Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2003,, folgende Liste jener Arzneimittelkategorien, die im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG geeignet sind:

Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien, gemäß Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG

Zweck

Paragraph eins, (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (in der Folge Hauptverband) hat nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG einen Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich herauszugeben; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) annehmen lassen.

  1. Absatz 2,Der Hauptverband hat gemäß Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG eine Liste jener Arzneimittelkategorien (Arzneispezialitäten und Stoffe für magistrale Zubereitungen) zu erstellen, die nach objektiven und überprüfbaren Kriterien im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG geeignet und daher nicht erstattungsfähig sind. Die Anlage enthält die Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien samt Begründung ihrer Anführung.
  2. Absatz 3,Nicht-Erstattungsfähig bedeutet, dass Arzneispezialitäten und Stoffe für magistrale Zubereitungen, die unter eine in der Anlage angeführte Arzneimittelkategorie fallen,
    • Strichaufzählung
      nicht im Erstattungskodex gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG angeführt werden und
    • Strichaufzählung
      grundsätzlich nicht als Leistung der Krankenbehandlung auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden dürfen.

Sonstige Mittel

Paragraph 2, Die Kostenübernahme für sonstige Mittel im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, Litera b, ASVG durch die Sozialversicherungsträger wird in den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13, ASVG in der letztgültigen Fassung geregelt.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 3, Soweit in der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inkrafttreten

Paragraph 4, Die Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien tritt mit 1. April 2004 in Kraft.

Kundmachung

Paragraph 5, Die Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien und ihre Änderungen werden vom Hauptverband im Internet unter www.avsv.at kundgemacht.

*

Die Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien wurde von der Geschäftsführung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 23. März 2004 beschlossen.
 

Für die Geschäftsführung:

Probst

Kandlhofer

Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2

 

Arzneimittel-, kategorie

Spezifizierung

Begründung

1

Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten

  • Strichaufzählung
    Arzneimittel, die im Allgemeinen aufgrund des Anwendungsgebietes, der Behandlungsqualität, der notwendigen Überwachung und/oder der Sicherheitsvorkehrungen für Fertigstellung, Anwendung oder Entsorgung nicht im niedergelassenen Bereich verwendbar sind;              -             Arzneimittel, deren Anwendung im Allgemeinen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einer Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt medizinisch zweckmäßig und vertretbar ist.  -             Arzneimittel, deren Anwendung im Allgemeinen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einer Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt medizinisch zweckmäßig und vertretbar ist.

Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten und/oder unter ständiger Beobachtung verwendbar sind, dienen im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im niedergelassenen Bereich im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG. Dies wird bereits durch den Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG festgehalten.

2

Arzneimittel zur Prophylaxe

  • Strichaufzählung
    Arzneimittel zur Krankheitsverhütung (z.B. Reise-Prophylaxe)              -             Arzneimittel für den Einsatz in der Primärprävention  -             Mittel zur Eigenblutvorsorge  -             Arzneimittel für den Einsatz in der Primärprävention  -             Mittel zur Eigenblutvorsorge  -             Mittel zur Eigenblutvorsorge

Arzneimittel zur Prophylaxe werden zu einem Zeitpunkt angewendet, zu dem noch keine Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorliegt. Somit ist keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG notwendig. Dies wird bereits durch den Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG festgehalten.

3

Arzneimittel mit offensichtlich nicht ausreichendem Nachweis einer therapeutischen Wirkung

Insbesondere: Homöopathika, Arzneimittel zur Bachblütentherapie, Arzneimittel zur Wärmetherapie, Umstimmungsmittel, Arzneimittel zur Aromatherapie, Anthroposophika, niedrigdosierte Venenmittel, Nootropika, niedrigdosierte Magnesiumarzneimittel, Organ- und Zelltherapie, Immunstimulantien, apothekeneigene Arzneispezialitäten mit einer Zulassung gemäß Paragraph 17, AMG, Arzneimittel mit einer Zulassung gemäß Paragraph 17 a, AMG, Badezusätze, Medizinalweine und weinhaltige Zubereitungen

Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG sind nur Arzneispezialitäten erstattungsfähig, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) annehmen lassen. Daraus ergibt sich, dass Arzneimittel mit offensichtlich nicht ausreichendem Nachweis einer therapeutischen Wirkung im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG geeignet sind.

