Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at

 

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

 

Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues verlautbart gemäß Paragraph 455, Absatz eins, ASVG:

Satzung 2002

 
 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt - Organisation

  

Geltungsbereich

Paragraph

1

Sitz

Paragraph

2

Organe, Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph

3

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph

4

Informationsveranstaltungen

Paragraph

5

Verlautbarungen

Paragraph

6

Vorläufige Verfügung des Obmannes

Paragraph

7

Büro

Paragraph

8

Form rechtsverbindlicher Akte

Paragraph

9

Beirat

Paragraph

10

Anmeldung zum Beirat

Paragraph

11

Vertreter der Vereine im Beirat

Paragraph

12

Allspartenservice der österreichischen Sozialversicherung

Paragraph

13

   

2. Abschnitt - Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen

  

Meldefristen

Paragraph

14

Beitragszeitraum

Paragraph

15

Lohnsummenverfahren

Paragraph

16

Fälligkeit der allgemeinen Beiträge

Paragraph

17

Fälligkeit der Sonderbeiträge

Paragraph

18

Fälligkeit der Beiträge für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a, ASVG

Paragraph

19

   

3. Abschnitt - Leistungsrecht

  

Wartezeit für Selbstversicherte

Paragraph

20

Angehörige

Paragraph

21

Bemessungsgrundlage

Paragraph

22

Bestätigung des Dienstgebers über das Entgelt

Paragraph

23

Erstattung von Kosten der ärztlichen Hilfe

Paragraph

24

Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

Paragraph

25

Erste Hilfeleistung

Paragraph

26

Kostenersatz für Anmelde- und Registrierungskosten bei Organtransplantationen

Paragraph

27

Kostenerstattung für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind sowie für medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph

28

Heilbehelfe

Paragraph

29

Satzungsmäßiges Krankengeld

Paragraph

30

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph

31

Konservierend-chirurgische Zahnbehandlung

Paragraph

32

Kieferregulierungen

Paragraph

33

Zahnersatz

Paragraph

34

Kostenerstattung im vertragslosen Zustand

Paragraph

35

Kostenerstattung bei Fehlen einer flächendeckenden Versorgung

Paragraph

36

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph

37

Kostenzuschüsse für (fach)ärztliche Leistungen, für die in der Honorarordnung keine Tarifposition vorgesehen ist

Paragraph

38

Pflegekostenzuschuss bei Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, die nicht über Landesfonds finanziert wird

Paragraph

39

Ambulanzkostenzuschuss bei Krankenbehandlung in einer Krankenanstalt, die nicht über Landesfonds finanziert wird

Paragraph

40

Hilfsmittel

Paragraph

41

Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph

42

Berücksichtigung der Sonderzahlungen bei der Bemessung des Wochengeldes

Paragraph

43

Reise- und Fahrtkosten

Paragraph

44

Transportkosten

Paragraph

45

Auszahlung von Leistungen

Paragraph

46

Anstaltspflege

Paragraph

47

Übernahme der Reise-(Fahrt-) und Transportkosten bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Maßnahmen der Krankheitsverhütung, medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung sowie bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph

48

   

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

  

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph

49

   

Anhang 1:

Konservierend-chirurgische Zahnbehandlung, Kieferorthopädische Behandlung Prothetische Zahnbehandlung

Anhang 2:

Kostenzuschüsse für außervertragliche Leistungen im Bereich Zahnbehandlung und Zahnersatz in besonderen medizinischen Fällen

Anhang 3:

Mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen, die über den Leistungsumfang der Anhänge 1 bis 2 hinausgehen (Paragraph 32, Absatz 3, der Satzung)

Anhang 4:

Zuzahlungen bzw. Zuschüsse bei Leistungen von Zahnersatz sowie von Kieferregulierungen

Anhang 5:

Kostenzuschuss für kleine kieferorthopädische Behelfe gemäß Paragraph 33, Absatz 3, der Satzung

Anhang 6:

Kostenzuschüsse gemäß Paragraph 37, der Satzung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Anhang 7:

Kostenzuschüsse gemäß Paragraph 38, der Satzung für (fach)ärztliche Leistungen, für die in der Honorarordnung keine Tarifposition vorgesehen ist

Anhang 8:

Erstattungstarif bei Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, der Satzung

  
  

1. Abschnitt - Organisation

Geltungsbereich

Paragraph eins

. Die Satzung gilt für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (im Folgenden als „Anstalt“ bezeichnet).

Sitz

Paragraph 2

. Sitz der Anstalt ist Graz.

Organe, Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 3

. Der Aufbau der Verwaltung der Anstalt und ihre Organe sind insbesondere im 8. Teil Abschnitt römisch eins bis römisch vier und römisch neun des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) geregelt.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 4

. Wenn in dieser Satzung oder in anderen Rechtsvorschriften der Anstalt personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, gelten sie für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Informationsveranstaltungen

(Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG)

Paragraph 5

. (1) Die Anstalt hält in regelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen für Versicherte und Dienstgeber ab.

  1. Absatz 2,Informationsveranstaltungen können auch
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber getrennt
    2. Ziffer 2
      für bestimmte Regionen des Zuständigkeitsbereiches der Anstalt oder
    3. Ziffer 3
      für bestimmte Themenbereiche
    abgehalten werden.

Verlautbarungen

(Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG)

Paragraph 6

. (1) Die Satzung, die Krankenordnung, der Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes (Paragraph 456 a, Absatz 3, ASVG) und ihre Änderungen werden nach Paragraph 455, ASVG im Internet verlautbart.

  1. Absatz 2,Andere amtliche Verlautbarungen, insbesondere solche, durch die Versicherten oder Dienstgebern Verpflichtungen auferlegt werden, erfolgen ebenfalls im Internet.
  2. Absatz 3,Die Form sonstiger Verlautbarungen beschließt der Vorstand der Anstalt im Einzelfall.

Vorläufige Verfügung des Obmannes

(Paragraph 453, ASVG)

Paragraph 7

. (1) Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, sind bei Gefahr im Verzug

  1. Ziffer eins
    zur Abwendung eines der Anstalt drohenden Schadens oder
  2. Ziffer 2
    zur Sicherung eines der Anstalt entgehenden Vorteils
vorläufig durch Verfügung des Obmannes zu regeln, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann.
  1. Absatz 2,Die Verfügungen sind vom Obmann im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern zu treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. In allen diesen Fällen hat der Obmann die zuständigen Verwaltungskörper einzuberufen und von ihnen die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

Büro

Paragraph 8

. (1) Die unmittelbare Durchführung der Aufgaben der Anstalt obliegt dem Büro nach den Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes.

  1. Absatz 2,Der leitende Angestellte hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Bürogeschäfte und Weisungen (Absatz eins,) durch die Dienstnehmer der Anstalt zu sorgen.
  2. Absatz 3,Der leitende Angestellte und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind mit Ausnahme ihre Person betreffende Angelegenheiten für ihren Zuständigkeitsbereich berechtigt, an Prüfungen der Kontrollversammlung teilzunehmen. Mit Zustimmung der Vorsitzenden der Verwaltungskörper kann der leitende Angestellte auch andere Angestellte den Sitzungen der Verwaltungskörper beiziehen.
  3. Absatz 4,Der leitende Angestellte hat sich bei Gefahr im Verzug zunächst an den Obmann zu wenden. Kann eine Weisung des Vorstandes oder eine Verfügung des Obmannes bzw. seiner Stellvertreter nicht rechtzeitig eingeholt werden, hat der leitende Angestellte alles zu veranlassen, was zur Wahrung der Interessen der Anstalt unumgänglich notwendig ist. Er hat darüber dem Obmann unverzüglich zu berichten.
  4. Absatz 5,Der leitende Angestellte ist berechtigt, alle für die Anstalt einlangenden Sendungen entgegenzunehmen.
  5. Absatz 6,Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Angestellten gehen seine Rechte und Pflichten auf seinen Stellvertreter über. Der Vorstand kann die Aufgaben des leitenden Angestellten und seines Stellvertreters zweckentsprechend verteilen. Absatz 2, wird davon nicht berührt.

Form rechtsverbindlicher Akte

(Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG)

Paragraph 9

. (1) Schriftliche Ausfertigungen der Anstalt in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung

bedürfen, müssen um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann als auch vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
  1. Absatz 2,Schriftliche Ausfertigungen der Kontrollversammlung müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung als auch vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
  2. Absatz 3,Schriftliche Ausfertigungen der Anstalt in allen Angelegenheiten, in denen der Vorstand einzelne seiner Obliegenheiten
    • Strichaufzählung
      einem Ausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung - ausgenommen in den Fällen des Absatzes 4 - oder
    • Strichaufzählung
      dem Obmann
    übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann als auch vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
  3. Absatz 4,Schriftliche Ausfertigungen der Anstalt in allen Angelegenheiten, in denen der Vorstand einzelne seiner Obliegenheiten dem Leistungsausschuss übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten oder einem von diesem beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein.
  4. Absatz 5,Schriftliche Ausfertigungen der Anstalt in allen Angelegenheiten, in denen der Vorstand die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Anstalt übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten oder einem von diesem beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein, sofern die Ausfertigung nicht mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wird (Paragraph 357, Absatz 2, ASVG).

Beirat

(Paragraphen 440, ff. ASVG)

Paragraph 10

. (1) Bei der Anstalt ist ein Beirat mit 6 Mitgliedern eingerichtet (Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG). Seine Zusammensetzung und das Verfahren zur Bestellung der Beiratsmitglieder ergeben sich aus den Paragraphen 440 c, ff. ASVG und dieser Satzung. Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung selbst (Paragraph 440, Absatz 4, ASVG).

  1. Absatz 2,Verein nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Beirat ist ein Verein, der nach dem Vereinsgesetz 1951 besteht (Paragraph 7, VereinsG).

Anmeldung zum Beirat

(Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 440 c, ASVG)

Paragraph 11

. (1) Die Zahl der Vereinsmitglieder, die nach Absatz 2, Ziffer 2, bekannt zu geben ist, wird von der Anstalt als Basis für das Bestellungsverfahren der einzelnen Vertreter nach dem System d`Hondt herangezogen, wobei auch auf regionale, betriebliche oder wirtschaftliche Interessen der betroffenen Personengruppen Bedacht genommen wird.

  1. Absatz 2,Die Vereine haben bei der Anmeldung zur Beiratsbestellung als Entscheidungsgrundlage für den Bestellungsbeschluss der Generalversammlung und als Beleg für die Qualität ihrer Vereinstätigkeit folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die vollständigen Vereinsstatuten in der geltenden Fassung mit der Angabe,
      1. Litera a
        ob und welche Zweigvereine (Paragraph 10, Vereinsgesetz 1951) oder Mitgliedsvereine bestehen und
      2. Litera b
        ob der anmeldende Verein ein Zweigverein, Mitgliedsverein eines Dachverbandes oder ein Dachverband ist; der Name des Hauptvereines oder Dachverbandes ist zu nennen,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die aktuelle Zahl der Personen, die vom Verein als Mitglieder (auch über Zweigvereine oder Mitgliedsvereine) im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Anstalt vertreten werden, getrennt nach den für den Beirat vorgesehenen Personenkreisen,
    3. Ziffer 3
      die Zustelladresse des Vereines sowie Name und Anschrift der vertretungsbefugten Personen,
    4. Ziffer 4
      Angaben, mit denen der Verein der Generalversammlung die Qualität seiner Vereinstätigkeit glaubhaft macht und entsprechende Unterlagen,
    5. Ziffer 5
      Angaben darüber, für welchen Personenkreis der Verein Vertreter für den Beirat nominiert. Ein Verein kann auch Vertreter für mehrere Personenkreise vorschlagen.
  2. Absatz 3,Jeder Verein, auf dessen Vorschlag Beiratsmitglieder bestellt wurden, hat
    1. Ziffer eins
      Änderungen in den Vereinsstatuten
    2. Ziffer 2
      Änderungen bei den vertretungsbefugten Personen
    3. Ziffer 3
      Änderungen der Zustelladresse
    unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. Solange der Verein keine Änderung der Zustelladresse bekannt gibt, können Mitteilungen der Anstalt an die bisherige Adresse des Vereines gesandt werden.

Vertreter der Vereine im Beirat

Paragraph 12

. (1) Der Verein hat der Anstalt Namen und Anschrift jener Personen bekannt zu geben, die er als Mitglieder für den Beirat vorschlägt. Jeder Verein hat für jeden Personenkreis, für den er Beiratsmitglieder vorschlägt, die für diese Gruppe vorgesehene Mitgliederzahl zu nennen. Für jede Person ist gleichzeitig ein Stellvertreter bekannt zu geben.

  1. Absatz 2,Die Bestellung eines Vertreters in den Beirat gilt für die gesamte Funktionsperiode, solange keine Enthebung (Paragraph 440 d, ASVG) erfolgt.

Allspartenservice der österreichischen Sozialversicherung

(Paragraph 321,, Paragraph 361, Absatz 4, ASVG)

Paragraph 13

. (1) Die Anstalt arbeitet mit den anderen Sozialversicherungsträgern im Rahmen des Allspartenservice der österreichischen Sozialversicherung zusammen.

  1. Absatz 2,Anträge, Meldungen und Mitteilungen an die Anstalt können fristwahrend
    1. Ziffer eins
      bei jeder dafür eingerichteten Stelle der Anstalt oder
    2. Ziffer 2
      unter den Voraussetzungen des Paragraph 321, ASVG und des Paragraph 361, Absatz 4, ASVG auch
      • Strichaufzählung
        bei anderen Versicherungsträgern,
      • Strichaufzählung
        Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder
      • Strichaufzählung
        Gemeinden
    eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Die Anstalt nimmt im gesetzlichen Rahmen fristwahrend Anträge, Meldungen und Mitteilungen für andere Sozialversicherungsträger oder den Hauptverband entgegen.

2. Abschnitt - , Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen

Meldefristen

(Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 471 d, ASVG)

Paragraph 14

. (1) Die Meldefrist beträgt sieben Tage.

  1. Absatz 2,Für folgende Gruppen von Pflichtversicherten kann die Meldefrist - mit Ausnahme der Frist für die Anmeldungen - auf Antrag erstreckt werden:
    1. Ziffer eins
      Für Pflichtversicherte bei Dienstgebern, die mehrere Betriebsstätten (Baustellen, Filialen) betreiben und bei denen die Meldeagenden von einer zentralen Dienststelle aus erledigt werden, bis 14 Tage.
    2. Ziffer 2
      für Pflichtversicherte bei Dienstgebern mit hoher organisatorischer Gliederung oder großer, bundesländerüberschreitender Zweigstellenvernetzung, sofern die Meldeagenden von einer zentralen Dienststelle aus erledigt werden, bis zu 21 Tage.
  2. Absatz 3,Die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (Paragraph 471 b, ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates.

Beitragszeitraum

(Paragraph 44, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 15

. Über den Gesetzeswortlaut hinaus wird keine zusätzliche Regelung getroffen.

Lohnsummenverfahren

(Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4, ASVG)

Paragraph 16

. (1) Beitragsnachweisungen sind jeweils bis spätestens 11. des Folgemonats der Anstalt vorzulegen.

  1. Absatz 2,Der Beitragsgrundlagennachweis ist spätestens bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres der Anstalt vorzulegen. Im Falle von notwendigen Einzelnachweisen (für Zwecke der Pensionsversicherung oder Unfallversicherung) über Verlangen der Anstalt sowie im Insolvenzfall oder bei Auflösung des Betriebes des Dienstgebers sind die Beitragsgrundlagennachweise spätestens innerhalb von 14 Tagen vorzulegen.

Fälligkeit der allgemeinen Beiträge

(Paragraph 58, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 17

. Für Betriebe oder Versicherte, für die der Beitragszeitraum nach Paragraph 15, oder durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber festgesetzt wird, sind die Beiträge am letzten Tag dieses Beitragszeitraumes fällig.

Fälligkeit der Sonderbeiträge

(Paragraph 58, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 18

. (1) Sonderbeiträge (Paragraph 54, ASVG) sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.

  1. Absatz 2,Werden die Sonderbeiträge von der Anstalt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe der Anstalt fällig.
  2. Absatz 3,Werden die Sonderzahlungen bei der Beitragsbemessung bereits durch Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage nach Paragraph 54, Absatz 2, ASVG berücksichtigt, sind die Sonderbeiträge gleichzeitig mit den allgemeinen Beiträgen fällig.

Fälligkeit der Beiträge für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a, ASVG

(Paragraph 78, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 19

. Für die Fälligkeit der Beiträge für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a, ASVG (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) gilt Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entsprechend.

3. Abschnitt - Leistungsrecht

Wartezeit für Selbstversicherte

(Paragraph 124, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 20

. Selbstversicherte nach Paragraph 16, ASVG haben erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles Anspruch auf Kassenleistungen. Dies gilt nicht

  1. Ziffer eins
    für die Personen, die in Paragraph 16, Absatz 2, ASVG genannt sind, wenn ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz ASVG (begünstigte Beitragsgrundlage für Studenten) berechnet werden,
  2. Ziffer 2
    für Personen, bei denen nach Paragraph 124, Absatz 2, ASVG das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt.

Angehörige

(Paragraph 123, Absatz 8, ASVG, Paragraph 124, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 21

. (1) Außer den Angehörigen nach Paragraph 123, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7, ASVG gilt als Angehöriger eine mit dem Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Person, wenn sie seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist und die Angehörigeneigenschaft nicht nach Paragraph 123, Absatz 9 und 10 ASVG ausgeschlossen ist. Angehöriger aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.

  1. Absatz 2,Als Angehörige von Selbstversicherten nach Paragraph 16, ASVG gelten nur:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte,
    2. Ziffer 2
      die Kinder (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, ASVG).

Bemessungsgrundlage

(Paragraph 125, Absatz 2 und 3 ASVG)

Paragraph 22

. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist für folgende Gruppe von Versicherten ein anderer Beitragszeitraum als jener nach Paragraph 125, Absatz eins, ASVG heranzuziehen:

Für gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht von der Vollversicherung ausgenommene geringfügig Beschäftigte der dem Ende des vollen Entgeltanspruches zuletzt vorangegangene Kalendermonat; kommt dieser Kalendermonat nicht in Betracht, tritt an seine Stelle der laufende Kalendermonat.

  1. Absatz 2,Der Zuschlag zur Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, Absatz 3, ASVG für die in einem Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen beträgt 17 %, sofern die Sonderzahlungen nicht nach Paragraph 54, Absatz 2, ASVG mit einem einheitlichen Prozentsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zu Grunde gelegt werden. Der Zuschlag kann ein Sechstel der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) nicht übersteigen.

Bestätigung des Dienstgebers über das Entgelt

(Paragraph 361, Absatz 3, ASVG)

Paragraph 23

. (1) Der Dienstgeber hat für die Berechnung des Krankengeldes auf dem Formular „Arbeits- und Entgeltsbestätigung“ anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Die Personaldaten des Versicherten (Vor- und Familienname, Wohnadresse, Versicherungsnummer),
  2. Ziffer 2
    den Eintrittstag sowie den letzten Arbeitstag,
  3. Ziffer 3
    die zuletzt ausgeübte Tätigkeit,
  4. Ziffer 4
    den Grund der Arbeitseinstellung,
  5. Ziffer 5
    den Tag und den Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses,
  6. Ziffer 6
    den genauen Brutto-Geldbezug (einschließlich Trinkgelder, Provisionen usw.)
    • Strichaufzählung
      im letzten vollen Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) vor dem Erlöschen des Entgeltanspruches oder,
    • Strichaufzählung
      wenn ein solcher Beitragszeitraum nicht in Betracht kommt, im laufenden Beitragszeitraum,
  7. Ziffer 7
    die Sachbezüge,
  8. Ziffer 8
    den Anspruch auf Sonderzahlungen,
  9. Ziffer 9
    allenfalls die Leistung einer Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung,
  10. Ziffer 10
    allenfalls, für welche Dauer und in welcher Höhe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit volles Entgelt oder Teilentgelt über den letzten Arbeitstag hinaus weitergewährt wird,
  11. Ziffer 11
    die Dienstgeberkontonummer
  1. Absatz 2,Für die Berechnung des Wochengeldes gilt Absatz eins, mit der Abweichung, dass statt des Betrages nach Ziffer 6, der gebührende Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (der letzten 3 Kalendermonate) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), vermindert um die gesetzlichen Abzüge, zu melden ist.

Erstattung von Kosten der ärztlichen Hilfe

(Paragraph 131, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 24

. (1) Bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes (Wahlarztes) wird eine Kostenerstattung gemäß den Bestimmungen des Anhanges 8 geleistet. Die Kostenerstattung darf das Honorar, das dem Wahlarzt tatsächlich entrichtet wurde, nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Für die Kostenerstattung sind auf der saldierten Honorarnote
    • Strichaufzählung
      Personaldaten und Versicherungsnummer des Versicherten (Angehörigen),
    • Strichaufzählung
      die genaue Diagnose,
    • Strichaufzählung
      die einzelnen erbrachten ärztlichen Leistungen sowie
    • Strichaufzählung
      das Leistungsdatum
    anzuführen.

Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

(Paragraph 131, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 25

. Wenn der Versicherte durch einen Wahlarzt behandelt wird, werden der Beginn und das Ende einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht durch den Wahlarzt, sondern durch einen von der Anstalt bestimmten Arzt festgestellt. Der Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung für die Wahlarztbehandlung wird dadurch nicht berührt, auch dann nicht, wenn der von der Anstalt bestimmte Arzt ein Vertragsarzt ist.

Erste Hilfeleistung

(Paragraph 131, Absatz 3, ASVG)

Paragraph 26

. (1) Wenn bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen, die im Inland eingetreten sind, ein Vertragsarzt (Vertragszahnbehandler), eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der Anstalt nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten konnte, erstattet die Anstalt die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten durch einen Arzt (Zahnbehandler) bzw. eine Krankenanstalt. Die Kostenerstattung kann aber die doppelten geltenden Tarifsätze für die Behandlung durch einen Vertragsarzt (Vertragszahnbehandler) oder eine Vertragseinrichtung bzw. bei Anstaltspflege den doppelten Pauschalbetrag gemäß Paragraph 39, nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Die notwendigen Transportkosten werden nach den entsprechenden vertraglich festgelegten Tarifsätzen erstattet. Besteht keine vertragliche Regelung, erfolgt die Erstattung in der Höhe der zuletzt in Geltung gestandenen Tarife. Im Falle der Beförderung durch ein Luftfahrzeug gilt Paragraph 45, Absatz 4,
  2. Absatz 3,Die Kosten für Heilmittel, soweit sie mit oder ohne chefärztliche Bewilligung auf Rechnung der Anstalt abgebbar sind, werden in der tatsächlich erwachsenen Höhe erstattet, wobei die Rezeptgebühr abzuziehen ist.

Kostenersatz für Anmelde- und Registrierungskosten bei Organtransplantationen

(Paragraph 150 a, ASVG)

Paragraph 27

. Für eine notwendige Organtransplantation ersetzt die Anstalt die volle Höhe der notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten. Als Nachweis der Kostentragung hat der Antragsteller eine von der Einrichtung, die die Registrierung durchgeführt oder veranlasst hat, ausgestellte und saldierte Rechnung vorzulegen.

Kostenerstattung für Leistungen, die der ärztlichen Hilfe, gleichgestellt sind, sowie für medizinische Hauskrankenpflege

(Paragraph 131, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 28

. Für die Kostenerstattung sind auf der saldierten Honorarnote

anzuführen.

Heilbehelfe

(Paragraph 137, ASVG)

Paragraph 29

. (1) Die Anstalt übernimmt die Kosten für notwendige Heilbehelfe, höchstens bis zum 8fachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG).

  1. Absatz 2,Die Anstalt übernimmt die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe höchstens bis zum 8-fachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG), wenn die Instandsetzung zweckentsprechend ist.

Satzungsmäßiges Krankengeld

(Paragraph 139, Absatz 2,, Paragraph 141, Absatz 3, ASVG)

Paragraph 30

. (1) Die Anstalt leistet bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - ausgenommen für die nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ASVG Anspruchsberechtigten - bei ein und demselben Versicherungsfall Krankengeld unter Beachtung des Absatz 2 bis zur Höchstdauer von 52 Wochen, wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 6 Monate in der Krankenversicherung versichert war.

  1. Absatz 2,Über die Dauer von 26 Wochen hinaus wird das Krankengeld längstens bis zur Zustellung eines Bescheides über die Zuerkennung einer Pension (eines Vorschusses auf eine Pension) aus eigener Pensionsversicherung ausgenommen Knappschaftspension und Knappschaftssold erbracht; fällt eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst nach der Bescheidzustellung an, weil der Versicherte die Tätigkeit, aufgrund welcher er als invalid (berufsunfähig), gilt, nicht aufgegeben hat, wird das Krankengeld bis zu dem Tag geleistet, an dem die Pension angefallen ist.
  2. Absatz 3,Die Anstalt leistet das Krankengeld bei ein und demselben Versicherungsfall im Einzelfall über die Dauer von 52 Wochen hinaus (Absatz eins und 2 sind anzuwenden) bis zu 78 Wochen, wenn aufgrund einer chef(kontroll)ärztlichen Begutachtung das Erreichen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bzw. dessen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erwarten sein wird. Diese chef(kontroll)ärztliche Begutachtung erfolgt spätestens in der 40. bis 44. Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Zahnbehandlung und Zahnersatz

(Paragraph 153, ASVG)

Paragraph 31

. (1) Die Zahnbehandlung und der unentbehrliche Zahnersatz werden von der Anstalt im Umfang der Anhänge 1, 2, 3 und 5 geleistet.

  1. Absatz 2,Unentbehrlicher Zahnersatz ist der Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.
  2. Absatz 3,Als unentbehrlicher Zahnersatz wird im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz samt medizinisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkrone) erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich ist; dies ist insbesondere der Fall
    • Strichaufzählung
      bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,
    • Strichaufzählung
      bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,
    • Strichaufzählung
      bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation,
    • Strichaufzählung
      bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),
    die eine prothetische Versorgung mit abnehmbarem Zahnersatz nicht zulassen. Zum unentbehrlichen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von unentbehrlichen Zahnersatzstücken. Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische Notwendigkeit übernimmt die Anstalt keine Kosten.
  3. Absatz 4,Kronen, Brücken, gegossene Stiftaufbauten und Implantate gelten jedenfalls als festsitzender Zahnersatz.
  4. Absatz 5,Kieferregulierungen, unentbehrlicher Zahnersatz (auch bei vorzeitiger Neuherstellung gemäß Paragraph 34, Absatz 3,) oder Zuschüsse zu diesen Leistungen sowie Zuschüsse zu Leistungen der Zahnbehandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und Kostenerstattungen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz müssen - grundsätzlich vor Behandlungsbeginn - von der Anstalt genehmigt werden. Dies gilt nicht für die Reparatur von kieferorthopädischen Apparaten und Zahnersatzstücken.
  5. Absatz 6,Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein Zuschuss aus einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde.
  6. Absatz 7,Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärzte (Wahlzahnbehandler, Wahleinrichtungen) werden in der Höhe von 80 % des Betrages erstattet, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners von der Anstalt aufzuwenden gewesen wäre, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Soweit zu einzelnen Leistungen lediglich Zuschüsse vorgesehen sind, werden für die Behandlung eines Wahlzahnarztes (eines Wahlzahnbehandlers, einer Wahleinrichtung) die Zuschüsse in der im Anhang 2 zur Satzung bestimmten Höhe geleistet, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
  7. Absatz 8,Die Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz werden von der Anstalt nur für Arbeiten in allgemein körperverträglichem Material und einwandfreier Ausführung übernommen.

Konservierend-chirurgische Zahnbehandlung

Paragraph 32

. (1) Konservierende Zahnbehandlung wird im Umfang des Anhanges 1 als Sachleistung (Vertragsleistung oder Kostenerstattung) erbracht. Ist die Leistung im Anhang 1 der Art nach vorgesehen, verlangt der Versicherte (Angehörige) aber aus anderen als in Absatz 2, angeführten Gründen (z. B. kosmetische Gründe) die Verwendung eines anderen einwandfreien haltbaren Materials, hat der Versicherte die Leistung selbst zu zahlen und die Anstalt leistet einen Zuschuss im Ausmaß von 80 % des Vertragstarifes für die entsprechende Leistung nach Anhang 1.

