicklungsumgebung

VK 22. 3. 2006, Punkt 10 Litera c,

HVB

 

SOZDOK

Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts (Sonderregeln wegen Beteiligung des BMS nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 4, ASVG)

römisch VV 15. 09. 1998, Punkt 13

HVB, BVA

 

SV-IS

SV-Management-Informationssystem

GF 20. 12. 2002, Punkt 7

HVB

 

VPAB-GKK

Standardprodukt Ärzteverrechnung (ALVA) und Heilmittelabrechnung (HEMA) für GKK

TK 21. 4. 2006, Punkt 15

WGKK (ALVA)
KGKK (HEMA)

 

VPAB-BKVT

Standardprodukt Vertragspartnerabrechnung für bundesweite KV-Träger (NOVA)

TK 21. 4. 2006, Punkt 15

BVA (NOVA)
KGKK (HEMA)

 

VVP

Datenaufbereitung für Zwecke der Pensionsversicherung

VK 27. 11. 1995, Punkt 7 Litera a,

PVA

 

ZPV

Zentrale Partnerverwaltung

GF 07. 04. 2003, Punkt 24 Litera b,

HVB

 

*

Diese Richtlinien wurden von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 23. Juni 2006 beschlossen. Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat das gesetzmäßige Zustandekommen dieser Richtlinien mit Erlass vom 6. Juli 2006, GZ: BMSG-21105/0053-II/A/3/2006, beurkundet. Erläuterungen zu diesen Richtlinien sind in der Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts im Internet unter www.sozdok.at (erweiterte Suche/Materialien/REDV) kostenfrei zugänglich.

 

Für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger:

Haas

Hartinger