
Geschäftszahl: 2024-0.828.847
Kundmachung
zur Definition von amtlichen Tätigkeiten, die an Dritte übertragen werden können
Aufgrund von § 7 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:
§ 1. Folgende Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderen amtlichen Tätigkeiten können gemäß den Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, an Dritte übertragen werden:Paragraph eins, Folgende Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderen amtlichen Tätigkeiten können gemäß den Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 07.04.2017 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, Amtsblatt Nummer L 357 vom 08.10.2021 Seite 27, an Dritte übertragen werden:
1.
Kontrollen, Untersuchungen und Probenahmen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung sowie zur Feststellung der Seuchenfreiheit auf Betriebsebene;
2.
Probenahmen, Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen im Rahmen von Verbringungen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU sowie in Drittstaaten;
3.
Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der jeweils geltenden Fassung;Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung;
4.
Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der Aquakultur-Seuchenverordnung, BGBl. II Nr. 315/2009, in der jeweils geltenden Fassung;Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der Aquakultur-Seuchenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung;
5.
Entnahme von Proben von wild lebenden Tieren zur Abklärung der epidemiologischen Situation oder eines Seuchenverdachtes;
6.
Kontrollen der Tierkennzeichnung;
7.
Kontrollen der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen an Betrieben;
8.
Abklärung des Verdachtes auf eine Bienenseuche im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 TGG 2024;Abklärung des Verdachtes auf eine Bienenseuche im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, TGG 2024;
9.
Durchführung der Schlussrevisionen gemäß § 56 TGG 2024;Durchführung der Schlussrevisionen gemäß Paragraph 56, TGG 2024;
10.
Durchführung von Kontrollmaßnahmen innerhalb einer Faulbrutzone;
11.
Durchführung von Tuberkulinisierungen und den damit zusammenhängenden Untersuchungen;
12.
Durchführung der veterinärbehördlichen Aufsicht bei Messen und Veranstaltungen mit Kleintieren;
13.
Durchführung von Kontrollen nach § 10 der Schweinegesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 406/2016, in der jeweils geltenden Fassung;Durchführung von Kontrollen nach Paragraph 10, der Schweinegesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung;
14.
Durchführung der klinischen Untersuchung inkl. Probenahme im Sinne von Art. 28 Abs. 5 Buchstabe a sowie Art. 43 Abs. 5 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.Durchführung der klinischen Untersuchung inkl. Probenahme im Sinne von Artikel 28, Absatz 5, Buchstabe a sowie Artikel 43, Absatz 5, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
§ 2. Diese Kundmachung tritt mit dem der Kundmachung in den AVN folgendem Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung zur Definition von amtlichen Tätigkeiten, die an Dritte übertragen werden können, GZ 2024-0.431.806, veröffentlicht in den AVN Nr. 2024/6-1, außer Kraft.Paragraph 2, Diese Kundmachung tritt mit dem der Kundmachung in den AVN folgendem Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung zur Definition von amtlichen Tätigkeiten, die an Dritte übertragen werden können, GZ 2024-0.431.806, veröffentlicht in den AVN Nr. 2024/6-1, außer Kraft.
Wien, 21.11.2024
Für den Bundesminister
Dr. Ulrich Herzog