  1. Absatz 2,Insoweit im medizinisch begründeten Einzelfall (z. B. wegen nachgewiesener Allergien gegen Vertragsmaterialien) eine im Anhang 1 angeführte Leistung nicht erbracht werden kann, leistet die Anstalt Zuschüsse nach Anhang 2. Die Anstalt hat bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Anstalt und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen, die über den Leistungsumfang der Anhänge 1 und 2 hinausgehen, werden von der Anstalt nur insoweit erbracht, als sie in Vertragseinrichtungen vertraglich geregelt sind (Anhang 3). Werden solche Leistungen außerhalb einer Vertragseinrichtung erbracht, leistet die Anstalt eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % des entsprechenden Vertragstarifes, wenn der Leistungserbringer dieselben Qualitätsvoraussetzungen (Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, apparative und personelle Ausstattung) wie die Vertragseinrichtung hat.

Kieferregulierungen

(Paragraph 153, ASVG)

Paragraph 33

. (1) Die Anstalt erbringt Kieferregulierungen im Umfang des Anhanges 1 als Sachleistung (Vertragsleistung oder Kostenerstattung) bei nachstehenden Fehlbildungen:

  1. Ziffer eins
    Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen,
  2. Ziffer 2
    Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer,
  3. Ziffer 3
    Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer,
  4. Ziffer 4
    totale Nonokklusion,
  5. Ziffer 5
    extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidseitigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss,
  6. Ziffer 6
    extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet,
  7. Ziffer 7
    frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren,
  8. Ziffer 8
    Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss,
  9. Ziffer 9
    extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss,
  10. Ziffer 10
    Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Behandelnden in Ziffer eins, bis 9 genannten Anomalien entsprechen,
  11. Ziffer 11
    Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie, Psychotherapie).
Dabei sind vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen in der im Anhang 4 festgesetzten Höhe zu entrichten.
  1. Absatz 2,Wenn eine Sachleistung mangels einer Regelung im Vertrag mit den Zahnbehandlern nicht möglich ist, leistet die Anstalt einen Zuschuss. Für die Ermittlung der Höhe des Zuschusses ist vom Vertragstarif für die entsprechende Leistung nach Anhang 1 die Zuzahlung des Versicherten nach Anhang 4 abzuziehen; der Zuschuss für den Versicherten beträgt dann 80 % dieses Betrages.
  2. Absatz 3,Können kieferorthopädische Fehlstellungen nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 11 oder andere Fehlstellungen durch kleine kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen Behandlung sichergestellt werden, wird an Stelle einer Kieferregulierung nach Absatz eins, ein Kostenzuschuss für diese kleinen kieferorthopädischen Behelfe nach Anhang 5 erbracht.

Zahnersatz

(Paragraph 153, ASVG)

Paragraph 34

. (1) Die Anstalt erbringt den unentbehrlichen Zahnersatz, soweit nicht ein Anspruch

besteht.
  1. Absatz 2,Der unentbehrliche Zahnersatz wird im Umfang des Anhanges 1 als Sachleistung (Vertragsleistung oder Kostenerstattung) geleistet. Muss aus medizinischen Gründen (z. B. wegen nachgewiesener Allergie gegen ein Vertragsmaterial) oder weil ein abnehmbarer Zahnersatz nicht anders Halt findet, für die Herstellung eines unentbehrlichen Zahnersatzes ein Material oder ein besonderes Halteelement verwendet werden, das in den Verträgen nicht vorgesehen ist, leistet die Anstalt für die Differenzkosten auf das höherwertige Material bzw. das Halteelement einen Zuschuss, dessen Höhe im Anhang 2 bestimmt ist. In anderen Fällen erbringt die Anstalt für derartige Leistungen keinen Zuschuss.
  2. Absatz 3,Hat die Anstalt für ein Zahnersatzstück eine Leistung erbracht, wird eine Neuherstellung frühestens nach sechs Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine vorzeitige Neuherstellung notwendig wird. Für Reservestücke werden keine Kosten übernommen.
  3. Absatz 4,Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahnersatzstücke leistet die Anstalt vor Ablauf der im Absatz 3, genannten Frist keinen Ersatz.
  4. Absatz 5,Für unentbehrlichen Zahnersatz sind vom Versicherten (Angehörigen) Zuzahlungen zu leisten. Die Höhe der Zuzahlungen ist im Anhang 4 zur Satzung festgesetzt. Für den aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz (Paragraph 31, Absatz 3, zweiter Satz) leistet die Anstalt Zuschüsse, deren Höhe im Anhang 2 bestimmt wird. Die Anstalt hat bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Anstalt, das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten und auf die Höhe der Zuzahlungen bei einer allfälligen Sachleistungserbringung Bedacht zu nehmen.

Kostenerstattung im vertragslosen Zustand

(Paragraph 131 a, ASVG)

Paragraph 35

. Über den Gesetzeswortlaut hinaus wird keine zusätzliche Regelung getroffen.

Kostenerstattung, bei Fehlen einer flächendeckenden Versorgung

(Paragraph 131, Absatz 6, ASVG)

Paragraph 36

. Über den Gesetzeswortlaut hinaus (Paragraph 131, Absatz eins, ASVG) wird keine zusätzliche Regelung getroffen.

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

(Paragraph 131 b, ASVG)

Paragraph 37

. Stehen Vertragspartner, für die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ASVG), die medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 151, ASVG),

auf Rechnung der Anstalt nicht zur Verfügung, weil Verträge nicht zu Stande gekommen sind, leistet die Anstalt Kostenzuschüsse nach der Regelung im Anhang 6 zur Satzung.

Kostenzuschüsse für (fach)ärztliche Leistungen, , für die in den Honorarordnungen keine Tarifposition vorgesehen ist

Paragraph 38

. Für Leistungen im vertragsfreien Raum, die von dazu berechtigten (Fach)Ärzten erbracht werden, leistet die Anstalt Kostenzuschüsse laut Anhang 7.

Pflegekostenzuschuss , bei Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, die nicht über Landesfonds finanziert wird

(Paragraph 150, ASVG)

Paragraph 39

. Hat der Versicherte (Angehörige) notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt (stationär oder tagesklinisch) in Anspruch genommen, die nicht über Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 149, Absatz 3, ASVG i. römisch fünf. m. Paragraph 150, Absatz 2, ASVG besteht, erbringt die Anstalt einen Pflegekostenzuschuss in Höhe

jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Die Pauschalbeträge verringern sich für Angehörige, sofern nicht gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, Ziffer eins, bis 3 ASVG davon abzusehen ist, um einen Kostenanteil, der dem vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorzuschreibenden, gemäß Paragraph 27 a, KAG im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemachten Aufenthaltskostenbeitrag entspricht. Dies gilt entsprechend auch für die Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die Anstalt keine volle Übernahme der Kosten im voraus zugesichert hat.

Ambulanzkostenzuschuss, bei Krankenbehandlung in einer Krankenanstalt, die nicht über Landesfonds finanziert wird

(Paragraph 131 b, ASVG)

Paragraph 40

. (1) Hat der Versicherte (Angehörige) Krankenbehandlung ambulant in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen, die nicht über Landesfonds finanziert wird und mit der keine diesbezügliche vertragliche Regelung besteht und besteht auch keine vertragliche Regelung mit einer anderen vergleichbaren Krankenanstalt, erbringt die Anstalt einen Ambulanzkostenzuschuss in Höhe von 80 % der zum 31. Dezember 1996 geltenden Ambulanztarife mit der nächstgelegenen geeigneten öffentlichen Krankenanstalt, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dies gilt entsprechend auch für die ambulante Behandlung in einer ausländischen Krankenanstalt.

  1. Absatz 2,Die am 31. Dezember 1996 geltenden Ambulanztarife sind für das in Betracht kommende Kalenderjahr mit dem Betrag aufzuwerten, um den die Vertragstarife für private Krankenanstalten für stationäre Pflege erhöht werden.

Hilfsmittel

(Paragraph 154, ASVG)

Paragraph 41

. (1) Die Anstalt leistet für die Anschaffung eines notwendigen Hilfsmittels einen Zuschuss, wenn die Kosten höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). Der Zuschuss beträgt 90 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch

  1. Ziffer eins
    für Körperersatzstücke und Krankenfahrstühle das 20fache,
  2. Ziffer 2
    für Hörgeräte und sonstige Hilfsmittel das 8fache
  3. Ziffer 3
    für orthopädische Schuhe das 7fache

der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG), wobei vom Versicherten (Angehörigen) jedenfalls 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) zu tragen sind.

  1. Absatz 2,Für ständig benötigte Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen, beträgt der Zuschuss 90 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch das 8fache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG).
  2. Absatz 3,Die Anstalt übernimmt den Anteil des Versicherten (Angehörigen) gemäß Absatz eins, und 2, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 137, Absatz 4, Litera a, oder b ASVG zutreffen.
  3. Absatz 4,Bestehen mit Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abgabe der notwendigen Hilfsmittel an den Versicherten (Angehörigen), werden der Zuschuss oder die Anschaffungskosten nach Absatz 3, mit dem Vertragspartner direkt verrechnet.
  4. Absatz 5,Für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Instandsetzung notwendiger Hilfsmittel beträgt der Zuschuss 90 % der Instandsetzungskosten, maximal jedoch das 8fache (für orthopädische Schuhe das 7fache) der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG), sofern die Instandsetzungskosten höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). Vom Versicherten (Angehörigen) sind jedenfalls 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG) zu tragen.

Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

(Paragraph 132 c, Absatz 3, ASVG)

Paragraph 42

. (1) Die Anstalt leistet den Versicherten und deren Angehörigen (Paragraph 123, ASVG) zu den Kosten einer Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis nach Maßgabe der diesbezüglichen Verordnungen des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen einen Zuschuss in der Höhe von € 7,27.

  1. Absatz 2,Die Zuschüsse nach Absatz eins, können auch in der Form geleistet werden, dass die Anstalt das Impfserum zu einem um diesen Betrag reduzierten Preis zur Verfügung stellt.

Berücksichtigung der Sonderzahlungen bei der Bemessung des Wochengeldes

(Paragraph 162, Absatz 4, ASVG)

Paragraph 43

. Die auf die letzten 13 Wochen bzw. die letzten drei Kalendermonate entfallenden Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des Wochengeldes dadurch zu berücksichtigen, dass der nach Paragraph 162, Absatz 3, ASVG ermittelte Nettoarbeitsverdienst um einen entsprechenden Prozentsatz erhöht wird, und zwar

  1. Ziffer eins
    bei Sonderzahlungen
    • Strichaufzählung
      bis zur Höhe eines Monatsbezuges bzw. von 4 1/3 Wochenbezügen
    um 14 %
  2. Ziffer 2
    bei Sonderzahlungen
    • Strichaufzählung
      von mehr als einem Monatsbezug bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen bzw.
    • Strichaufzählung
      von mehr als 4 1/3 Wochenbezügen bis zur Höhe von 8 2/3 Wochenbezügen
    um 17 %
  3. Ziffer 3
    bei Sonderzahlungen
    • Strichaufzählung
      von mehr als zwei Monatsbezügen bzw.
    • Strichaufzählung
      von mehr als 8 2/3 Wochenbezügen
    um 21 %
  4. Ziffer 4
    bei Sonderzahlungen
    • Strichaufzählung
      von gemäß Paragraph 471 f, ASVG Pflichtversicherten
    um 17 %.

Reise(Fahrt)kosten

(Paragraph 135, ASVG)

Paragraph 44

. (1) Die Anstalt ersetzt Reise(Fahrt)kosten nur für Fahrten

  1. Ziffer eins
    im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe (ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen), Zahnbehandlung und Zahnersatz,
  2. Ziffer 2
    zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt,
  3. Ziffer 3
    im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  4. Ziffer 4
    im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen (Paragraph 132 a, Absatz 3, ASVG),
  5. Ziffer 5
    im Zusammenhang mit Vorsorge (Gesunden)untersuchungen (Paragraph 132 b, Absatz 5, ASVG),
  6. Ziffer 6
    im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen (Paragraph 132 c, Absatz 5, ASVG),
  7. Ziffer 7
    im Zusammenhang mit einer von der Anstalt angeordneten ärztlichen Begutachtung des Gesundheitszustandes des Anspruchsberechtigten, insbesondere zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,
  8. Ziffer 8
    im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der Hebammenordination.
  1. Absatz 2,Die Anstalt ersetzt Reise(Fahrt)kosten nach Absatz eins, auch für eine Begleitperson
    1. Ziffer eins
      für Kinder unter 15 Jahren,
    2. Ziffer 2
      für Personen, bei denen dies auf Grund ihres körperlichen bzw. geistigen Zustandes notwendig und ärztlich bestätigt ist.
  2. Absatz 3,Für die Ermittlung des Reise(Fahrt)kostenersatzes ist die Entfernung vom Wohnort zum nächsterreichbaren Vertragspartner desselben Fachgebietes bzw. der nächstgelegenen geeigneten medizinischen Einrichtung heranzuziehen.
  3. Absatz 4,Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten erfolgt mit einem Kilometerersatz von € 0,09 bzw. bei Fahrten mit einer Begleitperson von € 0,14. Dies gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Versicherte (Angehörige) tatsächlich benützt hat. Höhere als die dem Versicherten (Angehörigen) tatsächlich entstandenen Kosten werden nicht ersetzt.
  4. Absatz 5,Die Anstalt ersetzt keine Reise(Fahrt)kosten
    1. Ziffer eins
      für Fahrten innerhalb des Ortsgebietes oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle (Absatz 3,) 20 Kilometer nicht übersteigt.
  5. Absatz 6,Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes (eines Wahlzahnbehandlers, einer Wahleinrichtung) oder eines Wahlpartners zur Erbringung von Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Einschränkung, dass Reise- und Fahrtkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme
    • Strichaufzählung
      des nächsterreichbaren Vertragsarztes (des nächsterreichbaren Vertragszahnbehandlers) bzw.
    • Strichaufzählung
      der nächsterreichbaren eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung bzw.
    • Strichaufzählung
      des nächsterreichbaren sonst in Betracht kommenden Vertragspartners
    zu ersetzen gewesen wäre.

Transportkosten

(Paragraph 135, Absatz 5, ASVG, Paragraph 144, Absatz 5, ASVG, Paragraph 154, Absatz 4, ASVG)

Paragraph 45

. (1) Die Anstalt übernimmt Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der Erkrankte auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann.

  1. Absatz 2,Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland
    1. Ziffer eins
      zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten,
    2. Ziffer 2
      bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt,
    3. Ziffer 3
      zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung (Vertragseinrichtung) bzw. in die Wohnung des Erkrankten zurück,
    4. Ziffer 4
      zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen. Wenn sich der Erkrankte im Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat, übernimmt die Anstalt die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallsort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Anstalt dem Versicherten Kosten in Höhe der zuletzt geltenden Tarife, sofern im Anhang zur Satzung kein anderer Kostenersatz festgelegt ist.
  2. Absatz 3,Transporte erfolgen
    1. Ziffer eins
      ohne die notwendige Begleitung eines Sanitäters neben dem Fahrer (sitzend),
    2. Ziffer 2
      mit der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem Fahrer (liegend),
    3. Ziffer 3
      mit einem privaten Kraftfahrzeug.
    Die jeweilige Art des Transportes ist auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen. Wird ein privates Kraftfahrzeug benützt, ersetzt die Anstalt Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.
  3. Absatz 4,Die Anstalt übernimmt die Kosten der Beförderung im Inland mit einem Luftfahrzeug in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt, wenn
    • Strichaufzählung
      wegen des Zustandes des Erkrankten oder
    • Strichaufzählung
      wegen der Dringlichkeit des Falles
    • Strichaufzählung
      durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und
    • Strichaufzählung
      von der Anstalt anerkannt
    1. Ziffer eins
      für Flugtransporte nach Verkehrsunfällen:
      1. Litera a
        Primärtransporte pauschal: € 1.735,21
      2. Litera b
        Sekundärtransporte je Flugminute: € 39,82
    2. Ziffer 2
      für Flugtransporte nach sonstigen Unfällen bzw. in Notfällen:
      1. Litera a
        Primärtransporte pauschal: € 903,11
      2. Litera b
        Sekundärtransporte je Flugminute: € 21,95
    3. Ziffer 3
      für Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte:
      1. Litera a
        Primärtransporte pauschal: € 852,31
      2. Litera b
        Sekundärtransporte je Flugminute: € 21,95
    eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten wäre und die medizinische Notwendigkeit des Lufttransportes
    worden ist. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem von der Anstalt mit der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Anstalt dem Versicherten Kosten in folgender Höhe:
    Die in Ziffer eins bis 3 angeführten Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
  4. Absatz 5,Bei Inanspruchnahme einer Wahlkrankenanstalt, eines Wahlarztes oder einer Wahleinrichtung gelten die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe, dass die Transportkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme
    • Strichaufzählung
      der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt,
    • Strichaufzählung
      der nächsterreichbaren eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung
    • Strichaufzählung
      des nächstgelegenen geeigneten Vertragsarztes
    zu ersetzen gewesen wäre.
  5. Absatz 6,Die Anstalt übernimmt die Transportkosten (auch Beförderung mit einem Luftfahrzeug) zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete ausländische Krankenanstalt bzw. aus dieser, wenn die Anstalt der Anstaltspflege im Ausland vorher zugestimmt hat.

Auszahlungen von Leistungen

(Paragraph 104, Absatz eins, ASVG)

Paragraph 46

. Die Auszahlung von Krankengeld und Wochengeld wird alle 4 Wochen im Nachhinein vorgenommen.

Anstaltspflege

(Paragraph 522, Absatz 7, ASVG)

Paragraph 47

. Die Anstalt übernimmt auch bei Anstaltspflege eines Angehörigen den durch den Versicherten an das Land (Landesfonds) gemäß Paragraph 447 f, Absatz 6, ASVG bzw. an sie gemäß Paragraph 149, Absatz 5, ASVG zu leistenden Kostenbeitrag, vermindert um einen Betrag, der dem vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorzuschreibenden, gemäß Paragraph 27 a, KAG im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemachten Aufenthaltskostenbeitrag entspricht.

Übernahme der Reise(Fahrt)- und Transportkosten, bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit,, Maßnahmen der Krankheitsverhütung,, medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung sowie, bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

(Paragraph 154 a, Absatz 2,, Paragraph 155, Absatz 2, u. Absatz 4,, Paragraph 156, Absatz eins,, Paragraph 302, Absatz eins,, Paragraph 307 d, Absatz 2, bis 4 ASVG)

Paragraph 48

. (1) Reise(Fahrt)- und Transportkosten werden bei Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Maßnahmen der Krankheitsverhütung, medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung sowie bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 45, Absatz eins bis 3 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten ersetzt bzw. übernommen.

  1. Absatz 2,Der Ersatz bzw. die Übernahme ist im Sinne des Absatz eins, dann in den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet, wenn das Einkommen des Antragstellers das Zweifache des in Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG festgelegten Richtsatzes nicht übersteigt. Für jeden unterhaltsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen erhöht sich dieser Betrag im Ausmaß des halben Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG. Bei der Feststellung des Einkommens des Antragstellers ist ein allfälliges Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten mit zu berücksichtigen. Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 49

. (1) Diese Satzung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisher geltende Satzung (Satzung 1999) - kundgemacht in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ Jahrgang 1999, Amtliche Verlautbarungen Nr. 85 aus 1999,, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Satzung, kundgemacht in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ Jahrgang 2001, Amtliche Verlautbarungen Nr. 113 aus 2001, - aufgehoben.

  1. Absatz 2,Die aufgehobene Satzung ist jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden.

Anhang 1
Konservierend-chirurgische Zahnbehandlung
Kieferorthopädische Behandlung
Prothetische Zahnbehandlung

Folgende Leistungen werden entsprechend der Honorarordnung für Vertragszahnbehandler als Sachleistung erbracht:

römisch eins. Konservierend-chirurgische Zahnbehandlung, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der Satzung

Pos. Nr.

 

1

Beratung

2

Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

3

Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstirpation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit Begründung

4

Visite

5

Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps

6

Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

7

Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)

8

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang (einschließlich Unterlage)

9

Aufbau mit Höckerdeckung

6

Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

7

Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

8

Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhäsivtechnik (einschließlich Unterlage)

Ziffer 10

Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen, pro Zahn

Ziffer 11

Stiftverankerung

Ziffer 12

WB-Amputation

Ziffer 13

WB-Exstirpation einkanalig

Ziffer 14

WB-Exstirpation zweikanalig

Ziffer 15

WB-Exstirpation dreikanalig

Ziffer 16

WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen

Ziffer 17

Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.) in gesonderter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant

Ziffer 18

Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis

Ziffer 19

Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Behandlungsfall

Ziffer 20

Zahnsteinentfernung

Ziffer 21

Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen

Ziffer 22

Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Arbeiten (pro Pfeilerstelle)

Ziffer 23

Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen u. ä.) unter besonderer Beachtung des Paragraph 10, Absatz 2, und 4 des Gesamtvertrages, pro Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrat

Ziffer 24

Zahnröntgen

Ziffer 25

Panoramaröntgen

Ziffer 26

Stomatitisbehandlung (pro Sitzung)

Ziffer 27

Entfernung eines retinierten Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 28

Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenauskratzung durch die Alveole im Anschluss an eine Zahnextraktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung

Ziffer 29

Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 30

Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 31

Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie allfälliger Einsendung des Materials zur histologischen Untersuchung

Ziffer 32

Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 33

Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei dolor post oder operative Sequesterentfernung in begründeten Fällen, pro Quadrant, inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 34

Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 35

Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen 27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)

Ziffer 36

Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 37

Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 38

Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 39

Plastische Lippen-, Wangen- oder Zungenbändchenoperation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

Ziffer 40

Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel

Ziffer 41

Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (exclusive Arznei)

  

römisch zwei. Kieferorthopädische Behandlung, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, der Satzung

  1. Ziffer eins
    Kieferorthopädische Behandlungen
    auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr
  2. Ziffer 2
    Reparaturen an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaten
    1. Litera a
      Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen Drahtelementes
    2. Litera b
      Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausgeschöpften Apparates
    3. Litera c
      Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube

römisch drei. Prothetische Zahnbehandlung (unentbehrlicher Zahnersatz) , gemäß Paragraph 34, Absatz 2, der Satzung

  1. Ziffer eins
    Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung
  2. Ziffer 2
    Kunststoff-Prothesen - Neuherstellung
    1. Litera a
      Platte (jede Größe)
    2. Litera b
      Zahn, pro Einheit
    3. Litera c
      Klammer (eine mehrarmige Klammer jedoch nur in einfacher Ausführung)
    4. Litera d
      Sauger
  3. Ziffer 3
    Immediat-(Sofort-)prothesen auf Kunststoffbasis
  4. Ziffer 4
    Reparaturen an Kunststoff-Prothesen
    1. Litera a
      Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer
    2. Litera b
      Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch ergänzen (Teilunterfütterung)
    3. Litera c
      Leistungen gemäß a) und b) gemeinsame bzw. zwei Leistungen gemäß a) oder b)
    4. Litera d
      Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator
    5. Litera e
      Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke
  5. Ziffer 5
    Metallgerüst-Prothesen - Neuherstellung
    einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern (die Zähne werden zusätzlich nach dem jeweiligen Honorartarifsatz gemäß Punkt 2 Litera b, abgegolten)
  6. Ziffer 6
    Reparaturen an Metallgerüst-Prothesen
    1. Litera x
      Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe
    2. Litera y
      Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder einer fortgesetzten Klammer
    3. Litera z
      Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y), Erweiterung der Metallbasis
  7. Ziffer 7
    Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK)
    an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen Aufruhen, Schultern bzw. Abstützungen inklusive Verbindungen und Lötstellen
  8. Ziffer 8
    Voll-Metallkrone (VG)
    an Klammerzähnen bei Teilprothesen (Vollgusskronen und Bandkronen mit gegossener Kau-fläche)

Anhang 2
Kostenzuschüsse für außervertragliche Leistungen
im Bereich Zahnbehandlung und Zahnersatz
in besonderen medizinischen Fällen

Für nachstehende Leistungen leistet die Anstalt Kostenzuschüsse in folgender Höhe:

römisch eins. Konservierend-chirurgische Zahnbehandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, der Satzung

1. Inlays aus Gold oder Keramik

  
  1. Litera a
    Einflächenfüllung

98,84

  1. Litera b
    Zweiflächenfüllung

139,53

  1. Litera c
    Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung

162,79

2. Onlay aus Gold oder Keramik (Höckerdeckung)

215,11

3. Stifverankerung pulpal gegossen

98,84

römisch zwei. Unentbehrlicher Zahnersatz

gemäß Paragraph 34, Absatz 2, der Satzung

  1. Ziffer eins
    Differenzzuschuss bei Metallgerüstprothesen für anderes geeignetes Material (z. B. Titan)

29,07

  1. Ziffer 2
    Differenzzuschuss bei Kunststoffprothesen für anderes geeignetes Material (z. B. methaacrylatfreier Kunststoff)

23,62

  1. Ziffer 3
    Funktionell notwendiges Halteelement für abnehmbaren Zahnersatz (z. B. Steg, Druckknopf, Anker u. a.)

34,88

gemäß Paragraph 34, Absatz 5, der Satzung

  1. Ziffer 4
    Keramikfassettierte Krone (VMK) im sichtbaren Bereich

156,25

  1. Ziffer 5
    Brückenglied Porzellan verblendet im sichtbaren Bereich

130,81

  1. Ziffer 6
    Vollgusskrone (Metallkrone)

94,47

  1. Ziffer 7
    Brückenglied Metall (Vollguss)

79,94

  1. Ziffer 8
    Implantat im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz oder einem aus medizinischen Gründen notwendigen festsitzenden Zahnersatz

156,25

  1. ?
     
  

Die oben angeführten Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Anhang 3
Mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen,
die über den Leistungsumfang der Anhänge 1 bis 2 hinausgehen
(§ 32 Abs. 3 der Satzung)

1

Kiefergelenksluxation (Reposition des Kiefergelenkes)

2

Freilegung von Zähnen

3

Entfernung einer Wurzel aus der Kieferhöhle, Verschluss einer Kieferhöhlenfistel

4

Caldwell-Luc-Operation

5

Caldwell-Luc-Operation im Zusammenhang mit Entfernung einer Wurzel aus der Kieferhöhle, halber Tarifsatz

6

Entfernung eines Speichelsteines

7

Jochbogenaufrichtung

8

Kieferbruchschienung

9

Kiefergelenksinjektionsbehandlung (Alkoholinjektion bei Trigeminusneuralgie, Injektion ins Kiefergelenk) exklusive Medikament

10

Ligatur traumatisch gelockerter Zähne, pro Quadrant

11

Verblockung pro Quadrant bei Parodonalbehandlung

12

Unvollständige Versorgung eines Zahnes, bis zu zwei Sitzungen

13

Lippenbändchen (einfache Durchtrennung)

14

Platte als Heilbehelf (mit Kostenanteil)

15

Korrekturschiene (mit Kostenanteil)

16

Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär bzw. intravenös (excl. Arznei)

17

Erste Röntgenaufnahme des Schädels

18

Jede weitere Aufnahme des Schädels

19

Cystenobturator

20

Schiefe Ebene

21

Lingualschiene

22

Obere Platte bei Frakturen

23

Scharnierschiene

24

Sauerschiene

25

Bänder mit Aufzementieren

26

Gleitflächen

27

Gaumenobturator

28

Meatobturator mit Schlinge

29

Dehnplatte und Fischerschraube

30

Aktivator, Funktionsregler (Biomator)

31

Radiumträger in Prothoplast

32

Draht-Palavitschiene

33

Labialbogen

34

Ivyligaturen

35

Unterkieferresektions-Prothese

36

Kappenschienen pro Kiefer

37

Kinnkappe

38

Reposition von Frakturen des Jochbeines, Jochbogen, des Nasenbeines oder des Kiefers exkl. Schienenverband

39

Operative Versorgung einer Rissquetschwunde

40

Exstirpation und Excision kleinerer Geschwülste (Warzen, Naevi, kleinere Atherome und Schleimzysten, Fibrome usw.)

