Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at

 

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

 

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt verlautbart gemäß Paragraph 213 a, Absatz 4, ASVG:

Wiederverlautbarung der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG

 

Die Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, amtliche Verlautbarung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ Nr. 3/1991, zuletzt geändert durch SozSi Nr. 11/1991, werden wiederverlautbart.

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAnspruch auf eine Integritätsabgeltung besteht, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und der (die) Versehrte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat, sofern zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall der Grad des Integritätsschadens mindestens 50 v.H. beträgt. Spätere Änderungen (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Ein Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht nicht
    1. Ziffer eins
      wenn der (die) Versehrte selbst grob fahrlässig durch Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften den Versicherungsfall herbeigeführt hat, oder
    2. Ziffer 2
      (vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben, siehe BGBl. 1996/504).

Ermittlung des Integritätsschadens

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Grad des Integritätsschadens ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente gemäß Ziffer eins bis 4 zu ermitteln; er ergibt sich aus:
    1. Ziffer eins
      dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      dem Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, so weit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist; der gemäß Ziffer eins, zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach
      1. Litera a
        bei schwerer Beeinträchtigung um 10 v.H.
      2. Litera b
        bei mittlerer Beeinträchtigung um 5 v.H.;
    3. Ziffer 3
      dem Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes; der gemäß Ziffer eins, zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach
      1. Litera a
        bei schwerer Verunstaltung um 10 v.H.
      2. Litera b
        bei mittlerer Verunstaltung um 5 v.H.;
    4. Ziffer 4
      Dem Grad der unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung; der gemäß Ziffer eins, zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach
      1. Litera a
        bei schwerer seelischer Störung um 10 v.H.
      2. Litera b
        bei mittlerer seelischer Störung um 5 v.H.
  2. Absatz 2Der Grad des Integritätsschadens beträgt höchstens 100 v.H.

Höhe der Integritätsabgeltung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt und beträgt bei einem Grad des Integritätsschadens von

    Ziffer 50 v.H. bis unter 60 v.H. 20 v.H.

    Ziffer 60 v.H. bis unter 70 v.H. 40 v.H.

    Ziffer 70 v.H. bis unter 80 v.H. 60 v.H.

    Ziffer 80 v.H. bis unter 90 v.H. 80 v.H.

    Ziffer 90 v.H. bis ...... 100 v.H. 100 v.H.

    der im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles jeweils geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 178, Absatz 2, ASVG unter Berücksichtigung der Anpassung gemäß Paragraph 213 a, Absatz 3, ASVG.
  2. Absatz 2Dem (Der) Versehrten gebührt in Berücksichtigung seiner (ihrer) wirtschaftlichen Bedürfnisse eine Zulage zu dem in Absatz eins, ermittelten Betrag. Diese Zulage beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einem monatlichen Nettoeinkommen des (der) Versehrten von weniger als dem 1fachen des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge je Kind gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG 10 v.H.
    2. Ziffer 2
      bei einem monatlichen Nettoeinkommen des (der) Versehrten von mindestens dem 1fachen, aber weniger als dem 2fachen des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge je Kind gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG 5 v.H.
    des gemäß Absatz eins, ermittelten Betrages.
  3. Absatz 3Die Integritätsabgeltung darf die im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles jeweils geltende doppelte Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 178, Absatz 2, ASVG unter Berücksichtigung der Anpassung gemäß Paragraph 213 a, Absatz 3, ASVG nicht übersteigen. Gebührt bereits aufgrund der Ermittlung gemäß Absatz eins, dieser Höchstbetrag, ist die Gewährung einer Zulage gemäß Absatz 2, ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Für die Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne dieser Bestimmung sind ein dem (der) Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, eine Rente aus der Unfallversicherung und eine sonst gebührende Pension aus eigener Pensionsversicherung heranzuziehen, die der (die) Versehrte im Jahr vor der Feststellung der Dauerrente erzielt hat oder billigerweise erzielen hätte können, wenn dem (der) Versehrten die (Wieder)aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Als Erwerbseinkommen gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, bezeichneten Bezüge. Bezieht der (die) Versehrte aus einer Tätigkeit, zu der er (sie) gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG befähigt wurde, ein Erwerbseinkommen, ist dieses nur zur Hälfte heranzuziehen.
  5. Absatz 5Das monatliche Nettoeinkommen im Sinne dieser Bestimmung beträgt den 12. Teil des Nettoeinkommens im Sinne des Absatz 4,, das der (die) Versehrte im Jahr vor der Feststellung der Dauerrente erzielt hat oder billigerweise erzielen hätte können. Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 ASVG entsprechend anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Richtlinien sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1.Jänner 1990 eingetreten sind, wenn entweder zum 1. Jänner 1990 oder zum Zeitpunkt einer späteren erstmaligen Feststellung der Dauerrente der Grad des Integritätsschadens aus diesem Versicherungsfall mindestens 50 v.H. beträgt. Bei Anwendung dieser Bestimmung haben die Auswirkungen des Paragraph 184, ASVG außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2Wenn die Dauerrente vor dem 1. Jänner 1990 festgestellt wurde, so ist Stichtag für die Ermittlung der Höhe der Integritätsabgeltung der 1. Jänner 1990, ansonsten der Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente.
  3. Absatz 3Lassen sich bei Versicherungsfällen, die vor Inkrafttreten des ASVG eingetreten sind, eine tägliche Höchstbeitragsgrundlage zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Anpassung gemäß Paragraph 213 a, Absatz 3, ASVG und eine Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 213 a, Absatz 2, ASVG nicht ermitteln, tritt
    1. Ziffer eins
      anstelle der täglichen Höchstbeitragsgrundlage der tägliche Arbeitsverdienst
    2. Ziffer 2
      anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 213 a, Absatz 2, ASVG das Doppelte der
    zum Eintritt des Versicherungsfalles festgestellten Bemessungsgrundlage.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

*

Diese Wiederverlautbarung der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung wurde gemäß Paragraph 593, Absatz 3, ASVG am 29. April 2004 vom Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beschlossen.

 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

Klomfar

Pichler