
Geschäftszahl: 2024-0.431.806
Kundmachung
zur Definition von amtlichen Tätigkeiten, die an Dritte übertragen werden können
Aufgrund von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 5, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:
§ 1. Folgende Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderen amtlichen Tätigkeiten können gemäß den Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, an Dritte übertragen werden:Paragraph eins, Folgende Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderen amtlichen Tätigkeiten können gemäß den Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 07.04.2017 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, Amtsblatt Nummer L 357 vom 08.10.2021 Seite 27, an Dritte übertragen werden:
1.
Kontrollen, Untersuchungen und Probenahmen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung sowie zur Feststellung der Seuchenfreiheit auf Betriebsebene;
2.
Probenahmen, Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen im Rahmen von Verbringungen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU sowie in Drittstaaten;
3.
Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der jeweils geltenden Fassung;Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung;
4.
Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der Aquakultur-Seuchenverordnung, BGBl. II Nr. 315/2009, in der jeweils geltenden Fassung;Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der Aquakultur-Seuchenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung;
5.
Entnahme von Proben von wild lebenden Tieren zur Abklärung der epidemiologischen Situation oder eines Seuchenverdachtes;
6.
Kontrollen der Tierkennzeichnung;
7.
Kontrollen der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen an Betrieben;
8.
Abklärung des Verdachtes auf eine Bienenseuche im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 TGG 2024;Abklärung des Verdachtes auf eine Bienenseuche im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, TGG 2024;
9.
Durchführung der Schlussrevisionen gemäß § 56 TGG 2024;Durchführung der Schlussrevisionen gemäß Paragraph 56, TGG 2024;
10.
Durchführung von Kontrollmaßnahmen innerhalb einer Faulbrutzone;
11.
Durchführung von Tuberkulinisierungen und den damit zusammenhängenden Untersuchungen;
12.
Durchführung der veterinärbehördlichen Aufsicht bei Messen und Veranstaltungen mit Kleintieren;
13.
Durchführung von Kontrollen nach § 10 der Schweinegesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 406/2016, in der jeweils geltenden Fassung.Durchführung von Kontrollen nach Paragraph 10, der Schweinegesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Diese Kundmachung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.Paragraph 2, Diese Kundmachung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Wien, 24. Juni 2024
Für den Bundesminister
Dr. Ulrich Herzog