41

Exstirpation größerer Weichteilgeschwülste, Schleimzystenoperation

42

Exstirpation größerer Weichteilgeschwülste mit anschließender Defektdeckung mittels Nahlappenplastik

43

Korrektur posttraumatischer Gesichts- und Halshautveränderungen mittels Hautplastik

44

Operative Entfernung eines Speichelsteines

45

Probeexcision

46

Kieferhöhlenpunktion mit oder ohne Spülung, Stirnhöhlenpunktion

47

Endoskopie der Kieferhöhle

48

Endoskopie der Kieferhöhle und Therapie (z. B. Fremdkörperentfernung)

49

Revision einer Kieferhöhle mit Antrotomie

50

Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik mit zusätzlicher Entfernung einer Wurzel

51

Fremdkörperentfernung aus Knochen oder Weichteilen

52

Dekortikation auch bei Osteomyelitis oder Ostitis

53

Operative Freilegung eines retinierten Zahnes

54

Operative Freilegung eines retinierten Zahnes und Bracketklebung (oder Kettchen)

55

Transplantation eines Zahnes exkl. Schienung

56

Reposition oder Replantation von luxierten Zähnen mit oder ohne Schienung

57

Augmentation mit autologem Transplantat bzw. inklusive Material

58

Augmentation oder Reduktion/Quadrant inklusive Material

59

Augmentation oder Reduktion Einzelzahl inklusive Material

60

Chirurgisches Legen einer Membrane

61

Entfernung von Osteosynthesematerial (pro Fraktur)

62

Entfernung eines Implantats

63

Parodontale Lappenoperation (Widmann-Neumann u. ä.) pro Quadrant

64

Vestibulumplastik/Kammplastik (relative Kammerhöhung) pro Kiefer mit Gingivatransplantat

65

Vestibulumplastik/Kammplastik (relative Kammerhöhung) pro Kiefer ohne Gingivatransplantat

66

Freies Schleimhauttranplantat

67

Gingivektomie pro Qudrant

68

Prognathieoperation nach Thoma

69

Exhairese oder Neurolyse eines peripheren Trigeminusastes

70

Unblutige Reposition des luxierten Kiefergelenkes

71

Fibrinklebung bei haemorrhagischen Diathesen

72

Ambulante Inhalationsnarkose (inkl. Medikament)

73

Ambulante Intubationsnarkose i. v., (inkl. Medikament)

74

Chirurgische Versorgung einer Weichteilwunde bis zu dreimal pro Fall verrechenbar mit besonderer Begründung

75

Chirurgische Gaumennahtsprengung bei Schmalkiefer

76

Kloss ein- oder mehrteilig

77

Mittelgesichtsepithese ein- oder doppelseitig jeder Größe

78

Nasen-, Ohrepithesen

79

Drahtschienenverband (gleich welcher Art) im frakturierten und nicht frakturierten Kiefer

80

Schienung von luxierten Zähnen pro Kiefer (z. B. Silkadrahtklebeschienen)

81

Kunststoffplattenschienung im frakturierten Kiefer

82

Abnahme von Schienen

83

Kunststoffaufbissschienen komplett, inkl. Änderungen oder Reparaturen während der Behandlungszeit

84

Aktivator als kieferchirurgischer Behelf

85

Funktionsanalyse im Rahmen einer kieferchirurgischen Behandlung (inkl. Gesichtsbogen, Artikuatormontage, Einschleiftherapie und Axiografie)

86

Kleines und großes Diagnosepaket

87

Diagnostisches Aufwachsen

88

Composite 1-Flächenfüllung

89

Cerecinlay 1-Flächenfüllung

90

Inlay 1 Fläche Metall

91

Provisorische Versorgung der Kronenpräparation

92

Composite 2-Flächenfüllung

93

Cerecinlay 2-Flächenfüllung

94

Inlay 2 Flächen Metall

95

Composite 3-Flächenfüllung

96

Cerecinlay 3-Flächenfüllung

97

Inlay 3 Flächen Metall

98

Onlay Composite

99

Onlay Metall

100

Kronen-Edelinterimsversorgung

101

Stiftsverankerung pulpal gegossen

102

Inlay-Stift

103

Stiftsverankerung parapulpär 1 Stift

104

Stiftsverankerung parapulpär 2 Stift

105

Stiftsverankerung parapulpär 3 Stift

106

Stiftsverankerung parapulpär 3 Stift

107

Stiftsverankerung parapulpär 4 Stift

108

Stiftsverankerung parapulpär 5 Stift

109

Stiftsverankerung parapulpär 6 Stift

110

Stiftsverankerung parapulpär 7 Stift

111

Stiftsverankerung parapulpär 8 Stift

112

Splitting

113

Anker

114

Geschiebe

115

Steg, Druckknopf

116

Kragträger mit Frktionsverstärker

117

Kragträger mit Riegel

118

Magnetverankerung

119

Riegel

120

Steg

121

Ipsoclip

122

Stegkappe

123

Konuskrone

124

Krone, kunststoffverblendet

125

Krone in Verbindung mit Implantat

126

Vollgusskrone (Metallkrone)

127

Keramikfassettierte Krone-VMK (Verblend-Metall-Keramikkrone)

128

Brückenglied, Composite verblendet

129

Brückenglied Edelprovisorium

130

Brückenglied in Verbindung mit Implantat

131

Brückenglied Marylandbrücke

132

Brückenglied Metall (Vollguss)

133

Brückenglied aus Kunststoff

134

Brückenglied Vollporzellan

135

Brückenglied porzellanverblendet

136

Ringteleskopkrone

137

Teleskopkrone

138

Anfertigung Marylandbrücke

139

Voll-Porzellankrone

140

Zweizeitige Implantation

141

Einzeitige Implantation

Anhang 4
Zuzahlungen bzw. Zuschüsse bei Leistungen von Zahnersatz sowie von
Kieferregulierungen

A. (1) Zu den Kosten der Kieferregulierung gemäß Paragraph 33, (kieferorthopädische Behandlung auf der Basis abnehmbarer Geräte) ist vom Versicherten (Angehörigen) folgende Zuzahlung zu leisten:

  1. Ziffer eins
    pro Behandlungsjahr

Ziffer 25 v. H.

  1. Ziffer 2
    für Reparaturen

Ziffer 25 v. H.

der mit den Vertragszahnärzten (Vertragsdentisten, Vertragseinrichtungen) jeweils vereinbarten Tarifsätze.

 
  1. Absatz 2,Bei vertraglich nicht geregelten Kieferregulierungen auf der Basis festsitzender Geräte leistet die Anstalt folgende Zuschüsse:
  1. Ziffer eins
    pro Behandlungsjahr

Ziffer 75 v. H.

  1. Ziffer 2
    für Reparaturen

Ziffer 75 v. H.

der jeweils mit den Vertragszahnärzten (Vertragsdentisten, Vertragseinrichtungen) vereinbarten Tarifsätze nach Absatz eins,

 
  

B. Zu den Kosten des unentbehrlichen Zahnersatzes gem. Paragraph 35, Absatz 5, ist vom Versicherten (Angehörigen) folgende Zuzahlung zu leisten:

  1. Ziffer eins
    bei Neuanfertigung auf Kunststoffbasis

Ziffer 25 v. H.

  1. Ziffer 2
    bei Neuanfertigung von Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern bzw. Vollmetallkronen an Klammerzähnen und Verblend-Metall-Keramikkronen bei Teilprothesen

Ziffer 25 v. H.

  1. Ziffer 3
    bei Reparaturen des unter Ziffer 1 und 2 angeführten unentbehrlichen Zahnersatzes

Ziffer 25 v. H.

der jeweils mit den Vertragszahnärzten (Vertragsdentisten, Vertragseinrichtungen) vereinbarten Tarifsätze für den unentbehrlichen Zahnersatz.

 
  

C. Die Zuzahlungen sind vom Versicherten (Angehörigen) an den Zahnbehandler zu leisten.

Anhang 5
Kostenzuschuss für kleine kieferorthopädische Behelfe
gemäß § 33 Abs. 3 der Satzung

Für nachstehende Leistungen leistet die Anstalt Kostenzuschüsse in folgender Höhe:

  1. Ziffer eins
    Schiefe Ebene, Platzhalter, individuell gefertigte Mundvorhofplatte, inkl. Anpassung und Nachkontrolle, sofern nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Einsatzes dieses Behelfes mit der kieferorthopädischen Behandlung begonnen wird.

€ 49,05

  1. Ziffer 2
    Positionierer inkl. Anpassung und Nachkontrolle für ein Jahr

€ 72,67

  1. Ziffer 3
    Individuell gefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) pro Kiefer inkl. Anpassung und Nachkontrolle als einmalige Zuschussleistung nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung

€ 49,05

Die oben angeführten Beträge sind um die anteilige Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn in der Rechnung über die Leistung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Anhang 6
Kostenzuschüsse gemäß § 37 der Satzung
bei Fehlen vertraglicher Regelungen

  1. Ziffer eins
    Für die Behandlung durch einen nicht-ärztlichen Psychotherapeuten
    1. Litera a
      für eine Einzelsitzung zu 60 Minuten
  1. Litera a
    für eine Einzelsitzung zu 60 Minuten

21,80

  1. Litera b
    für eine Einzelsitzung zu 30 Minuten

12,72

  1. Litera c
    für eine Gruppensitzung (maximal 10 Personen) zu 90 Minuten pro Person

7,27

  1. Litera d
    für eine Gruppensitzung (maximal 10 Personen) zu 45 Minuten pro Person

5,09

   
  1. Ziffer 2
    Für ergotherapeutische Krankenbehandlung
  
  1. Litera a
    für eine Behandlung zu 30 Minuten

8,72

  1. Litera b
    für eine Behandlung zu 60 Minuten

16,71

  1. Ziffer 3
    Für medizinische Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal pro Fall und Pflegetag, an dem medizinische Hauskrankenpflege geleistet wurde

8,72

(inklusive Weggebühren) längstens aber für die Dauer von vier Wochen für ein und denselben Versicherungsfall.
Über diese Zeitdauer hinaus wird ein Kostenzuschuss nur bei Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung geleistet.

  1. Ziffer 4
    Nadelakupunkturen

12,72

Laserakupunkturen

18,17

   

Anhang 7
Kostenzuschüsse gemäß § 38 der Satzung
für (fach)ärztliche Leistungen,
für die in der Honorarordnung keine Tarifposition vorgesehen ist

Art der Leistung

Kostenzuschuss in EURO

Amniocentese

36,84

APC Resistenz im Einzelfall

3,91

ASTA Reheumafaktor, qualitativ, pro Test

1,23

ASTA-Rheumafaktor, quantitativ, pro Test

2,47

Audiogramm-Subjektive Verfahren: Sprach- und Tonaudiometrie

8,69

Audiogramm-Objektive Verfahren: Tympanometrie, Stapediusrefexmessung

2,49

Autogenes Training

 
  1. Litera a
    für eine Einzelsitzung zu 60 Minuten

21,80

  1. Litera b
    für eine Einzelsitzung zu 30 Minuten

12,72

  1. Litera c
    für eine Gruppensitzung zu 90 Minuten pro Person

7,27

  1. Litera d
    für eine Gruppensitzung zu 45 Minuten pro Person

5,09

Bronchospasmolysetest

8,08

Cardiotokografie (geburtshilflich); CTG

9,55

Chirotherapie

2,94

Computerperimetrie

9,43

Craniosacrale Mobilisation (= Sonderform der Chirotherapie)

2,94

Cystometrie

29,79

C 13 - Harnstoff Atemtest/Heliobakter

19,91

Dermatologische Auflichtmikroskopie

1,68

Digitale Photoplethysmografie

10,35

Doppler-US d. Venen und Arterien - bidirektional

5,65

Dopplerechokardiografie

12,57

Dopplersonografie der extrakraniellen Halsgefäße

13,31

Dopplersonografie der intrakraniellen Halsgefäße

27,88

Duplex-Sonografie der Arterien

25,10

Duplex-Sonografie der Venen

25,10

Duplex-Sonografie der hirnversorg. Gefäße

23,26

EEG

27,82

Ejakulat-Analyse

11,34

EMG

18,60

Epidurale Infiltration

4,97

Excimerlaserung pro Augenbehandlung

216,57

Exkochleation von Granulationen

3,60

Fangopackungen

5,18

Farbduplex-Sono-Carotis

23,26

Fischerverband

4,38

Fluoreszenzangiografie

21,80

Ganzkörperskelettszintigramm = Nuklearmedizin

 

Untersuchung zu Metastasenfahndung

72,67

Hepatitis C - Antikörper

5,43

Implantation von Hormonkristallen

7,87

Knochendichtemessung

20,46

Kryo Therapie (mittels Criojet)

1,42

Langzeit-EKG (24 Std.) - ohne Computerauswertung

22,26

Langzeit EKG (24 Std.) - mit Computerauswertung

34,88

Langzeit-Blutdruckmessung (24 Std.)

12,38

Lichttherapie - Wärmebehandlung

0,58

Lichttherapie - Psoriasisbehandlung

3,14

Lymphdrainage

 
1/2 Stunde

5,81

3/4 Stunde

8,72

Moorpackungen

5,18

Nadelakuptunktur

12,72

Netzhaut-Laserkoagulation

262,78

NLG = ENG

18,60

O2-Messung (Blutgasanalyse)

3,89

OP-Gruppe römisch eins

22,22

OP-Gruppe römisch zwei

44,49

OP-Gruppe römisch drei

76,71

OP-Gruppe römisch vier

257,79

OP-Gruppe römisch fünf

301,80

Periarticuläre Injektion

2,94

PSA

7,56

Quaddeln = Subc. od. intrac. Infiltration ohne Injektion

1,16

Schädel - Fernröntgen

26,60

Sonografie des Bewegungsapparates

16,28

Sonografie der Brust

5,40

Sonografie der Halsorgane

11,56

Sonografie der Nasennebenhöhlen

4,94

Sonografie von oberflächlichen Raumforderungen , (Zysten, Tumore, Hämatome)

8,72

Spektralanalyse - maximal 1 Schwermetall/Tag

8,63

Streptokokkentest aus dem Rachenabstrich

5,23

Transrektaler Ultraschall

18,31

Triplex-Sonografie der extrakraniellen Halsgefäße

13,31

Vaginaler Ultraschall

14,67

Zungenbändchenlösung

1,76

Anhang 8
Erstattungstarif
bei Anwendung des § 24 Abs. 1 der Satzung

Punktwerte

  

EURO

-

Allgemeiner Punktwert

0,6034

-

Punktwert für die von Fachärzten, für Anaestesiologie, Innere Medizin, Lungenkrankheiten sowie Neurologie und Psychiatrie erbrachten Grundleistungen

0,7145

-

Punktwert für die von Fachärzten für, Kinderheilkunde erbrachten Grundleistungen

0,7447

-

Punktwert für den Abschnitt B

0,6034

-

Punktwert für den Abschnitt D

0,0831

-

Punktwert für den Abschnitt E

0,5494

   

Eurobeträge

Jene Leistungen, die in Eurobeträgen angegeben sind, werden mit 80 v. H.-Satz erstattet.

Gliederung des Anhanges 8

ABSCHNITT A

Ärztlicher Erstattungstarif für allgemeine Leistungen und Sonderleistungen

Unterabschnitt römisch eins

Grundleistungen

Unterabschnitt römisch zwei

Diagnose- und Therapiegespräche

Unterabschnitt römisch drei

Allgemeine Sachleistungen

Unterabschnitt römisch vier

Sonderleistungen Augenheilkunde

Unterabschnitt römisch fünf

Sonderleistungen (Unfall)Chirurgie und Orthopädie

Unterabschnitt römisch sechs

Sonderleistungen Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Unterabschnitt römisch sieben

Sonderleistungen Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

Unterabschnitt römisch acht

Sonderleistungen Innere Medizin, Kinderheilkunde und Lungenkrankheiten

Unterabschnitt römisch neun

Sonderleistungen Neurologie und Psychiatrie

Unterabschnitt römisch zehn

Sonderleistungen Haut- und Geschlechtskrankheiten und Urologie

Unterabschnitt römisch elf

Physikalische Behandlung

Unterabschnitt römisch zwölf

Sonografische Untersuchungen

Unterabschnitt römisch dreizehn

Röntgendiagnostische Untersuchungen

ABSCHNITT B

Operationstarif für praktische Ärzte und Fachärzte

Unterabschnitt römisch eins

Besondere Bestimmungen

Unterabschnitt römisch zwei

Operationshonorar

Unterabschnitt römisch drei

Operationsgruppenschema

ABSCHNITT C

Physikalische Behandlung durch Fachärzte für Physikalische Medizin und in behördlich konzessionierten Instituten für Physikalische Therapie.

ABSCHNITT D

Tarif für medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen

Unterabschnitt römisch eins

Besondere Bestimmungen

Unterabschnitt römisch zwei

Untersuchungen

ABSCHNITT E

Erstattungstarife für Röntgendiagnostik und Röntgentherapie durch Fachärzte für Radiologie

Unterabschnitt römisch eins

Besondere Bestimmungen

Unterabschnitt römisch zwei

Röntgendiagnostik

Unterabschnitt römisch drei

Röntgentherapie

ABSCHNITT F

Vergütung des Materialverbrauches bei Gipsverbänden

ABSCHNITT G

Sonderleistungen für den Mutter-Kind-Pass

ABSCHNITT A
Ärztlicher Erstattungstarif für
allgemeine Leistungen und
Sonderleistungen

UNTERABSCHNITT römisch eins

Grundleistungen

Pos. Nr.

  

Pkt.

A.

 

Ordination (prakt. Arzt)

 
 

A1

Erste Ordination

20

  

Einmal im Monat je Behandlungsfall und nicht neben Pos. Nr. B1 zu erstatten.

 
 

A2

Weitere Ordination

11

 

A3

Zuschlag für Ordination außerhalb der Sprechstunde

4

  

Nur bei Dringlichkeit zu erstatten.

 
 

A4

Zuschlag für Ordination an Sonn- und Feiertagen

8

  

Nur bei Erstordination oder Dringlichkeit zu erstatten., Die Positionen A3 und A4 können nur erstattet werden, wenn zurbetreffenden Zeit keine Ordinationszeiten festgesetzt sind.

 
 

A5

Zuschlag für Ordination bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

8

B.

 

Krankenbesuch (prakt. Arzt)

 
 

B1

Erster Krankenbesuch.

41

  

Einmal im Monat je Behandlungsfall und nicht neben Pos. Nr. A1 zu erstatten

 
 

B2

Weiterer Krankenbesuch

32

 

B3

Zuschlag für dringenden Krankenbesuch während der SprechstundeNur bei Berufung wegen Verdachtes auf akut lebensbedrohlichen Zustand - wie z. B. Unfall, Kollaps, schwere akute Blutung und dgl. - zu erstatten.

15

 

B4

Zuschlag für Krankenbesuch an Sonn- und Feiertag

15

  

Nur bei Erstbesuch oder Dringlichkeit zu erstatten.

 
 

Bei den Positionen B3 und B4 ist die Dringlichkeit zu begründen.

 
 

B5

Zuschlag für Krankenbesuch bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

30

 

B6

Sprengelzuschlag (Wien) bei Tag

3

 

B7

Sprengelzuschlag (Wien) bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

4

 

B8

Entfernungszuschlag außerhalb Wiens bei Tag

4

 

B9

Entfernungszuschlag außerhalb Wiens bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

5

C

 

Zuschlag für Zeitversäumnis (prakt. Arzt)

 
  

Bei Krankenbesuchen, die länger als eine halbe Stunde dauern, für jede angefangene halbe Stunde

 
 

C1

bei Tag

8

 

C2

bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

12

 

Bei den Positionen C1 und C2 ist die Notwendigkeit zu begründen.

 
  

Dieser Zuschlag ist nicht zu erstatten, wenn das Zeitversäumnis durch eine Sonderleistung oder eine Operation verursacht wurde.

 

D

 

Zuschlag für Konsilium (prakt. Arzt)

 
 

D1

bei Tag

15

 

D2

bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

20

 

Bei den Positionen D1 und D2 ist der berufende Arzt anzuführen.

 

E.

 

Ordination (Facharzt)

 
 

E1

Erste Ordination einschließlich eingehender Untersuchung

20

  

Einmal im Monat je Behandlungsfall und nicht neben Pos.Nr. F1 zu erstatten.

 
 

E2

schriftlicher Befundbericht an den zuweisenden Arzt

9

 

E3

Weitere Ordination

11

 

E4

Zuschlag für Ordination außerhalb der Sprechstunde

4

  

Nur bei Dringlichkeit zu erstatten.

 
 

E5

Zuschlag für Ordination an Sonn- und Feiertagen

8

  

Nur bei Erstordination oder Dringlichkeit zu erstatten.

 
  

Die Positionen E4 und E5 können nur geleistet werden, wenn zur betreffenden Zeit keine Ordinationszeiten festgesetzt sind.

 
 

E6

Zuschlag für Ordination bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

8

  

Bei den Positionen E4 bis E6 ist die Dringlichkeit zu begründen.

 

F.

 

Krankenbesuch (Facharzt)

 
 

F1

Erster Krankenbesuch einschließlich eingehender Untersuchung

41

  

Einmal im Monat je Behandlungsfall und nicht neben Pos.Nr. E1 zu leisten.

 
 

F2

schriftlicher Befundbericht an den zuweisenden Arzt

9

 

F3

Weiterer Krankenbesuch

32

 

F4

Zuschlag für dringenden Krankenbesuch während der Sprechstunde durch Fachärzte der Sonderfächer, die nicht unter den Positionen F41 oder F42 angeführt sind

15

 

F41

Zuschlag für dringenden Krankenbesuch während der Sprechstunde durch den Facharzt für Anästhesiologie, Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Neurologie und Psychiatrie

6,5

 

F42

Zuschlag für dringenden Krankenbesuch während der Sprechstunde durch den Facharzt für Kinderheilkunde

4,5

  

Die Positionen F4 bis F42 sind nur bei Berufung wegen Verdachtes auf akut lebensbedrohlichen Zustand - wie z. B. Unfall, Kollaps, schwere akute Blutung und dgl. - zu erstatten.

 
 

F5

Zuschlag für Krankenbesuch an Sonn- und Feiertagen durch Fachärzte der Sonderfächer, die nicht unter den Positionen F51 oder F52 angeführt sind.

15

 

F51

Zuschlag für Krankenbesuch an Sonn- und Feiertagen durch den Facharzt für Anästhesiologie, Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Neurologie und Psychiatrie

11,5

 

F52

Zuschlag für Krankenbesuch an Sonn- und Feiertagen durch den Facharzt für Kinderheilkunde

9

  

Bei den Positionen F5 bis F52 ist die Dringlichkeit zu begründen.

 
 

F6

Zuschlag für Krankenbesuch bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr) durch Fachärzte der Sonderfächer, die nicht unter den Positionen F61 oder F62 angeführt sind

30

 

F61

Zuschlag für Krankenbesuch bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr) durch den Facharzt für Anästhesiologie, Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Neurologie und Psychiatrie

26,5

 

F62

Zuschlag für Krankenbesuch bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr) durch den Facharzt für Kinderheilkunde

24

 

F7

Sprengelzuschlag (Wien) bei Tag

7

 

F8

Sprengelzuschlag (Wien) bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

8

 

F9

Entfernungszuschlag außerhalb Wiens (gemäß der Sonderregelung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, des Gesamtvertrages) bei Tag

4

 

F10

Entfernungszuschlag außerhalb Wiens (gemäß der Sonderregelung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, des Gesamtvertrages) bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

5

G

 

Zuschlag für Zeitversäumnis (Facharzt)

 
  

Bei Krankenbesuchen, die länger als eine halbe Stunde dauern, für jede angefangene halbe Stunde.

 
 

G1

bei Tag

8

 

G2

bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

12

  

Bei den Positionen G1 und G2 ist die Notwendigkeit zu begründen.

 
  

Dieser Zuschlag ist nicht zu leisten, wenn das Zeitversäumnis durch eine Sonderleistung oder eine Operation verursacht wurde.

 

H

 

Zuschlag für Konsilium (Facharzt)

 
 

H1

bei Tag

30

 

H2

bei Nacht (20 Uhr bis 7 Uhr)

40

  

Bei den Positionen H1 und H2 ist der berufende Arzt anzuführen.

 

römisch eins.

 

Wegegebühren

 
 

I1

Ein Doppelkilometer bei Tag

€ 1,45

 

I2

Ein Doppelkilometer bei Nacht

€ 2,18

  

Für je 250 m (hin und zurück) mit Kraftwagen oder sonstigen Verkehrsmitteln nicht befahrbarer Wege in einer Gegend mit vorwiegendem Gebirgscharakter kann die Wegegebühr für einen Doppelkilometer geleistet werden.

 

J.

 

Koordination

 
  

Hausärztlicher Koordinationszuschlag

€ 10,54

  

Verrechenbar von Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten (ausgenommen Fachärzte für Radiologie und Fachärzte für nichtklinische Medizin) einmal pro Fall und Monat in jenen Fällen, die einer intensiven Koordination mit anderen Ärzten, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern bedürfen.

 
  

Die Koordinationstätigkeit ist zu dokumentieren.

 
    

UNTERABSCHNITT römisch zwei

DIAGNOSE- UND THERAPIEGESPRÄCHE

1. Diagnostisch-therapeutische Aussprache

   

TA

Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil

€ 10,61

Die vorstehende Leistung kann unter folgenden Bedingungen erstattet werden:

a)

Mit der „Ausführlichen therapeutischen Aussprache“ soll grundsätzlich eine Erweiterung und Vertiefung der Therapie erreicht werden; darunter fällt jedenfalls nicht die Anamnese.

 

b)

Die Erstattung ist nur möglich bei praktischen Ärzten, Fachärzten, mit Ausnahme der Fachärzte für Labormedizin, Radiologie und für physikalische Medizin.

 

c)

Der Arzt hat die „Ausführliche therapeutische Aussprache“ persönlich zu führen; die Verwendung medialer Hilfsmittel(z. B. Video) oder die „Ausführliche therapeutische Aussprache“ mit mehreren Patienten gleichzeitig ist unzulässig. Die Gesprächsführung mit Eltern von Kindern bzw. mit Angehörigen von geistig eingeschränkten Patienten (Apoplexiepatienten) ist zulässig.

 

d)

Die „Ausführliche therapeutische Aussprache“ hat im Allgemeinen zwischen 10 und 15 Minuten zu dauern.

 

e)

Die „Ausführliche therapeutische Aussprache“ ist grundsätzlich in der Ordination zu führen. In medizinisch begründeten Fällen ist die „Ausführliche therapeutische Aussprache“ auch im Rahmen einer Visite zulässig.

 

f)

Die „Ausführliche therapeutische Aussprache“ ist grundsätzlich nur bei eigenen Patienten verrechenbar. Eine Zuweisung zum Zweck einer „Ausführlichen therapeutischen Aussprache“ ist unzulässig. Bei zugewiesenen Patienten kann die „Ausführliche therapeutische Aussprache“ nur dann erstattet werden, wenn dies im Zuge der weiteren Behandlung medizinisch notwendig ist. Bei Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie kann bei zugewiesenen Patienten keine „Ausführliche therapeutische Aussprache“ erstattet werden.

 

g)

Die gleichzeitige Vergütung der „Ausführlich therapeutischen Aussprache“ mit Leistungen des Abschnittes A.I. der Honorarordnung am selben Tag ist nicht möglich, es sei denn unter Angabe einer weiteren neuen Diagnose oder wenn Grundleistung und „Ausführliche therapeutische Aussprache“ zu unterschiedlichen Zeiten erbracht wurden (Angabe der Uhrzeit unbedingt erforderlich)., Ferner ist die gleichzeitige Vergütung der „Ausführlichen therapeutischen Aussprache“ mit den Pos.-Nrn. 36d, 36e und 36f für Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie bei eigenen Patienten innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich. Die gleichzeitige Vergütung der „Ausführlichen therapeutischen Aussprache“ mit der Pos.-Nr. 34 h innerhalb eines Quartals bzw. mit der Pos.-Nr. 36a innerhalb eines Monats ist nicht möglich, es sei denn unter Angabe einer weiteren neuen Diagnose.

