Geschäftszahl: 2025-0.167.862

Kundmachung

zur Festlegung von Sofortmaßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Pest der kleinen Wiederkäuer nach Österreich

Aufgrund von Paragraph 27, Absatz eins, p.a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird gemäß Artikel 258, in Verbindung mit Artikel 257, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:

Paragraph eins, Verbringungen von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Pest der kleinen Wiederkäuer gelistet sind in österreichisches Bundesgebiet sind verboten, wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von 21 Tagen in Gebieten, die in der Anlage genannt sind, gehalten wurden.

Paragraph 2, Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten in Kraft.

Paragraph 3, Die Kundmachung zur Festlegung von Sofortmaßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Pest der kleinen Wiederkäuer nach Österreich (GZ: 2025-0.159.997, AVN Nr. 2025/8) tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Kundmachung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten außer Kraft.

Wien, am 4. März 2025

Für die Bundesministerin

Dr. Ulrich Herzog