4

Arzneimittel zur Empfängnisverhütung

 

Arzneimittel zur Empfängnisverhütung dienen der Verhinderung des Eintritts einer Schwangerschaft. Sie werden daher nicht zur Therapie einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eingesetzt, und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG.

5

Arzneimittel zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs

  • Strichaufzählung
    Arzneimittel zur Anreizung bzw. Verstärkung des Sexualtriebes              -             Arzneimittel, die bei vorhandenem Sexualtrieb die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ermöglichen  -             Arzneimittel, die bei vorhandenem Sexualtrieb die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ermöglichen

Arzneimittel zur Anreizung bzw. Verstärkung des Sexualtriebes werden nicht zur Therapie einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eingesetzt, und dienen somit nicht der Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG.Bei der Verwendung von Arzneimitteln, die bei vorhandenem Sexualtrieb die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ermöglichen, kann zwar eine Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorliegen; diese wird jedoch durch das verwendete Arzneimittel nicht beeinflusst oder behandelt, weil durch dieses lediglich die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ermöglicht wird, ohne im Sinne einer Krankenbehandlung die zugrundliegende Störung körperlicher und/oder psychischer Natur zu beheben.

6

Arzneimittel mit überwiegend kosmetischer Wirkung

 

Arzneimittel mit überwiegend kosmetischer Wirkung werden zur Beeinflussung des äußerlichen Erscheinungsbildes verwendet. Sie dienen daher nicht der Behandlung eines regelwidrigen Körperzustandes, der die Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG notwendig macht.

7

Arzneimittel für die körperliche Hygiene

Insbesondere: zur Reinigung oder Pflege der Haut, der Haare, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle

Arzneimittel für die körperliche Hygiene dienen der Pflege und Reinigung des Körpers; somit liegt keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG vor.

8

Arzneimittel zur Förderung von Wachstum und Qualität von Haaren und Nägeln

 

Arzneimittel zur Förderung von Wachstum und Qualität von Haaren und Nägeln werden nicht zur Therapie einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eingesetzt und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG.

9

Arzneimittel zur Leistungssteigerung bzw. zur Steigerung des Wohlbefindens

Insbesondere: Roborantien, Eiweißpräparate, Dopingmittel

Arzneimittel zur Leistungssteigerung bzw. zur Steigerung des Wohlbefindens dienen der , Förderung oder Verbesserung der normalen Körperfunktionen. Sie werden daher nicht im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eingesetzt und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG.

10

Arzneimittel zum Ersatz der Nahrungsaufnahme, zur Nahrungsergänzung und/oder zum Ausgleich alimentärer Defizite

Arzneimittel mit wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffen in einer Menge/Konzentration, die durch Nahrungsaufnahme erzielbar und zumutbar ist, insbesondere Fette, Öle, Spurenelemente, Mineralstoffe und -wässer, Aminosäuren, Vitamine

Arzneimittel zum Ersatz der Nahrungsaufnahme, zur Nahrungsergänzung und/oder zum Ausgleich alimentärer Defizite werden nicht im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eingesetzt und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG.

11

Arzneimittel zur Entwöhnung vom Nikotingebrauch

 

Arzneimittel zur Entwöhnung vom Nikotingebrauch werden nicht zur Therapie einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eingesetzt und dienen daher nicht der Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG.

12

Arzneimittel zur Unterstützung von gewichtsreduzierenden Maßnahmen

Insbesondere: Appetitzügler, Resorptionshemmer

Arzneimittel zur Unterstützung von gewichtsreduzierenden Maßnahmen dienen nicht zur Behandlung einer der Übergewichtigkeit allenfalls zugrundeliegenden körperlichen oder geistigen Störung. Sie werden daher nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG eingesetzt. Nachhaltige Gewichtsreduktionen können durch diätische Maßnahmen und Lebensstiländerungen erzielt werden.

13

Arzneimittel zur medizinischen Vorbereitung einer assistierten Reproduktion

 

Eine assistierte Reproduktion ist keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG, weil durch sie die Störungen, welche die Unfruchtbarkeit verursachen, nicht medizinisch beeinflusst werden. Daher ist die Verwendung von Arzneimitteln zur Vorbereitung eines derartigen medizinischen Eingriffes nicht als Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG zu sehen.