 

 

2. Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch

 
 

Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch:, Das Psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch beinhaltet eine ärztliche Intervention zur Herstellung und Aufarbeitung psychosomatischer Zusammenhänge unter systematischer Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion. Es dient einerseits der differenzialdiagnostischen Klärung psychosomatischer Krankheitszustände (z. B. Psychosomatosen, Schmerzen ohne körperliches Substrat) und andererseits der Behandlung dieser mittels verbaler Intervention.

€ 18,53

 

Die vorstehende Leistung ist unter folgenden Bedingungen zu erstatten:

 

a)

Die Leistung ist bei allen Ärzten (mit Ausnahme der Fachärzte für Labormedizin, für Radiologie und für physikalische Medizin) möglich, denen von der Österreichischen Ärztekammer das ÖÄK-Diplom-psychosomatische Medizin verliehen wurde.

 

b)

Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch ist als Einzelgespräch persönlich zu führen und dauert im Allgemeinen 20 Minuten.

 

c)

Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch ist in der Ordination tunlichst außerhalb der Ordinationszeiten zu führen.

 

d)

Der Arzt hat die ätiologischen Zusammenhänge des psychosomatischen Krankheitszustandes schriftlich zu vermerken.

 

e)

Innerhalb eines Quartals ist eine Grundleistung nur mit dem jeweils ersten psychosomatisch orientierten Diagnose- und Behandlungsgespräch am gleichen Tag gemeinsam zu leisten, außer bei Vorliegen einer weiteren ärztlichen Leistung unter anderer Diagnose.

 

f)

Eine gleichzeitige Leistung des psychosomatisch orientierten Diagnose- und Behandlungsgespräches mit den Positionen 36a, 36c, 36d, 36e, 36f des Abschnittes A.IX. ist innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich.

 
   

UNTERABSCHNITT römisch drei

Allgemeine Sonderleistungen

Pos. Nr.

  

Punkte

10.

 

Blutabnahme

 
 

10a

Blutabnahme aus der Vene

4

 

10b

Blutabnahme aus der Vene bei Kindern bis zu sechs Jahren

8

 

10c

Aderlass (mindestens 250 ccm)

8

    

11.

 

Injektionen

 
 

11a

Subcutane, intracutane Injektion

1

 

11b

Intramuskuläre Injektion

1

 

11c

Intravenöse Injektion

3

 

11d

Intravenöse Injektion bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr

8

 

11e

Eigenblutinjektion, (Abnahme durch Venenpunktion und i.m. Injektion)

6

 

11f

Intraarterielle Injektion

8

 

11g

Intracardiale Injektion

8

 

11h

Subconjunctivale Injektion

3

 

11i

Parabulbäre Injektion

3

 

11k

Endoneurale oder epineurale Injektion

8

 

11l

Epidurale Injektion, Injektion in oder an den Nervenknoten, (z. B. Ganglion stellatum, paravertebrale Ganglien)

20

 

11m

Injektion an den Plexus coeliacus, in das Ganglion Gasseri

38, + R römisch zwei

 

11n

Injektion ans Peritoneum

8

 

11o

Intrapleurale, intraperitoneale Injektion

12

 

11p

Intrasinuöse Injektion

12

 

11q

Krampfadernverödung. erste Injektion

6

 

11r

jede weitere Injektion, (höchstens 6 i. v. Injektionen pro Bein und Quartal)

4

 

11s

Hämorridenverödung durch Injektion in den Hämorridalknoten:, erste Injektion

8

 

11t

jede weitere Injektion, (höchstens 4 Injektionen pro Quartal)

4

 

11u

Periarticuläre Gelenksumspritzung, ein großes oder mehrere kleine Gelenke

10

 

11v

Intraarticuläre Injektion in große Gelenke (Schulter, Knie, Hüfte)

23, + R römisch eins

 

11w

Intraarticuläre Injektion in kleine Gelenke, (auch in mehrere kleine Gelenke in einer Sitzung)

15, + 1/2 RI

    

12.

 

Infiltrationen

 
 

12a

Subcutane Infiltration

4

 

12b

Intramuskuläre Infiltration

4

 

12c

Praesacrale Infiltration (n. Pendl)

38, + R römisch zwei

 

12d

Paravertebralblockade

28, An. C. NC. N. O. römisch eins.

13.

 

Infusionen

 
 

13a

Subcutane Infusion

10

 

13b

Intravenöse Infusion

20

 

13c

Intraperitoneale Infusion

20

 

13d

Zuschlag für Dauertropfinfusion

6

 

13e

Erste intravenöse Novocain-Infusion

22

 

13f

Jede weitere intravenöse Novocain-Infusion, je

8

    

14.

 

Implantationen

 
 

14a

Unblutige Kristall-Implantation mit Troikart

10

 

14b

Blutige Kristall-Implantation mit Incision und Naht

23

    

15.

 

Impfung

 
 

15a

Diagnostische Impfung, (Pirquet Moro-Mantoux, Luotest o.ä. Allergieproben)

2

 

15b

Therapeutische Impfung, (Cutivaccine Paspat o.ä.)

2

    

16.

 

Punktion (diagnostisch)

 
 

16a

Aus oberflächlichen Körperteilen, Muskel- bzw. Nervennadelbiopsie, (z. B. kleinen Höhlen und Lymphknoten, kalten Abszessen, Haematomen, fraglichen Tumoren o. ä., einschließlich Oberflächen-Anästhesie)

10

 

16b

Aus Gelenken

20

 

16c

Aus der Brust oder Bauchhöhle

15, + RI

 

16d

Aus dem Herzbeutel

20, +R römisch eins

 

16e

Aus dem Rückenmarkskanal (Lumbalpunktion)

20

 

16f

Suboccipitalpunktion

20

 

16g

Vaginale Probepunktion (Douglas)

20

 

16h

Sternalpunktion

20, + R römisch eins

 

16i

Punktion der Prostata

20

    

17.

 

Punktion (therapeutisch)

 
 

17a

Aus dem Schleimbeutel oder einem Abszess oder Serom

15, + R römisch eins

 

17b

Aus größeren Gelenken, einschließlich eventueller Füllung

23, + R römisch eins

 

17c

Aus der Brust oder Bauchhöhle

38, + R römisch zwei

 

17d

Aus dem Herzbeutel

38, + R römisch zwei

 

17e

Aus dem Rückenmarkskanal (Lumbalpunktion)

23, + R römisch eins

 

17f

Suboccipitalpunktion

23, + R römisch eins

 

17g

Des Liquors bei Kindern aus der Fontanelle

23, + R römisch eins

 

17h

Aus dem Wasserbruch

10

 

17i

Aus dem Wasserbruch mit Einspritzung (Füllung)

23, + R römisch eins

 

17k

Aus der Harnblase

23, + R römisch eins

18.

 

Betäubung, Wiederbelebung

 
 

18a

Kälteanaesthesie, Oberflächenanaesthesie

2

 

18b

Rauschnarkose (auch Trilene)

10

 

18c

Infiltrationsanaesthesie

6

 

18d

Leitungsanaesthesie

10

 

18e

Intravenöse Narkose

10

 

18f

Sacralanaesthesie

12

 

18g

Lumbalanaesthesie

23, + R römisch eins

 

18h

Wiederbelebungsversuch beim scheintoten Kinde (Neugeborenen)

15

 

18i

Wiederbelebungsversuch bis zu einer halben Stunde darüber hinaus Zeitaufwandsentschädigung

22

 

18k

Intubationsnarkose

29, An.

19.

 

Endoskopien

 
  

Gewebsentnahmen jeder Art sind mit dem Tarif abgegolten. Eine im Rahmen eines operativen Eingriffes durchgeführte Endoskopie gilt als integrierender Bestandteil und kann nicht gesondert erstattet werden.

 
 

19a

Untersuchung mit dem Kolposkop

10

 

19b

Endoskopische Untersuchung des Nasen-Rachenraumes oder des Kehlkopfes

15, + R römisch eins, C. H.

 

19c

Endoskopische Untersuchung der Analregion (Proktoskopie)

15, + R römisch eins

 

19d

Endoskopische Untersuchung der Nasen-Nebenhöhlen

23, + R römisch eins, C. H.

 

19e

Endoskopische Untersuchung der Harnblase (Zystoskopie)

23, + R römisch eins, C. G. U.

 

19f

Endoskopische Untersuchung des Mastdarmes (Rektoskopie)

23, + R römisch eins

 

19g

Endoskopische Untersuchung des Cervicalkanales (Endocervicoskopie)

23, + R römisch eins, C. G.

 

19h

Endoskopische Untersuchung der Gebärmutterhöhle (Hysteroskopie)

23, + R römisch eins, C. G.

 

19i

Endoskopische Untersuchung der Harnröhre (Urethroskopie)

35, + R römisch eins, C. D. U.

 

19k

Endoskopie der Harnblase mit Funktionsprüfung (Chromozystoskopie) oder Funktionsprüfung der Niere durch endoskopische Beobachtung der Harnpropulsion aus dem Ostium

53, + R römisch zwei, C. G. U.

 

19l

Endoskopische Untersuchung der Harnblase einschließlich Katheterismus und Sondierung eines Harnleiters, eventuell des Nierenbeckens, (R römisch drei nur bei Verwendung von Einmal-UK, 1 Stück)

53, + R römisch drei, C. U.

 

19m

Endoskopische Untersuchung des Sigmas (Sigmoskopie)

57, + R römisch eins

 

19n

Endoskopische Untersuchung der Luftröhre und Bronchien (Tracheo-Bronchoskopie)

87, + R römisch drei, An. C. H. römisch eins. L.

 

19o

Endoskopische Untersuchung der Speiseröhre, eventuell des Magens, (Oesophagoskopie, Gastroskopie)

87, + R römisch drei, An. C. H. römisch eins. L.

 

19p

Endoskopische Untersuchung der Harnblase einschließlich Katheterismus und Sondierung beider Harnleiter, eventuell beider Nierenbecken, (R römisch vier nur bei Verwendung von Einmal-UK, 2 Stück)

83, + R römisch vier, C. U.

 

19q

Endoskopische Untersuchung einer Gelenkshöhle (Arthroskopie)

83, + R römisch drei, C. römisch eins. O.

 

19r

Endoskopische Untersuchung des Magens, eventuell des Duodenums mittels Fiberglasinstrumentes (Gastroskopie, Duodenumskopie)

124, + R römisch drei, C. römisch eins.

 

19s

Endoskopische Untersuchung des Colons mittels Fiberglasinstrumentes (Coloskopie)

124, + R römisch drei, C. römisch eins.

 

19t

Endoskopische Untersuchung der Brusthöhle (Thorakoskopie)

190, An. C. römisch eins. L..

 

19u

Endoskopische Untersuchung der Bauchhöhle (Laparaskopie)

190, C. G. römisch eins. L.

 

19v

Endoskopische Untersuchung der oberen Luft- und Speisewege mit Fremdkörperextraktion oder Tumorabtragung

340, An. C. H. römisch eins. L.

 

19w

Endoskopische Untersuchung des Mittelfells (Mediastinoskopie)

340, An. C. H. römisch eins. L.

20.

 

Ärztliche Verrichtungen am Magen-Darmtrakt

 
 

20a

Bougierung der Speiseröhre

8

 

20b

Ausheberung des Magens

8

 

20c

Ausspülung des Magens

10

 

20d

Ausspülung des Magens bei Kindern bis zu sechs Jahren

12

 

20f

Duodenalsondierung

15

 

20g

Digitaluntersuchung des Mastdarmes

3

 

20h

Bougierung des Mastdarmes oder einer Kolostomiefistel

4

 

20i

Aufblähung des Mastdarmes

6

 

20k

Sphinkterdehnung

10

    

21.

 

Sonstige ärztliche Verrichtungen

 
 

21a

Extraktion eines Zahnes bzw. einer Zahnwurzel

 
  

Wenn der Arzt nur zum Zwecke der Zahnextraktion aufgesucht wurde, kann eine Ordination nicht gesondert erstattet werden.

 
  

Wird nach dem jeweils geltenden Tarif für Zahnärzte erstattet.

 
 

21b

Setzen von Blutegeln und Saugapparaten

3

 

21c

Oszillometrie mit Befundbericht (grafisch) einschließlich thermoelektrischer Messung der Hauttemperatur

12, C. D. römisch eins. O. P.

 

21d

Untersuchung auf Pilzbefall mit Woodschem Licht

4

 

21e

Lösung von Konglutinationen pro Fall

10

 

21f

Durchtrennung des Zungenbändchens

4

 

21g

Modellierender Kompressionsverband

5, C. D. O.

    

UNTERABSCHNITT römisch vier

Sonderleistungen aus dem Gebiete der Augenheilkunde

22.

 

Untersuchungen

 
 

22a

Brillenbestimmung bei Astigmatismus (Javal)

6, A.

 

22b

Skiaskopie (nach Lindner) bei Kindern bis zu 14 Jahren, darüber mit besonderer Begründung

6, A.

 

22c

Untersuchung mit dem Refraktometer

6, A.

 

22d

Untersuchung des Lichtsinnes mit dem Adaptometer

6, A.

 

22e

Untersuchung der Farbtüchtigkeit (nach Stilling)

2

 

22f

Untersuchung der Farbtüchtigkeit (Ishihara, Anomaloskop)

4, A.

 

22g

Prüfung des Gesichtsfeldes (kinetische bzw. statische Perimetrie)

10

 

22h

Untersuchung mit rotfreiem Licht

2, A.

 

22i

Tonometrie, Impressionstonometrie, beidseitig

3

 

22j

Applanationstonometrie inclusive Untersuchung mit der Spaltlampe beidseitig, nicht neben 22i erstattbar

10, A.

 

22k

Untersuchung mit dem Exophthalmometer oder der Durchleuchtungslampe

2, A.

 

22i

Untersuchung mit dem Honrhautmikroskop (Spaltlampe)

5

 

22m

Eingehende Prüfung des binokularen Sehaktes, des Muskelgleichgewichtes und des Doppelsehens

4, A. N.

 

22n

Untersuchung mit dem Kontaktglas bei Glaukomverdacht und Erkrankungen der Netzhaut

10, A.

  

erstattbar 1x jährlich, ausgenommen bei akuter diagnostischer Notwendigkeit

 
 

22o

Schirmertest

4, A.

23.

 

Fremdkörperentfernung

 
 

23a

Entfernung von Fremdkörpern aus der Hornhaut, aus der Lederhaut oder eingebrannter Fremdkörper aus der Bindehaut

7

    

24.

 

Sonstige augenärztliche Verrichtungen

 
 

24a

Wimpernepilation

6

 

24b

Kauterisation der Hornhaut

23, + R römisch eins, A.

 

24c

Spaltung des Hordeolums

2

 

24d

Kanthotomie (ohne Naht)

10

    

UNTERABSCHNITT römisch fünf

Sonderleistungen aus dem Gebiete der, Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie

25.

 

Wundversorgung

 
 

25a

Kleine Wunde mit Naht (Klammer)

10

 

25b

Abtragung einer großen Brandblase

5

 

25c

Abtragung mehrer großer Brandblasen in einer Sitzung

10

    

26.

 

Kleine operative Eingriffe

 
 

26a

Incision von oberflächlichen Abszessen, Furunkeln, einer Paronychie, eines Panaritium cutaneum oder eines vereiterten Atheroms oder eines oberflächlichen Hämatoms (pro Sitzung)

10

 

26b

Paquelinisierung (bei Furunkulose) pro Sitzung

10

 

26c

Abtragung einer Eiterblase

4

 

26d

Exkochleation. Ätzung oder Kaustik einer Warze

5

 

26e

Exkochleation, Ätzung oder Kaustik mehrerer Warzen in einer Sitzung

10

 

26f

Abtragung leicht zugänglicher gestielter Geschwülste

10

 

26g

Entfernung eines Daumennagels oder Nagels der großen Zehe

10

 

26h

Entfernung eines Nagels am 2. bis 5. Finger oder an der 2. bis 5. Zehe

4

    

27.

 

Verbände

 
 

27a

Größerer Verband (Kopf, Schulter, Becken), Verband mit fertigen Zinkleimbinden oder Elastoplastverband)

12

 

27b

Zinkleimverband mit selbstaufgetragenem Zinkleim, pro Fall und Extremität

20

 

27c

Redressierender Heftplasterverband, Cingulum

15

 

27d

Gipsverband der Hand und des Unterarmes, des Fußes und des Unterschenkels, des Kniegelenkes

23, + R römisch eins + M

 

27e

Gipsverband von Hand-, Unter und Oberarm, Fuß, Unter- und Oberschenkel, Halskrawatte

38, + RII + M

 

27f

Gipsverband der oberen Extremität mit Schultergürtel, der unteren Extremität mit Becken, Schiefhalsgips mit Thorax

83, + R römisch drei + M

 

27g

Abnahme eines kleinen Gipsverbandes

5

 

27h

Abnahme eines großen Gipsverbandes (Schulter, Becken, Mieder)

10

 

27i

Aufkeilung eines Gipsverbandes

5

  

Der Materialaufwand für Gipsverbände (M) wird nach den im Abschnitt „F“ festgesetzten Sätzen erstattet.

 
  

(Weitere Gipsverbände und Gipsmodelle siehe Operationsgruppenschema)

 
 

27l

Elastischer Kompressionsverband mit Modellierung von Schaumgummiplatten bei stat. Beinleiden (nach Sigg). Erstanlage pro Behandlungsfall und Extremität

20, C.D.O.

 

27m

Korrektur des Kompressionsverbandes gem. 27 l

8, C.D.O.

28.

 

Gipsmodelle für orthopädische Behelfe

 
 

28a

Gipsmodelle für Einlagen

40, + R römisch eins + M 4a

  

Die Erstuntersuchung und weitere Untersuchungen sind gesondert zu erstatten.

 
    

29.

 

Knochenbrüche (Provisorische Versorgung-Notverband)

 
 

29a

Kleine Knochen (Finger, Zehen, Rippen)

6

 

29b

Alle übrigen Knochen

10

    

UNTERABSCHNITT römisch sechs

SONDERLEISTUNGEN, aus dem Gebiete der, Frauenheilkunde und Geburtshilfe

30.

 

Frauenheilkunde

 
 

30a

Tamponade der Gebärmutter zur Blutstillung

12

 

30b

Einlegen, Anpassen und Wechseln eines Pessars, (bei Vorfall oder zur Lageverbesserung)

3

 

30c

Zellentnahme für cytologische Untersuchung

4

    

31.

 

Geburtshilfe

 
 

31a

Untersuchung der weiblichen Geschlechtsorgane bei der Geburt oder Fehlgeburt unter sterilen Bedingungen, wenn ein sonstiger geburtshilflicher Eingriff nicht stattfindet

 
 

31b

Beistand bei der Entbindung, Kunsthilfe, operativer Eingriff und Wartezeit über eine halbe Stunde bis höchstens 5 Stunden können gesondert erstattet werden.

 
 

31c

Manuelle Muttermunddilatation

16

 

31d

Zurückschieben der eingeklemmten Muttermundlippe

16

    

UNTERABSCHNITT römisch sieben

SONDERLEISTUNGEN, aus dem Gebiete der, HALS-, NASEN- und OHRENKRANKHEITEN

32.

 

Untersuchungen

 
 

32a

Eingehende Prüfung des statischen Gleichgewichtes, thermische Prüfung oder Drehprüfung, Prüfung des Provokationsnystagmus, Lage-, Lagerungs-Schüttelnystagmus, maximal 2 Prüfungen je

10

 

32b

Tonschwellenaudiometrie

20

 

32c

Sprachaudiometrie

30

 

32d

Einführung des Katheters zur Bronchografie, Absaugen von Bronchien mittels Katheter

23, + R römisch eins

 

32g

Otomikroskopische Untersuchung

8, H.

    

33.

 

Therapeutische Verrichtungen

 
 

33a

Entfernung v. Fremdkörpern aus der Nase, dem Rachenraum oder dem Ohr

4

 

33b

Entfernung von Fremdkörpern aus der Nase, dem Rachenraum oder dem Ohr bei Kindern bis zu sechs Jahren

6

 

33c

Umschriebene Ätzung oder Galvanokaustik der Nasenschleimhaut

8

 

33d

Nasentamponade nach Bellocq

23, + R römisch eins

 

33e

Cerumenentfernung je Ohr

4

 

33f

Anwendung des Katheters auf einer oder beiden Seiten mit Bougierung oder Einspritzung einschließlich Anaesthesie je Seite

4

 

33g

Erstmalige Punktion mit Ausspülung einer Nebenhöhle

23, + R römisch eins

 

33h

Wiederholte Punktion mit Ausspülung einer Nebenhöhle, einseitig

6, + R römisch eins

 

33i

Incision eines Gehörgangfurunkels

10

 

33k

Attic-Spülung

5

 

33l

Vordere Nasentamponade

5, + R römisch eins

    

UNTERABSCHNITT römisch acht

SONDERLEISTUNGEN, aus dem Gebiete der, INNEREN MEDIZIN, , KINDERHEILKUNDE und LUNGENKRANKHEITEN

 

34a

EKG in Ruhe (Ableitungen römisch eins., römisch zwei., römisch drei.; AVR, AVL, AVF; V1-6)

34,84, römisch eins. K.

 

34b

Langer Streifen zur Arrhythmie Diag nostik, ausgenommen bei Vorhofflimmern und absoluter Arrhythmie (eine Ableitung mindestens zwei Minuten)

6,67, römisch eins. K.

 

34c

Drei zusätzliche Ableitungen mit Begründung

6,67, römisch eins. K.

 

34f

Zuschlag für EKG am Krankenbett

 

10

 

34g

Ergometrie

74,24

 

34h

Zusätzliche individuelle Beratung und Erstellung eines schriftlichen Ernährungsplanes für Frühgeborene, Säuglinge und Kleinkinder (bis zum 6. Lebensjahr) bie Dyspepsie, Dystrophie, Stoffwechselerkrankungen oder Urticaria

 

10, K.

  

Einmal pro Kalenderviertel erstattbar.

  
 

34l

Bestimmung der Vitalkapazität, Tiffeneautest, je

 

3

 

34m

Erweiterte kleine Spirografie (Vitalkapazität, Tiffeneautest, Atemgrenzwert), mit grafischer Darstellung

 

15

 

34n

Bronchospasmaloysetest (wie 34m - incl. Inhalation eines Broncholyticums)

 

15, An. römisch eins. L.

 

34o

Provokationstest (wie 34m - incl. unspez. oder spez. Provokation sowie nachfolgender Broncholyse)

 

19, L.

 

34p

Messung der Atemwegswiderstände

 

5, L.

 

34q

Blutgasanlayse in Ruhe

 

60, L.

 

34r

Blutgasanalyse inkl. Belastung oder Sauerstoffgabe

 

60, L.

  

Pos. Nr. 34r und 34q können pro Tag höchstens einmal erstattet werden.

  
  

Anmerkung: Die Positionen 34n und 34o nicht additiv.

  

UNTERABSCHNITT römisch neun

SONDERLEISTUNGEN, aus dem Gebiete der, NEUROLOGIE UND PSYCHIATRIE

35.

 

Untersuchungen

 
 

35a

Elektrische Untersuchungen der Muskelerregbarkeit

10

 

35b

Ausführliche psychiatrische Exploration

31, N., KNP.

  

Bei Diagnosen nach ICD9-WHO Code 290-319 höchstens 1 x pro Fall und Kalenderhalbjahr erstattbar.

 
 

35e

Ausführliche Fremdanamnese mit Bezugspersonen im Zuge der Behandlung eines psychiatrisch Kranken (ICD9-WHO Code 290-319), neurologisch Kranken (ICD9-WHO Code 345, 347, 435, 780.0, 780.2, 780.3)

21, N., KNP., Modul römisch zwei oder römisch drei

  

Nicht neben Ordination/Visite erstattbar.

 
 

35f

Komplette neurologische Statuserhebung, Höchstens 1 x pro Fall und Kalenderhalbjahr erstattbar.

31, N., K.

    

36.

 

Therapeutische Verrichtungen

 
 

36a

Verbale Intervention bei psychiatrischen Krankheiten bzw. heilpädagogische Behandlung bei Kinder, Dauer im Allgemeinen 20 min.;

27, N. K., Modul römisch zwei oder römisch drei

  

Nicht neben Pos. 36c, 36d, 36e, 36f sowie TA erstattbar.

 
  
  1. eins,
    Behandlung eines psycho-pathologisch definierten Kranheitsbildes durch syndrombezogene verbale Intervention
 
  
  1. 2,
    Heilpädagogische Behandlung krankheitswertiger Verhaltensstörungen oder cerebraler Schädigungen bei Kindern
 
 

36b

Psychiatrische Notfallbehandlung (Krisenintervention)

76

  

Nur bei Suizidgefahr bzw. akuten Exazerbationen bei Psychosen erstattbar (unter 45 min. - kein Zuschlag für Zeitversäumnis erstattbar).

 
 

36c

Psychotherapeutisch orientierte Abklärung vor Beginn der geplanten psychotherapeutischen Behandlung, 50 min.

77, N., KNP., Modul römisch zwei oder römisch drei

  

Im Erkrankungsfall max. 3x erstattbar, nicht neben Pos. 36a, 36d, 36e, 36f erstattbar.

 
 

36d

Psychotherapeutische Medizin, Einzeltherapie 50 min.

77 Modul römisch drei

  

Nicht neben Pos. 36a, 36c, 36e, 36f erstattbar, ab der 11. Sitzung nur mit ausreichender medizinischer Begründung und Prognose

 
 

36e

Psychotherapeutische Medizin, Einzeltherapie 25 min.;

39 Modul römisch drei

  

Nicht neben Pos. 36a, 36c, 36d, 36f erstattbar, ab der 11. Sitzung nur mit ausreichender medizinischer Begründung und Prognose

 
 

36f

Psychotherapeutische Medizin, Gruppentherapie 90 min. (max. 10 Patienten); je Patient und Therapieeinheit

8 Modul römisch drei

  

Nicht neben Pos. 36a, 36c, 36d 36e erstattbar.

 

Anmerkung zu den Pos. 36a, 36c, 36d, 36e, 36f:

Eine Grundleistung ist nur am Beginn eines Erkrankungsfalles erstattbar, im weiteren Verlauf nur bei Vorliegen einer weiteren ärztlichen Leistung unter anderer Diagnose. Eine gleichzeitige Verrechnung mit der Position „PS Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch“ ist innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich.

Anmerkung zu den Pos. 35e, 36a, 36c, 36d, 36e, 36f:

Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gem. Paragraph 17, Psychotherapiegesetz ist einer Qualifikation nach Modul römisch drei gleichzuhalten, wenn und solange der betreffende Arzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen ist.

    
 

37a

Elektroenzephalografische Untersuchung einschließlich Provokationsmethoden, Die Erstattung ist an den Nachweis der Ausbildung gemäß den Richtlinien der Österreichischen Ärztekammer gebunden.

64, K., N.

 

37b

ENG

56, N.

 

37c

EMG

56, N.

 

37d

ENG + EMG

91, N.

  

Pos. 37b bis 37d: Die Erstattung ist an den Nachweis der Ausbildung gemäß den Richtlinien der Österreichischen Ärztekammer gebunden.

 
    

UNTERABSCHNITT römisch zehn

SONDERLEISTUNGEN, aus dem Gebiete der, HAUT- und GESCHLECHTSKRANKHEITEN, und der UROLOGIE

38.

 

Therapeutische Verrichtungen

 
 

38a

Katheterismus der männlichen Harnblase

4

 

38b

Katheterismus der weiblichen Harnblase

2

 

38c

Einlegen eines Verweilkatheters, Verweilbougies

6

 

38d

Blasenspülung

2

 

38e

Erste Strikturdehnung der Harnröhre

10

 

38f

Weitere Strikturdehnung

5

 

38g

Einspritzung, Einträufeln und Spülung der vorderen Harnröhre

2

 

38h

Einspritzung, Einträufeln und Spülung der hinteren Harnröhre mit Einführung von Instrumenten, Sondierung der hinteren Harnröhre

3

 

38i

Tiefe Instillation

2

 

38j

Auflichtuntersuchung/Dermatoskopie, Ganzkörperuntersuchung von pigmentierten und nicht pigmentierten Hauttumoren mit dem Dermatoskop inklusive Dokumentation und Beratung für notwendige Therapie und Prohylaxe pro suspekter Läsion

3, D.

  

Erstattung von höchstens 6 Läsionen pro Jahr.

 
 

38k

Kühlsonde

5

 

38l

Exkochleation kleiner spitzer Kondylome und kleiner Warzen

10

 

38m

Kaustik, ausgenommen Warzen, (siehe Positionen 26d und 26e)

10

 

38n

Elektrolyse

10

 

38o

Zurückbringung oder Dehnung der Paraphimose

5

 

38p

Durchtrennung des Frenulum einschließlich Naht

23, + R römisch eins

 

38q

Nierenbeckenspülung (einschließlich Endoskopie)

53, + R römisch zwei

 

38r

Anwendung von Kohlensäureschnee je Sitzung

10

 

38s

Einführung von Arzneistäbchen bei Kindern in die Vagina

4

 

38t

Prostatamassage

3

 

38u

Honorarzuschlag für Radium- oder Thoriumbestrahlung je Stunde

6, D.

 

38v

Fototherapie, je Behandlung, 1.-16. Behandlung

9, D.

 

38v

ab 17. Behandlung

6, D.

 

38w

Fotochemotherapie, je Behandlung, 1.-16. Behandlung

13, D.

 

38w

ab 17. Behandlung

10, D.

 

38x

Uroflowmetrie einschließlich Registrierung

18, U.

 

38y

Blaseninstillation mit Zytostatika

10, U.

 

38z

Wechsel eines suprapubischen Katheters

10, U.

 

39a

Evakuation einer Blasentamponade

30, + R römisch eins, U.

    

UNTERABSCHNITT römisch elf

PHYSIKALISCHE BEHANDLUNG, durch praktische Ärzte und Fachärzte, BESONDERE BESTIMMUNGEN

Die in diesem Tarif angeführten Behandlungen werden in der Regel nur dann erstattet, wenn sie eigene Patienten betreffen.

    

1.

 

Massage

EURO

 

p1a

Manuelle Massage

2,87

 

p1b

Apparatemassage

2,60

 

p1c

Pneumomassage des Trommelfells

2,60

    

2.

 

Gymnastik

 
 

p2a

Einzelheilgymnastik

3,39

 

p2b

Extensionsbehandlung, Quengeln

3,38

 

p2c

Heilgymnastik in der kleinen Gruppe

2,24

    

3.

 

Bestrahlungen und elektrische Behandlungen

 
 

p3a

Anwendung von Wärmelampen, (Sollux, Rotlicht, Blaulicht, Profundus o. ä.)

2,19

 

p3b

Quarzbestrahlung

2,19

 

p3c

Heißluft

2,87

 

p3d

Faradisation, Galvanisation, Hochfrequenz, Schwellstrom mit elektronisch gesteuerten Geräten, je

2,39

 

p3e

Eponenzialstrom mit elektrisch gesteuerten Geräten

3,68

 

p3f

Vierzellenbad nach Schnee

4,07

 

p3g

Iontophorese

3,63

 

p3h

Diathermie

2,87

 

p3i

Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle

3,87

 

p3k

Ultraschall

4,69

    

4.

 

Inhalationen

 
 

p4a

Dampfinhalation

1,92

 

p4b

Aerosolinhalation

2,39

    

5.

 

Buckybestrahlung

 
 

p5a

Buckybestrahlung, pro Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Felder

9,68, D.

    

UNTERABSCHNITT römisch zwölf

SONOGRAFISCHE UNTERSUCHUNGEN

1. Besondere Bestimmungen

  1. Litera a
    Die im Leistungskatalog angeführten sonografischen Untersuchungen können nur bei Inanspruchnahme von Fachärzten erstattet werden, deren Sonderfach in entsprechender Abkürzung bei der jeweiligen Position angeführt ist und die die Voraussetzungen gemäß Punkt 3 erfüllen.
  2. Litera b
    In Zuweisungsfällen sind grundsätzlich nur die verlangten Untersuchungen zu erstatten. Der Zuweisungsschein hat die Diagnose, explizit die Durchführung als „sonografische Untersuchung“ und die genaue Bezeichnung des zu untersuchenden Organes bzw. der Organgruppe bzw. des Untersuchungsfeldes (der Untersuchungsregion) zu enthalten. Bei Fachärzten für Radiologie können sonografische Untersuchungen nur bei Vorliegen einer ärztlichen Zuweisung erstattet werden.
  3. Litera c
    Ärzte sind zur Durchführung von sonografischen Untersuchungen berechtigt, wenn sie ihre fachliche Qualifikation und Geräteausstattung entsprechend den Sonografierichtlinien der Österreichischen Ärztekammer gegenüber der Landesärztekammer nachweisen.
  4. Litera d
    Soweit der Tarif Sammelpositionen(Organgruppentarife) enthält, die aus mehreren für sich allein zu erbringenden Leistungen (Einzeluntersuchungen von Organen) zusammengesetzt sind (komplette Untersuchungen), werden Kombinationen dieser Einzeluntersuchungen insgesamt höchstens mit jenem Betrag vergütet, der dem Honorar für die komplette Untersuchung entspricht.
  5. Litera e
    Mit den jeweiligen Tarifsätzen sind sämtliche Kosten zur Durchführung der im Leistungskatalog angeführten Untersuchungen einschließlich der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse abgegolten.

2. Ultraschalldiagnostik

Pos.-Nr.

 

EURO

 

Abdomen und Retroperitoneum

 

US 1

Sonografie der Leber, Gallenblase und Gallenwege

20,24, R. C. römisch eins. K.

US 2

Sonografie des Pankreas

24,75, R. C. römisch eins. K.

US 3

Sonografie des Oberbauches (jedenfalls der Leber, Gallenblase, Gallenwege, Milz und des Pankreas)

37,49, R. C. römisch eins. K.

US 4

Sonografie der Milz

16,87, R. C. römisch eins. K. U. C.

US 5

Sonografie der Nieren, Nebennieren und des Retroperitoneums (einschl. der Bauchaorta)

24,75, R. C. römisch eins. K. U.

US 6

Sonografie der Schwangeren im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes

22,89, R. G.

US 7

Geburtshilflicher Ultraschall bei besonderer medizinischer Indikation

24,75 G.

 

Nur erstattbar bei Blutungen während der Schwangerschaft, Verdacht auf intrauterinen Fruchttod, Missverhältnis Schwangerenbecken-Leibesfrucht, Verdacht auf atypische pränale Kindeslage, Verdacht auf atypischen Plazentasitz, Verdacht auf Fehlbildungen.

 

US 8

Sonografie des Unterbauches

24,75, C. römisch eins. K.

US 10

Sonografie des Unterbauches (Pos. US 8) und/oder endovaginale Sonografie

26,99, G. R.

US 11

Sonografie des Unterbauches (Pos. US 8) und/oder transrectale Prostata-Sonografie

26,99, U. R.

Die Unterbauchsonografie nach den Positionen US 8, US 10 und US 11 umfasst je nach Fachgebiet: Harnblase einschließlich Restharnbestimmung, Prostata, Uterus, Adnexe, Appendix, Raumforderungen.

   
 

Small-parts-Diagnostik

 

SP 1

Sonografie der Schilddrüse und Nebenschilddrüse

24,37, R. römisch eins. C. K.

SP 2

Sonografie der Halsweichteile (z. B. Mundboden, Zunge, Lymphknoten, Speicheldrüsen, Kieferwinkel, Raumforderungen)

35,99, R. H.

 

Die gleichzeitige Verrechnung der Position SP 6 im gleichen Untersuchungsfeld ist ausgeschlossen.

 

SP 3

Sonografie der Nasennebenhöhlen bei Verdacht auf akute Sinusitis

6,37, H.

SP 5

Sonografie der Mamma bei unklarem Mammografiebefund (je Seite)

12,75, R.

SP 6

Sonografie von oberflächlichen Raumforderungen (z. B. Zysten, Tumore, Hämatome, Lymphknoten)

11,25, R. C.

SP 7

Diagnostische Untersuchung des Bewegungsapparates insbesondere Weichteile einer Schulter, Achillessehnen und Bakerzyste, Das Untersuchungsfeld ist anzugeben.

21,--, R. O. U. C.

SP 8

Sonografie der kindlichen Hüften im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes

29,07, R. K. O.

SP 9

Sonografie der kindlichen Hüften im 1. Lebensjahr bei Krankheitsverdacht

29,99, R. K. O.

SP 10

Sonografie des Scrotalinhaltes

24,37, R. K. U. C.

 

Doppler-Diagnostik

 

DS 1

Bidirektionale Dopplersonografie der Extremitätenarterien mit Messung der distalen Arteriendrucke, Registrierung der Strömungskurve der Extremitätenarterien, Durchführung eventueller Funktionsteste sowie Dokumentation und Beurteilung

14,99, C (G). D. römisch eins.

 

Auch bei Messung aller Extremitäten ist diese Position nur einmal erstattbar.

 

DS 2

Bidirektionale Dopplersonografie der Extremitätenvenen mit Registrierung der Strömungskurve, Durchführung eventueller Funktionsteste sowie Dokumentation und Beurteilung bei Beinveneninsuffizienz

14,99, C. D. römisch eins.

 

Die Positionen DS 1 und DS 2 sind zusammen nur mit Begründung erstattbar.

 

DS 3

Bidirektionale dopplersonografische Untersuchung des Carotis- und Vertebralis-Arteriensystems sowie der periorbitalen Arterien mit Kompressionsmanöver und Dokumentation

22,49, römisch eins. N.

 

Die Positionen DS 3 und FD 1 sind gemeinsam nicht erstattbar.

 

DS 4

Zuschlag zu Pos.FD 1 für dopplersonografische Untersuchung der Periorbitalarterien mit Kompressionsmanörer und Dokumentation (bei Verdacht auf haemodynamisch signifikante Stenose im nicht einsehbaren cervikalen Aschnitt, sowie intrakraniell)

8,63, R. römisch eins. N.

 

Die Zuschlagsposition ist nicht zu erstatten, wenn bei zugewiesenen Patienten bereits ein bidirektionaler Sonografiebefund nach Position DS 3 vorliegt.

 
   
 

Farbduplexdiagnostik

 

FD 1

Farbduplexsonografie des Carotis- und Vertebralis-Arteriensystems, Die Positionen DS 3 und FD 1 sind gemeinsam nicht erstattbar.

43,87, R. römisch eins. N.

FD 2

Zuschlag zu den Positionen US 1 sowie US 3 für Farbduplexsonografie bei Verdacht auf Pfortaderverschluss im B-Bild

7,50, R. C (G). römisch eins. K.

FD 3

Zuschlag zur Position US 5 für Farbduplexsonografie des Körperstammes bei Aneurysmen, insbesondere der Bauchaorta

18,75, R. C. römisch eins.

FD 4

Farbduplexsonografie der Extremitätenarterien bei Vorliegen eines pathologischen bidirektionalen Dopplersonografiebefundes.

37,49, D. römisch eins. C (G). R.

 

Auch bei Messung aller Extremitäten ist diese Position nur einmal zu erstatten

 

FD 5

Farbduplexsonografie der Extremitätenvenen bei Vorliegen eines klinischen Hinweises auf eine akute Thrombose der tiefen Beinvenen

37,49, D. römisch eins. C (G). R.

 

Auch bei Messung aller Extremitäten ist diese Position nur einmal zu erstatten

 
   
 

Echokardiografie

 

EK 1

Echokardiografie mit zweidimensionaler Darstellung inclusive TM-Registrierung (inkl. Befunderstellung)

34,49, römisch eins.

EK 2

Echokardiografie gemäß Pos. EK 1 einschließlich Dopplersonografie des Herzens mit gepulstem und/oder CW Doppler

74,98, römisch eins.

 

Zu leisten in folgenden Indikationen:, Diagnose, Beurteilung und Kontrolle angeborener oder erworbener Vitien;, Beurteilung des pulmonal-arteriellen Druckes;, Beurteilung der systolischen und diastolischen Linksventrikelfunktion.

 
   

UNTERABSCHNITT römisch dreizehn

RÖNTGENDIAGNOSTISCHE UNTERSUCHUNGEN, durch praktische Ärzte und Fachärzte, (mit Ausnahme der Fachärzte für Radiologie)

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Röntgendiagnostische Leistungen können von praktischen Ärzten und Fachärzten nur dann erstattet werden, wenn sie dafür zugelassen sind.

Pos. Nr.

 

Honorar und Unkosten EURO

 

Durchleuchtungen und Zuschläge

 

r 4a

Durchleuchtung ohne Kontrastbrei

8,67

r 4b

Durchleuchtung mit Kontrastbrei (außer Magen)

9,56

r 4c

Magendurchleuchtung mit Kontrastbrei einschließlich der eventuellen Motilitätsprüfung am gleichen Tag

11,34

r 4d

Durchleuchtung mit Kontrasteinlauf

13,44

r 4e

Motilitätsprüfung (soweit nicht in r 4c enthalten)

4,27

r 4f

Zuschlag zur Position r 4a und r 4e für dosissparende Durchleuchtung mittels elektronischer Geräte

5,36

r 4g

Zuschlag zur Position r 4b, r 4c und r 4d für dosissparende Durchleuchtung mittels elektronischer Geräte

6,45

 

Aufnahmen

 

r 5a

Aufnahme 9 x 12

4,98

r 5b

Aufnahme 13 x 18

6,43

r 5c

Aufnahme 18 x 24

8,11

r 5d

Aufnahme 15 x 40

10,00

r 5e

Aufnahme 24 x 30

10,87

r 5f

Aufnahme 30 x 40

12,52

r 5g

Aufnahme 35 x 35

13,55

r 5h

Zahnfilm

3,35

r 5i

Aufnahme 20 x 40

11,11

ABSCHNITT B
Operationstarif
für praktische Ärzte und Fachärzte

UNTERABSCHNITT römisch eins

BESONDERE BESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    Soweit bei den einzelnen Tarifpositionen des Operationsgruppenschemas Fachgebiete (lt. Abkürzungsschlüssel bezeichnet) angeführt sind, können diese Leistungen bei Durchführung durch Fachärzte nur dann erstattet werden, wenn sie von Fachärzten der dort angeführten Fachgebiete erbracht werden, es sei denn in begründeten Notfällen.
  2. Ziffer 2
    Bei Operationen, die in der Ordination des Arztes oder in einer Krankenanstalt durchgeführt werden, wird neben dem Operationshonorar das Honorar für die allgemeine Verrichtung (Beratung oder Krankenbesuch) nur dann erstattet, wenn es sich um die erste Beratung oder den ersten Krankenbesuch handelt.
  3. Ziffer 3
    Bei Eingriffen, die nach dem Operationsgruppenschema bewertet werden, dürfen Zuschlagspunkte für Leistungen, die einen integrierenden Bestandteil dieser Operation bilden, nicht erstattet werden.
  4. Ziffer 4
    Bei besonderer Schwierigkeit einer Operation kann mit Begründung die nächsthöhere Operationsgruppe erstattet werden.
  5. Ziffer 5
    Bei den mit + bezeichneten Operationen ist die Erstattung einer Assistenz unzulässig. Bei den mit ++ bezeichneten Operationen der Gruppe römisch vier kann eine zweite Assistenz ohne besondere Begründung in Anspruch genommen werden.
  6. Ziffer 6
    Regiezuschläge dürfen erstattet werden, wenn die Operation in der Ordination des Arztes oder in der Wohnung des Patienten durchgeführt wurde.
  7. Ziffer 7
    Bei besonderer Schwierigkeit einer Narkose kann, wenn sie von einem Facharzt für Anaesthesiologie durchgeführt wurde, mit Begründung die nächsthöhere Narkosegruppe erstattet werden, ausgenommen bei Anwendung des Punktes 5.

UNTERABSCHNITT römisch zwei

OPERATIONSHONORAR

Für dringende Operationen an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtoperationen und hiefür geleistete Assistenz und Narkose erhöhen sich die Tarifsätze um 50 %, doch muss die Notwendigkeit und Dringlichkeit begründet werden.

  

Gruppe

Punkte

Ziffer eins Operation

 

römisch eins

Ziffer 55

römisch zwei

Ziffer 110

römisch drei

Ziffer 190

römisch vier

Ziffer 340

römisch fünf

Ziffer 660

römisch sechs

Ziffer 940

römisch sieben

Ziffer 1330

römisch acht

Ziffer 1710

  

Ziffer 2 Erste Assistenz

 

römisch eins

Ziffer 18

römisch zwei

Ziffer 23

römisch drei

Ziffer 29

römisch vier

Ziffer 56

römisch fünf

Ziffer 131

römisch sechs

Ziffer 160

römisch sieben

Ziffer 263

römisch acht

Ziffer 338

  

Ziffer 3 Zweite Assistenz

 

römisch eins

---

römisch zwei

---

römisch drei

---

römisch vier

Ziffer 29

römisch fünf

Ziffer 56

römisch sechs

Ziffer 75

römisch sieben

Ziffer 131

römisch acht

Ziffer 169

  

4. Narkose

(außer durch Fachärzte für Anaesthesiologie)

römisch eins

--

römisch zwei

Ziffer 23

römisch drei

Ziffer 29

römisch vier

Ziffer 56

römisch fünf

Ziffer 66

römisch sechs

Ziffer 85

römisch sieben

Ziffer 131

römisch acht

Ziffer 188

Bei Operationen von Gruppe römisch drei aufwärts wird auch die an Stelle der Allgemeinnarkose durchgeführte Lokalanaesthesie nach diesen Tarifen erstattet. Rauschnarkose wird nach Position 18b erstattet.

5. Narkose

durch den Facharzt für Anaesthesiologie

  

Gruppe

Punkte

römisch eins

Ziffer 29

römisch zwei

Ziffer 29

römisch drei

Ziffer 29

römisch vier

Ziffer 56

römisch fünf

Ziffer 150

römisch sechs

Ziffer 235

römisch sieben

Ziffer 329

römisch acht

Ziffer 423

V-VIII wird nur dann erstattet, wenn die Narkoseleistung eine i. v. Injektion mit Barbitursäurepräparaten oder Inhalationsnarkose überschreitet. Ansonsten ist der Tarif wie unter 4. Anzuwenden. Die Intubationsnarkose mit Relaxation ist mit Begründung nach Operationsgruppe römisch vier zu erstatten.

6. Regiezuschlag

Bei Operationen, die in der Ordination des Arztes oder in der Wohnung des Kranken vorgenommen werden, wird ein Regiezuschlag in folgendem Ausmaß erstattet. 

Gruppe

EURO

römisch eins

6,53

römisch zwei

9,75

römisch drei

12,99

römisch vier

19,40

Ab Gruppe römisch fünf der errechnete Aufwand.

  

7. Operationssaalbenützung

Die Kosten für Operationssaalbenützung, Arzneien und Verbandstoffe in operativen Fällen werden bis zu nachstehenden Beträgen erstattet:

  

Gruppe

EURO

römisch eins

36,34

römisch zwei

40,70

römisch drei

60,32

römisch vier

90,84

römisch fünf

114,82

römisch sechs

143,17

römisch sieben

174,41

römisch acht

202,03

  

UNTERABSCHNITT römisch drei

OPERATIONSGRUPPENSCHEMA, für praktische Ärzte und Fachärzte

AUGENHEILKUNDE

Pos. Nr.

  

Fachgebiet

  

Gruppe römisch eins

 
 

1a

Incision bei Dakryocystitis

A.

 

1b

Entfernung kleiner Geschwülste an den Lidern

A. C. D.

 

1c

Operation des Chalazion

A.

 

1d

Elektrokoagulation von Geschwülsten

A.

  

(ausgenommen aus kosmetischen Gründen)

 
 

1e

Alkoholinjektion bei Blepharospasmus (auch beidseitig)

A.

 

1f

Kanthoplastik mit Naht

A.

 

1g

Erstmalige einseitige Sondierung oder Spülung der Tränenwege

A.

 

1h

Operation am Tränenröhrchen

A.

 

1i

Quetschung von Trachomkörnern

A.

 

1k

Erste retrobulbäre Injektion, ausgenommen Alkoholinjektion, (jede weitere 1/2 Gruppe 1)

A.

 

1l

Elektrolytische Epilation

A.

    
  

Gruppe römisch zwei

 
 

2a

Tarsorrhaphie

A.

 

2b

Tränendrüsenstichelung

A.

 

2c

Spaltung von Strikturen in den Tränenwegen

A.

 

2d

Epicanthusoperation

A.

 

2e

Einfache Operation gegen das Ektropium u. Entropium (Snellensche Naht)

A.

 

2f

Einfache Tenotomie (Schieloperation)

A.

 

2g

Operation des Pterygium

A.

 

2h

Abrasiio corneae +

A.

 

2i

Tätowierung der Cornea +

A.

 

2k

Kauterisation der Cornea bei Ulcus serpens o. ä.

A.

 

2l

Punktion der vorderen Kammer

A.

 

2m

Nadeldiscission bei angeborener Cataracta

A.

 

2n

Retrobulbäre Alkoholinjektion

A.

    
  

Gruppe römisch drei

 
 

3a

Einfache Symblepharonoperation

A.

 

3b

Tarsusexstirpation bei Trachom

A.

 

3c

Exstirpation des Tränensackes

A.

 

3d

Exstirpation der Tränendrüse

A.

 

3e

Trichiasisoperation

A.

 

3f

Sklerotomie +

A.

 

3g

Entfernung von Fremdkörpern aus der vorderen Kammer mittels Magnetes

A.

 

3h

Discission bei Cataracta secundaria

A.

 

3i

Abtragung eines Irisprolapses ohne Plastik

A.

 

3k

Transfixion der Iris

A.

 

3l

Iridotomie

A.

 

3m

Glaskörperabsaugung

A.

 

3n

Plastische Operation gegen das Ektropium und Entropium

A.

    
  

Gruppe römisch vier

 
 

4a

Schieloperation mit Vorlagerung und Tenotomie

A.

 

4b

Einfache Ptosisoperation

A.

 

4c

Symblepharonoperation mit Plastik

A.

 

4d

Scleral- oder Cornealnaht

A.

 

4e

Vogtsche Stichelung

A.

 

4f

Endonasale Tränensackoperation oder Operation nach Toti

A.

 

4g

Diasclerale Entfernung von Fremdkörpern aus der vorderen Kammer

A.

 

4h

Linearextraktion

A.

 

4i

Abtragung des Irisprolapses mit Plastik

A.

 

4k

Iridektomie

A.

 

4l

Enucleatie bulbi

A.

 

4m

Exenteratio bulbi

A.

  

Gruppe römisch fünf

 
 

5a

Große plastische Operation an den Lidern

A.

 

5b

Komplizierte Ptosisoperationen

A.

 

5c

Glaukomoperationen (Elliot, iridencleisis, cyclodialyse)

A.

 

5d

Koagulation bei Ablatio retinae nach jeder Methode

A.

  

Gruppe römisch sechs

 
 

6a

Kataraktoperation (einschließlich Iridektomie)

A.

 

6b

Entfernung intraoculärer Fremdkörper

A.

 

6c

Evisceratio orbitae

A.

 

6d

Schwierige Operation zur Behebung der Ablatio retinae

A.

    
  

Gruppe römisch sieben

 
 

7a

Hornhautplastik, Linsenimplantation

A.

 

7b

Operation bei Ablatio retinae mit Bulbusverkürzung

A.

 

7c

Endocranielle Operation mit Orbitalresektion (Krönlein)

A.

    

CHIRURGIE, UNFALLCHIRURGIE, NEUROCHIRURGIE

Bei unfallbedingten Operationen, soweit sie nicht gesondert angeführt sind, ist eine dem Eingriff analoge Position des Operationsgruppenschemas unter Beschreibung des durchgeführten Eingriffes zu erstatten.

Pos. Nr

  

Fachgebiet

  

Gruppe römisch eins

 
 

8a

Einrichtung und erster Verband von Luxationen kleiner Gelenke

C. O.

 

8b

Unblutige Einrichtung und erster Verband (auch Extensionsverband) bei Frakturen kleiner Knochen (Fibulaschaftbrücke, End- und Mittelphalangen der Finger und Zehen, Patella, Unterkiefer, Jochbein, Nasenbein)

C. H. NC. O.

 

8c

Excision kleiner Wunden (Wundtoilette)

 
 

8d

Incision eines Panaritium subcutaneum

 
 

8e

Incision oder Paquelinisierung eines Karbunkels

C. G.

 

8f

Incision einer oberflächlichen Phlegmone

 
 

8g

Entfernung subcutan gelegener, tastbarer Fremdkörper mit Incision und Naht

 
 

8h

Exstirpation oder Excision kleiner Geschwülste (Warzen, Clavi, Naevi, kleine Atherome oder Fibrome, Fremdkörper, Cysten) einschließlich der Naht (scharfer Löffel ausgenommen)

 
 

8i

Dorsalincision einer Phimose, Paraphimose

C. K. U.

 

8k

Thermokaustik einer Fissura ani einschließlich Sphinkterdehnung

C. D. G.

 

8l

Unterbindung oberflächlicher Arterien und Venen mit Präparation

 
 

8m

Percutane Bluttransfusion mit Konserve

 
 

8n

Radikaloperation eines Unguis incarnatus an der Großzehe

C. D. O.

 

8o

Amnioneinpflanzung nach Filatow

C. G.

 

8p

Probeexcision mit Naht

 
    
  

Gruppe römisch zwei

 
 

9a

Unblutige Einrichtung und erster Verband von Luxationen großer Gelenke mit Ausnahme Hüftgelenks-, Ellbogen- und Kniegelenksluxation

C. O.

 

9b

Unblutige Einrichtung und erster Verband (auch Extensionsverband) bei Frakturen des Oberarmes, Unterarmes, des Unterschenkels, des Schlüsselbeines und Schulterblattes sowie bei Mittelfuß-, Mittelhand-, Knöchel-, Finger- und Zehengrundphalangenbrüchen und bei Bandrupturen an Knien und Sprunggelenken

C. O.

 

9c

Excision mittlerer Wunden (Wundtoilette), (Ausdehnung der Verletzung ist anzugeben)

 
 

9d

Incision eines Panaritium tendineum oder osseum +

C.

 

9e

Buelausche Heberdränage

C. römisch eins. K. L.

 

9f

Incision einer ausgedehnten Phlegmone, einer periproktitischen Eiterung, eines tiefen Abszesses mittels schichtweiser Präparation

C. G. NC. U.

 

9g

Entfernung tiefer, nicht tastbarer, jedoch röntgenologisch lokalisierter Fremdkörper

 
 

9h

Technisch einfache Operation größerer Geschwülste (große Fibrome, Atherome, Lipome, Schloffertumor, kl. Angiome, Epitheliome, Epulis, Varixknoten, kl. Exostosen an Fingern und Zehen, einzelner Lymphknoten, eines Ganglions der Sehne oder des Gelenkes oder eines Hygroms)

 
 

9i

Radikaloperation einer Phimose oder Paraphimose

C. D. U.

 

9k

Spaltung einer Fistula ani

C. G.

 

9l

Unterbindung größerer Arterien und Venen mit Präparation (Gefäßangabe nötig)

 
 

9m

Percutane Frischbluttransfusion nach jeder Methode

 
 

9n

Frischbluttransfusion mit Freilegung der Vene

 
 

9o

Entfernung eines Nagels nach Knochennagelung

C. O.

 

9p

Amputation oder Enucleation von Phalangen

C. O.

 

9q

Excision einfacher Fisteln aus der Haut und Muskulatur

 
 

9r

Einfache Krampfadernoperation nach Moszkowicz oder Romich (Ligatur, Verödung der Saphena)

C. D. O.

 

9s

Drüsenimplantation

 
 

9t

Intraoperative Pankreatikografie oder Cholangiografie einschließlich Choledochografie durch Einspritzung des Kontrastmittels in die Gallenwege bzw. Manometrie der Gallenwege bzw. Choledochoskopie

C.

 

9u

Technisch einfacher Wechsel des Schrittmachergerätes

C. römisch eins. K.

    
  

Gruppe römisch drei

 
 

10a

Blutige Reposition von Frakturen kleiner Knochen bzw. Gelenke; unblutige Reposition der Ellbeogen- oder Kniegelenksluxation mit Verband

C. O.

 

10b

Trepanation des Knochens zur Penicillinbehandlung der Markhöhle bei Osteomyelitis

C. O.

 

10c

Excision großer Wunden und Wundversorgung, (Ausdehnung der Verletzung ist anzugeben)

C. NC. O.

 

10d

Sehnennaht (ein bis zwei kleine Sehnen)

C. O.

 

10e

Kleine Plastiken (Thiersche Plastik oder Reverdin-Plastik, Lippenspalte, Syndaktylie zweier Finger u. ä.)

C. D. H. O.

 

10f

Resektion eines kleinen Gelenkes

C.O.

 

10g

Entfernung von Fremdkörpern aus kleinen Gelenken oder von tiefgelegenen röntgenologisch nicht lokalisierten Fremdkörpern

C. O.

 

10h

Schwierige Operation größerer Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angiom, Radikaloperation eines Rectalpolypen oder einer Rectalpolypengruppe)

C. O.

 

10i

Radikaloperation einer Hydrocele

C. U.

 

10k

Radikaloperation einer Fistula ani, ohne Sphinkterbeteiligung

C. G.

 

10l

Präparatorische Unterbindung der Arteria oder Vena bracchialis, axillaris, der Vena jugularis

C.

 

10m

Percutane Arteriografie der Arteria vertebralis, zentraler Cavakatheter

An. C. römisch eins.

 

10n

Exstirpation eines kleinen Lymphknotenpaketes

 
 

10o

Operation nach Doppler

C.

 

10p

Phrenicusexhairese

C.L.

 

10q

Vasektomie oder Vasoligatur

C. U.

 

10r

Operation von Varicen (mit Ligatur der Saphena und Verödung, Resektion von Venenkonvoluten am Unterschenkel oder ausgedehnte Operation nach Romich)

C. O.

 

10s

Nodulioperation oder Prolapsoperation nach Langenbeck

C.

 

10t

Arteriografie oder Phlebografie an einer Extremität mit Freilegung der Gefäße, Lymphangiografie, Angiografie der Aorta

C. O. R.

 

10u

Exhairese eines peripheren Trigeminusastes

C. NC.

    
  

Gruppe römisch vier

 
 

11a

Einrichtung und erster Verband bei einer Oberschenkelfraktur oder traumatischen Hüftgelenksluxation, erste Versorgung einer Oberschenkelfraktur mittels Gipsverband, Nagel- oder Drahtextension einschließlich Reposition und Gipsverband

C. O.

 

11b

Blutige Reposition von Frakturen oder traumatischen Luxationen großer Knochen bzw. Gelenke

C. O.

 

11c

Nervennaht bei frischen Verletzungen

C. NC. O.

 

11d

Sehnennaht (mehr als zwei Sehnen oder große Sehne)

C. NC. O.

 

11e

Exstirpation eines Karbunkels

C. O.

 

11f

Incision tiefer Phlegmonen des Mundbodens, Beckenbodens und Urininfiltration; ausgedehnte tiefe Phlegmone am Schädel, V-Phlegmone, Röhrenabszess an langen Knochen

C. G. NC. O. U.

 

11g

Entfernung von Fremdkörpern aus großen Gelenken; Dränage großer Gelenke

C. O.

 

11h

Tracheotomie

An. C. H. K. NC.

 

11i

Thorakokaustik, Rippenresektion, Operation nach Kux

C. römisch eins. K. L. O.

 

11k

Pneumolyse

C. L.

 

11l

Präparatorische Unterbindung der Arteria subclavia, carotis

C. NC.

 

11m

Kolostomie, Enterostomie, Gastrostomie, extraperitonealer Kolostomieverschluss, Gastrotomie

C. U.

 

11n

Radikaloperation einer Hernie, Erstoperation oder Verschluss einer Bruchpforte mittels künstlichen Netzes ++

C.

 

11o

Adhaesiolyse

C. G.

 

11p

Appendektomie ++

C.

 

11q

Übernähung eines perforierten Ulcus ventriculi oder einfache Darmnaht

C.

 

11r

Noduliexstirpation nach Whitehead

C.

 

11s

Operation des Mastdarmvorfalles nach Sarafoff

C.

 

11t

Radikaloperation der Analfistel mit Sphinkterbeteiligung

C.

 

11u

Periarterielle Sympathektomie nach Leriche

C. NC. O.

 

11v

Semikastration, Radikaloperation einer Varikocele, Operation des Kryptorchismus

C. U.

 

11w

Probelaparotomie

C. G. U.

 

11x

Reamputation

C. O.

 

11y

Shuntoperation für Haemodialyse (Cimino-Shunt, Scribener-Shunt)

C. U.

 

11z

Radikaloperation von Varicen pro Extremität

C. O.

    
  

Gruppe römisch fünf

 
 

12a

Exstirpation eines größeren Lymphknotenpaketes

C. H.

 

12b

Nervenplastik

C. NC.

 

12c

Neurolyse mit Naht

C. NC. O.

 

12d

Sehnenplastik

C. O.

 

12e

Exstirpation eines Parotistumors

C. H.

 

12f

Arthrolyse und Resektion am Kiefergelenk

C. O.

 

12g

Operation angeborener Halsfisteln oder Cysten ohne Verbindung zum Pharynx

C. H.

 

12h

Scalenotomie

C. O.

 

12i

Extrapleurale Thorakoplastik mit Entfernung von höchstens drei Rippen

C. L.

 

12k

Ausgedehnte Fettresektion bei Fettbauch

C. G.

 

12l

Gastroenterostomie

C.

 

12m

Enteroanastomose

C.

 

12n

Rezidivoperation einer äußeren Hernie (außer großer Ventralhernie)

C.

 

12o

Radikaloperation innerer Hernien oder großer Ventralhernien mit über handflächengroßer Bruchpforte, Adhäsiolyse inbegriffen (Erstoperation)

C. G.

 

12p

Appendektomie bei perforiertem Appendix

C.

 

12q

Intraperitonealer Kolostomieverschluss

C.

 

12r

Mehrfache Darmnaht

C. G.

 

12s

Lösung eines Volvulus, einer Intussuszeption

C.

 

12t

Vagusresektion

C.

 

12u

Gestielte Lappenplastik, ausgedehnte Hautplastik

C. D. H. O.

 

12v

Amputation oder Enukleation großer Knochen, der Mittelhand, des Mittelfußes

C. O.

 

12w

Knochentransplantation

C. O.

 

12x

Osteosynthese kleiner Knochen

C. O.

 

12y

Operation am Schädelknochen ohne Dura-Eröffnung

C. NC. O.

 

12z

Kompletter Schrittmachereinbau

C.

 

121

Operation eines subphrenischen, paraphrenischen Abszesses und eines Leberabszesses

C.

 

122

Einbringung und Fixierung einer Endoprothese bei Oesophagus- oder Kardianeoplasma per laparatomiam

C.

    
  

Gruppe römisch sechs

 
 

13a

Strumektomie

C.

 

13b

Operation angeborener Halsfisteln oder Cysten mit Verbindung zum Pharynx

C. H.

 

13c

Resektion bzw. Exstirpation einer Halsrippe

C. NC. O.

 

13d

Schedeplastik oder Plastik nach Heller bei Wegnahme von mehr als drei Rippen in einer Sitzung

C. L.

 

13e

Eröffnung eines Lungenabszesses oder einer Lungengangrän, Thorakotomie zur Herzmassage, Probethorakotomie

C. L.

 

13f

Exstirpation einer Pankreascyste oder Anastomosierung mit einem Hohlorgan der Bauchhöhle

C.

 

13g

Gallenblasenoperation oder Gallengangsoperation (Choledochotomie) einschließlich evtl. Cholangiografie bzw. Manometrie des Ductus choledochus bzw. Choledochoskopie.

C.

  

Bei gleichzeitiger Durchführung von Operationen nach 13g und 13h kann nur zweimal Operationsgruppe römisch sechs erstattet werden

 
 

13h

Anastomosenoperation an den Gallenwegen oder transduodenale Papillotomie oder Papillenplastik einschl. evtl. Cholangiografie bzw. Manometrie des Ductus choledochus bzw. Choledochoskopie bzw. Pankreatikografie

C.

  

Bei gleichzeitiger Durchführung von Operationen nach 13g und 13h kann nur zweimal Operationsgruppe römisch sechs erstattet werden.

 
 

13i

Resectio ventriculi, intestini nach jeder Methode

C.

 

13k

Milzexstirpation

C.

 

13l

Radikaloperation bösartiger Geschwülste, auch mit Drüsenausräumung

C. H. U.

 

13m

Amputatio recti (sacrale Methoden)

C.

 

13n

Rezidivoperation einer großen Ventralhernie oder einer inneren Hernie mit über handflächengroßer Bruchpforte (Adhäsiolyse inbegriffen)

C.

 

13o

Thrombektomie aus den großen Venen der Extremitäten oder Embolektomie aus den großen Schlagadern einschließlich Gefäßnaht (distal des Schlüsselbeines und des Leistenbandes)

C.

 

13p

Operation von arteriellen Aneurysmen oder arteriovenösen Fisteln mit Ausnahme der Gefäße proximal des Schlüsselbeines und des Leistenbandes

C.

 

13q

Grenzstrangresektion lumbal oder cervical, thorakal bis zu drei Segmenten

C.

 

13r

Knochentransplantation an Diaphysenknochen

C. O.

 

13s

Osteosynthese großer Röhrenknochen

C. O.

 

13t

Resektion oder Arthrodese großer Gelenke, Spondylodese

C. NC. O.

 

13u

Große Plastiken: Uranoschisma, totale Syndaktylie, Schädeldachplastik mit Plastikausgießung u. ä.

C. NC. O.

 

13v

Operation am Schädelknochen mit Dura-Eröffnung ohne Eingriff am Gehirn

C. NC. O.

 

13w

Operative Versorgung von Rissen der Leber, des Pankreas, der abführenden Harnwege

C. U.

    
  

Gruppe römisch sieben

 
 

14a

Operation kleiner Hirntumore, Operation von Rückenmarkstumoren, Lobotomie, Ventrikeldränage mit direkter ICP-Messung

C. NC.

 

14b

Operation des Hypophysentumors

C. NC.

 

14c

Resectio mandibuale, maxillae, linguae

C. H.

 

14d

Zenkersches Speiseröhrendivertikel

C. H.

 

14e

Operation am Pericard

C.

 

14f

Operation der Mitralstenose

C.

 

14g

Herzverletzungen und Steckschüsse

C.

 

14h

Pneumektomie

C. L.

 

14i

Operation intrathorakaler Geschwülste des Mittelfelles mittels Sternumspaltung oder transthorakal

C.

 

14k

Decortication der Lunge wegen subakutem Empyem oder Hämatothorax

C. L.

 

14l

Zwerchfellhernie

C.

 

14m

Totale Magenresektion vom Bauch aus, Operation eines Ulcus pepticum jejuni

C.

 

14n

Pankreasresektion mit Ausnahme des Kopfes

C.

 

14o

Große Leberoperationen (Teilresektion)

C.

 

14p

Nebennierenexstirpation

C. U.

 

14q

Rectumoperation nach allen kombinierten Methoden

C.

 

14r

Thrombektomie aus den großen Venen proximal des Schlüsselbeines und proximal des Leistenbandes einschließlich Gefäßnaht, Embolektomie aus den großen Schlagadern mit Ausnahme der Aorta

C.

 

14s

Transthorakale Sympathikusoperation über drei Segmente

C.

 

14t

Operation am Schädelknochen mit Eingriff am Gehirn

C. NC.

 

14u

Gallenblasenoperation mit Gallengangsoperation (Choledochotomie), inkl. evtl. Cholangiografie bzw. Manometrie des Ductus choledochus bzw. Choledochoskopie

C.

 

14v

Operation einer Rezidiv.-Struma, auch mehrfaches Rezidiv

C.

 

14w

Einbringung und Fixierung einer Endoprothese bei Oesophagus- oder Kardianeoplasma per thorakotomiam

C.

 

14x

Nerventransplantation mit mikrochirurgischer Nahttechnik, einschließlich interfaszikulärer Neurolyse und Entnahme des Transplantates; ein Transplantat

C. C.

  

Gruppe römisch acht

 
 

15a

Operation großer Hirntumore, Hirnabszesse, Epilepsieoperation

C. NC.

 

15b

Oesophagusresektion

C. H.

 

15c

Operation der Verbindung zwischen Speiseröhre und Bronchialbaum

C.

 

15d

Operation der angeborenen Missbildung des Herzens und der großen Gefäße

C.

 

15e

Lobektomie

C. L.

 

15f

Segmentresektion der Lunge

C. L.

 

15g

Decortication der Lunge bei veraltetem tuberkulösem oder anderem Empyem

C. L.

 

15h

Transthorakale Magenoperationen (auch Zweihöhlenoperation)

C.

 

15i

Totale Magenresektion vom Bauch aus, unter Mitnahme anderer Organe oder Organteile

C.

 

15k

Radikaloperation des Karzinoms der Bauchspeicheldrüse, der Papille, des Ductus choledochus, einschließlich der erforderlichen neuen Verbindungen zwischen Magen, Gallenwegen, Pankreas und Dünndarm, inkl. evtl. Pos. 9t und 13g

C.

 

15l

Operation nach Brunswich

C. G.

 

15m

Operation bei portalem Hochdruck an der Pfortader oder an ihren Wurzeln

C.

 

15n

Resektion der Vena cava einschließlich lumbaler Sympathektomie

C.

 

15o

Thrombektomie aus der Aorta oder Aortenresektion

C.

 

15p

Intrahepatale Gallengangsanastomose, inkl. evtl. Pos. 9t und 13g

C.

 

15q

Externa-Interna-Bypass-Operation (EIAB)

C. NC.

 

15r

Nerventransplantation mit mikrochirurgischer Nahttechnik, einschließlich interfaszikulärer Neurolyse und Entnahme des Transplantates; mehrere Transplantate

C. NC.

    
  

HAUT- UND GESCHLECHTSKRANKHEITEN

 
  

Gruppe römisch eins

 
 

16a

Elektrotomie ausgedehnter flächenhafter Hauttumoren

C. D.

 

16b

Stanzung oder chirurgische Behandlung der Akne conglobata

D.

  

Gruppe römisch zwei

 
 

17a

Dermoabrasio bis 10 cm² nach Methode Schreus

C. D.

  

Gruppe römisch drei

 
 

17b

Dermoabrasio von 10 cm² bis 50 cm² nach Methode Schreus

C. D.

  

Gruppe römisch vier

 
 

17c

Dermoabrasio über 50 cm² nach Methode Schreus

C. D.

    
  

FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE

 
  

Gruppe römisch eins

 
 

18a

Einfache Spaltung des Hymens oder einer Atresia ani superficialis

C. G.

 

18b

Abtragung ausgedehnter spitzer Kondylome

 
 

18c

Incision eines Bartholinischen Abszesses, einfache vaginale Incision

C. D. G. U.

 

18d

Strichabrasio

G.

 

18e

Abtragung eines Cervikalpolypen

G.

 

18f

Abtragung vaginaler Granulationen

G.

 

18g

Chirurgisch-, elektro-therap. Maßnahmen an Portio und Cervix nach jeder Methode

 
 

19a

Äußere Wendung bei Querlage

G.

 

19b

Dammnaht 1. Grades

G.

 

19c

Durchtrennung und Entfernung eines Shirodkar-Bandes

G.

    
  

Gruppe römisch zwei

 
 

20a

Exstirpation des Hymens

G.

 

20b

Exstirpation kleiner Geschwülste der Vagina und Vulva

D. G. U.

 

20c

Abtragung eines Urethralpolypen

C. D. G. U.

 

20d

Probeexcision aus der Portio und Vagina (einschließlich Naht bzw. Kauterisation)

G.

 

20e

Exkochleation eines Portiokarzinoms (Kauterisation)

G.

 

20h

Aufrichten des retoflektierten Uterus in Narkose+

G.

 

20i

Vollständige Abrasio mucosae uteri

G.

 

20k

Pertubation

G.

 

20l

Dammplastik als selbstständige Operation

G.

 

20m

Operative Beendigung eines Abortus incompl. bis zum 2. Lunarmonat

G.

 

21a

Crede in Narkose

G.

 

21b

Dammnaht 2. Grades

G.

 

21c

Manualhilfe bzw. Reposition vorgefallener Kindesteile

G.

 

21d

Introitusnahe Scheidennaht

G.

 

21e

Kopfschwartenzange

G.

 

21f

Muttermundincision

G.

 

21g

Hystereuryse

G.

    
  

Gruppe römisch drei

 
 

22a

Labienresektion

G.

 

22b

Exstirpation der Bartholinischen Drüse

C. G. U.

 

22c

Entfernung eines eingewachsenen Pessars

G.

 

22d

Vaginale Incision eines tiefen Abszesses einschließlich vorheriger Probepunktion

G.

 

22e

Portioamputation und -plastik

G.

 

22f

Exstirpation eines Bauchdeckentumors

G.

 

22g

Hystero-Salpingografie (ohne Röntgen)

G.

 

22h

Vordere Scheidenplastik

G.

 

22i

Operative Beendigung eines Abortus incompl. nach dem 2. Lunarmonat

G.

 

23a

Extraktion bei Steißlage (mit Manualhilfe)

G.

 

23b

Tamponade des Uterus bei atonischen Blutungen nach der Geburt

G.

 

23c

Naht eines frischen Cervixrisses

G.

 

23d

Cervixnahe Scheidennaht

G.

 

23e

Zange, Vakuumextraktion+

G.

 

23f

Konisation

G.

 

23g

Cerclage nach Shirodkar

G.

    
  

Gruppe römisch vier

 
 

24a

Durchführung der künstlichen Fehlgeburt ab Ende des 3. Schwangerschaftsmonates mittels Sectio caesarea vaginalis

G.

 

24b

Ausschälung von Cervixmyomen, auch mit Cervixspaltung

G.

 

24c

Kolporrhaphie mit Perineoplastik++

G.

 

24d

Abdominelle oder vaginale Antefixation des Uterus oder Alexander-Adamsche Operation

G.

 

24e

Ein- oder beiderseitige Tubenresektion, Tubenplastik oder Tubenunterbindung

G.

 

24f

Salpingotomie++

G.

 

24g

Ovariotomie, Ovarektomie

G.

 

24h

Conservative Myomoperation

G.

 

24i

Plastik eines kompletten Dammrisses mit Sphinkterplastik

G.

 

25a

Kombinierte Wendung

G.

 

25b

Dammnaht 3. Grades mit Sphinkternaht

G.

 

25c

Manuelle Placentalösung bei Gravidität von über fünf Monaten bei Placenta adhaerens oder Placenta accreta

G.

 

25d

Einleitung und Durchführung einer künstlichen Fehlgeburt

G.

 

25e

Hohe Zange

G.

    
  

Gruppe römisch fünf

 
 

26a

Abdominelle Nervenresektion (Cotte)

C. G. U.

 

26b

Intraabdominelle Gefäßunterbindung (als selbstständige Operation)

G.

 

26c

Kolpokleisis

G.

 

26d

Supravaginale Amputation des Uterus (ohne Adnexe)

G.

 

26e

Tubenimplantation

G.

 

26f

Salpingo-Oophorektomie

G.

 

26g

Operation einer Graviditas extrauterina

C. G.

 

26h

Plastik bei höher gelegener Atresia vaginae

G.

 

27a

Sectio caesarea

G.

 

27b

Hebosteotomie, Symphyseotomie

G.

    
  

Gruppe römisch sechs

 
 

28a

Radikaloperation eines Karzinoms der Vagina, der Vulva, des Corpus uteri

G.

 

28b

Abdominelle Exstirpation interligamentärer oder breitadhärenter Ovarialtumoren, retroperitonealer Tumoren

G.

 

28c

Radikaloperation bei Prolapsus uteri et vaginae, Portioamputation, vordere und hintere Plastik inbegriffen oder kombiniert vaginal und abdominell

G.

 

28d

Exstirpation des Cervixstumpfes

G.

 

28e

Interposition (Sterilisation, Cervixresektion, hintere Plastik inbegriffen)

G.

 

28f

Fisteloperation

G.

 

28g

Operative Behandlung der Uterusruptur

G.

 

28h

Totalexstirpation des Uterus auch mit Adnexen

G.

 

28i

Metroplastik (Uterus duplex, atret. Uterushorn)

G.

 

29a

Embryotomie (Kraniotomie, Dekapitation)

G.

 

29b

Wiederholte sectio cesarea

G.

    
  

Gruppe römisch sieben

 
 

30a

Radikaloperation nach Wertheim, Schauta, Halban, Amreich bei Carcinoma colli uteri

G.

 

30b

Operation einer Rektovaginal- oder Cystovaginalfistel mit zusätzlicher plastischer Deckung

G. U.

 

30c

Bildung einer künstlichen Scheide

G.

 

30d

Erweiterte Radikaloperation bei Carcinoma colli uteri inkl. Wertheim, Lymphonodektomie

G.

    
  

HALS-, NASEN-, OHRENKRANKHEITEN

 
  

Gruppe römisch eins

 
 

31a

Abtragung von Polypen (2. und folgende Sitzung)

H.

 

31b

Abtragung von Ohrpolypen

H.

 

31c

Einseitige Muschelresektion oder Abtragung von Septumauswüchsen

H.

 

31d

Paracentese des Trommelfelles oder Punktion bzw. Dränage der Paukenhöhle

H. K.

 

31e

Galvanokaustik der unteren und mittleren Nasenmuschel

H.

 

31f

Naht bei Nachblutung nach Tonsillektomie

H.

 

31g

Incision eines Peritonsillar-, Retropharyngeal-, Septums- oder Gehörgangsabszesses

C. H.

 

31h

Alkoholinjektion in den Nervux laryngeus

H.

 

31i

Probeexcision aus der Nase oder Rachen

C. H.

 

31j

Versorgung einer traumatischen Trommelfellverletzung

H.

    
  

Gruppe römisch zwei

 
 

32a

Abtragung von Polypen (1. Sitzung: Operatiuon nach Cooper) +

H.

 

32b

Intubation +

An. C. H. römisch eins. K.

 

32c

Kleine plastische Operationen

C. H.

 

32d

Punktion eines Antrums bei Säuglingen +

H. K.

 

32e

Entfernung von adenoiden Vegetationen +

H. K.

 

32f

Punktion der Stirnhöhle nach Beck +

H. K.

 

32g

Endonasale Eröffnung der Kieferhöhle nach Mikulicz +

H.

 

32h

Einfache Eröffnung einer Kieferhöhle zum Zwecke der Zahnwurzelentfernung

H.

 

32i

Speichelsteinentfernung

C. H.

 

32j

Anlegen eines Paukendränageröhrchens

H.

    
  

Gruppe römisch drei

 
 

33a

Nasale Entfernung eines Choanenpolypen +

H.

 

33b

Indirekte endolaryngeale operative Eingriffe +

H.

 

33c

Unterbindung der Vena jugularis

C. H.

 

33d

Eröffnung eines Antrums bei Säuglingen

H.

 

33e

Chirurgische Tonsillektomie, einseitig (doppelseitig 1 1/2 fach) +

H.

 

33f

Operation der Sattelnase als selbständiger Eingriff

C. H.

 

33g

Rhynophym

C. D. H.

 

33h

Korrektur eines abstehenden Ohres mittels Keilresektion

C. D. H.

 

33i

Mikrochirurgische Versorgung einer Trommelfellverletzung

H.

    
  

Gruppe römisch vier

 
 

34a

Tränensackplastik nach West

A. H.

 

34b

Direkte endolaryngeale operative Eingriffe, direkte endooesophogale Oesophagusvaricensclerosierung

C. H. römisch eins.

 

34c

Größere plastische Operationen

C. H.

 

34d

Vollständige Entfernung der Ohrmuschel

C. H.

 

34f

Ausräumung des Siebbeinlabyrinths von der Nase aus oder Eröffnung der Stirnhöhle von der Nase aus

H.

 

34g

Radikaloperation einer Kieferhöhle

H.

 

34h

Operation der Deviatio septi nach Killian +

H.

 

34i

Antrotomie bzw. Trepanation des Warzenfortsatzes, ausgenommen bei Kindern bis zu einem Jahr

H.

 

34k

Radikaloperation des Mittelohres

H.

 

34l

Ozaena-Operation

H.

 

34m

Operation eines Nasen-Rachenfibroms

H.

 

34n

Collare Mediastinotomie

C. H.

 

34o

Nasenendoskopische Infundibulotomie nach Messerklinger

H.

    
  

Gruppe römisch fünf

 
 

35a

Stirnhöhlen-Radikaloperation nach Killian-Riedel

H.

 

35b

Radikaloperation mit anschließender Labyrinthoperation

H.

 

35c

Freilegung der Dura bei endokraniellen Komplikationen von Nebenhöhleneiterungen

H.

 

35d

Entfernung von Kehlkopfgeschwülsten (mit Laryngofissur, Thyreotomie oder mittels mikrolaryngoskopischen Eingriffes)

H.

 

35e

Plastik von Narbenstenosen des Kehlkopfes mit Laryngofissur

H.

 

35f

Myringoplastik

H.

    
  

Gruppe römisch sechs

 
 

36a

Radikaloperation von malignen Tumoren der Nase, des Rachens und des Kehlkopfes

C. H.

 

36b

Radikaloperation eines Nasen-Rachenfibroms mit Voroperation

H.

 

36c

Arypexie oder Arydektomie bei doppelseitiger Rekurrensparese

H.

 

36d

Plastische Operation einer Choanalatresie, auch beiderseits

C. H.

 

36e

Trachealplastik

C. H.

    
  

Gruppe römisch sieben

 
 

37a

Gehirnoperation

C. H.

 

37b

Sinusoperation

H.

 

37c

Operation einer Gehörgangsatresie, Tympanoplastik, Stirnplastik, Aufbauplastik der Trachea

H.

 

37d

Stapesplastik, Interposition, Rekonstruktion der Gehörknöchelchenkette, Fenestration

H.

  

nur einmal erstattbar

 
 

37e

Halsausräumung bei malignen Tumoren

C. H.

 

37f

Operative Entfernung des Ganglion Gasseri

C. H.

 

37g

Facialisdekompression

H.

 

37h

Operation zur Ausschaltung des Vestibularapparates (Meniere)

H.

    
  

INNERE MEDIZIN, KINDERHEILKUNDE, LUNGENKRANKHEITEN,, NERVEN- UND GEISTESKRANKHEITEN, ANÄSTHESIOLOGIE

 
  

Gruppe römisch eins

 
 

38a

Pneumothorax-Nachfüllung (1 1/2 fach einschließlich anschließender Röntgenkontrolle)

römisch eins. L.

 

38b

Pneumoperitoneum-Nachfüllung (1 1/2 fach einschließlich anschließender Röntgenkontrolle)

römisch eins. L.

 

38c

Occipitalpunktion und Luftfüllung (zur Enzephalografie) 1 1/2 fach

An. C. H. römisch eins. N.

 

38d

Kontrastfüllung bei Bronchografie

An. H. L.

 

38e

Intralumbale oder cysternale Füllung (zur Myelografie) 1 1/2 fach

An. C. römisch eins. N.

 

38f

Nucleografie

 
    
  

Gruppe römisch zwei

 
 

39a

Pneumothorax-Erstanlage +

An. römisch eins. K. L.

  

Bei Durchführung außerhalb einer Krankenanstalt oder Heilstätte nur mit besonderer Begründung erstattbar

 
 

39b

Pneumoperitoneum-Erstanlage +

römisch eins. K. L.

 

39c

Liquorausblasung +

C. römisch eins. K. L. N.

 

39d

Liquortransfusion

C. römisch eins. K. L. N.

    
  

Gruppe römisch drei

 
 

41a

Cavernostomie

C. L.

 

41b

Winterschlaf einschließlich Betreuung +

An. N.

ORTHOPÄDIE

(soweit unfallbedingt auch Unfallchirurgie)

Material und Heilbehelfe sind im Operationshonorar nicht enthalten.

Der Materialaufwand bei Gipsverbänden wird nach den im Abschnitt „F“ festgelegten Sätzen erstattet.

    

Pos. Nr.

 

Gruppe römisch eins

Fachgebiet

 

42a

Redressement in Narkose bei Fingern, Zehen

C. O.

 

42c

Subcutane Tenotomie

C. O.

 

42d

Anlegung einer Schmerzklammer oder eines Steinmann-Nagels oder Becksche Bohrung (als vorbereitende oder wiederholte Operation)

C. O.

 

42e

Modellverband: Hand oder Fuß, Hand und Unterarm, Fuß und Unterschenkel, Hand, Unter- und Oberarm

C. O.

 

42f

Halskrawatte

C. O.

 

42g

Oberschenkel (1 1/2 fach)

C. O.

    
  

Gruppe römisch zwei

 
 

43a

Redressement bei Klumpfuß, Klumphand, Klauenhand, Plattfuß und bei Handgelenkskontraktur (sofern nicht nach Pos. 43i oder 44p zu erstatten)

C. O.

 

43c

Offene Tenotomie

C. O.

 

43d

Arthrotomie kleiner Gelenke oder Naht kleiner Gelenke

C. O.

 

43e

Modellverbände: obere Extremitäten mit Schultergürtel, untere Extremitäten mit Becken, Oberkörper

C. O.

 

43f

Abmeißelung von Exostosen

C. O.

 

43g

Operation des Calcaneussporns

C. O.

 

43h

Funktionelle Behandlung einer angeborenen Hüftluxation oder Hüftdysplasie bei Kindern bis zum 6. Lebensmonat (pro Kalendermonat, sofern nicht nach Pos. 44f oder 44g zu erstatten)

C. K. O.

 

43i

Behandlung einer angeborenen Fuß- oder Handdeformität durch Stellungsänderung bei Kindern bis zum 6. Lebensmonat, einschließlich Fixation

C. O.

    
  

Gruppe römisch drei

 
 

44a

Erste unblutige Reposition der angeborenen Kniegelenksluxation

C. O.

 

44b

Wiederholtes Redressement bei Kontraktur des Hüft- oder Kniegelenkes

C. O.

 

44c

Tendolyse oder Operation des schnellenden Fingers

C. O.

 

44d

Resektion kleiner Gelenke (Finger, Zehen)

C. O.

 

44e

Arthrodese, Arthrolyse kleiner Gelenke (Finger, Zehen)

C. O.

 

44f

Gipsmieder, Gipsschale

C. O.

 

44g

Gipshose

C. O.

 

44h

Aufmeiselung eines kleinen Knochens bei Osteomyelitis

C. O.

 

44i

Osteoklase oder Osteotomie kleiner Knochen oder Hammerzehenoperation

C. O.

 

44k

Herdausräumung bei Knochen-Tbc und Tumoren bei Fingern und Zehen

C. O.

 

44l

Verpflanzung, Plastik einer Sehne (Muskel, Faszie) an kleinen Gelenken (Finger, Zehen)

C. O.

 

44m

Subcutane Sehnenplastik im Bereich großer Gelenke

C. O.

 

44n

Funktionelle Behandlung einer angeborenen Hüftluxation oder Hüftdysplasie bei Kindern ab dem 6. Lebensmonat (pro Kalendermonat, sofern nicht nach Pos. 44f oder 44g zu erstatten)

C. K. O.

 

44o

Behandlung einer angeborenen Hüftluxation oder Hüftdysplasie durch Dauerextension (pro Kalendermonat)

C. O.

 

44p

Behandlung einer angeborenen Fuß- oder Handdeformität durch Stellungsänderung bei Kindern ab dem 6. Lebensmonat, einschließlich Fixation

C. O.

    
  

Gruppe römisch vier

 
 

45a

Erstmaliges Redressement in Narkose bei hochgradig fixiertem Plattfuß, Klumpfuß, bei Kontraktur des Hüftgelenkes sofern nicht nach Pos. 43i oder 44p zu erstatten

C. O.

 

45b

Gipsbett

C. O.

 

45c

Osteoklase großer Knochen bei Kindern bis zu sechs Jahren

C. O.

 

45d

Osteotomie großer Knochen bei Kindern bis zu sechs Jahren

C. O.

 

45e

Totalexstirpation von Carpal- oder Tarsalknochen

C. O.

 

45f

Operation des Hallux valgus oder des Hallux rigidus nach jeder Methode

C. O.

 

45g

Operation des hohen Calcaneus

C. O.

 

45h

Aufmeißelung eines großes Röhrenknochens bei Osteomyelitis

C. O.

 

45i

Freie Transplantation (mit Plastik) vom Periost und Knochen

C. O.

 

45k

Operation bei Dupuytrenscher Kontraktur

C. O.

 

45l

Verpflanzung, Plastik einer Sehne am großen Gelenk

C. O.

 

45m

Plastik kleiner Gelenke

C. O.

 

45n

Operation der Luxatio acromio - clavicularis

C. O.

 

45o

Unblutige Reposition der angeborenen Hüftluxation, einschließlich Fixation

C. O.

    
  

Gruppe römisch fünf

 
 

46a

Schiefhalsoperation einschließlich Gipsverband

C. O.

 

46b

Bolzung großer Röhrenknochen

C. O.

 

46c

Osteoklase großer Knochen bei Personen über sechs Jahre

C. O.

 

46d

Osteotomie großer Knochen bei Personen über sechs Jahre

C. O.

 

46e

Arthrodese, Arthrolyse des Ellbogen-, Hand-, Sprung-, Schulter-, Hüft- oder Kniegelenkes

C. O.

 

46f

Operation der Bandscheibenhernie

C. NC. O.

 

46g

Aufrichtung einer Wirbelfraktur, einschließlich erster Fixation

C. O.

 

46h

Abbotsche Operation

C. O.

 

46i

Laminektomie

C. NC. O.

 

46k

Herdausräumung bei Knochen-Tbc oder Tumoren (ausgenommen Finger, Zehen und Wirbelsäule

C. O.

 

46l

Transplantation von Haut-, Periost-, Knochenlappen mit Plastik am Schädel oder am langen Röhrenknochen

C. O.

 

46m

Operation des Meniscus, der Gelenksmaus (bei vorderer und hinterer Meniscusoperation)

C. O.

 

46n

Keilresektion aus dem Tarsus

C. O.

 

46o

Operation der habituellen Schulterluxation

C. O.

    
  

Gruppe römisch sechs

 
 

47b

Blutige Reposition der angeborenen oder traumatischen Hüftgelenksverrenkung

C. O.

 

47c

Albeesche Operation

C. O.

 

47d

Herdausräumung bei Tbc oder Tumoren der Wirbelsäule

C. O.

 

47e

Plastik großer Gelenke

C. O.

    
  

UROLOGIE

 
  

Gruppe römisch eins

 
 

48a

Endourethrale Elektrocoagulation

D. U.

 

48b

Meatotomie

D. U.

    
  

Gruppe römisch zwei

 
 

49a

Endovesikale Elektrocoagualation von Geschwüren +

U.

 

49b

Exstirpation kleiner Harnröhrengeschwülste

G. U.

 

49c

Urethrotomia interna +

U.

 

49d

Operation eines einfachen Urethralprolapses +

G. U.

 

49e

Einfache (perineale oder rectale) Eröffnung eines Prostataabszesses

C. U.

 

49f

Retroperitoneale Luftfüllung

C. römisch eins. U.

    
  

Gruppe römisch drei

 
 

50a

Entfernung eines Uretersteines mit Zeißscher Schlinge

U.

 

50b

Endovesikale Entfernung von Geschwülsten, Fremdkörpern und kleinen Steinen

U.

 

50c

Urethrotomia externa

U.

 

50d

Operation eines ringförmigen Urethralprolapses

U.

    
  

Gruppe römisch vier

 
 

51a

Eröffnung eines paranephritischen Abszesses

C. U.

 

51b

Sectio alta, einschließlich Stein- oder Fremdkörperentfernung (Zystotomie)

U.

 

51c

Urethralplastik

U.

 

51d

Epididymektomie

C. U.

    
  

Gruppe römisch fünf

 
 

52a

Lithotripsie

U.

 

52b

Sectio alta mit Sphinkterplastik

U.

 

52c

Nephropexie

C. U.

 

52d

Nephrotomie (erstmalig)

U.

 

52e

Eröffnung eines Prostataabszesses mit Ablösung des Rectums

C. U.

 

52f

Sphinkterplastik nach Göbbel-Stöckel

G. U.

 

52g

Suprasymphysäre Zystotomie, mit Entfernung gutartiger Geschwülste

U.

 

52h

Epi- oder Hypospadieplastik

C. U.

 

52i

Transurethrale Teilresektion der Prostata

U.

 

52j

Transurethrale Resektion eines ausgedehnten Harnblasentumors

G. U.

    
  

Gruppe römisch sechs

 
 

53a

Teilresektion der Harnblase (Geschwülstentfernung, Divertikelexstirpation)

G. U.

 

53b

Einseitige Ureterenimplantation in die Harnblase oder in den Dickdarm

C. G. U.

 

53c

Nephrektomie

C. U.

 

53d

Sekundäre Nephrotomie

U.

 

53e

Pyelotomie

C. U.

 

53f

Dekapsulation der Niere

C. U.

 

53g

Prostatektomie nach jeder Methode

U.

 

53h

Totale Ureterektomie

U.

 

53i

Ureterotomia anterior mit Steinentfernung

U.

 

53k

Abschließende plastische Operation zum Aufbau einer neuen Harnröhre bei angeborener Epi- oder Hypospadia penis, scrotalis oder perinealis

U.

 

53l

Versorgung eines traumatischen Harnröhrenabszesses

U. C.

    
  

Gruppe römisch sieben

 
 

54

Totale Prostatektomie mit Drüsenausräumung

U.

 

54b

Doppelseitige Ureterenimplantation in die Harnblase oder in den Dickdarm

C. G. U.

 

54c

Entfernung bösartiger Nierentumoren

C. U.

 

54d

Plastiken am Ureter und Nierenbecken

C. U.

    
  

Gruppe römisch acht

 
 

55a

Cystektomie (Totalexstirpation der Harnblase einschließlich Ureterenimplantation)

U.

ABSCHNITT C
Physikalische Behandlung
durch Fachärzte für Physikalische Medizin und in behördlich konzessionierten Instituten für Physikalische Therapie, die von Ärzten geführt und in denen diplomierte Fachkräfte verwendet werden.

Pos. Nr

   

EURO

1.

  

Massage

 
 

P

1a

Manuelle Massage

3,20

 

P

1b

Apparatemassage

2,77

 

P

1c

Pneumomassage des Trommelfelles

2,77

     

2.

  

Gymnastik

 
 

P

2a

Einzelheilgymnastik

3,71

 

P

2b

Extensionsbehandlung, Quengeln

3,74

 

P

2c

Heilgymnastik in der kleinen Gruppe

2,33

     

3.

  

Bestrahlungen und elektrische Behandlungen

 
 

P

3a

Anwendung von Wärmelampen (Sollux, Rotlicht, Blaulicht, Profundus o. ä.)

2,39

 

P

3b

Quarzbestrahlung

2,39

 

P

3c

Heißluft

3,20

 

P

3d

Faradisation, Galvanisation, Hochfrequenz, Schwellstrom mit elektronisch gesteuerten Geräten, je

2,66

 

P

3e

Exponentialstrom mit elektrisch gesteuerten Geräten

4,00

 

P

3f

Vierzellenbad nach Schnee

4,32

 

P

3g

Iontophorese

3,96

 

P

3h

Diathermie

3,28

 

P

3i

Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle

4,32

 

P

3k

Ultraschall

5,12

     

4.

  

Inhalationen

 
 

P

4a

Dampfinhalation

2,05

 

P

4b

Aerosolinhalation

2,67

     

5.

  

Hydrotherapie und Packungen

 
 

P

5a

Munaripackung, je Sitzung

5,13

ABSCHNITT D
Tarif für medizinisch-diagnostische
Laboratoriumsuntersuchungen

UNTERABSCHNITT römisch eins

BESONDERE BESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    Mit Ausnahme der von Fachärzten für nichtklinische Medizin durchgeführten Untersuchungen werden die in diesem Tarif angeführten Untersuchungen nur dann erstattet, wenn sie eigene Patienten betreffen.
  2. Ziffer 2
    Die im Tarif mit o) bezeichneten Leistungen können nur dann erstattet werden, wenn sie von Fachärzten für nichtklinische Medizin und Fachärzten der jeweils angeführten Fachrichtungen erbracht werden. Die mit +) bezeichneten Leistungen können auch bei praktischen Ärzten, Fachärzten für Innere Medizin, Fachärzten für Kinderheilkunde sowie Fachärzten der jeweils angeführten Sonderfächer erstattet werden.
  3. Ziffer 3
    Mit den Tarifsätzen sind alle Unkosten zur Durchführung der Laboruntersuchungen abgegolten.
  4. Ziffer 4
    Soferne in einzelnen Positionen nichts anderes bestimmt ist, werden Entnahmen von Untersuchungsmaterial gesondert erstattet, wenn diese Leistungen als eigene Position der Gruppe 18 bzw. als Sonderleistung gem. Abschnitt A. römisch drei bis römisch zehn der Honorarordnung für praktische Ärzte und Fachärzte erstattet werden können.
  5. Ziffer 5
    Werden aus gleichem Material und im zeitlichen Zusammenhang mehrere Untersuchungen durchgeführt, ist die Entnahme von Untersuchungsmaterial nur einmal zu erstatten sofern bei einzelnen Positionen nichts anderes vermerkt ist.
  6. Ziffer 6
    Schnelltests (Streifen, Tabletten o. ä.) können nur in jenen Fällen erstattet werden, in denen dies ausdrücklich vorgesehen ist.
  7. Ziffer 7
    Soweit der Tarif Positionen enthält, die aus mehreren für sich allein zu erstattenden Leistungen (Einzeluntersuchungen) zusammengesetzt sind (komplette Untersuchungen), werden Kombinationen dieser Einzeluntersuchungen insgesamt höchstens mit jenem Betrag erstattet, der dem Tarif für die komplette Untersuchung entspricht.

UNTERABSCHNITT römisch zwei

UNTERSUCHUNGEN

Pos. Nr.

Gruppe 1: Hämatologische Untersuchungen

Punkte

1.01

Komplettes Blutbild inkl. Abnahme: Zählung und Beurteilung der Erythrozyten und Leukozyten, Differenzialzählung, Hämatokrit- und Hämoglobinbestimmung, Errechnung der sich aus der Zählung und Messung ergebenden Parameter

130

 

Wird die Position 1.01 für ein Kind bis zu 6 Jahren verrechnet, werden 157 Punkte erstattet.

 

1.02

Kleines Blutbild (Blutbild bzw. Absolutwerte):, Rotes Blutbild und Leukozytenzählung

65

1.03

Rotes Blutbild: Zählung und Beurteilung der Erythrozyten, Hämatokrit- und Hämoglobinbestimmung. Errechnung der sich aus der Zählung und Messung ergebender Parameter

47

1.04

Weißes Blutbild: Leukozyten- und Differenzialzählung, Beurteilung

84

1.05

Leukozyten-Zählung

30

1.06

Erythrozyten-Zählung

30

1.07

Hämoglobin-Bestimmung

20

1.08

Hämatokrit

28

1.09

Retikulozyten-Zählung

47

1.10

Untersuchung der Erythrozyten auf basophile Tüpfelung oder Heinz`sche Innenkörper

47

1.11 o

Osmotische Erythrozytenresistenz

103

1.12 o

Untersuchung auf Blutparasiten im Ausstrichpräparat oder dicken Tropfen

93

1.13

Sternalpunktat: Färbepräparat, Differenzialzählung und Beurteilung

168

1.14

Blutsenkungsgeschwindigkeit (BSG)

30

1.15 o

MET-Hb

80

1.16 o

HLA-B 27

150

 

nur bei Verdacht auf Morbus Bechterew erstattbar

 
   
 

Gruppe 2: Blutgerinnung

 

2.01 o

Gerinnungsstatus: Blutungszeit-Bestimmung, Thrombozyten-Zählung, Prothrombinzeit-Bestimmung, partielle Thromboplastinzeit-Bestimmung

168

2.02 +

Blutungszeit-Bestimmung

28

2.03 +

Thrombozytenzählung

37

2.04 +

Thromboplastinzeit (TPZ, „Quick“) oder Normotest

56

 

nicht neben Pos. 2.05 erstattbar

 

2.05 +

Thrombotest

56

 

nur zur Antikoagulantienkontrolle, nicht neben Pos. 2.04 erstattbar

 

2.06 +

Partielle Thromboplastinzeit (PTT)

56

2.07 o

Thrombinzeit (TZ)

56

2.08 o

Fibrinogen

56

2.09 o

Fibrinogen-Fibrin-Spaltprodukte

60

2.10 o

Antithrombin III-Bestimmung

60

   
 

Gruppe 3: Stoffwechseluntersuchungen

 

3.01 + U

Blutzucker-Bestimmung

56

3.02 o

Fruktosamine

47

 

nicht neben Pos. 3.03 erstattbar

 

3.03 o

HbA1 oder HbA1c

140

 

nur bei Diabetes 1 mal pro Quartal erstattbar, nicht neben Pos. 3.02 erstattbar

 

3.04 + U

Harnstoff oder Reststickstoff oder BUN

47

3.05 + U

Kreatinin

50

3.06 + U, O

Harnsäure

56

3.07 +

Gesamtbilirubin

47

3.08 +

Direktes und indirektes Bilirubin

47

3.09 +

Gesamteinweiß-Bestimmung

47

3.10 o

Elektrophorese der Serumproteine (einschließlich Gesamteinweißbestimmung)

205

3.11 +

Triglyceride (Neutralfette)

56

3.12 +

Gesamtcholesterin

56

3.13 +

HDL-Cholesterin

56

3.14 +

LDL-Cholesterin

28

3.15 o

Natrium

50

3.16 +

Kalium

50

3.17 o

Kalzium

50

3.18 o

Chloride

50

3.19 o

Phosphor

50

3.20 o

Magnesium

50

3.21 o

Lithium

50

 

nur im Rahmen der Lithiumtherapie erstattbar

 

3.22 o

Kupfer

80

3.23 o

Eisen

50

3.24 o

Eisenbindungskapazität einschließlich Serumeisenbestimmung

150

 

nicht neben Pos. 3.28 erstattbar

 

3.25 o

Ferritin

147

3.26 o

Albumin

50

3.27 o

Zink

50

3.28 o

Transferrin

100

 

nicht neben Position 3.24 erstattbar

 
   
 

Gruppe 4: Enzyme

 

4.01 o

Aldolase

50

4.02 + U

Alkalische Phosphatase

50

4.03 +

Alpha-Amylase

50

4.04 +

Cholinesterase

50

4.05 +

CK (Creatin-Kinase)

50

4.06 +

CK-MB-Isoenzym

84

 

nur bei Infarktverdacht erstattbar

 

4.07 + U

GOT (ASAT)

50

4.08 + U

GPT (ALAT)

50

4.09 + U

Gamma-GT

56

4.10 o

GLDH

50

4.11 o

Alpha-HBDH

50

4.12 o

Lipase-Bestimmung

50

4.13 o

LDH

50

4.14 o U

Saure Phosphatasen, gesamt

50

4.15 o

Angiotensin-converting-Enzym (ACE)

60

4.16 o

Myoglobin

50

 

nur bei Infarktverdacht erstattbar

 

4.17 o

Lysozym

150

4.18 o

Isoenzym-Elektrophorese

220

4.19 o

Prostataspezifische Phosphatasen

100

 

Werden von den Positionen 4.07, 4.08 und 4.09 zwei bzw. drei Untersuchungen durchgeführt, werden 100 bzw. 150 Punkte erstattet. Die genannten Positionen können von Fachärzten für Urologie nur bei Vorliegen maligner Tumore (höchstens jeweils zweimal pro Patient und Quartal) erstattet werden.

 
   
 

Gruppe 5: Harnuntersuchungen

 

5.01

Chemischer Harnbefund mittels Streifentest inkl. spez. Gewicht und fotometrische Auswertung

30

 

mind. 8 Parameter, nicht neben Position 5.02 zu erstatten

 

5.02

Streifentest im Harn, visuelle Auswertung; auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers nur einmal erstattbar, nicht neben Position 5.01 erstattbar

14

5.03

Sediment (bei pathologischem Hinweis aus Pos. 5.01 oder 5.02)

23

5.04

Zählung der Leukozyten und/oder Erythrozyten

28

5.06 o

Gesamtporphyrine (Uroporphyrine und Coproporphyrine)

112

5.07 o

Porphobilinogen

56

5.08 o

Deltaaminolaevulinsäure (ALA)

117

5.09 o

5-Hydroxyindolessigsäure

200

5.10 +

Mikroalbumin

50

5.11 o

Gesamteiweißbestimmung

50

5.12 o

Elektrophorese der Harnproteine

220

 

nur bei Verdacht auf Paraproteinämie und erhöhter Eiweiß-Ausscheidung erstattbar

 

5.13 +

Glukose

60

5.14 o

Harnstoff oder Reststickstoff oder BUN

50

5.15 o

Kreatinin

50

5.16 o

Harnsäure

60

5.17 o

Natrium

50

5.18 o

Kalium

50

5.19 o

Kalzium

50

5.20 o

Chloride

50

5.21 o

Phosphor

50

5.22 o

Kupfer

80

5.23 +

Alpha-Amylase

50

5.24 o

Lysozym, Katecholamine - sh. Gruppe 14

150

   
 

Gruppe 6: Konkrementuntersuchungen

 

6.01

Chemische Analyse eines Harnkonkrementes

93

   
 

Gruppe 7: Stuhluntersuchungen

 

7.01 +

Stuhluntersuchung: makroskopische und mikroskopische Beschreibung, Nahrungsreste (Fett, Stärke, Muskelfasern), Blut, Parasiten

100

7.02

Stuhl auf okkultes Blut (3-mal; inkl. Testbriefchen)

56

7.03 o

Stuhl auf Protozoen einschließlich Heidenhainfärbung

80

7.04 o

Stuhl auf Darmparasiten und/oder deren Eier mit Anreicherung

80

   
 

Gruppe 8: Sekretuntersuchungen

 

8.01 + L

Sputum: makroskopische Beschreibung, Nativpräparat, Gram, Ziehl-Neelsen oder Auraminfärbung nach Anreicherung

93

 

nicht neben Pos. 8.02 zu erstatten

 

8.02 + L

Färbepräparat auf Tbc nach Anreicherung

75

 

nicht neben Pos. 8.01 zu erstatten

 

8.03 + D, G, U.

Mikroskopische Untersuchung von Sekreten der Geschlechtsorgane (nativ auf Trichomonaden und Pilze), Gramfärbung (Bakterien und Pilze), erste Stelle

40

8.04 + D, G, U

Jede weitere Stelle, höchstens 2 weitere pro Patient und pro Quartal zu erstatten, Gonokokken-Nachweis - siehe Gruppe 12, Chlamydien-Nachweis - siehe Gruppe 12, Abstrichpräparat zum Nachweis von Bakterien, Pilzen, Chlamydien, Mikroplasmen, Viren o. ä. mittels Immunfluoreszens oder Elisatest siehe Gruppe 12

20

8.05 o G, U

Spermiogramm: Spermatozoenbeurteilung auf Gesamtzahl, Morphologie, Beweglichkeit, ph-Wert und Verflüssigungszeit

250

8.06 + D, G, U

Spirochätenuntersuchung (Dunkelfeld)

60

   
 

Gruppe 9: Punktatuntersuchungen

 

9.01

Punktionsflüssigkeiten: makroskopische Beschreibung, Sediment nativ, spez. Gewicht, Gramfärbung

75

 

nicht neben Pos. 9.02 zu erstatten

 

9.02

Sediment nativ und Färbepräparat

47

 

nicht neben Pos. 9.01 zu erstatten

 

9.03

Bestimmung der Zellzahl

47

9.04

Mikroskopischer Kristallnachweis

37

9.05

Zytologische Beurteilung von Punktionsflüssigkeiten

65

9.06 o

Albumin

50

9.07 o

Gesamteiweiß-Bestimmung

50

9.08 o

Glukose

60

9.09 o O

Harnsäure

60

9.10 o

LDH

50

9.11 o

CRP (C-reaktives Protein)-Test-Objektträgertest

50

   
 

Gruppe 10: Blutgruppenserologie

 

10.01 o

Blutgruppenstatus: ABO-System und Rhesusfaktor, nur mit Begründung, z. B. vor Operationen, bei Schwangerschaft zu erstatten

193

10.02 o

3-Stufen Antikörpersuchtest inkl. Coombstest und Enzymtest, nur bei Anti-D negativen Schwangeren zu erstatten

177

10.03 o

Coombstest direkt

93

10.04 o

Coombstest indirekt

112

10.05 o

Kälteagglutinationsreaktion

56

10.06 o

Rhesusuntergruppen bei Anti-D negativen Schwangeren (nur bei Erstschwangerschaft zu erstatten)

160

10.07 o

Rhesusantikörperbestimmung (Immunkörpertitration) (nur bei rhesusnegativen Schwangeren zu erstatten)

80

10.08 o

Antikörperdifferenzierung bei positivem Antikörpersuchtest (Pos.Nr. 10.02)

500

   
 

Gruppe 11: Immunologisch-serologische Untersuchung

 

11.01 o

Immunelektrophorese oder Immunfixation, nur bei M-Gradienten in der Serumelektrophorese zu erstatten

343

11.02 o

Kappa- und Lambdaketten

140

11.03 o

Haptoglobine

100

11.04 o

Coeruloplasmin

100

11.05 o

Alpha-1-Antitrypsin

100

11.06 o

Alpha-2-Makroglobulin

100

11.07 o

Diagnosespezifischer Tumormarker, nur zur Verlaufskontrolle bei gesicherten malignen Tumoren, höchstens 2 Marker pro Patient und pro Quartal zu erstatten

147

11.08 o

Kombinierte Hepatitis-B-Untersuchung (HBs-Antigen, HBs-Antikörper und HBc-Antikörper)

300

11.09 o

HBs-Antigen

100

11.10 o

HBs-Antikörper

100

11.11 o

HBc-Antikörper

150

11.12 o

HBc-IgM-Antikörper, nur nach durchgeführtem Suchtest = Pos. 11.08 mit Begründung zu erstatten

150

11.13 o

HBe-Antigen, nur nach durchgeführtem Suchtest = Pos. 11.08 mit Begründung zu erstatten

150

11.14 o

HBe-Antikörper, nur nach durchgeführtem Suchtest = Pos. 11.08 mit Begründung zu erstatten

150

11.15 o

HAV-Antikörper

124

11.16 o

HAV-IgM-Antikörper, nur bei positivem HAV-Antikörpertest zu erstatten

150

11.17 o

Lipoid-Antigentest auf Lues (VDRL)

40

11.18 o

TPHA-Test

82

11.19 o

Indirekter Immunfluoreszenz-Test auf Lues (FTA-ABS)

98

11.20 o

19 S (IgM) FTA-ABS-Test

117

11.21 +

RF (Rheumafaktor)-Test-Objektträgertest qual

47

11.22 o

RF (Rheumafaktor)-Test immunologisch

84

11.23 +

Antistreptolysin-O-Objektträgertest qual.

47

11.24 o

Antistreptolysin-O-Test mit Titerbestimmung

84

11.25 +

CRP (C-reaktives Protein)TestObjektträgertest

47

11.26 o

CRP (C-reaktives Protein)Test immunologisch

84

11.27 o

Waaler Rose mit Titerbestimmung, nur bei positivem Rheumafaktor zu erstatten

84

11.28 o

LE (Lupus erythematodes)-Test-Objektträgertest qual

47

11.29 o

Reaktion nach Paul Bunnell, Hanganutziu-Deicher

84

11.30 +

Mononukleosetest als Objektträgertest

47

11.31 +G

Immunologischer Schwangerschaftstest, nur bei Verdacht auf Extrauteringravidität oder Blasenmole zu erstatten

112

11.32 o

Immunglobuline (IgA, IgG, IgM)

220

11.33 o

IgE

150

11.34 o

Suchtest auf mind. 6 Allergene, bei positivem Suchtest (11.33) zu erstatten

500

11.35 o

Anti-Nukleäre-Antikörper (ANA)

120

11.36 o

Anti-DNS

150

11.37 o

Hepatitis-C AK (IgG oder IgM)

150

11.38 o

Allergeneinzeltest (höchstens 2 Einzeltests) je

130

11.39 o

Mitochondriale Antikörper

150

11.40 o

Mikrosomale Antikörper

200

11.41 o

Thyreoglobulin Antikörper

200

11.42 o

PSA

133

 

zur Verlaufskontrolle von gesicherten malignen Tumoren, höchstens einmal pro Patient und pro Quartal verrechenbar, in anderen Fällen nur bei Männern über 45 bzw. hereditärer Prädisposition über 40 Jahren höchstens einmal pro Jahr erstattbar.

 
   
 

Gruppe 12: Mikrobiologisch-serologische Untersuchungen

 

12.01

Nativpräparat

19

12.02 + L

Färbepräparat (Gram usw.), außer auf Tbc

37

12.03 + L

Färbepräparat auf Tbc nach Anreicherung

75

12.04 o

Abstrichpräparat zum Nachweis von Bakterien, Pilzen, Chlamydien, Mykoplasmen, Viren o.ä. mittels Immunfluoreszenz- oder Elisatest

121

12.05 o

Kultur auf Bakterien aerob, einschließlich Erregeridentifikation und aller Färbepräparate

121

12.06 o D

Kultur auf Bakterien anaerob, einschließlich Erregeridentifikation und aller Färbepräparate

140

12.07 o D

Kultur auf Pilze, einschließlich Erregeridentifikation und aller Färbepräparate

141

12.08 o

Kultur auf Mykoplasmen

121

12.09 o

Kultur auf Protozoen

186

12.10 o

Subkultur bei Vorliegen mehrerer Erreger, je, höchstens 2 Subkulturen zu erstatten

61

12.11 o

Kultur auf Tbc, einschließlich aller Färbepräparate

120

12.12. + D, U

Keimzahlbestimmung mittels Harnkultur auf Objektträger, (Mittelstrahl- oder Katheterharn)

46

12.13 o

Antibiogramm: Prüfung der Erregerempfindlichkeit auf Antibiotika bzw. Chemotherapeutika (mindestens 10 zu prüfende Substanzen), je Erreger

140

12.16 o

Brucella AK KBR

75

12.17 o

Chlamydien-Antigen (EIA, IFT)

121

12.18 o

Echinokokken KBR

100

12.19 o

Gruber-Widal (O- u. H-Antigene)

163

12.20 o

HIV-AK (Elisa)

121

12.21 o

HIV-Western-Blot oder IFT, (nur bei positivem HIV-Test zu erstatten)

300

12.22 o

Malaria - dicker Tropfen

93

12.23 o

Röteln HHT (nur bei Schwangerschaft zu erstatten)

98

12.24 o

Röteln IgG- oder IgM-AK (EIA), je, nur bei Verdacht auf frische Infektion in der Schwangerschaft zu erstatten

140

12.25 o

Toxoplasmose

100

12.26 o

Toxoplasmose KBR, nicht als Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu erstatten

98

12.27 o

Toxoplasmose IgM-AK (EIA), nicht als Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu erstatten

140

12.28 o

Zystizerkosen KBR

100

12.29 o

Blutkultur, einschließlich aller Nährmedien und Färbepräparate

200

12.30 o

Adeno-Viren KBR

100

12.31 o

Adeno-Viren IgG oder IgM AK, je

150

12.32 o

Amöben-AK

100

12.33 o

Bilharziose (Schistosomiasis)-IFT oder EIA

150

12.34 o

Bilharziose (Schistosomiasis)-HHT

200

12.35 o

Campylobakter KBR

100

12.36 o

Candida alb. HAT

100

12.37 o

Candida alb. IgG oder IgM AK (IFT), je

150

12.38 o

Chlamydien-IgG oder IgM Antikörper (EIA, IFT), je

150

12.39 o

Coxsackie-B KBR

100

12.40 o

Echinokokken HAT

100

12.41 o

Enteroviren KBR

100

12.42 o

Echoviren KBR

100

12.43 o

Epstein-Barr römisch fünf.KBR

100

12.44 o

Epstein-Barr römisch fünf.-IgG oder IgM Antikörper (IFT, EIA), je

150

12.45 o

FSME HHT

100

12.46 o

FSME-IgM oder IgG AK (EIA), je

150

12.47 o

Gonokokken-Antigen (EIA)

150

12.48 o

Herpes simplex IgG oder IgM-AK (EIA), je

150

12.49 o

Influenza A KBR

100

12.50 o

Influenza A-IgG oder IgM-AK (IFT, EIA), je

150

12.51 o

Influenza B KBR

100

12.52 o

Influenza B-IgG oder IgM-AK (IFT, EIA), je

150

12.53 o

Leptospiren (KBR, Aggl. T)

100

12.54 o

Legionella KBR

100

12.55 o

Listerien KBR

100

12.56 o

Leishmaniose KBR, HAT

100

12.57 o

Malaria-AK (IFT)

150

12.58 o

Masern IgG- oder IgM-AK (EIA), je

150

12.59 o

Mumps IgG- oder IgM-AK (EIA), je

150

12.60 o

Ornithose KBR

100

12.61 o

Pertussis KBR

100

12.62 o

Pertussis IgG- oder IgM-AK (IFT, EIA), je

150

12.63 o

Picorna Virus KBR

100

12.64 o

Qu-Fieber KBR

100

12.65 o

Rota Viren KBR

100

12.66 o

Trichinose KBR

100

12.67 o

Trichinose IFT, EIA

150

12.68 o

Tularämie (KBR Agg. T)

100

12.69 o

Varicellen-Zoster KBR

100

12.70 o

Varicellen-Zoster IgG- oder IgM-AK (EIA), je

150

12.71 o

Yersinia KBR

100

12.72 o

Zytomegalie KBR

100

12.73 o

Zytomegalie IgG oder IgM-AK (EIA), je

150

12.74 o

Zystizerkosen IFT

150

12.75 o römisch eins,C

Helicobacter pyloricus, nicht gemeinsam mit einer Gastroskopie erstattbar

150

12.76 o

Borrelien IgG- oder IgM-AK

150

   
 

Gruppe 13: Konzentrationsbestimmungen von Pharmaka und Drogen

 

13.01 o

Antikonvulsiva, nur bei Epilepsiebehandlung, höchstens 2 Bestimmungen pro Quartal zu erstatten, Lithium - siehe Gruppe 3

147

13.02 o

Herzglykoside: Digoxin oder Digitoxin

147

13.06 o

Theophyllin

150

   
 

Gruppe 14: Hormone

 

14.01 o

Gesamt-T4 oder freies T4

117

14.02 o

Gesamt T3 oder freies T3

117

14.03 o

TSH, TRH Test (TSH basal und nach Stimulation - siehe Gruppe 15)

140

14.04 o

Chorion-Gonadotropin (Beta-HCG)

180

14.05 o

Aldosteron

180

14.06 o

Cortisol

180

14.07 o

Follikelstimulierendes Hormon (FSH)

180

14.08 o

Katecholamine im Serum (Adrenalin, Noradrenalin, Dopamin), je, höchstens zwei zu erstatten

180

14.09 o

Katecholamine und deren Metaboliten im Sammelharn (z. B. Vanillinmandelsäure, Methanephrine, freie Katecholamine, Homovanillinsäure, Dopamin), je, höchstens 2 zu erstatten

180

14.10 o

17-Ketosteroide im Harn

180

14.11 o

17-OH-Kortikosteroide im Harn

180

14.12 o

Luteinisierendes Hormon (LH)

180

14.14 o

Östradiol

180

14.15 o

Gesamt-Östriol oder freies Östriol

180

14.16 o

Parathormon

180

14.17 o

placenta-Laktogen (HPL)

180

14.18 o

Pregnandiol im Harn

180

14.19 o

Progesteron

180

14.20 o

Prolaktin

180

14.21 o

Testosteron

180

14.22 o

Wachstumshormon (STH)

180

 

Bestimmungen von Sexualhormonen dürfen nicht zur Verlaufsbeobachtung einer normalen Schwangerschaft eingesetzt werden.

 
   
 

Gruppe 15: Funktionsproben

 

15.01 +

Oraler-Glucose-Toleranztest oder Tagesprofil (mindestens drei Blut- und Harnzuckerbestimmungen)

196

15.02 + U

Kreatin-Clearance endogen

120

15.03 o

TRH Test (TSH basal und nach Stimulation)

303

   
 

Gruppe 16: Histologie - Zytologie

 

16.01 o

Histologische Untersuchung, Serienschnitte einer Probe, (mindestens sechs Schnitte), für jedes untersuchte Organ

186

16.02

Zytodiagnostik (ausgenommen gynäkologisch), pro Untersuchung ohne Rücksicht auf die Zahl der Präparate, zytologische Beurteilung von Punktionsflüssigkeiten, - siehe Gruppe 9

65

16.03

Gynäkologische Zytodiagnostik (Papanicolaou), pro Untersuchung ohne Rücksicht auf die Zahl der Präparate

56

16.04 o

Gefrierschnitt

150

   
 

Gruppe 17: Entnahme von Untersuchungsmaterial

 

18.01 o

Blutentnahme aus der Vene

25

18.02 o

Blutentnahme aus der Vene bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr

40

18.03 o

Sekretabnahme bei der Frau aus dem Urogenitaltrakt, 1 mal pro Patientin und pro Quartal zu erstatten

30

18.04 o

Abstrich je Abnahmestelle

15

18.05 o

Sekretabnahme beim Mann aus der Urethra

20

18.06 o

Katheterismus der männlichen Harnblase

25

18.07 o

Katheterismus der weiblichen Harnblase

15

18.08 o

Abnahme und Fixierung für zytologische Untersuchungen

30

18.09 o

Entnahme von Untersuchungsmaterial am Krankenbett

120

ABSCHNITT E
Erstattungstarife für Röntgendiagnostik und Röntgentherapie
durch Fachärzte für Radiologie

UNTERABSCHNITT römisch eins

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Dieser Tarif gilt nur für Fachärzte für Radiologie.

Die Inanspruchnahme eines Facharztes für Radiologie kann nur auf Grund einer Zuweisung durch einen Arzt erfolgen, wobei der Zweck der Untersuchung zu präzisieren ist; Ausnahmefälle sind zu begründen.

Zahnaufnahmen werden bis zu fünf Aufnahmen je Behandlungsfall in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten bewilligungsfrei erstattet. Ergibt sich im Zuge einer Zahnbehandlung oder bei Überweisung durch einen (Fach)arzt die Notwendigkeit der Erstellung eines Zahnröntgenstatus, so ist dies medizinisch zu begründen. Werden mehrere Röntgenleistungen am gleichen Tag durchgeführt, gebührt für die erste röntgenologische Leistung Erstattung nach Pos.-Nr. R 1a. Für jede weitere röntgenologische Leistung, wie Aufnahme, Durchleuchtung bzw. Motilitätsprüfung, Pos.-Nr. R 1b.

Für die Magendurchleuchtung wird Pos.-Nr. R 3c erstattet. Mehrphasenaufnahmen bis je 4 Aufnahmen sowie Zahnaufnahmen bis zu 3 Aufnahmen werden hinsichtlich des Honorars als eine röntgenologische Leistung gewertet.

UNTERABSCHNITT römisch zwei

RÖNTGENDIAGNOSTIK

Honorar

Pos. Nr.

   

Punkte

1.

  

Grundhonorar

 
 

R

1a

Erste röntgenologische Leistung

12

 

R

1b

Weitere röntgenologische Leistung am gleichen Tage

8

     

2.

  

Sonderleistungen

 
 

R

2a

Darmeinlauf mit Kontrastmittel

6

 

R

2b

Fistelfüllung

3

 

R

2c

Füllung der Blase

4

 

R

2d

Intramuskuläre Injektion

1

 

R

2e

Intravenöse Injektion

3

 

R

2f

Subcutane Injektion

1

 

R

2g

Zuschlag für Infusionsuntersuchungen (Infusionsurografie, Cholangiografie)

30

 

R

2h

Zuschlag für lang dauernde Untersuchungen (i. v. Pyelografie, i. v. Cholangiografie, Irrigoskopie, Tomografie)

10

   

Unkosten

 
    

EURO

3.

  

Durchleuchtungen und Zuschläge

 
 

R

3a

Durchleuchtung ohne Kontrastmittel

7,18

 

R

3b

Durchleuchtung mit Kontrastmittel (außer Magen)

8,36

 

R

3c

Magendurchleuchtung mit Kontrastmittel einschl. der Motilitätsprüfungen (Pos.-Nr. R 3b + 3 x Pos.-Nr. R 3e)

18,06

 

R

3d

Durchleuchtung mit Kontrasteinlauf

10,97

 

R

3e

Motilitätsprüfung (soweit nicht in R 3c enthalten)

3,23

 

R

3f

Zuschlag zur Position R 3a und R 3e für dosissparende Durchleuchtung mittels elektronischer Geräte

5,20

 

R

3g

Zuschlag zur Position R 3b, R 3c und R 3d für dosissparende Durchleuchtung mittels elektronischer Geräte

6,25

 

R

3h

Zuschlag für die Mammografie (max. 6 Aufnahmen), pro Aufnahme

6,41

     

4.

  

Aufnahmen

 
 

R

4a

Format 9 x 12

4,64

 

R

4b

Format 13 x 18

6,79

 

R

4c

Format 18 x 24

8,65

 

R

4d

Format 15 x 40

10,97

 

R

4e

Format 24 x 30

12,27

 

R

4f

Format 30 x 40

14,21

 

R

4g

Format 35 x 35

15,51

 

R

4h

Zahnfilm

2,79

 

R

4i

Format 35 x 43

16,87

 

R

4j

Format 30 x 90

27,16

 

R

4k

Format 20 x 40

12,67

     

5.

  

Mehrphasenaufnahmen

 
 

R

5a

Format 2 x 9/12 (wie 1 x 18/24)

8,65

 

R

5b

Format 3 x 9/12 oder 4 x 9/12 (wie 1 x 24/30)

12,27

   

UNTERABSCHNITT römisch drei

  
   

RÖNTGENTHERAPIE

  

P.Nr.

  

Indikation

Zahl der Sitzungen pro Stelle

Max. Zahl der Serien pro Jahr

9.

  

Tarifgruppe I: € 31,34

  
 

R

9a

Akne

2-6

4

 

R

9b

Blepharoconjunctivitis

2-6

4

 

R

9c

Congelatio der Hände oder der Füße

2-6

4

 

R

9d

Ekzem, chronisch oder mykotisch

2-6

4

 

R

9e

Entzündung der Haut oder Subcutis (Dermatitis, Ekzem usw.)

2-6

4

 

R

9f

Encephalitis chronica

2-6

4

 

R

9g

Epididymitis

2-6

4

 

R

9h

Epilepsie

2-6

4

 

R

9i

Erysipel

2-6

4

 

R

9k

Erythema induratum Bazin

2-6

4

 

R

9l

Furunkel, Karbunkel, unspezifisches Lymphom

2-6

4

 

R

9m

Intertrigo

2-6

4

 

R

9n

Lichen Vidal und Ruber planus

2-6

4

 

R

9o

Migräne

2-6

4

 

R

9p

Mikuliczsche Erkrankung

2-6

4

 

R

9q

Mykosis fungoides

2-6

4

 

R

9r

Paronychie

2-6

4

 

R

9s

Periodontitis

2-6

4

 

R

9t

Perniones

2-6

4

 

R

9u

Poliomyelitis

2-6

4

 

R

9v

Pruritus

2-6

4

 

R

9w

Psoriasis mit Thymus

2-6

4

 

R

9x

Scropholuderma

2-6

4

 

R

9y

Thymushyperplasie

2-6

4

 

R

9z

Kleinstdosenbestrahlung

2-6

4

      

10.

  

Tarifgruppe II: € 46,97

  
 

R

10a

Agranulocytose

6

3

 

R

10b

Aktinomykose der Haut

3-4

5

 

R

10c

Arthritis, Arthrose, Bursitis und Periarthritis kleiner Gelenke

4-6

4

 

R

10e

Entzündungsbestrahlung mitteltiefer Organe, (Calcaneussporn, Panaritium, Sinusitis, Thyreoditis, Epicondylitis, Myositis, Periostitis, Parotiis, Phlegmone, Tendinitis, Prostatitis, Periproctitis, Fistelbestrahlung)

4-6

3

 

R

10f

Entzündliche Erkrankungen des Bulbus und Glaukom

6-8

3

 

R

10g

Epilation (ganzes Gesicht 5 Stellen, ganzer Kopf 6 Stellen)

1

1

 

R

10h

Hochdruck, Angina pectoris (Hypophysen-Zwischenhirnbe-strahlung)

6

2

 

R

10i

Mastitis acuta

3-6

3

 

R

10k

Metrorrhagie (Leber- und Milzbestrahlung)

3

3

 

R

10l

Morbus Werlhof

3

2

 

R

10m

Neuralgie und Neuritis

4-6

3

 

R

10n

Pneumonia chron. (verzögerte Lösung)

4-6

2

 

R

10o

Schweißdrüsenentzündung

4-6

3

 

R

10p

Tbc der Haut

3-4

4

 

R

10q

Tbc der Lymphknoten

2-6

4

 

R

10r

Tbc der Sehnenscheiden, Knochen und Gelenke

4-6

4

 

R

10s

Tbc des Kehlkopfes

6

4

 

R

10t

Tbc des Urogenitaltraktes

4

4

 

R

10u

Thrombophlebitis

4-6

3

 

R

10v

Warzen (auch multiple)

2-6

2

 

R

10w

Condylomata accuminata

3-4

3

 

R

10x

Alopecia areata

5

3

 

R

10y

Angiome (außer Wirbelangiome)

2-4

3

      

11.

  

Tarifgruppe III: € 57,33

  
 

R

11a

Aktinomykose, mitteltiefer und tiefer Sitz

3-4

5

 

R

11b

Asthma bronchiale

6

3

 

R

11c

Clavus

2

3

 

R

11d

Herpes zoster

4-6

3

 

R

11e

Hyperhidrosis localis

3

3

 

R

11f

Leukämie (Milz oder Drüsen)

3-5

4

 

R

11g

Mastopathia cystica, Gynäkomastie

4-6

3

 

R

11h

Morbus Basedow, Hyperthyreose

3-6

3

 

R

11i

Morbus Paget und Bechterew

4-6

2

 

R

11k

Morbus Raynaud (Versuch)

3

2

 

R

11l

Narbenkeloid, Dupuytren'sche Kontraktur, Induratio penis plastica

2-3

3

 

R

11m

Osteomyelitis

4-6

4

 

R

11n

Sympathicusbestrahlung, (Gastrointestinaler Symptomenkomplex nach Magenresektion, Ulcus ventriculi aut duodeni chron., Claudicatio intermittens)

4-6

3

 

R

11o

Syringomyelie, Multiple Sklerose

2-4

3

 

R

11p

Tbc des Darmes

6

4

 

R

11q

Tonsillarhypertrophie und Tonsillitis chron. (nur bei kontraindizierter Tonsillektomie, z. B. bei schweren Vitien oder Hochdruck)

3

3

 

R

11r

Arthritis, Arthrose, Bursitis und Periarthritis großer Gelenke oder Spondylose

4-6

4

      

12.

  

Tarifgruppe IV: € 93,92

  
 

R

12a

Hirndrucksymptome (Bestrahlung des Plexus chorioideus)

3

3

 

R

12b

Lymphogranulomatose

3-6

4

 

R

12c

Epulis, Brauner Tumor

6

3

 

R

12d

Prostatahypertrophie (bei kontraindizierter Operation)

6-8

3

 

R

12e

Tbc peritonei

2

4

      

13.

  

Tarifgruppe V: € 114,78

  
 

R

13a

Hochdruck, Angina pectoris (Nebennierenbestrahlung)

4

3

 

R

13b

Kastrationsbestrahlung

4

2

 

R

13c

Leukämie, Fernbestrahlung

8

3

 

R

13d

Lympho-, Leukosarcomatose, Retothelsarcomatose

6

3

 

R

13e

Myoma uteri, Endometriose

4

3

 

R

13f

Papillomatose des Larynx

8

2

 

R

13g

Polycythämie

8

2

 

R

13h

Totalbestrahlung nach Mallet

10

2

      

14.

  

Tarifgruppe VI: € 119,97

  
 

R

14a

Bestrahlung aller bösartigen Erkrankungen der Haut, Lippen, Wangenschleimhaut ausschließlich des Melanoblastoms (bei einseitiger Bestrahlung 50 % des Tarifes)

2-10

3(4)

 

R

14b

Kraurosis vulvae

3

3

 

R

14c

Mykosis fungoides, generalisierte tumoröse Form

3

4

 

R

14d

Wirbelhaemangiome (es gelangen mindestens 2 Stellen zur Verrechnung)

6-10

4

      

15.

  

Tarifgruppe VII: € 172,09

  
 

R

15a

Bestrahlung aller Malignome, außer der unter R 14a erwähnten, einschließlich der Haemoblastosen

8-12

4(5)

 

R

15b

Melanoblastoma mal

10-20

3(4)

      

16.

  

Tarifgruppe VIII: € 286,81

  
 

R

16a

Bestrahlung aller Malignome, außer der unter R 14a erwähnten, einschließlich der Haemoblastosen

13-24

3(4)

      

17.

  

Tarifgruppe IX: € 417,23

  
 

R

17a

Bestrahlung aller Malignome, außer der unter R 14a erwähnten, einschließlich der Haemoblastosen

25-40

2(3)

      

18.

  

Tarifgruppe X: € 573,72

  
 

R

18a

Bestrahlung aller Malignome, außer der unter R 14a erwähnten, einschließlich der Haemoblastosen

41-75

1(2)

Anmerkung:

Die bei den Tarifgruppen römisch sechs (R 14) - römisch zehn (R 18) in Klammer angegebenen Maximalzahlen der Serien pro Jahr sind nur bei entsprechender medizinischer Begründung erstattbar.

Nachsatz:

Zu den Tarifgruppen römisch sieben (R 15) - römisch zehn (R 18) gelten folgende Zuschläge:

  1. Litera a
    bei Gitterbestrahlung

Ziffer 25 %

  1. Litera b
    bei Bewegungsbestrahlung

Ziffer 50 %

  1. Litera c
    bei Hochvolt- oder Kobaltbestrahlung

Ziffer 75 %

  1. Litera d
    bei Kombination von b) und c)

Ziffer 125 %

20. Buckybestrahlung

    
 

R

Ziffer 20 a

Pro Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Felder

€ 9,59

21. Einmalige Ordination

    
 

R

Ziffer 21 a

Ordination ohne Anwendung des Röntgenapparates, (z. B. Kontrolle)

Ziffer 12 Punkte

ABSCHNITT F
Vergütung des Materialverbrauches bei Gipsverbänden
die in der Ordination des Arztes oder in der Wohnung
des Kranken angelegt werden (M).

Zu A. SONDERLEISTUNGEN

Pos. Nr.

   

EURO

     

1.

  

Zu 27d (therap. Verbände), O 43i, O 44p

 
   

Hand und Unterarm

 
 

M

1a

Kinder bis zu 12 Jahren

5,07

 

M

1b

Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

8,10

   

Fuß und Unterschenkel

 
 

M

1c

Kinder bis zu 12 Jahren

7,54

 

M

1d

Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

11,55

   

Kniegelenk

 
 

M

1e

Kniegelenk

27,53

     

2.

  

Zu 27e (therap. Verbände), O 43i, O 44p

 
   

Hand, Unter-, Oberarm

 
 

M

2a

Kinder bis zu 12 Jahren

10,21

 

M

2b

Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

14,59

   

Fuß, Unter-, Oberschenkel

 
 

M

2c

Kinder bis zu 12 Jahren

16,94

 

M

2d

Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

35,91

   

Hals

 
 

M

2e

Halskrawatte

12,43

     

3.

  

Zu 27f (therap. Verbände)

 
 

M

3a

Obere Extremität mit Schultergürtel

51,92

 

M

3b

Untere Extremität mit Becken (Entlastungsgips mit Gehbügel)

58,55

 

M

3c

Schiefhalsgips mit Thorax

36,50

     

Zu B. OPERATIONSTARIF

     

4.

  

Zu O 42e (Modellverbände):

 
 

M

4a

Hand oder Fuß

1,93

 

M

4b

Hand und Unterarm

3,80

 

M

4c

Fuß und Unterschenkel

3,80

   

Hand, Unter-, Oberarm

 
 

M

4d

Kinder bis zu 12 Jahren

3,80

 

M

4e

Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

5,78

     

5.

  

Zu O 42f (Modellverband)

 
 

M

5a

Halskrawatte

5,78

     

6.

  

Zu O 42g (Modellverband)

 
 

M

6a

Oberschenkel

5,78

     

7.

  

Zu O 43e (Modellverbände)

 
 

M

7a

Obere Extremität mit Schultergürtel

11,50

 

M

7b

Untere Extremität mit Becken

18,31

   

Oberkörper:

 
 

M

7c

Kinder bis zu 12 Jahren

11,50

 

M

7d

Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

18,31

     

8.

  

Zu O 44f und O 45o

 
   

Gipsmieder

 
 

M

8a

Kinder bis zu 7 Jahren

29,58

 

M

8b

Kinder von 7 bis zu 12 Jahren

39,09

 

M

8c

Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

54,37

   

Gipsschale

 
 

M

8d

Kinder bis 1/2 Jahr

9,17

 

M

8e

Kinder von 1/2 bis 1 Jahr

13,83

 

M

8f

Kinder von 1 bis 2 Jahren

22,94

     

9.

  

Zu O 44g und O 45o

 
   

Gipshose

 
 

M

9a

bei Coxitis und Little

62,43

 

M

9b

dasselbe bei Einbeziehung des zweiten Beines

77,94

   

bei Hüftgelenksluxation:

 
 

M

9c

Kinder bis 1/2 Jahr

22,88

 

M

9d

dasselbe bei Einbeziehung des zweiten Beines

28,59

 

M

9e

Kinder von 1/2 bis 1 Jahr

27,48

 

M

9f

dasselbe bei Einbeziehung des zweiten Beines

34,37

 

M

9g

Kinder von 1 bis 2 Jahren

38,07

 

M

9h

dasselbe bei Einbeziehung des zweiten Beines

47,49

     

10.

  

Zu O 45b

 
   

Gipsbett

 
 

M

10a

Kinder bis zu 12 Jahren

37.06

 

M

10b

Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

74,04

ABSCHNITT G
Sonderleistungen für den Mutter-Kind-Pass

  

EURO

MK 1

Mutter-Kind-Pass-Honorar im Zusammenhang mit der ersten bis fünften Untersuchung der Schwangeren ausschließlich der internen Untersuchung durch praktische Ärzte bzw. Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, je

18,02

MK 2

Für die interne Untersuchung durch die praktischen Ärzte und Fachärzte für innere Medizin

11,55

MK 3

Untersuchungen des Neugeborenen in der ersten Lebenswoche durch praktische Ärzte und Fachärzte für Kinderheilkunde, sofern diese Untersuchung nicht bereits auf einer Geburtenstation durchgeführt wurde

17,88

MK 4

Mutter-Kind-Pass-Honorar im Zusammenhang mit der ersten bis siebenten Untersuchung des Kindes durch praktische Ärzte oder Fachärzte für Kinderheilkunde, je

21,80

MK 5

Für die orthopädische Untersuchung des Kindes durch praktische Ärzte, Fachärzte für Kinderheilkunde oder Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie

11,55

MK 6

Für die Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches des Kindes durch praktische Ärzte, Fachärzte für Kinderheilkunde oder Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

17,95

MK 7

Für die Augenuntersuchung des Kindes durch praktische Ärzte, Fachärzte für Kinderheilkunde oder Fachärzte für Augenheilkunde

17,95

MK 8

Für die fakultative Augenuntersuchung des Kindes durch Fachärzte für Augenheilkunde

21,80

Anmerkung:

Fakultative sonografische Untersuchung der Schwangeren bzw. der Säuglingshüfte gemäß Mutter-Kind-Pass., Siehe „Sonografische Leistungen“ Pos. US 6 bzw. SP 8.

*

Die Satzung 2002 wurde vom Obmann der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues am 17.04.2002 verfügt und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 14.05.2002, Gen. Zl.: 21.430/34-5/2002 genehmigt.

 

Der Obmann:

Der leitende Angestellte:

Eland

i. römisch fünf. Kohlbacher